— 260 — arobe Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die Kassenführung darstellen, durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden, nachdem ihm und dem Kassenvorstande Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist. Die Euthebung kann auch eine vorläufige — bis zur Beendigung des Strafverfahrens — in dem Falle sein, daß gegen ein Vorstandsmitglied usw. das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet worden ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach deren Zustellung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens und, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 88 20 und 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. Die Anfechtung hat zwar keine aufschiebende Wirkung, jedoch wird es sich empfehlen, die Neuwahl regelmäßig erst vorzunehmen, wenn die Amtsenthebung eine endgültige geworden ist. 4) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach § 34 des Gesetzes von der Generalversammlung gewählt sein muß. Obliegenheiten des Vorstandes. g 468. Der Vorstand hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts und des Kranken— versicherungsgesetzes die gesamte Verwaltung der Kassenangelegenheiten, insonderheit auch die Vermögens- verwaltung wahrzunehmen, soweit nicht durch § 56 die Beschlußnahme der Generalversammlung vor- geschrieben ist. 00 Er hat die Beschlüsse der Generalversammlung, soweit diese nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt, auszuführen und für die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen Sorge zu tragen, welche der Kasse nach § 41 des Krankenversicherungsgesetzes (hinsichtlich der Einreichung der Ubersichten und Rechnungsabschlüsse an die Aufsichtsbehörde!] obliegen. [Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse mit Einschluß derjenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, wird von dem Vorsitzenden snr Gemeinschaft mit dem Schriftführer! wahrgenommen. Seine lihre] Legitimation bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin be- zeichneteln] Personsen] zur Zeit die bezeichneteln] Stelleln]) im Vorstande bekleideten . 6 oder « [Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich auch in denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Seine Legitimation bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.]) lDer Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgaue, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an die Aufsichtsbehörde. 10) Zu 8 48. () Der 8 86 des Gesetzes bestimmt, daß, soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt, die Beschlußnahme der Generalversammlung zusteht. Dieser Bestimmung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten auf- gezählt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstand übertragen werden. Da sich die ersteren leichter erschöpfend aufzählen lassen, als die mannigfaltigeren Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug. (2) Wo der Vorstand einigermaßen zahlreich ist, empfiehlt es sich auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes dem Vorsitzenden allein oder in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede die Vertretung nach außen zu über- tragen. Die Legitimation ist auch in diesem Falle auf die im § 35 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete Weise zu beschaffen. An 12 G) Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft § 35 Abs. 3 des Gesetzes nwendung. * » « B. Generalversammlung. Zusammensetzung. . 6 § 51. (A)/1 Die. Generalversammlung besteht aus « .. · 1. sätåttlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehren- rechte sind; « ," . « 2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben. g «-;-..«. ½-