Verschluß von Zugängen während des Betriebs. Aufbewahrung von Zucker in der Fabrik. — 288 — Zu §8 26 des chesetzes. 8 20. Welche äußeren Eingänge der Zuckerfabrik (nebst Umfriedigung) und welche inneren Zu— gänge als nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienend von dem Fabrikinhaber in der Regel verschlossen zu halten sind, desgleichen welche Eingänge zur Nachtzeit unverschlossen sein dürfen, bestimmt das Hauptamt. Dieses hat auch Anordnung dahin zu treffen, daß der steueramtliche Mitverschluß äußerer Eingänge und innerer Zugänge im Falle des Bedürfnisses tunlichst ohne Verzug abgenommen werden kann, und daß während der Offenhaltung, soweit es erforderlich scheint, amtliche Bewachung eintritt. Zu §§ 27 bis 29 des Gesetzes. . 8 21. Die Räume der Zuckerfabrik, welche zur Aufbewahrung von fertigem Zucker oder von Zuckerabläufen dienen sollen, sind der Hebestelle schriftlich anzumelden. Das Gleiche gilt, wenn demnächst dauernd oder vorübergehend andere Räume in Gebrauch genommen werden sollen. » §22. Über die Zulassung der angemeldeten Räume als Lagerräume entscheidet das Hauptamt. 8 23. Soll eine Zuckerfabrik länger als 4 Wochen aus der ständigen Bewachung treten, so hat der Fabrikinhaber binnen einer Woche nach ergangener Aufforderung den fertigen Zucker in die steuersicher abschließbaren Lagerräume einzubringen und eine Anmeldung über den Bestand in doppelter Ausfertigung der Zuckersteuerstelle (§ 34) einzureichen. Die einwöchige Frist kann von dem Hauptamte verlängert werden. Die Zuckersteuerstelle hat darauf tunlichst unter Beteiligung eines Oberbeamten und unter Zuziehung des Fabrikinhabers eine Bestandsaufnahme mittels Feststellung des Zuckers nach Art und Gewicht vorzunehmen. Auf Antrag kann die Feststellung des Gewichts auf Grund einer Vergleichung der Fabrikbücher mit der Bestandsanmeldung stattfinden. 5 24. Der Lagerinhaber hat das Ergebnis der Bestandsaufnahme durch Unterzeichnung der Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und zugleich ebenfalls schriftlich zu erklären, daß er für den Betrag der Zuckersteuer, welche auf den festgestellten Zuckermengen ruht, soweit diese nicht etwa auf dem Lager erweislich durch Zufall zugrunde gehen, bis zum Nachweise der Ent- fbun der Steuer oder bis zur Abfertigung des Zuckers im gebundenen Verkehre die Haftung übernehme. · Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Lager unter amtlichen Mit— verschluß zu nehmen, und es finden alsdann auf dieses Lager so lange, bis die Fabrik mit Wiedereröffnung des Betriebs wiederum unter volle Steuerbewachung tritt, die Vorschriften der Zuckerlagerordnung mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß bei der Entnahme von Zucker und Zuckerproben nach den für die Abfertigung aus der Fabrik bestehenden Vorschriften (88 38 ff.) zu verfahren ist. Mit der Wiedereröffnung des Betriebs erlischt die vom Fabrikinhaber über- nommene Haftung für die auf dem Lagerbestande ruhende Zuckersteuer. Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrikbetriebs bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. Ergeben sich dabei oder bei einer früheren Räumung des Lagers Fehlmengen, so ist von Erhebung der Steuer für die Fehlmengen abzusehen, wenn der amtliche Verschluß unverletzt geblieben ist und der Verdacht einer Steuer- hinterziehung nicht vorliegt. Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm ge- setzten Frist einen Antrag auf Abfertigung des Zuckers nicht stellt, zur Entrichtung der Zucker- steuer von dem Lagerbestand angehalten werden.