— 252 — [Die Mitglieder sind verpflichtet, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritte, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse dem Kassenvorstand anzuzeigen. Die Versäumung dieser Verpflichtung zieht, Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall nach sich.]) G) Zu 8 18. () Die Bestimmung des Abs. 1 gilt ohne Aufnahme in das Statut kraft § 26 a Abs. 1 des Gesetzes. Das Statut kann aber bestimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. Letzteres kann z. B. durch Einschiebung der Worte: „nicht mehr als um ein Viertel (oder eine andere Quote)“ vor „übersteigt“ am Schlusse geschehen. (2) Das Gesetz lautet: „ihres durchschnittlichen Tagelohns“; darunter ist nicht der allgemeine oder klassenweise festgesetzte Durchschnittstagelohn, sondern der Durchschnitt des von dem betreffenden Mitgliede wirklich verdienten Tagelohns zu verstehen. Um dies außer Zweifel zu stellen, ist der Ausdruck „ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes“ gewählt. (6) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; vgl. § 26 a Abs. 2 Ziffer 1 und 26 des Gesetzes. D. Möchnerinnen- lund Schwangeren-] Anterstützung für RKassenmitglieder. 5 19. Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die Dauer von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft ) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes) gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts ein- treten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 10 Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, entweder: wird wegen einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit eine der Wöchnerinnen-Unterstützung gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von lvier, sechs) Wochen gewährt.] UAuch werden ihnen die erforderlichen Hebammendienste“) und die ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden“ frei gewährt.] oder: werden die erforderlichen Hebammendienste“ und die ärztliche Behandlung der Schwanger- schaftsbeschwerden (0 frei gewährt.] Zu F 19. (1!) Vagl. § 20 Abf. 1 Ziffer 2 des Gesetzes. . (2) Die Bestimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo das Wochenbett normal, also ohne Erkrankung der Wöchnerin verläuft. Demnach kann hier Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei nicht in Frage kommen. (63) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes. Die Fassung richtet sich danach, ob die Gewährung aller oder nur einzelner der hier zugelassenen Leistungen beschlossen wird. In jedem Falle ist nach dem Gesetze die Gewährung der Leistungen aus Abs. 2, abweichend von den Leistungen aus Abs. 1, von der mindestens sechsmonatigen Zugehörigkeit zu der betreffenden Ortskrankenkaffe selbst abhängig zu machen. - J (4) Die Entbindung selbst ist nicht mehr zu den „Schwangerschaftsbeschwerden“ zu rechnen. Die freie Gewährung der „„-rforderlichen Hebammendienste“ umfaßt aber auch die bei der Entbindung von der Hebamme zu leistenden Dienste. E. Sterbegeld für Rassenmitglieder. 68 20. Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen ldreißigfachen!() Betrage des durchschnittlichen Tagelohns (§ 12) I, mindestens aber im Betrage von fünfzig Mark.] «