— 561 — Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. Wachtmeister, Reitende Jäger, Fußjäger der Herzoglichen Jägerbrigade. — — LX. Schulverwaltung. Kalkulator, Registrator, Journalführer, Bureaugehilfen, Kanzlisten, Boten bei der Herzoglichen Regierung, Schuldiener bei den höheren Schulanstalten des Landes. mindestens zur Hälfte. Herzogliche Regierung, Ab- teilung des Innern, zu Dessau. Herzogliche Regierung, Ab- teilung für das Schul- wesen, zu Dessau. XVI. FTürstentum Schwarzburg Sonderxshaus en. 1. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Ministerial-Abteilung, wo die auswärtigen Angelegenheiten bearbeitet werden: Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber. . In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden: Kastellane, Boten, Diener und Beidiener. u In der Gendarmerie: Wachtmeister, Obergendarmen, Gendarmen. mWegewärter. . Im Steueraufsichtsdienste: ** Salinenkontrolleure, Steueraufseher, diätarische Steueraufseher.1) Chausseegeld-Einnehmer.) u Gefangenmeister, Gefangenwärter. **Gerichtsvollzieher. Bei den Landräten: x*Registratoren.?) 10. Bei den Steuerämtern, der Staatshauptkasse und den Bezirkskassen: *Kassenschreiber.3) 11. Bei den Gerichten: *Registratoren) ** Gerichtsschreibergehilfen.)) 12. Bei dem Krankenhause in Sondershausen: **Krankenwärter. —.———. ——— XVII. Fürstentum schwarkburg-Mndolstavt. 1. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Ministerial-Abteilung, bei welcher die auswärtigen Angelegenheiten bearbeitet werden: Kanzlisten, Kopisten, ständige Hilfsschreiber. 2. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden: a) Kastellane und Hausmeister, Diener, Bei- diener und Boten, Exekutoren; ferner b) Gerichtsvollzieher, nur zur Hälfte. nur zur Hälfte. (Fürstliches Ministerium zu Sondershausen. (Fürstliches Ministerium zu Rudolstadt. *) Nur durch Aufrücken. *) Die definitive An- stellung setzt den Nach- weis der Befähi- gung voraus. 1) Es bleibt vorbe- halten, die Stellen der Steueraufseher vor- übergehend (bis höch- stens zu einem Drittel) mit Aspiranten des höheren Steuer- dienstes zu besetzen. 2) Soweit die Chaussee- geld-Einnahmen nicht verpachtet oder als Nebengeschäft besorgt werden. :) Militäranwärter, welche sich in diesen Stellen bewährt haben, sollen nach ge- höriger Vorbereitung unter Absehung von den sonstigen in der Verordnung vom 27. März 1886 bzw. 13. Dezember 1899 geforderten Bedin- gungen zum Nachweis ihrer Qualifikation für höhere Stellen zur vor- geschriebenen Prüfung zugelassen werden. Die vorgeschriebenen Listen werden beie dem Fürstlichen Mi- nisterium geführt.