557 Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. Kanzlisten, . Die Hausmänner bei dem Museum zu Alten- burg und bei dem Genesungshause zu Roda, Die Kopisten und Diener bei den Landrats- ämtern, einschließlich der Lohnschreiber und Hilfsdiener, Die Kopisten bei den Gerichten und der Staats- anwaltschaft, einschließlich der Lohnschreiber, Die Gerichtsvollzieher, Die Diener bei den Gerichten und der Staats- anwaltschaft, einschließlich der mit dem Ge- fangenmeister= und Hausmannzdienst beauf- tragten und einschließlich etwaiger Hilfsdiener, Kopisten und Lohnschreiber bei dem Hauptsteuer- amte, den Steuer= und Rentämtern und den Bauämtern, « Diener bei dem Hauptsteueramte, den Steuer- und Rentämtern und den Bauämtern, einschließ- lich der Hausmänner und etwaiger Hilfsdiener, Straßenaufseher, Vollstreckungsbeamte in Verwaltungssachen, Sportelbeamte bei den Steuer= und Rentämtern, Steueraufseher, Kopisten, Botenmeister und Diener bei der Landesbank, einschließlich etwaiger Hilfsdiener und Lohnschreiber, Der Inspektor und der demselben beigegebene Hilfsarbeiter bei der Verwaltung des Amts- und Nachrichtsblatts, Der Anstaltskontrolleur bei dem Genesungshause zu Roda, Expedienten bei den Landratsämtern. Kopisten, Ständige Hilfsschreiber, 1 mindestens zu zwei Dritteln. mindestens zur Hälfte, beziehentlich täranmärtern. XIV. Herzogtum Sachsen-Tob ab- wechselnd mit Mili- Herzogliches Ministerium, Abteilung des Innern. Herzogliches Ministerium, Abteilung für Justizan- gelegenheiten. Herzogliches Ministerium, Abteilung für Finanzen. Direktion der Herzoglichen Landesbank. Herzogliches Ministerium, Abteilung des Innern. urg und Gotha. Herzogliches Staatsmini- sterium zu Gotha. Soweit Die Stellen unter Ziffer 14 mit dem Vorbe- alt, Aspiranten zum öheren Steuerdienst aus dem Civilstande zunächst solche Stellen zu übertragen, jedoch höchstens bis zu einem Drittel der Stellen. solche aus Staatskassen unmit- telbar gelohnt werden, jedoch mit Ausschluß des Kanzlisten bei dem Ministerial-De- partement der aus- wärtigen Angelegen- heiten. 83