497 Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 9. Forstverwaltung: Hausmeister und Pedelle bei den König- lichen Forstakademien zu Eberswalde und Münden, Wald-, Torf-, Wiesen-, Wege= und Flöß- wärter. soweit diese Stellen nicht mit Forstver- sorgungsberechtig- ten bezw. mit auf Forstversorgung dienenden Anwär- tern der Jäger- Bataillone besetzt werden können. Direktoren der Königlichen Forstakademien. Die betreffenden rungen. Regie- IX. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal--Angelegenheiten. 1. Bei sämtlichen Verwaltungen: Maschinisten, Heizer, Röhrmeister sonstige gleichartige Stellen. 2. Konsistorien: * Bureaubeamte. 3. Provinzial-Schulkollegien: * Bureaubeamte. 4. Universitäten: * Bureau= und Kassenbeamte, und Expedienten bei den Universitätsbiblio- theken. 5. Lehrerinnen-Seminar zu Droyssig: Rendant. 6. Kunstgewerbe-Museum zu Berlin: Sekretär der Unterrichtsanstalt. 7. Königliche Nationalgalerie zu Berlin: * Bureaubeamte. mindestens zur Hälfte. mindestens zur Hälfte. zu drei Vierteln, mit Ausnahme derStel- len der Rendanten und Ouästoren. mindestens zur Hälfte. zwischen Militär= und Civilanwärter ab- wechselnd. ausschließlich, sofern unter den Bewer- bern eine geeignete Persönlichkeit sich befindet. mindestens zur Hälfte. -——n Die Königlichen Konsistorien, einschl. des Landeskonsisto- riums zu Hannover. Rektor und Senat der Uni- versität zu Berlin sowie die Kuratorien der übrigen Universitäten. Der Direktor der Universi- tätsbibliothek in Berlin sowie die Kuratorien der übrigen Universitäten. Der Seminardirektor. Die Generalverwaltung der Königlichen Museen. * J— Die Stellen werden bei eintretender Erledi- gung ausgeschrieben. Die etatsmäßigen Stel- len der Königlichen Forstkassenren- danten fsind für die aus dem Militärstande #ro orgegangenen eamten in gleicher Weise wie für die aus dem Cirilstande her- vorgegangenen er- reichbar, wenn sie die erforderliche Befähi- gung besitzen.