— 339 — oder auf ein anderes Lager übergeführt ist, unter Einziehung des darauf entfallenden Ver- gütungsbetrags. Ergibt sich dagegen ein Mehrgewicht, so ist, wenn die früher abgefertigten Teilmengen sämtlich in den freien Verkehr übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen Teilmenge von dem Mehrgewicht eine Vergütungserstattung nicht zu berechnen. Wird in einem solchen Falle die letzte Teilmenge nach einem anderen Lager übergeführt, so ist in dem Begleitpapiere zu vermerken, daß die Sendung in einer letzten Teilmenge besteht und auf sie von dem für die Gesamtmenge gezahlten Betrage der Vergütung nur noch der anzugebende Restbetrag entfällt. Ist jedoch auch nur eine der früheren Teilmengen in ein anderes Lager oder zur Ausfuhr gebracht, so hat bei der Abschreibung der letzten Teilmenge die Berechnung des zu erstattenden Betrags der Vergütung nach dem Auslagerungsgewichte zu erfolgen. * 11. Der Lagerinhaber oder bei der Versendung vom Lager der Begleitscheinnehmer haftet, insoweit die Waren nicht etwa im Vergütungslager oder bei der Versendung erweislich durch Zufall zugrunde gehen, für den Betrag der gewährten Steuervergütung so lange, als nicht die Rückzahlung der letzteren oder die Aufnahme der Ware in ein anderes Lager oder die Ausfuhr in der vorgeschriebenen Art nachgewiesen wird. §– 12. Werden zuckerhaltige Waren in den freien Verkehr entnommen, so ist der darauf gewährte Betrag an Zuckersteuervergütung zurückzuzahlen. Die zurückgezahlten Beträge sind im Zuckersteuer-Einnahmebuche nachzuweisen. Eine Stundung ist nicht zulässig.