— 247 — Wenn bei einer solchen Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht bisher nicht unterlag, während der Dauer dieser Beschäftigung eine Veränderung eintritt, durch welche diese Person auf Grund des 82 Mitglied der Kasse wird,6 so haben die Arbeitgeber auch für diese Person spätestens am dritten Tage nach Eintritt der Veränderung lspätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach Eintritt der Veränderung fällt, die vorschriftsmäßige Anmeldung zu bewirken. Dabei ist an Stelle des Eintritts in die Beschäftigung der Zeitpunkt des Eintritts dieser Veränderung anzugeben. [Anderungen in dem täglichen Arbeitsverdienst eines Kassenmitglieds () (, welche die Versetzung in eine andere Mitgliederklasse zur Folge haben,sind von dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tage nach dem Eintritte (spätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach den Eintritte dieser Veränderung fällt,.] bei der im Abs. 1 bezeichneten Stelle gleichfalls anzumelden. Die Versäumnis dieser Verpflichtungen zieht Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.])G) Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht (Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, sind außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse in einem vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfall auf Grund dieses Statuts gemacht hat.]G Zu § 10. (1) Vgl. § 49 des Gesetzes. (2) Wo eine gemeinsame Meldestelle von der Aufsichts= oder höheren Verwaltungsbehörde nicht errichtet ist, empfiehlt es sich für größere Kassen meist, die Meldung bei dem Rechnungs= und Kassenführer vorzuschreiben. soll soel Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach der Beschäftigung festgestellt werden oll (vgl. § 12). (s4) Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach dem wirklichen Arbeitsverdienste festgestellt, oder wenn an die Stelle des durchschnittlichen Tagelohns der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten gesetzt werden soll (vgl. § 12 (0) und § 13 Ziffer 3). « (5) Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn jemand, der bisher keinen Lohn erhielt, fortan gelohnt wird, oder wenn ein Betriebsbeamter, welcher bisher mehr als 2000 Mark Jahresarbeitsverdienst bezog, fortan einen geringeren Jahres- arbeitsverdienst beziehen wird. (6) Vgl. die vorstehende Bemerkung 4. 0) Diese Einschränkung erscheint zulässig, wenn zwar der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, dieser aber klassenweise nach der Lohnhöhe abgestuft wird (5 12. (O). . (8) Gesetzliche Bestimmung (7 81 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Platz greift. (6) Desgleichen vgl. § 50 des Gesetzes. III. Unterstützungen. A. Arten der Anterstützung. – 11.0 Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern 1. für ihre Person a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der §§ 13 bis 18, b) eine Wöchnerinnen= sund Schwangeren-] Unterstützung nach Maßgabe des § 19, Jc) ein Sterbegeld nach Maßgabe des § 20, ld) eine Pi im FSale der Rekonvaleszenz nach Beendigung der Krankenunterstützung gemä „½) "(2. für ihre nicht selbst versicherten Familienangehörigen Unterstützung im Krankheits-, Schwangerschafts= und Todesfalle nach Maßgabe des §. 21.] [Die Ubertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf ite sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als ie erfolgt: 1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 2. zur Deckung der im § 850 Absf. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen. · «