— 609 — gesetzt, daß der Inhalt des Verzeichnisses unausgesetzt mit der jeweiligen Lage dieser Verhandlungen in Übereinstimmung bleibt. Am Schlusse jedes Kalenderjahrs ist dem Reichskanzler Abschrift der Ein— über die in diesem Jahre endgültig abgeschlossenen Fälle oder eine entsprechende Fehlanzeige einzureichen. 3. Die Bestimmungen der Allgemeinen Dienst-Instruktion zu 8. 33 des Konsulatsgesetzes vom 8. November 1867 mit Ausnahme der ersten fünf und der letzten fünf Absätze sowie der Runderlaß vom 29. September 1897, II. 18 522, werden aufgehoben. Berlin, den 30. Mai 1908. . Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Mühlberg. — — Anlagen zur Dienstanweisung, betreffend das Strafverfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten als Seemannsämtern. Anlage 1. Gekanntmachung, betreffend das Strafverfahren vor den Seemaunzämltern. Nom 13. Mai 1903. (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 42.) Auf Grund des §. 123 Abs. 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. März 1903 die nachstehende Verordnung beschlossen: Verordnung, betreffend das Strafverfahren nor den Seemannsämtern. S. 1. Die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des §. 122 der Seemannsordnung erfolgt unbeschadet der Vorschriften der §§. 5, 12 dieser Verordnung durch Beschluß des Seemannsamts. S. 2. In den Fällen, in welchen die Entscheidung unter Zuziehung von Beisitzern ergeht (§. 5 Abfs. 2 der Seemannsordnung), steht die Beschlußfassung über die Einleitung des Strafverfahrens dem Vor- sitzenden zu. Der Vorsitzende hat auch die Obliegenheiten wahrzunehmen, welche in den §§. 3, 4, 6, 7, 15, 16 dieser Verordnung dem Seemannsamte zugewiesen sind. . 8. 3. Der Beschluß über die Einleitung des Strafverfahrens (8. 1) ist zu den Akten des Seemanns- amts zu bringen. Er soll die Bezeichnung des Angeschuldigten, des Schiffes und des Heimatshafens in Ermangelung eines solchen des Registerhafens, der strafbaren Handlung, der verletzten Strafvorschrift, der etwaigen Beweismittel sowie gegebenen Falles des Antragstellers enthalten. 8. 4. Der Einleitungsbeschluß ist dem Angeschuldigten zuzustellen (8. 16). Der Angeschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Seemannsamte schriftlich mit der Aufforderung zu laden, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder dem Seemannsamte so zeitig anzuzeigen, daß sie zum Termine für die mündliche Verhandlung herbeigeschafft werden können. Die Ladung muß ferner die Eröffnung enthalten, daß im Falle des Ausbleibens des Angeschuldigten in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden könne (§. 11). « Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend, so kann die Ladung durch mündliche Bestellung ersetzt werden.