— 286 — zugestanden sind, können diese nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch künftig gewährt werden. Dem Reichskanzler ist von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis zu geben. Zu 812 des Gesetzes. g.12. Aufenthalts= Die näheren Bestimmungen wegen Gewährung von Räumen zum Aufenthalt und zur Uber- Wrckume und nachtung für die Steuerbeamten und von Wohnungen für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ohnungen sür ständig angestellten Steuerbeamten sowie wegen Feststellung der hierfür zu zahlenden Vergütungen beamten. sind von der Direktivbehörde zu treffen. Bu § 13 des Gesetzes. 13. Wagen und Es dürfen nur für steuer= und zollamtliche Ermittelungen überhaupt zugelassene Wagen Gewichte. benutzt werden. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Wagen und Gewichte nach näherer Be- stimmung der Steuerbehörde eichamtlich prüfen zu lassen. Zu § 15 des Gesetzes. 14. . Neubau oder Die Baupläne über den beabsichtigter Neubau oder Umbau einer Zuckerfabrik sind dem Umbau von Hauptamte vorzulegen. Dieses prüft sie in Rücksicht auf die Sicherung des Steueraufkommens Zuckerfabrilen, und erwirkt demnächst die Entscheidung der Direktivbehörde darüber, ob die Ausführung nach dem Plane oder unter welchen Abänderungen sie zu genehmigen ist. Bevor die Entscheidung getroffen und dem Unternehmer bekannt gegeben, auch gegebenenfalls der Bauplan dem Verlangen der Direktivbehörde gemäß geändert ist, darf mit der Ausführung des Baues nicht begonnen werden. Auf Umbauten, welche nicht die im § 8 unter Au des Gesetzes bezeichneten Räume oder die Umfriedigung der Fabrikanlage betreffen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Zu 8§88§ 16 bis 23 des chesetzes. 8 16. Anzeigen in Die in den 88 16 bis 23 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen usw. sind der Hebestelle bezug auf Räume, einzureichen. . . GZIFWIHJW Bei der Anzeige einer Betriebsunterbrechung ist deren voraussichtliche Dauer anzugeben. 16. Die Muster zur Nachweisung der Fabrikräume werden von der obersten Landesfinanz- behörde vorgeschrieben. 17. . Von der Anmeldung feststehender Geräte sowie der Führung von Geräteverzeichnissen ist abzusehen. 8 18. Die Anzeige von der Bestellung eines Betriebsleiters muß auch den Tag des Beginns seiner Tätigkeit angeben und vor diesem Tage der Hebestelle eingereicht werden. Die Anzeige ist von dem Betriebsleiter mit zu unterzeichnen. 6 19. Die Beschreibung des bei der Zuckergewinnung angewandten Verfahrens soll den Steuer- beamten einen Anhalt für die Beaufsichtigung des Betriebs gewähren. Sie muß die einzelnen Hauptabschnitte der Herstellung angeben und das in jedem von ihnen stattfindende Verfahren näher kennzeichnen, so daß sich ergibt, in welcher Weise der gesamte Betrieb verläuft und welche Arten von Erzeugnissen hergestellt werden. Wenn in bezug auf die herzustellenden Erzeugnisse je nach Umständen ein Wechsel beabsichtigt wird (z. B. wenn in einer Rohzuckerfabrik neben dem