— 146 (Dritte Seite des Flaggenscheins.) Pflichten der die Honderflagge führenden Schiffe. —..... Die Inhaber des Flaggenscheins müssen dafür Sorge tragen, daß dieser Flaggenschein während der Dauer der Indiensthaltung an Bord des darin bezeichneten Schiffes aufbewahrt wird, damit den Staatsorganen, welche mit Überwachung der Beobachtung der Vorschriften über die Führung der Nationalflagge betraut sind, jederzeit die Berechtigung der Führung der Sonderflagge nachgewiesen werden kann. Diese Uberwachungsorgane bilden im Inlande die Polizeibehörden, insbesondere die Küsten- und Hafenpolizei und die Zollkreuzer, sowie die Kommandanten der Schiffe und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine, nebst den Behörden derselben am Lande; im Auslande die Kaiserlichen Konsuln und die Kommandanten S. M. Schiffe und Fahrzeuge. Die die Sonderflaggen führenden Schiffe sind allen gesetzlichen Bestimmungen und anderweiten Vorschriften in derselben Weise unterworfen wie sie es bisher bei Führung der Nationalflagge ohne das Abzeichen waren.