— 629 — Centralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Zu beziehen durch alle Vostanstalten und ZSZuchhandlungen. XXXI. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 5. September 1903. V 41. Inhalt: Zoll= und Stenerwesen: Festsetzung besonderer Zölle bei der Einfuhr von Zucker aus Prämien gewährenden Länrdeenö Seite 629 Zoll= und Steuerwesen. Die durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) eingesetzte ständige Kommission hat gemäß Abs. 3 unter c und Absk. 10 des gedachten Artikels die nach Artikel 4 des Vertrags bei der Einfuhr von Zucker aus Prämien gewährenden Ländern seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden besonderen Zölle, wie folgt, festgesetzt: — — . . Der festgesetzte An Ausgleichszoll ist festgesetzt: der resengebnr beträgt in ür Zucker in nachstehender Art der Betra Reichswährung bei der Einfuhr aus für 8 hsteh 9 für 100 kg und Menge von 4 Dänemarr ,100 kg Rohzucker 1,5 Frank 1,40 -rraffinierter Zucker 3,.00 2,80 Rumänin .-Rohzucker 17,75 14,20 -raffinierter Zucker 22,50 1800 Spanien .. --ZuckerallerArt 27,00 21,60 Japan .Rohzucker – — raffinierter Zucker, Kandis 2,64 2)09 94