836. Sollen in Zuckerfabriken, deren Beaufsichtigung auf den Abschluß der zur Herstellung usw. Entnahme von von kristallisiertem Zucker dienenden Räume gegründet ist, Zuckererzeugnisse aus diesen Räumen Zucker aus den in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, so. ist die Zurücknahme unter Angabe des Ver— k Kbschlusse ber wendungszwecks dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten schriftlich nach Maßgabe des nicht umfriedigter Musters 6 anzumelden. Fabriken in den Die Anmeldung ist in ein nach Muster 7 zu führendes Merkbuch einzutragen und auf Betrieb oder zu der Anmeldung die Verbringung der aus den abgeschlossenen Fabrikräumen entnommenen Zucker- anderweiter #e- erzeugnisse in den Fabrikbetrieb amtlich zu bescheinigen. halb * Fabrik. Mit Genehmigung des Hauptamts kann von der besonderen Anmeldung abgesehen werden, wenn Zuckererzeugnisse aus dem Abschlußraume durch eine Rohrleitung in den vorhergehenden Auster 6. Fabrikbetrieb zurückgenommen werden. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß Auster 7. in der Beschreibung des Verfahrens (§ 19) über die Gesamtmenge der zurückzunehmenden Zucker- erzeugnisse, über die Art und Weise der Verarbeitung und über den Zeitpunkt der Zurücknahme genaue Angaben enthalten sind, und daß die Zuckererzeugnisse außerhalb des Abschlußraums ohne weitere Ansammlung sofort in den Betrieb gelangen. 37. In Fabriken der vorbezeichneten Art können zum Zwecke der Benutzung innerhalb der Fabrik, z. B. Untersuchung im Laboratorium, Zuckerproben aus den im Abschlusse befindlichen Räumen entnommen werden; die Entnahme der Proben ist dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten mündlich anzumelden. Häufig wiederkehrende derartige Probeentnahmen können ein für allemal, nach näherer Anleitung der Steuerstelle, schriftlich angemeldet werden. g 38. Jede Entnahme von Zucker aus der Fabrik ist der Zuckersteuerstelle mittels einer An- Entnahme von meldung nach Muster 4, und zwar, sofern nicht der Zucker zum freien Verkehr abgefertigt werden Zucker aus der soll, in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. u bdu Die Anmeldung muß enthalten: ") Anmeldung. a) die Zahl der Packstücke, deren Verpackungsart, etwaige Zeichen und Nummern, Roh- und Reingewicht, ferner die Art des Zuckers, die Angabe der begehrten Abfertigungs- weise und den Namen und Wohnort des Warenempfängers; b) bei der Entnahme von Sirup und Melasse außerdem auch eine Angabe darüber, ob der Quotient unter 70 oder 70 und mehr beträgt (vgl. § 1). Die Angabe des Namens und Wohnorts des Empfängers kann unterbleiben, wenn der Zucker, abgesehen von dem Falle des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gefetzes und des § 60 dieser Be- stimmungen, in den freien Verkehr treten soll. « SollderZuckermitBegleitscheinloderlIVerfendetwerden,foerfolgtdieAnmeldung in dem Begleitscheine. 839. Besteht der abzufertigende Zucker aus einer größeren Zahl von Packstücken gleicher Ver— packungsart mit annähernd gleichem Roh- und Reingewichte, so kann die Angabe des Rohgewichts auch gruppenweise, nach sogenannten Schalgängen, erfolgen. Auch ist in diesem Falle die An— meldung des Gesamtrohgewichts sowie des Gesamtreingewichts mit der Angabe zulässig, daß jedes Packstück das gleiche zu bezeichnende Durchschnittsgewicht hat. Bei Abläufen, deren Quotient unter 70 beträgt, genügt auch dann, wenn Packstücke von verschiedenem Roh= und Reingewichte vorliegen, die Angabe des Gesamtroh= und rreingewichts, sofern der Fabrikinhaber seine Anschreibungen über das Einzelgewicht der Packstücke vorlegt. 40. Wird Zucker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmäßigen Formen von an- nähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aufsicht verpackt, oder soll solcher unverpackt zum sreien Verkehr abgefertigt oder unter Raumverschluß versendet werden, so kann sich die An- meldung auf Angabe der Art und der Stückzahl beschränken; der Anmelder hat in diesem Falle 48