— 286 — Für Anstalten, welche ausschließlich steuerfreie Zuckerabläufe verarbeiten und deren Er— zeugnisse niemals den Quotienten von 70 erreichen, kann die Beaufsichtigung auf Grund einer Buchführung, verbunden mit öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe und der hergestellten Erzeugnisse, angeordnet werden. Werden ausschließlich Zuckerabläufe mit einem Quotienten unter 65 verarbeitet, so kann die Beaufsichtigung auf Grund einer Buchführung und öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe erfolgen, auch wenn der Quotient der Erzeugnisse 70 oder mehr beträgt. In Fällen des Bedürfnisses können von der obersten Landesfinanzbehörde für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Anstalten Erleichterungen gewährt werden. Dem Reichskanzler ist von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis zu geben. Zu § 3 des Grsttzes. 84. Die Hebestelle hat über die Einnahme aus der Zuckersteuer ein Zuckersteuer-Einnahmebuch Zauckersteuer- zu führen, für welches das Muster 1 als Vorbild dient. Einnahmebuch. Auster 1 6 5. — — Die Zuckersteuer ist dem Inhaber der Zuckerfabrik gegen Sicherheitsbestellung für die Frist Stundung der von 6 Monaten zu stunden. Zuckersteuer. Soweit das Gesetz nicht bindende Vorschriften hierüber enthält, bestimmt die oberste Landes- finanzbehörde, in welcher Weise Sicherheit zu leisten ist und unter welchen Voraussetzungen die gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. 86. Bei Stundung der Zuckersteuer ist über jeden im Einnahmebuch anzuschreibenden Betrag ein Stundenanerkenntnis abzugeben. Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Einzelbeträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge anzugeben. 87. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 100 Mark erreichen. 88. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei den mit Begleitschein II überwiesenen Abgabenbeträgen mit dem Tage der Vorlegung des Begleitscheins. Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser ein Sonn= oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. Zu § 6 des Gesetzes. 6. - . Die näheren Bestimmungen zur Ausführung des § 6 des Gesetzes enthält die Anlage D Befreiung von nebst der zugehörigen Anleitung Anlage E. der Zuckersteuer. 8 bis 11 des Geef — Zu 8§ 8 bis 11 des cesetzes. * 8 10. Die Anordnungen über die im einzelnen Falle hinsichtlich der baulichen Einrichtung der Bauliche Ein- Fabriken zu stellenden Anforderungen sowie über eine spätere Abänderung oder Vervollständigung richtung der der ursprünglich getroffenen sichernden Einrichtungen sind von der Direktivbehörde zu erlassen. Zuckerfabriken. . §11. Bei denjenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Zuckerraffinerien, insbesondere Kandiskochereien, welchen bisher in bezug auf die sichernde bauliche Einrichtung Erleichterungen 47