— 351 — Muster 3. Ausführungsbestimmungen § 32. Bundesstaat Die Übersichten sind von den Zuckersteuerstellen bis Direktivbezirk zum 10. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte in einer Ausfertigung einzusenden. Hauptamtsbezirk Zuckersteuerstellee: ,, Ubersicht am 31. August 19 in der Zuckerfabrik de . zu vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen. Auleitung. Die Nachweisung ist für jede Zuckerfabrik nach dem Stande am 31. August jedes Jahres aufzustellen und bis zum 6. September der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Sollte es an Einträgen fehlen, so ist (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) eine Fehlanzeige abzugeben. . Nachzuweisen sind alle in den Räumen der Fabrik, in denen sie mit Genehmigung der Steuerbehörde aufbewahrt werden dürfen, gelagerten fertigen Zucker und Zuckerabläufe. Ausgeschkoffen von der Nachweisung sind die Bestände der Niederlagen (5 40 des Zuckersteuergesetzes) sowie die Zuckervorräte, die nach Zurückziehung der ständigen Bewachung einer Fabrik unter amtlichen Raumverschluß ge- nommen worden sind (§.27 des Gesetzes). Ferner sind in die Nachweisung nicht aufzunehmen die im Fabrikationslaufe befindlichen Zucker und Abläufe. Die Mengen sind nach Reingewicht in vollen Kilogramm anzuschreiben, wobei Mengen von weniger als 05 kg unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0/“ kg und mehr zu 1 kg anzunehmen sind. Die Angaben sind durch die Zuckersteuerstelle zu beglaubigen, wobei besonders darauf zu achten ist, daß gemäß Ziffer 2 Abs. 2 der Anleitung verfahren worden ist, und nicht auch diejenigen Niederlagebestände, die in Muster 24 nachzuweisen sind, mit aufgenommen wurden.