Bezeichnung der Stellen. — 553 — Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. ! Bemerkungen. 15. Registratoren, 16. Revisoren, 17. Rechnungsführer, 18. Buchhaltereigehilfen, 19. Kanzleivorstand, 20. Werkschreiber, 21. Hilfskassierer, 22. Materialienverwalter, 23. Magazinaufseher 24. Telegraphisten (Hilfstelegraphisten), 25. Stationseinnehmer, 26. Hilfsarbeiter bei sämtlichen Bureaus der Centralverwaltung sowie im Stationsdienste. XIV. Aemter. Die Aktuariatsbeamten. XV. Regierungen. 1. Die Aktuariats-, Registratur= und Revisions= beamten, 2. Kassierer. XVI. Die Gendarmen in den Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld. · zur Hälfte. zur Hälfte. hur Hälfte. Großherzogliche Eisenbahn- Sekretariat des Gesamt- ministeriums zu Olden- burg. XlI. Derzogtum Braunschweig. I. Bei sämtlichen Zehörden, mit Ausnahme des Herzogl. Staatsministeriums rücksichtlich der unter a. bezeichneten Stellen. a. Kanzlisten, Kanzleigehilfen, Remunerierte und Lohnschreiber, denen nicht ledig- lich die Besorgung des Schreibwerks und der mit demselben zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt, Lohnschreiber, welchen nur die Besorgung des Schreibwerks obliegt. b. Pedelle, Hausverwalter (Hausmeister, Hauswärter), Boten, Diener, Portiers, Heizer, Wächter. mindestens zur Hälfte. 1 1 Herzogliches Statistisches Bureau, Centralstelle für Bewerbungen um Militär- anwärterstellen, zu Braun- schweig. direktion zu Oldenburg 1. Unter den allgemet- nen Begriff „Kanz- listen“ fallen bei den Unter II. 1 genannten Behörden auch die neben den Gerichts- schreibern mit Ge- richtsschreiber= und Registraturgeschäften betrauten, desgleichen die bei den Staats- anwaltschaften die Re- gistratur besorgenden Beamten. . 2. Die Bewerber um die Stellen unter I. à bei den nachstehend unter III bezeichneten Behörden und Ver- waltungen haben als geringstes Maß der erworbenen Schul- bildung die Befähi- gung zum einjährig- freiwilligen Militär= dienste nachzuweisen.