509 Bezeichnung der Stellen.“ Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 25. Maximilianeum, Julianum, Max-Joseph-Stift und sonstige unter staatlicher Leitung stehende Erziehungs-Institute; höhere weibliche Bilbungs- anstalt zu Aschaffenburg; Central-Blinden= und Central-Taubstummen-Institut; Central-Anstalt für Erziehung und Bildung krüppelhafter Kinder: Hausmeister, Speisemeister, Pförtner. 26. Unmittelbare Kultus= und Unterrichts-, Stiftungs-= oder Fonds-Administrationen: Boten, Diener. 27. Protestantisches Oberkonsistorium: * Kanzlisten, * Diener und Boten. 28. Protestantische Konsistorien: * Sekretäre (zugleich Registratoren), * Kanzlisten, Funktionäre, Boten und Diener. 29. Mesner= oder Kirchendiener-Stellen: Katholische und protestantische Mesner oder Kirchendiener. 30. Allgemeine protestantischt Pfarr· Unterstützungs- anstalten zu Nürnberg: · Amtsgehilfen, Amtsdiener. zur Hälfte und mit Ausnahme der Sekretärstelle am Kgl. Konsistorium zu Speyer. zur Hälfte. Das Kuratorium des Kal. Maximilianeums, die Di- rektion des Kagl. Magx- Joseph-Stiftes und die Direktorate der übrigen Kal. Erziehungs--Institute, sowie der Kgl. höheren weiblichen Bildungsan- stalt in Aschaffenburg! dann die Inspektion der betreffenden Kgl. Central= #Anstalt. ie betreffende Kgl. Admini- stration. d Kgl. protestantische Oberkonsistorium. Das betreffende Kgl. prote- stantische Konsistorium. Bei den katholischen Stellen dieser Art die betreffende Kal. Kreisregierung, Kam- mer des Innern, bei den protestantischen das be- treffende Kgl. Konsisto-= rium. asl. Administration. In Konkurrenz mit dem im Dienstboten- verhältnisse stehenden x Versonale der betref- fenden Anstalt von mindestens zwölf- jähriger Dienstzeit. Soweit dic betreffen- den Stellen nicht mit Schuldiensten ver- bunden sind und auch im übrigen nur in- soweit, als einer un- mittelbaren Staats- behörde oder den Kgl. Konsistorien das Be- setzungsrecht zusteht und dieses nicht durch Präsentationsrechte beschränkt ist. 77