— 430 — Bei Schokolade (§ 1 unter b) ist ein Zusatz von Gewürzen und medizinischen Stoffen bis zu 2 vom Hundert gestattet. § 3. Die Vergütung beträgt für den Doppelzentner a) Kakaomasse und zwar 1. in Pulverform: 43,00 Mark, 2. andere: 43)70 Mark, b) Schokolade, einschließlich der Steuervergütung für den darin enthaltenen Zucker: 25,60 Mark, wovon 68 vom Hundert auf den Kakaozoll und 32 vom Hundert auf die Zuckersteuer zu verrechnen sind; c) kakaohaltige Zuckerwaren, einschließlich der Steuervergütung für den darin enthaltenen Zucker: 11,30 Mark, wovon 38 vom Hundert auf den Kakaozoll und 62 vom Hundert auf die Zuckersteuer entfallen; d) Haferkakao: 14,30 Mark. Vom Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 ab betragen die Sätze zu à 1) 24,,0 Mark, à 2) 25 Mark; b) 1610 . wovon 55 vom Hundert auf den Zoll und 45 vom Hundert auf die Steuer entfallen; I) 9,50 Mark, wovon 26 vom Hundert auf den Zoll und 74 vom Hundert auf die Steuer entfallen; d) 8,20 Mark. — 84. Die Vergütung wird nur dem Hersteller der Ware auf Grund eines Zusagescheins der Direktiv— behörde gewährt. Der Zusageschein ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur solchen Personen zu erteilen, welche sich schriftlich verpflichten, 5) nur Kakaowaren von der in den §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Beschaffenheit mit dem An- spruch auf Abgabenvergütung zur Ausfuhr zu bringen, b) für jede zur amtlichen Abfertigung vorgeführte Sendung, welche erwiesenermaßen auch nur zum Teil den Vorschriften in den §§ 1 und 2 nicht entspricht, oder bei deren Abfertigung ein Mindergewicht von über 10 vom Hundert sich ergibt (§ 10), eine von der Direktiv- behörde festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten Strafe zu entrichten, J) die Kosten für die Untersuchung der Waren zu tragen, d) über den Betrieb Bücher zu führen, welche über Art und Menge der verarbeiteten Roh- und Hilfsstoffe, sowie über Art, Menge und Zusammensetzung der daraus hergestellten Er- zeugnisse genauen Aufschluß geben, und diese Bücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 85. Die Aufsicht darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch Einsicht der Betriebsbücher und Kenntnisnahme vom Betriebe nach den von der Direktivbehörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben. " « 86. Die Vergütung kann nur beansprucht werden, wenn vergütungsfähige Waren im Reingewichte von mindestens 50 kg auf einmal zur Ausfuhr oder Niederlegung angemeldet werden. Die Direktiv- behörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zuzulassen. 87. Die Kakaowaren, für welche Abgabenvergütung beansprucht wird, sind bei einer von der obersten Landesfinanzbehörde für befugt erklärten Amtsstelle anzumelden und vorzuführen. Schokolade, welche nicht unter b im § 1 fällt, ist in der Anmeldung als kakaohaltige Zuckerware zu bezeichnen.