474 Privat-Lehranstalten. Lehranstalten im Auslande. IX. Herzogtum Sachsen-Meiningen. Salzungen: 1 Privatrealschule von Heinrich Christian Wehner. X. Herzogtum Sachsen-Altenburg. Gumperda bei Kahla: 1 Lateinlose Abteilung der Lehr= und Erziehungsanstalt des Professors Dr. Siegfried Schaffner. XI. Herzogtum Anhalt. Ballenstedt: Progymnasiale Abteilung (Privat-Pro- gymnasium) und 1( Realabteilung des Privat-Instituts des Professors Dr. Otto Wolterstorff. XII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Keilhau: T Erziehungsanstalt von Dr. Otto Wächter (früher Professor Barop). XIII. Fürstentum Waldeck. Pädagogium des Dr. Hermann Karl Gotthilf Caspari (Progymnasial- abteilung und 1 Realschulabteilung mit kaufmännischem Rechnen und Unterricht in der Buchführung).)) Pyrmont: XIV. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Gera: 1##Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule unter Leitung des Dr. Friedrich Claußen. XV. Freie und Hansestadt Lübeck. Lübeck: 1 Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann. XVI. Freie und Hansestadt Hamburg. Hamburg: 1 Schule des Dr. T. A. Bieber, Stiftungsschule von 1815, unter Leitung des Dr. Oskar Dränert, +Schule des Dr. A. Wichard Lange, Schule des Dr. Th. Wahnschaff, nRealschule der Talmud-Tora, unter Leitung des Dr. Joseph Goldschmidt, # Realschule des unter Leitung des Direktors M. Hennig und des wissenschaftlichen Lehrers Karl Ha- rald von Dameck stehenden Pauli- nums, Pensionat des Rauhen Hauses. Lehranstalten im Auslande. Brüssel: #Realprogymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Dr. Richard Jahnke,.) Constantinopel: |Realschule der deutschen und schweizer Schulgemeinde unter Leitung des Dr. Hans Karl Schwatlo. Berlin, den 18. Juli 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 1) Die bis zum Michaelistermin 1902 gewährte Berechtigung ist bis dahin 1905 einschließlich verlängert worden. 2) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Regierungs- kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von Aufsichts- wegen genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind unstatthaft. # Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.