(5 20 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 u. b, § 21 Abs. 1 Ziffer 6.) (§ 21 Abs. 1 Ziffer 7.) (6I120 Abs.4.) (5 28.) — 272 — () Die Bestimmungen des zweiten Absatzes gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes. Es kann die Gewährung einer der Wöchnerinnen-Unterstützung gleichen Unterstützung für 6 Wochen oder auch für eine geringere Dauer oder zugleich (oder auch für sich allein) die freie Gewährung der Hebammendienste und der ärztlichen Behandlung der Schwangerschafts- beschwerden beschlossen werden. Je nachdem ist die eine oder die andere der angegebenen Fassungen zu wählen. In jedem Falle ist die Gewährung der Leistungen aus Abs. 2 (abweichend von denen aus Abf. 1) von der mindestens sechsmonatigen Zugehörigkeit zu der betreffenden Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse selbst abhänugig zu machen. « (4)Zuden»Schwangerfchaftsbefchwerden«istdieEntbindungfelbsttztchtznrekhnemDageen umfaßt die freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste auch die bei der Entbindung von der Hebamme zu leistenden Dienste. « » , (6) Die Unterstützungen nach Abs. 3 find an die Stelle der bisher nach § 21 Abs. 1 Ziffer 5 des Gesetzes zugelassenen Wöchnerinnen-Unterstützung getreten. Sie gehören nicht zu den notwendigen Leistungen der Kasse und können entweder allgemein oder nur auf besonderen Antrag (vgl. Bemerkung 1 zu § 8 und Bemerkung 3 zu § 19) gewährt werden. Die Dauer der Schwangeren-Unterstützung nicht selbstversicherter Ehefrauen kann kürzer bemessen werden als diejenige der selbstversicherten Ehefranen. Ihre Höchstdauer beträgt ebenfalls 6 Wochen. (60) Werden die im Abs. 3 bezeichneten Unterstützungen nur auf besonderen Antrag gewährt (val. Bemerkung 5) so werden sie zweckmäßig nicht von der mindestens sechsmonatigen Zugehörigkeit des Mit- lieds selbst zur Kasse abhängig zu machen, vielmehr wird die Karenzzeit auf 6 Monate von Stellung des ntrags ab festzusetzen sein. 1) Dieser Absatz gilt nur für den Fall der Aufnahme des Abf. 2 oder 3 in das Statut. *5 15. Sterbegeld. Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im (zwanzigfachen] Be- trage des für die Bemessung des Krankengeldes nach den §§ 5 und 6 maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes! l. mindestens aber im Betrage von fünfzig Markl. Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod kusihe, derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist. [Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht (14| jährigen Kindes eines Mitglieds wird, falls diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnisse gestanden haben, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für die erstere im Betrage von (zwei Dritteln], für das letztere im lhalben Betrage] des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.0 « Vom Sterbegelde wird gegen Einlieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung der Begräbniskosten aufgewendete Betrag demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbnis besorgt. Ein etwaiger Uberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Uberschuß der Kasse. In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kasse darauf Anspruch, daß ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes dafür Ersatz durch Uberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird. 105) u § 15. (I) Diese naneu gehören nicht zu den notwendigen Leistungen der Kasse. (2) Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft 8 20 Abs. 5 des Gesetzes Anwendung. § 16. Unterstützung bei Erw erbslosigkeit. Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden und sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens 3 Wochen ununterbrochen einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben.