— 208 — b) als Abs. 3 folgende Vorschrift einzufügen: „Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, die im Abs. 2 unter b vor- gesehene Kostenerstattung ausnahmsweise auch für Brennereien zu bewilligen, die nach dem 31. März 1887 entstanden sind." II. Meßuhrordnung. Am Schlusse des § 26 ist statt „des hundertteiligen Thermometers“ zu setzen: „Celsius“. III. Befreiungsordnung. 1. Im § 4 unter e ist nach „Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform und Bromäthyl“ einzuschalten: „sowie von brom= oder jodhaltigen Fetten zu Heilzwecken (Jodipin, Morrhuol usw.)“. 2. Im § 48 Abs. 1 ist unter b statt „und Tinkturen“ zu setzen: „, „Tinkturen und andere flüssige alkoholhaltige Heilmittel“. 3. Im § 60 ist a) im Abs. 1 unter a und im Abs. 2 statt „.und Tinkturen“ zu setzen: „ „Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln“; b) als Abs. 3 folgende Vorschrift anzufügen: „Auf Antrag können bei der Ausfuhr flüssiger alkoholhaltiger homöopathischer Heilmittel die für die Ausfuhr alkoholhaltiger Parfümerien usw. gegebenen Vor- schriften entsprechend angewendet werden.“ 4. Im Muster 10 sind in Ziffer 3 a) * a die Worte „dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt“ zu ersetzen ur „in welchem das Alkoholometer eine Stärke von weniger als 80 Gewichtsprozent anzeigt“ b) unter b statt der Worte „oder Geruch“ zu setzen: „ , Geruch oder Farbe“. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.