538 — Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. — ——————— 1 J —n — S—S—————— — ———————— 21. 22. 23. Kanzleidiener, Hilfsdiener bei dem Ministerium des Innern, dem Verwaltungsgerichtshofe, dem Verwaltungshofe, der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues, dem Generallandesarchiov, dem Verwaltungsrate der Generalbrandkasse und dem Statistischen Bureau (bezw. Statistischen Landesamte), Diener (etatsmäßige und nichtetatsmäßige) bei den Landeskommissären und Bezirksämtern, Schutzmänner, (Polizeisergeanten, sPolizei- wachtmeister, Trinkhalleverwalter in Baden, Verwalter des Friedrichsbades in Baden, sBadewärter im Friedrichsbad in Baden, Portier im Friedrichsbad in Baden, Heizer bei der Bad-Anstalten-Verwaltung in Baden, Hausmeister im Landesbad in Baden, . Wärter bei der Heil-- und Pflegeanstalt zu Pforzheim, Aufseher beim polizeilichen Arbeitshause, Brückenwärter, uStraßenwärter, Straßenmeister, . Brückenmeister, .Dammeister, .Floßaufseher, HBauaufseher, 4Kanzleigehilfen bei dem Ministerium des Innern, dem Verwaltungsgerichtshofe, dem Verwaltungshofe, der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues, dem Generallandesarchiv, dem Verwaltungsrate der Generalbrandkasse, bei der Landesgewerbehalle, beim Statistischen Landesamt und bei sämtlichen Bezirksstellen, Bureauassistenten bei den Wasser-und Straßen- bau-Inspektionen, +Incipienten der Bezirksämter, Aktuare, Polizeiaktuare und #Registratoren der Bezirksämter, .Gendarmen, Wachtmeister, JOberwacht- meister. zu zwei Dritteln. — 4# Hälfte. 31 Hälfte. #n. , . Ministerium des Innern. Verwaltungshof. — Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues. Verwaltungshof. Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues. Verwaltungshof. Ministerium des Innern. Kommando des Gen- darmeriekorps. IV. Ministerium der Einanzen. 1. Kanzleidiener (auch Hilfskanzleidiener) beim Ministerium, bei der Domänendirektion, Steuer- direktion und Zolldirektion, Finanzministerium. Es können auch Unter- offiziere angestellt wer- den, welche nicht im Besitze des Civilver- sorgungsscheins sind; dieselben müssen je- doch neun Jahre bei der Fahne, darunter fünf Jahre als Unter- offiziere, oder — wenn solche Leute nicht in hinreichender Zahl vor- handen — mindestens drei Jahre als Unter- offizier gedient haben.