— 293 — 8 47. Bei ungleichartigen Packstücken kann, wenn das Rohgewicht jedes einzelnen Packstücks angemeldet worden ist, nach Ermessen der Abfertigungsstelle eine entsprechende probeweise Er— mittelung des Rohgewichts stattfinden. 48. Das Reingewicht wird entweder durch Verwiegung oder durch Abrechnung eines Tara- satzes von dem Rohgewicht oder durch Abrechnung eines bestimmten Gewichts für jede Um- schließung ermittelt. Der Ermittelung des Reingewichts durch Abrechnung sind die für jede Zuckerfabrik bezüg- lich jeder Gattung und Verpackungsart von Zucker von dem Hauptamte festgesetzten und nach Bedürfnis abzuändernden Sätze zugrunde zu legen. " 8 49. Statt des durch Abrechnung ermittelten Reingewichts ist der Versteuerung das in der Anmeldung angegebene Reingewicht zugrunde zu legen, wenn das letztere höher ist, als das durch Berechnung ermittelte. 8 50. Dem Anmelder und der Steuerstelle steht in jedem Falle die Befugnis zu, statt der Er— mittelung des Reingewichts durch Abrechnung die Ermittelung durch Verwiegung eintreten zu lassen. Von seiten der Abfertigungsstellen ist von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, wenn anzunehmen ist, daß das wirkliche Reingewicht erheblich höher ist, als das aus der Berechnung hervorgehende. Zum Anhalte für die Beurteilung kann das Reingewicht einzelner Packstücke durch Verwiegung ermittelt werden. 51. Zur Ermittelung des Reingewichts einer Warenpost kann die probeweise Verwiegung eines Teiles der Packstücke stattfinden, wenn diese von gleicher Verpackungsart und gleichem Inhalte sind und im Rohgewichte nicht um mehr als 10 vom Hundert unter einander abweichen. Solche probeweisen Verwiegungen haben sich auf mindestens 2 oder bei einer Zahl von 1000 und mehr auf 1 vom Hundert der zu der gleichartigen Post gehörigen Packstücke zu er- strecken. Im Falle des Bedürfnisses kann für einzelne Fabriken durch die Direktivbehörde ge- stattet werden, daß die Ermittelung des Reingewichts auf 2 beziehungsweise 1 vom Hundert der an einem Tage zur Versteuerung gelangenden gleichartigen Packstücke beschränkt bleibt. . §52. Bei ungleichartigen Packstücken kann, wenn das Reingewicht jedes einzelnen Packstücks an— gemeldet worden ist, nach Ermessen der Abfertigungsstelle eine entsprechende probeweise Ermitte— lung des Reingewichts stattfinden. 8 53. Ergeben sich bei den probeweisen Verwiegungen Abweichungen von mehr als 2 vom Hundert des angemeldeten Gewichts, so muß die Reingewichtsermittelung bei der ganzen Post stattfinden. Anderenfalls ist bezüglich der verwogenen Packstücke das ermittelte, bezüglich der nicht verwogenen das angemeldete Reingewicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen. 8 54. Ist der Zucker unter amtlicher Aufsicht in Umschließungen verpackt worden, deren Gewicht vorher amtlich festgestellt ist, so kann das Reingewicht durch Abrechnung des ermittelten Gewichts der Umschließung von dem durch Verwiegung ermittelten Rohgewichte festgestellt werden. Der Verpackung unter amtlicher Aufsicht ist gleich zu achten die Verpackung in den amtlich überwachten Fabrikräumen, sofern eine Vertauschung der vorher verwogenen Umschließungen aus- geschlossen ist. · . 56. Soll die Erhebung der Zuckersteuer oder Erstattung der Zuckersteuervergütung einer aderen zuständigen Steuerstelle überwiesen werden, so tritt Abfertigung auf Begleitschein II ein vgl. § 61). 48“