— 600 — 812. Vestellung I. Rohrpostsendungen werden dem Empfänger nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Rohr- MRrbost. postbetriebstelle durch besonderen Boten zugestellt. « II. Rohrpostsendungen, die mit richtiger Aufschrift versehen sind, und deren Bestellung ver— sucht, aber aus irgend einem Grunde bis zum Schlusse der Rohrpostbestellung nach den Bestimmungen der Postordnung über die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sich nicht mehr hat ermöglichen lassen, können während des Schlusses der Schalterdienststunden (während der Nacht) bei derjenigen Anstalt abgeholt werden, welche auf dem an der Tür usw. des Empfängers vom Boten zurückgelassenen Benachrichtigungszettel angegeben ist. Nicht abgeholte Rohrpostsendungen werden am nächsten Morgen durch besonderen Boten bestellt. 8 18. Aushändi- Rohrpostsendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, jedoch ohne Angabe der Anstalt, bei Gstigren. welcher die Sendung lagern soll, werden in Berlin bei dem Hofpostamt, in Charlottenburg, Rirdorf Nodenot und Schöneberg bei den Postämtern Nr. 1 und in Wilmersdorf bei dem Postamt in Wilmersdorf sendungen. aufbewahrt. - §14. Wachsen. I. Die Nachsendung sowie die Rücksendung der Rohrpostsendungen erfolgt innerhalb des Behandlung Rohrpostbezirks mittelst Rohrpost und ohne Ansatz einer weiteren Gebühr. Bei der Nachsendung, #unbestel. Rücksendung oder weiteren Versendung nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirks wird noch das gesetz- [RNohrpast liche Porto für den Fernverkehr oder die postordnungsmäßige Gebühr für den Orts= oder Nachbarorts- gen. . «Verkehr1nAnsatz.gebracht. II. Nachgesandte, zurückgesandte oder weiter gesandte Rohrpostsendungen werden innerhalb des Rohrpostbezirks auch hinsichtlich der Bestellung als Rohrpostsendungen behandelt. 8 16. Suf den Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten werden zum Nennwerte des Stempels an das brief. Publikum abgelassen und können innerhalb des Rohrpostbezirks außer bei den Post= und Telegraphen- unschlägqen anstalten auch bei den amtlichen Verkaufstellen bezogen werden. postkarten. 8 16. Strecken- I. Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene Wesemstuer Briefe und Postkarten, deren Aufgabe= oder Bestimmungsort außerhalb des Rohrpostbezirks liegt, Eefördernde können auf Verlangen der Absender streckenweise mit der Rohrpost befördert werden. II. Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen müssen frankiert werden; dem gesetzlichen Porto oder der postordnungsmäßigen Gebühr tritt die nach § 7 für die Rohrpostbeförderung zu erhebende Gebühr hinzu. Unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art werden wie gewöhnliche Briefsendungen behandelt. III. Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach § 12 behandelt. Sind der- artige Sendungen an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet, so werden sie am Be- stimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt den Sätzen unter § 16 H hinzu, doch ist ihre Vorausbezahlung nicht erforderlich. Berlin W 66, den 6. August 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.