— 337 — Anlage F. Zuckerlagerordnung. 81. Zuckererzeugnisse können bis zu ihrer weiteren Bestimmung in öffentlichen Niederlagen 1. Allgemeine B oder in Privatlagern steuerfrei gelagert werden. stimmungen. Desgleichen können zuckerhaltige Waren in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschlusse bis zu ihrer weiteren Bestimmung gelagert werden, um, falls unversteuerter Zucker zu ihrer Herstellung verwendet worden ist, die Versteuerung bis auf weiteres auszusetzen oder, falls versteuerter Zucker verwendet worden ist, die Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen (Vergütungslager). 82. Auf die Zuckerlager finden die Bestimmungen des allgemeinen Niederlage-Regulativs und des Privatlager-Regulativs sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder in den 88 72 bis 78 der Ausführungsbestimmungen andere Vorschriften getroffen sind. 83. Der Inhaber eines Privatlagers hat auf Erfordern zum Zwecke der steueramtlichen Abfertigungen und Revisionen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Haus— gerät ausgestatteten, nach Bedürfnis zu erleuchtenden und zu erwärmenden Raum zu stellen, auch für die nötigen geeichten Wagen und Gewichte Sorge zu tragen und diejenigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Abfertigungen und Revisionen in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. 84. Die Zuckererzeugnisse und zuckerhaltigen Waren lagern mit der Eigenschaft als inländische Waren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage unter der Voraussetzung, daß daselbst Zuckererzeugnisse oder zuckerhaltige gleichartige Waren, auf welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend abgesondert lagern. Zuckerhaltige Waren, deren Niederlegung verschiedene Zwecke verfolgt (8 1), dürfen in dasselbe Lager nur dann aufgenommen werden, wenn ihre räumliche Trennung möglich ist. 85. Hat bei der Aufnahme von Zuckererzeugnissen in das Lager oder bei der Entnahme vom Lager die Ermittelung ihres Reingewichts stattzufinden, so kann dieser Ermittelung das in dem Begleitpapier angegebene Umschließungsgewicht oder der daselbst angegebene Tarasatz (zu ver— gleichen 88 48, 54 und 63 der Ausführungsbestimmungen) zugrunde gelegt werden. Das Umschließungsgewicht und die Tarasätze sind im Lagerbuche (8 7) festzuhalten und bei der Versendung in den Begleitpapieren weiter zu überweisen. Ist bei der Vorabfertigung oder der Aufnahme in das Lager Roh- und Reingewicht des Zuckers durch probeweise Verwiegung ermittelt worden, so ist außer dem Gesamtgewicht auch das angemeldete durchschnittliche Roh- und Reingewicht der Packstücke im Lagerbuch und bei der Versendung auch in den Begleitpapieren anzugeben. Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften unterbleibt, falls in der Niederlage eine Umpackung der Packstücke erfolgt ist. «