Bezeichnung der Stellen. 542 Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behäörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 11. 12. 18. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. . TDammwärter, 25 26. 27. 28. 29. 30. Kanzleidiener bei der Direktion der Hessisch- Thüringischen Staatslotterie, Kanzleigehilfe bei dem Erbschaftssteueramte, Pfandmeister, Steuer= und Salzsteueraufseher, Hauptsteueramtsdiener, Materialrechner und Kontrolleur bei den Salinen und Bergwerken, Aufseher bei den Badeanstalten und Salinen, AUnterkassier bei den Salinen= und Berg- werken, · Diener bei den Badeanstalten und Salinen, Hausverwalter und Bademeister bei der Saline Bad Nauheim, Kapitän des Dampfboots, Schiffsmaschinisten, Brückenmeister, Schleusen= und Hafenmeister, Schleusenmeister, +FHafenmeister, # Schleusenwärter, Brückenwärter, Diener und Schreibgehilfe bei dem Hochbau- amte Darmstadt. 11111111 Ministerium der Finanzen. VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Portiers, Kanzleidiener, Kanzleiboten, Aktenboten, Heizer, Nachtwächter. 1. I. Stantsministerium. il lGroßherzoglichess Militär- Departement zu Schwerin. II. Ministerium den Innern. Beim Ministerium: *Kanzlisten, Kopisten. 6 Großherzogliches Militär-= » Departement zu Schwerin. zi eeschaftichen ri- ddenen Ziffer 21. Stellen, zu deren Er- langung der Nach= weis einer bestan- Prüfung erforderlich ist, sind mit einem be- zeichnet. Die An- wärter für diese Stelle müssen im Besitze eines 37 einschifferpatents ein Ziffer 22. Von den Anwärtern auf diese Stellen wird ver- langt, daß sie gelernte Schlosser oder Ma- hinenbauer sind und ie erforderlichen tech- nischen Kenntnisse be- sitzen. Stellen, zu deren Er- langung der Nach- weis einer bestan- denen Prufung erforderlich ist, find mit einem Fbe- zeichnet. Geistige Befähigung: Bestehen der gewöhn- lichen wissenschaft- lichen Prüfung. Rüstigkeit erforderlich. Geistige Befähigung: Bestehen der niederen Prüfung. Geistige —lirr Seseren der höheren