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        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.</title>
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            <idno>cbl_1903</idno>
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        Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
  
  
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
Einunddreißigster Jahrgang. 
1903. 
 
     
 
Berlin. 
Carl Beymanns Verlag.
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        Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. 
Verlags=Archiv 3730..
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        F P — 
Inhaltsverzeichnis. 
Allgemeine Verwaltungssachen Seite 25, 63, 133, 188, 694, 700, 725. 
Auswanderungswesen Seite 450. 
Bankwesen Seite 6, 30, 94, 134, 156, 180, 280, 596, 632, 648, 670, 698. 
Finanzwesen Seite 18, 62, 86, 100, 147, 168, 176, 192, 239, 476, 617, 640, 662, 690, 726. 
Handels= und Gewerbewesen Seite 8, 120, 215, 444, 650, 675, 686, 719. 
Justizwesen Seite 193, 211, 626. 1 
Konfulatwesen Seite 1, 5, 11, 13, 17, 27, 29, 61, 85, 93, 99, 115, 127, 138, 139, 143, 161, 155, 161, 167, 
171, 175, 179, 187, 191, 209, 278, 443, 449, 475, 481, 595, 603, 621, 625, 631, 637, 639, 646, 647, 658, 657, 
661, 665, 669, 685, 689, 693, 697, 721, 725. v 
8. Maß= und Gewichtswesen Seite 140. 
10. 
11. 
Polizeiwesen Seite 4, 8, 12, 15, 25, 28, 49, 59, 82, 88, 96, 101, 125, 130, 136, 140, 148, 153, 159, 165, 
18. 
14. 
16. 
Marine und Schiffahrt Seite 27, 86, 120, 143, 164, 444, 475, 618, 665. 
Medizinal= und Veterinärwesen Seite 46, 116, 203, 626, 646. 
Militärwesen Seite 1, 11, 19, 85, 182, 189, 210, 445, 453, 487, 578, 618, 622, 626, 654, 694, 697, 727. 
169, 172, 177, 185, 189, 204, 240, 282, 448, 451, 478, 483, 601, 618, 622, 627, 635, 648, 642, 646, 650, 655, 
669, 664, 666, 673, 687, 691, 696, 720, 722, 730. 
Post-- und Telegraphenwesen Seite 13, 86, 91, 152, 446, 478, 598, 684, 658, 730. 
Versicherungswesen Seite 63, 196, 240, 243, 266, 451, 477, 722, 728. 
Zoll= und Steuerwesen Seite 2, 8, 14, 27, 32, 51, 72, 87, 99, 103, 128, 136, 140, 158, 162, 169, 171, 189, 
195, 207, 213, 279, 283, 429, 447, 482, 624, 629, 684, 687, 641, 650, 659, 663, 672, 694, 720, 721, 727.
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        Sachregister. 
(Die arabischen Zahlen beziehen sich auf die Seite.) 
A. 
Arzte. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse 
für militärpflichtige Deutsche, welche ihren dauernden 
Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika oder 
in Canada haben 24. 
— desgl. in Brasilien 85, 618. 
— desgl. in den Britischen Besitzungen in Indien 189. 
— desgl. im südlichen Rußland 622; Berichtigung 626. 
— desgl. in den russischen Ostseeprovinzen 694. 
— desgl. in Transvaal 697. 
— (. a. u. Praktikanten. 
Alkohol s. u. Brennsteuervergütung. 
Akkumulatorenkasten, abgenutzte, aus Hartgummi. 
behandlung solcher 694. 
Amerika s. u. Arzte. 
Amtliche Liste s. u. Schiffsliste. 
Amtsstellen s. u. Schweiz. 
Anstellungsbehörden s. u. Militäranwärter. 
Arbeiter s. u. Tagelöhne. 
Ausländer s. u. Unfallrenten. 
Ausländische Waren s. u. Waren. 
Auswanderung. Erweiterung der einem Auswanderungs- 
unternehmer erieilten Erlaubnis zur Beförderung von 
Auswanderern (WVIII. Nachtrag) 450. · 
Zoll- 
Ausweisungen: 
Ackel 483. Badiali 125. 
Ackermann 136. Bäuer s. Bauer. 
Addas 655. Bai 125. 
Altmann, Maria (recte Balko f. Kurziontkowski. 
Anna Horn) 9. "" Barinka 204. 
Amann 601. Bartl 643. 
Amberger, Anna 622. Bartos, Josef 125. 
—, Johann 622. —, Wenzel 96. 
—, Juliane 622. Barvinek 696. 
—, Ludwig 88. Basner 664. 
—, Margarete 148. Bastjan, Anton (Fabian 
—, Therese 88. Mikuley) 15. . 
Amemianczik 730. Bauer (unrichtig Bäuer), 
Amon 88. 
Andexlinger 12. 
Andorf 125. 
Aratin (Aratyn, Aradin) 479. 
dk Arcangelo 185. 
Arnoult 96. 
Aspelmeier 59 
Josef 651. 
—, Therese 601. 
—, Wilhelm 96. 
Beck 282. 
Becker 82. . 
Bedin (Bidino) 483. 
Begsteiger 687. 
Beluhlaveck 130. 
Benes 627. 
Benesch s. Benes. 
Berdowsky 136. 
Berger s. Bruckmüller. 
Bernhard, Karl 659. 
—, Kreszenz 659. 
Bezdeka 627. 
Bidino s. Bedin. 
Siegon, auch Urban genannt 
172. 
Bierczak 730. 
Biespalec (Bizpolec) 666. 
Bilgeri 189. 
Bizpolec s. Biespalec. 
Blach 730. 
Böhm, Rudolf 169. 
— , Wilhelm 28. 
Bös, Josef, aus Krumm- 
wasser, Mähren 136. 
— , Josef, aus Schönau, 
Mähren 696. 
Borkowski 664. 
Borowsky 130. 
Boscate 101. 
Bougquet 9. 
Braam 177. 
Brand, Johann 623. 
—, Mathias 623. 
Brandt, Franz 136. 
Breinholdt 96. 
Bressan 9. 
Brière 282. 
Bronner (alias Paniczek) 642. 
Bruckmüller, Anton (genannt 
Ferdinand Berger) 9. 
Brusnicky 82. 
Buberl 165. 
Bucher 651. 
Bulic 696. 
Buloa 627. 
Busset s. Droz. 
Cattaneo 448. 
Celerier 88. 
Cerny 4. 
Cersovsky 656. · 
Cerzowsky (Cersowsky) 82. 
Cham s. Jeziorny. 
Chlebonn 6. 
Christensen 59. 
Cienciala 141. 
Cochi 691. 
Creutz 173. 
Czerny 655 
Daalmann 49. 
van Dam 25. 
Demczyna, Hylko 170. 
—, Marianne 170. 
Didolic 666. 
Dietze 148. 
Dix 659. 
Dominik 148. 
Dona 483. 
Dousa 722. 
Droßcz 173. 
Droz (genannt Busset) 8. 
Ducro 240 
Duffek 627. 
Dunkel 125. 
Dura 618. 
Durand 635. 
Dusek 240. 
nan Dyck 159; Zurücknahme 
der Ausweisung 241. 
Ehler 643. 
Eimer 635. 
Ekmann 88. 
Elbogen 165. 
Elsner (Elzner) 618. 
— s. a. Görlitz. 
Endler 165. 
Entres, Georg 
Karl Wally) 9. 
—, Theresia 82. 
Epstein 666. 
Erbert 170. 
Exler, Pauline 451. 
(genannt 
Fahrni 125. 
Falkenflück 479. 
Farkas 96. 
Fascendini 12. 
Fehnl 685.
        <pb n="6" />
        Fiala, Johann 146. 
—, Vinzenz 451. 
Filarek 643. 
Fischer 130. 
Fleischer 687. 
Föhrmann 136. 
Fossano 59. 
Frank 102. 
Franke 189. 
Franzen 601. 
Frauenschuh 190. 
Frestick 88. 
Frey 148. 
Fritsche 479. 
Fuchs, Bertram 664. 
—, Thomas lb. 
Futscher 165. 
Galka 635. 
Galliente 28. 
Gaugitsch 28, 240. 
Gautherat 125. 
Gebauer 720. 
Gebetshammer 141. 
Gers 666. 
Gewierz 82. 
Giglmeier 88. 
Girsig 282. 
Glaser 25. 
Glutz 451. 
Goeme 125. 
Görlitz, richtig Elsner 173. 
Göttersdorfer 601. 
Götzlich 673. 
Goldberg 655. 
Goslawski 211. 
Grabosch 185. 
Gradischnik 185; Auswei- 
sung ist durch erfolgten 
Tod gegenstandslos ge- 
worden 241. 
Graf 177. 
Grare 28. 
Grevet 722. 
Grob 643. 
Grömer 125. 
Groß 673. 
Gschwend 59. 
Guggenheim 635. 
Guibon 12. 
Gustavson 130. 
Gutsch 96. 
Haberreiter 177. 
Hack s. Häk. 
Hackel Blüma 685. 
Hagen 618. 
Hak (Hack) 619. 
van Hamm 643. 
Hammerl 722. 
Hamza 159. 
Hansen 136. 
Hanslik 12. 
Hartenberger lb. 
Hauptmann 179. 
Haus 136. 
Hausmann 153. 
Hegen 82. 
Hezmanns 130. 
Heinz 655. 
Helbich 601. 
Hellmann 659. 
Hendrikr 627 
Heppler 628. 
Heppner 601, Zurücknahme 
der Ausweisung 720. 
Herben 177. 
Herden 165. 
Herink 646. 
Herrmam, Johann 660. 
—, Johanna 660. 
Hesclowitz 96. 
Hief 177. 
Hieke 687. 
Hilbert 49. 
Hlavin 650. 
Hochegger 173. 
Hodan 49. 
Hofer 88. 
Hoffmann, Gustav 153. 
—, Paul Ferdinand 666. 
Hofmann, Josef 204. 
—, Maria 177. 
Holeczek 204. 
Holzmann 82. 
Horak 731. 
Horinek 635. 
Horn s. Altmann. 
Horny 185. 
Horvath 731. 
Host 4. 
Hourlier, Augustin genannt 
Ludwig 170. 
Hoyer 731. 
Huber 177. 
Hubl 479. 
Hufnagel 204. 
Hug 88. 
Hummelhaus 627. 
Hupf 9. 
Hutzen 601. 
Jäger 28. 
Jakob s. Mühlstein. 
Jara 12. 
Jaschke 136. 
Jascola 96. 
Jand 28. 
Jauth 130. 
Jecminka 635. 
Jeziorny (Cham) 643. 
Jörgensen 165. 
Johannsen 88. 
Joswiak 166. 
Juckl 664 
Kabes (Kabis) 660. 
Kadanik 96. 
Kaiser 666. 
Kalenda 102. 
Kapias 204. 
Karger 651. 
Kaspar 130. 
Kawyecki 627. 
Kerber 619. 
Keßler 102. 
Keutenbrouwer 12. 
Khös 159. 
Khiraly 126. 
Kieholzer 687. 
Kirbihler 12. 
Klima 483. - 
Klisnsiits ch49,rtchtthlinthfch 
Klimmt 628. 
Klinitzsch 88. 
Kmecz 137. 
Knebel (Pedziebiatz) 82. 
Knecht 282. 
Knoll 130. 
Koderle 130. 
Köhler 601. 
König s. Krayl 
Kohane 25. 
Kohn 28. 
Kohontek 666. 
Kolär 148. 
Kolder 82. 
Konak 483. 
Kopecky 158. 
Koppa 619. 
Koschade 691. 
Kostlau 125. 
Kovats 82. 
Koziol 660. 
Kral 172. 
Kraus 1599. 
Krause, Anton 126. 
—, August 720. 
—, Josef 4. 
Krayl (König) 89. 
Krempl 241. 
Kreutzberg 12. 
Krregner 601. 
Kripal 660. 
Krouzek 655. 
Krumhuber 635. 
Krummenacher 170. 
Kubec 627. 
Kubin 687. 
Kucera 126. 
Kühlbeck s. Zambelli (Na- 
mensberichtigung). 
Kühnl 190. 
Kulka 720. 
Kunze 731. 
Kurziontkowski alias Balko 
240. 
Kyral 15. 
Lambelln 691. 
Landgraf 635. 
Lange 638. 
Langhans 483. 
Lasne 666. 
Laube 9. 
Leicht 49. 
Leigné 448. 
Lenkawa 282. 
Lennartz 731. 
Lerchner 185. 
Lewinski 241. 
Lewy 601. 
Libhafsky 166. 
Lichtenberg 643. 
Liebner 720. 
Lienhard 86. 
Lindenthal 4. 
Lionnais 638. 
Löw 177. 
Loomanns 25. 
Lorenz 148. 
Loucim s. Meier. 
Ludwig 130 
— j. a. Hourlier. 
Luhanek 613. 
Lunenberg 722. 
Lursky, Adalbert 623. 
—, Anna 623. 
—, Anton 623. 
—, Johann, geboren 1857 
zu- Traschin, Böhmen, 623. 
—, Johann, geboren 1882 
zu Bruck, Böhmen, 623. 
—, Josefa 623. 
—, Maria 623. 
—, Mathias 623. 
—, Therese, geboren 1828 
zu Schickens 623. 
—, Therese, geboren 1878 
zu Planitz 623. 
Lustgarten 673. 
Mackerschall 165. 
Maier 131 
Maiwald 153. 
Marchal 4. 
Marek s. Tomas. 
Marggi 696. 
Mark 126. 
Martin 15. 
Maschek, Franz 666. 
—, Julius 282. 
Maslowski 166. 
Matejek 185. 
Matuschek-Hrenko 661. 
Matzek 97. 
Maurer 137. 
Mayer, Johann 159. 
—, Pauline 131. 
Mayrzedt 7531. 
Maywald 720. 
Mazukowitz 96. 
Meier, Christov 
Loucim) 4. 
Meixelberger 731. 
Melcher 660. 
Melich 673. 
Mendik 49. 
Mensik 448. —- 
Mikoschek (Mikos) 170, 
Mikuley s. i7 ·· 
(i1Has
        <pb n="7" />
        Minar 170. 
Mitterhofer 660. 
Mlynarz19 Fverstorben 638. 
Mons 148. 
Moser 479. 
Mottl 153. 
Mühlstein genannt 
619. 
Müller, Clemens 635. 
—, Johannes 148. 
—, Karl 4151. 
7 Rudolf 28. 
Murawski 190. 
Muschkat 627. 
Jakob 
Nachreiner 97. 
Näumann 82. 
Nanista 691. 
Napoléon 691. 
Nawitzky s. Nowicky. 
Nechiba 153. 
Nedwidek 731. 
Nejdl 646. " 
Neri 282. 
Neswadba 97. 
Neubert 173. 
Neugebauer 651. 
Neumann 173. 
Nielsen, Hans 
(Josef Flau) 28. 
—, Johann Wilhelm Lud- 
wig 696. 
Nigris 126. 
Nitsche 8. 
Novak 137. 
Novatius 479. 
Nowak 170. 
Nowicky (Nawitzky) 179. 
Christian 
Oppitz 82. 
Oppl 723. 
Orlovsky (Putz) 82. 
Ortmann 177. 
Osmann 49. 
Ott 659. 
Palkovits 664. 
Paludeto 82. 
Paniczek s. Bronner. 
Papewies 687. 
Parsche 15. 
Pascal 101. 
Paulay 148. 
Paulow, auch Paulon 173. 
Paumier du Verger 166. 
Pauwucko 627. 
Pawlicek 4. 
Pawblowski 141 
Pech 791. 
Pedziebiatz . Knebel. 
Pelant 635. 6 
Pennings 601. * 
Peony (Peomy, Peonye 636. 
Perenet 201. 
  
Perkoviè 160. 
Pernet 627. 
Perret 28. 
Pessenlechner 636. 
Peter 627. 
Peters 488. 
Petitrichard 731. 
Petrsilka 636. 
Peukert 166. 
Pevny s. Peon?. 
Pfister 204. 
Pichler, Anna 666. 
—, Johann 153. 
Piekarsky 656. 
Pierson-Beeber 165. 
Pietrek 660. 
Pietsch 696. 
Pitschmann 636. 
Planer 149. 
Plischke 83. 
Podlaha 642. 
Pohl 4. 
Polack 185. 
Pollack 102. 
Pollag 691. 
Pollok 666. 
Podpinski (Popek) 687. 
Pospischel 730. 
Pospischil 623. 
Potusker (Pultusker) 451. 
Prell 673. 
Prenzel 166. 
Preskar 638. 
Prill 131. 
Primus 177. 
Prokosch 483. 
Przypula s. Schypulla. 
Puddack 59. 
« Pultusker s. Potusker. 
Putz s. Orlovsky. 
Rabel (Rabl) 15. 
Rabschütz (Robiszcz) 185. 
Radhuber 137. 
Raiteri 28. 
Reckziegel 6657. 
Rehrl .27. 
Reichl 137. 8 — 
Reichmann 160 · 
Reitte 12. 
Resnikschek 241. 
Reuillard 656. 
Rieblin 83. 
Riedel 673. 
Rieger 70 .. 
Riseck 97. 
Ritzberger 28c. 
Robiszez s. Rabschüͤtz. 
Rösel 696. 
Le Rohellec u 40. 
Nohrsetzer 731. 
van Rosmalen 623. 
Roßcoff 628. 
Rudolf 643. 
Rychner 126. 
Sachse 601. 
Säng 185. ---- 
Sanchez- Herrera 636. 
Santner 601. 
Santorelli 4y. 
Sarka 478. 
Saux 149. 
Schaeperies 478. 
Schäublin 59. 
Schakel 60. 
Schenk 190. 
Scherzer 461. 
Schibli 4. 
Schiechel 204. 
Schimunek 14. 
Schindlbeck., 170 
Schindler 12. 
Schlösselkorb 619. 
Schluga 15. 
Schmerz 601. 
Schmidt, Anton 149. 
—, Maria Anna 666. 
— (Schmied), Rudolf 160. 
Schmitz 177. 
Schmol 451. 
Schneider 9. 
Schober, Alois 623. 
—, Maria 149. 
Schopf 201. 
Schott 282. 
Schranz 619. 
Schüller 178. 
Schwab 602. 
Schwan 9. 
Schwarz 883. 
Schwarzer 628. 
Schypulla (Präzypula) 616. 
Seidel 660. 
Seidl 25. 
Seifert 723. 
Seipelt 50. 
Selling 190. 
Servde 667. 
Seßler 636. 
Sidler 204. 
von Siebenthal 97. 
Siemokat 130. 
Simeck 49. 
Simson 204. 
Skribinsky 628. 
Sladek 1010. 
Slodek 50. 
Smaha, Emanuel 664. 
Franz 667. 
Smolon, Josef 660. 
—, Marie 660. 
Snasel (Syascheld. 451. 
Sobola 656. 4 
Söllner 25. 
Soja 660 
Sommer 137. 
Somogy, 3. 
Sontag 7 
Spezia 612. 
Spielvogel s. Vogel. 
Sporn, 5% 
Stach 1 
VII 
Stadler 89. 
Stapler 6#19. 
Stark 15; Zurücknahme der 
Ausweisung 170. 
Stemmer 178. 
Stepän (Stephan) 448. 
Stephanko, Anna 160. 
„Josef 160. 
Stieglecker 619. 
Stöger 282. 
Strachotta 205. 
Streisser 691. 
Strese 131. 
Stropnicky (Stropnicki), 
Franz 282. 
—, (Stropnicki) Marie 282. 
Süffert 12. 
Suter 158. 
Swoboda 126. 
Taje 667. 
Tannert 666. 
Tanz 6268. 
Tavrezka 160. 
Thiel 667. 
Thienel 241. 
Thiriot 479. 
Thomas 687. 
Thum 638. 
Timmermann 691. 
Tirsch 59. 
Toczek s. Totzek. 
Tomany 89. 
Tomas, auch Thomas Marek 
696. 
Totzek (Toczeb 687. 
Tracz 101. 
Trezbala 153. 
Trojka 205. 
Tschanter 643. 
Tumbach (Tumpach) 8 
Turetta 141. 
Urban, Emanuel 211. 
—, j. a. Biegon. 
Urbanek 619. 
Vaczula 138. 
Valenta 478. 
Valentini 660. 
5 Valla 25. 
Varalli 165. 
Vasicek (Waschitzel) 660. 
Vehle Ottokar (Vehle“ Otto) 
Nellhen 696. 
Vermeulen 6/= 
Vetteie 282. ç 
Uilecek 137. 
BVeögelin 125.. 
Vogel, Friedrich 696.
        <pb n="8" />
        VIII 
Vogel, Julius Paul (rêcte 
Spielvogel) 15. 
Vos 660. 
Vovac s. Wovasch. 
Wellek 97. i 
Wessely 643. 
Wienzik 667. 
Wildner 205. 
Wilk 190. 
Windner 137. 
Winter 25. 
Wittmann 628. 
Wohlgroth 12. 
Wojidalowicz 153. 
Wolanin 102. 
Wolf, Franz 646. 
Wagner 401. 
Waldrich s. u. Waltrich. 
Wally s. Entres. 
Walter, Anna 664. 
—, Maria 664. 
—, Theresia Katharina 664. 
Waltrich 628. 
—, Wenzel 25. 
126. * n 
Kier 15 Wolfick 205. 
« Wolke 602. 
Warmbrunn 451. 
Waschitzek s. Vasicek. Wottava (Wottova) 651. 
Wovasch (Vovach) 664. 
atr wi 6s. Wranek 149. 
Warrich 664 " Wroblewski alias Wawrzy- 
sj niaksStoletzka204. 
ngrzäjlmakiStoletzka s. Wuckowitz 696 
roblewski. · 
Weber, Ambrosius 602. Wylup 602. 
—, Franz 619. 
—, Josefa 148. Zacek 723. 
Wegmann 646. Zambelli (Namensberichti- 
Wehle s. Vehle. gung) 691. 
Weinlich, Anton 25. 
— , Christine 25. 
—, Franziska 25. 
Zapletal 50. 
Zdakil 137. 
Zelizko 102. 
—, Josef 25. Zenger 140. 
—, Karl 25. Zettl 731. 
—, Katharina 25. Zeven 660. 
—, Maria 25. Zielinski 731. 
Weinrich, Franz 638. 
—, Therese 638. 
Weintritt 205. 
Weleszkowitsch 131. 
Zieris 691. 
Zimmermann 166. 
Zwettler 102. 
Zwiersen 131. 
Zurücknahme von Ausweisungen: 
Bruckbauer 651. Zapf 25. 
Nagel 646. — s. a. Heppner, Stark, van 
Renz 731. Dyck. 
B. 
Beamte, weltliche, der Bistumsverwaltungen Breslau und 
Limburg. Befreiung von der Verpflichtung zur Invaliden= 
versicherung 63. 
Begleitschein-Regulativ. Abänderung 72. 
Bestimmungsländer (. u. Herkunftsländer. 
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse. Entwurf eines Statuts 265. 
Bier. Ergänzung der Vorschriften über die Rückvergütung 
der Brausteuer bei der Ausfuhr von B. 171. 
Bistumsverwaltungen s. u. Invalidenversicherung. 
Boxberg s. u. Lieferungsverbände. 
Branntwein. Änderungen und Ergänzungen der Brannt- 
weinsteuer-Ausführungsbestimmungen 207. 
Brafsilien s. u. Arzte. 
Brausteuer s. u. Bier. 
Bremen. Bestimmungen über die statistische Behandlung 
des Freibezirkes 120. 
Brennsteuervergütung für Alkohol 721. 
Breslau s. u. Invalidenversicherung. 
Britische Besitzungen (. u. Arzte. 
Ersatzkommissionen. 
Canada (. u. ärzte. - 
Civilvorsitzende s. u. Ersatzkommissionen. 
D. 
Denaturierung s. u. Fleisch. 
deutsche Justiz-Statistik. Erscheinen des elften Bandes 
Deutsch-Ostafrika. 
gebiet 191. 
Dienstwohnungen. Allerhöchster Erlaß, betr. 
schriften über die D. der Reichsbeamten 68. 
Disziplinarstrafgewalt s. u. Reichsmilitärgericht. 
Druckschrift „Luciver“". Verbot derselben 694. 
— (.. u. u. Zeitung. 
Exequaturerteilung für das Schutz- 
die Vor- 
E. 
Einjährig-freiwilliger Militärdienst. Gesamtver- 
zeichnis der zur Ausstellung von Zeugnissen über die Be- 
fähigung berechtigten Lehranstalten 453. 
Einlaßstellen s. u. Fleisch. 
Einnahmen an zZöllen und Verbrauchssteuern 2c. Vom 
1. April 1902 bis: Ende Dezember 1902 18, 1908: Ja- 
nuar 62, Februar 100, März 147. 
Für das Rechnungsjahr 1902 176. 
Vom 1. April 1903 bis: Ende April 1903 168, Mai 
192, Juni 476, Juli 617, August 640, September 662, 
Oktober 690, November 726. 
Eisenbahn -Zollregulativ. Abänderung 72 
Eisernes Kreuz s. u. Handelsflagge. 
Elektrische Meßgeräte s. u. Meßgeräte. 
Berichtigung des Verzeichnisses der 
Civilvorsitzenden 445. 
F. 
Fernsprechgebühren -Ordnung. Ergänzung der Aus- 
führungsbestimmungen 86, 446, 634. 
Fernsprechnebenanschlüsse. Ergänzung der Bestimmungen 
über F. 446. 
Fernsprechverbindungsleitungen. Abänderung der 
Bestimmungen über die Benutzung zur Nachtzeit 13. 
Feuerausstellung. Zollbehandlung der von der dies- 
jährigen internationalen F. in London zurückgelangenden 
Güter 158. 
Flaggen s. u. Handelsflagge. 
Fleisch. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Aus- 
führungsbestimmungen A, C und D zu dem Schlachtvieh- 
und Fleischbeschaugesetze 116. 
— Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Einlaß= und 
Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
F. 118, 203. 
— Bekannmachung, betr. die Ergänzung der Prüfungsvor- 
schriften für die Trichinenschauer 118. 
— Bekanntmachung, betr. die Kennzeichnung des untersuchten 
ausländischen F 46.
        <pb n="9" />
        Fleisch. Bekanntmachung, betr die Stempelzeichen nachträglich 
zugelassener Untersuchungsstellen für ausländisches F. 
120, 203. 
— Denaturierung nicht zum Genusse für Menschen bestimmten 
F. 626, 646. · 
Fleischbeschau-Zollordnung 32. 
Freibezirk der Stadt Bremen. Bestimmungen über die 
statistische Behandlung des F. 120. 
Freihafengebiet. Verlegung der Zollgrenze gegen das 
hamburgische F. 672. 
Fuhrkosten s. u. Tagegelder. 
"l- 
G. 
Gartenbau= 2c. Anlagen s. u. Reblaus. 
Gerichtskosten. Anderungen in dem Verzeichnisse der zur 
Einziehung von G. bestimmten Stellen 211, 626. 
H. 
Hafenregulative. Ergänzung der Anlage E 1 zu den 
Normatiobestimmungen für die H. 164. 
Hamburgisches Freihafengebiet. Verlegung der Zoll- 
grenze 672. 
Handbuch für die deutsche Handelsmarine auf das Jahr 1903. 
Erscheinen 618. 
— für das Deutsche Reich auf das Jahr 1903. Erscheinen 25. 
Herausgabe einer neuen Ausgabe 725. 
Handelsflagge. Ausführungsbestimmungen zum Aller- 
höchsten Erlasse, betr die Führung des Eisernen Kreuzes 
auf der H., nom 7. Februar 1903. 143. 
Hauptzollämter (. u. Stationskontrolleure. 
Helgoland s. u. Süßstoffgesetz. 
Herkunfts= und Bestimmungsländer. 
Verzeichnisses 719. 
Hinterbliebenenrente f(. u. Unfallrenten. 
Hochseefischereifahrzeuge. Anderung des Formulars zum 
Befähigungszeugnisse „S“, betr. Zulassung zur Führung 
von H. in kleiner und in der Islandfahrt 444. 
Anderung des 
Indien f. u. Arzte. · 
Invalidenversicherung. Bekanntmachung, betr. die Be- 
freiung von weltlichen Beamten der Bistumsverwaltungen 
von Breslau und Limburg von der Verpflichtung zur 
J. 63. 
— Bekanntmachung, betr. die Befreiung der Beamten der 
Sparkasse der Stadt Straßburg i. E. von der Verpflichtung 
zur J. 722. 
Instiz-Statistik, Deutsche. Erscheinen des elften Bandes 194. 
. K. 
Kaiser Wilhelm-Kanal. Zollordnung 753. 
Kakao. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem 
Gesetze, betr. die Vergütung des Kakaozolls bei der Aus- 
fuhr von Kakaowaren 27. 
  
IX 
Kakao. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betr. Ver- 
gütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren 
429, 624. 
Kassen s. u. Gerichtskosten. 
Konsulate. Strafverfahren vor den K. als Seemanns- 
ämtern 604. 
Konsuln des Deutschen Reichs (Generalkonsuln, Konsuln, 
Vizekonsuln, Konsulatsverweser, Konsularagenten). 
Ernennungen bezw. Bestellungen in: 
Argentinien: Salta 721. 
Belgien: Brüssel 721. 
Bolivien: Potosi 631, Santa Cruz 631. 
Brasilien: Maceiô 725. 
Britische Besitzungen: Bassein 17, Fremantle (West- 
Australien) 27, Singapore 647. 
Central-Amerika: San José de Guatemala 669. 
Chile: Caldera 481, Coquimbo 481, Temuco 151. 
China: Canton 621, Tientsin 621. 
Columbien: Medellin 17, Palmira 653. 
Dänemark: Hjörring 647, Rönne (Insel Bornholm) 278. 
Dominikanische Republik: Sanchez 115. 
Japan: Yokohama 647. « 
Italien: Ancona 99. 
Niederländische Besitzungen: Batavia 639. 
Portugal: San Miguel (Azoren) 481. 
Rußland: Arensburg 11, Wiborg (Finland) 603. 
Schweden und Norwegen: Luleä 171, Malmö 29. 
Schweiz: Basel 155. 
Spanien: Corcubion 685, Garrucha 685, Torrevieja 685. 
Spanische Besitzungen:, Las Palmas 151. 
Türkei: Cairo (für Agypten) 61, Dedeagatsch b. 
Vereinigte Staaten von Amerika: Biloxi (Mississippi) 
603, Denver (Colorado) 127, Honolulu 85, Maya- 
guez (Porto Rico) 5, San Juan (Puerto Rico) 657. 
— Ermächtigungen zur Vornahme von Civilstandsakten; in: 
Asuncion 127, Athen 595, Bangkok 645, Barcelona 171, 
Bogotä 127, Buenos Aires 621, Bukarest 17, Buschär 
161, Cairo 647, Canea 139, Canton 625, Constantinopel 
151, 209, Genua 17, 139, 657, Guatemala 179, 443, 
Havana 645, Jaffa 481, Jerusalem 639, Kobe 625, 
653, Lourengo Marques 115, Manila 278, Neapel 603, 
Para 661, Rio Grande do Sul 187, Rom 449, Sa- 
lonik 175, 621, Santos 5, Schanghai 61, 209, 657, 
Smyrna 127, Söul 187, Sofia 133, Tanger 191, 
Tientsin 5, 151, 657, Volo 443. 
— Entlassungen; in: Beira 645, Belize (Britisch-Honduras) 
621, Carüpano (Venezuela) 665, Fray Bentos (Uru- 
guay) 278, Furneß (England) 669, La Paz (Bolivien) 
161, Livingston (Guatemala) 449, Naestved (Dänemark) 
167, Namsos (Norwegen) 721, Paranagua (Brasilien) 
645, Ouito (Ecuador) 603, Retalhuleu (Guatemala) 622, 
Roman (Rumänien) 481, San José de Costa Rica 449, 
San Juan (Puerto Rico) 29, San Miguel (Azoren) 5, 
St. Helena 29, Sevilla 167, Stornoway (Hebriden-Inseln) 
171, Tacoma (Vereinigte Staaten von Amerika) 17. 
— Todesfälle; in: Aalborg (Dänemark) 93, Aalesund (Nor- 
wegen) 139, Arbroath (Schottland) 155, Gothenburg 
191, Hudiksvall (Schweden) 622, Kischinew (Rußland) 
443, Lüttich 603, Mollendo (Peru) 13, Spezia 689. 
— ausländische (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, 
Konsularagenten). 
— Exequaturerteilungen: in: Nachen 595, Barmen 278, 
Berlin 1, 161, 179, 475, 693, Braunschweig 595, 622, 
Bremen 115, 143, 449, 475, 637, 661, Breslau 167, 
725, Cöln a. Rh. 653, 693, Danzig 99, 631, 669, 
" II
        <pb n="10" />
        Duisburg 151, Flensburg 631, Frankfurt a. M. 27, 187, 
Hadersleben 637, Hamburg 115, 155, 179, 187, 631, 
697, Hannover 625, Königsberg i. Pr. 661, Leipzig 
443, 665, Lübeck 138, 167, Mannheim 449, 689, Saar- 
brücken 595, Stettin 647, 653, 697, Stralsund 639, 
Wiesbaden 693, Zanzibar (für das Schutzgebiet von 
Deutsch-Ostafrika) 191. 
Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftliche Institute. 
Verzeichnis derselben, welche bis auf weiteres zur An- 
nahme von Praktikanten ermächtigt sind 675. 
Krankenversicherung. Entwürfe zu Kassenstatuten 243, 265. 
— s. a. u. Tagelöhne. 
Kriegsleistungen s. u. Lieferungsverbände. 
Kriegsschatz s. u. Reichskriegsschatz. 
L. 
Landwehr-Bezirkseinteilung. Abänderung 19. 
Lehranstalten s. u. einjährig-freiwilliger Militärdienst. 
Lieferungsverbände. Bekanntmachung, betr. die auf 
Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten 
L. und die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden 
zuständigen Behörden 210. 
— Zuweisung des badischen Amtsbezirkes Boxberg zur 
III. Vorspannvergütungsklasse der L. 11. 
Limburg (. u. Invalidenversicherung. 
London s. u. Feuerausstellung, Zollbehandlung. 
Luciver (. u. Druckschrift. 
M. 
Marineverwaltung s. u. Militäranwärter. 
Massengüter, Verzeichnis. Änderung 686. 
Medizinisch-wissenschaftliche Institute f. u. Kranken- 
häuser. 
Meßgeräte. Zulassung von drei Systemen elektrischer M. 
zur Beglaubigung durch die elektrischen Prüfämter 140. 
Militäranwärter. Anderung des Verzeichnisses der den 
M. im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen in bezug auf 
die Marineverwaltung 182. 
— Anderung des Verzeichnisses der den M. im Reichsdienste vor- 
behaltenen Stellen in bezug auf die Militärverwaltung 654. 
— Anderung der Verzeichnisse derjenigen Behörden 2c., welche 
hinsichtlich der den M. im Reichsdienste vorbehaltenen 
Stellen als Anstellungsbehörden in bezug auf die Marine- 
verwaltung anzusehen sind 183. 
— Anderung des Verzeichnisses derjenigen Behörden 2c., welche 
hinsichtlich der den M. im Reichsdienste vorbehaltenen 
Stellen als Anstellungsbehörden in bezug auf die Militär- 
verwaltung anzusehen sind 664. 
— Gesamtverzeichnis der den M. in den Bundesstaaten vor- 
behaltenen Stellen 486, 487. 
— Gesamtverzeichnis der Privateisenbahnen, welche zur An- 
stellung von M. verpflichtet sind 485, 578. 
Musterrolle. Neues Muster 120. 
  
Pflanzenverkehr. 
N. 
Nachbarpostorte . u. Ortstaxe. 
Naturalverpflegung. Festsetzung der für das Jahr 1904 
zu vergütenden Beträge 727. 
Nautisches Jahrbuch. Erscheinen desfelben für das Jahr 
1906 475. 
Notenbanken, deutsche: Status derselben. Ende Dezember 
1902 6. — 1903 Januar 30, Februar 94, März 134, 
April 156, Mai 180, Juni 280, Juli 596, Augusft 632, 
September 648, Oktober 670, November 698. - 
O. 
Ortskrankenkasse. Entwurf eines Statuts 243. 
Ortsta Ausdehnung des Geltungsbereichs der O. auf 
e. 
Nachbarpostorte, VI. Nachtrag 91. 
— desgl. VII. Nachtrag 658. 
P. 
Bekanntmachung, betr. die 
für den P. 
geöffneten ausländischen Zollstellen 8, 650. · 
Postordnung vom 20. März 1900. Anderungen 152, 478. 
Postwesen s. u. Ortstaxe. 
Präsident s. u. Reichsmilitärgericht. 
Praktikanten. Bekanntmachung, betr. diejenigen Kranken- 
häuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute, welche 
bis auf weiteres zur Annahme von P. ermächtigt sind 675. 
Privateisenbahnen s. u. Militäranwärter. 
Private Versicherungsunternehmungen. 
gung durch Landesbehörden 477. 
Privatlager-Regulativ. Anderung 164. 
Prüfämter s. u. Meßgeräte. 
Beaussichti- 
R. 
Reblaus. Anderung des Verzeichnisses der Weinbaubezirke 
(Abschnitt 11 Bayern) 188. 
— Neues Berzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen unter- 
  
liegenden und den Anforderungen der Reblauskonvention 
entsprechend erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen 215. 
Rechtshilfe f. u. Schweiz. 
Regulativ s. u. Begleitschein, Eisenbahn. 
Reichsbeamte s. u. Dienstwohnungen, Tagegelder. 
Reichsdienst s. u. Militäranwärter. 
Reichskriegsschatz. Bestellung eines Kurators 86. 
— Ubertragung der Dienstverrichtungen des Kontrolleurs bei 
der Rendantur des R. 239. 
Reichsmilitärgericht. Allerhöchster Erlaß, betr. die Ver- 
leihung der Disziplinarstrafgewalt und Urlaubsbefugnis 
einen. kommandierenden Generals an den Präsidenten 
es R. 1.
        <pb n="11" />
        Reisflocken. Zollbehandlung der in inländischen Reis— 
schälmühlen hergestellten R. 195. 
Rohrpostordnung für Berlin 598. 
Rußland f. u. Acrzte. 
S. 
St. Louis s. u. Zollbehandlung. 
Schaumwein. Abänderungen und Ergänzungen der Schaum- 
weinsteuer-Ausführungsbestimmungen 51. 
Schaumweinbegleitscheine. Verzeichnis der Zoll- und 
Steuerstellen, denen die Befugnis zur Erledigung von S. 
besonders übertragen worden ist 195. 
Schiffe. Befreiung von S. von der Verpflichtung zur An- 
meldung bei der Zollbehörde an der Schleswigschen West- 
küste 189. 
Schiffsliste, amtliche, der deutschen Seeschiffe für 1903. 
Erscheinen 86. — Nachträge 164, 618, 665. 
Schlachtvieh s. u. Fleisch. 
Schleswigsche Küste s. u. Schiffe. 
Schutzgebiet für Deutsch-Ostafrika. 
einen Generalkonsul 191. 
Schweizerische Amtsstellen. Verzeichnis derjenigen 
Amtsstellen der schweizerischen Kantone, an welche sich die 
Exequaturerteilung an 
deutschen Behörden wegen Rechtshilfe in Strafsachen 
wenden können 193. 
Seeämter. Erscheinen eines weiteren Heftes der Entschei- 
dungen des Ober-Seeamts und der S. 27, 618. 
Seefahrtsbuch und Musterrolle. Neue Muster 120. 
Seemannsämter s. u. Konsulate. 
Stationskontrolleure. Anderweite 
Dienstbezirke von S. 3. 
— s. a. u. Zölle und Steuern. 
Statistik s. u. Warenverkehr. 
Statistisches Warenverzeichnis s. u. Warenverzeichnis. 
Statuten für eine Ortskrankenkasse 243. 
— für eine Betriebs-(Fabrik-„Krankenkasse 265. 
Stempelzeichen s. u. Fleisch. 
Strafsachen s. u. Schweiz. 
Strafverfahren s. u. Konsulate. 
Strandgüter. Zollbehandlung solcher 172. 
Straßburg i. E. s. u. Invalidenversicherung. 
Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902. 
mungen 103. 
— Ubertragung von Befugnissen aus dem S. an den land- 
rätlichen Hilfsbeamten und an den Gemeindevorsteher auf 
Helgoland 727. . · 
Abgrenzung der 
T. 
Tabak. Änderung der Ausführungsbestimmungen zu dem 
Tabaksteuergesetze vom 16. Juli 1879 129. 
Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichs- 
beamten 700. 
Tagelöhne, ortsübliche, gewöhnlicher Tagearbeiter. 
#nderungsnachweise 196, 728. 
Ver- 
Ausführungsbestim- 
  
  
XI 
Taler österreichischen Geprägs. Bekanntmachung, betr. die 
Behandlung der noch im Umlaufe befindlichen T. 101. 
Tara. Anderung von Tarasätzen 169. 
Transvaal (. u. ärzte. 
Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897. 
rung 730. · 
Trichinenschauer. Ergänzung der Prüfungsvorschriften 118. 
Abände- 
u. 
Umzugskosten s. u. Tagegelder. 
Unfallrenten. Bekanntmachung, betr. den Fortbezug der 
U. und die Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenen- 
rente bei Ausländern 240; — Berichtigung 451. 
Unterelbe. Abänderung des Zollregulativs für die U. 162. 
Untersuchungsstellen s. u. Fleisch. 
Unterweser. Abänderung des Zollregulativs für die U. 447. 
Urlaubsbefugnis (. u. Reichsmilitärgericht. 
V. 
Vereinigte Staaten von Amerika f. u. Arzte. 
Versicherungsunternehmungen sf. u. Privat-Versiche- 
rungsunternehmungen. · 
Vorspannvergütungsklasse s. u. Lieferungsverbände. 
W. 
Waren. Zollfreie Verarbeitung ausländischer W. im Ver- 
edelungsverkehre 279. 
Warenverkehr. Anderung des Verzeichnisses der Herkunfts- 
und Bestimmungsländer, betr. die Statistik des W. des 
deutschen Zollgebiets mit dem Auslande 719. 
Warenverzeichnis, amtliches, zum Zolltarife. 
rungen 279. 
— statistisches. Anderung 444. 
— Anderung des statistischen W. und des Verzeichnisses der 
Massengüter 686. 
Weinbaubezirke. 
der W. 188. 
Wiener Sonn= und Montags-Zeitung. Verbot der Ver- 
breitung derselben 133. 
Ande- 
Bekanntmachung, betr. das Verzeichnis 
Z. 
Zeitung. Verbot der in Wien erscheinenden 3. „Wiener 
Sonn= und Montags-Zeitung“ 133. 
— s. a. u. Druckschrift. 
Zölle und Steuern. Abänderung des Verzeichnisses der 
Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolleure 46, 99, 
136, 140, 189, 447, 634, 637, 659, 722. 
— — Rangerhöhungen 8, 660. 
— — Verlegung des Wohnsitzes 140. 
— — Todesfälle 214, 720. 
II*
        <pb n="12" />
        XII 
Zölle und Steuern. Anderweite Abgrenzung der Dienst- 
bezirke von Stationskontrolleuren 3. 
— s. a. u. Begleitschein-Regulativ, Bier, Branntwein, 
Eisenbahn-Zollregulativ, Fleisch, Hafenregulative, Kakao- 
zoll, Massengüter, Privatlager -Regulativ, Reisflocken, 
Schaumwein, Schiffe, Süßstoffgesetz, Tabak, Tara, Waren, 
Warenverzeichnis, Zucker. 
Zollbehandlung abgenutzter Akkumulatorenkasten aus Hart- 
gummi 694 
— der von der diesjährigen internationalen Feuerausstellung 
in London zurückgelangenden Güter 158. 
— der von der Weltausstellung in St. Louis 1904 zurück- 
gelangenden deutschen Ausstellungsgüter 168. 
— von Strandgütern 172. 
Zollbehörde s. u. Schiffe. 
Zollgrenze. Verlegung der 3. gegen das hamburgische 
Freihafengebiet 672. « 
  
l 
l 
l 
Zucker. 
Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal 73. 
— s. a. u. Fleischbeschau. 
Zollregulativ für die Unterelbe. Abänderung 162. 
— für die Unterweser. Abänderung 447. 
Zollstellen s. u. Pflanzenverkehr. 
Zolltarif s. u. Warenverzeichnis. 
Zoll= und Steuerstellen. Veränderungen in dem Stande 
oder den Befugnissen 2, 14, 87, 128, 162, 213, 482, 
641, 663, 694. 1 
— Verzeichnis der Stellen, denen die Befugnis zur Erledigung 
von Schaumweinbegleitscheinen besonders übertragen 
worden ist 195. 
Festsetzung besonderer Zölle bei der Einfuhr von 3. 
aus Prämien gewährenden Ländern 629. 
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen 283, 624.
        <pb n="13" />
        Chronologische Übersicht 
des 
XXXI. Jahrgauges 1903. 
  
  
  
  
Datum 
der Nummer · 
Verordnungen, J n h alt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
20. 
1902. 
16. Dezember Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Disziplinarstrafgewalt und 
Urlaubsbefugnis eines kommandierenden Generals an den Präf identen 
des Reichsmilitärgerichts .. . .. 1 1 
1903. « 
6. Januar Bekanntmachung, betreffend die für den Pelanzenverkehr geöffneten aus- 
ländischen Zollstellen 2 8 
8. Zuweisung des badischen Anitsbezirkes 2 zur III. herwwamnvrpütnmoe. 
klasse der Lieferungsverbände 3 11 
19. Abänderung der Bestimmungen über die en der vernipres-- 
verbindungsleitungen zur Nachtzeit. . 4 13 
22. Abänderung der Landwehr-Bezirkseinteilung 5 19 
23. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten 
von Amerika oder in Canada haben . . 5 24 
5. Februar Fleischbeschau-Zollordnung . . 7 32 
10. Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung des * aublindishen 
Fleisches 7 46 
12.= Abänderungen und 2 der Sgaumweinsteuer Ausfubrunas- 
bestimmungen 8 61 
13. Bekanntmachung, betreffend die Besreiung von weltlichen Beanten der Bistums- 
verwaltungen von Breslau und Limburg von der Verpflichtung zur 
Invalidenversicherung. . 9 63 
16. Allerhöchster Erlaß, betrefend die Borschriften iver die Vienhwohnungen 
der Reichsbeamten 9 63 
24. Abänderung des aleikschein-Megukatias ind des Eisenbeh- = 
Zollregulativs 9 72 
24. Zollordnung für den Khaiser Wilhelm. ganar . .. 9 73 
26. Ermächtigung zur Ausstellung rztlicher Zeugnisfe für nilliarysiihiae 
Deutsche in Brasilien „ 10 85
        <pb n="14" />
        XIV 
  
  
  
Datum 
der Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Baekannmachungen Blattes. 
27. Februar Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Feruf prechgebühren- 
Ordnung - « 10 86 
5. März Ausdehnung des Geltungsbereichs der rekaz- * Rachbarosieri 
(VI. Nachtrag)g 11 91 
13. Bekanntmachung, betreffend die Vehandlung der noh im umuun be- 
findlichen Taler österreichischen Geprägs 12 101 
18. Zulassung von drei Systemen elektrischer Meßgeräte zur riç 
durch die elektrischen Prüfämter 17 140 
20. Neue Muster zum Seefahrtsbuch und zur Nusterrolle. 14 120 
23. Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 13 103 
26. Bestimmungen über die statistische Behandlung des Freibezirkes der 
Stadt Bremen 14 120 
27. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Ausführungsbeftimmungen v 
A, C und D zu dem Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze 14 116 
27. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Prüfungsvorschriften für die · , 
Trichinenschauer 14 118 
27.= Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des Verzeichnisf es der Einlaß— 
und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch 14 118 
27. Bekanntmachung, betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener 
Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. 14 120 
1. April Anderung der Ausführungsbestimmungen zum Labainenergesehe vom 
16. Juli 1879. 15 129 
7. Verbot der in Wien erscheinenden Zeinng „Bien er Sonn- und 
Montags-Zeitung“ . ....... 16 133 
25.= Anderungen der Postordnung vom 20. Marz 1900. .... 19 162 
1. Mai Zollbehandlung der von der diesjährigen internationalen Feuerausstellung 
in London zurückgelangenden Güter 20 158 
1. Zollbehandlung der von der Weltausstellung in St. Louis 1904 zurück- 
gelangenden deutschen Ausstellungsgüter . 20 168 
b. — Abänderung des Zollregulativs für die Unterelbe 21 162 
20. — Ergänzung der Vorschriften über die Nückvergütung der Brausteuer bei der 
Ausfithr von Bier ... 28 171 
30. — Dienstanweisung, betreffend das Strafverfadren vor den eaisenichen Kon- 
sulaten als Seemannsämtern 38 604 
10. Juni Anderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im neihediens· 
vorbehaltenen Stellen in bezug auf die Marineverwaltung 25 182 
10. — Anderung der Verzeichnisse derjenigen Behörden 2c., welche hinsichtlich den 
den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen als 
Anstellungsbehörden in bezug auf die Marineverwaltung anzusehen sind 25 183 
15.= Bekanntmachung, betreffend das Verzeichnis der Wein baubezirke 26 188 
17. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige 
Deutsche in den britischen Besitzungen in Indien 26 189 
19. Neues Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den 
Anforderungen der Reblauskonvention entsprechend erklärten Gartenbau- 
2. Anlagen " i " 6" s - s 1 1 r* - - 2 * u " 29 215
        <pb n="15" />
        Datum 
  
der Nummer 
Verordnungen, Imn halt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
2c. 
20. Juni Verzeichnis derjenigen Amtsstellen der schweizerischen Kantone, an 
welche sich die deut cen Behörden wegen Rechtshilfe in Straffachen 
wenden können. . 27 193 
24. Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung des V Verzeichnisses der Einlaß- 
und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch 27 203 
24. Bekanntmachung, betreffend die Stempelzeichen vachträglich zugelassener 
Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch 27 203 
–„.# Anderungen und Ergänzungen der ranntweinkeuer-Ausführange. 
bestimmungen 28 207 
25.= Zuckersteuer- Ausführungsbestimmungen. 31 3 
25. - Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die F des Fan= 429 
zolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren . 31 624 
29. Bekanntmachung, betreffend die auf Grund des Gesetes über die Kriegs 
leistungen gebildeten Lieferungsverbände und die hinsichtlich der 
Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden . 29 210 
1. Juli Bekanntmachung, betreffend den Fortbezug der Unfallrenten und die ge. 29 240 
währung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern 33 451. 
1. Entwürfe zu Statuten für eine Ortskrankenkasse 30 243 
für eine Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse- . 30 265 
1. 0 Anderungen des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarife 30 279 
6. = Abänderung des Zollregulativs für die Unterweser 32 447 
6. Erweiterung der einem Auswanderungsunternehmer erteilten Erlaubnis , 
zur Beförderung von Auswanderern (VIII. Nachtrag) .... 33 450 
7. Anderung des Formulars zum Befähigungszeugnisse „84, betreffend die Zus 
lassung zur Führung von Fobbsefischereifahrzenggen in kleiner und 
in der Islandfahrt . .. 32 444 
10. = Anderung des statistischen Warenverzeichnisses- 32 44 
11. — Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsz p techaebudren- 
Ordnung · 32 446 
11. - Ergänzung der Hestimmungen über Vernsprechnebenanschlüsse. 32 446 
16. Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungs- 
unternehmungen durch Landesbehörden 34 477 
18. Gesamtverzeichnis derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig: freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind . 33 453 
25. Anderung der Postordnung vom 20. Mär# 1900 4 ..-... 34 478 
3. August Gesamtverzeichnis der den Nilitäranwärtern in den Vundesstaaten vor- 485 
behaltenen Stellen . .... 36 487 
3. Gesamtverzeichnis der Privateif enbahnen und durch Private betriebenen 
Eisenbahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von 485 
Beamtenstellen Militäranwärter vorzugsweise zu berücksichtigen. 36 578. 
" Rohrpostordnung für Berlin . 37 598. 
- Ergänzung der kasibrungsbemimmunen zur 2 vrescbübren- 
—— . 42 634 
19. Bekanntmachung, betreffend #rmächtigung zur zastelmns ärztlicher RT 
für militärpflichtige Deutsche in Brasilien 38 618
        <pb n="16" />
        XVI 
  
  
  
Datum 
der Nummer 
Verordnungen, J n h alt. des Seite 
Bekanntmachungen Blatte 
!. 
21. August Bekanntmachung, betreffend Ermächtigung zur Ausstellung arzilicher Zeugnisse 
z für militärpflichtige Deutsche im südlichen Rußland 39 622 
28. Bekanntmachung, betreffend die Denalurierung nicht zum Genusse für 
1 Menschen bestimmten Fleisches . 40 626 
1. September Berichtigung der Bekanntmachung vom 21. August 1903 in bezug auf die 
Ermächtigung zur Ausstellung erztlicher Zeugnisse für militärpflichtige 
Deutsche in Rußland 40 626 
4. - Festsetzung besonderer Zölle bei var **“ von Buter aus Vrãnien 
gewährenden Ländern 41 629 
26. - Bekanntmachung, betreffend die %% i un rri für 
Menschen bestimmten Fleisches. . 46 646 
6. Oktober Bekanntmachung, betreffend die fr den ustentenvertehr. rresmen 
ausländischen Zollstellen. 46 660 
10. Anderung des Verzeichnisses der den Mitterann ärtern im esheb 
vorbehaltenen Stellen 47 654 
10. Anderung. des Verzeichnisses derfenigen. Lehördem „2c./ welche hinsichtlich 
· der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen 
als Anstellungsbehörden anzusehen sind „Q 47 664 
15.= Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstart 2 aßbarbefor 
(VII. Nachtragg 48 658 
8. November Bekanntmachung, betreffend diejenigen Krankenhäuser und medizinisch- 
wissenschaftlichen Institute, welche bis auf weiteres zur Annahme 
von Praktikanten ermächtigt sind. 51 675 
14. - Anderung des statistischen Warenverzeichnisses und des Verzeihnisies 
der Massengüter 52 686 
30. Verbot der in Wien aascheinenden, druaschrit Lueiver“. -... 54 694 
30. - Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse sür iinerbiihthe hnn 
in den russischen Ostseeprovinzen 54 694 
2. Dezember Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher e e für uinnoin 
Deutsche in Transvaal 55 697 
5. Verordnung über Zagegelder, Fuhr- und unisgereher der Reichs- 
beamten .- 55 700 
8 - Anderung des Verzeichnisses der Herkunfts- und Lestimmungsländer, 
betreffend die Statistit des Warenverkehrs des deutschen Bollgebieis mit 
dem Auslande 55 719 
15. Bekanntmachung, betreffend di die Vefreiung von Beamten der Sparkasffe der Siadt 
Straßburg i. E. von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung 56 722 
17. Brennsteuervergütung für Alkohol 56 721 
17. Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschierender rape rc. zu 
vergütenden Beträge für das Jahr 1904 57 727 
17. UÜbertragung von Befugnissen aus dem Süßptofsgeset an deu- uundöiicn 
Hilfsbeamten und an den Gemeindevorsleher auf Helgoland . 67 727 
22.= 57 730 
  
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897. 
Gedruckt ber Julius Siltenfeld in Beriin W.
        <pb n="17" />
        Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
  
Dn betiehen durch alle Vostanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
- l 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Januar 1903. V. 
Inhßalt: 1. Militärwesen: Allerhöchster Erlaß, be- 3. Zll- und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
treffend die Verleihung der Disziplinarstrafgewalt und oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — 
Urlaubsbefugniß eines kommandirenden Generals an Anderweite Abgrenzung der Dienstbezirke von Stations- 
den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts Seite 1 kontrolleunen „ 12 
4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Konsulatwesen: Exequaturerteilunnngng "1 Reichsgebieseste . 45 
  
  
1. Militär wesen. 
  
Ich verleihe hierdurch dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts über die Personen des Soldatenstandes 
seines Dienstbereichs die Disziplinarstrafgewalt und die Urlaubsbefugniß eines kommandirenden Generals. 
Ausgenommen hiervon sind die außeretatsmäßigen militärischen Mitglieder dieses Reichsmilitärgerichts: 
hofes, die der Disziplinarstrafgewalt des Präsidenten nur insoweit unterliegen, als es sich um Verletzung 
von Pflichten als Mitglieder des Reichsmilitärgerichts handelt. Diese Offiziere haben die Verpflichtung 
vor der Nachsuchung eines Urlaubs bei ihren Militärvorgesetzten die Zustimmung des Präsidenten des 
Reichsmilitärgerichts einzuholen. 
Neues Palais, den 16. Dezember 1902. 
Wilhelm. 
An den Prüäsidenten des Reichsmilitärgerichts. 
Graf v. Bülow. 
  
2. Kon fulatwesen. 
Dem Vizekonsul bei dem Generalkonsulate der Republik El Salvador in Berlin, Franz Sieber, ist 
Namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
        <pb n="18" />
        3. Zoll- und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steunerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Halberstadt ist die selbständige Zuckersteuerstelle zu Hamers- 
leben aufgehoben worden. Von den ihr bisher unterstellten Zuckerfabriken ist die in Hamersleben 
belegene Fabrik der selbständigen Zuckersteuerstelle zu Hötensleben zugewiesen, während die Fabriken zu 
Otileben und Wulferstedt der mit dem Steueramt J zu Oschersleben verbundenen Zuckersteuerstelle zugeteilt 
worden sind. Von der Zuckersteuerstelle zu Hötensleben ist die Zuckerfabrik zu Offleben abgezweigt und 
der mit dem Steueramt 1 in Eilsleben verbundenen Zuckersteuerstelle zugewiesen worden. 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramt I zu Ohlau im Bezirke des Hauptsteueramts Breslau ! die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete Tabakblätter und von Tabakversendungsscheinen II, 
der Zollabfertigungsstelle am Kanalhafen in Dortmund im Bezirke des Hauptsteueramts daselbst 
die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I und lI. 
dem Steueramt I zu Schwelm im Bezirke des Hauptsteueramts Dortmund die Befugnis zur 
Erledigung von Salzbegleitscheinen 1 über das von der chemischen Fabrik zu Einergraben zwecks 
Denaturierung bezogene Salz, 
dem Steueramt I zu Löcknitz im Bezirke des Hauptsteueramts Stettin II die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete Tabakblätter, 
dem Steueramt I zu Uslar im Bezirke des Hauptsteueramts zu Münden die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Begleitscheinen II über das von der Gewerkschaft Justus 1 in Volpriehausen zu versendende 
inländische Salz, 
dem Steueramt I zu Ober-Glogau im Bezirke des Hauptzollamts zu Neustadt O. S. die 
Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete Tabakblätter, 
dem Steueramt ! zu Homburg v. d. H. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Biebrich die 
Befugnis, ohne Zucker u. s. w. bloß eingekochtes Obst (Mus) und getrocknete Apfelschalen, Tarifnummer 2502, 
sowie rohen Kakao in Bohnen, Tarifnummer 25 m Ze, sofern diese Waren zur Aufnahme in das Privat- 
transitlager der Firma W. Spies &amp; Co. daselbst bestimmt sind, auch dann abzufertigen, wenn sie mit 
Begleitschein I ohne spezielle Revision unter Eisenbahnwagenverschluß oder mit Ladungsverzeichnis und 
Begleitzettel eingehen, und Begleitscheine I über die vorbezeichneten Waren bei deren Versendung aus 
dem Privattransitlager der genannten Firma auszufertigen, 
dem Steueramt 1 zu Steinau a. O. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Glogau die Befugnis 
zur Gelfdigung von Zollbegleitscheinen I über Kaffee, Reis, Schmalz, Petroleum, gesalzene Heringe 
un erste, 
dem Steueramt I zu Grünberg i. Schl. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Sagan die 
unbeschränkte Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I. 
Im Königreiche Bayern. 
In Ingolstadt ist ein Hauptzollamt errichtet worden. Dem genannten Amte ist das Niederlagerecht 
und die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II, zur Erledigung 
von Salzbegleitscheinen I und II, zur Erledigung von Uebergangsscheinen, zur Vornahme von Abfertigungen 
im Eisenbahnverkehre nach Maßgabe der §8. 63 und 66 bis 71, sowie der §§. 65 und 96 des Vereins- 
zollgesetzes beigelegt worden. 
Mit dem Hauptzollamt Ingolstadt ist die bisherige Aufschlageinnehmerei Ingolstadt vereinigt. 
Im Koönigreiche Sachsen. 
Dem Steueramte zu Auerbach im Bezirke des Hauptzollamts zu Plauen ist die unbeschränkte 
Befugnis zur selbständigen Abfertigung von hartem Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge zu 
den Zollsätzen der Tarinummer 41 c 2 beigelegt worden.
        <pb n="19" />
        Im Königreiche Württemberg. 
Dem Orts= und Grenzsteueramte zu Lauffen a. Neckar im Bezirke des Kameralamts zu Bietigheim 
ist die unbeschränkte Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen über Tabak 
beigelegt worden. 
Im Großherzogtume Baden. 
Der Steuereinnehmerei zu Renchen im Bezirke des Finanzamts zu Achern ist die Befugnis zur 
Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über 
Tabak beigelegt worden. 
Im Großherzogtum Oldenburg. 
Dem Steueramte zu Wildeshausen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oldenburg ist die Er- 
mächtigung zur Vorabfertigung von Bier erteilt worden, für welches die Rückvergütung der Brausteuer 
bei der Ausfuhr beansprucht wird. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung sind nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen die Dienstbezirke der nachstehend aufgeführten Stations- 
kontrolleure vom 1. Januar 1903 ab anderweit abgegrenzt. Es ist beigeordnet 
der Großherzoglich mecklenburgische Zollinspektor Hagen zu Halle a. S. den Königlich preußischen 
Hauptsteuerämtern zu Halle a. S., Mühlberg a. E., Naumburg a. S., Nordhausen und Wittenberg (Re- 
gierungsbezirk Merseburg): 
der Königlich preußische Steuerinspektor Krausche zu Erfurt dem Königlich preußischen Haupt- 
steueramte zu Langensalza, den Hauptämtern, Oberkontrollen und selbständigen Steuerstellen des Thüringischen 
Zoll= und Steuervereins, in welchem seit dem 1. April 1901 auch die Fürstlich schwarzburgischen Unter- 
herrschaften (Oberkontrolle Frankenhausen und Steuerämter zu Sondershausen und Frankenhausen) ein- 
bezogen worden sind, sowie den Großherzoglich sächsischen Amtern Allstedt und Oldisleben und dem 
sachsen-koburg-gothaischen Amte Volkenroda; 
der Königlich preußische Steuerinspektor Traue zu Metz den Kaiserlichen Hauptzollämtern zu 
Diedenhofen, Metz und Saarburg sowie dem Kaiserlichen Hauptsteueramte zu Saargemünd; 
der Königlich preußische Steuerinspektor Heuser zu Straßburg i. E. dem Kaiserlichen Haupt- 
zollamte zu Schirmeck und den Kaiserlichen Hauptsteuerämtern zu Colmar, Hagenau und Straßburg i. E.; 
der Königlich preußische Steuerinspektor Seiler zu Mülhausen i. E., den Kaiserlichen Hauptzoll- 
zinsen , Altkirch, St. Ludwig und Münster i. E. sowie dem Kaiserlichen Hauptsteueramte zu Mül- 
ausen i. E. 
. Ferner ist vom gleichen Zeitpunkt ab unter Belassung in dem bisherigen Dienstverhältnisse 
beigeordnet 
der Königlich preußische Steuerinspektor Philipp zu Nürnberg dem neu errichteten Königlich 
bayerischen Hauptzollamte zu Ingolstadt und 
der Königlich preußische Steuerinspektor Müller zu Karlsruhe dem Großherzoglich badischen 
Hauptsteueramte zu Pforzheim. 
  
17
        <pb n="20" />
        1 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand 
— 
*— 
Alter und Heimat 
—- 
der Ausgewiesenen. 
2. l 
  
Grund 
der Bestrafung. 
  
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
5. 
  
Datum 
des 
Ausweisungs= 
beschlusses. 
6. 
  
Johann Cerny, 
Franz Host, 
Alfred Marchal, 
Christov Meier 
Leopold Pohl, 
  
Arbeiter, 
Schneider, 
Josef Krause, 
Hausbursche, 
Alois Lindenthal, 
Schlossergeselle, 
Steinmetz, 
(alias Loucim), 
Tagelöhner, 
Josef Pawlicek, 
Steinmetz, 
Schuhmacher, 
Emil Dannan 
Schibli, Schlosser 
und Heizer, 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 7. März 1866 zu Nez= 
vestic, Bezirk Pilsen, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 6. März 1869 zu Dobricho- 
witz, Bezirk Smichow, Böhmen, orts- 
angehörig zu Liber, Bezirk König- 
liche Weinberge, ebendaselbst, 
geboren am 18. Oktober 1887 zu Fried- 
land, Böhmen, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
geboren am 25. September 1866 zu 
Zöptau, Bezirk Schönberg, Mähren, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 16. November 1865 zu 
Bois de Villers, Provinz Namur, 
Belgien, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 9. Juni 1871 zu Trosau, 
Böhmen, ortsangehörig zu Ruwna, 
Bezirk Klattau, ebendaselbst, 
geboren am 12. September 1857 zu 
Raudnitz, Bezirk Starkenbach, Böh- 
men, ortsangehörig zu Ponikla, Be- 
zirk Starkenbach, 
ggeboren am 4. Oktober 1846 zu 
Tönischen, Bezirk Luditz, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, # 
geboren am 7. Mai 1867 zu Fisli= 
bach, Bezirk Baden, Kanton Aargau, 
Schweiz, ortsangehörig ebendaselbst, 
  
  
  
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen, Betteln 
und Führung eines 
falschen Namens, 
Betteln, 
Arbeitsscheu, Königlich bayerische 
. Polizeidirektion 
München, 
Landstreichen, Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Viechtach, 
Betteln, Königlich preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
desgleichen, Königlich bayerisches Be- 
zirksamt Roding, 
desgleichen, Großherzoglich badischer 
Landeskommissär zu 
Königlich preußischer 
Polizeipräsident zu 
Berlin, 
Königlich preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Metz, 
Königlich preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Mannheim, 
  
  
  
18. Oktober 
v. J. 
13. Dezember 
v. J. 
12. Dezember 
v. J. 
17. Dezember 
v. J. 
9. Dezember 
v. J. 
desgleichen. 
12. Dezember 
v. J. 
11. Dezember 
v. J. 
17. Dezember 
v. J. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="21" />
        Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
. im * 
Reichsamte des Innern. 
—. 
  
  
  
Zu bekiehen durch alle Vostanstalten und BZuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Januar 1903. M 2. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächti— treffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten aus- 
gungen zur Vornahme von Civilstandsakten; — Ent- ländischen Zollstellen 8 
lassung . . . . .. SSeite 5 4. Zoll= und Steuerwesen: Rangerhöhung eines Reichs- 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende bevollmächtiggten ·........8 
Dezember1902............. 6 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Handels- und Gewerbewesen: Bekanntmachung, be— Reichsgebiete.. 8 
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Hubert Koberg zum Vize- 
konsul in Mayaguez (Porto Rico) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Rohde zum Vize- 
konsul in Dedeagatsch (Türkei) zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Tientsin, Legationsrat Eckardt ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Santos Ernst Bormann ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
– — 
Dem Kaiserlichen Konsul Eiffe in San Miguel (Azoren) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs- 
dienst erteilt worden.
        <pb n="22" />
        Passiva. 
  
Status der deutschen Note 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenü 
(Die Beträge lau 
   
  
  
  
  
  
  
  
Ep 
8 Ver- Ver- 
SBezeichnun 6 lalch ——— # s 6 biu 
r « gerund-Reseroe-Noten-Ge"mM Mut-TrugeWarmenegmsvnstlgemmUmmeeaentåiitu 
* der 30. Moo.gedeckte 30. Noo.]Ver. 30. Nov.|mit 80. Nop. 30. Nor.]er J0. Nov. welie 
2 Banken. Kapitall Fonds. Umlauf, 1902. Voten. 1002. bindlich1902.ündt. 1902. Passioa, 1902.|Passivo.100. bere 
z keiten. zungs- dis 
* frist. * 
1. 2. 3. 5. 6. J. 8. 9 10. 11.2. 13. 14. 6. 16.1 
4 
I. Keichsbauxk 150 004 639 1 516 469/4 268 r 701 6391. rußs 543 964— 69 6333 35 324X 3 820s2 290 e 
2.Bayerische Notenbar. 2801 66 2 577 — 2 852— 2524¼87900 — 300 
3.Sächsische Bank zu Dresden0000 60600 51702 + 1302019 433 vad— 3997 11|1 15 48231 1 
4.Württen bergische Rotenbaurß69000 l0o245 5|9167| 4315859— 27 % % "8% 
l 
5.Badische Bank 9000 2 % 1920911 535 — 930// % 26 
6.Braunschwelgische Bank10 5K00 31152 C0160|42911174 " 34464 127 ½ 
. 
Zusammen.16 Ooos 57495 H078 ½ 284 86%2 s 74169 80 ½. 976 1 62122 9 n 4 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 4 
  
  
  
  
  
  
r 
  
  
  
  
Bemerkungen. 
500 
1 000 
I. 
1 237038 000 , 
  
  
  
  
  
24 245 000 K (bei der Bank Nr. 3), 
416 885 000 K ( 
* * 
-1I).
        <pb n="23" />
        wesen. 
— — — — 
Banken Ende Dezember 1902 
sichten verglichen mit demienigen Ende November 1902. 
auf Tausend Mark.) 
—I1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
— — —.. — — 
*[ 
9 
Reichs gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Gegen Summe Gegen 
Metall, Gegen Reichs-, Gegen Gegen Gegen Gegen Sonftige Gegen Laufende Nummer 
80. Nov. Kassen- 80. Nor. anderer 30. Nov.] Wechsel. 30. Nov. Lombard. 80. Nov. Effekten. 20. Nov. 30. Nov. der 50. Nov. * 
Bestand. 1902.scheine, 1902. Banken. 1902. 1902. 102. m——————. —. 
3 
8 
18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 2. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 333.4 
766 129— 92 092 209944 4 966 77138. — 9391026225 + 185 86689ç 943 + 129175 186 614 —– 4575 72 784 — 97732290 396 +202646 1. 
1 « 
30 510 — 111 56 — 15 489. + 592 47727 — 699 3 421 — 30 58— 1 2644% — 30 79000— 800 2. 
I " · - 
: 6 . 
17545 2582 *“ — 130 14 6999— 915 39 6ß25 — 2938 32890 + 7 308 17083 + 310 22 946 +— 3775 145 304 + 42 28s 3. 
1 . - « 
10855-—80101--113312I4—117914686;—75010099—I-965 215—4601135—313404034—5304. 
I 
7081 — 209 10 — 14 2 + 625789 — 18502170 1662 5% 61% 4031 25605. 
l .- - » . 
639 140 n — 10 w + 43 8.905 610 1 181— 444 756 J. 74 10 93 4106 22 586 8291 6. 
I l 
852753 I-— 9498421 *1 — 5 136 30 + 5851f4 557 —+ 180 179 249 704 +138 611120819— 4719113 44 — 633412627 311 EN 
i l
        <pb n="24" />
        — 8 — 
3. Handels- und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
  
Das unter dem 27. April 1898 (Centralblatt S. 240) veröffentlichte Gesamtverzeichnis der- 
jenigen ausländischen Zollstellen, über welche die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den an der internationalen 
Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird unter 1 (Belgien) dahin geändert, daß das 
Zollamt in Maeseyck und das Nebenzollamt in Wolberg (Antelbas) hinzutreten. 
Berlin, den 6. Jannar 1903. 
·· Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
  
4. Zoll- und Steuerwesen. 
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Königlich Sächsischen Ober-Finanzrat Dr. jur. Haase 
in Stettin ist von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen der Titel und Rang eines Geheimen Finanz- 
rats verliehen worden. 
  
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
8 
—— S « .. . 
Name und Stand * Alter und Heimat Grund Behörde welche die Datum 
. Ausweisung 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. in beschlossen hat. Ausweisungsbeschlusses 
S 
1. 2. l 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
f 1861 zus Hehlerei und Dieb-Königlich Sächsische 113. Oktober 
ortsangehörig zu stahl (1 Jahr 1 Mo= Kreishauptmannschaft v. 
ckenau, eben= nat Gefängnis, laut Bautzen, 
Erkenntnis vom . 
a) Auf Grund 
1. Franz Nitsche, geboren am 22. Septeh 
Tagearbeiter, Aussig, Böhmen, or 
« Wölmsdorf, Bezirk Sch 
daselbst, 
l i 
b) Auf Grund des § 181a in Verbindung mit § 362 des Strafgesetzbuchs. 
   
   
    
   
2 
  
19. November 1901), 
  
2. Arnold Droz (ge-geboren am 19. Juli 1877 zu Renan, Kuppelei, Großherzoglich Badischer]?7. Dezember 
nannt Busset), Kanton Bern, Schweiz, ortsange- Landeskommissär zu vr. J. 
Emailleur, hörig zu Locle, Kanton Neuenburg, Freiburg i. Br., 
  
ebendaselbst,
        <pb n="25" />
        — Laufende Nr. 
  
Name und Stand Alter und Heimat 
der Ausgewiesenen. 
2. 1 
—. —isns—— 
  
Grund 
der Bestrafung. 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
5. 
  
  
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6. 
  
10. 
11. 
  
I 
l 
I 
Maria Altmann 
(recte Anna Horn), 
ledige Tagelöhnerin, 
Johann Bougquet, 
Tagner, 
Pietro Bressan, 
Maurergeselle, 
Anton Bruckmüller 
(genannt Ferdinand 
Berger), Dienst- 
knecht,. 
Georg Entres (ge- 
nannt Karl Wally)h, 
Kammerjäger, 
Johann Hupf, 
Schmiedegeselle, 
. Josef Karl Laube, 
Arbeiter, 
Alfred Schneider, 
Handlungsgehülfe, 
Wenzel Schwan, 
Handarbeiter, 
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren im Jahre 1874 zu Filipsberg, 
Bezirk Taus, Böhmen, ortsangehörig 
zu Radonitz, Bezirk Taus, 
geboren am 25. Februar 1880 zu 
Dradour St. Genest, Departement 
Haute Vienne, Frankreich, ortsange- 
hörig ebendaselbst, 
geboren am 13. Februar 1877 zu 
Venzone, Provinz Udine, Italien, 
italienischer Staatsangehöriger, 
geboren am 5. Januar 1876 zu Sei- 
seneck, Bezirk Amstetten, Niederöster- 
reich, orlsangehörig zu St. Oswald, 
Bezirk Amstetten, 
geboren am 19. Juli 1856 zu Linz, 
Oberösterreich, ortsangehörig zu 
Adamsfreiheit, Bezirk Neuhaus, 
Böhmen, 
geboren am 4. Januar 1883 zu Mond- 
see, Bezirk Vöcklabruck, Oberöster- 
reich, österreichischer Staatsange- 
höriger. 
geboren am 15. Dezember 1878 zu 
Neuhammer, Bezirk Graslitz, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 13. Juni 1853 zu Prag, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 25. Juli 1864 zu Guratin, 
Bezirk Mies, Böhmen, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
  
  
Landstreichen, 
desgleichen, 
Landstreichen 
Betteln, 
streichen, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Betteln, 
desgleichen, 
  
und 
Diebstahl und Land- 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Landau a. J., 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Straßburg, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Königlich Bayeris ches Be- 
zirksamt Kelheim, 
  
  
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Regen, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Viechtach, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Merseburg, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Rockenhausen, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Chemnitz, 
  
  
16. Dezember 
v. J. 
29. Dezember 
v. J. 
desgleichen. 
28. Oltober 
v. J. 
b. Dezember 
v. J. 
25. November 
v. J. 
20. Dezember 
v. J. 
desgleichen. 
21. November 
v. J. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        — 11 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXXlI. Jahrgang. 
  
  
  
Berlin, Freitag, den 16. Jannar 1903. (3. 
– – — — ——. 
  
  
  
Inhbalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung Seite 11 
2. Militärwesen: Zuweisung des badischen Amtsbezirkes 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Boxberg zur III. Vorspannvergütungsklasse der Liefe- Reichsgebiete.. 4 12 
rungsverbände 11 . 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Fabrikbesitzer Eduard Wildenberg zum 
Vizekonsul in Arensburg (Rußland) zu ernennen geruht. 
  
2. Militärwesen. 
  
Bekanntmachung. 
  
In Abänderung der der Bekanntmachung vom 25. Februar 1901 (Centralblatt S. 48) beigegebenen 
Klasseneinteilung der Lieferungsverbände hat der Bundesrat beschlossen, den Amtsbezirk Boxberg im 
Großherzogtume Baden der III. Vorspannvergütungsklasse zuzuweisen. 
Berlin, den 8. Januar 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
        <pb n="28" />
        3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 1 J 
Name und Stand Alter und Heimat Grund. Behörde, welche die Daum 
S — 4 4 .- .. ».- 
Laufende » der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I 8. 4. . 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Johann Andex-- geboren am 15. Februar 1864 zu Betteln, Königlich Bayerisches Be-lG6. Dezember 
linger, Bäcker und Waizenkirchen, Bezirk Wels, Oester- Bezirksamt Pfaffenhofen, v. J. 
Müller, reich, ortsangehörig ebendaselbst, «» « 
2. Giovanni Fasten -geboren» am 11.Juli1868 Berceja,-Landstreichen," Königlich Bayerische PGU Dezember 
dini, Tagelöhner, Provinz Sondrio, Italien, italienischer, Polizeidirektion München, v. J. 
.·.. Staatsangehöriger, # »» 
Z.Camill«.LeoGuibon geboren am 7.Mai 1852 zu Såvresz Landstreichen und-Kaiserlicher . Bezirkspräsident 3. Januar 
Photographen- Arrondissement Versailles, Frankreich, Betteln. sident zu Colmar, d. J. 
gehülfe, französischer Staatsangehöriger, « « --- — 
4. Franz Hanslik, geboren im Mai 1885 zu Kay, Bezirksversuchter Diebstahl, Königlich Bayerische Po-28. Dktober 
Tagelöhner, Laufen, Bayern, ortsangehörig zu Landstreichen und  Polizeidirektion München, v. J. 
. Stachau,,..Bezirk. Schüttenhofen, verbotenes Waffen ,,·" « 
Böhmen, tragen, · « » · 
5. Anna Jara, geboren am 4. April 1881 zu Küfzlitz, Landstreichen, Königlich Bayerisches 20. Dezember 
Arbeitersfrau, Bezirk Starkenbach, Böhmen, öster- Bezirksamt Parsberg, v. J. 
reichische Staatsangehörige, 
6. Johann Gerhard geboren am 2. November 1855 zu Betteln, Königlich Preußischer 29. Dezember 
Keutenbrouwer, Oldenzaal, Provinz Overyssel, Nieder- Regierungspräsident zu v. J. 
Maurer, kunde: niederländischer Staatsange- Osnabrück, 
öriger, 
7. Johann Baptist Kir-geboren am 16. Juni 1852 zu Geb-desgleichen, Kaiserlicher Bezirkspräsident 6. Januar 
biihler, Tagner, weiler, Oberelsaß, französischer Staats- präsident zu Colmar, d. J. 
angehöriger, « -.·.. .- «1..« 
8. Constantin Kreutz-geboren am 28. August 1872 zu Pernau, Landstreichen, Betteln Königlich Preußischer 30. Dezember 
berg, Arbeiter, Rußland, russischer Staatsangehöriger und Nichtbeschaffung Regierungspräsident v. J. 
höriger, eines Unter- zu Cöln, 
kommens, 
9. August Reitte, geboren am 28. Oktober 1844 zu Raon-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä-B. Januar 
Tagner, Teereog, Frankrei, ortsangehörig Betteln, sident zu Straßburg, d. J. 
ebendaselbst, « . 
10. Josef Schindler, geboren am 8. (8.) November 1830 desgleichen, Königlich Preußischer 30. Dezember 
Müller, zu Ober-Paulwitz, Bezirk Jägerndorf, Regierungspräsident zu. J. 
Osterreichisch-Schlesien, österreichischer Breslau, 
Staatsangehöriger, P 
11. Ottomar Stach, geboren am 16. November 1878 zu Betteln, Königlich Preußischer 
. Buchbindergeselle, 
12. Gustav Paul Süf- 
fert, Tagner, 
18.] Gustav Wohlgroth, 
Tagner, 
I 
l 
Eichberg, Bezirk Neunkirchen, Oster- 
reich, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 3. Juni 1855 zu Rappolts- 
weiler, Oberelsaß, französischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 3. November 1853 zu 
Altthann, Oberelsaß, französischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
Regierungspräsident. 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
  
zu Magdeburg, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
i sident zu Colmar, 
i 
derselbe, 
desgleichen. 
2. Januar 
d. J. 
  
31. Dezember 
v. J. 
l 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="29" />
        — 13 — W¾ 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Jannar 1903. W 4. 
  
  
  
  
  
  
— — 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Todesfall. . . . Seite 18 3. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
2. Post= und Telegraphenwesen: Abänderung der Bestim- oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 14 
mungen über die Benutzung der Fernsprechverbindungss 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
leitungen zur Nachtzit: 13 Reichsgebete 15 
1.  Konsulatwesen. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul Elard Dauelsberg in Mollendo (Peru) ist gestorben. 
  
2. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung. 
Abänderung der Bestimmungen über die Benutzung der Fernsprechverbindungsleitungen 
zur Nachtzeit. 
Der Absatz 1 der Bestimmungen über die Benutzung der Fernsprechverbindungsleitungen zur 
Nachtzeit vom 19. September 1901 (Centralblatt S. 342) erhält folgende veränderte Fassung: 
„1. Die Fernsprechverbindungen zwischen Orten, in denen Nacht-Fernsprechdienst abgehalten 
wird, können von den Fernsprechteilnehmern zur Nachtzeit sowohl zu Einzelgesprächen als 
auch zu Gesprächen im Abonnement benutzt werden. Als Nachtzeit gelten, soweit nicht für 
einzelne Orte etwas anderes bestimmt ist, die Stunden von 9 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr 
Vormittags im Sommer und bis 8 Uhr Vormittags im Winter.“ 
Berlin, den 19. Januar 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraette.
        <pb n="30" />
        — — 14 — 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Stenerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Es ist erteilt worden: 
Dem Nebenzollamte II zu Pöszeiten im Bezirke des Hauptzollamts zu Memel die Befugnis 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über von der Firma Franz Krause in Berlin eingeführtes Bau- 
und Nutzholz auf das Hauptzollamt Memel, 
dem Steueramt 1 zu Kreuzburg O. S. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oppeln die Be- 
fugnis zur Erledigung von Zoll= und Salzbegleitscheinen II, 
dem Steueramt 1 zu Herford im Bezirke des Hauptsteueramts zu Minden die Befugnis zur 
Abfertigung der mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung angemeldeten Kakaowaren, 
dem Steueramt I zu Rüdesheim im Bezirke des Hauptsteueramts zu Biebrich die unbeschränkte 
Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und II, auch über die unter Eisenbahnwagenverschluß 
eingehenden Begleitscheingüter sowie zur Erledigung von Begleitzetteln, 
dem Steueramt l zu Goslar im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hildesheim die Befugnis zur 
Ausfertigung von Salzbegleitscheinen I über das in der Salpeterfabrik der Gebr. Borchers in Goslar 
als Nebenprodukt gewonnene Salz, 
dem Steueramt I zu Eschweilèr im Bezirke des Hauptsteueramts zu Düren und dem Neben- 
zollamt I zu Eupen (Unterstadt) im Bezirke des Hauptzollamts zu Aachen die Befugnis zur Erledigung 
von Zuckerbegleitscheinen I und 
dem Steueramt 1 zu Ziegenhain im Bezirke des Hauptsteueramts zu Marburg die Befugnis 
zur Erledigung von Begleitscheinen ! über Kokosgarn, soweit es voramtlich bereits speziell revidiert ist. 
Im Königreiche Bayern. 
Es ist erteilt worden: 
dem Nebenzollamt 1 zu Freilassing im Bezirke des Hauptzollamts zu Reichenhall die Befugnis 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 auf das Nebenzollamt I Tittmoning über Durchfuhrgüter und 
dem Nebenzollamt l zu Wasserburg im Bezirke des Hauptzollamts zu Lindau die Befugnis zur Ab- 
fertigung von Wein und Weinmaische im Eisenbahnverkehre nach § 66 des Vereinszollgesetzes sowie zur 
Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß mit Begleitschein I eingehenden dergleichen Sendungen. 
Im Gebiete der freien und Hansestadt Hamburg. 
. Der Zollabfertigungsstelle Sternschanze des Hauptzollamts Kehrwieder ist die Befugnis zur 
Ausfertigung von Tabakversendungsscheinen J beigelegt worden. ·
        <pb n="31" />
        15 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
55 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
s 
· der Bestrafung. b Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. Beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1.Anton Bastjan geboren im Jahre 1875 zu Castua,Betteln, Königlich Preußischer 7. Januar 
(Fabian Mikuley), Bezirk Bolosca, Istrien, ortsange- Regierungspräsident zufd. J. 
Arbeiter, hörig ebendaselbst, . Liegnitz, « 
2.Thomas Fuchs,·geboren am 13.September 1850 zu Landftreichen, Königlich Bayerische Dezember 
Sensenschmied, Hopfgarten, Bezirk Kitzbühel, Tirol, Polizeidirektion München. J. 
österreichischer Staatsangehöriger, 
3. Theodor Harten-geboren am 3. März 1866 zu Deutsch-Betteln, Betrug, Wi-Königlich Preußischer 8. Januar 
berger, Weber und hause, Bezirk Sternberg, Mähren, Widerstand gegen die Regierungspräsident zu d. J. 
Rockmacher, ortsangehörig ebendaselbst, Staatsgewalt und! Breslau, 
» Landstreichen, 
4. Josef Kyral, Loh-geboren am 12. Januar 1861 zu Zahor-Betteln, derselbe, desgleichen. 
gerber, nitz, Bezirk Neustadt a. d. Mettau, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
5. Andreas Martin, geboren am 1. August 1864 zu Himmel-Diebstahl im Rückfall Königlich Sächsische 20. November 
Weber und Hand- reich, Bezirk Asch, Böhmen, öster- und Betteln, Kreishauptmannschaft. J. 
arbeiter, reichischer Staatsangehöriger, Zwickau, 
6. Josef Parsche, geboren am 14. 5 März 1854 zu Betteln, Königlich Preußischer 10. Dezember 
Brauer, Böhmisch = Kamnitz, österreichischer Regierungspräsident v. J. 
Staatsangehöriger, zu Potsdam, 
7. Adalbert Rabel geboren am 11. April 1846 zu Mydlo-Landstreichen und Königlich Bayerisches Be-27. Dezember 
(Rabl), Schuh- vary, Bezirk Budweis, Böhmen, orts= Betteln, zirksamt Wolfstein, v. J. 
macher, angehörig ebendaselbst, 
8. Alois Schluga, Feboren am 22. Januar 1879 zu Waiern, Betteln, Königlich Preußischer b. Januar 
Eisendreher, Bezirk Feldkirchen, Kärnten, ortsange- Regierungspräsident zu d. J. 
hörig zu Möschach, Bezirk Hermagor, Hildesheim, 
ebendaselbst, « 
Emil Stark geboren am 4. Mai 1885 zu Blain- desgleichen, Kaiserlicher Bezirksprä- 8. Januar 
Ackerknecht, ville fur I' Eau, Frankreich, ortsange- sident zu Straßburg, d. I. 
hörig eben daselbst, 
10. Julius Paul Vogelsgeboren am 6. Januar 1854 zu Setz= desgleichen, Königlich Preußischer 13. Januar 
(recte Spielvogel), dorf, Bezirk Freiwaldau, Osterreichisch- Regierungspräsident zul d. J. 
Färbergeselle. Schlesien österreichischer Staatsange- Osnabrück, 
öriger, 
11. Anton Wanie, geboren am 17. Mai 1879 zu Duyx, desgleichen, Königlich Preußischer 6. Januar 
Schlosser. Bezirk Teplitz, Böhmen, österreichischer Regierungspräsident d. J. 
  
  
Staatsangehöriger, 
— — 
  
  
  
  
zu Arnsberg, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="32" />
        <pb n="33" />
        — 117 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
i 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 30. Januar 1903. T V 5. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Ermächtigung Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche, welche ihren 
zur Vornahme von Civilstandsakten; — Entlassung dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von 
Seite 11 Amerika oder in Canada habhben 19 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Allgemeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Hand- 
vom 1. April 1902 bis Ende Dezember 1902 18 buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1903 25 
3. Militärwesen: Abänderung der Landwehr-Bezirks- 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
einteilung; — Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Reichsgebiete.... . 25 
  
  
1. Konsulatwesen   
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs geruht, den Kaufmann Albert Koop, an 
Stelle des auf seinen Antrag ausgeschiedenen bisherigen Konsuls John Christoph Bachmann, zum Konsul 
in Bassein (British Burmah) zu ernennen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Carl Bimberg zum Konsul 
in Medellin (Columbien), an Stelle des ausgeschiedenen bisherigen Konsuls Juan de San Martinez, zu 
ernennen geruht. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Genua beschäftigten Gerichtsassessor Freiherrn von Stein 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung 
des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen 
und diese Heiraten zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Bukarest beauftragten Dragoman 
Struve ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und 
für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Tacoma (Vereinigte Staaten von Amerika), Hans Giese, ist die 
erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. -
        <pb n="34" />
        18 
2. Finanzwesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
  
  
Reiche für die Zeit vom 1. April 1902 bis zum Schlusse des Monats Dezember 1902. 
  
  
  
  
Die Zoll-Einnahme  Unterschied 
Bezeichnung beträgt, vom ein Ausfuhr- Einnahme in demselbene in Unterschied 
der bis zum Schlusse des Vergütungen Bleiben raume des Vor- Spalten 4 und 5 
Einnahmen. Monat Dezember 4 jahrs fwerniger 
4 4 AM. M 4 
1. 2. 3. 4. b. 6. 
Zölle . 413 048 860 11 598 376 401 450 474 400 746 999 — 703 515 
Tabaksteuer 8 676 927 65 621 8611. 406 9 058912— 447 506 
Zuckersteuer und Zuschlag 120 576 365 36 591 058 83 985 307 82 061 18 + 1924 109 
Salzsteueer 38 823 404 9179 38 814225 37 685 111 +— 1 129 114 
Weischbotichkeuer .. 17277955 14 540 673 2 737 282 5 042 ·01 — 2 805 409 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und zu 
schlag 103 621 878 346 765 103 275 113102 184201M 1000 912 
Brennsteer. 910 369 91.249 819 120 — 2264 995— 3 084 115 
Schaumweinsteuer 2 049 020 — 2 049 020 — 2049020 
Schaumwein-Nachsteuer 2 256 548 – 2 256 548 — + 2256 548 
Brausteuer. 22 201 998 61 496 22 140 502 23 803 785--— 1 663 283 
Übergangsabgabe von Bier 2 703 352 — 2703362 2 84 4270— 131 118 
Summe 732 146 666 63 304 317168 842 349 661 152 332 — 7 690 017 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 16 871 826 — 16 871 826 10 578 075T 6.298 7651 
¾ Kauf u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 9256 608 35 798 9220[ 810 8961 557 + 2592568 
Lose zu: 
Privatlotterien. 3 964 709 — 3 964 709 3828791 4 134 918 
Staatslotterien. 23 890 022 — 23 890 022 23 667 531 222 491 
d) Schifsfrachturkunden. 618832 — 618 832 576 6ä78— 42154 
Spielkartenstempel . — — 1202341 1140764 61577 
Wechselstempelsteuer. — — 8 992 246 9 465 1344— 432 888 
Post= und Telegraphenverwaltung — — 328 685 835|11 805 106 —+ 16 880 729 
Reichs-Eisenbahnverwaltung – — 67 925 000) 63 998 O00) 3 927000 
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 807 567 M höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen rc. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. . Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung  Ist-Einnahme im Monat Dezember bis zum Schlusse des Monats Dezember 
der Mithin 1902 Mithin 1902 
Einnahmen. 1902 1901 zern 1902 1901 zehre 
4 4 4 M 4 . 
1. 2. 3. 4. b. 6. 7. 
Zölle.. . .... 41 213 148 42 649 361 — 1 436 21854 040 10355 217 637— 1 177534 
Tabaksteuer 774 847 762 297 12660 9 726 684 9747913 — 21 329 
Zuckersteuer und Zuschlag 9 034 998 9 021 404 + 13594 65 632 382 71311231 — 5678 849 
Salzsteuer . 4 996 350 4444783 + 551 567 35 401 009 34 928 394 4 472 615 
 Waischbottichsteuer . . 1861692 2405 633 — 644041 6 276 468 5 989 114— 337 364 
Verbrauchsabgabe von Branntwein  
und Zuschlag .. b 726 698 6717333 — 990 635 86 783 329 88 136 127— 1852 798 
Brennsteuer 613 706 — 421 184 —+ 1 034 840 819 120 — 2264 995 + 3084 115 
Schaumweinsteuer einschließlich Nach- 
steueer 166 238 — + 166 238 2 586 562 — + 2586 562 
Brausteuer und übergangsabgabe 
von Bier ........ 1932176 2 096 899 — 144 723 21 110 802 22 636 105— 1525 393 
Summe 66 319 753 67 676 bP76 — 1 356 823582 376 359 585 651 616 — 3275 257 
Spielkartenstempel. 145 777 142 959 — 2 818 1 122 479 1 050 945 H 71634
        <pb n="35" />
        — 19 — 
3. Militärwesen. 
  
Die als Anlage 1 zu § 1 der Wehrordnung (Bekanntmachung vom 22. Juli 1901, Beilage zu Nr. 32 
des Centralblatts) veröffentlichte, durch die Bekanntmachung vom 20. März 1902 (Centralblatt S. 69) 
berichtigte Landwehr-Bezirkseinteilung für das Deutsche Reich wird gemäß § 1 Ziffer 6 der 
Wehrordnung an den einschlägigen Stellen abgeändert, wie folgt: 
  
  
  
  
—— 
–.. — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Verwaltungs- Bundesstaat 
Infanterie- . (im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bezw. Aushebungs ) und Sachsen auch Provinz, bezw. 
bezirke. Regierungsbezirk). 
Königreich Preußen. 
— Ragnit. 
- Stadt Insterburg. 
J. 4. Insterburg. Landtreis Insterburg. R.-B. Gumbinnen. 
Kreis Darkehmen. 
Aushebungsbezirk: 
I. Hamburg. Hamburg. 
Bergedorf. 
Z Freie und Hansestadt Ham- 
burg. 
Z Aushebungsbezirk! 
33. — II. Hamburg. Hamburg. 
Ritzebüttel. 
IX. 
2 I. Bremen. 
II. Bremen. 
· unverändert. unverändert. 
Lübeck. 
81. 
Stade. 
Amtshauptmannschaft  Königreich Sachsen. 
 
46. Meißen. Meißen. 
2. Königlich Sächsische « R.B. Dresden. 
 
; Amtshauptmannschaft 
XII. Großenhain. Großenhain. 
1. Königlich Sächsisches 
 Zittau Amtshauptmannschaft Zittau. 
6 63 « - Löbau. 
6. Königlich Sächsische N.-B. Bautzen. 
 
1 . 
« Bautzen. Amtshauptmannschaft  Bauzen.Kamenz 
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 33. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 17. Feld- 
artilleriebrigade i 
im Frieden unterstellt. 
5“
        <pb n="36" />
        20 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Infanterie- Verwaltungs- (im  Königreiche P Bundesstaat  8 
nfanterie- .- im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bezw. Aushebungs.) und Sachsen auch Provinz bezw. 
bezirke. Regierungsbezirk. 
Königreich Bayern. 
I. München. Magistrat München. 
 Bezirksamt München. 
1. Königlich Ob Wolfratshausen. 
Bayerische. O Tölz. 
II. München. - Miesbach. 
- Ebersberg. 
- Erding. 
- Dachau. 
R.-B. Oberbayern. 
Bezirksamt Berchtesgaden. J 
- Traunstein. 
- Laufen. 
Rosenheim. Rosenheim. 
- Aibling. 
Magistrat Traunstein. 
- Rosenheim. 
2. Königlich Bezirksamt Masscrurg. 
Bayerische. Wasserburg. = Altötting. 
2 Eggenfelden. 
Bezirksamt Pfarrkirchen. 
I. Königlich "„ isshan R.-B. Niederbayern. 
Bayerisches. Passau. Wegscheid. 
- Wolfstein. 
Magistrat Passau. 
Bezirksamt Garmisch. 
- Schongau. 
- Weilheim. 
Weilheim. Landsberg. R.-B. Oberbayern. 
" Starnberg. 
- Bruck. 
Magistrat Landsberg. 
Bezirksamt Augsburg. 
- Schwabmünchen. R=B Schwaben und Neu- 
3. Köniiglich - Zusmarshausen. burg. 
« 3.Königlich Bayerische Augsburg. Wertingen. 
Magistrat Augsburg. 
Bezirksamt Friedberg. 
= Aichach. 
" R.=B. Oberbayern. 
Bezirksamt Freifing. 
Magistrat Freising. 
Bezirksamt Landshut. 
Landshut. = Rottenburg. 
  
  
  
- Vilsbiburg. 
-Deingolfing. 
Magistrat Landshut. 
R.-B. Niederbayern.
        <pb n="37" />
        21 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 Verwaltungs-  Bundesstaat  
Infanterie- .. im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bezw. Aushebungs ) und Sachsen auch Provinz, bezw. 
bezirke. Regierungsbezirh. 
— — 
Königreich Bayern. 
Bezirksamt Lempten, 
- Oberdorf. 
Füssen. 
Kempten. - Sonthofen. 
- Lindau. 
Magistrat Kempten. 
Lindau. 
Bezirksamt Kaufbeuren. 
- Mindelheim. 
- Memmingen 
. . - Fuertissen. -. 
I. Königlich 4. Königlich Kinderheim Neu-Ulm. R.- B. Schwaben und Neu- 
Bayerische Bayerische Magistrat Kaufbeuren. burg. 
- - Memmingen. 
- Neu-Ulm. 
Bezirlsamt Günzburg- 
Krumba 
- Dillingen. 
- Donauwörth. 
Dillingen. - Neuburg a. D. 
Magistrat Günzburg. 
- Dillingen. 
- Donauwörth. 
- Neuburg a. D. 
Bezirksamt Miltenberg. 
- Obernburg. 
Marktheidenfeld. 
Aschaffenburg. - Lohr. 
= Alzenau. 
- Aschaffenburg. 
Magistrat Aschaffenburg. 
R.-B. Unterfranken und 
Bezirksamt Hofheim. Aschaffenburg. 
b. Königlich -Königshofen. 
Bayerische. * = Mellrichstadt. 
II. Königlich Kissingen. = Teustadt a. S. 
Bayerisches. Bückenau. 
- Kissingen. 
- Hammelburg. 
Bezirksamt Homburg. 
.. - Ingbert. 
Zweibrücken. = Zweibrücken. 
- Pirmasens. 
R.-B. Pfalz. 
Bezirksamt Bergzabern. 
5. Königlich Landau Landau. 
Bayerische. Germersheim.
        <pb n="38" />
        Armeekorps. 
Infanterie- 
brigade. 
Landwehrbezirke. 
– 22 — 
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs= 
bezirke. 
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, Bayern 
und Sachsen auch Provinz, bezw. 
Regierungsbezirk). 
  
Bezirksamt Frankenthal. 
  
Königreich Bayern. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
= Dürkbeim. 
: - - Neustadt a. d. H. 
Ludwigshafen a. Rh. Speyer. 
« - Ludwigshafen 
6. Königlich a. Rh. 
Bayerische. R.-B. Pfalz. 
Bezirksamt Kirchheim- 
bolanden. 
Kaiserslautern. - Rockenhausen. 
« ·- Kusel. 
- Kaiserslautern. 
Bezirksamt “ 
.. - Karlstadt — 
2.. · R.-B. Unterfranken und 
Würzburg. Schweinfurt. 
Ü. Königlich 6 NMagistrat Würzburg. Aschaffenburg. 
Bayerisches. 6 Schweinfurt. 
Bezirksamt Scheinfeld. R.-B. Mittelfranken. 
Döenfurt. 
.. - Ritzingen 
7. Königlich Kitzingen. - Gerolzhofen. 
Bayerische Haßfurt. 
Magistrat Kitzingen. R.-B. Unterfranken und 
Aschaffenburg. 
Bezirksamt Ebern. 
- Staffelstein. 
- Lichtenfels. 
Bamberg. Ebermannstadt. 
Bamberg I. R.-B. Oberfranken. 
6 = Bamberg II. 
Magistrat Bamberg. 
Bezirksamt Neumarkt. R.= B. Oberpfalz und Regens- 
Magistrat Neumarkt. burg. 
v Bezirksamt Nürnberg. 
Nürnberg. = Fürth. 
4 2 Hersbruck. 
Magistrat Nürnberg. 
Fürth. 
III. Königlich 9. Königlich R.-B. Mittelfranken. 
Bayerisches. Bayerische. — 
« -. Bezirlsamt Neustadt a. A. 
J » Erlangen. 
Erlangen. Magistrat Erlangen. 
  
  
  
Bezirksamt Höchstadt a. A. 
orchheim. 
Magistrat Forchheim. 
R.-B. Oberfranken.
        <pb n="39" />
        23 — 
  
Bundesstaat 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
- Dinkelsbühl. 
Magistrat Ansbach 
- Dinkelsbühl. 
  
- Rothenburg  a. T. 
Verwaltungs- 
Infanterie- Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-  (im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade.   und Sachsen auch Provinz, bezw. 
bezirke. Regierungsbezirk). 
. Königreich Bayern. 
Bezirksamt Teuschnitz. 
- Kronach. 
- Sttdtsteinach 
- Kulmbach. 
Bayreuth. — Bayreuth. 
- Pegnitz. 
Magistrat Kulmbach. 
„ 
Sayreuth. N.-B. Oberfranken. 
Bezirksamt Wunsiedel 
= Rehau 
10. Königlich = Hof. 
Bayerische. Hof. = Naila. 
- Münchberg. 
- Berneck. 
Magistrat Hof. 
Bezirksamt Vohenstrauß. 
= Neustadta. d. W. N. 
- Tirschenreuth. 
Weiden. Kemnath. R.-«B. Oberpfalz und Regens- 
. Cschenbach. burg. 
- Nabburg. 
- Oberviechtach. 
II. Königlich — 
Bayerisches. 
Bezirksamt Beilngries. 
Mainburg. R.-B. Niederbayern. 
= Ingolfstadt  
. Z 4 Schrobenhausen. »Es-·- 
Ingolstadt Pfaffenhofen. N.B. Oberbayern. 
Magistrat Ingolstadt. D ·- 
Bezirksamt Eichstätt. 
Magistrat Eichstätt. 
Bezirlsamt Gunzenhausen. R.-B. Mittelfranken. 
Weißenburg 
.. - Dilpoltstein 
11. Königlich - Schwabach. 
Bayerische. Gunzenhausen. Magistrat Weißenburg. 
Schwabach. 
Bezirksamt Nördlingen. R.-B. Schwaben und Neu- 
Magistrat Nördlingen. burg. 
Bezirksamt Ansbach. 
- Uffenheim. 
- Rothenburg a. T. 
Ansbach. Feuchtwangen. R.-B. Mittelfranken
        <pb n="40" />
        — 
  
Verwaltungs- Bundesstaat 
Infanterie- (im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bezw. Aushebungs.) und Sachsen auch Provinz, bezw. 
bezirke. Regierungsbezirk). 
  
Königreich Bayern. 
Bezirksamt Sulzbach. 
- Amberg. 
Burglengenfeld. 
Neunburg v. W. 
Waldmünchen. 
Robing. R.-B. Oberpfalz und Regens- 
Cham. burg. pfalz 8 
Magistrat Amberg. 
Amberg. 
= = = = 
  
Bezirksamt Regensburg. 
. - Stadtamhof. 
Regensburg. Parsberg. 
Magistrat Regensburg. 
Bezirksamt Kelheim. 
  
III. Königlich 12. Königlich 
Bayerisches. Bayerische. 
  
Bezirksamt Mallersdorf. 
= Straubing. 
- Bogen. 
Straubing. Liechtach. 
= Kötzting. 
Magistrat Straubing. R.-B. Niederbayern  
  
Bezirksamt Landau a. J. 
= Deggendorf. 
Vilshofen. 
Regen. 
Grafenau. 
Magistrat Deggendorf. 
Bilshofen. 
= = = 
  
  
  
  
Die auf die Einteilung des XII. (1. Königlich Sächsischen) Armeekorps bezüglichen Änderungen 
treten mit dem 1. April d. J. in Kraft. 
Berlin, den 22. Januar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1902 (Centralblatt S. 422) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß an Stelle des verstorbenen Dr. Paul Richard Welcker zu 
Chicago dem praktischen Arzte Dr. Albrecht Heym daselbst auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung 
die Ermächtigung erteilt worden ist, die im § 42 unter Ziffer 1 a und b bezeichneten Zeugnisse über die 
Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in Canada haben. 
Berlin, den 23. Januar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter.
        <pb n="41" />
        25 
4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Das Handbuch für das Deutsche Reich auf das Jahr 1903 ist erschienen. 
  
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Name und Stand 
 
1. Laufende Nr. 
  
2. 
der Ausgewiesenen. 
Alter und Heimat 
— 
Grund 
der Bestrafung. 
  
 s. 
4. 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
  
5. 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6. 
  
  
1.| Abraham Kohane, 
Produktenhändler, 
.Bernard Loo- 
manus, Arbeiter, 
  
Wilhelm van Dam, 
Arbeiter, 
Maria Glaser, 
Prostituierte, 
Eduard Seidl, 
Schuhmacher, 
Andreas Söllner, 
Bäcker, 
Florian Valla, 
Schlosser, 
Die Zigeunerbande 
Weinlich, Regen- 
schirmmacher und 
Schleifer, 
Franz Winter, 
Bäcker, 
Wenzel Wolf, 
Fabrikarbeiter, 
10. 
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
gewohnheitsmäßige 
geboren am 1. Mai 1881 zu Grom- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 21. August 1870 zu Nij- 
megen, Niederlande, niederländischer 
Staatsangehöriger, 
  
nik, Bezirk Tarnöw, Galizien, öster- Heh 
  
ehlerei 
3 Monate 
(1 Jahr 
Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 19. No- 
vember 1901), 
versuchter 
1899), 
Straßen- 
raub (83 Jahre Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 12. Oktober 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Lüneburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Münster, 
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 29. März 1850 zu Almeloo, 
Niederlande, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 6. Januar 1875 zu 
Joachimsthal, Böhmen, ortsangehörig 
ebendaselbst,  
geboren am 14. März 1855 zu Wien, 
ortsangehörig zu Kleinhadersdorf, 
Niederösterreich, 
geboren am 20. Juni 1861 zu Sorgen, 
Bezirk Eger, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger. 
geboren am 7. April 1869 zu Beniow, 
Bezirk Prerau, Mähren, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
a) Anton, 57 Jahre alt, 
b) Karl, 31 Jahre alt, 
Jh) Josef, 18 Jahre alt, 
d) Katharina, Witwe, 89 Jahre alt, 
e) Maria, ledig, 40 Jahre alt, 
f) Christine, ledig, 22 Jahre alt, 
8) Franziska, ledig, 16 Jahre alt, 
von allen Geburtsort unbekannt, 
sämtlich österreichische Staats- 
angehörige, 
geboren am 14. März 1876 zu Wels, Ober- 
österreich, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 30. März 1870 zu Worka, 
Bezirk Luditz, Böhmen, ortsangehörig 
  
  
zu Protiwitz, Bezirk Luditz. 
Betteln, 
Üebertretung 
polizeilicher 
schriften, 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen und Ge- 
gefälschter 
brauch 
Papiere, 
  
4 
Landstreichen 
Betteln, 
Betteln, 
sitten- 
Vor- 
Landstreichen, 
und 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Münster, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Leipzig, 
Polizeibehörde zu Ham- 
burg, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Kelheim, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Münster, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Nabburg, 
Königlich Bayerisches, 
Bezirksamt Grafenau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
  
  
27. Dezember 
v. J. 
  
7 September 
V. J. 
3. Mai v. J. 
November 
Januar 
Jannar 
Oktober 
.J. 
. Dezember 
. J. 
1. Dezember 
S 
18 Januar 
4 
v. 
 
  
Die im Centralblatte für das Jahr 1902 S. 301 Ziffer 9 veröffentlichte Ausweisung der Fabrikarbeiterin Elsa 
Emilie Zapf ist zurückgenommen worden. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        — 27 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
— 
  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. Februar 1903. V 6. 
S Konsulatwesen: Ernennung; — Exequatur- 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren 
2. Boll und Steuerwesen: Alinderung * Ausführungs- « Heftes der Entscheidungen des Ober-Seeamts und der 
bestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Ver-   
gütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakao. 4. Polizeiwesen Reichsgebiete Ausweisung von Ausländern aus dem 
waren 27  
  
1.  Konsulatwesen. 
Seine Mojestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Ludwig Ratazzi zum Konsul in 
Fremantle (West-Australien) zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Königlich Spanischen Honorar-Vizekonsul Alexander Baunach in Frankfurt a. M. ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. „ 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. Januar 1903 beschlossen, die Ausführungsbestimmungen 
zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 
1892 (Centralblatt für 1896 S. 378 ff.) dahin abzuändern, daß § 1 Abs. 2 unter c folgende Fassung erhält: 
I) kakaohaltige Zuckerwaren, einschließlich der nicht unter b fallenden Schokolade, welche 
mindestens 10 Prozent Kakaomasse und mindestens 60 Prozent Kakaomasse und Zucker 
der zu b gedachten Art zusammengenommen enthalten. 
  
  
3. Marine und Schiffahrt. 
Das dritte Heft des vierzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Entscheidungen 
des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen &amp; Co. 
in Hamburg erschienen und zum Preise von 3 /X zu beziehen.
        <pb n="44" />
        28 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
8 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
— —W. . 2 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. l s. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des 8 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Karl Albert Jäger, geboren am 27. Juli 18783 zu Breslau, Diebstahl im wieder-- Königlich Preußischer 3. Oktober 
10. 
11. 
12. 
  
Schauspieler (Artist), ortsangehörig zu Budapest, Oster= holten Rückfalle 
reich, ungarischer Staatsangehöriger, (1 Jahr 3 Monate Cassel, 
Wilhelm Böhm, 
Arbeiter, 
Vincenz Galliente, 
Kastanienverkäufer, 
Johann Gaugitsch, 
Fabrikarbeiter, 
Eugen Grare, 
Eisengießer, 
Gabriel Felix Jaud, 
Konditor und 
Metzger, 
Oskar Kohn, Hand- 
lungsgehülfe, 
Rudolf Müller, 
Heizer, 
Hans Christian 
Flau), Müller und 
Tuchmacher, 
Karl Ali Perret, 
Tagner, 
Innocenza Raiteri, 
ohne Stand, 
Karl Ritzberger, 
Kellner, 
geboren am 31. Oktober 1866 zu Ober- 
geboren am 6. Januar 1853 zu Sunds- 
Nielsen (Josef 
  
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 30. 
Mai 1901), 
Regierungspräsident zu v. J. 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
Rochlitz, Bezirk Starkenbach, Böhmen, 
ortsangehörig zu Rochlitz, ebenda- 
selbst, 
geboren im Jahre 1864 zu Saviano, 
Provinz Caserta, Italien, italienischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 6. Mai 1879 zu Brünn, 
Mähren, österreichischer Staatsange- 
höriger, " 
geboren am 25. Februar 1850 zu Geb- 
weiler, Elsaß-Lothringen, französischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 30. April 1879 zu Roche- 
sort, Departement Charente= In- 
scrieure, Frankreich, französischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 17. Mai 1882 zu Prag, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 3. Juli 1882 
polis, Brasilien, brasiliani 
angehöriger, 
4 Floriano= 
mark, Kreis Sonderburg, Preußen, 
ortsangehörig zu Gangsted, Gemeinde 
Sövind, Amt Narhus, Dänemark, 
geboren am 14. September 1864 zu, 
La Chaux de Fonds, Schweiz, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
46 Jahre alt, geboren zu Castelletto- 
Scazzoso, Italien, italienische Staats- 
angehörige, 
  
geboren am 24. Dezember 1864 zu 
Urfahr, Bezirk Linz, Oberösterreich, 
ortsangehörig zu Ottensheim, Bezirk 
inz, 
cher Staats- 
Betteln, 
Landstreichen, 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen, 
Landstreichen und Ge- 
brauch gefälschter Le- 
gitimationspapiere, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Königlich. Preußischer 
Polizeipräsident zu 
Berlin, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Metz, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Konstanz, 
Königlich Bayerisches Be- 
1. September 
v. J. 
24.— Januar 
d. J. 
2. Januar 
d. J. 
22. Januar 
17. Januar 
zirksamt Nördlingen, d. I 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Hannover, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Stade. 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Straßburg, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Großherzoglich Hessisches 
Kreisamt Mainz, 
  
16. Januar 
d. J. 
9. Januar 
d. J. 
8. Januar 
d. J. 
21. Januar 
d. J. 
22. Januar 
21. Januar 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="45" />
        — 29 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XXXlI. Jahrgang. 
  
  
Berlin, Freitag, den 13. Februar 1903. V7. 6 
  
  
  
  
  
4. Medizinal- und Veterinärwesen: Bekanntmachung, be- 
treffend die Kennzeichnung des untersuchten aus- 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Entlassungen 
Seite 29 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende ländischen Fleisches 15 
Januar 1100000922 30 ,„ —— ;---- 
3. Zoll= und Steuerwesen: Fleischbeschau-Zollordnung; — 5. Polizeiwesen Ausweisung von Ausländern aus dem 
Bestellung eines Stationskontrolleuiers 32 Reichsgebiete 
  
1. Konsfulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Fabrikdirektor August Schmitz zum 
Konsul in Malmö zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul in San Juan (Puerto Rico), Carl Hermann Lundt, ist die erbetene Ent- 
lassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in St. Helena, William Joseph Williams, ist die erbetene Ent- 
lassung aus dem Reichsdienst erteilt worden.
        <pb n="46" />
        30 
2. Baunut. 
— — 
Passiva. 
Status der deutschen Note 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüb. 
(Die Beträge lautz 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—— 
. ·, Eoem 
Z Sonstige Ver Ve- 
— Bezeichnun G u G täglich Gegen bidlich- Gegen G S Gegen binn 
g Erund-]Reseroe Roten-egen n- egen i eg keiten c6gnonstigs Gegen Summe Gegen teile 
7 der 31. Dez. gedeckte 31. Dez. Ler. 81. Des- mit (81. Dez. 31. Dez.) der 31. Dez. wesu 
9 Bankden. Kapltal Fonds. Umlauf. 1902. Noteu. 1002. bindlich02 Kündt 1902. Passiva.. Passiva. 1902, bon 
keiten. u . djsåä 
« Wechse- 
1. 2. 3 4. H. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
1. Reichsbank 150 0004 639 1234722— 281747/30G 038 395 6012 %S – S6 — — 37 494 2170 S 
2.) Bayerische Notenbank 7500 2801163166— 31717513— 4 769 8236— 174 — — 4010 + 115885713— 2187 "l 
3.Sächsische Bank zu Dresdsen 30000| 6060 39 236 — 12 466 6000|— 12942 23716— 5826 31 118.+ 4589 14811. 10 131 611— 13693 13 
4Wünttembergische Notenbank 9000 1092 23 903+ 558 9805 638 6989 + 1 130 135— 38 987— 67 42196 + 1 4 b 
5. Badische Bank 9000 1972 16 53— 1165 9772 141 11862 F 695 — — 1 007— 77 40379— 393 ¾- 
6. Braunschweigische Baunrk.500 931 1 886— 636 1307— 4533 4085 — 562 3948 502 73 121423— 695| . 
- 
Zusammen .216 000 57 495 11379 541- 298 627] 360 435 412 986526 976 — 76 6135 2014 5129 45 052 F 3 * 260 265— 366628 
l 
  
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 M. 
  
  
  
  
Bemerknungen. 
500 
1 000 
| 
ll 
048 147 000 A, 
  
19 183 000 M (lbei der Bank Nr. 3), 
312 211 000 T (- 
1).
        <pb n="47" />
        wesen. 
— — 
— 
— 
banken Ende Januar 1903 
sichten verglichen mit demjenigen Ende Dezember 1902. 
auf Tausend Mark.) 
31 
Aetiva. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 
Laufende Nummer 
Gegen.Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen " 
Metall- 31. Dez.kassen= 31. Dez. anderer 31. Dez.Wechsell! 31. Dez. Lombard) 31. Der.Effekten. 1. Dez. 31. Dez. der 31. Dez. s 
Bestand. 1902. schelne. 1902. Banken. 1902. 1902. 1902. 1902. Attiva. 1902. Aktiva. 1902. 9 
z 
18. 19. 20. 21. 22. 2B. 24. 25. 26. 27. . 29. zo. 31- * 38. 134. 
891 576 4 105 4531 25 7591 4 4765] 11849 4 3636 729 097 -207 126 61056 —128885 12749—59 117 92 607 L 19 8231938943351 453| 1 
30 430— 80 91 85 5132 1643 41 868 — 2859 3 158 — 263 544 1 1980— 664 85 71— 21872. 
22 400 + 4861 619 . 10344388 37478— 2147 27219 — 5671 16 008— 1075 17 6700 — 5276 1316111 13693| 3. 
122600 105 124 23 1 8044 1508 15 635. 949 106981 4092 384 169 1 398+ 2563 42 1906 + 1793| 4. 
6 407— 584 27+ 17 24— 7939 17179 — 210 13 839. 1669 237—+ 139 .2358— 685 40 37— 393|5. 
492— 147 51 5 8 — 41 7993— 912 1584 403 1339 583 10 564— 368 22 060— 477 6. 
1 l 
M3661-l-11090826625-I-494828820—1497852250—302307117449—132255145519—593001265774130932260901 —366410.
        <pb n="48" />
        3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Jannar d. J. beschlossen, der nachstehend abgedruckten 
Fleischbeschau-Zollordnung die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 5. Februar 1903. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Fleischbeschau- Zollordnung. 
I. Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr. 
81. 
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste und sonstige 
Gemenge aus zerkleinertem Fleische (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 ([Reichs-Gesetzbl. S. 547] und § 5 Ziffer 1 der dazu 
vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen D); 
2. Hundefleisch, sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln 
oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 15 des Gesetzes und § 5 Ziffer 2 
der Ausführungsbestimmungen D); 
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden 
Zubereitung behandelt worden ist: 
a) Borsäure und deren Salze, 
b) Formaldehyd, 
2c) Alkali= und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, 
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
 e) Fluorwasserstoff und dessen Salze, 
) Salicylsäure und deren Verbindungen, 
8) Chlorsaure Salze, 
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine 
und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften 
zuwiderläuft 
(§ 21 des Gesetzes und § 5 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
4. Frisches Fleisch, das in Bezug auf die Größe (ganze und halbe Tierkörper) und auf den 
Zusammenhang mit inneren Organen und sonstigen Körperteilen den Vorschriften des § 12 
Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes sowie des § 6 der Ausführungsbestimmungen D nicht entspricht; 
5. Frisches Pferdefleisch, das nicht durch eine Bezeichnung in deutscher Sprache als Pferde- 
fleisch erkennbar gemacht ist (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes); 
6. Pökel-(Salz-) Fleisch in Stücken von geringerem Gewicht als 4 kg, ausgenommen Schinken, 
Speck und Därme (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes und § 7 Abs. 1 der Ausführungs- 
bestimmungen D). 
82. 
Welche Waren unter die vorstehenden Verbote fallen, regelt sich nach den Bestimmungen in 
den 88 1 bis 4 und 87 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D. ·
        <pb n="49" />
        — 33 — 
83. 
Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß, im Post— 
verkehr auch ohne diese Kontrollmittel, ist als Einfuhr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen nicht 
zu  .« 
zu betracheten unmittelbare Durchfuhr ist nur derjenige Warendurchgang anzusehen, der sich vollzieht ohne 
längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Warenbeförderung bedingt ist. 
Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nicht vor bei Aufbewahrung der Waren in einem Zoll- 
lager unter amtlichem Verschlusse (§ 10 der Ausführungsbestimmungen D). « 
84. 
Die Einfuhrverbote des § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 finden keine Anwendung: 
1. auf Fleisch, welches im Falle des § 26 vom Inlande durch das Ausland nach dem Inlande 
versendet wird; 
2. auf Fleisch, welches zum Reiseverbrauche mitgeführt wird. Hierher gehört insbesondere 
Fleisch, welches von Seeschiffen als Schiffsproviant aus dem Zollauslande mitgeführt und 
nicht vom Schiffe entfernt wird; das Fleisch, welches den mutmaßlichen Bedarf der Schiffs- 
mannschaft während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes im Inland übersteigt, ist 
unter zollamtlichen Verschluß zu setzen; von der Verschlußanlage kann abgesehen werden, 
wenn das Schiff unter besonderer Zollbewachung steht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes und § 4 
Abs. 1 letzter Satz der Ausführungsbestimmungen D); 
3. auf vorschriftsmäßig untersuchtes Fleisch, das aus dem Inlande nach dem Zollauslande ge- 
sendet worden ist, von da in unverändertem Zustande zurückkommt und vom Eingangszolle 
freigelassen wird; . 
4. auf Fleisch, welches nicht zum menschlichen Genusse bestimmt ist, unter der Voraussetzung, 
daß es in der vorgeschriebenen Weise ungenießbar gemacht wird (8 21). 
8 5.. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes ein— 
gehende Fleisch finden die Einfuhrverbote des § 1 Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht von 
den im § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 bezeichneten Verboten Ausnahmen zulassen (§5 14 Abs. 2 des Gesetzes 
und § 9 der Ausführungsbestimmungen D). 
86. 
Entsteht vor der Untersuchung des Fleisches durch die Beschaustelle bei der Zollbehörde der 
Verdacht, daß einem Einfuhrverbote wissentlich oder fahrlässig zuwidergehandelt ist, so hat die Zoll— 
behörde die Ware vorläufig in Beschlag zu nehmen und die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, 
damit auf Grund der §§ 26 bis 28 des Gesetzes das Strafverfahren eingeleitet oder die selbständige 
Einziehung des Fleisches herbeigeführt werden kann. 
F 7.e 
Liegt der Verdacht einer wissentlichen oder fahrlässigen Verletzung eines Einfuhrverbots nicht 
vor, so ist das verbotswidrig eingeführte Fleisch unter zollamtlicher Uberwachung in das Ausland 
zurückzuschaffen. An Stelle der Wiederausfuhr hat die Vernichtung der Ware unter zollamtlicher Mit- 
aufsicht zu erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Vernichtung einverstanden ist oder es 
ablehnt, für die Zurückschaffung der Waren in das Ausland zu sorgen. 
Ist das Fleisch verdorben oder gibt es sonst zu gesundheits= oder veterinärpolizeilichen Be- 
denken Veranlassung, so ist die Polizeibehörde behufs Ergreifung der erforderlichen Sicherungsmaßregeln 
zu benachrichtigen. · 
» Nach den vorstehenden Vorschriften ist auch zu verfahren, wenn im Falle des § 6 die Ein- 
ziehung des Fleisches von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt oder vom Gericht abgelehnt wird. 
Werden Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhrverbot erst bei der Untersuchung des Fleisches 
durch die Beschaustelle entdeckt, so liegt die Beschlagnahme der Beschaustelle ob, welche hiervon der 
Zollbehörde sofortige Mitteilung zu machen hat (§ 24 der Ausführungsbestimmungen H).
        <pb n="50" />
        — 34 — 
II. Verfahren bei der Einfuhr von Fleisch. 
§  8. 
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über die vom Bundesrate bestimmten Zollstellen erfolgen. 
Inwieweit die Befugnisse der danach zuständigen Hauptämter von den an deren Sitzen befindlichen 
selbständigen Abfertigungsstellen ausgeübt werden, bestimmen die Landesbehörden.  
Die Einfuhr von Fleisch kann von den Landesbehörden bei einzelnen Stellen auf bestimmte 
Tage beschränkt werden.  
Im Postverkehre (§ 24) sowie im Reiseverkehre (§ 11 Ziffer 1) darf Fleich über sämtliche, 
bei der unmittelbaren Durchfuhr (§ 11 Ziffer 2) und im Falle des § 26 über alle mit den ent= 
sprechenden Zollabfertigungsbefugnissen versehenen Grenzzollämter eingehen. 
§  9.  
Das in das Zollinland eingeführte Fleisch unterliegt einer amtlichen Untersuchung (Beschau) 
unter Mitwirkung der Zollbehörden, auf deren Zuständigkeit der § 8 Abs. 1 entsprechende Anwen= 
ung findet.  
Was als Fleisch im Sinne dieser Zollordnung anzusehen ist, regelt sich nach den allgemeinen 
Vorschriften in den §§ 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen D. 
§ 10. 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande 
verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung in unverändertem Zustande der amtlichen Unter= 
suchung nicht unterworfen. Als nachweislich vorschriftsmäßig untersucht gilt nicht solches ausländisches 
Fleisch, welches bei einer im Zollauslande belegenen Beschaustelle untersucht und ohne vorher einer 
zuständigen Zollstelle zur Abfertigung nach Maßgabe des § 26 vorgeführt zu sein, durch das Ausland 
nach dem Inlande versendet worden ist. 
§ 11. 
Der Untersuchung unterliegt ferner nicht: 
1. das von Reisenden zum Verbrauch auf der Reise mitgeführte Fleisch. Hierher gehört 
insbesondere das von Seeschiffen als Schiffsproviant mitgeführte Fleisch, sofern es nicht 
vom Schiffe entfernt wird; das Fleisch, welches den mutmaßlichen Bedarf der Schiffs= 
mannschaft während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes im Inland übersteigt, ist 
unter zollamtlichen Verschluß zu setzen; von der Verschlußanlage kann abgesehen werden, 
wenn das Schiff unter besonderer Zollbewachung steht; 
2. das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. 
Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich zu beantragen ist, hat auf 
Begleitschein 1 oder Begleitzettel und unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter 
Raumverschluß, zu erfolgen. An Stelle des Verschlusses kann auf kürzere Strecken zollamtliche Be= 
gleitung treten. Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel er= 
halten am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden 
Vermerk „Fleischbeschau“. In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an 
geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. 
Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit der Post kann von der Ausstellung eines Begleitscheins 
sowie von der Anlegung eines Zollverschlusses oder von zollamtlicher Begleitung abgesehen werden. 
§ 12. 
 Das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende 
Fleisch unterliegt der Untersuchung nach Maßgabe dieser Zollordnung, soweit die Landesregierungen 
nicht auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes Ausnahmen zulassen. · 
§ 13. 
Bei der Einfuhr beschaupflichtigen Fleisches hat der Verfügungsberechtigte die Wahl, ob er die 
Untersuchung bei der Beschaustelle des Eingangsamts, sofern daselbst eine für die vorzunehmende Unter=
        <pb n="51" />
        — 35 — 
suchung befugte Stelle vorhanden ist, oder bei einer anderen zuständigen Beschaustelle im Innern vor= 
nehmen lassen will. 
Er hat bei dem Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welcher Beschaustelle er die 
Untersuchung des Fleisches zu übertragen wünscht. Wenn nach den zollrechtlichen Bestimmungen eine 
schriftliche Warendeklaration zu erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser zu bewirken. 
Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal an- 
zuordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr beantragt, so ist die Untersuchung bei der Beschau= 
stelle des Eingangsamts oder, falls sich bei diesem eine zur Untersuchung befugte Beschaustelle nicht 
befindet, bei einer benachbarten, von dem Amte zu bestimmenden Beschaustelle von Amts wegen vor- 
zunehmen. 
§ 14. 
Findet die Untersuchung beim Eingangsamte statt, so ist zunächst eine zollamtliche Revision 
der Ware vorzunehmen. Wie weit diese auszudehnen ist, bestimmt der Vorstand der Zollstelle; doch 
ist stets mindestens die Zahl und Art der Packstücke festzustellen. 
Der Fleischbeschau unterliegende Waren bleiben bis zur Beendigung und im Falle des § 15 
Abs. 3 bis zum Beginn der Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß oder, falls ein solcher nicht 
durchzuführen ist, mit Genehmigung des Hauptamtsvorstandes unter zollamtlicher Aufsicht. 
Die gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Revisionen frischen Fleisches erhalten, soweit nicht der 
§ 27 des Vereinszollgesetzes entgegensteht, den Vorrang vor denjenigen anderer, gleichzeitig vor- 
geführter Waren. Die Revision findet an ordentlicher Amtsstelle statt. Auf Antrag kann von dem 
Vorstande der Zollstelle genehmigt werden, daß sie an anderen Orten (z. B. an der Beschaustelle) vor= 
genommen wird. Eine solche Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn an diesen Orten geeignete 
Räume zur Verfügung stehen, in denen die Ware bis zur Beendigung der Revision und Untersuchung 
unter zollamtlichem Verschluß oder, falls der Hauptamtsvorstand dies gemäß dem vorigen Absatze zu= 
gelassen hat, unter zollamtlicher Aufsicht gehalten werden kann. 
§ 15. 
Alsbald nach dem Eintreffen beschaupflichtiger Waren hat die Zollstelle der Beschaustelle hier= 
von Nachricht zu geben, sofern nicht mit dieser ein für allemal regelmäßige Zeiten für die Besichtigung 
und Probeentnahme (Abs. 2) vereinbart sind. 
Die Beschaustelle nimmt — und zwar, soweit möglich, im unmittelbaren Anschluß an die zoll= 
amtliche Revision — die vorgeschriebene Besichtigung des Fleisches vor, entnimmt die für die Unter- 
suchung erforderlichen Proben, deren Gewicht zollamtlich festzustellen ist, und erhält die über die 
Sendung vorhandenen Begleitpapiere. Den Empfang der Proben und der Begleitpapiere hat sie in 
einem von der Zollstelle nach Muster I geführten Uberweisungsbuch anzuerkennen. Muster I 
 Es ist zulässig, die Sendung selbst der Beschaustelle unter zollamtlicher Begleitung oder unter 
Zollverschluß zuzuführen. Die Zuführung hat der Verfügungsberechtigte zu bewirken. Über diese 
Sendungen wird von der Zollstelle ein Überweisungsbuch nach Muster II geführt, in welchem die (Muster) 
Beschaustelle den Empfang der Sendungen und Begleitpapiere anzuerkennen hat. Für diese Fälle ist 
der Beschauer zur Sicherung des Zollanspruchs hinsichtlich des der Beschaustelle überwiesenen Fleisches 
auf das Zollinteresse zu vereidigen. 
. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, nähere Vorschriften über den Verkehr zwischen den ein= 
zelnen Amtsstellen und den Beschaustellen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den den letzteren 
vorgesetzten Behörden, zu erlassen. 
§ 16. 
Die Zollstelle erhält, abgesehen von den in den §§ 24 und 30 der Ausführungsbestimmungen D 
vorgesehenen Mitteilungen, von der Beschaustelle bei Rückgabe der Begleitpapiere eine schriftliche Be= 
nachrichtigung über das endgültige Ergebnis der Untersuchung, welche den über die Sendung vor= 
handenen Zollpapieren anzustempeln oder als Belag zu den Zollregistern zu nehmen ist. In der Be= 
nachrichtigung ist auch die Menge der für die Zwecke der Untersuchung verbrauchten Proben anzugeben. 
Auf Grund der Benachrichtigung und der im folgenden Absatze vorgeschriebenen Gewichtsfeststellung 
hat die Zollstelle die Erledigungsspalten des Überweisungsbuchs auszufüllen.
        <pb n="52" />
        Die entnommenen, für die Zwecke der Untersuchung nicht verbrauchten Proben sind der Zoll= 
stelle wieder auszuhändigen. Sie sind, sofern sie durch die Untersuchung unbrauchbar geworden sind, 
unter zollamtlicher Aufsicht zu vernichten, anderenfalls nach Feststellung ihres Gewichts der Sendung 
wieder beizufügen. Die hierzu erforderlichen Hülfsdienste sind von demjenigen zu leisten, welcher das 
Verfügungsrecht über die Sendung hat. 
Ist der Beschaustelle die ganze Sendung zugeführt worden (§ 15 Abs. 3), so hat sie der Ver= 
fügungsberechtigte wieder zur Zollstelle zurückzuführen, sofern nicht die Abfertigung außerhalb der 
ordentlichen Amtsstelle genehmigt oder die Sendung auf Anordnung der Polizeibehörde zu vernichten 
ist. Die Zurückführung zur Fostelle hat unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß 
zu erfolgen. 
§ 17. 
Findet die Untersuchung nicht beim Eingangsamte statt, so ist das Fleisch an das Amt, an 
dessen Sitz die Untersuchung vorgenommen werden soll, unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach 
Möglichkeit unter Raumverschluß, oder unter zollamtlicher Begleitung mit Begleitschein 1I oder Begleit= 
zettel zu überweisen. 
Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am 
oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk: 
„Fleischbeschau“. In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter 
Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. 
Nach Ankunft der Fleischsendungen an dem Orte, an welchem die Untersuchung vorzunehmen 
ist, findet das in den §§ 14 bis 16 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. Die zollamtliche 
Revision (§ 14 Abs. 1) ist jedoch mindestens so weit auszudehnen, daß beurteilt werden kann, ob der 
Warenführer seinen Verpflichtungen aus dem Begleitschein oder Begleitzettel nachgekommen ist. 
§ 18. 
Nach Beendigung der Untersuchung und Kennzeichnung des Fleisches hat das Amt, an dessen 
Sitz die Untersuchung erfolgt ist, die weitere zollamtliche Abfertigung vorzunehmen. 
Das auf Grund der Untersuchung freigegebene Fleisch kann nunmehr in den freien Verkehr 
gesetzt, auf Begleitschein I oder II versandt oder zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager 
abgefertigt werden. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, im Bedürfnisfalle zu gestatten, daß für Fleisch, welches 
zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden soll, die Untersuchung ganz 
oder teilweise bis zu dem Zeitpunkte der Abmeldung von der Niederlage ausgesetzt bleibt. Die Ge= 
nehmigung ist nur zu erteilen, wenn sich am Orte der Niederlage auch eine Untersuchungsstelle befindet. 
§  19. 
Wird die Wiederausfuhr des von der Einfuhr zurückgewiesenen Fleisches von der Polizei= 
behörde veranlaßt, so hat sie unter Zollverschluß oder zollamtlicher Begleitung zu erfolgen. Dasselbe 
gilt für freiwillig zurückgezogenes Fleisch. Das zurückgewiesene oder freiwillig zurückgezogene Fleisch 
ist in dem Begleitpapier als solches zu bezeichnen. 
§ 20. 
Der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches, welche von der Polizeibehörde veranlaßt 
wird (§ 28 der Ausführungsbestimmungen D), hat ein Zoll= oder Steuerbeamter beizuwohnen, sofern 
dadurch die Zollfreiheit des Fleisches oder eine Zollermäßigung herbeigeführt werden soll. Dieser hat 
über die Art der Beseitigung des Fleisches eine schriftliche Anzeige, welche Belag für die Zollregister 
wird, der Amtsstelle vorzulegen. Die Polizeibehörde hat der Zollstelle über Ort und Zeit der un= 
schädlichen Beseitigung rechtzeitig Mitteilung zu machen. 
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann in besonderen Fällen von der Mitüber= 
wachung der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches durch einen Joll= oder Steuerbeamten 
abgesehen werden. Solchenfalls hat die Polizeibehörde nach Ausführung der unschädlichen Beseitigung 
des Fleisches eine schriftliche Bescheinigung hierüber der Zollstelle als Belag für die Zollregister 
mitzuteilen
        <pb n="53" />
        — 37 — 
Ist das Verpackungsmaterial nicht verbrannt oder anderweit unschädlich beseitigt, sondern des= 
infiziert worden (§ 28 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D), so ist es entweder nach Maßgabe 
seiner Beschaffenheit zu verzollen oder in das Ausland wieder auszuführen. 
§ 21. 
Auf Fleisch, welches nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist und seitens der Polizei= 
behörde nach § 29 der Ausführungsbestimmungen D ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zu= 
gelassen wird, nachdem seine Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß in der vorgeschriebenen 
Weise sichergestellt ist, finden die §§ 13 bis 20 keine Anwendung, vielmehr bewendet es in solchen 
Fällen bei dem allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsverfahren. 
Letzteres gilt auch im Falle des § 22 der Ausführungsbestimmungen D. 
Auf die Unbrauchbarmachung findet § 20 entsprechende Anwendung. 
  
§ 22. 
Bei der Festsetzung der als zollpflichtig zu behandelnden Menge des untersuchten Fleisches und 
des zu entrichtenden Zollbetrags ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
a) Für Fleisch, welches unschädlich beseitigt (§ 20) und dabei vernichtet worden ist, kommt 
Zoll nicht zur Erhebung. Das Gleiche gilt für die entnommenen Proben, soweit sie 
für die Zwecke der Untersuchung verbraucht worden oder dadurch unbrauchbar ge= 
worden sind. 
b) Inwieweit im Falle des § 21 oder bei der unschädlichen Beseitigung, die nicht zu einer 
Vernichtung der Ware führt, Zollerhebung eintritt, ist nach dem Vereinszollgesetze, dem 
Zolltarif und den dazu ergangenen Bestimmungen zu beurteilen. 
c) Ob für die von der Einfuhr zurückgewiesenen oder freiwillig zurückgezogenen Waren —. 
einschließlich der an die Zollbehörde zurückgelangten Proben (§ 16 Abs. 2) — Zoll zu 
erheben ist, regelt sich nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und des Begleit- 
scheinregulativs. 
§ 23. 
Wird im Falle der Bestimmung der Ware zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 11 Ziffer 2) diese 
Bestimmung nachträglich geändert, so ist — unbeschadet des nach § 27 Ziffer 4 des Gesetzes etwa 
einzuleitenden Strafverfahrens — die Fleischbeschau alsbald nachzuholen. Dasselbe gilt für solche 
Sendungen, die über nicht zugelassene Grenzstellen in anderer Weise als mit der Post eingeführt und 
erst am Bestimmungsort als fleischbeschaupflichtig erkannt werden. In beiden Fällen sind die Vor= 
schriften der §§ 13 bis 22 entsprechend anzuwenden. 
§ 24 
Postsendungen mit beschaupflichtigem Inhalte sind von der Postbehörde durch die Bezeichnung 
„Fleischbeschau" kenntlich zu machen und einem Zoll= oder Steueramte zuzuführen, an dessen Sitze sich 
eine für die Untersuchung zuständige Beschaustelle befindet. Dies gilt auch dann, wenn bei einer 
Sendung, deren Inhalt als beschauflichtig nicht von Anfang an erkamnt worden ist, bei der Schluß= 
abfertigung ein solcher Inhalt vorgefunden wird und am Sitze des Amtes eine zur Untersuchung be= 
fugte Stelle nicht vorhanden ist. Die Schlußabfertigung ist in diesem Falle dem Amte, an dessen Sitze 
die Untersuchung stattfindet, zu überlassen und das Poststück der Postbehörde gegen Quittung zurück= 
zugeben. Auf Antrag des Empfängers kann von der Weitersendung abgesehen und die beschaupflichtige 
Ware unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. . 
Die Vorschriften des §  16 desPostzollregulativs werden durch vorstehende Bestimmungen 
nicht berührt. 
§  25. 
Die §§ 13 bis 22 finden auf den Postverkehr (§ 24) mit der Maßgabe Anwendung, daß bei 
der Versendung von beschaupflichtigen Poststücken zur Beschaustelle, sowie von Poststücken, deren Inhalt 
auf Grund der Untersuchung von der Einfuhr zurückgewiesen oder freiwillig zurückgezogen wird, die 
Ausstellung von Begleitscheinen und die Anlegung eines Zollverschlusses oder zollamtliche Begleitung 
nicht erforderlich ist. 
8
        <pb n="54" />
        — 38 — 
§  26.  
Fleisch, welches auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von Warensendungen 
aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, zur Versendung in das Ausland 
abgefertigt wird, ist unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. 
Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß § 11 des bezeichneten Regu= 
lativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Identität der vorgeführten mit 
den ausgeführten Waren, so finden die §§ 9 Abs. 1 und 13 bis 25 keine Anwendung. 
§  27. 
Im übrigen finden auf die Einfuhr von Fleisch die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und 
der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. 
  
§ 28. 
 Die näheren Vorschriften über das Verfahren der Zollbehörden bei den im Auslande gelegenen 
Einlaß- und Untersuchungsstellen werden von den beteiligten Landesregierungen erlassen.
        <pb n="55" />
        — 39 — 
Muster I 
zum 
Überweisungsbuche.
        <pb n="56" />
        — 40 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Überweisung von Fleischproben. 
  
  
Der Des  Name Der Packstücke, Zollamtlich Bezeichnung  Unterschrift 
     Stückzahl 
Über= Zoll=  und Wohnort aus denen Proben ermitteltes und Stückzahl   der der Beschaustelle 
weisung registers  des entnommen sind, Gewicht der  als Empfangs- 
  Proben sonstigen bescheinigung. 
 Be= Num= Ab= Emp= Zahl und Bezeich- In= Zoll= Begleit= 
Tag. Stunde. zeichnung mer. senders. fängers. Art. nung. halt. kg papiere. papiere. * 
   7.  8 
 1.  2.  3. 4. 5. 6.
        <pb n="57" />
        — 41 — 
  
  
  
  
   
Erledigung. 
  
  
  
  
  
  
  
 
    
 Das Fleisch ist:   Von den Proben  Bezeichnung und Unterschrift 
 Stückzahl der des Beamten als 
a) freigegeben, sind    Bemerkungen. 
b) vernichtet, zurückgegebenen Bescheinigung über den 
c) wieder aus= Rückempfang 
     
zuführen. verbraucht zurückgegeben Zollpapiere. sonstigen Begleit= (Spalte 10 b und 11). 
kg kg papiere. 
9. a. 10. b.  11. 12. 13.
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        Muster II 
zum 
Überweisungsbuche.
        <pb n="60" />
        Überweisung. 
er.   
mm Der Des Name und Wohnort    
     Zollamtlicher Befund der Packstücke 
Nu Überweisung Zollregisters des · 
e.  
d  
n 
Laufe Bezeich=  Zahl Bezeich= ermittelter Verschluß 
Tag. Stunde. Nummer. Absenders. Empfängers. und Gewicht. Inhalt oder Be- 
nung. Art. nung. Inhalt gleitung. 
 
1. 2. 3. 4. 5.  
   
  
 
    
   
    
   
     
· 
 · 
  
 
  
 
    
    
   
    
    
     
    
  
  
   
  
 .
        <pb n="61" />
        45 — 
  
  
  
Erledigung. 
  
  
 
  
Bezeichnung und Unterschrift Unterschrift 
Stückzahl der der Das Fleisch ist: Die Sendung ist des 
Beschaustelle  Beamten 
a) freigegeben, Bemerkungen. 
als b) beseitigt  als 
sonstigen Empfangs= seitigt, dem Emp- der Bescheinigung 
Zoll= Begleit=  c) wieder aus- fänger Zollstele über den 
papiere. papiere. — bescheini- zuführen. ausge= zurück= Rückempfang 
 · gung. händigt. gegeben. (Spalte 6 und 9b). 
6.  7.  8. a. 9. b. 10. 11.
        <pb n="62" />
        Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Bayerische Zollinspektor Heigl zu München 
— 46 — 
  
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Zollinspektors Schweiger den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Altona und Neustadt in Holstein, den Königlich Preußischen 
Hauptsteuerämtern zu Itzehoe und Wandsbek sowie dem Lübeckischen Hauptzollamte zu Lübeck als 
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Altona vom 1. Februar 1903 ab beigeordnet worden. 
  
4. Medizinal- und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Kennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches. 
Vom 10. Februar 1903. 
  
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch= 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatts für das Deutsche Reich, Jahrgang 
1902 Seite 39*) wird für die Kennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches folgendes bestimmt: 
1. 
Die zur Verwendung gelangenden Stempel müssen genau die im § 26 Abs. 4 der Aus= 
führungsbestimmungen D angegebenen Formen und Größenverhältnisse — unbeschadet der 
im Abs. 5 a. a. O. zugelassenen Ausnahmen — aufweisen. 
2. Die Inschriften sind mit lateinischen Schriftzeichen herzustellen und in solcher Größe an= 
zufertigen, daß sie gut leserlich sind. 
Die Schriftzeichen und die Ränder müssen scharf ausgeprägt sein. 
3. Die Inschriften sind ausnahmslos auf geraden Linien anzubringen. 
4. Jeder Stempel hat auf der obersten Zeile die Inschrift „Ausland“ zu enthalten. Bei 
tauglich befundenem Fleische folgt auf neuer Zeile das Zeichen der Zoll= oder Steuerstelle, 
bei welcher die Untersuchung vorgenommen ist. Als solches Zeichen ist ausschließlich der 
in Spalte 2 des nachstehenden Verzeichnisses angegebene Name der Untersuchungsstelle oder 
die in Klammern beigefügte Kürzung anzuwenden. Die Beifügung der Amtsbezeichnung 
der Untersuchungsstelle hat zu unterbleiben. 
5. Bei den Stempeln für Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern wird unmittelbar nach 
dem Worte „Ausland“ auf einer besonderen Zeile das Wort „Pferd“ eingeschoben. 
6. Die Stempel für beanstandetes Fleisch enthalten auf einer dem Zeichen der Zoll= oder 
Steuerstelle vorangehenden Zeile die Inschrift 
„Zurückgewiesen“ bei zurückgewiesenem Fleische, 
„Zu beseitigen“ bei unschädlich zu beseitigendem Fleische, 
„2“ bei freiwillig zurückgezogenem Fleische. 
7. Die Anbringung sonstiger Namen, Bezeichnungen oder Zeichen (z. B. Wappen) ist zu ver 
meiden. Ausgenommen ist die Verwendung von lateinischen oder arabischen Ziffern als 
Unterscheidungsmerkmale für den inneren dienstlichen Verkehr. 
8. Für den Fall, daß für mehrere Zoll- oder Steuerstellen eine gemeinsame Beschaustelle 
errichtet ist, bleibt die Bestimmung des Stempelzeichens vorbehalten. 
  
Berlin, den 10. Februar 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky.
        <pb n="63" />
        47 
Verzeichnis  
der Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 Zeichen 
  
  
Bezeichnung Zeichen Bezeichnung 
der der der der 
Untersuchungsstelle Untersuchungsstelle Untersuchungsstelle Untersuchungsstelle 
 1. 2. 1. 2. 
Aachen, Haupt=Zollamt. Aachen Diedenhofen, Haupt=Zollamt Diedenhofen (Die= 
Altkirch, Haupt=Zollamt Altkirch   . denh.)  
Altmünsterol, Neben=Zollamt! Altmünsterol (Alt= Dortmund, Haupt=Steueramt Dortmund Dortmd.) 
1 münstl.) Dresden, Haupt=Zollamt I Dresden - 
Altona, Haupt=Zollamt Altona · Düren, Haupt=Steueramt Düren 
Augsburg, Haupt=Zollamt Augsburg (Augsbg.) Düsseldorf, Haupt=Steueramt Düsseldorf 
Avricourt s. Deutsch= Neben= Avricourt (Avrie.) (Düsseldf.) 
Zollamt I   Duisburg, Haupt=Steueramt Duisburg (Duisbg.) 
Baden, Haupt=Steueramt Baden Eger, Neben=Zollamt I Eger 
Basel (Baden), Zollamt am  
badischen Bahnhofe 
Basel (Els.=Lothr.), Neben= 
Zollamt 1 
Basel B. 
  
Basel E. 
Bentheim, Neben=Zollamt 1 Bentheim 
Berlin, Haupt=Steueramt für Berlin 
ausländische Gegenstände 
Beuthen O. Schl., Zoll=Ab- 
fertigungsstelle 
Bielefeld, Steueramt I am 
Bahnhofe 
Bocholt, Neben=Zollamt I 
Bodenbach, Neben=Zollamt I 
Borken, Neben=Zollamt 1 
Brake, Haupt=Zollamt 
Braunschweig, Haupt=Steuer- 
amt 
Bremen, Haupt=Zollamt 
Bremerhaven, Haupt=Zollamt 
Breslau, Haupt=Steueramt J 
Bromberg, Haupt=Steueramt 
Chemnitz, Haupt=Zollamt 
Cleve, Haupt=Zollamt 
Cöln, Haupt=Steueramt für 
ausländische Gegenstände 
Crefeld, Haupt-Steueramt 
Dalheim, Neben=Zollamt 1 
Danzig, Haupt=Zollamt 
Darmstadt, Haupt=Steueramt 
Dessau, Haupt=Steueramt 
Deutsch=Avricourt, Neben= 
Zollamt 1 
Beuthen 
Bielefeld (Bielefd.) 
Bocholt 
Bodenbach 
(Bodenbch.) 
Borken 
Brake 
Braunschweig 
(Braunschw.) 
Bremen 
Bremerhaven 
(Bremerhn.) 
Breslau 
Bromberg (Brombg.) 
Chemnitz (Chemn.) 
Cleve 
Cöln 
Crefeld (Crefd.) 
Dalheim  
Danzig 
Darmstadt (Darmst.) 
Dessau 
Avricourt (Avrie.) 
  
n 
  
Elberfeld, Haupt=Steueramt 
Elten, Neben=Zollamt J 
Emden, Haupt=Zollamt 
Emmerich, Haupt=Zollamt 
Erfurt, Haupt=Steueramt 
Essen, Steueramt I am Cöln= 
Mindener Bahnhofe 
Endtkuhnen, Haupt=Zollamt 
Fentsch, Neben=Zollamt I 
Flensburg, Haupt=Zollamt 
Frankfurt a. M., Haupt= 
Steueramt 
Freiburg, Haupt=Steueramt 
Friedrichshafen, Haupt=Zoll= 
amt 
Fürth, Haupt=Zollamt 
Furth a. W., Haupt=Zollamt 
Geestemünde, Haupt=Zollamt 
Gera, Haupt=Steueramt 
Glauchau, Steueramt 
Glogau, Haupt=Steueramt 
Goch, Neben=Zollamt 1 
Greiz, Steueramt 
Halle a. S., Haupt=Steueramt 
Hamburg, Entenwärder, 
Haupt=Zollamt 
Hamburg, Erikus, Haupt= 
Zollamt 
Hamburg, Jonas, Haupt= 
Zollamt 
Hamburg, Kehrwieder, Haupt= 
Zollaut 
  
Elberfeld (Elberfd.) 
Elten 
Emden 
Emmerich (Emmer:) 
Erfurt  
Essen 
Eydtkuhnen (Eydtk.) 
Fentsch . 
Flensburg(Flensbg.) 
Frankfurt a. M. 
(Frankf.) 
Freiburg (Freibg.) 
Friedrichshafen 
(Friedrhn.) 
Fürth 
Furth a. W. 
(Furth W.) 
Geestemünde 
(Geestem.) 
Gera 
Glauchau 
Glogan 
Goch 
Greiz 
Halle a. S. (Halle S.) 
Hamburg E. · 
(Hambg.) 
Hamburg Er. 
(Hambg. Er.) 
Hamburg J. 
(Hambg. J.) 
Hamburg K. 
(Hambg. K.) 
9*
        <pb n="64" />
        Bezeichnung 
der 
Untersuchungstelle 
1. 
  
 
   
 
  
  
  
  
  
Zeichen Bezeichnung Zeichen 
der der der 
Untersuchungsstelle Untersuchungsstelle Untersuchungsstelle 
1. 2.  1. 2. 
  
Hamburg, Meyerstraße, Haupt= 
Zollamt 
Hamburg, St. Annen, Haupt= 
Zollamt 
Heidelberg, Haupt=Steueramt 
Heilbronn, Haupt=Zollamt 
Hof, Haupt=Zollamt 
Horbach, Neben=Zollamt I 
St. Johann=Saarbrücken, 
Haupt=Steueramt 
Kaiserslautern, Haupt=Zoll- 
amt 
Kaldenkirchen, Haupt=Zollamt 
Karlsruhe, Haupt=Steueramt 
Kattowitz, Neben=Zollamt I 
Kiel, Haupt=Zollamt 
Königsberg, Haupt= Steueramt 
Konstanz, Haupt=Steueramt 
Kufstein, Neben=Zollamt I 
Lahr, Haupt=Steueramt 
Landau i. Pfalz, Haupt=Zoll- 
amt 
Landshut, Haupt=Zollamt 
Leipzig, Haupt=Zollamt I 
Lindau, Haupt=Zollamt 
Lippstadt, 
Lörrach, Haupt=Steueramt 
Ludwigshafen a. Rh., Haupt= 
Zollamt 
Lübeck, Haupt=Zollamt 
Magdeburg, Haupt=Steuer- 
amt I 
Mainz, Haupt=Steueramt 
Mannheim, Haupt=Zollamt 
Memel, Haupt=Zollamt 
Metz, Haupt=Zollamt 
Mülhausen, Haupt=Steueramt 
München I, Haupt=Zollamt 
München II, Haupt=Zollamt 
Münster, Haupt=Steueramt 
Myslowitz, Haupt=Zollamt 
Neumünster, Steueramt I 
Noveant, Neben=Zollamt I 
Haupt=Steueramt 
  
Hamburg M. 
(Hambg. M.) 
Hamburg A. 
(Hambg. A.) 
Heidelberg 
(Heidelbg.) 
Heilbronn (Heilbr.) 
Hof 
Horbach 
Saarbrücken 
(Saarbr.) 
Kaiserslautern 
(Kaisersl.) 
Kaldenkirchen 
(Kaldenk.) · 
Karlsruhe (Karlsr.) 
Kattowitz (Kattow.) 
Kiel 
Königsberg 
(Königsbg.) 
Konstanz 
Kufstein 
Lahr 
Landau i. Pfalz 
(Landau) 
Landshut 
Leipzig 
Lindau 
Lippstadt (Lippstdt.) 
Lörrach 
Ludwigshafen a. Rh. 
(Ludwigshn.) 
Lübeck 
Magdeburg 
(Magdebg.) 
Mainz 
Mancheim (Mannh.) 
Memel 
Metz 
Mälhauf en-Mülhsn.) 
München I 
München II 
Münster 
Myslowitz (Myslow.) 
Neumünster 
(Neumünst.) 
Noveant 
  
Nürnberg, Haupt=Zollamt 
Oderberg, Oesterr.-, Neben= 
Zollamt I 
Offenbach, Haupt=Steueramt 
Oldenburg, Haupt=Steueramt 
Passau, Haupt=Zollamt 
Plauen i. V., Haupt=Zollamt 
Posen, Haupt=Steueramt 
Regensburg, Haupt=Zollamt 
Rendsburg , Steueramt I 
Riesa, Zoll=Abfertigungsstelle 
am Hafen 
Rosenheim, Haupt=Zollamt 
Rostock, Haupt=Zollamt 
Ruhrort, Steueramt I 
Saarbrücken (St. Johann=), 
Haupt=Steueramt 
Säckingen, Haupt=Steueramt 
St. Johann=Saarbrücken, 
Haupt=Steueramt 
Salzburg, Neben=Zollamt I 
Simbach, Haupt=Zollamt 
Singen, Haupt=Steueramt 
Stettin, Haupt=Steueramt I 
Stralsund, Haupt=Zollamt 
Straßburg, Haupt=Steueramt 
  
Stuttgart, Haupt=Zollamt 
Suderwick, Neben=Zollamt I 
Tetschen, Neben=Zollamt I 
Thorn, Haupt=Zollamt 
Tilsit, Haupt=Zollamt 
Trier, Haupt=Steueramt 
Ulm, Haupt=Zollamt 
Warnemünde, Neben=Zoll= 
amt I  
Warnsdorf,Neben=Zollamt1 
Weener, Neben=Zollamt 1 
Woyens, Neben=Zollamt I 
Würzburg, Haupt=Zollamt 
Zittau, Haupt=Zollamt 
Zwickau, Haupt=Zollamt 
  
Nürnberg (Nürnbg.) 
Oderberg, Oesterr. 
(Oderbg.) 
Offenbach (Offenbch.) 
Oldenburg 
(Oldenbg.)  
Passau 
Plauen i. V. (Plauen) 
Posen 
Regensburg 
(Regensbg.) 
Rendsburg 
(Rendsbg.) 
Riesa 
Rosenheim (Rosenh.) 
Rostock 
Ruhrort 
Saarbrücken 
(Saarbr.) 
Säckingen (Säcking.) 
Saarbrücken 
(Saarbr.) 
Salzburg (Salzbg.) 
Simbach 
Singen 
Stettin 
Stralsund (Strals.) 
Straßburg 
(Straßbg.) 
Stuttgart 
Suderwick (Suderw.) 
Tetschen 
Thorn 
Tilsit 
Trier 
Ulm 
Warnemünde 
(Warnem.) 
Warnsdorf 
(Warnsdf.) 
Weener 
Woyens 
Würzburg (Würzbg.) 
Zittau 
Zwickau,
        <pb n="65" />
        49 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
Datum 
  
  
  
Nr. Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die des 
de  
fen  der Bestrafung.  Aus weisung Ausweisungs- 
Lau der Ausgewiesenen. besch lossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Josef Simeck, geboren am 12. August 1852 zu Rad-Vollendeter und ver- Königlich Bayerisches- 16. Januar 
Metzgergehilfe und now, Bezirk Deutschbrod, Böhmen, suchter schwerer und Bezirksamt Bamberg II d. J. 
Tagelöhner, österreichischer Staatsangehöriger, einfacher Diebstahl 
im Rückfalle (1 Jahr 
6 Monate Zuchthaus, 
 laut Erkenntnis vom 
 6. August 1901), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 . Hendrik Daal- geboren am 21. September 1850 zu Nichtbeschaffungeines Königlich Preußischer 21. Januar 
mann, Matrose, Winschoten, Provinz Groningen, Unterkommens, Regierungspräsident zu d. J. 
Niederlande, niederlän discher Staats- Königsberg, 
angehöriger, 
3. Johann Hilbert, geboren am 12. April 1852 zu Becken-Betteln, Königlich Preußischer 26. Januar 
Tagelöhner, grund, Bezirk Schönberg, Mähren, Regierungspräsident zu  d. J. 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
4. Albert Hodau, geboren am 3. (1.) März 1884 zu desgleichen, Königlich Preußischer 30. Januar 
Frleischergeselle, Langwiesen, Bezirk Prestitz, Böhmen, Regierungspräsident zu d. J. 
ortsangehörig zu Luzan, Bezirk Breslau, 
Prestitz, 
5. Alois Klimitsch, geboren am 31. Januar 1863 zu desgleichen, Königlich Bayerisches Be- 
10. 
Sattlergehilfe, 
6. Ernst Leicht, Weber, 
7. Franz Mencik, 
Handarbeiter, 
8. Josef Franz 
Osmann, 
diener, 
9. Ludwig (Louis) Ma- 
rius Le Rohellec 
(Le Rochelles), ohne 
Stand, 
10. Loreto Santorelli, 
Erdarbeiter, 
Haus- 
  
Trattenbach, Gemeinde Tragwein, Be- 
zirk Perg, Oberösterreich, ortsange- 
hörig. zu Tragwein, 
geboren am 11. Januar 1885 zu Eiben-desgleichen, 
berg, Bezirk Graslitz. Böhmen, orts- 
angehörig zu Grünberg-Eibenberg, 
ebendaselbst, 
geboren am 22. August 1857 zu Dobrcz, 
Bezirk Strakonitz, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 17. Juli 1882 zu Pastwin, 
Bezirk Senftenberg, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 27. März 1876 zu Les 
Sables d'Olonne, Departement Vendée, 
Frankreich, französischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 26. August 1859 zu Prata, 
Provinz Aquila, Italien, italienischer 
Staatsangehöriger, 
  
desgleichen, 
Landstreichen u 
grober Unfug, 
Landstreichen 
Betteln, 
  
nd 
und 
zirksamt Viechtach, 
Polizeibehörde zu Ham- 
burg, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Polizeiamt zu Lübeck. 
Führung falschen 
Namens,  
Landstreichen und 
sident zu Metz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
  
18. Januar 
d. J. 
21 Januar 
13. Januar 
d. J. 
  
Kaiserlicher Heirksprä. 
  
31. Januar 
d. J. 
27. Januar 
d. J. 
19. September 
v. J.
        <pb n="66" />
        Nr. Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum des 
de    
Laufen der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
11. Teunis Albertus geboren am 20. Oktober 1883 zu Rotter=Betteln, Polizeikommission des Januar.  
Schakel, Schiffse dam, Niederlande, ortsangehörig Senats zu Bremen, d. J. 
koch, ebendaselbst,   
12. Wilhelm Seipelt, geboren am 13. November 1878 zu desgleichen, Königlich Preußischer 30. Dezember 
v. J. . 
13. 
14. 
  
Müller, 
Franz Slodek, 
Konditor, 
Thomas Zapletal, 
Arbeiter, 
Setzdorf, Bezirk Freiwaldau, Öster= 
reichisch - Schlesien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 11. September 1859 zu 
Warschau, russischer Staatsange- 
höriger, 
geboren im Jahre 1852 zu Luderow, 
Bezirk Olmütz, Mähren, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
Landstreichen, Betteln 
Betteln, 
und Führung fal= 
scher Legitimations= 
papiere, 
Regierungspräßident zu 
Oppeln, 
Königlich Württember= 
gische Regierung des 
Neckarkreises zu Lud= 
wigsburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
zu Breslau, 
3. Februar 
d. J. 
1. Mai v. J. 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="67" />
        — 51 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern.   
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. Februar 1903. No 8. 
Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Abänderungen und    
   2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Ergänzungen der Schaumweinsteuer= Ausführungs=  
bestimmungen ........... Reichsgebiete .. Seite 59 
Seite 51 
1. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. d. M. beschlossen: 
1. den nachstehend abgedruckten Abänderungen und Ergänzungen der Schaumweinsteuer=Aus= 
führungsbestimmungen*) die Zustimmung zu erteilen, 
2. daß die Straffälle in bezug auf die Schaumweinsteuer in der durch den Bundesratsbeschluß 
vom 26. 1880**) vorgeschriebenen Nachweisung der Straffälle unter Ziffer 11 nach- 
zuweisen sind. 
Berlin, den 12. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
   
*) Centralblatt 1902 S. 127. 
**) =               1880 S. 494. 
10
        <pb n="68" />
        Abänderungen und Ergänzungen der Schaummeinsteuer- 
Ausführungsbestimmungen. 
  
1. Im zweiten und fünften Absatze des § 1 sind die Worte „alkoholischen“ beziehungsweise „alko- 
holische“ zu ersetzen durch die Worte „ , mehr als 1 Gewichtsprozent Alkohol enthaltenden“ be- 
ziehungsweise „ , mehr als 1 Gewichtsprozent Alkohol enthaltende“.  
2. Im dritten Absatze des § 1 ist am Schlusse des ersten Satzes hinter „verkorkt worden ist“ zu- 
zusetzen: 
„; Schaumwein aus Muskatwein oder ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato spumante, 
Nebbiolo spumante, Refosco spumante u. dergl.) gilt als fertig, sobald der Wein aus dem 
Fasse auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist.“ 
3. a) Hinter dem dritten Absatze des § 1 ist folgender Absatz einzuschalten: 
„Kostproben, die in der Fabrik von dem fertigen, aber noch nicht versteuerten 
Schaumwein entnommen werden, unterliegen der Schaumweinsteuer nicht, sofern das 
Kosten durch den Fabrikbesitzer oder seine Angestellten und lediglich zu dem Zwecke 
erfolgt, den Schaumwein auf seinen Geschmack zu prüfen.“ 
b) In Ziffer 7 der Anleitung zum Gebrauche des Musters 4 ist hinter dem Worte „Bruch“ 
einzufügen: „steuerfreie Kostprobe durch den Fabrikbesitzer oder seine Angestellten,“. 
4. Im ersten Satze des § 10 sind die Worte „bei Flaschen am Halse“ zu streichen und vor dem 
Worte „unterhalb“ die Worte „oberhalb oder“ einzuschalten. 
5. a) Im ersten Absatze des § 8 ist hinter den Worten „die Hebestelle darf Steuerzeichen“ ein- 
zufügen: „ , abgesehen von den Fällen des § 10 Abf. 2,“. 
b) Dem § 10 ist als zweiter Absatz anzufügen:  
„Wenn Schaumwein der Vorschrift des Gesetzes zuwider ohne Steuerzeichen 
vorgefunden wird, so sind die erforderlichen Steuerzeichen durch die Hebestelle an die 
Beamten zu verabfolgen und von diesen oder unter amtlicher Aufsicht vom Inhaber 
des Schaumweins anzubringen. Wird von der Einziehung des Schaumweins aus 
dem Grunde Abstand genommen, weil der Schaumwein nachweislich bereits versteuert 
ist, so sind die Steuerzeichen unentgeltlich zu liefern; in diesem Falle ist die Ent- 
scheidung über die Abstandnahme von der Einziehung der Nachweisung über den 
Verkauf von Schaumweinsteuerzeichen (§ 28) als Belag beizufügen." 
c) In Muster 6 ist unter 3 hinzuzufügen:  
 ,,c) unentgeltlich verabfolgt (§ 10 Abs. 2 der Ausführungsbeftimmungen)" 
und die Bemerkung „zu 3“ wie folgt zu fassen: 
„Anlagen zu 3:  
zu a und b ... Vernichtungsverhandlungen und die dazu gehörigen Entscheidungen 
der Direktivbehörde; · 
zu c ... Niederschlagunsgsverfügungen." 
6. a) Im ersten Absatze des § 18 ist die Ziffer 1wiefolgtzufassen:s 
„1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem 
Steuerbetrag angebracht oder nach der Anbringung beschädigt worden sind, sofern 
die Umschließungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte befinden oder un- 
geöffnet dahin zurückgebracht sind;"“ 
b) Der vierte Satz in Abs. 2 des § 18 hat zu lauten: 
„Die Vernichtung der Steuerzeichen und die Anbringung der neuen Steuerzeichen be- 
ziehungsweise die Zurücknahme des Schaumweins in den Fabrikbetrieb ist von den 
Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen und diese der Hebestelle zuzustellen."“
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        — 53 — 
7. Hinter dem ersten Satze des § 19 Abs. 3 ist folgendes einzufügen: 
„Zur Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke Schaum= 
weinfabriken gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzoll= 
ämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, 
mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landes=Finanz= 
behörde kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im 
Centralblatte für das Deutsche Reich bekannt zu machen.“ 
8. Hinter § 30 sind folgende Vorschriften einzufügen: 
„Statistik. 
§  31. 
Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen nach Muster 8 doppelt Mu= 
aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Hauptämter eine Haupt= ster  
Nachweisung für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese nebst einer Ausfertigung der 
von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben bis 
zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.  
Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Muster 8 abzuändern, soweit dies durch Änderungen 
des Schaumweinsteuergesetzes oder Beschlüsse des Bundesrats zu den Schaumweinsteuer=Aus= 
führungsbestimmungen erforderlich wird. 
8 
§ 32. 
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner 
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Schaumweingewerbes im allgemeinen be= 
handeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 
a) Herstellung von Schaumwein nach einem anderen Verfahren als durch Gährung auf 
der Flasche (französisches Verfahren) oder durch Imprägnierung. 
b) Fertigstellung von Schaumwein in anderen als den üblichen Umschließungen (Um= 
schließungen mit Raumgehalt über 1700 oder unter 120 Kubikzentimeter, Fässer u. dergl.). 
c) Umfang der Herstellung, Versteuerung und Ausfuhr von Schaumwein mit einem 
Alkoholgehalte von weniger als 3 Gewichtsprozent; Art und Bezeichnung dieser 
Getränke. 
d). Umfang der Herstellung, Versteuerung und Ausfuhr der einzelnen vom Bundesrat als 
schaumweinähnlich etwa bezeichneten Getränke (§ 1 Abs. 5). 
§ 33.  
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden 
Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung sind 
Ubersichten über die Einfuhr von Schaumwein, umgerechnet auf ganze Flaschen, und Be- 
rechnungen über den Zollertrag aus ausländischem Schaumwein anzuschließen, welche ebenfalls 
das Rechnungsjahr umfassen.“ 
9. Der § 31 der Schaumweinsteuer=Ausführungsbestimmungen erhält die Ziffer 34. 
  
10
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        Direktivbezirk  Muster 8. 
(A. B. § 31.) 
Hauptamtsbezirk 
Rechnungsjahr 19 
Erzeugung und Absatz der Schaumweinfabriken. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung ist doppelt aufzustellen; sie hat sich auf den ganzen Haupt= 
amtsbezirk zu beziehen und die Schaumweinfabriken einzeln nachzuweisen. 
2. Die von den Direktiobehörden mit je einer Ausfertigung der hauptamtlichen Nachweisungen bis zum 1. Juni einzu= 
sendende Haupt=Nachweisung hat den ganzen Direktivbezirk zu umfassen und die Ergebnisse aus den Nachweisungen 
der Hauptämter in je einer Summe anzugeben. Für die Haupt=Nachweisung ist daher der Vordruck in der Spalte 2 
zu ändern in „Zahl der Schaumweinfabriken“. 
3. aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein und anderer Schaumwein sind je auf besonderer Linie 
nachzuweisen.  
4. Die Angaben für die Spalten 3 und 5 bis 12 sind den Lagerbüchern der Schaumweinfabriken, die Angaben für 
die Spalte 13 den Anmeldungen zur Zurücknahme versteuerten Schaumweins in den Fabrikbetrieb zu entnehmen. 
Die Angaben für die Spalte 4 sind nötigenfalls von dem Schaumweinfabrikanten zu fordern. 
Auf der vierten Seite sind in den Spalten a und b die Einnahmen nach den Einnahmebüchern (ein= 
schließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw.) , in der Spalte d 
die im Laufe des Rechnungsjahrs wirklich gezahlten Beträge der Vergütung anzugeben in Uebereinstimmung mit 
der Einnahme=Uebersicht. · 
5. Doppelflaschen sind stets als 2 ganze Flaschen anzusetzen. 
Bei den Zusammenrechnungen am Schlusse der Spalten 3 bis 9 und bei Ausfüllung der Spalten 11 bis 13 
sind halbe, viertel usw. Flaschen nach dem Steuerwert in ganze Flaschen umzurechnen; überschießende Teile einer 
ganzen Flasche sind dabei außer Betracht zu lassen. 
6. In der Spalte 14 ist gegebenenfalls insbesondere die Zahl der im Laufe des Jahres fertiggestellten Doppelflaschen 
Schaumwein anzugeben. 
7. In der Haupt=Nachweisung find die für die einzelnen Spalten ermittelten Summen den für das Vorjahr nach= 
gewiesenen Summen gegenüberzustellen und die Mehr= oder Minderbeträge ersichtlich zu machen.
        <pb n="72" />
        1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Im Laufe 
Im Laufe Davon sind 
Name des Jahres fertiggestellter nach einem anderen als dem unter Steuerkontrolle 
S wei Flaschengährungsverfahren versteuert  
Lau= und chaumwein hergestellt ausgeführt 
fen= Sitz   
de der Z a h I der 
 zu= zu= zu= zu= 
Nr. Schaumwein-   zusammen zusammen in halbe sammen 
 viertel  in  in in 
f abrik. ganze halbe viertel ganzen ganzehalbe viertel ganzen ganze halbe viertel ganzen ganze halbe vlertel in ganzen 
Flaschen ganzen Flaschen ganzen Flaschen ganzen Flaschen 
  
  
  
  
  
  
a) 
Schaumwein aus Fruchtwein ohne 
b)
        <pb n="73" />
        7.  8.  9. 10.11.12. 13. 14. 
des Jahres sind Im Laufe 
dem L für Gesamt= Bestand des Jahres 
aus dem ager für in der Fabrik an sind an ver- 
unversteuerten Schaumwein als Proben steuerfrei als Bruch usw. abgang fertiggestelltem steuertem Schaum= 
      
in den Fabrikbetrieb zurück- verbraucht steuerfrei abgeschrieben (Summe Schaumwein wein in den 
genommen der Fabrik= 
    betrieb Bemerkungen. 
Flaschen Spalten am Anfange am Schlusse zurück= 
   des des genommen 
zu-  zu- zu-  5 bis 9) (A. B. § 18 
sammen sammen  sammen Jahres Jahres Abs.1 unter 2)  
ganze halbe viertel in ganzen ganze halbe viertel in ganzen ganze halbe viertel in ganzen 
Flaschen Flaschen Flaschen Menge in ganzen Flaschen 
  
  
  
  
  
von Traubenwein; b) anderer Schaumwein. 
Zusatz
        <pb n="74" />
        58 
Anhang. 
    
Ertrag der Schaumweinsteuer. 
  
  
  
  
  
  
a. b.  c. d. e. f. 
Betrag der Einnahme Hiervon 
ab die Vergütung Bleibt Reinertrag 
für  der Steuer für der  
Schaumwein aus für Proben usw.   Bemerkungen 
Fruchtwein ohne anderen Schaum= zusammen gemäß § 5 Schaumwein= g 
Zusatz von wein des Schaumwein= steuer 
Traubenwein steuergesetzes 
Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. 
  
  
  
  
  
Außerdem Nachsteuer: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Überhaupt
        <pb n="75" />
        59 
2. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 
de Name und Stand Alter und Heimat  Grund Behörde, welche die datum 
  
en  der Bestrafung. b Auswelsung Ausweisungs= 
Lauf der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Franz Puidack, 25 Jahre alt, geboren zu Schidlau, ein schwerer und ein Königlich Preußischer 4. Februar 
Arbeiter, Rußland, russischer Staatsange= einfacher Diebstahl, Regierungspräsident zu d. J. 
höriger, Hehlerei und Be= Königsberg, 
günstigung (1 Jahr 
1 Monat Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
10. Januar 1902), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Franz Xaver Aspel=geboren am 5. Mai 1882 zu Linz, Betteln, Königlich Sächsische 19. Januar 
meier, Arbeiter, Oberösterreich, österreichischer Staats= Kreishauptmannschaft d. J. 
angehöriger, Zwickau, 
3. Aage Peter Wilhelm geboren am 2. Februar 1873 zu Kopen=desgleichen, Königlich Preußischer 2. Februar 
Christian Chri= hagen, ortsangehörig ebendaselbst, Regierungspräsident zu d. J. 
stensen, Böttcher, Schleswig, 
4. Heinrich Fossano, geboren am 18. November 1848 zu Metz, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirksprä= 
Schustergeselle, 
Franz Anton 
  
  
Lothringen, französischer Staatsange= 
höriger, 
geboren am 20. April 1851 zu Tablat, 
Landstreichen und 
  
sident zu Metz, 
Kaiserlicher Bezirksprä= 
  
  
  
9. Februar 
d. J. 
31. Januar d. J. 
Gschwend, Tag-Kanton St. Gallen, Schweiz, orts=Betteln, sident zu Straßburg, 
ner, angehörig ebendaselbst,  
6. Johann Schäublin, geboren am 19. Juli 1874 zu Basel, Betteln, Kaiserlicher Bezirksprä=desgleichen. 
Schlosser, Sweiz schweizerischer Staatsange= sident zu Colmar, 
 öriger, 
7. Klement Tirsch, geboren am 11. November 1867 zu desgleichen, Königlich Bayerisches Be=26. Januar 
Tagelöhner, Trnovan, Bezirk Saaz, Böhmen, zirksamt Viechtach, d. J. 
ortsangehörig zu Hobschowitz, Bezirk 
Schlan, ebendaselbst, 
    
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        61 
 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.. 
  
XXXI. Jahrgang. 
  
  
  
  
Berlin, Freitag, den 27. Februar 1903. 
No 9. 
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung 
2. 
3. 
zur Vornahme von Civilstandsakten . . . Seite 61 
Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 
vom 1. April 1902 bis Ende Januar 1903 . . . 62 
Versicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die Be= 
freiung von weltlichen Beamten der Bistumsverwaltungen 
von Breslau und Limburg von der Verpflichtung zur 
Invalidenversicherung . . . 63 
 
4. Allgemeine Verwaltungssachen: Allerhöchster Erlaß, be= 
5. 
  
treffend die Vorschriften über die Dienstwohnungen der 
Reichsbeamten . . . 63 
Zoll= und Steuerwesen: Abänderung des Begleitschein- 
Regulativs und des Eisenbahn=Zollregulativs; — Zoll= 
ordnung für den Kaiser Wilhelm=Kanal . . . 72 
6.Polizeimesen: Ausweisung von Auslandern aus dem 
Reichsgebiete . . . 82 
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Wirklichen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswärtigen Amte, Rücker Jenisch, unter Verleihung des Titels und Ranges 
eines außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers, zum Generalkonsul für Ägypten zu 
ernennen geruht. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Mänß ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe= 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
12
        <pb n="78" />
        62 
 
2. Finanzwesen.  
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1902 bis zum Schlusse des Monats Januar 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll-Einnahme Einn i unte ee 
Bezeichnung t don e Ausfuhr- Einnahme demselben Unterschied zwischen den 
der bis zum Schlusse des Vergütungen Bleiben raume des jahres Vor- Spalten 4 und 5 
Einna h men. Monats Januar 2. (Spalte 4) — weniger 
M. M. M. M. M. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Zölle . 471527 461 13 904 902 457 622 559 453 526 823 + 4 095 736 
Tabaksteuer 9 826 545 72 602 9 753 943 10 387 223 - 633 280 
Zuckersteuer und Zuschlag 131 518 648 38 988 491 92 530 157 89 830 193 + 2 699 964 
Salzsteuer . 43 303 230 12 462 43 290 768 41 985 085 + 1 305 683 
Mais schbottichsteuer . 23 158 019 15 780 881 7 377 138 9 724 770 - 2347 632 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- 
schlag 112 261 643 392 025 111 869 618 110 898 595 + 971 023 
Brennsteuer 2 064 698 158 633 1 906 065 - 2 880 383 + 4 786 448 
Schaumweinsteuer . 2 320 684 — 2 320 684 — + 2 320 684 
Schaumwein-Nachsteuer 2 257 848 — 2 257 848 — + 2 257 848 
Brausteuer. 25 277 283 86 578 25 190 705 27 053 487 — 1 862 782 
übergangsabgabe von Bier 3 000 349 — 3 000 349 3 153 591 — 153 242 
Summe 826 516 408 69 396 757  119 834 743 679 384 +. 13 440 450 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 18 838 433 — 18 838 433 11 845 457 + 6 992 976 
b) Kauf- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 10 866 088 41970 10 824 118 10 594210 + 229 908 
c) Lose zu: 
Privatlotterien 4254 738 — 4254 738 4266 666 — 11 898 
Staatslotterien 27 379 793 — 27379 793 27 545 648— 165 850 
d) Schiffsfrachturkunden 688 516 — 688 516 643 500 + 45 016 
Spielkartenstempel — — 1 380 651 1 325 371— 55 280 
Wechselstempelsteuer — — 10 072 999 10 551 700 — 478 791 
Post- und Telegraphenverwaltung — — 368 919 303 350 131 238 + 18 788 065 
Reichs-Eisenbahnverwaltung . — — 76 142 000 70 4083 000) 4 4738 000 
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 614 513 M höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Januar bis zum Schlusse des Monats Januar 
der 190 1902 „Mithin 1903 1903 1902 Mithin 1903 
7 z mehr + me 
Einnahmen. — weniger — metger 
M M. M. M M M. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
Zölle . 59 836 119 58 709 029 + 1 127 090 413  876 222 413 926 666 — 50 444 
Tabaksteuer  832 897 901643 — 68 746 10 559 481 10 649556— 90 075 
Zuckersteuer und Zuschlag 11 441 792 14 847292 — 3 405 500 77.074 173 86 158 523 — 9 084 350 
Salzsteuer . 4 427 401 4 518 795 — 91 394 39 828 410 39 447 189 +381 221 
Maischbottichsteuer . 2 788 319 2 138 2566 + 650 063 9 064 787 8 077 370 + 987 417 
Verbrauchsabgabe von Branntwein 
und Zuschlag . 6 512 804 6 879 848 — 367 044 93 296 134 95 015 975  -1 719 841 
Brennsteuer .. 1 086 945 — 615 388 +1 702 333 1 906 065 — 2 880 883  +4 786 448 
Schaumweinsteuer einschließlich Nach- 
steuer 71 602 — + 71 602 2 658 163 _ + 2 658 163 
Brausteuer und Übergangsabgabe 
von Bier . 2 841 358 3 030 039 — 188 681 23 952 161 25 666 234 — 1 714 073 
Summe . 89 839 237 90 409 514 — 570 277 672 215 596 676 061 130  -3 845 534 
Spielkartenstempel. 166 362 157 343  +9 019 1 288 841 1 208 288 +80 553
        <pb n="79" />
        — 63 — 
3. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von weltlichen Beamten der Bistumsverwaltungen von Breslau 
und Limburg von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung (§§ 5, 6, 7 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes, Reichs=Gesetzbl. 1899 S. 463). Vom 19. Februar 1903. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. Januar 1903 auf Grund des § 7 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes 
auf die mit Pensionsberechtigung angestellten weltlichen Beamten der Bistumsverwaltungen von Breslau 
und Limburg anzuwenden sind. 
Berlin, den 19. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Am Auftrage: Caspar. 
  
4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Allerhöchster Erlaß, 
betreffend die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten. 
Vom 16. Februar 1903. 
Auf Ihrem Bericht vom 7. dieses Monats will Ich den hierbei zurückfolgenden Vorschriften 
über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten Meine Genehmigung erteilen. 
Berlin, den 16. Februar 1903. 
Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
An den Reichskanzler. 
  
Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten. 
I. Geltungsbereich. 
§ 1. 
Diese Vorschriften finden Anwendung auf alle Dienstwohnungen der Reichsbeamten. 
Ausgeschlossen bleiben nur die Dienstwohnungen des Reichskanzlers und der Vorstände solcher 
Amtszweige, hinsichtlich deren eine Stellvertretung des Reichskanzlers nach Maßgabe des Gesetzes vom 
17. März 1878 (Reichs=Gesetzbl. S. 7) zulässig ist, ferner die Dienstwohnungen der Botschafter und der 
servisberechtigten Beamten der Militär= und der Marineverwaltung. 
II. Begriff der Dienstwohnung. 
§ 2. 
Unter Dienstwohnung im Sinne dieser Vorschriften ist jede Wohnung zu verstehen, deren Be= 
nutzung mit einer Amtsstelle verbunden ist. 
12*
        <pb n="80" />
        — 64 — 
III. Oberaufsicht. 
§ 3. 
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der den Wohnungsinhabern obliegenden 
Verpflichtungen zu überwachen, von dem Zustande der Dienstwohnungen sowohl während der Benutzung 
seitens der Inhaber, als auch während der Übergangsfrist zwischen der Rücknahme und der Übergabe 
durch ihre Verwaltungsbeamten oder Fachleute Kenntnis zu nehmen und bei Wahrnehmung von =Ver 
stößen und Mängeln Abhülfe anzuordnen. 
Diese Vorschrift gilt für die im Auslande gelegenen Dienstwohnungen nur insoweit, als durch 
ihre Ausführung nicht unverhältnismäßige Unkosten entstehen. 
§ 4. 
Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der Dienstwohnungen nebst Zubehör sind 
nur unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde und unter Berichtigung des Bestandsverzeichnisses 
§§ 5 ff.) statthaft. 
Die Aufsichtsbehörde hat bei Genehmigung des Gesuchs zu bestimmen, ob bei der Rückgewähr 
der frühere Zustand wieder herzustellen oder die Abänderung beizubehalten sowie ob und welcher 
Beitrag zu den Herstellungskosten aus Reichsmitteln zu leisten ist. 
Zu jeder Belastung der Reichskasse mit Ausgaben, die mehr oder weniger nur den jeweiligen 
Interessen des einzelnen Wohnungsinhabers und nicht der Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses 
dienen, ist die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuholen, welche, wenn es sich um einen 
Beitrag von mehr als 1000 Mark handelt, mit der Reichsfinanzverwaltung ins Benehmen zu treten hat. 
IV. Bestandsverzeichnis. 
 § 5. 
Über jede Dienstwohnung nebst Zubehör muß ein vollständiges und übersichtliches, geeigneten= 
falls mit einem Grundplan oder doch mit einer Handzeichnung zu versehendes Verzeichnis in zwei 
gleichlautenden Ausfertigungen angelegt und durch Nachtragung aller während der Benutzungszeit 
genehmigten Abänderungen vervollständigt werden, so daß das Verzeichnis stets den zeitigen Stand 
der Wohnungen erkennen läßt und eine ausreichende Grundlage für die Rückgewähr bildet. 
Die eine Ausfertigung ist durch die Aufsichtsbehörde (§ 3), die andere durch den Wohnungs= 
inhaber aufzubewahren. 
§ 6. 
Das Verzeichnis muß enthalten: 
 Zahl, Maß und Ausstattung der Räume; 
2. die Bezeichnung der etwaigen Repräsentationsräume und ihre Ausstattung; 
3. die auf der Wohnung oder dem Dienstgrundstücke haftenden Lasten und Besitzein= 
4. 
1. 
schränkungen; . 
bei Dienstwohnungen mit Garten oder Ackernutzung die Angabe des Flächeninhalts und 
die Beschreibung der Grenzen, Bewehrungen und dergleichen gegen die Nachbargrundstücke 
sowie einen Vermerk darüber, ob und welche Vergütung der Wohnungsinhaber für die 
Nutzung der Ländereien zu entrichten hat. 
Im übrigen bestimmt die Einrichtung des Verzeichnisses in Form und Inhalt sich nach den 
besonderen Verhältnissen der Dienstwohnung und den etwa weitergehenden Vorschriften der einzelnen 
Verwaltungen. 
§ 7. 
Der Wohnungsinhaber darf in der von ihm aufzubewahrenden Ausfertigung des Verzeichnisses 
eigenmächtig keine Eintragung vornehmen. Die Nachtragung der Abänderungen erfolgt in beiden Aus= 
fertigungen gleichlautend auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Etwaige Mängel des Verzeichnisses 
sind bei der im § 3 erwähnten Prüfung sowie bei der Übergabe und Rücknahme der Dienstwohnung 
zu berichtigen. 
Neben der im § 3 erwähnten allgemeinen Prüfung des Zustandes der Dienstwohnung ist das 
Verzeichnis sowohl bei der Übergabe und Rücknahme der Dienstwohnung als auch während der Be= 
nutzung seitens des Inhabers der Regel nach alljährlich einmal einer Prüfung zu unterziehen, die sich
        <pb n="81" />
        — 65 — 
auf die nachgetragenen Zugänge, auf die nachgewiesenen Abgänge und auf das Vorhandensein der 
hiernach verbliebenen Gegenstände zu erstrecken hat. · 
Über das Ergebnis einer jeden Prüfung ist eine Verhandlung aufzunehmen und zu den Akten 
zu bringen.  
V. Übergabe und Rücknahme. 
§ 8. 
Die Überlassung der Dienstwohnung erfolgt nach Maßgabe des Etats. Die Überweisung einer 
neu eingerichteten oder bei Bauausführungen neu hergestellten Dienstwohnung ist erst nach vorheriger 
Aufnahme des betreffenden Vermerks in den Etat zulässig. 
Gestatten es die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, den Beamten ausnahmsweise 
innerhalb eines Rechnungsjahres eine Dienstwohnung vor ihrer Aufnahme in den Etat zur 
Benutzung zu überlassen, so hat dies für den Zeitraum bis zur Gültigkeit des Etats nur mietsweise 
zu geschehen. Der Mietszins ist auf den Betrag der vorschriftsmäßigen Vergütung (§§ 20-23) 
festzusetzen. 
Die Annahme einer vom Reich angewiesenen Dienstwohnung (Absatz 1 und 2) kann nicht ver= 
weigert werden. 
Wird dem Beamten auf seinen Antrag aus besonderen Gründen die Benutzung der Dienst= 
wohnung erlassen, so erfolgt die Festsetzung der näheren Bedingungen durch die oberste Reichsbehörde 
im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung. 
Die Ubergabe und die Rücknahme einer Dienstwohnung ist innerhalb des Reichsgebiets stets, 
außerhalb des Reichsgebiets mangels abweichender Bestimmung des Reichskanzlers durch einen von 
der Aufsichtsbehörde ernannten Vertreter zu bewirken. Dieser hat bei der Übergabe dem neu ein= 
ziehenden Beamten ausdrücklich zu eröffnen, daß für die Überweisung und Benutzung der Dienstwohnung 
die hier aufgestellten Vorschriften maßgebend sind, und, daß dies geschehen, in die Übergabeverhandlung 
aufzunehmen. 
§ 10. 
Die Rücknahme einer Dienstwohnung von dem ausziehenden und die Übergabe an den neu 
anziehenden Beamten sollen, wenn möglich, gleichzeitig vorgenommen werden.  
In der über den Hergang aufzunehmenden, von den Beteiligten zu vollziehenden Verhandlung 
ist in jedem Falle der Zustand der Dienstwohnung und der etwa darin vorhandenen, auf Kosten des 
Reichs beschafften Ausstattung genau festzustellen; auch sind alle Mängel, welche sich bei der Besichtigung 
an der Hand des Bestandsverzeichnisses ergeben, zu vermerken. 
 In gleicher Weise ist anzugeben, ob die für die Abhülfe aufzuwendenden Kosten von der 
Reichskasse zu tragen sind oder dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben zur Last fallen. Die Ab= 
schätzung der Herstellungskosten hat durch den Vertreter der Aufsichtsbehörde und bei höheren Beträgen 
durch den zuzuziehenden Fachmann zu erfolgen.  
Kommt wegen solcher Mängel und Schäden, die nicht auf Kosten der Reichskasse zu beseitigen 
sind, zwischen dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Ver= 
gleich zustande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn die 
Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung 
von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Andernfalls ist der Sach= 
und Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Vertreter der Aufsichtsbehörde dieser zur Ent= 
scheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen. 
§ 11. 
Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen Wege ermittelten 
oder von der Aufsichtsbehörde vorbehaltlich des Rechtsweges festgestellten Kostenbetrag (§ 10) zur 
Reichskasse einzuzahlen. Sie bleiben außerdem zur Nachzahlung eines etwa verausgabten, gehörig 
belegten Mehrkostenbetrages verpflichtet. Ein etwaiger Mehrbetrag der Einzahlung über die wirklich 
erwachsenen Kosten ist ihnen dagegen zurückzuerstatten.
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        — 66 — 
§ 12. 
Können Rücknahme und Übergabe nicht gleichzeitig vorgenommen werden, so ist die zurück- 
genommene Dienstwohnung an einen Beamten oder eine sonst geeignete Person zur Beaufsichtigung 
und Erhaltung zu übergeben. Hierüber sowie über die dem Aufseher etwa zu gewährende Ent- 
schädigung hat der Vertreter der Aufsichtsbehörde das Nähere in die Niederschrift der Verhandlung 
aufzunehmen.   
Die demnächstige Übergabe an den neu einziehenden Beamten ist tunlichst durch denselben 
Vertreter zu bewirken. 
VI. Rechte und Pflichten des Reichs und des Wohnungsinhabers. 
§ 13. 
Der Inhaber einer Dienstwohnung ist ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, 
deren Gebrauch ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. 
Mit der Genehmigung ist zugleich zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der 
andere eine Vergütung an die Reichskasse zu entrichten hat. 
§ 14. 
Aus der Zuweisung einer Dienstwohnung erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf dauernde 
Belassung; vielmehr hat die Rückgewähr auch dann, wenn sie bei der Überweisung nicht ausdrücklich 
vorbehalten ist, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde binnen einer von ihr zu bestimmenden angemessenen 
Räumungsfrist zu erfolgen, ohne daß dem Beamten hierdurch ein Anspruch auf besondere Ent- 
schädigung erwächst. 
§ 15. 
Dem Wohnungsinhaber liegen — außer der Fürsorge für die Reinigung und Lüftung der 
Dienstwohnung — die nachstehenden Leistungen ob: 
1. die Erhaltung der Verglasung in den Fenstern, Glastüren, Glaswänden und Oberlichtern, 
in letzteren jedoch nur, soweit die Oberlichter nicht als ein Teil des Daches anzusehen 
sind; die durch den fortgesetzten gewöhnlichen Gebrauch bedingten Ausbesserungen kleiner 
Schäden an Fenstermarkisen, Fensterjalousien und Innen- (Zimmer-) Rouleaus, sofern 
nicht das Bedürfnis vollständiger Erneuerung oder Erneuerung der Hauptbestandteile, 
wie der Leinwandbezüge und Schnüre bei den Markisen, der Gurtbänder, Zwischen- 
bänder, Rollen und Schnüre bei den Jalousien, anzuerkennen ist;  
das Abnehmen und Wiederbefestigen der Fenstermarkisen, Fensterjalousien und 
Rouleaus, der Schutzzelte über den Balkons, der Zuggardinen an den Veranden, der 
Zeltdecken und Vorhänge der Altane und anderer dergleichen Schutzvorrichtungen; 
2. das Ausbrennen und Fegen der Schornsteine nebst der Reinigung der Heizkörper und 
ihrer Feuerzüge von Ruß, Asche und Schlacken; 
3. die Reinigung der Ofen, Kochherde, Bratöfen, Kesselfeuerungen, Koch- und Backapparate 
sowie der Waschkessel und die durch den fortgesetzten Gebrauch nötig gewordenen Aus- 
besserungen, jedoch unter Ausschluß ihrer Erneuerung und ihres Umsetzens (§ 16 Ziff. 2); 
4. die Anbringung und Unterhaltung von Dichtungsmitteln an Türen und Fenstern; 
die Unterhaltung der Beschläge und Schlösser an Türen und Fenstern, sofern das 
Bedürfnis nur einzelne Teile betrifft und nicht eine Erneuerung des Gesamtbeschlages 
oder des ganzen Schlosses erforderlich ist; 
giff lerner die Unterhaltung der Klingelleitungen und ähnlicher Vorrichtungen (§ 16 
Ziff. 4) ; 
5. der Anstrich der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen, hölzernen Verschläge 
und Wandschränke, soweit einzelne durch den Gebrauch abgenutzte Stellen eine Wieder- 
herstellung der Farbendecke erfordern und das Bedürfnis eines neuen Anstrichs des 
gesamten Gegenstandes nicht anzuerkennen ist (§ 16 Ziff. 3); 
6. das Bohnen und Abreiben der Fußböden und Fußleisten in den durch den Gebrauch 
und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen sowie kleine Ausbesserungen ihres An- 
strichs (§ 16 Ziff. 6);
        <pb n="83" />
        67 — 
7. die Unterhaltung der inneren Wände und der Decken in betreff ihrer Tünche, Färbung, 
Malerei oder Tapezierung, das hierbei etwa erforderliche Abreiben des Abputzes sowie die 
Beseitigung unwesentlicher Verletzungen des Putzes und das Abreiben unrein gewordener 
Tapetenwände und Decken, insofern es sich nicht um eine Erneuerung der Gesamtflächen 
handelt (§ 16 Ziff. 3); 
die Reinigung der Dienstwohnung von Ansteckungsstoff infolge ärztlicher oder 
polizeilicher Anordnung, sofern solche durch Vorkommnisse in der Dienstwohnung selbst 
veranlaßt ist; 
8. die Beschaffung und Unterhaltung von versetzbaren Regenwasserbehältern; 
die Unterhaltung der Küchen- und Badestubenpumpen, sofern diese nicht Teile 
oder Zubehör einer Wasserleitung sind, sondern für sich bestehende Anlagen bilden 
und sofern die Unterhaltungsarbeiten durch den gewöhnlichen Gebrauch der Pumpen 
bedingt werden; 
die Unterhaltung derjenigen Teile der Wasser-, Gas- und Elektrizitätsleitungen, 
welche mit dem Gebäude nicht in fester Verbindung stehen, sowie die Beschaffung und 
Unterhaltung der zu diesen Anlagen etwa erforderlichen, unter den Begriff der Geräte 
fallenden Gegenstände, wie z. B. der nicht befestigten Wannen, der Gartenspritzen, Schläuche, 
Kronleuchter und sonstigen Beleuchtungskörper für Gas und elektrisches Licht; 
 die Anlegung und Unterhaltung von Gas- und elektrischen Leitungen für wirtschaft= 
liche Zwecke; 
die Aufwendungen für den Verbrauch des durch die Leitungen zugeführten Wassers, 
soweit nicht in Ausnahmefällen, wie z. B. mangels eines Brunnens mit genießbarem 
Wasser in der Nähe der Dienstwohnung, die Zahlung dieser Kosten durch die Aufsichts= 
behörde erlassen ist; 
die Aufwendungen für den Verbrauch von Gas und elektrischem Strom ; 1) 
die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen, mit dem Gebäude nicht in 
fester Verbindung stehenden Gas-, Wasser- oder Elektrizitätsmesser oder die Übernahme 
der Miete für sie; 
die Vorkehrungen zum Schutze der Wasserleitungen gegen das Einfrieren, wenn 
nicht die Zapfstellen sich außerhalb der Dienstwohnung oder auf gemeinschaftlichen 
Fluren befinden; 
die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle von Beschädigungen, welche durch 
Mutwillen oder Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner Angehörigen oder seines Gesindes 
veranlaßt sind, nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
10. die Übernahme solcher Abgaben und Lasten, welche der Mieter gesetzlich oder ortsüblich 
zu den Gemeindebedürfnissen zu leisten hat ; die Übernahme der Einquartierungslast, 
wenn diese durch die Gemeindebehörden oder durch Ortsstatut auf die Wohnungsinhaber 
lediglich nach Maßgabe des entbehrlichen Raumes verteilt ist, mag sie in Natur oder in 
Geld zu leisten sein (§ 16 Ziff. 8); 
11. die Anschaffung und Unterhaltung von Gegenständen des Luxus, der Neigung oder 
Bequemlichkeit, sowie der Pflanzungen und der Verbesserungen, welche der Inhaber in 
dem mit der Dienstwohnung etwa verbundenen Garten oder Ackerlande bewirkt hat, 
dergestalt, daß der Inhaber weder eine Entschädigung für sie aus der Reichskasse noch ihre 
Übernahme von dem Dienstnachfolger verlangen darf; 
12. die Unterhaltung der zur Dienstwohnung gehörigen Gärten, soweit nicht besondere Fest= 
setzungen getroffen sind, jedoch nicht der Ersatz abgestorbener Bäume, zu dem weder der 
Wohnungsinhaber noch das Reich verpflichtet ist und für den der Wohnungsinhaber 
deshalb, wenn er ihn aus eigenem Belieben bewirkt, keinen Anspruch auf Entschädigung 
aus der Reichskasse erwirbt; 
  
Anmerkung. 
1) Die Vorschrift, daß der Wohnungsinhaber die Kosten für Wasser, Gas und elektrischen Strom zu tragen hat, 
steht einem Verfahren der Aufsichtsbehörde nicht entgegen, nach welchem die Vergütung pauschaliert und in fest bestimmten 
Beträgen, z. B. in prozentualen Zuschlägen zur Wohnungsmiete oder zum Mietswert der Wohnung, erhoben wird.
        <pb n="84" />
        — 68 — 
13. die Reinigung der Höfe nebst den zu Hofpumpen gehörigen Brunnenkesseln und der 
Abtritte; die Fürsorge für den Schutz der Brunnen und Abortsanlagen gegen das Ein= 
frieren sowie das Auftauen solcher Anlagen, wenn nicht nach Ortsgebrauch diese Arbeiten 
durch den Hauseigentümer bewirkt werden, ferner die Reinigung der Straßen (Fahr= 
damm, Rinnstein, Bürgersteig) vor den Häusern, insoweit durch ortspolizeiliche Vorschrift 
oder Ortsgebrauch die Reinigung oder der Ersatz der Reinigungskosten oder die Ent= 
richtung einer Abgabe dafür nicht den Hauseigentümern, sondern den Wohnungsinhabern 
als solchen auferlegt ist; 
14. die Erleuchtung der Zugänge zu den Dienstwohnungen, wie Flure, Gänge, Treppen usw., 
und zwar gleichviel ob die Beleuchtung infolge ortspolizeilicher Vorschrift oder An- 
ordnung der Verwaltung stattzufinden hat und ob im ersteren Falle für ihre Ausführung 
der Hauseigentümer oder der Wohnungsinhaber haftbar gemacht ist. 
Bei einem gemeinsamen Gebrauche von Räumen und Anlagen zu mehreren Dienstwohnungen 
werden die Kosten nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde anteilig von jedem Inhaber getragen. 
Gehören zu einer Dienstwohnung Pferde- oder sonstige Viehställe, so liegt dem Inhaber die 
Unterhaltung der ihm überwiesenen Krippen, Raufen, Streuklappen, Futterkasten, Stand- und Trenn= 
bäume und dergleichen ob. Im übrigen finden die Vorschriften für die eigentlichen Wohnräume auch 
auf die Stallungen entsprechend Anwendung. 
§ 16. 
Soweit die Kosten der Unterhaltung von Dienstwohnungen nicht dem Inhaber auferlegt sind, 
fallen sie der Reichskasse zur Last; insbesondere treffen die letztere: 
1. die Beseitigung aller Schäden, welche von Naturereignissen, wie Gewittern, Stürmen, 
Hagelschlag, Erdbeben und dergleichen angerichtet sind; 
2. die notwendige Erneuerung von Hauptbestandteilen der Feuerungen und Heizungen, 
namentlich von Heiztüren, Rauchröhren, Kochplatten, Rosteinrichtungen, Einsatzkasten zu 
den Aschenlöchern der Kochherde, Kacheln und metallenen Muffeln oder Einsätzen der 
Bratöfen, insofern die Notwendigkeit der Erneuerung nicht durch fahrlässigen Gebrauch 
veranlaßt ist (§ 15 Ziff. 3 und 9) ; 1 
3. die Erneuerung des Anstrichs und der Tapezierung von Wänden und Decken, insofern 
es sich um eine Erneuerung der ganzen Decke oder der sämtlichen Wände handelt 
( § 15 Ziff. 7); 2) 
die Unterhaltung und Erneuerung von plastischen Ausstattungen sowie des Anstrichs 
der äußeren Türen, Doppeltüren, Tore, Fenster, Doppelfenster, Fensterbretter, der inneren 
und äußeren Fensterläden (auch Rolläden) auf beiden Seiten, desgleichen des Anstrichs 
der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen, hölzernen Verschläge und Wand- 
schränke, wenn das Bedürfnis sich nicht auf einzelne schadhafte Stellen beschränkt 
( § 15 Ziff. 5);  2) 
das Verkitten der Scheiben außer dem im § 15 Ziff. 1 vorgesehenen Falle; 
4. die Erneuerung von Hauptbestandteilen der Klingelleitungen und ähnlicher Vorrichtungen; 3) 
5. die Unterhaltung und Erneuerung von Garten- und Hofbewehrungen, einschließlich der 
Pforten, Torwege und Tore; 
 6. die Unterhaltung und Erneuerung des zur Erhaltung der Fußböden dienenden Anstrichs, 
wenn das Bedürfnis sich nicht auf einzelne schadhafte Stellen beschränkt (§ 15 Ziff. 6),  2) 
und das damit verbundene Kitten der Fugen; 
  
  
Anmerkungen: 
1) Die Beschaffung und Unterhaltung der zum Heizen, Kochen, Backen, Waschen und dergleichen erforderlichen 
Geräte trifft ausschließlich den Wohnungsinhaber. 
2) Zur Festsetzung von Mindestfristen für die Erneuerung des Anstrichs und der Tapezierung der Wände und 
Decken, sowie für die Erneuerung des Anstrichs der Fensterläden, Fußböden und dergleichen sind die einzelnen Ver= 
waltungen nach Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung zuständig. 
2) Die laufende Unterhaltung elektrischer Klingelanlagen ist Sache der Reichskasse nur für die Repräsentations= 
räume, wozu in diesem Falle auch Küchen-, Plätt- und andere derartige Wirtschaftsräume sowie Diener- und Mädchen= 
stuben gehören, während sie für die übrigen gewöhnlichen Wohnräume dem Wohnungsinhaber zur Last fällt (vergl. § 25).
        <pb n="85" />
        7. die sonst nach § 15 dem Wohnungsinhaber obliegende Unterhaltung der davon be= 
troffenen Gegenstände in allen den Fällen, in welchen die Ursachen des Ausbesserungs 
und Erneuerungsbedürfnisses erweislich in Mängeln der ersten Anlage oder in Ver- 
änderungen der baulichen Beschaffenheit des Hauses, wie Rissen und Lösungen der 
Mauern oder Decken und dergleichen, bestehen; 
8. die Übernahme der Einquartierungslast, wenn diese durch die Gemeindebehörden oder 
Ortsstatut auf die Hauseigentümer verteilt ist (§ 15 Ziff. 10); 
9. die Übernahme der Entschädigungen für die öffentlichen Entwässerungsanlagen sowie die 
Reinigung der Aborts- und Senkgruben, der Müll- und Aschgruben oder =kasten. 
§ 17. 
Bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden zu Dienstwohnungen und Geschäftsräumen gelten 
folgende Bestimmungen: 
1. in den zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie Fluren, Gängen,  
Treppen, Abtritten, trägt das Reich — vorbehaltlich der Ausnahme in Ziff. 6 dieses 
Paragraphen - auch die dem Wohnungsinhaber obliegenden Leistungen; 
2. zu den im § 15 Ziff. 2 bezeichneten Kosten leistet der Wohnungsinhaber einen von der 
Aufsichtsbehörde, erforderlichenfalls auf Grund sachverständiger Schätzung festzusetzenden 
angemessenen Beitrag; 
3. dienen Wasser- oder Gasleitungen, Anlagen für elektrische Beleuchtung oder Central= 
heizungsanlagen zu gemeinsamen Zwecken und ist die Aufstellung besonderer, den =Ver 
brauch des Wohnungsinhabers nachweisender Meßvorrichtungen, deren Beschaffung und 
Unterhaltung oder Miete, falls sie mit dem Gebäude nicht in fester Verbindung stehen, 
dem Wohnungsinhaber zur Last fällt, untunlich, so wird der von letzterem zu leistende 
Kostenbeitrag auf Grund sachverständiger Schätzung durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
Die Feststellung der leitenden Grundsätze für die sachverständige Schätzung erfolgt durch 
den Reichskanzler; 
4. von den im §&amp; 15 Ziff. 10 bezeichneten Abgaben und Lasten trägt das Reich für die 
Heschäftsräume, soweit an sich keine Befreiung desselben begründet ist, einen angemessenen 
Anteil; 
5. etwaige Kosten für die im § 15 Ziff. 13 bezeichneten Leistungen hat das Reich allein zu 
tragen; 
6. die im § 15 Ziff. 14 erwähnten Kosten der Erleuchtung in den zu beiden Zwecken ge= 
meinschaftlich benutzten Räumen, wie Fluren, Gängen, Treppen usw., hat das Reich nur 
für die Dauer der gemeinschaftlichen Benutzung zu tragen. 1) In Fällen, in welchen die 
Durchführung dieses Grundsatzes zu einer Unbilligkeit gegenüber dem Dienstwohnungs= 
inhaber führen würde, ist das Maß seiner Verpflichtung durch die Aufsichtsbehörde fest= 
zustellen und gegebenenfalls der Beitrag schätzungsweise zu bestimmen. 
§ 18. 
Unterbeamte haben nur die im § 15 Ziff. 1, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 sowie im 
§ 17 Ziff. 3 aufgeführten Leistungen zu erfüllen. . 
Als Unterbeamte im Sinne dieser Vorschriften gelten die in Gemäßheit des Gesetzes vom 
30. Juni 1873, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen (Reichs=Gesetzbl. S. 166), zum 
Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses nach Tarifklasse VI berechtigten Beamten. 
 Welche Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung zu den Unterbeamten im Sinne dieser Vor= 
schriften zu zählen sind, bestimmt der Reichskanzler.  
 Unterbeamten, welche in einem Diensthause wohnen und entweder das Brennmaterial der Be= 
hörde unter Verschluß und Aufsicht haben, oder die Heizung besorgen, kann mit Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde die Entnahme des für ihren eigenen Bedarf erforderlichen Feuerungsmaterials 
  
Anmerkung: 
1) Diese Vorschrift steht einem Verfahren der Aufsichtsbehörde nicht entgegen, nach welchem ein von dem 
Wohnungsinhaber zu leistender Beitrag zu den vom Reiche zu verauslagenden Gesamtkosten der Beleuchtung pauschaliert 
und in festbestimmten Beträgen erhoben wird. 
18
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        — 70 — 
aus den Vorräten der Behörde gegen Entschädigung mit Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs 
gestattet werden. Die Entschädigung beträgt dreiundeinhalb vom Hundert des Durchschnittsgehalts der 
Stelle ohne Berücksichtigung des Wohnungsgeldzuschusses und bei den Beamten der Betriebsverwaltung 
der Reichs-Eisenbahnen dreiundeinhalb vom Hundert des Gehalts nach Abzug desjenigen hierin =ein 
gerechneten Betrages, der dem durchschnittlichen Wohnungsgeldzuschusse der in gleicher Stellung befind= 
lichen Beamten anderer Verwaltungen entspricht.1) Ausnahmsweise kann diese Vergünstigung auch 
anderen Unterbeamten, welche in einem Diensthause wohnen, unter den gleichen Bedingungen durch 
die oberste Reichsbehörde gewährt werden. 
Die Bewilligung ist im Etat bei der Besoldung der betreffenden Beamten zu bemerken. 
VII. Vergütung für nicht freie Dienstwohnungen. 
§ 19. 
Sofern die Dienstwohnung nicht im Etat als freie bezeichnet und dem Beamten als solche 
bewilligt ist, hat dieser für ihre Benutzung eine Vergütung an die Reichskasse zu leisten, und zwar im 
voraus je nach der Zahlung des Gehalts entweder vierteljährlich oder monatlich. 
§ 20.  2) 
Diese Vergütung wird bezüglich der etatsmäßigen Beamten auf die für sie in Betracht kom= 
menden Sätze des Wohnungsgeldzuschusses festgesetzt und durch deren Einbehaltung beglichen. 
Bezüglich der außeretatsmäßigen Beamten ist die Vergütung nach Hundertteilen des Dienst- 
einkommens zu bemessen und nach der Klasseneinteilung abzustufen, wie solche in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), durch den jeweiligen Servistarif gegeben ist. Danach 
beträgt die zu zahlende Vergütung: 
in Orten der Servisklasse A. . . . 10 vom Hundert, 
 I. . .  7 1/2   
II .... 6   
   III. . . .   5   
und = niedrigerer Servisklase 4   
des Diensteinkommens. Bei Veränderungen in der Servisklasseneinteilung kommt mit dem Beginne 
des auf ihre Verkündigung folgenden Kalendervierteljahrs der veränderte Satz der Vergütung zur 
Anwendung. 
Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen, und zwar sowohl die etats= 
mäßigen als auch die außeretatsmäßigen, haben als Vergütung zu zahlen: 
in Orten von mehr als 50 000 Einwohnen 10 vom Hundert, 
= 10 000 bis zu 50 000 Einwohnen 7 1/2 = 
= -weniger als 10 000 Einwohnen 5 = 
des Diensteinkommens. Bei einer Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl treten die da= 
von abhängenden Veränderungen in der Bemessung der Vergütung erst dann ein, wenn die Wohnung 
auf einen anderen Beamten übergeht. 
Für Ortschaften, die außerhalb des Reichsgebiets liegen, wird die Vergütung durch die oberste 
Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bestimmt. 
§ 21. 
Wenn der Inhaber einer Dienstwohnung mehrere Ämter verwaltet und verschiedene Besoldungen 
bezieht, so ist die Vergütung nur von dem Einkommen derjenigen Etatsstelle zu berechnen, mit welcher 
die Dienstwohnung verbunden ist. 
  
Anmerkungen: 
1) Ist die Entschädigung zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschriften niedriger bemessen, so kann es hierbei 
bis zu einer Gehaltserhöhung oder bis zum Ausscheiden des Stelleninhabers sein Bewenden behalten. 
2) Insoweit Beamten die Benutzung von Dienstwohnungen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschriften gegen 
eine geringere Vergütung verstattet ist, tritt die Berechnung der höheren Vergütung erst ein, sobald dem Wohnungsinhaber 
eine das Mehr der Vergütung übersteigende Erhöhung seines Diensteinkommens zuteil wird.
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        — 71 — 
§ 22. 
Tagegeld-Empfänger sind von der Entrichtung der Vergütung freizulassen. 
Beamte (mit Einschluß der Militäranwärter), welchen die einstweilige Verwaltung einer Dienst= 
stelle übertragen und hierbei die mit der Stelle verbundene Dienstwohnung angewiesen worden ist, 
können für die Dauer dieses Verhältnisses durch die Aufsichtsbehörde von der Leistung der Vergütung 
entbunden werden. § 23  
Für die Benutzung von Gärten, welche nach der von der obersten Reichsbehörde zu treffenden 
Entscheidung als Zubehör der Dienstwohnung anzusehen sind, ist eine Vergütung an die Reichskasse 
nicht zu entrichten. 
VIII. Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen. 
 § 24. 
Geräte und Ausstattungsgegenstände, welche auf Kosten des Reichs für die Repräsentations= 
räume einer Dienstwohnung beschafft und bei diesen im Bestandsverzeichnisse (§ 6 Ziff. 2) eingetragen 
sind, dürfen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Die Kosten 
für Instandhaltung und im Falle der Abnutzung für ersatzweise Erneuerung derartiger Geräte und 
Ausstattungsgegenstände trägt das Reich. 
§  25. 
Bei Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen werden in letzteren sämtliche für Wieder= 
herstellung oder Erneuerung der Wand= und Deckenflächen, mögen sie getüncht, gefärbt, gemalt, 
tapeziert oder mit plastischer Bekleidung ausgestattet sein, erforderlichen Ausgaben, desgleichen die 
Kosten für Unterhaltung und Erneuerung des Anstrichs der inneren Türen und Fenster, der Wand= 
täfelungen, hölzernen Verschläge und Wandschränke sowie für Beschaffung und Unterhaltung von Klingel= 
leitungen und ähnlichen Vorrichtungen von der Reichskasse getragen. 
§ 26. 
Gehört zu Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, ein Garten, so fällt 
seine Unterhaltung der Reichskasse zur Last. Welche Dienstwohnungen hierher zu rechnen sind, wird 
durch die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bestimmt. Die 
Unterhaltungskosten der Gärten sind zu veranschlagen und in den Kassenetats getrennt auszubringen. 
Die Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und gerätschaften ist Sache des In= 
habers der Dienstwohnung, desgleichen die Beschaffung und Unterhaltung von Markisen und von 
sonstigen. zum Schutze gegen die Witterung dienenden Vorrichtungen an Gartenveranden und Garten= 
häusern. 
IX. Dienstwohnungen in gemieteten Räumen. 
§ 27. 
Auf Dienstwohnungen, welche vom Reich angemietet sind, finden diese Vorschriften nur insoweit 
Anwendung, als die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene 
Mietsvertrag es gestatten. 
Inbetreff der Instandhaltung usw. der Dienstwohnungen dürfen durch den Mietsvertrag dem 
Vermieter zu Gunsten der Dienstwohnungsinhaber keine Verpflichtungen auferlegt werden, welche über 
das Maß der vom Reiche hinsichtlich der Dienstwohnungen in reichseigenen Gebäuden übernommenen 
Leistungen (§§ 16, 18) hinausgehen. 
Sind hingegen von der Behörde in dem Mietsvertrage besondere Verpflichtungen hinsichtlich 
der Unterhaltung der Räume oder ihrer Zubehörungen übernommen, so hat der Wohnungsinhaber für 
Erfüllung solcher Verabredungen in der Regel nur insoweit aufzukommen, als Verpflichtungen gleicher 
Art den Inhaber einer Dienstwohnung in einem Reichsgebäude treffen würden, während alle weiter= 
gehenden Verpflichtungen dem Reiche zur Last fallen. 
Die nähere Festsetzung hierüber bleibt im Einzelfalle der obersten Reichsbehörde vorbehalten. 
§ 28. 
Bei Dienstwohnungen in angemieteten Räumen darf die Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses 
(§ 5) unterbleiben, sofern der Mietsvertrag die erforderlichen Angaben in ausreichender Übersichtlich= 
keit enthält. 
13*
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        — 72 — 
X. Überlassung nicht zu Dienstwohnungen bestimmter Räumlichkeiten. 
§ 29. 
Räumlichkeiten, welche zu Dienstwohnungen im Sinne des § 2 nicht bestimmt sind, dürfen auch 
an Beamte nur zu den ortsüblichen Mietspreisen überlassen werden. Dabei ist jedoch für Familien= 
wohnungen mindestens der dem Beamten zustehende Wohnungsgeldzuschuß, und bei Beamten, welche 
einen solchen nicht beziehen, der Betrag der im § 20 Abs. 2 ff. vorgesehenen Vergütung zu entrichten. 
Von dieser Mindestgrenze kann abgesehen werden, wenn die Räumlichkeiten auf die Bedürfnisse 
der Unterbeamten zugeschnitten und einem Beamten einer höheren Klasse überlassen sind. Der obersten 
Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bleibt vorbehalten, sowohl für be= 
stimmte Amtsplätze und Standorte allgemein als auch im Einzelfalle noch weitere Abweichungen von 
der Vorschrift zu genehmigen. 
Bezüglich derjenigen Wohnungen im Bereiche der Heeresverwaltung, welche in den dieser 
gehörigen oder von ihr benutzten Gebäuden solchen Offizieren, Beamten und niederen Militärpersonen 
überlassen werden, die weder einen unbedingten noch einen bedingten Anspruch auf Dienstwohnung 
besitzen, finden, soweit derartige Wohnungen von nicht servisberechtigten Beamten der Heeresverwaltung 
benutzt werden, diese Vorschriften ausschließlich der §§ 2, 8 Abs. 1 und 2, §§ 21, 22, 24 bis 26 
entsprechend Anwendung. Wenn der Inhaber einer solchen Dienstwohnung mehrere Amter verwaltet 
und verschiedene Besoldungen bezieht, so ist die Vergütung von dem Einkommen derjenigen Stelle zu 
berechnen, welche als das Hauptamt betrachtet wird. 
XI. Schlußbestimmungen. 
§ 30. 
Diese Vorschriften treten mit dem 1. April 1903 in Kraft. 
Sie finden auch auf die Beamten Anwendung, welche an diesem Tage im Genuß einer Dienst= 
wohnung sind. Nur für diejenigen dieser Beamten, denen am 1. April 1903 ein Rechtsanspruch auf 
eine besondere Behandlung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht ihrer Dienstwohnungen zusteht, bewendet 
es auf deren Verlangen lediglich bei den jenen Anspruch begründenden Vorschriften. 
§ 31. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Dienstwohnungen der Reichstagsbeamten, jedoch 
mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in welchen der obersten Reichsbehörde eine Entscheidung oder 
Mitwirkung übertragen ist, an deren Stelle der Reichstagspräsident tritt. 
§ 32. 
In zweifelhaften Fällen bei Anwendung dieser Vorschriften entscheidet der Reichskanzler. 
  
  
5. Zoll- und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Februar d. J. folgende Abänderung des Begleitschein= 
Regulativs und des Eisenbahn=Zollregulativs beschlossen: 
1. den Absätzen 1 des § 42 des Begleitschein=Regulativs und des § 34 des Eisenbahn= 
Zollregulativs wird als letzter Satz beigefügt: 
„Die Befugnis zu einer derartigen Erledigung kann durch die Direktiobehörde im 
Falle des Bedürfnisses auch an die Vorstände einzelner Unterstellen von größerem 
Geschäftsumfang erteilt werden.“ « 
2. in den darauf folgenden zweiten Absätzen wird hinter den Worten „nach der Bestimmung 
des Amtsvorstandes“ je eingefügt: „des Hauptamts“. 
Berlin, den 24. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
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        — 73 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Februar 1903 beschlossen, der nachstehenden Zoll= 
ordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal seine Zustimmung zu erteilen und das am 27. Juni 1895 
genehmigte Zollregulativ für den Kaiser Wilhelm=Kanal (Centralblatt für 1895 S. 279) außer 
Kraft zu setzen. 
Berlin, den 24. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Zollordnung für den Kaiser Wilhelm=Kanal. 
Erster Teil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Deutsche und fremdherrliche Kriegsfahrzeuge und unter Kriegsflagge oder unter Reichs- Kriegsfahrzeuge. 
dienstflagge fahrende Transportschiffe der deutschen Marine bleiben beim Durchgange durch den 
Kanal von jeder Zollbehandlung frei. 
Zur Ausfuhr mit solchen Fahrzeugen abgefertigte Waren gelten für die Zollverwaltung 
als ausgegangen, wenn die Fahrzeuge den Hafen oder die Reede in der Richtung nach dem 
Kanal mit der Bestimmung zur Durchfahrt nach dem Auslande verlassen. 
§ 2. 
Der Kanal einschließlich der Verbindungsstraße nach der Untereider bis zur Eiderschleuse Grenzbezirk. 
bei Rendsburg ist Grenzbezirk. · 
An den Ufern des Kanals dürfen zollfreie Gegenstände im verpackten Zustand und zoll=Landungsplätze. 
pflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubnis der Zollbehörde nur an solchen Stellen aus= 
und eingeladen werden, die zu Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind. 
§ 3. 
Der Kanal ist in Verbindung mit der Kieler Föhrde und der Unterelbe Zollstraße für Zollstraße. 
den Schiffsverkehr der Zollhäfen an diesen Gewässern und für den Durchgangsverkehr. 
Der Verkehr von Wasserfahrzeugen auf dem Kanal kann zu jeder Zeit stattfinden. 
 § 4. 
Fahrzeuge des Zollverkehrs, die auf dem Kanal Unter Aufsicht auf das Zollinteresse Fahr: unter zollzeichen 
beeidigter Lotsen oder Schleppdampfschiffsführer der Kanalverwaltung fahren, genießen die Ver= zeichen. 
kehrserleichterungen dieser Zollordnung, wenn sie die vorgeschriebenen Zollzeichen führen. 
 § 5 
Zollzeichen sind: Zollzeichen. 
bei Tage eine Flagge, 
bei Nacht zwei Leuchten übereinander. 
Die Flagge ist 1,6 Meter lang und 1 Meter breit und nach nebenstehendem Muster schräg in 
eine schwarze und weiße Hälfte geteilt. Die schwarze Hälfte liegt innen an der Flaggleine. 
Von den Leuchten zeigt die obere weißes, die untere grünes Licht. Die Leuchten müssen 
ein gleichmäßiges unterbrochenes Licht auf beiden Seiten nach achtern hinaus über einen Bogen 
von 12 Kompaßstrichen, 6 Strichen nach jeder Seite, werfen und dürfen nicht nach vorne scheinen. 
Die Zollzeichen werden am hinteren Maste, in der Regel an der Gaffel, oder am Heck 
auf dem Flaggstock geführt. Kleinere Schiffe können Nachts die Leuchten auch zwischen dem
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        hinteren Maste und dem Want führen. Soll bei Tage die Nationalflagge neben der Zollflagge 
gezeigt werden, so wird die Nationalflagge über der Zollflagge an derselben Leine gehißt. 
§ 6. 
Gemischte Schlepp- Für die Fahrt unter Zollzeichen dürfen unverschlossene Fahrzeuge des Zollverkehrs mit 
zuge. unverschlossenen Fahrzeugen des freien Verkehrs nicht zu Schleppzügen vereinigt werden. 
Werden Ausnahmen von dieser Regel unvermeidlich, so sind die Zollstellen behufs An= 
ordnung der in jedem einzelnen Falle erforderlichen Sicherungsmaßregeln zuzuziehen. 
§ 7. 
Pflichten der Lotsen= Die Lotsen und Schleppdampfschiffsführer nehmen auf den von ihnen gelotsten oder 
und Schleppdampfschiffsführer geschleppten Fahrzeugen die Zollaufsicht wahr. Sie haben darauf zu achten, daß die Zollzeichen 
 nicht unbefugt gesetzt oder niedergeholt werden (vgl. § 30). 
Fahrzeuge unter Zollzeichen müssen beim Lotsenwechsel von dem abgehenden Lotsen dem 
antretenden übergeben werden. Vor geschehener Übergabe darf der Lotse, wenn nicht zollamtliche 
Bewachung eintritt, das Schiff nicht verlassen. , 
Diese Vorschrift gilt auch für die Elblotsen in Brunsbüttel und in Holtenau für die 
Seelotsen. 
§ 8. 
Fahrtregel. Fahrzeuge unter Zollzeichen haben jeden willkürlichen Aufenthalt zu vermeiden. 
 § 9. 
Übernachtungsplätze. Für nächtliche Fahrtunterbrechungen auf dem Kanal ordnet die Kanalverwaltung im 
Einvernehmen mit der Zolldirektivbehörde Übernachtungsplätze an. Fahrtunterbrechungen an 
anderen Stellen sind in der Regel unzulässig. 
§ 10. 
Verkehrsverbot. Fahrzeuge unter Zollzeichen haben sich jedes Verkehrs mit anderen Fahrzeugen und 
jeder Änderung der Ladung zu enthalten. Andere Fahrzeuge dürfen an Fahrzeuge unter Zoll= 
zeichen ohne zollamtliche Genehmigung nicht anlegen. 
Werden Abweichungen von diesen Regeln infolge von Naturereignissen oder Unfällen 
oder werden Leichterungen oder Zuladungen nötig, so ist der nächsten Zollstelle oder dem nächsten 
Zollfahrzeuge sofortige Anzeige zu erstatten. 
Verkehr mit dem Lande darf ohne zollamtliche Erlaubnis nur zur Absendung und Ent= 
gegennahme von Depeschen unterhalten werden. 
Zollbeamte, Lotsen, Beamte des Polizei= und Sicherheitsdienstes und der Kanalverwaltung 
sind ohne zollamtlichen Ausweis befugt, aus dienstlichem Anlasse Fahrzeuge unter Zollzeichen zu 
betreten und zu verlassen, andere Personen nur bei Gefahr im Verzuge zur Rettung von Menschen, 
Schiff oder Ladung. · 
§ 11. 
Abnahme der Die nach Zollhäfen am Kanal bestimmten Fahrzeuge dürfen die Zollzeichen erst nach 
Bollzeichen. Beendigung der vorläufigen Revision abnehmen. 
Der Lotse darf das Schiff erst nach der Übergabe an einen Zollbeamten verlassen. 
§ 12. 
Ausgangsnachweis. Der Nachweis des Ausganges der von der Abfertigung befreiten Fahrzeuge und der zur 
Ausfuhr mit ihnen abgefertigten Waren gilt als erbracht, wenn die Schiffe die Fahrt unter 
Zollzeichen antreten. 
Zollamtliche Verschlüsse werden vor Antritt der Fahrt abgenommen.
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        — 75 — 
Zweiter Teil. 
Zollverkehr. 
Erster Abschnitt. 
Verkehrserleichterungen. 
§ 13. 
Dampfer und von Dampfern geschleppte Fahrzeuge sind, wenn sie Zollzeichen führen, für 
die Kanalfahrt von der zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung in der Regel befreit: 
1. im Verkehre mit der Unterelbe, sofern sie nach den für diese geltenden Bestimmungen 
unter Zollzeichen fahren dürfen, insbesondere 
im Durchgange von Meer zu Meer; 
auf Fahrten zwischen der Nordsee und Zollhäfen am Kanal und der Kieler 
Föhrde in beiden Richtungen; 
von der Ostsee nach dem Hamburger Freihafen, dem Altonaer Freibezirke sowie 
den Zollhäfen an der Unterelbe, ausschließlich ihrer Nebenflüsse und in 
umgekehrter Richtung; 
Seedampfer auch im Verkehre zwischen dem Hamburgischen Freihafen sowie dem 
Altonaer Freibezirk und den Zollhäfen am Kaiser Wilhelm=Kanal sowie 
der Kieler Föhrde; 
2. auf Fahrten zwischen der Ostsee und Zollhäfen am Kanal in beiden Richtungen. 
§ 14. 
Von der Meldung und Abfertigung beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde, beim 
Eingang und Ausgange seewärts nach und vom Kanal sind die mit zollvereidigten preußischen 
Seelotsen besetzten Dampfer befreit, wenn sie die im § 5 vorgeschriebenen Zollzeichen führen. 
§ 15. 
Von der Ostsee eingehende Dampfschiffe, die auf dem Kanal und der Unterelbe weiter= 
fahren wollen, sind auch ohne Lotsen von der Meldung beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde 
befreit, wenn sie vom Wachtschiff ab an der für die Zollzeichen bestimmten Stelle folgende 
Zeichen führen: 
bei Tage die Strichflagge, eine weiße Flagge von 1,6 m Länge und 1 m Breite 
mit einem nach nebenstehendem Muster schräg von Ecke zu Ecke durchlaufenden 
schwarzen Streifen; 
bei Nacht zwei Leuchten von der im § 5 vorgeschriebenen Einrichtung übereinander, 
oben das grüne, unten das weiße Licht. 
 Dampfschiffe, die beim Zollwachtschiffe das im § 11 der Betriebsordnung für den Kaiser 
Wilhelm-Kanal vorgeschriebene Lotsensignal bereits aufgesetzt haben, sind ohne Führung weiterer 
Zollzeichen von der Meldung beim Zollwachtschiffe befreit. 
Die Lotsensignale sind: 
bei Tage die nationale Lotsenflagge mit dem Antwortwimpel des Internationalen 
Signalbuchs darunter; 
Nachts am Bug zwei weiße Leuchten nebeneinander, mindestens 1 m vonein= 
ander entfernt. 
 Ohne Lotsen von der Ostsee einfahrende Dampfschiffe haben, sofern sie nicht unmittelbar 
bei der Ankunft in Holtenau von Kanallotsen besetzt werden, sich unverzüglich bei dem Zollamte 
zu Holtenau anzumelden. Auf dem Wege dorthin haben sie auf Verlangen eines ihnen begeg= 
nenden Zollfahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit zu mäßigen und Zollbeamte an Bord zu nehmen. 
§ 16. 
Dampfschiffe, die den Kanal unter Zollzeichen befahren und in Holtenau den Lotsen an 
Land gesetzt haben, sind auch ohne Seelotsen beim Auslaufen nach der Ostsee von der Meldung 
beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde befreit, wenn sie die im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen. 
Befreiung von den 
Zollbehandlung. 
Verkehr mit der 
Ostsee. 
Eingang ohne 
Lotsen. 
  
Ausgang ohne 
Lotsen.
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        — 76 — 
Zollzeichen führen. Nach Passierung des Zollwachtschiffs können die Zollzeichen herab= 
genommen werden. 
§ 17. 
Abfertigung nach der Soweit nicht die vorstehenden Verkehrserleichterungen Anwendung finden, unterliegen 
Kieler Föhrde. unter Zollzeichen auf dem Kanal in Holtenau ankommende Schiffe für die Weiterfahrt auf der 
Kieler Föhrde der Abfertigung. 
 Die Abfertigung nach Kiel und Neumühlen kann auf Antrag auf die Ablassung mit 
Überweisungszettel (Anlage A) unter amtlicher Begleitung beschränkt werden. 
Die Überweisungszettel werden in ein vierteljährlich zu führendes Überweisungszettel= 
buch (Anlage B) eingetragen. 
 § 18. 
Erweiterungen der Die Zolldirektivbehörde ist ermächtigt, auch anderen Fahrzeugen die Verkehrserleichte= 
Erleichterungen. rungen dieses Abschnitts unter Anordnung der in jedem Falle erforderlichen Sicherungsmaßregeln 
und Bedingungen zu gewähren. 
Zweiter Abschnitt. 
Abfertigung der Fahrzeuge. 
 § 19. 
Eintrittsamt. Fahrzeuge, auf welche die Verkehrserleichterungen des vorigen Abschnitts keine Anwendung 
finden, werden nach den allgemeinen Bestimmungen behandelt. 
Bei den Abfertigungen für den Eingang und Ausgang wirken die Nebenzollämter zu 
Holtenau und Brunsbüttel als Grenzzollämter. 
§ 20. 
Verschließung der Verschließbare Fahrzeuge werden unter amtlichen Verschluß gesetzt. 
Fahrzeuge. Der Mundvorrat wird, soweit er den mutmaßlichen Bedarf im Inland übersteigt, nach 
dem Ermessen des Eintrittsamts verschlossen. 
Übersteigt der vorhandene Mundvorrat den Bedarf der Reise nicht, so bedarf es nur 
der Anmeldung auf der Lukendeklaration ohne Abgabe einer Schiffsprovisionsliste. 
§ 21. 
Begleitung der Fahr- Von der Verschließung kann auf Antrag des Schiffsführers abgesehen und statt derselben 
zeuge. amtliche Begleitung angeordnet werden. 
Unverschließbare Fahrzeuge werden unter amtlicher Begleitung abgelassen. 
Die Begleitungsbeamten wechseln in Brunsbüttel und Holtenau, auf den nach der Eider 
bestimmten Schiffen in Rendsburg. 
Die Begleitung abgefertigter Fahrzeuge durch Zollbeamte ist nicht erforderlich, wenn sie 
oder der Schleppzug, in den sie eingereiht werden, unter der Zollaufsicht von Lotsen oder Schlepp= 
dampfschiffsführern fahren (§ 4 ff.). 
§ 22. 
Vereinfachte Abferti- Ausnahmsweise kann sowohl von der Verschließung wie von amtlicher Begleitung ab= 
gung. gesehen werden. 
§ 23. 
Durchgangsvermerk. Auf Grund einer Vorabfertigung angelegte Verschlüsse auf Schiffen, die mit abwechselnder 
Berührung des Auslands und Inlands durch den Kanal gehen, werden beim Eintritt und Aus= 
tritte nur dann nachgesehen, wenn die Schiffe nicht beim Eingang und Ausgange seewärts der 
Behandlung bei den Ansageposten unterworfen sind. 
Das Prüfungsergebnis wird auf den Bezettelungen vermerkt (Durchgangsvermerk). 
§ 24. 
Wiedereinfuhr. Das Eintrittsamt bedarf keiner besonderen Genehmigung zur Erledigung von Deklarations= 
scheinen, welche auf ein anderes Amt lauten (§ 16 des Regulativs, die zollamtliche Behandlung 
von Warensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend).
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        — 77 — 
§ 26. 
Schiffe, die beim Ansageposten oder beim Eintrittsamt in den freien Verkehr gesetzt Abfertigungs= 
werden, haben sich mit den hierüber erhaltenen Bezettelungen auf der Weiterfahrt im Grenz= ausweise. 
bezirk auszuweisen.  
Verschlüsse auf den zum Ausgang abgefertigten Schiffen werden in der Regel beim Ausgang. 
Ansageposten abgenommen. 
Werden, insbesondere beim Ausgange nach der Ostsee, Ausnahmen notwendig, so ordnet 
das Austrittsamt die erforderlichen Maßnahmen an. 
Dritter Teil. 
Zollaufsicht, Strafbestimmungen, Kanalabgaben. 
§ 27. 
Die Aufsicht über den Schiffsverkehr auf dem Kanal wird durch Zollwachtboote aus 1. Zollaufsicht 
geübt. Die Beamten der Zollboote sind befugt, alle Schiffe anzurufen, zu betreten und die Zollahrzeuge. 
Schiffspapiere einzusehen, die Schiffe zu durchsuchen, zu besetzen und bei dringendem Verdachte 
begangener oder beabsichtigter Zollverfehlungen zu verschließen. 
Die Zollboote geben den Schiffen die Absicht der Revision durch folgende Zeichen auf 
dem Flaggstocke kund: 
bei Tage durch einen weißen Stander mit der Inschrift: „Königlicher Zollkreuzer“ 
und eine viereckige grüne Flagge; 
bei Nacht durch zwei Leuchten übereinander, eine mit rotem und eine mit weißem 
Lichte. 
Angerufene Schiffe haben den Zollfahrzeugen Gelegenheit zum Anborden zu geben und 
den Beamten das Betreten und Verlassen des Schiffes nach Seemannsart zu erleichtern. 
Die Zollaufsicht ist in erster Linie darauf zu richten, daß die unter Zollzeichen fahrenden, 
namentlich auch die an den Ausweichstellen und Übernachtungsplätzen liegenden Schiffe keinen 
unerlaubten Verkehr mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Lande unterhalten. 
  
  
  
§ 28. 
Der Schiffsführer und die Schiffsmannschaft sind verpflichtet, den Anweisungen der Zoll= Revision. Hilfs- 
beamten Folge zu leisten, bei den Revisionen die erforderlichen Hilfsdienste wahrzunehmen und dienste. 
  
  
Beleuchtung zu gewähren. Der Schiffsführer hat auf Verlangen für unentgeltliche Beförderung 
der Beamten vom Lande nach dem Schiffe und vom Schiffe an das Land zu sorgen. 
§ 29. 
Zollbeamten, welche die amtliche Begleitung oder Bewachung des Schiffes ausüben, hat Bewachung. Ver- 
der Schiffsführer angemessenes Unterkommen und unentgeltliche Teilnahme an den üblichen Mahl= pflegung. Gebühren 
zeiten zu gewähren. . 
 Auf dem Kanal fahrende Schiffe sind verpflichtet, Zollbeamte auf Verlangen unentgeltlich 
mitzunehmen und ihnen gegen Vergütung nach den für die Kanallotsen in der Betriebsordnung 
vorgeschriebenen Sätzen die Teilnahme an den Mahlzeiten zu gestatten. 
Für Schiffsbegleitungen und außerordentliche Amtshandlungen werden Gebühren nach 
den allgemeinen Bestimmungen erhoben. · 
§ 30. 
Die Kanallotsen und preußischen Seelotsen der Station Bülck-Laboe, die Schleppdampf= Lotsen-Dienstver- 
schiffsführer und Streckenaufseher der Kanalverwaltung sind auf das Zollinteresse zu vereidigen. fehlungen. 
Sie sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes Übertretungen der Zollvorschriften nach Kräften 
zu verhindern und zu ihrer Kenntnis kommende sofort anzuzeigen (vgl. § 7). 
14
        <pb n="94" />
        — 78 — 
Verfehlungen wider die Amtspflicht zur Mitwirkung bei der Zollaufsicht unterliegen der 
Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörden der Beamten. 
Die Verpflichtung auf das Zollinteresse kann zurückgenommen werden. 
§ 31. 
2. Straf- Verfehlungen gegen die Bestimmungen dieser Zollordnung werden, soweit nicht die 
bestimmungen. Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, nach § 152 desselben 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
§ 32. 
3. Kanalabgaben. Die Kanalabgaben werden von den Zollämtern nach den dafür geltenden Bestimmungen 
erhoben.
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        Anlage A. 
Überweisungzettel. 
Anmeldung. 
Namens des Schiffsführers ...............       
   Dampf=  
wird das unter Zollzeichen eingetroffene Segel= Schiff .......... 
kommend mit einer............................. Ladung.................................. von............................. 
mit dem Antrag angemeldet, es ohne weitere Abfertigung mit Zollbegleitung auf das 
   
Königliche Haupt= Neben= Zollamt in zu überweisen. 
Holtenau, den 
Schiffsmakler. 
Überweisungsbuch Nr. 
Ablassung. 
Das Schiff ist unter Begleitung des Grenzaufsehers für den Zollabfertigungs- 
dienst. heute Vormittag Uhr 
Nachmitag. Uhr Minuten auf das 
Königliche Haupt- Neben- Zollamt in 
  
 abgelassen worden. 
Holtenau, den 
Königliches Neben-Zollamt I. 
(Stempel.) 
  
14*
        <pb n="96" />
        — 80 — 
  
Empfangsbescheinigung. 
Das Schiff ist unter Begleitung des Grenzaufsehers für den Zollabfertigungs- 
 Vormittag   
dienst............... .. heute-Nachmittag .............. Uhr Minuten hier an- 
gekommen. Es ist unter Nr.  ........ des Deklarationsregisters für den Seeverkehr 
nachgewiesen. 
 
Königliches Hauplt- Neben- Zollamt. 
(Stempel.) 
  
Erledigung. 
Die Erledigung des Überweisungszettels wird bescheinigt. 
Holtenau, den 
Königliches Neben-Zollamt I. 
(Stempel.)
        <pb n="97" />
        Anlage B. 
Überweisungszettelbuch 
des 
Königlichen Neben=Zollamts I zu Holtenau 
für 
das........ Viertel des Rechnungsjahrs 19....... 
Dieses Buch enthält.... Blätter, die mit             Geführt von 
einer amtlich angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
Kiel, den 
(Kopf des Musters.) 
 Name des 
Tag Lau= Bestimmungs= Name des Er= 
der Ein- fende . " Begleitungs= ledigungs= 
Antrag= Schiffs= . hafen.  
tragung. Nr. stellers führers. Schiffes. beamten. tag. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
        <pb n="98" />
        82 
6. Polizeiwesen. 
 
 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum des 
de  
 Ausweisung 
 der Bestrafung. Ausweisungs= 
 der Ausgewiesenen.  beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2.  3. 4.  5. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. August Becker, Stell= geboren am 20. Juli 1863 zu Riga, Betteln, Königlich Preußischer 16. Februar 
macher, Rußland, russischer Staatsangehöriger, Regierungspräsident zu d. J. 
Magdeburg, 
2. Franz Brusnicky, geboren am 8. Juni 1843 zu Rokytno, Landstreichen und Königlich Preußischer 13. Februar 
Schneider, Bezirk Pardubitz, Böhmen, orts= Betteln, Regierungspräsident zu d. J. 
angehörig zu Streidorf, Bezirk Liegnitz, 
Pardubitz, 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Johann Hegen, Ar= 
.Sigmund Holz= 
  
Anton Cerzowsky 
(Cersowsky), Land= 
arbeiter, 
Theresia Entres, 
Kammerjägersfrau, 
Juda Gewierz, 
Bäckergeselle, 
beiter, 
mann, Kellner, 
Martin Knebel 
(Pedziebiatz), Ar= 
beiter, 
Karl Kolder, 
Schlosser, 
Josef Kovats, 
Schlosser, 
Anton Näumann, 
Handarbeiter, 
Julius Oppitz, 
Schuhmacher, 
Julius Orlovsky 
(Putz), Kaufmann, 
geboren am 27. November 1883 zu 
Bezirk Oberhollabrunn, 
  
Luigi Paludeto, 
Erdarbeiter,  
geboren am 19. September 1873 zu 
Hinter-Mastig, Gemeinde Anseith, Be= 
zirk Hohenelbe, Böhmen, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
etwa 50 Jahre alt, ortsangehörig zu 
Adamsfreiheit, Bezirk Neuhaus, Böh= 
men, 
geboren im Jahre 1878 zu Tarnow, 
Bezirk Ostrow, Galizien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 27. September 1869 zu 
Eibenberg, Bezirk Graslitz, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
Fahndorf, 
Niederösterreich, ortsangehörig zu 
Nikolsburg, Mähren, 
geboren am 5. November 1881 zu 
Chizymg, Gemeinde Lukowiec, Kreis 
Nowominsk, Rußland, russsicher 
Staatsangehöriger, 
geboren am 4. November 1878 zu 
Ustron, Bezirk Bielitz, Osterreichisch= 
Schlesien, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 18. Februar 1882 zu 
Miskolcz, Komitat Borsód, Ungarn, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 12. November 1868 zu 
Kunnersdorf, Böhmen, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
geboren am 20. Februar 1849 zu Groß= 
mergthal, Bezirk Gabel, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 5. April 1886 zu Eperjes, 
Ungarn, ortsangehörig zu Turnau, 
Böhmen, 
geboren am 12. April 1879 zu Pafiano, 
Bezirk Pordenone, Italien, italienischer 
Staatsangehöriger, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Diebstahl, Land- 
streichen und Betteln, 
Landstreichen und 
Fälschung von Legiti= 
mationspapieren, 
Landstreichen, 
  
Königlich Preußischer 
Hildesheim, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Regen, 
Königlich Preußischer 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Regens= 
burg, 
Königlich Preußischer 
Liegnitz, 
Königlich Preußischer 
Polizeipräsident zu 
Berlin, 
Kaiserlicher Bezirksprä= 
sident zu Straßburg, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Chemnitz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Freiburg i. Br., 
Kaiserlicher Bezirksprä= 
sident zu Colmar, 
Regierungspräsident zu d. 
Regierungspräsident zu  
10. Februar 
Regierungspräsident zu d. J. 
5. Dezember 
v. J. 
12. Februar 
d. J. 
4. Februar 
d. J. 
7. Februar 
d. J. 
17. Januar 
 d.  J. 
20. Dezember 
v. J. 
12. Februar 
d. J. 
8. Januar 
d. J. 
4. Februar 
d. J. 
17. Februar 
d. J. · 
12. Februar 
 d.  J.
        <pb n="99" />
        Nr. Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum des 
fende der Bestrafung Ausweisung Ausweisungs- 
Lau der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2. 3. 4. 5. 6. 
  
15. Alfred Plischke, geboren am 7. (10.) Juli 1881 zu Betteln, 
Steinbrucharbeiter, Ober=Altstadt, Bezirk Trautenau, 
Böhmen, österreichischer Staats= 
angehöriger,  
16. Charles Rieblin, geboren am 21. August 1873 zu Reims, Landstreichen und 
Landarbeiter, Frankreich, französischer Staats= Betteln, 
angehöriger, 
17. Franz Schwarz, geboren im Jahre 1858 zu Haus=  desgleichen, 
Fabrikarbeiter, kirchen, Bezirk Mistelbach, Nieder= 
österreich, österreichischer Staats= 
angehöriger, 
  
  
  
Königlich Preußischer 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Arnsberg, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Cham, 
12. Februar 
Regierungspräsident zu d. J 
desgleichen. 
27 Januar d.  J. 
  
  
Der richtige Name des auf Seite 49 Ziffer 5 des Centralblatts für 1903 aufgeführten Ausgewiesenen lautet nicht 
Klimitsch sondern Klinitzsch. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        — 85 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXl. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. März 1903. No 10. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung . . Seite 85  ; Amtlichen Liste 
2. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 5. Marine und Schiffahrt: Erscheinen der Amt lichen 86 
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Brasilien 85   . 
3. Post- und Telegraphenwesen: Ergänzung der Aus- 6. Zoll- und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
führungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 87 
. 86    
4. Finanzwesen: Bestellung eines Kurators für den Reichs- 7. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
kriegsschaz...  86 Reichsgebiete ...88 
  
  
1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann H. Alexander Isenberg zum 
Konsul in Honolulu zu ernennen geruht. 
  
2. Militär wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte und Oberarzt der Reserve Dr. Robert Neudörffer zu Säo Paulo 
ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, die im § 42 
Ziffer 1 a und b ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit 
derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Brasilien haben. 
Berlin, den 26. Februar 1903. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
 
15
        <pb n="102" />
        — 86 — 
3. Post= und Telegraphenwesen. 
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung. 
Zu den unterm 26. März 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren- 
Ordnung Z(entralblatt S. 242) tritt am Schluß von Nr. 19 folgender neue Satz hinzu: 
„Er darf sich von Dritten, die seinen Fernsprechanschluß zu Gesprächen benutzen, für welche 
Einzelgebühren zu entrichten sind, diese Gebühren erstatten lassen.“ 
Berlin, den 27. Februar 1903. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Kraetke. 
  
4. Finanzwesen. 
  
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, vom 
22. Januar 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) ist an Stelle des zum Vorsitzenden der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds berufenen Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrats Plath der vortragende 
Rat im Reichsschatzamte, Kaiserliche Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrat Neumann zum Kurator 
des Reichskriegsschatzes bestellt worden. 
  
5. Marine und Schiffahrt. 
 
Die im Reichsamte des Innern als Anhang zum Internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche 
Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1903“ ist im Verlage der Buchhandlung 
Georg Reimer in Berlin erschienen.  
Das Buch wird den Reichs- und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,20 M. für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. Im 
Buchhandel ist dasselbe zum Preise von 1,60 M. für das Exemplar zu beziehen.
        <pb n="103" />
        — 87 — 
6. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Das Steueramt lI zu Brilon im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lippstadt ist ausgehoben und 
das Steueramt I zu Wadersloh in demselben Hauptamtsbezirk in ein Steueramt II umgewandelt worden. 
Es ist erteilt worden: 
Dem Nebenzollamt I zu Hotzenplotz im Bezirke des Hauptzollamts zu Neustadt O. S. die 
Befugnis zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Zucker- und Getreidesendungen der Hotzenplotzer 
Zuckerfabrik im Durchgangsverkehr auf alle zur Erledigung derartiger Begleitscheine befugte Amter, 
der Abfertigungsstelle zu Visselhövede im Bezirke des Hauptsteueramts zu Verden die Befugnis 
zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß für das Norddeutsche Honig- und Wachswerk 
H. Winkelmann daselbst eingehenden Begleitscheingüter und zur Erledigung von Begleitscheinen II, 
dem Steueramt I zu Neuhaldensleben im Bezirke des Hauptsteueramts Magdeburg I die 
Befugnis zur Erledigung und Ausfertigung von Begleitscheinen I über das für die Albrecht'sche Hand- 
schuhfabrik daselbst im Veredelungsverkehr abzufertigende weißgare Lammleder, 
dem Hauptsteueramte zu Gleiwitz die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über 
Abfälle von der Verarbeitung von Eisen. 
Im Königreiche Bayern. 
Der Zollexpositur München-Schwabing ist die Befugnis zur Ausfertigung von Musterpässen 
über Gegenstände des freien Verkehrs und dem Hauptzollamte zu Ingolstadt die Befugnis zur Ab- 
fertigung von Wollenwaren der Tarifnummern 41 d 5 und 6 zu andern als den höchsten Zollsätzen 
dieser Nummern erteilt worden. 
Berichtigung: Seite 417 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1902 ist in der letzten 
Zeile vor dem Worte „und“ einzuschalten: „zum Eingang abzufertigen“. 
Im Königreiche Sachsen. 
Es ist erteilt worden: · 
Dem Steueramte zu Oschatz im Bezirke des Hauptzollamts zu Meißen die Befugnis zur Ab- 
fertigung der für die Fabrik wollener und baumwollener Strick- und Häkelwaren von Ernst Franke 
daselbst mit Zollbegleitscheinen I eingehenden Plüsche aus Wolle gemischt mit Baumwolle (Scalskin) der 
Zolltarifnummer 41 d 6a und 
dem Untersteueramte zu Schwarzenberg im Bezirke des Hauptzollamts zu Eibenstock die Be- 
fugnis zur Erledigung und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I für den Veredelungsverkehr der Firma 
Louis Dedores in Obersachsenfeld mit zur Löffelfabrikation bestimmten englischen Weißblechen. 
Im Königreiche Württemberg. 
Dem Zollamte zu Ravensburg im Bezirke des Hauptzollamts zu Friedrichshafen ist die Er- 
mächtigung zur Abfertigung von Plattstichgeweben aus Baumwolle der Nr. 2 d 5 des Zolltarifs zu den 
vertragsmäßigen Zollsätzen erteilt worden. 
Im Großherzogtume Baden. 
Dem Untersteueramte zu Wertheim im Bezirke des Hauptsteueramts zu Heidelberg ist das 
allgemeine Niederlagerecht verliehen und der Steuereinnehmerei zu Thiengen im Bezirke des Haupt- 
steueramts zu Freiburg i. B. die Befugnis zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II sowie 
zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Tabak beigelegt worden. 
Im Herzogtum Anhalt. 
Dem Steueramt I zu Zerbst im Bezirke des Hauptsteueramts zu Dessau ist die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches Salz, welches für die Seifenfabriken der Firma 
Mühlenbein &amp; Nagel, Gebr. Knorr und Sandkuhl jun. in Zerbst bestimmt ist, beigelegt worden. 
  
157
        <pb n="104" />
        88 
7. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 
Name und Stand Alter und Heimat   Datum 
     Grund Behörde welche die des 
fende  Ausweisung 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
Lau der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des § 39 bezw. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Georg Giglmeier, geboren am 12 April 1877 zu  Mühl- Zuhälterei, Nötigung, Königlich Bayerische Po- 
10. 
  
Therese Amberger, 
Heinrich Amon, 
Gerhard Celerier, 
Oswald Walfried 
setzer, 
Michael Frestick, 
 Johann Hofer, 
Paul Adolf Hug, 
  
Monteur, 
  
Ludwig Amberger  
Zigeuner und Mu- 
siker, 
Zigeunerstochter, 
Schlosser, 
Arbeiter, 
Bernhard 
Ekmann, Schrift- 
Bergmann, 
Tischlergehilfe, 
Kommis, 
Peter Johannsen, 
Arbeiter, 
Staatsangehöriger, 
  
ham, Amtsgericht Tittmoning, Bayern, Körperverletzung 
ortsangehorig zu Pantaleon, Bezirk und verbotenes 
Braunau, Böhmen, Waffentragen 
(1 Jahr 2 Monate 
Gefängnis und 
7 Tage Haft, laut 
Erkenntnis vom 
7. April 1902), 
lizeidirektion München, 
  
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren im Jahre 1886, Geburtsort Landstreichen und 
unbekannt, österreichischer Staats- Betteln, 
angehöriger,  
geboren im Jahre 1890,  Geburtsort  zwei Diebstähle, 
unbekannt, österreichische Staatsan- Landstreichen und 
gehörige, Betteln, 
geboren am 24. Mai 1874 zu Wien, Landstreichen, Betteln 
und Widerstand 
gegen die Staats- 
gewalt, 
Betteln, 
ungarischer Staatsangehöriger, 
geboren am 7. April 1867 zu Löwen, 
Belgien, belgischer Staatsange- 
höriger,  
geboren am 23. Dezember 1859 zu 
Kopenhagen, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
geboren am 25. September 1860 zu 
Betteln, 
Fonsdorf, Osterreich, österreichischer 
geboren am 7. Januar 1844 zu Stadl, desgleichen, 
Bezirk Murau, Steiermark, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 24. Juli 1877 zu Brousch- 
hofen, Bezirk St. Gallen, Schweiz, 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
geboren am 2. Februar 1861 zu Oel- 
jehult bei Karlshamn, Kreis Ble- 
kinge, Schweden, ohne Staatsange- 
hörigkeit, · 
Landstreichen, 
Betteln, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Rottenburg, 
Stadtmagistrat Lands- 
gaden, 
Königlich Preußischer 
Düsseldorf, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Schleswig, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Königlich Bayerisches 
Königlich Preußischer 
Düsseldorf, 
Königlich Preußischer 
Schleswig, 
Regierungspräsident zu 
Regierungspräsident zu 
24. Februar 
Regierungspräsident zu d. J. 
  
  
  
14. Januar 
d. J. 
9. Februar 
d. J. 
10. Februar 
d. J. 
hut, Bayern, 
Königlich Bayerisches 13. Februar 
Bezirksamt Berchtes- d. J. 
19. Februar 
d. J. 
14. Februar 
d. J. 
13. Februar 
d. J. 
18. Februar 
Bezirksamt Wasserburg, d. J. 
14. Februar 
d.  J.
        <pb n="105" />
        89 
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum des 
  
ende Nr. der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
auf der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
11. Theodor Gustav geboren am 19. Januar (11. Juni) Betteln, Königlich Preußischer 22. Dezember 
Krayl (König), 1873 zu Wien, ortsangehörig eben- Polizeipräsident zu v. J. 
Hausdiener, daselbst,  Berlin, 
12. Maria Stadler, geboren am 13. Februar 1869 zu Übertretung sitten- Königlich Preußischer 22. Januar 
Dirne, Tachau, Böhmen, österreichische polizeilicher Vor- Regierungspräsident zus d. J. 
Staatsangehörige, schriften, Köln, 
13. Karl Tomany, geboren am 17. November 1870 zu Betteln, Königlich Württember-  7. Februar 
Tischler, Kladno, Bezirk Prag, Böhmen, orts- gische Regierung des. J. 
angehörig zu Wotwowitz, Bezirk Jagstkreises zu Ell- 
Schlan, ebendaselbst, wangen, 
14. Franz Tumbach geboren am 9. März 1872 zu Wola-  Landstreichen und Königlich Bayerisches 31. Januar 
(Tumpach), Tage- witz, Bezirk Prestitz, Böhmen, öster- Betteln, Bezirksamt Kelheim, d. J. 
  
löhner, 
  
reichischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        — 91 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXXl. Jahrgang.  Berlin, Freitag, den 13. März 1903. Nr.11. 
    
Inhalt: 1. Post- und Telegraphenwesen: Ausdehnung 3. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte, Februar 1903... 94 
VI. Nachtrag... Seite 91 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Konsulatwesen: Todesfall... 93 Reichsgebiete... 96 
  
1. Post- und Telegraphenwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Auf Grund des Artikel 1 II des Gesetzes, betreffend einige Änderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 715—719), wird der Geltungsbereich 
der Ortstare (§ 50, 7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) 
auf die in dem nachstehenden Nachtrags-Verzeichnis aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. 
Berlin, den 5. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
        <pb n="108" />
        92 
VI. Nachtrag 
zum 
Verzeichnisse der Nachbarpostorte, 
auf die der Geltungsbereich der Ortstaxe 
ausgedehnt wird. 
  
  
Namen der Nachbarpostorte. 
 
 
  
  
  
Namen der Nachbarpostorte. 
  
Altrahlstedt 
Baumschulenweg 
b. Berlin 
Berlin. 
Billwärder 
Brake (Oldenburg) 
Breyell . 
Britz b. Berlin . 
Bühlau... 
Charlottenburg 
Dorotheendorf 
(Kr. Zabrze) 
Dresden- Blasewitz. 
Eschersheim. * 
(Kr. Frankfurt, Main 
Frankfurt (Main) . 
Friedenau . 
Friedrichsberg b. Berlin 
Fürstenwalde (Spree). 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee .. 
Heddernhelm 
Jahnsbach 
Ketschendorf (Spree*) 
Kirchhammelwarden *) 
(Oldenburg) 
KirchsteinbeK 
*) Vom  Tage der Einrichtung einer Postanstalt ab. 
  
A. Reichs-Postgebiet. 
Tonndorf-Lohe 
(Bz. Hamburg) 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Kirchsteinbek 
Kirchhammelwarden 
(Oldenburg) 
Schaag 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Leubnitz-Neuostra 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Poremba 
Zaborze 
Zabrze 
Leubnitz-Neuostra 
Frankfurt (Main) 
Heddernheim 
Eschersheim (Kr.  *) 
Frankfurt, Main) 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Ketschendorf (Spree)  *) 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Eschersheim (Kr.    *) 
Frankfurt, Main) 
Thum 
Fürstenwalde (Spree) 
Brake (Oldenburg) 
 Billwärder 
Schiffbek 
*) 
*) 
*) 
  
  
  
Königsberg (Pr.) 
Leubnitz-Neuostra 
= 
Lichtenberg b. Berlin. 
Loschwitz 
Neu- Lichtenberg 
b. Berlin 
Neu-Weißensee 
Niederschönhausen 
Ochsenwärder. 
Pankow b. Berlin. 
Plötzensee 
Poremba 
Reinickendorf (Ost). 
Reinickendorf West) 
Rixdorf 
Rosenau    *) 
(Kr. Königsberg, Pr.) 
Rummelsburg 
b. Berlin 
Schaag 
Schiffbek 
Schmargendorf 
(Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin. 
Schönwalde 
(Bz. Breslau) 
Silberberg .. 
(Bz. Breslau) 
Stralau 
*) 
Rosenau (Kr. 
  
 Kirchsteinbek 
Wilhelmsberg b. Berlin 
  
) 
Königsberg, Pr.) 
Bühlau 
Dresden-Blasewitz 
Loschwitz 
Weißer Hirsch 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Leubnitz-Neuostra 
Wilhelmsberg b. Berlin 
— 
— 
Warwisch (Bz. Hamburg)) 
Zollenspieker 
Wilhelmsberg b. Berlin 
 Dorotheendorf 
(Kr. 
Zabrze) 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Königsberg (Pr.) 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Breyell 
Silberberg (Bz. Breslau) 
Schönwalde (Bz. Breslau) 
Wilhelmsberg b. Berlin
        <pb n="109" />
        Namen der Nachbarpostorte. 
93 
    
 
Namen der Nachbarpostorte. 
  
 
Tempelhof 
Thum . 
Tonndorf- Lohe . 
(Bz. Hamburg) 
Treptow b. Berlin. 
Warwisch *) 
(B.. vamburg) 
Weißer Hirsch 
Westend 
Wilhelmsberg b. Berlin 
*) 
  
Wilhelmsberg b. Berlin 
Jahnsbach 
Altrahlstedt 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Ochsenwärder 
Zollenspieker 
Leubnitz-Neuostra 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Baumschulenweg b. Berlin 
Berlin 
Britz b. Berlin 
Charlottenburg 
Friedenau 
Friedrichsberg b. Berlin 
Grunewald (Bz. Berlin) 
Halensee 
Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Lichtenberg b. Berlin 
Neu-Weißensee 
  
 
  
  
  
  
 Wilhelmsberg b. Berlin 
Wilmersdorf b. Berlin 
Zaborze . 
Zabrze 
Zollenspieker 
  
2. Kon sulatwesen. 
  
Der Kaiserliche Konsul Holm in Aalborg (Dänemark) ist gestorben. 
  
  
Niederschönhausen 
Pankow b. Berlin 
Plötzensee 
Reinickendorf (Ost) (West)  
Rirdorf 
Rummelsburg b. Berlin 
Schmargendorf 
(Bz. Berlin) 
Schöneberg b. Berlin 
Stralau 
Tempelhof 
Treptow b. Berlin 
Westend 
Wilmersdorf b. Berlin 
Wilhelmsberg b. Berlin 
Dorotheendorf 
(Kr. Zabrze) 
 Ochsenwärder 
Warwisch (Bz. Hamburg)*) 
16*
        <pb n="110" />
        Passiva. 
94 
3. Bank. 
 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Event 
 Ber- 
Ver- 
 Nummer Bezeichnung G Sonstige täglich G findlich- Gegen Gegen Summe Gegen bindlich- 
 z ung Grund- Reserve Noten- Gegen Un- Gegen fällige egen 6 Sonstige keiten aus 
der 31. Jan. gedeckte 31. Jan. 31. Jan. mit 31. Jan. 31. Jan. der 31. Jan. weiterge- 
Laufrende Kapital. Fonds. Umlauf. Ver- Kündi- Passiva. ge- 
2 Banken. 1903. Noten. 1903. bindlich-1908 4 1903. 1903. Passiva. 1903. gebenen inlän- 
keiten. gungsfrist bißchen 
  Wechseln. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
1. Reichsbank 150 000 44639 1 165 805/— 68917| 209 213 96825| 558 544- 86 45% 36 639#-+ 1145/|1 957627 T 18 684 — 
1 
2. Bayerische Notenbank 7 500 2801 59 506— 3660 23857— 3 * 8 591. 355 — — 4295/+ 285 82693-— 3020 622 
3.) Sächsische Bank zu Dresden 30 6 060 36 453 2783 5306— 694% 28868 5 32 494|+ 1376 1528| 42 135 3981 + 3 787 1967 
4.Württembergische Notenbank 9 1 092 22 458— 1535 10235 430 7658+ 669 63— 72 807— 180| 41 078|— 1 118 662 
5.Badische Bank 90000 1972 16 376— 162 9899 J 127 1472— 390 — — 697— 31 39517|— 862 882 
6.Braunschweigische Bank 965 1 6000— 286 1 101|— *“ 4123|— * 4494 546 653+— 580 223354 912 664 
U D 
Zusammené 575291302 " – 77 259 611| 100 S24 619 256.+ 92 280) 37051# 1 46 614 *r 4797 
l 
Zu Spalte b: Davon in Abschnitten zu 100 M. 
Bemerkungen. 
971 608 O00 4, 
16 508 000 A (bei der Bank Nr. 8), 
314 082 000 4 (#. 
500 
1 000 
= # # 
1)
        <pb n="111" />
        wesen. 
 
 
banken Ende Februar 1903 
sichten verglichen mit demjenigen Ende Januar 1903. 
95 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
auf Tausend Mark.) 
auf Activa. 
9 
Gegen Reichs- Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Gegen Summe Gegen — 
Metall- Sonstige " 
31. Jan. kassen- 31. Jan. anderer 31. Jan. Wechsel 31. Jan. Lombard. 31. Jan. Effekten. 31. Jan. 31. Jan. der 31. Jaus1 
Bestand. 1908. schetue. 1903. Banken. 1908. 1903. 1608. 1903. Aktiva. 1903. Aktiva. 1903. 
Laufende Nummer. 
 
18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 
919 420 + 27 844 28174 + 2415 8998— 23511678210 — 50 887 68 161 6 + 2 103 503 4 50 006 82 161 - 10446 1957 6274 18684 1. 
I » 
31 296 4 866 89— 2 42644 868 41756 — 3112 2961 — 197 54 — 5: + 293 82 6933— 30202. 
U 
21 447 959 665 4 46 9035 — 1176 37 * — 241 27804 + 585 14967—. 1041 24 026, + 6356598+ 3787 3. 
10 459— 1 801 135 f11 1 629— 175 15.564— 71 11 526—+ 937 3847— 37 1 41 18 41078 — 1 118| 4. 
6 407— 90 188— 14 571 — 185 17302 T 1232 878 961. 401 4 164 2459 101 39511— 8625. 
410 — 82 — 84 2 8391 4 398 20294 445 1593 + 254 9905— 659 22 411 358|6. 
l  
989 439 +25 778 29 081 +2 456 24 067 -4 753 798 677—-53 573 120 361 +2 912 194 865 +49 346 122 240 -4 337 .2 278 730  +17 829
        <pb n="112" />
        — 96 — 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
1. Laufende Nr. 
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
   Grund  des 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
2.  3.  4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Elisabeth Farkas, geboren am 1. April 1878 zu Wien wiederholte Hehlerei Königlich Preußischer 17. November 
Näherin, österreichische Staatsangehörige, (1 Jahr Gefängnis, Polizeipräsident zu v. J. 
laut Erkenntnis vom Berlin, 
27. April 1901), - 
Robert Gutsch, geboren am 1. August 1873 zu Wien, versuchter schwerer Königlich Preußischer 27. Februar 
Tischler, ortsangehörig ebendaselbst. Diebstahl nach mehr- Regierungspräsident zu d. J. 
maliger Vorbestra- Breslau, 
fung (1 Jahr Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 11. April 
  
  
  
  
  1902), 
3. Josef Mazukowitz, geboren am 4. August 1878 zu Alt- schwerer Diebstahl, Königlich Bayerisches 1b. Februar 
Tagelöhner, dorf, Böhmen, ortsangehörig zu Lhuta, Körperverletzung Bezirksamt Donau- d. J. 
Bezirk Chotebor, ebendaselbst, und Schlägerei (4 wörth, 
Jahre Zuchthaus, 
 laut Erkenntnis vom,  
 10. Mai 1899).  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
  
Felicien Arnoult, geboren am 21. September 1878 zu Sachbeschädigung Kaiserlicher Bezirksprä-   1. März d. J. 
Ackerknecht, Champdray, Arrondissement St. Dié, und Landstreichen, sident zu Metz, - 
Departement Vosges, Frankreich, 
französischer Staatsangehöriger, 
Wilhelm Bauer, geboren am 27. September 1879 zu Landstreichen, Betteln Königlich Bayerisches 4. Februar 
Fabrikarbeiter, Oberlaa, Bezirk Bruck a. d. L., Nieder- und Anfertigung fal- Bezirksamt Passau, d. J. 
österreich, ortsangehörig zu Königs- cher Legitimations- 
berg, Bezirk Falkenau, Böhmen, papiere, 
Wenzel Bartos, geboren am b. Dezember 1871 zu Betteln, Königlich Sächsische 29. Januar 
Bäcker und Tage-  Loukowicz, Böhmen, österreichischer Kreishauptmannschaft d. J. 
löhner, Staatsangehöriger, Zwickau, 
Waldemar geboren am 11. September 1881 aus Landstreichen und Königlich Preußischer 27. Februar 
Breinholdt, New-Castle, England, englischer Betteln, Regierungspräsident zu d. J. 
Weinküfer, Staatsangehöriger, Magdeburg, 
Josef Chlebonn, geboren am 19. März 1866 zu Budis-  Betteln, Königlich Sächsische 31. Januar 
Tagearbeiter, lau, Bezirk Leitomischl, Böhmen, Kreishauptmannschaft d. J. 
 ortsangehörig ebendaselbst, Dresden, 
Nathan Hesclo witz geboren am 18. Dezember 1884 zu Landstreichen, Kaiserlicher Bezirksprä-  27. Februar 
Glasmaler, Paris französischer Staatsange- sident zu Colmar, d. J. 
höriger, 
Valentin Jascola, geboren am 19. März 1875 zu Agunow, desgleichen, Königlich Preußischer 28. Februar 
Arbeiter, Gouvernement Warschau, Rußland, Regierungspräsident zu d. J. 
russischer Staatsangehöriger, Magdeburg, 
Ernst (Arnost) geboren am 10. August 1867 zu Mes-  Landstreichen und Königlich Preußischer 26. Februar 
Kadanik, Arbeiter, letsch, Bezirk Neustadt a. d. Mettau, Betteln, Regierungspräsident zu d. J. 
Böhmen, österreichischer Staats- Erfurt, 
angehöriger, 
Gottlieb Lienhard, geboren am 24. Juni 1864 zu  Basel, Betteln, Großherzoglich Hessisches desgleichen. 
Schlosser, Schweiz, ortsangehörig zu Buchs, Kreisamt Mainz, 
 Kanton Aargau, ebendaselbst,
        <pb n="113" />
        97 
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
    
Ausweisung . 
 der Bestrafung. Ausweisungs- 
Laufende Nr. der Ausgewiesenen beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
13. Paul Matzek, geboren am 29. Juni 1856 zu Raudnitz, Landstreichen und Königlich Bayerisches 20. Februar 
Gerbergeselle, Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Betteln, Bezirksamt Regens- d. J. 
 burg, 
14. Alexander geboren am 25. Juli 1850 zu Hasel-  desgleichen, Königlich Bayerisches 16. Februar 
Nachreiner, bach, Bezirk Taus, Böhmen, öster- Bezirksamt Neunburg. d. J. 
Glasschleifer, reichischer Staatsangehöriger, v. W., 
15. Karl Neswadba, geboren am 28. März 1842 zu Katha-  Betteln, Königlich Sächsische 9. Februar 
Fabrikarbeiter, rinenberg, Bezirk Reichenberg, Böh- Kreishauptmannschaft d. J. 
men österreichischer Staatsange- Bautzen, 
höriger, 
16. Josef Risecky, geboren am 23. Juli 1869 zu Lusteinic Landstreichen und Königlich Preußischer 11. Februar 
Fabrikarbeiter, Bezirk Jungbunzlau, Böhmen, öster- Betteln, Regierungspräsident zu d. J. 
reichischer Staatsangehöriger, Aachen, 
17. August von geboren am 14. November 1873 zu Unfug und Land-  Kaiserlicher Bezirksprä- 28. Februar 
Siebenthal, Isle, Bezirk Saanen, Schweiz, Kreichen, sident zu Colmar, d. J. 
Melker. schweizerischer Staatsangehöriger, 
18. Heinrich Wellek, geboren am 10. August 1862 zu Wien, Betteln, Königlich Bayerisches Be-    14. Februar 
Bildhauer, ortsangehörig zu Boresnitz, Bezirk zirksamt Vilsbiburg, d. J. 
  
Pisek, Böhmen, 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="114" />
        <pb n="115" />
        — 99 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. März 1903. Nr. 12. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exequatur- kanntmachung, betreffend die Behandlung der noch 
erteilung...  Seite 99 im Umlaufe befindlichen Taler österreichischen Ge- 
2. Zoll= und Steuerwesen: Bestellung von Stations- präges 100 
kontrolleuren... 99    . 
3. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom 1. April 1902 bis Ende Februar 1903; — Be- Reichsgebetette... 101 
  
  
1. Kon su lat wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Max Rohrer zum Konsul in 
Ancona zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Konsularagenten der Vereinigten Staaten von Amerika Ernst August Claassen in Danzig ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
2. Zoll- und Steuerwesen. 
Der Stationskontrolleur, Königlich Württembergische Finanzassessor Kümmerlen zu Frankfurt a. d. Oder 
ist vom 1. März 1903 ab von seinen bisherigen Dienstgeschäften bei den Königlich Preußischen Haupt- 
steuerämtern zu Cottbus, Crossen a. d. Oder, Frankfurt a. d. Oder, Landsberg a. d. Warthe und 
Lübben i. d. Lausitz enthoben und an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Württem- 
bergischen Finanzassessors Dr. Linckh den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern zu Celle, Hannover, 
Hildesheim und Hannoversch-Münden sowie den Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Hauptsteuer- 
ämtern zu Braunschweig und Wolfenbüttel als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Hannover bei- 
geordnet worden. 
Vom gleichen Zeitpunkt ab ist auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung 
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen der Königlich Württem- 
bergische Hauptzollamtskontrolleur Dr. Kölle den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern zu Cottbus, 
Crossen a. d. Oder, Frankfurt a. d. Oder, Landsberg a. d. Warthe und Lübben i. d. Lausitz als Stations- 
kontrolleur mit dem Wohnsitz in Frankfurt a. d. Oder beigeordnet worden.
        <pb n="116" />
        100 
3. Finanzwesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die  Zeit vom 1. April 1902 bis zum Schlusse des Monats Februar 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll-Einnahme innahme in unterschied 
Bezeichnung beragt vom Time Ausfuhr-  Einst-Zu eZeik zwischexichden 
der bis zum Schlusse des Vergütungen Bleiben aumedes Vor- Spalten und 5 
Einna h men. Monats Februar 2c. (Spalte 4) — weniger 
M. M. M. M. M. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Zölle . 510 360 924 14 927 950 495 432 97444444 64 + 7 9 984 327 
Tabaksteuiier 11 207 661 79 767 11 127 894 11 669 8998 — 542 004 
Zuckersteuer und Buschiag 141 708 749 41 090274 100 618 475 97 502 28 —+ 3 116 217 
Salzsteier 47 437 792 12 462 47 425 330 45 910 500 + 1514 830 
Maischboltichsteuer .. 2944887516851098 1259777716801623—4203846 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und z 
schlag 120 319 131 426 248 119 892 888 119 127627— 765 256 
Brennsteuer 3 447 681 230 361 3217330 — 2 884 61 — 6 102 001 
Schaumweinsteuer 2 667 957 — 2 667 957 — + 25667 957 
Schaumwein-Nachsteuer 2260 547 — 2e260 547 — + 2260 547 
Brausteuer 27 602 043 91 553 27 510 490 29 494 995 — 1984 505 
übergangsabgabe von Bier . 8307274 — 3307274 3 464214 146 940 
Summe 899 768 ö034 73 709 703 826 0568 9311808 5250911W 17533 S840. 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 20 267 427 — 20 267 427 12894179 7373248 
lv Kanf- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 230 917 46232 12 184 666 12 118 977| 665 708 
e) Lose zu: 
Privatlotterien. 4 575 019 — 4575 019 5 037919 — 462 900 
Staatslotterien 31 228 401 — 31228 401 30 873 678 354 723 
d) Schiffsfrachturkunden. 749 531 — 749 531 699 127 60404 
Spielkartenstempel. — — 1536 224 1 484 938 — 50 286. 
Wechselstempelstener — — 11 069 666 11492 619 — 422 953 
Post- und Telegraphenverwaltung — — 398 648 502 378 141 674 # + 20 506 828. 
Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 81 938 000 76748 000) + 5 190 000 
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 451 922 4&amp; höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichnet 
en Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
n Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Februar bis zum Schlusse des Monats Februar 
der Mithin 1903 Mithin 1903 
Einnahmen. 1903 16902 „e 1903 1902 Fneirt 
A AMA. A. 4 M A. 
1. 2. 3. 4. b. 6. 7 
Zölle .... 43 947 012 41 221 845 — 2725 167457 823 233 455 148 511 + 2674 722 
Tabaksteuer 814 472 920 067 — 105595 11 373 953 11 569 623 — 195 670 
Zuckersteuer und Buschiag 10 410 534 10 757180 — 346 646 87 484 707 96 915 703 — 9 430 996 
Salzsteuer. .. 4842707 4982 042 — 139 335 44 671 117 44 429 231 241 886 
Maischbottichsteuer ... 3297730 4 419 965 — 1122 235 12 362 517 12 497 335— 134 818 
Verbrauchsabgabe von Branntwein 
und Zuschlag ... 6 611 489 7610789 — 999300 99 907 628 102626764 — 2719 141 
Brennsteuer 1 311 264 — 4288 + 1315 552 3217 329 — 2884 671 + 6 102000 
S Schaumweinsteuer einschlieglich Nach- 
steuerr 73 854 — + 73 854 2 732 018 — + 2·752 018 
Brausteuer und übergangsabgabe 
von Bier ........ 2231958 2329667 — 97 709 26 184 118 27 995 901 — 1811783 
Summe 75.541 020 72 237267/+ 1 303 766345 766 6165748 298 397 — 2541 782 
Spielkartenstempel 153 732 167 215— 13 483 1 442 573 1 375 503 — 67070
        <pb n="117" />
        — 101 — 
Bekanntmachung, 
betreffend die Behandlung der noch im Umlaufe befindlichen Taler österreichischen 
Gepräges. 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinstaler österreichischen Gepräges, vom 
28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) in Verbindung mit Artikel 7 der Reichsverfassung hat der 
Bundesrat in Verfolg der am 8. November 1900 beschlossenen Außerkurssetzung der genannten Taler- 
gattung (vergl. die Bekanntmachung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 1013) die nachfolgende Be- 
stimmung getroffen: 
Die bei den Reichs= und Landeskassen noch eingehenden Vereinstaler österreichischen 
Gepräges sind durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen 
und alsdann dem Einzahler zurückzugeben. 
Ferner hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß die Kassen der Reichs- 
bank mit diesen Talern in gleicher Weise verfahren.  
Berlin, den 13. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Thielmann. 
  
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
Nr. 
A   
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde welche die Datum des 
Ausweisung  
der Bestrafung. Ausweisungs- 
Lauf der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Marius Pascal, geboren am 26. März 1864 zu Cette, schwerer Diebstahl Großherzoglich Badischer 19. Januar 
Kellner, Departement Hérault, Frankreich, (3 Jahre Zuchthaus Landeskommissär zu d. J. 
französischer Staatsangehöriger, laut Erkenntnis vom Karlsruhe, 
31. Januar 1900), 
2. Johann Tracz, geboren am 30. September 1856 zu zwei Diebstähle im Königlich Preußischer 29. Januar 
Knecht, Kaimow, Bezirk Tarnobrzeg, Galizien, wiederholten Rück-  Regierungspräsident zu d. J. 
österreichischer Staatsangehöriger, falle und Bedro= Posen, 
hung (2 Jahre 
1 Monat Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
11. Februar 1901), 
  
  
  
  
  
b) Auf Grund des. § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3. Daniel Boscate, sgeboren am 14. April 1870 zu Monte- Betteln, Königlich Bayerisches Be-  17. Februar 
Ziegelarbeiter, forte d’Alpone, Provinz Verona, zirksamt Altötting, d. J. 
Italien, italienischer Staatsange- 
  
höriger, 
17*
        <pb n="118" />
        102 
  
  
  
  
. 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
    
 Ausweisung 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2.  3. 4. 5. 6. 
 
4. Adam Frank,  Ziegel- geboren am 1. März 1839 zu Ströbl, Landstreichen, Königlich Bayerisches Be-28. Februar 
schläger, Gemeinde Roßhaupt, Bezirk Tachau, zirksamt Oberviechtachd. J. 
Böhmen, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
5. Franz Kalenda, geboren am 22. November 1882 zu Taus, Diebstahl, Land= Königlich Bayerisches desgleichen. 
Tagelöhner, Böhmen, österreichischer Staats= streichen und Betteln Bezirksamt Regens- 
angehöriger, burg, 
6. Franz Keßler, geboren am 3. Mai 1846 zu Gabel, Betteln, Königlich Sächsische 83. Februar 
Schlosser, Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Kreishauptmannschaft d. J. 
resden, 
7. Jakob Pollack, geboren am 6. Februar 1876 zu Pfauen- desgleichen, Königlich Bayerisches 11. Februar 
Fabrikarbeiter, dorf, Bezirk Ledec, Böhmen, orts- Bezirksamt Parsberg, d. J. 
angehörig zu Unterkralowitz, Bezirk 
edec, 
8. Berthold Reh, geboren am 27. Februar 1869 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 2. März d. J. 
Maurer, Pausnitz, Bezirk Trautenau, Böhmen, Regierungspräsident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
9. Rosalie Wolanin, 34 Jahre alt, geboren zu Domostawo, Landstreichen und Königlich Preußischer 7. März d. J. 
ledige Arbeiterin, Bezirk Nisko, Galizien, österreichische Betteln, Regierungspräsident zu 
Staatsangehörige,  Magdeburg, 
10. Franz Zelizko, geboren am 1. Januar 1864 zu Ober- Widerstand gegen die Stadtmagistrat Strau- 27. Februar 
Tagelöhner, hollabrunn, Niederösterreich, orts- Staatsgewalt, Be= bing, Bayern, d. J. 
angehörig zu Praßlowitz, Bezirk leidigung und 
Kuttenberg, Böhmen, Betteln, 
11. Jakob Zwettler, geboren am 8. Juli 1858 zu Welle-Betteln, Königlich Bayerisches 20. Februar 
Maurer, schin, Bezirk Krumau, Böhmen, orts- Bezirksamt Regen, d. J. 
  
angehörig ebendaselbst, 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="119" />
        — 103 — 
Centralblatt    
für das Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXXI. Jahrgang. 
  
  
Berlin, Mittwoch, den 25. März 1903. Nr. 13. 
  
  
  
Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902. 
  
Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. d. M. beschlossen, die nachstehend abgedruckten Ausführungs- 
bestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 zu genehmigen. 
Berlin, den 23. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Thielmann. 
  
Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902. 
  
 
Die Durchführung der Vorschriften des Süßstoffgesetzes wird in den einzelnen Bundesstaaten 
denjenigen Behörden und Beamten übertragen, denen die Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 
obliegt. Auch sind die Behörden und Beamten der Lebensmittelpolizei verpflichtet, bei der allgemeinen 
Überwachung des Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln darüber zu wachen, daß eine unzulässige 
Verwendung von Süßstoff nicht stattfindet. 
 Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in 
bezug auf die Ausführung des Süßstoffgesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich 
der Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen 
auch andere Behörden und Beamte zur Durchführung des Gesetzes heranzuziehen. 
18
        <pb n="120" />
        — 104 
Zu § 3 des Gesetzes. 
§ 2. 
Zur Herstellung von Süßstoff wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Saccharin- 
fabrik, Aktiengesellschaft, vorm. Fahlberg, List &amp; Co. in Salbke-Westerhüsen ermächtigt. 
Als Süßstoff im Sinne dieser und der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch diejenigen 
süßstoffhaltigen Zubereitungen, welche nicht unmittelbar zum Genusse bestimmt sind, sondern nur als 
Mittel zur Süßung von Nahrungs- und Genußmitteln dienen.  ’ 
Der Geschäftsbetrieb der Fabrik (Abs. 1) steht unter amtlicher Uberwachung, auch unterliegen 
sämtliche Geschäftsbücher, die über den Bezug und die Verwendung der Rohstoffe, die Herstellung 
und Verwertung der Zwischenerzeugnisse und Rückstände und die Fertigstellung, den Verbleib und den 
Verkaufspreis des Süßstoffs in seinen verschiedenen Formen Aufschluß geben, der Prüfung durch die 
Oberbeamten der Steuerverwaltung. Diese Beamten sind auch befugt, sich die Bestände an Rohstoffen, 
Zwischenerzeugnissen und fertigen Süßstoffen vorzeigen zu lassen und sie nötigenfalls aufzunehmen. Die 
näheren Anordnungen hinsichtlich der Überwachung der Fabrik trifft die Steuerdirektivbehörde. 
§ 3.  
Fertiger Süßstoff darf nur in bestimmten, von der Steuerbehörde zu genehmigenden und nach 
deren Anordnung gegen Diebstahl usw. zu sichernden Räumen aufbewahrt werden. 
Uber den Zu- und Abgang von Süßstoff in den genehmigten Aufbewahrungsräumen und den 
Verbleib der abgeschriebenen Mengen hat der Leiter der Fabrik für jedes Kalenderjahr ein Lagerbuch 
nach einem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster zu führen. Die Eintragungen haben 
sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach der Entnahme von Süßstoff zu erfolgen. 
Am Schlusse jedes Jahres ist das Lagerbuch abzuschließen und mit den zugehörigen Belegen 
(Bestellzetteln) der Bezirkssteuerstelle einzureichen, nachdem die Übertragung des verbliebenen Bestandes 
in das neue Lagerbuch erfolgt ist. 
§ 4. 
Bei dem Verkaufe des Süßstoffs seitens der Fabrik an inländische Abnehmer darf der Preis 
von 30 Mark für ein Kilogramm raffiniertes Saccharin nicht überschritten werden. Der Reichskanzler 
wird ermächtigt, die Höchstpreise für die einzelnen in der Fabrik hergestellten Süßstoffarten unter Zu- 
grundelegung des vorgenannten Einheitspreises festzusetzen. 
§ 5. 
Die Ausfuhr von Süßstoff in das Ausland ist der Fabrik gestattet. 
Der auszuführende Süßstoff ist in der Fabrik amtlich abzufertigen und bis zum Ausgang über 
die Zollgrenze unter Begleitscheinaufsicht und amtlichen Verschluß zu stellen. 
Bei der Abfertigung des Süßstoffs sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und 
Rücksendung der Begleitscheine finden die über das Begleitscheinwesen im Zollverkehr erlassenen Be- 
stimmungen entsprechende Anwendung.  
Bei Versendungen nach dem Auslande mit der Post kann mit Genehmigung der Direktiv- 
behörde von der Ausfertigung von Begleitscheinen und der Verschlußanlage abgesehen werden, sofern 
der abgefertigte Süßstoff bis zur Übernahme der Sendungen durch die Post unter Steueraufsicht 
bleibt und durch Vereinbarung mit der Ortspostbehörde verhindert wird, daß der Absender ohne Zu- 
stimmung der Steuerbehörde die aufgegebenen Sendungen zurücknimmt oder ihren Bestimmungsort ändert. 
Für die Versendung von Süßstoff im Verkehre mit den dem Zollgebiet angeschlossenen fremden 
Staaten und Gebietsteilen kann der Reichskanzler besondere Bestimmungen treffen. 
Zu § 4 des Gesetzes. 
§ 6. 
Im Inlande darf die Fabrik Süßstoff nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins (§ 7) 
und nur gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) abgeben. 
Auf der Rückseite des dem Besteller zurückzugebenden Bezugsscheins hat die Fabrikleitung den 
Tag der Lieferung sowie die Art und die Menge des gelieferten Süßstoffs einzutragen und diese Ein-
        <pb n="121" />
        — 105 — 
tragung durch Beischrift von Ort und Bezeichnung der Fabrik und des Namens des Eintragenden zu 
bescheinigen. 
Die Bestellzettel sind mit einem Vermerk über die Ausführung der Bestellung und mit der 
Nummer, unter der die Abschreibung des abgegebenen Süßstoffs im Lagerbuche § 3 erfolgt- ist, zu 
versehen und bei diesem Buche aufzubewahren. 
§ 7. 
Die Leiter von Apotheken sowie die im § 4 Abs. 2 des Gesetes bezeichneten Personen haben, 
soweit sie Süßstoff beziehen wollen, die Ausstellung eines Bezugsscheins — für jedes Kalenderjahr be- 
sonders — bei der Steuerbehörde' durch Vermittelung der Bezirkssteuerstelle zu beantragen. In den 
Anträgen der im § 4 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen ist der Verwendungszweck des Süß- 
stoffs anzugeben. 
Die Ausstellung der Bezugsscheine hat für die Leiter von Apotheken seitens der zuständigen 
Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter nach Muster 1 zu erfolgen. Muster 1. 
Die Erteilung der Erlaubnis zum Bezug und zur Verwendung von Süßstoff an die im  
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen bleibt der Direktivbehörde vorbehalten. Sie erfolgt. 
durch Ausstellung eines Bezugsscheins nach Muster 2. Muster 2 
In den Bezugsscheinen für die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes bezeichneten. Gewerbetreibenden   
sind auch die Waren, bei deren Herstellung der Süßstoff verwendet werden soll, genau zu bezeichnen. 
Zur erstmaligen Erteilung eines Bezugsscheins an die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes 
bezeichneten Gewerbetreibenden und bei einer Änderung des Verwendungszwecks für den von diesen 
Gewerbetreibenden zu beziehenden Süßstoff (Herstellung anderer Waren unter Verwendung von Süß- 
stoff als der bisher erlaubten) bedarf die Direktivbehörde der Zustimmung der obersten Landesfinanz- 
behörde und des Reichskanzlers. 
Jedem Bezugsschein ist ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel (§ 8) beizufügen, 
„Widerrufene oder abgelaufene Bezugsscheine sind einzuziehen. 
§  8. 
Die Inhaber von Bezugsscheinen (§ 7) können ihren Bedarf an Süßstoff entweder unmittelbar 
aus der Süßstofffabrik (§ 2) oder aus einer inländischen Apotheke beziehen. 
Die Bestellungen haben schriftlich mittels eines nach Muster 3 auszustellenden Bestellzettels Muster 3. 
zu erfolgen. Jeder Bestellung ist der Bezugsschein beizufügen.  
§ 9. 
Als Kurort, dessen Besuchern der Genuß mit Zucker versüßter Lebensmittel ärztlicherseits unter- 
sagt zu werden pflegt, ist zur Zeit Neuenahr in der preußischen Rheinprovinz anzusehen. 
Ob künftig noch andere Orte als Kurorte in diesem Sinne anzusehen sind, entscheidet die 
Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. 
Als Inhaber von Gast= und Speisewirtschaften im Sinne des § 4 Abs. 2 zu d des Gesetzes 
gelten auch die Wohnungsvermieter, welche ihre Mieter ganz oder teilweise beköstigen. Die Abgabe 
von Süßstoff oder von Waren, die unter Verwendung von Süßstoff hergestellt sind, seitens dieser 
Wirtschaftsinhaber an Personen innerhalb des Kurorts unterliegt im allgemeinen keiner Beschränkung; 
die oberste Landesfinanzbehörde ist jedoch befugt, behufs Verhütung von Mißbräuchen, insbesondere 
zur Sicherung der Einhaltung der Vorschrift im § 5 Abs. 3 des Gesetzes, Beschränkungen in der ge- 
dachten Beziehung eintreten zu lassen. 
Zu § 5 des Gesetzes. 
§  10. 
Die Apotheken dürfen Süßstoff entweder gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins (§. 7) 
und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen schriftliche, mit Ausstellungstag und 
Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes abgeben. 
Gegen eine ärztliche Anweisung dürfen nicht mehr als 50 g. Süßstoff verabfolgt werden. 
Süßstofftäfelchen von höchstens 110 facher Süßkraft in Fabrikpackung (Glasröhrchen) von nicht 
mehr als 25 Stück mit zusammen nicht über 0,4 g Gehalt an reinem Süßstoffe dürfen. auch ohne ärzt- 
liche Anweisung abgegeben werden. 
  
18*
        <pb n="122" />
        — 106 — 
Die vorgelegten Bezugsscheine sind, nachdem auf ihrer Rückseite der Tag der Abgabe sowie 
Art und Menge des abgegebenen Süßstoffs eingetragen und diese Eintragung durch Beischrift von Ort 
und Bezeichnung der abgebenden Apotheke und des Namens ihres Leiters bescheinigt worden ist, dem 
Besteller zurückzugeben.   
Die Bestellzettel und die ärztlichen Anweisungen sind zurückzubehalten und, geordnet nach dem 
Tage der Abgabe des Süßstoffs, dem Süßstoff-Ausgabebuche (§ 11) als Belege beizufügen. 
§ 11. 
Über den Verbleib des Süßstoffs hat der Leiter der Apotheke ein besonderes Buch — Süß- 
stoff-Ausgabebuch — für jedes Kalenderjahr zu führen. In dieses ist jede auf Bestellzettel abgegebene 
Süßstoffmenge sofort nach der Abgabe unter Angabe des Tages der Abgabe, des Empfängers und der 
Form und Menge des abgegebenen Süßstoffs einzeln einzutragen. Die Eintragung des sonst abgegebenen 
und des im Apothekenbetriebe verwendeten Süßstoffs kann monatlich im Gesamtbetrag erfolgen. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind der Bezugsschein, das Süßstoff-Ausgabebuch 
nebst Belegen sowie die Bestände an Süßstoff auf Verlangen vorzulegen. 
Am Schlusse des Jahres sind die von den Lieferern des Süßstoffs auf dem abgelaufenen 
Bezugsscheine gemachten Anschreibungen und das Süßstoff-Ausgabebuch abzuschließen, die nach dem 
Süßstoff-Ausgabebuche verwendete oder abgegebene Menge auf dem Bezugsschein abzusetzen und der 
verbliebene Bestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen oder, falls auf einen solchen verzichtet 
ist, im Süßstoff-Ausgabebuche für das neue Jahr zu vermerken. Alsdann sind der abgelaufene Bezugs- 
schein und das Süßstoff-Ausgabebuch mit den zugehörigen erledigten Bestellzetteln und ärztlichen An- 
weisungen der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
  
§ 12. 
Den Apothekern ist es ferner gestattet, von Gewerbetreibenden, denen die Erlaubnis erteilt 
ist, bestimmte Waren unter Verwendung von Süßstoff herzustellen, derart zubereitete Waren zum 
Wiederverkaufe zu beziehen. Soweit es sich hierbei um Nahrungs= oder Genußmittel handelt, ist beim 
Verkaufe die Vorschrift im § 16 Abs. 2 zu beachten. 
§ 13. 
Auf Apotheken, in denen Waren unter Verwendung von Süßstoff zum Verkaufe hergestellt. 
werden, finden für die Herstellung und den Vertrieb dieser Waren die Vorschriften des § 7 Abs. 3 
bis 5 und der §§. 16, 17 Anwendung. 
§ 14. 
Personen, welchen die Erlaubnis zur Verwendung von Süßstoff zu wissenschaftlichen Zwecken 
erteilt ist, sowie staatliche Behörden und öffentliche Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs- und 
Genußmitteln sind von besonderen Anschreibungen über den Bezug und die Verwendung des Süßstoffs 
befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, hierüber der Direktivbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben. 
Am Schlusse des Jahres haben sie die von den Lieferern des Süßstoffs auf ihrem Bezugs- 
scheine gemachten Anschreibungen abzuschließen, die Menge des im Laufe des Jahres verwendeten 
Süßstoffs abzusetzen, den verbliebenen Bestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen und alsdann 
den abgelaufenen Schein der Bezirkssteuerstelle einzusenden. 
§ 15. 
Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege- und ähnlichen Anstalten, welchen die Erlaubnis zur 
Verwendung von Süßstoff für die in der Anstalt befindlichen Personen erteilt ist, dürfen Süßstoff 
oder unter Verwendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel nur innerhalb der Anstalt 
abgeben. Sie haben über den abgegebenen oder zur Herstellung von Nahrungs- oder Genußmitteln 
verwendeten Süßstoff monatlich Anschreibungen zu machen, welche mit dem ihnen erteilten Bezugs-, 
scheine den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind. 
Am Schlusse des Jahres sind diese Anschreibungen abzuschließen, ihre Summe von der nach 
den Anschreibungen der Lieferer des Süßstoffs bezogenen Menge auf dem Bezugsschein abzusetzen und 
der verbliebene Süßstoffbestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen.
        <pb n="123" />
        — 107 — 
Der abgelaufene Bezugsschein ist durch den Leiter der Anstalt mit einer Bescheinigung dahin 
zu versehen, daß die abgeschriebene Menge lediglich für die in der Anstalt befindlichen Personen ver- 
wendet worden ist, und sodann der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
§ 16. 
Die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbetreibenden dürfen den bezogenen 
Süßstoff nur zur Herstellung der in dem amtlichen Bezugsscheine bezeichneten Waren verwenden. 
Soweit es sich hierbei um Nahrungs- oder Genußmittel handelt, müssen diese Waren in den Verkaufs- 
räumen an besonderen Lagerstellen aufbewahrt werden, welche von den Lagerstellen für die ohne 
Verwendung von Süßstoff hergestellten Waren getrennt und durch eine entsprechende Aufschrift ge- 
kennzeichnet sind. 
Die unter Verwendung von Süßstoff hergestellten Nahrungs- oder Genußmittel dürfen zum 
Wiederverkaufe nur an Apotheken, im übrigen nur an solche Abnehmer, welche derart zubereitete 
Waren ausdrücklich verlangen, und nur in äußeren Umhüllungen oder Gefäßen abgegeben werden, 
welche an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift 
,,Mit künstlichem Süßstoffe zubereitet. Wiederverkauf außerhalb der Apotheken gesetzlich verboten.''  
  
tragen. 
Die Ausfuhr der unter Verwendung von Süßstoff hergestellten Waren unterliegt keiner Be- 
schränkung. 
§ 17. 
Der Geschäftsbetrieb der im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbetreibenden 
untersteht der amtlichen Aufsicht, deren Umfang im einzelnen Falle von der Direktivbehörde zu be- 
stimmen ist. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind auf Verlangen die Geschäftsbücher, soweit 
sie Angaben über den Bezug von Süßstoff und seine Verwendung sowie über die Herstellung und den 
Absatz der unter Verwendung von Süßstoff zubereiteten Waren enthalten, zur Einsichtnahme vor- 
zulegen und die Bestände an Süßstoff und an Waren, die unter Verwendung von Süßstoff hergestellt 
sind, vorzuzeigen.  
Nach Anleitung dieser Oberbeamten hat der Gewerbetreibende für jedes Kalenderjahr fort- 
laufende Anschreibungen über die bezogenen und verwendeten Süßstoffmengen und über die unter 
Verwendung von Süßstoff hergestellten Waren zu führen. 
Die Anschreibungen sind am Schlusse des Jahres abzuschließen und mit dem abgelaufenen 
Bezugsscheine der Bezirkssteuerstelle einzureichen, nachdem die verbliebenen Bestände in den An- 
schreibungen für das neue Jahr vorgetragen sind. 
  
  
§ 18. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, eine vorübergehende Erhöhung der gemäß § 4 festgestellten 
Höchstpreise für Süßstoff sowie in einzelnen Fällen die Einfuhr von Süßstoff aus dem Ausland unter 
Festsetzung der Bedingungen zuzulassen.
        <pb n="124" />
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        — 109 — 
Direktivbezirk Muster 1. 
Süßstoff-Bezugsschein für Apotheken. 
Nr. für 19 
(Name des Bezugsberechtigten).... 
 
ist berechtigt, im Kalenderjahr 19 für die von ihm geleitete......   Apotheke zu 
(Ort, Straße, Hausnummer) .........................    
Süßstoff aus anderen inländischen Apotheken oder unmittelbar aus der Saccharinfabrik zu Salbke- 
Westerhüsen bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel zu beziehen. 
(Ort und Tag) 
... Haupt .....amt. 
(Stempel) (Unterschrift) 
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Bei jeder Süßstoffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelteferten Süßstoff 
auf der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis 5 einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch Aus- 
füllung der Spalten 6/7 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem Besteller zurückzugeben, den Bestellzettel 
aber als Beleg zum Süßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten. 
2. Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 8 den Tag des Eintreffens der bestellten Süßstoffsendung 
zu vermerken. Am Jahresschlusse hat er die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf der Rückseite dieses Scheines 
abzuschließen, von der Summe die nach dem Süßstoff-Ausgabebuch abgegebene oder verwendete Menge abzusetzen 
und den verbliebenen Bestand in dem Bezugsscheine für das neue Jahr vorzutragen · 
3. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann mit dem abgeschlossenen Süßstoff-Ausgabebuch und den zu diesem ge- 
hörigen Belegen (erledigte Bestellzettel und ärztliche Anweisungen) der Bezirkssteuerstelle einzureichen.
        <pb n="126" />
        110 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezugsberechtigten).... 
  
  
  
  
  
19 
  
  
  
Ein- 
Eintragungen des Lieferers Eintragungen 
Lau- des 
fende Des .........................  Des Lieferers Emp- 
Num- Tag fängers 
der Ab-  
sendung Gehalt Die 
Liefer- oder Zahl und Art Bezeichnung an reinem Firma und Namens- Süßstoffsendung 
run- Abgabe der (raffiniertes Sarcharin, Kristall- Süß-  ... ist ung 
gen des Süß- Wohnsitz beischrift ein- 
stoffs Packungen sarcharin usw.) und Süßkraft stoffe geroffen am : 
kg g  
1 2 3 4 5 6 7 8 
Bestand aus 
dem Vorjahre  
Probeeintragung.  
   Saccharinfabrik  vorm. 
1. 10. April 10 Dosen zu Kaffiniortessaccehorin, 550fach 10 5 
1903 je 1 kg Fahlberg, 
10 Gläser zu Kristallsaccharin 450 fach.. 2 045  List &amp; Co. Fahlberg 14/4. 03 
je 1/4 kg    in Salbke-  
1000 Röhrchen Täfelchen Nr. 1, 110 Fackh, 370 Wester- 
zu je 25 Stücke 13 500 = 1kg hüsen 
2  
  
  
  
  
  
  
  
usw.
        <pb n="127" />
        — 111 — 
Direktivbezirk Muster 2. 
Süßstoff. Bezugsschein 
für andere Personen als Apotheker. 
Nr. für 19 
(Genaue Bezeichnung des Inhabers des Bezugsscheins) 
zu (Ort, Straße, Hausnumme)                   ............... ........................·..·...... ...............·.. 
wird hiermit unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, im Kalenderjahr 19 
Süßstoff aus einer inländischen Apotheke oder unmittelbar von der Saccharinfabrik in Salbke-Westerhüsen 
bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel zu beziehen und den bezogenen Süßstoff 
(Angabe des Verwendungszwecks; bei den unter § 4 Abs. 2 unter b des Gesetzes bezeichneten Gewerbetreibenden genaue 
Bezeichnung der Waren, bei deren Herstellung Süßstoff verwendet werden soll.) 
zu verwenden. 
(Ort und Tag) 
(Bezeichnung der Direktivbehörde) ..... .......   
  
(Stempel und Unterschrift) .. . . . . . . . ....................................... 
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Bei jeder Süßstoffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelieferten Süßstoff 
auf der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis b einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch Aus- 
füllung der Spalten 6 und 7 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem Besteller zurückzugeben, den Bestell- 
zettel aber als Beleg zum Süßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten. 
2. Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 8 den Tag des Eintreffens der bestellten Süßstoffsendung 
zu vermerken. 
3. Der bezogene Süßstoff darf nur zu den im vorstehenden Bezugsschein angegebenen Zwecken verwendet werden. 
4. Am Jahresschlusse hat der Inhaber des Bezugsscheins die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf der Rückseite 
dieses Scheines abzuschließen, die verwendete Süßstoffmenge abzusetzen und den verbliebenen Bestand in dem Bezugs- 
scheine für das neue Jahr vorzutragen. 
5. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann — *) mit der im § 15 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vor- 
geschriebenen Bescheinigung — mit den im § 17 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anschreibungen — 
der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
  
*) Unzutreffendes ist zu durchstreichen. 
19
        <pb n="128" />
        — 112 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eintragungen des Lieferers Eintragungen 
Lau- ches 
. Z « " Des « mp- 
Laufende Nummer Tag Des gelieferten Süßstoffs Des Lieferers fängere 
mer der Ab-  
der sendung l und Art : Die 
Liefe- oder Zahl und Ar Bezeichnung Firma und Namens- Süßstoffsendung 
un. Abgabe der (raffiniertes Sarcharin, Kristall- sendung 
gen des Süß . . Wohnsitz beischrift ein- 
stoffs Packungen Sarcharin usm.) und Süßkraft getroffen 
1 2 3 4 6 7 9 
Bestand aus 
dem Vorjahre 
Probeeintragung. 
Scccheurin- 
7 0.4P/ LO Dosen afns Saccharim, 560JaR " W — 
1805 % 1 h Fahlberg, 
1% OCMdser zus Kristallsaccharm, 450fach DLst &amp; Co.IFahlbergI4/4.2 
Je /4 K9 —.— 
1000Böhrchen Tauyfelchen Nr. 1, I10 Fach, WWester 
æau Je 25 Sticches#3# 500 = 1 K9 Rutsen 
2 
– ( 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
usw.
        <pb n="129" />
        — 113 — 
Muster 3. 
Süßstoff- Bestellzettel. 
Auf Grund des anliegenden von de..... , 
  
  
zu................. ..·..·................................·...............- unter Nr.........................·..-. ausgestellten Bezugsscheins für das Kalender- 
jahr  19......bestelle ich hiermit    
(Form und Menge des gewünschten Süßstoffs sowie sonstige Wünsche hinsichtlich der Lieferung.) 
  
  
  
  
(Unterschrift). 
  
  
  
Berlin, Carl Heymans Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        — 115 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. März 1903. No 14. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung Zollinland eingehende Fleisch; — Bekanntmachung, be— 
zur Vornahme von Civilstandsakten; — Exequatur- treffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener 
erteilunggen Seite 115 Unntersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. 116 
2. Medizinal- und Veterinärwesen: Bekanntmachung, be- 3. Handels- und Gewerbewesen: Bestimmungen über die 
treffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen statistische Behandlung des Freibezirkes der Stadt 
A, C und D zu dem Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze; Bremen 120 
— Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Prü- 4. Marine und Schiffahrt: Neue Muster zum Seefahrtsbuch 
fungsvorschriften für die Trichinenschauer; — Bekannt- und zur Musterrolle 120 
machung, betreffend die Abänderung des Verzeichnisses 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Reichsgebiete 125 
  
  
1. Konsolatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsularagenten J. Grieser in 
Sanchez (Dominikanische Republik) zum Vizekonsul ebenda zu ernennen geruht. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lourengo Marques, Vizekonsul Lettenbaur ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Konsul der Argentinischen Republik Ernesto C. Perez in Hamburg ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Argentinischen Konsul Christian Sommer in Bremen und dem Argentinischen Honorarkonsul 
Heinrich A. Clausen daselbst ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
20
        <pb n="132" />
        — 116 — 
2. Medizinal- und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. Vom 27. März 1903. 
   
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und 
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) über die Behandlung des Fleisches von 
schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen beschlossen, was folgt: 
I. 
Schweine, bei deren Beschau durch die mitroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus 
den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln 
zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden, gelten als 
schwach trichinös. 
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder 
Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der Anwendung dieser Ver- 
fahren sind die Vorschriften im § 39 der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh- und Fleisch- 
beschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücken von nicht über 
10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem Wasser gehalten werden muß. 
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8 von 
den vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind, dürfen auf Antrag 
des Verfügungsberechtigten zur Wiederausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für 
schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen 
worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben. 
ll. 
Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend, ohne 
Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht verbundene Er- 
krankung an Schweineseuche oder nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, 
eingekapselte, verkäste Herde und dergl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit Ausnahme der als 
untauglich zu erachtenden veränderten Teile als laugies zum Genusse für Menschen anzusehen. · 
 Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen, deren Untersuchung 
ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne Allgemeinerkrankung handelt, sind nur die ver- 
änderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper sowie 
alle sonstigen, mit ihnen zur nämlichen Sendung gehörigen Tierkörper, von denen anzunehmen ist, daß 
auf sie eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen. 
III. 
Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem Gesetze (Centralblatt 
für 1902, Beilage zu Nr. 22 Seite 17, 317, 32'7) abgeändert, wie folgt. 
Von den Ausführungsbestimmungen 4A erhalten 
§ 34 Nr. 4 folgende Fassung: 
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von je 6 aus 
den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den 
Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in 9 oder mehr Präparaten Trichinen fest- 
gestellt sind.
        <pb n="133" />
        — 117 — 
§ 37 unter III Nr. 3 folgenden Zusatz: 
und insoweit es sich nicht nur um eine schleichend, ohne Störung des Allgemeinbefindens 
verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder nicht nur um Uberbleibsel dieser Seuche 
(Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde und dergl.) handelt : 
§ 37 unter III folgenden Zusatz Nr. 5  
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung im § 34 Nr. 4 Anwendung findet. 
§ 38 im Abs. 1 Nr. IIa folgende Fassung: 
a) durch Kochen oder Dämpfen: 
1. bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter II und III Nr. 1; 
2. bei Trichinen der Schweine im Falle des § 37 Nr. 5. 
§ 39 Nr. 2 hinter dem ersten Satze, der mit „besitzt“ schließt, folgende Ein- 
schaltung:  . 
„Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (§ 37 unter III Nr. 5, § 38 Abs. 1 unter 
II a Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in 
kochendem Wasser zu halten." 
§ 45 Abs. 3 hinter den Worten „trichinöses Fleisch“ folgende Einschaltung: 
„in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 Nr. 4“. 
Von den Ausführungsbestimmungen C erhält im zweiten Abschnitt unter II Nr. 22 der Abs. 2 
folgende Fassung: 
Nach § 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landesregierungen 
vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen Stelle das Vorhandensein von Trichinen 
festgestellt, so ist bei Schweinen zu unterscheiden, ob sie stark oder schwach trichinös sind. 
Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens 
jie 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln 
und den Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in mehr als 8 Präparaten Trichinen 
festgestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausgenommen Fett, als 
untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 34 Nr. 4), das Fett gilt alsdann 
als bedingt tauglich (§ 37 unter 1). In allen anderen Fällen ist das Fleisch einschließ- 
lich des Fettes als bedingt tauglich zu erachten (§ 37 unter III Nr. 5). Beim Hunde 
ist ausnahmslos der ganze Tierkörper als untauglich zum Genusse für Menschen anzu- 
sehen (&amp; 33 Nr. 15). 
Von den Ausführungsbestimmungen D erhalten 
§ 18 Abs. 1 unter I A hinter „Schweineseuche“, folgende Einschaltung: 
„(die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung)“. 
§ 18 Abs. 1 unter IB folgenden Zusatz: 
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei 
denen in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten 
Trichinen gefunden sind, auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das 
Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im 
Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist; 
§ 18 Abs. 1 unter I C hinter d folgende Einschaltung: 
e) bei Schweineseuche oder dem begründeten Verdacht dieser Krankheit; 
§ 18 Abs. 1 unter I C an Stelle des Buchstaben „e“ den Buchstaben „f". 
§ 18 Abs. 1 unter II A von den Worten „wenn auch nur bei einem Tierkörper 
Lungenseuche“ ab folgende Fassung:  
„oder Schweineseuche (die letztgedachte Kraukheit mit Ausnahme des unter 1A be— 
zeichneten Falles) oder Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer 
dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche oder Schweineseuche oder dem Verdacht 
einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. I 
unter C. d und e)“ 
§ 18 Abs. 1 unter II B Zeile 3 statt des Buchstabens "e“ den Buchstaben „f". 
 20*
        <pb n="134" />
        — 118 — 
§25 Abs. 2 hinter dem ersten Satze der mit „sichergestellt ist“ schließt folgende 
Einschaltung:  
dasselbe gilt, wenn im Falle des § 18 Abs. 1 unter 1 B die Wiederausfuhr von Fleisch 
schwach trichinöser Schweine gestattet wird und die dort vorgeschriebene Behandlung 
stattgefunden hat. 
Berlin, den 27. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer. 
Vom 27. März 1903. 
Auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Prüfungsvorschriften für die 
Trichinenschauer — Beilage E der Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 über die Ausführung des 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes (Centralblatt für 1902, Beilage zu Nr. 22 S. 64*) — durch 
folgende Bestimmung zu ergänzen: · 
. Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Ausübung der 
Trichinenschan auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises bereits besitzen, sind von 
der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Befähigungsausweises unter Voraus- 
setzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des geforderten Maßes der Kenntnisse und 
Fertigkeiten den Prüfungsvorschriften für das Reich im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat be- 
stimmt, welche bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungs- 
ausweisen als diesen Anforderungen entsprechend anzusehen sind. 
Berlin, den 27. Märg 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
  
Bekunntmachung, 
betreffend die Abänderung des Verzeichnisses der Einlaß- und Untersuchungsstellen für 
das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 27. März 1903. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Anlage F zur Be- 
kanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch, vom 30. Mai 1902 (Centralblatt, Beilage zu Nr. 22) wie folgt zu ändern. 
Es fallen weg: 
1. die Untersuchungsstelle „Oesterr.-Oderberg, Neben-Zollamt 1“ in der Spalte 4 bei der 
Ordnungsziffer 25,
        <pb n="135" />
        — 119 — 
2. die Bemerkung „zubereitetes Fleisch“ in der Spalte 5 bei den Ordnungsziffern 118 
( Mannheim, Haupt-Zollamt), 120 (Lahr, Haupt-Steueramt), 121 (Freiburg, Haupt-Steuer- 
amt), 123 (Karlsruhe, Haupt-Steueramt), 124 (Heidelberg, Haupt-Steueramt). 
Es treten hinzu: 
Die in dem nachstehenden Nachtrag zum Verzeichnis angegebenen Einlaß- und 
Untersuchungsstellen. 
Berlin, den 27. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Nachtrag 
zum Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
Lfde. Einlaßstellen beschränkt Untersuchungsstellen beschränkt 
Nr. auf auf 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
I. Preußen. 
a. Provinz Ostpreußen. 
8a. Pillau, Haupt-Zollamt. —  —  — 
· f.Provinz Schlesien 
24a.Dzieditz,.Neben-Zollamt I. — — — 
25a. Troppau, Neben-Zollamt I. — —  — 
29a. —  — Ratibor, Haupt-Zollamt. 
31a. Schlauey, Neben-Zollamt I. frisches Schlaney, Neben- Zollamt I. 1 frisches 
Fleisch und Fleisch und 
die Monate die Monate 
Mai bis Mai bis 
September. September. 
 h. Provinz Schleswig-Holstein. 
41.| Altona, Haupt-Zollamt. —Altona, Haupt-Zollamt. — 
k. Provinz Westfalen. 
482. Kotten, Neben-Zollamt J. frisches Kotten, Neben-zollamt I. frisches 
Fleisch. Fleisch. 
II. Bayern. 
80a. Oberjoch Neben-Zollamt II. frisches Oberjoch, Neben-Zollamt II. frisches 
Fleisch.  Fleisch.
        <pb n="136" />
        — 120 – 
Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. Vom 27. März 1903. 
  
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetz vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Centralblatt S. 46) folgendes bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den 
in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden. · 
 
Verzeichnis der Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. 
  
  
  
  
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 
— — 1         2. 
Ratibor, Haupt-Zollamt             Ratibor 
Schlaney, Neben-Zollamt 1      Schlaney 
Kotten, Neben-Zollamt 1         Kotten 
Oberjoch, Neben-Zollamt II · Oberjoch 
Berlin, den 27. März 1903. 
z 
Der. Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
3. Handels- und Gewerbewesen. 
Der Bundesrat hat beschlossen, sich damit einverstanden zu erklären, daß die bestehenden Bestimmungen 
über die statistische Behandlung des Freibezirkes der Stadt Bremen auch nach seiner Umwandlung in 
ein Zollausschlußgebiet bis auf weiteres in Anwendung bleiben.   
Berlin, den 26. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth. 
  
4. Marine und  Schiffahrt.  
  
Auf Grund der Bestimmungen in § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
(Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen, daß das Seefahrtsbuch und die auf deutschen 
Kauffahrteischiffen zu führende Musterrolle nach den anliegenden Mustern einzurichten sind. 
Der Preis des Seefahrtsbuchs ist auf 35 Pf. festgesetzt. 
Belage .  
FIM Berlin, den 20. März 1903. 
f-Betlage.S.121 bis 124. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
        <pb n="137" />
        Musterrolle 
der Mannschaft des deutschen Schiffes 
Heimatshafen: Unterscheidungssignal: 
Registerhafen-  
Fur die Reise* 
Zeit) 
  
——————————————Hafen der Ausreise—————————————————.——————————————————————————.————————————————————————————.——————.—... 
Vor dem unterzeichneten Seemannsamte sind erschienen der nachbenannte Schiffer auf 
................................... Fahrt als Kapitän einerseits, und die unter nr.  bis nachbenannten 
Schiffsoffiziere und Schiffsleute andererseits und haben erklärt, daß diese sich zum Schiffsdienste nach 
maßgabe der deutschen Seemannsordnung auf dem obengenannten Schiffe und, soweit nicht nachstehend 
Zeit 
nach lEmpfang des unter der Heuer angegebenen Vorsshusses und unter den umstehend aufgeführten 
weiteren Bedingungen verheuert haben. 
Die Heuer ist, soweit dabei nichts anderes vermerkt steht, in Mark und für den nonat 
angegeben; die zahlung beginnt mit dem Tage der Anmusterung, soweit ein früherer Tag des 
Dienstantritts vermerkt ist, mit diesem. 
anderes vermerkt, für die vorbezeichnete Reise*)/Zeit*) gegen die bei ihrem Mamen angegebene Heuer sowie 
, den 19 ...............  
Das Seemannsamt. 
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="138" />
        -122-      An Beböstigung erhält der Schiffsmann: 
Für Überstundenarbeit wird gezahlt: 
Besondere Verabredungen: 
Kündigungsfrist (oder sonstige Bestimmung über die Beendigung des Dienstverhältnisses) bei Anheuerung auf 
unbestimmte Zeit:  
Diesen Heuervertrag haben der Kapitan, die Schiffsoffiziere und die Schiffsleute unterzeichnet, wie folgt: 
Der Kapitän:. aus
        <pb n="139" />
        — 123 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
auf etwaige der Musterrolle beigefügte Bescheinigungen über die als Beitragszeit anzurechnenden Krankheiten. 
Name und Stellung. Geburtsort und Geburtsdatum. Heuer. Ende des Dienstes. 
Lau- Erste Versicherungsanstalt und 
 Wohnort. Unterscheidungssignal des letzten Vorschuß. 
fende  sch   schuß Abmusterndes 
Nr. ———   
 Tag des Seemannsamt. 
— Sonstige Angaben  
Unterschrift des Angemusterten.    
 zur Invalidenversicherung. antritts  
1. 2. 3. 4. 5. 
 / 
19. 
/ 
19 
19 
19 
19 
 19....... 
19 .. 
....... / 
19...... 
*) z.B. (höhere) ,,Lohnkl. III vereinbart (verlangt)" ; Militärdienstzeiten in der abgekürzten form: ,,M. von .../... bis... /...... “ ; Hinweis auf etwaige der Musterrolle beigefügte Bescheinigungen über die als Beitragszeit anzurechnenden Krankheiten.  
21
        <pb n="140" />
        — 124 — 
  
Name und Stcellung. 
  
  
Geburtsort und Geburtsdatum. 
  
  
  
  
Heuer. 
  
  
  
  
  
Ende des Dienstes. 
Kau- w Erste Versicherungsanstal und v 
ohnort. Unterscheidungssignal des letzten Vorschuß. 
fende ob sche - 8 schuß Abmusterndes 
Nr.    13 
Tag des Seemannsamt. 
 Sonstige Angaben  
Unterschrift des Angemusterten. zur Inwalidenversicherung. Dienst- 
6 antritts. 
1. 2. 3. 4. 5. 
....... / 
...................................................................... 19.. 
....................................................................... 19 
  
  
  
  
*) Siehe die Anmerkung auf Seite 123. 
Vermerke über Schiffsmeldungen 2c.
        <pb n="141" />
        5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
— — 
  
  
  
  
b“v Name und Stand Alter und Heimat 1 Grund Behörde, welche die datum 
2 Ausweisung . 
S. . der Bestrafung. Ausweisungs- 
z der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. kesr 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
1.N Marie Bai, geb. 
Mangold, Ehefrau, 
i 
Wilhelm Vögelin, 
Tagelöhner, 
r— 
Josef Andorf, 
Färber, 
Alexander Badiali, 
Erdarbeiter, 
* 
Josef Bartos, Fa- 
brikarbeiter, 
Wilhelm Dunkel, 
Kellner, 
7. # Ulrich Fahrni, 
Viehwärter, 
8. Viktor Gautherat, 
Tagner, 
□’ 
6 
9. Johann Goemc, 
Schreinergeselle, 
Johann Grömer, 
Kellner, 
Etelka Khiraly, 
Artistin, 
Josef Kostlau, 
Klempnergeselle, 
10. 
11. 
12. 
  
  
17 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 7. Mai 1875 zu Senones, 
Departement Vosges, Frankreich, 
italienische Staatsangehörige, 
Beihülfe zum Verrat 
militärischer Ge- 
heimnisse (9 Monate 
Gefängnis, laut Er- 
kenntnis vom 8. No- 
vember 1902), 
vollendeter und ver- 
suchter schwerer 
Diebstahl (2 Jahre 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 23. Fe- 
bruar 1901), 
geboren am 15. November 1880 zu 
Bettingen, Kanton Basel-Stadt, 
Schweiz, ortsangehörig zu Riehen, 
Kanton Basel-Stadt, 
  
  
Kaiserlicher Bezirksprä- 
16. März d. J. 
sident zu Metz, 
  
Großhergoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Karlsruhe, 
"2. Januar 
  
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 3. Mai 1835 zu Ober-Landstreichen, 
Linpka, Böhmen, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 14. April 1870 zu Brezzo 
di Bedero, Italien, italienischer Staats= 
angehöriger, 
geboren am 3. März 1858 zu Birken- 
berg, Bezirk Pribram, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 21. Mai 1885 zu Wien, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 14. Jannar 1851 zu Eriz, Landstreichen und 
Bezirk Thun, Kanton Bern, Schweiz, Betteln, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 7. November 1844 zu desgleichen, 
Belfort, Frankreich, französischer 
Staatsangehöriger, i» 
geboren am 17. April 1851 zu Lüttich, desgleichen, 
Belgien, ortsangehörig ebendaselbst. 
geboren am 23. November 1839 zu Betteln, 
Diersbach, Bezirk Schärding, Ober- 
österreich, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 21. Februar 1880 zutgewerbsmäßige Un- 
Budapest, ortsangehörig ebendaselbst, zucht, 
geboren am 19. März 1856 zu Jamer,#Betteln, 
Bezirk Jicin, Böhmen, ortsangehörig 
zu Jilow, Bezirk Semil, ebendaselbst, 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
  
  
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Konstanz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Hilpoltstein, 
13. März d. J. 
l 
l 
14. März d. J. 
5. März d. J. 
Kaiserlicher Bezirkspre- 
sident zu Straßburg, 
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Mannheim, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
11. März d. J. 
13. März d. J. 
  
10. März d. J. 
  
Kaiserlicher Bezirks-Prä-sj13. März d. J. 
sident zu Straßburg, 
Königlich bayerisches Be-6. März d. J. 
zirksamt Laufen, T 
l 
Kaiserlicher Bezirks-Prä- 
sident zu Straßburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
  
13. März d. J. 
21. Februar 
d. J. 
21*
        <pb n="142" />
        — 126 — 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die deuum 
SHS. — — O7 c 
I der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
#v 2. I--·. * 4. ö.. 6. 
l · — 
13. Anton Krause, geboren am 16. Januar 1864 zu Betteln, Königlich Preußischer 16. März d. J. 
Dachdeckergeselle, Rückersdorf, Bezirk Friedland, Böh- Regierungspräsident zu 
* « *G. österreichischer Staatsange- Breslau, 
· öriger, » 
14.CenecKucera, geborenam11.Juni1877zuPilsen,LandstreichenundKaiserlicherBezirksprä-9.Märzd.J. 
Erdarbeiter, Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst. Betteln, sident zu Straßburg, 
15. Franz Mark, Stell-geboren am 4. Juli 1859 zu Rohognitz, Betteln, Königlich Preußischer 17. März d. J. 
macher, Bezirk Königgrätz, Böhmen, öster- Regierungspräsident zu 
reichischer Staatsangehöriger, Magdeburg, 
16. Johann Nigris, geboren am 3. Juni 1875 zu Ampezzo, besgleichen, Stadtmagistrat Nürn-17. September 
Maurer, Provinz Udine, Italien, italienischer berg, Bayern, v. J. 
Staatsangehöriger, 
17. Julius Emanuel geboren am 20. August 1866 zu Neu--desgleichen, Kaiserlicher Bezirksprä-11. März d. J. 
Rychner, Maschi-, hausen, Kanton Schaffhausen, Schweiz, sident zu Straßburg, 
nenschlosser, ortsangehörig ebendaselbst, 
18. Franz Swoboda, geboren am 27. November 1849 zud desgleichen, Königlich bayerisches Beg. März d. J. 
Kellner, Budweis, Böhmen, österreichischer zirksamt Bogen, « 
- Staatsangehöriger, « 
19. Robert Walzer, geboren am 1. April 1880 zu Preß-Landstreichen und Königlich Preußischer 11. März d. J. 
Arbeiter,. burg, Ungarn, österreichischer Staats-Betteln, Regierungspräsident zu 
* angehöriger, Erfurt, 
  
  
  
  
  
  
  
  
Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="143" />
        Beilage zu Nr. 14 des Centralblatts von 1903. 
Nr. .. 
  
Seefahrtsbuch 
für 
Ausgefertigt 
den ten.. 19 
Das Seemannsamt. 
  
Der Preis dieses Buches beträgt 35 Pfennig.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        —.3 — 
Bezeichnung des Inhabers. 
  
Vor= und Zunamen: 
Geburtsort: 
  
  
  
  
Wohnort: 
Jahr und Tag der Geburt: 
  
Haare: 
  
Augen ;..................................... . 
Besondere Kennzeichen: 
Ergebnis der Untersuchung auf 
Farbenblindheit: 
Sehvermögen: 
  
Unterschrift des Inhabers: 
Erste Versicherungsanstalt . 
1*
        <pb n="146" />
        4                Invalidenversicherung. 
— 
Inhaber nimmt an der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) 
teil. Das Seefahrtsbuch soll auch als Ausweis über die Versicherung 
dienen. Damit dieser Zweck erfüllt und eine Benachteiligung des In- 
habers vermieden wird, ist es erforderlich, daß er militärische Dienst- 
leistungen sowie Krankheiten bei der nächsten Anmusterung unter 
Vorlegung der bezüglichen Nachweise zur Vermerkung in der Muster- 
rolle und im Seefahrtsbuch anmmeldet und Bescheinigungen über eine 
etwa nicht aus dem Seefahrtsbuch ersichtliche Dienstzeit sorgfältig 
verwahrt. Auch empfiehlt es sich, die dem Inhaber etwa ausgestellte 
Quittungskarte bei einer Anmusterung im Inlande dem Seemannsamte 
zur Verwahrung und zum vorgeschriebenen Umtausche zu übergeben. 
Die durch die Seemannsämter zu bewirkenden, das Versicherungs- 
verhältnis betreffenden Eintragungen sind genau zu prüfen und etwaige 
Beanstandungen sofort bei dem Seemannsamte geltend zu machen.
        <pb n="147" />
        5                 Vermerk, 
betreffend die Hinterlegung und Rückgabe von Quittungskarten sowie 
die Aushändigung von Bescheinigungen über den Inhalt der Quittungs- 
farten.
        <pb n="148" />
        6                 Vermerk, 
über den glaubhaft gemachten Verlust eines älteren Seefahrtsbuchs, 
über die früheren Rang= und Dienstverhältnisse, die Dauer der Dienst- 
zeit und die in diesem Falle anzurechnenden Beitragswochen für die 
Invalidenversicherung:
        <pb n="149" />
        7—— — — — —— 
Militärverhältnis 
zur Zeit der Ausfertigung des Buches. 
Inhaber 
a) wird dienstpflichtig im Jahre 
b) hat Ausstand bis. 
c) hat gedint: -- 
  
  
in der Marine ... Jahre ......... Monate 
im Landdeere ...  Jahre  ...........Monate 
befindet sich 
in der Marinereserve (Reserve) 
in der Seewehr (Landwehr) I. Aufgebots 
= - = = II. = 
in der Marine-Ersatzreserve (Ersatzreserv) ...... 
im Landsturm I. Aufgebots 
= = II. 
e) ist in Kontrolle beim Bezirkskommando 
f) ist militärfrei 
Bescheinigt auf Grund
        <pb n="150" />
        8 
  
Änderungen des Militärverhältnisses.
        <pb n="151" />
        Anderungen des Militärverhältnisses.
        <pb n="152" />
        Inhaber ist angemustert als 
auf dem Dampf- Schiffe.......·..·.........·..................··......·..................·..·............·...............·. 
Heimatshafen 
FRegisterhafer 
geführt von 
  
  
gegen eine Heuer von — muonatlich 
Reise 
für die — 
Zeit 
Der Dienstantritt erfolgt am 
Als Liegeplatz (Meldeort) ist angegeben 
Dem Inhaber sind laut Musterrolle seit der letzten Abmusterung 
zur Invalidenversicherung anzurechnen (siehe Seite 4): 
a) für militärische Dienstleistungen. Wochen, 
b) für bescheinigte Krankbeiten Vochen. 
Inhaber ist laut Vereinbarung — auf sein Verlangen — in 
der höheren, seiner Dienststellung nicht entsprechenden Lohnklasse 
zu versichern. 
den . tten 19... 
Das Seemannsamt. 
Die Anmusterung ist unterblieben, weil
        <pb n="153" />
        11 
J Segel= . 
Inhaber hat auf dem Dampf- Schiffe 
  
mach 
  
  
  
EEIII 
bis l uu..... 
  
  
[Dienstzeitt:. Monata Tage! 
als. gggzeppepeegegegpgpedient. 
Dem Inhaber sind für die Zeit bb.. :, 
bis. ffür —. Beitragswochen Invaliden= 
versicherungsbeiträge zur Lohnklasse —#insgesamt. 44 
von der Heuer abgezogen. 
densm19 
Unterschrift des Kapitäns: 
Die vorstehende Unterschrift wird beglaubigt und die erfolgte 
Abmusterung hiermit vermerkt. 
den —.en 199e 
  
Das Seemannsamt. 
Die Abmusterung ist unterblieben, weil
        <pb n="154" />
        Seiten 12 bis 30 
wie vorstehend Seite 10 und 11. 
Seite 31f f. Anhang. 
1. Seemannsordnung vom 2. Juni 1902; 
2. Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur 
Mitnahme heimzuschaffender Seeleute, vom 2. Juni 1902; 
3. Gesetz, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute, 
vom 2. Juni 1902; 
4. Zusammenstellung der Bestimmungen über die Militär- 
verhältnisse der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung.
        <pb n="155" />
        — 127 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXlI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. April 1903. V 15. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Bestellung eines Konsular- Anderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Tabak- 
agenten; — Ermächtigungen zur Vornahme von Civil- steuergesetze vom 16. Juli 18709. 1238 
standsaskenn .. ... Seite 127 « Z„ » . 
2. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen; — Reichsgebiete.. 13 
  
1. Kon fulatwesen. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in St. Louis ist der Kaufmann Gottfried Schirmer zum Konsular- 
agenten in Denver (Colorado) bestellt worden. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Gesandten in Bogot betrauten Legations- 
sekretär Freiherrn von Grünau ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Ver- 
bindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für die Dauer seiner Geschäftsführung als 
Kaiserlicher Geschäftsträger in Bogotá für das Gebiet der Republik Columbien die Ermächtigung er- 
teilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu be- 
urkunden. · « « « 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Haering in Asuncion ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Mordtmann in Smyrna ist auf Grund des §&amp; 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Er- 
mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
t0
        <pb n="156" />
        — 128 — 
2. Zoll- und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
s- Im Königreiche Preußen- 
Zu Alstärte im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden ist ein ebenzolan I mit folgenden 
Befugnissen errichtet worden: 
Ausfertigung und Erledigung von Jollbegleitscheinen 3- und . unbeschränkte Abfertigung im 
Eisenbahnverkehr:; 
Abfertigung von Baumwollengarn der Tarifnummer 2 c 1, 2 und 3, von Leinengarn der 
Tarifnummer 22 a und b und von Wollenwaren der Tarifnummer 4 4 5 und 6 zu anderen als den 
höchsten Zollsätzen dieser Nummern; 
Abfertigung und Bescheinigung des Ausganges folgender Waren, für die Abgabenvergütung usw. 
beansprucht wird: 
Bier, Branntwein, Gegenstände, welche nicht unter stehender Kontrolle eingesalzen sind, Tabak, 
Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden usw. oder in weißen Kristallen von mindestens 
99½ % Zuckergehalt, bei Kristallzucker ohne eigene Polarisationsbefugnis. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Düsseldorf ist zu Reisholz eine Abfertigungsstelle er- 
richtet worden, welche die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle für die Benzinwerke Rhenania in Reis- 
holz bei Düsseldorf" führt. Der Abfertigungsstelle ist die auf Mineralölsendungen beschränkte Befugnis 
zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und II und zur Erledigung von Begleit- 
zetteln erteilt worden. 
Dem Steueramt I in Charlottenburg im Bezirke des Hauptsteueramts für inländische 
Gegenstände zu Berlin ist die Befugnis zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I, mit denen für die 
Seifenfabrik Gottschalk Söhne in Charlottenburg kristallisierter steuerpflichtiger Zucker zur Herstellung 
von Seifen eingeht, beigelegt worden. 
Im Königreiche Bayern. 
Dem Salzsteueramte zu Berchtesgaden im Bezirke des Hauptzollamts zu Reichenhall ist die 
Befugnis zur Abfertigung von mit dem Anspruch auf Malzaufschlagvergütung ausgehendem Bier sowie 
zur Ausfertigung und Erledigung von Übergangsscheinen über Bier erteilt worden. 
Im Königreiche Sachsen. 
Das Steueramt zu Hainichen im Bezirke des Hauptzollamts zu Chemnitz ist in ein Unter- 
steueramt und das Untersteueramt zu Hohenstein- Ernstthal in demselben Hauptamtsbezirk in ein 
Steueramt umgewandelt worden. 
Die Befugnis des Hauptzollamts Dresden I zur Erhebung der Stempelabgabe von Spiel- 
karten und zu deren Abstempelung sowie zur Erhebung der Reichsstempelabgabe und Abstempelung 
von Aktien, Renten und Schuldverschreibungen von stempelfreien Aktien, von Kuxen, Genußscheinen 
und Lotterielosen ist auf das Hauptzollamt Dresden II übergegangen. 
Im Großherzogtume Baden. 
Das Untersteueramt zu Bruchsal nebst der dazugehörigen Bahnhofs-Abfertigungsstelle ist auf- 
geboben und an dessen Stelle ein dem Hauptsteueramte zu Karlsruhe unterstelltes Nebenzollamt 1 und 
eine dem Finanzamte zu Bruchsal unterstehende Steuereinnehmerei errichtet worden. 
Dem Nebenzollamte sind folgende Befugnisse erteilt: 
Ausfertigung und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Salz= und Zuckerbegleitscheinen I und I: 
unbeschränkte Abfertigung im Eisenbahnverkehr; 
Abfertigungen von Wollwaren der Tarifnummer 41 d 5 und 6 zu anderen als den höchsten 
Zollsätzen dieser Nummern; 
Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein, 
Untersuchung von Verschnislweinen und -Mosten;
        <pb n="157" />
        — 128 — 
Abfertigung von mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung angemeldetem Tabak, Tabak- 
fabrikaten und Branntwein, und die Bescheinigung 47 Ausganges bei Abfertigung zur Niederlage: 
Erhebung von Übergangsabgaben sowie A#s ertigung und Erledigung von Übergangsscheinen 
über Bier, Branntwein und Wein. 
Ferner ist dem Nebenzollamte das allgemeine Niederlagerecht (§ 98 V. 3 G.) verliehen worden. 
Die der Steuereinnehmerei beigelegten Befugnisse erstrecken sich aufe 
Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen 1. und M. „Abfertigung von 
Branntwein zur Ausführ“ mit dem Anspruch auf Steuervergütung. Erhebung von Übergangsabgaben 
sowie Ausfertigung und Erledigung von Übergangsscheinen über Bier, Branntwein und Wein. - 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. März d. J. folgende Anderung der Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Tabaksteuergesetze vom 16.9Juli 1879 beschlossen: 
1. Der Abs. 1 des 8 18 der Bekanntmachung vom 25. März 1880 erhält folgende Fassung: 
„Fehlmengen, die bei der Aufnahme des Tabaks in eine Niederlage gegen das 
beim Versendungsschein-Ausfertigungsamte festgestellte Nettogewicht sich ergeben, können, 
a) wenn der Tabak mit unverletztem amtlichen Verschluß oder unter ununterbrochener 
amtlicher Begleitung angekommen ist, in vollem Umfange, 
b) in gueren Fällen bis zu ½ Prozent des im Versendungsschein angegebenen Netto— 
gewichts 
steuerfrei gelassen werden, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Eintrocknen des 
Tabaks oder ähnliche Ursachen entstanden ist.“ 
2. Im § 28 der Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880 ist die Ziffer 16 durch folgende Vor- 
schriften zu ersetzen: 
„Fehlmengen, die bei der Aufnahme des Tabaks in eine Niederlage gegen das 
beim Versendungsschein- Ausfertigungsamte festgestellte' Nettogewicht sich ergeben, können 
von den Abfertigungsbeamten 
a) wenn der Tabak mit unverletztem amtlichen Verschluß oder. unter ununterbrochener 
amtlicher Begleitung angekommen ist, 
b) wenn in anderen Fällen die Fehlmenge nicht mehr als ½ Prozent des im Ver- 
» sendungsschein angegebenen Nettogewichts beträgt, 
steuerfrei gelassen werden, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Eintrocknen des 
Tabcis, oder ähnliche Urfachen entstanden ist. Letzteres ist im Versendungsscheine zu 
vermerken. 
In den zu b gehörigen Fällen ist, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Ein- 
trocknen des Tabaks oder ähnliche Ursachen entstanden ist, das Hauptamt ermächtigt, 
eine Fehlmenge bis zu dem angegebenen Prozentsatz auch dann steuerfrei zu. lassen, 
wenn die Gesamtfehlmenge diesen Satz übersteigt. 
Soweit die Fehlmenge nicht steuerfrei gelassen wird, ist der entsprechende Teil des 
auf der Sendung ruhenden Steuerbetrags zunächst vom Niederleger des Tabaks ein- 
zufordern; verweigert dieser die Zahlung, so ist die Steuer vom Versendungsschein- 
nehmer einzuziehen." 
3. In dem Muster 15 zu den Dienstvorschriften ist der Vordruck für die Abrechnung mit dem 
Versender nebst den zugehörigen Bemerkungen zu streichen. 
Berlin, den 1. April 1903. .-- 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer
        <pb n="158" />
        130 
—### 
« 
3. Polizeiwesen. 
i! 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l VRame und Stand“ Alter und Heimat. Gruud Behörde, welche die Datu 
2 5 Ausweisung 
S. der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. fraung beschlossen hat. beschlufset 
1. 2. I s. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des 8 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Johann Jauth, (geboren am 25. August 1878 zu An-sschwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 17. Februar 
Bergmann, gern, Niederösterreich, ortsangehörig 3 Fällen (2½ Jahre] Regierungspräsident zuf d. J. 
zu Rennweg, Kärnten, Zuchthaus, laut Er- Münster, 
kenntnis vom 3. De- 
- zember 1800), 1 
2. Jons Siemokat, geboren am 15. Mai 1876 zu Allwittensein schwerer und ein Königlich Preußischer 19. März d. I. 
Arbeiter, (Pawischken), Rußland, russischer einfacher Diebstahl Regierungspräsident zu 
Staatsangehöriger, 11 Jahr 2 Monate Königsberg, 
Zuchthaus, laut Er= s 
kenntnis vom 6. Fe- i 
: bruar 1902), 
I . 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3.] Martin Beluh- geboren am 11. (12.) November 1841 Landstreichen, Königlich Bayerisches Be-L. März d. J. 
laveck, Maurer, zu Bocanovic, Bezirk Prachatitz, zirksamt Regensburg, 
*7 österreichischer Staatsange- 
öriger 
4. Josef Borowsky, geboren am 19. April 1858 zu War-Betteln, Stadtmagistrat Würz= 13. März d. J. 
Kaufmann, schau, russischer Staatsangehöriger, burg, Bayern, 
5. Ferdinand Fis cher, geboren am 8. Juni 1858 zu Teplitz, desgleichen, Königlich Bayerisches Be-5. März d. J. 
Müller., Ahmen, ortsangehörig zu Priesen, Fzirksamt Ochsenfurt, 
ebendaselbst, 
6. Johannes Eduard geboren am 1. April 1847 zu Langasjo, desgleichen, Polizeibehörde zu Ham= 13. März d. J. 
Gustavson, Schweden, schwedischer Staatsange- burg, 
Arbeiter, höriger, 
7. Heinrich Heg- geboren am 13. September 1864 zu desgleichen, Königlich Preußischer 18. März d. J 
manns, Erd- Beugen en Rijkewort, Niederland. Regierungspräsident ziu 
barbeiter, niederländischer Staatsangehöriger, Düsseldorf, · 
8·Simonzkaspar,geborenamzsOktober184ozuUnter-Landstrekchen und Königlich Bayerisches 14. März d. J. 
Tagelöhner, moldau, Bezirk Krumau, Böhmen Betteln, Bezirksamt Passau, 
ortsangehörig zu Mutzkern, Bezirk 
Krumau, · -« .- 
9.Frananoll,Tage-geborensam24.September1868zudesgleichen, Königlich Preußischer 19. März d. J. 
löhner, Rohle, Bezirk Hohenstadt, Mähren, Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, Minden, 
10. Karl Koderle, geboren am 3. November 1857 zu Betteln, Königlich Preußischer 20. Januar 
Schlosser, Josefstadt, Bezirk Königinhof, Böh- Regierungspräsident zu] d. J. 
mins österreichischer Staatsange- » Liegnitz, 
· öriger, 
11. Johann Ludwig, geboren am 30. Juli 1862 zu Johns-desgleichen, Königlich Preußischer 
  
Weber, 
dorf, #ejirr Römerstadt, Mähren, 
österreichi 
  
  
cher Staalsangehöriger, 
18. März d. J. 
Regierungsprästdent zu 
Breslau,
        <pb n="159" />
        131 
  
  
  
  
  
  
ge- 
borene Kur, Fabrik- 
arbeiterin, 
16. Friedrich Stresc, 
Kaminkehrergehilfe, 
16. Friedrich Welesz- 
kowitsch, Bader, 
8 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
— —. 
7 der Bestrafung. galuemetsung A#usweisungs- 
" der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. l g. 4. b. 6. 
12. Johann Maier, s(geboren am 6. Januar 1854 zu Grün= Betteln, Königlich Sächsische 2. März d. J. 
Schneider, thal, Bezirk Brüx, Böhmen, orts- Kreishauptmannschaft 
angehörig zu Natschung , Bezirkl Bautzen, 
Komotau, ebendaselbst, 
13. Pauline Mayer, geboren am 14. September 1869 zu Diebstahl und ge-dieselbe, 6. Februar 
Diienstperson, Nixdorf, Bezirk Schluckenau, Böhmen, werbsmäßige Un- d. J. 
orlsangehörig ebendaselbst, zucht, 
14. Aleida Prill geboren am 28. Mai 1865 zu Tub= VBetteln, Königlich Preußischer 18. März d. J. 
17.Derk Zwiersen, 
Weber, 
  
bergen, Provinz Overyssel, Nieder- 
lande, niederländische Staatsange- 
hörige, 
geboren am 11. Februar 1844 zu Prog Landstreichen 
ortsangehörig zu Kocom, Bezirk Betteln, 
Tabor, Böhmen, 
geboren am 12. Juli 1871 zu Wiener-desgleichen, 
Neustadt, ortsangehörig zu Oeden- 
burg, Ungarn, 
geboren am 6. April 1868 zu Almelo, Betteln, 
Provinz Overyssel, Niederlande, orts- 
angehörig ebendaselbst, 1 
und 
  
  
Osnabrück, 
Stadtmagistrat Amberg, 
Bayern, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Regensburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Osnabrück, 
Regierungspräsident zu 
19. Oktober 
v. J. 
11. März d. I 
21. März d. JI 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        — 133 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamle des Innern. 
  
  
Du bezsiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
16. 
  
Berrlin, Freitag, den 10. April 1903. 
XXXl. Jahrgang. 
  
  
  
  
  
— — - [- 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme -v“ Bawikwesenf Status der deutschen Notenbanken Ende 
von Civilstandsakten; — Exequaturerteilung Seite 133 ar3 —.——————— ions- 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der in Wien er- 4. Joll- und Stenerweseu- Bestellung von Stations 
(chinenden Zeitung „Wiener Sonn= und Montags- 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
el ung « -.------s--.- Reichsgebiete W„ „ U„U.7T 136 
  
  
1. Kon fulatwesen. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Sofia beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von Falken- 
hausen ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §&amp; 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen General-= 
konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der 
unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
  
  
Dem Königlich Schwedisch-Norwegischen Generalkonsul Andres Rudolf Landström in BLübeck ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 16. Januar und 
9. März d. J. gegen die in Wien erscheinende „Wiener Sonn= und Montags-Zeitung“ binnen Jahres- 
frist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in 
Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die 
fernere Verbreitung dieser Zeitung auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 7. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
23
        <pb n="162" />
        Passiva. 
134 
Z. Bank. 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
—. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ber- Event. 
9 Sonstige bindlich- beiserr 
ezei , täglich ' n«- 
g Bezeichnung Grund-MReserve-] Koten- Gegen Un Gegen * Gegen J teiten GBegen Sonstige Gegen Summe Gegeneiten 
9 der 28. Febr.gedeckte 28. Febr. 28. Febrmit 28. Febr. 28. Feö.der28. Febr.] us 
3 · Kapital.Fonds.Umlauf Ver- Passiva. welterge- 
2 Banken. 10903. Noten.]103. indlich-21905 Kündt. 103. 1908.#siva 1903. erbenen 
*— #1 - 
3 keiten. “ dischen 
s - Wechsels-. 
I. 2. 3 4. 5. 6. J. 8. 9. 10. 11.2. 13. 14. 15. 16. 1 
1. Keichsbank 150 00075871449 540 283 735595 515|+ 386 302) 535 201— 23344 — 16 209— 22 480|2 198 53240910— 
2.Bayerische Notenbank 7500) 2887 64231| 4725 29 710+ 5853 #298— 293 — — 3783 — 512 86699| X 4006 412 
3.Sächsische Bank zu DTresdens0 000 6132550 665 1421161980|+ 11 6744 2 32816 4 en 653— 870| 151769| 1 163711 1998 
4. Wünttembergische Notenbar000111223306— 8469907— 328667709 51 73J" 10 46— 338 41669 591 639 
5. Badische Bank 900012N % 29 11 8 40 — — 774 77 4 1 1 
6.]Braunschweigische Banrk0 500965 2360 4. 60 600%6 2 4034 460 210— 44323 445111001055 
Ü 
Zusammen6 00 65 1607 969 —+ 305 7711 668 741.404130 599 966.— 19 290 86 923— 1262098|—24 5 543 611#.. 264 5 649 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 M 
  
  
  
  
Bemerkungen. 
1 157 783 000 4, 
25•521 000 ∆ (bei der Bank Nr. 3), 
424 665 000 A ( 
500 
1 000 
K— 
  
  
1 
  
).
        <pb n="163" />
        wesen. 
  
banken Ende März 1903 
sichten verglichen mit demjenigen Ende Februar 1903. 
auf Tausend Mark.) 
135 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 
Gegen Reichs--Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Gegen Summe Gegen r 
Metall- — , Sonstige S 
26. Febr. tassen-28. Febr. anderer 28. Febr. Wechsel. 28. Febr. J Lombard.28. Febr. Effelten. 28. Febr. 28. Febr. der 28. Febr. 
O 
. eine. . anken. .. 1903. 903. 1903. . va. . » 
Vesi«"d«19oasch119038k1903 903 1903 goswspmtgosmti wosz 
" 
18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33.4 
818 482 — 100 938 26569— 1605 8974i 249356021256 81115381L79 6 66184239 6736 71 435— 107262198 537 1. 
30577 719 80 — 9 3864 4 46 8999. 5143 30644 103 54 — 2161. — 1412 86699 4 4006 2. 
20390 — 1057 746 811254 4 3514 46 978 9524 31055 + 3251 14978 11 25 073 1047 151769X 16 3718. 
10 5021 43 1391. 4 2758+ 1129 15 8554 291 11027 501 3486 1 1040— 376 41 669 + 591 4. 
7039— 632 20 7 880| F 823 17273— 29 132544% 376 402 1 2624 1 41 492 19755. 
608 + 198 3— 2 46— 36 97811 1390 2025— 4 1482— 111 9565— 4340 23512. 1095| 6. 
l 
887598—10184127 — 1529075006133. 111 sos! – 10 342 
  
  
  
  
  
  
237
        <pb n="164" />
        4. Zoll. 
136 
unud Steuerwesen. 
N uf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für 
Zoll= und Steuerwesen 
1. der Königlich Preußische Steuerinspektor Krüger in Liebau an Stelle des in den Landes- 
dienst zurückberufenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Glück den Königlich Sächsischen 
Hauptzollämtern zu Annaberg im Erzgebirge, Chemnitz, Eibenstock, Plauen im Vogtland 
und Zwickau mit dem Wohnsitz in Chemnitz und 
L 
der Königlich Preußische Steuerinspektor Vogt in Danzig an Stelle des in den Landes— 
dienst zurückberufenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Brügmann den Hamburgischen 
Hauptzollämtern zu Hamburg mit dem Wohnsitz in Hamburg 
als Stationskontrolleur vom 1. April 1903 ab beigeordnet worden. 
  
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
dowski, 
Buch- 
binder, 
2.[Johann Acker- 
mann, Tagelöhner, 
Josef Bös, Arbeiter, 
4. Franz Brandt, 
Weber, 
5. Karl Föhrmann, 
Tagner, 
Andreas Christian 
Henry Hansen, 
Schlossergeselle, 
7. Rudolf Haus, 
Schlosser, 
Johann Jaschke, 
Arbeiter, 
  
Zawada, Bezirk Mosciska, Galizien, Zuchthaus, laut Er= Regierungspräsident zu 
kenntnis vom1 3. Mai] Posen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
1901), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 18. Januar 1842 zu 
Resicza, Komitat Krasso= Szöreny, 
Ungarn, ungarischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am S. Oktober 1883 zu Krumm- 
wasser, Bezirk Schönberg, Mähren, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Oktober 1853 zu Frei- 
hermersdorf, Bezirk Freudenthal, Oster- 
reichisch-Schlesien, ortsangehörig zu 
Zossen, ebendaselbst, 
geboren am 22. Januar 1877 zu Wien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 16. März 1883 zu Kopen- 
hagen, dänischer Staatsangehöriger, 
geboren am 6. August 1882 zu Wien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 4. März 1853 zu Reiten- 
hau, Bezirk Schönberg, Mähren, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
desgleichen, 
Betteln, 
desgleichen, 
  
Stadtmagistrat Dil- 
lingen, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Metz, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Stadtmagistrat Würz- 
burg, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, - 
  
: Name und Stand Alter und Heimat 1 Grund Behörde, welche die datum 
ri Ausweisung „ 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
27 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. n 
1. 2. l 3. 4. b. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Johann Ber- geboren am 24. November 1869 zuDiebstahl (2 JahresKöniglich Preußischer 25. März d. J. 
23. Dezember 
v. J. 
31. März d. J. 
24. Oktober 
v. J. 
19. März d. J. 
29. März d. J. 
24. Februar 
d. J. 
24. März d. J.
        <pb n="165" />
        137 
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat J Grund Behörde, welche die Daum 
3 — 
ç der Bestrafung. „uwessung t Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. b. 6. 
9. Adam Kmecz, Ar-etwa 36 Jahre alt, geboren und orts-Betteln, Königlich Preußischer 4. März d. J. 
beiter, angehörig zu Neu-Lublo, Komitat Regierungspräsident zu · 
Zips, Ungarn, tade, 
10. Ernst Maurer, geboren am 15. Dezember 1873 zuLandstreichen und Großherzoglich Mecklen- 18. März d. J. 
Steinbrecher, Adelboden, Kanton Bern, Schweiz, Betteln, burgisches Ministerium 
ortsangehörig zu Bern, des Innernzu Schwerin, 
11.| Wenzel Novak, geboren am 3. Januar 1866 zu Do-GBetteln, Stadtmagistrat Lindau)23. März d. J. 
Schneider, moraz, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, Bayern, - 
ortsangehörig ebendaselbst, 
12. Rudolf Radhuber, geboren am 1. Februar 1883 zu Wien,desgleichen, Königlich Preußischer 24. März d. J. 
Kellnerlehrling, ortsangehörig ebendaselbst, Regierungspräsident zu 
früherer Handels- Hildesheim, 
praktikant, « 
13. Wenzl Reichl, geboren am 2. Mai 1860 zu Semil, desgleichen, Königlich Sächsische 124. Februar 
Schneidergehilfe, Böhmen, österreichischer Staats- Kreishauptmannschaft d. J. 
angehöriger, Zwickau, 
13. Kasimira Sommer, geboren am 24. Dezember 1876 (1877)/gewerbsmäßige Un-Königlich Preußischer 4. September 
unverehelicht. zu Chrzanow, Galizien, ortsangehörig zucht, Regierungspräsident zu v. J. 
zu Brodla, Bezirk Chrzanow, Oppeln, 
14.] Josef Vlcek, Bäcker-geboren am 2. März 1855 zu Pischt,Betteln, Königlich Sächsische 6. März d. J. 
gehilfe, Bezirk Ledetsch, Böhmen, öster- Kreishauptmannschaft 
reichischer Staatsangehöriger, Bautzen, 
15. Franz Windner, sgeboren am 6. Juli 1870 zu Linz,desgleichen, Königlich Bayerisches 13. März d. J. 
Metzger, Oberösterreich, ortsangehörig zu Bezirksamt Wasserburg, 
Haid, Bezirk Perg, ebendaselbst, 
16. Josef Zdakil, geboren am 16. Februar 1882 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 21. März d. J. 
laser, Trschitz, Bezirk Weißkirchen, Mähren, Betteln, Regierungspräsident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, Erfurt, 
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        — 139 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
sdddd--.——.—.—.GZ*çV.————————— 
In betiehen durch alle Vostanstalten und SBuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. April 1903. V 17. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme 3. Zoll= und Stenuerwesen: Verlegung des Wohnsitzes des 
von Civilstandsakten; — Todesfalalll Seite 139 Stationskontrolleurs zu Emmerich nach Crefeld. 140 
2. Mast"= und Gewichtswesen: Zulassung von drei Systemen Z » . 
elektrischer Meßgeräte zur Beglaubigung durch die 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
elektrischen Prüfämteererer . .. 140 Reichsgebiete.. 140 
  
  
1. Koufulatwesen. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Genua beschäftigten Vizekonsul Wedding ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiser- 
lichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und 
diese Heiraten zu beurkunden. 
— — —— — — — — 
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Canea, Konsul Seeliger, ist auf Grund des § 1. 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
die Insel Kreta umfassenden Amtsbezirk des Vizekonsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul J. Möller in Aalesund (Norwegen) ist gestorben.
        <pb n="168" />
        — 140 — 
2. Maß- und Gewichtswesen. 
Bekanntmachung. 
  
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 
(Reichs-Gesetzbl. S. 905) sind die folgenden Systeme elektrischer Meßgeräte zur Beglaubigung durch 
die elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen worden: 
1. Umschaltzähler für Gleichstrom, Form K und L, der Elektrizitätszählerfabrik H. Aron 
in Charlottenburg. 
2. Umschaltzähler für ein= und mehrphasigen Wechselstrom, Form P und JN, der Elektrizitäts- 
zählerfabrik H. Aron in Charlottenburg. 
3. Motorzähler für Gleichstrom, Form GW, GCWU, GB und GK, der Elektrizitäts-Aktien- 
gesellschaft vormals Schuckert &amp; Co. in Nürnberg. 
Diese Systeme haben vorstehender Reihenfolge entsprechend die Nummern 1, 2, 3 erhalten. 
Eine Bekanntmachung der Beschreibungen erfolgt in der Elektrotechnischen Zeitschrift, von 
deren Verlagsbuchhandlung (Julius Springer, Berlin N., Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen 
werden können. 
Charlottenburg, den 18. März 1903. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Kohlrausch. 
  
3. Zoll= un d Steuerwesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Wohnsitz des Stationskontrolleurs zu Emmerich, 
Großherzoglich Hessischen Regierungsafsessors und Ober-Zollinspektors Schäfer unter Belassung in seinem 
bisherigen Dienstverhältnis vom 1. April 1903 ab nach Crefeld verlegt worden. 
  
4. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
9 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
-— — . 
S - Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. — 
1. 2. l 3. - J 4. ·. b. 6. 
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 8. Oktober 1865 zuseinfacher Diebstahls Königlich Bayerisches 25. März d. J. 
Wittingau, Böhmen, österreichischer (ein Jahr Zuchthaus Bezirksamt Donau- 
Staatsangehöriger, laut Erkenntnis vom wörth, .» 
18. April 1902), 
1. F ranz Zenger, 
Tagelöhner,
        <pb n="169" />
        141 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand 
3 
# 
der Ausg 
2. 
Alter und Heimat 
—. 
ewiesenen. 
  
1 ¾r 
Grund 
der Bestrafung. 
  
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
b. 
  
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6. 
  
  
Johann Cienciala, 
Reitknecht, 
Friedrich Gebets- 
hammer, TLischler- 
geselle, 
Felix Pawlowski, 
Arbeiter, 
Josef Schimunek, 
Schlossergeselle, 
Domenico Turetta, 
Ziegelarbeiter, 
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 25. Dezember 1879 zu 
Bobrek, Bezirk Teschen, Osterreichisch- 
Schlesien, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 8. Februar 1876 zu Sankt 
Pantaleon, Bezirk Braunau, Ober- 
österreich, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren im Jahre 1877 zu Utschini, 
Russisch-Polen, russischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 4. Juni 1861 zu Semil, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 28. März 1874 zu Galzig- 
nano, Propvinz-Padua, Italien, orts- 
angehörig zu Battaglia, Distrikt 
Monselice, ebendaselbst, 
  
  
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Betteln, 
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zul d 
Oppeln, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Wasserburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Stettin, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu d 
zu Oppeln, 
Königlich Bayerische Po- 
lizeidirektion München, 
  
23. Januar 
27. März d. J. 
4. April d. J. 
23. Februar 
. J. 
27. März d. J. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
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        <pb n="171" />
        Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu bettehen durch alle Postanstalten und VGuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. April 1903. X 18. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilung Seite 143 3. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 
2. Marine uu Sihh3 suslishrungsbestimmungen zum vom 1. April 1902 bis Ende März 19068. 147 
. Allerho en rlasse betressen 1e Uhrun e 2 
Eisernen Kreuzes naf der Handelsflagge, * Fe- 4. Polizeiwefen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
bruar 1008 1443 Reichsgebiete 148 
  
  
1. Konufulatwesen. 
  
Dem Konsul der Republik Cuba, Joss Vidal Caro, in Bremen ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
  
Auf Grund der Bestimmung unter Nr. 3 des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Führung des 
Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge, vom 7. Februar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) sind von dem 
Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts unterm 26. März 1903 die nachstehenden 
Ausführungsbestimmungen 
erlassen worden: 
6 1. Die Gesuche um Erteilung des Flaggenscheins — Muster A der Anlage — sind von dem 
Gesuchsteller beim zugehörigen Bezirkskommando einzureichen und von diesem unter Beifügung eines 
Auszugs aus den Personalakten an das betreffende Stationskommando der Marine abzugeben. 
2. Das Stationskommando hat die Richtigkeit der Angaben des Gesuchs eventuell unter 
Heranziehung geeigneter Auskunftsstellen zu prüfen und das Gesuch unter Stellungnahme an den 
Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts abzugeben. 
3. Der Flaggenschein — Muster B der Anlage — geht an den Gesuchsteller auf dem Dienst- 
wege zurück. 
25
        <pb n="172" />
        — 144 — 
4. Der Flaggenschein ist nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer auf dem Dienstweg an den 
Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts abzugeben. 
5. Abgegangene Offiziere des Beurlaubtenstandes machen die Eingaben beim Staatssekretär 
des Reichs-Marine-Amts unmittelbar. 
6. Diese Verfügung ist den Offizieren des Beurlaubtenstandes durch Vermittelung der Bezirks- 
kommandos bezw. den zur Dienstleistung einberufenen Offizieren durch die betreffende Kommandobehörde 
sogleich und von da ab halbjährlich bekannt zu geben. 
7. Die Gesuche um Verleihung der Flaggenscheine sind umgehend einzureichen. Bis zur Er- 
teilung des Flaggenscheins bezw. bis zum Eingange der Antwort auf sein Gesuch, darf der Gesuchsteller 
die Flagge mit dem Eisernen Kreuz, sofern er sie bereits führt, beibehalten. 
8. Zu lfd. Nr. 3 der Allerhöchsten Kabinets-Order wird Folgendes festgesetzt: 
a) Der Flaggenschein wird nur für Kauffahrteischiffe erteilt, welche nach § 2 des Gesetzes 
über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 zur Führung der Reichs- 
flagge berechtigt sind. 
b) Zu den Kauffahrteischiffen, welche für die Erteilung des Flaggenscheins nach Maßgabe 
der vorstehenden Order in Frage kommen, gehören auch die im Gesey vom 29. Mai 1901 
aufgeführten, zur Führung der Reichsflagge berechtigten Schulschiffe und andere nicht 
zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Fahrzeuge. 
J0) Für Schiffe der Küstenfahrt wird ein Flaggenschein nur erteilt werden, wenn solche Schiffe 
gleichzeitig als Postschiffe oder Schiffe zu Zwecken des Passagierverkehrs eine Gattung 
darstellen, welche den für den überseeischen Verkehr bestimmten Schiffen ebenbürtig ist. 
In den Gesuchen sind gegebenenfalls hierauf bezügliche eingehende Angaben zu machen. 
Für Lotsen-, Fischerei-, Bergungs= und Schleppfahrzeuge wird ein Flaggenschein nicht 
erteilt werden. 
In Fällen des § 3 Abs. 1 des Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899 hört die 
Berechtigung zur Führung der Sonderflagge auch für die hier bezeichnete Frist auf. 
  
  
  
  
Muster A. 6 
Gesuch 
um Erteilung eines Flaggenscheins. 
  
.Name des Gesuchstellers: 
Militärverhältnis: 
Beförderungsdatum zum Offizier: 
is Schiffes, welches die Flagge führen soll, Heimatshafen und Reeder (Schiffahrts- 
gesellschaft): . 
RaumgehaltdesSchiffes(BruttoundNettoincbmundengl.Registertons),Gattung(ob 
Dampf= oder Segelschiff), Schiffsregisternummer, Unterscheidungssignal: 
6. Zweckbestimmung des Schiffes (ob Post-Passagier-Frachtschiff): 
7. Angaben, für welche Fahrten das Schiff benutzt wird, sowie alle besonderen auf das Schiff pp. 
bezüglichen Angaben, die für die Erteilung des Flaggenscheins von Bedeutung sein können. 
8. Wann dem Gesuchsteller die Führung des Schiffes übertragen ist und für welchen Zeitraum. 
9. Ob Gesuchsteller schon früher ein Flaggenschein erteilt worden ist und unter welcher Nummer. 
Ort und Datum. Unterschrift. 
An das pp. Bezirkskommando. 
S d — 
l
        <pb n="173" />
        — 145 — 
Muster B. 
(Erste Seite des Flaggenscheins.) 
Reichs-Rarine-Amt. 
  
  
(Abbildung der 
Sonderflagge für Reserveoffiziere.) (0001). 
  
  
  
  
Flaggenschein 
für 
die Seit vom (I. ö. 05) bis (51. 12. 05). 
  
Die unterzeichnete Behörde bezeugt hierdurch, daß dem (Leutnant zur See der Reserve) 
(Oskar Wilhelm Schröder 
Patent als Leutnant zur See der Reserve vom 1. Oktober 1892 
zugehörig zur Marinestation der Nordsee) 
das Recht beigelegt ist, auf dem (der Dampfschiffahrtsgesellschaft A) gehörenden (r) chm Brutto- 
Raumgehalt oder (7) britische Registertons bezw. (y) chm Netto-Raumgehalt oder ()) britische 
Registertons großen (Dampfer Kaiser), welchhe Heimatshafen in (Hamburg) besitzt, und nach 
Ausweis des Schiffs-Certifikates in das Schiffsregister in (Hamburg) am (1. 4. 02) unter Nr. (1207) 
mit dem Unterscheidungssignal (MXOV) eingetragen ist, die oben abgebildete Sonderflagge zu führen. 
(Vergl. A.K.O. 1. Juli 1896 und vom 7. Februar 1903.) 
Berlin, den (1.) (April) 19004). 
VDer Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
25“
        <pb n="174" />
        — 146 
(Dritte Seite des Flaggenscheins.) 
Pflichten der die Honderflagge führenden Schiffe. 
—..... 
Die Inhaber des Flaggenscheins müssen dafür Sorge tragen, daß dieser Flaggenschein während 
der Dauer der Indiensthaltung an Bord des darin bezeichneten Schiffes aufbewahrt wird, damit den 
Staatsorganen, welche mit Überwachung der Beobachtung der Vorschriften über die Führung der 
Nationalflagge betraut sind, jederzeit die Berechtigung der Führung der Sonderflagge nachgewiesen 
werden kann. 
Diese Uberwachungsorgane bilden im Inlande die Polizeibehörden, insbesondere die Küsten- 
und Hafenpolizei und die Zollkreuzer, sowie die Kommandanten der Schiffe und Fahrzeuge der 
Kaiserlichen Marine, nebst den Behörden derselben am Lande; im Auslande die Kaiserlichen Konsuln 
und die Kommandanten S. M. Schiffe und Fahrzeuge. 
Die die Sonderflaggen führenden Schiffe sind allen gesetzlichen Bestimmungen und anderweiten 
Vorschriften in derselben Weise unterworfen wie sie es bisher bei Führung der Nationalflagge ohne 
das Abzeichen waren.
        <pb n="175" />
        147 
3. Finanzwesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1902 bis zum Schlusse des Monats März 1903. 
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 326 019 4 höher. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll-Einnahme Einnahme in Unterschied 
5vbän e eden vergäen, leen PerlM 
der bis zum Echlessse nes Vergütungen Bleiben Fades # 
Einnahmen. Monats März 1903 2c. (Spalte 4) — weniger 
A. M. MA M. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
Zölle . 550 890 329 16 044 022 534 846 307522 016 1344 + 12 830 173 
Tabaksteeier 12 367 729 86 565 12 281 164 12 874 887 — 593 673 
Zuckersteuer und Zuschlag 4 152 929 267 4 309 528 108 619 739 107 430 037# + 1 189 702 
Salzsteer 51 118 158 12 523 51 100 665 49 458 915+ 1641 720 
Maischbottichsteuer ....... 33 620 198 18 014 651 15 605 547 21 365 08 — 5P 759 491 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- - « 
chlag. ..."..... 129426058 464 3505 128 961 708128 067 8418 + 893 860 
Brennsteuer 4 804 849 311 756 4 493 093 — 2 885 117| 7378210 
Schaumweinsteuer 3 045 887 13 259 3 032 628 — 8032628 
Schaumwein-Nachsteuer 2261 631 – 2 261 631 — + 2261 631 
Brausteeer 30 075 994 93 561 29 982 433 31 917919 — 1 935 486 
Übergangsabgabe von Bier 3 587 443 — 8587 443 3 776 116 — 188 673 
„ Summe 974 122 543 79 350 220 891772 323874021 722 + 20750 601 
Stempelsteuer für 
a) Wertpaprieererr 21 290 175 — 21290176 14617387 6772 788 
Zauf- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 13 560 189 52 541 13 507 648 13 303 189 . 204 459 
Tc) Lose zu. 
Privatlotterien 4 752314 — 4762314 5 262 411 — 510 097 
Staatslotterien. 33 729 395 — 33 729395F 34 900 715— 1171 320 
d) Schiffsfrachturkunden. 823 461 — 823 461 762 4ö8 + 59975 
Spielkartenstempel. .. — — 1677244 1 6271609 50 075 
Wechselstempelsteeer — — 12072688 124420 328 — 347 690 
Post- und Telegraphenverwaltung — — 436 963 318 413687 668 4 23376 660 
Reichs-Eisenbahnverwaltung – 1 — 389648000 838110009 4 6 837 000 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
E: Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeich nung It-Einnahme im Monat März bis zum Schlusse des Monats März 
der 100 r½ Mithin 1903 100 Mithin 1908 
Einnahmen. 19 * —— 1903 — mehree 
4 M 4 -* M. 
1. 2. 3. 4. b. 6. 7. 
Zöllel 38 226 079 37 967 542 + 258 537/96 049 313 493 116 063 + 2 933 260 
Tabaksteuer .... 714 379 788 155.— 68 776/2088 332 12 352 778 — 2644 446 
Zuckersteuer und Zuschlag 10 813 113 8 960 882 + 1 852 231 98 297819 105 876 585 — 7578 766 
Salzsteer 4 618 888 4601 086 + 178029 290005 49 030 317 259 688 
Maischbottichsteuer 14694 876 2937 776 — 1242 900114 057 394 15 435 111— 1377 717 
Verbrauchsabgabe von Branntwein ·- 
UUdZuschlag. .....82554898278622—23133108168111110905386—2742275 
Brennsteuer 227564 — 446 + 1276 210 4 493 093 — 2885 117 + 7 378 210 
Schaumweinsteuer einschließlich Nach- 1 
steeer 68 891 — + 68891 2 800 909 — + 2800 909 
Brausteuer und übergangsabgabe »«·«« 
von Bier 323338993 2332 665 6 32828 523 111460 328 566 — 1 805 455 
**2# - Summe. 680064726586128242145190818763087814159679—396592 
Spielkartenstempel. . 160 793 150 938 □— 9 855 1 603 366 1626441 76 925
        <pb n="176" />
        148 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datm 
2 55 "6 Ausweisung 
S. der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. frafung beschlossen hat. kosris 
1. 2. I 3. 4. b. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
I. Anton Dominik, geboren am 8. Mai 1849 zu Illescho-Diebstahl im Rück-Königlich Preußischer 4. April d. J. 
Schmied, witz, Bezirk Troppau, Osterreichisch-fall in zwei Fällen Regierungspräsident zu 
Schlesien, ortsangehörig ebendaselbst,1 Jahr 6 Monat] Breslau, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 15. No- 
vember 1901), 
2. Johann Fiala, geboren am 9. Juni 1872 zu Forsthubzwei Diebstähle (5 Königlich bayerisches Be--25. März d. J. 
Schreiner, Oberösterreich, ortsangehörig zu Prag, Jahre 6 Monate zirksamt Donauwörth, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntuus vom 238. 
April 1898), · 
Z.JofefaWeber,geb.geborenam21.0ktober1870zuKuppelei(1MonatKöniglichBayerischePo-5.Märzd.—J. 
Riedmeier, Schuh- München, ortsangehörig zu Schwaz, Gefängnis, laut Er- lizeidirektion München, 
machersfrau, Tirol, kenntnis vom 25.Ok-- 
tober 1902), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Margarete Am= geboren am 1. Februar 1863 zu Hostitz Landstreichen und Königlich Bayerisches 7. Februar 
berger, ledige Zi= Bezirk Strakonitz, Böhmen, öster-Nichtabhalten ihrer Bezirksamt Rottenburg, d. J. 
geunerin, reichische Staatsangehörige, Kinder vom Betteln, 
5.Josef Ernst Dietze, geboren am 20. Februar 1859 zu Zinn-Betteln, Herzoglich Sächsisches 8. April d. J. 
Fleischer, wald, Bezirk Teplitz, Böhmen, öster- Ministerium, Abteilung 
reichischer Staatsangehöriger, des Innern zu Alten- 
urg, 
6. Ferdinand Frey, geboren am 27. Juni 1838 zu Holder-desgleichen, Kaiserlicher Bezirksprä-g. April d. J. 
Melker, bank, Kanton Aargau, Schweiz, sident zu Colmar, 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
7. Johann Koláär, geboren am 16. Mai 1866 zu Troppau, Landstreichen und SKöniglich Preußischer 11. April d. J. 
Töpfer, Osterreichisch-Schlesien, ortsangehörigBetteln, Regierungspräsident zu 
zu Slawkow, Mähren, Breslau, 
8. Franz Lorenz, Tage-geboren am 2. Februar 1866 zu Schön-Betteln, Großherzoglich Badischer /6. April d. J. 
löhner, lind, Bezirk Graslitz, Böhmen, orts- Landeskommissär zu 
angehörig ebendaselbst, Mannheim, 
9. Rudolf Mons, Me-geboren am 7. Februar 1882 zu Wien, fortgesetzter Betrug, Stadtmagistrat Strau-/8. April d. J. 
haniker, ortsangehörig ebendaselbst, Urkundenfälschung, bing, Bayern, 
6 Landstreichen, Füh- 
I rung falschen Na- 
· mens und falscher 
Legitimations- 
6 papiere, i 
10.JohannesMüller,geborenam4.August1867,0rtun-Betteln, Königlich Preußischer 9. April d. J. 
Färber, 
bekannt, schweizerischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
Regierungspräsident zu 
Magdeburg,
        <pb n="177" />
        149 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
2 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die deaum 
S * .-— 
9 der Bestrafung. geluomesuns Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
11. Adolf Planer, Buch-geboren am 15. Dezember 1881 zu Betteln, Königlich Preußischer 10. Februar 
drucker, Frankfurt a. M., ortsangehörig zu Polizeipräsident zu d. J. 
Bozen, Tirol, Berlin, " 
12. Marie Franziska geboren am 20. Februar 1856 zu Landstreichen, Kaiserlicher Bezirksprä= 14. April d. J. 
Saux, Ehefrau von Plouczec, Kanton Paimpol, Arron- sident zu Straßburg, 
Heinrich Mves, dissement St. Brieuc, Departement 
Cötes du Nord, Frankreich, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
13. Anton Schmidt, geboren am 18. Juli 1836 zu Luxem-PBetteln, derselbe, 4. April d. J. 
Gerber, burg, ortsangehörig ebendaselbst, 
14. Maria Schober, geboren am 6. November 1878 zusgewerbsmäßige Un-Königlich Preußischer 9. April d. J. 
Dienstmagd, Altendorf, Bezirk Römerstadt, Mähren, zucht, Regierungspräsident zu 
österreichische Staatsangehörige, Breslau, 
15. Martin Wranek, Lgeboren am 31. Oktober 1871 zu Gries-Betteln, Königlich Bayerisches Be= 3. April d. J. 
Schuhmacher, kirchen, Bezirk Wels, Oberösterreich, zirksamt Stadtamhof, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        — 151 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Bu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Johrgang. Berlin, Freitag, den 1. Mai 1903. V 19. 
1 E 6 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Bestellung 2. Post= und Telegraphenwesen: Anderungen der Post- 
eines Konsularagenten; — Ermächtigungen zur Vor- ordnung vom 20. März 1000 122 
nahme von Civilstandsakten; — Exequaturerteilung 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Seite 151 Reichsgebiete.. ... 163 
  
1. Kon fulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Adolf Sauerberg zum 
Vizekonsul in Las Palmas (Insel Gran Canaria) zu ernennen geruht. 
  
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Concepcion (Chile) ist der Kaufmann Friedrich Birkenstädt in 
Temuco zum Konsularagenten daselbst bestellt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Eckardt in Tientsin ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die ihm als Ver- 
weser des Konsulats schon bisher beigelegt gewesene Ermächtigung auch weiter erteilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem 
Schute lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. " 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel beschäftigten Vizekonsul Feigel ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem 
schusze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
  
Dem zum Konsul von Bolivien in Duisburg ernannten Fabrikanten Felix Bischoff in Duisburg ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
26
        <pb n="180" />
        — 152 — 
2. Post- und Telegraphenwesen. 
  
Anderungen der Postordnung vom 20. Mürz 1900. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 
1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 
1) Im §6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten die beiden 
ersten Sätze unter Ul folgende Fassung: 
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen sind 
zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf 
der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für 
Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein 
Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann; Pappepatronen müssen 
eine Wandstärke von mindestens 0, Millimeter haben. 
2) Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ erhält der erste Satz des Abs. VI nachstehende Fassung: 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder an 
eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weitergesandt werde. 
3) Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter Vu. als zweiter Satz nach- 
zutragen: 
Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geldbeträge auf ein 
Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
4) In demselben § (36) ist im Abs. X hinter „d) für Zeitungen usw. 32 Pf.“ 
einzuschalten: 
z6u) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden 34 Pf., 
8) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt werden 36 Tf., 
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig- bis achtundzwanzigmal 
bestellt werden 38 Pf., 
Sooda ist statt „r)“ zu setzen: 
5) Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ erhält der zweite Satz des 
Abs. IV nachstehende Fassung: 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gast- 
wirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher 
Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
  
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Anderungen treten mit dem 
15. Mai 1903 in Kraft. 
Berlin, W. 66, den 25. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
        <pb n="181" />
        153 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
— „ " 
Z der Bestrafung. b Ausweisung Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. heschlusses. 
1 2. l s. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Ludwig Wojdalo--/geboren am 1. Oktober 1847 zu Prze-sieben schwere Dieb-Königlich Preußischer 18. April d. J. 
wicz, Drechsler, mysl, Galizien, österreichischer Staats-, stähle im wiederhol= Regierungspräsident zu 
angehöriger, ten Rückfalle, Wider-Posen, 
stand gegen die « 
Staatsgewalt und 
Führung falschen 
Namens (15 Jahre 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 26. 
Juli 1887), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Margarete Haus-geboren am 2. November 1866 zusgewerbsmäßige Un-Königlich Preußischer 17. April d. J. 
mann geb. Witt, Reuth, Bezirk Kemnath, Bayern, orts= zucht und Nichtbe-, Regierungspräsident zu 
Ehefrau, angehörig zu Liebwerder, Bezirk Fried= schaffung eines Un- Hildesheim, 
# land, Böhmen, terkommens, 
3. Gustav Hoffmaun, geboren am 10. Oktober 1866 zu Berg-Landstreichen und Königlich Bayerisches Be-13. April d. J. 
VWiauüller, stadt, Bezirk Römerstadt, Mähren, Betteln, zirksamt Bogen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 1 
4. Johann Kopecky, geboren am 17.0ktober 1844 zu Zbirow,esgleichen, Königlich Sächsische 20. März d. J. 
Nagelschmied, Bezirk Horowitz, Böhmen, öster- Kreishauptmannschaft 
reichischer Staatsangehöriger, Chemnitz, 
5. Johann Maiwald, geboren am 1. November 1871 zuBetteln, Königlich Preußischer 20. April d. J. 
Arbeiter, Wüstrec, Bezirk Braunau, Böhmen, Regierungspräfsident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
6. Josef Mottl, Hand-geboren am 19. April 1886 zu Kr. desgleichen, Königlich Preußischer 12. April d. J. 
lungsgehilfe, Vinohrady, Bezirk Beneschau, Böh- Regierungspräsident zu 
men, ortsangehörig zu Beneschau, Hildesheim, 
7. Franz Nechiba, geboren am 30. Oktober 1871 zu Raud-desgleichen, Großherzoglich Badischer/19. April d. J. 
Kellner, nitz, Böhmen, ortsangehörig eben- Landeskommissär zu 
daselbst, Mannheim, 
8. Johann Pichler, geboren am 17. Mai 1864 zu Lamp-Landstreichen, Königlich Bayerische Po--13. April d. J. 
Fabrikarbeiter, rechtshausen, Bezirk Salzburg, Oster- lizeidirektion München, 
reich, ortsangehörig zu Kirchberg, 
„ Bezirk Braunau, Oberösterreich, » , 
9.EmmqqdaSuteygeborenam15.Mai1877zuBern,Uebertretungsitten-KöniglichSächsisches8.Januar 
Prostituierte, Schweiz, ortsangehörig zu Aargaus polizeilicher Vor= Kreishauptmannschaft d. J. 
. « ebendaselbst, (dchriften, Leipzig, 
10. Augustin Trezbala,geboren am 14. März 1865 zu Locho--Betteln, Stadtmagistrat Strau-8. April d. J. 
Tagelöhner, witz, Bezirk Horowitz, Böhmen, öster- bing, Bayern, 
reichischer Staatsangehöriger, 
11. Ottokar (Otto) Vehlefgeboren am 11. Mai 1879 zu München-desgleichen, Königlich Preußischer 18. Februar 
(Wehle), Bäscker, grätz, Böhmen, ortsangehörig zu Polizeipräsident zu d. J. 
Wrat, Bezirk Semil, eben paselkl Berlin, 
  
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        — 155 
Tentralblatt 
für das 
Deutsche 
  
Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu bertehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
XXXl. Jahrgang. 
  
  
Berlin, Freitag, den 8. Mai 1903. 3 W 20. 
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Todesfall; — 
Exequaturerteiigg . . .. Seite 155 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
April 1083838383838 . ... 156 
3. Zoll= und Steuerwesen: Zollbehandlung der von der 
diesjährigen internationalen Feuerausstellung in London 
. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
zurückgelangenden Güter; — Zollbehandlung der von 
der Weltausstellung in St. Louis 1904 zurückgelangenden 
deutschen Ausstellungsgüter 158 
Reichsgebitte 159 
1. Kon sulatwesen. 
  
Seine Mafjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Geheimen Legationsrat und Vor- 
tragenden Rat im Auswärtigen Amte, Marschall von Biberstein, unter Beilegung des Charakters 
als Generalkonsul zum Konsul in Basel zu ernennen geruht. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul David Mc Kenzie in Arbroath (Schottland) ist gefstorben. 
— — 
Dem Generalkonsul der Republik Cuba für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz in Hamburg Justo 
Garcia Velez ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
27
        <pb n="184" />
        Passiwva. 
156 
2. Bank. 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
- Ver- Evenl 
z Sonstige bindlich- « viVFikf 
" tägli ndllch, 
7- Bezeichnung Grund-geserve- Noten- Gegen Un Gegen 18679 Gegen telten Gegen Sonstige Gegen sSumme Gegen keiten 
der . 31. Marzgedeckte 31. Märzper. 31 Märzs wit 31. März 31. März der 31. März Wmpnsms 
z Banlken. Kapital Fonds. sUmlauf. 1908. Noten.1903 bindlich 1008. Kundt 1903. Passtva. 903. Passiva. 1808. henh 
2 gung inlän 
r kekten. frist. dischen 
Wechseln. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
1. Reichsbank 150 000047 587 1260 13 189 #nr 317538—247977|61 355| 126 154 — — 18 015—+ 1 8062 137089— 61448 — 
2. Bayerische Notenbank 7500 2887 64 115— 116 30661/— 951 7613— 685 — — 3441— 342 95556 — 113 1 086 
3. Sächsische Bank zu Dresden30000 61332 38 245— 12 420 12966— 401444S 4 32272 56 738/— 85134 851 16 918 1 355 
4 W ttembergische Notenbank 9000) 1112 23 536 230 9110— 797 8077/ 368 58— 15 522 53 42305 636 8 
5. Badische Bank 90000 1972 17301 566 9956 28 11239— 6440 — — 840|— 66 40352 — 1140 2 015 
6. Braunschwetgische Bank0500 965 21911-— 1569 1576 — 1925 4540 — 8836 4 * + 909 114— 96 23253 — 192 1 569 
I 
Zusammen 222 4 411 807—251934478 +119 722 37 131— * 23 670|F 15722468 4066— 80205 6 85 
. I 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 M 
  
  
  
Bemerkungen. 
1 066 348 000 A„ 
19 282 000 X (bei der Bank Nr. 8), 
500 
1 000 
i 
— 
— 
819 890 000 K (#- 
  
1).
        <pb n="185" />
        wesen. 
— 
banken Ende April 1903 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende März 1903. 
auf Tausend Mark.) 
— 157 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiva. 
8 
. E 
Mtall GegenReichseCeqen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonsiige Gegen Summe Gegen 
31. März] kassen= 31. März underer31. März Wechsel. 31. März Lombard. 31. März'Effekten.31. März 31. März der 31. März 9 
Bestand. . scheine. 190. Banken. 1903. 1008. 1908. 19008.ttva. 03. nsttvo. 1903. 
3 
16. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 26. 29. 30. 31. 32. 33. 34 
874 742456 260 28370|+ 1801 9482 508| 833920|— 101 101118 90 — 35 22]196 03 12264 75 48 4047218708961448| 1. 
30 5490— 28 68— 12 283— 1027 46 821— 78 3 14 78 5 1 2086— 75 85 556— 1148s2. 
20 166 224 859+ 113 4254/ 44 84— 2136 25 413— 5642 16 790 1. 1812 22 527— 2546 851169189 
11 560 + 1 058 152 4 18 2714— 44 157041— 151 9765 —– 162 10074 659 1 40s0 363 42 305+ 6364. 
6943— 96 19— 1 38— 497 17 6311 358 12 0344 1 794 392 2548— 76 40 3632— 1140 5. 
563— 45 2— 1 50 2 9690— 91 2016— 9 1216 266 97511 186 23288 — 224s 6. 
1 
945523 56925 * + 191311036 608103 19970960 – 43282216363+ 14 660011 797 + 1899 2463 4411— * 
  
  
277
        <pb n="186" />
        — 1568 — 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 1903 über die Zollbehandlung der von der 
diesjährigen internationalen Feuerausstellung in London zurückgelangenden Güter folgendes beschlossen: 
1. 
Berlin, den 1. Mai 1903. 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der vom Mai bis Oktober 1903 
in London stattfindenden internationalen Feuerausstellung gesendet worden sind und von 
derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem 
Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Generalkonsul in London unter 
Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden. 
Der Kaiserliche Generalkonsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis 
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die 
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und 
Inhalt der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich 
das Gewicht der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vor- 
handenen Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Generalkonsul 
eine bezügliche Bescheinigung in dem Formular abgegeben. 
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter 
davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Generalkonsul zu 
liefernden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurück- 
gehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. 
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze 
zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des 
Bestimmungsorts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze An- 
stände, so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zu- 
ständigen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. 
Sopweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter 
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische 
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung 
der erforderlichen Daten imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Ver- 
kehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt 
nach den Vorschriften im § 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, be- 
treffend die Statistik des Warenverkehrs. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 1903 über die Zollbehandlung der von der 
Weltausstellung in St. Louis 1904 zurückgelangenden deutschen Ausstellungsgüter folgendes beschlossen: 
1. 
b 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1904 stattfindenden 
Weltausstellung in St. Louis (Vereinigte Staaten von Nordamerika) gesendet worden 
sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, 
sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem Reichskommissare daselbst 
unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden. 
PDer Reichskommissar erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maß- 
gabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung 
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der 
Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn, sich das Gewicht 
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Wagen 
nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem Reichskommissar eine bezügliche Be- 
scheinigung in dem Formular abzugeben.
        <pb n="187" />
        3. 
Berlin, den 1. Mai 1903. 
— 159 — 
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon 
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Reichskommissare zu liefernden und seine Amts- 
bezeichnung tragenden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des 
zurückgehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsortund die Ordnungsnummerangegeben ist. 
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze 
zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des 
Bestimmungsorts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze An- 
stände, so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zu- 
staindigen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. 
Sopvweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter 
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische 
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung 
der erforderlichen Daten imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr 
dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach 
den Vorschriften im § 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend 
die Statistik des Warenverkehrs. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
2 *7* Ausweisung 
S der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. fralung beschlossen hat. wirnsn 
I. 2. I s. 4. b. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Maria van Dyck, geboren am 21. März 1882 zu Weert, Übertretung sitten-Königlich Preußischer #21. April d. J. 
Prostituirte, Provinz Limburg, Niederlande, nieder-polizeilicher Vor= Regierungspräsident zu 
ländische Staatsangehörige, schriften und Wider-Düsseldorf, 
stand gegen die 
Staatsgewalt, 
2. Franz Hamza, geboren am 1. Januar 1876 zu Groß-Betteln, Königlich Preußischer 20. April d. J. 
Schuhmachergeselle, Skalitz, Bezirk Nachod, Böhmen, Regierungspräsident zu 
« ortsangehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
3. Gottlieb Khäs, geboren am 8. November 1862 zu Landstreichen und Königlich Bayerisches Be7. April d. J. 
Korbmacher, Wien, ortsangehörig zu Hlohova, Betteln, zirksamt Oberviechtach, 
Bezirk Bischofteinitz, Böhmen, 
4. Wenzel Kraus, geboren am 7. Februar 1845 zu Horo-Betteln, Königlich Bayerisches Be31. März d. J. 
Wagner, meritz, Bezirk Smichow, Böhmen, zirksamt Altötting, 
5 österreichischer Staatsangehöriger, 
  
Johann Mayer, In-geboren am 20. März 1878 zu Gras-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä-21. April d. J. 
strumentenmacher, liPöhmen, ortsangehörig ebenda= Betteln, sident zu Metz, 
.» elbst, 
Emil Müller, Tage-geboren am 18. April 1865 zu Burg- Bettelei und grober derselbe, desgleichen. 
löhner, dorf, Kanton Bern, Schweiz, schweis Unfug, 
zerischer Staatsangehöriger,
        <pb n="188" />
        160 
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
# —. „ 
S der Vestrafun Ausweisung 
g. Ausweisungs- 
kz der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I 8. 4. b. 6. 
7. Joso Perkovié, geboren im Jahre 1877 zu Jezerane, Landstreichen und Ge-[erzogliches Staats= 23. April d. J. 
Erdarbeiter, Kroatien = Slavonien, österreichischer brauch falscher Le#ministerium, Abteilung 
Staatsangehöriger, gitimationspapiere, des Innern zu Mei- 
ningen, 
8. Johann Reich= geboren am 24. Dezember 1882 zu Betteln, Polizeibehörde zu Ham= 25. April d. J. 
mann, Schlosser= Techanburg (Techanting), Bezirk burg, 
geselle, Finkenstein, Kärnten, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
9. Rudolf Schmidt geboren am 25. Oktober 1882 zu desgleichen, Königlich Preußischer 22. März d. J. 
(Schmied), Fleischer= Troplowitz, Osterreichisch -Schlesien, Regierungspräsident zu 
geselle, ortsangehörig zu Wallstein, Bezirk Oppeln, 
Jägerndorf, ebendaselbst, 
10.a) Josef Stephanko, geboren am 15. August 1859 zu Ru- 
Drahtbinder, dinszka, Komitat Trentschin, Ungarn, 
ungarischer Staatsangehöriger, 
b) dessen Ehefrau geboren am 27. November 1858 zus) Landstreichen, derselbe, 27. Januar 
AnnaStephanko, Deutsch-Lauden, Kreis Strehlen, d. J. 
Kreußen, ortsangehörig zu Rud- 
zinszka, 
11. Franz Tavrezka, geboren am 1. Januar 1874, OrtsBetteln, Königlich Preußischer 21. April d. J. 
  
Bürstenmacher, 
  
unbekannt, 
angehöriger, 
österreichischer Staats- 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
  
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
  
.
        <pb n="189" />
        — 161—1 
Tentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Du betiehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXlI. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 15. Mai 1903. K21. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme für die Hafenregulative; — Anderung des Privatlager- 
von Civilstandsakten; — Entlassung; — Eeqnatur- Regulativs ·,·........162 
ekUUU9··««-· »s----· eite 161 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des ersten Nachtrags 
2. Zoll= und Stenerwesen: Abänderung des Zollregulativs zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe für 1903 164 
für die Unterelbe; — Veränderungen in dem Stande .· .. - 
« , . 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen; Reichsgebtet 165 
Ergänzung der Anlage E 1 zu den Normatiobestimmungen 
  
1. Kon fulat wesen. 
  
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Vizekonsulats in Buschär beauftragten Konsul von Mutius 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Vizekonsulats, soweit er persisches Gebiet umfaßt, und für 
die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
— — — ——— —— 
Dem Kaiserlichen Konsul Ernst Hagemann in La Paz (Bolivien) ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. " 
  
–. 
Dem Vizekonsul von Paraguay Georg Lengner in Berlin ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
28
        <pb n="190" />
        2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März d. J. beschlossen, daß 
1. im § 6 des Zollregulativs für die Unterelbe (Centralblatt 1888 S. 435 ff.) zwischen dem 
ersten und zweiten Absatz als neuer Absatz eingeschoben werde: „Treten Schiffe auf der 
Unterelbe unter gesundheitspolizeiliche Kontrolle, so gelten die in dieser Beziehung erlassenen 
besonderen Bestimmungen." · 
2. der Eingang des § 7 ebendaselbst, wie folgt, abgeändert werde: 
„Schiffe, welche einen auf das Zollinteresse beeidigten Lotsen an Bord haben 
und Zollzeichen führen, sind von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung auf 
der Unterelbe für folgende Fahrten befreit: 
im seewärtigen Verkehre des hamburgischen Freihafens, des Altonaer 
Freibezirkes und der Zollhäfen an der Unterelbe, dem Kaiser Wilhelm-Kanal 
und der Kieler Föhrde; 
Seedampfer auch im Verkehre zwischen dem hamburgischen Freihafen sowie 
dem Altonaer Freibezirk und den Zollhäfen am Kaiser Wilhelm-Kanal sowie der 
Kieler Föhrde. · 
Zollzeichen sind: 
a) am Tage usw.“ wie bisher. 
Berlin, den 5. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befsugnissen der Zoll= und Stenerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hannover ist für die neue Privatsaline bei Benthe ein 
Salzsteueramt II mit der Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II 
über inländisches Salz, einschließlich des unter Eisenbahnwagenverschluß versendeten, errichtet worden. 
Zu Landeck im Bezirke des Hauptzollamts zu Mittelwalde wird für die Zeit vom 1. Junie 
bis 31. August jedes Jahres eine Postzollabfertigungsstelle mit der Befugnis zur Erledigung von 
Zollbegleitscheinen I über Reisegerät errichtet. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Gleiwitz führt das bisherige Steueramt zu Beuthen O.S. 
künftig die Dienstbezeichnung „Steueramt 1 (Stadt)“ und die bisherige Zollabfertigungsstelle daselbst 
die Dienstbezeichnung „Steueramt 1 (Eisenbahn)“. 
Das Nebenzollamt II zu Laar im Bezirke des Hauptzollamts zu Nordhorn ist aufgehoben 
und dem Steueramt ! am Cöln-Mindener Bahnhofe zu Essen im Bezirke des Hauptsteueramts zu 
Duisburg die Bezeichnung „Steueramt I am Bahnhofe Essen-Segeroth“ beigelegt worden. 
Es sind unterstellt worden: 
a) dem Hauptzollamte Swinemünde 
das Steueramt 1 Regenwalde — bisher zum Hauptsteueramte Schivelbein gehörig —, 
das Steueramt I Gollnow und das Steueramt II Naugard — letztere beide bisher zum 
Hauptsteueramte Stargard i. P. gehörig —, 
b) dem Hauptzollamte Kolberg 
die Steuerämter I Bärwalde, 1 Neustettin und 1 Ratzebuhr — sämtlich bisher zum Haupt- 
steueramte Schivelbein gehörig —,
        <pb n="191" />
        — 168 — 
e) dem Hauptzollamke Rügenwalde * 
das Steueramt 1 Köslin — bisher zum Hauptzollamte Kolberg- gehörig — und 
1 dem Hauptsteueramte Stargard i. K. 
das Steueramt I Callies bisher zum Hauptsteueramte Schivelbein gehörig —. 
Es ist erteilt worden: . 
Dem Steueramt 1 zu Eschwege im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cassel, die Befugnis 
zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, · « 
dem Steueramte II zu Sommerfeld im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cottbus, die Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I, « « » 
dem Nebenzollamte II zu Freiburg a. E. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Stade, die 
Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Getreide, Hülsenfrüchte und Mehl und · 
demSteueramtIzuHirschbergimVezirkedesHauptsteueramtszu Liegnitz die Befugnis 
zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I, zur Erledigung von Salzbegleitscheinen J 
und Tabakversendungsscheinen I und zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden 
Begleitscheingüter. 
  
Im Großherzogtume Luxemburg. 
Den nachstehend bezeichneten Zollstellen sind folgende Befugnisse beigelegt worden: 
dem Hauptzollamte zu Luxemburg die Befugnis zur Abfertigung von Baumwollengarn der 
Tarifnummern 2c 1, 2 und 3, von Leinengarn der Tarifnummern 22 àa und b und von Leinwand 
der Tarifnummern 22f, g 1 und 2 und der Anmerkung zu 1 und g, 
dem Nebenzollamt I zu Kleinbettingen die Befugnis zur Abfertigung von Wollwaren der 
Tarifnummern 414 5 und 6 und den Nebenzollämtern I zu Ulflingen, Rodingen und Schimpach 
die Befugnis zur Abfertigung von Leinwand der Tarifnummern 221, g 1 und 2 und der Anmerkung 
zu k und g und von Wollwaren der Tarifnummern 414 5 und 6 zu andern als den hbchsten Zoll- 
sätzen der betreffenden Tarifnummern. 
Im Königreiche Bayern. 
Den Hauptzollämtern zu Landau und Würzburg ist die Befugnis zur Erledigung von 
Zuckerbegleitscheinen I und dem Nebenzollamte zu Zweibrücken im Bezirke des Hauptzollamts zu 
Kaiserslautern die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen 1 erteilt worden. 
Im Königreiche Sachsen. 
Es ist erteilt worden: . 
« Dem Steueramte zu Meerane im Bezirke des Hauptzollamts zu Zwickau die Befugnis zur 
Abfertigung von Waren der Nummern 41 45 und 41 46 des Zolltarifs zu andern als den höchsten 
Zollsätzen dieser Nummern, .. 
dem Steueramte zu Wurzen im Bezirke des Hauptzollamts zu Grimma, allgemein die 
seebugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über Waren, die zum Wiederausgang bestimmt 
ind, un · 
" dem Untersteueramte zu Adorf im Bezirke des Hauptzollamts zu Eibenstock die Ermäch- 
tigung zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Kokosfasern in Strängen, welche für die Säch- 
sische Kunstweberei Claviez, Aktiengesellschaft in Adorf eingehen. 
Im Königreiche Württemberg. 
. Die Zollabfertigungsstellen im städtischen Lagerhaus zu Stuttgart und am Bahnhofe zu Ulm 
sind zur Untersuchung des aus dem Ausland eingehenden Fleisches ermächtigt worden. 
Im Großherzogtum Oldenburg. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oldenburg ist das Steueramt zu Damme auf— 
gehoben worden. 
28*
        <pb n="192" />
        — 1649— 
Im Herzogtume Braunschweig. 
Dem Steueramte zu Stadtoldendorf im Bezirke des Hauptsteueramts zu Braunschweig 
ist die Befugnis zur Abfertigung der für die Firma Rothschild und Söhne, Aktiengesellschaft daselbst, 
unter Wagenverschluß im Begleitschein- und Eisenbahnverkehr eingehenden Güter beigelegt worden. 
Im Gebiete der freien und Hansestadt Hamburg. 
Zu Cuxhaven ist an der Hafenstraße ein dem Hauptzollamte Mayerstraße zu Hamburg 
unterstelltes Nebenzollamt II errichtet worden. 
1 Im Gebiete der freien Hanfestadt Bremen. 
Als Einlaßstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch sind neben den Hauptzollämtern 
zu Bremen und Bremerhaven die Abfertigungsstellen Weserbahnhof, Sicherheitshafen und Freibezirk 
"0 Sremen. sawie die Abfertigungsstellen Bürgermeister Smidtstraße und Kaiserhafen zu Bremer- 
aven zugelassen. » .,» 
Eine gemeinsame Beschaustelle ist für die Einlaßstellen zu Bremen bei der Abfertigungsstelle 
35 #lür diejenigen zu Bremerhaven bei der Abfertigungsstelle Bürgermeister Smidtstraße er- 
richtet worden. · 
  
In Elsaß-Lothringen. 
Dem Nebenzollamt 1 zu Basel im Bezirke des Hauptzollamts zu St. Ludwig ist die Be- 
fugnis zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs beigelegt und im 
Bezirke desselben Hauptamts zu St. Blasius ein Nebenzollamt II errichtet worden. 
– 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. April d. J. beschlossen, Maschinen zum Kabel- 
überschießen, eiserne Ketten zum Kabellegen sowie elektrische Meßinstrumente nebst Zubehörstücken in 
die Nachweisung der zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnenden Inventarienstücke, Anlage E 1 
zu den Normativbestimmungen für die Hafenregulative vom 25. Juli 1888 — und zwar unter Ziffer X 
daselbst bei „Instrumente“ (Meßinstrumente) und „Utensilien und verschiedene Gegenstände"“ (Maschinen 
und eiserne Ketten) — aufzunehmen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. April d. J. beschlossen, daß der durch Beschluß vom 
26. Mai 1898 — Centralblatt 1898 S. 278 — unter II 4a genehmigte Zusatz zu § 8 Abs. 3 des 
Privatlager-Regulativs im letzten Absatze folgende Fassung erhält: 
Bei Ein= oder Auslagerung von Mineralöl in Tankschiffen oder in andern als den 
vorbezeichneten Tankwagen oder mittels Rohrleitungen kann mit Genehmigung der obersten 
Landes-Finanzbehörde das Eigengewicht der Flüssigkeit aus der Litermenge nach der 
Tafel 4 zur Anweisung für die zollamtliche Abfertigung von Mineralöl nach dem Raum- 
gehalte berechnet werden. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
–. —— âi 
De- erste Nachtrag zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungs-Signalen für 1903 
ist erschienen. " «
        <pb n="193" />
        —. 165 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
schall, Kellner, 
Eduard Pierson- 
Beeber, Schmied, 
.Angelo Varalli, 
Erdarbeiter, 
.Anna Buberl, 
Kellnerin, 
[Johann Endler, 
Schleifer, 
Sulpizius Futscher, 
Tagelöhner, 
Augustin Herden, 
Schuhmacher und 
Arbeiter, 
. Jörgen Jörgensen, 
Arbeiter, 
geboren am 30. September 1870 zu 
Mödling bei Wien, ortsangehörig 
ebendaselbst. 
geboren am 12. Januar 1853 zu Consul- 
Bluff, Staat Arkansas. Nordamerika, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
  
  
schwerer Diebstahl 
rische Erpressung, 
zwei vollendete ein- 
fache Erpressungs- 
fälle und ein Versuch 
der einfachen Er- 
pressung (6 Jahre 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 23. No- 
vember 1897), 
(3 Jahre 6 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 26. Ja- 
  
Polizeibehörde zu Ham- 
r 
Königlich Preußischer 
urg, 
  
Regierungspräsident zu 
Cassel, 
  
  
-k“ -.- 
I Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
— u— „ 
S Ausweisung . 
»Es- « der Bestrafung. Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I 8. 4. b. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.]|Josef Elbogen , geboren am 1 Januar 1849 zu Skrov-schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 29. April d. J. 
Hausfeerer, nis bei Kosteletz, Böhmen, ortsange= (3 Jahre Zuchthaus, Regierungspräsident zu 
F hörigzuRepnik,BezirkHohen-lautErkenntnisvomCassel, 
; mauth, ebendaselbst, 26. April 1900), 
.Franz Macker- qualifizierte räube- 4. Mai d. J. 
22. April d. J. 
. nuar 1900), 
geboren am 13. April 1868 zu Sesto Versuch des schweren Kaiserlicher Bezirksprä= 25. April d. J. 
Kalendo, Provinz Mailand, Italien, Diebstahls und Be= sident zu Colmar, 
italienischer Staatsangehöriger, drohung (5 Jahre 
3 Monate Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
18. Februar 1898),. 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 29. Juli 1865 zu Wien, gewerbsmäßige Un= Herzogliches Staats--]2. Mai d. J. 
österreichische Staatsangehörige, zucht, ministerium, Abteilung 
des Innern, zu Mei- 
ningen, 
geboren am 27. Juli 1851 zu Wölms-Betteln, Königlich Sächsische 23. März d. J. 
dorf, Bezirk Schluckenau, Böhmen. Kreishauptmannschaft 
ortsangehörig zu Wolfsberg, Bezirk Bautzen, 
Rumburg, ebendaselbst, 
geboren am 17. Januar 1858 zuldesgleichen, Stadtmagistrat Lindau'. April d. J. 
Frastanz, Bezirk Bludenz, Osterreich, Bayern, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 18. Februar 1866 zu desgleichen, Königlich Preußischer 28. April d. J. 
Halbstadt, Bezirk Braunau, Böhmen, Regierungspräsident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
geboren am 29. Dezember 1849 zuldesgleichen, Königlich Preußischer 2. Mai d. J. 
Aborre, Insel Fühnen, Dänemark, Regierungspräsident zu 
orfgangehorig zu Gamtofte, ebenda- Schleswig, 
selbst,
        <pb n="194" />
        166 
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die dem 
2 *mx – 
5. der Bestrafung. beliseunsrs t Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. sschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. B. 4. 5 6. 
10.|Franziska Joswiak, geboren im März 1886 zu Ciechanow'gewerbsmäßige Un--Königlich Preußischer 5. Mai d. J. 
ledige Arbeiterin, (Ciechanowo), Rußland, russische zucht und Diebstahl, Regierungspräsident zu 
Staatsangehörige, Königsberg, 
11. Ferdinand Lib- geboren am 18. Dezember 1848 zu Betteln, Königlich Truzischer 29. April d. J. 
hafsky, Gärtner= Reichenau, Bezirk Mährisch-Trübau, Regierungspräsident zu 
gehilkfe.— Osterreich, ortsangehörig ebendaselbst, Breslau, 
12.Josef Maslowski, geboren am 19. März 1863 zu Wern-Landstreichen und Königlich Preußischer 5b. Mai d. J. 
Arbeiter, schow, Bezirk Wielun, Rußland, rus- Betteln, Regierungspräsident zu 
sischer Staatsangehöriger, Erfurt, 
18.]Viktor Paumier dutfgeboren am 10. November 1877 zu -desgleichen, Stadtmagistrat Nürn= 8. Aprilk d. J. 
Verger, Kauf- Schaerbeck, Arrondissement Brüssel,Z berg, Bayern, 
mann, Belgien, ortsangehörig ebendaselbst, 
14. Augustin Peukert, geboren am 1. Dezember 1852 zu Jilo-Betteln, Königlich Preußischer 14.-März d. J. 
Schuhmacher, wey, Bezirk Turnau, Böhmen, orts- Polizeipräsident zu 
angehörig zu Bösching, Bezirk Berlin, 
Turnau, " 
15. Franz Prenzel, geboren am 8. Dezember 1864 zu desgleichen, Königlich Sächsische 14. April d. J. 
Tagearbeiter, Mildenau, Bezirk Friedland, Böhmen, Kreishauptmannschaft 
ortsangehörig zu Buschullersdorf, Bautzen, 
Bezirk Friedland, 
16.Alfred Zimmer= geboren am 2.'Dezember 1882 zu Nichtbeschaffungeines|Königlich Preießischer 14. Februar 
mann, Arbeiter, Wiesenthal a. N., Bezirk Gablonz Unterkommens, Polizeipräsident zu b. J. 
  
Böhmen, ortsangehörig"#ebendaselbst, 
  
  
  
Berlin, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitte-## im Berlin.
        <pb n="195" />
        — 167 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Fu beriehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
Berlin, Freitag, den 22. Mai 1903. V 22. 
  
              
  
  
  
  
  
  
  
— — — 
JInhalt: 1. Konsulatwesen: Entlassungen; — Exequatur- 3. Zoll- und Stenerwesen: Anderung von Tarasätzen 169 
erteilungen.. Seite 167 2 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom 1. April 1908 bis Ende April 1900 158 Reichsgebiee 169 
  
  
1. Kon fulat wesen. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul Friedrich Brandt in Neestved (Dänemark) ist die erbetene Ent- 
lassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Sevilla, Carl Acker, ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Königlich Portugiesischen Konsul Hugo Kolker in Breslau ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Dem Konsularagenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Wolfgang Gaedertz, in Lübeck, ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
29
        <pb n="196" />
        — 
168 
2. Finanzwesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (eins chließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1 April 1903 bis zum Schlusse des Monats April 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
t Einnahme in Unterschied 
Bezeichnung n den e- Ausfuhr- gen *o n ½# 
der u#s wabechln 8 Vergütungen Bleiben fabes r p mehr 
Einnahmen. Monats April 1903 rc. (Spalte 4) — weniger 
“ 4 M AM. 4 
1. 2. 3. 4. 6. 6. 
Zöse . ... 38 864 842 2343 539 36521 303 38 652 16 — 2 130 873 
abaksteuer . 666 624 1 093 664 531 809 498 — 144 967 
Juckersteuer und Zuschlag 9 405 702 3 035 7566 6 369 946 6 524 559g — 154 613 
Salzsteuer . . 3503519 — 8 503 519 3 494 986 —+ 8 533 
Maischbottichsteuer .. 1078667 .2471910,—1893243 1017-.309·—2410552 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- 
lag . 10565201 39 196 10 526 005 10 644 9412 — 118 937 
Brennsteuer 977595 683 784 298 811 – 168 H 293 974 
Schaumweinsteuer 377 547 10 977 366 570 — + 366 570 
Brausteuer 2 836 987 1124 2 835 863 8 114 15— 278.290 
übergangsabgabe von Bier 272 292 — 272292 268 78383 J 6509 
Summe 68547 976 8587 379 59 960 597 64 526 243 — 4565 646 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 1 298 788 — 1298 788 3 263 6001 — 1 969 813 
) *n u. Ponsiige Anschaffungsgeschäfte 1 418 264 1 871 1 416 393 1 218 492 J 197901 
e) Lose zut 
Privatlotterien 415 949 — 415 949 368 6069 — 52 280 
Staatslotterten 1 284 092 — 1 284 092 1 560 08 — 276 601 
d) Schiffsfrachturkunden. 65 841 — 65 841 — 461 
Spielkartenstempel. . — — 128 186 1835 818 — 7 628 
Wechselstempelsteuer. . — — 1 042 876 1 075 993.— 38 117 
Rost= und Telegraphenverwaltung — — 48 048 601 41022 046 2026 455 
eichs-Eisenbahnverwaltung — — 7784000.7138000’«)-I-646000 
  
J)DieendgültigeEinnahmestelltesichimVorjahrum342612Jähöher 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen r2c. und der Ber- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
— 
— — 
— . 
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat April 
der Mithin 1908 
Einnahmern. 1903 1902 F+ hegr # 
4 4 
1. 2. 83. 4. 
Zölle 38 597918 86 614 651 + 1 983 267 
abakstener 738 767 835 815 — 97048 
Zuckersteuer und Zuschiag 12274 609 9245 798 + 3 028 711 
alzsteuer 4 386 056 4 085 176 + 300 880 
Maischbottichsteuer . — 1277545 1 582 7877 — 2 860 332 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und 4 Juschlag 11 043 434 10 302 608 + 740 826 
Brennsteuer 293 811 — 168 + 293 974 
Schaumweinsteuenr 306 842 — + 306 842 
Brausteuer und Übergangsabgabe von Bier 2 641 768 2 875 492 — 233 729 
Summe. 69 005 5bbb 65 542 164 + 3 463 391 
Spielkartenstempel ·.. 164 264 176 292 — 12 028
        <pb n="197" />
        3. Zoll— 
169 
  
und Stenerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 7. Mai 1903 beschlossen, daß vom 1. Juli 1903 ab in den 
für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die nachstehenden Anderungen einzutreten haben: 
Tarasüätze. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
ortsangehörig zu Niklasdorf, Bezirk 
Freiwaldau, Osterreichisch -Schlesien, 
und Widerstand 
gegen die Stoaats- 
gewalt (1 Jahr 
6 Monate 7 Tage 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 7. Ok- 
tober 1901), 
  
  
zirksamt Bamberg II, 
Terarasatz 
Lau= Nummer Benennung Art in Prozenten des Brutto- 
fende des der der gewichts 
Num- Tarifs. Gegenstände. Umschließung. · 
mer. bisher. künftig. 
—1 2. 3. 4. 5. 6. 
1. 138 Polierte, zu Knöpfen vor- Kisten. 20 9 
gearbeitete Knochenplatten. 
2. 25h 2 Rosinen anderer Art alsKisten von mehr als 14 kg 
Traubenrosinen. Bruttogewicht 
ohne Leinenumschließung 16 15 
mit Leinenumschließung 16 11 
3. 25Pp 1 Kondensierte Milch in her- Kisten. 20 14 
metisch verschlossenen Blech- 
büchsen. 
4. 9P " 9 Pastetenterrinen aus Fayence. Zerlegbare Kisten. 22. 14 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
* Rame und Stand Alter und Heimat grund J5 Behörde, welche die r 
2 — Ausweisung * 
. der Bestrafung. Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. l 8. 4. 6. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Rudolf Böhm, geboren am 5. August 1881 zu Wien,schwerer Diebstahl Königlich Bayerisches Be-25. April d. J. 
ellner, 
  
29*
        <pb n="198" />
        170 
  
  
  
  
—W 
Name und Stand Alter und Heimath 6 b Behörde, welche die Datum 
2 5 — b * Ausweisung Aus 
er Bestrafung. beschlossen hat. wersung 
é der Ausgewiesenen. schlossen h beschlusses. 
1. 2. 8. 4. b. 6. 
2.|Augustin, genannt geboren am 20. März 1868 (1865) zu Fezwerer Diebstahl Kaiserlicher Bezirksprä--4. Mai d., J. 
Ludwig Hourlier, St. Brice et Courcelles, Departement1 Jahr Zuchthaus, sident zu Metz, 
Handlanger, Marne, Frankreich, französischer laut Erkenntnis vom 
E Staatsangehöriger, 16. Mai 1902), . 
3. Johann Emil geboren am 27. August 1876 zu Luzern, zwei Diebstähle und Kaiserlicher Bezirksprä-11. Mai d. J. 
Krummenacher, Schweiz, schweizerischer Staats- ein schwerer Dieb= sident zu Colmar, 
Dachdeckergeselle, angehöriger, stahl (1 Jahr 7 Mo- 
nate Zuchthaus, laut 
Erkenntnis vom 8. 
Januar 1902), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
4.]| Das Ehepaar: 
a) Hylko bepaa czyna, 55 Jahre alt, geboren zu Kamionka- 
Arbeiter, Woloska, Bezirk Ruska-Rawa, Königlich Preußischer 
Galizien, Londstreichen und Regierungspräsident zu7. Mai d. J. 
b) Marianne Dem= 54 Jahre alt, geboren zu Burojidock, * Pofer, 
ezyna, Bezirk Ruska-Rawa, 
beide österreichische Staatsangehörige, 
5. Richard Erbert, geboren am 27. Dezember 1885 zu Betteln, Königlich Preußischer 9. Mai d. J. 
Fabrikarbeiter Wien, ortsangehörig ebendaselbst, Regierungspräsident zu 
früher Kellner, Osnabrück, v 
6. Josef Mikoschek geboren am 22. Mai 1865 zu Otten-Landstreichen und Königlich Preußischer 24. März d. J. 
(Mikos), Fleischer, dorf. Bezirk Troppau, Osterreichisch Betteln, Regierungspräsident zu 
Schlesien, österreichischer Staats- Oppeln, 
angehöriger, 
7. Stefan Minar, geboren im Jahre 1881 zu Szelepcseny, desgleichen, Königlich Bayerische Po-5. Mai d. J. 
Schuhmacher, Komitat Bars, Ungarn, ungarischer lizeidirektion München, 
Staatsangehöriger, 
8. Heinrich Nowak, geboren am 12. März 1878 (1877) zu Betteln, Königlich Preußischer 6. Mai d. J. 
Ziegelarbeiter, Jadowniki, Bezirk Dabrowa, Galizien, Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, Breslau, 
9. Ferdinand Schindl-geboren am 28. Januar 1876 zu Ober-desgleichen, Königlich Bayerisches Be-4. Mai d. J. 
beck, Schneider- thern, Gemeinde Dietmanns, Bezirk zirksamt Rosenheim, 
gehilfe, Waidhofen, Osterreich, österreichischer 
— Staatsangehöriger, 
10. Anton Sladek, geboren am 18. März 1857 zu Schloß desgleichen, Königlich Bayerisches Be-6. Mai d. J. 
  
  
Schlosser und Tage- 
löhner, 
  
Saar, Bezirk Neustadl, Mähren, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
  
  
zirksamt Erding, 
  
  
Die im Centralblatte für das Jahr 1903 S. 15 Ziffer 9 veröffentlichte Ausweisung des Ackerknechts Emil 
Stark ist zurückgenommen worden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="199" />
        — 171 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— —— 
Zu betiehen durch alle PVostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
l . . ! 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 29. Mai 1903. X 23. 
— 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; —. Ermächtigung die Rückvergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von 
zur Vornahme von Civilstandsakten; — Entlassung Bier; — Zollbehandlung von Strandgütern 171 
Seite 1711 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll= und Stenerwesen: Ergänzung der Vorschriften über Reichsgebiete ....... 172 
  
  
1. Kon fulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Jaeger zum 
Vizekonsul in Lule (Schweden) zu ernennen geruht. 
—° — — — 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Barcelona beschäftigten Vizekonsul Grafen von der 
Schulenburg ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, 
in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Stornoway (Hebriden-Inseln), Murdo Macfarlane, ist 
die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Mai d. J. den nachstehenden Beschluß gefaßt: 
In Ergänzung der Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei der 
Ausfuhr von Bier (Beschlüsse vom 5. Juli 1888 — Centralblatt für 1888 S. 720 —, vom 
2. Juni 1892 — Centralblatt für 1892 S. 468 — und vom 23. Mai 1901 — Central-= 
blatt für 1901 S. 228 —) wird folgendes bestimmt: 
Die Vergütung wird auch für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung eine 
Mindestmenge von 9 kg Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der 
30
        <pb n="200" />
        — 172 — 
Mitverwendung höher als mit 4 Mark für den Doppelzentner besteuerter Malz- 
surrogate mindestens eine dem Steuerwerte von 36 Pfennig entsprechende Menge von 
Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Bieres verbraucht worden ist. 
6“ Für Bier von dieser Zubereitung beträgt die Vergütung 36 Pfennig für das 
Hektoliter. — 
Brauereien, welche sowohl dieses leichte Bier, als auch gehaltreichere Biere der 
im 81 der gedachten Vorschriften oder der in den Beschlüssen vom 2. Juni 1892 und 
vom 23. Mai 1801 bezeichneten Art ausführen, wird die Vergütung nur nach dem 
niedrigsten Satze von 36 Pfennig gewährt. 
Berlin, den 20. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Mai d. J. beschlossen: 
1. 
Strandgüter (beschädigte und unbeschädigte), im Grenzbezirke gefundene Gegenstände, 
Niederlagegüter, deren Eigentümer unbekannt ist, und Gegenstände, die im Zollstraf- 
verfahren eingezogen worden sind, können, falls bei dem Verkaufe kein Gebot erfolgt, 
zu dem bestimmungsgemäß der Zuschlag erteilt werden kann (Vereinszollgesetz §§ 82, 
104, 154 und 157 sowie Ziffer 22 und 36 der Anweisung zur Ausführung dieses 
Gesetzes), in derselben oder in einer späteren Verhandlung von neuem in der Weise zum 
Verkaufe gestellt werden, daß sie seitens des Erwerbers unter amtlicher Aufsicht durch 
Zerkleinern oder in sonst geeigneter Weise in eine zollfreie oder mit einem niedrigeren 
Zollsatze belegte Ware umzuwandeln sind, wogegen ein Zoll nicht oder nur nach dem 
niedrigeren Satze zu erheben ist. 
AIn der angegebenen Weise können die bezeichneten Waren auch sofort zum Verkaufe 
gestellt werden, wenn anzunehmen ist, daß ohne dies ein Gebot, dem der Zuschlag 
erteilt werden darf, nicht erfolgen werde. 
  
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund « Behörde, welche die datum 
2 Ausweisung 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I s. 4. . 6. 
à) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. [Martin Biegon, auch geboren am 11. November 1873 angeb-swiederholter versuch-Königlich Preußischer 21. März d. J. 
Urban genannt, lich zu Bielitz, Osterreichisch-Schlesien) ter schwerer Dieb= Regierungspräsident zu 
Arbeiter, ortsangehörig zu Hucisko, Bezirk stahl und falsche Oppeln, 
Zywiec, Galizien, Namensangabe (3 
Jahre Zuchthaus 
und 3 Wochen Haft, 
laut Erkenntnis vom 
- » 15. September 1899), # 
2. Anton Kral, geboren am 16. Oktober 1882 zu Mittel-schwerer Diebstahl pderselbe, 9. April d. J. 
Fleischergeselle, bluncwit, vefirkeschen, Ilterreichilg= (1 Jahr Zuchthaus, 
Schlesien, ortsangehörig ebendaselbst, laut Erkenntnis vom 
21. April 1902),
        <pb n="201" />
        173 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
SName und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die daum 
2 n F Ausweisung znsweslungs 
3 der Ausgewiesenen. der estrafing. beschofin hat. [uswensgng 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3. Heinrich Creutz, geboren am 29. April 1846 zu Sittard,Betteln, Königlich Preußischer 15. Mai d. J. 
Arbeiter, Provinz Limburg, Niederlande, nieder- Regierungspräsident zu 
ländischer Staatsangehöriger, Düsseldorf, 
4. Kasimir Droßez, geboren im Jahre 1876 zu Kolbus-Landstreichen und Bet-Königlich Preußischer 14. Mai d. J. 
Arbeiter, zowa, Bezirk Kolbuszow, Galizien, teln; Benutzung fal-Regierungspräsident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, scher Legitimations! Posen, 
papiere, . 
5. Josef Görlitz, rich-geboren am 1. November 1862 zu Landstreichen, Königlich Preußischer desgleichen. 
tig Elsner, Hand= Brzeznica, Bezirk Wadowice, Galizien, Regierungspräsident zu 
lungsgehilfe, österreichischer Staatsangehöriger, Liegnitz, 
6. Georg Hochegger, geboren am 13. Mai 1875 zu Roth--Landstreichen und fal-Königlich Bayerisches Be. 6. Mai d. J. 
früher Irrenwärter,leiten, Bezirk Graz, Steiermark, orls- sche Namensangabe, zirksamt Freising, 
angehörig zu St. Leonhard oder zu 
Erzberg-Görlitzen, Bezirk Wolfsberg, 
Steiermark, 
7. Franz Neubert, geboren am 27. Mai 1885 zu Welchau, Betteln, Polizeibehörde zu Ham-6. Mai d. J. 
Arbeiter, Bezirk Karlsbad, Böhmen, ortsange- # burg, 
hörig zu Eidlitz, Bezirk Komotau, 
Böhmen, 
8. Karl Neumann, geboren am 2. September 1867 zuLandstreichen und Königlich Bayerisches 8. Mai d. J. 
Fabrikarbeiter, Ebersbach, Königreich Sachsen, öster Betteln, # Bezirksamt Rosenheim, 
reichischer Staatsangehöriger, 6 
9. Carlo Paulow, auch'geboren am 30. Mai 1882 zu Barcis, Betteln, Königlich Sächsische 29. April d. J. 
Paulon, Cement= Provinz Udine, Italien, italienischer Kreishauptmannschaft 
arbeiter,. Staatsangehöriger, Chemnitz, 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        — 175 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Du beriehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
               
  
  
  
  
  
  
Berlin, Freitng, den 5. Juni 1903. 7 24. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahm — 
von Civilstandsaktenr Seite 176 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Reichsgebiete.... .. 177 
  
für das Rechnungsjahr 102 .. 
  
1. Konufulatwesen. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Salonik, Dragomanatseleven Fohr ist. auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §5 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß 
der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle von solchen zu beurkunden. 
  
31
        <pb n="204" />
        — 176 — 
2. Finanz-Wesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reiche 
für das Rechnungsjahr 1902. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Z Unterschied 
Bezeichnung Die Sol Ein, Ausfuhr- Einnahme Zzwischen den 
d nahme beträgt im Vergütungen Bileiben im Vorlahre Spalten 4 
er Rechnungsjahre und 5, 
3 2. (Spalte 4) + mehr 
Einnahmen. 1902 — weniger 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Söel 552 936 4106184 4726 751 998 523 683 054 —+ 13 068 944 
Tabaksteuer. . . 12 497 028 96 138 12 400 890 13 005 932 — 605 092 
Zuckerstener und W 154 216 493 44 400 967 109 815 526 108 009 022 +J 1 806 504 
alzsteuer .. .... 51 463 400 19 633 51443 767 49 639 484 + 1 804 283 
Masschbotiichsteuer. 36 433 740 18 060 575 18 373 165 24 851 185 1— 6 478 020 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und zu - l , 
schllg 128 415 331 462 282 127 953 049 126 952 672 + 1000 377 
Brennsteuier 5142 367 324 785 4 817 582 — 2884 887 +J 7 702 469 
Schaumweinsteuer 3 053 925 126 727 2927 198 — 2927198 
Schaumwein-Nachsteuer 2259 662 — 2259 662 —1 + 2259 662 
Brausteuer ...« 30 733 661 119 810 30 613 851 32 674 751— 2 060 900 
Übergangsabgabe von Vier .... 3624949 —« 3624949 3·805160—180211 
Summe 980777026 79 795 389 900 981 637 879 736 423+21245214 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 21 280 028 — 21 280 028 14 491 4-40 6 788 588 
98 Kauf- * sonstige Anschaffungsgeschifte 13 566 448 54 977 13 511 471 13 331 121+— 180 350 
e) Lose zu 
frivatlotterien . 4 781 059 4 781 059 5055 591 — 274 532 
taatslotterien 38 042 150 — 38 042 150 37 6ö74 564 +J+J. 367 586 
d) Schi efrachturkunden 823 573 823 573 763 558 — 60 015 
Spielkartenstempel . 1678 441 2 1 678 439 1 627 456 — 50 983 
Wechselstempelsteuer 12 072 68 — 12 072 638 12 420 32 — 347 690 
Post- und Telegraphenverwaltung — — 437 027 159 413 647 9896 + 23 379 170 
Reichs-Eisenbahnverwaltung – — 90 109 037 84 137019+ 5 972 018 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkung: Die zur Reichskasse gelangte Ist— Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
Ist. Einnahme im Rechnungsjahre 
Bezeichnung Mithin 
der 1902 1901 u 
Einnahmen. — weniger 
M. M. . 
1. 2. 3. 4. 
Zölle . 497 588 621 494 387 865 + 3200 756 
Tabaksteuer 12 027 406 12 296 140 — 268 734 
Zuckersteuer und Buschiag 98 166 188 106 186 159 — 8019 971 
Salzsteuer .. 49 356 500 49 102 534 + 2353 966 
Massbotiichsiener .......... 15 946 462 17 878 406 — 1931944 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- 
schlag. . 107 339 377 108 921990 — 1 582 613 
Brennsteuer 4 817 582 — 2 884 887 + 7702 469 
Schaumweinsteuer einschl. Nachsteuer .. 2 750 170 — + 2 ’750 170 
Brausteuer und Übergangsabgabe von Bier 29 115 980 31 021 614 — 1 905 684 
Summe 817 108 236 816 909 821 + 198415 
Spielkartenstemmpel 1 603 361 1527527 + 75 834
        <pb n="205" />
        177 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
——— 5 Ausweisung „ 
der Bestrafung. Ausweisungs-- 
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. l 8. 4. b. 6. 
à) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Stefan Ortmann, sgeboren im Jahre 1874 zu Taus,'schwerer Diebstahl Königlich Bayerisches Be-15. Mai d. J. 
10. 
11. 
3t 
Regenschirmmacher, Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
(2 Jahre 6 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 17.No- 
vember 1900), Land- 
streichen und Betteln, 
zirksamt Bamberg II, 
b) Auf Grund des § 181à in Verbindung mit § 362 des Strafgesetzbuchs. 
Rudolf Haber- 
reiter, Schirm-- 
macher, 
]Johanna Maria 
Prosti- 
Braam, 
tuierte, 
August Graf, 
Schlosser, 
Peter Herben, 
Fabrikarbeiter, 
riedrich Hief, 
Bäcker, 
Maria Hofmann, 
ledige Dienstmagd, 
Anton Huber, 
Schuhmacher und 
Arbeiter, 
Adolf Löw, Maurer, 
Matheo Primus, 
Erdarbeiter, 
Peter Schmitz, 
Anstreicher, 6 
  
Wien, ortsangehörig zu Wilkenau, 
geboren am 25. Juli 1864 zu Wien, 
ortsangehörig zu Wieden, Bezirt Monate Gefäng= Polizeipräsident 
Wien, 
Kuppelei (1 Jahr 
nis, laut Erkenntnis 
vom 10. Februar 
1902), 
Königlich Preußischer 
zu 
Berlin, 
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 3. Februar 1878 zu Nym- 
wegen, Provinz Gelderland, Nieder- 
lande, niederländische Staatsange- 
hörige, 
geboren am 6. Dezember 1882 zu 
Riga, Goupvernement Livland, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 2. Januar 1848 zu Maast- 
richt, Provinz Limburg, Nieder- 
lande, niederländischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 18. Februar 1886 zu 
Böhmen, 
geboren am 29. September 1885 zu 
Wien, österreichische Staatsange- 
hörige, 
geboren am 6. Juni 1850 zu Lands- 
kron, Böhmen, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 27. März 1869 zu Schneide- 
mühl bei Karlsbad, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 12. Dezember 1850 zu 
Paluzza, Provinz Udine, Italien, 
italienischer Staatsangehöriger, 
geboren am 11. Februar 1852 zu 
Verviers, Provinz Lüttich, Belgien, 
ohne Staatsangehörigkeit, 
sitten- 
Übertretung 
Vor- 
polizeilicher 
schriften, 
Hehlerei und Land- 
streichen, 
Betteln, 
desgleichen, 
Arbeitsschen und 
falsche Namensan- 
gabe, 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
desgleichen, 
  
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Königlich Preußis cher 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Pfaffen- 
hofen, 
Stadtmagistrat Regens- 
burg, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
wickau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Coblenz, " 
derselbe, 
21. April d. J. 
23. April d. J. 
19. Mai d. J. 
28. April d. J. 
13. Mai d. J. 
7. Mai d. J. 
22. Mai d. J. 
16. April d. J. 
6. März d. J. 
20. April d. J. 
  
317
        <pb n="206" />
        178 
—— 
  
  
  
rl Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
— — Grund des 
Ausweisung Auswetsungs 
. ngs- 
5 der Ausgewiesenen. der Bestrafung beschlossen hat. beschlusses 
E . 
1. 2. 3. 4. 6. 6. 
12. Adolf Schüller, geboren am 23. November 1870 zu Betteln, Stadtmagistrat Regens= 14. Mai d. J. 
Metzger und Neuhaus, Böhmen, ortsangehörig zu burg, Bayern, 
Kommis, Platz, Bezirk Neuhaus, , » » 
18.HermannMathiasgeborenam7.Dezember«1859zuLandstxeichen,BetsStadtmagIstratLmdau,9.Maid-J. 
Ambros Stemmer, Rankweil, Bezirk Feldkirch, Ssterreich, teln, Ubertretung der Bayern, 
Tagelöhner, ortsangehörig ebendaselbst, Vorschriften über 
Fremdenpolizei und 
Beleidigung, 
14. Stefan Vaczula, geboren am 11. August 1863 zu Gö-Bettellll,. Königlich Preußischer 20. Mai d. J. 
Maurer, ding, Mähren, ortsangehörig zu Regierungsprästdent zu 
reslau, 
  
  
BVradist, Komitat Neutra, Ungarn, 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="207" />
        — 179 
—. 
Centralblatt 
für das 
Deutsche 
Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Du betiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
XXXl. Jahrgang. 
  
  
  
Berlin, Freitag, den 12. Juni 1903. V 25. 
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermöchtigung zur Vornahme 
von Civilstandsakten; — Exequaturerteilungen Seite 179 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
Mai 1900838383 120 
3. Militärwesen: Anderung des Verzeichnisses der den 
Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen 4. 
Stellen in bezug auf die Marineverwaltung; — 
  
Anderung der Verzeichnisse derjenigen Behörden 2c., 
welche hinsichtlich der den Militäranwärtern im Reichs- 
dienste vorbehaltenen Stellen als Anstellungsbehörden 
in bezug auf die Marineverwaltung anzusehen sind 182 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebee 185 
  
1. Kon fulatwesen. 
Dem Kaiserlichen Geschäftsträger, Legationssekretär Kracker von Schwartzenfeldt, in Guatemala 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für die Dauer seiner Geschäftsführung für das Gebiet der Freistaaten Costarica, 
Guatemala, Honduras, Nicaragua und Salvador die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Cheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern vorzunehmen 
und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Dänischen Generalkonsul Paul von Mendelssohn-Bartholdy in Berlin ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Generalkonsul der Republik Ecuador für das Deutsche Reich, Luis N. Dillon in Hamburg, ist 
das Reichsexequatur erteilt worden. 
  
82
        <pb n="208" />
        Passiva. 
180 
2. Bank, 
— — 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenübe 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
C 
2 Event 
l Sonstige Alnen nin 
Beze 4 -· täglich ndlit. 
5 zeichnung Grund-- Reserve- Koten. Gegen un Gegen füülte degeniten egenonstigllCegen#mmeGegen) teh 
der 30. April gedeckte 30. April Ver. 30. Aprlll! mit 830. April 30. Aprider 80. upril wetus 
3 Banken. fupitalConds, mauf, 1908. noten. 1903. Uinduch. 1908.Kündt.1900.Lafstoua) 1908.Lassva. 1908.gebel 
Leiten. gungs- inlär 
S frist. dischen 
Wechsen 
1. 2. 3. 4. H. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17 
1. Reichsbank 150 000 475871 199216 — 60 916VQ1 474 960644 S 2 940 — — 20 270| 2264|2 053 490— 835929 
2. Bayerische Notenbank 750002887 64 837# 722 31863— 1202 7172— 441 — — 4801 + 136087y19 1 641 
3.Süchssche Bank u Dresden000 122101| 15s51|8- 28650 379 3515 80744 - 21281 721 i1 136 828 1am i, 
I 
4Wi1kttemvekgjscheNotmbauk9000111222512—1024101544-104477«20—357 39—19589,4-6740972-1333 urk· 
.- 
5,. Babische Bank 9000 1982 17263 62 9925 311 13288 2049 — — 47/— 363 42 110| 1 758 1. 
6 
6. Braunschweigische Bank 105 965 1400— 701 975— 601 5080 — 540 4451— 492 95— 19 22581— 672 . 
1 
« 
Zusammen3 770|— 61 7500 320242— 9156500 054/— 19 634485234— 2639 20962 — 807214 
  
  
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 4 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen. 
1 029 291 500 M, 
18 390 500 MA (bei der Bank Nr. 3), 
296 088 000 AK ( 
500 
1 000 
— 
— 
  
  
  
  
= 
+ 3 * 382 685 
1).
        <pb n="209" />
        banken Ende Mai 1903 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende April 1903. 
auf Tausend Mark.) 
181 — 
Ae 1 ö26 V A. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 
S 
1 Gegen Reichss Gegen! Notenegen Gegen Gegen Gegen Sonstige GegenSummeGegen 
Metau- 30. Aprillkassen= 30. April underer 30. April! Gechsel.l 30. April Zombard.30. AprllEffekten. 30. April 30. April der 30. April s 
Bestaud.. 1903. scheine. / 1903. Banken. 18908 103. 1903. 19083. Mtiva,%. ativo 1903. 
4 7 
— 
18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27 2. 29. 30. 3. 322 33.34 
900273 345314½ 1805 8 294 1188 915 118 81 198 62 349 — 56241 37726 158777 0 560+ 15 08012053 497— 83592 . 
29582— 967 67— 1 3325 488 48 721½ 1900 3 24444 53 — 2205 + 119 87 1077 164112. 
15 006— 5 160 346 – 513 7149+ 2895 58 470+ 13 628 16 215 — 9 198 16 417I 373 22 7251 4 198 136 3281 4 14771 3. 
10 483— 1077 117— 35 1758— 956 18 205 2501 8 100— 1656 1093— 86 1 207— 106 40972 — 1333s 4. 
6603— 250 7— 12 738+ 355 28 9011 4 6270 7570 — 4464 702— 92 2499— 49 2110 I 1 7585. 
309 172 3J 1 121 71 9028 662 2035— 19 1 613 397 9 500— 251 — 5971 6. 
91 428C 26905 30 715+ 1245 21 385 +K. 166510738 443+104 835 99522 71 438 57 604 158 759 128 698— 149012382 705— 80 6% 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
327
        <pb n="210" />
        — 182 — 
3. Militärwesen. 
Bekanntmachung. 
In dem durch Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Centralblatt S. 191) veröffentlichten Ver- 
zeichnisse der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen (Anlage D der Anstellungs- 
grundsätze für Militäranwärter vom 7./21. März 1882) erhält der auf die „Marineverwaltung“ be- 
zügliche Abschnitt IV folgende Fassung: 
IV. Marineverwaltung.) 
  
Rendanten A 
Kontrolleure bei den Bekleidungsämtern, 
Assistenten soweit sie nicht aus anstellungsberechtigten ehe- 
  
  
„„Rendanten maligen Deckoffizieren oder ausnahmsweise 
Kontrolleure bei den Verpflegungsämtern, aus Beamten der Marine ergänzt werden. 
—Assistenten 
« 
Intendanturregistratoren. Ergänzen sich aus den Beamten des Werftregistraturdienstes. 
Garnisonverwaltungs-Direktoren, 
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren, 
Garnisonverwaltungs-Inspektoren, 
Kaserneninspektoren, 
  
  
  
Strelchmuisen. Ü für Garnisonanstalten, 1 soet ie ich nët 
—Schiffsführer, offizieren ergänzt werden.) 
Maschinisten 
Untermaschinisten bei den Artilleried epots, 
Maschinist bei der Torpedowerkstatt in Friedrichsort, 
JKüster, 
Lazarett-Oberinspektoren, 14 
Lazarett-Verwaltungsinspektoren, . soweit sie nicht aus anstellungsberechtigten ehemaligen 
Lazarettinspektoren, Sanitätsunteroffizieren der Marine ergänzt werden.) 
Sanitätsdepot-Inspektoren, 1 
Soerbhee für Garnisonanstalten, 
—Werftbuchführer (für den Registraturdienst), soweit sie nicht aus anstellungsberechtigten ehe- 
maligen Deckoffizieren ergänzt werden. · 
soweit sie nicht ausnahmsweise aus anstellungs— 
Werftbuchführer und Werfthilfsschreiber, berechtigten ehemaligen Ober-Materialien— 
Magazinverwalter, verwaltern und Materialienverwaltern der 
Marine ergänzt werden. 
Werkführer für Schiffbau, Maler, Segelmacher, Takler und Büchsenmacher, soweit sie nicht 
aus den Werftarbeitern hervorgehen, 
Führer einschließlich — Baggermeister, Steuerleute und — Maschinisten der Werftfahrzeuge, 
WSchleusenmeistergehilfen, 
Spritzenmeister, 
Marinegerichtsschreiber, soweit sie ausschließlich für die Gerichte am Lande bestimmt sind. 
„ Maschinisten, 
Leuchtturmwärter, 
Mebelsignalwärter, beim Lotsen= und Seezeichenwesen. 
Maschinenwärter, 
Oberheizer bei der Fettgasanstalt in Wilhelmshaven, 
*) Die mit einem — bezeichneten Stellen sind solche, bei welchen Unteroffiziere der Marine vor Unteroffizicren 
des Landheeres zu berücksichtigen sind. 
*“) Bewerber für Kasernen- und Lazarettinspektorstellen müssen ihre Militärdienstzeit in der Kaiserlichen Marine 
abgeleistet oder aber wenigstens die Ausbildung und Prüfung im Bereiche der Muarine erledigt haben.
        <pb n="211" />
        — 183 — 
Materialienverwalter beim Lotsenkommando an der Jade, 
Hausinspektor im Reichs-Marineamte, 
Drucker beim Reichs-Marineamte, 
Drucker beim Admiralstabe der Marine, 
Drucker bei der Deutschen Seewarte, 
Bauschreiber, « 
Garnison-Totengräber, 
Schießstandswächter. 
Berlin, den 10. Juni 1903. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
Bekanntmachung. 
In dem durch Bekanntmachung vom 12. Juni 1901 (Centralblatt S. 198) veröffentlichten Ver- 
zeichnisse derjenigen Behörden rc., welche hinsichtlich der den Militäranwärtern im Reichsdienste vor- 
behaltenen Stellen als Anstellungsbehörden anzusehen sind (§ 12 der Anstellungsgrundsätze für Militär- 
anwärter vom 7./21. März 1882 und Ziffer VII der Erläuterungen) erhält der auf die Marine= 
verwaltung bezügliche Teil an den betreffenden Stellen folgende Fassung: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 
des Bezeichnung Bezeichnung 
Folen- der Behörden, bei welchen die der Behörden, an welche die An- Bemerkungen. 
nisses, Stellen vorhanden sind. meldungen zu richten sind. 
Anlage D. 
Marineverwaltung.) 
Die Gesuche um Anstellung bei allen nachstehend nicht besonders aufgeführten Behörden sind an die 
betreffende Behörde selbst zu richten. 
Seewarte zu Hamburg, Obser- 
vatorium zu Wilhelmshaven und 
Chronometer-Observatorium zu 
Kiel: 
J. 2c. 
IV. Kanzlisten, nB Staatssekretär des Reichs- 
Rechner, Marineamts zu Berlin. 
Drucker bei der Seewarte in Hamburg. 
Intendantur der Marinestation 
der Ostsee zu Kiel bezw. der Nord- 
see zu Wilhelmshaven: 
I Kanzlisten. Die betreffende Stations--Inten— 
J. Bureaudiener. dantur zu Kiel oder Wilhelms- »» 
IV.Intendanturregistratoren. haven. rähnsen sich augere 
registralurdienstes. 
  
  
  
  
*) Die mit einem —#x bezeichneten Stellen sind solche, bei welchen Unteroffiziere der Marine vor Unteroffizieren 
des Landheeres zu berücksichtigen sind. -
        <pb n="212" />
        184 
  
  
Nummer 
des 
Stellen- 
verzeich- 
nisses, 
Anlage D. 
Bezeichnung 
der Behörden, bei welchen die 
Stellen vorhanden sind. 
Bezeichnung 
meldungen zu richten sind. 
der Behörden, an welche die An- 
Bemerkungen. 
  
IV. 
IV. 
IV. 
Berlin, den 10. Juni 1903. 
  
Lazarette zu Kiel und Friedrichs- 
ort sowie zu Wilhelmshaven, Lehe, 
Cuxhaven und Vvokohama; Sani- 
tätsdepots zu Kiel und Wilhelms- 
haven: 
Civilkrankenwärter, 
Hausdiener, 
Lazarett-Oberinspektoren, 
Lazarett-Verwaltungsinspektoren, 
Lazarettinspektoren, 
Sanitätsdepot--Inspektoren, 
Maschinisten, 
Heizer. 
Garnisonverwaltungen zu Kiel und 
Friedrichsort, Wilhelmshaven, 
Lehe, Cuxhaven und Helgoland: 
Kasernen= und Gefängniswärter, 
Aufseher bei dem Wasserwerk in Wil- 
helmshaven, 
Sielwärter zu Wilhelmshaven, 
Bauausfseher, 
Aufwärter, 
Parkwächter in Wilhelmshaven, 
Schießstandswächter in Wilhelmshaven. 
2gc. (Unverändert). 
Artilleriedepots. 
2Schiffsführer, 
3Maschinist, 
Untermaschinist. 
Werften zu danzig, Kiel und Wil- 
helmshaven. . 
2c. (unverändert). 
2c. (unverändertbis Magazinverwalter), 
Führer (einschl. Bagger- D— 
meister) und Steuer= der Werft- 
wleute fahrzeuge, 
Maschinisten, - 
* Suschemneiser, 
Schleusenmeistergehilfen bei der Werft 
in Wilhelmshaven. 
Im Auftrage: 
Die betreffende Stations-Inten- 
dantur zu Kiel oder Wilhelms- 
haven. 
  
  
Die betreffende Stations-Inten- 
dantur zu Kiel oder Wilhelms- 
D4 
l 
l 
haven. 
Marinedepot-Inspektion zu Wil- 
helmshaven. 
Die betreffende Kaiserliche Werft 
zzu Danzig, Kiel oder Wil- 
helmshaven. 
  
  
Der Reichskanzler. 
Dr. Richter.
        <pb n="213" />
        185 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
2 D Ausweisung 6 
. der Bestrafung. beschl Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlufses. 
1. 2. l 3. 4. . 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1I.|Franz Lerchner, geboren am 13. September 1861 zu Diebstahl im Rück-eKöniglich Bayerisches Be-13. Mai d. J. 
Kaminkehrer, Wescherau, Bezirk Mies, Böhmen, fall (1 Jahr 3 Mo= zirksamt Bamberg II, 
österreichischer Staatsangehöriger, nate Zuchthaus, laut 
Erkenntnis vom 8. 
März 1902), 
2. Hermann Traugott geboren am 10. Februar 1878 zul Kuppelei (ein Jahr'Großherzoglich Badischer]2. März d. J. 
Säng, Maler, Basel, Schweiz, ortsangehörig zu Zuchthaus, laut Er-Landeskommissär zu 
Bettingen, Kanton Basel-Stadt, kenntnis vom 28.| Freiburg i. Br., 
Juni 1902), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3.| Luigi d'Arcangelo, geboren im Jahre 1848 zu Bisegna, Landstreichen und Königlich Preußischer 19. März d. J. 
Erdarbeiter, Bezirk Arrezano, Provinz Aquila, Betteln, Regierungspräfktdent zu 
Italien, italienischer Staatsange- Coblenz, 
höriger, « 
4. Johann Grabosch, geboren im Jahre 1862 zu Poreba-desgleichen, Königlich Preußischer 8. April d. J. 
Gelegenheits- Zegota, Galizien, österreichischer Regierungspräsident zu 
arbeiter, Staatsangehöriger, Oppeln, 
5.] Viktor Ernst Gra-geboren am 9. Dezember 1870 zu Betteln, Königlich Preußischer 26. Mai d. J. 
dischnik, Schuh= Graz, Steiermark, ortsangehörig zu Regierungspräsident zu 
macher und Ar- Oberpulsgau, Bezirk Marburg, eben- Hildesheim, 
beiter, daselbsta, . 
6. Josef Horny, geboren am 22. Juni 1887 zu Klein-Landstreichen und Königlich Preußischer 25. April d. J. 
Arbeiter, bressel, Bezirk Jägerndorf, Oster-5Betteln, Regierungspräsident zu 
reichisch-Schlesien, ortsangehörig zu Oppeln, 
Krotendorf, Bezirk Jägerndorf, . 
7. Gustav Matejek, geboren am 28. (29.) August 1881 zu Landstreichen und derselbe, 28. Februar 
Schwarzkünstler, Teplitz, Böhmen, ortsangehörig zu¼iWandergewerbe- d. J. 
· Neplachowitz,BezirkTroppau,Oster-steueroergchen, 
reichisch-Schlesien, 1 
8. Johann Polack, sgeboren am 4. November 1870 zu Landstreichen, Herzogliches Staats--80. Mai d. J. 
Former, Chotêbör, Böhmen, österreichischer ministerium, Abteilung 
Staatsangehöriger, des Innern zu Mei- 
ningen, 
9. Josef Rabschütz Fgeboren im Oktober 1859 zu Bendzin, Betteln, Königlich Preußischer 3. April d. J. 
(Robiszcz), Schuh= Rußland, russischer Staatsange- Regierungspräsident zu 
macher, höriger, ' Oppeln, 
10. Rudolf Somogy, 
  
Schieferdecker, 
geboren am 1. Januar 1848 zu Sze- 
gedin, Ungarn, ungarischer Staats- 
angehöriger, 
  
Landstreichen und 
Betteln, 
  
  
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Lindau, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
14. Mai d. J.
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        — 187 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamle des Innern. 
Bu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 19. Juni 1903. X 26. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme pflichtung zur Anmeldung bei der Zollbehörde an der 
.. .- . ’ ........ 189 
von Civilstandsakten; — Exequaturerteilungen Seite 187 4. Aechltswicschen GEkreklüe zur Ausstellung ärzlicher 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Bekanntmachung, ber Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in den Brilischen 
treffend das Verzeichnis der Weinbaubezirke 188 Besitzungen in Inddein 139 
3. Zoll= und Steuerwesen: Bestellung von Stationskon- 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
trolleuren; — Befreiung von Schiffen von der Ver- Reichsgebee 189 
  
  
1. Konfulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Minister-Residenten von Saldern in Söul ist auf Grund des § 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet des 
Kaiserreichs Korea die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vor- 
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Rio Grande do Sul, Vizekonsul Goes ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner 
Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika Dr. Hugh Pitcairn in Hamburg ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. " 
  
Dem Persischen Generalkonsul Ludwig Adolf Löwenstein in Frankfurt a. M. ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
33
        <pb n="216" />
        188 
2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Bekanntmoachung, 
betreffend das Verzeichnis der Weinbaubezirke. 
In dem durch die Bekanntmachung vom 11. September 1899 (Centralblatt S. 312) veröffent- 
lichten Verzeichnisse der in den Weinbaugebieten des Reichs gebildeten Weinbaubezirke erhält, infolge 
der inzwischen eingetretenen Anderungen in der Einteilung der Weinbaubezirke des Königreichs Bayern, 
der Abschnitt II (Bayern) nachstehende Fassung: « 
  
  
  
Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
Nr. 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
  
II. Bayern. 
Reg.-Bez. Pfalz. 
- - 
OD Unterfranken 
und Acschaffenburg, 
bezw. Mittelfranken. 
Reg.-Bez. Unterfranken 
und Aschaffenburg, 
bezw. Oberfranken. 
Reg.-Bez. Unterfranken 
und Aschaffenburg.“ 
Reg.-Bez. Schwaben. 
Berlin, den 15. Juni 
  
  
8. 
19 
03. 
Bezirksämter Neustadt a. H., Landau und Bergzabern, 
ferner die Gemeinde Lambsheim, Bezirksamts Franken- 
thal und die Gemeinden Alsheim, Assenheim, Böhl, 
Dannstadt, Fußgönheim, Hochdorf, Ruchheim und 
Schauernheim, Bezirksamts Ludwigshafen. « 
Bezirksämter Germersheim, Ludwigshafen (mit Aus- 
nahme der dem 1. Weinbaubezirke zugeteilten 8 Ge- 
meinden) und Speyer. 
Bezirksamt Frankenthal mit Ausnahme der Gemeinde 
Lambsheim, die Bezirksämter Kirchheimbolanden und 
Kusel, ferner die Amtsgerichtsbezirke Otterberg und 
Winnweiler. 
Bezirksamt Zweibrücken und die Gemeinden Landstuhl 
und Reichenbachsteegen, Bezirksamts Homburg. 
Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffen- 
burg: die Bezirksämter Gerolzhofen, Kitzingen und 
Ochsenfurt sowie die Stadt Kitzingen und vom Regie- 
rungsbezirke Mittelfranken: die Bezirksämter Rothen= 
burg v. T., Scheinfeld und Uffenheim, die Gemeinden 
Baudenbach, Unternesselbachund Schauerheim, Bezirks- 
amts Neustadt a. A. sowie die Stadt Rothenburg o. T. 
Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffen- 
burg: die Bezirksämter Ebern, Hammelburg, Haß- 
furt, Hofheim, Karlstadt, Kissingen, Neustadt a. S., 
Schweinfurt und Würzburg sowie die Städte Schwein- 
furt und Würzburg, und vom Regierungsbezirk 
Oberfranken: die Bezirksämter Bamberg l und U, 
Forchheim und Staffelstein sowie die Städte Bam- 
berg und Forchheim. 
Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg: 
die Bezirksämter Aschaffenburg, Alzenau, Lohr, 
Marktheidenfeld, Miltenberg und Obernburg sowie 
die Stadt Aschaffenburg. 
Bezirksamt Lindau. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Bumm. 
  
1. Pfälzischer 
Weinbaubezirk. 
2. desgl. 
3. desgl. 
4. desgl. 
1. Fränkischer 
Weinbaubezirk. 
2. desgl. 
3. desgl. 
Lindau.
        <pb n="217" />
        — 189 — 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Auf Grund der Bestimmungen im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Ver- 
nehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen 
1. an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Hessischen Regierungs- 
assessors und Oberzollinspektors Schäfer der Großherzoglich Hessische Regierungsassessor 
und Oberzollinspektor Meisinger den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Cleve, 
Emmerich und Kaldenkirchen sowie den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern zu Crefeld, 
Duisburg, Neuß und Wesel als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Crefeld; · 
2. an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Hessischen Regierungs- 
assessors und Oberzollinspektors Hellwich der Großherzoglich Hessische Regierungsassessor 
und Oberzollinspektor Dr. Becker dem Königlich Preußischen Hauptzollamte zu Har- 
burg a. d. Elbe sowie den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern zu Lüneburg, Stade 
und Verden als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Harburg a. d. Elbe 
vom 1. Juni d. J. ab beigeordnet worden. 
  
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Mai d. J. beschlossen, zu genehmigen, daß an der 
Schleswigschen Westküste den mit bestimmten Flaggen und Leuchten versehenen Schiffen Befreiung von 
der Verpflichtung zur Anmeldung bei der Zollbehörde zugestanden wird. 
  
4. Militär wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte und Oberarzte der Reserve Dr. med. C. Beyer zu Ragoon ist auf 
Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, die im § 42 Ziffer 13 
und b ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Britischen Besitzungen 
in Indien haben. · 
Berlin, den 17. Juni 1903. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
8 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
S ——— · Ausweisung 
- der Bestrafung. Ausweisungs- 
-" ver äusgewiesenen fr#feng,beilosen hat. u 
1. 2. l a. 4. K. 6. 
  
  
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
1. Anna Bilgeri, geboren am 22. Januar, 1874 zu Krum-Hausfriedensbruch Stadtmagistrat Lindau, 20. Mai d. J. 
ledige Näherin, bach, Bezirk Bregenz, Osterreich, öster= und gewerbsmäßige Bayern, 
reichische Staatsangehörige, Unzucht, 
2. Josef Franke, geboren am 15. Dezember 1840 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 4. Juni d. J. 
Schmiedegeselle, Niederforst, Bezirk Freiwaldau, Oster-Betteln, Regierungspräsident zu 
reichisch = Schlesien, österreichischer Breslau, 
Staatsangehöriger. 1 
  
  
  
  
337
        <pb n="218" />
        190 
  
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die datum 
7 d * Ausweisung i*s s 
- „ er Bestrafung. ngs- 
8 der Ausgewiesenen. Bestrafung beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
3.Franz Frauen- geboren am 4. Oktober 1876 zu Mitter-Landstreichen, Betteln Königlich Bayerisches #25. Mai d. J. 
schuh, ehemaliger sill, Bezirk Zell am See, Salzburg, und falsche Namens= Bezirksamt Miesbach, 
Landbriefträger, österreichischer Staatsangehöriger, angabe, 
4. Karl Kühnl, geboren am 5. Februar 1848 zu Sebel-Betteln, Königlich Bayerisches 2. Juni d. J. 
Maurer, titz, Bezirk Kaaden, Böhmen, orts- Bezirksamt Viechtach, 
angehörig ebendaselbst, 
5. Woyciech Muraws-geboren im Jahre 1862 zu Laszkow, Landstreichen und Königlich Preußischer 30. Mai d. J. 
ki, Arbeiter,. Kreis Kalisch, Russisch-Polen, rus= Betteln, Regierungspräßident zu 
sischer Staatsangehöriger, Posen, 
6. Johann Friedrich geboren am 3. Oktober 1874 zu Basel, Betteln, Königlich Preußischer 29. Mai d. J. 
Schenk, Kaufmann, Schweiz, schweizerischer Staatsange- Regierungspräsident zu 
höriger, Düsseldorf, 
7.Wilhelm Selling, geboren am 25. September 1886 zu Landstreichen, Kaiserlicher Bezirksprä-6. Juni d. J. 
Schmied, Buenos-Aires, Argentinien, Süd- sident zu Straßburg, 
amerika, ortsangehörig ebendaselbst, . 
8. Martin Wilk, geboren im Jahre 1878 zu Zetownia, desgleichen, Königlich Preußischer desgleichen. 
Arbeiter, Bezirk Nisko, Galizien, ortsangehörig Regierungspräsident zu 
  
  
  
ebendaselbst, 
  
  
Breslau, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="219" />
        — 191 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu berxiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
XXXI. Jahrgang. # Berlin, Freitag, den 26. Juni 1903. V 27. 
  
  
  
–+T —— — — 
·——————-——## — 
  
  
  
  
nhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme Schaumweinbegleitscheinen besonders übertragen worden 
7 sar gilissongalatwe — kusigung Exequatur- ist; — Zollbehandlung der in inländischen Reisschäl- 
“ssssn“]“]]“—ii2—-]ufel 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs v er: » ... 
* dis Zeit vom 1 Norik 1903 kis Endomak k603 192 selung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tage- 
3. Justizwesen: Verzeichnis derjenigen Amtsstellen der 6. Medizinal= und Veterinärwesen: Bekanntmachung, be- 
schweizerischen Kantone, an welche sich die deutschen tressend die Ergänzung des Verzeichnisses der Einlaß- 
Behörden wegen Rechtshilfe in Strafsachen wenden und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
können; — Erscheinen des elften Bandes der im eingehende Fleisch; — Bekanntmachung, betreffend die 
Reichs-Justizamte bearbeiteten „Deutschen Justiz= Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungs- 
Statistt 133 stellen für ausländisches Fleisch 203 
4. Zoll= und Steuerwesen: Verzeichnis der Zoll= und 7. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Steuerstellen, denen die Befugnis zur Erledigung von Reichsgebiete 204 
  
  
1. Koufulatwesen. 
Dem bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger beschäftigten Konsul Lüderitz ist auf Grund des 
* 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
das Gebiet der Staaten Seiner Majestät des Sultans von Marocco die Ermächtigung erteilt worden, 
in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Kaiserlichen Gesandten als dessen Vertreter bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem 
Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen, auch die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen 
zu beurkunden. « 
  
Der Kaiserliche Konsul von Harbou in Gothenburg ist gestorben. 
  
Dem Königlich Italienischen Generalkonsul in Zanzibar Cavaliere Luigi Mercatelli ist das Exequatur 
für das Schutzgebiet von Deutsch-Ostafrika namens des Reichs erteilt worden. 
  
" 
34
        <pb n="220" />
        192 
2. Finanzwesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1903 bis zum Schlusse des Monats Mai 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
i II. Einn Einnahme in Unterschi 
Bezeichnung Win !7rd Ausfuhr= u Feit- t an 
. 
der des nirchung ahr,, Vergütungen Bleiben ahrs Wmehe 
Einnahmen. Monats Mai 1908 14. (Skalte — weniger 
4 4 AMA 
1. 2. 3. 4. b. 6. 
Zölle . 82935485 3 918 903 79 016 582 76 937 421 +J+ 2 079 161 
Tabaksteuer . 1 521 966 11 051 1 510 915 1 664 6ö71 — 153 756 
1uckersteuer und“ Zuschlag 20 189 123 7054 202 13 134 921 11 473 549 + 1661 372 
Salzsteer 7238 400 — 2 7238 402 7 082 094 — 156 308 
Maischbottichsteuer 3 547 294 4 350 739 — 803 445 3 801 OElt 4 604 4590 
Verbrauchsa gabe von Branntwein und * 
lag . ... . 21 133 543 91590 21 041 953 20 363 101 M 678 862 
Brennsteuer 1999289 1 238 686 760 603 — 2609— 760 872 
Schaumweinsteuer 759 295 20 091 739 204 — + 739204 
Brausteuer 5 457 352 1 585 5 455 767 5581 957. — 126 190 
übergangsabgabe von Bier 577 656 — 577 656 585 311 — 7 655 
Summe 145 359 403 16 686 8155128 672 558 127 488 819 + 1 188 709 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 2 425 692 — 2 425 692 7211 90071 — 4 786 209 
Kauf= u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 2 397 048 7967 2 389 081 2 414 673 — 25592 
ose zu: 1 
Privatlotterien 887 019 — 887 019 829 339 H— 57 680 
Staatslotterien 2 607 182 — 2 607 182 2 6459906 — 38 814 
d) Schiffsfrachturkunden. 136 729 — 136 729 135 521 . 1208. 
Spielkartenstempel. . 245 078 —- 245 078 256 7607 — 11 689 
Wechselstempelsteuer. 2 040 712 — 2 040 712 2 073 431 82 719 
Post- und Telegraphenverwaltung — — 76 713 351 72 795 403 E 3917948 
Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 15 559 O000) 14 376 000°“) + 1188 000 
  
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 517 661 höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
.: . Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Mai bis zum Schlusse des Monats Mai 
der ivos 102 Muchn 1908 1903 16002 i 
Einnahmen. 1 webener # zehrner 
* 4 M. M 
1. 2. 3. 4. . 6. il 
zöle * . 3604508431665664Uk43793707464295168280315lk6862636 
abakfteuer.. 732213 804 716 — 72503 1 470 980 1 640 5311— 1569 551 
Zuclersteuer und Zuschlag 7731 643 5 168 797|+ 262 846 20 006 153 14 414 595 1 5591 558 
alzsteuer 89 931 119 3 773 2344 + 157 885 8317 175 7858 410 H. 458 765 
Maischbottichsteur 673 6111 244 917 — 17971 306/— 603 934 4227 704 43831 638 
Verbrauchsabgabe von Branntwein 
und Zuschlag ..... 9 716 666 9 353 527 # — 363 139 20 760 1001 19 656 185 fF 1 103 965 
Brennsteuer . 466 792 — 106 466 898. 760 603 — 269 T J060 872 
Schaumweinsteuer 195 115 — # 190 115 501 957 — 0019957 
Brausteuer und überzangeabgabe l # 
von Bier 2|486 409 2366 426 +— 119 983 5 128 172 5 241 918 — 113 746 
" Summe . 61 978 6ö02] 55777175 + 6201 427|30 984 157 121 319 339 9 664 818 
Spielkartenstempel 144 285 160 639 — 6 354 308 549 326 930 — 18 381
        <pb n="221" />
        — 193 — 
3. Justizwesen., 
Bekanntmachung. 
Die Schweizerische Regierung hat auf Grund neuer Erhebungen ein Verzeichnis derjenigen 
Amtsstellen der schweizerischen Kantone mitgeteilt, an welche sich die deutschen Behörden wegen Rechts- 
hilfe in Staaffochen wenden können. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 2. März 1888 
(Centralblatt S. 107) und 17. Januar 1890 (Centralblatt S. 20) wird das Verzeichnis nachstehend 
veröffentlicht. 
Berlin, den 20. Juni 1903. 
In Vertretung des Reichskanzlers 
Nieberding. 
  
Verzeichnis derjenigen Amtsstellen der schweizerischen Kantone, an welche sich die deutschen 
Behörden wegen Rechtshilfe in Strafsachen wenden können. 
  
Kanton Aargau. 
Staatsanwaltschaft des Kantons in Aarau. 
Kanton Appenzell A./Rh. 
Kantonspolizeidirektion in Trogen. 
Kanton Appenzell I.Rh. 
Polizeidirektion des Kantons in Appenzell. 
Kanton Basel-Landschaft. 
Staatsanwaltschaft des Kantons in Liestal. 
Kanton Basel-Stadt. 
Staatsanwaltschaft in Basel. 
Kanton Bern. 
Anklagekammer des bernischen Obergerichts in 
Bern. 
Kanton Freiburg. 
Tribunal d’arrondissement de la Sarinc in Frei- 
burg. 
Tribunsl Tarrondissement de la Singine in 
Tafers (Tavel). 
Tribunal d’arrondissement de la Broye in Esta- 
vayer. 
Tribunal d'arrondissement de la Gläne in Romont. 
de la Grupyere in Bulle. 
de la Veveyse in Chätel. 
du Lac in Murten. 
Kanton St. Gallen. 
Vezirksamt St. Gallen in St. Gallen. 
Tablat in St. Fiden. 
Rorschach in Rorschach. 
Unterrheinthal in Rheineck. 
Oberrheinthal in Altstätten. 
* 
— 
— 
V U 
- 
  
Bezirksamt Werdenberg in Buchs. 
Sargans in Flums. 
Gaster in Benken. 
See in Uznach. ' 
Obertoggenburg in Neßlau. 
Neutoggenburg in Wattwil. 
Alttoggenburg in Kirchberg. 
O= Untertoggenburg in Flawil. 
— Wil in Wil. 
Gossau in Gossau. 
Bei Unkenntnis über die örtliche Zuständigkeit 
dieser Amter sich zu wenden an das 
Justizdepartement des Kantons in St. Gallen. 
Kanton Genuf. 
Procureur Général du Canton in Genf (Geneve). 
Kanton Glarus. 
Verhöramt des Kantons in Glarus. 
Kanton Graubünden. 
Kreisamt Chur. 
Schanfigg. 
- Churwalden. 
- Fünf-Dörfer. 
- Schiers. 
- Luzein. 
Klosters. 
OD Oberhalbstein. 
OD Belfort. 
= Domleschg. 
"D Safien. 
Schams. 
Misox. 
34*
        <pb n="222" />
        Kreisamt Calanca. 
- Ruis. 
Lugnez. 
Oberengadin. 
Brusio. 
Untertasna. 
Münsterthal. 
Rhäzüns. 
Trins. 
Maienfeld. 
Seewis. 
Jenaz. 
Küblis. 
- Davos. 
OD Alvaschein. 
- Bergün. 
Thusis. 
Avers. 
Rheinwald. 
Roveredo. 
Disentis. 
Ilanz. 
Bergell. 
QJ Foshare (Puschlaw). 
- Obtasna. 
Remüs. 
Kanton Luzern. 
Statthalteramt in Luzern. 
in Hochdorf. 
in Sursee. 
in Willisau. 
Entlebuch in Schüpfheim. 
Kanton Neuenburg. 
Procureur Général in Neuenburg (Neuchätel). 
Kanton Schaffhausen. 
Polizeidirektion des Kantons in Schaffhausen, 
oder wenn es sich lediglich um Einvernahme 
von Zeugen und Angeschuldigten handelt, 
Verhöramt des Kantons in Schaffhausen. 
Kanton Schwyz. 
Bezirksamt Schwyz in Schwyz. 
- Gersau in Gersau. 
March in Lachen. 
Einsiedeln in Einsiedeln. 
Küßnacht in Küßnacht. 
Höfe in Wollerau. 
U 
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*l *P M W#[ 
Uu # U 
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194 
  
  
l 
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1Z 
D! 
Kanton Solothurn. 
Regierungsrat oder 
Justizdepartement des Kantons in Solothurn. 
Kanton Tessin. 
Justizdepartement des Kontons in Bellinzona. 
Kanton Thurgau. 
Bezirksamt in Bischofszell, 
— in Diessenhofen, 
in Frauenfeld, 
in Kreuzlingen, 
in Münchweilen, 
in Steckborn, 
in Weirfelden 
in korrektionellen Strafsachen. 
Kantonales Verhörrichteramt in Frauenfeld 
in kriminellen Strafsachen. 
Kanton Unterwalden nid dem Wald. 
Regierungsrat in Stans. 
Kanton Unterwalden ob dem Wald. 
Justizkommission für Strafsachen in Sarnen. 
1 Kanton Uri. 
Justiz= und Polizeidirektion in Altdorf, 
Staatsanwaltschaft in Altdorf, 
Verhöramt Uri in Erstfeld 
nach Belieben. 
Kanton Waadt. 
Département de Justice et Police in Lausanne. 
Kanton Wallis. 
Département de Justice et Police in Sitten (ion). 
Kanton Zug. 
Polizeidirektion in Zug. 
Kanton Zürich. 
Bezirksanwaltschaft in Zürich, 
in Winterthur, 
Statthalteramt in Affoltern, 
in Horgen, 
in Meilen, 
in Hinweil, 
in Uster, 
in Pfäffikon, 
in Andelfingen, 
- in Bülach, 
— in Dielsdorf; 
im Zweifelsfalle: 
Staatsanwaltschaft des Kantons in Zürich. 
* * * V M 
  
Im Verlage von Puttkammer und Mühlbrecht, Buchhandlung für Staats= und Rechtswissenschaft 
hierselbst (N. W. 7 Unter den Linden Nr. 64), ist ein elfter Band der im Reichs-Justizamte bearbeiteten 
„Deutschen Justiz-Statistik“ erschienen und im Buchhandel zum Preise von 8 &amp; zu beziehen.
        <pb n="223" />
        — 195 — 
4. Zoll= und Steuerwesen. 
Verzeichnis 
der Zoll= und Steuerstellen, denen die Befugnis zur Erledigung von Schaumwein- 
begleitscheinen besonders übertragen worden ist (§ 19 Abs. 3 der Schaumweinsteuer- 
Ausführungsbestimmungen).) 
–— 
Königreich Preußen. 
Die Steuerämter 1 Eltville, Hirschberg, Hochheim, Neunkirchen und Rüdesheim. 
Königreich Bayern. 
Die Aufschlageinnehmerei Dürkheim. 
Königreich Sachsen. 
Die Hauptzollämter Dresden 1, Freiberg, Grimma, Plauen und Zwickau; 
die Zollabfertigungsstellen am Bahnhof zu Annaberg, am Bahnhof Dresden-Friedrichstadt, am 
Güterbahnhof Dresden-Altstadt, am König Albert-Hafen und für Postgüter zu Dresden; 
am Bayerischen Bahnhof, am Berliner Bahnhof, am Dresdener Bahnhof, am Bahnhof 
Plagwitz-Lindenau und für Postgüter zu Leipzig; zu Miltitz und am Hafen zu Riesa; 
die Steuerämter Auerbach, Frankenberg, Meerane, Neustadt i. S., Reichenbach i. V., Riesa, 
Wilthen und Wurzen. 
Freie Hansestadt Bremen. 
Die Zollabfertigungsstellen am Bahnhof und an der Oberweser sowie die Post-Zollabfertigungs- 
stelle zu Bremen. 
Elsaß-Lothringen. 
Das Steueramt II Sierck. 
  
*) Centralblatt 1903 S. 53. 
—..——“ — — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Mai d. J. beschlossen, 
daß in inländischen Reisschälmühlen aus enthülstem und poliertem Reis hergestellte Reis- 
flocken als Reis vom Konto abgeschrieben werden dürfen, sobald sie auf eine öffentliche 
oder private Niederlage unverzollter Waren gebracht oder unter zollamtlicher Kontrolle 
nach dem Ausland ausgeführt oder mit Begleitschein versandt werden.
        <pb n="224" />
        5. Versicherungswesen. 
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 385). 
Veränderungs-Nachmeisn 
zu den Veröffentlichungen im Centralblatte für das Deutsche Reich 1901, Anhang zu 
Nr. 54 und 1902, Nr. 27 und 54. 
Nach den Mitteilungen der Landesregierungen zusammengestellt im Kaiserlichen Statsstischen Amte. 
Abgeschlossen am 20. Juni 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6 Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirkee. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche , weibliche 
— 4 — 4 
T I 
Königreich Preußen. Z 
Regierungsbezirk Schleswig. 
Kreis Plön: 
a) Städte Plön, Preetz, Lütjenburg 2 50 1 7511— 75 
b) Gemeinden Ellerbek, Elmschenhagen, Laboo 2 50 1 661 —¼ | S0 
F) der übrige Teil des Kreises . 1»80»1 40—75 65 
Die veränderten Lohnsätze für die Gemeinde Laboe gelten 
vom 9. November 1903 ab. 
Regierungsbezirk Münster. I 
Stadtkreis Münster (einschl. der bisherigen Landgemeinde 
Lamberti, der bisherigen Bauerschaften Gievenbeck und 
Uppenberg und der mit Münster vereinigten Teile der 1 : 
LandgememdeStMaurIO........ .25018012031— 
Landreis Münster: « 
StMaurItz(emfchlUberwassex).... .2501801201— 
der übrige Teil des Kreises 2 20 17011 20 — 80 
Die beim Stadtkreise Münster angegebenen Ortschaften sind 
am 1. April 1903 mit ersterem vereinigt worden. 
l 
Regierungsbezirk Düsseldorf. l 
Stadtkreis Duisburg .. 2 90 1 606 
Die veränderten Lohnsätze gelten seit dem 1. Februar 1903.
        <pb n="225" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
—— — 
  
  
  
— 
Großherzogtum Hessen. s 
! 
« l 
Provinz Starkenburg. I 
Kreis Bensheim: » 
a) Alsbach, Auerbach, Balkhausen, Beedenkirchen mit 
Wurzelbach, Staffel, Bensheim, Biblis, Bickenbach 
mit Hartenau, Bobstadt, Bürstadt, Fehlhein, Gronau, 1 
Groß-Hausen, Groß-Rohrheim mit Hammerau, H Hähn- 3 
lein, Hochstädten, Hofheim, Jugenheim, Klein- Hausen, 
Lampertheim (mit Hüttenfeld, Neuschloß und Rosen- 6 E 
gartenWIldbahn), Langwaden, Lindenfels, Lorsch, i 
Nordheim, Rodau, Schönberg, Schwanheim, See- 6 
heim, Zell und Zwingenberg .. « « 
b) Elmshausen mit Wilmshausen, Gadernheim, Raidel- 
bach, Kolmbach, Glattbach, Seidenbuch, Laudenau, 
Lautern, Ober-Beerbach mit Schmalbeerbach und 
Stettbach, Reichenbach mit Hohenstein, Schannen- 
bach, Knoden mit Breitenwiesen, Schlierbach, Winkel, « 1 
Seidenbach, Wattenheim und Winterkasten 60|]U2001 80 
  
  
  
L 
  
  
  
  
Die neuen Lohnsätze für den Kreis Bensheim gelten vom 
1. Oktober 1903 ab. 1 
Kreis Darmstadt: « E 
a)Darmstadt.. .........2560«1601201—— 
b) Arheilgen, Eberstadt, Gräfenhausen, Griesheim, 
Pfungstadt, Wixhausen ...... 2x501401201— 
c)Schneppenhausen.. 2350140120—80 
d) Braunshardt, Erzhausen, Eschollbrücken, Hahn, Eich, 
Malchen, Messel, Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt . 
mit Waschenbach, Ober— Ramstadt, Roßdorf, Traisa, I- 
Weiterstadt 220 1 300000 80 
Die neuen Lohnsätze für Darmstadt und Schneppenhausen i s 
(à und c) gelten vom 8. Oktober, die übrigen Lohnsätze « IT 
vom 1. November 1903 ab. # 
Kreis Dieburg: . l 
à) Dieburg, Gundernhausen, Reinheim 2 20 20 20 Ü — 80 
b) Babenhausen, Eppertshausen, Frankenhausen, Gr.= 1 
Bieberau, Gr.-Umstadt, Gr.-Zimmern, Hahn, Kl.= I 
Zimmern, Lengfeld, Messenhausen, Münster, Nied.= % « 
Modau, Nied. Roden, Ober-Roden, Schaafheim, 
Überau, Urberach, Wembach 2 — 1 20 20 1 — 
  
) Altheim, Frau-Nauses, Georgenhausen, Habitzheim, 5 
Harpertshausen, Harreshausen, Hergershausen, Heu- 
bach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Langstadt, Neutsch, 6 
Oberklingen, Ober-Modau, Ober-Nauses, Raibach, ! G[
        <pb n="226" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Be zir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
weibliche männliche weibliche 
———JNNI[IN.- 
1 1I l 
Richen, Rodau, Rohrbach, Schlierbach, Schloß-Nauses, 
Semd, Sickenhofen, Spachbrücken, Wiebelsbach, Zeil— « 
  
  
männliche 
AM. 
  
  
  
  
hard 1 80 1 20 80 
d) Brensbach, Dorndiel, Fränk. Crumbach, Klein-Biebe- « « ; 
rau, Mosbach, Webern, Wersau 1 500 1 101— 90 — 70 
8) Allertshofen, Asbach, Billings, Brandau, Ernst- -! 
hofen, berchenrode Hering, Hoxhohl, Lichtenberg, 
Lützelbach, Meßbach, Neunkirchen, Nieder-Klingen, # 
Niedernhausen, Nonrod, Obernhausen, Nadhein, 1 
Steina 1| 0%1—— — 80 60 
Die Lohnsätze gelten vom 1. November 1903 ab. 
Kreis Erbach i. O.: 
a) Höchst i. O. und Dusenbach 
b) Für sämtliche übrigen Gemeinden des Kreises 
Die neuen Lohnsätze für den Kreis Erbach i. O. gelten seit i 
dem 1. April 1903. 
Kreis Groß-Gerau: 6 « 
Sämtliche Gemeinden 2 — 1 20 20|— 80 
Seit dem 1. April 1903. 
Kreis Heppenheim: 6 1 
Für alle Gemeinden des Kreises 2 — 1 30 120 S0O 
Vom 1. November 1903 ab. « 
Kreis Offenbach: 
a) Offenbach 2 700 1 500 %9n 
b) Bieber, Bürgel, Dietersheim, Egelsbach, Groß- Stein- # 
heim, Hainstadt, Hausen, Heusenstamm, „Klein-Anheim, 
Klein-Krotzenburg, Klein-Steinheim, Langen, Mühl- E 
heim, Neu-Isenburg, Obertshausen, ziumeenhei, T 
Seligenstadt, Sprendlingen, Steinbach: . 2501- 
c)Alle übrigen Orte 2 2000 
Die Lohnsätze gelten seit dem 1. April 1003. 
  
400 80 
20 10H. 
— dbo 
8 
□ 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
«. 
Provinz Oberhessen. 
Kreis Alsfeld: 
a) Alsfeld, Altenburg, Angenrod, Atzenhain, Bernsfeld, Z 
Bieben, Billertshausen, Bleidenrod, Brauerschwend, 
Burg- -Gemünden, Ehringshausen, Eifa, Elbenrod, « 
Elpenrod, Eudorf, Flensungen, Groß--Felda, Hain- 
bach, Homberg, Hopfgarten, Ilsdorft. Kestrich, s ; — 1 
Kirtorf, Kirschgarten, Lehnheim, Leusel, Liederbach, 6 
Maulbach, Merlau, Münch-Leusel, Nieder-Breiden- - ö
        <pb n="227" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männlicheweibliche 
— 4□—□L 
bach, Nieder-Gemünden, Nieder-Ohmen, Ober- 
Breidenbach, Otterbach, Rainrod, Reibertenrod, 
Renzendorf, Romrod, Rülfenrod, Ruppertenrod, 
Schwabenrod, Strebendorf, Vockenrode, Wetsoafen 
Windhausen, Zeilbach, Zell 1 8Su0 2 2 – S0 
b) die übrigen Gemeinden des Kreises 11| 501H HH O 
Die Lohnsätze sind unverändert geblieben. 
Kreis Büdingen: 
¾ Bös-Gesäß, Burg-Burgbracht, Hitzkirchen, Wippenbach 1 8800L1. O 70 
Heuchelheim, Ranftadt, Nommelhausen: 2 — 1 2 10010 
–c1 Büdingen 2 2|110½3 ’ %] — 
d) Dudenrod . 180120—90—70 
e)furalleubrtgen Gemeinden des Kreises . »1801101——80 
Die Lohnsätze gelten vom 1. Oktober 1903 ab. · 
Kreis Friedberg: 
a) Bad-Nauheim, Butzbach, Dorheim, Fauerbach v. d. H., 
Kirch-Göns, Kloppenheim, Melbach, Nieder-Mörlen, 
Ober- „Rosbach, Petterweil, Rödgen, Sddel, Tr.= 
Münzenberg, Wölfersheim, Wohnbach 2 501 50 1 5050— 
“ Pohl--Göns 2 5%1KOSCEMA 
Friedberg, Klein- Karben, Nieder- -Erlenbach, Nieder- 
Rosbach, öber Florstadt Ostheim, Rodheim, Vilbel, 
Weckeshei 2 55U1%½00O0% 
3 Nieder-Weisel. 2 5 0 L.2O0 D 
e) Hausen mit Oes 23000 11 2 1911 
f)Rockenberg 2 30 202200 
B- Ober-Mörlen 2 — 1 5½%40 
Assenheim, Bodenrod, Hoch- Weisel, Kaichen, Massen- 
heim, Münzenberg, Nieder- Eschbach, Nieder-Florstadt, 
Nieder-Wöllstadt, Ober-Eschbach, Ober-Wöllstadt, 
Ockstadt, Okarben, Oppershofen, Schwalheim 222 — 1 50 #20 
i) Bauernheim, Beienhei, Bönstadt, Bruchenbrücken, 
Büdesheim, Dortelweil, Gambach, Griedel, Groß- 
Karben, Harheim, Heldenbergen, Holzhausen, Ilben= 
stadt, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Münster, 
Reichelsheim, Rendel, Steinfurth, Wisselsheim . 2 — 6 1 30|120D 
k) Burg-Gräfenrode . . 2——:1201·10J7—90 
H alle übrigen Gemeinden . 180 1201 1110 — 690 
Die Lohnsätze gelten seit dem 1. April 1003. s s 
Kreis Gießen: 
a) Gießen .. 2 20 1565011120 1 — 
b) Allendorf a. d. Lahn, Alten-Buseck, Annerod, Beuern 6 
Burkhardsfelden, Daubringen, Garbenteich, Großen= 
35
        <pb n="228" />
        — 200 
— 
—. 
FJ.. 
  
Bezirke. 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
über 16 Jahren 
unter 16 Jahren 
  
männliche 
M 
8 
weibliche 
M 
8 
männliche 
45# 
weibliche 
4 4 
  
Buseck, Großen-Linden, Grünberg, Hausen, Heuchel- 
heim, Klein- FLinden, Lang-Göns, Leihgestern, Lollar, 
Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Ruttershausen, 
Staufenberg, Sieinbach Trohe, Watzenborn-Stein- 
berg, Wieseck 
c) Rödgen 
4) Albcch, Allendorf a. d. Lda., Bellersheim, Bersrod, 
Bettenhausen, Birklar, Dorf- Gill, Eberstadt, 
Grüningen, Holzheim, Hungen Inheiden, Kesselbach, 
Langd, Langsdorf, Lich, Londorf, Muschenheim, 
Ober-Hörgern, Obbornhofen, Rabertshausen, Rod- 
heim, Steinheim, Trais-Horloff, Treis a. d. Lda., 
Utphe, Winnerod. 
e) Allertshausen, Beltershain, Elimbach, Ettingshausen, 
Geilshausen, Göbelnrod, Harbach, Hattenrod, Lauter, 
Lindenstruth, Lumda, Münster, Nieder- Gessingen, 
Nonnenroth, Ober- Pesfsingen, Odenhausen, Queckborn, 
Reinhardshain, Röthges, Rüddingshausen, Saasen, 
Stangenrod, Stochaufen, Villingen, Weickartshain, 
Weitershain 
Die Lohnsätze gelten vom 1. November 1003 ab. 
Kreis Lauterbach: 
Für sämtliche Gemeinden . 
Die Lohnsätze gelten vom 1. November 1003 ab. 
Kreis Schotten: 
a) Betzenrod, Bobenhausen, Eichelsdorf, Einartshausen, 
Cschenrod, Freienseen, Götzen, Gonterskirchen, Hart- 
mannshain, Helpershain, Herchenhain, Höckersdorf, 
Solmes JIledorf, Kaulstos, Köddingen, Meiches, 
Michelbach, Mittel-Seemen, Nieder- Seemen, Ober- 
Schmitten, Ober-Seemen, Ober- Seibertenrod, Rebges- 
hain, Schmitten, Sellnrod, Sichenhausen, Steinberg. 
Stornfels, Stumpertenrod, Unter-Seibertenrod, Vol- 
kartshain, Wingershausen, Wohnfeld .. 
b)BurkhardsundRamr-Id.. 
c)AltenhamB1-eungesam Busenborn, Eichelsachsen, 
Feldkrücken, Gedern, lashütten, Groß-Eichen, Klein- 
Eichen, Kölzenhain, Lardenbach, Laubach, Ober-Lais 
mit Unter-Lais, Rudingshain, Nuppertsburg, Schotten, 
Ulfa, Ulrichstein, Wetterfeld . 
Die Lohnsätze gelten vom 1. Oktober 1903 ch. 
  
  
70 
80 
50 
60 
80 
I 
  
  
— — 
— 
  
30 
30 
20 
10 
30 
10 
20 
40 
  
— — 
10 
10 
20 
  
20 
  
— 80 
  
  
  
— 90 
1 
— 90 
  
— 80 
— 90
        <pb n="229" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Be z irke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
. JUNGE-MADE 
Provinz Rheinhessen. 
Kreis Alzey: 
a) Alzey mit Schafhausen 2 Z2120020 „ 
b) In den übrigen Gemeinden 1801 201 20 : 
Die Lohnsätze gelten vom 1. Juli 1903 ab. 
Kreis Bingen: 
Appenheim 180010) 202211 
Aspisheim 180 200 8 Q0O0 A ½⅜ 
Bingen 2350 % D 
Bubenheim 11180]1220 0Z2 Sl – 
Büdesheim 2 20|20|20 “ 
Dietersheim 18020 11200 — 
Dromersheim 1801 20220 
Elsheim 180 200 — 
Engelstadt 1|80U01|200 H200à0ZL 
Frei-Weinheim. 2 50. 1 500%%%½¼ 
Gau-Algesheim 180014210 1 0O0E; .- 
Gaulsheim 1|80 2O00 1 — 
Gensingen 180 1200002201 
Grolshein 18020 101 
Groß-Winternheim 1801O0 1| 0 
Heidesheim. 220|120 1[H1220 12 
Horrweiler 1|802 10200d- 
Jugenheim 11801 120111201 1 — 
Kempten . 220120120120 
Nieder- Hilbersheim . 1801201201— 
NIederJngelhekm 220120120120 
OberJngelheim 220120120120 
Ockenheim . 1801201201— 
Sauer= Schwabenheim 1 80010 2 — 
Sponsheim . 1801201201— 
Wackernheim 1 80 1201120 1 — 
Die Lohnsätze gelten vom 1. Oktober 1903 ab. 
Kreis Mainz: 
a) Bretzenheim, Gonsenheim, Hechtsheim, Manz080 1%1 
b) Budenheim, Finthen, Kastel, Kostheim, Laubenheim, 
Mombach, Ober-Olm, Weisenau 2 60|0101 50 1 50 - 
¾½y Drais, Essenheim, Marienborn, Nieder-Olm, Stadecken 20 1 20 20 1 
d Ebersheim, Gau- Bischofsheim, Harthein, Klein- 
Winternheim, Sörgenloch, Zornheim 2 —— 1 20 1 2000 
Die Lohnsätze gelten vom 1. September 1903 ab. 
Kreis Oppenheim: 3 
’1 Oppenheim 2 20 1 20|0110 1 — 
Nierstein. 2 20“ 1 207 11 207 — 80 
357
        <pb n="230" />
        — 202 — 
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn S — Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
  
weibliche männliche weibliche 
4 4%( „ 
männliche 
A. 4 
  
  
c) .Schwabsburg . .. . 12 1! 201 201 1 
d) Bodenheim, Dienheim, Nackenheim, MWörrstadt .. 12 —1 201120 — 80 
e) In sämtlichen übrigen Gemeinden des Kreises 180110112O 1 20 — 80 
Die Lohnsätze gelten seit dem 1. April 1903. 
Kreis Worms: 
a) Abenheim, Alsheim, Bechtheim, Eich, Gimbsheim, 
Hepppenheim, Mettenheim, Mörstadt, Hamm, « 
WefthofenKrregshe1m. . 2—120120—80 
b) Dalsheim, Dittelsheim, Heßloch, Monsheim 
Wies-Oppenheim, Gundersheim .. 190120120,—80 
c)BermersheImBlodeshe1m Gundheim, Hangen- « 
Weishei 1170 12011 
d) Dorn-Dürkheim, Mölsheim, Monzernheim, Nieder- I 
Flörsheim, Ober-Flörsheim, Offstein, Wachenheim 
Eppelsheim, Hohen-Sülzen, Frettenheim .. 
Herrnsheime Horchheim, Ibersheim, Leielheim 
Osthofen, Pfeddersheim . 
g) Rhein-Dürkheim . 
h)WeInshe1m.. 
1)Worms. 
Die Lohnsätze gelten vom 1. Ortober 1003 ab. 
  
m —— 
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□ 
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S 
——— — 
S 
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Sl bo do 
□ 
S# 
□ 
□ 
—— — 
S 
  
Großherzogtum Gldenburg. 
Herzogtum Oldenburg. 
Stadt Delmenhort . . . .250 
AmtDelmenhorst..... 2 
Die Lohnsätze sind unverändert geblieben, jedoch ist Delmen- 
horst aus dem Amte gleichen Namens ausgeschieden und 
zur Stadt I. Klasse erhoben worden. 
Amt Jever: 
a) Gemeinden Accum, Sande, Sillenstede, Fedderwarden 220 
b) der übrige Teil- des Amtes 2— 
Die Lohnsätze sind unverändert geblieben, jedoch find die 
Gemeinden Bant, Heppens und Neuende aus dem Amte 
Jever ausgeschieden und zu dem neuen Amte Rüstringen 
vereinigt worden. 
Amt Rüstrinnggen 2 20 1 500 1 2 
60 
40 
20 — 
20 1 — 
— — 
— — 
50 
40 
20 
20 
— 
— 
— —
        <pb n="231" />
        — 203 — 
6. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ergänzung des Verzeichnisses der Einlaß= und Untersuchungsstellen für 
das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 24. Juni 1903. 
– 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, daß in dem Verzeichnisse 
der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch (Anlage F zur 
Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Centralblatt, Beilage zu Nr. 22 —) unter Lfd. Nr. 114a als 
Einlaß= und Untersuchungsstelle für frisches Fleisch hinzutritt: 
Säckingen, Nebenzollamt II an der Rheinbrücke. 
Berlin, den 24. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Bekuanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für 
ausländisches Fleisch. Vom 24. Juni 1903. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Centralblatt S. 46) bestimmt, daß 
als Stempelzeichen gemäß Nr. 4 dieser Bekanntmachung von der Untersuchungsstelle „Säckingen, Neben- 
zollamt II an der Rheinbrücke“ ausschließlich anzuwenden ist die Bezeichnung: 
Säckingen Nz. II. 
Berlin, den 24. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
        <pb n="232" />
        204 
7. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Alter und Heimat 
  
  
  
  
  
8 
# 
2 Name und Stand Grund Behörde, welche die datum 
9 der Aus der Bestrafung. b — ausweisunge. 
7“ er Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Johann Holeczek, geboren am 21. Dezember 1848 zuswiederholter Dieb-(Königlich Preußischer 22. April d. J. 
Schneidergeselle, Habrina, Bezirk Königinhof, Böhmen, stahl im Rückfalle Regierungspräsident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, (5 Jahre Zuchthaus, Liegnitz, 
10. 
11. 
12 
  
  
Stanislawa Wrob- 
lewski alias 
Wawrzyniak-= 
Stoletzka, Arbei- 
terin, 
  
Matthias Barinka, 
Klempner, 
Josef Hofmann, 
Weber, 
. Johann Hufnagel, 
Arbeiter, 
Michael Kapias, 
Maurer, 
Josef Franz 
Perenet, Maurer, 
Josef Martin 
Pfister, Arbeiter, 
Ludmilla Schiechel, 
unverehelicht, ohne 
Stand, 
Ludwig Schopf, 
Schneider, 
Johann Michael 
Sidler, Bäcker, 
Johann Franz 
Simson, Schlosser, 
geboren am 8. Mai 1864 (1865) zu 
Skalmierzyce, Kreis Ostrowo, Preußen, 
russische Staalsangehörige, 
  
laut Erkenntnis vom 
20. Mai 1898), 
versuchter und voll- 
endeter Bandendieb- 
stahl sowie Ur- 
kundenfälschung (3 
Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
31. Juli 1900), 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Bromberg, 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
17 Jahre alt, Geburtsort unbekannt, 
ortsangehörig zu Gnigl, Bezirk Salz- 
burg, Osterreich, 
geboren am 1. Oktober 1855 zu Römer- 
stadt, Bezirk Olmütz, Mähren, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 30. Dezember 1877 zu 
Hermesdorf, Mähren, ortsangehörig 
zu Brattersdorf, ebendaselbst, 
geboren am 29. Oktober 1847 zu Mied- 
zierzice, Bezirk Bielitz, Osterreichisch- 
Schlesien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 10. Juli 1883 zu L'Ssle-- 
d'Abeau, Departement Isére, Frank- 
reich, französischer Staatsangehöriger, 
geboren am 11. November 1881 zu 
Galgenen, Kanton Schwyz, Schweiz, 
ortsangehörig zu Tuggen, ebenda- 
selbst, 
geboren am 17. Juni 1885 zu Pristen, 
Bezirk Aussig, Böhmen, ortsangehörig 
zu Rumburg, ebendaselbst, 
geboren am 27. November 1876 zu 
Luditz, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 4. März 1875 zu Hohen- 
rain, Kanton Luzern, Schweiez, 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
geboren am 14. Dezember 1885 zu 
Töplitz, Bezirk Trenczin, Ungarn, 
  
  
ortsangehörig zu Wien, 
Betteln, Hausfrie- 
densbruch, Wider- 
stand gegen die 
Staatsgewalt und 
Beleidigung, 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
gewerbsmäßige Un- 
zucht, Landstreichen 
und Betteln, 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu'd 
Oppeln, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
Polizeibehörde zu Ham- 
urg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Metz, 
Polizeibehörde zu Ham- 
urg, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Waldmünchen, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt St. Ingbert, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Dresden, 
  
  
13. Juni d. J. 
23. Februar 
.J. 
28. Mai d. J. 
17. Juni d. J. 
20. Oltober 
v. J. 
9. Juni d. J. 
12. Juni d. J. 
27. Mai d. J. 
25. Mai d. J. 
2. Juni d. J. 
12. Mai d. J.
        <pb n="233" />
        205 
  
  
  
&amp;Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
5 — Grund Ausweisun des 
3 der Bestrafung t. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
13. Josef Strachotta, geboren am 24. Mai 1869 zu Peters-Betteln, Königlich Preußischer /28. April d. J. 
Tagelöhner, wald, Bezirk Freistadt, Osterreichisch- Regierungspräsident zu 
Schlesien, österreichischer Staats- Oppeln, 
angehöriger, 
14. Johann Trojzka, geboren am 6. Januar 1873 zuldesgleichen, derselbe, 17. April d. J. 
Tagelöhner, Tiefengrund, Bezirk Troppau, Oster- 
reichisch = Schlesien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
15. Albert Weintritt,angeblich geboren im Jahre 1868 zu Landstreichen, derselbe, 3. April d. J. 
Seiler, Linz, Oberösterreich, österreichischer " 
Staatsangehöriger, 
16. Franz Wildner, sgeboren am 3. Juni 1862 zu Schön—- Betteln, Königlich Sächsische 11. Mai d. J. 
Fleischer und Stall wald, Bezirk Friedland, Böhmen, Kreishauptmannschaft 
schweizer, ortsangehörig eben daselbst, Dresden, 
17. Josef Wolfick, geboren am 17. Juni 1882 zu Alt-Landstreichen, Königlich Bayerisches S31. Mai d. J. 
  
Maurergehilfe, 
Passikau, Bezirk Taus, Böhmen, orts- 
Kagsipau ebendaselbst, 
  
  
  
Bezirksamt Roding, 
  
Berlin, Carl Heymanns. Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        — 207 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
—. 
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
Berlin, Sonnabend, den 27. Juni 1903. V 28. 
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Anderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Aussührungsbestinmungen 
eite 207 
  
                
— — — 
  
7—3 
  
. 
  
  
Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den nachstehend abgedruckten Anderungen 
und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen") mit der Maßgabe die Zustimmung 
zu erteilen, daß die Anderung der Brennereiordnung rückwirkend vom 1. Oktober 1902, die übrigen 
Anderungen und Ergänzungen am 1. Juli 1903 in Kraft treten. 
Berlin, den 25. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Anderungen und Ergänzungen der Pranntmeinsteuer-Ausführungs--- 
bestimmungen. 
I. Brennereiordnung. 
Im § 71 ist 
a) der Abs. 2 unter b wie folgt zu fassen: 
n„b) wenn von der Steuerverwaltung Anderungen oder Ergänzungen der Verschluß- 
einrichtungen oder der Einrichtung der Meßuhren verlangt werden, welche nicht 
durch Abnutzung oder durch Maßnahmen des Brennereibesitzers (Vergrößerung des 
Betriebs, Anderung der Betriebsweise oder der Geräte usw.) notwendig werden.“ 
*) Centralblatt 1900 S. 473, 
1901 . 91, 
( 1902 = 315. 
36
        <pb n="236" />
        — 208 — 
b) als Abs. 3 folgende Vorschrift einzufügen: 
„Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, die im Abs. 2 unter b vor- 
gesehene Kostenerstattung ausnahmsweise auch für Brennereien zu bewilligen, die 
nach dem 31. März 1887 entstanden sind." 
II. Meßuhrordnung. 
Am Schlusse des § 26 ist statt „des hundertteiligen Thermometers“ zu setzen: 
„Celsius“. 
III. Befreiungsordnung. 
1. Im § 4 unter e ist nach „Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform und 
Bromäthyl“ einzuschalten: 
„sowie von brom= oder jodhaltigen Fetten zu Heilzwecken (Jodipin, Morrhuol usw.)“. 
2. Im § 48 Abs. 1 ist unter b statt „und Tinkturen“ zu setzen: 
„, „Tinkturen und andere flüssige alkoholhaltige Heilmittel“. 
3. Im § 60 ist 
a) im Abs. 1 unter a und im Abs. 2 statt „.und Tinkturen“ zu setzen: 
„ „Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln“; 
b) als Abs. 3 folgende Vorschrift anzufügen: 
„Auf Antrag können bei der Ausfuhr flüssiger alkoholhaltiger homöopathischer 
Heilmittel die für die Ausfuhr alkoholhaltiger Parfümerien usw. gegebenen Vor- 
schriften entsprechend angewendet werden.“ 
4. Im Muster 10 sind in Ziffer 3 
a) * a die Worte „dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt“ zu ersetzen 
ur 
„in welchem das Alkoholometer eine Stärke von weniger als 80 Gewichtsprozent 
anzeigt“ 
b) unter b statt der Worte „oder Geruch“ zu setzen: 
„ , Geruch oder Farbe“. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.
        <pb n="237" />
        — 209 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Bu bezxiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1903. II M29. 
I 
HUZFFEHJEFHTTIFZMMEsmächtisusssssssusszszkxsgszzs«ZZTPFMUSE-;ng-uzskxsägäsggxschgxsszk 
« . «·««·"’-« . Anforderungen der Reblauskonvention entsprechend 
2. Vilitärwesen; Bekanntmachung, betreffend die auf erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen 215 
Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten 6. Finanzwesen: Übertragung der Dienstverrichtungen des 
Lieferungsverbände und die hinsichtlich der Kriegs- Kontrolleurs bei der Rendantur des Reichskriegs- 
leistungen der Gemeinden zuständigen Behörden 210 schatzss 232339 
3. Justizwesen: Anderungen in dem Verzeichnisse der zur 7. Bersicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend den 
Einziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen 211 Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des 
4. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern 240 
oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen: — 8. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Ableben eines Stationskontrolleers 213 Reichsgebisttte 2240 
  
  
1. Koufulatwesen. 
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel Grunow ist auf Grund des 
8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §5 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Busse ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Rößler ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
37
        <pb n="238" />
        — 210 — 
2. Militärwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungs- 
verbände und die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden. 
Die durch Bekanntmachung vom 24. Juli 1894 (Centralblatt S. 341) als Beilagen B und 0 
veröffentlichten Verzeichnisse der Lieferungsverbände und der hinsichtlich der Kriegsleistungen der Ge- 
meinden zuständigen Behörden erhalten unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Organisations- 
änderungen an den betreffenden Stellen folgende Fassung: 
Beilage B. Verzeichnis 
der Lieferungsverbände (8 17). 
  
  
  
  
  
  
  
  
I. II. III. 
efd. *d7 . «... 
Nr Bundesstaat. Bezeichnung der Lieferungsverbände. 
13. Sachsen-Altenburg. Die Landratsämter Altenburg, Ronneburg und 
Roda. 
Beilage C. 
Verzeichnis 
der in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden 
(§8§ 3—15) zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Ver- 
gütungsansprüchen (88 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen 
(§ 33), die Entscheidung über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (8 33) 
und die Ausstellung von Anerkenntnissen (8 20). 
  
  
  
  
  
1 11 III. IV. V. V.. 
8 s, Aen dern Die Prüfung und Über etwaige Die 
1. nr deren Begründung er. Feststellung der Beschwerden gegen Anerkenntnisse 
2 Bundesstaat.ubringenden Beweis- Ansprüche erfolgt die Feststellungs- werden ausgesent 
S. stücke haben entgegen- verfügungen wird 
zunehmen durch entschieden durch durch 
3. Sachsen unverändert. unverändert. die Königlichen unverändert. 
(Königreich). Ministerien des 
Innern und des 
· Krieges. 
b. Hessen. " - das Großherzog— 
liche Ministerium 
des Innern.
        <pb n="239" />
        III. IV. V. VI. 
#edternlemeldung der Die Prüfung und 8 Ueber waige Die 
— Bundesstaat deren Begründurg bei- Feststellung der derzwerden geoer Anerkenntnisse 
— · « is- * 
füucke haben entgegen- Ansprüche erfolgt verfügungen wird werden ausgestellt 
zunehmen durch entschieden durch durch 
13. Sachsen- unverändert. Unverändert. das Herzogliche Ge- unverändert. 
Altenburg. · samtministerium. 
22 Lippe. "O - das Fürstliche — 
Staats- 
ministerium. 
23. Lübeck. das Polizeiamt das Polizeiamt unverändert. die Militär- 
in Lübeck. in Lübeck. kommission des 
Senats. 
  
  
Berlin, den 29. Juni 1903. 
  
Der Reichskanzler. 
  
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
3. Justizwesen. 
  
Das Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat unter dem 
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind 
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1885 S. 79ff.), erleidet infolge der Errichtung eines 
Amtsgerichts in Bensheim sowie einer Neugestaltung des Kassenwesens im Großherzogtume Hessen 
folgende Anderungen: 
1. Seite 82 ist hinter den das Amtsgericht in Bensberg betreffenden Angaben einzuschalten: 
  
  
  
» Gehört zum 
Für den Bezirk des In dem 6 
„Q ber- Betreffende Kasse resp. Behörde. 
Amtsgerichts Staate Land- Dber sse resp. Beh 
gericht gericht 
Bensheim HessenDarmstadt Darmstadt in Civilsachen: Großherzogliche Bezirkskasse Bens- 
  
  
  
  
heim; in Strafsachen: wenn das Amtsgericht 
in erster Instanz erkannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft bei dem Land- 
gerichte. 
877
        <pb n="240" />
        — 212 
2. In der letzten Spalte ist bei den nachstehend aufgeführten Amtsgerichten die Bezeichnung 
versenigen Behörde (Kasse), an welche in Civilsachen das Ersuchen zu richten ist, 
nachstehenden Ubersicht zu ändern: 
  
nach Maßgabe der 
  
  
Gehört zum 
  
  
  
  
  
  
Für den Bezirk des In dem Betreffende K Behörd 
ber- Betreffende Kasse resp. Behörde. 
Amtsgerichts Staate Land- Dber- f se resp. Beh 
gericht gericht 
in Civilsachen: 
Alsfeld Hessen Gießen Darmstadt Großherzogliche Bezirkskasse Alsfeld. 
Altenstadt - - Altenstadt. 
Alzey Mainz — - Alzey. 
Beerfelden — Darmstadt — Beerfelden. 
Bingen - Mainz OD - O Bingen. 
Büdingen = Gießen OD - Büdingen. 
Butzbach OD — — - Butzbach. 
Darmstadt 1 u. II Darmstadt — - Darmstadt II. 
Friedberg i. H. Gießen = Friedberg i. H. 
Fürth OD Darmstadt — Fürth. 
Gerau, Groß- - - — - Groß-Gerau. 
Gernsheim . - - Steueramt Gernsheim. 
Gießen. .. Gießen — Bezirkskasse Gießen II. 
Grünberg i. H.. — Grünberg i. H. 
Herbstein — Grebenhain. 
Hirschhorn Darmstadt — — O= Beerfelden. 
Höchst i. H. — — Groß-Umstadt. 
Homberg a. O. Ol Gießen — Homberg a. O. 
Hungen — Nidda. 
Langen - Darmstadt O= Langen. 
Laubach - Gießen " O= Schotten. 
Lauterbach "O OJ = Lauterbach. 
Lich - — - — Lich. 
Lorsch. - Darmstadt ODA — Lampertheim. 
Mainz ODJ Mainz -’ — Mainz III. 
Michelstadt . Darmstadt OD — Michelstadt. 
Nauheim, Bad. — Gießen — Bad Nauheim. 
Nidda — — OJ Nidda. 
Nieder-Olm.. O Mains — Nieder-Olm. 
Ober-Ingelheim — OD Nieder-Ingelheim. 
Offenbach . Darmstadt - Offenbach. 
Oppenheim Mainz — - Oppenheim. 
Ortenberg "OJ Gießen " Ortenberg. 
Osthofen Mainz — — Osthofen. 
Pfeddersheim — - Pfeddersheim. 
Reinheim. Darmstadt — Reinheim. 
Schlitz Gießen Schlitz. 
Schotten O O= O= — Schotten. 
Seligenstadt. OD Darmstadt - O= Seligenstadt. 
Ulrichstein .. — Gießen — Ulrichstein. 
Umstadt, Groß- Darmstadt — Groß-Umstadt.
        <pb n="241" />
        — 213 — 
  
—— 
––. — 
  
  
Gehört zum 
  
Für den Bezirk des In dem 
ber- Betreffende Kasse resp. Behörde. 
Amtsgerichts Staateand- Dber ff sse resp. Behörde 
gericht gericht 
  
—--LIit, 
in Civilsachen: 
  
  
  
  
Vilbbe. Hessen Gießen Darmstadtroßherzogliche Bezirkskasse Vilbel. 
Wald-Michelbach O Darmstadt - - - Wald-Michelbach. 
Wimpfen. — I - - - Wimpfen. 
Wöllstein O Mainz - - - Wöllstein. 
Wörrstadt — — - - Nieder-Olm. 
Worms - - - - - Worms. 
Zwingenberg — Darmstadt OD = O= Zwingenberg. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Stenerstellen. 
» Im Königreiche Preußen. 
Das Nebenzollamt 1 zu Leibitsch im Bezirke des Hauptzollamts zu Thorn hat hinsichtlich 
des Zoll= und Salzbegleitscheinverkehrs fortan die folgenden Befugnisse: Ausfertigung von Begleit- 
scheinen 1 über Mehl und Getreide, ferner über Olsaat auf Hauptzollamt Danzig und über Olsaat, 
Bau= und Nutzholz auf Hauptzollamt Thorn; Erledigung von Begleitscheinen 1 über Waren einschließ- 
lich des inländischen Salzes, welche zum Ausgange nach Rußland bestimmt sind. 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramt I zu Mölln im Bezirke des Hauptsteueramts zu Wandsbek die Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Rohtabak, 
dem Nebenzollamte II zu Großargena im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden die Befugnis 
zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II, 
dem Steueramt I zu Suhl im Bezirke des Hauptsteueramts zu Erfurt die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen I über Waren der Tarifnummer 6e 37, 
dem Steueramt I zu Weißenfels im Bezirke des Hauptsteueramts zu Naumburg die Befugnis 
zur Erledigung von Begleitscheinen I auch über diejenigen Zahnstocher aus Holz, welche für die neu- 
begründete Zahnstocherfabrik der Geschwister Meyer daselbst eingehen, 
dem Steueramt 1 zu Stolberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Düren die Befugnis zur 
Erledigung von Zuckerbegleitscheinen 1, 
dem Steueramt I zu Neumarkt im Bezirke des Hauptsteueramts Breslau 1 die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Tabak, 
dem Nebenzollamt I zu Cranenburg im Bezirke des Hauptzollamts zu Cleve die Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete Tabakblätter für die Firma B. Albracht, 
der Zollabfertigungsstelle Stettin-Bredow (Vulkan) im Bezirke des Hauptsteueramts Stettin 1 
die Befugnis zur Ausfertigung von Begleitscheinen I! und der in demselben Hauptamtsbezirke neu 
errichteten Zollabfertigungsstelle zu Kratzwieck a. O. die Befugnis zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 
über Schiffsproviant sowie zur Erledigung von Begleitscheinen I über für das dortige Eisenwerk 
„Kraft“ und für die chemische Fabrik „Union" in Glienken unter Schiffsverschluß eingehende Waren.
        <pb n="242" />
        — 214 — 
Im Königreiche Bayern. 
Die Ubergangsstelle zu Mannweiler im Bezirke des Hauptzollamts zu Kaiserslautern ist 
aufgehoben worden. 
Es ist erteilt worden: 
der Aufschlageinnehmerei zu Kelheim im Bezirke des Hauptzollamts zu Regensburg die 
Befugnis zur Abfertigung von mit dem Anspruch auf Malzaufschlagvergütung ausgehendem Biere so- 
wie zur Ausfertigung und Erledigung von Übergangsscheinen über Bier, 
der Übergangsstelle zu Homburg a. M. im Bezirke des Hauptzollamts zu Würzburg die 
Befugnis zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen über Bier, 
dem Hauptzollamte zu Nürnberg die Befugnis zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I und 
der Aufschlageinnehmerei zu Hammelburg im Bezirke des Hauptzollamts zu Schweinfurt 
die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier. 
Im Königreiche Sachsen. 
Im Zittauer städtischen Schlachthof ist eine dem dortigen Hauptzollamt unterstellte Zoll- 
abfertigungsstelle unter der Bezeichnung „Bollabfertigungsstelle im Schlachthofe zu Zittau“ errichtet 
worden. Ihr ist die Befugnis zur Abfertigung des im Ansageverkehr über das Nebenzollamt II vor 
Zittau eingehenden frischen Fleisches, zur Schlußabfertigung des über das Hauptzollamt Zittau im 
Postverkehr und im Eisenbahnpassagierverkehr eingehenden frischen und zubereiteten Fleisches sowie zur 
Festsetzung und Erhebung des Zolles von dem über das Hauptzollamt Zittau im Eisenbahnfrachtver- 
kehr eingehenden und bei dessen Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe speziell revidierten Fleisch aller 
Art beigelegt worden, 
dem Steueramte zu Großenhain im Bezirke des Hauptzollamts zu Meißen ist die für den 
Veredelungsverkehr der Firma Alexander Neander daselbst erteilte Befugnis zur Ausfertigung und 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I zu Gunsten des Nachfolgers dieser Firma „Josef Haegelen vor- 
mals Alexander Neander“ belassen worden, 
dem Steueramte zu Olbernhau im Bezirke des Hauptzollamts zu Freiberg ist die Befugnis 
zur Abfertigung von Branntweinsendungen in Eisenbahnkesselwagen und dem Hauptzollamte Dresden II 
die Befugnis zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I erteilt worden. 
Im Großherzogtume Baden. 
Der Steuereinnehmerei Eberbach I im Bezirke des Hauptsteueramts zu Heidelberg ist die 
Befugnis zur Abfertigung von unter Wagenraum-(Plomben-) Verschluß mit der Eisenbahn ankommenden 
übergangssteuerpflichtigen Biersendungen erteilt worden. 
Im Großherzogtume Hessen. 
Die Ortseinnehmerei zu Fürfeld im Bezirke des Hauptsteueramts zu Worms ist aufgehoben 
und zu Grein im Bezirke des Hauptsteueramts zu Darmstadt eine Ubergangsstelle mit der Befugnis 
zur Eingangsrevision von Bier errichtet worden. 
Im Gebiete der freien und Hansestadt Hamburg. 
Dem Nebenzollamt I zu Cuxhaven im Bezirke des Hauptzollamts Meyerstraße ist die Befugnis 
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres erteilt worden. 
  
Der Stationskontrolleur in Basel, Königlich Preußische Steuerinspektor Hormbostel ist gestorben.
        <pb n="243" />
        5. Handels= und Gewerbewesen. 
— 215 — 
  
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Vorschrift im § 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
Seite 149) wird das in der Bekanntmachung vom 4. Juli 1902 (Centralblatt Seite 211) enthaltene 
Verzeichnis von Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche regelmäßigen Unter- 
suchungen in angemessener Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen der internationalen 
Reblaus-Konvention entsprechend erklärt worden sind, durch das nachfolgende Verzeichnis ersetzt. 
  
  
  
  
  
  
Name des Besitzers 
—. Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 « Art des Grundstücks. 
1. Aachen, Preußen, Rheinprovinz. Arnouts, Cornel, Gärtnerei. 
2. „ „ Franneck, Max, Gärtnerei. 
3. „ » Janssen, Mathilde, Hausgarten. 
4. „ „ Karbach, J. A., Gärtnerei. 
5. „ „ Kohnemann, L., Gärtnerei. 
6. „ „ Kohnemann, Michael, Gärtnerei. 
7. „ „ Nessau, Hermann, Gärtnerei. 
8. „ „ Piekert, Joh., Gärtnerei. 
9. 5 ½ Sinn, Franz, Gärtnerei. 
10. „ „ Tholl, Johann, Gärtnerei. 
11.PAeschach, Bezirksamt Lindau, Buchler, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
Bayern. 
12. „ „ - Buchner, August, Handelsgärtnerei. 
13. Bühler, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
14. „ 5n0 Flachs, Johann Georg, Handelsgärtnerei. 
15. „ „ Haug, Georg, Handelsgärtnerei. 
16. „ „ Sündermann, Franz, Gärtnerei. 
17. Alfter, Preußen, Rheinprovinz. Langen, Heinrich, Gärtnerei und Baunschule. 
18. Allmannsdorf, Großherzogtum Brunner Witwe, Gärtnerei. 
Baden. 
19. Allwind, Gemeinde Hoyern, Brugger, Hermann, Handelsgärtnerei. 
Bayern. 1 
20. aseng, Bayern. Lichtenberger, Benjamin, Handelsgärtnerei. 
21. Altenburg, Sachsen-Altenburg.Bauer, Konrad, Gottfried Fischers Nachfolger, 
Handelsgärtnerei 
22. „ „ Bauer, Louis, Gärtnerei. 
23. . Bromme, Julius, Handelsgärtnerei. 
24. » » Bromme, Kurt, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
25. « » Bromme, Max, Handelsgärtnerei. 
26. „ „ Buchs, Hugo, Handelsgärtnerei. 
27. „ » Düsterhöft, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
28. „ „ Fasold, Hermann, C. Franke's Nachfolger, 
Handelsgärtnerei. - 
29. Fischer, Edwin Emil, Handelsgärtnerei.
        <pb n="244" />
        — 216 — 
  
  
  
  
  
  
1 77 
  
  
S Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
30.]Altenburg, Sachsen-Altenburg. Fischer, Franz Friedrich, Handelsgärtnerei. 
31. v „ Fischer, Johannes Arno, Handelsgärtnerei. 
32. „ » Fischer, Johann Hermann, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
33. „ 6„ Gerbig, Richard Gustav, Handelsgärtnerei. 
34. » « Günther, Paul, Handelsgärtnerei. 
35. „ „ Haugk, Max, Gärtnerei. 
36. „ » Höpfner, Karl August Theodor, Handelsgärtnerei. 
37. „ „ Kunze, Franz in Firma: J. J. Kunze, Handels- 
gärtnerei. 
38. „ „ Kunze, Gustav, Handelsgärtnerei. 
39. „ « Kunze, Robert in Firma: Kunze und Sohn, 
Handelsgärtnerei. 
40. „ Mahn, L. O., Handelsgärtnerei. 
41. » » Menges, Karl, Gärtnerei. 
42. » » Müller, Hugo, Handelsgärtnerei. 
43. „ » Müller, Louis, Inhaber: Hugo Löffler, Pacht- 
gärtnerei. · 
44. » « Pröhl, Karl, Bode Nachfolger, Kunst= und 
Handelsgärtnerei. 
45. » » Raubold, Karl Theodor, Handelsgärtnerei. 
46. „ » Rinnebach, Berthold und Rudolf, Gebrüder, 
Gärtnerei. 
47. „ „ Rothe, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
48. » » Schlotter, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
49. » » Schröder, Otto, Handelsgärtnerei. 
50. » „ Stötzner, Max, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
51. v „ Thal, Franz, Gärtnerei. 
52. „ „ Tillich, Friedrich Hermann, Handelsgärtnerei. 
53. » » Tillich, Julius, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
54. „ „ Wassermann, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
55.|Althörnitz bei Zittau, Königreich Knebel, Gustav Reinhold, Handelsgärtnerei, 
Sachsen. Blumenzüchterei und Gemüsebau. 
56. Altzschillen bei Wechselburg, Müller, Ernst Friedrich, Kunst= und Handels- 
Königreich Sachsen. gärtnerei. 
57. Auchébei Corny, Elsaß-Lothringen. Dausse. · 
58. Augsburg, Bayern. Schramm, Richard, Handelsgärtnerei. Zimmerstraße 16. 
59. Aulnois, Elsaß-Lothringen. Majérus. 
Bad Elster siehe unter Elster. 
60. Baden--Baden, Baden. Großherzogliche Hofgärtnerei. 
61. „ » Leichtlin, Max, Gartenanlage. 
62. » « Vogel-Hartweg, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
63. s5 bei Berlin, Späth, L., Okonomierat, Baunschule. 
Preußen. 
64.]| Bayreuth, Bayern. Freiberger, Martin, Pächter: Hermann Bleyl, 
Handelsgärtnerei. " 
65. Herold, Karl, Handelsgärtnerei.
        <pb n="245" />
        77 
Bonn, 
217 
*? 
— —. 
  
  
  
  
Ort der Gartenbauanlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
— — 
Bayreuth, Bayern. 
Beiderwiese (Bezirksamt Passau), 
Bayern. 
Berga a. E., Großherzogtum 
Sachsen. 
Berlin, Preußen. 
Bernstadt (Schlesien), Preußen. 
Bieblach, Reuß j. Linie. 
Biethingen, Bezirksamt Konstanz, 
Baden. 
Böhlen bei Rötha, Königreich 
Sachsen. ·- 
Bollweiler, Elsaß-Lothringen. 
77 
Preußen, Rheinprovinz. 
77 Iy 
77 1 
Bornim bei Potsdam, Preußen, 
Provinz Brandenburg. 
.HBrandenburg, Preußen, Provinz 
Brandenburg. 
# 
Brauns chweig. 
Breslau, Preußen, Provinz 
Schlesien. 
77 77 "7" 
Bretzenheim, Großherz. Hessen. 
Britz, Preußen, Provinz Branden- 
burg. 
- Luckau, Preußen, Provinz Sachsen. 
Büsingen, Amt Konstanz, Baden. 
Burg bei Magdeburg, Preußen, 
Provinz Sachsen. 
[Caaschwitz, Reuß j. Linie. 
« Cannstatt, Württemberg. 
  
  
Leykamm, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
Seeser, Peter, Kunstgärtnerei. 
Sterk, Hieronymus, Handelsgärtnerei. 
Perlig, Franz, Gärtnerei. 
Bitterhoff Sohn, August, Gärtnerei. 
Rappe, Ernst &amp; Hecht, Pflanzung. 
Wiese, O., Baumschule. 
Kästner, Albin, Gärtnerei. 
Sittinger, Friedrich, Gärtnerei. 
Zolg, Kajetan, Gartenanlage. 
Zolg, Martin, Gartenanlage. v 
Richter, Emil Oskar, Kunst-und Handelsgärtnerei. 
Baumann. 
Gay. 
Heérissk, Ferdinand, Handelsgärtnerei. 
Herissé, Karl, Handelsgärtnerei. 
Schmitz, Peter, Gärtnerei. 
Schneider, Damian, Gärtnerei. 
Weimer, Anton, Inhaber: Matthias und Theodor 
Weimer, Gärtnerei. 
Geyer, F., Gärtnerei. 
Mangeot, A., Baumschule. 
Riemschneider, Baumschule. 
Herzogliche Landesbaumschule. 
Meyer, E. H., Handelsgärtnerei. 
Dodezahl, Gärtnerei. 
Laqua, Paul, Baunschule. 
Schmitt, Karl, Gärtnerei. # 
Kohlmannslehner, Heinrich, Gärtnerei. 
Späth, L., Okonomierat, Baumschule. 
Langensiepen, Fabrikant, Gartenanlage. 
Heller, Johann, Gartenanlage. 
Kowalsky, O., Gärtnerei. 
Paetzold, Otto, Rittergutsgärtnerei. 
Patzer, Herrmann, Handelsgärtnerei. 
Binter und Eblen, Baumschulen. 
  
Frankfurter Allee 130. 
Putbuserstraße 19. 
Moltkestraße 7. 
Ohlauer Chaussee und 
Wolfswinkel. 
Ludwigsburgerstraße, 
auf der Prag. 
38
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        Corny, » 
.Crefeld,Preußen,Rheinptopinz. 
  
.Cassel,Preußen,PwvinzOeffen- 
Nassau. 
*7 7 
KCharlottenburg, Preußen, Provinz 
Brandenburg. 
Colditz, Königreich Sachsen. 
Colmar, Elsaß-Lothringen. 
77 
7y 
1 77 
77 
77 77 
Cronberg, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
77 7. 
77 77 
77 77 
  
Hördemann, Joh., Inhaber: Heinrich Hörde- 
mann &amp; Lappe, Gärtnerei. 
Hördemann, Wilhelm, Gärtnerei. 
Herzberg, Albert, Gärtnerei. 
Tubbenthal, Hans, Gärtnerei. 
Michler, Ernst Robert, Gärtnerei. 
Koenig, Carl. 
Kürßner. 
Thill. 
Baas, Michael, Gärtnerei. 
Cronenberg, Edmund, Gärtnerei. 
Dyck, Anton, Gärtnerei. 
Empting, Gebrüder, Gärtnerei und Baumschule. 
Flock, H. J. Witwe, Gärtnerei und Baumschule. 
Greeven, Johannes, Gärtnerei und Baumschule. 
Habermann, Waliher, Gärtnerei. 
v. d. Heyden, Otto, Gärtnerei. 
  
Kempen, H., Gärtnerei. 
Koch, Hugo, Gärtnerei und Baunschule. 
Lange, Ernst, Gärtnerei. 
Laurentius, Heinrich, Gärtnerei und Baum- 
schulen. 
Laurentius &amp; Co., Gärtnerei und Baumschule. 
Ludwig, Herrmann, Gärtnerei. 
Melzer, Heinrich, Gärtnerei. 
Mommertz, Hermann, Gärtnerei. 
Müller, Heinrich, Gärtnerei und Baumschule. 
Renard, Rudolf, Witwe, Gärtnerei. 
Samson, Albert, Gärtnerei und Baumschule. 
Schlobben, Heinrich, Witwe, Gärtnerei. 
Schrievers, Gebrüder, Gärtnerei. 
Thiesen, Anton, Gärtnerei. 
Vogelsang, Karl Wilhelm, Gärtnerei. 
Eichenauer, Carl, Rosenpflanzung. 
Eichenauer, Christian, Rosenpflanzung. 
Koönigliche Hofverwaltung Schloß Friedrichshof, 
Rosen= und Ziersträucherpflanzung. 
.·«.. · « Huttenlehner, Joh., Rosen= und Ziersträucher- 
Culm bei Söllmnitz, Reuß j. Linie. 
puillanzung. 
Rohleder, Geschwister, Handelsgärtnerei. 
Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
101.Cannstatt, Württemberg. Gaucher, Nikolaus, Baumschulen. Ludwigsburgerstraße, 
. « auf der Prag. 
102. „ „ Stiegler, Gebr., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
103.] Carow bei Berlin, Preußen. Schwiglewski, A., Gärtnerei. 
Am Tegeler Wege. 
Roßstraße 124. 
Sternstraße, Kempenet= 
weg, Inratherstraße, 
Dahler-und Krullsdyck
        <pb n="247" />
        Lauf. Nr. 
140. 
141. 
143. 
144. 
146. 
146. 
147. 
148. 
149. 
150. 
151. 
152. 
153. 
154. 
155. 
156. 
157. 
158. 
159. 
160. 
161. 
162. 
163. 
164. 
165. 
166. 
167. 
168. 
(69. 
170. 
171. 
172. 
— 219 — 
  
  
  
  
— — 
  
Ort der Gartenbauanlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
7— 
Darmstadt, Hessen. 
Debschwitz, Reuß j. Linie. 
77# 77’ 
Degelstein, Gemeinde Hoyern, 
Bayern. 
Delitzsch, Preußen, 
Sachsen. 
Dettighofen, Baden. 
L 77 
Provinz 
77 77 
7. 77 
77 77 
"7 77 
Diez a. L., Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
Ditzingen, Oberamt Leonberg, 
Württemberg. 
Dobritz bei Dresden, Königreich 
Sachsen. 
77 7v’ 
77 » 
« » 
Dölitz bei Leipzig, » 
» « 
Donzdorf, Oberamt Geislingen, 
Württemberg. 
Dortmund, Preußen, 
Westfalen. 
Dresden-Altstadt, 
Provinz 
Königreich 
Sachsen. 
77 7° 
# 77T 
11 77 
  
5 4“½ 
dresden Gruna, Königreich 
Sachsen. 
  
Henkel, Heinrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Knorz, Gärtnerei. 
Scheibe, Richard, Gärtnerei. 
Scheibe, Walther, Gärtnerei. 
Voigt, Karl, Gärtnerei. 
Wesser's Nachfolger: Reaner, Reinhold, Gärtnerei. 
Brög, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
Pönicke &amp; Co., G. m. b. H., Baumschulen. 
Häring, Edmund, Rosen= und Baumschulen. 
Hauser, Clemens, Rosen= und Baumschulen. 
Keßler, Heinrich, Rosen= und Baumschulen. 
Keßler, Hermann, Rosen= und Baumschulen. 
Keßler, Wilhelm, Rosen= und Baumschulen. 
Roos, Jean, Rosen= und Baumschulen. . 
Würtenberger, Alexander, Rosen-und Baumschulen 
Oser, Karl, Gärtnerei. 
Brecht, Julius, Baumschule. 
Engelhardt, Gustav, Handelsgärtnerei. 
Findeisen, Theodor, Handelsgärtnerei. 
Klotz, Carl Hugo, Handelsgärtnerei. 
Schumann, Max, Handelsgärtnerei. 
Vogel, Wilhelm Louis, Handelsgärtnerei. 
Fischer, Franz Ferdinand, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Hanke, Anna Marie, verw., geb. Schieck, Kunst- 
und Handelsgärtnerei. 
Wolf, Johann Friedrich in Firma: F. Wolf, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Schmid, Paul, Handelsgärtnerei. 
Stoffregen, Wilhelm, Pflanzung. 
Einfeld, Georginengärtnerei. 
Helbig, H. F., Inh. Helene Mehnert, Kunst= und 
Handelsgärtnerei. 
Hering, Johann Goltfried, Obstplantagen. 
Holstein &amp; Liebsch, Gewächshaus= und Rosen- 
gärtnerei. «- 
Meurer, R, Gewächshausgärtnerei. 
Hoyer &amp; Klemm, Baum= und Rosenschulen. 
  
387
        <pb n="248" />
        — 220 — 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
" *l 555 
S* Name des Besitzers 
* Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
173. Dresden-Neustadt, Königreich Vetters, Wilhelm, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
174 Peieschen, „ Haufe's Nachf., Inhaber: Sidonie Schmidt, 
Gewächshaus= und Freilandgärtnerei. 
175. „ -Seidnitz „ Berg, Gustav, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
176. „ SStrehlen, „ Beyer, Robert, Gewächshausgärtnerei. 
177. » » Döring, Curt, Gewächshausgärtnerei. 
178. „ „ Freudenberg &amp; Co., Gewächshausgärtnerei. 
179. „ „ Geißler, Guido, Baumschule. 
180. „ 2 Just, Josef, Gewächshaus- und Landschafts- 
gärtnerei. 
181. „ „ Knöfel, Gebrüder, Gewächshausgärtnerei. 
182. 6„ « Köhler, Adolf, Gewächshausgärtnerei. 
183. „ „ Müller, Max, Gewächshausgärtnerei. 
184. „ „ Müller, Robert, Gewächshausgärinerei. 
185. » « Raue, Hermann, Rosengärtnerei. 
186. » » Richter, Albert, Gewächshausgärtnerei. 
187. » « Rülcker, Ernst, Gewächshausgärtnerei. 
188. « « Ruschpler, Paul, Rosengärtnerei. 
189. » » Simmgen, Theodor, Rosengärtnerei. 
190. „ „ Wilcke, Otto, Gewächshausgärtnerei. 
191. „ Striesen, v Hofmann, Herm. Ludw. Rob., Gewächshaus- 
gärtnerei. 
192. „ „ Kernert, A., Gewächshaus= und Freiland- 
gärtnerei. 
193. „ „ Kunze, Heinrich, Gewächshausgärtnerei. 
194. » » Manewald, Carl, Gewächshausgärtnerei. 
195. „ „ Olberg, Otto, Gewächshausgärtnerei und Rosen- 
schulen. 
196. » » Richter, Alwin, Gewächshaus= und Freiland- 
gärtnerei. 
197. „ „ Richter, Emil, Gewächshaus= und Freiland- 
gärtnerei. 
198. „ » Richter, Ludwig Richard, Gewächshaus- 
gärtnerei. 
199. „ „ Schäme, Paul, Blumen= und Pflanzengeschäft. 
200. „ „ Trauwitz, Karl, Gewächshausgärtnerei. 
201. „„Trachenberge, „ Schneider, Arthur, Gewächshaus= und Frei- 
« landgärtnerei. 
202. Ebingen, Oberamt Balingen, Jedele, Johannes, Handelsgärtnerei. 
Württemberg. 
203.Edelfingen, Oberamt Mergent-= Ulshöfer, Fr., Baumschulen. 
heim, Württemberg. 
204.Elberfeld, Preußen, Rheinprovinz. Petry, Heinrich, Gärtnerei. 
205.Elster, Bad, Königreich Sachsen. Fleißner, Albin, Handelsgärtnerei. 
206. „ 2 Königliche Anstaltsgärtnerei. 
207. Nabel, Gustav, Handelsgärtnerei. 
77 77
        <pb n="249" />
        — 221 — 
  
  
—"———“ 7——. 
1 
  
—. 
  
  
  
# 77 
  
  
Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen 
5 Art des Grundstücks. 
208.Elster, Bad, Königreich Sachsen. Scharf, Otto, Handelsgärtnerei. 
209.Eltoille, Preußen, Provnz Healen- Schmitt, Karl, Rosenpflanzung. 
assau. 
210.Ems, « » Bars, A., Gärinerei. 
211. „ „ Barth, Joh., Gärtnerei. 
212. » » Hoffrichter, Paul, Gärtnerei. 
213. » » Kühnle, Andr., Gärtnerei. 
214. » « Sanner, Heinrich, Gärtnerei. 
215. „ » Schulz, Chr., Gärtnerei. 
216. „ „ Weis, Heinrich, Gärtnerei und Baunschule. 
217. „ „ Wichtrich, Rudolph, Gärtnerei. 
218. » « Wurm, Franz, Gärtnerei. 
219.Endenich, Preußen, Rheinprovinz. Bouche, J., Gärtnerei und Baunschule. 
220.Engers, „ „ Rittershaus, Eugen, Obstbaumschule und Ge- 
müsepflanzung. 
221.Eningen, Oberamt Reutlingen, Rall, W., Handelsgärtnerei und Baumschule. 
Württemberg. 
222.Erfurt, Preußen, Provinz Sachsen. Benary, E., Gärtnerei. 
223. » Chrestensen, N. L., Gärtnerei. 
224. v Cropp, C. (Nachfolger), Inhaber: E. Doß, 
Gärtnerei. 
225 „ Döppleb, IJ., Gärtnerei. 
226 „ Haage &amp; Schmidt, Gärtnerei. 
22711 „ Haage, Fr. Ad., jun., Gärtnerei. 
228 5 „ Haage, Fr. Ant., Gärtnerei. 
2291 „ Heinemann, F. C., Gärtnerei. 
200. „ Jühlke, F., Nachfolger, Inhaber: O.Putz, Gärtnerei. 
2311 „ Knopff, O., &amp; Co., Gärtnerei. 
232, „ Liebau, M., &amp; Co., Gärtnerei. 
23333 5 „ Lorenz, Christoph, Gärtnerei. 
23414 „ Neumann, R., Baumschule. 
235.. „ Pabst, Carl Albert, Gärtnerei. 
266 „ Petersein, M., Gärtnerei. 
237. „ Platz &amp; Sohn, C., Gärtnerei. 
238.]0 „ Schmidt, J. C., Gärtnerei. 
239 5 v Spittel, Felix und Oskar, Gärtnerei. 
240. n Stenger &amp; Rotter, Gärtnerei. 
241.— » « Sturm, Jacob, Gärtnerei. 
244241 „ Weigelt, C., &amp; Co., Gärtnerei. 
2443. „ Ziegler, Konstantin, Gärtnerei. 
244 „ Ziegler, Ottomar, &amp; Comp., Gärtnerei. 
245. v Ziegler, Gebrüder (Inhaber Gotthold und 
Theophil Ziegler), Gärtnerei. . 
246. Euren, Preußen, Rheinprovinz. Lambert &amp; Reiter, Inhaber: H. Lambert, Baum— 
und Rosenschulen. 
247. Reiter, J., &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen.
        <pb n="250" />
        222 
  
  
  
  
  
  
  
  
— — 
  
  
  
S Name des Besitzers 
. Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
248. Feldbrunnen bei Osterode am Stolberg, Leutnant a. D., Obstplantagen. 
Harz, Preußen, Provinz Han- 
nover. 
249.| Feldkirch, Elsaß-Lothringen. Holder. 
250.| Fellen, Bezirksamt Lohr, Bayern. Fischer, Johann, Handelsgärtnerei. 
251.|Feuerbach, Oberamt Stuttgart, Aldinger, Wilhelm, Baumschulen. 
Württemberg. 
252. Fiuchen, Hessen, Provinz Rhein= Hanselmann II., Peter, Gärtnerei. 
essen. 
253.| Flensburg, Preußen, Provinz Emeis, Baumschule. Sylvana. 
« Schleswig-Holstein. 
254. „ „ „ Ingwersen (Seehusen Nachfolger), Gärtnerei 
„Friedrichshöhe". 
255. „ „ „ Kordt, Peter, Gärinerei. 
266. „ » » Möller, Chr., Gärtnerei. 
257. „ „ 2 Rossi, Gärtnerei. 
258.Frankfurt am Main, Preußen,-Braungardt, Arnim, Gartenanlage. Königsbrunnenweg. 
Provinz Hessen-Nassau. Z 
259. „ „ Ditzel, Emil, Gärtnerei. Hainerweg. 
260. „ „ Hoß, Gärtnerei. Bornheim, Landwehrd97. 
261. « » Müller, Joh. Friedrich, Gärtnerei. Eckenheimer Landsiraße. 
262. » « Neder, Lorenz, Gärtnerei. Röderbergweg. 
263. » » Schäfer, Franz, Gärtnerei. Bornheim, Landwehr. 
264. „ „ Steuerwaldt &amp; Wilhelm, Gärtnerei. Sachsenhausen, Darm- 
städter Landstraße. 
265. „ („ Stock, Peter, Gärtnerei. achserhaufer Land- 
wehr. 
266. » « Straßheim, Konrad Peter, Gärinerei. Forsthausstraße. 
267. „ „ Vogel, C. A., Gärtnerei. Sachsenhausen, Länder- 
. weg. 
268. „ „ Wenzel, Johannes, Gärtnerei. Haidestraße. 
269.|Frankfurt a. O., Preußen, Pro= Jungclaussen, H., Baumschule. 
vinz Brandenburg. 
270. Franzunse Buchholt bei Berlin, Spielberg &amp; de Coene, Gärtnerei. 
reußen. 
271.]Frauendorf, Bayern. Fürst, Albert, jun., Handelsgärtnerei. 
272. „ » Fürst, Willibald, Handelsgärtnerei. 
273.| Freiberg, Königreich Sachsen. Meyer, Karl August, Gärtnerei. 
274. „ »- Seifert, Friedrich Herm., Gärtnerei. 
276. Frehbers. Hessen, Provinz Ober-Henze, K., Handelsgärtnerei. 
essen. 
276.| Friedenau bei Berlin, Preußen. Kröger &amp; Schwenke, Gärtnerei. Geschäftslokal in Schöne- 
« berg bei Berlin. 
277.|Friedersdorf bei Zittau, König= Domsch, Julius, Handelsgärtnerei und Gemüse- 
reich Sachsen. bau. · » 
278.FriedrichsbergbeiBerlin, Mewes, Emil, Nachfolger, Gärtnerei. Geschäftslokal in Berlin. 
  
Preußen.
        <pb n="251" />
        — 223 — 
— - ———————— 
  
  
  
  
  
  
Name des Besitzers 
— Olrtf der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
279. Friedrichsfelde bei Berlin, George, Johann, Gärtnerei. 
Preußen. 
280.] Friedrichshafen, Oberamt Tett- Bentele, Carl, Handelsgärtnerei. 
nang, Württemberg. 
281. » » Brechenmacher, J., Handelsgärinerei. 
282. Gaurn bei Leipzig, Königreich Kees, Walter Erich Jacob, Rittergutsgärtnerei. 
achsen. 
283.|Gebweiler, Elsaß-Lothringen. Biehler, Joseph. 
284.| Geislingen, Württemberg. Schmid, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
285.Gelnhausen, Preußen, Provinz Hohm, Franz, Söhne, Baumschule. 
Hessen-Nassau. · " 
286. „ v Schöffer, L. W., Gartenanlage. 
287.Genthin, Preußen, ProvinzGleitsmann, L., Gärtnerei. 
Sachsen. 
288. » » Scheppler, W., Gärtnerei. 
289.Gera, Reuß j. Linie. Aehnlich, Witwe, Marie geb. Wallwitz, Gärtnerei. 
290. „ Bernst, Walther, Gärtnerei. 
291. / 7) Brämer, Fritz, Gärtnerei. 
292. » Bräunlich, August, Gärtnerei. 
293. » Burkhardt, Franz Eduard, Gärtnerei. 
294.14 „ Fiedler, Paul, Gärtnerei. 
295. „ Fontaine, Curt, Gärtnerei. 
296. „ Hampe, Otto, Gärtnerei. 
297.. „ Hempel, Ernst Wilhelm, Gärinerei. 
298 9 » John, Karl, Gärtnerei. 
299 » Kästner, Albin, Gärtnerei. 
300h. „ Langendorf, Wilhelm, Gärtnerei. 
301. „ Leischner, Emil, Gärtnerei. 
302.6 » Lorenz, Emil, Gärtnerei. 
303. „ Müller, Otto, Gärtnerei. 
30t.,4 v Müller, Witwe, Auguste geb. Schubert, Gärtnerei. 
300 K „ Petzold, Franz, Gärtnerei. 
3zOoss# „ Plietsch, Paul, Gärtnerei. 
307. „ Sacher, Paul, Gärtnerei. 
308 „ Schmalfuß, Albert, Gärtnerei. 
309 " „ Schmalfuß, Rudolf, Gärtnerei. 
310. „ Schmidt, Ernst, Gärtnerei. 
311101 v Seidel, Gustav Paul, Gärtnerei. 
— „ Seidler, Emil, Gärtnerei. 
311133 „ Siekmann, Julius, Gärtnerei. 
314. „ Späth, Herrmann, Gärtnerei. 
315.. „ Wagner, Heinrich, Gärtnerei. 
36. „ Wagner, Richard, Gärtnerei. · 
317.» » Wetzel, Walther, Kunst= und Handelsgärlnerei. 
318.|Gießen, Hessen, Provinz eber- Becker, Karl, Handelsgärtnerei. 
hessen. 
319. Gerhard, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
»
        <pb n="252" />
        — . 
224 
  
  
S Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
320.Gießen, Hessen, r ** Landesuniversität, Botanischer Garten. 
essen. 
321. Ginnheim, Preußen, Provinzh Fleisch-Daum, Carl, Gartenanlage. Eschersheimer Land- 
Hessen-Nassau. straße. 
322. » » Griesbauer, C., Gartenanlage. 
323. Glücksburg, Preußen, Provinz Trinius, Gärtnerei. Schloßgarten. 
Schleswig-Holstein. 
324.Gmünd, Württemberg. Denzel, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
325.| Godesberg, Preußen, Rhein= Brenig, Heinrich, Baumschule. 
provinz. 
326. » » Kleinsorge, Emil, Gärtnerei. 
327. 5 „ Kurth, Joh., Inhaber: L. Wagner, Gärtnerei. 
328. Göggingen, Bezirksamt Augs-Schramm, Richard, Handelsgärtnerei. 
burg, Bayern. 
329.Göttingen, Preußen, Provinz Scheuermann, Heinrich, Gärtnerei und Baum- 
Hannover. schule. 
330. „ » » Starke, H., Baumschule und Gartenpflanzung. 
331. „ „ « Universität, Botanischer Garten. 
332. Gonzenheim, Preußen, Provinz Hombach, Gärtnerei. 
Hessen-Nassau. 
333. Grimma, Königreich Sachsen. Frenzel, Albin Robert, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
334. „ » Günther, Edgar, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
335. „ „ Hartig, Karl Adolph, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
336. „ „ Klemm, Otto, Kunst- und Handelsgärinerei. 
337. „ » Kohlberg, Arthur, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
338. « « Kupfer, Wilhelmine Auguste, Witwe, Kunst- 
und Handelsgärtnerei. 
339. „ „ Ruggaber, Gottlob Heinr., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Groß= und Klein-Dobritz, siehe 
Dobritz. 
340.Groß-Borstel, Hamburg. Radespiel, A., Handelsgärtnerei. 
341.|Groß-Lichterfelde, Preußen, Pro= Bluth, Franz, Gärtnerei. 
vinz Brandenburg. 
342.Großokrilla bei Radeberg, König-Pechowsky, Inhaberin: Anna, verehl. Wegener, 
reich Sachsen. Kunst= und Handelsgärtnerei. 
343.NGroßschönau bei Zittau, König= Lademann, Karl Paul, Kunst- und Handels- 
· reich Sachsen. gärtnerei. 
344.] Güntersthal bei Freiburg, Baden, Dr. Berns, Baumschulen. 
345.Güstrow, Mecklenburg-Schwerin.Behncke, I. H. Inhaber: C. Schwaßmann, Han- 
» delsgartneret Baumschule und Samenkulturen. 
346. Halberstadt, Preußen, Provinz Bürger, Max, Gärtnerei. 
Sachsen. 
347. » » Herbst, Gebrüder, Gärinerei. 
348. „ „ Kühne, S., Gärtnerei. 
349. » » Mehler, Gärtnerei.
        <pb n="253" />
        — 225 — 
  
  
  
  
  
  
  
Name des Besitzers 
ODOlrt der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
"b Art des Grundstücks. 
350.Halberstadt, Preußen, Provinz Pee, Gärtnerei. 
Sachsen. 
351.Hamburg. Botanischer Garten. " 
352. „ Dencker, J. D., Handelsgärtnerei. 
353. „ Harms, Fr., Handelsgärtnerei. 
354. „ Heuer, G. C. H. und Stark, H. F., Handels- 
gärtnerei. 
355. „ Hohmann, A., Handelsgärtnerei. 
356. „ Kleinwächter &amp; Co., Handelsgärtnerei. 
357. » Kunst= und Handelsgärtnerei, vormals 
J. A. Riechers &amp; Söhne, Aktiengesellschaft. 
358. » Schirmer, H., Handelsgärtnerei. 
359. „ Seyderhelm, Herm., Handelsgärtnerei. 
360. « Tümler, C. H. T., Handelsgärtnerei. 
361. „ Wolter, C. H. W., Gärtnerei. 
362. „ Zieger, E. F., Handelsgärtnerei. 
363.|Hedelfingen, Oberamt Cannstatt, Hartmann, David, Baumschule. 
Württemberg. 
364.|Heimersreutin, Gemeinde Aeschach, Wilhalm, Daniel, Pächter: Jakob Haug, Han- 
Bayern. delsgärtnerei. 
365. Herrnhut, Königreich Sachsen. Hans, Alfred, Handelsgärtnerei. 
366.]| Hildesheim, Preußen, Provinz Hennis, Wilhelm, Gärtnerei. 
Hannover. 
367. „ „ Westenius, E., Nachfolger, Baumschulen. 
368. Dochbuch Gemeinde Aeschach, Faller, Martin, Baumzüchterei. 
ayern. 
369. Hohenleuben, Reuß j. Linie. Patzer, Albin, Gärtnerei. 
370.] Hohenschönhausen bei Berlin,Gensler, E., Gärtnerei. 
Preußen. · . 
371.Holben,Bayern. Rupflin, Georg, Handelsgärtnerei. 
372. Holzheim, Elsaß-Lothringen. Hodel. 
373. Oomburg v. d. H., Preußen,Fischer, L., Gärtnerei. 
Provinz Hessen-Nassau. 
374. „ » Maas, Carl, Gärinerei. 
K6. „ „ Wagner, Emil, Gärtnerei. 
376. „ „ Zeininger, Gärtnerei. 
377.|Honnef, Preußen, Rheinprovinz.|Kirstein, Fr. Leopold, Gärtnerei. 
378. „ „ Zimmermann, Joh., Gärtnerei. 
379. dohren Bezirksamt Lindau, Schmid, Martin, Handelsgärtnerei. 
ayern. 
980.] Jena, Großherzogtum Sachsen. Maurer, Garteninspektor, Handelsgärtnerei. 
381. Jüngsfeld, Preußen, Rheinprovinz. Dahs, Reuter &amp; Co., Baumschule. 
882. Kaiserslautern, Bayern. Helfert, Josef, Handelsgärtnerei. " 
383.Kamenz, Königreich Sachsen. Weiße, Wilhelm, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
384. Kempen, Preußen, Rheinprovinz. Trimborn, Everhard, Baumschule. 
Kempten, Bayern. Heiler, Friedrich, Kunst-- und Handelsgärtnerei. 
Kersch, Preußen, Rheinprovinz. 
Reiter &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
39
        <pb n="254" />
        — 226 — 
  
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
2 Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
3 – 
387. kicdrich Preußen, Provinz Hessen= Schmitt, Josef, Rosenpflanzung. 
assau. 
388. Klein-Bielau, Preußen, Provinz Briebs, R., Gärtnerei. 
Schlesien. 
389.Klein-Quenstedt, Preußen, Pro-Knippel, C., Gärtnerei. 
vinz Sachsen. 
390. siid be Löbau, Königreich Jubisch, Max Alfred, Baumschule. 
Sachsen. 
Klein-Dobritz siehe unter Dobritz. 
391.Kleinheubach, Bezirksamt Milten= ter Meer, Abraham, Handelsgärtnerei. 
berg, Bayern. « 
392.Köln,Preußen,Rheinprovinz.Winkelmann,Wilhelm,Jnh.Gebr.Winkelmann, 
Gärinerei. 
393.1, cEhrenfeld, „ Schlößer, Anton, Baumschule. 
394t4 „ » Strauß, H., Gärtnerei. 
395, -Lindenthal, „ Hennig, Aug., Gärtnerei und Baunmschule. 
396.“ Melaten, 5 Best, Gebrüder, Gärtnerei. 
397.]„ -iehl, „ Aktiengesellschaft Flora, Gärtnerei und Baum- 
schule. 
398.|Köstritz, Reuß j. Linie. Deegen, Franz, jun., Nachf., Rosen= und Zier- 
baum-Exportgärtnerei. 
399. „ Deegen, Max, Inhaber: Deegen, Adolf, Gärtnerei. 
400. „ “ Müller, Gustav, Handelsgärtnerei. 
401. » » Panzer, Ernst, &amp; Co., Handelsgärtnerei. 
402. „ „ Röhnert, Rudolf, Gärtnerei. 
403. r ½7 Schmidt, Karl, Gärtnerei. 
404. « » Settegast, Dr., Heinrich, Gärtnerlehranstalt. 
405. “„ „ Würzburg, Heinrich, Fürstlicher Hofgärtner. 
406. „ „ Zersch, Rudolf, Fürstliche Domäne. 
407. „ „ Zersch, R., Okonomierat, Gärtnerei. 
408. Kötzschenbroda bei Dresden, Reichelt, Paul Rudolf, Gewächshausgärtnerei. 
Königreich Sachsen. 
409.| Konstanz, Baden. Beller, Anton, Handelsgärtnerei, Gartenanlage. 
410. 5 « Birk, Martin, Gärtnerei. 
411. „ » Stadtmüller, Albert, Gärtnerei. 
412. « » Stehle, Johann, Gärtnerei. 
413. „ » Winterer, Heinrich, Gartenanlage. 
414. „ « Wolf, Max, Gartenanlage. 
415.|Krakau, Preußen, Provinz Sachsen. Heyneck, Otto, Gärtnerei. 
416. „ „ „ Spieker, Bernhard, Gärinerei. 
417.|Krielow bei Werder, Preußen,Lenz, Carl, Baumschule. 
Provinz Brandenburg, 
418. Krotzel, Preußen, Provins Schle-Scholz, Julius, Gärtnerei. 
ien. 
419.] Langenargen, Oberamt Tettnang, Schöllhammer, Friedrich, Kunst= und Handels- 
Württemberg. gärtnerei. · 
420.Langenberg,Reußj.Linie. Hacke, Gebrüder, Gärtnerei.
        <pb n="255" />
        Lauf. Nr. 
  
  
  
Ort der Gartenbauanlage. 
— — — 
— 227 — 
  
  
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
  
  
  
Bemerkungen. 
  
426. 
47.— 
429. 
430. 
431. 
433. 
434. 
435. 
436. 
437. 
438. 
439. 
440. 
441. 
442 
44. 
445. 
446. 
447. 
448. 
449. 
461. 
42. 
453. 
4. 
055. 
456. 
47. 
48. 
69. 
60. 
G#I. 
463. 
  
Langenberg, Reuß j. Linie. 
Z Langsur, Preußen, Rheinprovinz. 
Lankwitz bei Berlin, Preußen. 
425. 
Lannesdorf, 
provinz. 
Laubegast bei Dresden, König- 
reich Sachsen. 
Preußen, Rhein- 
Lautitz bei Löbau, Königreich 
Sachsen. 
Leipzig, Königreich Sachsen. 
’7 7T 
. « 
·»-Anger-Crottendorf,» 
» « 77 
1 77 77 
77 
„ -Connewitz, 
J5) / J57 
7) 77 77 
/ 1 5½% 
77 77 F" 
Kluge, Herrmann, Handelsgärtnerei. 
Windisch, Herrmann, Gärtnerei. 
Müller, Edmund, Baumschule. 
Matte, Paul, Pflanzung. 
Gräve, L., Gärtnerei und Baumschule. 
Haubold, Bernhard, Gärtnerei. 
Hunger, Rudolf, Gärtnerei. 
Meischke, Arthur, Gärtnerei. 
Poscharsky, Oskar, Baumschule. 
Rossig, Bruno, Gärtnerei. 
Seidel, T. J., Gärtnerei. 
Siems, Wilhelm, Gärtnerei. 
Weißbach, Robert, Gärtnerei. 
Liebig, Gotthelf, Handelsgärtnerei. 
Arnold, Otto, Handelsgärtnerei. 
Groll, C. F, Handelsgärtnerei. 
Klemm, M., Handelsgärtnerei. 
Mönch, F., Handelsgärtnerei. 
Obst, R., Handelsgärtnerei. 
Bormann, A. K., Handelsgärtnerei. 
Hartig, Fr., Handelsgärtnerei. 
Rosche, J., Handelsgärtnerei. 
Wolrath, E., Witwe, Handelsgärtnerei. 
Damm, E., Handelsgärtnerei. 
Dunkel, H., Handelsgärtnerei. 
Hundorf, Fr., Handelsgärtnerei. 
LKummer, Handelsgärtnerei. 
Lenke, F., Handelsgärtnerei. 
Pönitzsch, C., Handelsgärtnerei. 
Rischer, W., Handelsgärtnerei. 
Böhme, Handelsgärtnerei. 
Lehmann, Wilh., Handelsgärtnerei. 
Makroth, Handelsgärtnerei. 
Mann, Otto, Handelsgärtnerei. 
Zimmermann, Albert, Handelsgärtnerei. 
Zimmermann, Franz, Handelsgärtnerei. 
Jacob, Moritz, Handelsgärtnerei. 
Mühlberg, H., Handelsgärtnerei. 
Nebe, Otto, Handelsgärtnerei. 
Richter, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
Sauer, Johannes, Handelsgärtnerei. 
Thalacker, Otto, Handelsgärtnerei. 
  
Treptow, Handelsgärtnerei. 
Schneider, J., Witwe, Handelsgärtnerei. 
  
397
        <pb n="256" />
        — 228 — 
  
  
— 
  
  
1 
  
  
gärtnerei. 
  
Name des Besitzers 
E Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
z Art des Grundstücks. 
465. Leipzig- Gohlis, Königreit Wagner, Albert, Handelsgärtnerei und Baum- 
Sachsen. schule. 
466. „ „ „ Wagner, Carl, Handelsgärtnereiund Baumschule. 
467. „.Kleinzschocher „, Rüssel, J. T. A., Handelsgärtnerei. 
468. „ = Lindenau, „ Berger, C., Handelsgärtnerei. 
469. „ „ „ Böhme, G., &amp; Warstadt, O., Handelsgärtnerei. 
470. v „ „ Fischer, Handelsgärtnerei. 
471. „ „ „ Herzog, O., &amp; Fischer, A. B., Witwe, Handels- 
gärtnerei. . 
472. » » « Kaiser, F. E., Handelsgärtnerei. 
473. „ „ „ Kersten, W. A. Handelsgärtnerei. 
474. „ „ „ Knoll, F., Handelsgärtnerei. 
475. „ „ „ Langhopf, F., Handelsgärtnerei und Rosen- 
schule. 
476. „ » » Merker, B., Witwe, Handelsgärtnerei. 
477. » » » Meyner, "t E. J., Handelsgärtnerei. 
478.— „ „ „ Moßdorf, O., jun., Handelsgärtnerei, Land- 
scbaftsgürtuer= und Baunschule. 
479.— „ „ „ Richter, P „Handelsgärtnerei. Demmeringstr. 76. 
480. „ „ » Richter, ß. Handelsgärtnerei. Lützenerstr. 94. 
481. „ „ „ Richter, C. A., Handelsgärtnerei. 
482. „ „ „ Rudolf, Handelsgärtnerei. 
483. „ „ „ Rühl, F., Handelsgärtnerei. 
484. „ „ „ Rüssel, F. M. G., Handelsgärtnerei. 
485. „ „ „ Scheibe, C. E., Landschaftsgärtnerei und Baum- 
schule. 
486. „ „ „ Uhde, E., Witwe, Handelsgärtnerei. 
487. „ » » Wetzig, W., Handelsgärtnerei. 
488. „ „ „ Winter, M., Witwe, Handelsgärtnerei. 
489. „ „-Plagwitz, „ Heinrich, dit Handelsgärtnerei. 
490 FReudnitz, „ Hanisch, J C., Handelsgärtnerei. 
491. „ „ „ Henzel, M., Handelsgärtnerei. 
492. „ „ „ Kampf, Fr. Handelsgärtnerei. 
493. „ » « Schwiekert, Handelsgärtnerei. 
494. „ -Sellerhausen, „ Böhme, C. W., Handelsgärtnerei. 
495. „ „ „ Heinze, C., Hcktlgrehri 
496. „ » » Röhr, W., Handelsgärtnerei. 
497. » » Wagner, 5 Handelsgärtnerei. 
498. Thonberg, Müller, H., Handelsgärtnerei. 
499. Leisnig, Königreich Sachsen. Bochmann, Ernst Bruno, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
500. „ „ Heintze, verw., Helene, in Firma: Robert Heintze, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
501. » » Mierisch, Auguste Franziska, Witwe, Kunst- 
und Handelsgärtnerei. 
502. “ Renner, Franz Otto, Kunst= und Handels-
        <pb n="257" />
        229 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name des Besitzers 
DOlrt der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
503. Leisnig, Königreich Sachsen. Schreck, Carl Gustav, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
504. „ „ Zunkel, Ferdinand, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
505. Leuben bei Dresden, Eesstrei Füssel, Heinrich, Gewächshausgärtnerei. 
achsen. 
506. » » Münch &amp; Haufe, Rosenschulen. 
507. „ „ Schmall, Johannes, Gewächshausgärtnerei. 
508. „ „ Ziegenbalg, Max, Gewächshausgärtnerei. 
509.| Leubnitz-Neuostra bei Dresden, Naumann, Oskar (Pächter: Christian Torbech, 
Königreich Sachsen. Kunst= und Handelsgärtnerei. 
510. ne bei Leipzig, Königreich Tasche, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
achsen. 
511.Lichtenberg bei Berlin, Preußen. Koschel, Adolf, Gärtnerei. Geschäftslokal in Char- 
lottenburg. 
512. » » » Schultz, Gustav A., Hoflieferant, Gärtnerei. 
513. Lichtenrade, Preußen, Provinz Schwartz, E., Gärtnerei. Geschäftslokalin Tempel- 
Brandenburg. hof. 
514. Lindau, Bayern. Rupflin, Friedrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
515.| Lucka, Sachsen-Altenburg. Franke, Ernst Arno, Handelsgärtnerei. 
516. Ludwigsburg, Württemberg. Hartmann, Karl, Baumschule. 
517.|Lübeck. Behrens, C., Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 133. 
518.. Böckmann, J. H. H., Kunst= und Handelsgärtnerei. Arnimstraße 53. 
5190.., Buthmann, O., Kunst= und Handelsgärtnerei. Arnimstraße 59. 
520.] „ Elster, Alfred, Kunst= und Handelsgärtnerei. Schönböckener Weg. 
5214 Goldschmidt, J. H. H., Gärtnerei. Moislinger Allee 171. 
52. Hedlund, W., Kunst= und Handelsgärtnerei. Bangsweg 5. 
523. Heidmann, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 93. 
524 John, R., Kunst= und Handelsgärtnerei. Roekstraße 20. 
525 Laue, W. C. F., Kunst= und Handelsgärtnerei. Schönböckener Weg 9. 
526. Lindberg, Alb., Kunst= und Handelsgärtnerei. Ratzeburger Allee 11. 
5271 Luckmann, J. H., Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 49. 
528 Paulig, Phil., Kunst= und Handelsgärtnerei. Fackenburger Allee 16. 
529. „ Plathe, Heinrich, Kunst- und Handelsgärtnerei. Trappenstraße 9. 
530 „ Rastedt, C. H., Kunst= und Handelsgärtnerei.| Fackenburger Allee 32. 
531. » Rohrdantz, Carl, Baum= und Rosenschulen. Moislinger Allee 55 und 
· Dornestraße. 
5324 Rose, Wilh., Baumschulen. Wilhelmshöher Baum- 
schulen, Israelsdorfer 
Allee. 
533. „ Schunck, C. H. H., Kunst und Handelsgärtnerei.Kirchenstraße 6. 
5344h Sperling, Friedr., Kunst= und Handelsgärtnerei. Schönböckener Weg 11. 
5356% Stelzner &amp; Schmalz Nachf., Baumschulen. Dornestraße 19 und 
Schwartauer Allee 2. 
5665 Versuchsfeld des Gartenbauvereins. Bei der Lohmühle 12. 
5374 Vollert, Adolph, Kunst= und Handelsgärtnerei.Kaninchenberg. 
538. 4C Vollert, H. F., Baumschulen. Wakenitzstraße 21. 
539 . Vollert, J. C., Baumschulen. Weberkoppel. 
540. Vollert, Rudolf, Kunst= und Handelsgärtnerei. Geninerstraße 6.
        <pb n="258" />
        230 
.— —-— 
  
  
S Name des Besitzers 
—. Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
27 Art des Grundstücks. 
541. Lübeck. Vollert, Wilh., Baumschulen. Ratzeburger Allee. 
542%% Wiese, C. H. H., Kunst= und Handelsgärtnerei. Finkenstraße 1. 
543. Lüneburg, Preußen, Provinz Wrede, H., Garten. 
Hannover. 
544.| Lusan, Reuß j. Linie. Lehmann, Gustav, Gärtnerei. 
545. Magdeburg, Preußen, Provinz Wolter, Otto, Gärtnerei. 
Sachsen. 
546 „ v Wolter, Paul, Gärtnerei. 
547. Mainz, Hessen, Provinz Rhein= Rothmüller, Jacob, Handelsgärtnerei. 
hessen. · « 
548.Marienfelde,Preußen,ProvinzBeyrodt,Otto. bei Berlin. 
Brandenburg. 
549.Markkleeberg bei Leipzig, König= Hoppe, Hugo, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
550. „ „ Hoppe, Joh. Fr., jun., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
551. „ „ Pladeck, Bernh., jun., Kunst-und Handelsgärtnerei. 
552. „ v Rauch, Karl Richard in Firma: Karl Rauch, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
553. „ „ Schmidt, Wilhelmine, verehl., geb. Scharlach, 
Kunst- und Handelsgärtnerei. 
554. „ „ Wolf, Johann Friedrich, in Firma F. Wolf, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
555. „ „ Wolf, Johann Friedrich Hermann, Kunst- und 
Handelsgärtnerei. 
556.] Mehlem, Preußen, Rheinprovinz. Rieck &amp; Rosbach, Gärtnerei und Baumschule. 
557.]Meißen, Königreich Sachsen. Born, Franz, Gärtnerei. 
558. „ „ Jahn, Robert, Gärtnerei. 
559. „ „ Pinkert, Franz Otto, Gärtnerei. 
560. „ „ Schneider, Arthur, Gärtnerei. 
561.|Miltenberg, Bayern, Regierungs-Koschwancz, Wenzel Joseph, Handelsgärtnerei. 
bezirk Unterfranken und 
Aschaffenburg. 
562.|Mittelherwigsdorf bei Zittau, Hochmuth, Karl, Handelsgärtnerei, Blumen- 
Königreich Sachsen. zucht und Gemüsebau. 
563. Möckern bei Leipzig, Königreich Theile, Julius, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
564.| Möhlenwarf, Preußen, Provinz Hesse, H., Baumschule. 
Hannover. 
565.Mülhausen, Elsaß-Lothringen. Barthel. 
566. „ · „ Becker, J., Gärtnerei. 
567. „ „ Geiger. 
56868 ç„ Strub. 
569.| München, Bayern. Buchner, August, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
570. „ „ Buchner, Aug., &amp; Co., Kunst= und Handels-Aeußere Schleißheimer- 
gärtnerei. . straße 193. 
571. Koch, Josef, Kunst= und Handelsgärtnerei.
        <pb n="259" />
        231 
  
  
  
Name des Besitzers 
  
  
* Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
3 Art des Grundstücks. 
G 
572. Münchhof, Gemeinde Reutin, Renner, Georg, Handelsgärtnerei. 
Bayern. 
573.| Nauheim, Bad, Grobherzogum Föhr &amp; Hagedorn, Handelsgärtnerei. 
Hessen 
574. « » Lindemann, K. A., Handelsgärtnerei. 
575. » 5 Linkmann, L., Handelsgärtnerei. 
576.Naußlitz bei Dresden, König-- Edner, Friedrich Christian, Kunst- und Handels- 
reich Sachsen. gärtnerei und Baumschule. 
577.Neuburg a. D., Bayern. Zinsmeister, Ludwig Anton, Handelsgärtnerei. 
578. Neuhörnitz bei Ziton. König= Lange, Eduard Gustav, Kunst= und Handels- 
reich Sachsen. gärtnerei. 
579. Neuß, Preußen, Rheinprovinz. Hönings, Julius, Baumschule. 
580% „ » Severin, Friedrich, Baumschule. 
681.Neuulm, Bayern. Neubronner, D., Handelsgärtnerei. 
582. Nickern bei Dresden, Königreich Mietzsch, C. W., Rosen= und Baumschule, Zier- 
Sachsen. sträucher. 
583. Nieder-Höchstadt, Preußen, Pro= Hoffmann, R., Baunschule. 
vinz Hessen-Nassau. . s 
584.-NiedersedlttzbeIDresden,Komg-Eck,Willy,Rosen-undBlumenzüchterei. 
reich Sachsen. 
585. „ 5 Mietzsch, C. W., Rosen= und Baunschule. 
586. „ E— Naetsch, Otto, Blumenzüchterei. 
587. „ „ Dr. Roennefart, Tutewohl, Große &amp; Roßberg 
(Glieme Nachf.), Baumschule, Ziersträucher rc. 
588. „ » Schwarzbach, Moritz, Palmenhaus, Blumen— 
und Rosenzüchterei. · 
589.Niederwalluf,Preußen,ProvinzKI-ecsFranz,Rosenpflanzung. 
Hessen-Nassau. 
590.|Niendorf bei Lübeck. Gotsch, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
591. „ „ Scheel, Gutsgärtnerei. 
592. „ „ Wischhöfer, C., Kunst- und Handelsgärtnerei. 
593.|Nürnberg, Bayern. Adam, A., Kunstgärtnerei. Kleinreuther Weg 93. 
594.— „ „ Bänsch, Karl, Gärtnerei. 
595. „ „ Dietrich, Simon, Inhaber: Christian Hofmann, 
Samenhandlung und Gärtnerei. 
596. u „ Emmel, Theodor, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
597. » » Hofmann, Christian, Samenhandlung. 
598. „ Hofmann, Sebastian, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
599. „ Ortmann, Albert, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
600. „ „ Rink, Wilhelm, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
601. „ „ Tölke, Konrad, Handelsgärtnerei. 
602.|Nürtingen, Württemberg. Otto, Emanuel, Baumschule. 
603.|Obereßlingen, Oberamt Eßlingen, Schneider, Albert, Kunst= und Handelsgärtnerei, 
Württemberg. Rosenschulen. 
604.|Oberhermersdorf bei Chemnitz, Reichel, Minna Luise, Witwe, Gärtnerei. 
  
Königreich Sachsen.
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        232 
  
  
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
*2 Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
605. Oberleutersdorf bei Zittau, König= Neumann, Wilhelm, Handelsgärtnerei und 
reich Sachsen. Baumschule. 
606. Oberlößnitz bei Dresden, König-Pietzsch, Gustav, Gärtnerei und Koniferenschule 
reich Sachsen. 
607.Obermoschel, Bayern. Rannßweiler, Jakob, Handelsgärtnerei. 
608. Oberursel, Preußen, Provinz|Lüttich, Ernst, Baumschule. 
Hessen-Nassau. 
609. » „ Rinz, S. und I., Baumschule. 
610. „ „ Witzel, Karl, Gärtnerei. 
611.Ochsenfurt, Bayern. Greb, Burkard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
612. Oelsnitz i. V., Königreich Sachsen. Hertwig, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
613. » » Seeling, Paul, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
614 « » Thümmler, Gottlieb, Baumschule. 
615. „ „ Timm, Louise, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
616. „ „ Wohlfarth, Wilhelm, Kunst-und Handelsgärtnerei. 
617. Offenbach a. M., Hessen, Provinz Chr. Grundels Nachfolger, Otto Berz, Baum- 
Starkenburg. schulen. 
618.Olbersdorf bei Zittau, König-Gocht, L. Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
619. » » Neumann, Gebrüder, Kunst-und Handelsgärtnerei. 
620.Oppershofen, Hessen, Provinz Heß, G., Rosenanlagen. 
Oberhessen. 
621. „ „ Weil, J. G. III, Rosenanlagen. 
622. „ „ Weil, K. X, Rosenanlagen. 
623. Oybin bei Zittau, Königreich Neumann, Gebrüder, Kunst- und Handels- 
Sachsen. · gärtnerei. 
624. ankon, Preußen, Provinz Bran-Krelschmann, W., Gärtnerei. bei Berlin. 
enburg. 
625.|Passau, Bayern. Geise, Gebrüder Ernstund Otto, Handelsgärtnerei. 
626.] Pegau, Königreich Sachsen. Eichler, Franz, Rosenschule. 
627 „ Gladow, Wilhelm, Palmenzucht. 
628. Pethau bei Zittau, kun Donath, Friedrich Herrmann, Gemüsebau. 
Sachsen. 
629. „ » Donner, Friedrich Wilhelm, Handelsgärtnerei, 
Blumenzüchterei und Gemüsebau. 
630. » » Frenzel, Ernst Moritz, Handelsgärtnerei, 
Blumenzucht und Gemüsebau. 
631. „ » Neumann, Gustav Julius, Gemüsebau. 
632. „ „ Nitsch, Johann, Handelsgärtnerei, Blumen- 
züchterei und Gemüsebau. 
633. „ „ Schmidt, Herrmann, Gemüsebau. 
634. „ „ Starke, Max, Blumen= und Gemüsebau. 
635. » « Zobel, Friedrich Wilhelm, Baumschule und 
Gemüsebau. 
636.| Pirna, Königreich Sachsen. Anders, Bernhard Robert, Handelsgärtnerei. 
6374 “ Anders, Heinrich Otto, Handelsgärtnerei. 
638. Böttcher, Wilhelm Eduard, Handelsgärtnerei.
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        — 233 — 
  
— — — — –– — — — — — — — 
Name des Besitzers 
  
  
  
  
  
8 
* Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
639.] Pirna, Königreich Sachsen. Fischer, Conrad, Handelsgärtnerei. 
640. „ „ Gregor, Georg Johannes, in Firma: Richard 
Gregor, Handelsgärtnerei. 
64114/ » Grosche, Robert Oswald, Handelsgärtnerei. 
642. ,„ 4½ Hebold, E. Otto, Witwe, Handelsgärtnerei. 
643.„ „ Jäger, Georg, Handelsgärtnerei. 
644. 1 » Peppisch, Theodor, Handelsgärtnerei. 
645.% » Philipp, Johann August, Handelsgärtnerei. 
646.P „ Plotz, Emil Richard, Handelsgärtnerei. 
647 „ Plotz, Karl Emil, Handelsgärlnerei. 
648.Z » Schneider, Adolf Gustav, Handelsgärlnerei. 
649n « Scholze, Curt Julius, Handelsgärtnerei. 
660. „ Schürtz, Gustav Ottomar, Handelsgärtnerei. 
—. „ Sperling, Friedrich Robert, Handelsgärtnerei. 
6502[I „ Voigtländer, Ernst Richard, Handelsgärtnerei. 
65653 » Wagner, Wilhelm Max, Handelsgärtnerei. 
654% 6„ Winkler, Karl A., Handelsgärtnerei. 
655., » Zschiedrich, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
656.] Plantieres bei Metz, Elsaß-= Gebrüder Simon — Louis freres, Handels- 
Lothringen. gärtnerei. 
657.|Plauen i. V., Königreich Sachsen. Bauch, Bruno Max, Handelsgärtnerei. 
658. „ « Gescheidt, Wilhelm, Kunst-- und Handelsgärtnerei. 
659. « « Knorre, Richard, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
660. 5 » Riedel, Carl Wilhelm Rudolf, Kunst- und 
Handelsgärtnerei. 
661. „ „ Tryquardt, Friedrich Peter, Gärtnerei. 
662. » « Wagner, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
663. „ » Westphal, Theodor, Handelsgärtnerei. 
664. „ » Wettengel, Friedrich Reinhard, Kunst= und 
Handelsgärtnerei. 
665. „ „ Zabel, Andreas Paul Friedrich, Handelsgärtnerei. 
666. Plittersdorf, Preußen, Rhein-Rohde &amp; Co., Gärtnerei. 
provinz. 
667.| Pohlitz, Reuß j. Linie. Gorschboth, Thilo, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
668. « » Gräbs, Albin, Handelsgärtnerei. 
669 „ Grübe, Hermann, Handelsgärtnerei. 
670. „ » Hilbert, Albert, Handelsgärtnerei. 
671. „ » Prüfer, Ernst, Handelsgärtnerei. 
672. « » Schade, Willi, Gärtnerei. 
673.] Potsdam, Preußen, Provinz Görms Rosenschule (Besitzer Hering), Rosen- 
Brandenburg. schule. 
674.Priestewitz bei Großenhain, König-Raue, Herrmann, Rosengärtnerei und Baum- 
reich Sachsen. schule. 
675.Quedlinburg, Preußen, Sierim Dippe, Gebrüder, Pflanzung im Felde. 
achsen. 
66 v% „ Gebhardt &amp; Co., Inhaber: Rhoden, Gärtnerei. 
77 1 
Graßhoff, Albert, Pflanzung im Felde. 
40
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        234 
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
678.Quedlinburg, Preußen, ois Graßhoff, Martin, Pflanzung im Felde. 
Sachsen. 
679. „ „ Galle (früher Hennig), Gärtnerei. 
680. v „ Keilholz, Inhaber: Fessel, Gärtnerei. 
681. » « Kettenbeil, Gärtnerei. · 
682. „ „ Mette, Heinrich, Pflanzung im Felde. 
683. » » Pape &amp; Bergmann, Gärinerei. 
684. » » Samen= und Pflanzen-Versandtgeschäft „Quedlin- 
burg", Eigenthümer: Sachs, Wilh. Gebhard 
u. Plagge, Gärtnerei. 
685. „ „ Sachs, David, Gärtnerei und Pflanzung im Felde. 
686. „ „ Sattler, Carl, Gärtnerei. 
687. „ „ Sattler &amp; Bethge, Gärtnerei. 
688. „ „ Teupel, Gebrüder, Gärtnerei. 
689. „ „ Thiele, Hermann, Gärtnerei. 
690. 5 » Wehrenpfennig, Gärinerei. 
691. „ „ Ziemann, Samuel Lorenz, Inhaber: Gebrüder 
Sperling, Pflanzung im Felde. 
692. Reben bei Dresden, Königreich Ebner, Johannes, Palmenzucht. 
achsen. 
693.| Radeberg, Königreich Sachsen. Freund, Karl Ernst Alfred, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
694. » » Hetschold, Eduard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
695.| Radolfzell, Amt Konstanz, Baden. Mattern &amp; Keßler, Gartenanlage. 
696.Ramersdorf, Preußen, Rhein-Boehm, Gärtnerei und Baumschule. bei Oberkassel. 
provinz. 
697. Rathenow, Preußen, Provinz Schultze &amp; Pfeil, Baunschule. 
Brandenburg. 
698.| Ravensburg, Württemberg. Binter, Rudolph, Handelsgärtnerei. 
699. „ „ Bosch, Anton, Handelsgärtnerei 
700. „ „ Eckers, Matthias, Handelsgärtnerei. 
701.Regensburg, Bayern. Frede, Theodor. 
702. Remscheid, Preußen, Rhein= Koenemann &amp; Maaßen, Inhaber: Reinhard 
provinz. Koenemann, Gärtnerei. 
703.|Reutlingen, Württemberg. Dietterlein, Gebrüder, Firma: Dietterleinsche 
- Kunstgärtnerei und Samenhandlung. · 
704. „ „ Lucas, Fritz, pomologisches Institut, Baum--Filiale in Unterlennin— 
schule usw. gen, Oberamt Kirch- 
- heim, Württemberg. 
705.|Riesa, Königreich Sachsen. Fiedler, Paul, Gärtnerei. « 
706.» » Flößner, Ernst Max, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
707. „ Keßler, Gustav Moritz, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
708, « Kirsten, Karl Richard, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
709h5 „ Korf, Richard, Gärtnerei. 
710. Müller, Bernhard, Kaufmann. 
l7 #4*
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        235 
  
—— 
  
. 
  
  
  
  
Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
711. Kiesa, Königreich Sachsen. Urban, Eugen August Heinrich, Gärtnerei. 
712.Rindern, Preußen, Rheinprovinz. Königliche Thiergarten-Verwaltung, Baumschule. 
713. Roda, Sachsen-Altenburg. Grimm, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
714JX „ Heine, Andreas, Baumschule und Rosenzüchterei. 
715. „ Schütze, Traugott, Handelsgärtnerei. 
716.]Rödelheim, Preußen, Provinz Coßmann, W., Gärtnerei und Baumschule. 
Hessen-Nassau. 
717.Ronneburg, Sachsen-Altenburg. Fischer, Louis, Handelsgärtnerei. 
718. » » Schellenberg, Otto, Handelsgärtnerei. 
719. „ „ Steinbach, Karl, Handelsgärtnerei. 
720. Hsentsut bei Pirna, Königreich Hauber, Paul, Koniferenschule. 
Sachsen. 
721.Roßdorf, Preußen, Provinz Knopf, W., Gärtnerei. 
Sachsen. 
722. Rüdenhausen, Bezirksamt Gerolz-Töpperwein, Emil, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
hofen, Bayern. 
723. Rüngsdorf, Preußen, Rhein= Fahrmeyer, Friedrich, Gärtnerei und Baum- 
provinz. schule. 
724. „ „ Rennenberg, Joh., Gärtnerei= und Baumschule. 
725. Saarbrücken, „ Mendel, Gärtnerei und Baumschule. 
726. „ „ Rosenkränzer, Gärtnerei und Baumschule. 
727. Schachen, Gemeinde Hoyern, Rupprecht &amp; Söhne, Handelsgärtnerei und 
Bayern. Baumschule. 
728. Schedewitz bei Zwickau, König-Lorenz, Paul, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
729.Schiltigheim bei Straßburg, Weick Sohn, Handelsgärtnerei. 
Elsaß-Lothringen. 
730. Shliengen, Großherzoglum Sattler, Theodor, Gartenanlage. 
Z aden. 
731. Schmalhof, Bayern. Fürst, Albert, Handelsgärtnerei. 
732. - bei Leipzig, Königreich Hund, Franz, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
733.] Schönberg, Preußen, Provinz Rumpf, A., Pflanzung. 
DHessen-Nassau. 
734.Schwabing, Bayern. Hörmann, Michael, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
735.|Schweinsburg bei Crimmitschau, Mehlhorn, B. Oskar, Kunst= und Handels- 
Königreich Sachsen. gärtnerei. 
736.Schweta (Rittergut) bei Döbeln, Göhlich, Ernst Julius (Pächter), Kunst= und 
Königreich Sachsen. Handelsgärtnerei. 
737.Sebnitz, Königreich Sachsen. Gocht, Ladislaus, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
738 „ Klein, Arno, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
739% » König, Emil, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
740. „ „ Lissey, Max, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
141. „ „ Matthiaschka, Paul, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
742. „ „ Sebnitzer Baumschule, Aktiengesellschaft, Baum- 
schule. 
148. 
1 77 
Trautzsch, Emil, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
40
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        S Name des Besitzers 
2 Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S0 Art des Grundstücks. 
744. Segeberg, Preußen, Provinz Stämmler, Carl, Inhaber: Hilmar Remmert, 
Schleswig-Holstein. Gärtnerei. 
745. Saden, Preußen, Provinz Hessen= Scheffler, Konrad, Gärtnerei. 
Nassau. . 
746.Söllmnitz,Reußj.Linie. Hauffe, Fritz, Gärtnerei. 
747Speyer, Bayern. Velten, C. F. 
748. Spremberg (Ortsteil Sonne= Ander, Karl Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
berg), Königreich Sachsen. 
749. Steglitz, Preußen, Provin Bran-Schmidt, J. C., Hoflieferant, Gärtnerei. Geschäftslokal in Berlin. 
enburg. 
750. „ „ van der Smissen, C., Gärtnerei. 
751. Steinfurth, Hessen, Provin * Eichelmann, Georg Ludwig, Rosenkultur. 
hessen. 
752. „ „ Huber, Gebr., Rosenkultur. 
753. » » Michel, Johann, Rosenkultur. 
754. » » Schreyer, Friedrich, Rosenkultur. 
755. „ » Schultheis, Gebr., Rosenkultur und Baumschule. 
756. » » Thönges &amp; Eichelmann, Rosenkultur. 
757. „ » Walter &amp; Lehmann, Rosenkultur. 
758. » » Weihrauch, Heinrich, Rosenkultur. 
759. « » Weihrauch, Johannes III, Rosenkultur. 
760. Straßburg, Elsaß-Lothringen. Müller, Martin (Vater). 
761. Stuttgart, Stadt, Württemberg. Bofinger, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
762. („ „ Bofinger, Wilhelm, jun., Kunst= und Handels-Mühlberg Nr. 15. 
gärtnerei. 
763. » « Ernst, G., Kunst- und Handelsgärtnerei. 
764. „ „ Gumpper, Ph. G., Handels= und Kunstgärtnerei. 
765. „ „ Hofgärtnerei Villa Berg. 
766. „ » Merz, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
767. „ „ Pfitzer, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
768. „ » Schnizler, Jacob, Handelsgärtnerei. 
769. „ „ Ulrich, J. G., Handelsgärtnerei. 
770. Taucha bei Leipzig, Königreich Schröter, Friedrich Karl, Kunst= und Handels- 
Sachsen. gärtnerei. 
771. Tempelhof, Preußen, Provrinz Frankes Erben, Baunschule. bei Berlin. 
Brandenburg. « 
772. Tettnang, Württemberg. Brugger, Georg, Handelsgärtnerei. 
773. Tharandt, Königreich Sachsen. Akademischer Forstgarten im Staatsforstrevier 
Tharandt. 
774.] Tinz, Reuß j. Linie. Schmalfuß, Alfred, Gärlnerei. 
775. „ Weber, Alfred, Gärtnerei. 
776 Tolkewitz bei Dresden, Königreich Hauber, Paul, Baumschule. 
- Sachsen. 
777. „ „ Richter, L. R., Gärtnerei. 
778. Travemünde, Lübeck. Ahrens, Heinrich, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
779. Triebes, Reuß j. Linie. Kranert, Hugo, Handelsgärtnerei. 
780. Wimmer, Richard, Gärtnerei. 
77 77
        <pb n="265" />
        237 
  
  
Name des Besitzers 
  
  
  
  
  
1 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. . 
781.Triebes, Reuß j. Linie. Zimmermann, Georg, Gärtnerei. 
782. Trier, Preußen, Rheinprovinz. Brauchle, Ambrosius, Gärtnerei. 
783 J5 „ Fellberg &amp; Marx, Baum= und Rosenschulen. 
7844% „ Finke, Friedrich, Rosenschulen. 
785. „ Lambert, J., &amp; Söhne, Gärtnerei. 
786.‚. „ Lambert, Peter, Rosen= und Baumschulen. St arien, Paulins- 
ur. 
787. „ Lambert &amp; Reiter, Inhaber: H. Lambert, St. Marien, Paulins- 
Baum= und Rosenschulen. Flur, Irminerweg. 
788 „ Mock, Josef, Baum= und Rosenschulen. zi es und Paulins- 
ur. 
789ö 5, „ Reiter, J., u. Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
790 » Rottmann, Heinrich, Baum- und Rosenschulen. 
791]/0 PHPallien, „ Blum, Paul, Rosenschulen. 
792114 „ „ Hardt-Herlet, Joh. Nikolaus, Rosenschulen. 
— „ „ Hinner, W., Baum= und Rosenschule. 
794 „ „ Ittenbach, Peter, Baum= und Rosenschulen. 
795.t, « » Krämer, Johann, Rosenschulen. 
796 % » » Roth, Johann, Rosenschulen. 
797. 1,„ « » Welter &amp; Rath, Inhaber: Witwe Rath, Baum- 
und Rosenschulen. 
7989 H, » » Welter, Nikolaus, Baum= und Rosenschulen. 
7991, » „ Welter, Matthias, Baum= und Rosenschulen. 
800, St. Mathias, „ Müller, Mathias, Rosenschulen. 
801. Tübingen, Württemberg. Königl. Universität, Botanischer Garten. 
802. Ueberlingen, Baden. Graf von Hallwyl, Hans, Gartengelände. 
803. Uerdingen, Preußen, Rhein-Fettweiß, Peter, Gartenanlage. 
provinz. 
804. Ulm, Württemberg. Banzenmacher &amp; Straub, Handelsgärtnerei. 
— „ Lopp, Paul, Handelsgärtnerei. 
806. Untermhaus, Reuß j. Linie. Fürstliche Hofgärtnerei. 
807.] Viersen, Preußen, Rheinprovinz. Wassenhoven, Hubert, Gartenanlage. 
808. Vilbel, Hessen, Provinz Oberhessen. Sießmayer, Gebr., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
809.] Vorwerk bei Lübeck. T &amp; Schmalz Nachf. in Lübeck, Baum- 
chulen. 
810. EE bei Leipzig, Königreich Schmidt, Hermann, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. « 
811. Vaon bei Löbau, Königreich Neumann, Reinhard, Handelsgärtnerei. 
achsen. 
812.Waldenburg, Königreich Sachsen. Fürstlich Schönburg'sche Hofgärtnerei. 
813.]Wandsbek, Preußen, Provinz Danner, Christian, Gärtnerei. 
Schleswig-Holstein. 
814. „ „ Gernet, Leonhard, Gärtnerei. 
815. „ „ Goepel, F. L., Gärtnerei. 
816. „ „ Haagström, Axel, Gärtmnerei. 
817. „ „ Handreka, E., Gärtnerei. 
818. Herbst, A., Gärtnerei.
        <pb n="266" />
        238 
  
  
  
* Name des Besitzers 
* Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
819.Wandsbek, Preußen, Provinz| Jank, Franz, Gärtnerei. 
Schleswig-Holstein. 
820. „ „ Kircher, Rudolf, Gärtnerei. 
821. „ „ Koch, H. L., Gärtnerei. 
822. „ » Neubert, E., Gärtnerei. 
823. „ „ Nupnau, C., Gärtnerei. 
824. » » Riecken, E. M., Gärtnerei. 
825. » » Runde, W., Gärtnerei. 
826. „ „ Saul, Gustav, Gärtnerei. 
827. ( „ Scheider, Jul., Gärtnerei. 
828. J7 17 Scherquist, J. G., Gärtnerei. 
829. » » Seemann, Albert, Gärtnerei. 
830. „ 6„ Stoldt, C., Gärtnerei. 
831.Weener, Preußen, Provinz Han= Hesse, H., Baumschule. 
nover. 
832. Wehrstedt, Preußen, Provinz Kühne, Gärtnerei. 
Sachsen. -- 
833.Weimar, Großherzogtum ä# Grimm, Franz, Handelsgärtnerei. 
achsen. 
834. „ „ Großmann, Ernst, Handelsgärtnerei. 
835. „ » Rabe, Karl, Handelsgärtnerei. 
836.] Wemding, Bezirksamt Donau= Ritter, Wendelin, Handelsgärtnerei. 
wörth, Bayern. 
837. „ „ Unger, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
838. Wesel, Preußen, Rheinprovinz. JLüth, Ludwig, Baumschule. 
839.Wiesbaden, Preußen, Provinz Haas, H. C., Gartenanlage. Biebricherstraße. 
Hessen-Nassau. 
840. „ „ Ranke, Carl, Gartenanlage. Platterstraße. 
841. „ „ Weber, A., &amp; Co., Gartenanlage. Parkstraße. 
842. „ » Weygandt, G., Gartenanlage. Dotzheimerstraße 59. 
843. Wildpark bei Potsdam, Preußen,Gerntz, H., Gärtnerei. 
Provinz Brandenburg. 
844. „ „ Heinicke, Apotheker, Gartenanlage. 
845.|Wintersdorf, Preußen, Rhein= Bisenius, Joh. in Kersch, Baumschule. 
provinz. - 
846.Wirgetswiesen,GemeindeEtten-Bauer,J.A.,Pflanzschule. 
kirch, Württemberg. 
847. Worms a. Rhein, Frohheragtum Beth &amp; Ruff, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
essen, 
848. „ „ Riedel, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
849.] Würzburg, Bayern. Christoph, Adolf, Handelsgärtnerei. 
850. „ „ Wahler, Wilhelm, Kunstgärtnerei. 
851. Wurzen, Königreich Sachsen. Dietze, Emil, Handelsgärtnerei. 
852. „ » Große, Gustav, Handelsgärtnerei. 
863. Hey, Robert (Paul Nitsche Nachflg.), Handels- 
  
# 77 
  
gärtnerei.
        <pb n="267" />
        — 239 — 
  
  
Ort der Gartenbauanlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
678 , 
854.Siegelhaus, 
Bezirksamt Lindau, Bayern. 
855.|Zirlau, Preußen, Provinz 
Schlesien. 
856.|Zittau, Königreich Sachsen. 
857. 5 % 
858. 77 7/7 
869. » 
860. » « 
861. » » 
862. 77 77 
863. 77 77 
864. » « 
865-» » 
866. 1# 77 
867. 77 77 
868. 5 „ 
860 5b 5 
870. 1 7) 
871.1 „ 
872. 5 „ 
873. » » 
874. » » 
· « 
876.Zweibrücken, Bahern. 
877. Zwötzen, Reuß j. Linie. 
1 
  
Berlin, den 19. Juni 1903. 
Gemeinde Reutin, 
  
Flachs, Franz Josef, Handelsgärtnerei. 
Berndt, C. in Firma: S. Lindner, Gärtnerei. 
Berge, Gustav, Gärtnerei. 
Berger, Heinrich, Gärtnerei. 
Bießlich, Ernst Gustav, Gärtnerei. 
Förster, Paul, Gärtnerei. 
Großmann, Ernst, Gärtnerei. 
Hoffmann, Gustav Adolf, Gärtnerei. 
Krüger, Edmund, Gärtnerei. 
Leidhold, Adolf, Gärtnerei. 
Leidhold, Max, Hoflieferant, Gärtnerei. 
Michel, Hermann, Gärtnerei. 
Müller, Carl, Gärtnerei. 
Penkert, Heinrich, Gärtnerei. 
Schmidt, Karl, Gärtnerei. 
Stecher, Hermann, Gärtnerei. 
Trautmann, Carl Robert, Gärtnerei. 
Trepte, Heinrich, Gärtnerei. 
Wünsche, Oskar, Gärtnerei. 
Zeidler, Carl August, Gärtnerei. 
Ziegler, Johann Jacob, Gärtnerei. 
Zimmer, Julius, Gärtnerei. 
Guth, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
Trummer, Hermann, Gärtnerei. 
Uhlemann, Bruno, Gärtnerei. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Bumm. 
  
6G. Finanzwesen. 
  
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, vom 
22. Januar 1874 (Reichsgesetzbl. S. 9) und vom 31. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 169) sind die 
Dienstverrichtungen des Kontrolleurs bei der Rendantur des Reichskriegsschatzes, nachdem der bis- 
herige Kontrolleur in den Ruhestand getreten ist, dem Geheimen Rechnungsrat im Reichsschatzamte 
Hintze übertragen worden.
        <pb n="268" />
        — 240 — 
7. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des Anspruchs auf 
Hinterbliebenenrente bei Ausländern. Vom 1. Juli 1903. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1903 beschlossen, 
die Bestimmungen über das Ruhen der Rente und über die Ausschließung des An- 
spruchs auf Hinterbliebenenrente im § 94 Ziffer 2, § 21 des Gewerbe-Unfall- 
versicherungsgesetzes für die Angehörigen des Königreichs der Niederlande außer Kraft 
zu setzen. 
Die Außerkraftsetzung erfolgt mit der Maßgabe, daß die rentenberechtigten Ausländer, so lange 
sie sich nicht im Inland aufhalten, den vom Reichs-Versicherungsamt auf Grund des § 94 Ziffer 3 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes für Inländer erlassenen Vorschriften zu genügen haben. 
Berlin, den 1. Juli 1903. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
- 
  
8. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
3 Name und Stand " Alter und Heimat Grund been n die datum 
3 usweifung 
S der Bestrafung. - Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. straf ¾ beschlossen hat. nnsg 
1. 2. l z. 4. 6. 6. 
  
  
  
  
àa) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Johann Kurziont--geboren im Jahre 1875, Geburtsortsschwerer Diebstahl Königlich Preußischer 18. Juni d. J. 
kowski alias Balko, unbekannt, im Amtsbezirk Jedwabno, 3 Jahre Zuchthaus, Regierungspräfident zu 
Schuhmacher, Gouvernement Augustowo, Rußland, laut Erkenntnis vom Königsberg, 
russischer Staatsangehöriger, 19. Juni 1900), # 
  
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2.] Peter Marie Ducro,geboren am 1. Oktober 1878 zu OQuim-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä-f22. Juni d. J. 
Schuhmacher, perlé, Departement Finistère, Frank= Betteln, sident zu Metz, 
reich, französischer Staatsangehöriger, 4 
3. Ladislav Dusek, geboren am 9. November 1854 zu Betteln, Königlich Preußischer 19. Mai d. J. 
Tischlergeselle, Risut. Bezirk Schlan, Böhmen, orts- Regierungspräsident zu 
angehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
4. Johann Gaugitsch, geboren am 6. Mai 1879 zu Brünn, desgleichen, Königlich Preußischer 23. Juni d. J. 
Arbeiter, Mähren, österreichischer Staatsange- Regierungspräsident zu 
höriger, Erfurt,
        <pb n="269" />
        241 
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die deuum 
2 5 Ausweisung 
S. der Bestrafung. - Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. bemenn 
ci 
1. 2. 4 8. 4. 6. 6. 
5. Wladislaus Gos-geboren am 26. Januar 1867 zu Teu-Landstreichen, Königlich Preußischer 13. Juni d. J. 
lawski, Fleischer, schin (Tenschin), Kreis Slupca, Ruß- Regierungspräsident zu 
land, russischer Staatsangehöriger, Posen, 
6. Ferdinand Krempl, geboren am 13. September 1884 zu Landstreichen und Königlich Bayerisches desgleichen. 
Bergarbeiter, Judenburg, Steiermark, österreichischer Betteln, Bezirksamt Rosenheim, 
Staatsangehöriger, » 
7. Anton Lewinski, geboren am 13. Juni 1855 zu Jägern-Betteln und Führung Königlich Preußischer 7. März d. J. 
Arbeiter, dorf, Osterreichisch = Schlesien, orts- eines falschen Na-]Regierungspräsident zu 
angehörig zu Burgberg, Osterreich, mens, Oppeln, 
8. Johann Resnik= geboren am 26. Dezember 1877 zu Landstreichen und Königlich Bayerisches 18. Dezember 
schek, Glasschleifer, Dautersdorf, Bezirk Neunburg v. W., Betteln, Bezirksamt Laufen, v. J. 
9. Julius Thienel, 
Goldarbeiter, 
Emanuel Urb an, 
Bäcker, 
10. 
  
Bayern, ortsangehörig zu Haselbach, 
Bezirk Taus, Böhmen, ’ 
ortsangehörig zu Brünn, Mähren, 
Kamenitz, Bezirk Pilgram, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
  
geboren am 19. Februar 1880 zu Wien, Landstreichen, 
geboren am 17. Dezember 1866 zu Betteln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
ppeln, « 
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Mannheim, 
  
18. April d. J. 
2 Juni d. J. 
  
Die im Centralblatte für 1903 S. 159 Ziffer 1 veröffentlichte Ausweisung der Maria van Dyck ist zurück- 
genommen worden. 
Der im Centralblatte für 1903 S. 185 Ziffer 5 veröffentlichte Ausweisungsbeschluß gegen den Schuhmacher 
und Arbeiter Viktor Ernst Gradischnik ist durch den inzwischen erfolgten Tod des Genannten gegenstandslos geworden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        — 243 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamle des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXlI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10. Juli 1903. X 30. 
Inhalt: 1. Versicherungswesen: Entwürfe zu Statuten Warenverzeichnisses zum Zolltarife; — Zollfreie Ver- 
für eine Ortskrankenkassee Seite 243 arbeitung ausländischer Waren im Veredelungsverkehre 
-.. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse 265 - . 279 
2. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung zur Vor-ä 4. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
nahme von Civilstandsakten; — Entlassung; — Juni 100060602222 280 
Exequaturerteililnna 278 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Zoll= und Steuerwesen: Anderungen des amtlichen Reichsgebiete. ... 282 
  
  
1. Versicherungswesen. 
Um eine Anleitung zur Aus= oder Umarbeitung von Kassenstatuten nach dem Gesetze, betreffend 
weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 — Reichs-Gesetzbl. S. 233 — 
zu geben, hat der Bundesrat beschlossen, die in Betracht kommenden Paragraphen der im Centralblatte 
für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 S. 515 ff. bekannt gegebenen Entwürfe von Statuten 
1. für eine Ortskrankenkasse, . 
2. für eine Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse 
in der nachstehenden, entsprechend abgeänderten Fassung neu zu veröffentlichen. Soweit es sich nicht um Weg- 
lassungen handelt, sind die Abänderungen gegenüber der seitherigen Fassung durch den Druck hervorgehoben. 
Berlin, den 1. Juli 1903. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
  
Anderungen zum GEntwurfe des Statuts einer Ortskrankenkasse 
(Centralblatt für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 S. 515 ff.) 
mit Rücksicht auf die Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des 
Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233). 
  
Vorbemerkungen. 
Das Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 379) hat durch die Novelle vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) eine Reihe von 
Abänderungen erfahren, die es zweckmäßig erscheinen ließen, auch den seinerzeit vom Bundesrate be- 
4
        <pb n="272" />
        — 244 — 
schlossenen Entwurf des Musterstatuts einer Ortskrankenkasse einer entsprechenden Durchsicht zu unter— 
ziehen. Da unter der Herrschaft des Krankenversicherungsgesetzes in seiner seitherigen Fassung ein 
Bedürfnis nach einer Abänderung des genannten Statuts in wesentlicheren Punkten nicht hervorgetreten 
ist, konnten die Abänderungen im wesentlichen auf diejenigen Paragraphen beschränkt werden, die durch 
die neuen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1903 irgendwie, sei es im Texte, sei es in den 
beigegebenen Erläuterungen, berührt werden. Es gelangen daher im nachstehenden auch nur diese 
Paragraphen zum Abdrucke, welche an die Stelle der entsprechend bezifferten Paragraphen des Normal- 
statuts treten sollen. Die nicht abgedruckten Paragraphen behalten ihre bisherige Fassung. Für die 
Bedeutung der neuen Fassung, die für die infolge der Novelle notwendige Abänderung der Kassen- 
statuten nur einen Anhalt geben soll, gilt das gleiche, was in den Vorbemerkungen zu dem Entwurfe 
des Statuts einer Ortskrankenkasse (Centralblatt für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 S. 515 ff.) 
hervorgehoben ist. Auf diese Vorbemerkungen wird daher hier lediglich Bezug genommen. 
Auf Grund der §§ 16 und 23 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 417) 
und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 
25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) errichtet der Gemeindevorstand [Magistrat] von N. u) 
nach Anhörung der Beteiligten () das nachstehende Kassenstatut: 
[Auf Grund der §§ 16, 23, 36 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 41) 
und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 
25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird das Statut der Ortskrankenkasse 
in 5 O vom . . . ... auf Beschluß der Generalversammlung in nachstehenden Punkten ab- 
geändert. 
Die neuen Bestimmungen treten vom 1. Januar 1904 ab an die Stelle der bis- 
herigen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß in Unterstützungsfällen, bei welchen am 
genannten Tage die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch 
nicht beendet ist, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen Anwendung finden, 
sofern sie für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind. 
Erläuterungen. 
Zum Eingange. 
(1) Statuten für neu zu errichtende Ortskrankenkassen sind von der Gemeindebehörde nach Anhörung 
der Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeiter) zu errichten (§ 23 des Gesetzes). . 
Wenn für eine bestehende Ortskrankenkasse das bisherige Statut durch ein umgearbeitetes neues Statut ersetzt 
werden soll, so gehört die Beschlußnahme über die Fassung des neuen Statuts zu den Obliegenheiten der Generalver- 
sammlung der Kasse (58 36 des Gesetzes). 
) Soll die Genehmigung der zuständigen Behörde im Eingange gedacht werden, so sind hier die Worte ein- 
zuschieben: mit Genehmigung usw. (Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörde.) 
II. Mitgliedschaft. 
A. Versicherungspflichtige. 
. §2. - · 
MitgliederderKassesind[kraftGesetzes]alleinnerhalbdesVezirkesm[derGemeindeN.]1n 
einem Gewerbebetriebe der im § 1 bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, 
mit Ausnahme 
I1I. derjenigen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus 
durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 
2. derjenigen, welche Mitglieder einer, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs- 
gesetzes entsprechenden Hilfskasse G sind, 
3. derjenigen Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehr- 
linge, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6⅜ Mark für den Arbeitstag oder, 
sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Lohnabschnitten bemessen ist, 2000 Mark für das 
Jahr gerechnet übersteigt. « 
— Als im Gemeindebezirke beschäftigt gelten dann, wenn die Natur des Gewerbebetriebs es mit 
sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätten ausgeführt 
werden, auch die mit letzteren beschäftigten Personen für die Zeit derselben. (W)
        <pb n="273" />
        — 245 — 
Wenn in einem Gewerbebetriebe der im 81 bezeichneten Art ein Mitglied einer Hilfskasse in 
Beschäftigung tritt, welches in seiner bisherigen Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den 
jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so bleibt dasselbe nur noch für die 
Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit. G) 
Kassenmitglieder, deren Arbeitgeber einer Innung erst nach der Errichtung der Innungs- 
krankenkasse (6 beigetreten ist, gehören der Ortskrankenkasse nur noch bis zum Ablaufe des Rechnungs- 
jahres an, wenn der Arbeitgeber drei Monate vor Ablauf desselben dem Vorstande der Ortskranken- 
kasse seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat. 
Zu §2. « 
(I)Vgl.§16Abf.2und§5adesGesetzes. , 
(2) Die eingeklammerten Worte fallen weg, wenn die bezeichneten Perfonen auf Grund des 82 des Gesetzes durch 
statutarische Regelung versicherungspflichtig gemacht sind. » 
(3) Die Hilfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis er- 
bringen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügt; das dem betreffenden 
Mitgliede der Hilfskasse im Krankheitsfalle zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den Beschäftigungsort 
festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurückbleiben. 
Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des Kassen- 
statuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. 
(4) Vgl. § ba Abs. 1 des Gesetzes. - 
(5)Vgl.§75Abs.2desGesetzes. 
(6)WegenderJnnungskrankenkassenng§1. 
(7)«Vg1.§-73Abs.3des-Gesetzes. 
Byvitrittgberethtigtk 
§5,(1) 
Berechtigt, der Kasse als Mitglieder beizutreten, sind: 
1. alle innerhalb des Bezirkes lder Gemeinde N.] von Gewerbetreibenden der im § 1 
bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, deren Beschäftigung 
durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen 
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist;(2) « 
2. diejenigen Familienangehörigen von Gewerbetreibenden der im § 1 bezeichneten Art, 
welche in den Betrieben der letzteren zwar beschäftigt werden, aber nicht auf Grund 
eines Arbeitsvertrags;#2) 
3. Personen, welche in den im § 1 bezeichneten Gewerben als Hausgewerbetreibende 
selbständig beschäftigt sind; &amp;) 1 , 
4. diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche von der Verpflichtung, der Kasse 
anzugehören, wegen ihrer Beteiligung an einer dem § 75 genügenden Hilfskasse befreit 
sind (vgl. § 2 Abs. 1); # 
5. die nachbenannten Personen:“s) 
Das Recht zum Beitritte fällt für die unter Ziffer 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Personen fort, 
sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 2000 Mark übersteigt. 
Der Kassenvorstand ist berechtigt, die sich zum freiwilligen Beitritte meldenden nichtversicherungs- 
pflichtigen Personen (Ziffer 1, 2, 3 und 5) einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und 
ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergibt. 
[Ferner können vom Vorstand als Mitglieder ausgenommen werden: 
1. selbständige Gewerbetreibende (der im §.1 bezeichneten Art], welche nicht regelmäßig 
mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, 
Hofern sie nicht älter als (50] Jahre sind und nachweisen, daß sie an keiner chronischen 
rankheit leiden, und) sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 2000 Mark nicht übersteigt.. 
  
Zu Fb. 
(1) Vgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes. " 
· (2) Die Nummern 1 bis 3 sind zu streichen, falls die bezeichneten Personen kraft statutarischer Regelung 
versicherungspflichtig sind. Die im § 2 Abf. 1 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen werden in den hier in 
Betracht kommenden Gewerbebetrieben selten vorkommen und sind deshalb hier fortgelassen. Vgl. Anmerkung zu § 3. 
42*
        <pb n="274" />
        — 246 — 
(3) Inwieweit von der durch § 26 a Abs. 2 Ziffer 5 gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen ist, ob namentlich 
Dienstboten oder selbständigen Handwerkern der betreffenden Gewerbszweige der Beitritt zur Kasse zu ermöglichen ist, muß 
nach örtlichen Verhältnissen entschieden werden. Dabei kann entweder diesen Personen das Recht des Beitritts verliehen, 
oder dem Vorstande das Recht der Aufnahme auf Antrag für den einzelnen Fall beigelegt werden, vagl. Abf. 4. 
(4) Vgl. 5 19 Abs. 3 des Gesetzes. Für die unter Ziffer 5 bezeichneten Personen kann die Aufnahme in die 
Kasse noch anderweit von Bedingungen, z. B. Beibringung eines Gesundheitsattestes, Lebensalter usw., abhängig gemacht 
werden; solche Bedingungen sind eintretendenfalls hier festzustellen. . 
G.yeginnundcßndederMitgliedsrlJafL 
. 87. 
Für diejenigen Personen, welche auf Grund des § 2 Mitglieder der Kasse werden, beginnt 
die Mitgliedschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3 daselbst, mit dem Tage, an welchem sie 
in die Beschäftigung eintreten. G) 
Für die zum Beitritte berechtigten Personen (§ 5) beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage 
des Einganges der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung (2) bei dem Kassenvorstande. (3) Sofern 
aber der Vorstand bei den im § 5 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 bezeichneten Personen binnen drei Tagen 
nach dem Eingehen der Anmeldung erklärt, daß er die Aufnahme von dem Ergebnis einer ärztlichen 
Untersuchung abhängig machen will, oder sofern die Aufnahme an die Erfüllung anderer Bedingungen 
geknüpft ist, beginnt die Mitgliedschaft einer nichtversicherungspflichtigen Person erst mit dem Tage, 
an welchem derselben die Entscheidung des Kassenvorstandes zugestellt wird. Ergeht eine Entscheidung 
nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Aufnahme als bewirkt. 
[Die Anmeldung muß enthalten: 
den Vor= und Zunamen des Angemeldeten, 
die Beschäftigung, in welcher er steht, 
seine derzeitige Wohnung, 
den täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zur Zeit bezieht. 
Die Mitgliedschaft dauert während des Bezugs von Krankenunterstützung fort. Z) 
Zu §&amp; 7. 
(1) Vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes. 
(2) Vgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes. 
(3) Auch wo eine besondere Meldestelle errichtet wird, empfiehlt es sich, die Meldung der freiwillig beitretenden 
Mitglieder an den Vorstand gelangen zu lassen, da unter Umständen eine Entscheidung über die Aufnahme erforderlich 
werden kann. 
— (4) Vgl. Bemerkung 4 zu § 10. 
(5) Vgl. § 54 a des Gesetzes. 
  
D. Meldepflicht der Arbeitgeber. 
n-*- . 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche auf Grund des § 2 Mitglied 
der Kasse wird, spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Beschäftigung (spätestens am letzten 
Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach dem Beginne der Beschäftigung fällt,] bei dem 
[Kassenvorstande] [Kassen= und Rechnungsführer] [der von der Aufsichts= oder höheren Verwaltungs- 
behörde errichteten Meldestellesch anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der 
Beschäftigung (spätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach Be- 
endigung der Beschäftigung fällt, daselbst abzumelden. In den im §2 Abs. 3 erwähnten Fällen 
beginnt die Frist für die Anmeldung erst mit dem Ablaufe von zwei Wochen nach dem Beginne der 
Beschäftigung. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
den Vor= und Zunamen ssowie die Beschäftigungsss) des Anzumeldenden, 
den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung, 
lden täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe zunächst beziehen wird.])M 
Die Abmeldung muß enthalten: 
den Vor= und Zunamen des Abzumeldenden, 
den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung.
        <pb n="275" />
        — 247 — 
Wenn bei einer solchen Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht 
bisher nicht unterlag, während der Dauer dieser Beschäftigung eine Veränderung eintritt, durch welche 
diese Person auf Grund des 82 Mitglied der Kasse wird,6 so haben die Arbeitgeber auch für diese 
Person spätestens am dritten Tage nach Eintritt der Veränderung lspätestens am letzten Werktage der 
Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach Eintritt der Veränderung fällt, die vorschriftsmäßige 
Anmeldung zu bewirken. Dabei ist an Stelle des Eintritts in die Beschäftigung der Zeitpunkt des 
Eintritts dieser Veränderung anzugeben. 
[Anderungen in dem täglichen Arbeitsverdienst eines Kassenmitglieds () (, welche die Versetzung 
in eine andere Mitgliederklasse zur Folge haben,sind von dem Arbeitgeber spätestens am dritten 
Tage nach dem Eintritte (spätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte 
Tag nach den Eintritte dieser Veränderung fällt,.] bei der im Abs. 1 bezeichneten Stelle gleichfalls 
anzumelden. 
Die Versäumnis dieser Verpflichtungen zieht Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.])G) 
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht (Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht 
genügen, sind außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse in einem vor 
der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfall auf Grund dieses 
Statuts gemacht hat.]G 
Zu § 10. 
(1) Vgl. § 49 des Gesetzes. 
(2) Wo eine gemeinsame Meldestelle von der Aufsichts= oder höheren Verwaltungsbehörde nicht errichtet ist, 
empfiehlt es sich für größere Kassen meist, die Meldung bei dem Rechnungs= und Kassenführer vorzuschreiben. 
soll soel Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach der Beschäftigung festgestellt werden 
oll (vgl. § 12). 
(s4) Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach dem wirklichen Arbeitsverdienste festgestellt, 
oder wenn an die Stelle des durchschnittlichen Tagelohns der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten gesetzt 
werden soll (vgl. § 12 (0) und § 13 Ziffer 3). « 
(5) Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn jemand, der bisher keinen Lohn erhielt, fortan gelohnt wird, oder wenn 
ein Betriebsbeamter, welcher bisher mehr als 2000 Mark Jahresarbeitsverdienst bezog, fortan einen geringeren Jahres- 
arbeitsverdienst beziehen wird. 
(6) Vgl. die vorstehende Bemerkung 4. 
0) Diese Einschränkung erscheint zulässig, wenn zwar der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, dieser aber 
klassenweise nach der Lohnhöhe abgestuft wird (5 12. (O). . 
(8) Gesetzliche Bestimmung (7 81 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Platz greift. 
(6) Desgleichen vgl. § 50 des Gesetzes. 
III. Unterstützungen. 
A. Arten der Anterstützung. 
– 11.0 
Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern 
1. für ihre Person 
a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der §§ 13 bis 18, 
b) eine Wöchnerinnen= sund Schwangeren-] Unterstützung nach Maßgabe des § 19, 
Jc) ein Sterbegeld nach Maßgabe des § 20, 
ld) eine Pi im FSale der Rekonvaleszenz nach Beendigung der Krankenunterstützung 
gemä „½) 
"(2. für ihre nicht selbst versicherten Familienangehörigen Unterstützung im Krankheits-, 
Schwangerschafts= und Todesfalle nach Maßgabe des §. 21.] 
[Die Ubertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf 
ite sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als 
ie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche 
vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe 
der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im § 850 Absf. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen. · «
        <pb n="276" />
        — 248 — 
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf gezahlte 
Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die von den Organen 
der Kassen verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner 
aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte 
in den Fällen des § 57 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes oder auf Grund der 
Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche 
auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere 
übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird. 
Zu § 11. 
(1) Inwiefern über die im § 20 des Gesetzes festgestellten Mindestleistungen innerhalb der durch § 21 des Gesetzes 
gezogenen Grenzen hinauszugehen ist, muß nach den für die einzelne Kasse in Betracht kommenden Verhältnissen erwogen 
werden. Für bereits bestehende Kassen wird für diese Frage ein Anhalt in den bisherigen Erfahrungen vorliegen. Für 
neu errichtete Kassen empfiehlt es sich, zunächst über die Mindestleistungen nicht hinauszugehen, zumal wenn die Feststellung 
der nheiträgtauf en nach 1 des Gesetzes zunächst zulässigen Höchstbetrag nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder 
nit erwun . 
ch (2)ZudieferErweiterungderUnterstützung(vgl.§21Abs.18iffer3adesGesetzes)werdennurgutsituiette 
Kassen in der Lage sein. Eintretendenfalls können die näheren Bestimmungen in einem besonderen Paragraphen unschwer 
in das Statut eingefügt werden. 
(3) Gesetzliche Bestimmung (65 56 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Anwendung findet. 
B. Maßstab für die Bemrssung der Anterstützungen und Beiträge. 
[Durchschnittlicher Tagelohn.]## 
S 12. (A) 
Als Maßstab für die Bemessung der Kassenleistungen und der Beiträge gilt (der wirkliche 
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten, soweit er fünf Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, 
nach näherer Bestimmung des § 13s|710 der für die betreffenden Mitglieder in Betracht kommende 
durchschnittliche Tagelohn. Derselbe ist festgestellt: « 
1.für(erwachsene)männlicheKassenmitgliederüber16·Jahreausschließlich 
derLehrlinge,auf......................-...... Mark, 
2. für (ecwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre af Mark, 
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 [zwischen 14 und 166 Jahren 
und für Lehrlinge aufßfßf.. -. Mark, 
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 (zwischen 14 und 16 20 Jahren auf Mark, 
8 für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren auff. - Mr 
6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren aauf — Marks.C) 
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch (die höhere Verwaltungsbehörde] anderweitig 
festgestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im § 66 bezeichnete Blatt bekannt 
zu machen.] 
8 12. (B) 
Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder 
in (3) Klassen eingeteilt:G) 
1. Volljährige Gehilfen Gesellen, Arbeiter! lund die im § 5 Ziffer 5 unter aufge- 
führten Personen]. I. Klasse. .. 
2.MinderjährigeGehilfenGesellen,Arbeiter]unddieim§58iffer5unter...aufge- 
führten Personen. II. Klasse. · 
3.LehrlingesowieKassenmitgliederunter16Jahren.III.Klasse. 
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesetzt: · 
fürdie1.Klasseauf..·...............(Mark), 
fürdieII.Klasseau·f................(...-.-..... Mark), 
für die III. Klasse auf ((„( Mark). 
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch [die höhere Verwaltungsbehörde] anderweitig 
stgestent werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im § 66 bezeichnete Blatt bekannt 
zu machen. «
        <pb n="277" />
        — 249 — 
812. (0)6 
aln die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder 
in (3) Klassen eingeteilt: 
1. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitsta Mark . Pf. 
oder mehr beträgt. (I. Klasse.) 
2. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstatg n- Mark . Pf. 
bis.. Mark . Pf. ausschließlich beträgt. (II. Klasse.) 
3. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weniger alls.. Mark 
–. Pf. beträgt. (III. Klasse.) 
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesetzt: 
für die I. Klasse a. * 
für die D. Klasse aauafßf.... q4 Mark), 
für die III. Klasse auf. -(DDMarxk). 
Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin angegebenen 
Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer Klasse zugeteilt, welche in das Quittungsbuch des 
Kassenmitglieds (§ 38) einzutragen ist. 
Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsverdienste G) 
jedoch nur von (vier Wochen zu vier Wochen!] (Vierteljahr zu Vierteljahr] statt- 
schied eschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichtsbehörde 
entschieden. . - 
- Zu§12. . 
(1)DieBestimmungenüberdendurchschnittlichenTagelohnfallenfürsolcheKassenfort,beiwelchendieUnter- 
gültzåmåxpfth und Ariträgohm Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden (ogl. 
iffer 3 un . - 
Sonst dient als Grundlage für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge immer der durchschnittliche Tage— 
lohn der Kassenmitglieder (nicht wie bei der Gemeinde-Krankenversicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tage- 
arbeiter). Der durchschnittliche Tagelohn kann aber in zweifacher Weise festgestellt werden: . 
einmal in der Weise, daß ein Durchschutttssatz je für sämtliche männliche erwachsene, weibliche 
erwachsene, männliche jugendliche, weibliche jugendliche Personen — geeignetenfalls noch unter Trennung der 
„jungen Leute“ (zwischen 14 und 16 Jahren) und der „Kinder“ (unter 14 Jahren) — ohne Berücksichtigung 
sonstiger Verschiedenheiten festgestellt wird; bei dieser Art der Feststellung würde der §&amp;5 12 die Fassung 
unter A (zweite Klammer) zu erhalten haben (vgl. § 20 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes): 
sodann in der Weise, daß die Kassenmitglieder in Klassen eingeteilt werden und für jede Klasse der 
Durchschnittssatz besonders festgestellt wird. Die Fassungen des § 12 unter B und C geben Beispiele, wie 
eine solche Klasseneinteilung vorgenommen werden kann. Ob eine dieser Einteilungen oder eine andere zu 
wählen, muß nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder beurteilt werden (vgl. 5 20 Abs. 2 des Gesetzes). 
Die Feststellung der Durchschnittstagelöhne erfolgt in jedem Falle durch die höhere Verwaltungsbehörde, welcher 
zu dem Ende je nach der verschiedenen Grundlage, welche für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes angenommen 
werden soll, die erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten sind, und zwar wird letzteres in der Regel zweckmäßig vor- 
gängig und nicht erst bei Einreichung des Kassenstatuts zur Genehmigung geschehen. 
(2) Ob die im Gesetze zugelassene Feststellung besonderer Durchschnittssätze je für „jiunge Leute“ zwischen 14 und 
16 Jahren und für „Kinder“ unter 14 Jahren angezeigt ist, hängt davon ab, ob erhebliche Verschiedenheiten in den Lohn- 
verhältnissen dieser Klassen der „jugendlichen Arbeiter“ vorkommen. · 
(3)GehörenderKasseauchweiblicheMitgliederan,sosinddieselbenbeidieserArtderKlasseneinteilung 
besonders Fu berücksichtigen. 
4) Werden freiwillige Mitglieder auf Grund des § 26 a Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes zugelassen, so müssen diese 
bei der Klasseneinteilung berücksichtigt werden. « " 
(5) Bei dieser Art der Klasseneinteilung können die Klassen so abgegrenzt werden, daß auch weibliche und jugend- 
liche Mitglieder, ohne besondere Klassenbildung für dieselben, in eine der gebildeten Klassen eingereiht werden können. 
Die Zahl und Abstufung der Klassen muß unter Berücksichtigung der unter den Kassenmitgliedern bestehenden Verschieden- 
heiten bemessen werden. 
(60) Val. Bemerkung 4 zu § 7 und Bemerkungen 4 und 7 zu F 10. 
C. Krankennnterstützung für RKassenmitglieder. 
8 13. · 
Als Krankenunterstützung wird den Kassenmitgliedern im Falle einer Krankheit oder durch 
Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit gewährt: 
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arznei;
        <pb n="278" />
        — 2560 — 
2. die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Vorrichtungen oder Heilmitteln, 
welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbs— 
fähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind; (# 
3. im Falle der Erwerbsunfähigkeit ) vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung 
ab 'svom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab] für jeden Arbeitstag 
[Kalendertag einschließlich der Sonn= und Festtage G 
entweder: 
(die Hälfte 0 des durchschnittlichen Tagelohns (§ 12) als Krankengeld!; 
oder: · "" 
lein Krankengeld, und zwar 
3 für Mitglieder der ersten Klasse von 4 Mark, 
b) für Mitglieder der zweiten Klafsse von nnnn Mark, 
e) für Mitglieder der dritten Klasse von Pf.] 
oder: 
lein Krankengeld in Höhe der Hälfte 0 des wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassen- 
mitglieds, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der 
Durchschnittsverdienst der (drei] letzten der Erkrankung voraufgegangenen, für die Zahlung der Bei- 
träge im § 32 vorgeschriebenen Perioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während dieser ganzen 
Zeit der Kasse angehörte, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden 
Mitglieds zugrunde gelegt. Die Feststellung erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der 
eingegangenen Anmeldungen 6J über die Höhe des täglichen Arbeitsverdienstes und die darin ein- 
getretenen Veränderungen.) 
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit 
dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Inennunddreißigsten, zweinndfünfzigsten Woche nach 
Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 1 Ziffer 3) spätestens mit dem Ablaufe 
der sechsundzwanzigsten Ineununddreißigsten, zweinnbfünfzigsten) Woche nach Beginn des 
Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechsundzwanzigsten 
lnennunddreißigsten, zweinndfünfzigsten!] Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit 
dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abst. 1 unter Ziffer 1 und 2 
bezeichneten Leistungen. 
Zu F 13. « 
-(1)SollenanGrunddes§21Abf.18iffer2desGesetzesnochweitereHeilmittelgewährtwerden,sosind 
dieselben hier aufzuführen. 
(2 Der Bemessung des im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Krankengeldes kann der durchschnittliche 
Tagelohn der Kassenmitglieder (8 12) oder auch gemäß § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst 
des einzelnen Versicherten, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, zu Grunde gelegt werden. Bei 
Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns kann das Krankengeld durch Angabe der Ouote desselben, aber auch der 
Grundsätze für jede Klasse festgesetzt werden. Ersteres hat den Vorzug, daß bei der eintretenden Anderung der Tagelohn- 
sätze die Anderung der Krankengeldsätze sich von selbst ergibt; letzteres ermöglicht jedem Mitgliede, die Höhe seines Kranken- 
geldes ohne Rechnung zu erkennen. Hiernach ist unter den im Texte vorgesehenen Fassungen zu wählen. 
(6) Die Erweiterung der Kassenleistungen in diesen Beziehungen (ganz oder teilweise) kann gemäß § 21 Abf. 1 
Ziffer 1a des Gesetzes nur stattfinden, sofern dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeit- 
geber als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen 
Reservefonds erreicht ist (vgl. 8 55 und §&amp; 65 Abs. 2 des Statuts). Die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage 
des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab braucht nicht allgemein zu erfolgen, sondern kann von bestimmteh Voraussetzungen, 
z. B. Vorhandensein sichtbarer äußerer Schäden usw., abhängig gemacht werden. Soll letzteres geschehen, so sind die 
Voraussetzungen im Statut anzugeben. 
Das Krankengeld darf nicht unter der Hälfte (5 6 Abs. 1 Ziffer 2, 5 20 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) und 
nicht über Dreiviertel (§ 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) des durchschnittlichen Tagelohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes 
(in den durch § 20 Abs. 2 beziehungsweise § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes vorgesehenen Grenzen) festgesetzt werden. 
G) Vgl. Bemerkung 4 zu § 7 und Bemerkungen 4 und 6 zu § 10. 
(6) Die Dauer der Unterstützung muß auf mindestens 26 Wochen, kann aber auch auf längere Zeit bis zu 
einem Jahre festgestellt werden (ogl. Bemerkung 1 zu § 11). ·
        <pb n="279" />
        — 251 — 
§ 14.( 
An die Stelle der im § 13 bezeichneten Unterstützungen tritt auf (Antrag des Kassenarztes 
und] Verfügung des Vorstandes freie Kur und Verpflegung im Krankenhause. 
HFür solche Kassenmitglieder, welche verheiratet sind, oder eine eigene Haushaltung haben, oder 
Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, kann die Unterbringung im Krankenhaus ohne ihre 
Zustimmung nur dann angeordnet werden, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Be- 
handlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, 
oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den im § 25 er- 
wähnten Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte 
Beobachtung erfordert. 
Die im Krankenhaus Untergebrachten erhalten, wenn sie Angehörige haben, deren Unterhalt 
sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten haben, (ibie Hälfte] Idrei Viertel] des im § 13 
Ziffer 3 als Krankengeld festgesetzten Betrags!) Idie Hälfte des urchsohmstlichen Tagelohns! 
lwwirklichen Arbeitsverdienstes!) für diese Angehörigen, landerenfalls ein Krankengeld von seinem 
Zehntel, einem Fünftel] des der Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen 
Arbeitsverdienstes ).. E « 
Zus 14. 
(1) Der &amp; 7 des Gesetzes gilt nach § 20 Abs. 1 Ziffer 1 daselbst auch für Ortskrankenkassen. 
2) „Vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 2a und § 26a Abs. 2 Ziffer des Gesetzes. Uber die Hälfte des 
durchschnittlichen Tagelohns lwirklichen Arbeitsverdienstes!] hinaus darf die Angehörigenunterstützung nicht 
festgesetzt werden.“ . 
VWgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes; es kann in diesem Falle bis zu einem Viertel des der Bemessung 
des Krankengeldes zugrunde liegenden Lohnes gewährt werden. 
16.(½) 
[Für Mitglieder, welche von der Krankenkasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen oder 
im Laufe eines Zeitraums von 12 Monaten für 26 139] Wochen bezogen haben, werden bei 
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache 
veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten 12 Monate als Krankenunterstützung nur die im § 13 
Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen, sowie die Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen 
Arbeitsverdienstes! als Krankengeld, beides aber auch nur für die Gesamtdauer von 13 Wochen gewährt.] 
Zu'F 16. 
(1) Vgl. 8 26 a Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Kranken- 
unterstützung handelt, nur dann eine Bedeutung, wenn die gewöhnlichen Kassenleistungen den Mindestbetrag überschreiten; 
soweit es sich dagegen um die Dauer der Unterstützung handelt, hat sie auch dann Bedentung, wenn die 
Kasse nur die Mindestleistungen gewährt. 
(2) Hier ist dieselbe Zahl von Wochen einzurücken, welche im § 13 gewählt ist. 
17. ( 
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
drohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung der 
Straftat ein Krankengeld /nicht!] nur im Betrage von Df-J gewährt. 
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Be- 
teiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für die 
Dauer dieser Krankheit.] 
Zu § 17. 
(1) Vgl. 8§ 26 a Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes. 
(2 Soll in den fraglichen Fällen das Krankengeld nicht völlig entzogen werden, so ist hier der Betrag ein- 
zustellen, welcher gewährt werden soll. 
/ 18. u) 
Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld 
#oweit gekürzt, daß es zusammen mit dem aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankengelde 
den vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes ( nicht lnicht mehr als um ein 
Viertell übersteigt. 
48
        <pb n="280" />
        — 252 — 
[Die Mitglieder sind verpflichtet, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus 
welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die 
Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritte, sofern sie später abgeschlossen werden, 
binnen einer Woche nach dem Abschlusse dem Kassenvorstand anzuzeigen. 
Die Versäumung dieser Verpflichtung zieht, Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des 
täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall nach sich.]) G) 
Zu 8 18. 
() Die Bestimmung des Abs. 1 gilt ohne Aufnahme in das Statut kraft § 26 a Abs. 1 des Gesetzes. Das Statut 
kann aber bestimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. Letzteres kann z. B. 
durch Einschiebung der Worte: „nicht mehr als um ein Viertel (oder eine andere Quote)“ vor „übersteigt“ am Schlusse geschehen. 
(2) Das Gesetz lautet: „ihres durchschnittlichen Tagelohns“; darunter ist nicht der allgemeine oder klassenweise 
festgesetzte Durchschnittstagelohn, sondern der Durchschnitt des von dem betreffenden Mitgliede wirklich verdienten Tagelohns 
zu verstehen. Um dies außer Zweifel zu stellen, ist der Ausdruck „ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes“ gewählt. 
(6) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; vgl. § 26 a Abs. 2 Ziffer 1 
und 26 des Gesetzes. 
D. Möchnerinnen- lund Schwangeren-] Anterstützung für RKassenmitglieder. 
5 19. 
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 
gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten 
Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die 
Dauer von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft ) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes) 
gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts ein- 
treten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 
10 Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, 
entweder: 
wird wegen einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit eine der 
Wöchnerinnen-Unterstützung gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von lvier, sechs) 
Wochen gewährt.] UAuch werden ihnen die erforderlichen Hebammendienste“) und die 
ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden“ frei gewährt.] 
oder: 
werden die erforderlichen Hebammendienste“ und die ärztliche Behandlung der Schwanger- 
schaftsbeschwerden (0 frei gewährt.] 
Zu F 19. 
(1!) Vagl. § 20 Abf. 1 Ziffer 2 des Gesetzes. . 
(2) Die Bestimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo das Wochenbett normal, also ohne Erkrankung der 
Wöchnerin verläuft. Demnach kann hier Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei nicht in Frage kommen. 
(63) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; vgl. § 21 
Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes. Die Fassung richtet sich danach, ob die Gewährung aller oder nur einzelner 
der hier zugelassenen Leistungen beschlossen wird. In jedem Falle ist nach dem Gesetze die Gewährung der 
Leistungen aus Abs. 2, abweichend von den Leistungen aus Abs. 1, von der mindestens sechsmonatigen 
Zugehörigkeit zu der betreffenden Ortskrankenkaffe selbst abhängig zu machen. - J 
(4) Die Entbindung selbst ist nicht mehr zu den „Schwangerschaftsbeschwerden“ zu rechnen. Die 
freie Gewährung der „„-rforderlichen Hebammendienste“ umfaßt aber auch die bei der Entbindung von 
der Hebamme zu leistenden Dienste. 
E. Sterbegeld für Rassenmitglieder. 
68 20. 
Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen 
ldreißigfachen!() Betrage des durchschnittlichen Tagelohns (§ 12) I, mindestens aber im Betrage 
von fünfzig Mark.] «
        <pb n="281" />
        oder 
lein Sterbegeld 
a) für Mitglieder der ersten Klasse von# Mark, 
b) für Mitglieder der zweiten Klasse von Mark, 
Jc) für Mitglieder der dritten Klasse von Markl## 
oder 
sein Sterbegeld im zwanzigfachen dreißigfachen!] () Betrage des nach § 13 Ziffer 3 ermittelten 
wirklichen Arbeitsverdienstes des Mitglieds, soweit derselbe fünf Mark für den Arbeitstag nicht über- 
steigt) L, mindestens aber im Betrage von fünfzig Mark.10 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so 
ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und 
der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung 
eingetreten ist. (5 
UIn den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung 
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kasse darauf Anspruch, daß 
ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes dafür Ersatz durch Uberweisung 
des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird. G 
Zu § 20. 
□) Das Sterbegeld ist nach § 20 Abs. 1 Ziffer 3, § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes mindestens auf den zwanzig- 
fachen Betrag des auch der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns oder wirklichen 
Arbeitsverdienstes (vgl. &amp; 13 Ziffer 3) festzusetzen. Nach § 21 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes darf es bis zum vierzigfachen 
Betrage dieser Lohnsätze erhöht werden, auch kanu ein Mindestbetrag von fünfzig Mark festgesetzt werden. Ist 
der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, so können die für jede Klasse gewährten Geldsätze ausdrücklich im Statut 
angegeben werden (vgl. Bemerkung 2 zu § 13). 
() Vgl. 8 20 Abs. 3 des Gesetzes. 
(8) Vgl. 8 20 Abs. 5 des Gesetzes. Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut 
kraft Gesetzes Anwendung. 
F. Anterstützungen für Familienangehärige. 
21.0 
[Für die in ihrem Haushalte lebenden, dem Krankenversicherungszwange nicht selbst unter- 
liegenden Familienangehörigen wird den Kassenmitgliedern“', sofern sie die Gewährung dieser Leistungen 
bei dem Kassenvorstande besonders beantragt haben, gewährt: 
a) im Falle der Erkrankung folgender Familienangehöriger: . ... freie ärztliche 
Behandlung und Arznei sowie sonstige Heilmittel (vgl. § 13 Abs. 1 Ziffer 2), für die 
Dauer der Krankheit, höchstens jedoch ffr... Wochen; 
b) im Falle der Schwangerschaft der Ehefrau 6) I, sofern der Ehemann mindestens 
sechs Monate der Kasse angehört hat, Lfür die Zeit vom Beginne des siebenten 
Monats nach Stellung des Antrags] wegen einer durch die Schwangerschaft 
verursachten Erwerbsunfähigkeit eine der Wöchnerinnen-Unterstützung (§8 19 
Abs. 1) gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von ssechs] Wochen, ferner 
ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden 6) und die erforderlichen 
Hebammendienste; 
Jc) beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes unter [14] Jahren ein Sterbegeld, und zwar 
für die erstere im Betrage von (zwei Dritteln], für das letztere -im halben Betragel des 
für das Mitglied im § 20 festgestellten Sterbegeldes. G) 
Dieses Sterbegeld für Ehefrauen und Kinder wird auch dann gewährt, wenn das verstorbene 
Familienmitglied zwar gegen Krankheit versichert war, auf Grund dieser Versicherung aber ein Anspruch 
auf Sterbegeld nicht besteht.!) Der Kasse steht in Fällen der im § 20 Abs. 3 bezeichneten 
Art der Anspruch auf Ersatzleistung bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes 
durch Uberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbe- 
geldes zu. 
[Anträge der Kassenmitglieder auf Gewährung der Leistungen an ihre Familienangehörigen 
begründen keine Unterstützungsansprüche hinsichtlich solcher Erkrankungen, welche bereits zur Zeit der 
48
        <pb n="282" />
        — 254 — 
Anbringung des Antrags beim Kassenvorstand eingetreten waren [welche vor dem Ablaufe von ssechs] 
Wochen seit der Anbringung des Antrags beim Kassenvorstand eintreten).)“ Der Kassenvorstand ist 
befugt, besondere Vorschriften über die Stellung des Antrags zu erlassen; sofern solchen Vorschriften 
nicht entsprochen wird, gilt der Antrag als nicht gestellt. 
Der durch den Antrag der Kassenmitglieder begründete Anspruch auf Gewährung der Unter— 
stützungen an Familienangehörige hört auf, wenn die Kassenmitglieder dem Vorstande die Zurücknahme 
des Antrags anzeigen, mit dem Zeitpunkte dieser Anzeige, oder wenn sie die im 8 37 vorgesehenen 
besonderen Zusatzbeiträge an zwei auf einander folgenden Terminen nicht zahlen, mit dem zweiten 
Zahlungstermines. 
Zu § 21. 
v Ob diese Unterstützungen oder ob die eine oder die andere derselben von vornherein gewährt werden sollen, 
bleibt der Erwägung im einzelnen Falle überlassen (vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer b und 7 des Gesetzes). Am unbedenklichsten 
ist für Kassen, welche Kassenärzte annehmen und mit diesen Honorarverträge abschließen, die Gewährung der Unterstützung 
unter lit. a des Paragraphen. « 
(2)MitdieserAntragftellungübernimmtdaBKassenmitglieddieVerpflichtungzurZahlungderim§37vor- 
gesehenen besonderen Zusatzbeiträge. 
(3) Es empfiehlt sich, diejenigen Familienangehörigen, auf welche die Vorschrift des 8 21 Anwendung finden soll, 
im Kassenstatut ausdrücklich zu bezeichnen, z. B. Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister des Kassen- 
mitglieds sowie seines Ehegatten; sonstige Seitenverwandte derselben bis zum vierten Verwandtschaftsgrade. - 
(4)Dic-imAbs.1nntcrbbezeichnetenLeistungensindandicStclledcrnach§21Abf.1Ziffer5 
des Krankenversicherungsgesetzes in der Fafsung vom 10. April 1892 zugelassenen Wöchnerinnen-Unter- 
stützung getreten. Die Dauer der Schwangeren-Unterstützung nicht selbst versicherter Ehefrauen kann kürzer 
bemessen werden, als diejenige der selbstversicherten Ehefrauen. Ihre Höchstdaner beträgt ebenfalls 
sechs Wochen. 
G) Vgl. Bemerkung (0 zu § 19. 
(6 Die gemäß lit. c gewährten Sterbegelder können auch niedriger bemessen werden. 
Dies ist der Fall bei Zugehörigkeit zur Gemeindekrankenversicherung. 
Vgl. § 20 Abs. 5 des Gesetzes und Bemerkung () zu § 20. 
Die Festsetzung einer Karenzzeit, abgesehen von der sechsmonatigen des Abs. 1 Uit. b, oder sonstiger 
besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der Familienunterstützung ist freigestellt. 
G. Beginn und Ende der Anterstützungsansprüche. 
. §22.(1) , 
Das Recht auf die Unterstützung beginnt für diejenigen, welche der Kasse auf Grund des § 2 
angehören, mit dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft. (In Unterstützungsfällen, welche innerhalb 
der ersten ssechs Wochen] der Mitgliedschaft eintreten, wird jedoch die Krankenunterstützung bis zur 
Dauer von 26 Wochen nach näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im 
Betrage der Hälfte des der Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen 
Arbeitsverdienstes), das Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt. Nur die im 
§ 30 Abs. 2 Ziffer 3 lund 4] bezeichneten Personen, welche vorübergehend aus der Kasse ausgeschieden 
sind, erhalten beim Wiedereintritt in die letztere schon vom Tage des Wiedereintritts ab die vollen 
statutenmäßigen Unterstützungen ohne die vorstehenden Beschränkungen.) 
Diejenigen, welche auf Grund des § 5 Absf. 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 freiwillige Mitglieder der 
Kasse werden, 3 haben (für eine bereits zur Zeit ihrer Anmeldung eingetretene Krankheit keinen An- 
spruch auf Unterstützung,6) (keinen Unterstützungsanspruch, wenn der Unterstützungsfall eintritt, bevor 
(sechs!] Wochen seit ihrer Anmeldung verstrichen sind.] . 
[Hinsichtlich des Beginns der Unterstützungsansprüche für Familienangehörige bewendet es bei 
den Bestimmungen des § 21.0 
Zu §5.22. 
(1) Vgl. § 26 des Gesetzes v 
(2) Fällt fort, wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt; nur Mehrleistungen dürfen bei 
Versicherungspflichtigen von einer Karenzzeit abhängig gemacht werden. Ob die Beschränkung überhaupt und ob sie für 
sechs Wochen oder eine kürzere oder längere Zeit (bis zu sechs Monaten) eintreten soll, ist freigestellt, ebenso kann die 
Karenzzeit für die einzelnen Mehrleistungen verschieden bemessen werden. Werden Beschränkungen vorgesehen, so gelten sie 
für die im letzten Satze erwähnten Ausnahmefälle kraft Gesetzes nicht (vgl. § 26 Abs. 2 des Gesetzes). 
(3) Vgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes. * 
4) Soll für Mitglieder der fraglichen Art auf Grund des § 26 a Abs. 2 Ziffer 4 des Gesetzes eine Karenzzeit ein- 
geführt werden, so sind statt der Worte in der ersten Klammer die in der zweiten zu wählen.
        <pb n="283" />
        — 255 — 
8 238. 
Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit!) aus der Kasse ausscheiden und sich 
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche während 
der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der 
Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen 
einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben. 
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 26 Wochen nach 
näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des der 
Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns /wirklichen Arbeitsverdienstes, das Sterbe- 
geld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt. 
Zu §23. 
(1) Vgl. § 28 des Gesetzes. Erwerbslose dieser Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte. 
2) Das Statut kann hiervon nach Lage der örtlichen Verhältnisse Ausnahmen zulassen. 
G) Fällt aus, wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt. 
H. Teistung der Anterstützungen. 
§ 24. u) 
Die im § 14 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem lstädtischen Krankenhauses [von 
der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufsgenommen 
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt (? seinen der Kassenärzte] und die 
Lieferung der Arzneils) durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln!] Apothekeln] ge- 
währt. Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apotheken und Krankenhäuser ent- 
standenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. # 
[Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit 
darf jedoch ohne Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.] 
Die im § 13 Absf. 1 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung 
des Kassenarztes nach näherer vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt. 
Zu 8 24. 
(1) Vgl. § 26 a Abs. 2 Ziffer 2b des Gesetzes und § 56 Abfs. 1 Ziffer 8 des Statuts. 
#„ (2) Enthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für die 
ärztliche Hilfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taxen) Zahlung 
leisten. Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche Bestimmung im 
Statut steht der Kassenverwaltung die Bestellung besonderer Kassenärzte mit der Maßgabe, daß Hilfsleistungen anderer 
Arzte, von dringenden Fällen abgesehen, nicht bezahlt zu werden brauchen, nach den Bestimmungen der Novelle zum 
Krankenversicherungsgesetze nicht mehr zu. 
(6) Die Verabfolgung der Arzneien wird in der Regel am zweckmäßigsten so geordnet, daß die vom Kassen- 
arzte zu verschreibenden Rezepte mit der Angabe, daß sie für ein Kassenmitglied bestimmt seien (etwa durch Stempel), auf 
die (eine oder mehrere) Apotheken, mit welchen die Kasse Lieferungsverträge abgeschlossen hat, ausgestellt und von Zeit zu 
Zeit auf Rechnung bezahlt werden. 
· mVerträgcdcrKassemitArzthMothekcnnudKrankenhänfernaufGrnuddesz262Abß2 
Ziffer2hdesKrankenversic-erungsgefetzesfindderAufsichtsbehördemitzuteilen. 
§25.(I) 
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung erlassenen 
Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht, sowie die 
Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung 
ziehen Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden 
einzelnen Ubertretungsfall nach sich. · 
Zu»§2«5. . 
(1)Vgl.§26aAbs.23iffer2adesGesetzesund§56Abf.1ZiffernundAbf.2desStatu,ts.
        <pb n="284" />
        — 256 — 
8 28. 
Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden 
[Sonnabende] gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des 
Geburtsfalls, und demnächst an jedem folgenden [Sonnabende)] für die abgelaufene Woche gezahlt. 
Fällt der Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher- 
gehenden Werktage. 
[Die Auszahlung der Unterstützung an Schwangere erfolgt in gleicher Weise wie 
diejenige des Krankengeldes (§6 26 Abf. 1).]) 
IV. Beiträge. 
A. Eintrittsgeld. 
8 30. 
Diejenigen, welche Mitglieder der Kasse werden, haben ein Eintrittsgeld im Betrage sdes 
für . .. Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrags] lvon .. Mark] zu zahlen. 
Befreit vom Eintrittsgelde sind: 
1. diejenigen, welche bei der Begründung der Kasse oder innerhalb der ersten. . Monate 
nach derselben Mitglieder werden; * 
2. diejenigen, welche nachweisen, daß sie innerhalb der letzten 26 Wochen vor ihrem Eintritt 
in die Kasse einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeindekranken- 
versicherung geleistet haben; (5) 
3. diejenigen, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der Marine 
lgemäß § 8 Ziffer 3 aus der Kasse ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht 
durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft auf Grund des § 2 wiedererlangen; 
laus der ihre Versicherung begründenden Beschäftigung und dadurch aus der Versicherung 
ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht binnen Wochen durch 
Rückkehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung Mitglieder der Kasse werden 
I4. diejenigen, welche gemäß § 8 Ziffer 3 um deswillen aus der Kasse ausgeschieden sind, 
weil die Natur des [Gewerbszweigs], in welchem sie beschäftigt waren, eine periodisch 
wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebs mit sich bringt, wenn sie nach 
Wiederbeginn der Betriebsperiode durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft 
auf Grund des § 2 wiedererlangen.](#) 
Zu § 30. 
(1) Das Eintrittsgeld darf die Höhe des sechswöchentlichen vollen Kassenbeitrags nicht übersteigen (vgl. 8 26 
Abs. 3 des. Gesetzes Bis zu dieser Grenze kann es beliebig, auch für die verschiedenen Mitgliederklassen verschieden fest- 
estellt werden 
* (2) Diese Befreiung empfiehlt sich namentlich da, wo auf den Zutritt freiwilliger Mitglieder gerechnet wird. 
(3) Die Befreiungen unter Ziffer 2, 3 und 4 sind gesetzlich (ogl. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes). 
(4) Unter Ziffer 4 sind diejenigen der im §* 1 des Statuts namhaft gemachten Gewerbszweige, deren Natur die 
periodisch wiederkehrende zeitweilige Betriebseinstellung mit sich bringt, zu bezeichnen. Wenn eine solche Betriebseinstellung 
bei keinem jener Gewerbszweige vorkommt, wird die Ziffer fortfallen. 
B. Ordentliche Rassenbeiträge. 
6ä1. 
Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: d 
[1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre, ausschließlich 
der Lehrlinge Pf., 
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre ............·......... Pf., 
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 5 vahren 
und für Lehrlinng... , Pf., 
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und * Jahren Pf. 
(5. für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahen: „Pf., 
(6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahhen Pf,]
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        — 257 — 
oder 
[1. für Mer der ersten Klasfe. .Iöt., 
2. für Mitglieder der zweiten Klassee . í :, Pf., 
3. für Mitglieder der dritten Klassfe.w - Pf. 
loder] 
’7J„ Prozent des nach § 13 Ziffer 3 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitglieds, 
#„ derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. G 
loder! 
.................... PfennigvonjedervollenoderangefangenenhalbenMarkdesnach§13Abf.lZiffer3 
ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitglieds, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeits- 
tag nicht übersteigt.. · s 
[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat, 
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis 
Sonntag einschließlich.])M - 
Zu,§31. 
(1) Es ist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied festzustellen und demnächst 
die Bestimmung über die Art der Einzahlung und des von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu leistenden Teiles 
folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, für welche Zuschüsse von den Arbeitgebern nicht zu 
leisten sind, außer Zweifel gestellt wird. 
(2) Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Prozenten des der Bemessung 
des Krankengeldes zugrunde liegenden Lohnbetrags (des durchschnittlichen Tagelohns oder des wirklichen Arbeitsverdienstes) 
bemessen werden. Ihre Höhe kann im Statut durch Angabe des Prozentsatzes ausgedrückt werden; doch ist insbesondere 
bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns die im Texte vorgesehene Art der Feststellung nach festen Beträgen 
vorzuziehen, weil es den Mitgliedern erwünscht sein wird, wenn sie die Höhe ihres Beitrags in bestimmten Ziffern, für 
die Arbeitswoche berechnet, aus dem Statut ersehen können. « 
(3)VierundeinhalbProzentdesderBemessungdesKrankengeldeszugrundeliegendendurchschnittlichenTage- 
lohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes sind der nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes für den Anfang zulässige Höchstbetrag der 
Gesamtbeiträge, sofern nicht etwa zur Deckung der im §5 20 des Gesetzes bezeichneten Mindestleistungen ein höherer Betrag 
erforderlich ist. Ob es erforderlich und ratsam ist, sofort bis zu dem Höchstbetrage von 4½ Prozent zu gehen, ist nach 
den Erfahrungen bereits längere Zeit bestehender Krankenkassen zu beurteilen. Für Kassen, welche sich zunächst auf die 
Mindestleistungen beschränken und für Arbeiterklassen mit nicht ungewöhnlicher Krankheitsgefahr bestimmt sind, läßt sich 
mit einiger Sicherheit annehmen, daß der Höchstbetrag der Beiträge nicht erforderlich ist. Unter allen Umständen ist es 
ratsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind, um die 
Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. . 
Im weiteren Verlaufe dürfen die Gesamtbeiträge bis auf 6 Prozent des zugrunde zu legenden Lohnbetrags 
gesteigert werden; hierzu ist jedoch, soforn Mehrleistungen gewährt werden (§ 21 des Gesetzes), die besondere Zustimmung 
sowohl der Vertretung der Arbeitgeber wie der Vertretung der Versicherten erforderlich (5 31 Abs. 2 des Gesetzes). Sofern 
nur die Mindestleistungen gewährt werden, bedarf es zu einer Erhöhung der Beiträge bis auf 6 Prozent der besonderen 
Zustimmung beider Gruppen der Beteiligten nicht; eine solche Zustimmung bleibt dagegen für solche Kassen dann er- 
sorderlich, wenn die Beiträge zu Deckung der Mindestleistungen noch über 6 Prozent hinaus erhöht werden müssen. Ist 
bierzu ge Zustimmung einer Gruppe nicht zu erreichen, so muß die Kasse geschlossen werden (5 47 Abs. 1 Ziffer 2 
e esetzes). « 
Der als Beitrag zu erhebende Prozentsatz ist im allgemeinen für sämtliche Kassenmitglieder in gleicher Höhe 
festzustellen. Jedoch kann nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes für Kassen mit verschiedenen Gewerbszweigen oder Betriebsarten 
die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen werden, wenn und soweit 
die Verschiedenheit dieser Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr bedingt. 
Festsetzungen dieser Art bedürfen der besonderen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Es ist zweckmäßig, diese 
Genehmigung vor der Einreichung des Statuts behufs dessen Genehmigung einzuholen. 
(4) Vergleiche § 52 Abs. 3 des Gesetzes. 
D. Busatzbeitrüge. 
837. 
[Kassenmitglieder, welche den Antrag auf Gewährung der im 8 21 Abs. 1 lit. a und b be— 
zeichneten Familienunterstützungen gestellt haben, sind zur Entrichtung besonderer Zusatzbeiträge verpflichtet. 
Dieselben werden für jedes Familienmitglied, dessen Unterstützung in Krankheitsfällen beansprucht wird, 
lauf wöchentlich Pf. festgesetzt) lvon dem Kassenvorstand allgemein festgesetzt und durch die im 
§ 66 bezeichneten Blätter veröffentlicht. . 
[Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeiträge selbst zu den im 8 32 angegebenen Fälligkeits— 
terminen an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.] Die Verpflichtung zur Zahlung dieser
        <pb n="286" />
        — 258 — 
Zusatzbeiträge erlischt, abgesehen von der Haftung für Rückstände, mit dem Zeitpunkt, an welchem nach 
8 21 Abs. 4 der Anspruch auf Gewährung der vorbezeichneten Unterstützungen aufhört.] ([Die Zusatz- 
beiträge sind auch während der Dauer von Erkrankungen der Angehörigen und während einer durch 
Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau, nicht aber während einer zur 
Unterstützung berechtigenden Erwerbsunfähigkeit des Versicherten selbst fortzuentrichten.) 
Zu § 37. 
Vgl. § 22 Abs. 2, S 52b nud §9 5 4 a des Gesetzes. Die Zusatzbeiträge sind für alle, welche Familienunterstützung 
in Anspruch nehmen, nach gleichen Grundsätzen festzusetzen. 
A. Kassenvorstand. 
Zusammensetzung und Wahl. 
40. (0#0 
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 19, 12 2c.)G Mitgliedern. 
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vgl. § 51) in der Weise, daß in 
getrennter Wahlversammlung 4 (6, 8 Mitglieder von den in der Generalversammlung stimmberechtigten 
Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte% und 2 (3, 4] von den der Generalversammlung angehörenden 
Arbeitgebern gewählt werden. - 
[Mit Ausnahme der erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes 
nur gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits sein Jahr lang] angehören.]G 
Die Wahl ist geheim é) und wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang (! in der Weise vor- 
genommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Mitglieder 
zu wählen sind. · . 
Gewähltsinddiejenigen,aufwelchediemeistenStimmengefallensind.(8)Stimmen,welche 
auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Unter denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, welches von 
dem die Wahl Leitenden gezogen wird. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassenmitglieder von einem diesen an— 
gehörenden, für die Arbeitgeber von einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes G unter 
Mitwirkung zweier von ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversammlung geleitet. Das erste Mal 
und in Fällen, wo ein Vorstand nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstandsmitglieds ein 
Beaustragter der Aufsichtsbehörde. 
ber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den Bei- 
sitzern zu unterzeichnen ist. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der 
Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung 
einer Vormundschaft gleich. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, 
kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahl- 
periode das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
Zu § 40. 
(1) Für die Dildung des Vorstandes ist folgendes zu beachten: " " 
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältnisse der 
von ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ein Drittel der 
Stimmen ausmachen darf; - « 
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein, und zwar in geheimer Wahl und so, 
daß Kassenmitglieder und Arbeitgeber ihre Vertreter jeder für sich wählen; 
e) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber 
können auch andere Personen (Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der beitragspflichtigen Arbeitgeber) 
zu ihren Vertretern wählen; 
d) die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten, dürfen dann aber die Vertretung nur 
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. # 
() Solange der Kasse nur Mitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln 
leisten, ist den Arbeitgebern ein Drittel der Stimmen im Vorstand einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, 
da Mitglieder, welche auf Grund der §§ 5 und 9 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Errichtung der Kasse 
nach und nach entstehen werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei teilbare
        <pb n="287" />
        — 269 — 
festzusetzen und zu zwei Dritteln und ein Drittel auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu verteilen sein. Für den Fall, 
daß durch Hinzutritt von Mitgliedern, für welche Beiträge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, die Summe der für 
Rechnung der Kassenmitglieder gezahlten Beiträge die Summe der von Arbeitgebern aus eigenen Mitteln ßezahlten Bei- 
träge um mehr als das Doppelte übersteigt, muß Vorsorge getroffen werden, daß das Verhältnis der Zahl der im Vor- 
stande sitzenden Kassenmitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann ebensowohl durch Minderung der Zahl der 
Arbeitgeber wie durch Vermehrung der Zahl der Kassenmitglieder geschehen. Aus der gesetzlichen Bestimmung ist aber 
nicht zu folgern, daß jede Veränderung des Verhältnisses der Beiträge, welche im Laufe einer Wahlperiode eintritt, auch 
sofort eine veränderte Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, da dies unausführbar sein und zu fort- 
währenden Zweifeln über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes führen würde. Der gesetzlichen Bestimmung 
geschieht vielmehr Genüge, wenn bei jeder Neuwahl das vorgeschriebene Verhältnis nach Maßgabe des für das 
betreffende Rechnungsjahr festgestellten Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird. 
Ebenso ist aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern, daß das Verhältnis der Vertretung im Vor- 
stande demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein würde. Es 
genügt vielmehr, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstand eine entsprechende Verstärkung im Vorstand er- 
hält, sobald das Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der Vertretung der Kassen- 
mitglieder um ein Mitglied entspricht. 
Dem vorstehenden entsprechend, ist im § 40 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl 
eregelt, und im § 42 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa notwendige Berichtigung des Verhältnisses der beider- 
1 Vertretung in der Weise hergestellt, daß die Zahl der Vertreter der Kassenmitglieder erforderlichenfalls entsprechend 
vermehrt und bei wieder eintretender Verminderung der für Rechnung der Kassenmitglieder eingezahlten Beiträge auf An- 
forderung der Arbeitgeber wieder entsprechend vermindert werden muß. 
„ 10 Die Zahl ist nach dem Umfange der Kasse höher oder niedriger, aber so zu bemessen, daß sie durch drei 
teilbar ist. 
4) Bei Kassen, welche für verschiedene Gewerbszweige errichtet werden, kann, wenn darauf Wert gelegt wird, 
auch bestimmt werden, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl der den einzelnen Gewerbszweigen angehörenden 
Kassenmitglieder gewählt werden müssen. . 
beurteil (6) Ob eine solche Bestimmung zweckmäßig und durchführbar erscheint, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu 
eurteilen. 
(60) Da die Wahl geheim sein soll (§5 38 Abs. 3 des Gesetzes), ist die Vornahme durch Akklamation unzulässig. 
Das Statut kann hier auch eine Regelung des Wahlberfahrens nach den Grundsätzen der Ver- 
hältuis-(Proportional-) Wahl vorschreiben, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit und Geheimheit der 
Wahl gewahrt bleiben muß. v 
() Es kann auch für jedes zu wählende Mitglied ein besonderer Wahlgang angeordnet werden. Dies muß 
geschehen, wenn die unter 4 erwähnte Bestimmung getroffen wird. 
8) Also Wahl mit relativer Mehrheit; soll die Wahl auf absoluter Mehrheit beruhen, so sind Bestimmungen 
über engere Wahl für den Fall zu treffen, daß im ersten Wahlgang absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird. 
(9) Es erscheint nicht angemessen, die Wahlversammlung der Arbeitgeber durch den Vorsitzenden des Vorstandes 
leiten zu lassen, wenn derselbe nicht Arbeitgeber ist. 
5 41. (l) · 
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 (3, 4] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf 
dieser Zeit solange im Amte, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Nach Ablauf des 
ersten Jahres scheidet die Hälfte sein Drittel, ein Viertel)% der Vorstandsmitglieder und 
zwar ein [zwei] Arbeitgeber und zwei (drei] Kassenmitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens 
wird unter den erstmalig Gewählten durch das Los, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger 
Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. 
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden aus. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, oder ist ein Vorstands- 
mitglied gemäß § 42 Abf. 4ff. des Krankenversicherungsgesetzes seines Amtes enthoben 
worden, &amp; so findet in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl statt.G6) Der in der- 
selben Gewählte bleibt nur solange im Amte, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen oder des Amtes 
enthobenen Mitglieds gedauert haben würde. 
Zu 41. 
(1) Die Erneuerung des Vorstandes durch allmähliches Ausscheiden der Mitglieder und entsprechende teilweise 
Neuwahl ist im Interesse einheitlicher Fortführung der Verwaltung einer periodischen gänzlichen Neuwahl vorzuziehen. 
ç (2) Die Perioden für das Ausscheiden und die Zahl der jedesmal Ausscheidenden müssen mit Rücksicht auf die 
Teilbarkeit der Zahl der Vorstandsmitglieder festgestellt werden. 
G) Nach § 42 Albfl. 4 bis 6 des Krankenversicherungsgesetzes kann ein Vorstandsmitglied, ein 
Rechnungs= oder Kassenführer, der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen 
beschränkt oder gegen den auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, oder hinsichtlich dessen Tatsachen bekannt werden, welche sich als 
44
        <pb n="288" />
        — 260 — 
arobe Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die Kassenführung darstellen, durch die Aufsichtsbehörde 
seines Amtes enthoben werden, nachdem ihm und dem Kassenvorstande Gelegenheit zur Außerung gegeben 
worden ist. Die Euthebung kann auch eine vorläufige — bis zur Beendigung des Strafverfahrens — in 
dem Falle sein, daß gegen ein Vorstandsmitglied usw. das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens eröffnet worden ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen 
vier Wochen nach deren Zustellung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens und, wo ein solches nicht 
besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 88 20 und 21 der Gewerbeordnung 
angefochten werden. Die Anfechtung hat zwar keine aufschiebende Wirkung, jedoch wird es sich empfehlen, 
die Neuwahl regelmäßig erst vorzunehmen, wenn die Amtsenthebung eine endgültige geworden ist. 
4) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach § 34 des Gesetzes 
von der Generalversammlung gewählt sein muß. 
Obliegenheiten des Vorstandes. 
g 468. 
Der Vorstand hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts und des Kranken— 
versicherungsgesetzes die gesamte Verwaltung der Kassenangelegenheiten, insonderheit auch die Vermögens- 
verwaltung wahrzunehmen, soweit nicht durch § 56 die Beschlußnahme der Generalversammlung vor- 
geschrieben ist. 00 Er hat die Beschlüsse der Generalversammlung, soweit diese nicht etwas anderes 
ausdrücklich bestimmt, auszuführen und für die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen Sorge zu 
tragen, welche der Kasse nach § 41 des Krankenversicherungsgesetzes (hinsichtlich der Einreichung der 
Ubersichten und Rechnungsabschlüsse an die Aufsichtsbehörde!] obliegen. 
[Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse mit Einschluß derjenigen Geschäfte 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, wird von 
dem Vorsitzenden snr Gemeinschaft mit dem Schriftführer! wahrgenommen. Seine lihre] Legitimation 
bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin be- 
zeichneteln] Personsen] zur Zeit die bezeichneteln] Stelleln]) im Vorstande bekleideten . 
6 oder « 
[Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich auch in denjenigen Geschäften 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Seine 
Legitimation bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die 
darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.]) 
lDer Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgaue, welche gegen 
die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, unter Angabe der Gründe mit 
aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an 
die Aufsichtsbehörde. 10) 
Zu 8 48. 
() Der 8 86 des Gesetzes bestimmt, daß, soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach 
Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt, die Beschlußnahme der Generalversammlung zusteht. Dieser 
Bestimmung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten auf- 
gezählt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstand übertragen werden. Da sich die ersteren leichter erschöpfend aufzählen 
lassen, als die mannigfaltigeren Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug. 
(2) Wo der Vorstand einigermaßen zahlreich ist, empfiehlt es sich auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 3 des 
Gesetzes dem Vorsitzenden allein oder in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede die Vertretung nach außen zu über- 
tragen. Die Legitimation ist auch in diesem Falle auf die im § 35 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete Weise zu beschaffen. 
An 12 G) Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft § 35 Abs. 3 des Gesetzes 
nwendung. * » « 
B. Generalversammlung. 
Zusammensetzung. 
. 6 § 51. (A)/1 
Die. Generalversammlung besteht aus « .. · 
1. sätåttlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind; « ," . « 
2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln zu 
leisten haben. g «-;-..«. ½-
        <pb n="289" />
        — 261 — 
Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch ihre Geschäftsführer oder 
Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der 
Generalversammlung Anzeige zu machen. Im übrigen darf das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte 
oder Stellvertreter ausgeübt werden. 
In der Generalversammlung führt jedes stimmberechtigte Kassenmitglied zwei Stimmen und 
jeder stimmberechtigte Arbeitgeber für jedes von ihm beschäftigte stimmberechtigte Kassenmitglied eine 
Stimme. ) (Für Arbeitgeber ruht das Stimmrecht, solange sie mit der Zahlung von Beiträgen im 
Rückstande sind.] Die Zahl der den erschienenen Arbeitgebern oder ihren Vertretern hiernach zustehenden 
Stimmen wird in jeder Generalversammlung vor Beginn der weiteren Verhandlungen vom Vorsitzenden 
festgestellt und verkündet. 
oder (1) 
« §.51.(B)(s) 
[Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder und Arbeitgeber, welche 
in geheimer Wahl auf . . . . .. Jahre gewählt werden. Die Kassenmitglieder haben die Vertreter 
aus ihrer Mitte zu wählen; die Arbeitgeber können zu Vertretern auch Geschäftsführer oder Betriebs- 
beamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber wählen. « «. 
Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder erfolgt in Abteilungen. « 
DieKassenmitgliederjedesderim§1bezeichnetenGewerbebildeneineAbteilung.(7)· * 
Jede Abteilung wählt für je 10 15, 20 usw.] dem betreffenden Gewerbszweig angehörende 
Kassenmitglieder einen Vertreter.Ist die Zahl der Kassenmitglieder nicht durch 10 /(15, 20 usw.] 
teilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 5 /8, 10) oder mehr beträgt, ein weiterer 
Vertreter zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Kassenmitglieder, welche groß- 
jährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. G « -:« 
DieVertreterderArbeitgeberwerdenvondieseninungeteilterWahlvexsammlunggewählth 
Fürje20[30,40](11)VondenArbeitgebernbeschäftigteKassenmitglieder,fürwelchedieersterextsBeiäs 
träge aus eigenen Mitteln zahlen, wird je ein Vertreter gewählt. u) Für den überschießenden Bruch— 
teil wird ein weiterer Vertreter nur dann gewählt, wenn dadurch die Zahl der Vertreter der Arbeit- 
geber nicht über ein Drittel der Gesamtzahl erhöht wird. Jeder Arbeitgeber, welcher Beiträge aus 
eigenen Mitteln leistet, führt bei der Wahl seine Stimmes, sauf jedes Kassenmitglied, für welches er 
Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt, eine Stimmel. · - 
Die Zahl der von jeder Abteilung der Kassenmitglieder und von den Arbeitgebern zu wählen— 
den Vertreter wird vor jeder Wahl von dem Kassenvorstande festgestellt und in der Einladung zum 
Wahltermin angegeben. 
Zu 8 51. 
() Für die Bildung der Generalversammlung ist folgendes zu beachten: 
a) Für Kassen, welche weniger als 500 Mitglieder zählen, kann die Generalversammlung aus Vertretern 
bestehen: für Kassen mit 500 und mehr Mitgliedern muß die Generalversammlung aus Vertretern be- 
stehen (§ 37 des Gesetzes). - « 
b) Die Zusammensetzung der Generalversammlung muß durch das Statut geregelt werden (vgl. § 23 Abs. 2 
Ziffer 5 des Gesetzes). . . 
c)DenArbeitgebernstehteinAnspruchausertretunginderGeneralversammlungzu,welchenachdem 
Verhältnis ihrer Beiträge zu bemessen ist und ein Drittel der Gesamtvertretung nicht übersteigen darf 
(vgl. § 38 des Gesetzes). 
d) Die Vertreter sind von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern getrennt zu wählen. Die Wahlen sind geheim. 
(Das Statut hat entweder die Bestimmung zu treffen, daß die Generalversammlung aus sämtlichen stimm- 
berechtigten Kassenmitgliedern und Arbeitgebern bestehen soll, oder, daß sie aus Vertretern bestehen soll. Eine Be- 
stimmung, nach welcher die Generalversammlung nach der wechselnden Zahl der Kassenmitglieder bald aus sämtlichen 
Stimmberechtigten, bald aus Vertretern bestehen soll, würde in der Ausführung zu Schwierigkeiten und zu Zweifeln über 
die Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung führen. Soweit nicht schon aus anderen Gründen die Zusammen- 
setzung aus Vertretern zweckmäßig scheint, ist sie daher stets dann vorzuziehen, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung 
der Mitgliederzahl auf 500 und mehr nahe liegt, weil sonst in diesem Falle eine Statutenänderung erforderlich wird. 
6 ) Weitere Beschränkungen sind für den Fall, daß die Generalversammlung nicht aus Vertretern besteht, nach 
&amp; 37 Abs. 1 des Gesetzes unzulässig. « » « 
(4)Vgl.§38aAbs.1desGefetzes. « « 
(6) Diese Regelung hat die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei Kassen, welche nur Mitglieder zählen, deren 
Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben, ein Drittel sämtlicher Stimmen führen, dagegen bei Kassen, 
welche auch andere Mitglieder zählen, eine der Zahl der letzteren und folgeweise ihrer Beitragsverhältnisse entsprechende 
Minderung ihres Stimmgewichts erleiden. Sie erscheint daher als die einfachste Art, der gesetzlichen Anforderung zu genügen. 
44
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        — 262 — 
(6) Soll die Generalversammlung aus Vertretern bestehen, so find verschiedene Arten der Wahl der Vertreter 
möglich; namentlich: 
a) die Vertreter werden von sämtlichen Stimmberechtigten (jedoch getrennt für Kassenmitglieder und Arbeit- 
geber) in einem Wahlakt ohne nähere Bestimmung über die zu Wählenden gewählt: 
b) die Wahl erfolgt in derselben Weise, aber so, daß die Vertreter in einem festgestellten Verhältnisse ver- 
schiedenen Klassen der Wähler angehören müssen; . 
c)dieWahlerfolgtnachAbteilungenderStimmberechtigten,welcheentwedernachörtlichenBezirken 
oder nach Klassen gebildet werden. Bei großer Mitgliederzahl ist schon um der Erleichterung der Wahl- 
akte willen die Wahl nach Abteilungen vorzuziehen; bei Kassen, welche verschiedene Gewerbszweige um- 
fassen, sind die Abteilungen, sofern nicht der große Umfang des Kassenbezirkes eine örtliche Einteilung 
nötig macht, am besten nach Gewerbszweigen zu bilden. 
Das Statut kann hier auch eine Regelung des Wahlverfahrens nach den Grundsätzen der Ver- 
hältnis-(Proportional-) Wahl vorschreiben, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit und Geheimheit der 
Wahl gewahrt bleiben muß. 
() Hier können auch die einzelnen Abteilungen namentlich aufgeführt werden, was sich besonders dann empfiehlt, 
wenn ermen zu geringer Mitgliederzahl einzelner Gewerbszweige mehrere derselben zu einer Abteilung vereinigt 
werden müssen. . 
. (8)DiefeRegelungverdientvorderFeftsetzungbestimmterZahlenfürdiczuwählendenVertreterdenVorzug, 
weil sie dem Wechsel der in den einzelnen Wahlabteilungen vorhandenen Mitgliederzahl Rechnung trägt und die Grund— 
lage für die einfachste Bemessung des Stimmverhältnisses der Arbeitgeber in der Generalversammlung bildet. 
99) Für die Zahl der von einer Abteilung zu wählenden Vertreter soll nicht die Zahl ihrer stimmberechtigten, 
sondern ihrer sämtlichen Kassenmitglieder — also z. B. einschließlich der minderjährigen — maßgebend sein. Dies ist 
notwendig, um das richtige Verhältnis in der Zahl der von den Kassenmitgliedern und von den Arbeitgebern zu 
wählenden Vertreter zu erreichen. 
(10) Wo die Verhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen, können auch die Arbeitgeber in derselben Weise 
wie die Kassenmitglieder in Abteilungen eingeteilt werden. 
I) Hier ist das Doppelte der oben bei den Kassenmitgliedern gewählten Zahl einzustellen. 
(12) Auf diese Weise erhalten die Arbeitgeber die Hälfte der Vertreter, welche auf die Kassenmitglieder, für 
welche sie Beiträge zahlen, entfallen; also wenn die Kasse nur Mitglieder dieser Art zählt, ein Drittel, wenn sie auch 
andere Mitglieder zählt, verhältnismäßig weniger Stimmen. Daß im letzteren Falle eine mathematisch genaue Uberein- 
stimmung des Verhältnisses der Vertretung mit demjenigen der Beitragszahlungen nicht immer erreicht wird, darf nicht 
als ein Verstoß gegen die gesetzliche. Bestimmung, wonach die Vertretung nach dem letzteren Verhältnisse zu bemessen ist, 
angesehen werden, da eine solche Ubereinstimmung durch keine Regelung so hergestellt werden kann, daß sie unter allen 
Umständen und zu jeder Zeit aufrecht erhalten bleibt. 
- §51a. 
Die Wahl erfolgt für jede Abteilung der Kassenmitglieder und für die Arbeitgeber in einem 
besonderen Wahltermine, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens seine Woche]) vorher auf dem 
im § 66 vorgesehenen Wege (sowie durch Anschlag in den Herbergen der beteiligten Gewerbe##h, 
einzuladen sind. . 
Für die Form und Leitung der Wahl sind die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 bis 8 maßgebend. 
Wird die Wahl von den Kassenmitgliedern verweigert, so werden die Vertreter derselben durch 
die Aufsichtsbehörde ernannt. 
Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, so ruht deren Vertretung in der General- 
versammlung für die betreffende Wahlperiode.“ 
Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus, so findet durch die Abteilung, von 
welcher er gewählt war, für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt. 
Zu § 51a. 
(1) Besteht die Kasse vorwiegend aus Handwerkern, für welche Herbergen bestehen, so ist diese Art der Be- 
kanntmachung zweckmäßig. 
(2) Vgl. § 39 des Gesetzes. Die Nichtvornahme der Wahl durch die Arbeitgeber ist, da diese nur einen An- 
spruch auf Vertretung haben, als Verzicht auf die Ausübung ihres Rechtes anzusehen Haben sie auf dieses Recht ver- 
zichtet, so können sie nach gesetzlicher Vorschrift die Vertretung nur nach Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. 
l 55. 
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
gefaßt. Getrennt von den (Vertretern der)] Kassenmitglieder In] und den (Vertretern der] Arbeitgeber () 
muß Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt: 
a) um eine Erhöhung der Beiträge über vierundeinhalb Prozent desjenigen Betrags, nach 
welchem die Unterstützungen zu bemessen sind und diese Erhöhung nicht zur Deckung der 
gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (§ 31 des Gesetzes);
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        — 263 — 
b) um eine Erhöhung der Beiträge über sechs Prozent desjenigen Betrags, nach welchem die 
Unterstützungen zu bemessen sind und diese Erhöhung erforderlich ist, um die gesetzlichen 
Mindestleistungen gewähren zu können (8 47 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes); 
c) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähig- 
keit ab sowie für Sonn= und Festtage (§ 21 Ziffer 1a des Gesetzes), sofern der Betrag 
des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. 
Soweit nicht geheime Wahl vorgeschrieben ist (§ 40 Abs. 4 33 §&amp; 51 und § 51a), erfolgt 
die Abstimmung durch [Aufstehen und Sitzenbleiben] [Erheben der Händel. Nur wenn der Leiter der 
Versammlung und seine Beisitzer sich über das Ergebnis der Abstimmung nicht einigen, erfolgt Zählung 
der Stimmen unter Namensaufruf. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
Angelegenheiten, welche bei der Berufung der Generalversammlung nicht als Gegenstände der 
Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußnahme nur zugelassen werden, wenn 
aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn es sich um einen Antrag auf 
Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt. 
Zu # bö. 
Die Beschlußfassung der Generalversammlung kann für einzelne Angelegenheiten, z. B. wenn es sich um Ab- 
änderung des Statuts oder Auflösung der Kasse handelt, von besonderen Voraussetzungen, z. B. von der Anwesenheit 
eines bestimmten Teiles der Mitglieder sowie von einer über die absolute Mehrheit hinausgehenden Stimmenzahl (3/8, ¾) 
abhängig gemacht werden. Notwendig ist dies, abgesehen von den im Abs. 1 des Paragraphen vorgesehenen Fällen, 
nicht. Auch die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes erfordert keine besondere Bestimmung, da in Ermange- 
lung einer solchen die allgemeine Bestimmung über die Beschlußnahme der Generalversammlungen auch bei Beschlüssen 
über Statutenänderungen Anwendung findet. 
VI. Rechnungs= und Kassenführung. 
57. 0 
Die Rechnungs= und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften des Kranken- 
versicherungsgesetzes, der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 41 Abs. 2 daselbst 
erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Maßgabe der vom Vorstand 
und der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse von einem [Rechnungs= und Kassenführer] Kassierer, 
Rendanten] wahrgenommen, welcher vom Vorstand unter Vorbehalt einer . .. monatlichen] Kündi— 
gung angestellt wird und nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht. Die demselben für seine Mühe- 
waltung zu gewährende Vergütung und die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution wird (vorläufig! 
vom Vorstande (definitiv durch Beschluß der Generalversammlungj festgestellt. 
Zu § 57. 
(l) Vgl. wegen der Rechnungs= und Kassenführer die Bemerkung (8) zu § 41. 
8 62. 
Vorrätige Gelder hat der Rechnungs- und Kassenführer /soweit sie nicht zur Deckung der 
laufenden Ausgaben erforderlich sind], ) bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über anderweite Be— 
legung, (nach Weisung des Vorstandes] der (Sparkasse zu übergeben. Verfügbare 
Gelder der Kasse sind, soweit sie nicht der Sparkasse n nn- übergeben werden, nach Beschluß 
des Vorstandes in folgender Weise zu belegen:-#) 
1. 
2. 
3 
Wertpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden 
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichts— 
behörde oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. Die Belege über die Niederlegung 
sind vom Rechnungs= und Kassenführer mit den Beständen der Kasse zu verwahren. G 
Zu § 62. 
(1) Hier kann auch eine bestimmte Summe eingestellt werden, über welche hinaus der Rechnungsführer vorrätige 
Gelder bei der Sparkasse zu belegen hat, oder es kann die Feststellung einer solchen Summe dem Vorstande vorbehalten werden.
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        — 264 — 
(2) Vgl. 8 40 Abs. 8, 4, 5 des Gesetzes. Innerhalb der Greuzen, welche durch die für die Anlegung von 
Mündelgeld bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gezogen sind, kann über die Belegung der Gelder durch das 
Statut Bestimmung getroffen werden. Um die Entscheidung des Vorstandes über die Art der Belegung zu erleichtern, 
empfiehlt es sich, die Belegungsarten, unter denen er wählen kann, durch das Statut festzustellen. 
(6) Vgl. §5 40 Abs. 2 des Gesetzes. 
(4) Eine Bestimmung über die Aufbewahrung der Niederlegungsscheine in dieser oder anderer Weise ist ratsam. 
VII. Bekanntmachungen. 
8 66. 
Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Einladungen zu Wahl- und 
Generalversammlungen, die Bekanntmachungen über Anderungen in der Höhe der Beiträge und 
Leistungen, in der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie über die Melde- und Zahlstellen [uͤnd die 
im § 56 Abs. 1 Ziffer 11 bezeichneten Vorschriften) werden bis zu anderweiter Beschlußnahme der 
Generalversammlung auf ortsübliche Weise in (Name des Blattes)] erlassen. 
. 69.0 ) 
[Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern über die Berechnung 
und Anrechnung der von den ersteren zu leistenden Eintrittsgelder und Beiträge werden, vorbehaltlich 
der Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren 
Lehrlingen sowie der Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte,(„) von dem für den Beschäftigungsort 
oder die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers oder den Wohnsitz beider Parteien 
und den Gewerbszweig, in welchem der Versicherte beschäftigt ist, zuständigen Gewerbegericht, solange 
aber ein solches nicht besteht, auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorsteher, andern- 
falls von dem ordentlichen Richter entschieden. . 
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur 
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung 
an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 
100 Mark übersteigt. c) [Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht 
binnen 10 Tagen nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen 
nach der Behändigung von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem 
ordentlichen Gericht erhoben wird. I&amp;] 
Zu § 69. 
(1) Vgl. Bemerkung (1) zu § 68. 
(2) Die hier erwähnten Streitigkeiten werden gemäß § 53 a des Gesetzes nach den Vorschriften des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes vom 39-Jull. 18007 entschieden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des § 85 dieses Gesetzes 
fortbestehenden landesgesetzlichen Gewerbegerichte zuständig. 
Bei den im Texte zur Wahl gestellten Fassungen sind folgende Verschiedenheiten berücksichtigt worden: 
a) Ein örtlich und sachlich zuständiges Gewerbegericht ist für alle im § 1 des Statuts bezeichneten Gewerbs- 
zweige vorhanden. In diesem Falle dürfen die Streitigkeiten nur durch Erhebung der Klage bei dem 
Gewerbegerichte zur Entscheidung gebracht, werden (vgl. 5 4 Abs. 1 Ziffer 5 und § 6 Absf. 1 des 
. Jll 
Gewerbegerichtsgesetzes vom 306-Junk 1501.. 
b) Ein zuständiges Gewerbegericht ist für keinen der im § 1 des Statuts bezeichneten Gewerbszweige vorhanden. 
Hier kann auf Anrufen einer Partei das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher stattfinden (vgl. 8 76 
a. a. O.); der Anspruch kann aber auch sofort vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden. 
c) Ein zuständiges Gewerbegericht ist nur für einen Teil der im § 1 des Statuts bezeichneten Gewerbs- 
zweige vorhanden (ogl. 8 7 Abs. 1 a. a. O.). Hier hängt es von der Beschäftigung des Kassenmitglieds in 
dem einen oder anderen Gewerbszweig ab, ob der unter a oder unter b angegebene Weg offen steht. 
Die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts kann dabei nur in Frage kommen, soweit es sich um die im § 3 des 
Gewerbegerichtsgesetzes vom assn bezeichneten gewerblichen Arbeiter usw. handelt. Soweit etwa andere 
Personen zu den versicherungspflichtigen Kassenmitgliedern gehören, ist hinsichtlich der Erledigung der Streitigkeiten stets 
auf den unter b angegebenen Weg zu verweisen (vgl. 58 S3 a. a. O.). " 
(3)Vgl.§4a.a.O. · 
G) Vgl. 5 55 a. a. O. 
(5) Vgl. § 77 a. a. O.
        <pb n="293" />
        — 265 — 
Anderungen zum eEnntwurfe des Statuts einer Betriebs-(Fabrik.) Krankkenkaasse 
(Centralblatt für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 S. 547 ff.) 
mit Rücksicht auf die Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des 
Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233). 
  
Vorbemerkungen. 
Deas Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 379) hat durch die Novelle vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) eine Reihe von 
Abänderungen erfahren, die es zweckmäßig erscheinen ließen, auch den seinerzeit vom Bundesrate be- 
schlossenen Entwurf des Musterstatuts einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse einer entsprechenden 
Durchsicht zu unterziehen. Da unter der Herrschaft des Krankenversicherungsgesetzes in seiner seitherigen 
Fassung ein Bedürfnis nach einer Abänderung des genannten Statuts in wesentlicheren Punkten nicht 
hervorgetreten ist, konnten die Abänderungen im wesentlichen auf diejenigen Paragraphen beschränkt 
werden, die durch die neuen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1903 irgendwie, sei es im Texte, sei 
es in den beigegebenen Erläuterungen, berührt werden. Es gelangen daher im nachstehenden auch nur diese 
Paragraphen zum Abdrucke, welche an die Stelle der entsprechend bezifferten Paragraphen des Normal- 
statuts treten sollen. Die nicht abgedruckten Paragraphen behalten ihre bisherige Fassung. Für die 
Bedeutung der neuen Fassung, die für die infolge der Novelle notwendige Abänderung der Kassen- 
statuten nur einen Anhalt geben soll, gilt das gleiche, was in den Vorbemerkungen zu dem Entwurfe 
des Statuts einer Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse (Centralblatt für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 
S. 547 ff.) hervorgehoben ist. Auf diese Vorbemerkungen wird daher hier lediglich Bezug genommen. 
[Auf Grund der §§ 23, 36, 60, 64 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 
S. 417) und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, 
vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird für die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse 
....... .......m.......aufBeschlußderGeneralversammlungdasnachstehendeab- 
geänderte Kassenstatut erlassen. Dasselbe tritt vom 1. Januar 1904 ab an die Stelle des bis- 
herigen Kassenstatuts vom .. . . ... .sund seines Nachtrags vom .. ... lund seiner 
Nachträge 0v .mit der Maßgabe, daß in Unterstützungsfällen, bei welchen 
am genannten Tage die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften 
noch nicht beendet ist, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen Anwendung finden, 
sofern sie für den Unterstützungsberechtigten günstiger sindl. 
lAuf Grund der 8§§ 23, 24, 36, 64 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1892 S. 411) und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Kranken= 
versicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird das Statut der 
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkase iunn vom ... auf Be- 
schluß der Generalversammlung in nachstehenden Punkten mit Wirkung vom 1. Jannar 1904 
ab und mit der Maßgabe abgeändert, daß in Unterstützungsfällen, bei welchen am ge- 
nannten Tage die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch 
nicht beendet ist, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen Anwendung finden, 
sofern sie für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind.] 
81. 
Name und Sitz der Kasse. 
Die Firma N. zu N. errichtet auf Grund des § 60 des Krankenversicherungsgesetzes und des (6 64 Ziffer 1. 
Gesetzes vom 25. Mai 1903 für die in ihrer Fabrik zu N. beschäftigten Personen, nachdem die-
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        — 266 — 
selben durch Vertreter] gehört worden sind, eine Krankenkasse, welche den Namen „Krankenkasse für 
die Fabrik der Firma N.“ führt und ihren Sitz zu N. hat. 
82. 
Zwangsweise Mitgliedschaft. 
(563 Abs. 1.) Alle in genannter Fabrik und im Kontor derselben gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten 
Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung kraft Gesetzes als versicherungs- 
pflichtige Mitglieder der Kasse an, (sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes 
oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt istl.0 
Befreit von diesem Zwange sind: 
(G#2V.) a) Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, deren Arbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt 6⅝ Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder 
irhers nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, 
übersteigt; (2 » 
(§63Abs«1—) b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, daß sie Mitglieder einer den An— 
forderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse sind. (2) 
Wenn in die Fabrik ein Mitglied einer solchen Hilfskasse eintritt, welches in seiner bisherigen 
E75 Abs.2. Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (8 8 des Gesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so bleibt 
dasselbe nur noch für die Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit. 
GE 1 Abs. 4.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der 
Durchschnittswert in Ansatz gebracht; dieser Wert wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
(6a.) Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu befreien. G 
1. Personen, welche infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter 
nur teilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungspflichtige 
Armenverband der Befreiung zustimmt; 
2. Personen, welche gegen die Firma für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch auf 
eine den Bestimmungen des § 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder 
Hgaleichwertige Unterstützung zusteht. ( 
Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kassenvorstand abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen 
des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig. - 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrags. 
Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrags: 
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit der Firma 
von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben wird: 
b) wenn die Firma die befreite Person zur Krankenversicherung ammeldet. Die Anmel- 
dung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits 
erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen die Firma bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, ist 
auf Antrag der befreiten Person von der Kasse die statutenmäßige Krankenunterstützung zu gewähren. 
Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von der Firma zu erstatten. 
(§ 63 Abs.3, Versicherungspflichtige Mitglieder müssen bei der Kasse verbleiben, solange ihre Beschäftigung 
524 Abs. 3) in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schlusse des Rechnungsjahrs austreten, wenn sie den 
Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Schlusse des 
Rechnungsjahrs nachweisen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen des § 75 des Kranken- 
versicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse geworden sind. Sie erhalten spätestens am ersten Löhnungs- 
tage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. 
Erlänterungen. 
Zu §2. 
((l) Fällt aus, wenn die hier bezeichneten Personen durch statutarische Bestimmung auf Grund des § 2 Abs. 1 
Ziffer 1 des Gesetzes dem Bersicherungszwang unterworfen sind. 
() Die in der älteren Fassung des Normalstatuts hier noch enthaltenen Worte „lsowie solche 
Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, für welche die im Artikel 60 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechte
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        — 267 — 
weder aufgehoben noch beschränkt sind]“ sind im Hinblick auf die durch das Gesetz vom 25. Mai 1903 be- 
wirte Streichung des bisherigen § 1 Abs. 4 und des § 2 Abs. 1 Ziffer 5 des Krankenversicherungsgesetzes 
fortgefallen. 
G)Die Hilfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis er- 
bringen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügt; das dem betreffenden 
Mitgliede der Hilfskasse im Krankheitsfalle zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den Beschäftigungsort 
festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurückbleiben. 
Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des Kassen- 
statuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. 
(4) Die außerdem im §&amp; 3b des Gesetzes vorgesehene Besreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag des Arbeit- 
gebers wird für Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen in der Regel nicht in Betracht kommen. 
(5) Die Ablehnung ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn die Leistungsfähigkeit der Firma zur Erfüllung ihrer 
entsprechenden Verpflichtung nicht gesichert erscheint. 
84. 
Eintrittsgeld. u) 
[Ein Eintrittsgeld im Betrage des für [6/) Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrags wird 
nur von denjenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern Gh erhoben, welche das 45. Lebensjahr zurück- 
gelegt lüaben oder deren Gesundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Untersuchung keine 
normale ist. 
Befreit von der Zahlung des Eintrittsgeldes sind diejenigen Mitglieder, welche nachweisen, (326 Abs.1 
daß sie innerhalb der ihrer Anmeldung vorhergehenden 26 Wochen einer anderen Krankenkasse an- 
gehört oder Beiträge zur Gemeindekrankenversicherung geleistet haben. 
Das Eintrittsgeld ist von den zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern mit dem ersten 
fälligen Wochenbeitrag einzuzahlen (§ 17 Abs. 2).) 
Zu § 4. 
(1) Dieser Paragraph kann auch ganz wegfallen. 
E&amp;) Der Betrag kann auch niedriger, aber nach §5 26 Abs. 3 des Gesetzes nicht höher bemessen werden. 
(6) Mit den aus Abs. 2 dieses Paragraphen und aus § 26 Abs. 2 des Gesetzes sich ergebenden Beschränkungen 
kann ein Eintrittsgeld auch für die versicherungspflichtigen Mitglieder festgesetzt werden. Alsdann sind nähere Bestimmungen 
über die Abführung durch den Betriebsunternehmer und die Einbehaltung bei der Lohnzahlung in das Statut aufzunehmen 
(ogl. § 17 Abs. 2 und §&amp;* 18 des Statuts), sowie Bestimmungen über die Befreiung von der Entrichtung des Beitrags 
gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes. " « 
§5. 
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. 
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern: 
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei sowie Brillen, (§6 Abf. 1 
Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel, () welche zur Heilung des Er= Zifeer 1.) 
krankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heil- 
verfahren erforderlich sind; 
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab (5 6 Abf. 
lvom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abse für jeden Arbeitstag (Kalender= Ziser 218, 
tag einschließlich der Sonn= und Festtagese ein Krankengeld in Höhe der Hälfte:6y) G Ziffer 12.) 
(A.) (des durchschnittlichen Tagelohns der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt: E l V oW ½ 
isser 
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren auf Mark, 
b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren auf Mark, Es MAbf. 2.) 
c) für männliche Mitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren und für Lehr- 
lingeauf.............·........ Mark, 
d) für weibliche Mitglieder unter 16 fzwischen 14 und 16| Jahren auf J. Mark, 
9 für männliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark,] 
t) für weibliche Mitglieder unter 14 Jahren auf.. Mark.) 
45
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        — 268 — 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs— 
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag 
lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.) 
oder 
(620 Abs. 2, (8.) (des durchschnittlichen Tagelohns derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, welcher 
2) das Mitglied angehört: 
a) Werkmeister, Beamte, Kontoristen 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist af Mark, 
b Vorarbeite, Maschinisten 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
ck 
Mark, 1 
) sonstige männliche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist auf .. Mark, 
d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist aauf.. Mark, 
e) (5) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist auf Mark, 
s) sonstige eroßfährige Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt 
ist aauf.. Mark, 
8) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt 
ist auf □. Mark, » 
h)männlicheArbeiterunter16[zwifchen14und161JahrenundLehrlinge,deren 
durchschnittlicherTagelohnfestgesetztistauf.................... Mark, 
j)Arbeiterinnenunter16[zwischen14und16]Jahren,derendurchschnittlicher 
Tagelohnfestgesetztiftauf....................·. Mark, 
lk) Kinder unter n Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
....................... Mark. 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs— 
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag 
lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.) 
oder 
(C) (des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 5 Mark für den 
lrbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder 
in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der (drei] letzten der 
Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte Mit- 
glied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durch- 
schnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitglieds zugrunde 
gelegt. Die Feststellung erfolgt lauf Grund der Lohnlisten] durch den Vorstand.) 
6 Absl. 2 Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an sjedem Sonnabendes für die abgelaufene Woche. 
u. 3.) W der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden 
Werktage. 
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit 
dem Ablaufe der lsechsundzwanzigsten!é6) Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbs- 
unfähigkeit (Abs. 1 Ziffer 2) spätestens mit dem Ablaufe der (sechsundzwanzigsten!] Woche nach 
Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechs- 
undzwanzigsten] Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Kranken- 
geldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. 
Zu 8Sb. 
(1) Sollen nach § 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im § 6 Abf. 1 Ziffer 1 des Gesetzes be- 
zeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen. 
2) Diese Erweiterungen der Krankenunterstützung sind nur zulässig, sofern sie in der Generalversammlung so- 
wohl von der Vertretung der Firma als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen werden, oder sofern der Betrag 
des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 
() Das Krankengeld kann auch höher, bis zu drei Viertel des Lohnes (5 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes), aber 
nicht niedriger festgesetzt werden.
        <pb n="297" />
        — 269 — 
(4) Der Bemessung des Krankengeldes kann zugrunde gelegt werden: »- 
a) nach § 20 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschnittliche Tagelohn sämtlicher Kassenmitglieder, gesondert 
festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und jugendliche Mitglieder, geeignetenfalls noch mit Unter- 
scheidung der „jungen Leute“ und „Kinder“. Die Sätze dürfen in diesem Falle 4 Mark nicht übersteigen; 
b) nach § 20 Abs. 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der unter den 
Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise festgesetzt wird. 
Derselbe darf für keine Klasse über 5 Mark festgestellt werden; 
Zu a und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
Tc) nach § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit er 
5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Je nachdem aà, b oder ec als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A, B oder 
C zu wählen. 
(5) Die Klasseneinteilung kann auch so erfolgen, daß es nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter besondere 
Klassen zu bilden. 
63 Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer be- 
messen werden. 
nIs Nach Beendigung der Krankenunterstützung kann gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 3 a des Gesetzes Fürsorge für Rekon- 
valeszenten gewährt werden; Bestimmungen über diese Erweiterung der Kassenleistungen würden in einem besonderen 
Paragraphen in das Statut einzufügen sein. 
87. 
Verpflegung im Krankenhause. 
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der §§ 5 und 6 freie Kur und Ver-(G Abs. 
pflegung im Krankenhause gewähren, und zwar: 
1. für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben 
oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung; unabhängig 
von derselben aber dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung 
oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden 
kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt 
den im letzten Absatze des § 10 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn 
dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. Abf. 
Hat der in einem Krankenhaus Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus 
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung (die Hälfte drei 
Viertel] des in den §P 5 und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrags) Ldie Hälfte des durchschnitt- 
lichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes!] (§ 5)) für diese Angehörigen zu zahlen. Die 
Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen. 
[Hat der in einem Krankenhaus Untergebrachte keine solchen Angehörigen, so erhält derselbe (§5 21 Abs 
neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe leines Viertelsl des der Bemessung Ziffer 3 
zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes j.) 
Zu 87. 
(() Vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer Aa und § 26 a Abf. 2 Ziffer 6 des Gesetzes. Über die Hälfte des durch- 
schnittlichen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes) hinaus darf die Angehörigenunterstützung nicht 
festgesetzt werden. 
G#) Es kann auch eine niedrigere, nicht aber eine höhere Quote festgesetzt werden. Vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 3 
des Gesetzes. 
  
§99. 
Gewährung der Krankenunterstützung durch bestimmte Arzte, Apotheken 
und Krankenhäuser.-) 
Die im §7 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem sstädtischen Krankenhause] ['von (#26a Ab 
der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufgenommen Ziffer 21 
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt leinen der Kassenärztel und die 
Lieferung der Arznei durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln] Apothekeln] gewährt. 
Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen 
457
        <pb n="298" />
        3 
(626a Abs. 2 
Ziffer 2 a.) 
(826a Abs. 1 
n. Abs. 2 
— 270 — 
Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. [Die Auswahl unter den Kassen— 
ärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit darf jedoch ohne Zustimmung des be— 
handelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.] 
Zu § 9. 
(1) Enthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für die ärztliche 
Hilfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taxen) Zahlung leisten. 
Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche Bestimmung im Statut 
steht die Bestellung besonderer Kassen-Arzte, -Apotheken und Krankenhäuser mit der Maßgabe, daß die Bezahlung 
der durch Jranspruchnahme anderer Arzte, Apotheker und Krankenhäufer entstandenen Kosten, von dringenden 
Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann, der Kassenverwaltung nicht zu. Die auf Grund solcher statutarischer 
Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vgl. § 26a Abs. 2 Ziffer 2b 
des Gesetzes. 
8 10. 
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. 
(A)[Jede Erkrankung muß alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm 
bezeichneten Person angemeldet werden. 
luber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein 
beim Kassenarzte dient.] 
Behufs Erlangung des Krankengeldes muß das Mitglied ein vom Kassenarzt ausgestelltes 
Attest vorzeigen, in welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden. 
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder sobald der 
Arzt eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande hiervon Anzeige zu erstatten. 
oder · 
(B) [Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten 
Krankenscheins ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte in der ab— 
gelaufenen Woche erwerbsunfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig beizubringenden Kranken— 
schein it er Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit 
anzugeben. 
(A und B) Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung 
erlassenen Vorschriften (vgl. § 32 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 4) über die Krankenmeldung, das Verhalten 
der Kranken und die Krankenaufsicht sowie die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. 
Zuwiderhandlungen ziehen Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des täglichen Kranken- 
geldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall nach sich. 
u 8 10. 
(1) Sofern ½2 * Meldung jeder Krankheit beim Vorstand abgesehen werden und nur die ohnehin erforder- 
liche Meldung beim Kassenarzte stattfinden soll — was meist von dem Umfange der Kasse und der beabsichtigten Regelung 
der Krankenkontrolle abhängen wird —, kann die Fassung unter B gewählt werden, welche eine einfachere Regelung enthält. 
&amp;) Diese Bescheinigung wird bei einfachen Verhältnissen, wo eine Legitimation des Mitglieds gegenüber dem 
Kassenarzte nicht erforderlich, wegfallen können. 
8 12. 
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung. 
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das 
Krankengeld soweit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen 
iffer 1 u. 2#.) Krankengelde den vollen Betrag seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes (0 um ½|0 übersteigen würde. 
[Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordmungsstrafe bis zum dreifachen Betrage 
des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall verpflichtet, andere von 
ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung 
zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach 
dem Eintritte, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, dem 
Kassenvorstand anzuzeigen. 
Zu §F 12. 
(l) Die Kürzung wegen Doppelversicherung tritt gesetzlich nur soweit ein, als die Gesamtunterstützung an Kranken- 
geld den Betrag des durchschnittlichen Tagelohns des in Frage stehenden Mitglieds — nicht desjenigen durchschnittlichen 
Tagelohns, welcher den Maßstab des Krankengeldes bildet — übersteigt. 
(2) Die Kürzung kann durch das Statut ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
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        — 271 — 
8 18. 
Sonstige Beschränkungen der Krankenunterstützung. 
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte (§26a Abs.2 
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung Ziffer 2.) 
der Straftat ein Krankengeld (nicht) Inur im Betrage von .fl gewährt. 
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für die 
Dauer dieser Krankheit.) - 
[Mitgliedern,welchevonderKasseeineKrankenunterstützungununterbrochenoderimLaufe(§268AlZs-2 
einesZeitraumsvon12Monatenfürl261I39](1)Wochenbezogenhaben,wirdbeiEintritteines Ziffer 3.) 
neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt 
worden i im Laufe der nächsten 12 Monate neben den im 55 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen 
nur ein Krankengeld im Betrage der Hälfte des der Bemessung zugrunde liegenden Betrags des durch- 
schttlchen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes) und nur für die Gesamtdauer von 13 Wochen 
gewährt. 
Zu 13. 
(1) Hier ist die im § 5 Abs. 8 festgesetzte Dauer der Unterstützung einzustellen. 
&amp;#) Diese Bestimmung hat wegen der Dauer der Unterstützung eine Bedentung auch bei solchen Kassen, 
welche als Krankenunterstützung nicht mehr als die Mindestleistung gewähren. 
8 14. 
Unterstützung der Wöchnerinnen [und Schwangerenl. 
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 620.Abs. 1 
gerechnet, mindestens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Ziffer 2.) 
Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die 
Dauer von 6 Wochen nach ihrer Niederkunft “) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. 
Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, be- 
gründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 
Entweder: 
lSchwangeren, # welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, wird wegen G21 Abf.1 
einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit eine der Wöchnerinnen- Siffer 4.) 
Unterstützung (Abs. 1) gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von ssechs!] Wochen 
gewährt.] U[Auch werden ihnen die erforderlichen Hebammendienste 4 und die ärztliche 
Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden“ frei gewährt.] 
oder: 
LSchwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, werden die 
erforderlichen Hebammendienstel und die ärztliche Behandlung der Schwangerschafts- 
beschwerden“ frei gewährt.) 
Den Ehefrauen G) solcher Mitglieder, die mindestens G Monate der Kasse an-(621 Abf.1 
gehören, wird im Falle der Schwangerschaft wegen einer durch diese verursachten Er= Zifer 5) 
werbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von (sechs!] Wochen eine der Wöchnerinnen-Unter- 
stützung gleiche Unterstützung gewährt; auch werden ihnen die erforderlichen Hebammen- 
dienste!" und die ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden“ frei gewährt.) 
Die Wöchnerinnen-Unterstützung wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonn- 
abend gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburtsfalls 
und demnächst an jedem folgenden Sonnabende für die abgelaufene Woche gezahlt. 
Werkt Fällt der Sonnabend nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden 
erktage. 
.IDie Auszahlung der Unterstützung an Schwangere erfolgt in gleicher Weise wie 
diejenige des Krankengeldes (§ 5).10 
Zu 8 14. 
(1) Vgl. § 20 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes. 
(2) Diese Unterstützung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die Wöchnerin nicht erkrankt ist.
        <pb n="300" />
        (5 20 Abs. 1 
Ziffer 3, 
Abs. 3 u. b, 
§ 21 Abs. 1 
Ziffer 6.) 
(§ 21 Abs. 1 
Ziffer 7.) 
(6I120 Abs.4.) 
(5 28.) 
— 272 — 
() Die Bestimmungen des zweiten Absatzes gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; 
vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes. Es kann die Gewährung einer der Wöchnerinnen-Unterstützung 
gleichen Unterstützung für 6 Wochen oder auch für eine geringere Dauer oder zugleich (oder auch für sich 
allein) die freie Gewährung der Hebammendienste und der ärztlichen Behandlung der Schwangerschafts- 
beschwerden beschlossen werden. Je nachdem ist die eine oder die andere der angegebenen Fassungen zu 
wählen. In jedem Falle ist die Gewährung der Leistungen aus Abs. 2 (abweichend von denen aus Abf. 1) 
von der mindestens sechsmonatigen Zugehörigkeit zu der betreffenden Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse 
selbst abhänugig zu machen. « 
(4)Zuden»Schwangerfchaftsbefchwerden«istdieEntbindungfelbsttztchtznrekhnemDageen 
umfaßt die freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste auch die bei der Entbindung von der 
Hebamme zu leistenden Dienste. « » , 
(6) Die Unterstützungen nach Abs. 3 find an die Stelle der bisher nach § 21 Abs. 1 Ziffer 5 des 
Gesetzes zugelassenen Wöchnerinnen-Unterstützung getreten. Sie gehören nicht zu den notwendigen 
Leistungen der Kasse und können entweder allgemein oder nur auf besonderen Antrag (vgl. Bemerkung 1 
zu § 8 und Bemerkung 3 zu § 19) gewährt werden. 
Die Dauer der Schwangeren-Unterstützung nicht selbstversicherter Ehefrauen kann kürzer bemessen 
werden als diejenige der selbstversicherten Ehefranen. Ihre Höchstdauer beträgt ebenfalls 6 Wochen. 
(60) Werden die im Abs. 3 bezeichneten Unterstützungen nur auf besonderen Antrag gewährt (val. 
Bemerkung 5) so werden sie zweckmäßig nicht von der mindestens sechsmonatigen Zugehörigkeit des Mit- 
lieds selbst zur Kasse abhängig zu machen, vielmehr wird die Karenzzeit auf 6 Monate von Stellung des 
ntrags ab festzusetzen sein. 
1) Dieser Absatz gilt nur für den Fall der Aufnahme des Abf. 2 oder 3 in das Statut. 
*5 15. 
Sterbegeld. 
Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im (zwanzigfachen] Be- 
trage des für die Bemessung des Krankengeldes nach den §§ 5 und 6 maßgebenden durchschnittlichen 
Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes! l. mindestens aber im Betrage von fünfzig Markl. 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so 
ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der 
Tod kusihe, derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung 
eingetreten ist. 
[Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht (14| jährigen Kindes eines Mitglieds wird, 
falls diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnisse gestanden haben, auf 
Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar 
für die erstere im Betrage von (zwei Dritteln], für das letztere im lhalben Betrage] des für das 
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.0 « 
Vom Sterbegelde wird gegen Einlieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung 
der Begräbniskosten aufgewendete Betrag demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbnis besorgt. Ein 
etwaiger Uberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben 
auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Uberschuß der Kasse. 
In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung 
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kasse darauf Anspruch, daß 
ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes dafür Ersatz durch Uberweisung des 
auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird. 105) 
u § 15. 
(I) Diese naneu gehören nicht zu den notwendigen Leistungen der Kasse. 
(2) Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft 8 20 Abs. 5 des Gesetzes 
Anwendung. 
§ 16. 
Unterstützung bei Erw erbslosigkeit. 
Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden und sich 
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche während 
der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der 
Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens 3 Wochen ununterbrochen einer 
auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben.
        <pb n="301" />
        — 273 — 
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 26 Wochen nach 
näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des der 
Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns /wirklichen Arbeitsverdienstes), das Sterbe- 
geld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.]) « 
Zu§16. 
(1) Fällt fort, wenn und soweit die Kasse nur die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. 
*+ 17. 
Beiträge. 
Die Beiträge werden festgesetzt auf /30) Prozent 
(A) (# (des durchschnittlichen Tagelohns (§ 5 Ziffer 2).) 
- oder 
(8) (des durchschnittlichen Tagelohns (§ 5 Ziffer 2) der dort bezeichneten Mitgliederklassen.] 
oder 
(C) [des nach § 5 unter 2 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 5 Mark " 
für den Arbeitstag nicht übersteigt.) 
(622, 620. 
6a Abs.“ 
iffer 6.) 
Die Beiträge sind an jedem /wöchentlichen) 'vierzehntägigen] Löhnungstage für die abgelaufene (§ 65, 827. 
Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von der Firma 
zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben zu dem gleichen Termine kostenfrei bei 
dem Kassenführer einzuzahlen. · 
[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat, G52 Abs.3. 
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis 
Sonntag einschließlich.) 
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung Beiträge 
nicht entrichtet. 
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
Zu §&amp; 17. 
(1) Höher als vierundeinhalb Prozent dürfen die Beiträge einschließlich des Arbeitgeberzuschusses bei Errichtung 
der Kasse nur dann festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Mindestleistung erforderlich ist. Eine niedrigere Bemessung 
ist nicht ausgeschlossen, sofenn die Deckung der Mindestleistungen trotzdem gesichert erscheint. 
(2) Je nachdem im § b die Fassung A, B oder C gewählt ist, ist auch hier die Fassung A, B oder C zu wählen. 
18. 
(6 b4.) 
(5 55.) 
8 
Die Firma hat für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder ein G# 65, 868. 
Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind diese Mitglieder verpflichtet, zwei 
Drittel der Beiträge bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Firma darf nur auf diesem 
Wege den auf die Mitglieder entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind 
auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Diese Teilbeträge 
dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Mitglieder herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig 
abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch 
bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden. J 
Hat die Firma Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung 
von Beiträgen zwar von ihr anerkannt, von dem Mitglied oder der Kasse aber bestritten wurde und 
erst durch einen Rechtsstreit (§ 33) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im § 49a des Kranken- 
versicherungsgesetzes vorgeschriebene Anzeige einer Hilfskasse über das Ausscheiden eines versicherungs- 
pflichtigen Mitglieds aus der Kasse oder das Ubertreten eines solchen in eine niedrigere Mitglieder- 
klasse erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet worden ist, so 
findet die Wiedereinziehung des auf das Mitglied entfallenden Teiles der Beiträge ohne die vorstehend 
aufgeführten Beschränkungen statt. 
Streitigkeiten zwischen der Firma und den von ihr beschäftigten Personen über die Berechnung 
und Anrechnung der Beiträge lund Eintrittsgelder!] der letzteren werden, sobald ein für die Fabrik 
oder den Wohnsitz der Parteien zuständiges Gewerbegericht errichtet werden sollte, von diesem, 
(6 3ba.)
        <pb n="302" />
        — 274 — 
bis dahin aber auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorsteher, oder, sofern derselbe 
nicht angerufen wird, von dem ordentlichen Richter entschieden. J 
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur 
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung 
an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 
100 Mark übersteigt.) 
[Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Tagen 
nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen nach der Behändigung 
von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem ordentlichen Gericht 
erhoben wird.] « 
Zu 8 18. 
29. Juli 1 
(() Diese Streitigkeiten sind nach den Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes vom J0. Ju#l#9 Ji 58 
zu entscheiden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des § 85 dieses Gesetzes fortbestehenden landesgesetzlichen 
Gewerbegerichte zuständig. Soweit hiernach ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, wird auf das Verfahren 
vor dem Gemeindevorsteher (88 76 ff. des Gewerbegerichtsgesetzes) zu verweisen sein. 
8 20. 
Besondere Rechte der Kasse. 
(6 25.) Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. · 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassengläubiger nur das Vermögen der Kasse. 
6 56 Abs. 2 Die Ubertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf 
bis 4.) dit sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als 
ie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche 
vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe 
der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden istz 
2. zur Deckung der im § 850 Abf. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Porderunges. 
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und)] Beiträge, auf gezahlte 
Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die von den Organen 
der Kasse verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner auf- 
gerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte 
in den Fällen des § 57 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes oder auf Grund der 
Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; An- 
sprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere 
übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird. 
Zu F 20. 
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten kraft Gesetzes, brauchen demnach in das Statut nicht auf- 
genommen zu werden. 
* 21. 
Kassenführung und Rechnungslage. 
G#4 Ziffer 3.) Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf ihre Kosten einen Rechnungs= und 
Kassenführer, welcher die gesamte Rechnungs= und Kassenführung wahrzunehmen hat. 
G#40 Abf.1.) Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden 
Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. 
Der Rechnungs= und Kassenführer (0 hat unter Beobachtung der auf Grund des § 41 Abf. 2 
des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren Verwaltungsbehörde über alle Ein- 
GE41 Abs. 1.) nahmen und Ausgaben der Kasse Buch und Rechnung zu führen. Er stellt den jährlichen Rechnungs-
        <pb n="303" />
        — 275 — 
abschluß und die vorgeschriebenen Ubersichten über die Mitglieder, über Krankheits= und Sterbefälle, 
über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämtlich vom Vorstande 
geprüft und festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen 
Belegen dem Revisionsausschusse (§ 32 Ziffer 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 
(1. April] des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu 
beantragen. 
Zu &amp; 21. 
(t) Wegen der etwaigen Amtsenthebung des Rechnungs= und Kassenführers vgl. Bemerkung 12) zu § 29. 
8 24. 
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kassenleistungen. 
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Aus-(5 33 Abs. 1.) 
gaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, 
so müssen 0 lentweder die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des § 20 des Krankenversicherungs- 
gesetzes gemindert oder] die Beiträge bis auf 6 Prozent des (durchschnittlichen Tagelohns] [Arbeitsver-G31 Abf.2.) 
dienstes) (§ 5) erhöht werden. Dabei sind die Vorschriften des § 31 Abs. 7 zu beachten. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse durch die Beiträge, nachdem dieses ins-(565 Absf.2.) 
gesamt 6 Prozent des (durchschnittlichen Tagelohns] [Arbeitsverdienstes) (§ 5) erreicht haben, nicht 
gedeckt, so hat die Firma die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu 
leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stande der Kasse keine Rückerstattung 
fordern kann. 
Zu § 24. . 
(1) Die in Klammern eingeschlossenen Stellen dieses Absatzes haben Bedeutung nur für solche Kassen, deren 
Unteistützungen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen. 
8 28. 
Zusammensetzung des Vorstandes. 
Der Vorstand der Kasse besteht:# ,· EITHER 
a)auseinemVertreterderFirmaalsVorsitzendenunddemKassenführer,welcherzugleich(§s43issex2. 
Stellvertreter des Vorsitzenden ist; beide werden auf die Dauer von [21 Jahren von der 
Firma ernannt; 
b) aus [S] von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter der Firma aus (83t.) 
der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von [2] Jahren gewählten 
Beisitzern. 
[Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge 5/1 der Gesamtbeiträge über-(538 Abs.2.) 
steigen, ist bei der nächsten Wahl“s ein sechster Beisitzer und, sobald sie ½/8 übersteigen, ein siebenter 
Beisitzer zu wählen.) 
Die Wahl der Beisitzer ist geheimch und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, daß 
jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind 
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.?“ Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder 
die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder von einem zu 
diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse sowie 
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der 
Aufsichtsbehörde geleitet. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus (§5 34 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund Abf. 2.) 
der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung 
einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für 
46
        <pb n="304" />
        —– 276 — 
die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen 
Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über 
die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
[Jedes Jahrs# scheiden abwechselnd (3) und /2) Beisitzer aus. Die (/3] Beisitzer, welche am 
Ende des ersten Kalenderjahrs ausscheiden, werden durch das Los bestimmt. Die Neuwahl findet im 
Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum 
Eintritte derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. 
Scheiden mehr wie zwei Besitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus,() so muß alsbald eine 
Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden.() Die Amts- 
dauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer 
erloschen sein würde. 1 
Uber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
(&amp;#34 Abi2.) Der Vorstand hat über jede Anderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebnis 
jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. 
[Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Anderung dritten Personen nur dann entgegen- 
gesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.)] 
Zu § 28. 
) Der Betriebsunternehmer hat Anspruch auf Vertretung im Vorstande nach dem Verhältnisse der von ihm 
aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme aller Beiträge. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf ihm 
nicht eingeräumt werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Vorstand, als der Summe der aus eigenen Mitteln 
geleisteten Beiträge entsprechen würde, vorlieb nehmen will, hängt von seiner Entschließung ab. Es empfiehlt sich, von 
vornherein ein Verhältnis der Vertretung festzusetzen, welches auch dann nicht geändert zu werden braucht, wenn die vom 
Unternehmer aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge infolge des Zutritts freiwilliger Mitglieder zur Kasse unter ein 
Drittel der Gesamtbeiträge sinken. Da die Kasse bei ihrer Begründung freiwillige Mitglieder in der Regel überhaupt 
nicht zählt, so wird es zulässig sein, für die Vertreter des Arbeitgebers und der Kassenmitglieder anfangs das Verhältnis 
von 2 zu 4 festzustellen und im Abs. 2 eine Vermehrung der Vertreter der letzteren an 5 (also Verhaltnis 2 zu 5) erst 
für den Fall anzuordnen, daß die Summe der Beiträge des Arbeitgebers bis auf ½/13 (das arithmetische Mittel zwischen 
36 und /2) der Gesamtsumme aller Beiträge herabsinkt. Ebenso würde erst bei weiterer Verminderung der Beiträge des 
Arbeitgebers auf ½/18 der Gesamtsumme der Beiträge (dem arithmetischen Mittel zwischen 55 und /8) die Zahl der Beisitzer 
auf 6 zu vermehren sein uff. · 
(2) Wird hier eine höhere Zahl festgesetzt, so kann auch für den Betriebsunternehmer unter a eine größere Zahl 
von Vertretern festgesetzt werden (also beispielsweise bei 7 unter b, 3 unter a). 
(3) Dem Gesetze wird genügt werden, wenn das von demselben geforderte Verhältnis bei der nächsten Wahl 
hergestellt wird. Ohne diese Einschränkung würde leicht Unsicherheit über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes 
entstehen. . 
(4)Wahl«durchAkklamationerfcheinthiernachausgeschlossenDagegenisteszulässig-dieGrundfä-zedc»s 
Verhältnis= (Proportional-) Wahlsystems im Statut anzunehmen, sofern dabei die Freiheit und Geheimheit 
der Wahl erhalten bleibt. 
(6) Soll für die Gewählten absolute Stimmenmehrheit erforderlich sein, so müssen hier auch Bestimmungen über 
engere Wahl für den Fall, daß im ersten Wahlgang absolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werden. 
(6) Wird die Amtszeit der Vorstandsmitglieder unter a und b anders bestimmt, so werden auch die Perioden 
der Neuwahl anderweit festzusetzen sein. 
) Hierher ist es auch zu rechnen, wenn Beisitzer nach § 42 Abs. 4 ff. des Gesetzes durch die Auf- 
sichtsbehörde ihres Amtes enthoben werden (ugl. Bemerkung (2) zu § *8 Wenn auch eine Anfechtung 
der die Amtsenthebung aussprechenden Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, so empfiehlt es sich 
doch, die Ersatzwahl erst vorzunehmen, wenn die Entscheidung endgültig geworden ist. 
(6) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation ist unzulässig, da nach dem Gesetze der Vorstand von der 
Generalversammlung gewählt sein muß. 
8 29. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
(8365 Abs. 1.) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich 
auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht 
erforderlich ist. 
f [Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Bei- 
sitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den 
(635 Abs.2.) Vorstand nach außen. Gerichtliche Zustellungen an den Vorstand können jedem Mitgliede desselben
        <pb n="305" />
        — 277 — 
gemacht werden.])(1) Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften 
wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. " 
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz 
oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. 
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muß 
den Vorstand binnen 10 Tagen berufen, wenn (drei] Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt 
durch Cirkular. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches ohne genügende Entschuldigung 
aus der Vorstandssitzung wegbleibt oder zu spät erscheint, in eine Ordnungsstrafe bis zu [3] Mark 
nehmen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 
drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu 
protokollieren. 
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; bare Auslagen werden 34a 
ihnen von der Kasse ersetzt. f. 1.) 
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder G42 Abs.1.) 
ihren Mündeln. (7 
nir [Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgane, welche gegen (835 Abs3) 
die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, unter Angabe der Gründe mit 
aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an 
die Aufsichtsbehörde. 
Zu § 29. 
(1) Diese Bestimmungen sind nach § 35 des Gesetzes zulässig und empfehlen sich namentlich für umfangreichere 
Kassen zur Erleichterung der Geschäftsführung. 
(2) Nach § 42 Abf. 4 bis 6 des Gesetzes kann ein Vorstandsmitglied (ebenso ein Kassen= und 
Rechnungsführer, der nicht Vorstandsmitglied ist), wenn es infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver- 
fügung über sein Vermögen beschränkt ist oder wenn gegen dasselbe auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist oder wenn hinsichtlich 
seiner Tatsachen bekannt werden, welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht in bezug auf die 
Kassenführung darstellen, durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden, nachdem ihm und dem 
Kassenvorstande Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist. Ist gegen ein Vorstandsmitglied ufw. 
das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet, das die Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann, so kann 
der Betreffende bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes ent- 
hoben werden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach deren Zustellung 
auf dem im § 58 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Wege angefochten werden. Die Anfechtung hat 
keine ausschiebende Wirkung. - 
(8)DiefeBestimmungsindetauchohneAufnahmeindasStatntkrast§35Abf.3des Gesetzes 
Anwendung. 
8 31. 
Geschäftsordnung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände 
durch einen mindestens [3] Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der 
erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand, —- 
2. im [April] jeden Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung 
der Generalversammlung muß binnen Wochen erfolgen, wenn der lzehnte] Teil ihrer Mit- 
glieder es beantragt. (0 
Jede vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist beschluß fähig. 
Die Leitung der Generalversammlung steht dem [Vertreter der Firmas svon der Firma zu G64 
bezeichnenden Vertreter derselben] zu. Ziffer 2.) 
46
        <pb n="306" />
        (8 44.) 
— 278 — 
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut 
nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen 
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Getrennt von der Vertretung der Firma und den (Vertretern der] Kassenmitgliederen] muß 
Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt: 
à) um eine Erhöhung der Gesamtbeiträge über 4 Prozent desjenigen Betrags, nach welchem 
die Unterstützungen zu bemessen sind (§ 5), sofern diese Erhöhung nicht zur Deckung der 
gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (§ 31 des Gesetzes); 
b) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs- 
unfähigkeit ab sowie für Sonn= und Festtage (§ 21 Abs. 1 Ziffer 1a des Gesetzes), sofern 
der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. 
Zu 831. 
) Diese Bestimmung ist nicht gesetzlich notwendig. 
8 34. 
Beaufsichtigung der Kasse. 
Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht [Bezeichnung der höheren Verwaltungs— 
behörde] zu N. von [Bezeichnung der Aufsichtsbehörde] zu N. wahrgenommen. (0 (# 
Zu 3834. 
(1) Die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde und Oberaussichtsbehörde im Statut empfiehlt sich, um 
jedem Kassenmitgliede Kenntnis davon zu geben, wohin etwaige Beschwerden über die Kassenverwaltung zu richten find. 
(2) Uber die Aufsichtsbefugnisse vgl. 95 66 bis 67b, 68 mit 42, 44, 45 des Gesetzes. 
  
2. Kon sulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Joh. Jespersen zum Konsul 
in Rönne (Insel Bornholm), an Stelle des bisherigen Konsuls Ellebye zu ernennen geruht. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Manila beauftragten Konsul 
Grunenwald ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats 
und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. - 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Fray Bentos (Uruguay), Dr. Otto Günther, ist die 
erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Theodore J. Bluthardt in Barmen ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden.
        <pb n="307" />
        — 279 — 
3. Zoll= und Stenerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1903 beschlossen, den nachstehend aufgeführten 
Anderungen des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarife mit der Maßgabe die Zustimmung zu 
erteilen, daß sie am 1. September 1903 in Kraft treten. 
Berlin, den 1. Juli 1903. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
  
Anderungen des amtlichen Warenerzeichnilses zum olltarife. 
I. Der erste Absatz des Artikels „Zucker“ erhält folgende Fassung: 
„—, Rohr-, Rüben= und sonstiger Zucker von der chemischen Zusammensetzung des Rohrzuckers 
(der Sachharose): 
1. Rohzucker: «· 
a) soweit Artikel 3 des am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem 
Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Ver- 
trags (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7ff.) Anwendung findet, während 
der Dauer dieses Vertrags und bei Nachweis des Ursprungs *25 Xx 18,40 A. 
b) im übrigen, vorbehaltlich der für Rohzucker aus Ländern, welche 
für die Erzeugung oder die Ausfuhr Prämien bewilligen, 
jeweils geltenden besonderen Bestimmungen; ferner Füllmasse // 25 X 40,00 M. 
3 Rohrzucker, roh /609% Rüben- und sonstiger Rohzucher (vor, Füll- 
masse /70260. 
2. Verbrauchszucker (raffinierter Zucker und solcher Zucker, der dem 
raffinierten gleichgestellt ist): 
a) soweit Artikel 3 des am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem 
Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Ver- 
trags (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7ff.) Anwendung findet, während 
der Dauer dieses Vertrags und bei Nachweis des Ursprungs““ 25 X 18,80 (4. 
b) im übrigen, vorbehaltlich der für Verbrauchszucker aus Ländern, 
welche für die Erzeugung oder die Ausfuhr Prämien be- 
willigen, jeweils geltenden besonderen Bestimmungen /) 25 X 40,00 A. 
Pohrzucker, raffiniert (oo%, dem raffinierten gleichgestellter Ver- 
brauchszucker aus Buckerrohr J/7004. 
Verbrauchszucker aus Rüben usw.: Kristallzucher J70240, 
granulterter Zucher (granulated) /#o###, Kandis /702c7, Brotzucker 
s702d], Platten-, Stangen- und Würfelzucker s702e], Stückenzucker 
und Brümelzucher (crushed und pilé) /70347, gemahlene Raffinade 
(70367, gemahlenex Melts J/702%0. Farin /7074). 
Flüsstge Raffinade einschließlich des Invertzucherstrups /#70#.“ 
II. In Abs. 2 Ziffer 1 à2 des Artikels „Säfte“ ist die statistische Nummer in vor“ abzuändern. 
III. Dem Artikel „Sirup“ ist als zweiter Absatz einzufügen: 
„—, Invertzuckersirup s. Zucker (Verbrauchszucker)“. 
  
  
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1903 über die zollfreie Verarbeitung ausländischer 
Waren im Veredelungsverkehre folgendes beschlossen: 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, die zollfreie Einfuhr von 
Mandeln zum Zerkleinern (Herstellung von Mandelgries), von Rohkaffee zum Rösten und 
zum Vermahlen, von geröstetem Kaffee zum Vermahlen und von Feigen zur Herstellung 
von Feigenkaffee unter der Bedingung demnächstiger Wiederausfuhr im Wege des Ver- 
edelungsverkehrs unter Anordnung der erforderlichen Uberwachungsmaßregeln zu gestatten. 
Die Befugnis zur Erteilung der Bewilligungen kann auf die Zolldirektivbehörden über- 
tragen werden. ·
        <pb n="308" />
        Passiva. 
280 
4. Bank 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
„ Ver- czvent. 
9 « Sonstige bindlich- · 
"6“ · - tåguch G euGbtmPUch« 
Bezeichnung Grund-geserve-- Noten- Gegen Un Gegen fäuge —.. egen Sonstige G gen Summe egen beien 
der 31. Mats gebecte 31. Maisp##. Mat31.Mat st. Mai] der 31. Mala 
Baur Kopttal.) Fonds. Umlau.0 Noten.1003. 1903.andi. 1903. Lassioan 1903. Passto 1903. gebenen 
" anken. bindlich= gungs- tnläu- 
9 keiten. srist dischen 
Q · « Wechseln. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 12. 13. 14. 15. 16.7 
1. Reichsbank 150 000% 349 ( 1G 110 30 — — 28 088/J 2 809|2221 350/ 167854— 
2. Bayerische Notenbann.500|287403| 30228| 163516991|— 18110 — 5247. 446½ 56% 
3.Sächsische Bank m Dresden3000132Q620| 9090715/| 33627173|□ 357J 8594 188 143644 173161 1ar 
4Wünttembergische Notenbant00012 49281 10 46/ 3137495 225 10. » 651 62 400 7311 761 
5. Badische Bank 9000 12 2 89701 2244 — 5604 s2 438614 17511 977 
6.Braunschweigische Baur.10500) 966188 3944 131s8s ru 5 660 6801 8 89 554 83— 12)22989|+— 4081 
6 
Zusammen000|426 583 1564262 914 69%N1 00— 4 30 497. n 561 311 178 627 5222 
l 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 M. 
Bemerkungen. 
1 169 159 000 4, 
23 593 000 4¾ (bei der Bank Nr. 3), 
399 282 000 4 ( 
500 
1 000 
ll 
1).
        <pb n="309" />
        ——— 
banken Ende Juni 1903 
sichten, verglichen mit demienigen Ende Mai 1903. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiva. 
— inl 
n7 
Gegen Reichs--egen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Gegen Eumme Gegen 5 
Metall- · Sonstige 
31. Mai J kassen- 31. Maianderer31. Mat] WGechsell 31. Mai Lombard. 31. MaisEffekten. 31. Mai 31. Mat der 31. Mat1 
besand., 1% scheine. 1908. Banten. 1008. 103. 10. i8os. Attiva. 1903. sattwa. 19009. 
z 
18. 19.0. 21. 2. 23. 24. 25. 26. 2. 28. 29. 30. 31. 32. 339. 
8681259 — 2501441L 24 7993— 3011031 487/+ 116 369 191 647 K+129 298 4737/— 32989 73 5066||T 17056200 + 1753| 1. 
30215 633, 75 8 4622 + 1297 47 202) — 1519 3428 + 184 551 2 2168— 37 87765| F 568| 2. 
171311. 2125 341— 514473+ 7324 57850— 620 17044 829 16 067— 350 20 738— 1987|36“44 17316 3. 
981— 06f71 4— 71 3110|+ 1352 18 936+ 731 7351— 758 1 003— 1 355 + 148 41 706ä44 73114. 
7112 419 7 — 1 425— 687 25 231|11 1330 62611— 1309 637— 65 3 188 +J 6689 43 8611E 1 751|. 5. 
486 95 3 — 417— 774 8943— 85 1 515— 520 1 368— 245 10 756+ 1256 23 1019 4276. 
949015 224L1 3 — 2522160 + 10 2851189 619 116 270227246 —+127724 23957= 33647171U| 2561 441 4118646
        <pb n="310" />
        282 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat grund Behörde, welche die Datum 
*' – des 
" Ausweisung . 
* der Bestrafung. beschr Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. sschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I s. 4. .. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.]|Anton Neri, geboren am 1. Oktober 1849 zu Leiferseinfacher Diebstahl Königlich Bayerisches Be-12. Juni d. J. 
10. 
11. 
  
  
Maurer, 
Rudolf Beck, Bäcker- 
geselle und Faß- 
kellner, 
Jean Bricare, 
Arbeiter, 
Felix Girsig, 
Schlossergeselle, 
Siegfried Knecht, 
Arbeiter, 
Simon Lenkawa, 
Tuchweber, 
Julius Maschek, 
Drechsler, 
Georg Schott, 
Schuhmacher, 
Ludwig Stöger, 
Graveur, 
Die Zigeuner: 
a) Franz Stropnicky 
(Stropnicki), Bäcker 
und Tagelöhner, 
b) dessen Ehefrau 
Marie geborene 
Binder, 
Peter Vettese, 
Arbeiter, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
Bezirk Bozen, Tirol, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
  
b) Auf Grund des § 362 
geboren am 8. März 1863 zu Pirken- 
hammer, Bezirk Karlsbad, Böhmen, 
ortsangehörig zu Schlaggenwald, 
Bezirk Falkenau, ebendaselbst, 
geboren am 26. April 1866 zu St. Mar- 
tin d'Auxy, Kanton Buxy, Departe- 
ment Saöne et Loire, Frankreich, 
französischer Staatsangehöriger, 
geboren am 6. März 1870 zu Winkels- 
dorf, Bezirk Schönberg, Mähren, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 17. September 1883 zu 
Leibstadt, Kanton Aargau, Schweiz, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 17. Oktober 1857 zu Lip- 
nik, Bezirk Biala, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 9. Januar 1867 zu Wien, 
ortsangehörig zu Sternberg, Mähren, 
geboren am 17. Oktober 1852 zu Eger, 
Böhmen, österreichischer Staatsan- 
gehöriger, 
geboren am 22. August 1854 zu Pod- 
görze, Bezirk Wieliczka, Galizien, 
ortsangehörig zu Deutsch-Biela, Be- 
zirk Policka, Böhmen, 
geboren am 6. Juli 1844 zu Pisek, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 1. Dezember 1859 zu 
Serowitz, Bezirk Pilgram, Böhmen, 
ortsangehörig zu Pisek, 
geboren am 15. Oktober 1870 zu St. 
Biagio, Italien, italtenischer Staats- 
angehöriger, 
  
  
  
im Rückfall (1 Jahr zirksamt Bamberg II, 
2 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 12. April 
1902) und falsche 
Namensangabe, 
des Strafgesetzbuchs. 
Betteln, Königlich Sächsische 0. Mai d. J. 
Kreishauptmannschaft 
Chemnitz, 
Landstreichen und Königlich Preußischer 30. Juni d. J. 
Betteln, Regierungspräsident zu 
Erfurt, 
desgleichen, Königlich Preußischer 26. Juni d. J. 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Betteln, Polizeibehörde zu Ham-27. Juni d. J. 
burg, 
desgleichen, Königlich Preußischer 18. April d. J. 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, . 
desgleichen, Königlich Preußischer 4. Juni d. J. 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Landstreichen und Königlich Sächsische desgleichen. 
Betteln, Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
desgleichen, Königlich Bayerische Po-9. Juni d. J. 
lizeidirektion München, 
Landstreichen, dieselbe, 2. Juni d. J. 
desgleichen, dieselbe, 3. Juni d. J. 
desgleichen, Königlich Preußischer 14. Juni d. J. 
  
Regierungspräsident zu 
Potsdam,
        <pb n="311" />
        — 283. — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beriehen durch alle Postanstalten und guchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgung. Berlin, Donnerstag, den 16. Juli 1903. V 31. 
Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Zuckersteuer-Ausführungsbestimmugen Seite 283 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren 429 
Zoll- und Steuerwesen. 
—□.— 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. d. M. beschlossen: 
1. den achstehend abgedruckten Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen die Zustimmung zu 
erteilen; 
2. zu genehmigen, daß die bevorstehende endgültige Steuerabrechnung in den Privatlagern 
ohne amtlichen Mitverschluß (§&amp; 8 der Anlage F zu den Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen 
von 1896) vom 1. August 1903 auf den 1. September 1903 verlegt wird; 
3. die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, daß für zuckerhaltige Waren, welche in 
der Zeit vom 1. September bis Ende November 1903 ausgeführt oder niedergelegt werden 
und zu deren Herstellung erwiesenermaßen zum Satze von 20 JX für 1 d versteuerter Zucker 
verwendet worden ist, die Zuckersteuervergütung nach dem bisherigen Satze gewährt wird. 
Berlin, den 25. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
47
        <pb n="312" />
        Besteuerung der 
Zuckerabläufe. 
Zuckerstener Ausführungsbestimmungen. 
Zu § 2 des Gesetzes. 
81. 
Die bei der Zuckererzeugung ursprünglich gewonnenen Abläufe (Sirup, Melasse) und ihre 
weiteren Bearbeitungen unterliegen, sofern ihr Quotient, d. h. der auf Hundertteile berechnete 
Zuckergehalt in der Trockenmasse, 70 oder mehr beträgt, der Zuckersteuer zum Satze von 10 4. 
für 100 kg Reingewicht. 
. §2- 
Zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerabläufe, welche weniger als 2 vom Hundert 
Invertzucker enthalten, sind, sofern nicht die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch er— 
mittelten reinen Zuckergehalte beantragt ist, die von der obersten Landesfinanzbehörde bezeichneten 
Amtsstellen berechtigt. Diese sind dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Centralblatte 
für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
Die Untersuchung auf Invertzuckergehalt kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auch 
von den Zuckersteuerstellen (§ 34) ausgeführt werden. 
Das Verfahren für diese Untersuchung sowie für die Feststellung des Quotienten der 
weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Abläufe ist in der als Anlage A bei- 
gefügten Anleitung vorgeschrieben. 
Führt die Prüfung auf den Gehalt an Invertzucker zu dem Ergebnisse, daß die weitere 
Untersuchung steueramtlich nicht stattfinden darf, oder wird von dem Anmelder die Berechnung 
des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalte des Ablaufs beantragt, so ist 
die Untersuchung einem von der Direktivbehörde auf die Wahrnehmung der Ansprüche der Steuer- 
verwaltung verflichteten Chemiker zu übertragen. 
In beiden Fällen erfolgt die Ubersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker und 
die Untersuchung auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen ist die An- 
leitung in Anlage B maßgebend. Dabei sind Abläufe mit einem Gehalte von 2 vom Hundert 
Invertzucker und darüber zur Untersuchung auf Raffinosegehalt in der Regel nicht zuzulassen. 
Ausnahmsweise ist jedoch bei solchen Abläufen die Feststellung des Quotienten unter Anwendung 
der Raffinoseformel (Anlage B unter 2a) dann statthaft, wenn die Fabrik auf Vermischung ihrer 
Abläufe mit Stärkezucker oder Stärkesirup verzichtet hat und durch die von der obersten Landes- 
finanzbehörde anzuordnenden besonderen Aufsichtsmaßnahmen die Möglichkeit einer Beimischung 
von Stärkezucker oder Stärkesirup zu den Abläufen vor deren Abfertigung aus der Fabrik mit 
genügender Sicherheit ausgeschlossen erscheint. Ob dies zutrifft und aus welchem Grunde (Abs. 4) 
die Untersuchung durch den Chemiker zu erfolgen hat, ist dem letzteren von der Amtsstelle mit- 
zuteilen. « 
Sowohl die Amtsstellen als auch die Chemiker haben bei der Polarisation der Abläufe 
die Vorschriften in der Anlage C zu beachten. 
3. · 
Auf Anstalten, in welchen Zuckerabläufe einem Reinigungsverfahren unterworfen werden, 
finden die in den §8 8 bis 41 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften sowie die dazu erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung.
        <pb n="313" />
        — 286 — 
Für Anstalten, welche ausschließlich steuerfreie Zuckerabläufe verarbeiten und deren Er— 
zeugnisse niemals den Quotienten von 70 erreichen, kann die Beaufsichtigung auf Grund einer 
Buchführung, verbunden mit öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe und der 
hergestellten Erzeugnisse, angeordnet werden. Werden ausschließlich Zuckerabläufe mit einem 
Quotienten unter 65 verarbeitet, so kann die Beaufsichtigung auf Grund einer Buchführung und 
öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe erfolgen, auch wenn der Quotient 
der Erzeugnisse 70 oder mehr beträgt. 
In Fällen des Bedürfnisses können von der obersten Landesfinanzbehörde für die in 
Abs. 1 und 2 bezeichneten Anstalten Erleichterungen gewährt werden. Dem Reichskanzler ist von 
den getroffenen Maßnahmen Kenntnis zu geben. 
Zu § 3 des Grsttzes. 
84. 
Die Hebestelle hat über die Einnahme aus der Zuckersteuer ein Zuckersteuer-Einnahmebuch Zauckersteuer- 
zu führen, für welches das Muster 1 als Vorbild dient. Einnahmebuch. 
Auster 1 
6 5. — — 
Die Zuckersteuer ist dem Inhaber der Zuckerfabrik gegen Sicherheitsbestellung für die Frist Stundung der 
von 6 Monaten zu stunden. Zuckersteuer. 
Soweit das Gesetz nicht bindende Vorschriften hierüber enthält, bestimmt die oberste Landes- 
finanzbehörde, in welcher Weise Sicherheit zu leisten ist und unter welchen Voraussetzungen die 
gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. 
86. 
Bei Stundung der Zuckersteuer ist über jeden im Einnahmebuch anzuschreibenden Betrag 
ein Stundenanerkenntnis abzugeben. 
Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Einzelbeträge kann ein 
Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge anzugeben. 
87. 
Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 100 Mark erreichen. 
88. 
Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei den mit Begleitschein II 
überwiesenen Abgabenbeträgen mit dem Tage der Vorlegung des Begleitscheins. Die gestundeten 
Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und 
wenn dieser ein Sonn= oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. 
Zu § 6 des Gesetzes. 
6. - . 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung des § 6 des Gesetzes enthält die Anlage D Befreiung von 
nebst der zugehörigen Anleitung Anlage E. der Zuckersteuer. 
8 bis 11 des Geef — 
Zu 8§ 8 bis 11 des cesetzes. * 
8 10. 
Die Anordnungen über die im einzelnen Falle hinsichtlich der baulichen Einrichtung der Bauliche Ein- 
Fabriken zu stellenden Anforderungen sowie über eine spätere Abänderung oder Vervollständigung richtung der 
der ursprünglich getroffenen sichernden Einrichtungen sind von der Direktivbehörde zu erlassen. Zuckerfabriken. 
. §11. 
Bei denjenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Zuckerraffinerien, insbesondere 
Kandiskochereien, welchen bisher in bezug auf die sichernde bauliche Einrichtung Erleichterungen 
47
        <pb n="314" />
        — 286 — 
zugestanden sind, können diese nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch 
künftig gewährt werden. Dem Reichskanzler ist von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis zu geben. 
Zu 812 des Gesetzes. 
g.12. 
Aufenthalts= Die näheren Bestimmungen wegen Gewährung von Räumen zum Aufenthalt und zur Uber- 
Wrckume und nachtung für die Steuerbeamten und von Wohnungen für die zur Beaufsichtigung der Fabrik 
ohnungen sür ständig angestellten Steuerbeamten sowie wegen Feststellung der hierfür zu zahlenden Vergütungen 
beamten. sind von der Direktivbehörde zu treffen. 
Bu § 13 des Gesetzes. 
13. 
Wagen und Es dürfen nur für steuer= und zollamtliche Ermittelungen überhaupt zugelassene Wagen 
Gewichte. benutzt werden. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Wagen und Gewichte nach näherer Be- 
stimmung der Steuerbehörde eichamtlich prüfen zu lassen. 
Zu § 15 des Gesetzes. 
14. . 
Neubau oder Die Baupläne über den beabsichtigter Neubau oder Umbau einer Zuckerfabrik sind dem 
Umbau von Hauptamte vorzulegen. Dieses prüft sie in Rücksicht auf die Sicherung des Steueraufkommens 
Zuckerfabrilen, und erwirkt demnächst die Entscheidung der Direktivbehörde darüber, ob die Ausführung nach dem 
Plane oder unter welchen Abänderungen sie zu genehmigen ist. 
Bevor die Entscheidung getroffen und dem Unternehmer bekannt gegeben, auch gegebenenfalls 
der Bauplan dem Verlangen der Direktivbehörde gemäß geändert ist, darf mit der Ausführung 
des Baues nicht begonnen werden. 
Auf Umbauten, welche nicht die im § 8 unter Au des Gesetzes bezeichneten Räume oder 
die Umfriedigung der Fabrikanlage betreffen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine 
Anwendung. 
Zu 8§88§ 16 bis 23 des chesetzes. 
8 16. 
Anzeigen in Die in den 88 16 bis 23 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen usw. sind der Hebestelle 
bezug auf Räume, einzureichen. . . 
GZIFWIHJW Bei der Anzeige einer Betriebsunterbrechung ist deren voraussichtliche Dauer anzugeben. 
16. 
Die Muster zur Nachweisung der Fabrikräume werden von der obersten Landesfinanz- 
behörde vorgeschrieben. 
17. . 
Von der Anmeldung feststehender Geräte sowie der Führung von Geräteverzeichnissen 
ist abzusehen. 
8 18. 
Die Anzeige von der Bestellung eines Betriebsleiters muß auch den Tag des Beginns 
seiner Tätigkeit angeben und vor diesem Tage der Hebestelle eingereicht werden. Die Anzeige ist 
von dem Betriebsleiter mit zu unterzeichnen. 
6 19. 
Die Beschreibung des bei der Zuckergewinnung angewandten Verfahrens soll den Steuer- 
beamten einen Anhalt für die Beaufsichtigung des Betriebs gewähren. Sie muß die einzelnen 
Hauptabschnitte der Herstellung angeben und das in jedem von ihnen stattfindende Verfahren 
näher kennzeichnen, so daß sich ergibt, in welcher Weise der gesamte Betrieb verläuft und welche 
Arten von Erzeugnissen hergestellt werden. Wenn in bezug auf die herzustellenden Erzeugnisse 
je nach Umständen ein Wechsel beabsichtigt wird (z. B. wenn in einer Rohzuckerfabrik neben dem
        <pb n="315" />
        — 287 — 
ersten Erzeugnisse jeweils entweder zweites und drittes oder nur zweites Erzeugnis hergestellt 
werden soll), so kann dies ein für allemal zum voraus in der Beschreibung angegeben werden. 
Als Hauptabschnitte des Verfahrens sind insbesondere anzusehen: 
I. bei 
1 
2. 
3. die Saftreinigung, unter Angabe, ob und welche Zusätze an Zuckerstoffen, wie 
d 
en Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung: « 
die Zerkleinerung der Rüben, 
die Saftgewinnung, 
Zuckerkalk, Rohzucker, Abläufe usw. stattfinden und in welchem Abschnitte der 
Saftbehandlung der Zusatz erfolgt, 
die Eindampfung der Säfte und Herstellung der Füllmasse, 
die Gewinnung des ersten Erzeugnisses aus der Füllmasse (Centrifugenarbeit 
usw.), unter Angabe der Art, z. B. Rohzucker, Verbrauchsware (Kristall—-, 
Würfel-, gemahlener Zucker usw.), 
6. die Gewinnung der Nacherzeugnisse (wie viele, welcher Art), 
7. . 
8. die Verarbeitung der Abläufe (Sirup, Melasse), außer zur Gewinnung von 
die Melasseentzuckerung, 
festem Zucker, z. B. Herstellung von Speisesirup oder Melassefutter; 
II. bei den Zuckerraffinerien: . 
1. das Schmelzen und Klären des Rohzuckers (einschließlich des etwaigen 
ir #i 
6. 
7. 
8. die Verarbeitung der Abläufe (Sirup, Melasse), außer zur Gewinnung von 
Schleuderns vor dem Schmelzen), 
die Reinigung der aus dem Rohzucker gewonnenen Zuckerlösungen, 
die Herstellung der Deckkläre, 
die Herstellung der Füllmasse, » 
die Gewinnung des ersten Erzeugnisses aus der Füllmasse unter Angabe der 
Art (Bodenarbeit, Centrifugenarbeit, Decken der Brote, Trocknen der Brote, der 
Zuckerplatten oder des sonstigen Zuckers, Putzen usw. der Brote, Zerschneiden 
von Platten in Würfel usw., überhaupt die vollständige Fertigstellung des ersten 
Erzeugnisses), 
die Gewinnung der Nacherzeugnisse (wie viele, welcher Art), 
die Melasseentzuckerung, 
festem Zucker; 
III. bei den Anstalten, in welchen ohne Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensäften oder 
Abläufen der Zuckergewinnung (Sirup, Melasse), bereitet wird: 
M S— 
□0 — 
IV. bei 
die Herstellung und Abscheidung des Sachharats, 
die Reinigung des Saccharats (Decken auf Nutschen oder in Filterpressen), 
die weitere Behandlung des Saccharats zur Entfernung des Strontians usw. 
(CKühlhaus, Ausschlagekästen, Centrifugen usw.), 
ie Behandlung der Ablaugen zur Gewinnung von Zucker, 
die Herstellung von Zuckerlösungen aus dem Saccharat (Saturation, Filterpressen), 
die Gewinnung des ersten Erzeugnisses aus der Zuckerlösung, unter Angabe der 
Art, z. B. Verbrauchsware (Würfel usw.), 
die Gewinnung der Nacherzeugnisse (wie viele, welcher Art), 
die Verarbeitung der Restmelassen, außer zur Gewinnung von festem.Zucker; 
  
den Sirupreinigungsanstalten: 
1. die Reinigung der Zuckerabläufe, z. B. Filtrierung über Knochenkohle nach 
zuvoriger Verdünnung, 
2. die Beimischung von reineren Abläufen, Zuckerstoffen, Honig usw., 
3. das Einkochen der gereinigten Zuckerabläufe. 
Wie na 
ch Maßgabe der obigen Grundzüge die Beschreibungen im einzelnen einzurichten 
sind, bestimmt das Hauptamt. 
Anderungen in dem Verfahren sind der Hebestelle durch eine Ergänzung oder Erneuerung 
der Beschreibung anzuzeigen, und zwar bevor die Anderung erstmals ausgeführt wird.
        <pb n="316" />
        Verschluß von 
Zugängen 
während des 
Betriebs. 
Aufbewahrung 
von Zucker in 
der Fabrik. 
— 288 — 
Zu §8 26 des chesetzes. 
8 20. 
Welche äußeren Eingänge der Zuckerfabrik (nebst Umfriedigung) und welche inneren Zu— 
gänge als nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienend von dem Fabrikinhaber in der Regel 
verschlossen zu halten sind, desgleichen welche Eingänge zur Nachtzeit unverschlossen sein dürfen, 
bestimmt das Hauptamt. Dieses hat auch Anordnung dahin zu treffen, daß der steueramtliche 
Mitverschluß äußerer Eingänge und innerer Zugänge im Falle des Bedürfnisses tunlichst ohne 
Verzug abgenommen werden kann, und daß während der Offenhaltung, soweit es erforderlich 
scheint, amtliche Bewachung eintritt. 
Zu §§ 27 bis 29 des Gesetzes. 
. 8 21. 
Die Räume der Zuckerfabrik, welche zur Aufbewahrung von fertigem Zucker oder von 
Zuckerabläufen dienen sollen, sind der Hebestelle schriftlich anzumelden. Das Gleiche gilt, wenn 
demnächst dauernd oder vorübergehend andere Räume in Gebrauch genommen werden sollen. 
» §22. 
Über die Zulassung der angemeldeten Räume als Lagerräume entscheidet das Hauptamt. 
8 23. 
Soll eine Zuckerfabrik länger als 4 Wochen aus der ständigen Bewachung treten, so hat 
der Fabrikinhaber binnen einer Woche nach ergangener Aufforderung den fertigen Zucker in die 
steuersicher abschließbaren Lagerräume einzubringen und eine Anmeldung über den Bestand in 
doppelter Ausfertigung der Zuckersteuerstelle (§ 34) einzureichen. Die einwöchige Frist kann von 
dem Hauptamte verlängert werden. 
Die Zuckersteuerstelle hat darauf tunlichst unter Beteiligung eines Oberbeamten und 
unter Zuziehung des Fabrikinhabers eine Bestandsaufnahme mittels Feststellung des Zuckers 
nach Art und Gewicht vorzunehmen. Auf Antrag kann die Feststellung des Gewichts auf Grund 
einer Vergleichung der Fabrikbücher mit der Bestandsanmeldung stattfinden. 
5 24. 
Der Lagerinhaber hat das Ergebnis der Bestandsaufnahme durch Unterzeichnung der 
Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und zugleich ebenfalls schriftlich zu erklären, daß 
er für den Betrag der Zuckersteuer, welche auf den festgestellten Zuckermengen ruht, soweit diese 
nicht etwa auf dem Lager erweislich durch Zufall zugrunde gehen, bis zum Nachweise der Ent- 
fbun der Steuer oder bis zur Abfertigung des Zuckers im gebundenen Verkehre die Haftung 
übernehme. · 
Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Lager unter amtlichen Mit— 
verschluß zu nehmen, und es finden alsdann auf dieses Lager so lange, bis die Fabrik mit 
Wiedereröffnung des Betriebs wiederum unter volle Steuerbewachung tritt, die Vorschriften der 
Zuckerlagerordnung mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß bei der Entnahme von Zucker 
und Zuckerproben nach den für die Abfertigung aus der Fabrik bestehenden Vorschriften (88 38 ff.) 
zu verfahren ist. Mit der Wiedereröffnung des Betriebs erlischt die vom Fabrikinhaber über- 
nommene Haftung für die auf dem Lagerbestande ruhende Zuckersteuer. 
Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrikbetriebs 
bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. Ergeben sich dabei oder bei einer 
früheren Räumung des Lagers Fehlmengen, so ist von Erhebung der Steuer für die Fehlmengen 
abzusehen, wenn der amtliche Verschluß unverletzt geblieben ist und der Verdacht einer Steuer- 
hinterziehung nicht vorliegt. 
Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder 
eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm ge- 
setzten Frist einen Antrag auf Abfertigung des Zuckers nicht stellt, zur Entrichtung der Zucker- 
steuer von dem Lagerbestand angehalten werden.
        <pb n="317" />
        — 289 — 
8 26. 
Der Steuerverschluß geschieht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten 
des Fabrikinhabers liefert und im Falle des Eingehens der Fabrik ohne Erstattung der An— 
schaffungskosten zurücknimmt. 
Zu 8 30 Abs. 2 und § 31 des Gesezes. 
8 26. 
Die Einrichtung der gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes den Inhabern der Zuckerfabriken AUnschreibunger 
obliegenden Anschreibungen über Art und Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und uber tt 
Zucker sowie der in den verschiedenen Abschnitten der Herstellung gewonnenen Erzeugnisse bleibt übersichten. 
den Inhabern der Zuckerfabriken überlassen; jedoch müssen die Anschreibungen diejenigen Er- 
mittelungen umfassen, welche erforderlich sind, um für die Steuerbehörde Betriebsübersichten (8 27) 
aufstellen zu können. , 
Die Anschreibungen können unter Verantwortlichkeit des Fabrikinhabers von einem zuvor 
der Zuckersteuerstelle schriftlich namhaft zu machenden Beamten der Fabrik bewirkt werden. 
Die Inhaber von Rübenzuckerfabriken haben alljährlich anfangs Juni über den Umfang 
der für ihre Fabriken mit Rüben (eigenen sowie sogenannten Pflicht- und Kaufrüben) zur Zucker— 
gewinnung in dem bevorstehenden Betriebsjahre bebauten Bodenflächen einen Nachweis aufzustellen 
und bis zum 10. Juni der Zuckersteuerstelle auszuhändigen. « « 
- -§27. 
Betriebsübersichten sind für jeden Kalendermonat nach Muster 2 aufzustellen und bis zum Muster 
3. des folgenden Monats der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Nach 
Schluß des Betriebsjahrs (31. August) ist außerdem eine das ganze Betriebsjahr umfassende 
Ubersicht aufzustellen und bis zum 3. September der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung 
auszuhändigen. In dieser Jahresübersicht sind die Angaben der monatlichen Betriebsübersichten, 
soweit sie auf Schätzung beruht haben, richtigzustellen, auch etwa vorgekommene Fehler zu beseitigen. 
8 28. 
Die Zuckerabläufe sind in den Betriebsübersichten nur insoweit nachzuweisen, als sie in 
der betreffenden Fabrik im gewöhnlichen Betriebe nicht weiter zur Verarbeitung (auf Nach— 
erzeugnisse usw.) gelangen, mithin nur insoweit, als sie in der Fabrik durch ein besonderes Ver— 
fahren entzuckert worden sind oder die Fabrik nicht entzuckert oder entzuckert (als Restmelassen) 
verlassen haben. · — 
§29. 
Die Anschreibungen (§ 26) müssen das Ergebnis jeder Arbeitswoche gesondert nachweisen. 
Das Hauptamt kann im Bedürfnisfalle genehmigen, daß die Anschreibungen bezüglich der Her— 
stellung einzelner Zuckererzeugnisse größere Zeiträume umfassen. Es ist jedoch darauf zu achten, 
daß in den Betriebsübersichten stets die gesamten Erzeugnisse des betreffenden Monats nach- 
gewiesen werden können. 
8 30. 
Zum Zwecke der Anschreibungen ist zu ermitteln: 
a) das Gewicht der zur Verarbeitung gelangenden rohen Rüben durch Verwiegung in 
dem Zustande, in welchem sie in die Zerkleinerungsgeräte gebracht werden, oder nach 
Wahl des Fabrikinhabers durch Berechnung aus der Zahl der mit Rübenschnitzeln 
gefüllten Diffuseure und dem wöchentlich mindestens einmal zu ermittelnden Durch— 
schnittsgewichte der Schnitzel eines Diffuseurs, 
b) die Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker einschließlich der von 
anderen Fabriken bezogenen Füllmassen, ferner der gewonnenen Zuckererzeugnisse ein— 
schließlich der die Fabrik verlassenden Füllmassen, durch Verwiegung oder durch Be— 
rechnung des Gewichts auf Grund der Vermessung des Raumgehalts der zur Auf— 
bewahrung oder zur Versendung verwendeten Behälter oder Geräte.
        <pb n="318" />
        Bestandsüber- 
sichten. 
x 3. 
Zuckersteuerstellen. 
Aufnahme von 
Zucker in die 
Fabrik. 
4. 
er 
ger 5. 
* 
— 290 — 
Die Gewichtsermittelung des in Rohzuckerfabriken gewonnenen Rohzuckers ist im Anschluß 
an die Ausschleuderung, spätestens bei der Einbringung in die zur Lagerung des Zuckers auf 
längere oder ungewisse Zeit bestimmten Räume, diejenige des sonstigen Zuckers nach seiner Fertig- 
stellung vorzunehmen. 
– 31. . 
Die Anzeige über Art und Zeit der Ermittelungen ist, bevor der Betrieb der Zuckerfabrik 
erstmals eröffnet wird, der Zuckersteuerstelle schriftlich einzureichen. Im Falle einer Anderung 
ist die Anzeige vorher zu ergänzen oder zu erneuern. „ 
8 32. 
Eine Nachweisung des am 31. August vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen ist 
nach Muster 3 aufzustellen und bis zum 6. September jedes Jahres der Zuckersteuerstelle in 
doppelter Ausfertigung zuzustellen. 
833. 
Von den Betriebs= und Bestandsübersichten (§§ 27 und 32) wird eine Ausfertigung zu 
statistischen Zwecken (Anlage H) verwendet, während die andere bei der Zuckersteuerstelle auf- 
zubewahren ist. » 
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben die Ubersichten und die ihnen zugrunde 
liegenden Anschreibungen zu prüfen und nach Befinden ihre Berichtigung zu veranlassen. Zu 
diesem Zwecke ist von der Befugnis zur Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen, wenn es 
sich um Zweifel von Bedeutung handelt und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit 
dem Fabrikinhaber nicht erreicht wird. 
Zu § 30 Abs. 1 und §§ 36 bis 39 des Gesetzes. 
8 34. 
Die Abfertigungen in den Zuckerfabriken erfolgen durch die seitens der obersten Landes— 
finanzbehörde hierfür bestimmte Amtsstelle, welche die Bezeichnung „Zuckersteuerstelle“ führt. Die 
Abfertigungen sind in der Regel durch zwei Beamte zu bewirken. 
Die Zuckersteuerstellen haben die Befugnis zu allen Abfertigungen von Zucker, soweit nicht 
zufolge der Bestimmungen über die Abfertigung von Zuckerabläufen oder nach Anordnung der 
obersten Landesfinanzbehörde eine Beschränkung eintritt. 
Die Abfertigungen sollen in der Regel nur an Werktagen stattfinden; für Sonn= und 
Festtage können sie außerhalb der Zeit des Gottesdienstes nach Maßgabe des Bedürfnisses ge- 
stattet werden. Die regelmäßigen Abfertigungstage und -stunden sind für jede Fabrik dem Be- 
dürfnis entsprechend von dem Hauptamte festzusetzen; auch können von diesem Ausnahmen be- 
willigt werden. 
  
35. 
Soll Zucker in die Fabrik aufgenommen werden, so ist der Zuckersteuerstelle eine An- 
meldung nach Muster 4 zu übergeben. Befindet sich der einzuführende Zucker im gebundenen 
Verkehre, so ist die Aufnahme in die Fabrik in dem dann als Anmeldung dienenden Abfertigungs- 
papiere zu beantragen. 
Die Aufnahme in die Fabrik ist auf der Anmeldung amtlich zu bescheinigen. 
Der eingebrachte Zucker wird in das nach Muster 5 zu führende Anmeldungsbuch ein- 
getragen. Die Anschreibung im Anmeldungsbuch erfolgt mit dem voramtlich ermittelten oder im 
Begleitpapier überwiesenen Reingewichte, sofern nicht bei der Aufnahme des Zuckers ein Minder- 
gewicht festgestellt worden ist. In diesem Falle ist das geringere Gewicht zur Anschreibung zu 
bringen. Am Schlusse des Vierteljahrs bescheinigt der Oberkontrolleur die Richtigkeit des An- 
meldungsbuchs, soweit es durch Anmeldungen nicht belegt ist. 
Ist der Zucker unter unverletztem amtlichem Verschluß oder amtlicher Begleitung ein- 
getroffen, so kann eine amtliche Revision unterbleiben, soweit solche nicht zur vorschriftsmäßigen 
Erledigung des Begleitpapiers geboten ist oder bezüglich der Richtigkeit der Anmeldung Bedenken 
bestehen. ,
        <pb n="319" />
        836. 
Sollen in Zuckerfabriken, deren Beaufsichtigung auf den Abschluß der zur Herstellung usw. Entnahme von 
von kristallisiertem Zucker dienenden Räume gegründet ist, Zuckererzeugnisse aus diesen Räumen Zucker aus den 
in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, so. ist die Zurücknahme unter Angabe des Ver— k Kbschlusse ber 
wendungszwecks dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten schriftlich nach Maßgabe des nicht umfriedigter 
Musters 6 anzumelden. Fabriken in den 
Die Anmeldung ist in ein nach Muster 7 zu führendes Merkbuch einzutragen und auf Betrieb oder zu 
der Anmeldung die Verbringung der aus den abgeschlossenen Fabrikräumen entnommenen Zucker- anderweiter #e- 
erzeugnisse in den Fabrikbetrieb amtlich zu bescheinigen. halb * Fabrik. 
Mit Genehmigung des Hauptamts kann von der besonderen Anmeldung abgesehen werden, 
wenn Zuckererzeugnisse aus dem Abschlußraume durch eine Rohrleitung in den vorhergehenden Auster 6. 
Fabrikbetrieb zurückgenommen werden. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß Auster 7. 
in der Beschreibung des Verfahrens (§ 19) über die Gesamtmenge der zurückzunehmenden Zucker- 
erzeugnisse, über die Art und Weise der Verarbeitung und über den Zeitpunkt der Zurücknahme 
genaue Angaben enthalten sind, und daß die Zuckererzeugnisse außerhalb des Abschlußraums ohne 
weitere Ansammlung sofort in den Betrieb gelangen. 
37. 
In Fabriken der vorbezeichneten Art können zum Zwecke der Benutzung innerhalb der 
Fabrik, z. B. Untersuchung im Laboratorium, Zuckerproben aus den im Abschlusse befindlichen 
Räumen entnommen werden; die Entnahme der Proben ist dem den Abschluß beaufsichtigenden 
Beamten mündlich anzumelden. Häufig wiederkehrende derartige Probeentnahmen können ein 
für allemal, nach näherer Anleitung der Steuerstelle, schriftlich angemeldet werden. 
g 38. 
Jede Entnahme von Zucker aus der Fabrik ist der Zuckersteuerstelle mittels einer An- Entnahme von 
meldung nach Muster 4, und zwar, sofern nicht der Zucker zum freien Verkehr abgefertigt werden Zucker aus der 
soll, in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. u bdu 
Die Anmeldung muß enthalten: ") Anmeldung. 
a) die Zahl der Packstücke, deren Verpackungsart, etwaige Zeichen und Nummern, Roh- 
und Reingewicht, ferner die Art des Zuckers, die Angabe der begehrten Abfertigungs- 
weise und den Namen und Wohnort des Warenempfängers; 
b) bei der Entnahme von Sirup und Melasse außerdem auch eine Angabe darüber, ob 
der Quotient unter 70 oder 70 und mehr beträgt (vgl. § 1). 
Die Angabe des Namens und Wohnorts des Empfängers kann unterbleiben, wenn der 
Zucker, abgesehen von dem Falle des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gefetzes und des § 60 dieser Be- 
stimmungen, in den freien Verkehr treten soll. « 
SollderZuckermitBegleitscheinloderlIVerfendetwerden,foerfolgtdieAnmeldung 
in dem Begleitscheine. 
839. 
Besteht der abzufertigende Zucker aus einer größeren Zahl von Packstücken gleicher Ver— 
packungsart mit annähernd gleichem Roh- und Reingewichte, so kann die Angabe des Rohgewichts 
auch gruppenweise, nach sogenannten Schalgängen, erfolgen. Auch ist in diesem Falle die An— 
meldung des Gesamtrohgewichts sowie des Gesamtreingewichts mit der Angabe zulässig, daß 
jedes Packstück das gleiche zu bezeichnende Durchschnittsgewicht hat. 
Bei Abläufen, deren Quotient unter 70 beträgt, genügt auch dann, wenn Packstücke von 
verschiedenem Roh= und Reingewichte vorliegen, die Angabe des Gesamtroh= und rreingewichts, 
sofern der Fabrikinhaber seine Anschreibungen über das Einzelgewicht der Packstücke vorlegt. 
40. 
Wird Zucker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmäßigen Formen von an- 
nähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aufsicht verpackt, oder soll solcher unverpackt zum 
sreien Verkehr abgefertigt oder unter Raumverschluß versendet werden, so kann sich die An- 
meldung auf Angabe der Art und der Stückzahl beschränken; der Anmelder hat in diesem Falle 
48
        <pb n="320" />
        — 292 — 
die Richtigkeit der amtlichen Gewichtsermittelung durch Mitunterzeichnung der Revisionsbescheini— 
gung anzuerkennen. 
8 41. 
Wird anderer Zucker unter amtlicher Aufsicht in Packstücke von gleichem Reingewichte ver— 
packt, so genügt die Anmeldung der Zahl, Art, Bezeichnung der Packstücke, der Art des Zuckers 
und des Reingewichts für das Packstück mit besonderer Angabe des Gesamtreingewichts. Die 
Richtigkeit der amtlichen Ermittelung des Rohgewichts, soweit solche stattfindet (vgl. 8 46), hat 
der Anmelder alsdann durch Mitunterzeichnung anzuerkennen. 
8 42. 
Soll Zucker, welcher in Packstücke von gleichem Reingewichte verpackt ist, zum freien Ver— 
kehr abgefertigt werden, so genügt die Angabe des Reingewichts gemäß 8 41 auch dann, wenn 
die Verpackung nicht unter amtlicher Aufsicht stattgefunden hat. 
Gibt der Anmelder die schriftliche Erklärung ab, daß er außerstande sei, über das Gewicht 
des zum freien Verkehr abzufertigenden Zuckers eine zuverlässige Angabe zu machen, so wird das 
Gewicht der zur Aufnahme des Zuckers bestimmten Umschließungen vor der Verpackung amtlich 
festgestellt und letztere amtlich beaufsichtigt. Der Anmelder hat auch in diesem Falle die Richtig— 
keit der amtlichen Gewichtsermittelung durch Mitunterzeichnung anzuerkennen. 
8 43. 
Anmeldungen, welche den vorerwähnten Bedingungen nicht entsprechen, sind zur Vervoll— 
ständigung oder Umschreibung zurückzugeben. 
Musier 8. Die abgegebenen Anmeldungen werden von der Steuerstelle in das nach Muster 8 zu 
—führende Abfertigungsbuch fortlaufend eingetragen. 
Die Anmeldungen sind, soweit aus ihnen eine Steuererhebung entspringt, dem Zucker- 
steuer-Einnahmebuch als Belege beizufügen. 
8 44. 
Der Anmelder haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Es sind jedoch Abweichungen 
von dem angemeldeten Gewichte, welche sich bei der Revision herausstellen, straffrei, wenn der 
Unterschied 10 vom Hundert des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt. Auch sind Ab— 
weichungen von den Angaben über den Quotienten der Zuckerabläufe straffrei zu lassen, insofern 
nicht in den Fällen, in welchen der Quotient auf weniger als 70 angegeben ist, der ermittelte 
Quotient 73 oder mehr beträgt. 
*5. 
b) Abfertigung Soweit nicht die Bestimmungen in den nachfolgenden Paragraphen Platz greifen, ist für 
zum freien jedes einzelne Packstück das Roh= und Reingewicht zu ermitteln. Die Art des Zuckers kann 
Verkehre. probeweise ermittelt werden. Das Ergebnis ist auf der Anmeldung zu vermerken. Bei der 
Feststellung des Reingewichts sind in der Schlußsumme Gewichtsmengen unter 50 g außer Ansatz 
zu lassen. 
8 46. 
Bei der Abfertigung größerer Mengen von Zucker derselben Art in gleichartiger Ver— 
packung kann von Ermittelung des Rohgewichts der einzelnen Packstücke abgesehen werden und 
die amtliche Verwiegung gruppenweise erfolgen. 
Auch ist in diesem Falle eine probeweise Ermittelung des Rohgewichts zulässig, wenn sich 
bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Packstücken oder Gruppen keine Abweichungen 
ergeben, welche 2 vom Hundert des angemeldeten Gewichts überschreiten. Die probeweise 
vorzunehmenden Verwiegungen müssen sich auf mindestens 2, bei einer Zahl von 1000 und mehr 
Packstücken auf mindestens 1 vom Hundert der ganzen Warenpost erstrecken. * 
Ist der in den freien Verkehr zu setzende Zucker unter amtlicher Aufsicht in Packstücke 
von gleichem Reingewichte verpackt worden, so ist die Ermittelung des Rohgewichts überhaupt 
nicht erforderlich.
        <pb n="321" />
        — 293 — 
8 47. 
Bei ungleichartigen Packstücken kann, wenn das Rohgewicht jedes einzelnen Packstücks 
angemeldet worden ist, nach Ermessen der Abfertigungsstelle eine entsprechende probeweise Er— 
mittelung des Rohgewichts stattfinden. 
48. 
Das Reingewicht wird entweder durch Verwiegung oder durch Abrechnung eines Tara- 
satzes von dem Rohgewicht oder durch Abrechnung eines bestimmten Gewichts für jede Um- 
schließung ermittelt. 
Der Ermittelung des Reingewichts durch Abrechnung sind die für jede Zuckerfabrik bezüg- 
lich jeder Gattung und Verpackungsart von Zucker von dem Hauptamte festgesetzten und nach 
Bedürfnis abzuändernden Sätze zugrunde zu legen. " 
8 49. 
Statt des durch Abrechnung ermittelten Reingewichts ist der Versteuerung das in der 
Anmeldung angegebene Reingewicht zugrunde zu legen, wenn das letztere höher ist, als das 
durch Berechnung ermittelte. 
8 50. 
Dem Anmelder und der Steuerstelle steht in jedem Falle die Befugnis zu, statt der Er— 
mittelung des Reingewichts durch Abrechnung die Ermittelung durch Verwiegung eintreten zu lassen. 
Von seiten der Abfertigungsstellen ist von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, wenn 
anzunehmen ist, daß das wirkliche Reingewicht erheblich höher ist, als das aus der Berechnung 
hervorgehende. Zum Anhalte für die Beurteilung kann das Reingewicht einzelner Packstücke durch 
Verwiegung ermittelt werden. 
51. 
Zur Ermittelung des Reingewichts einer Warenpost kann die probeweise Verwiegung eines 
Teiles der Packstücke stattfinden, wenn diese von gleicher Verpackungsart und gleichem Inhalte 
sind und im Rohgewichte nicht um mehr als 10 vom Hundert unter einander abweichen. 
Solche probeweisen Verwiegungen haben sich auf mindestens 2 oder bei einer Zahl von 
1000 und mehr auf 1 vom Hundert der zu der gleichartigen Post gehörigen Packstücke zu er- 
strecken. Im Falle des Bedürfnisses kann für einzelne Fabriken durch die Direktivbehörde ge- 
stattet werden, daß die Ermittelung des Reingewichts auf 2 beziehungsweise 1 vom Hundert der 
an einem Tage zur Versteuerung gelangenden gleichartigen Packstücke beschränkt bleibt. 
. §52. 
Bei ungleichartigen Packstücken kann, wenn das Reingewicht jedes einzelnen Packstücks an— 
gemeldet worden ist, nach Ermessen der Abfertigungsstelle eine entsprechende probeweise Ermitte— 
lung des Reingewichts stattfinden. 
8 53. 
Ergeben sich bei den probeweisen Verwiegungen Abweichungen von mehr als 2 vom 
Hundert des angemeldeten Gewichts, so muß die Reingewichtsermittelung bei der ganzen Post 
stattfinden. Anderenfalls ist bezüglich der verwogenen Packstücke das ermittelte, bezüglich der 
nicht verwogenen das angemeldete Reingewicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen. 
8 54. 
Ist der Zucker unter amtlicher Aufsicht in Umschließungen verpackt worden, deren Gewicht 
vorher amtlich festgestellt ist, so kann das Reingewicht durch Abrechnung des ermittelten Gewichts 
der Umschließung von dem durch Verwiegung ermittelten Rohgewichte festgestellt werden. 
Der Verpackung unter amtlicher Aufsicht ist gleich zu achten die Verpackung in den amtlich 
überwachten Fabrikräumen, sofern eine Vertauschung der vorher verwogenen Umschließungen aus- 
geschlossen ist. · . 
56. 
Soll die Erhebung der Zuckersteuer oder Erstattung der Zuckersteuervergütung einer 
aderen zuständigen Steuerstelle überwiesen werden, so tritt Abfertigung auf Begleitschein II ein 
vgl. § 61). 
48“
        <pb n="322" />
        — 294 — 
8 656. 
Wird für Sirup oder Melasse Steuerfreiheit beansprucht, so tritt Feststellung des Quotienten 
ein. Besitzt hierzu die Abfertigungsstelle nicht die Befugnis, so ist eine Probe des Zuckerablaufs 
unter Zuziehung des Anmelders zu entnehmen, mit amtlichem Siegel, welchem der Anmelder 
sein eigenes Siegel beifügen darf, zu verschließen und auf dessen Kosten zur Untersuchung an 
ein befugtes Amt oder, wenn der Anmelder es beantragt oder der Ablauf einen Invertzucker— 
gehalt von 2 vom Hundert oder mehr enthält, an einen zuständigen Chemiker zu übersenden. 
Fehlt es bei der Abfertigungsstelle oder dem Amte, an welches die Probe versendet wird, an 
den erforderlichen Beamten für die Ermittelung des Quotienten, so hat die Untersuchung durch 
einen zuständigen Chemiker auf Kosten der Verwaltung zu erfolgen. Der Grund für die Über— 
tragung der Untersuchung ist dem Chemiker von der Amtsstelle mitzuteilen. 
8 57. 
Die zur Untersuchung zu verwendende Probe soll die durchschnittliche Beschaffenheit des 
Ablaufs zeigen und ist deshalb erst nach sorgfältiger Durchmischung zu entnehmen. Eine zweite 
Probe, welche ebenso wie die erste zu verschließen ist, wird bis zur Erledigung der Sache bei 
der Amtsstelle aufbewahrt. 
8 58. 
Von der Feststellung des Quotienten kann mit Genehmigung des Hauptamts abge— 
sehen werden: 
1. in Rohzuckerfabriken bei Abläufen vom zweiten Erzeugnis oder von ferneren Nach— 
erzeugnissen, wenn 
a) der Fabrikant die Abläufe als solche vom zweiten Erzeugnis oder von ferneren 
Nacherzeugnissen anmeldet, 
b) diese Abläufe erfahrungsmäßig den Quotienten 70 nicht erreichen, 
c) die Art der Aufbewahrung dieser Abläufe ihre Verwechselung oder Vermischung 
mit Abläufen vom ersten Erzeugnisse fernzuhalten geeignet ist und 
d) die Abfertigungsbeamten hiernach die Uberzeugung gewinnen, daß Abläufe der 
fraglichen Art vorliegen, worüber in dem Abfertigungspapier eine entsprechende 
Bescheinigung abzugeben ist; 
2. in Fällen, in welchen die Beschaffenheit der Zuckerabläufe als steuerfrei außer Zweifel 
steht (z. B. auf Grund der zuverlässigen Betriebsbücher der Fabrik oder nach dem 
Feebuise der Untersuchung eines unzweifelhaft gleichartigen Erzeugnisses derselben 
abrik). 
In dem Falle zu 1 hat von Zeit zu Zeit nach Bestimmung des Hauptamts die Entnahme 
von Proben und Feststellung des Quotienten stattzufinden. 
§6 59. 
Falls die Zuckerabläufe nicht schon auf Grund des vorhergehenden Paragraphen oder der 
Bestimmungen in Anlage D unter II steuerfrei zu lassen sind, kann behufs steuerfreier Abfertigung 
zur Vermeidung der Quotientbestimmung auf Antrag des Anmelders die Denaturierung stattfinden. 
Als Denaturierungsmittel dient in diesem Falle ein Zusatz von 2 vom Hundert roher Schwefel- 
säure, welche mit der drei= bis vierfachen Menge Wasser verdünnt worden ist, oder von 2 
vom Hundert roher Salzsäure des Handels. Das Denaturierungsmittel hat der Antragsteller 
zu liefern. 
8 60. 
Bei steuerfrei zu belassenden Abläufen ist, abgesehen von dem Falle des 8 42 Abs. 2, in 
der Regel von einer Gewichtsermittelung Abstand zu nehmen. 
Sind derartige Abläufe zur Versendung nach einer Zuckerfabrik, Sirupreinigungsanstalt 
oder einer solche Abläufe mitverarbeitenden Rübensaftfabrik bestimmt, so ist der Zuckersteuerstelle 
des Bestimmungsorts die zweite Ausfertigung der Anmeldung (8 38) zu übersenden.
        <pb n="323" />
        — 295 — 
- §61. 
Wenn die Zuckererzeugnisse nicht in den freien Verkehr zu treten bestimmt sind, findet in 
der Regel Abfertigung auf Begleitschein J statt, und es kommen dabei sowie bei der Abfertigung 
auf Begleitschein II (vgl. § 55), soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen etwas anderes 
angeordnet ist, die Bestimmungen zur Anwendung, welche für das Begleitscheinwesen im Zoll- 
verkehre getroffen sind. 
Werden Zuckerabläufe in Eisenbahn-Kesselwagen versendet, so kann die Gewichtsermittelung 
mittels der Centesimalwage gemäß der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgollgesetzes erfolgen. 
Versendungen von Zuckerabläufen mit Begleitschein 1 sind auf Antrag auch zulässig, ohne 
daß die Steuerpflichtigkeit festgestellt ist. Bis zu dieser Feststellung sind die Abläufe als steuer- 
pflichtig zu behandeln und entweder unter amtlichem Verschluß oder, falls sämtliche Packstücke ein 
gleichartiges Erzeugnis enthalten, unter Beifügung einer amtlich verschlossenen Probe zu ver- 
senden. In letzterem Falle ist eine zweite Probe bei der Amtsstelle zurückzubehalten. 
Die Denaturierung (§ 59) ist auch am Bestimmungsorte zulässig. 
8 62. 
Zu den Zuckerbegleitscheinen I und II, den Annahmeerklärungen, den Begleitschein-Aus- 
fertigungs= und Begleitschein-Empfangsbüchern, den Begleitscheinauszügen und Erledigungsscheinen 
sind Vordrucke nach den Mustern 9 bis 15 zu verwenden. · 
Von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses kann Abstand genommen werden. Die 
Verschlußanlage hat jedoch zu erfolgen, wenn der Versender sie beantragt. 
Das Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Begleitscheinnehmer vor der Aushändigung 
des Begleitscheins II die Vorlegung des auf die Versendung bezüglichen Frachtpapiers zu ver— 
langen. Auch das Empfangsamt kann die Vorlegung des Frachtpapiers verlangen; der Gestellung 
der mit Begleitschein II abgefertigten Waren bedarf es nicht. 
r 63. 
In den Zuckerbegleitscheinen ist bei der Angabe des Gewichts auch das in der Zuckerfabrik 
vor der Verpackung des Zuckers ermittelte Umschließungsgewicht (§ 54) oder der für Um- 
schließungen der betreffenden Art festgesetzte Tarasatz (§ 48) zu vermerken. 
Diese Angaben können am Bestimmungsorte der Ermittelung des Reingewichts zugrunde 
gelegt werden. 
8 64. 
Wird Zucker, welcher auf Begleitschein J abgelassen ist, am Bestimmungsorte zur Auf- 
nahme in die Fabrik angemeldet, so kommen für die Revision die Bestimmungen des 8 40 des 
Begleitschein-Regulativs in Anwendung. Bei der Vornahme von Reingewichtsermittelungen ist 
nach den Vorschriften der §§ 45 und 48 bis 54 zu verfahren. 
. §65- .. . 
Stellt sich beim Empfangsamt ein Mindergewicht gegen das im Begleitschein angegebene 
Reingewicht heraus, so finden bezüglich der Erhebung der Zuckersteuer von dem Mindergewicht 
die Vorschriften im § 47 des Vereinszollgesetzes und im § 37 des Begleitschein-Regulativs ent- 
sprechende Anwendung. Es ist jedoch auch bei unverschlossen abgelassenem Zucker von der Er- 
hebung der Zuckersteuer für das Mindergewicht abzusehen, wenn das letztere ein Hundertstel des 
überwiesenen Reingewichts nicht übersteigt und anzunehmen ist, daß es lediglich durch natürliche 
Einflüsse herbeigeführt ist, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Teil des 
Zuckers unterwegs entfernt worden ist. 
68 66. 
Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I über Zucker, welcher in mehreren Eisenbahn-= 
wagen unter Raumverschluß zur Versendung gelangt, ist in den Begleitschein die Anzahl, die 
Bezeichnung und das Gewicht der in jedem Wagen verladenen Packstücke aufzunehmen; auch sind 
dem Begleitscheine, der die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten muß, zu den Schlössern 
jeder besonderen Kunstschloßreihe 2 Schlüssel in gesonderter Verpackung beizugeben. 
J) Abfertigung 
im gebun- 
denen Verkehre 
Tufir 9 
—s 15.
        <pb n="324" />
        d) Entnahme 
von Zucker- 
proben. 
— 296 — 
Falls unterwegs ein oder mehrere Wagen zurückbleiben müssen, ist von der Eisenbahn- 
Güterabfertigungsstelle eine beglaubigte Abschrift von dem Begleitscheine zu fertigen und auf der 
Urschrift, sowie auf der Abschrift mit roter Tinte ein Vermerk über die zurückgebliebenen Wagen 
zu machen, welchem etwa folgende Fassung zu geben ist: · 
,,EisenbahnwagenM..... laufunfähig und behufs Umladung in Station N. zurück- 
geblieben, zweiter Schlüssel zurückbehalten. 
(Tag der Abgabe des Vermerkes, Stempel und Unterschrift der Eisenbahn-Güter- 
abfertigungsstelle.)“ 
Die übrigen Wagen können sodann mit der Urschrift des Begleitscheins weitergesandt und 
am Bestimmungsort alsbald nach dem Eintreffen abgefertigt werden. 
Reicht die Aufenthaltszeit des Zuges für das im Abs. 2 gedachte Verfahren nicht aus, so 
ist die den weitergehenden Teil der Sendung begleitende Eisenbahn-Frachtkarte mit einem er- 
läuternden Vermerke zu versehen, der Begleitschein aber, sobald der Vorschrift im Abs. 2 genügt 
ist, der Güterabfertigungsstelle des Empfangsamts zu übersenden. 
Eine Anzeige von der Trennung der Wagen an das nächste Zoll= oder Steueramt ist nur 
erforderlich, wenn eine Verlängerung der Gestellungsfrist oder eine Umladung notwendig ist. 
Das benachrichtigte Amt hat nach §5 28 des Begleitschein-Regulativs zu verfahren und das Ge- 
schehene in der Begleitscheinabschrift zu bemerken. 
Eine Anderung der Bestimmung für die zurückgebliebenen Wagen ist ausgeschlossen. 
. Beim Empfangsamt ist die Abfertigung auf Grund der der Urschrift als Beleg beizufügenden 
Begleitscheinabschrift zu bewirken und demnächst der Begleitschein vorschriftsmäßig zu erledigen. 
867. 
Sollen Zuckererzeugnisse aus der Fabrik in eine zum Bezirke derselben Steuerstelle ge- 
hörige Niederlage oder andere Fabrik übergeführt werden oder ist bei der Versendung in das 
Ausland die Abfertigungsstelle zugleich das Ausgangsamt, so unterbleibt die Ausfertigung eines 
Begleitscheins I und genügt die Abgabe von Anmeldungen nach Muster 4. Im ersten Falle ist 
die Abgabe von drei Ausfertigungen der Anmeldung, im zweiten von zwei, im letzten Falle von 
nur einer erforderlich. 
Sofern die Uberführung oder die Ausfuhr nicht unter den Augen der Abfertigungs- 
beamten stattfindet, hat in den beiden ersten Fällen in der Regel, im dritten Falle stets Be- 
gleitung durch Beamte einzutreten. Kann diese in den beiden ersten Fällen nicht gewährt werden, 
so muß der Anmelder auf der Anmeldung eine Annahmeerklärung nach Maßgabe des Vordrucks 
auf den Zuckerbegleitscheinen I abgeben. 
Die mit der Bescheinigung über den Ausgang oder die Aufnahme in die Niederlage oder 
Fabrik versehene Ausfertigung dient als Buchbeleg für die überführende Fabrik. Im Falle der 
Aufnahme in eine andere Fabrik wird die zweite Ausfertigung Anmeldungsbeleg zu dem An- 
meldungsbuche dieser Fabrik. Bei der Aufnahme in eine Niederlage dienen zwei Ausfertigungen 
als Niederlageanmeldungen und wird die eine als Beleg zum Lagerbuche verwendet, die andere 
nach darin bescheinigter Niederlegung dem Niederleger zugestellt. Verzichtet der Niederleger auf 
die Zustellung, so kann von der Einreichung der dritten Ausfertigung und wenn es sich um 
Aufnahme des Zuckers in ein derselben Fabrik bewilligtes und der gleichen Zuckersteuerstelle 
unterstehendes Privatlager handelt, auch der zweiten Ausfertigung abgesehen werden. 
8 68. 
Jede Entnahme von Zuckerproben, welche die Fabrik verlassen sollen, bedarf der vor- 
herigen schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bei der Zuckersteuerstelle. In dringlichen Fällen 
kann die Anmeldung auch bei einem Aufsichtsbeamten erfolgen, muß aber alsdann eine schrift- 
liche sein; der Beamte hat die Abfertigung vorzunehmen und die Anmeldung demnächst der 
Steuerstelle zu übergeben. · 
Die entnommenen Proben bleiben vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs anzu— 
ordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Vergünstigung steuerfrei, wenn, auch bei gleich— 
zeitiger Entnahme mehrerer Proben, deren Gewicht im einzelnen nicht mehr als 200 g# beträgt. 
Größere Proben werden nach amtlicher Feststellung des Gewichts angeschrieben und am Schlusse
        <pb n="325" />
        — 297 — 
des Vierteljahrs auf Grund amtlich beglaubigter Buchauszüge im ganzen zur Versteuerung 
ezogen. 
ges Von Zucker, welcher bereits auf Begleitschein J abgefertigt ist, kann im Bedürfnisfalle 
die steuerfreie Entnahme von Proben, deren Gewicht im einzelnen nicht mehr als 200g beträgt, 
unter amtlicher Aufsicht gestattet werden. In den Begleitschein ist hierüber ein Vermerk auf— 
zunehmen. 
8 69. 
Die Wegführung von Zucker jeder Art aus der Fabrik darf nur aus den von dem e) Aufsicht beir 
Fabrikinhaber der Hebestelle angemeldeten und von dem Hauptamte genehmigten Ausgängen des Ausgange vor 
Fabrikgebäudes oder bei umfriedigten Fabriken den gleichermaßen bestimmten Toren der Um= Zucler. 
friedigung stattfinden. 
Für Zucker, welcher aus der Fabrik weggeführt wird, ist, sofern nicht das Abfertigungs- 
papier den Zucker begleitet, ein Ausweis nach Muster 16 auszustellen. Muster 16 
Das Hauptamt kann anordnen, daß die Aufsichtsbeamten, welche die Ausgänge der Fabrik — 
bewachen, den ausgehenden Zucker, sofern er zum freien Verkehr abgefertigt ist, auf Grund der 
Abfertigungspapiere und der vorbezeichneten Ausweise in einem näher zu bestimmenden Aus— 
gangsbuch anzuschreiben haben. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt es in diesem 
Falle ob, die Ausgangsbücher von Zeit zu Zeit mit den Abfertigungs- und Fabrikbüchern zu 
vergleichen. 
8 70. 
Den Zuckerraffinerien kann auf Antrag gestattet werden, beschädigten oder sonst zum Wiederaufnahmt 
Verbrauch ungeeigneten versteuerten Zucker aus dem freien Verkehr in den Raffineriebetrieb beschädigten 
zurückzunehmen und dafür eine gleiche Menge von Zucker ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe Zuclers in die 
in den freien Verkehr überzuführen. Für die Entscheidung über den Antrag ist, wenn die Be- Fabril. 
schädigung des Zuckers in den Räumen der Raffinerie oder bei der seitens der Raffinerie be- 
wirkten Versendung des Zuckers vor dessen Verladung erfolgt, die Zuckersteuerstelle, anderenfalls 
das Hauptamt zuständig. 
Die Feststellung der Menge des fehlerhaften Zuckers ist, soweit sie nicht durch die Steuer- 
beamten erfolgen kann, auf Kosten der Raffinerie durch Sachverständige zu bewirken. Die 
Wahl der Sachverständigen erfolgt durch die Steuerbehörde. 
Fabriken, welche Rohzucker und zum Verbrauche fertigen Zucker herstellen, werden bezüg- 
lich des letzteren im Sinne der vorstehenden Bestimmung wie Raffinerien behandelt. 
Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen sind von dem Hauptamt anzuordnen. 
Die Direktivbehörde kann ausnahmsweise gestatten, daß nachweislich versteuerte Abläufe 
in den Betrieb zurückgenommen werden und dafür eine gleiche Menge von Abläufen steuerfrei 
abgefertigt wird. 
  
Zu § 40 des chesetzes. 
8 71. 
Die näheren Bestimmungen über die Lagerung von Zucker und zuckerhaltigen Waren sind Zuckerlager. 
in der Anlage Fienthalten. Anlage p 
Zu § 41 des Gesetzes. 
72. · 
Die Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Zuckerfabriken und in den den Gebühren für Ab- 
Zuckerfabrikanten bewilligten, auf ihren Fabrikgrundstücken belegenen oder nicht mehr als fertigungen usw. 
1 Kilometer entfernten Privatlagern oder an den erlaubten Lösch= und Ladeplätzen erfolgen 
gebührenfrei, wenn sie an Werktagen während der Tageszeit stattfinden und einen Zeitraum 
von zehn Stunden für den Kalendertag nicht übersteigen. 
8 3. 
Eine Gebührenerhebung findet statt, wenn es sich um eine Entschädigung für den Mehr- 
aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften 
des Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen oder durch die Gewährung von Erleichterungen 
oder Begünstigungen in der Steuerbehandlung bedingt wird.
        <pb n="326" />
        — 298 — 
Unter diesen Voraussetzungen sind Gebühren insbesondere zu erheben: 
a) für Abfertigungen — einschließlich der bei Umladungen, Zuladungen, Leichterungen, 
Verschlußverletzungen usw. während der Versendung erforderlichen Amtshandlungen — 
an anderen als den im § 72 genannten Orten; 
¾ für Abfertigungen an Sonn= oder Festtagen; 
) für an sich gebührenfreie Abfertigungen, sofern sie auf Antrag über den Zeitraum 
von 6n Stunden für den Kalendertag hinaus stattfinden, bezüglich der überschießen- 
en Zeit; 
d) für die Uberwachung der Herstellung von zuckerhaltigen Waren, welche mit dem An- 
sbrch auf Steuerfreiheit oder Steuervergütung ausgeführt oder niedergelegt werden 
ollen; 
e) abgesehen von dem Falle im Abs. 3 unter e, für die Bewachung eines unter amt- 
lichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers, sofern die Bewachung auf Antrag des 
Lagerinhabers eintritt, damit Arbeiten darin ausgeführt werden; 
f) für die Begleitung oder Bewachung unter Steueraufsicht stehender Sendungen. 
Befreit bleiben jedoch: 
a) die Begleitung zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze; 
b) die Begleitung bei der Uberführung von Zucker aus einer Fabrik oder Niederlage in 
eine andere Fabrik oder Niederlage desselben Besitzers, sofern der von der Sendung 
zurückzulegende Weg nicht mehr als 1 Kilometer beträgt; 
J) die Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und seinen Neben- 
flüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne genügenden Grund von dem Schiffsführer ver- 
zögert oder unterbrochen wird, oder die Leichterung nicht durch ein Verschulden des 
Schiffsführers notwendig geworden ist; · 
d) die Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiete gehörigen Teilen der Unterelbe und 
der Unterweser nach Maßgabe der in den Zollregulativen für die Unterelbe und die 
Unterweser hinsichtlich des Zollverkehrs getroffenen Bestimmungen; 
e) die innerhalb der Dienststunden erfolgende Bewachung eines unter amtlichem Ver— 
schlusse stehenden Fabrikraums einschließlich der zur Fabrik gehörigen, am Orte befind- 
lichen oder nicht mehr als 1 Kilometer von dem Fabrikgrundstück entfernten Privat- 
lager, insofern innerhalb dieser Räume nach Aufhebung der ständigen Bewachung der 
Fabrik gearbeitet werden soll. · 
§74. 
Die Höhe der von den Bundesstaaten für eigene Rechnung zu erhebenden Gebühren beträgt: 
a) bei Amtshandlungen in dem Amtsort oder in einer Entfernung von weniger als 
2 Kilometer von der Ortsgrenze oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen 
ist, in diesem Dienstbezirke für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges 
für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, höchstens jedoch 3 Mark für den Tag und 
den Beamten, für Beamte höheren Ranges das Doppelte. Die auf den Hin= und 
Rückweg verwendete Zeit ist nicht in Ansatz zu bringen; 
b) bei Amtshandlungen außerhalb des Amtsorts in einer Entfernung von 2 Kilometer 
und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen 
außerhalb dieses: 
1. für die Begleitung von Ladungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder 
Wasserwege, wenn die Begleitung, einschließlich der zum Antritte der Begleitung 
etwa notwendigen Hinreise und der Rückreise nach dem Amtsorte, nicht länger 
als 8 Stunden dauert, 1,50 Mark, bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht über- 
schreitender Dauer, sowie für jede weiter angefangenen 24 Stunden 3 Mark; 
2. für alle sonstigen Amtshandlungen ebensoviel wie die den ausführenden Beamten 
nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Vergütungen für Dienstreisen. 
Bei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer verpflichtet, die Beamten an 
den üblichen Mahlzeiten unentgeltlich teilnehmen zu lassen.
        <pb n="327" />
        — 299 — 
8 76. 
Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts- 
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fuhrkosten, so erhöhen sich die Gebühren um 
den Betrag dieser Ausgaben. 
Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fuhrkosten für die 
angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. 
76. 
Sind zu einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen, welche gewöhnlich von Aufsehern 
oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden, in Ermangelung solcher 
höhere Beamte verwendet worden, so gelangen gleichwohl nur die Sätze für die ersteren zur 
Erhebung. 
§ 77. 
Werden zu einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig erforderlich, so ist die Gebühr 
für jeden von ihnen zu berechnen und einzuziehen. Dasselbe gilt, wenn wegen der notwendigen 
Ablösung mehrere Beamte nach einander verwendet werden; jedoch darf alsdann an Gebühren, 
welche nach der Stundenzahl zu berechnen sind (vgl. § 74 a und b 1), im ganzen nicht mehr 
erhoben werden, als wenn ein Beamter die Amtshandlung allein ausgeführt hätte. 
Bei gleichzeitiger Bewachung mehrerer Schiffe usw. durch denselben Beamten ist die Gebühr 
nur einmal zu berechnen und auf die einzelnen Schiffe usw. gleichmäßig zu verteilen. 
8 78. 
Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so kann auf 
Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde den beteiligten Gewerbetreibenden vom Beginne der 
ständigen Diensttätigkeit ab an Stelle der Gebühren (8 74) die Zahlung eines Verwaltungskosten— 
beitrags in Höhe des von den Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Dienst— 
einkommens auferlegt werden. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit 
des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten 
anderweit dienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen 
Teil des vollen Betrags beschränkt werden. 
· Bei Bewilligung von ständigen Beamten auf Kosten der Gewerbetreibenden sind letztere zu 
verpflichten, falls die ständige Diensttätigkeit oder Bereithaltung auf ihren Antrag endgültig auf- 
hören soll, dies dem zuständigen Hauptamte drei Monate vorher anzuzeigen und die Verwaltungs- 
kostenbeiträge bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen drei- 
monatigen Zeitraum, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiter 
zu zahlen. . 
Wenn auf Antrag eines zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags verbundenen Gewerbe— 
treibenden die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von 10 Stunden für den 
Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= und Festtagen bewilligt 
wird, sind im ersteren Falle für die überschießende, im letzteren für die ganze Zeit Einzelgebühren 
gemäß § 74 einzuziehen. Für alle anderen in der betreffenden Gewerbsanstalt vorzunehmenden 
Amtshandlungen derjenigen Beamten, deren Diensteinkommen als Verwaltungskostenbeitrag erstattet 
wird, sind Einzelgebühren nicht zu erheben. 
Zu § 42 des Gesetzes. 
8 78. 
Die Bestimmungen des § 42 des Gesetzes finden auf solche Gewerbsanstalten keine An-Aufsicht über die 
wendung, welche zwar aus versteuertem inländischen Rübenzucker wieder Zucker (z. B. Raffinade) W/ he 
bereiten, diesen Zucker aber nicht als solchen, sondern nur nach weiterer Verarbeitung zu zucker- ländischen Rüben- 
haltigen Waren in den Verkehr bringen. zucker weiter be- 
Ferner finden die Bestimmungen des § 42 des Gesetzes auf Sirupreinigungsanstalten keine erbeiten über die 
Anwendung, da diese durch § 3 unter die Steueraufsicht nach den §§ 8 bis 41 des Gesetzes gestellt Skbrkegucker lund 
worden sind. gleichgestellte 
4 Fabriken.
        <pb n="328" />
        — 300 — 
8 30. 
Auf Grund der erstatteten Anzeigen über das Bestehen und den Besitz- oder Ortswechsel 
der im Abs. 1 des 8 42 des Gesetzes unter den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgeführten Fabriken ist 
von den Hebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Verzeichnis der Betriebsanstalten 
zu führen, welches für jede der letzteren den Inhaber und den Ort angibt. 
Die unteren Steuerstellen haben dem Hauptamt eine Abschrift des Verzeichnisses ein- 
zureichen und sodann fortlaufend Mitteilung von den Zugängen, Abgängen und sonstigen Ver- 
änderungen zu machen. Bei dem Hauptamte wird danach ein Hauptverzeichnis geführt. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann Inhaber gewerblicher Betriebe, welche Rübensäfte 
bereiten, ausnahmsweise von der Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes befreien. 
8 81. 
Die im § 42 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Aufsicht über die nach Abs. 1 daselbst anzeige- 
pflichtigen Betriebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebs und nur insoweit 
auszuüben, als es zur Kenntnisnahme vom Betrieb erforderlich ist. Die näheren Anordnungen 
werden nach Bedürfnis von der obersten Landesfinanzbehörde erlassen. 
§ 82. 
Über die Herstellung von Stärkezucker sind von den Inhabern der Stärkezuckerfabriken auf 
Grund der Fabrikbücher Jahresnachweisungen nach dem im §7 der Anlage H bezeichneten Muster 
in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Die eine Ausfertigung ist zu dem im Muster bezeichneten 
Tage der Hebestelle des Bezirkes einzureichen, die andere in der Betriebsanstalt aufzubewahren. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt ob, die Einträge zu prüfen, nach Befinden eine 
Berichtigung zu veranlassen und zu diesem Zwecke nötigenfalls auch von der Befugnis zur Ein- 
sicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen. 
8 83. 
Über die Erzeugung der Sirupreinigungsanstalten, der Maltose- und Maltosesirupfabriken 
haben die Hauptämter auf Grund der von den Fabrikinhabern nach Maßgabe der Fabrikbücher 
zu machenden Angaben Jahresnachweisungen für die Zeit vom 1. September bis 31. August auf— 
zustellen, welche die Art und Menge der verarbeiteten Stoffe sowie der fertiggestellten Er— 
zeugnisse enthalten. 
Schlußbestimmungen. 
g 84. 
Verwaltungs- Die näheren Bestimmungen über die den Bundesregierungen für die Verwaltung und Er— 
kosten-Vergütung hebung der Zuckersteuer zu gewährende Vergütung und über die Zuckerstatistik sind in den An— 
und Zuckerstatistik, lagen G und H enthalten. 
10 
Anlatg. *2 
¾ 
–. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. September 1903 in Kraft.
        <pb n="329" />
        301 — 
Anlage *. 
Anleitung für die Stenerstellen 
zur 
Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt 
und 
Feststellung des Onotienten der weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden 
Zuckerabläufe. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
1. Bei Beginn der Untersuchung ist zunächst eine Prüfung des Ablaufs nach dem unter II 1 
beschriebenen Verfahren auf den Gehalt an Invertzucker auszuführen. Sobald sich dieser Gehalt zu 
2 vom Hundert oder mehr ergibt, erfolgt das weitere Verfahren nach § 2 Abs. 4, 5 der Ausführungs- 
bestimmungen. 
2. Ergibt die nachfolgend unter II2 beschriebene Untersuchung einen Quotienten von 70 oder 
mehr, so ist von der weiteren Prüfung des Ablaufs Abstand zu nehmen, falls nicht der Anmelder eine 
Untersuchung durch den Chemiker beantragt. 
3. Die bei der Untersuchung der Abläufe zu verwendenden Gewichte, Meßgeräte und Spindeln 
müssen geeicht oder eichamtlich beglaubigt sein. 
II. Ausführung der Untersuchung. 
1. Antersuchung der Zuckerablünfe auf Invertzuckergehalt. 
In einer Messing= oder Porzellanschale, deren Gewicht auszugleichen ist, werden genau 10 . 
des, nötigenfalls durch Anwärmen dünnflüssig gemachten, Ablaufs abgewogen und durch Zusatz von 
etwa 50 cem warmem Wasser und Umrühren mit einem Glasstab in Lösung gebracht. Die Lösung 
bedarf, auch wenn sie getrübt erscheinen sollte, in der Regel einer Filtrierung nicht. Man bringt sie 
in einen sogenannten Erlenmeyerschen Kolben von etwa 200 cem Raumgehalt und fügt 50 cem 
Fehlingsche Lösung hinzu. . 
Die Fehlingsche Lösung erhält man durch Zusammengießen gleicher Teile von Kupfervitriollösung 
(34,5 8 reiner krystallisierter Kupfervitriol, zu 500 cem mit Wasser gelöst) und Seignettesalz-Natron— 
lauge (173 g krystallisiertes Seignettesalz, zu 400 cem mit Wasser gelöst; die Lösung vermischt mit 
100 cem einer Natronlauge, welche 500 g Natronhydrat im Liter enthält). Beide Flüssigkeiten sind 
fertig von einer Chemikalienhandlung zu beziehen und müssen getrennt aufbewahrt werden; von jeder 
sind 25 cem mittels besonderer Pipette zu entnehmen und der Lösung des Zuckerablaufs unter Um- 
schütteln zuzusetzen. 
Die mit der Fehlingschen Lösung versetzte Flüssigkeit wird im Kochkolben auf ein durch einen 
Dreifuß getragenes Drahtnetz gestellt, welches sich über einem Bunsenbrenner oder einer guten Spiritus- 
lampe befindet, aufgekocht und 2 Minuten im Sieden erhalten. Die Zeit des Siedens darf nicht 
abgekürzt werden. 
Hierauf entfernt man den Brenner oder die Lampe, wartet einige Minuten, bis ein in der 
Flüssigkeit entstandener Niederschlag sich abgesetzt hat, hält den Kolben gegen das Licht und beobachtet, 
ob die Flüssigkeit noch blau gefärbt ist. Ist noch Kupfer in der Lösung vorhanden, was durch die 
495
        <pb n="330" />
        — 302 — 
blaue Farbe angezeigt wird, so enthält die Lösung weniger als 2 vom Hundert Invertzucker, anderen— 
falls sind 2 oder mehr vom Hundert dieses Zuckers vorhanden.“ 
Die Färbung erkennt man deutlicher, wenn man ein Blatt weißes Schreibpapier hinter den 
Kolben hält und so beobachtet, daß das Licht durch die Flüssigkeit hindurch auf das Blatt Papier fällt. 
Sollte die Flüssigkeit nach dem Kochen gelbgrün oder bräunlich erscheinen, so liegt die Möglich- 
keit vor, daß noch unzersetzte Kupferlösung vorhanden ist und deren blaue Farbe nur durch die gelb- 
braune Farbe des Ablaufs verdeckt wird. In solchen Fällen ist wie folgt zu verfahren: 
Man fertigt aus gutem, dickem Filtrierpapier ein kleines Filter, feuchtet es mit etwas Wasser 
an und setzt es in einen Glastrichter ein, wobei es am Rande des Trichters gut festgedrückt wird. 
Der letztere wird auf ein Reagenzgläschen gesetzt. Hierauf filtriert man etwa 10 ccm der Flüssigkeit 
durch das Filter und setzt dem Filtrat ungefähr die gleiche Menge Essigsäure und einen oder zwei 
Tropfen einer wässerigen Lösung von gelbem Blutlaugensalz zu. Entsteht hierbei eine stark rote Färbung 
des Filtrats, so ist noch Kupfer in der Lösung und somit erwiesen, daß der Zuckerablauf weniger als 2 vom 
Hundert Invertzucker enthält. 
2. Bestimmung des Guotienten. 
Als Quotient im Sinne der Vorschrift im § 1 der Ausführungsbestimmungen gilt diejenige Zahl, 
welche durch Teilung des hundertfachen Betrags der Polarisationsgrade des Ablaufs durch die Prozente 
Brix berechnet wird. — 
a. Ermittelung der Prozente Brix. 
Man wägt in einem reinen Becherglase von etwa ½ Liter Raumgehalt zusammen mit einem 
hinlänglich langen Glasstabe 200 bis 300 g des Ablaufs auf 1 g genau ab. Nachdem man das Glas 
von der Wage heruntergenommen hat, fügt man etwa 150 cem heißes destilliertes Wasser hinzu, rührt 
mit dem, stets im Glase verbleibenden Stabe so lange vorsichtig (um das Glas nicht zu zerstoßen) 
um, bis der Ablauf im Wasser sich vollständig gelöst hat, stellt das Glas in kaltes Wasser und beläßt 
es daselbst, bis der Inhalt ungefähr die Zimmerwärme angenommen hat. Hierauf trocknet man das 
Glas sorgfältig ab, stellt es wieder auf die Wage, setzt auf die andere Schale zu den vorhandenen 
weitere Gewichtsstücke, welche dem Gewichte des Ablaufs entsprechen, und läßt in das Glas so lange 
destilliertes Wasser von Zimmerwärme, zuletzt vorsichtig und tropfenweise, einlaufen, bis die Wage 
abermals einspielt. « . . » 
Nachdem die zweite Wägung beendet ist, rührt man die Flüssigkeit mit dem inzwischen im Glase 
verbliebenen Glasstabe so lange gehörig um, bis sich auch nicht die geringste Schlierenbildung mehr 
zeigt. Der ursprüngliche Ablauf ist dann auf die Hälfte seines Gehalts an Zucker verdünnt. 
Zum Zwecke der Spindelung wird ein Teil der so vorbereiteten Flüssigkeit in einen Glaszylinder 
hineingegeben. Die Spindelung selbst erfolgt mittels der Brixschen Spindel nach den für die Spinde— 
lung von Branntwein, Mineralöl, Wein usw. bestehenden Regeln (siehe z. B. Alkoholermittelungs- 
ordnung, Centralblatt für das Deutsche Reich 1900 S. 3779. Zu beachten ist, daß die Prozente auf 
Fünftelprozente, die Wärmegrade auf ganze Grade abzulesen sind. 
Da die abgelesenen Wärmegrade nicht immer mit der Normaltemperatur (20° C.) überein- 
stimmen, sind die abgelesenen Prozente nur scheinbare. Zu ihrer Umrechnung auf berichtigte Prozente 
Brix dient die am Schlusse dieser Anlage abgedruckte Tafel 1. Sie enthält in der ersten mit „Wärme- 
grade“ überschriebenen Zeile die Temperaturen von 10 bis 29, in der ersten mit „Abgelesene Prozente" 
überschriebenen Spalte die scheinbaren abgelesenen Prozente. Die folgenden Spalten geben die 
berichtigten Prozente. Man sucht die der abgelesenen Temperatur entsprechende Spalte und geht in 
dieser bis zu derjenigen Zeile, an deren Anfang, in der ersten Spalte, die abgelesenen Prozente stehen. 
Die Zahl, auf die man trifft, gibt die berichtigten Prozente der verdünnten Lösung. Beträgt z. B. 
d abgelesene Temperatur 22° und die abgelesene Prozentangabe 386, so findet man für die berichtigten 
Prozente 38)7. 
Die so ermittelten berichtigten Prozente sind mit 2 zu vervielfältigen, um die berichtigten Prozente 
der unverdünnten Lösung zu erhalten. 
b) Polarisation. 
Bei der Polarisation der Zuckerabläufe ist nach Anlage C zu verfahren. Jedoch geschieht das 
Abwägen und Entfärben in nachfolgend angegebener Weise. ·
        <pb n="331" />
        — 303 — 
Zur Untersuchung wird nur das halbe Normalgewicht — 18,0g — des Zuckerablaufs ver— 
wendet. Man wägt diese Menge in einer Messing- oder Porzellanschale ab, fügt 40 bis 50 cem 
lauwarmes destilliertes Wasser hinzu und rührt mit einem Glasstabe so lange um, bis der Ablauf im 
Wasser sich vollständig gelöst hat. Hierauf wird die Flüssigkeit in einen Meßkolben von 100 cem 
Raumgehalt gefüllt, und der an der Schale und dem Glasstabe noch haftende Rest mit etwa 
10 bis 20 cem Wasser in den Kolben nachgespült. Darauf folgt die Klärung. 
Man läßt zunächst etwa 5 cem Bleiessig in den Kolben einfließen und mischt durch vorsichtiges 
Umschwenken. Ist die Flüssigkeit, nachdem der entstehende Niederschlag sich abgesetzt hat — was meist 
in wenigen Minuten geschieht —, noch zu dunkel, so fährt man mit dem Zusatze von Bileiessig fort, 
bis die genügende Helligkeit erreicht ist. Oft sind bis zu 12 cem Bleiessig zur Klärung erforderlich. 
Dabei ist jedoch zu beachten, daß Bleiessig zwar genügend, aber in nicht zu großen Mengen zugesetzt 
werden darf; jeder neu hinzugesetzte Tropfen Bleiessig muß noch einen Niederschlag in der Flüssigkeit 
hervorbringen. ·. 
Gelingt es nicht, die Flüssigkeit durch den Zusatz von Bleiessig so weit zu klären, daß die 
Polarisation im 200 mm-Rohre ausgeführt werden kann, so ist zu versuchen, ob dies im 100 mm-Rohre 
möglich ist. Gelingt auch dies nicht, so muß eine neue Lösung hergestellt und diese vor dem Bleiessig- 
zusatze mit etwa 10 cem Alaunlösung versetzt werden; diese Lösungen geben mit Bleiessig starke Nieder- 
schläge, welche klärend wirken, und gestatten die Anwendung großer Mengen Bieiessig. 
Die zur Klärung hinzugefügten Flüssigkeiten dürfen zusammen nicht so viel betragen, daß die 
Lösung im Kolben über die begrenzende Marke steigt. Nach der Klärung wird mit Wasser bis zur 
Marke aufgefüllt und gehörig durchgeschüttelt. 
Nachdem die Polarisation ausgeführt ist, sind die abgelesenen Polarisationsgrade mit 2 zu 
vervielfältigen, weil nur das halbe Normalgewicht des Ablaufs zur Untersuchung verwendet worden 
ist. Hat man statt eines 200 mm-Rohres nur ein 100 mm-Rohr angewendet, so sind die abgelesenen 
Grade mit 4 zu vervielfältigen. 
c) Berechnung des Quotienten. 
Bezeichnet man die ermittelten berichtigten Prozente Brix der unverdünnten Lösung mit B 
und die ermittelten Polarisationsgrade mit P, so berechnet sich der Quotient O nach der Formel 
2 — F. Bei der Angabe des Endergebnisses sind die Bruchteile auf volle Zehntel abzu- 
runden, und zwar, wenn die zweite Stelle nach dem Komma weniger als 5 beträgt, nach unten, 
anderenfalls nach oben. 
  
Beispiel für die Feststellung des Quotienten. 
223 g eines Zuckerablaufs sind mit 223 g Wasser verdünnt worden. Die Brirsche Spindel zeigt 
35,2 Prozent bei 21° C.; nach der Tafel 1 ist die berichtigte Prozentangabe 35,3, dieses mit 2 ver- 
vielfältigt gibt 70,). Die Polarisation des halben Normalgewichts im 200 mm-Rohre sei 25,2 Grad; 
daher beträgt die wirkliche Polarisation 25,2 = 2 = 50,4 Grad. Der Quotient berechnet sich hiernach 
100 504 . » 
auf — 1,30 oder abgerundet 71,4. 
Ichlußbestimmung. 
Uber die Untersuchung ist eine Befundsbescheinigung auszustellen, welche außer einer genauen 
Bezeichnung der Probe folgende Angaben zu enthalten hat: das Ergebnis der Prüfung auf Invert- 
zuckergehalt, die abgelesenen Prozente Brix der verdünnten Lösung, die TLemperatur der Lösung, die 
berichtigten Prozente Brix nach der Vervielfältigung mit 2, das Ergebnis der Polarisation für das 
ganze Normalgewicht (also die abgelesenen Polarisationsgrade vervielfältigt mit 2 oder — bei An- 
wendung eines 100 mm-Rohres — mit 4) und den Ouotienten.
        <pb n="332" />
        Prozeute 20,0 bis 27,8. 
304 
— — 
Tafel 1 
  
zur Ermittelung der berichtigten Prozente Brix aus den abgelesenen 
Prozenten und Wärmegraden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgelesene Wärmeg ra de 
Prozente 10 11 12 13 14 16 16 1718 109 
Berichtigte Prozente Brix zu nebenstehenden abgelesenen Prozenten 
und obigen Wärmegraden 
20,0 19,5 19,5 19,6 19,6 19,7 19,7 19,8 18,8 19 19,/ 
2 19,7 19,7 19,8 19, 19)0 19 20,0 2000 20, 20,, 
4 t 19,) 20,0 20% W 201 20, 20,2 20, 20, 
6 201 20,1 20,2 20,2 20,“ 20,8 20,4 204 20,5 20,5 
s 205 20, 20,4 20,4 20,5 20, 5 20,6 200 20,7 20, 
21,0 20,5 20,5 20,6 20,6 20,7 20,7 20,8 20,, 20,9 20,/ 
2 20,7 20, 20, 20, 20, 20) 21, 2½60 21,1 21, 
4 20,9 20, 21,0 21,0 21,1 21,1 21,2 21,) 2s1, 21, 
6 21,1 21, 1 21,2 21, 21,, 21,3 21,4 214 21,5 21, 
215 215 2¼ 21,4 21,5 21,5 21,6 21,6 21,7 21,7 
22,0 21, 21 21,6 21, 21,7 21,7 21,8 21,8 21,9 21,/ 
2 21,y7 21,7 21,8 21,8 21,9 21, 22,0 22,0 22,1. 22,0 
4 21,9 21,9 22% 22,0 22,1 22,1 22, 22,2 22)) 22, 
6 22,1 22,1 229 22,2 22,3 22,3 22,4 22,4 22,5 22,5 
8 22 22,3 224 22,4 22,5 22,5 22,6 22,6 22,7 22,7 
23,0 22,5 22,5 22,6 22,6 22,7 22,7 22,8 22,8 22,9 22,9 
2 22,7 22,7 22,8 22,8 22)0 22,9 23,0 23,0 23,1 23,1 
4 22,/ 22,9 23,0 23,0 23,1 23,1 23,2 23,2 23, 23,3 
6 23,1 23,1 23,2 23,2 23,3 23,3 23,4 23,4 23,5 23,5 
8 23 23, 23,4 23,4 23,5 23,6 23,6 23,6 23,7 23/ 
24,0 23,5 23,5 23,6 23,6 23,7 23,.,7 23,8 23,8 23,9 23,9 
2 23,6 23,7 23,7 23,8 23,8 23,) 24,0 210 24,1 241 
4 23 23,9 23,9 24,0 24,0 24,1 24,2 24 24,3 24 
6 24,0 24 24,1 24,2 24,2 24,/ 24,4 244 24,5 24,6 
8 24,2 24, 24, 24, 24,4 24,5 24,6 246 24,7 24,7 
25,0 24,4 24,5 24,5 24,6 24,6 24,7 24,8 24,8 24,9 24, 
2 24,6 24,7 24 24,6 24,8 24,9 25,0 25,0 25,1 25, 
4 24,8 24,/ 24, 9 25,0 25,0 25,1 25,2 25,2 25, 25, 
6 25,0 25,1 25 25,2 25,2 25,3 25,4 25,4 25,6 25,5 
s 25% 25), 25, 25,4 25,4 25,5 25,6 25,6 25,7 25,7 
26, 25 25, 25,5 25,6 25,6 25,7 25,8 25,8 25, 25,9 
2 256 25,7 25,7 25,8 25,8 25,9 26,0 26,0 26,1 26,1 
25, 25,) 25% 26,0 26,0 26,1 26,2 26,2 26,3 26, 
6 26½ 26,1 26,1 26,5 26,5 26,3 26,4 26,4 26,5 26,6 
8 265 26 26 26,4 26,4 26,5 26,6 26% 26,7 26,7 
27,0 2664t 26,5 26,5 26,6 26,,6 206, 26,# 26,8 26,0 26,) 
2 26, 2617 261 268 26,58 26,N 27)0 2706 27, 27, 1 
4 26,8 26,/ 26,9 27,0 27,0 27,1 27,2 27,2 27, 27,) 
6 27,0 27,1 * 27,2 27,2 27,# 27,4 27,4 2700 2705 
8 27,2 27, 27/ 27,4 27,4 27,6 27,6 27,6 27,7 27)
        <pb n="333" />
        Tafel 1 Prozente 20,0 bis 27,8. 
afe 
zur Ermittelung der berichtigten Prozente Brix aus den abgelesenen 
Prozenten und Wärmegraden. 
  
—— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgelesene Wärmegrade 
Prozente 20 21 22 23 24 25 206 27 28 29 
Berichtigte Prozente Brig zu nebenstehenden abgelesenen Prozenten 
und obigen Wärmegraden. 
20,0 20,0 20.1 20,1 20,2 20, 1 20,“ 20420,54 20,5 2066 
2 20, 2 20, 20, 20,4 20 20,5 20,6 20,7 20,) 20,t 
4 20, 41 20,5 20,5 20,6 20, 20,7 20,8 200 20)0 21,0 
6 20,6 20,7 20, 20,“ 20,9 20, 21,0 21,1 211 21, 
8 20, s 20,9 20,9 21,0 21,1 21,1 21,2 21, 214 214 
21,0 21,0 21,:4 211 21,h5 21, 21,3 21, 21,5 21,5 21,6 
2 21% 21,3 — 21,5 21,5 21,6 21,7 21,7 21,8 
4 21%. 21,5 21,5 21,6 21,7 21,7 21,8 21, 21, 22,0 
6 21,6 21,7 21,7 21,8 21, 21,9 2200 22,0 22,2,2 
21,8 21, 210 2290 22,1 22, 22,2 22,3 22, 224 
22,0 220 22,1 22,1 22, 22,3 22 22,4 22,5 22,5 22,6 
2 22,2 22, 22, 22,4 22,5 22,5 22,6 22,.7 22,722,8 
4 22, 22, b5 22,5 226 22,1 22 22,8 22), 22, 23)0 
6 2286 22) 227 22,, 22 22, 234%¼0 23,1 23,1 23, 
4 22, 22,,) 22,) 230 23 23/ 232 23% 23,38 236 
23,0 23,0 23,1 23,1 23% 23,3 23,3 23,4 23,5 23,6 23,6 
2 232 23,3 23,3 23,4 23,5 23,5 23,6 23,7 23,8 23% 
4 23,4 23, 23, 5 23,6 23,7 23,.,1 23,8 23,9 24,0 24,0 
6 23,6 23,7 23, 23,8 23, 23)0 240 241 1140 24,2 
8 23, 8 23,9 23,) 24,0 24,1 24, 44, 24,3 24,4 24,4 
24,0 24% 241 241 242 243 243 244 245 246 24 
2 245 2 24,3 24,3 24,4 24,5 24,“ 24, 24,7 24,8 24,8 
4 24, 4 24,5 24,5 24,6 24,7 24, 24,9 24s 25)0 25, o 
6 24, 6 24,7 24,7 24,8 24,o 24. 25)0 25,1 25,2 25% 
8 24 8 24, 9 24,FNx 25,0 25,1 25)0 25,2 25,3 25,4 25,4 
25,0 25,0 25,1 25,1 25,2 25,, 25,3 254 25,5 25,6 25,6 
2 25% 25, 25,3 25,4 25,5 25,5 25,6 25,7 25, 8 25,8 
4 25,4 25,5 25, 5 25,6 25,7 25, 25,8 25,9 26,0 26,0 
s 25,6 25,7 25 25,8 25,9 25,9 26,0 26,1 26,2 26,2 
8 25, 8 25 9 25, 26,0 26,1 26,1 26, 26,3 26,4 26,4 
26,0 26,0 26 26,1 26,2 26, 26,3 26,4 26,5 26,, 26,6 
2 26,2 26,/, 26,3 26,4 26,5 26,5 26,6 26,7 26,8 26,8 
4 26,4 26,5 26, 26,6 26,7 26,7 26,8 269 270 27, „0 
6 26,6 26,7 206,7 26,8 26 59 26,9 2000 27,1 27,2 27 75½ 
8 26,8 26,9 26,9 27,0 27, 27,1 27,2 273 27) 27,4 
27,0 27% 27,1 27. 27, 27, 27; 274 27,5 27,6 27,6 
2 27, „2 27,3 -. 27,4 27, 27, b5 27,6 27)27,8 27/8 
4 27, 4 27,5 27,5 27, 27,7 27, t7 27,8 27, 28,0 28,0 
6 27, 6 27,7 27,7 27,6 27,) 27, 59 28,0 28,1 28,2 28,2 
* 27, 8 27) 27,) 280 28,1 28, 28,2 28,3 28,4 28,4
        <pb n="334" />
        — 306 — 
Prozente 28,0 bis 35,8. 
Tafel 1 
zur Ermittelung der berichtigten Prozente Brix aus den abgelesenen 
Prozenten und Wärmegraden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — — 
Abgelesene Wärmegrade 
Prozente 10 11 12 1383 14 16 16 11 18 19 
Berichtigte Prozente Brix zu nebenstehenden abgelesenen Prozenten 
und obigen Wärmegraden 
28,0 27,4 27,5 27,5 27,6 27,6 27,7 277! 27,8 27,9 27, 
2 27, 6 27,7 27,7 27,8 27,8 27,9 27, 28,0 28,1 28, 
4 27, 8 27) 27,9 28)0 28,0 28,1 28,1 28,2 28,3 28. 3 
6 28 o 28,1 28,1 28,2 28,2 28,3 28, 28,4 28,, 286 
8 28 „2 28,3 283 28,4 28,4 28528,5 28,6 28.,7 28,7 
29,0 284 28,5 28,5 28,6 28,6 28,) 28,7 28,8 28, 28,) 
2 28,6 28,7 28,7 28,8 28,8 28,9 28,9 29,0 29,1 29,1 
4 28, 6 28) 289 29,0 29,0 29,1 29,1 29,2 29,3 29,3 
6 20, " 29,1 29,1 29,2 29,2 29,3 29,3 29,4 29,5 29,5 
8 29 29,3 29,3 29,4 29,4 29,5 29,5 29,6 29,7 29,7 
30,0 29,4 29,6 29,5 29,6 29,6 29,7 29,7 29,8 29, 29, 
2 290 29,7 29,7 298 29,8 29,9 29,9 30,0 30,1 30, 
4 29,8 29,9 29, 30,0 30,0 30,1 30,1 30,2 30, 30, 
6 30,0 30, 30. 1 30,2 30,2 30,8 30,8 30,4 30,5 30, 
8 30,2 30) 30. 3 30,4 30,# 30,5 30,5 30,6 30,7 30, 
31,0 30,4 304 30, 30,6 30,6 30/0/7 30,7 30,8 30,8 30, 
2 30,6 306 30)7 30,8 30,8 30, 30, 310 315 31,,1 
4 30. 8 30,8 30, 31,0 31,0 311 31,1 31,2 31,/# 31, 
6 310 31,o 31,1 31, 31,2 31,# 31, 3141,5 31,5 
31,2 31,2 31,3 31/ 31,4 31,5 31,5 31,6 31,7 31,7 
32,0 31// 31,4 31,6 31,6 31,6 31,7 1,7 31,8 31,9 31, 
2 31,6 31,6 31,7 31,8 31,8 31/ 31, 32)0 32,1 
318 31,8 31, 32,0 32,0 32,1 32,1 32,2 32,3 32, 
6 32. 0 32)0 32,1 32,2 32,2 32,3 32, 32,4 32,5 * 5 
s 32, 2 32,2 32,8 32,4 32,4 32,6 32,6 32,6 32,7 32, 7 
33,0 32,4 32,4 32,5 32,6 32,6 32,7 32 7 32,,8 32,/ 325 
2 32. „6 32,6 32,7 32,8 32,8 32,9 32, 33,0 3351 33,1 
4 32,8 32,8 32, 33,0 33,0 33,1 331 33,n5 3,3 33,/ 
6 33,0 33,0 33, 1. 33,2 33,2 33,8 33,8 3354 3,65 33,6 
8 33, 2 33, 33, 3 33/ 33,# 3,5 33,5 33, 3,7 33, 7 
34,0 34 33,4 35 833,5 33,6 33,7 33,7 33,6 33, 33 
2 33,6 33,6 33,7 33,) 33 33, 33,9 34,0 34,1 34,1 
4 33, „8 33,6 33, 9 33,9 34,0 34,1 34,, 34,2 34, 34,3 
6 34, o 34,0 341 34,1 34,2 34,8 34,3 344 34,5 34, 
8 34, 2 34,2 34,3 34, 34,4 34,6 34,5 34,6 34,7 34, 
35,0 34,4 34,4 34,5 34,5 34,6 34,7 34,7 34,8 34,9 34,/ 
2 34,6 34,6 34,7 34,7 34,8 34,9 34,/ 35,0 35,1 35, 1. 
4 34,8 34,8 34,9 34,) 35,0 35,1 35,1 35,.2 35, 35,5 
6 56 o 35,0 35,1 35,1 35, 35, ** 35,4 35,5 35 5 
8 35% 35,2 35,“ 353 35,4 35,5 35,5 35,, 33, 35,7
        <pb n="335" />
        — 307 — 
Prozente 28,0 bis 35,8. 
Tafel 1 
zur Ermittelung der berichtigten Prozente Brix aus den abgelesenen 
Prozenten und Wärmegraden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgelesene Wärmegrade 
Prozentee20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 
Berichtigte Prozente Brix zu nebenstehenden abgelesenen Prozenten 
und obigen Wärmegraden 
28/0 28,0 28,1 28,1 28,2 28,8 28, 28,4 28,5 28,6 28,7 
2 28,2 28,3 28,3 28,4 28,5 28,6 28,6 28,7 28,3 28, 
4 28,4 28,5 28,5 28,6 28,7 28,7 28,8 28,9 29,o 29,1 
6 28,6 28,7 287 28,8 28,8 28,9 29,o 29,1 29,2 29,3 
s 28. 8 28,9 28, 29,0 29, 1 29,1 29,2 29,3 29,4 29, 5 
29,0 290 29,1 29,1 29,.2 293 29,3 29,4 29,5 29,6 29. 
2 29,2 29,8 29,3 29,4 29,5 29,4 29,6 29,7 29,8 29,9 
4 29,4 29,5 29,6 29,6 29,7 29,7 29,8 29,9 30,0 30,1 
6 29,6 29,7 29,7 29,8 29, 29,9 30,0 30,, 30,2 30,8 
8 29, 8 29, 29,9 30,0 30, 30,1 30,2 30,3 30,4 30 5 
30,0 300 30,1 30,1 30,2 30,3 30,3 30,4 30,5 30,6 30,7 
2 30,2 30,8 30,3 30,4 30,5 30,5 30,6 30,7 30,8 30, 
4 30,4 30,5 30,5 30,6 30. 7 30,7 30,8 30, 31,0 31,1 
6 30,6 30,T 30,T 30,8 30. 9 30,8 31,0 31,1 31,2 31,3 
8 30. 8 30. 9 30,9 *— 31. 1 31,1 312 31,3 31,4 31, b5 
31,0 31,0 * 31,1 31,2 319 31,3 31,4 31,5 31,6 31, 
2 31,2 31,3 31,3 31,4 31,6 31,5 31,6 31,7 31,8 31,8 
4 31, 31,5 31,6 31,6 31,7 31,7 31,8 31, 32,0 32,1 
6 31,6 31,7 31,7 31,8 31,9 31,t 32,0 32,1 32,2 32,8 
8 31,8 31. 59 31,, 32,0 32,1 32,1 32,2 32,8 32,4 32, 5 
32,0 32,0 32, 32,1 32,2 32,8 32,3 32,## 32,.5 32,6 32,7 
2 32,2 32,3 32,8 32,4 32,5 32,6 32,6 32,7 32,, 32, 
4 32,# 32,6 32,5 32,6 32,7 32,8 32,8 32,9 330 33,1 
6 32,6 32,7 32,7 32,8 32, 33,0 33,0 33,1 33,.) 33,3 
8 32,8 32, 32,9 33,0 33,1 33,2 33,2 33,3 33, 33, 5 
33,0 33,0 331 33,1 33,2 33,3 33,4 33,4 33,5 33,6 35 
2 33,2 33,3 33,3 33,## 33,, 33,6 33,6 337 33,8 33, 
4 33,4 33,5 33,5 33,6 33,7 33,8 33,8 33,9 34,0 34,1 
6 33,6 33,7 33,7 33,8 33, 34,0 34,0 34,1 34,2 34,3 
8 33, 8 33, 9 33,) 34,0 34,1 34,2 34,2 34,3 34,4 34, 5 
34,0 340 341 34,1 34,2 34,3 3444 34, 34,5 34,6 34,7 
2 34,2 34,8 34,3 34,# 34,5 34,6 34,6 34,7 34,8 34,9 
4 34,4 34,5 34,6 34,6 34,7 34,8 34,8 34,9 35,0 35,1 
6 34,6 34,7 34,7 34,8 34,9 35,0 35,0 35,1 35,2 35,3 
8 34, 8 34 9 34,9 35,0 35,1 35,2 35,2 35,3 35, 35,ô5 
35,0 35,0 364 35,1 35,2 35,3 35,4 35,4 35,5 35,6 35,7 
2 35,2 35,3 35,3 35,4 35,5 35,6 35,6 35,7 35,8 35,9 
4 35/4 35,5 35,5 35,6 35,7 35,8 35,8 35,9 36,0 36,1 
6 35,6 35,7 35,7 35,8 35, 36,0 36,0 36,1 36,2 36,3 
8 35. 6 35,9 35,9 36,0 36,t1 36,2 36,2 36,3 36,4 36,5 
  
  
  
  
  
  
  
  
50
        <pb n="336" />
        Prozente 36,0 bis 43,8. 
. 
TDafel 1 
zur Ermittelung der berichtigten Prozente Brix aus den abgelesenen 
Prozenten und Wärmegraden. 
308 
  
— — 
  
Wärmegrade 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgelesene 
Prozent0 11 12 13 14 11 16 11 18 19 
Berichtigte Prozente Brix zu nebenstehenden abgelesenen Prozenten 
und obigen Wärmegraden 
36,o 35,.4 35,4 35,5 35,5 35,6 35.7 35,.7 35,8 35,9 35,9 
2 35,6 35,6 35.7 35,7 35,8 35,9 35,9 36,o 36. 1 36,1 
4 35,8 35,8 35,9 35,9 36,o 36,.1 36,1 36,2 36,3 36,3 
6 36,0 36,0 36,1. 36,1 36,2 36,3 36,3 36,4 36 5 36,5 
8 36,2 36,2 36,3 36,3 36,4 36,56 36,5 36,6 36.7 36.7 
37,0 36,4 36,4 36,5 36,5 36,.6 36.7 36.7 36,8 36,9 36,9 
2 36,05 36, 36.7 36.7 36,8 36,9 36, 37,0 37,1 37,1 
4 36,.7 36,8 36,9 36,9 37,0 37,1 37,1 37,2 37,3 37,3 
6 36,9 37,0 37,1 37,1 37,2 37,3 37,3 37,4 37,5 37,5 
8 37,1 37,2 37,8 37,3 37,4 37,5 37,5 37,6 37, 7 37,7 
38,0 37,3 37,4 37, 37,5 37,6 37,.7 37,7 37,8 37,8 37,9 
2 37,5 37,.6 37,7 37,7 37, 8 37,9 37,9 38.0 38. 1 38,.1 
4 37,7 37,8 37,9 37,9 38,0 38,1 38,1 38,2 38,3 38,3 
6 37, 38,0 38,1 38,1 38,2 38,3 38,3 38,4 38,5 38,5 
8 38,1 38,2 38,3 38,3 38,4 38,5 38,5 38,6 38,7 38.7 
39.0 38,3 38,4 38,5 38,6 38,6 38,7 38. 7 38,8 38,9 38,9 
2 38,5 38,6 38.7 38.7 38 38,9 38 39,0 39,1 39,1 
4 38,7 338,8 38,9 38,9 39,0 39,1 39.1 39.2 39,3 39.3 
6 38,9 39,o 39,1 39,1 39,2 39,3 39,3 39,4 39.5 39,5 
8 39,1 39,2 39,8 39,3 39,4 39,6 39,5 39,6 39,.7 39,7 
40,0 39, 39,4 39, 39.5 39.6 39.7 39.7 39,8 39,9 39,9 
2 39,5 39,6 39,7 39.7 39, 39,9 39,9 40,0 40,1 40,1 
4 39,7 39,8 39,om 39,9 40,0 40,1 40,1 40,2 40.3 40,8 
6 39,9 4000 40,1 40,1 40,2 40,3 40,3 40,4 40,6 40,5 
8 40,1 40,2 40,3 40, 40,4 40,6 40,5 40,6 40.7 40.7 
41,o 40. 40,4 40,5 40.5 40,6 40.7 40,.7 40.8 40, 40, 
2 40,5 40,6 40.1 40,7 40,8 40,9 40, 41,o 41,1 41,1 
4 40,7 40,8 40, 409 410 41,1 41,1 41,2 41,3 41,3 
6 40,9 41,0 41,o 41,1 41, 41,3 41,3 41,4 41,5 41,5 
8 41,1 41,2 41,2 41,3 41,4 41,6 41,6 41,6 41,7 41, 
42.0 41,3 41,4 41,4 41,5 41,6 41,7 41,7 41,8 41.o90 41. 
2 41,5 41,6 41,6 41. 41,8 41,9 41, 42,0 42,1 42,1 
4 41,7 41,8 41,8 41,9 42,0 42,1 42,1 42,2 42,8 42,8 
6 41,9 42,0 42,0 42,1 42,2 42,8 42,8 42,4 42,5 42,6 
8 4212,2 42,2 42,3 42,4 42,6 42,5 42,6 42,7 42,7 
43,0 42,8 42,4 42,4 42,5 42,6 42,7 42,7 42,8 42,9 42,9 
2 42,6 42,6 42,6 42,7 42,8 42,9 42,9 43,0 48,1 43,1 
4 42,7 42,8 42,8 42,9 43,0 43,1 43,1 43,2 43,8 43,3 
6 42, 43,0 43,0 43,1 43,2 43,3 43,3 43,4 43,6 43,6 
s 1 43,1 4302 43.2 43,8 43,4 43,5 43,5 43,6 4307 43.7
        <pb n="337" />
        —. 
Tafel 1 
309 — 
Prozente 36,0 bis 43, 
zur Ermittelung der berichtigten Prozente Brix aus den abgelesenen 
Prozenten und Wärmegraden. 
  
  
—— 
Wärmegrade 
  
  
  
  
  
  
  
Abgelesene 
Prozente; 20 21 22 23. 24 25 26 27 28 29 
Berichtigte Prozente Brix zu nebenstehenden abgelesenen Prozenten 
und obigen Wärmegraden 
36,0 36,0 36,1 36,1 36,2 36,8 36, 36,4 36,6 36,6 36,7 
2 36,2 36,3 36,3 36,, 36,5 36,6 36,6 36.7 36,8 36,9 
4 36,4 36,5 * 36,6 36.7 36,8 36,8 36,9 37,.0 37,1 
6 36,.6 36.7 3607 36,8 36,9 37,.0 37,0 37,1 37,2 37,3 
8 36,8 36,9 36,9 37,0 37,1 37,2 37,2 37,3 37,4 E 
37,0 37,0 37,1 37,1 37,2 37,3 37,4 37,4 37,5 37,6 37,7 
2 37,2 37,3 37,3 37,4 37,5 37,6 37,6 377 37, 37 4 
4 37,4 37,5 37,5 37,6 3707 37,8 37,8 37,9 38,0 38,1 
6 37,6 37,7 377 37,8 37,9 38,0 38,0 38,1 38,2 38,3 
8 37,8 37,9 37,9 38,0 38,1 38,2 38,2 38,3 38,4 38,5 
38,0 38,0 38,1 38,1 38,2 38,3 38,4 38.5 38,5 38,6 38.7 
2 38,2 38,3 38,3 38,4 38. 5 38,6 38.7 38,7 38, 889 
4 38,4 38,5 38,5 386 38. 7 38,8 38,9 38,9 39,o 39,1 
6 38,6 38.7 38,7 38, 8 38,9 39,0 39,1 39,1 39,2 39,3 
8 38,8 38,9 38,9 39,0 39,1 39,2 39,3 39,3 39,4 39,5 
39,o 39,0 39,1 39,1 39,2 39,3 39,4 39,5 39,5 39,6 39.7 
2 39,2 39,3 39,3 39,4 39,5 39,6 39.7 39.7 39,8 39,9 
4 39,4 39,5 39,6 39,6 39.7 39,8 39,9 39,9 40,0 40,1 
6 39,6 39,7 39,7 39, 8 39,9 40,0 40,1 40,1 40,2 40,3 
8 39,8 39,9 39,9 40,0 40,1 40,2 40 40,3 40,4 40, 5 
40,% 40,0 40,1 40,1 40,2 40,3 40,4 40,5 40,5 40,6 40,7 
2 40,2 40,3 40,8 40,4 40,5 40,6 40,7 40,7 40,8 40,9 
4 40,4 40.,5 40.5 40,6 40,7 40,8 40. 40, 41,0 41,1 
6 40,6 40.7 40,7 40,8 40,9 41,0 41,1 41,1 41,2 41,3 
8 40,8 40,9 40,9 41,0 41,1 41.2 41,3 41,3 41,4 41.5 
41,0 41,o 41,1 41,1 41,2 41,3 41,4 41,5 41,5 41,6 41.7 
2 41,2 41,3 41,3 41,4 41,5 41.6 41,.7 41.7 41,8 41.9 
4 41,4 41,5 41,5 41,6 41,7 41,8 41, 41,9 42,0 42,1 
6 41,6 41,7 41,7 41.u 41,9 42,0 42,1 42. 1 42,2 42,8 
8 41,8 41,9 41,9 42,0 421 42.2 42,8 42,3 42. 4 42,6 
42,0 42,0 42,1 42,1 42,2 42,3 42,4 42,5 42,5 42.6 42.7 
2 42,2 423 42.3 424 42.5 42,6 42,7 42,7 42 8 42,9 
4 42,4 42,5 42,5 42,6 42,7 42,8 42,9 42,9 43,0 43,1 
6 42,6 4507 4. 425. 8 42,9 43,0 43,1 43,1 43,2 43,8 
8 42,8 42,9 42,9 43,0 43,1 43,2 43,8 43,4 43,4 43.5 
43,0 43,0 43,1 43,1 43,2 43,3 43,4 43,6 43.5 43,6 43.7 
2 43,n 43,, 433 43,4 43.5 43.6 43.7 43.7 43,8 43,9 
4 43,4 43.5 43,“ 4356 43.7 43,8 43,9 43,9 44,0 44,1 
6 43,6 43, 43907 43,8 43,9 44,0 44,1 44,1 44,2 44, 
8 43, 43, 43,9 4400 44,, 44,2 44,3 44,, 44, 445 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
60“
        <pb n="338" />
        — 310 — 
Prozente 44,0 bis 50,0. 
Tafsel 1 
zur Ermittelung der berichtigten Prozente Brix aus den abgelesenen 
Prozenten und Wärmegraden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgelesene Wärmegrade 
Prozente 10 11 12 13 14 1 16 117 18 19 
Berichtigte Prozente Brix zu nebenstehenden abgelesenen Prozenten 
und obigen Wärmegraden. 
4,0 43 484 434 43,6 48,648, 48, 483, 43, 439 
2 43,5 43,6 43,6 43,7 43,8 43,9 43,9 44,0 44,1 44,1 
4 43,7 43,8 43,8 43,9 44,0 44,1 44,1 44,2 44,8 44, 
6 43. "r. 44,o 44,0 44,1 44,2 44,3 44,8 44,4 44,6 44,5 
8 4441 44,2 44,2 44,, 44,4 44,5 44,5 44,6 44,7 44, 
46,0 44,8 44,4 44,4 44,5 44,6 44,6 44,7 44,8 44,8 44, 
2 44, 5 44, 44,6 44, 7 44,8 44,8 44, 45,0 45,1 45,1 
4 44 44,8 44,8 44,9 45,0 45,0 45,1 45,.; 45, 3 45,3 
6 44,9 45,0 45,0 45,1 45,2 45,2 45,3 45,# 45, 45,5 
8 45 1 45,2 46,2 45, 3 45,# 454 45,5 45,6 45,7 45. 7 
46,0 45,3 45,/ 45,4 45,5 456 45,6 45,7 45,, 45 45, 
2 45,5 45,6 45,6 45.7 45,8 45,8 45, 46,0 46,1 46,1 
4 45,7 45,8 45,8 45, 46,0 46,0 46,1 46,2 46,8 46, 
6 45,9 46 46/0 46,1 46,2 46,2 46,8 46,4 46,5 46,5 
8 46. 1 46,2 46,2 46. 3 46,4 46,4 46. 5 46,6 46 7 46. 7 
47,0 46,3 46,4 46,4 46,5 46,6 466 46, 46,8 46,9 46,t 
2 46,6 46s,6 46,6 46.7 46,, 46,8 46, 47,0 47,1 47,1 
4 46,7 46,8 46,8 46, 47,o 47,0 47,1 47,2 47,3 47, 3 
6 46, 47,0 47,0 47,1 47,2 47,2 47,8 47,4 47,6 47 
8 47, 1 47,2 47,2 47, 3 47,4 47,4 47,5 47,6 47, „ 47,7 
48,0 47,3 47,# 474 47,5 47,6 47,6 47,7 47,8 47,9 47, 
2 47,5 47,6 47,6 47.7 47,8 47,8 47,9 48,0 48,1 48,1 
4 47.7 47,8 47,8 47, 48,0 48,0 48,1 48,2 48,3 48,8 
6 47,9 48,0 48,0 48,1 48,2 48,2 48,8 48,4 48.5 48,5 
8 48,1 48,2 48,2 48,8 48,4 48,4 48,5 48,6 48,1/48,1 
49,0 48 48,4 48,4 48,5 48,6 48,6 48,7 48,8 48, 48, 
2 48,5 48,6 48,6 48.7 48,8 48,8 48, 49,0 489,1 48,1 
4 48.7 48,8 48,8 48, 490 49,0 49,1 49,2 49. 498u 
6 48, 49,0 49,0 49,1 49,2 409,2 49, 49,4 49,5 49,5 
8 49,1 48,2 49,2 40 3 49,4 49,4 49.5 49,6 49. 4907 
50,0 49,3 49,4 49,4 49,5 49,6 40,6 49,7 49,8 49, 49
        <pb n="339" />
        — 311 — 
Prozente 44,0 bis 50,0. 
Tafel 1 
zur Ermittelung der berichtigten Prozente Brix aus den abgelesenen 
Prozenten und Wärmegraden. 
  
—— 
—— 
Wärmegrade 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgelesene 
Prozent0 2122 28 24 25 26 27 28 29 
Berichtigte Prozente Brix zu nebenstehenden abgelesenen Prozenten 
und obigen Wärmegraden. 
4,0 44,0 441 441 44,2 44,8 44,4 44,8 44,5 44,6 44,7 
2 44,2 44,8 44,8 44,4 44, 44,6 44,7 44,7 44,8 44,) 
4 44,4 44,5 44,5 44,6 44,. 44,8 44, 44, 45,0 45,1 
6 44,6 44,7 44,7 44,8 44,9 45,0 45,1 46,1 45,2 45,3 
8 44,8 44,9 44,9 45,0 45,1 45,2 4538 45,3 45,4 45,5 
45,0 45,0 46,1 45, 45,2 46,8 46,4 45,5 45,5 45,6 45,7 
2 45,2 46,8 45,3 45,4 45,5 45,6 45.7 45,7 45,8 45,9 
4 45,4 45,5 45,5 45,6 45.7 45,8 450) 45, 46,0 46,1 
6 45,6 45.7 45,7 45,8 45, 46,0 46,1 46,1 46,2 46,3 
8 45,8 45, 45, 46,0 46,1 46,2 46,3 46,3 46,4 46,5 
46,0 46,0 46,1 46,1 46,2 46,8 46,4 46,5 46,5 46,6 46,7 
2 46,2 46,8 46,3 46,4 46,5 46,6 46.7 46,7 46,8 46, 
4 46,4 46,5 46,5 46,6 46,7 46,8 46, 46,9 47,0 47,1 
6 46,6 46.7 46,7 46,8 46, 47,0 47,1 47,1 47,2 47,3 
8 46,8 46, 46, 47,0 47,1 472 47,,3 47.3 47,4 47,5 
47, 4%% 47,/ 471 472 47 47, 478 47,, 476 47,7 
o 
2 47,2 47,8 47,3 47,4 47,5 47,6 47,.7 47.7 47,8 47,9 
4 47,4 47,5 47,6 47,6 47.7 47,8 47, 47,9 48,0 48,1 
6 47,6 47. 47.7 47,8 47,8 48o0 48s1 48,1 48,2 48,3 
8 47,8 47, 47, 48,0 48,1 482 48,8 48,8 48,4 48,5 
48,0 48,0 48,1 48,1 48,2 48,3 48,4 48,5 48,5 48,6 48,7 
2 48,2 48,3 48,8 48,4 48,5 48,6 48.7 48,7 48,8 48,9 
4 48,4 48,6 48,5 48,6 48.7 48,8 48,9 48,9 49,0 49,1 
6 48,6 48.7 48,7 48,8 48,9 49,0 49,1 49,1 49,2 49,3 
8 48,8 48,9 48,9 49,0 49.1 49,2 49. 49,3 49,4 49,5 
49,0 49,0 49,1 49,1 49,2 49, 409,4 49,5 49.5 49. 49,7 
2 49,2 49,8 49,8 49, 49,5 49,6 49.7 49.7 49,8 49.T 
4 49, 49.5 49.5 49,6 49,.7 49,8 49,9 49,9 50,0 50,1 
6 49,.6 49. 49,7 49,8 49,9 50,0 50, u 50,1 50,2 50, 
s 49,8 49,9 49,9 50,0 50,1 50,2 50,“ 50, 50,4 50,5 
50,0 50,0 50,1 50,2 50,2 50, 50/ 50,5 50,5 506 50,7
        <pb n="340" />
        — 312 — 
Anlage B. 
Anleitung für die Chemiker 
zur 
Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe und zur Ermittelung 
des Raffinosegehalts. « 
Allgemeine Vorschriften. 
Die Vorschriften unter J Ziffer 2 und 3 der Anlage A finden auch auf diese Feststellung An— 
wendung mit der Maßgabe, daß auch nicht geeichte, jedoch eichfähige Geräte Verwendung finden 
dürfen, sofern sie einer genauen Prüfung durch den untersuchenden Chemiker unterzogen sind; hierüber 
ist bei der Mitteilung des Ergebnisses ein entsprechender Vermerk zu machen. Auf die Spindeln und 
Gewichte bezieht sich diese Ausnahme nicht. 
In allen Fällen, in denen eine chemische Ermittlung des Gesamtzuckergehalts stattfindet, ist bei 
der Berechnung des Quotienten an die Stelle der Polarisationsgrade der Gesamtzuckergehalt, als 
Rohrzucker berechnet, zu setzen. . 
Nach den Ausführungsbestimmungen soll die Feststellung des Quotienten eines Zuckerablaufs 
einem Chemiker übertragen werden, wenn 
a) bei der Abfertigungsstelle oder dem Amte, an welches die Probe versendet ist, zur 
Ermittelung des Quotienten geeignete Beamte nicht vorhanden sind; 
b) der Zuckerablauf 2 oder mehr vom Hundert Invertzucker enthält; 
c) der Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zucker— 
gehalte beantragt hat. 
Den Chemikern wird bei der Ubersendung der Proben von der Amtsstelle jedesmal mitgeteilt 
werden, aus welchem der angegebenen Gründe die Untersuchung erfolgen soll, und ob die Anwendung 
der Raffinoseformel gemäß § 2 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zulässig ist. 
In den unter à und b bezeichneten Fällen haben die Chemiker zunächst nach den Vorschriften 
der Anlage A zu verfahren, jedoch sind die Prozente Brix durch Ermittelung der Dichte des 
unverdünnten Ablaufs bei 20° C. mittels des Pyknometers zu berechnen. Die Berechnung darf nur 
auf Grund der nachstehenden Tafel 2 geschehen. Ergibt diese vorläufige Untersuchung einen Quotienten, 
der kleiner ist als 70, und einen Invertzuckergehalt von 2 oder mehr vom Hundert, so tritt die 
chemische Untersuchung nach den Vorschriften des nachstehenden Abschnitts 1 ein. 
Die gleichen Vorschriften gelten im Falle unter c, sobald es sich nicht um Berücksichtigung des 
Raffinosegehalts handelt. Ist dagegen auch die Berücksichtigung des Raffinosegehalts vom Anmelder 
verlangt, so ist bei einem 2 vom Hundert nicht erreichenden Gehalt an Intvertzucker nach den 
Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts 2a zu verfahren. Enthält der Ablauf 2 oder mehr vom 
Hundert Invertzucker und ist bei der Ubersendung der Proben von der Amtsstelle mitgeteilt, daß 
die Anwendung der Raffinoseformel zulässig ist, so ist nach Abschnitt 25 zuverfahren. Die Unter- 
suchung auf den Gehalt an Invertzucker geschieht in beiden Fällen nach der unter II 1 der 
Anlage A gegebenen Vorschrift. «
        <pb n="341" />
        Tafel 2 
313 — 
zur Ermittelung der Prozente Brix aus der Dichte bei 20° C. 
  
—.— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Prozente Zehntel-Prozente 
Brix 0 1 52 /8 4 /6 /6 r (6 59 
Dichte bei 20° C. für die nebenstehenden ganzen Prozente und obenstehenden 
Zehntel-Prozente Brix 
0 O,99822 0,9996 0,9999 0,99944 0,9999 1,0002 1,0006 1,,0010 1, 01s1 
1 L,oo21 1,oo26 1,o029 1,oo88 1, oos7 1,0041 1,o0046 10048 10, 0002 10056 
2 1,0oo 1,0064 1008 172 10076%080 % 1,0084 18 1,0091 100 
3 1,0099 1,o103 1,o10o7 1, o111 1, o116 1,01190 1,o128 1,0127 1,o131 1,o186 
4 EILIEIIIEIIIIEEIIIIEIIILIEIEIIEIIILIIIIIIIEIIEII 
5 1,0170h 1,o183 1, o187 1,0|1991 1,o1855] 1,o199 1, o208 1, o2o7 1, o211 15,0216 
6 1,0219 1,223 1,0221 1, o231 1, o2381 1, o2391 1, o2a8 1, o2a7 1, o261 1, 0266 
7 1,0259 1,0268 100267 1,021 1,0276 1,0279 1, o288 1,o2867 1, o291 1,0286 
8 1,0299 1,o303 1,o308 1,o812 1, o316 1,o820 1, o32a 1, o828 1, oa82 1,0336 
9 1,0344% 10344% % 105 10357 1, o861 1, o86s T003691EDUT00377 
10 1,038911 1, 0366 1,,0300 1,0394 1,0398 1,0402 1,0406% Lostoo Lot' 100419 
11 1,0423 104274L244q% 100% 1 100448¼ 152 1, oabb 1 
12 104665%%LR46% 1473%L“S1 O85661,0400 1,0494 1F 10 
13 1,050o70511111,051551,051090 1,0524 05286 122 1005645|5 
14 105% 453 1,,0508 1,0562 1,0566%70 15 L570 1, osss 17 
15 1,0592 1,05966 1, 0600o 1,0605 1,0600 1,06138 1,0611|-12 ULG630 
16 1,06355L 90% 1,0604HDotsets 10652 1,0656 1,06601|LD665L5%T %4 
17 1,0678 1,0682 10068706091„LDdéodö 1,0700 1,070 1,07o 1,7f 3DO 
18 1,0221100726 1900L3SHU LOB3nO1,0748 10,0752 1,0757110071 
19 1,065 10,0770 1,02 744%0L172 10706 10,0801 10 
20 1s1 144 12 10,0827 1,0832 1,0836 1,08414 Loosts 1, osso 
21 1,04L 59 10868 I,osss 10872 1,o877 1,o881 1, o888s 1, ossoo 1,osss 
22 1,osss 1,0906 1,090s 1,0913L0911141DL,09222 1,o08926 10,,0931 1,0935 100940 
23 1,0944 10094 L1084 1,%564192 1007HL097110976 L91910 
24 1,0999 1,099441,0999 1,100s 1, 1oos ,1013100T11022 1, 1026 1, 1081 
25 1,10366 1,10420 1,1046 1,1040 1, 1054t4 1,105% 1, 10603 18K 1107 l1,jor7 
26 #1, 1os2 1),10866HLogl 1, 1006 1, 1100 1, 1l1ö 1,1110 11114 l1,ii24 
27 1,1128 1,1131,11398 1,u1 1,11111411822 1,1156 1,11681 1,1166/ 117 
28 111s 1,1180 1,1186 1,1189) 1,1184 1L199 1,120o3 1L120 Du12 18 1,11 
29 11222 1),122 1, 123Z3 121212 4 1124666 1)1251 101256 1)1260 1,1265 
30 1 1270 1, 1275% 1,1275„L1284L 1, 12944 1,1299 1),130o83 1,130o8 1,1818 
31 L1 1,1823 1,1327 1,1882 1,1837 1,18342 1),13411" 11351 11136 1,161 
32 1,13866 118371 1, 1376 1,1#8s0o 1, 1 55 1,13999 1,1396 1,1400 15,1406 15,1410 
33 1411%0% 1, 1419 1,4½HU1,1424 1)1439 1),14444 1) 
34 1,1a66 1,1466 1147314178 1)1488 1)/1468 1,1493 1,1498 1),150o3 1t/1508
        <pb n="342" />
        — 314 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Tafel 2 
zur Ermittelung der Prozente Brix aus der Dichte bei 20° C. 
Prozente Zehntel-Prozente 
Brix 0 1 2 /3 4 55 6 "7 /8 9 
Dichte bei 20° C. für die nebenstehenden ganzen Prozente und obenstehenden 
Zehntel-Prozente Brix 
35 5 15 13 15618 1533 115291 11533 111538 11542 11547 11552 1, ½57 
36 b,152 1,/15607 1,is72 11577 „SS 1,1592 Liis' 1,160o2 1/1607 
37 1,161128 16 12111622 11627/62 O6 116 3 1901658 
38 Li66ss 1,16686 111673 1167r8 111688 1,1688 11693 1),1608 1,170o8 191708 
39 11138 1118 11724 101729 1, 1134 U9 111744 12 115% 1 
40 1176864 1,1170 1/1176L10% 156 1½ 1, 10, 18000 1, 1i8066 1,/u811 
41 1,# 816 118214 11826 1, 1831 1, 1837 1,1842 1,187 1,us52 1,/1857 1,1868 
42 Lisss 118773 11878 101888 11888 11894 11899 1,1904 1,1909 1,/1915 
43 1,19290 1/1925 1/ 19931 11936 11941 1,1946 11 1,1957]1,162 1/1967 
44 1,1972 101979 1,,19983 1,19908 1,1994 1/1999 1,2004 1,2010 1,2015 1,/200 
45 1,2025 1,/2091 1,2036 1,20411 1)204 1,20502 1,2057 1,2068 1,2008 1 
46 1,2070 1,,2084 1,20829 1,2095 1,2100% 1,2105 1,2111 12 
47 1,2132 1,,138 1,2143 1,2149 1,2154 1,2159 1),/2166 L L1,2176 191 
48 1,21866 1,2192 , „197 1,2208 1,2208 1,2214 1,22% 1,22224 1,2230%% 
49 1,2241 1/,#246 1252 1,225711 1,228 12274 1,22°7 1)2285 1,2280 
50 1,#206 18901U 142312 118 1329 1232929% L4%% 
51 1,28561 1,2866 L1362 121413 1237°72 1,2384% L 1 141 
52 1,2406 1429 1444% 12 
53 1,2,42 12468 144 1240 102“ L507 1,2618 
54 1,2519 1224 1530%4 1054113 1 L4 17% 
55 1,2675 11 1 10592 1,2598 1,2604 1610 165% 121 
56 1,2632 1,2688 164“ 126ö00 1655 11,4 1 1 1 
57 1/26600 1,2606 1201 12707 Lrs L2719 1,2756 1 1476% 
58 b1,2748 1 159 1%%%% 1,21834 1,2800 
59 1,28060 1,2812 1,,2818 1 41% L 12841LQL 1,2860 
60 1,0866 1/28370 12876 822 L288 1,894 12900 1,2906 1 1 
61 1,09224 1,2929 1,)29395 1,2941 1,2941 1,29538 1959 129606 11 1 
62 1,29 1,/,2999 1,2995 1,830ou L-cortobss1010 0,3085 10311 03037 
63 1,3048 1,30410 1,055 1067LU%1073 1807% 10085 1,6091 13097 
64 1,310o8 1109 1,1154EZ!I33, 106132 1,3145 188151 1,157 
65 1,3168 18169 1,1756 103182 1188 3194 1,3200 1,3206 1,3212 1)3218 
66 103224 1,3820 942336 10243 1,32440 1,3255 2L,3267 1,3273 1)3279 
67 bL#b/3286 1,292 1,3299 1,330%% DLasz10 DLsis 188323 1,33299 1,3355 1,3341 
68 334 135360 32 3378 1383684 1,339 1,6397 1 3403 
69 1,3400 1, 416 1,3422 128 144 1,3440 1,7 14 1
        <pb n="343" />
        Tafel 2 
315 — 
zur Ermittelung der Prozente Brix aus der Dichte bei 20° C. 
  
  
  
  
  
  
  
Zehntel-Prozente 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Prozente - 
Brix 0 1 2 3 4 5 6 7½ 8 6 
Dichte bei 20° C. für die nebenstehenden ganzen Prozente und obenstehenden 
Zehntel-Prozente Brix · 
70 1,3472 1,3478 1,348a 1,3491 1,3407 1, 360o3 1, 3600 1, 86161, 22 3352 
71 1,35355 141, 1|5600 „„722 D 155 1391 
72 1/3598 1, 3604 „3610D312 1,36080 1,636 13642 1,3649 „3655 
73 1,3661L8 1%4%11 1y%,706 N 119 
74 1,3725 1,372 1,3738 1,3742 L 1,,37700 1,37771 
75 1,3700 1,83796 1,,3803 1,,3809 1,3898162 1829 135 34 
76 1,954 „61 1,8607/4 1,80 D21,,8698 1,3900 1,3907 1,91 
77 1,3920 %3926 183933 19 1,.946 1,3992 1,3999 1,3965 1,3972 DL398 
78 1,3995 1,3992 1,,999 1,4005 1,401114 1425 1,408 14 
79 1,05011,058 1,4064— 1,4077]| 141 14007 1,4104 1,1111 
80 1,112141%% 14 11½ L1,4150% 1,457 1416 1,4170 1,4177 
81 1,4184 1,41900 1,4107 1,4204 1,/#21012 % 1,a231 1,24. 
82 1,2251 14114 LS 1,4284 1,4291 1,4298 1,4305 194311 
83 1#318 132 1,338 1 1,4359 1,4386 1/4372 1,4379 
84 1##388 1,430u983 1,4399 1,406 1,4420 1,427 1,4488 1,4440 1,447 
85 1,/14544 146111,468 1,44741I 1 1,4495 1,4502 1,4500 1,4515 
86 1,/4522 1,45290 1,45396 1,454 1,4550 1,4557 1,4564 1,4570L: 
87 1,45091 1,4599 1,4605 14612 1% 1468 144600% 1 14 
88 1,/#6600 18 1465 142 14709 1716 19723 
89 1,#1320 1,/1737 1,4744 14761 1/758 1 12 14 MH6%% 1293 
90 1,46000 1/4607 1,4314 1,4821 1s4828 1,4833 14842 1/4849 1/4656 1,4863 
91 1,4870 14877 1,4884 1,46991 L/48998 1,4905 1,4912 1,4919 1,4926 1,4934 
92 1,4941 1,448 1),495955 1,4962 1,4960 1,49766 8 1,49900 1 15,5004 
93 1,0012 1,5010 1,50260 3 150%1504% 051 D5069 1,5076 
94 1, 5os8 1,5000 1,5090711, 5104 1,5122 1,5119 1,5126 15133 1,5140 1,5147 
95 1,5155# 1,,1690 1,5176 15188 1,19111 1,5108 1,5205 1,,212 1,5219 
96 1,52271 1,5234 1524181, 255 15268 1,,52700 1,5271 1,5292 
97 1,0299 1,5306 1,5318 1532448 1035 D342 1,5350 1,5357 1,/6364 
98 1,6372 1,5372 1,5386 1,,53993 1,540 1,5408 1,5415 1,5423 15430 15437 
99 1,544 1,5452| 1,5469 1,54607 1,544 %1L8 ,549 1, 5406 15503 1,511 
100 1,6618 — — — — — — — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
61
        <pb n="344" />
        — 316 — 
1. Feststellung des Quotienten ohne Rücksicht auf Raffinosegehalt. 
Die folgende Vorschrift gilt in allen Fällen, unbeschadet ob Stärkezucker vorhanden ist 
oder nicht. « 
Man wägt das halbe Normalgewicht (13 g) vom Ablauf ab, löst es in einem Meßkolben von 
100 cem Raumgehalt in 75 cem Wasser, setzt 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,19 zu und 
erwärmt auf 67 bis 70° C. im Wasserbade. Auf dieser Temperatur wird der Kolbeninhalt noch 
5 Minuten unter häufigem Umschütteln gehalten. Da das Anwärmen 2½ bis 5 Minuten dauern kann, wird 
die Arbeit im ganzen 7½ bis 10 Minuten in Anspruch nehmen; in jedem Falle soll sie in 10 Minuten 
beendet sein. Man füllt nach dem Erkalten zur Marke auf, verdünnt darauf 50 cem von den 100 eem 
zum Liter, nimmt davon 25 cewm (entsprechend O,1625 g des Ablaufs) in einem Erlenmeyerschen Kolben 
und setzt, um die vorhandene freie Säure abzustumpfen, 25 cem einer Lösung von kohlensaurem 
Natrium zu, welche durch Lösen von 1,7 8 wasserfreiem Salze zum Liter bereitet ist. Darauf versetzt 
man mit 50 cem Fehlingscher Lösung (Anlage AlI 1), erhitzt in derselben Weise wie bei einer Invert- 
zuckerbestimmung zum Sieden und hält die Flüssigkeit genau 2 Minuten im Kochen. Das Anwärmen 
der Flüssigkeit soll möglichst rasch mittels eines guten Dreibrenners geschehen und unter Benutzung 
eines Drahtnetzes mit übergelegter ausgeschnittener Asbestpappe 3½ bis 4 Minuten in Anspruch nehmen; 
sobald die Flüssigkeit kräftig siedet, wird der Dreibrenner mit einem Einbrenner vertauscht. Nach dem 
Erhitzen verdünnt man die Flüssigkeit in dem Kolben mit der gleichen Raummenge luftfreien kalten 
Wassers und verfährt im übrigen genau nach dem für Invertzuckerbestimmung bekannten Verfahren 
der Gewichtsanalyse mittels Reduktion des Kupferoxyduls im Wasserstoffstrom oder Ausfällung des Kupfers 
aus der salpetersauren Lösung des Kupferoxyduls auf elektrolytischem Wege. Zur Berechnung 
des Ergebnisses aus der gefundenen Kupfermenge ist ausschließlich die nachfolgende Tafel zu benutzen, 
welche den Rohrzuckergehalt unmittelbar in Prozenten angibt. Die Umrechnung des Invertzuckers in 
Rohrzucker ist demnach nicht erforderlich. 
Tafel 3 
zur Berechnung des Rohrzuckergehalts aus der gefundenen Kupfermenge bei 
2 Minuten Kochdauer und 0),1625 g Ablauf. 
  
—— “"“'“'ss 
  
  
  
  
  
  
Rohr- Rohr- Rohr- Rohr- Rohr- 
Kupfer geobe- Kupfer goabr- Kupfer 2 Kupfer zeas- Kupfer vohre 
img Prozent mg Prozent wng Prozent mg Prozent mg Prozent 
79 23,857 93 28,31 107 32,68 121 36,98 135 41,42 
80 23, 88 94 28,62 33,05 122 37,36 136 41,66 
81 24,12 95 28,82 109 33,29 123 37,66 137 42,03 
82 24,43 96 29,23 110 33,60 124 37,,97 138 42,34 
83 24,74 97 29,54 111U 33,1 125 38,26 139 42,66 
84 25,05 98 29,85 112 34,22 126 38,58 140 42,95 
85 25,35 99 30,15 113 34,68 127 38,89 141 43,26 
86 25,66 100 30,46 114 34,88 128 39,20 142 43,57 
87 25,97 101. 30,83 115 35,14 129 39,51 143 43,88 
88 26,28 102. 31,08 116 35,61 130 39,82 144 44,18 
89 26,52 103 31)/38 117 35,75 131 40, 18 145 44% 
90 27,46 104 31,75 118 36,06 132 40,43 146 44,,6 
91 27,69 105 32,06 119 36,48 133 40,74 147 45,11 
92 28,00 106 32,331 120 36,74 134 41, 11 148 45,48
        <pb n="345" />
        — 317 — 
Tafel 3 
zur Berechnung des Rohrzuckergehalts aus der gefundenen Kupfermenge bei 
2 Minuten Kochdauer und 0,1625 g Ablanf. 
  
  
  
— 
  
  
  
  
Rohr- Rohr- Rohr Rohr- Rohr- 
Kupfer !“ Kupfer vaobrr Kupfer •*J Kupfer Heolr Kupfer grole- 
mg Prozent mg Prozent mg Prozent mg Prozent mg Prozent 
149 45,78 173 53,42 197 61,17 221 69)05 245 77,05 
150 46,16 174 53,72 198 61,42 222 69/12 246 77,35 
151 46,40 175 54,0 199 61,78 223 69,66 247 77,72 
152 46.77 176 54,34 200 62,15 224 70,03 248 78,03 
153 47, 0 177 54,65 201 62,46 225 70,#0 249 78,40 
154 47,32 178 55,01 202 62,77 226 70,71 250 78,71 
155 47,,09 179 55,32 203 63/,08. 227 71,02 251 79,02 
156 48,00 180 55,63 204 63/45. 228 71,38 252 79,8 
157 48,37 181 55,94 205 63) 75 229 71,69 253 79,69 
168 48,62 182 56,26 206 64,06 230 72,00 254 80,06 
159 48,98 183 56,62 207 64,43 231 72,37 255 80,#7 
160 49,29 184 56,86 208 64,80 232 72,68 256 80,74 
161 49,60 185 57,17 209 65,05 233 73,05 257 81,05 
162 49,91 186 57,54 210 65,12 234 73,35 258 81,36 
163 50,22 187 57,86 211 65,78 235 73,66 259 81,72 
164 50,58 188 58,15 212 66,03 236 74,03 260 82)00 
165 50,83 189 582 213 66,40 237 74,34 261 82,40 
166 51,20 190 58,83 214 66,77 238 74,11 262 82,71 
167 51,61 191 59,14 215 67,08 239 75,02 263 83,08 
168 51,82 192 59,45 216 67,38 240 75,38 264 83,45 
169 52,12 193 59,82 217 67,69 241 75,69 265 83,69 
170 52,43 194 60,18 218 68,06 242 76,00 266 84,06 
171 52,80 195 60,43 219 68,37 243 1 
172 53,11 196 60,80 220 68,68 244 76,68 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei der Berechnung des Quotienten sind im Endergebnisse die Bruchteile auf Zehntel abzurunden, 
und zwar, wenn die zweite Stelle nach dem Komma weniger als 5 beträgt, nach unten, andexenfalls 
nach oben. 
Beis piel: 25 cem des invertierten Zuckerablaufs, enthaltend 0,1625 g des Ablaufs, geben bei 
der Reduktion 171 mg Kupfer; diese entsprechen 52,80 Prozent Zucker. Angenommen, der Ablauf zeige 
74,, Prozent Brix, so ist sein Quotient 70,7 oder abgerundet 70,8. 
2. Teststellung des GQuotienten der Zuckerabläufe mit Rüchsicht auf Raffinosegehalt. 
a) Besteht Sicherheit darüber, daß der Gehalt an Invertzucker 2 vom Hundert nicht erreicht, 
so bedarf es außer der Feststellung der Prozente Brix nur der Bestimmung der Polarisation nach 
Anlage A und C vor und nach der Inversion, bezogen auf das ganze Normalgewicht. Die Inversion 
ist # r- unter 1 beschriebenen Verfahren auszuführen. Bezeichnen P und J die Polarisations= 
grade, so ist 
der Gehalt an Zucker 2— 
  
0 J 
0,839 " 
517
        <pb n="346" />
        — 318 — 
pill man außerdem den Gehalt an Raffinosehydrat ermitteln, so dient dazu die Formel 
  
1,572 
Beispiel: Für einen Ablauf von 56,, Prozent Brix, 56,6° direkter Polarisation und — 13)1 
Polarisation nach der Inversion (bezogen auf das ganze Normalgewicht) berechnet sich der Zuckergehalt 
O,5124 56,6 — (— . . 
Aufz- 124«6 (13«1) — 50,18 oder abgerundet 50,2 Prozent; der Gehalt an Raffinose— 
  
  
  
O, 839 
h drat 56,6 — 50,2 » . 
yMUUfR= — 4,07 oder abgerundet 4,1 Prozent; der Quotient auf Q— 
100 50— 89,32 oder abgerundet 89,3. 
56,2 
b. Bei einem Gehalte von 2 von Hundert Invertzucker und darüber muß statt der direkten 
Polarisation (P) des vorigen Verfahrens die Bestimmung des Gesamtzuckers in dem invertierten Ab— 
lauf mittels Fehlingscher Lösung treten. 
Nachdem die Prozente Brix ermittelt worden sind, bestimmt man den Gehalt des Ablaufs an 
Zucker (2), indem man die durch den invertierten Ablauf aus Fehlingscher Lösung abgeschiedene Menge 
Kupfer (Cu) nach den Vorschriften des Abschnitts 1 und die Inversionspolarisation (J) — bezogen 
auf das ganze Normalgewicht — feststellt. 
Der Berechnung ist die folgende Formel zugrunde zu legen: 
582,08 Cu — JF 
0)491. Fl. + 0,3266 F 
in welcher Fr und P# die Reduktionsfaktoren einerseits des invertierten Rohrzuckers, andererseits der 
invertierten Raffinose bedeuten. Nachstehend sind diese Werte unter der Voraussetzung, daß nur 
Zucker, Invertzucker und Raffinose vorhanden sind, für die hauptsächlich in Betracht kommenden 
Kupfermengen von 0O)/120 bis 0,30 g berechnet und ist die Formel durch Einsetzung der berechneten 
Werte vereinfacht worden. « « 
  
Fürch-120mgistZ-——247,0«011——0,608«·J 
130ng-247,4sCu-—0,607-J 
140ng-247,7-Cu—0,606«J 
150ng-248,1-Cu—0,605·J 
160ng-248,4-Cu——0604-.J 
170ng-248,7-Cu—0,604-J 
180ng-249,2-Cu—0,604-.J 
190mgz-249,7s0u—0,604sJ 
200ng-250,0-Cu—0,604s21 
210ng-250,4-Cu—0,605·J 
220ng--251,2-Cu—0,606-2J 
230ng-251,7-Ou—0,607-J. 
Da die Reduktionsfaktoren sich nur sehr langsam ändern, so genügt die vorstehende Berechnung 
von 0,01 zu O0,01 g Kupfer. Milligramme Kupfer rundet man beim Aufsuchen des entsprechenden 
Wertes in der Tafel auf Centigramme ab, und zwar unterhalb 5 nach unten, anderenfalls nach oben. 
Den Gehalt an Raffinosehydrat findet man nach der Formel 
R = (1,054% J +J 0,344 zZ) 1, 1 8. 
Beispiel: Der Ablauf habe eine Inversionspolarisation J — — 8,5° und eine Menge Kupfer 
— nach der Inversion und bezogen auf 0/1625 8 — Cu — O184 g ergeben. Dann ist aus der Tafel 
für Cu = 180 mg der Wert 
2 = 249, Cu — O/604J oder 
2 — 249,2 0,184 — 0,,04 (— 8,5) 
2 — 50),8 Prozent oder abgerundet 51,0 Prozent.
        <pb n="347" />
        — 319 — 
Daraus berechnet sich nach obiger Raffinoseformel der Gehalt an Raffinosehydrat 
R — (1,054 (— 8,5) + 0,#44 51,0) 1/178 = 10,11 Prozent oder abgerundet = 10,1 Prozent. 
SIchlußbestimmung. 
Über jede Untersuchung ist eine Befundsbescheinigung auszustellen und der Amtsstelle, welche die 
Probe eingesendet hat, zu übermitteln. Die Bescheinigung hat außer der genauen Bezeichnung der 
Probe sowie einem Vermerk über die Art der verwendeten Meßgeräte zu enthalten: 
1. in den eingangs unter a bezeichneten Fällen: 
#) wenn der Invertzuckergehalt 2 vom Hundert nicht erreicht: 
das Ergebnis der Prüfung auf Invertzuckergehalt, die Prozente Brix oder die 
Dichte bei 20° und die daraus berechneten Prozente Brix, die direkte Polarisation und 
den berechneten Quotienten; 
6) wenn der Invertzuckergehalt 2 oder mehr vom Hundert beträgt: 
das Ergebnis der Prüfung auf Invertzuckergehalt, die Prozente Brix oder die 
Dichte bei 20° und die daraus berechneten Prozente Brix, die nach dem Verfahren 
unter 1 gefundene Kupfermenge und den sich daraus ergebenden Gesamtzucker- 
gehalt, schließlich den berechneten Quotienten; 
2. in den eingangs unter b bezeichneten Fällen: 
wie zu 1 6; 
3. in den eingangs unter c bezeichneten Fällen: 
a) wenn der Invertzuckergehalt 2 vom Hundert nicht erreicht: 
das Ergebnis der Prüfung auf Invertzuckergehalt, die Prozente Brix oder die 
Dichte bei 20° und die daraus berechneten Prozente Brix, die Polarisation des 
Ablaufs vor und nach der Inversion — bezogen auf das ganze Normalgewicht —, 
den nach dem Verfahren unter 24 ermittelten Gehalt an Zucker, gegebenenfalls 
den an Raffinosehydrat, schließlich den berechneten Quotienten; · 
5) wenn der Invertzuckergehalt 2 oder mehr vom Hundert beträgt: 
das Ergebnis der Prüfung auf Invertzuckergehalt, die Prozente Brix oder die 
Dichte bei 20°% und die daraus berechneten Prozente Brix, die gefundene Kupfer- 
menge, die Polarisation nach der Inversion — bezogen auf das ganze Normal- 
gewicht —, die nach 20 berechnete Menge Zucker und gegebenenfalls des Raffinose- 
hydrats, schließlich den berechneten Quotienten.
        <pb n="348" />
        Polarisations- 
geräte. 
Abwägen und 
Auflösen der 
Probe; Auffüllen 
zu 100 cem. 
Klärung. 
— 320 — 
Anlage C. 
Anleitung zur Vestimmung der Polarisation. 
— 
Zur Bestimmung der Polarisation für Zwecke der Steuerverwaltung darf nur ein Halb- 
schattensaccharimeter benutzt werden. Für dieses entspricht bei Beobachtung im 200 mm-Rohre 
ein Grad Drehung einem Gehalte von O,26 g Zucker in 100 cem Flüssigkeit bei der Normal- 
temperatur von 20° C; eine Zuckerlösung, welche in 100 cem 26 g — das sogenannte Normal- 
gewicht — Zucker enthält, bewirkt sonach eine Drehung von 100 Grad. Demgemäß zeigen, wenn 
man im 200 mm-Rohre eine Lösung untersucht, welche in 100 cem 26 g der Probe enthält, die 
Grade der Skala die Prozente Zucker an. Wendet man nur die Hälfte des Normalgewichts zur 
Untersuchung an, so müssen die abgelesenen Grade verdoppelt werden, um Prozente Zucker zu 
erhalten. Dasselbe gilt für diejenigen Fälle, in denen die Untersuchung einer, das ganze Normal- 
gewicht enthaltenden Lösung in einem 100 mm-Rohre erfolgt. Andererseits machen Untersuchungen 
von Lösungen des doppelten Normalgewichts im 200 mm-Rohre sowie von solchen des einfachen 
Normalgewichts im 400 mm-Rohre die Halbierung der abgelesenen Grade erforderlich. 
Die Untersuchungen sind, namentlich bei Polarisationen nach der Inversion, möglichst bei 
der vorangegebenen Normaltemperatur vorzunehmen. « 
Bei der Polarisation ist wie folgt zu verfahren: 
Man stellt auf einer geeigneten Wage zunächst das Gewicht einer Messingschale oder eines 
zur Aufnahme des zu untersuchenden Zuckers dienenden, zweckmäßig an den beiden Langseiten 
umgebogenen Kupferblechs fest und wägt darauf das Normalgewicht, 26 g, des zu untersuchenden 
Zuckers ab. Falls die Zuckerprobe nicht gleichmäßig gemischt ist, ist es notwendig, sie vor dem 
Abwägen unter Zerdrücken der etwa vorhandenen Klumpen gut durchzurühren. Die Wägung 
muß mit einer gewissen Schnelligkeit geschehen, weil sonst, besonders in warmen Räumen, die 
Probe Wasser abgeben kann, wodurch die Polarisation erhöht wird. Man löst die abgewogene 
Zuckermenge alsdann in der Messingschale auf oder schüttet sie vom Kupferblech durch einen 
Trichter in einen Meßkolben von 100 cem Raumgehalt, spült anhängende Zuckerteilchen mit etwa 
80 cem destilliertem Wasser von Zimmerwärme, welches man einer Spritzflasche entnimmt, nach 
und bewegt die Flüssigkeit im Kolben unter leisem Schütteln und Zerdrücken größerer Klümpchen 
mit einem Glasstabe so lange, bis der Zucker sich vollständig gelöst hat. Am Glasstabe haftende 
Zuckerlösung wird beim Entfernen des Stabes mit destilliertem Wasser ins Kölbchen zurückgespült 
und dieses eine halbe Stunde lang in Wasser von 20° C. gestellt. Hierauf wird die Flüssigkeit 
im Kolben mittels destillierten Wassers genau bis zu der Marke aufgefüllt. Zu diesem Zwecke 
hält man den Kolben in senkrechter Stellung gegen das Licht so vor sich, daß in der Höhe des 
Auges die Kreislinie der Marke sich als eine gerade Linie darstellt, und setzt tropfenweise 
destilliertes Wasser zu, bis der untere, dunkel erscheinende Rand der gekrümmten Oberfläche der 
Flüssigkeit im Kolbenhalse in eine Linie mit dem als Marke dienenden Atzstrich fällt. Nach dem 
Auffüllen ist der Kolbenhals mit Filtrierpapier zu trocknen und die Flüssigkeit durch Schütteln 
gut mindestens 1 bis 2 Minuten lang durchzumischen. 
Zurckerlösungen, welche nach der weiterhin zu erwähnenden Filtrierung nicht klar oder noch 
so dunkel gefärbt sind, daß sie im Polarisationsapparate nicht hinlänglich durchsichtig sind, müssen 
vor dem Auffüllen zur Marke geklärt oder, wenn erforderlich, entfärbt werden. 
Die Klärung geschieht in der Regel durch Zusatz von 3 bis 5 cem eines dünnen Breies 
von Tonerdehydrat nebst 1 bis 3 cem Bleiessig. Gelingt die Klärung auf diese Weise nicht, so
        <pb n="349" />
        — 321 — 
ist der Bleiessigzusatz vorsichtig zu vermehren, jedoch nur soweit, daß jeder neu hinzugesetzte Tropfen 
Bleiessig noch einen Niederschlag hervorruft. 
Nach der Klärung wird der innere Teil des Halses des Kölbchens mit destilliertem Wasser 
mittels einer Spritzflasche abgespült und die Lösung in der oben angegebenen Weise bis zur 
Marke aufgefüllt. Hierauf wird die im Halse des Kölbchens etwa noch anhaftende Flüssigkeit 
mit Fließpapier abgetupft, die Offnung des Kölbchens durch Andrücken eines Fingers ge— 
oge m der Inhalt durch wiederholtes Umkehren und Schütteln des Kolbens gut 
durchgemischt. 
Bezüglich der Klärung gelten folgende allgemeine Bemerkungen: 
1. Die Flüssigkeit braucht umsoweniger entfärbt zu sein, je größer die Lichtstärke der 
Lampe ist, welche zur Beleuchtung des Polarisationsapparats dient. Man bedient sich 
einer Glühlichtlampe (Spiritus oder Gas) oder einer Petroleumlampe, im Notfall 
auch einer gewöhnlichen Gaslampe oder einer elektrischen Lampe, welche zu dem vor- 
liegenden Zwecke zugerichtet ist. Doch ist ein chromsäurehaltiges Strahlenfilter zwischen 
Lichtquelle und Auge einzuschalten. 
2. Bleiessig darf nie in allzu großer Menge zugesetzt werden. Bei einiger Ubung lernt 
man sehr bald erkennen, wann mit dem Bileiessigzusatz aufgehört werden muß. 
3. Die Wirkung des Klärmittels ist um so besser, je kräftiger die Flüssigkeit nach dem 
Auffüllen zur Marke durchgeschüttelt wird. 
Man schreitet alsdann zur Filtrierung der Flüssigkeit mittels eines in einen Glastrichter 
eingesetzten Papierfilters. Der Trichter wird auf einen sogenannten Filtrierzylinder, welcher die 
Flüssigkeit aufnimmt, gesetzt und, um Verdunstung zu verhüten, mit einer Glasplatte oder einem 
Uhrglase bedeckt. Trichter und Zylinder müssen ganz trocken sein; ein Feuchtigkeitsgehalt würde 
eine nachträgliche Verdünnung der Zuckerlösung bewirken. 
Zweckmäßig wird das Filter so groß hergestellt, daß man die 100 cem Flüssigkeit auf 
einmal aufgeben kann; auch empfiehlt es sich, falls das Papier nicht sehr dick ist, ein doppeltes 
Filter anzuwenden. Die ersten durchlaufenden Tropfen werden weggegossen, weil sie trübe sind 
und durch den Feuchtigkeitsgehalt des Filtrierpapiers beeinflußt sein können. Ist das narhongene 
Filtrat trübe, so muß es auf das Filter zurückgegossen werden, bis die Flüssigkeit klar durchläu 
Es ist dringend notwendig, diese Vorsichtsmaßregel nicht zu verabsäumen, da nur mit ganz klaren 
Flüssigkeiten sich sichere polarimetrische Beobachtungen anstellen lassen. » · 
Nachdem auf die beschriebene Weise eine klare Lösung erzielt worden ist, wird das Rohr, 
welches zur polarimetrischen Beobachtung dienen soll, mit dem dazu erforderlichen Teile der im 
Filtrierzylinder aufgefangenen Flüssigkeit gefüllt. 
In der Regel ist ein 200 mm-Rohr zu benutzen; wird dabei eine genügende Klarheit 
des ages im Polarisationsapparate nicht erreicht, so ist die Benutzung eines 100 mm-Rohres 
vorzuziehen. . · 
Die Beobachtungsrohre sind aus Messing oder Glas gefertigt; ihr Verschluß an beiden 
Enden wird durch runde Glasplatten, sogenannte Deckgläschen, bewirkt. Festgehalten werden die 
Deckgläschen entweder durch aufzusetzende Schraubenkapseln oder durch federnde Kapseln, welche 
über das Rohr geschoben und von den Federn festgehalten werden. 
Die Rohre müssen gut gereinigt und getrocknet sein. Die Reinigung geschieht zweckmäßig 
durch wiederholtes Ausspülen mit Wasser und Nachstoßen eines trockenen Pfropfens aus Papier 
oder entfetteter Watte mittels eines Holzstabs. Die Deckgläser müssen blank geputzt sein und 
dürfen keine fehlerhaften Stellen oder Schrammen zeigen. Beim Füllen des Rohres ist seine Er- 
wärmung durch die Hand zu vermeiden. Man faßt deshalb das unten geschlossene Rohr am 
oberen Teile nur mit zwei Fingern an, gießt es so voll, daß die Flüssigkeitskuppe die obere 
Offnung überragt, wartet kurze Zeit, um etwa entstandenen Luftblasen Zeit zum Aufsteigen zu 
lassen — was durch sanftes Aufstoßen des senkrecht gehaltenen Rohres beschleunigt wird —, und 
schiebt das Deckgläschen von der Seite in wagerechter Richtung über die Offnung des Rohres. 
Das Aufschieben muß so schnell und sorgfältig ausgeführt werden, daß unter dem Deckgläschen 
keine Luftblase entstehen kann. Ist das Uberschieben das erstemal nicht befriedigend ausgefallen, 
so muß es wiederholt werden, nachdem man das Deckgläschen wieder geputzt und getrocknet und 
Filtrierung. 
Füllung in da 
Beobachtungs- 
rohr.
        <pb n="350" />
        Vorbereitung des 
Polarisations- 
apparats zur 
Beobachtung. 
— 322 — 
die Kuppe der Zuckerlösung an der Mündung des Rohres durch Hinzufügen einiger Tropfen der 
Flüssigkeit wieder hergestellt hat. Nach dem Aufschieben des Deckgläschens wird das Rohr mit 
der Kapsel verschlossen. Erfolgt der Verschluß mit einer Schraubenkapsel, so ist mit Sorgfalt 
darauf zu achten, daß diese nur so weit angezogen wird, daß das Deckgläschen nur eben in fester 
Lage sich befindet; ist das Deckgläschen zu fest angezogen, so kann es optisch aktiv werden, und 
man erhält bei der Polarisation ein unrichtiges Ergebnis. Ist die Schraube zu stark angezogen 
worden, so genügt es nicht, sie zu lockern, sondern man muß auch längere Zeit warten, bevor 
man die Polarisation vornimmt, da die Deckgläschen das angenommene Drehungsvermögen zu- 
weilen nur langsam wieder verlieren. Um sicher zu gehen, wiederholt man alsdann die Beob- 
achtung mehrere Male nach Verlauf von je 10 Minuten, bis das Ergebnis eine Anderung nicht 
mehr erleidet. 
Nachdem das Rohr gefüllt ist, hält man es gegen das Licht und überzeugt sich, ob das 
Gesichtsfeld kreisrund erscheint, und ob insbesondere keine Teile des zur Milderung der Pressung 
des Deckgläschens eingelegten Gummiringes über den inneren Metallrand der Verschlußkapsel 
hervorragen. Zeigen sich solche Gummiteile, so ist ein anderes trockenes Rohr unter Verwendung 
eines weiter ausgeschnittenen Gummiringes mit der Flüssigkeit zu füllen. Sodann wird der 
Polarisationsapparat zur Beobachtung bereit gemacht. Dieser soll in einem Raum aufgestellt 
werden, welcher möglichst eine Wärme von 20° C. zeigt und welcher durch Verhängen der Fenster 
und dergleichen nach Möglichkeit verdunkelt ist, damit das Auge bei der Beobachtung durch seit- 
liche Lichtstrahlen nicht gestört wird. Es ist darauf zu achten, daß die zum Apparate gehörige 
Lampe in gutem Stande sei. Man stellt die Lampe in einer Entfernung von 15 bis 20 cm 
vom Apparat auf. Nach dem Anzünden wartet man mindestens eine Viertelstunde, ehe man zur 
Polarisation schreitet. Jede Veränderung der Beschaffenheit der Flamme oder der Entfernung der 
Lampe vom Apparat, also jedes Hoch= oder Niedrigschrauben des Dochtes oder der Flamme, 
jedes Vorwärtsschieben oder Drehen der Lampe beeinflußt das Ergebnis der Beobachtung. 
Durch Verschiebung des Fernrohrs, welches an dem vorderen Ende des Apparats sich 
befindet, stellt man diesen alsdann so ein, daß die Linie, welche das Gesichtsfeld im Apparat in 
zwei Teile teilt, scharf zu erkennen ist. Man drückt dabei das Auge nicht an das Augenglas 
des Fernrohrs an, sondern hält es 1 bis 3 cm davon ab und sorgt dafür, daß der Körper 
während der Beobachtung in bequemer Stellung sich befindet, da jede unnatürliche Stellung zu 
einer störenden Anstrengung des Auges führt. Wenn der Apparat richtig eingestellt ist, muß das 
Gesichtsfeld kreisrund und scharf begrenzt erscheinen. Man beruhige sich niemals mit einer 
unvollkommenen Erfüllung dieser Vorbedingung, sondern ändere die Stellung der Lampe des 
Apparats oder des Fernrohrs so lange, bis man das bezeichnete Ziel erreicht hat. 
Man überzeugt sich zunächst von der Richtigkeit des Apparats, indem man die Polarisation 
einer Quarzplatte bestimmt, deren Drehungswert bekannt ist. Man legt die Platte so in den 
vorderen Teil des Apparats hinein, daß sie dem Beobachter zugekehrt ist, schließt den Deckel des 
Apparats und schreitet nun zur Beobachtung, indem man die Schraube unterhalb des Fernrohrs 
hin= und herspielen läßt, bis die beiden durch die Linie getrennten Hälften des Gesichtsfeldes 
gleich beschattet erscheinen. 
Das Ergebnis der Nullpunktablesung wird in folgender Weise festgestellt. Man liest an 
der mit einem Nonius versehenen Skala des Apparats, welche man durch Verschiebung eines 
Spiegels scharf sichtbar machen kann, das Ergebnis der Einstellung ab. Auf dem festliegenden 
Nonius ist der Raum von 9 Teilen der Skala in 10 gleiche Teile geteilt. Auf der Skala liest 
man die ganzen Grade von 0 bis zum letzten Gradstriche vor dem Nullpunkte des Nonius ab, 
die Teilung des Nonius wird zur Ermittelung der zuzuzählenden Zehntel benutzt; diese sind durch 
die Nummer desjenigen Nonienstriches gegeben, welcher sich mit einem der Striche der Skala 
deckt. Wenn der Apparat richtig ist, so muß die gefundene Drehung mit dem bekannten 
Polarisationswerte der Quarzplatte überinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so muß die Ab- 
weichung bei der Polarisation der Zuckerprobe in Anrechnung gebracht werden. 
Man begnügt sich nicht mit einer Einstellung, sondern macht mindestens 6 Einstellungen 
und berechnet das Mittel der dabei gefundenen Abweichungen. Geben einzelne Ablesungen eine 
Abweichung von mehr als 3/10 Teilstrichen von dem Durchschnitte, so werden sie als unrichtig ganz
        <pb n="351" />
        — 323 — 
außer Betracht gelassen. Zwischen je zwei Beobachtungen gönnt man dem Auge 20 bis 
40 Sekunden Ruhe. 
Nachdem die Prüfung des Apparats stattgefunden hat, wird das Rohr mit der Zucker- Polarisalion der 
lösung in den Apparat gelegt. Man wiederholt jetzt die Scharfeinstellung des Fernrohrs, bis Lösung. 
die Linie, welche das Gesichtsfeld teilt, wieder deutlich sichtbar und ein scharfes kreisrundes Bild 
des Gesichtsfeldes erzielt wird. Bleibt das Gesichtsfeld auch nach Veränderung der Einstellung 
getrübt, so muß die ganze Untersuchung noch einmal von vorn begonnen werden. Hat man da- 
gegen ein klares Bild erzielt, so dreht man die unter dem Fernrohre befindliche Schraube wieder 
so lange, bis gleiche Beschattung eingetreten ist. Hierauf liest man an der Skala denjenigen 
Grad, welcher dem Nullpunkte des Nonius vorangeht, und an letzterem die Zehntelgrade ab. 
Wiederum führt man die einzelnen Beobachtungen mit Zwischenräumen von 10 bis 40 Sekunden 
so lange aus, bis 5 oder 6 derselben untereinander um nicht mehr als 3/10 Grade abweichen; 
als Endergebnis der Polarisation nimmt man den Durchschnitt der so ermittelten Werte. Ergab 
die Prüfung der Quarzplatte nicht den richtigen Wert, so muß man die Abweichung berück- 
sichtigen, und zwar hinzurechnen, wenn die Polarisation zu niedrig, und abziehen, wenn sie zu 
hoch war. 
  
52
        <pb n="352" />
        Steuervergütung. 
J. Zuckerhaltige 
Waren, welche 
nicht unter stän— 
diger amtlicher 
Uberwachung her- 
gestellt worden 
find. 
1. Bezeichnung der 
vergütungs- 
fähigen Waren. 
2. Bedingungen 
für die Ge- 
währung der Ver- 
gütung. 
324 
Anlage D. 
Bestimmungen 
über 
Steuervergütung und Steuerbefreiung. 
— 
I. Zu §#6 Ziffer 1 des Gesetzes. 
81. 
Für die nachbezeichneten Waren, nämlich: 
A. Schokolade und sonstige kakaohaltige Waren, soweit für diese nicht die Vergütung 
nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 22. April 1892, 
betreffend die Vergütung des Kakaozolls, beantragt wird, 
B. Zuckerwerk, und zwar: 
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons, 
b) Dragees (überzuckerte Samen und Kerne, auch unter Zusatz von Mehl), 
e) Raffinadezeltchen (Zucker in Zeltchenform, auch mit Zusatz von ätherischen Olen 
oder Farbstoffen), 
d) Schaumwaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, auch 
nebst einer Geschmacks- oder Heilmittelzutat), 
e) Dessertbonbons (Fondants usw. aus Zucker und Einlagen von Schachtelmus, 
Früchten usw.), 1 
1)Marzipanmasse und Marzinpanwaren (Zucker mit zerquetschten Mandeln), 
8) Kakes und ähnliche Backwaren, 
h) verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasiert oder kandiert, in Zuckerauf- 
lösungen eingemachte Früchte, als: Schachtelmus (Marmelade), Pasten, Kompott, 
Gallerte (Gelee), 
C. zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, als 
a) versüßte Trinkbranntweine, 
b) mit Zucker eingekochte alkoholhaltige Fruchtsäfte (Fruchtsirupe), 
D. flüssigen Raffinadezucker, 
E. den Invertzuckersirup, welcher als Fruchtzucker oder Honigsirup in den Handel gelangt, 
und 
F. eingedickte Milch, 
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehre befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei 
der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter amt- 
lichem Mitverschlusse die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet. 
kach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde kann auch für Waren der 
genannten Art, zu deren Herstellung im freien Verkehre befindliche, nachweislich versteuerte Ab- 
läufe verwendet worden sind, die Steuer vergütet werden. 
82. 
Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur demjenigen zu, welcher die Waren hergestellt 
und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich verpflichtet hat, Honig sowie 
steuerfreie Abläufe und Rübensäfte, ferner, soweit dies nachstehend nicht ausdrücklich gestattet ist, 
Stärkezucker und, abgesehen von dem Falle des § 1 Abs. 2 auch steuerpflichtige Abläufe nicht
        <pb n="353" />
        — 325 — 
zur Hereitung von Waren derjenigen Art zu verwenden, für welche er die Vergütung in An- 
ruch nummt. 
sp Die Aufsicht darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch 
Einsicht der Fabrikbücher und Überwachung des Betriebs nach den von der Direktivbehörde zu 
erlassenden Vorschriften auszuüben. 
Fabrikinhabern, welche der übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt haben, ist die 
Vergütung der Zuckersteuer hinfort zu versagen. 
Die Vergütung erfolgt, soweit nicht bezüglich einzelner Arten von Waren eine andere 
Berechnung vorgeschrieben wird, für die Gesamtmenge des nachweisbar vorhandenen Zuckers 
mit Einschluß des invertierten, nicht aber für denjenigen Teil des verwendeten Zuckers, der im 
Laufe der Herstellung ausgeschieden oder verloren gegangen ist. 
Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, für einzelne Betriebe erforderlichenfalls 
weitere Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen. 
83. 
Die Vergütungsfähigkeit der Waren ist dadurch bedingt, daß sie mindestens 10 vom Hundert 
ihres Reingewichts an Zucker enthalten. 
Ein Zusatz von Stärkezucker ist bei den im § 1 unter B a und h genannten Waren ge- 
stattet. Zum Färben der Zuckerwaren darf in jedem Falle aus Stärkezucker bereitete Zucker- 
farbe verwendet werden. 
84. 
Die Steuervergütung kann nur beansprucht werden, wenn 
a) zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, für welche auch Vergütung der Branntwein— 
steuer in Anspruch genommen wird, in der die Vergütung dieser Abgabe bedingenden 
Mindestmenge zur Abfertigung gestellt werden, 
b) in den übrigen Fällen die in den gleichzeitig zur Ausfuhr oder Niederlegung ange— 
meldeten Waren enthaltene Zuckermenge mindestens 100 kg beträgt. 
Die Direktivbehörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
85. 
Die zuckerhaltigen Waren, für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht 
wird, sind einer von der obersten Landesfinanzbehörde für befugt erklärten Steuerstelle anzu— 
melden und vorzuführen. Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster 4 oder, falls die Gestellung 
der zuckerhaltigen Waren bei einer anderen Amtsstelle erfolgen soll, nach Muster 9 zu benutzen. 
Im letzteren Falle ist die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Die Anmeldung hat anzugeben: 
1. Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Rohgewicht der Packstücke, 
2. Zahl und Art der inneren Umschließungen, 
3. Art und Reingewicht der zuckerhaltigen Waren, 
4. den Zuckergehalt der einzelnen Waren in Hundertteilen ihres Reingewichts und 
5. die Gesamtzuckermenge, welche in den Waren enthalten ist oder für welche die Ver- 
gütung beansprucht wird. . 
Bezüglich der Zulässigkeit einer Anmeldung des Rohgewichts der zuckerhaltigen Waren 
nach dem Gesamtbetrage finden die Vorschriften der §§ 39 und 41 der Ausführungsbestimmungen 
Anwendung. 
Statt des wirklichen Zuckergehalts und der wirklich vorhandenen Gesamtzuckermenge kann 
der Mindestgehalt an Zucker und eine diesem entsprechende Gesamtzuckermenge angegeben werden. 
86. 
Befinden sich in einem Packstücke Waren verschiedener Art und verschiedenen Zuckergehalts, 
so müssen sie durch innere Umschließungen von einander getrennt sein. 
527 
3. Anmeldung.
        <pb n="354" />
        4. Abfertigung. 
a) Gewichts- 
ermittelung. 
b) Untersuchung 
der Waren und 
Feststellung ihres 
Zuckergehalts. 
C. Weitere Ab- 
fertigung. 
— 326 — 
87. 
Bei der Ermittelung des Roh= und Reingewichts der zuckerhaltigen Waren sind die Vor- 
schriften der §§ 45 bis 54 der Ausführungsbestimmungen sinngemäß in Anwendung zu bringen. 
Zur Erleichterung der Feststellung des Reingewichts kann durch das Hauptamt zugelassen 
werden, daß die zur Ausfuhr angemeldeten Waren auf Kosten des Versenders in dessen Räumen 
vor der Verpackung amtlich verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und der Abfertigungs- 
stelle zugeführt werden. In diesem Falle ersetzt die Bescheinigung der Aufsichtsbeamten über 
das Gewicht der Waren und die Art und Zahl der in einem Packstück enthaltenen inneren Um- 
schließungen die Ermittelungen der Abfertigungsstelle. 
Bezüglich derjenigen Erzeugnisse, für welche auch eine Vergütung der Branntweinsteuer 
beansprucht wird, sind die zu letzterem Zwecke erfolgten amtlichen Ermittelungen, soweit sie auch 
für die Zuckersteuervergütung in Betracht kommen, zu benutzen. 
88. 
Die Untersuchung der Waren und die Feststellung ihres Zuckergehalts erfolgt auf Grund 
von Proben, die von der Abfertigungsstelle unter Mitwirkung eines Oberbeamten und unter 
Zuziehung des Versenders zu entnehmen sind. Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Ver— 
senders durch einen von der Direktivbehörde auf die Wahrnehmung der Ansprüche der Steuer— 
verwaltung verpflichteten Chemiker nach Maßgabe der Anweisung in Anlage E. 
Es bleibt der obersten Landesfinanzbehörde überlassen, die Feststellung des Zuckergehalts 
solcher Waren, bei denen er zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicherheit durch die 
Polarisation bestimmt werden kann, einer zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerabläufe 
berechtigten Amtsstelle (vgl. § 2 der Ausführungsbestimmungen) zu übertragen. 
Die Untersuchung der Ware auf den Zuckergehalt braucht stets nur so weit ausgedehnt 
zu werden, daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Gehalts an Zucker in 
der Ware nachgewiesen wird. 
§ 9. 
Von jeder Gattung von Waren, welche unter der nämlichen Benennung und mit dem 
nämlichen Zuckergehalt angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Ware Zweifel 
bestehen, von jedem für nicht gleichartig erachteten Teile der Sendung, nach vorgängiger Fest- 
stellung des Gewichts dieses Teiles, muß eine Probe von mindestens 100 g Gewicht entnommen, 
im Beisein des Versenders gehörig verpackt und mit amtlichem Siegel verschlossen werden, welchem 
der Versender sein eigenes Siegel beifügen kann. 
8 10. 
Bei Waren aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichtet haben, unter einer 
bestimmten Benennung stets nur gleichartige Waren von einer näher anzugebenden und durch 
Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Zuckerzusatze zur 
Anmeldung zu bringen, ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von regelmäßiger 
Untersuchung der Ware durch einen Chemiker abzusehen und, falls sich bei der Revision keine 
Abweichung der Ware von den Mustern ergibt, der in der Anmeldung angegebene Zuckergehalt 
als richtig anzunehmen. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend dem Muster 
entsprechenden Waren ab und an Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender unter— 
suchen zu lassen. 
11. 
Zuckerhaltige Waren, für welche die Gewährung einer Steuervergütung beantragt ist, 
dürfen von dem Zeitpunkte der Abfertigung ab nur unter amtlichem Verschluß oder unter amt— 
licher Begleitung versendet werden. Im übrigen finden auf die Abfertigung die Vorschriften in 
88 61 bis 67 der Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. 
8 12. 
Wenn bei der Anmeldung zuckerhaltiger Waren zur Steuervergütung (§ 5) der Antrag 
auf Versendung an eine andere Amtsstelle gestellt worden ist, so ist von dem Begleitschein-
        <pb n="355" />
        — 327 — 
erledigungsamt über die Erledigung des Begleitscheins ein Einzelerledigungsschein nach Muster 17 Muster 1 
auszufertigen und dem Ausfertigungsamt ohne Verzug zu übersenden. ** 
Der Einzelerledigungsschein kann auch im Falle einer Beanstandung der Begleitschein- 
erledigung auf Antrag des Begleitscheinnehmers oder des Empfängers abgesandt werden, sofern 
die Beanstandung sich weder auf die Gattung und die Menge der Waren noch auf den Nachweis 
der Ausfuhr oder Niederlegung bezieht, und der Antragsteller für die etwaigen Ansprüche auf 
Strafe und Kosten Sicherheit bestellt. Bei Beanstandungen mit bezug auf die Menge der Waren 
kann ein Einzelerledigungsschein ausgestellt werden, wenn der Antragsteller ferner erklärt, sich 
mit der Steuervergütigung für die bei dem Empfangsamte tatsächlich ermittelten und demnächst 
zur Ausfuhr oder Niederlegung gelangten Mengen begnügen zu wollen. 
4 13. 
Uber die Abfertigung von zuckerhaltigen Waren mit dem Anspruch auf Zuckersteuer= d) Zuckersteuer- 
vergütung sind von den Amtern Bücher nach Muster 18 zu führen. Vergütungsbuck 
Muster 18 
8 14. Luster 18. 
Bei der Ermittelung des der Berechnung der Vergütung zugrunde zu legenden Zucker= b. Berechnung de 
gewichts ist statt des ermittelten Zuckergehalts der angemeldete in Rechnung zu stellen, wenn der Vergütung. 
letztere geringer ist, als der erstere. 
15. 
Karamellen, welche Stärkezucker enthalten, sind nur vergütungsfähig, wenn sie mindestens 
80 Grad Rechtsdrehung zeigen. Die Vergütung wird stets nur für 50 vom Hundert des Ge- 
wichts der Ware gewährt. Die Vergütung ist zu versagen, wenn bei den von den Aufsichts- 
beamten in der Fabrik von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Untersuchungen ermittelt wird, daß die 
zur Ausfuhr gelangenden stärkezuckerhaltigen Karamellen weniger als 50 vom Hundert ihres 
Gewichts an Rohrzucker enthalten. . 
Für Karamellen, welche Stärkezucker nicht enthalten, ist die volle Vergütung für die 
ermittelte Zuckermenge zu gewähren. · 
6 156. 
Für Erzeugnisse der im § 1 unter Bh und Cb bezeichneten Art wird mit Rücksicht auf 
den natürlichen Zuckergehalt der zur Herstellung der Waren verwendeten Früchte die Steuer- 
vergütung auf 90 vom Hundert der ermittelten Zuckermenge beschränkt. 
Für verzuckerte oder in Zuckerauflösungen eingemachte Früchte gilt diese Bestimmung nur 
für den Fall, daß bei ihrer Herstellung Stärkezucker nicht verwendet worden ist. Wenn bei der 
Herstellung auch Stärkezucker Verwendung gefunden hat, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe 
des Gehalts an Rohrzucker, welcher nach der in der Anlage E unter Bh Abs. 2 ff. enthaltenen 
Anweisung gefunden wird. 
Für den im § 1 unter D bezeichneten flüssigen Raffinadezucker ist die Steuervergütung 
nach einem Zuckergehalte von 75 vom Hundert festzusetzen, solange nicht ein geringerer ermittelt 
worden ist. 
«« §17. 
DieVergütungsbeträgesind,foweitnichtdurchdieDirektivbehördekürzereFristenbe-6«Zahlbar- 
stimmt werden, nach dem Ablaufe jedes Vierteljahrs, spätestens am 15. des folgenden Monats, machung der Ver- 
von dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Antrag auf Gewährung der Vergütung gestellt worden 8#tung. 
ist, bei der Direktivbehörde aufzurechnen. Den Aufrechnungen, welche nach Muster 19 in Murp 
doppelter Ausfertigung aufzustellen sind, sind außer den etwaigen Befundsbescheinigungen der. 
Chemiker die Ausfuhr= usw. Anmeldungen oder die zweiten Ausfertigungen der Begleitscheine 
und die Erledigungsscheine beizufügen. 
8 18. 
Die Direktivbehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und zur Zahlung anzu— 
weisen. Die Belege der Aufrechnungen bleiben bei ihr zurück. 
Die Vergütungsbeträge sind, wenn die zuckerhaltigen Waren in eine Niederlage auf— 
genommen worden, in dem Lagerbuch anzuschreiben und zu diesem Zwecke von dem Hauptauite
        <pb n="356" />
        II. Zuckerhaltige 
Waren, welche 
unter ständiger 
amtlicher Uber- 
wachung her- 
gestellt worden 
sind. 
— 328 —1 
dem Niederlageamte mitzuteilen, welches dem ersteren die Anschreibung im Lagerbuche zu be— 
stätigen hat. 
8 18. 
Die Steuervergütung kann bei dem Hauptamte jederzeit auf nicht gestundete Zuckersteuer 
(einschließlich der Erstattung von Zuckersteuervergütung) statt barer Zahlung in Anrechnung ge— 
bracht oder vom fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr 
oder Niederlegung der zuckerhaltigen Waren ab bar erhoben werden. Auch kann sie vor dem 
Tage der Fälligkeit auf gestundete Zuckersteuer, welche gleichzeitig oder später als die Steuer- 
vergütung fällig wird, in Anrechnung gebracht werden. Ist der Tag der Fälligkeit ein Sonn- 
oder Festtag, so kann die Barzahlung bereits am vorhergehenden Werktag erfolgen. 
Jede auf Grund einer Nachweisung für denselben Empfangsberechtigten angewiesene Ver- 
gütungssumme wird nur mit ihrem vollem Betrag in Anrechnung genommen; die Anrechnung 
eines Teiles des Betrags unter Barzahlung des Restes ist unzulässig. 
8 20. 
In der von dem Empfänger abzugebenden Quittung ist die Art der Zahlung (durch An— 
rechnung oder bar) anzugeben. 
8 21. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und der 
erforderlichen besonderen Aufsichtsmaßregeln gestatten, daß den Gewerbetreibenden, welche in zoll— 
sicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Überwachung zuckerhaltige Waren für die 
Ausfuhr herstellen, die Zuckersteuer für den nachweislich verwendeten inländischen Zucker erlassen 
d —“ wird, je nachdem unversteuerter oder versteuerter inländischer Zucker verwendet 
worden ist. 
. -§22. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann die im § 21 vorgesehene Abgabenfreiheit des Zuckers 
auch dann zugestehen, wenn der Betrieb nur während der Zeit, in welcher für die Ausfuhr 
gearbeitet wird, einer ständigen amtlichen Uberwachung unterworfen wird. 
8 238. 
Auf die Anmeldung und Abfertigung der in den 88 21 und 22 bezeichneten Waren sowie 
auf die Zahlbarmachung der Vergütung für solche finden die Vorschriften der 885 bis 7, 11 
bis 14 und 17 bis 20 entsprechende Anwendung. . 
Bezüglich des Gewichts des in den Waaren enthaltenen Zuckers haben die Abfertigungs— 
beamten ihrem Revisionsbefund eine Bescheinigung auf Grund der über den Fabrikbetrieb ge— 
führten Aufsicht beizufügen. 
Dem Fabrikanten ist gestattet, nach vorheriger Anzeige bei der Steuerstelle und Zahlung 
der Steuer oder Rückzahlung der Vergütung auch zum Absatze nach dem Inland aus der Fabrik 
oder öffentlichen Niederlage oder aus dem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse Waren zu 
entnehmen. 
8 24. 
Der Erlaß oder die Vergütung der Steuer erfolgt bei der Aufnahme des Zuckers in die 
zollsicher abgeschlossenen oder unter ständiger Uberwachung stehenden Räume der Fabrik, vor- 
behaltlich der Nacherhebung der Steuer oder der Rückforderung der Vergütung für die bei den 
Bestandsaufnahmen sich ergebenden Fehlmengen. ·· 
Von der Erhebung der Beträge für die Fehlmengen kann mit Genehmigung der Direktiv- 
behörde ganz oder teilweise abgesehen werden, insoweit die Fehlmengen auf natürlichen Schwund 
oder Betriebsverlust zurückzuführen sind und kein Verdacht besteht, daß Waren unbefugterweise 
aus der Fabrik entfernt oder darin verbraucht worden sind. 
In denjenigen Fällen, in welchen eine Entnahme zuckerhaltiger Waren in den freien Verkehr 
des Inlandes gegen Entrichtung des Eingangszolls erfolgt, findet eine Erhebung der Zuckersteuer 
oder eine Rückforderung der Vergütung nicht statt.
        <pb n="357" />
        — 329 — 
II. Zu 86 Fiffer 2 des Gesetzes. 
# 25. 
Inländischer Zucker und Zuckerablauf kann zur Viehfütterung unter Beobachtung der nach- 
folgenden Maßregeln steuerfrei verabfolgt werden: 
1. Der Zucker oder Ablauf ist unter amtlicher Aufsicht zur Verwendung als Nahrungs- 
und Genußmittel für Menschen untauglich zu machen (zu denaturieren). 
2. Die Denaturierung ist durch Vermischung mit Olkuchenmehl, Fleischfuttermehl, Fisch- 
futtermehl, Fischguano, Torfmehl, Schnitzelstaub, gemahlenen Schnitzeln oder Reis- 
futtermehl in einer Menge von 20 vom Hundert des Reingewichts des Zuckers zu be- 
wirken. Nötigenfalls ist der Zucker vor der Denaturierung zu vermahlen. 
3. Abläufe gelten als denaturiert, wenn sie unter Zusatz von Stoffen der genannten Art 
oder mit trockenen Futterstoffen von schrot-, kleie= oder mehlförmiger Zerkleinerung in 
der Weise zu Viehfutter verarbeitet werden, daß sie die flüssige Form verlieren und 
ohne Benutzung undurchlässiger Gefäße versandt werden können, oder wenn ihnen 
Viehsalz in solcher Menge zugesetzt wird, daß ihr Quotient dadurch unter 70 sinkt. 
4. Das Denaturierungsmittel ist von demjenigen, welcher die steuerfreie Verabfolgung 
beantragt, zu stellen; auch ist von diesem für die gehörige Vermischung mit dem 
Denaturierungsmittel nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen. 
5. Die Denaturierung darf nur in einer Zuckerfabrik oder in einer öffentlichen Nieder- 
sant oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse für inländischen Zucker 
tattfinden. 
  
8 26. 
Zur Herstellung von Ultramarin kann inländischer Rohzucker nach Denaturierung durch 
Vermischung von 40 Teilen Rohzucker mit 35 Teilen unterschwefligsaurem Natrium (Antichlor) 
steuerfrei abgelassen werden. ß 
27. 
Zur Herstellung von Kupferoxydul kann inländischer Rohzucker nach Denaturierung durch 
Vermischung von 95 Teilen Rohzucker mit 5 Teilen Kupfervitriol steuerfrei abgelassen werden. 
28. 
Zur Verwendung bei der Herstellung von Seifen kann inländischer Zucker nach Ver- 
mischung mit kochender Seifenmasse steuerfrei abgelassen werden; die Vermischung hat in dem 
Verhältnisse von mindestens 4 Kilogramm Seifenmasse zu 1 Kilogramm Zucker zu erfolgen. 
8 29. 
In den Fällen der §§ 26 bis 28 findet die Bestimmung im § 25 zu 4 Anwendung. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann weitere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, auch in den 
Fällen der §§ 25 bis 28 eine andere Art der Denaturierung zulassen. Von den getroffenen 
Maßnahmen ist dem Reichskanzler Kenntnis zu geben. 
  
Stenerbefreiun 
1. Zucker zur 
Viehfütterung 
2. Zucker zu ge 
werblichen 
Zwecken.
        <pb n="358" />
        — 330 — 
Anlage E. 
Anleitung 
zur 
Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren. 
Nach §8§ 2, 3 der Anlage D darf für zuckerhaltige Waren mit den dort gedachten Ausnahmen 
die Vergütung der Zuckersteuer nur gewährt werden, wenn die Waren ohne Mitverwendung von 
Honig, Abläufen, Rübensäften und Stärkezucker hergestellt sind. Während die Nichtverwendung dieser 
Stoffe im allgemeinen durch die Uberwachung der Fabrik und die Einsicht der Betriebsbücher aus- 
reichend gesichert erscheint, ist die Nichtverwendung von Stärkezucker auch durch die chemische Unter- 
suchung von Proben der Waren auf Stärkezuckergehalt festzustellen, und zwar soll das Vorhandensein 
von Stärkezucker angenommen werden, wenn für 100°% Rechtsdrehung, welche sich aus der direkten 
Polarisation berechnet, die Links drehung der zu untersuchenden Lösung nach der Inversion 28“ oder 
weniger beträgt. 
Der Zuckergehalt der stärkezuckerfreien zuckerhaltigen Waren ist auf verschiedene Weise festzustellen, 
je nachdem sie weniger als 2 vom Hundert oder mindestens 2 vom Hundert Irnvertzucker ent- 
halten. Infolgedessen ist zunächst die Untersuchung auf Invertzuckergehalt nach den Vorschriften des 
Abschnitt II1 der Anlage A mit der Abweichung vorzunehmen, daß die mit der Fehlingschen Lösung 
zu kochende Zuckerlösung nicht 10 g der Probe, sondern 10°% Polarisation zu entsprechen hat. 
Von zuckerhaltigen Waren, welche weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthalten, wird 
der Zuckergehalt nach dem Clergetschen Verfahren festgestellt, wobei die Inversion genau nach den 
bezüglichen Vorschriften unter 1 der Anlage B zu bewirken, die Polarisation nach den Vorschriften in 
der Anlage C auszuführen ist. 
Zur Berechnung des Zuckergehalts 2 dient die Formel 
7— 00 (P—) 
(LC⅛t 
ist die Polarisation vor der Inversion, bezogen auf eine Lösung des in dem ganzen Normal- 
gewichte der zu untersuchenden Ware enthaltenen Zuckers zu 100 cem und bestimmt im 200mm-Rohre. 
J bedeutet die Polarisation der vorstehenden Lösung nach der Inversion im 200 mm-Rohre. 
Benutzt man zur Inversion die nämliche Lösung, welche zur ersten Polarisation gedient hat, 
was zweckmäßig ist, so genügt es, wenn man hierzu 50 cem der Lösung verwendet. 
C ist ein Wert, der von der Menge des in der zu invertierenden Lösung wirklich vorhandenen 
Zuckers abhängt. Diese Menge erhält man mit hinreichender Annäherung durch Vervielfältigung der 
abgelesenen Polarisation vor der Inversion mit der Zahl Kubikzentimeter des zur Inversion benutzten 
Teiles der ursprünglichen Lösung und mit dem ganzen Normalgewicht in Gramm und durch Teilung 
mit 10 000. Die so ermittelte Menge, abgerundet auf ganze Gramm, ergibt den Betrag von C aus 
der nachfolgenden Tafel: 
  
Für 8 Zucker ist C einzusetzen 
in 100 cem mit 
1..... ..141,85 
2.......141,91 
3 ..141,98
        <pb n="359" />
        — 331 — 
Für g Zucker ist C einzusetzen 
in 100 cem mit 
4 '12,05 
5 1414tc2n12 
6 1402918 
7 14c295 
8 142,32 
9 1239 
10 144246 
112 1449,52 
12 1414142c2459V 
13 142,66. 
t ist die Temperatur während der Polarisation nach der Inversion im Polarisationsapparat in 
Graden Celsius. 
Beispiel: Es sei der in dem halben Normalgewichte der Ware, 13 g, enthaltene Zucker zu 
200 cem gelöst; 100 ceem der Lösung entsprechen also dem ¼ Normalgewichte. Die abgelesene Polari-= 
sation vor der Inversion betrage bei Benutzung des 100mm-Rohres + 7°. Sie ist demnach mit 4 
und, weil, das 100mm-Rohr verwendet wurde, nochmals mit 2 zu vervielfältigen. Es ergibt sich 
1 560. 
Von der Lösung seien 50 cem zur Inversion benutzt. Die Polarisation nach der Inversion 
betrage bei Benutzung des 200mm-Rohres — 2,35“ und somit für die 100 cem der obigen ursprüng- 
lichen Lösung — 4,7°% da die Lösung dem 1¼ Normalgewicht entspricht, so ist J — 18,80. Ferner 
ist die Menge des Zuckers, der in den zur Inversion verwendeten 50 cem enthalten ist, — 5 
= 1/82. Damit findet sich aus der Tafel für C der Wert 141,1 und es wird nunmehr die Formel 
zur Berechnung des Zuckergehalts, falls die Temperatur während der Polarisation nach der Inversion 
19° C. betrug, 2— # 6 2 — 56,“49 oder abgerundet 56,5 Prozent. 
Der Zuckergehalt derjenigen Waren, welche 2 vom Hundert oder mehr Invertzucker enthalten, ist 
nach dem unter 1 der Anlage B angegebenen Verfahren zu ermitteln. Zur Berechnung des Zucker- 
gehalts dient die nachstehende 
  
Tafel 4 
zur Berechnung des Rohrzuckergehalts aus der gefundenen Kupfermenge bei 
2 Minuten Kochdauer. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Rohr- Rohr- Rohr- Rohr- Rohr- Rohr- 
Cu zucker Cuscker Caucker Cu fzucker Cu ucker0u aucker 
mg mg —’*I ing mg mg ing —. umng mgB 
32 19090 220 5652 26, 62 305 12 35,0 322 9 
33 1603 5320 636 4 73 354 83 400 
3441 ZéK 7445% s44, 
35 17, 45 22,2 55 27,0 65 31,6 75 36,4 85 41,2 
36 100 4 ½3 2!63 8641, 
3718 411123 32 777 s72, 
38 18 882% 33y 188378 88% 
399199 49 24T 59 28 69 33 179 3888 89 431 
40 199 50 24,6 60 29,3 70 34,0 80 38,8 90 44,6 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
41 205 51 251 61 1 29, 71| 34, 81 39, 911 45% 
. « 53
        <pb n="360" />
        — 332 — 
Tafel 4 
zur Berechnung des Rohrzuckergehalts aus der gefundenen Kupfermenge 
bei 2 Minuten Kochdauer. 
  
  
  
  
  
  
Rohr- Rohr- Rohr- Rohr- Rohr- Nohr- 
Cu gucker0n. Kohr Cu zuckerrli ucker Cu öFucker Cu zucker 
ung g in ing mg ing ing ug ng. ng mg * 
  
92 455 129 64,2 166 832% 203 102,6 240 277 142,6 
93 46,0 13064.767 83,7 204 J 103,1 241 % 278 143,2 
94 46,6 131 65,3 168 84.U 205 2421233.,5 279 143, 
9547,0 132 65,7 169 84,.,2O06 104,1# 243124440 144, 
9647 133 66,2 17170 5 20714,:2 244124,6 281 144, 
97 148,0 1346b,s 171 85,408 2445 282 1454 
9888,6 1358,# 172 86,,20905, 246 1256,7 283 146,0 
99 9% 136 67,7 173 86,,s 44½ 247126,3 284 146,6 
100 49,5 137 68,3 174 87, 4211 248.1268 285 147, 
10150 „ 138 68,8 175 87 21217, 249 12742 147,7 
102550, 139 69,3 176 8S8S444 1 107,8 250 127 287 148,/ 
103 51,0 140 69,8 177 88,S 8 2144 251128 288 148, 
104 51,6 141 70, 178 894A42151090½0 252 12900 289 149,# 
100 521# 142 70,8 179 899 216 109,5 253 129,5 290 149, 
106 2, 143 71, 180 9042171110 254 130),, 291 150,5 
107 153,1 144 71,8 181 900 218 110 255 1306 292 151,0 
108 53 146 72,8 1829891 4419 1 256 131, 293 1516 
109 54,1 146 72,9 183 920 220111 257131, 294 152, 
110 546 147 73,3 184 92442211120 258 1322 295 152,6 
111 665,1 148 73,9 185 929 22 112 259. 132,8 296 153,3 
112 556 149 74,4 186 93,5 223 113 260 133,4 297 153, 
1136] 1050 187 94,,:3 261|33) 298 154, 
1144 151 75,4 188 94,..4225 114 262 134, 299 155)0 
11557 1 152 76,0 189 951426 263 135) 300 155,0 
116 57, 153 76,5 1900 95655227 26435,6 301 156, 
117 1547% 19149660 1 266 136)0 3022 156, 
118586 155 77,5 192 96,,, 229 116,6 266 136,6 303 157, 
119. 59,2 156 78,0 193 97,2 230 117,0 26737, 304 157, 
120 59, 157 78,6 194 97, 231 117,6 268 131,1 305 158, 
12140,1 158 79,0 195 98!22324188269 306 158, 
122560)7 159 79,6 196 982331„ 270 138,8 307 159,5 
12361,n 160 801 197 99942344 2½% 308 160,1 
121 161 80,6 198 9982350 %% 2C 309 160,6 
125062,2 162 81,1 19900, 120,8 273 140310 161,2 
12627 163 81,6 4200 0 100 311/61,8 
1263,0#5 1642¾ % 141,6 312 162 
128 63,8 166582202 4106½% 142,0 « 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
M 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Hierauf wird der Prozentgehalt an Zucker berechnet und demnächst der Gesamtgehalt als Rohr- 
ducker srschseenen der Probe ausgedrückt. Geringere Bruchteile als volle Zehntel-Prozente bleiben 
unberücksichtigt. 
Bei der Herstellung der Lösungen ist es in der Regel nicht zulässig, die festen Proben 
(Schokolade usw.) mit Wasser in einem Kölbchen bis zur Marke aufzufüllen, weil auch die unlöslichen
        <pb n="361" />
        — 333 — 
Bestandteile einen gewissen Raum einnehmen und der hierdurch verursachte Fehler oft zu erheblich sein 
würde. Es ist daher in der Regel die Lösung erst nach der Filtrierung und dem Auswaschen des 
Rückstandes sowie nach Zusatz der Klärungsmittel zu einer bestimmten Raummenge aufzufüllen, oder 
durch die doppelte Polarisation einer auf 100 cem und auf 200 cem verdünnten Lösung die Raum— 
menge der unlöslichen Anteile in Anrechnung zu bringen. 
Für die Klärung können bestimmte Vorschriften nicht gegeben werden. Gute Dienste leistet 
Tonerdebrei oder Bleiessig mit darauf folgendem Zusatz einer gleich großen Menge kaltgesättigter 
Alaunlösung. Für die Inversionspolarisation erfolgt die Klärung zweckmäßig durch mit Salzsäure 
ausgewaschene Knochenkohle, deren Aufnahmevermögen für Zucker bekannt ist. 
Im einzelnen ist noch folgendes hervorzuheben: 
A. Schokolade und andere kakaohaltige Waren. 
kjan feuchtet das halbe Normalgewicht der auf einem Reibeisen zerkleinerten Probe je in 
einem 100= und 200 cem-Kölbchen mit etwas Alkohol an und übergießt das Gemisch mit 75 cem 
kaltem Wasser. Das Ganze bleibt unter öfterem Umschwenken ungefähr ¾ Stunden bei Zimmerwärme 
stehen. Alsdann füllt man genau zur Marke auf, schüttelt nochmals durch und filtriert. Die klaren 
Filtrate werden darauf im 200mm-Rohre polarisiert. Bedeutet K die Raummenge der unlöslichen 
Anteile, à die Polarisation der Lösung im 100ccm-Kölbchen, b diejenige im 200ccm-Kölbchen, so ist 
  
  
à — 2b 
7. 100 — # 
und die tatsächliche Polarisation des halben Normalgewichts Schokolade für 100 cem Lösung: 
(100 — 7) à 
P— 
100 " 
B. Zuckherwerk. 
a. Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der nicht vergütungsfähigen 
Gummibonbons. 
Bei Karamellen, welche vom Anmelder als stärkezuckerhaltig bezeichnet worden sind, ist durch 
die Untersuchung festzustellen, daß sie mindestens 80° Rechtsdrehung und mindestens 50 vom Hundert 
Zucker nach der vorstehend angegebenen Clergetschen Formel zeigen. Anderenfalls sind sie als nicht 
vergütungsfähig zu bezeichnen. 4 
Karamellen, welche als stärkezuckerfrei angemeldet sind, müssen zunächst auf Stärkezuckergehalt 
geprüft werden. Ist kein Stärkezucker vorhanden, so erfolgt die Untersuchung ähnlich wie bei den 
Raffinadezeltchen. 
b. Dragees (lüberzuckerte Samen und Kerne, auch unter Zusatz von Mehl). 
Dragees werden ähnlich wie Schokolade ausgezogen. 
c. Raffinadezeltchen (Zucker in Zeltchenform, auch mit Zusatz von ätherischen Olen oder 
Farbstoffen). 
Man löst das Normalgewicht der Probe im Meßkolben von 100 cem Raumgehalt, füllt zur 
Marke auf und nimmt die Filtrierung erst nachträglich vor. 
d. Schaumwaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, auch nebst 
einer Geschmacks= oder Heilmittelzutat). 
Die durch Zerreiben zerkleinerte Probe wird wiederholt in der Wärme mit 70 prozentigem 
Branntwein ausgezogen. Die Auszüge werden filtriert; der Rückstand ist auf dem Filter mit 70 pro- 
zentigem Branntwein auszuwaschen. Die vereinigten Filtrate sind durch Eindampfen auf dem Wasser- 
bade völlig von Alkohol zu befreien; der Rückstand wird mit Wasser in ein Kölbchen von 100 cem 
58.
        <pb n="362" />
        — 334 — 
Raumgehalt gespült. Nach Zusatz von Bleiessig und der doppelten Menge kaltgesättigter Alaunlösung 
wird bis zur Marke aufgefüllt und filtriert. 
e. Dessertbonbons (Fondants usw. aus Zucker und Einlagen von Schachtelmus, 
Früchten usw.). 
Die Probe wird in einem Meßkolben von 100 cem Raumgehalt mit Wasser übergossen. 
Bleibt wenig Rückstand, so kann ohne weiteres zur Marke aufgefüllt werden; anderenfalls muß die 
Polarisation wie unter A bestimmt werden. 
k. Marzipanmasse und Marzipanwaren (Zucker mit zerquetschten Mandeln). 
Die Masse wird zweckmäßig mit kaltem Wasser in einer Porzellanschale zerrieben. Das Ge— 
misch wird durch feine Gaze oder durch einen Wattebausch filtriert und der Rückstand mit Wasser 
nachgewaschen. Das milchig getrübte Filtrat wird geklärt und entsprechend aufgefüllt. Marzipan ist 
in der Regel frei von Invertzucker. 
g. Kakes und ähnliche Backwaren. 
Man übergießt das halbe Normalgewicht der fein zerriebenen Probe in einem Kolben von 
ungefähr 50 cem Raumgehalt mit etwa 30 cem kaltem Wasser und läßt das Ganze unter öfterem 
Umschwenken 1 Stunde stehen. Nach dieser Zeit filtriert man die überstehende Flüssigkeit mit Hilfe 
einer sehr schwach wirkenden Saugpumpe, zieht den Rückstand im Kolben noch mehrmals kürzere Zeit 
mit kaltem Wasser aus, bringt schließlich die unlöslichen Bestandteile mit auf das Filter und wäscht 
mehrmals mit kaltem Wasser nach. Die vereinigten klaren Auszüge werden auf 100 cem aufgefüllt. 
Der Zuckergehalt der Lösung wird in allen Fällen nach dem für die Untersuchung solcher zuckerhaltigen 
Waren angegebenen Verfahren ermittelt, welche 2 vom Hundert Invertzucker und darüber enthalten. 
h. Verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasiert oder kandiert; in Zuckerauf- 
lösungen eingemachte Früchte (Schachtelmus, Pasten, Kompott, Gallerte). 
Sind die Waren stärkezuckerfrei, so ist die Bestimmung des Zuckers nach dem unter 1 in 
Anlage B gegebenen Verfahren auszuführen. Sind sie unter Verwendung von Stärkezucker eingemacht, 
so ist das weiter unten beschriebene Verfahren anzuwenden. Die Vorbereitung der Proben zur Unter- 
suchung hat in folgender Weise zu geschehen: 
Die für die Untersuchung entnommenen Früchte werden gewogen und in einen großen Trichter, 
in welchem sich ein.- Porzellansieb befindet, geschüttet. Man läßt die Zuckerlösung möglichst gut ab- 
tropfen und nimmt darauf, falls bei Steinobst die Steine vor dem Einmachen nicht entfernt worden 
waren, deren Entfernung vor. Die Steine werden möglichst vom Fruchtfleisch befreit, gewogen und 
ihr Gewicht von dem Gesamtgewicht abgezogen. Die etwa an den Händen haften gebliebenen Teile 
des Fruchtfleisches und der Zuckerlösung werden am zweckmäßigsten mit einem Messer entfernt und 
mit den Früchten in eine gut verzinnte Fleischhackmaschine oder eine andere geeignete Vorrichtung 
gebracht. Um einen gleichmäßigen Brei zu erzielen, läßt man die Masse mehrere Male durch die 
Maschine gehen, fügt alsdann die Zuckerlösung hinzu und schickt das Ganze noch 4 bis 5 Mal durch 
die Maschine. Beim Arbeiten nach diesem Verfahren kann nicht vermieden werden, daß kleine Mengen 
des Breies an den inneren Wandungen der Gefäße haften bleiben; doch sind diese im Vergleiche zum 
Gesamtgewichte so gering, daß sie, ohne das Ergebnis der Untersuchung wesentlich zu beeinträchtigen, 
vernachlässigt werden können. Will man jedoch auf diese Menge nicht verzichten, so spült man die 
betreffenden Gefäße mit etwa 100 ccm lauwarmem Wasser aus, fängt die Flüssigkeit für sich auf, füllt 
sie zu 100 cem auf und bestimmt darin den Rohrzuckergehalt auf dieselbe Weise wie in der Haupt- 
menge. Die in diesen Resten ermittelte Rohrzuckermenge ist in entsprechender Weise bei der Berech- 
nung zu berücksichtigen. 
200 g des durch die Zerkleinerung erhaltenen Breies werden auf einer empfindlichen Tarier-- 
wage abgewogen und mit destilliertem Wasser auf 1 Liter verdünnt. Man läßt die Mischung unter 
häufigem Umschütteln 24 Stunden an einem kühlen Orte stehen und filtriert nach dem letzten Absetzen 
200 cem durch ein großes Faltenfilter.
        <pb n="363" />
        — 335 — 
Handelt es sich um glasierte oder kandierte Früchte, so werden diese unter sinngemäßer Ab— 
änderung des Verfahrens in gleicher Weise für die Untersuchung vorbereitet. 
Zur Ausführung der Zuckerbestimmung werden bei stärkezuckerfreien Früchten 50 cem des nach 
obiger Anleitung erhaltenen Filtrats nach dem unter 1 der Anlage B vorgeschriebenen Verfahren 
invertiert und nach der Abstumpfung der Säuren mit einer Natriumkarbonatlösung, welche 10 g 
trockenes Natriumkarbonat im Liter enthält, mit Wasser zu 1 Liter aufgefüllt. 25 cem dieser ver- 
dünnten Lösung dienen nach Zusatz von 25 cem Wasser und 50 cem Fehlingscher Lösung zur Zucker- 
bestimmung gemäß dem oben genannten Verfahren. 
Bei stärkezuckerhaltigen Früchten werden 
a) zur Bestimmung des reduzierenden Zuckers (Invertzucker + Stärkezucker) 100 cem des 
Filtrats auf 500 cem verdünnt; für gewöhnlich reicht dieser Grad der Verdünnung für die 
Ausführung der Bestimmung des reduzierenden Zuckers aus. Will man sich darüber 
Sicherheit verschaffen, so kocht man als Vorprobe 2 cem Fehlingsche Lösung 2 Minuten 
lang mit 1 cem des verdünnten Filtrats; wird dabei nicht alles Kupfer reduziert, so ist die 
Verdünnung hinreichend. Im anderen Falle müssen 25 cem des verdünnten oder 5 cem 
des ursprünglichen Filtrats auf 50 ccm aufgefüllt werden. Mit dieser Verdünnung wird 
alsdann in allen Fällen die Ausführung der Bestimmung des reduzierenden Zuckers möglich 
sein; dazu verwendet man 25 cem der verdünnten Lösung, setzt 25 ccm Wasser und 50 cem 
Fehlingsche Lösung zu und verfährt weiter nach 1 in Anlage B. 
b) Die Bestimmung des Gesamtzuckers erfolgt in der gleichen Weise, wie die Zuckerbestimmung 
in den stärkezuckerfreien Früchten. 
Der Gehalt der stärkezuckerhaltigen Früchte an Rohrzucker ergibt sich aus dem Unter- 
schiede der auf 100 g Brei berechneten Mengen Rohrzucker vor und nach der Inversion. 
Ist die bei der Zerkleinerung der Früchte an den inneren Gefäßwandungen haften gebliebene 
Menge des Breies besonders gesammelt und der Zuckergehalt darin ermittelt worden, so ist dieses 
Ergebnis bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen. 
Behufs Untersuchung von Schachtelmus, Pasten, Kompott, Gallerte u. dgl. werden 200 g der 
Ware in einer Porzellan-Reibschale mit Wasser zu einem gleichmäßigen Brei zerrieben und mit Wasser 
zu 1 Liter aufgefüllt. Die Untersuchung erfolgt weiter nach dem für stärkezuckerfreie gezuckerte Früchte 
angegebenen Verfahren. 
  
C. Buckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten. 
Bei der Polarisation braucht der Alkohol nicht entfernt zu werden; vor der Inversion muß dies 
jedoch geschehen. 
D. Slüssiger Raffinadezucker. 
Der flüssige Raffinadezucker enthält in der Regel Invertzucker. Die Untersuchung kann sich 
W. beeenräne. festzustellen, daß mindestens ein Zuckergehalt von insgesamt 75 vom Hundert vor- 
anden ist. 
E. Invertzuckersirup. 
Die Feststellung des Zuckergehalts erfolgt nach dem unter 1 in Anlage B angegebenen Verfahren. 
F. Eingedickte Milch. 
100 8 der Milchprobe werden abgewogen, mit Wasser zu einer leicht flüssigen Masse verrührt 
und in einen Meßkolben von 500 cem Raumgehalt gespült. Die Flüssigkeit wird darauf mit etwa- 
20 cem Bleiessig versetzt, mit Wasser zu 500 cem aufgefüllt, durchgeschüttelt und filtriert. 
Vom Filtrat werden 75 cem in einen Kolben von 100 cem Raumgehalt gebracht und, wenn 
erforderlich, mit etwas Tonerdebrei versetzt. Darauf wird mit Wasser zur Marke aufgefüllt, filtriert 
und nach Anlage C polarisiert. 
Ferner werden 75 cem desselben Filtrats mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,19 
versetzt, nach Vorschrift der Anlage B invertiert, zu 100 cem aufgefüllt und filtriert, worauf wiederum
        <pb n="364" />
        — 336 — 
die Polarisation für 20° C. bestimmt wird. Hiernach berechnet sich der Gehalt Z der eingedickten 
Milch an Rohrzucker aus der Gleichung 
2 — 1,% (1,016. P — J), 
worin P die vor der Inversion, J die nach der Inversion gefundene Polarisation bedeutet. 
Beispiel: Die Polarisation P sei + 28/10; die Polarisation J werde zu — 00 ermittelt. Setzt 
man diese beiden Zahlenwerte für P und J in die eben angegebene Formel, so erhält man 
2 — 1, (1/016. 28,10 + 0,0) = 36,6. E 
Demnach ist der Gehalt der eingedickten Milch an Rohrzucker zu 36,1 vom Hundert anzunehmen. 
Schlußbestimmung. 
Uber jede Untersuchung ist der Amtsstelle, welche die Probe eingesendet hat, eine Befunds- 
bescheinigung zu übermitteln, welche außer der genauen Bezeichnung der Probe Angaben über die Art 
und das Ergebnis der Ermittelungen und den daraus berechneten, in Hundertteilen anzugebenden 
Zuckergehalt sowie einen Vermerk über die Art der verwendeten Meßgeräte zu enthalten hat.
        <pb n="365" />
        — 337 — 
Anlage F. 
Zuckerlagerordnung. 
81. 
Zuckererzeugnisse können bis zu ihrer weiteren Bestimmung in öffentlichen Niederlagen 1. Allgemeine B 
oder in Privatlagern steuerfrei gelagert werden. stimmungen. 
Desgleichen können zuckerhaltige Waren in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern 
unter amtlichem Mitverschlusse bis zu ihrer weiteren Bestimmung gelagert werden, um, falls 
unversteuerter Zucker zu ihrer Herstellung verwendet worden ist, die Versteuerung bis auf weiteres 
auszusetzen oder, falls versteuerter Zucker verwendet worden ist, die Vergütung der Zuckersteuer 
zu erlangen (Vergütungslager). 
82. 
Auf die Zuckerlager finden die Bestimmungen des allgemeinen Niederlage-Regulativs und 
des Privatlager-Regulativs sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder in den 88 72 
bis 78 der Ausführungsbestimmungen andere Vorschriften getroffen sind. 
83. 
Der Inhaber eines Privatlagers hat auf Erfordern zum Zwecke der steueramtlichen 
Abfertigungen und Revisionen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Haus— 
gerät ausgestatteten, nach Bedürfnis zu erleuchtenden und zu erwärmenden Raum zu stellen, auch 
für die nötigen geeichten Wagen und Gewichte Sorge zu tragen und diejenigen Hilfsdienste zu 
leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Abfertigungen und Revisionen in 
den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. 
84. 
Die Zuckererzeugnisse und zuckerhaltigen Waren lagern mit der Eigenschaft als inländische 
Waren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage unter der Voraussetzung, 
daß daselbst Zuckererzeugnisse oder zuckerhaltige gleichartige Waren, auf welchen ein Zollanspruch 
haftet, entweder nicht oder genügend abgesondert lagern. 
Zuckerhaltige Waren, deren Niederlegung verschiedene Zwecke verfolgt (8 1), dürfen in 
dasselbe Lager nur dann aufgenommen werden, wenn ihre räumliche Trennung möglich ist. 
85. 
Hat bei der Aufnahme von Zuckererzeugnissen in das Lager oder bei der Entnahme vom 
Lager die Ermittelung ihres Reingewichts stattzufinden, so kann dieser Ermittelung das in dem 
Begleitpapier angegebene Umschließungsgewicht oder der daselbst angegebene Tarasatz (zu ver— 
gleichen 88 48, 54 und 63 der Ausführungsbestimmungen) zugrunde gelegt werden. 
Das Umschließungsgewicht und die Tarasätze sind im Lagerbuche (8 7) festzuhalten und 
bei der Versendung in den Begleitpapieren weiter zu überweisen. 
Ist bei der Vorabfertigung oder der Aufnahme in das Lager Roh- und Reingewicht des 
Zuckers durch probeweise Verwiegung ermittelt worden, so ist außer dem Gesamtgewicht auch 
das angemeldete durchschnittliche Roh- und Reingewicht der Packstücke im Lagerbuch und bei der 
Versendung auch in den Begleitpapieren anzugeben. 
Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften unterbleibt, falls in der Niederlage eine 
Umpackung der Packstücke erfolgt ist. «
        <pb n="366" />
        — 338 — 
86. 
Die Entnahme von Zucker ist nur in Mengen von mindestens 500 kg, von zuckerhaltigen 
Waren nur in Mengen von mindestens 100 kg Reingewicht gestattet. Ausnahmen kann das 
Hauptamt bewilligen. · 
Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Zucker oder zuckerhaltigen Waren finden die 
88 45 bis einschließlich 55 und 61 bis einschließlich 67 der Ausführungsbestimmungen sowie §&amp; 11 
der Anlage D sinngemäße Anwendung. Zur Anmeldung sind, soweit nicht Versendung mit 
Begleitschein I oder II zu erfolgen hat, Vordrucke nach dem Muster 4 zu verwenden. 
, § 7. 
« Über den eingelagerten Zucker und die eingelagerten zuckerhaltigen Waren ist ein Lager- 
Muster 20: buch nach Muster 20 zu führen, und zwar in Jahresabschnitten für die Zeit vom 1. September 
des einen bis 31. August des folgenden Jahres. 
88. 
Für die Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß hat die vorläufige Steuerabrechnung am 
1. März jedes Jahres für die Zeit vom 1. September des Vorjahrs bis Ende Februar des 
laufenden Jahres, und die endgültige Steuerabrechnung am 1. September jedes Jahres für das 
abgelaufene Betriebsjahr stattzufinden. 
/9. . 
2. Besondere Be- Die eingelagerten Waren sind in den Lagerräumen derart aufzubewahren, daß die Identität 
stimmungen für jedes einzelnen Packstücks, oder bei Einlagerung einer größeren Menge von Packstücken gleicher 
die Vergütungs- Verpackungsart, gleichen Inhalts und wenigstens annähernd gleichen Gewichts die Identität der 
ger- Gesamtpost während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den zu 
diesem Zwecke von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen. 
Die Umpackung der eingelagerten Waren kann nach zuvoriger Anmeldung gestattet werden 
und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen unter amtlicher Uberwachung zu 
erfolgen. Die Warenpost wird dann im Lagerbuch ab-- und nach der neuen Feststellung wieder 
angeschrieben, wobei als das Gesamtgewicht der neuen Post das Einlagerungsgewicht der alten 
festgehalten wird. 
Unverzollte ausländische Umschließungen dürfen nur zum Zwecke der Verpackung von 
Erzeugnissen, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, auf das Lager gebracht werden. Sie unter- 
liegen der Anschreibung im Lagerbuch und der zollvormerklichen Behandlung. 
* 10. 
Für jede eingelagerte Post ist im Lagerbuche bei der Einlagerung oder nach dem Eingange 
der im § 18 Abs. 2 der Anlage D vorgeschriebenen Mitteilung der Betrag der gewährten Steuer- 
vergütung anzuschreiben. 
Die Abschreibung im Lagerbuch und die Feststellung der zurückzuzahlenden Steuervergütung 
erfolgt nach dem Einlagerungsgewichte. Eine Verwiegung ist daher bei der Auslagerung regel- 
mäßig nur dann nötig, wenn die Waren im gebundenen Verkehre weiter versendet werden sollen, 
oder wenn Teilposten entnommen werden. Auch in ersterem Falle kann auf Antrag von der 
Verwiegung abgesehen und das im Lagerbuch angeschriebene Einlagerungsgewicht in das Begleit- 
papier übernommen werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß während der Lagerung eine wesent- 
liche Gewichtsveränderung stattgefunden hat. In dem Begleitschein ist alsdann der im Lagerbuch 
angeschriebene Betrag der Steuervergütung anzugeben. Z 
Bei der Entnahme einer mit einem Gesamtgewicht angeschriebenen Warenpost in Teil- 
mengen erfolgt die Abschreibung und die Berechnung des zurückzuzahlenden oder bei der Ver- 
sendung mit Begleitschein in diesem anzugebenden Betrags der Vergütung nach dem jedesmal zu 
ermittelnden Auslagerungsgewichte. Ergiebt sich dabei im ganzen ein Mindergewicht gegen das 
Einlagerungsgewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Teilmenge dieses Mindergewicht ab- 
zuschreiben, und zwar, wenn auch nur eine der Teilposten in den freien Verkehr zurückgenommen
        <pb n="367" />
        — 339 — 
oder auf ein anderes Lager übergeführt ist, unter Einziehung des darauf entfallenden Ver- 
gütungsbetrags. 
Ergibt sich dagegen ein Mehrgewicht, so ist, wenn die früher abgefertigten Teilmengen 
sämtlich in den freien Verkehr übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen Teilmenge von 
dem Mehrgewicht eine Vergütungserstattung nicht zu berechnen. Wird in einem solchen Falle 
die letzte Teilmenge nach einem anderen Lager übergeführt, so ist in dem Begleitpapiere zu vermerken, 
daß die Sendung in einer letzten Teilmenge besteht und auf sie von dem für die Gesamtmenge 
gezahlten Betrage der Vergütung nur noch der anzugebende Restbetrag entfällt. Ist jedoch auch 
nur eine der früheren Teilmengen in ein anderes Lager oder zur Ausfuhr gebracht, so hat bei 
der Abschreibung der letzten Teilmenge die Berechnung des zu erstattenden Betrags der Vergütung 
nach dem Auslagerungsgewichte zu erfolgen. 
* 11. 
Der Lagerinhaber oder bei der Versendung vom Lager der Begleitscheinnehmer haftet, 
insoweit die Waren nicht etwa im Vergütungslager oder bei der Versendung erweislich durch 
Zufall zugrunde gehen, für den Betrag der gewährten Steuervergütung so lange, als nicht die 
Rückzahlung der letzteren oder die Aufnahme der Ware in ein anderes Lager oder die Ausfuhr 
in der vorgeschriebenen Art nachgewiesen wird. 
§– 12. 
Werden zuckerhaltige Waren in den freien Verkehr entnommen, so ist der darauf gewährte 
Betrag an Zuckersteuervergütung zurückzuzahlen. 
Die zurückgezahlten Beträge sind im Zuckersteuer-Einnahmebuche nachzuweisen. Eine 
Stundung ist nicht zulässig.
        <pb n="368" />
        — 340 — 
Anlage G. 
Verwaltungskostenvergütung. 
—. — 
81. 
Für die Verwaltung und Erhebung der Zuckersteuer werden vom Reiche 4 vom Hundert 
der zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme, und zwar 3 vom Hundert für die Ver- 
waltung und 1 vom Hundert für die Erhebung vergütet. Die Gesamtvergütung von 3 vom 
Hundert wird von dem Ausschusse des Bundesrats für Rechnungswesen vierteljährlich nach der 
Gesamt-Roh--Solleinnahme an Zuckersteuer festgestellt und nach dem Verhältnisse der aus den 
Zuckerfabriken entnommenen Zuckererzeugnisse (Rohzucker, Verbrauchszucker und Zuckerabläufe von 
70 oder mehr Quotient) auf die einzelnen Staaten verteilt. Dabei wird für Fabriken, in welchen 
Rohzuckergewinnung und vollständig eingerichteter Raffineriebetrieb vereinigt sind und in denen der 
Rohzucker vorherrschend zu Verbrauchszucker der nachstehend bezeichneten Art verarbeitet wird, 
den entnommenen Zuckererzeugnissen die Menge des selbst erzeugten und nach § 30 Abs. 2 und 
* 31 des Zuckersteuergesetzes sowie nach §§ 26 bis 30 der Ausführungsbestimmungen angeschriebenen 
Rohzuckers zugerechnet, soweit der letztere nicht aus der Fabrik als Rohzucker ausgeführt oder 
dort noch auf Lager vorhanden ist. 
Als Verbrauchszucker im Sinne des Abs. 1 ist Kandis und Zucker in weißen vollen harten 
Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen harten durchscheinenden Kristallen 
von mindestens 99½ vom Hundert Zuckergehalt anzusehen. 
Der Berechnung der Vergütung von 1 vom Hundert ist die Roh-Solleinnahme in den 
einzelnen Staaten zugrunde zu legen. 
§ 2. 
Es steht den Bundesregierungen frei, bei den monatlichen Abrechnungen zwischen den 
Landeskassen und der Reichshauptkasse (§§ 3 und 4 Ziffer 4 der Bestimmungen vom 3. April 1878) 
als Vergütung für die Verwaltung je ein Drittel der ihnen in dem gleichen Viertel des Vorjahrs 
hierfür gewährten Vergütung und für die Erhebung 1 vom Hundert ihrer Roh--Solleinnahme 
zurückzubehalten. 
83. 
Für die Erhebung der Steuervergütungen, welche für aus Niederlagen in den freien Ver— 
kehr gebrachte Waren zurückzuzahlen sind, wird eine besondere Vergütung nicht gewährt. 
84. 
Die Bundesregierungen sind berechtigt, an Stelle der Vergütungen nach § 1 die für die 
Verwaltung und Erhebung der Zuckersteuer wirklich erwachsenen Gesamtkosten sowie als Ent- 
schädigung für die Ruhegehaltslast einen Zuschlag von 10 vom Hundert von den zur Aufrechnung 
gelangenden ruhegehaltsfähigen Bezügen der in Betracht kommenden Beamten bei der schließ- 
lichen Einnahmefeststellung in Anrechnung zu bringen. Die Kosten sind nach den bei den Er- 
mittelungen auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Februar 1893, §5 59 der Protokolle 
und Nr. 13 der Drucksachen, Ziffer 1 Abs. 6, angewandten Grundsätzen von den Direktivbehörden 
festzustellen; die bezüglichen Nachweisungen sind nebst dem Gutachten des Reichsbevollmächtigten 
für Zölle und Steuern mit den schließlichen Ubersichten der Einnahme an Zuckersteuer an den 
Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen einzusenden. 
Das Mehr, welches hiernach einzelne Bundesstaaten über die gemäß § 1 berechneten Ver- 
gütungen hinaus zu beanspruchen haben, ist aus den Einnahmen an Zurckersteuer zu decken.
        <pb n="369" />
        — 341 — 
85. 
Über die Einnahme an Zuckersteuer haben die Direktivbehörden vierteljährlich eine Über— Muster 2 
sicht nach Muster 21 aufzustellen und zu den auf dem Muster angegebenen Tagen an den Aus- * 
schuß des Bundesrats für Rechnungswesen einzusenden. 
86. 
Für das Rechnungsjahr 1903 haben die Direktivbehörden die Ubersicht (§ 5) 
a) über die auf Grund des Gesetzes vom 27. Mai 1896 erhobene Zuckersteuer nach dem 
bisher vorgeschriebenen Muster, 
b) über die auf Grund des Gesetzes vom 6. Januar 1903 erhobene Zuckersteuer für die 
Zeit vom 1. September 1903 bis 31. März 1904 nach dem Muster 21 « 
aufzustellen. 
Nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1903 können die nach dem Gesetze vom 27. Mai 1896 
etwa noch zur Verrechnung kommenden Beträge in den Zuckersteuer-Ubersichten (Muster 21) unter 
der Linie nachgewiesen werden. 
§ 7. 
Zur Ermittelung der Rohzuckermenge, die nach § 1 Abs. 1 den aus den Fabriken mit Mu 
Raffineriebetrieb entnommenen Zuckererzeugnissen zugerechnet wird (Muster 21 Spalte 3), sind uster 214. 
Berechnungen nach Muster 21 A aufzustellen und mit den Einnahmeübersichten (§ 5) einzureichen. 
88. 
Für den Fall, daß den Fabrikinhabern noch Kosten baulicher Einrichtungen in den Zucker- 
fabriken nach § 11 des Gesetzes aus der Reichskasse zu erstatten sein sollten, erfolgt die Auf- 
rechnung nach Muster 218; die von den Direktivbehörden abzugebende Bescheinigung hat wie Muserr- 21 
folgt zu lauten: . —f5. 
„Daß die vorbezeichneten Beträge bauamtlich festgestellt und nach Maßgabe der Be- 
stimmungen im § 11 des Gesetzes gezahlt worden sind, wird hiermit bescheinigt." 
*iee 
Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Bestimmungen zur Regelung der Ab- 
rechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse vom 3. April 1878 angeordneten 
Muster III bis VIII entsprechend abzuändern. 
  
54“
        <pb n="370" />
        — 342 — 
  
Anlage I. 
Bestimmungen über die Zuckerstatistik. 
81. 
Vorschriften für Die in den 88 27 und 32 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen monatlichen 
die Zuckersteuer= Betriebsübersichten (Muster 2) und jährlichen Bestandsübersichten (Muster 3) sind zu den auf den 
stelen. Mustern bezeichneten Tagen, die jährlich im Juni aufzustellenden Nachweise über die mit Rüben 
bebauten Flächen (§ 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) am 12. Juni an das Kaiserliche 
Statistische Amt einzusenden. 
- . §2- . 
Vorschriften für Die nach § 16 der Dienstvorschriften zum Gesetze, die Statistik des Warenverkehrs betreffend 
die Hauptzoll-und (Centralblatt für das Deutsche Reich 1896 S. 549), zu liefernden Verkehrsnachweisungen I bis V 
Hauptsteuerämter, sind, wenn die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker (Nummern 686, 687 und 698 bis 705 des 
1. Halbmonatliche Statistischen Warenverzeichnisses) oder die Ausfuhr zuckerhaltiger Waren unter amtlicher Aufsicht 
achweisungen, in Frage kommt, auf besonderen Blättern aufzustellen und bei der Einsendung an das Kaiserliche 
ihte Amt durch einen besonderen Umschlag von den übrigen Verkehrsnachweisungen getrennt 
zu halten. 
Bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen Waren ist außer Gewicht und Gattung der Waren 
auch die der Berechnung der Steuervergütung zugrunde gelegte oder steuerfrei gelassene Zucker- 
menge anzugeben. . 
3. 
2. Monatliche Über die im Laufe jedes Rechnungsmonats in den freien Verkehr gesetzten Zuckermengen 
Ubersichten. sind nach Muster 22 Ubersichten aufzustellen und bis zum 3. des folgenden Monats der Direktiv- 
er 22. behörde einzureichen. · 
st 
— 84. 
3. Jährliche Über- Die nach § 27 der Ausführungsbestimmungen (Muster 2, Anleitung Ziffer 1 Abs. 2) von 
sichten. den Zuckerfabriken aufzustellenden jährlichen Betriebsübersichten sind bis zum 20. September jedes 
Jahres in einer Ausfertigung der Direktivbehörde vorzulegen. 
85. 
Zum, gleichen Tage sind den Direktivbehörden vorzulegen: 
1. Ubersichten nach Muster 22 über den während des ganzen Betriebsjahrs in den freien 
Verkehr gesetzten Zucker (vgl. Ziffer 1 Abs. 2 der Anleitung zu Muster 22) in ein- 
· facher Ausfertigung, 
er 28. 2. Ubersichten nach Muster 23 über die Verarbeitung von Rüben zu Zucker nebst einem 
Muster— Begleitberichte (vgl. Ziffer 7 der Anleitung zu Muster 23), beide in doppelter 
Ausfertigung. 
* 8 6. 
Uber den am 31. August jedes Jahres in den Niederlagen vorhandenen Bestand an 
Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren sind von den Niederlageämtern Ubersichten nach 
Muster 24. Muster 24 aufzustellen, die sodann von den Hauptämtern mit einer Bescheinigung der Voll- 
fständigkeit bis zum 10. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte zu übersenden sind. 
87. 
Die nach den 88 82 und 83 der Ausführungsbestimmungen von den Fabrikinhabern auf— 
Muster 25, zustellenden Betriebsnachweisungen der Stärkezuckerfabriken (Muster 25) und nach den Angaben 
M
        <pb n="371" />
        — 343 — 
der Fabrikinhaber zu fertigenden Nachweisungen über die Erzeugung der Sirupreinigungsanstalten, 
der Maltose= und Maltosesirup-Fabriken sind mit einer Bescheinigung, daß die im Hauptamts- 
bezirke vorhandenen entsprechenden Betriebe vollständig nachgewiesen sind, bis zum 15. Oktober 
dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden. 
88. 
Die Direktivbehörden haben über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung (§ 5) 
Übersichten für ihren Bezirk zu fertigen und mit je einer Ausfertigung der hauptamtlichen Über— 
sichten und der jährlichen Betriebsübersichten der Zuckerfabriken (§ 4), ferner unter Beifügung 
einer Denkschrift, die sich über die in Ziffer 7 der Anleitung zu Muster 23 angegebenen Punkte 
äußert, dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 15. Oktober jedes Jahres einzusenden. 
Desgleichen sind von den Direktivbehörden Ubersichten über die in den freien Verkehr 
gesetzten Zuckermengen nach Rechnungsmonaten (§ 3) und nach Betriebsjahren (§ 5) zu fertigen 
und erstere bis zum 6. jedes Monats, letztere bis zum 15. Oktober dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte zu übersenden. 
. 89. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den nach den vorstehenden Bestimmungen ihm 
zugehenden Ubersichten Zusammenstellungen zu fertigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 
Die monatlichen Zusammenstellungen aus den Betriebsübersichten der Zuckerfabriken (§ 1) 
und den Ubersichten über die in den freien Verkehr gesetzten Zuckermengen (§ 8 Abs. 2) sowie 
über die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker (§ 2), ferner die Nachweise über die mit Rüben be- 
bauten Flächen, die am Schlusse des Betriebsjahrs in den Zuckerfabriken und in den Nieder- 
lagen vorhandenen Zuckerbestände (§§ 1 und 6) sind sofort nach ihrer Herstellung im Reichs- 
anzeiger zur Veröffentlichung zu bringen. 
  
Vorschriften für 
die Direktiv-- 
behörden. 
Vorschriften für 
das Kaiserliche 
Statistische Amt.
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        — 345 — 
Muster 1. 
Ausführungsbestimmungen 8 4. 
Steuerhebebezirrkr. ÖYVNJ))5öT ............ 
  
  
.............. Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Dieses Buch enthält. Blätter, mit einer Schnur 
durchzogen, welche mit dem Dienstsiegel des Unterzeichneten 
angesiegelt ist. Geführt n.
        <pb n="374" />
        346 
  
  
——- 
  
  
  
  
Betrag der Ein 
#m. Benennunes Zahlungspflichtigen I. Zuckersteuer 
ag der und 
fende · b 
Num— Ein- Nummer s ern Ar . 
ur1a1-«» « 
mer. tragung. des sierten oder für Zucker- 
. Vorbuchs. Name. Wohnort. flüssigen Zucker abläufe 
Mark! Pf. Mark Pf. 
1. 2. 8. 4 . 6. J. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— ——
        <pb n="375" />
        — 347 
  
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
nahme an Davon sind (Zu den 
— Spalten1 
un . 
2. Erstattung Zusammen t 
von Spalte 6 » sts ,AngeschriebenVemerkungen. 
Steuer- bis 8 eingezahlt gestundet rückständig im 
vergütung . geblieben 
Mark FL#K f. Mark! Pf. Markf. MAark| Pf. Mark Pf. JSeite. Nummer. 
8. 9. 10. H 11. 12. 18. 14. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
55
        <pb n="376" />
        <pb n="377" />
        — 349 — 
Muster 2. 
Ausführungsbestimmungen 827. 
Bundesstat í í n í ., ..........··...·........... VondenZuckersteuerstellenistjeeineAus- 
Direktivbezirk fertigung der Monats-übersichten am 4. des folgenden 
Hauptamtsbezrkkk í í í ., 
Kalendermonats an das Kaiserliche Statistische Amt, 
der Jahres-Ubersichten am 5. September an das Haupt- 
Zuckersteuerstelllll amt einzusenden. 
Betriebsübersicht 
  
  
der 
Zuckerfabrik de 
3u 
ffr. 19.. 
Anleitung. 
Die Ubersichten sind von den Inhabern der Zuckerfabriken für jeden Kalendermonat aufzustellen und bis zum 3. des 
folgenden Monats der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Fehlt es für einen Monat an Ein- 
trägen, so ist der Steuerstelle eine Fehlanzeige (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) zu. übergeben. 
Nach Schluß des Betriebsjahrs ist eine das ganze Betriebsjahr umfassende Ubersicht aufzustellen und bis 
zum 3. September der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung auszuhändigen. In dieser Jahres-Ubersicht sind die 
Angaben der monatlichen Ubersichten, soweit sie auf Schätzung beruht haben, richtigzustellen, auch etwa vorgekommene 
Fehler zu berichtigen. 
Als verarbeitet (Ziffer 1I) sind die im eigenen Betriebe bergestellten Erzeugnisse nur insoweit anzuschreiben, als es sich 
umfertige Zuckererzeugnisse handelt, welche nach §§8 28 und 30 der Ausführungsbestimmungen in einer Betriebsüber- 
sicht (unter Ziffer II) nachzuweisen sind. Die verarbeiteten Zuckerabläufe sind, soweit sie aus dem eigenen Fabrik- 
betriebe stammen, unter den Ziffern 1 und II gleichzeitig nachzuweisen. 
Unter 1 2b sind die verarbeiteten Verbrauchszucker mit der gleichen Unterscheidung, in der sie unter II2 auf- 
geführt sind, nachzuweisen. 
Als gewonnen (Ziffer I1 3) sind nur diejenigen Abläufe nachzuweisen, die in der Fabrik durch ein besonderes Ver- 
fahren entzuckert worden sind (s. oben unter 2 Abs. 1) oder die Fabrik (nicht entzuckert oder als Restmelassen) verlassen 
haben, dagegen nicht die im gewöhnlichen Betriebe der Fabrik zur Verarbeitung (auf Nacherzeugnisse usw.) gelangten. 
mDie Mengen find nach Reingewicht in vollen Kilogramm anzuschreiben, wobei überschießende Mengen von weniger 
als 0/6 kg unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0/5 kg und mehr zu 1 kg anzunehmen sind. 
557
        <pb n="378" />
        — 350 — 
  
k 
I. Es sind verarbeitet“) worden: 
1. rohe Rhit 
Bis zum Schlusse des Betriebsjahrs werden mutmaßlich noch 
an rohen Rüben verarbeitet werden r778B5 kg 
(Nur vom Monate November ab auszufüllen.) 
2. kristallisierter Zucker (als Einwurf usw.). 
a) Rohzuckker ....................,................·....·.......·.. 
b) Verbrauchszucker und zwar ........-...................................·............ 
3. Zuckerabläufe: · 
a) im Osmoseverfahren 
b) im , verfahren 
*) Außerdem fremde (von anderen Fabriken bezogene) Füllmase 63 
und fremde (von anderen Fabriken bezogene) eingedickte Rübensäst kg. 
II. Es sind gewonnen“) worden: 
1. Rohzucker aller rtiii##2#22#2# 
2. Verbrauchszucker: 
a) Kristallzuker ————— 
b) granulierter Zukker::::::: , 
d) Brotzucker -......,............................................. 
e)Platten-Stangen- und Würfelzucker ....... 
k)StuckenzuckexundKrumelzucker...............-.·.-.-.-..........................·..· 
g) gemahlene Raffinade ........... 
h)gemahlenerMelis..................·........................·................ 
i) Farin 
P,) flüssige Raffinade einschließlich des Invertzuckerstrups 
3. Zuckerabläufe: 
  
a) Speisesrrrr....;;; , 
b) andere Ablaußeu : : : :: ?:: -........................·...... 
MjAußerdemFüllmassydieanandereFabrikenabgegebenwordeiiist.kg 
undeingedickteRübenfäfte,dieanandereFabrikenabgegebenwordensind-........................... kg. 
..................................................... ,dent"119 
(Unterschrift des Fabrikinhabers.)
        <pb n="379" />
        — 351 — 
Muster 3. 
Ausführungsbestimmungen § 32. 
Bundesstaat Die Übersichten sind von den Zuckersteuerstellen bis 
Direktivbezirk 
zum 10. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte 
in einer Ausfertigung einzusenden. 
Hauptamtsbezirk 
Zuckersteuerstellee: ,, 
  
Ubersicht 
am 31. August 19 
  
in der Zuckerfabrik de . 
zu 
vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen. 
Auleitung. 
Die Nachweisung ist für jede Zuckerfabrik nach dem Stande am 31. August jedes Jahres aufzustellen und bis zum 
6. September der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Sollte es an Einträgen fehlen, so ist (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) eine Fehlanzeige abzugeben. 
. Nachzuweisen sind alle in den Räumen der Fabrik, in denen sie mit Genehmigung der Steuerbehörde aufbewahrt 
werden dürfen, gelagerten fertigen Zucker und Zuckerabläufe. 
Ausgeschkoffen von der Nachweisung sind die Bestände der Niederlagen (5 40 des Zuckersteuergesetzes) sowie die 
Zuckervorräte, die nach Zurückziehung der ständigen Bewachung einer Fabrik unter amtlichen Raumverschluß ge- 
nommen worden sind (§.27 des Gesetzes). 
Ferner sind in die Nachweisung nicht aufzunehmen die im Fabrikationslaufe befindlichen Zucker und Abläufe. 
Die Mengen sind nach Reingewicht in vollen Kilogramm anzuschreiben, wobei Mengen von weniger als 05 kg 
unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0/“ kg und mehr zu 1 kg anzunehmen sind. 
Die Angaben sind durch die Zuckersteuerstelle zu beglaubigen, wobei besonders darauf zu achten ist, daß gemäß 
Ziffer 2 Abs. 2 der Anleitung verfahren worden ist, und nicht auch diejenigen Niederlagebestände, die in Muster 24 
nachzuweisen sind, mit aufgenommen wurden.
        <pb n="380" />
        — 352 — 
Am 31. August 19 waren vorhanden: 64 
1. Rohzucker aller Art. 
2. Verbrauchszucker: 
a) Kristallzucker 
b) granulierter Zucker 
Jc) Kandis 
d) Brotzucker ...... 
e) Platten-, Stangen= und Würfelzucker 
1) Stückenzucker und Krümelzucker 
9) gemahlene Raffinade 
h) gemahlener Melis 
i) Farin Z 
  
  
k) flüssige Raffinade einschließlich des Invertzuckersirups 
3. Zuckerabläufe: 
a) Speisesirup 
b) andere Abläufe 
(Unterschrift des Fabrilinhabers.) 
Zur Beglaubigung 
  
Ni dododden ten 19 
............... amt (stelle).
        <pb n="381" />
        Muster 4. 
Vorbuch: Ausführungsbestimmungen §&amp; 35. 
Abfertigungsbuch nr. 
Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch Nr. Aumeldungsbuch Vr. 
Lagerbuch Abteilung Nr. Zuckerstener-Bergütungsbuch Nr. 
Anmeldung 
Zuckererzeugnissen 
zuckerhaltigen Waren 
  
aus 
der Fabrik ds— 
der Niederlage deeee. amts 
dem Privatlager des. -.....··.............·.·....·.......... 
zu 
zur 
Versteuerung 
Überführung in die Zuckerfabrik des zu .......»..... 
ÜberführungindasPrivatlagerdes».». zu·....·............................................ 
Überführung in die öffentliche Niederlage zu 
unmittelbaren Ausfuhr nach 
(mit dem Anspruch auf Steuervergütung). 
  
  
— — — 
  
zzzu melde dem (der -, amt (stelle) 
zu . die innen verzeichneten 
Zuckererzeugnisse 
zuckerhaltigen Waren aus versteuertem (unversteuertem) Zucker 
zu dem oben angegebenen Zwecke an und hafte für die Richtigkeit 
der Anmeldung. 
.................................................. ,den.·.....te"19 
(Unterschrift des Anmelders.)
        <pb n="382" />
        354 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Angaben des Anmelders. II. 
g#mtliche,— — 
Der Packstücke Art und Menge der Waren. Angabe Zuczersteuer- Der Packstücke 
Lau- ob, wie vergütung — 
vau- Reingewicht Tara- und bei Anträge beantragt 
fendeKei Zahl · welchem ¾ oder gewährt Zahl 
Zeichen 6 satz Anlaß ein · wordentst,3ekchen 
Mundund Roh= der Zucker= des in den Verschluf Ud mit Angabe und und 
H Verpal- Art.“) erzeugnisse zuckerhaltigen oder angelegt des Betrags 
„vBerp Gewicht.] oder der Waren ist. der Vergütung Verpak- 
Num Bemerkungen. er Num 
kungs- suckerhaltigen!enthaltenen Tara.Zahl (in Ziffern kunas- 
mern. Waren. Zuckers. der Bleie und mern. 98. 
art. usw. Buchstaben). art. 
kag !/100 8 100/100 !45 
1 2. 3. 4. 5. 6. 7 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
1 
Q„ Begleitscheini .t: 
Mit dem es schein übereinstimmend. 
Lagerbuch 
(Unterschrift und Dienststellung.) 
  
*) Bei Verbrauchszucker ist die nähere Beschaffenheit (lob Brot-, Platten-, Würfelzucker, Farin usw.), b 
(und zwar entweder in einer bestimmten Zahl oder nach der Lage unter 70 oder der höheren), bei zuckerhaltigen Waren 
gehalt in Hundertteilen ihres Reingewichts anzugeben. 
  
  
  
  
ei Abläufen der Ouotienl 
der Zucker-
        <pb n="383" />
        — — — 
III. Revisionsbefund. IV. v. VI. 
Zu Bemerkungen 
Der Waren erhebender Weiterer 4# 9 
–. Der Berechnung Betrag an über Beamten- 
Reingewicht, Tarasatz der aà) Zucker- Nachweis. begleitung, 
« Steuervergütung steuer, beibehaltenen 
Roh- durch durch oder zugrunde b) nrn oder angelegten 
. von Zucker- 
Art.) gewicht. Verwiegung Taraabzug Tara. zu legendes Zucker- steuer- Des Buches Verschluß, 
ermitteltes. berechnetes. gewicht. vergütung. Zahl der Bleie 
Be- Num- usw. 
————————— xge ¼%% Mark pf. nennung mer. 
"114 15. 16. 17. 18. 18. 20. 21. 22. 28. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
56
        <pb n="384" />
        — 356 — 
I. Nachweis des unmittelbaren Ausgunges über die Grenze. 
A. Umstehend genannte Waren wurden nach Abnahme des unverletzt befundenen Verschlusses: 
a) unter unseren Augen in das Ausland ausgeführt. 
  
  
  
  
  
........................................................ ,den19 
b) auf das des.................·..................................,......................·....... verladen und 
dem Ansageposten in .............·.-...·...·. 
unter durch d. Grenzaufseher 
Verschluß mittes I 
überwiesen. 
H„„„ f, den 19 
B. D. oben bezeichnee , - wurde nach Abnahme des un— 
verletzt befundenen Verschlusses: 
a) d. - Grenzaufseher zur Begleitung über die 
Grenze übergeben. 
.......................................................... , den 19 
b) unter unseren Augen in das Ausland ausgeführt. 
, den – 19 
  
II. Nachweis der Niederlegung am Orte der Anmeldung. 
Umstehend genannte Waren sind im Zuckerlagerbuch Abteilung Nr. weiter nachgewiesen.
        <pb n="385" />
        Muster 5. 
Zuckersteuerstellell. Ausführungsbesttimmungen § 36. 
Anmeldungsbuch 
für die 
Aufnahme von Zucker in die Zuckerfabrik des nn□oö5 2WWW’.) 
zu 
  
Dieses Buch enthält. Blätter, mit einer Schnur 
durchzogen, welche mit dem Dienstsiegel des Unter- 
zeichneten angesiegelt ist. Geführt 0nno n .......«......................... · 
................................... ,dent«"19 
Anlritung. 
Sollten Füllmasse oder eingedickte Rübensäfte in die Fabrik eingeführt werden, so ist zu ihrer Anschreibung 
diejenige der Spalten 5 bis 14, welche entbehrlich erscheint, nach entsprechender Anderung des Kopfes zu benutzen. 
56“
        <pb n="386" />
        358 — 
  
  
  
  
— 
Art und Reingewicht der 
  
  
  
Des 
2. Ver 
Lau— Tag Vorbuchs 1. Roh- 
fende der Benennung zucker Gra- 
Nr. Anmeldung. und aller Kristall- nulierter Kandis. Brot- 
Nummer. Art. zucker. Zucker. zucker. 
——— ¼/100% ctg uunro kg. /10 keg ½¼0 
I. 2. ¾ 4 . 6. 7 3— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—
        <pb n="387" />
        — 868 
— 
  
in die Fabrik aufgenommenen Zuckererzeugnisse. 
  
— 
  
  
brauchszucker. 3. Zuckerabläufe. 
— » Flüssige Bemer- 
Platten- Stücken- - . . 
Stang en zucker Gem ahlene Ge- . giasssnn Quotient Quotient kun gen. 
und und Raffinad mahlener Farin. lich des 70 unter 
Würfel Krümell deMelis Invert= oder mehr.0. 
zucker. zucker. zuckersirups. 
kg1/100 kg ¼/100% /10o kg iookg 1/100o% . /100% g. ¼1000%, ½¼/1000 
9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        361 — 
Muster 6. 
Ausführungsbestimmungen 8 86. 
Eingetragen im Merkbuch unter Nr. 
Anmeldung 
über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Räumen der Fabrik de .. zu............·..........·................ in den Fabrikbetrieb. 
Der Anmeldung Der Zuckererzeugnisse 
lanfende Tag. Stunde. Art. Menge. Verwendungszweck. 
(Gewicht oder Maß.) 
1. 2. 3. 4. b. 6. 
ç , denren 19 
(Unterschrift des Fabrikinhabers.) 
Bescheinigung. 
Daß die auf Grund der vorliegenden Anmeldung aus den im Abschlusse befindlichen Fabrik- 
räumen zurückgenommenen Zuckererzeugnisse heute unter meiner Aufsicht in den Fabrikbetrieb gelangt 
sind, bescheinige ich hierdurch.
        <pb n="390" />
        <pb n="391" />
        363. — 
Zuckersteuerstellel Muster 7. 
Ausführungsbestimmungen 8 36. 
Merkbuch 
für die Zuckerfabrik des 
zu 
über die 
Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen in 
den Fabrikbetrieb. 
  
Betriebsjahr 19 19 
Dieses Buch enthält. Blätter, mit einer Schnur 
durchzogen, welche mit dem Dienstsiegel des Unterzeichneten 
angesiegelt ist. 
.................................... ,den.......tM19 Geführt von 
57
        <pb n="392" />
        Der Anmeldung Der Zuckererzeugnisse 
  
— 
4 
gufende Tag. Stunde. Art. Menge. Verwendungszweck. 
(Gewicht oder Maß.) 
  
1. 2. 3. 4. b. 6.
        <pb n="393" />
        — 365 — 
Zuckersteuerstelle. Muster 8. 
Ausführungsbestimmungen § 43. 
Abfertigungsbuch 
für die 
Zuckerfabrik des 
zu 
  
222444 
  
  
Dieses Buch enthält. Blätter, mit einer Schnur 
durchzogen, welche mit dem Dienstsiegel des Unter- 
zeichneten angesiegelt ist. Geführt von 
* den ##teen. 19 
Auleitung. 
Sollten Füllmasse oder eingedickte Rübensäfte aus der Fabrik entnommen werden, so ist zu ihrer Anschreibung 
diejenige der Spalten 4 bis 13, welche entbehrlich erscheint, nach entsprechender Anderung des Kopfes, zu benutzen. 
57“
        <pb n="394" />
        366 — 
  
  
.. 
  
Art und Reingewicht der aus der Fabrik 
  
2. Verbrauchs 
  
  
  
8 Tag 
7 der 1. Roh- ¾l“ Platten-,Stücken- 
zuckerPristall- uun- * Brot. Stangen. zucer 
v Abfertigung. nulierter andis. un und 
S aller Art. zucker. zucker. Würfel— Krümel- 
S. Zucker. 
5 zucker. zucker. 
Lg 4 1100 kg —— — ½0% # 1/100 kg —1 /100 
1. 2. 3. 4. b. 6. J. 8. 9. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—“"%“""e
        <pb n="395" />
        — — 
entnommenen Zuckererzeugnisse. 
367 
  
  
  
  
  
  
  
— 
zucker. 
3. Zuckerabläufe. 
  
  
— H 
Gemahlene 
Raffinade. 
ug hoo 
Gemahlener 
Melis. 
kg 1/100 
Farin. 
kg 1/100 
Flüssige 
Raffinade 
einschließlich 
des Invert- 
zuckersirups. 
kg 1/100 
Quotient 
70 
oder mehr. 
kg 100 
Quotient 
unter 70. 
kg 1 I/100 
Weiterer Nachweis. 
  
Benennung. 
Des Buches 
Nummer. 
Bemerkungen, 
insbesondere Angabe, ob 
die kristallisterten Zucker- 
erzeugnisse zum unmittel- 
baren Ausgang oder nach 
Denaturierung steuerfrei 
abgefertigt, ob die Zucker- 
abläufe nach Denatu- 
rierung oder ohne solche 
steuerfrei abgelassen und 
welche Amtsstellen von 
der steuerfreien Abferti- 
gung benachrichtigt wor- 
den sind. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
16. 
16. 
17. 
18. 
  
—————— 
  
  
  
  
  
  
  
  
(
        <pb n="396" />
        <pb n="397" />
        — 369 — 
  
Direktivbezirk Muster 9. 
— . Ausführungsbestimmungen § 62. 
Zuckerbegleitschein I 
Nr.....................·....... 
Ansfertignngsamt:.:...··.......-..·.......................... Empfangsamt: 
Gestellungsfrist: Bis zum (in Worten Überwiesen aaff. 
Verlängert bis zum (in Worten) , 
Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers): 
– Übernehme. diesen Begleitschein mit der Verpflichtung, die darin verzeichneten Waren in unveränderter Gestalt 
und Nenge sowie mit unverletztem Verschluß in dem bestimmten Zeitraume dem angegebenen Amte zur Revision und 
weiteren Abfertigung zu stellen. 
Zugleich erkläre für verpflichtet, für die darauf ruhende Zuckersteuer — gewährte Steuer- 
vergütung — zu haften. 
Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch Erteilung des Erledigungsscheins seitens des Empfangs- 
amts bescheinigt wird, daß den vorgedachten Obliegenheiten völlig genügt sei. 
  
  
.......... den.......tMI9 
Abfertigungsbuch gr orbuch. luntrrschritt des Begleitschetnnehmers.) 
.......................................... ......... d..·.·» te»«··»« 
Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch Nr. 1 den " ant (selle) 1 
Lagerbuch Abteilung . Nr. (Etempel) un lu“]¾]¾r " di 
» egungsein................ ir 
VergutungsbuchNr.»............. mumschrisch e 
  
Erledigungs-Bescheinigungen. 
  
  
  
  
  
1. Der Begleitschein ist abgegeben 4. Nachweis des Ausganges über die Grenze. 
amrn. 19.—. A. Umstehend genannte Waren wurden nach Abnahme des unverletzt befundenen 
Verschlusses: 
«.», « a)indenEifenbahngüterwagenNr........ der.....·...........·......·.-. Eisenbahn verladen 
2. Der Begleitschein ist eingetragen in und nach Verschließung des Wagens mit.. Kunstschlössern der Reihe 
das Zuckerbegleitschein = Empfangs- den amt inn... übberwiesen. 
buch unter kcr. pD den ##tten 19. 
.. h)aufdasdes verladen und 
3. Meostonsbesund, u Verschlufses: dem Ansagepostenin í n nnn- 
a) in betreff des Verschlusses: ter 1 Begleitung durch d. — Grenzaufseher .,. 
—— — unter Verschluß miittels überwiesen. 
E „den ten . 4 19. 
b) in bezug auf Art und Menge 
der Waren: Zc) unter unseren Augen in das Ausland ausgeführt. 
........................................... ,den........tM19........ 
Die Nichtiakeit di Angaben beschei B. D. oben bezeichnete unupurde nach Abnahme des 
Rilichtigkeit dieser Angaben beschei- unverletzt befundenen Verschlusses: 
nigen: a) 5. Grenzaufsser 
zur Begleitung über die Grenze übergeben. 
, den ten 19 –.— –[[., den..hen 19.. 
b) unter unseren Augen in das Ausland ausgeführt. 
, den . . ten 19.. 
  
........................................ ,dentM19 
— s—“ -–.. amt. —- 
*) Wird bei der Versendung von Waren, die unter Verwendung versteuerten Zuckers hergestellt sind, auf Steuergütung Anspruch 
erhoben, so unterbleibt die Bollziehung der Annahmeerklärung.
        <pb n="398" />
        J. 
Anmeldung. 
Der 
Packstücke Art und Menge der Waren II. 
Nr.Name 
der] und nach der Angabe des Anmelders. nach amtlicher Ermittelung. Angabe, Anträge 
Z Zahl S » . . Der Be- ob und bei und 
ein- Wohn- Zeichen Reingewicht Reingewicht, welchem 
el- n und Tara- chmung Amte Bemer- 
6#rt des und Ver- des inden er Ver.Lerschluß er— 
nen Art Roh- sder Zuckehucker. Art. Roh- durch) durch satz gütung angelegt kungen 
Emp- Num- pal- erzeugnisse haltigen rl- Ver-. Tara- zugrunde ist. Zahl 
Po- ku *)gewicht.40 Waren gewicht wiegun!sfbzug odder der an- 
tenfängers.mern. kungs- zucker- ent er * legendes 
hen art baltinen haltenen miteltesmitlelte, Kara.-Zucker- Geregten 
"1 Waren. Zuckers. " « . g ewich t. * 
kg l/9 cg I 1½10%% g. ½/10% — ———————— k#e#. /10 " — 
1. 2 3. 4 5 6. 7. 6. 10. 11. 12. 18. 14. 16. 16. 
Mit Be— 
gleit- 
schein J 
auf 
(Ort und Tag.) Ich Unterschriebener,der. 
1 melde dem (dtrr) anez sstelle) 
(Unterschrift des Anmelders.) zu -, vorstehend verzeichnete zuckerhaltige Waren 
aus versteuertem Zucker # 
| Begleitschein zur Ausfuhr (Niederlegung) mit dem Anspruch auf 
Mit dem übereinstimmend. Gewährung der Zuckersteuervergütung 
9 
! Lagerbuch 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Unterschrift und Dienststellung.) 
  
(und zwar entweder in einer bestimmten Bab 
in Hundertteilen ihres Reingewichts anzuge 
*) Bei Verbrauchszucker ist die nähere Beschaffenheit (lob Brot-, Platten-, Würfelzucker 
I oder nach der Lage unter 70 oder der höheren), 
en. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
an und hafte für die Richtigkeit der Anmeldung. 
„ Farin usw.), bei Abläufen der Ouotient 
bei zuckerhaltigen Waren der Zuckergehalt
        <pb n="399" />
        — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — ——— — 
— 
III. IV. V. vI VII. 
Angabe Revisionsbefund Abgabenb Ddemer: 
g . gabenberechnung. kungen 
5 obsürdiegelager, F Weiterer über 
gewesenen zucker- er - « vor- 
altigen Waren Packstücke Der Waren . Nachweis. gefun- 
bereits bei der Der eichnung denen, 
Niederlegung Reingewicht, Berech- der beibe- 
Zuckersteuerver- gahl Tara- nung der Abgabe: Des balte— 
gütung beantragt Vergütungs) Zucker- nen 
oder gewährt Zeichen und durch durch satz del steuer Buches Jdoder 
worden ist, mit *)*m Roh- s zugrunde J Betrag. ange- 
Angabe des Be- un er- Art.) Ver- Tara- oder zu b) Erstat- — legien 
trags der Ver-Num= pak- (gewicht. wiegung abzug legendes tung Ver- 
gütung ein Ziffern ungs- Tara.hucker. Be- schluß, 
und Buchstaben),ern. kung * er- icht. Zucker- Nr. Zahl 
bh) Bestimmungs- art. mitteltes. mitteltes. gewicht. nen- dDder 
land. steuer- nung. Bleie 
— 6 1/% x 100 k 1½% — —————— Pf. usw. 
I7. 16. .06. 20. 21. 22. 23. 24 25. 20. 27. 26.2 30. 
  
  
E— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
58
        <pb n="400" />
        Vermerke über veränderte Bestimmung der Waren usw. 
1. beantrage *“ den Begleitschein hier zu erledigen. 
OJAJN , den 19 
den Begleitschein zum Zwecke der 
Weitersendung der Waren an 
auf das (dier) 
zu überweisen, 
von jetzt ab die Verpflichtungen des 
Begleitscheinnehmers übernehme 
22. beantrage 
.................. ..amt 
(stelle) 
indem 
Genehmigt. 
.................................. ,den .19 
E amt (stelle) 
Eingetragen unter 9r. des Zuckerbegleitschein- 
Ausfertigungsbuch und auf das (die) ... am 
(stellen , mit Gestellungsfrist bis 
zumm überwiesen. 
Verschlßt:t , , :-, 
............................... ,den ...19 
.amt(stelle).
        <pb n="401" />
        Direktivbezirnt Wuster 10. 
Ausführungsbestimmungen 8 62. 
* * 
Zuckerbegleitschein II 
Nr. 
Ausfertigungsamt: Empfangsannt: 
Zahlungsfrist: Mark Pf. Zuckersteuer — Erstattung von Zuckersteuervergütung — 
in Worten: 
Mlar Ml 
  
  
sind bei dem Empfangsamte bis zum (in Worten) :-, D unter Vorlegung dieses Begleit- 
scheins einzuzahlen, widrigenfalls die Einziehung des Betrags von dem Begleitscheinnehmer erfolgen wird. 
Geleistete Sicherheit: .... 
Annahmeerklärung des Vegleitscheinnehmers= übernehme diesen Begleitschein mit den daraus sich 
  
ergebenden Verpflichtungen. 
den .........................-.... 19....... 
(Unterschrift des Begleitscheinnehmers.) 
B „den 19 
Vorbuch:.......................................................... amt (stelle). 
Abfertigungsbuch Nr. (Stempel. 
Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch — Nr. Erledigungsschein 9r. Ziffer. 
Lagerbuch Abteilung Nr. (Unterschrift.) 
  
Erledigung des Begleitscheins. 
1. Der Begleitschein ist am. 119 lU1nter Nr. in das Zuckerbegleitschein-Empfangs- 
buch ... eingetragen. " 
2. Die Abgabe on Mark fkist im Zuckersteuer-Einnahmebuch unter 9r. nachgewiesen 
* , den 19. 
namt. 
587
        <pb n="402" />
        374 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
J. ———— 
Anmeldung. 
Der –[x 
Packstücke Art und Menge der Waren 
N « " Angabe, 
r. Name nach der Angabe des Anmelders. nach amtlicher Ermittelung. ob und wie 
der Zahl · » » und ber 
ein- und Zei- Reingewicht Reingewicht, Der t 
und ——i Herechnung welchem Aute 
zelle Wohnortchen Ver- der des in durch durch Tara- crsien ag ein Verschluß 
neu des und Roh= Zucker= den Roh- von angelegt ist 
pak- Art.“ erzeug= zucker- Art.“ Ver-äVTara= satz ucersteuer- . 
PVEmpfängeeruw tungs- rt. N gewicht. nise hatigen rt.) gewicht. wiegung abzug oder üt Zahl der 
: . U 
sten. mern. zucker= ent- ermit-= ermit- Tara l| Egendes angelegten 
art. haltigen haltenen teltes. teltes. ZBucker= Bleie usw. 
Waren. Zuckers. gewicht. 
Eg u/ei1/1921 k 1u0 — eEG 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 
  
  
Mit dem 
  
(Ort und Tag.) 
  
Begleitschein 
Lagerbuch 
  
  
  
(Unterschrift des Anmelders.) 
  
1 
1 
I 
I 
  
  
  
übereinstimmend. 
(Unterschrift und Dienststellung.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ich Unterschriebener, der 
melde dem (der) 
  
  
  
  
  
  
2 
amte stelle) 3. 
vorstehend verzeichnete Zuckererzeugnisse — zuckerhaltige 
Waren — zur Entnahme aus der Fabrik — dem Lager — 
an und hafte für die Richtigkeit der Anmeldung. 
*) Bei Verbrauchszucker ist die nähere Beschaffenheit (ob Brot-, Platten-, Würfelzucker, Farin usw.), bei Abläufen der Ouotient 
(und zwar entweder in einer bestimmten Zahl oder nach der Lage unter 70 oder der höheren), bei zuckerhaltigen Waren der Zucker- 
gehalt in Hundertteilen ihres Reingewichts anzugeben.
        <pb n="403" />
        375 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
IV. V. 
Revisionsbefund. Abgabenberechnung. 
III. 
Der Packstücke Der Waren VI. 
II. Angabe Bezeichnung 8 
des Betrags Reingewicht, der Abgabe: emer- 
Anträge i 
der Zahl a) Zucker- kungen 
und . Tara- ů 
Vergütung Zeichen und Roh durch durch 5% * vetrag. über den 
Bemer- · · sa rstattung 
(in Ziffern und Ver- Art.) gewicht Ver Tara 6 von Verschluß, 
kungen. wiegun abzu oder 
und Nummern, packungs- tegung zus Zuckersteuer- Zahl der 
er- er- Tara. — · 
Buchstaben). art. ver Bleie usw. 
mitteltes. mitteltes. gütung. 
1e 1/% uE 1/% u#g. 1 Mark Pf. 
16. 11. 118.19. 20. 21. 22. 28. 24. 26. 26. 27. 
Mit 
Begleit- 
schein II 
auf
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
        Muster 11. 
Ausführungsbestimmungen §&amp; 62. 
Annahmeerklärung für Zuckerbegleitschein- 
« Uberweisungen. 
bescheinige hierdurch, daß der Zuckerbegleitscheinl Nr. des (der) amts 
(stelle) zu vom n. ten 19 aufAntrag dem (der) 
amte (stelle) zu mit Gestellungsfrist bis zum (in Wortn)n) —- 
überwiesen worden ist und doas für die weitere Versendung alle aus diesem Begleit- 
scheine sich ergebenden Verpflichtungen des Begleitscheinnehmers übernommen habe 
-,den....tEU 19 
An das Begleitschein-Ausfertigungsamt zur Kenntnisnahme. 
den ien 19 
amt (stelle). 
(Stempel.) 
Erledigung des Begleitscheins. 
Die Erledigung des Begleitscheins bescheinigt auf Grund des Erledigungsscheins Nr. Ziffer — 
, den ten 19 
%’J .......·.·...·... amt (stelle). 
(Stempel.)
        <pb n="406" />
        <pb n="407" />
        — 379 — 
unt (stell). Muster 12. 
" Ausführungsbestimmungen § 62. 
Zuckerbegleitschein-Ausfertigungsbuch 
  
Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Dieses Buch enthält.. Blätter, mit einer 
Schnur durchzogen, welche mit dem Dienstsiegel des Unter- 
zeichneten angesiegelt ist. 
W Geführtvon.................................................... ......-.... 
59
        <pb n="408" />
        380 
  
  
  
  
— —— — 
  
  
  
Nummer Tag, Bemerkungen, 
Tag Benennung an welchem sinsbesondere über Art 
d Lau Gattung d Name Emp- des und Höhe der etwa 
Hdes des Vergütungsbuchs, die #e. der eltelen Sicherei 
Aus= fende Begleit- Nummer Begleitschein- fangs- falls die Gewährungsstellungs-- Erledi- Grlen vernicht scch- 
ferti- Nr. des amt. wvon Steuervergütung oder gungs= zeitig als erledi "1 
scheins. nehmers. beantraat worden Zahlungs-schein ein- . ¾ 
Vorbuchs. ntragt worden frist getroffen nachgewiesenen Be- 
gung. ist. bläuft ZX gleitscheine veranlaßt 
abläuft. ist. worden ist. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. J. 8. 9. 10.
        <pb n="409" />
        Muster 13. 
amt telle.................. . 
a ) Ausführungsbestimmungen § 62. 
  
Zuckerbegleitschein- Empfangsbuch. 
  
— — 
Dieses Buch enthält . Blätter mit einer Schnur 
durchzogen, welche mit dem Dienstsiegel des Unter— 
zeichneten angesiegelt ist. 
Geführt bn. 
f.0
        <pb n="410" />
        Des Begleitscheins ob die 
Tag Laufende EGewährung Name Name 
der Num- von Steuer-= des letzten des Waren- 
Eintragun mer. Ausfertigungs- Num- Aus- vergütung Warenführers empfängers 
gung. " Pg Gattung. fertigungs-beantragt " gers. 
ort. mer. tag. worden ist. 
1. 2. 3 6. I. 8. 9. 
  
  
Angabe,
        <pb n="411" />
        — 383 
  
  
—..— 
  
Laufende Nummern 
  
  
Weiterer Nachweis 
der nicht in das Aus- 
Die Erledigung ist 
  
  
  
oder Tag bescheinigt im 
Buchstaben des Ausganges land Lchen“ Erledigungsscheine 
der . 
derüber-derWaren-indasAuslcmd Des Buches Bemerkungen. 
gebenen posten unter 
Begleit= in dem gegangenen Be- Num-“ vom Oldnungs- 
schein- Begleit- Waren. 1# 
auszüge. scheine. nennung. mer. zah 
.10. 1I. 12. 13. 14. 16. 16. 17. 
  
—.-—
        <pb n="412" />
        <pb n="413" />
        — 385 — 
Muster 14. 
Ausführungsbestimmungen § 62. 
  
Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch Nrer. 
Auszug 
dem Zuckerbegleitschein Nr. des (der) amts (stelle) 
.0WI* — zru vom 19. tüber 
Zuckererzeugnisse — zuckerhaltige Waren — 
zum Eintritt in den freien Verkehr. 
behufs Anmeldung zur Niederlage. 
zur Weiterbeförderung. 
Annahmeerklärung. 
Indem deien Empfang des auf Grund dieser (der angestempelten) Anmeldung 
ausgefertigten unter 9r. des Begleitschein-Ausfertigungsbuch .. eeingetragenen Begleit- 
scheins anerkenne „ 
(für Zuckerbegleitscheine I) übernehhe die Verpflichtung, die darin verzeichneten Waren in 
unveränderter Gestalt und Menge sowie mit unverletztem Verschluß in dem 
bestimmten Zeitraume bei dem Begleitschein-Erledigungsamte zur Revision 
und weiteren Abfertigung zu stellen. Zugleich erklüäre . für ver- 
pflichtet, für die darauf ruhende Zuckersteuer — gewährte Zuckersteuer- 
vergütung — zu haften. 
Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn durch Erteilung des Er- 
ledigungsscheins seitens des Empfangsamts bescheinigt wird, daß den vor- 
gedachten Obliegenheiten völlig genügt ist. 
Zugleich beantrage.... Gewährung von Steuervergütung. 
(für Zuckerbegleitscheine II) verpflichtt den festgestellten Abgabenbetrag, wenn die Zahlung an das 
Empfangsamt nicht bis zum Ablaufe der dafür festgesetzten Frist nachgewiesen 
wird, auf Erfordern bei dem Begleitschein-Ausfertigungsamt einzuzahlen. 
  
ÖR28D den 19 
  
Erledigung des Begleitscheins. 
Die Erledigung des Begleitscheins bescheinigt auf Grund des Erledigungsscheins Nr. Ziffer. 
, den 19 
............................................................ amt (stelle).
        <pb n="414" />
        386 
  
  
1. 
Inhalt des Begleitscheins. 
  
Der Packstücke 
Art und Menge der Waren 
  
  
II. 
nach der Angabe des . .- 
Ncu;1e Anmelders. nach amtlicher Ermittelung angebe, e Anträge 
un und wie und 
Nr. der Wohn- Zeichen Zahl Reingewicht Reingewicht, mer Verech. bei welchem und 
einzelnen des und und Ver- Tara- Qurg der u Bemer- 
ort des Roh- cker-des i Roh- ergütung Verschlu 
osten. Num- . er Zucker des in » satz ungen. 
Pof Emp- packungs Art. genicht erdenignisseden zucker, Art.gewicht, rhh,, zugrunde u angelegt ist gen 
" mern. art. K#er"-% Khaliigen, wiegungbzug oder Zucker- Zahl der 
fängers. ; ; « I· er- er- gewicht. angelegten 
i haltigen haltenen ttteltes, mitteltes. Tara. - 
Waren. Zuckers. mitteltes. · Bleie usw. 
kg 110 Ks 1/100% kg 1/% kg 1½00% kg 1 1/10% KF 1 /10 kg 1 ½ — 
1. 2. 8. 4 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 1b. 16. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mit dem Begleitschein übereinstimmend. 
(Unterschrift und Dienststellung.)
        <pb n="415" />
        III. 6 IV. V. VI. 
Angabe Revisionsbefund. Abgabenberechnung.] Weiterer VII. 
a ob für die gelagert Nachweis. 
gewesenen zucker- Der Packstücke Der Waren bwei Vemmerkungen 
haltigen Waren be- Der Be-Bezeich- über vor- 
reits bei der Nie- rechnung nung der gefundenen, 
derlegung Zucker- Reingewich, Tara-der Ver-Abgabe: Des beibehaltenen 
seuervergütung geichen Zahl gütunga) Zucker- oder 
beantragt oder ge- ah satz Kugrunde. steuer, Betrag. Buches. 
währt worden ist, und und Ver- Roh durch) durchder zu b) Erstat- " angelegten 
mit Angabe des Num- ck Art. gewicht. vBer- Tara—- legendes tung von Verschluß, 
Betrags der Ver--Num= spa ungs wiegungbzug Tara] Zucket- Zucker- Zahl 
gütung (in Ziffern'mern. art. er- er- gewicht. steuer- B der Bleie 
ünd, Buchstaben), mitteltes. mitteltes. vergütung. g 
b) Bestimmungsland. . . nennung usw. 
kau 1 100 | 10g 1 ½0 1 kg 1 1/100 Mark'(of. 
17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
60
        <pb n="416" />
        <pb n="417" />
        — 389 — 
Muster 15. 
"“) Nr. Ausführungsbestimmungen §8 62. 
*.) Tag der Ankunft: 
GErledigungsschein 
über die in der Zeit vom *(-.V3 bts 19 erledigten 
Zuckerbegleitscheine des (detrr amts (stelle) r. , 
soweit nicht bereits Einzel-Erledigungsscheine nach Muster 17 ausgestellt worden sind.“) 
  
—— 
— 
  
  
— — 
  
Gattung Nummer Tag Nummer Tag 
Laufende des Be wetshein- der Be wetschein- der Bemerkungen 
Nummer. Begleit- Anssertigung 8. Ausfertigung des Empfangs- Erledigung des gen. 
scheins. buchs. Begleitscheins. buchs. Begleitscheins. 
-·3r 2. 3. 4. . 6. 7v 
  
  
  
  
  
  
  
*) Von dem Begleitschein-Ausfertigungsamt auszufüllen. 
**) Die einzelnen Begleitscheine werden nach ihrer Reihenfolge im Begleitschein-Empfangsbuch eingetragen. 
Sind die Begleitscheine in verschiedenen Vierteljahren ausgefertigt worden, so ist für jedes Vierteljahr ein besonderer Erledi- 
gungsschein auszustellen. 
607
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        Zuckersteuerstelle 
— 391 
Muster 16. 
  
  
Ausführungsbestimmungen §5 69. 
Ausmeis 
für 
die Wegführung von Zuckererzeugnissen aus der Zuckerfabrik 
des 
zu 
  
  
  
Name 
Zahl und Ver- 
packungsart der 
Der Zuckererzeugnisse 
  
  
  
Laufende und Wohnort Packstücke, Zahl Roh- 
N der Wagen ufw., gewicht Bemerkungen. 
ummer. des bei Eisenbahn- Art. (im Bestimmungsort. 
Warenführers. wagen auch deren ganzen). 
Nummern. 
4 Lkg. 
1. 2. 3. 4. b. 6. 7
        <pb n="420" />
        <pb n="421" />
        — 393 — 
  
Muster 17. 
N. n 
*") Tag der Ankunft: 
Einzel-Erledigungsschein, 
betreffend 
den Zuckerbegleitschin I. Nr. des (der) amts (stelle) 
zu vom 19 
über 
zuckerhaltige Waren, welche mit dem Anspruch auf Zuckersteuervergütung 
abgefertigt worden sind. 
  
  
Der vorbezeichnete Begleitschein ita.. 19. hHier eingegangen 
und in das Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch.. unter Nr. eingetragen worden. 
Die darin verzeichneten, mit unverletztem amtlichem Verschlusse gestellten Packstücke 
mit dem hier amtlich ermittelten (angenommenen) Rohgewichte von kg und dem der 
Berechnung der Steuervergütung zugrunde zu legenden Zuckergewichte vdolt kg, in Worten: 
# EeeeEilogramm, 
sindan . 19.—. unter amtlicher Aufsicht in das Zollausland ausgeführt (in die 
Niederlage hierselbst aufgenommen) worden. 
.* den ien 19 
(Stempel.) 
amt (stelle). 
  
*“) Von dem Begleitschein-Ausfertigungsamt auszufüllen.
        <pb n="422" />
        <pb n="423" />
        — 395 — 
„ amt (stelle) Muster 18. 
Ausführungsbestimmungen, 
Anlage D &amp; 13. 
Zuckersteuer-Vergütungsbuch. 
Rechnungsjahr 19. . 
Dieses Buch enthält lätter, mit einer 
Schnur durchzogen, welche mit dem Dienstsiegel des 
Unterzeichneten angesiegelt ist. 
–.—% den ten 19 
  
Geführt on. 
61
        <pb n="424" />
        396 — 
  
  
  
Tag Des Versenders Tag Art 
Laufende und Ver— der 
der der packungsart « 
Nummer. der Pack- zuckerhaltige 
Anmeldung. Name. Wohnort. Abfertigung. stüche Waren. 
1. 2. 3. 4. . . 7. 
  
  
  
  
  
  
  
—
        <pb n="425" />
        — 
Der Berechnung 
Nachweis der Versendung 
oder Niederlegung der 
  
Die Steuervergütung 
Bemerkungen, 
insbesondere über die Untersuchung der 
  
  
der Steuervergütung Waren. ist aufgerechnet Waren durch einen Chemiker, dessen 
zugrunde zu legende die Bescheinigung bis zur Aufrechnung der 
uckermenge. r — unter ergütung bei dem Vergütungsbuche 
Zuck Des Buches für den t Vergütung bei dem Vergütungsbuch 
e % Benemnnung. Nummer. Monat. Nummer. zurückzubehalten ist. 
8. 9. 10. 11. 12. 18. 
  
  
  
  
  
  
  
617
        <pb n="426" />
        <pb n="427" />
        Hauptamtsbezirskk. Muster 19. 
Ausführungsbestimmungen, 
Anlage D § 17. 
Aufrechnung 
über 
Steuervergütung für zuckerhaltige Waren. 
Monat 19 .
        <pb n="428" />
        — 400 — 
  
  
  
  
  
Lau- 
Nummer 
Des Empfangsberechtigten 
Art 
———“-““ 
Der Berechnung der 
  
  
Steuervergütung 
fende des der zuckerhaltigen zugrunde zu legende 
Nr. Vergütungsbuchs. Name. Wohnort. Waren. Zuckermenge. 
kg. H/0% 
1. 2. 8 4. 0. b. —
        <pb n="429" />
        401 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Tag Betra Tag 
Nummern 8er Fälligkeit 
der Ausfuhr ,...· der Zuckersteuer- 
oder der beigefügten 4 der Zuckersteuer- Bemerkungen. 
. Belege. vergütung. vergütung 
Niederlegung. zur Barzahlung. 
Mark I Pf. 
7. 8. 9. 10. 11. 
Muster für die Zahlungsanweisung. 
Das Haut ant.. ,, wird angewiesen, die vorstehenden Beträge mit zusammen 
o2 Mark n iF., in Wrenn....... MaokPuennig, den in Spalte 3 angegebenen 
Empfangsberechtigten zu zahlen. 
Die Beträge können von den Empfangsberechtigten jederzeit auf nicht gestundete Zuckersteuer, einschließlich 
der Erstattung von Zuckersteuervergütung, sowie auf gestundete, nicht früher als an den in Spalte 10 angegebenen 
Tagen fällig werdende Zuckersteuer statt barer Zahlung in Anrechnung gebracht oder von den daselbst angegebenen 
Tagen ab bar erhoben werden. 
, den r 19.. 
(Benennung der Direktivbehörde und Unterschrift.)
        <pb n="430" />
        <pb n="431" />
        Muster 20. 
  
  
  
Stenerhebebezirk. ·«·"··«·«" Ausführungsbestimmungen, 
Anlage F § 7. 
BZuckerlager buch. 
Betriebsjahr 19. 19.. 
Dieses Buch enthält. lätter, mit einer 
Schnur durchzogen, welche mit dem Dienstsiegel des 
Unterzeichneten angesiegelt ist. Geführt von 
............................. ,den........tm19
        <pb n="432" />
        — 404 — 
  
  
  
—-rUDn 
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — 
Anschreibung. 
— 
Der Bei dem Vorabfertigungsamte Bei der Einlagerung Angob 
Ve- Packstücke vorgenommene Ermittelungen. vorgenommene Ermittelungen. gabe, 
S Tag nen— N 6 enl— 
nung Gewicht # Gewicht db und obdie 
9 der und zei- Zahl rt des wich Art des 5 welcher Waren 
An- - · in den in den Ver= p 
7 An Num chen und Buckers Roh- Tara- Rein= zucker- Zuckers Roh- Tara Rein= zucker- schluß rn 
Z sschrei-] mer d Ver= oder der satz haltigen soder der satz haltigen ie- 
Z lbung des Un pak- zucker-Pewicht. d gewicht. Waren JZzucker-gemwicht. d gewicht, Waren sich an der- 
S " Vor- Num- kungs- .% oder ent- oder ent- den lagen 
buchs. smern haltigen Tara. haltenen haltigen Tara. haltenen Pack= abge= 
art.Waren. Zuckers. Waren. Zuckers. ttücken meldet 
—s kg 1½ kg //0 kg ½ kr ½%C Iuo lbefindet. find 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 8. 10, "ur. 112ö.8. 14. 15. 16 17
        <pb n="433" />
        – 
405 
—.. 
  
  
  
  
  
  
  
  
. ’ 
Abschreibung. 
— — 
Angabe, ob t Ermittelungen bei der Auslagerung. Betrag der sWeiterer Nachweis 
für die Packstücke Zuckersteuer- der Waren. 
ackerhaltigen r raüt — 
Waren Tag Gewicht vergütung, 
zuckersteuer-4der gei Zahl Art des # welcher 
vergütungb- und uckers in den. auf die ab- Bemerkungen. 
beantragt, chen 8 Roh= Tarasatztnein= faucker- eschriebenenDes Buches 8 
und welcher schrei- und Ver-- -oder der d haltigen 9 . 
Betrag bung. pak= zucker- gewicht. oder gewichtWaren zuckerhaltigen 
» um- t t : Tara. en t- Waren 
gewährt mern. lungs= Haltigen haltenen 1n 
worden ist. art.. Waren. Zuckers. entfällt. Num- 
Benennung. mer 
Nark Pf. kg /(/00 kag 1/100%g 1/100 Mark Pf. · 
18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 28. 26. 27. 28. 29. 80. 
  
  
—— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
627
        <pb n="434" />
        <pb n="435" />
        Bundesstaat. .......................·.....·............................... -·..... Muster 21. 
erwaltungsbezirsskse n. Ausführungsbestimmungen 
Verwaltungsbezirk u 
Einreichungstage: 
15. Juli, 
15. Oktober, 
15. Januar, 
15. Mai. 
Ubersicht 
der 
Einnahme an Zuckersteuer. 
—. ——— — 
1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19 
— 
Auleitung. 
1. Die in den Spalten 3 bis 10 anzusetzenden Summen umfassen den jedesmal abgelaufenen Teil des Rechnungsjahrs, 
also z. B. in der Ubersicht für das 1. bis 3. Vierteljahr die Solleinnahme usw. für April bis einschließlich Dezember. 
2. In der Spalte 3 sind die Mengen der nach den Spalten 3 bis 14 der Abfertigungsbücher aus den Zuckerfabriken 
entnommenen Zuckererzeugnisse (Rohzucker, Verbrauchszucker und Zuckerabläufe von 70 oder mehr Ouotient) anzu- 
geben und darunter die sich aus Spalte 9 der Berechnung (Muster 21 A) ergebenden Rohzuckermengen besonders 
anzusetzen; die letzteren sind bei der Berechnung der Vergütungen (Spalte 15 unter a) mit zu berücksichtigen. 
3. Zur Solleinnahme (Spalten 4 und 7) für das 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs gehören auch diejenigen bis Ende 
n fälligen Abgabenbeträge, welche ausnahmsweise erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung 
ommen. 
4. In der Spalte b sind die in dem abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs gezahlten oder auf zu entrichtende Zucker- 
steuer in Anrechnung gekommenen Steuervergütungen für ausgeführte oder niedergelegte zuckerhaltige Waren (8 6 
Ziffer 1 des Gesetzes) in Ubereinstimmung mit den Verwaltungsabschlüssen anzugeben. 
Fortsetzung auf der vierten Seite des Musters.
        <pb n="436" />
        408 
  
  
  
  
1. bis — Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Menge der aus den Roh Solleinnahme Z Ab- 
Lau- Zuckerfabriken ent.nachden Finnahme üroermtemro .. 
au t nommenen Zucker-Nacherhebungen und abzüglich Steuer- Zurück- 
fende Hauptamts- erzeugnisse. der Erstattungen für unrichtige Mer- Bleibt gezahlte Zusammen 
Num- bezirk ) Außerdem Menge des Erhebungen. gütungen *is 
eêirl. selbsterzeugten und ver- Zuckersteuer für ausge= berichtigtesSteuer- Spalten 
mer. arbeiteten Rohzuckers) für kristallisierten oder führte usw. p 
nach der Berechnung flüssigen Zucker zum Satze ucker= Soll. ver- 6 und 7. 
(Muster 21 A Spalte 9). von 14 Mark, zuce «· - 
,.» b» « haltige gütungen 
(Siehe die Bemerkung 2 b) für Zuckerabläufe zum 
auf der ersten Seite) fr Sabe von 10 Mart Waren. 
dz Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
1. 2. 83. 4. b. 6. 7. 8.
        <pb n="437" />
        409 
  
  
  
  
  
  
  
  
Von dem Soll in Spalte 8 sind Die den Nach Abzug 
— » thditeeäk Bundesstaaten der Ver— 
sofort odder gestundet, noch gestundet und B welche am Summeustehenden waltunas- 
noch im mund nachdem "I Schlusse der Vergütungen -“u 
Vierteljahr Vierteljahr im des vorigen betragen: kosten Be- 
der, der #n- g Viertel Rechnungs-palten a) für die Verü! von der 
Festste * schreibung des des jahrs auss10 waltungnach Einnahme in merkungen. 
ugetehin rrbesahl Rechnungs- Nechnungs- fan n p 1 1% Spyalte 3) Spalte 14 
- « a ... 
rückständig. geworden. Jahrs «- Jahrs odeE fällig und 15. b) lur ne ur bleiben für die 
(Siehe4beSiebe e, ellig -P ällig. geworden. Spalte 4). Reichskasse. 
Maark. Mark. MWark Mark. Mark. Mark Mark. Mark. 
9 10. 11. 22. 13. 14. 16. 16. 17.
        <pb n="438" />
        — 410 — 
m In der Spalte 7 sind die Steuervergütungen —ie welche für in den freien Verkehr gebrachte zuckerhaltige 
Waren zurückzuzahlen waren (5 40 Abs. 3 des Gesetzes). 
u In der Spalte 9 werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche von den Lehlungepsüchtigen. entweder sofort oder 
noch vor Ablauf der betreffenden Vierteljahre bar eingezahlt sind (nach § 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 auch 
etwaige Rückstände). Diesen Beträgen treten hinzu: 
a) die in den einzelnen Vierteljahren angeschriebenen, aber noch innerhalb derselben Vierteljahre (für das 
4. Viertel des Rechnungsjahrs bis zum 31. März) abgelösten Kredite, 
b) die aufgekommenen Nacherhebungen. 
Dagegen find die Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw. und die gezahlten Steuervergütungen davon abzusetzen. 
u In der Spalte 10 sind die nach Ablauf des Vierteljahrs der Anschreibung eingezahlten oder fällig gewordenen (wenn 
auch noch nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen. 
. In den Spalten 11 und 12 ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer 
Fälligkeit zu zerlegen. 
Die Spalte 13 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Rechnungsiahr übernommenen Kredite. 
10. 
11 
12. 
Die Spalten 15 und 16 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt. 
Die Summe der Spalten 9 bis 12 muß mit der Summe in Spalte 8 übereinstimmen. 
Rückeinnahmen auf die vom Reich erstatteten Ausgaben für bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken sind als 
außerordentliche Einnahmen, für die Verwaltungskosten nicht vergütet werden, unter der Linie besonders nachzuweisen.
        <pb n="439" />
        — 411 — 
Muster 214A. 
Jundesstaat Ausführungsbestimmungen, 
Verwaltungsbezirk Anlage G &amp; 7. 
  
Berechnung 
der 
Rohzuckermengen, welche von den mit vollständig eingerichtetem Raffineriebetriebe 
versehenen und den Rohzucker vorherrschend zu Verbrauchszucker der in Anlage 6 
§ 1 Abs. 2 bezeichneten Art verarbeitenden Fabriken im eigenen Betrieb erzeugt und 
verarbeitet worden sind. 
1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 190
        <pb n="440" />
        Bestand d Menge 1 
an selbst es Zul 
Lau- ten bis Viertel Zusammen 
Ort Haupt. erzeugtem des 
fende Rohzucker Rechnungs-= (Summe 
Num- der amts= sam Schlusse'jahrs 19 Ider Spalten 
Zuckerfabrik. bezirk. des eoe 4 und 5) 
mer. Rechnungs) 
6 erzeugten 
jahrs 19 Rohzuckers 
- d2 2 242 
1. 2. 8. 4. 5 6. 
Davon sind 
  
am 
Schlusse 
des 
Viertels 
des Rech- 
nungs- 
jahrs 19 
im 
Bestande 
verblieben 
7. 
als Roh- 
— — — 
  
im 
zucker Be 
eigenen Vb- 
aus der · . 
Fabrik Betriebe nerkungen. 
n ver- 
aus- beitet 
» arbeite 
geführt 
4z 42 
g. 10.
        <pb n="441" />
        — 413 — 
  
Bundesstaat Muster 21 B. 
Verwaltungsbezirk zunssührungstestimmungen, 
Aufrechnung 
der 
durch bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken entstandenen, von der Reichskasse 
zu tragenden Kosten. 
— — —„— — — — 
Anleitung. 
1. Diese Aufrechnungen find, falls Kosten der oben bezeichneten Art noch erwachsen, vierteljährlich aufzustellen und den 
UÜbersichten der Einnahme an Zuckersteuer beizufügen. 
2. Die durch die baulichen Einrichtungen in den einzelnen Fabriken entstandenen Kosten sind nur in den Aufrechnungen 
für die schließliche Einnahme-Feststellung anzugeben. Für die vorläufigen Einnahme-Feststellungen genügt die Angabe 
der in jedem Hauptamtsbezirke geleisteten Ausgaben. 
3. Die in den Spalten 5 bis 13 anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Teil des Rechnungsjahrs, 
also z. B. in der Aufrechnung für das 1. bis 3. Viertel die Ausgaben für April bis einschließlich Dezember. 
4. In der Spalte 12 kommen die etwaigen Tagegelder und Fuhrkosten der mit der Abnahme der Bauten beauftragten, 
nicht der Steuerverwaltung angehörigen Beamten in Ansatz. Gebühren dieser Beamten sind nicht anrechnungsfähig. 
637
        <pb n="442" />
        — 414 — 
—35 
  
.. 
  
  
  
Davon sind nach den 
  
— 
  
  
Die 
Name Ort Veränderungen Abschluß der 
Lau- der Reichskafse r derkamic 8 de 
des der zur Last inrichtung der weld— 
fende Hauptamtsbezirk. lenben vau— Fabrikräume ruiselshen“ 
Num- Fabrikinhabers. Fabrik. fallenden Bau-, zur r 
kosten Exleichterung der Zucker 
mer. Ubersicht über hergestellt wird, 
betragen den sang der gegen 
Herstellung die Vorräume 
(Siehe Ziffer 2 der Anleitung.) Mark. Mark. Mark. 
1. 2. 3 4. . 6. 7. 
6 – 
.-
        <pb n="443" />
        — 415 
  
—.—— 
— — 
festgestellten Baurechnungen (annähernd) gezahlt für 
  
—— 
Kosten der 
  
  
  
  
Vermauerung Bauabnahme 
und Herstellung durch die Uberhaupt 
Umfriedigung von Landes- 
Vergitterung sonstige Spalten Bemerkungen. 
» der Wachräumen baubeamten. 
von Türen, » Einrichtungen 5 und 12 
Fabrikanlage für (Siehe 
Fenstern, Aufsichtsbeamt Bemerkung 4 auf 
Ladeluken usw. ufsichtsbeamte der ersten Seite.) 
Mark. Mark Mark. Mark. Mark. Mark. 
8. 9. 10. 11 12. 13. 14. 
  
  
  
— 4 — —
        <pb n="444" />
        <pb n="445" />
        Ausführungsbestimmungen, 
Anlage H §&amp; 3. 
Bundesstaat. III59 
.. . Einsendungstag: 
Direktivbezirk für die Hauptämter an die Direktivbehörden der 3., 
für letztere an das Kaiserliche Statistische Amt der 6. 
Hauptamtsbezirk des folgenden Monats. 
über den 
während des Monats 19 in den freien Verkehr 
Anleitung. 
1. Die Ubersicht ist in Ubereinstimmung mit den. Abfertigungs= und Einnahmebüchern nach Steuerhebebezirken für 
den Rechnungsmonat aufzustellen. In der Ubersicht für April sind die bei den Unterstellen in der Zeit vom 
27. bis 31. März abgefertigten Mengen und erhobenen Beträge mit roter Schrift nachrichtlich zu vermerken. 
Nach Schluß, des Betriebsjahrs ist eine die Zeit vom 1. September bis 31. August, also das ganze Betriebs- 
jahr, umfassende Ubersicht aufzustellen und von den Hauptämtern an die Direktiobehörden am 20. September 
von diesen an das Kaiserliche Statistische Amt am 15. Oktober einzusenden. 
2. Die Mengen sind in den Spalten 3, 4 und 7 bis 10 nach dem Reingewicht in vollen Doppelzentnern anzuschreiben, 
wobei Mengen von weniger als 50 kg unberücksichtigt bleiben, solche von 50 kg und darüber als 1 Doppelzentner 
angesetzt werden. In den Spalten b und 6 hat eine Abrundung nicht stattzufinden. » 
3.DerBetragdererhobenenZuckersteuerundErstattungvonZuckeksteuervergütung(Spalten11,12)istinUber- 
einstimmung mit den Einnahmebüchern — jedoch in vollen Mark — derart anzugeben, daß überschießende Beträge 
unter 0,5 Mark unberücksichtigt bleiben, solche von 0s Mark und darüber als 1 Mark angesetzt werden. 
4. Die mit Begleitschein II abgefertigten Mengen und überwiesenen Steuerbeträge sind von den Begleitschein-Erledigungs- 
ämtern nachzuweisen. -
        <pb n="446" />
        418 
  
  
In den freien Verkehr sind gesetzt worden: 
  
A. gegen Entrichtung der Zuckersteuer oder 
Erstattung der Zuckersteuervergütung. 
B. ohne Steuerentrichtung. 
Betrag 
der 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lau- 
fende Steuer- 2. Anderer3. Zuckerhaltige 1. Fester 2. Zuckerabläufe. 
Num. hebebezirk krristalli- Waren. Zucker (ohne 
hebe eölrt.1. Roh- srtt J Gewicht 1 Buder- das Gewicht b. dengturiert 
Z owie ** . » eena-·d-ohneage· 
" —————————7 
Gewicht. ittels). naturierungs- 
Zucker Zuckers. mittels) urtrnin 
Mengen in ds Reingewicht. 
1 2. 3. 4. 5. 6. 8. 9. 10. 
7. 
Einnahme an 
  
Erstattung 
Zucker- von 
ucker- 
steuer. steuer- 
vergütung. 
Mark. Mark. 
11. 12. 
  
  
  
  
  
  
—— —„ —— — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — — —— —
        <pb n="447" />
        — 419 — 
  
  
Muster 23. 
Bundesstat Ausführungsbestimmungen, 
Anlage H §55. 
Direktivbezirk 
ür di Eimsenpng a behörden d 
"1 e Direktivobehorden der 
Hauptamtsbezirk lir pe,datä die Direltibehörden an das 
Kaiserliche Statistische Amt der 15. Oktober. 
Ubersicht 
über 
die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung. 
Betriebsjahr 19.19 . 
Anleitung. 
1 
—I F Poo dP 
In der Übersicht, die in doppelter Aussertigung an die Direktiobehörde einzureichen ist, find die Rübenzuckerfabriken 
des Hauptamtbezirkes unter fortlaufenden Nummern einzeln aufzuführen. Auch sind die vorgeschriebenen Angaben 
für jede einzelne Fabrik durch alle Spalten zu machen. 
Das Saftgewinnungsverfahren ist in der betreffenden Spalte (6 bis 8) mit einer 1 auf der Linie anzuschreiben, damit 
bei der Summe ersehen werden kann, wie viele Fabriken nach den einzelnen Verfahren gearbeitet haben. 
In Spalte 9 ist der Tag des Betriebsanfanges und der Betriebseinstellung einzusetzen. 
In Spalte 12 sind die von den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer vertragsmäßigen Verpflichtung gelieferten Rüben 
(die sogenannten Pflichtrüben) zu verzeichnen. 
. In Spalte 13 sind sowohl die von dritten Personen angekausten, wie auch die von den Gesellschaftern über ihre 
vertragsmäßige Verpflichtung hinaus gelieferten Rüben (die sogenannten Uberrüben) anzugeben. 
u. Die Mengen in den Spalten 11 bis 14 sind in vollen Tonnen (1000 kg), die Flächen in den Spalten 15 bis 18 in 
vollen Hektar anzuschreiben, derart, daß überschießen de Bruchteile von weniger als ½ unberücksichtigt bleiben, Bruch- 
teile von ½ und darüber als ein Ganzes angesetzt werden. 
In einem Begleitberichte sind die während des Betriebsjahrs hinsichtlich der Rübenzuckerindustrie gesammelten Er- 
fahrungen und Wahrnehmungen darzustellen. Darin find namentlich die folgenden Punkte zu besprechen: 
a) Gründe der Zu= oder Abnahme der Rübenzuckererzeugung; 
b) Lärhkn und Ergebnisse der Rübenernte, Zuckergehalt der geernteten Rüben, Erwerb der Rüben durch die 
abriken; 
J) wesentliche Neuerungen in der Gewinnung und Verarbeitung des Rübensaftes; 
d) etwaige neue Melasse-Entzuckerungsverfahren, Gründe der Zu= oder Abnahme der Melasse-Entzuckerung; 
e)das Rendement des zum Verkaufe hergestellten Rohzuckers; 
) Verwertung der Abfälle der Rübenverarbeitung und der Melasse-Entzuckerung; 
g). Gründe des Steigens oder Fallens der Zucker= und Melassepreise, Verhältnisse der Zuckerausfuhr. 
. Die Ubersicht der Direktiobehörde wird nach Hauptamtsbezirken aufgestellt. Hierbei erhält die Spalte 2 des Musters 
die Uberschrift. „Hauptamtsbezirk“ und Spalte 3: „Zahl der im Betriebe gewesenen Rübenzuckerfabriken". Bei Ein- 
lenbung der Ubersicht an das Kaiserliche Statistische Amt ist je eine Ausfertigung der hauptamtlichen Ubersichten 
eizufügen. 
64
        <pb n="448" />
        — 420 — 
#t—i!iSse 
  
  
—" 
  
  
  
Dampfmaschinen Die Saftgewinnung aus Dauer der 
Z waren den zerkleinerten Rüben Rüben- 
Der Zuckerfabrik im Betriebe erfolgte durch verarbeitung 
Laufende # .p2 — 
Num- mit zu- das das ein svom Zahl der 
mer. Namen sammen Diffu- Preß= anderes. 12 stün—- 
Ort. Zahl. Pferde- sions- ver- Ver- . digen 
(Firma). » ver- bis Arbeits- 
kräften. fahren. fahren. Z 
fahren. . schichten. 
1.. 2. 3. 4. 5 6. 7. 8. 9. 10.
        <pb n="449" />
        421 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
An Rüben wurden verarbeitet Die verarbeiteten Rüben wurden geerntet Für den d- 
gekauften 
—1 Rüben 
i von den die die die (Sp. 13) . 
selbstaufs efk- selbstge-Pf.llcht-Übrienzufammenwurden Bemerkungen. 
eigenen oder ichaftern andere zusammenwonnenen rüben g 
pachtelen derugh (Sp. 110) (Sp. 12) (Sp. 13) - Uxähf 
gezeägsjrenn e gelieferte auf auf auf auf chni ch 
Tonnen (1000 kg). Hektar Mart vf. 
11. 22. 18. 14. 16. 16. 17. 18. 19. 20. 
  
—— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
647
        <pb n="450" />
        <pb n="451" />
        Bundesstaat . WW55 ,............"..........·· Muster 24. 
·· « Ausführungsbestimmungen, 
Direktivbezrk. Anlage H 96. 
: Einsendungstag: 
Hauptamtsbezirk für die Hebestellen an das Hauptamt: 
der b. September, 
für die Hauptämter an das Kaiserliche Statistische Amt: 
der 10. September. 
Ubersicht 
des 
am 31. August 19 in den Niederlagen vorhandenen Bestandes an 
Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren. 
Anleitung. 
1. In die Nachweisung aufzunehmen sind alle in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern am 31. August jedes Jahres 
abgabenfrei oder behufs Erlangung der Steuervergütung lagernden Zuckererzeugnisse und zuckerhaltigen Waren. Die 
Anschreibung geschieht von den Niederlageämtern auf Grund der Lagerbücher. Es sind zuerst die öffentlichen, dann 
unter Benennung des Inhabers die Privatlager in der Art einzutragen, daß jede Niederlage auf einer besonderen 
Linie nachgewiesen wird. *4 
Als Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gelten auch die nach Feststellung der Vorräte an festem Zucker 
unter Mitverschluß genommenen Räume einer Zuckerfabrik, die für längere Zeit aus der ständigen Bewachung getreten 
ist (627 Abs. 2 des Zuckersteuergesetzes). 
2. Die Zuckermengen sind nach dem Reingewicht anzugeben, das, falls es im Lagerbuche nicht angeschrieben sein sollte, 
durch Abzug der für die Verzollung geltenden Tara vom Rohgewicht ermittelt wird. Die Anschreibung geschieht in 
den Spalten 4 bis 18 in vollen Doppelzentnern derart, daß Mengen von weniger als 50 kg unberücksichtigt bleiben, 
Mengen von 50 kg und darüber als 1 Doppelzentner angesetzt werden. In den Spalten 19 und 20 hat eine Abrundung 
nicht stattzufinden. 
3. Die Ubersichten der unteren Steuerstellen sind in doppelter Ausfertigung den Hauptämtern einzureichen. Die Haupt- 
amter haben eine Ausfertigung mit der Bescheinigung, daß der Zuckerbestand der im Hauptamtsbezirke vorhandenen 
Niederlagen vollständig nachgewiesen ist, bis zum 10. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden.
        <pb n="452" />
        Bestand an Zucker 
Der Niederlage — 
I. Ausländischer Zucker. 
Lau- · — — — 
fende Rüben- – 
Nr Ver= säfte, Füll]1. Roh- 
· Gattung. Ort. Rohzucker, brauchs- massen zucker Kristall- Granu- 
zucker. gucker, aller Art. zucker. lerter 
abläufe. Zucker. 
1. 3k #4. 5. 61 * . 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
z". — — — A
        <pb n="453" />
        *——...= 
  
(in 42 Reingewicht). 
  
—— 
II. Inländischer Zucker. 
  
2. Verbrauchszucker. 
  
4. Zuckerhaltige 
  
  
Waren. 
"« Platten-, Stücken= Ge- Flüssige 3. gucker- Gewicht 
Stangen- Ge- Raffinade - Gesamt= des darin 
Kundis Brot- und zucker, mahlene mahlener Forin einscdes abläufe. * bar 
« · » Krümel- Raffi— Inpvert- ewicht. enthaltenen 
zucker Wirfel- üme affi Melis. hucker- 9 ésnte 
zucker. zucker. nade. firups. uckers. 
.10. 11. 12. 13. 14 16. 16. 17. 18. 19. 20.
        <pb n="454" />
        <pb n="455" />
        Muster 25. 
Bundesstat 
Ausführungsbestimmungen, 
Direktivbzirtkt , Anlage H 7. 
Hauptamtsbezrk ¡ í í :, Einsendungstag: 
ür di H E 
Steuerhebebezirkk nn. für Sepebestell an das Hauptamt der 
für die Hauptämter an das Kaiserliche 
Statistische Amt der 15. Oktober. 
2 4 
Betriebsnachweisung 
der 
Stärkezuckerfabrik de in 
  
für die Zeit vom 1. September 19 bis 31. August 19 3Q 
Anleitung. 
1. Die Nachweisung ist alljährlich in zwei von dem Fabrikinhaber zu vollziehenden Ausfertigungen aufzustellen, von 
welchen die eine bis zum 1. Oktober der Hebestelle des Bezirkes einzureichen, die andere in der Fabrik zur Einsicht- 
nahme der Steuerbeamten aufzubewahren ist. 
2. Die Eintragungen müssen mit den Fabrikbüchern übereinstimmen. 
3. Wenn der Betrieb während des ganzen Jahres geruht hat, ist eine Fehlanzeige einzureichen. 
65
        <pb n="456" />
        428 
  
  
Menge der zu Stärkezucker ver— 
arbeiteten Stärke. 
Menge des gewonnenen Stärkezuckers. 
  
  
  
  
  
  
In der Fabrik F Stärke= Darunter (Spalte 5 . « 
» 9 W— ärke- arunter (Spalte 5) Stärke. Außer- 
erzeugte Stärke Angekaufte Stärke zucker fristallisierter Stärkezucker“ ** dem Bemerkungern. 
- . ntlich in F ucker= 
feser,e e gern uni hurer uler 
nasse. ockenenasse. trockene. Form. dergleichen. " farbe. 
kg 1 kg kg kg. kg#. kg kg. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
        <pb n="457" />
        — 429 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. d. M. beschlossen: 
1. den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Ver— 
gütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892 die Zu— 
stimmung zu erteilen; 
2. die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, daß für Schokolade und kakaohaltige 
Zuckerwaren (§ 1b und c der Ausführungsbestimmungen zum Kakaozollvergütungsgesetze), 
welche in der Zeit vom 1. September bis Ende November 1903 ausgeführt oder nieder- 
gelegt werden und zu deren Herstellung erwiesenermaßen zum Satze von 20 XA für 1 dz 
versteuerter Zucker verwendet worden ist, außer der bestimmungsmäßigen Abgabenvergütung 
eine Vergütung der Zuckersteuer mit 3,45. M für 1 dz Schokolade und mit 3 AX für 1 dz 
kakaohaltige Zuckerwaren gewährt wird. 
Berlin, den 25. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Ausführungsbestimmungen 
zum 
Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, 
vom 22. April 1892. 
1. 
Für nachstehende Waren 
a) Kakaomasse in Teig-, Pulver- und sonstiger Form, 
b) Schokolade, die aus Kakaomasse und Zucker (Rüben= oder Rohrzucker) besteht und mindestens 
40 vom Hundert Kakaomasse enthält, 
J) kakaohaltige Zuckerwaren, einschließlich der nicht unter b fallenden Schokolade, die mindestens 
Wurz Hundert Kakaomasse und Zucker, darunter mindestens 10 vom Hundert Kakaomasse, 
enthalten, « " 
d) Haferkakao, welcher mindestens 33⅛ vom Hundert Kakaomasse enthält, 
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehre befindlicher Kakao verwendet worden ist, bei der 
Ausfuhr oder der Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Privatlager unter amt- 
lichem Mitverschlusse der Zoll für den verwendeten Kakao nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen 
vergütet. “ 
Der Kakaomasse steht im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen die Kakaobutter gleich. 
§ 2. 
Die Kakaomasse muß ohne Beimischung von anderen Stoffen, insbesondere auch von Abfällen 
der Verarbeitung von Rohkakao (Staub, Grus, Schalen usw.) hergestellt sein. « 
Kakaopulver (Kakaomasse in Pulverform, mehr oder weniger entölt) darf bei der Herstellung 
zugesetzte Alkalien und medizinische Stoffe bis zu 3 vom Hundert enthalten. 
66*
        <pb n="458" />
        — 430 — 
Bei Schokolade (§ 1 unter b) ist ein Zusatz von Gewürzen und medizinischen Stoffen bis zu 
2 vom Hundert gestattet. 
§ 3. 
Die Vergütung beträgt für den Doppelzentner 
a) Kakaomasse und zwar 
1. in Pulverform: 43,00 Mark, 
2. andere: 43)70 Mark, 
b) Schokolade, einschließlich der Steuervergütung für den darin enthaltenen Zucker: 25,60 Mark, 
wovon 68 vom Hundert auf den Kakaozoll und 32 vom Hundert auf die Zuckersteuer zu 
verrechnen sind; 
c) kakaohaltige Zuckerwaren, einschließlich der Steuervergütung für den darin enthaltenen Zucker: 
11,30 Mark, wovon 38 vom Hundert auf den Kakaozoll und 62 vom Hundert auf die 
Zuckersteuer entfallen; 
d) Haferkakao: 14,30 Mark. 
Vom Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 ab betragen die Sätze zu 
à 1) 24,,0 Mark, 
à 2) 25 Mark; 
b) 1610 . wovon 55 vom Hundert auf den Zoll und 45 vom Hundert auf die Steuer 
entfallen; 
I) 9,50 Mark, wovon 26 vom Hundert auf den Zoll und 74 vom Hundert auf die Steuer 
entfallen; 
d) 8,20 Mark. 
— 84. 
Die Vergütung wird nur dem Hersteller der Ware auf Grund eines Zusagescheins der Direktiv— 
behörde gewährt. Der Zusageschein ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur solchen 
Personen zu erteilen, welche sich schriftlich verpflichten, 
5) nur Kakaowaren von der in den §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Beschaffenheit mit dem An- 
spruch auf Abgabenvergütung zur Ausfuhr zu bringen, 
b) für jede zur amtlichen Abfertigung vorgeführte Sendung, welche erwiesenermaßen auch nur 
zum Teil den Vorschriften in den §§ 1 und 2 nicht entspricht, oder bei deren Abfertigung 
ein Mindergewicht von über 10 vom Hundert sich ergibt (§ 10), eine von der Direktiv- 
behörde festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark, unabhängig von der daneben etwa 
verwirkten Strafe zu entrichten, 
J) die Kosten für die Untersuchung der Waren zu tragen, 
d) über den Betrieb Bücher zu führen, welche über Art und Menge der verarbeiteten Roh- 
und Hilfsstoffe, sowie über Art, Menge und Zusammensetzung der daraus hergestellten Er- 
zeugnisse genauen Aufschluß geben, und diese Bücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung 
auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
85. 
Die Aufsicht darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch Einsicht 
der Betriebsbücher und Kenntnisnahme vom Betriebe nach den von der Direktivbehörde zu erlassenden 
Vorschriften auszuüben. " « 
86. 
Die Vergütung kann nur beansprucht werden, wenn vergütungsfähige Waren im Reingewichte 
von mindestens 50 kg auf einmal zur Ausfuhr oder Niederlegung angemeldet werden. Die Direktiv- 
behörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
87. 
Die Kakaowaren, für welche Abgabenvergütung beansprucht wird, sind bei einer von der obersten 
Landesfinanzbehörde für befugt erklärten Amtsstelle anzumelden und vorzuführen. Schokolade, welche 
nicht unter b im § 1 fällt, ist in der Anmeldung als kakaohaltige Zuckerware zu bezeichnen.
        <pb n="459" />
        — 431 — 
Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Anlage 1 zu benutzen. Im Falle der Versendung ist die 
Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Befinden sich in einem Packstücke Waren, für welche verschiedene Vergütungssätze festgesetzt sind, 
so müssen sie durch innere Umschließungen von einander getrennt sein. 
88. 
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, ist für jedes Packstück das Roh= und Rein- 
gewicht amtlich zu ermitteln. Die Art der Kakaowaren kann probeweise festgestellt werden, wenn über 
die Gleichartigkeit der Waren keine Zweifel bestehen. Das Ergebnis ist auf der Anmeldung zu ver- 
merken. Bei der Feststellung des Reingewichts sind in der Schlußsumme Gewichtsmengen unter 50 g 
außer Ansatz zu lassen. 
9. 
Bei der Ermittelung des Roh= und Reingewichts der Kakaowaren sind die Vorschriften der 
§§ 46, 51, 53 und 54 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen und des § 7 Abs. 2 der zugehörigen 
Anlage D sinngemäß in Anwendung zu bringen. 
10. 
I 
Abweichungen des angemeldeten von dem bei der Abfertigung festgestellten Gewichte bleiben 
straffrei, sofern nicht ersteres das letztere um mehr als 10 vom Hundert übersteigt. 
8 11. 
Auf die Untersuchung der Waren und die Feststellung ihres Gehalts an Kakao usw. finden, 
soweit nicht in den §§ 12 und 13 etwas anderes bestimmt ist, § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 der An- 
lage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. 
12. 
Die Untersuchung ist nach der Anleitung in Anlage 2 auszuführen. Sie ist nur so weit aus- Anlage. 
— 
zudehnen, bis festgestellt ist, daß die Ware in den §§ 1 und 2 vorgeschriebene Beschaffenheit besitzt. 
* 13. 
Für die Untersuchung von Haferkakao sind Proben im Mindestgewichte von je 200 g zu ent- 
nehmen, und außerdem, sofern der untersuchende Chemiker dies für erforderlich hält, auch von den 
bei der Herstellung des Haferkakaos verwendeten Rohstoffen eine oder einige Proben von je 100 
zu beschaffen. 
8 14. 
Auf die weitere Abfertigung finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13 und auf die Aufrechnung 
der Vergütung diejenigen des § 17 und des § 18 Abs. 1 der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungs- 
bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Aufrechnung der Beiträge viertel- 
jährlich zu erfolgen hat. 
Zur Verwendung sind Zollbegleitscheine 1 zu verwenden, denen die Anmeldungen (§ 7) an- 
zustempeln sind. Die Begleitscheine sind in die Begleitschein-Ausfertigungs= und Empfangsbücher für 
den Zollverkehr einzutragen. Die für die Einzelerledigungsscheine, die Vergütungsbücher und die Auf- 
rechnungen zu verwendenden Vordrucke sind von der Direktivbehörde nach Anleitung der Muster 17, 
18 und 19 der im Abs. 1 bezeichneten Ausführungsbestimmungen vorzuschreiben. 
* 15. 1 
Bei der Anweisung zur Zahlung hat die Direktivbehörde anzugeben, welcher Betrag der Ge- 
samtvergütung für Schokolade und andere zuckerhaltige Waren nach dem im § 3 dieser Bestimmungen 
festgestellten Verhältnis als Zollvergütung und welcher als Zuckersteuervergütung zu verrechnen ist. 
Die angewiesenen Beträge sind sofort fällig und durch das aufrechnende Hauptamt an die 
Empfangsberechtigten auszuzahlen. . 
16. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. September 1903 in Kraft. 
  
Anlage
        <pb n="460" />
        <pb n="461" />
        — 433 — 
Vergütungsbuch Nr. Anlage 1. 
Anmeldung 
von 
Kakaowaren 
  
aus 
der Fabrik des zu 
zur 
unmittelbaren Ausfuhr nach 
unmittelbaren Niederlegung »........·....·.........................................·....................·.·.......................·......... 
VersendungmitBegleitscheinIaufdas.........·......»»..............·.....·.....·. amtzu
        <pb n="462" />
        — 434 — 
I. Angaben des Aumeldersz. 
  
  
  
  
Der Packstücke Der Kakaowaren 
Lau- Packl , Anträge und Bemerkungen, 
insbesondere auch Angabe 
fende Name zeichen Zahl D über ch Ang 
Num- und Wohnort und und Roh- Rein= Art und Menge- der etwaigen 
usatzstoffe ewürze, l- 
mer. des Num— Ver= gewicht. Art. gewicht. Mt usw.), 
Empfängers. mern. packungs- b) JZahhnd urtetwanger, inne- 
art. e) Bestimmungsland. 
g. ½% EIE 
1 2. 3 4 5. 6 7 8. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Ort und Tag.) 
(Unterschrift des Anmelders.)
        <pb n="463" />
        — 435 — 
  
  
—— —— 
II. Revisionsbefund. III. Weiterer 
  
  
  
  
  
  
Nachweis. 
Der Packstücke Der Kakaowaren Des Buches 
6 Zeht Amtlich « 
a . 
zeichen und Roh= ermittelte Rein- Num— IV. Bemerkungen. 
und Ver- gewicht. Tara. Art. gewicht. Benennung. mer. 
Nummern. packungs- · 
art. 
kgisxmkglvw ·-kgHioo — — 
  
  
9. 10. 11. 12. 13. 14. 16. 16. 17. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
66
        <pb n="464" />
        — 436 — 
J. Nachweis des unmittelbaren Ausganges über die Grenze. 
Umstehend genannte Waren wurden 
a) unter unseren Augen in das Ausland ausgeführt. 
  
H[VW dennnnnn 19 
b) auf das des verladen und dem 
Ansageposten in 
Begleitung durch d.2 Grenzaufscher - 
unter . 
Verschluß mittels í, II 
überwiesen. 
den ten 19 
II. Nachweis der Niederlegung am Orte der Anmeldung. 
das Privatlager des zu . 
Umstehend genannte Waren sind in 
die öffentliche Niederlage 1 
aufgenommen und im Lagerbuch Abteilung Nr. weiter nachgewiesen. 
, deu. , 19
        <pb n="465" />
        — 437 — 
Anlage 2. 
Anleitung 
zur 
chemischen Untersuchung von Kakaowaren. 
  
1. Bestimmung des Wassers. 
5 g der fein gepulverten Probe werden mit 20 g ausgeglühtem Seesande gemischt und bei 100 
bis 105°%C. getrocknet, bis keine Gewichtsabnahme mehr stattfindet. Der Gewichtsverlust wird als 
Wasser in Rechnung gesetzt. 
2. Bestimmung der Gesamtasche und Bestimmung ihrer Alkalität. 
58 der Probe werden in einer ausgeglühten und gewogenen Platinschale durch eine mäßig 
starke Flumme verkohlt. Die Kohle wird mit heißem Wasser ausgelaugt, das Ganze durch ein möglichst 
aschefreies Filter oder ein solches von bekanntem Aschengehalt in ein kleines Becherglas filtriert und mit 
möglichst wenig Wasser nachgewaschen. Das Filter mit dem Rückstande wird alsdann in der Platin- 
schale getrocknet und vollständig verascht, bis keine Kohle mehr sichtbar ist. Zu diesem Rückstande gibt 
man nach dem Erkalten der Schale das erste Filtrat hinzu, dampft auf dem Wasserbad unter Zusatz 
von kohlensäurehaltigem Wasser ein, setzt gegen Ende des Eindampfens nochmals mit Kohlensäure ge- 
sättigtes Wasser hinzu, dampft vollends zur Trockne, erhitzt bis zur Rotglut und wägt nach dem Er- 
kalten. Die Asche wird alsdann mit 100 cem heißem Wasser ausgezogen und in dem filtrierten Aus- 
zuge die Alkalität durch Titrieren mit Zehntelnormalsäure ermittelt. 
3. Bestimmung des Zuckers und Nachweis des Stärkezuckers. 
Das Verfahren regelt sich nach Anlage E der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen. 
4. Bestimmung und Prüfung des Fettes. 
5 bis 10 g der wasserfreien Probe werden mit der vielfachen Menge Seesand innig verrieben, 
in eine doppelte Hülse von Filtrierpapier gebracht und im Soxhletschen Extraktionsapparate bis zur 
Erschöpfung, mindestens 10 bis 12 Stunden lang mit Ather ausgezogen. Sodann wird der Ather 
abdestilliert, der Rückstand eine Stunde im Wasserdampftrockenschranke getrocknet und nach dem Er- 
kalten gewogen. 
a. Bestimmung des Prechungsvermögens. 
Die Bestimmung des Brechungsvermögens erfolgt mit dem Butterrefraktometer der Firma Karl 
Zeiß, optische Werkstätte in Jena, bei einer Wärme von 40° C. Uber Einrichtung und Gebrauch des 
Refraktometers gibt die jedem Instrumente beigegebene Gebrauchsanweisung nähere Auskunft. 
b. Bestimmung des Schmelzpunkts. 
Zur Bestimmung des Schmelzpunkts wird das geschmolzene Kakaofett in ein an beiden Enden 
offenes, dünnwandiges Glasröhrchen von ½ bis 1 mm Weite von UForm aufgesaugt, so daß die 
Fettschicht in beiden Schenkeln gleich hoch steht. Das Glasröhrchen läßt man mindestens 24 Stunden 
auf Eis liegen, um das Fett völlig zum Erstarren zu bringen. Erst dann ist das Glasröhrchen mit 
einem geeigneten Thermometer in der Weise durch einen dünnen Kautschukschlauch zu verbinden, daß 
das in dem Glasröhrchen befindliche Fett sich in gleicher Höhe wie die Quecksilberkugel des Thermo- 
66
        <pb n="466" />
        — 438 — 
meters befindet. Das Thermometer wird darauf in ein etwa 3 cm weites Probierröhrchen, in welchem 
sich die zur Erwärmung dienende Flüssigkeit (Glyzerin) befindet, hineingebracht, und die Flüssigkeit 
erwärmt. Das Erwärmen muß, um jedes Uberhitzen zu vermeiden, sehr allmählich geschehen. Der 
Wärmegrad, bei welchem das Fettsäulchen vollkommen klar und durchsichtig geworden ist, gilt als 
Schmelzpunkt. 
c. Bestimmung der Jodzahl nach von Hübl. 
Erforderliche Lösungen. 
1. Hüblsche Jodlösung. Es werden einerseits 25 g Jod, andererseits 30 g Quecksilber- 
chlorid in je 500 cem fuselfreiem Branntweine von 95 Raumprozent gelöst, letztere Lösung, wenn 
nötig, filtriert und beide Lösungen getrennt aufbewahrt. Die Mischung beider Lösungen erfolgt zu 
gleichen Teilen und soll mindestens 48 Stunden vor dem Gebrauche stattfinden. 
2. Natriumthiosulfatlösung. Sie enthält im Liter etwa 25 8 des Salzes. Zur Titer- 
stellung löst man 3,/870 g wiederholt umkristallisiertes und völlig wasserfreies Kaliumbichromat zum 
Liter auf. Ferner gibt man 15 cem einer 10 prozentigen Jodkaliumlösung in ein dünnwandiges Kölbchen 
mit eingeriebenem Glasstopfen von etwa 250 cem Raumgehalt, säuert die Lösung mit 5 cem konzen- 
trierter Salzsäure an und verdünnt sie mit 100 cem Wasser. Unter tüchtigem Umschütteln gibt man 
alsdann 20 cem der Kaliumbichromatlösung hinzu. Jeder Kubikzentimeter dieser Lösung macht genau 
O,o#n Jod frei. Man läßt nun unter Umschütteln von der Natriumthiosulfatlösung zufließen, wodurch 
die anfangs stark braune Lösung immer heller wird, setzt, wenn sie nur noch weingelb ist, etwas Stärke- 
lösung hinzu und läßt unter jeweiligem kräftigem Schütteln noch soviel Natriumthiosulfatlösung vor- 
sichtig zufließen, bis der letzte Tropfen die Blaufärbung der Jodstärke eben zum Verschwinden bringt. 
Die Kaliumbichromatlösung läßt sich lange unverändert aufbewahren und ist stets zur Nachprüfung 
des Gehalts der Natriumthiosulfatlösung, welcher besonders im Sommer öfters neu festzustellen ist, 
vorrätig zu halten. . 
Berechnung:Da2000mderKaliumbichromatlösung0,2gJodfreimachen,wirddiegleiche 
Menge Jod von der verbrauchten Zahl Kubikzentimenter Natriumthiosulfatlösung gebunden. Daraus 
berechnet man, viewiel Jod 1 cem Natriumthiosufatlösung entspricht. Die erhaltene Zahl bringt 
man bei allen folgenden Versuchen in Rechnung. 
3. Chloroform; am besten eigens gereinigt. 
4. 10 prozentige Jodkaliumlösung. 
5. Stärkelösung. Man erhitzt 1 bis 2 g löslicher Stärke in etwas destilliertem Wasser; 
einige Tropfen der unfiltrierten Lösung genügen für jeden Versuch. 
Ausführung der Bestimmung der Jod zahl. 
Man bringt 0,8 bis 1 g mit Wasser gewaschenes und geschmolzenes Kakaofett in ein Kölbchen 
der unter Nr. 2 beschriebenen Art, löst das Fett in 15 cm Chloroform und läßt 30 cem Jodlösung 
(Nr. 1) zufließen, wobei man das Meßgefäß (Pipette oder Bürette) bei jedem Versuch in genau 
gleicher Weise entleert. Sollte die Flüssigkeit nach dem Umschwenken nicht völlig klar sein, so wird 
noch etwas Chloroform hinzugefügt. Tritt binnen kurzer Zeit fast vollständige Entfärbung der 
Flüssigkeit ein, so muß man noch Jodlösung zugeben. Die Jodmenge muß so groß sein, daß noch 
nach 3 bis 4 Stunden die Flüssigkeit stark braun gefärbt erscheint. Nach dieser Zeit ist die Umsetzung 
beendet. Die Versuche sind bei 15 bis 18° anzustellen, die Einwirkung unmittelbaren Sonnenlichts 
ist zu vermeiden. 
Man versetzt dann die Mischung mit 15 cem Jodkaliumlösung (Nr. 4), schwenkt um und fügt 
100 cem Wasser hinzu. Scheidet sich hierbei ein roter Niederschlag aus, so war die zugesetzte Menge 
Jodkalium ungenügend, doch kann man diesen Fehler durch nachträglichen Zusatz von Jodkalium 
beseitigen. Man läßt nun unter oftmaligem Schütteln so lange Natriumthiosulfatlösung zufließen, bis 
die wässerige Flüssigkeit und die Chloroformschicht nur mehr schwach gefärbt sind. Jetzt wird etwas 
Stärkelösung zugegeben und zu Ende titriert. Mit jeder Versuchsreihe ist ein sogenannter blinder 
Versuch, d. h. ein solcher ohne Anwendung eines Fettes zur Prüfung der Reinheit der Reagentien 
(namentlich auch des Chloroforms) und zur Feststellung des Gehalts der Jodlösung zu verbinden.
        <pb n="467" />
        — 439 — 
Bei der Berechnung der Jodzahl ist der für den blinden Versuch nötige Verbrauch in Abzug 
zu bringen. Man berechnet aus den Versuchsergebnissen, wie viel Gramm Jod von 100 g Kakaofett 
aufgenommen worden sind, und erhält so die Hüblsche Jodzahl des Kakaofetts. · 
Da sich bei der Bestimmung der Jodzahl die geringsten Versuchsfehler in besonders hohem 
Maße geltend machen, so ist peinlich genaues Arbeiten erforderlich. 
Zum Abmessen der Jod- und Thiosulfatlösungen sind genau eingeteilte Meßgefäße (Pipetten 
oder Büretten) und zwar für jede Lösung stets das gleiche Meßgerät zu verwenden. 
d. Bestimmung der Verseifungszahl (der RKöttstorferschen Zahl). 
Man wägt 1 bis 2 g Kakaofett in einem Kölbchen aus Jenaer Glas von 150 cem Raumgehalt 
ab, setzt 25 cem einer annähernd halbnormalen alkoholischen Kalilauge hinzu und verschließt das 
Kölbchen mit einem durchbohrten Korke, durch dessen Offnung ein 75 cm langes Kühlrohr aus Kali- 
glas führt. Man erhitzt die Mischung auf dem kochenden Wasserbade 15 Minuten lang zum schwachen 
Sieden. Um die Verseifung zu vervollständigen, ist der Kolbeninhalt durch öfteres Umschwenken, 
jedoch unter Vermeidung des Verspritzens an den Kühlrohrverschluß zu mischen. Das Ende der 
Verseifung ist daran zu erkennen, daß der Kolbeninhalt eine gleichmäßige, vollkommen klare Flüssigkeit 
darstellt, in der keine Fetttröpfchen mehr sichtbar sind. Man versetzt die vom Wasserbade genommene 
Lösung mit einigen Tropfen alkoholischer Phenolphtaleinlösung und titriert die noch heiße Seifenlösung 
sofort mit Halbnormalsalzsäure zurück. Das Ende der Umsetzung ist sehr scharf zu erkennen; die 
Flüssigkeit wird durch einen Uberschuß von Säure rein gelb gefärbt. 
Bei jeder Versuchsreihe sind mehrere blinde Versuche in gleicher Weise, d. h. unter 15 Minuten 
langer Erhitzung, aber ohne Anwendung von Fett, auszuführen, um den Wirkungswert der alkoholischen 
Kalilauge gegenüber der halbnormalen Salzsäure festzustellen. 
Aus den Versuchsergebnissen berechnet man, wieviel Milligramm Kaliumhydroxyd erforderlich 
sind, * 1 g des Kakaofetts zu verseifen. Dies ist die Verseifungszahl oder Köttstorfersche Zahl des 
akaofetts. 
e. Prüfung auf die Anwesenheit von Sesamöl. 
5 cem des geschmolzenenen Fettes werden mit 0/1 cem einer alkoholischen Furfurollösung 
(1 Raumteil farbloses Furfurol in 100 Raumteilen absolutem Alkohol) gelöst und mit 10 cem Salz- 
säure vom spezisischen Gewicht 1,119 mindestens ½ Minute lang kräftig geschüttelt. Wenn die am 
Boden sich abscheidende Salzsäure eine nicht alsbald verschwindende Rotfärbung zeigt, so ist die 
Gegenwart von Sesamöl nachgewiesen. 
f. Die Björklundsche Atherprobe. 
3 g Fett werden mit 6 g Ather in einem verschlossenen Reagensglase auf 18° erwärmt. Bei 
Gegenwart von Wachs ist die Flüssigkeit getrübt. Ist die Lösung klar, so stellt man das Röhrchen 
in Wasser von 0° und beobachtet die Zeit, nach welcher eine Trübung eintritt. Bei Gegenwart von 
Rindstalg tritt bereits vor zehn Minuten eine deutliche Trübung ein, während bei reinem Kakaofett 
erst nach 10 bis 15 Minuten eine Trübung zu beobachten ist. Beim Erwärmen auf 18 bis 20° ver- 
schwindet die Trübung wieder. 
g. Die Filsingersche Alkohol-Atherprobe. 
2 Fett werden in einem eingeteilten Röhrchen geschmolzen und mit 6 cem einer Mischung 
aus vier Teilen Ather und einem Teile Alkohol geschüttelt und bei Zimmerwärme beiseite gestellt. 
Reines Kakaofett liefert eine klarbleibende Lösung. 
5. Bestimmung der Stickstoffverbindungen. 
1 bis 2 g der Probe werden in einem etwa 600 cem fassenden Rundkolben von Kali= oder 
Jenaer Glase nach dem Verfahren von Kjeldahl so lange erhitzt, bis die Flüssigkeit auch in der Hitze 
farblos erscheint. Alsdann übersättigt man die Flüssigkeit nach dem Erkalten mit etwa 80 cem einer
        <pb n="468" />
        — 440 — 
stickstofffreien Natronlauge von 1,,5 spezifischem Gewichte, destilliert, fängt das Ammoniak in einer ab- 
gemessenen überschüssigen Menge Viertelnormalschwefelsäure auf und titriert die überschüssige Schwefel- 
säure zurück. Durch Vervielfältigung der gefundenen Menge des Stickstoffs mit 6,,5 erhält man die 
Menge der vorhandenen Stickstoffverbindungen (als Protein angesehen). 
6. Nachweis eines Zusatzes von stärkemehlhaltigen Stoffen und Bestimmung 
des Stärkemehls. 
Der Nachweis fremder Stärke im Kakao und in Schokolade ist zunächst auf mikroskopischem 
Wege auszuführen. Zur Bestimmung ihrer Menge werden 5 bis 10 g der fein gepulverten Probe, 
welche durch Ather von Fett und durch verdünnten Branntwein (25 Prozent) von Zucker befreit ist, 
in einem bedeckten Fläschchen oder noch besser in einem bedeckten Zinnbecher von 150 bis 200 cem 
Raumgehalt mit 100 cem Wasser gemengt und in einem Soxhletschen Dampftopfe 3 bis 4 Stunden lang 
bei 3 Atmosphären Druck erhitzt. In Ermangelung eines Dampftopfes kann man sich auch der 
Reischauer-Lintnerschen Druckfläschchen bedienen, welche 8 Stunden bei 108 bis 110° C. im Glyzerin= 
bade erhitzt werden. 
Der Inhalt des Bechers oder Fläschchens wird sodann noch heiß durch einen mit Asbest gefüllten 
Trichter filtriert und mit siedendem Wasser ausgewaschen. · 
Der Rückstand darf unter dem Mikroskope keine Stärkereaktion mehr geben. Das Filtrat wird 
auf etwa 200 cem ergänzt und mit 20 cem einer Salzsäure von 1) 125 spezifischem Gewichte 3 Stunden 
lang am Rückflußkühler im kochenden Wasserbad erhitzt. Darauf wird rasch abgekühlt und mit soviel 
Natronlauge versetzt, daß die Flüssigkeit noch eben schwach sauer reagiert, dann auf 500 cem aufgefüllt 
und in dieser Lösung, wenn nötig, nach dem Filtrieren die entstandene Glukose nach dem Verfahren 
von Allihn bestimmt. Die gefundene Glukosemenge mit 0) vervielfältigt, ergibt die entsprechende 
Menge Stärke. 
Will man die Glukose maßanalytisch nach Soxhlet bestimmen, so ist die Zuckerlösung auf eine 
geringere Raummenge einzuengen. « · 
7. Bestimmung der Rohfaser. 
3 8 der entfetteten Probe werden in einer Porzellanschale, welche bis zu einer im Innern 
angebrachten kreisförmigen Marke 200 cem Flüssigkeit faßt, mit 200 cem 1 ¼ prozentiger Schwefelsäure 
(von einer Lösung, welche 50 g konzentrierte Schwefelsäure im Liter enthält, nimmt man 50 cem und 
setzt 150 cem Wasser hinzu) genau ½ Stunde unter Ersatz des verdampfenden Wassers gekocht, sofort 
durch ein dünnes Albestfilter filtriert und mit heißem Wasser hinreichend ausgewaschen. Darauf spült 
man das Filter samt seinem Inhalt in die Schale zurück, gibt 50 cem Kalilauge hinzu, welche 50 8 
Kalihydrat im Liter enthält, füllt bis zur Marke der Schale mit Wasser auf, kocht wiederum genau 
1/2 Stunde unter Ersatz des verdampfenden Wassers, filtriert durch ein neues Asbestfilter oder durch 
einen größeren Goochschen Tiegel und wäscht mit einer reichlichen Menge kochenden Wassers und darauf 
nach Entfernung des Filtrats aus der Saugflasche je zwei= bis dreimal mit Alkohol und Ather nach. 
Das alsdann sehr bald lufttrockene Filter nebst Inhalt hebt man mittels eines Platinspatels ab und 
bringt es in eine ausgeglühte Platinschale. Die dem Trichter oder der Filterplatte etwa noch anhaftenden 
Teilchen des Filterinhalts bringt man mit einem Gummiwischer gleichfalls in die Platinschale. Diese 
wird 1 Stunde bei 100 bis 105° getrocknet und zum Erkalten unter eine Glasglocke gestellt. Sodann 
wird sie so schnell wie möglich gewogen, darauf kräftig geglüht, bis kein Aufleuchten von verbrennenden 
Rohfaserteilchen mehr stattfindet, und nach dem Erkalten unter der Glasglocke wiederum schnell gewogen. 
Der Unterschied zwischen der ersten und zweiten Wägung ergibt die Menge der in 3 g der Probe 
vorhandenen Rohfaser. 
Die auf diese Weise erhaltene Rohfaser enthält noch Stickstoffverbindungen (entsprechend O,1 bis 
0,4 Prozent Stickstoff), die jedoch in der Regel nicht berücksichtigt zu werden pflegen. Sollen sie 
berücksichtigt werden, so ermittelt man in einem gleich behandelten Teile der Probe nach dem zweiten 
Filtrieren den Stickstoff durch Verbrennen nach dem Verfahren von Kjedahl, vervielfältigt die Menge 
des Stickstoffs mit 6,25 und bringt die hiernach sich ergebende Menge von der Menge der Rohfaser in
        <pb n="469" />
        — 441 — 
Abzug. Sehr stärkereiche Stoffe werden zweckmäßig vor dem Kochen mit der Säure und dem Alkali 
behufs Lösung der Stärke mit Malzaufguß behandelt. 
S. Mikroskopische Untersuchung. 
Bei der mifroskopischen Untersuchung ist das Hauptaugenmerk auf die fett-, aleuron- und stärke— 
führenden Parenchymzellen sowie auf die Pigmentzellen zu richten. Die Epidermis mit ihren Farb- 
stoffkörnern ist eigenartig. Bei den Schalen sind die eigentümlichen Epidermiszellen, Sklereiden und 
Gefäßbündelelemente zu beachten. 
Das Fett muß vor der mikroskopischen Untersuchung nach Möglichkeit durch Ather entfernt werden. 
2. Schlußbestimmung. 
UÜber jede Untersuchung ist der Amtsstelle, welche die Probe eingesandt hat, eine Befunds- 
bescheinigung zu übermitteln, welche außer der genauen Bezeichnung der Probe Angaben über die Art 
und das Ergebnis der Ermittelungen sowie einen Vermerk über die Art der verwendeten Meßgeräte 
zu enthalten hat. Die ihrer Menge nach bestimmten Bestandteile der Probe sind auf hundert Teile 
der wasserfreien Ware zu berechnen. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Cedruckt bei Julius Sittenfeld in Verlin W.
        <pb n="470" />
        <pb n="471" />
        — 443 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. Juli 1903. V 32. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme vorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatz- 
von Civilstandsakten; — Todesfall! — Exequatur- kommissioeen „ 445 
erteilung. . . . .. "...... Seite 443 5. . und 3 Ergänsung der. Aus- 
. u ." -- ührungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung; 
*oee aterbewesen: Anderung des staiuischen rohierzängung der Bestimmunge über Brruorch 
9 . » neenan,ue............ 
3. Marine und Schiffahrt: Anderung des Formulars zum 6. Zoll= und Steuerwesen: Abänderung des Zollregulativs 
Befähigungszeugnisse „S"“, betressend Zulassung zur für die Unterweser; — Bestellung von Stations- 
Führung von Hochseefischeretfahrzeugen in kleiner und kontrolleuen 447 
in der Islandfahrtt. 444 7. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
4. Militärwesen: Berichtigung des Verzeichnisses der Civil- Reichsgebieee -..... 448 
  
  
1. Kounsfulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Gesandten in Guatemala Freiherrn von Seefried auf Buttenheim ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für das Gebiet der Freistaaten Costaricu, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Salvador die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul D. K. Zopotos in Volo ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Er- 
mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und 
die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul Hagen in Kischinew (Rußland) ist gestorben. 
  
Dem Generalkonsul der Französischen Republik Méroux de Valois in Leipzig ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
— 
67
        <pb n="472" />
        — 444 — 
2. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, der nachstehend abgedruckten Anderung des statistischen Waren- 
verzeichnisses mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Anderüng am 1. September d. J. 
in Kraft tritt. 
Berlin, den 10. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
  
Anderung des statistischen Warenverzeichnisses. 
  
  
  
Nummer 
des Nummer 
statistischen Warengattung. des 
aren- Z 
verzeichnisses. Zolltarifs. 
699 Rohrzucker, roh. 25 T 
700 a Verbrauchszucker aus Zuckerrohr: raffiniert. . - 
700b — dem raffinierten aleichaesteli 
701a Rübenzucker, roh . 
701b Rübensäfte“), Füllmasse .. 
702a Verbrauchszucker aus Rüben: Kristallzucker * · - 
702b - = granulierter Zucker (ernaulate) — 
7020 — Kandis .... - 
702d - -Brotzucker.. . - 
702e MPilatten-, Stangen- und Würfelzucker - 
703a - -Stucken und Krümelzucker (erusbed und d Filo) — 
703b -gemahlene Raffinade . 
7030 - -gemahlener Melis 
7034 JFarin . - 
704 Flüssige Raffinade einschließlich des Invertzuckersirups . - 
  
  
  
HRiibenIaftqzumGemihohneZuckeremgekocht,sind,sofernderZollsatzvon4-«Anwendungfiitdet,bmtto 
nachzuweisen. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen 
in kleiner und in der Islandfahrt vom 21. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) wird das durch die 
Veröffentlichungen vom 6. März 1899 und 29. März 1902 (Centralblatt für das Deutsche Reich von 
1899 S. 86 und von 1902 S. 75) festgestellte Formular zum Sefähigungszeugnisse! 
8“ dahin geändert, 
daß im Schlußsatze die Worte „1. Juli 1903“ durch die Worte „1. Juli 1904" erfebt werden. 
Berlin, den 7. Juli 1903. · 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf.
        <pb n="473" />
        — 445 — 
4. Militär wesen. 
Das im Anhange zu Nr. 32 des Centralblatts von 1902 S. 251 ff. veröffentlichte „Verzeichnis der 
Civilvorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatzkommissionen“ wird an den einschlägigen 
Stellen berichtigt wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
z Sitz Dienststelle, mit welcher der Civilvorsitz 
Bestandteile des Bezirkes der Ersatzkommission. des Bureaus des dauernd verbunden ist, bezw. Name und 
Civilvorsitzenden. Amtscharakter des Vorsitzenden. 
A. Königreich Preußen. 
VI. Provinz Schlesten. 
c) Regierungsbezirk Oppeln. 
19.Stadtkreis Ratibor. Ratibor. Erster Bürgermeister zu Ratibor. 
19a.Landkreis Ratibor mit der Stadt Hultschin. Ratibor. Landrat des Landkreises Ratibor. 
B. Königreich Bayern. 
a) Regierungsbezirk Oberbayern. 
23. Bezirksamt München. München. Bezirksamtmann von München. 
24. Pfaffenhofen. Pfaffenhofen. Pfaffenhofen. 
25. - Rosenheim. Rosenheim. - .= Rosenheim. 
26. Schongau. Schongau. * Schongau. 
27. "O Schrobenhausen. Schroben- - »Schroben- 
haufen. hausen. 
28. - Starnberg. Starnberg. - . Starnberg. 
33. O Wolfratshausen. Wolfrats- - » Wolfrats-- 
hausen. hausen. 
c) Regierungsbezirk Pfalz. 
la.] Bezirksamt Dürkheim. Dürkheim. Bezirksamtmann von Dürkheim. 
12#. O St. Ingbert. St. Ingbert. St. Ingbert. 
C. Königreich Sachsen. 
e) Regierungsbezirk Zwickan. 
47. Im Aushebungsbezirke Plauen —Stadt: Plauen. Amtshauptmannschaft Plauen. 
« Stadt Plauen. 
47a. Im Aushebungsbezirke Plauen —Land: Plauen. - Plauen. 
Amtsgerichte Pausa und Plauen mit den Städten 
Mühltroff und Pausa 
6. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
6. Aushebungs- (Landwehr-Kompa nie-) Bezirk Malchin mit)Malchin. 
Gutsbesitzer von Blücher auf Jürgen- 
den Städten Malchin, Neukalen, Stavenhagen und storf. 
eterow. 
  
  
  
67“
        <pb n="474" />
        — 446 — 
5. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung. 
Die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung vom 26. März 1900 (Central- 
blatt für das Deutsche Reich S. 242) werden wie folgt ergänzte: 
Unter Punkt 17 im dritten Absatz ist hinter den Worten „bei einfachen Leitungen an eisernem 
Gestänge“ hinzuzufügen: 
„und bei Einzeladern in Kabeln“; 
hinter den Worten „bei Doppelleitungen an eisernem Gestänge“ ist einzuschalten: 
„und bei Doppeladern in Kabeln“. 
Unter Punkt 18 tritt hinter dem 1. Absatze folgender neue Absatz, mit Wirkung vom 1. Ok- 
tober 1903, hinzu: 
„Im Nachbarortsverkehre dürfen die Teilnehmer, welche Grundgebühr und Gesprächs- 
gebühren entrichten, gegen die Gebühr von 5 Pf. für jede Verbindung von nicht mehr 
als 3 Minuten Dauer sprechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so 
haben sie, falls die Grundgebühr in einem der Nachbarorte höher ist, als die in ihrem 
eigenen NRetze, an Stelle der letzteren jene höhere Grundgebühr zu zahlen. Die gegen 
die Gebühr von 5 Pf. geführten Nachbarortsgespräche werden auf die nach § 5 der 
Fernsprechgebühren-Ordnung von den Teilnehmern jährlich zu bezahlenden 400 Orts- 
gespräche angerechnet.“" 
Berlin W. 66, den 11. Juli 1903. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Kraetke. 
  
Bekanntmachung. 
Ergänzung der Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse. 
Den Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse vom 31. Januar 1900 (Centralblatt 
gs 9on Deutsche Reich S. 23) tritt unter I, 5 hinter dem Worte „Gebühren“ folgender neue 
atz hinzu: 
„Die Einzelgebühren für Gespräche von oder nach Nebenstellen werden fällig, 
sobald die Verbindung mit den zugehörigen Hauptstellen von der Vermittelungsanstalt 
ausgeführt worden ist." 
Berlin W. 66, den 11. Juli 1903. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Kraetke.
        <pb n="475" />
        — 447 — 
6. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bekanntmochung. 
Infolge der Umwandlung des Freibezirkes in Bremen in ein Zollausschlußgebiet — vergleiche 
die Bekanntmachung vom 15. Mai 1902, Centralblatt S. 111 — wird das unterm 27. August 1888, 
Centralblatt S. 861, veröffentlichte 
Zollregulativ für die Unterweser 
dahin abgeändert, daß 
im § 1 Abs. 1 statt der Worte „den Freibezirken von Bremen und Brake“ zu setzen ist „dem 
Zollausschlußgebiete von Bremen und dem Freibezirke von Brake“; 
im §2 statt der Worte „die Freibezirke“ und im § 8 Abs. 2 und Abs. 3 und § 25 Abs. 7 statt 
der Worte „einen der Freibezirke“ zu setzen ist „das Zollausschlußgebiet von Bremen oder 
den Freibezirk von Brake“; 
im §7 Abf. 1 statt „einem der Freibezirke“ und im § 8 Abs. 1 unter b und § 9 Abs. 3 statt 
dden Freibezirken“ zu setzen ist „dem Zollausschlußgebiete von Bremen, dem Freibezirke 
on Brake“; · 
im§14Abs.1statt,,denFreibezirken«undim§16,§25Abs.3und§26Abs.1undAbs.-2 
statt „einem der Freibezirke“ zu setzen ist „dem Zollausschlußgebiete von Bremen oder dem 
Freibezirke von Brake“ 
und im Muster zum Ladeschein — Anlage A — statt der Worte „dem (Bremer, Braker) 
  
s—emn Zollausschlußgebiete“ 
ern zu setzen ist „dem (Bremer, Braker Freibezirke 
Zollhafen 
Berlin, den 6. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen · »·· « 
1. der Großherzoglich Oldenburgische Zollinspektor Tolle in Oldenburg an Stelle des in den 
Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Oldenburgischen Zollinspektors Beußel den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Danzig, Strasburg in Westpreußen und Thorn 
sowie den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern zu Deutsch-Krone, Elbing, Konitz und 
Preußisch-Stargard mit dem Wohnsitz in Danzig, 
2. der Königlich Preußische Hauptsteueramtskontrolleur und Steuerinspektor Berth in Ebers- 
walde an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Haupt- 
steueramtskontrolleurs und Steuerinspektors Walther den Königlich Sächsischen Hauptzoll- 
ämtern zu Freiburg, Grimma, Leipzig und Meißen mit dem Wohnsitz in Leipzig, 
3. der Königlich Preußische Steuerinspektor Ritter in Stettin an Stelle des in den Landes- 
dienst zurückberufenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Kramer den Königlich Preußischen 
Hauptzollämtern zu Emden, Leer in Ostfriesland und Nordhorn, dem Königlich Preußischen 
Hauptsteueramte zu Osnabrück, den Großherzoglich Oldenburgischen Hauptzollämtern zu 
Brake und Varel sowie dem Großherzoglich Oldenburgischen Hauptsteueramte zu Oldenburg 
mit dem Wohnsitz in Oldenburg und
        <pb n="476" />
        — 
448 
–—— 
4. der Königlich Preußische Steuerinspektor Lorenz in Emmerich an Stelle des in den Landes- 
dienst zurückberufenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Heuser dem Hauptzollamte zu 
Schirmeck und den Hauptsteuerämtern zu Colmar, Hagenau und Straßburg im Elsaß mit 
dem Wohnsitz in Straßburg im Elsaß 
vom 1. Juli 1903 ab als Stationskontrolleur beigeordnet worden. 
  
7. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
&amp;9ame und Stand Alter und Heimat rnnd Vehorde, welche die ¶ Datunn 
— —.. — . 
. . Ausweisung 
S der Bestrafung. - Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. strasung · beschlossen hat. kosrs 
1. 2. I 3. 4. 6. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1.| Alexander Catta= geboren am 25. Dezember 1860 zuLandstreichen, Königlich Bayerisches 1. Juli d. J. 
neo, Erdarbeiter Caprino Bergamasco, Bezirk Ber- Bezirksamt Laufen, 
und Tagelöhner, gamo Jtalien, ortsangehörig eben- 
daselbst, , . 
2. Eugen Emil Leigné,geboren am 28. Juli 1873 zu Paris, Landstreichen, Bet-Königlich Bayerisches Be-3. Juni d. J. 
Fabrikarbeiter, französischer Staatsangehöriger, teln, grober Unfug! # irksamt Memmingen, 
Sachbeschädigung « 
und Widerstand 
gegen die Staats- 
. gewalt, 
3. Josef Albert Mensik, geboren am 5. März 1848 zu Sobes- Landstreichen und Königlich Preußischer 27. Juni d. J. 
Kürschner, lau, Bezirk Tabor, Böhmen, öster- Betteln, Regierungspräsident zu 
reichischer Staatsangehöriger, Stade, 
4. Johann Ferdinand b3 Jahre alt, aus Ougreéee, Arron-desgleichen, Kaiserlicher Bezirksprä-2. Juli d. J. 
Paulay, Puddler, dissement Lüttich, Belgien, oris sident zu Straßburg, 
- , angehörig ebendaselbst, « · 
5.JohannStepångeborenam18.Februar18683uBetteln, «KöniglichPreußifcher29.Juni d. J. 
  
(Stephan), Weber, 
  
Dlouhei, Bezirk Neustadt a. d. Mettan, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst 
  
  
  
Regierungspräfsident zu 
Liegnitz, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.
        <pb n="477" />
        — 449 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
•* 
Reichsamte des Innern. 
Bu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. Juli 1903. 6 V 33. 
Inhalt: 1.Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme .. 
von Civilstandsakten; — Entlassingenr. — Exequatur= 4. Versicherungswesen: Berichtigung der Bekanntmachung 
erteilunggen «..... Seite 449 vom 1. Juli 1068 451 
2. Auswanderungswesen: Erweiterung der einem Aus- Anhang. Militärwesen: Gesamtverzeichnis derjenigen 
wanderungsunternehmer erteilten Erlaubnis zur Be- Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
förderung von Auswanderen 1450 über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Militärdienst berechligt nd 453 
Reichsgebiete.. . 451 
  
  
1. Koufulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Schnitzler in Rom ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die ihm als Verweser des Konsulats schon bisher beigelegt gewesene Ermächtigung 
auch weiter erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen 
und diese Heiraten zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in San José de Costa Rica, Arnold André, ist die erbetene Ent- 
lassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Livingston (Guatemala), Wilhelm Sachs, ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Republik Chile in Bremen, Friedrich Thiele, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Französischen Republik Louis Marie Brault in Mannheim ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. « 
  
68
        <pb n="478" />
        — 450 — 
2. Auswanderungswesen. 
Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen 
Weise die dem Auswanderungsunternehmer F. Mißler in Bremen erteilte Erlaubnis zur Beförderung 
von Auswanderern erweitert. 
Berlin, den 6. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
  
Achter nachtran 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Centralblatt 1898 S. 221, 
273, 288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 
1901 S. 306; 1902 S. 390). · 
  
  
  
Häfen, Länder, 
Namen der über welche nach welchen Art der Be-Besondere Bedingungen, deren Erfüllung 
Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist 
werden dürfen 
  
Zu 6. F. Miß= Bremerhaven. Kapland, Na-Ohne Schiffs-Zur Beförderung der Auswanderer dürfen 
ler in Bremen. tal und Gewechsel in die Schiffe der Deutschen Ostafrika-Linie 
biete der eheeinem außer- benutzt werden. 
maligen süd- Rdeutschen 
afrikanischen Zwischen- 
Republiken hafen. 
Transvaal 
und Oranje.
        <pb n="479" />
        451 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
9 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
S1 — 
# « der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
. der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
— 
1. 2. I 8. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Pauline Exler, ge-geboren am 23. Dezember 1817 zuswiederholter Dieb-(Königlich Preußischer 7. Mai d. J. 
borene Friemel, Batzdorf, Bezirk Senftenberg, Böh- stahl im Rückfalle Regierungspräsident zu 
Arbeitersfrau, men, österreichische Staatsange-6 Jahre Zuchthaus, Liegnitz, · 
hörige, laut Erkenntnis vom 
.Jakob Potusker 
(Pultusker), 
Schlosser, 
Paul Emil Warm- 
brunn, Dienst- 
knecht, 
  
  
Vinzenz Fiala, 
Seiler, 
.August Glutz, 
Schweizer, 
Karl Müller, 
Arbeiter, 
Matthias Scherzer, 
Tischler, 
Felix Schmol, 
Maschinenschlosser, 
[Josef Snasel 
(Snaschel), Tage- 
arbeiter und Weber, 
10. Franz Wagner, 
Bäckergehilfe, 
  
geboren am 15. März 1872 zu Czicha- 
nowo, Gouvernement Plozk, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 3. November 1881 zu 
Neuoppach, Bezirk Löbau, Königreich 
Sachsen, ortsangehörig zu Georgs- 
walde, Bezirk Schluckenau, Böhmen, 
b) Auf Grund des § 362 
geboren am 4. Januar 1843 zu Prag, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 7. März 1874 zu Aeschi, 
Kanton Solothurn, Schweiz, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 31. Januar 1884 zu Wien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 4. März 1882 aus Schratten- 
berg, Niederösterreich, öfterreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 8. Januar 1864 zu Klein- 
Neusiedl. Bezirk Wien, ortsangehörig 
zu Krönau, Bezirk Mährisch-Trübau, 
Mähren, 
geboren am 4. Januar (5. Februar) 
1858 zu Slawikow, Bezirk Littau, 
Mähren, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 8. Dezember 1842 zu 
Niederwaldkirchen, Bezirk Rohrbach, 
  
Niederösterreich, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
9. Juni 1897), 
Bandendiebstahl 
(3 Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
26. Juli 1900), 
Diebstahl im Rück- 
falle (1 Jahr 4 Mo- 
nate Zuchthaus, laut 
Erkenntnis vom 7. 
Februar 1902), 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zued 
Bromberg, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
des Strafgesetzbuchs. 
Landstreichen, Betteln 
und grober Unfug, 
Nichtbeschaffungeines 
Unterkommens, 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
  
Königlich Bayerische Po- 
lizeidirektion München, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Königsberg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Herzogliches Staats- 
ministerium, Abteilung 
des Innern zu Mei- 
ningen, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, · 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Regensburg, 
4. Versicherungs wesen. 
Gerichtigung. In der Bekanntmachung, betreffend den Fortbezug der Unfallrenten und die 
Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern vom 1. Juli 1903 (S. 240) ist 
hinter den Worten: „§ 21 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes“ einzuschalten: « 
,,sowieim§37Abs.1,§9desBau-Unfallversic)erungsgesetzes.« 
  
  
23. Februar 
.J. 
16. März d. I 
4. Juli d. J. 
1. Juli d. J. 
8. Juli d. J. 
11. Juli d. J. 
6. Juli d. J. 
3. Dezember 
v. J. 
1. Juli d. J. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="480" />
        <pb n="481" />
        An F. ang 
Nr. 33 des Centralblat #4 für das Deutsche Keich, 
  
Berlin, Freitag, den 24. Juli 1903. 
  
  
  
  
Militär wesen. 
Gesamtverzeichnis 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Bemerkungen. 
1. Die mit “ bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) an Orten, an 
welchen sich keine der zur Erteilung von Befähigungszeugnissen berechtigten Anstalten unter 
A. b, B. b und c oder C. b (Realgymnasium, Realprogymnasium, Realschule) 
mit 
obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem 
Unterricht im Griechischen befreiten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen 
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig teilgenommen und nach mindestens einjährigem 
Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugnis über genügende Aneignung 
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
UAbersicht. 
Offentliche Lehranstalten. Seiten Progymnasien (0. a). 
Gymnasien (A. a) ....... .4b4Realprogyumasien(0.h) .. 
Realgymnafie11(A..b). .... . ..459 Realschulen (C. .. 
Oberrealschulen (A. c)h) .... ....4610ffentlicheSchulkehxerfemmaxc((-d 
Progymnasien(B.a)... ... . 462 I AndereoffentlicheLehranstaltte((-e). 
Realprogynmasien(B.b)... 463PrivatLehranstalten....... 
Realschulen (B. c) . . 463 Lehranstalten im Auslande 
69 
Seite 
463 
465 
465 
.. 469 
171 
472 
4f4
        <pb n="482" />
        454 
ffentliche Lehranstalten. — A. a. Gymnasien. 
ffentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung genühgt. 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Aachen: Kaiser Karls-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Allenstein, 
Altona, 
Anklam, 
Arnsberg, 
“ Aschersleben, 
Attendorn, 
Aurich, 
Barmen, 
Bartenstein, 
Bedburg: Ritter-Akademie, 
Belgard, 
Berlin: Askanisches Gymnasium, 
Französisches Gymnasium, 
Friedrichs-Gymnasium, 
Friedrich-Werdersches Gymnasium, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Humboldts-Gymnasium, 
Joachimsthalsches Gymnasium, 
Gymnasium zum grauen Kloster, 
Köllnisches Gymnasium, 
Königstädtisches Gymnasium, 
Leibniz-Gymnasium, 
Lessing-Gymnasium, 
Luisen-Gymnasium, 
Luisenstädtisches Gymnasium, 
Sophien-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Beuthen i. Oberschlesien, 
Bielefeld: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
* Bocholt, y 
Bochum, 
Bonn: Königliches Gymnasium, 
* Städtisches Gymnasium (verbunden mit 
Oberrealschule), 
Brandenburg: Gymnasium, 
Ritter-Akademie, 
Braunsberg, 
Breslau: Elisabeth-Gymnasium, 
Friedrichs-Gymnasium, 
  
  
  
  
  
Gymnasium zun heiligen Geist (verbunden 
mit Realgymnasium), 
  
1) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903, 
Breslau: Johannes-Gymnasium, 
König Wilhelms-Gymnasium, 
Magdalenen-Gymnasium, 
Matthias-Gymnasium, 
Brieg, 
Brilon, 
Bromberg, 
Brühl, 
Bunzlau, 
Burg i. d. Provinz Sachsen, 
* Burgsteinfurt, 
Cassel: Friedrichs-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Celle, 
Charlottenburg: Kaiser Friedrich-Schule (Gym- 
nasium mit Realschule),!) 
Kaiserin Augusta-Gymnasium, 
Cöln: Gymnasium an der Apostelnkirche, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Gymnasium an Marzellen, 
Städtisches Gymnasium in der Kreuzgasse 
(verbunden mit Realgymnasium), 
Crefeld, 
Danzig: Königliches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium, 
* Demmin, 
Deutsch-Krone, 
Deutsch-Wilmersdorf bei Berlin: Bismarck-Gym- 
nasium, 
Dillenburg, 
Dortmund, 
Dramburg, 
Düren, 
Düsseldorf: Königliches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Duisburg, 
Eberswalde, 
Eisleben, 
Elberfeld, 
Elbing, 
Emden, 
Emmerich, 
Erfurt, 
Essen,
        <pb n="483" />
        A. a. Gymnasien. 
Flensburg: Gymnasium (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Frankfurt a. Main: Kaiser Friedrichs-Gymnasium, 
Goethe-Gymnasium, 
Lessing-Gymnasium, 
Frankfurt a. d. Oder, 
Fraustadt, 
Freienwalde a. d. Oder, 
Friedeberg i. d. Neumark, 
Friedenau,!) 
Fürstenwalde, 
Fulda, 
Gartz a. d. Oder, 
Glatz, 
Gleiwitz, 
Glogau: Evangelisches Gymnasium, 
Katholisches Gymnasium, 
Glückstadt, 
Gnesen, 
Görlitz, 
Göttingen, 
Goslar: Gymnasiumt(verbunden mit Realgymnasium), 
Graudenz, 
Greifenberg i. Pommern, 
Greifswald: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Groß-Lichterfelde, 
Groß-Strehlitz, 
Guben: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Gütersloh, 
Gumbinnen, 
Hadamar, 
Hadersleben, 
Hagen i. Westfalen: Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Lalberstadt, —- 
Halle a. d. Saale: Lateinische Hauptschule der 
Franckeschen Stiftungen, 
Städtisches Gymnasium, 
Hameln: Gymnasium (verbunden mit Realpro= 
gymnasium), 
* Hamm, 
Hanau, 
Hannover: Lyzeum I., 
Lyzeum II., 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Leibnizschule (Gymnasium, verbunden 
mit Realgymnasium), 
Heiligenstadt, 
* Herford, 
* Hersfeld, 
Hildesheim: Gymnasium Andreanum, 
  
Gymnasium Josephinum, 
—. 
1) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903. 
455 
Hirschberg, 
Höchst a. Main: Gymnasium (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Höxter, 
Homburg v. d. Höhe: Gymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
FHusum, 
Jauer, 
Ilfeld: Klosterschule, 
Inowrazlaw, 
Insterburg: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Kattowitz, 
Kempen i. d. Rheinprovinz, 
Kiel, 
Klausthal, nT 
Kleve, 
Koblenz, 
Königsberg i. d. Neumark, 
Königsberg i. Ostpreußen: Altstädtisches Gymnasium, 
Friedrichs-Kollegium, 
Kneiphöfisches Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Königshütte: Gymnasium (verbunden mit Real- 
chule), 
Koesfeld, 
Köslin, 
Kolberg: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Konitz, 
Kottbus, 
Kreuzburg i. Oberschlesien, 
Kreuznach, 
Krotoschin, 
Küstrin, 
Kulm, 
Landsberg a. d. Warthe: Gymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Lauban, 
Leer: Gymnasium (verbunden mit Realgymnasium), 
Leobschütz, 
Liegnitz. Gymnasium Johanneum, 
Städtisches Gymnasium, 
Limburg a. d. Lahn: Gymnasium (verbunden mit 
Realprogymnasium), 
Linden bei Hannover, 
Lingen, 
Lissa, 
Luckau, 
Lüneburg: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Lyck, 
697
        <pb n="484" />
        456 
Magdeburg: Pädagogium des Klosters U. L. Frauen, 
Dom-Gymnasium, 
König Wilhelms-Gymnasium, 
Marburg, 
Marienburg i. Westpreußen, 
Marienwerder, 
Meldorf, 
Memel, 
Meppen, 
Merseburg: Dom-Gymnasium, 
Meseritz, 
Minden: 
Mörs, 
Montabaur, 
Mühlhausen i. Thüringen, 
Mülheim a. Rhein: Gymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Mülheim a. d. Ruhr: Gymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
München-Gladbach, 
* Münden, 
Münster i. Westfalen, 
Münstereifel. 
Nakel, 
Naumburg a. d. Saale: 
Neisse, 
Neuhaldensleben, 
* Neu-Ruppin, 
Neuß, 
Neuf sadt i. Oberschlesien, 
Neustadt i. Westpreußen, 
Gymnasium (verbunden mit fReal- 
schule), 
  
Dom-Gymnasium, 
  
* Neustettin, 
Neuwied: Gymnasium (verbunden mit Realpro= 
gymnasium), 
* Norden, 
Nordhausen a. Harz: Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Oels, 
Ohlau, 
Oppeln, 
Sbbabrück. Carolinum, 
Rats-Gymnasium, 
Osterode i. Ostpreußen, 
Ostrowo, 
Paderborn, 
Patschkau, 
Pfortai Landesschule, 
Pleß, 
Plön, 
Posen: Auguste Viktoria- Gymnasium, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Marien-Gymnasium, 
Potsdam, 
  
  
A. a. Gymnasien. 
Prenzlau, 
Preußisch-Stargard, 
Prüm, 
Putbus: Pädagogium, 
Prritz, 
Ouedlinburg, 
MRästenburg, 
Ratibor, 
Ratzeburg, 
*Rawitsch, 
Recklinghausen, 
Rendsburg: Gymnasium (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Rheine, 
Rinteln, 
Rössel, 
Rogasen, 
Roßleben: Klosterschule, 
Saarbrücken, 
Saarlouis, 
Sagan, 
Salzwedel, 
Sangerhausen: Gmmnafum (verbunden mit Real- 
ule 
Schleswig: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Schleusingen, 
Schneidemühl, 
Schöneberg bei Berlin: Prinz Heinrichs-Gymnasium, 
Hohenzollernschule (Gym- 
nasium verbunden mit 
Realschule), 
Schrimm, 
Schwedt a. d. Oder, 
* Schweidnitz, 
Siegburg, 
Sigmaringen, 
* Seest, 
Solingen: 7 Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Sorau, 
Spandau, 
7 Stade, 
Stargard i. Pommern, 
Steglitz, 
Stendal, 
Steltin“ König Wilhelms-Gymnasium, 
Marienstifts-Gymnasium, 
Stadt-Gymnasium, 
Stolp: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Stralsund, 
Strasburg i. Westpreußen, 
Strehlen, 
Thorn: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), -.. 
Tilsit,
        <pb n="485" />
        A. a. Gymnasien. 
Torgau, 
Trarbach, 
Treptow a. d. Rega, 
Trier: Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Realgymnasium), 
* Verden, 
Waldenburg, 
Wandsbek: Gymnasium (verbunden mit Reals chule), 
Warburg, 
Warendorf, 
Wehlau, 
Weilburg, 
Wernigerode, 
Wesel: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
* Wetzlar, 
Wiesbaden, 
* Wilhelmshav en, 
Wittenberg: Melanchthon-Gymnasium, 
Wittstock, 
Wohlau, 
Wongrowitz, 
Zeitz: Stiftsgymnasium, 
Züllichau: Pädagogium. 
II. Königreich Bayern. 
Amberg, 
Ansbach, 
Aschaffenburg, 
Augsburg: St. Anna-Gymnasium, 
Gymnasium zu St. Stephan, 
Bamberg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Bayreuth, 
Burghausen, 
Dillingen, 
Eichstätt, 
Erlangen, 
Freising, 
Fürth, 
Günzburg, 
Hof 
Ingolstadt, 
Kaiserslautern, 
Kempten, 
Landau, 
Landshut, 
Lohr, 
Ludwigshafen a. Rhein, 
Metten, 
München: Ludwigs-Gymnasium, 
Luitpold-Gymnasium, 
Maximilians-Gymnasium, 
*Kaiser Wilhelms-Gymnasium (verbunden mit 
  
  
  
457 
München: Theresien-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Münnerstadt, 
Neuburg a. d. Donau, 
Neustadt a. d. Haardt, 
Nürnberg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Passau, 
Regensburg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Rosenheim, 
Schweinfurt, 
Speyer, 
Straubing, 
Würzburg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Zweibrücken. 
III. Königreich Sachsen. 
Bautzen, 
Chemnitz, 
Dresden: Kreuzschule, 
Vitzthumsches Gymnasium, 
Wettiner Gymnasium, 
Dresden-Neustadt, 
Freiberg, 
Grimma: Fürsten= und Landesschule, 
Leipzig: König Albert-Gymnasium, 
Königin Karola-Gymnasium, 
Nikolaischule, 
Thomasschule, 
Meißen: Fürsten= und Landesschule, 
Plauen i. Voigtlande, 
Schneeberg, 
Wurzen, 
Zittau, 
Zwickau. 
IV. Königreich Württemberg. 
Blaubeuren: Evangelisch-theologisches Seminar, 
* Cannstatt, 
1 Ehingen, 
* Ellwangen, 
* Eßlingen, 
* Hall, 
Heilbronn: Gymnasium (verbunden mit Realklassen), 
* Ludwigsburg, 
Maulbronn: Evangelisch-theologisches Seminar, 
* Ravensburg, 
* Reutlingen, 
* Rottweil, 
Schönthal: Evangelisch-theologisches Seminar, 
Stuttgart: Eberhard Ludwigs-Gymnasium, 
Karls-Gymnasium,
        <pb n="486" />
        458 
* Tübingen, 
Ulm, 
Urach: Evangelisch-theologisches Seminar. 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden, 
Bruchsal, 
Freiburg, 
Heidelberg, 
Karlsruhe, 
Konstanz, 
Lahr, 
Lörrach: Gymnasium (verbunden mit Realpro= 
gymnasium), 
Mannheim, 
Offenburg, 
Pforzheim, 
Rastatt, 
Tauberbischofsheim, 
Wertheim. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Bensheim, 
Büdingen: Wolfgang-Ernst- Gymnasium, 
Darmstadt: Ludwig Georgs-Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Friedberg: Augustinerschule (Gymnasium und Real- 
schule), 
Gießen, 
Laubach: Gymnasium Fridericianum, 
Mainz: Oster-Gymnasium, 
Herbst-Gymnasium, 
Offenbach a. Main: Gymnasium, 
Worms: Gymnasium (verbunden mit Oberreal- 
schule). 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Doberan: Gymnasium Friderico-Francisceum, 
Güstrow: Domschule, 
Parchim: Friedrich Franz-Gymnasium (verbunden 
mit Realprogymnasium), 
Rostock: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Schwerin: Gymnasium Fridericianum, 
Waren, 
Wismar: Große Stadtschule (verbunden mit Real- 
schule). 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Eisenach, 
Jena, 
Weimar. 
I 
  
  
  
A. a. Gymnafien. 
IX. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz. 
Friedland, 
* Neubrandenburg, 
Neustrelitz. 
X. Großherzogtum Oldenburg. 
* Birkenfeld, 
* Eutin, 
Jever: * Marien-Gymnasium, 
Oldenburg, 
* Vechta. 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
Blankenburg, 
Braunschweig: (Altes) Gymnasium Martino-Catha- 
rineum, 
Neues Gymnasium, 
Helmstedt, 
Holzminden, 
Wolfenbüttel. 
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen: Gymnasium Georgianum, 
Meiningen: Gymnasium Bernhardinum. 
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Friedrichs-Gymnasium, 
Eisenberg: Christianeum. 
XIV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: Gymnasium Casimirianum, 
Gotha: Gymnasium Ernestinum (verbunden mit 
Realklassen). 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Bernburg: Karls-Gymnasium, 
E Ludwigs-Gymnasium, 
Dessau: Friedrichs-Gymnasium, 
Zerbst: 
Gymnasium Francisceum (verbunden mit 
Realklassen). 
XVI. Fürsteutum Schwarzburg-= Sondershausen. 
Arnstadt, 
Sondershausen. 
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Gymnasium (verbunden mit Realklassen). 
XVIII. Fürstentum Waldeck. 
Corbach. 
XIX. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Gymnasium (verbunden mit Realabteilung).
        <pb n="487" />
        A. a. Gymnasien. A. b. Realgymnasien. 
XX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera, 
Schleiz. 6 
XXI. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Gymnasium Adolphinum (verbunden mil 
Realprogymnasium und Lehrer- 
seminar). 
XXII. Fürstentum Lippe. 
Detmold: Gymnasium Leopoldinum (verbunden mit 
Realschule), 
Lemgo. 
XXIII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Catharineum (verbunden mit Realgym- 
nasium). 
XXIV. Freie Hausestadt Bremen. 
Bremen, 
Bremerhaven: Gymnasium (verbunden mit Real= 
schule — Realprogymnasium —). 
XXV. Freie und Hausestadt Hamburg. 
Hamburg: Gelehrtenschule des Johanneums, 
Wilhelm--Gymnasium. 
  
459 
XXVI. Elsaß-Lothringen. 
Altkirch, 
Buchsweiler: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
Colmar: * Lyzeum (verbunden mit Realabteilung), 
Diedenhofen, 
* Gebweiler, 
Hagenau: Gymnasium 
teilung), 
Metz: “ Lyzeum, 
Montigny bei Metz: 
(verbunden mit Realab-= 
Bischöfliches Gymnasium 
(Knabenseminar), 
* Mülhausen i. Elsaß, 
Saarburg, 
Saargemünd: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
Schlettstadt, 
Straßburg i. Elsaß Lyzeum, 
Bischöfliches Gymnasium bei 
St. Stephan, 
· Protestantisches Gymnasium, 
* Weißenburg, 
* Zabern. 
b. Kealgomnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Aachen, 
Altona: Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Barmen: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Berlin: Andreas-Realgymnasium (Andreasschule), 
Dorotheenstädtisches Realgymnasium, 
Falk-Realgymnasium, 
Friedrichs-Realgymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Realgymnasium, 
Königstädtisches Realgymnasium, 
Luisenstädtisches Realgymnasium, 
Sophien-Realgymnasium, 
Bielefeld: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Brandenburg, 
Breslau: Realgymnasium zum heiligen Geist (ver- 
bunden mit Gymnasium), 
Realgymnasium am Zwinger, 
Bromberg, 
Cassel, 
Charlottenburg, 
Cöln: 
bunden mit Städtischem Gymnasium), 
Crefeld, 
Realgymnasium in der Kreuzgasse (ver- 
  
Danzig: Johannisschule, 
Dortmund, 
Düsseldorf: Realgymnasium (verbunden mit Städti- 
schem Gymnasium), 
Duisburg, 
Elberfeld, 
Erfurt, 
Essen, 
Flensburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Frankfurt a. Main: Musterschule, 
Wöhler-Realgymnasium, 
Frankfurt a. d. Oder, 
Goslar: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Groß-Lichterfelde: Haupt-Kadettenanstalt, 
Grünberg, 
Hagen i. Westfalen: Realgymnasium (verbunden 
mit Gymnasium), 
Halberstadt, 
annover. Realgymnasium, 
Leibnizschule (Realgymnasium, 
bunden mit Gymnasium), 
Harburg: Realgymnasium (verbunden mit Real= 
schule), 
ver-
        <pb n="488" />
        460 
Hildesheim: Andreas-Realgymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Insterburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Iserlohn: Pemnafium (verbunden mit Real- 
ule), 
Kiel: Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Koblenz, 
Königsberg i. Ostpreußen: Städtisches Realgym- 
nasium, 
Kolberg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Landeshut, 
Leer: Realgymnasium (verbunden mit Gymnasium), 
Lippstadt: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
chule), 
Lüneburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym— 
nasium), 
Magdeburg: Realgymnasium, 
Realgymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule — Guericke-Schule —), 
Münster i. Westfalen: Städtisches Realgymnasium 
(verbunden mit Pro- 
  
gymnasium), 
Neisse, 
Nordhausen a. Harz: Realgymnasium (verbunden 
mit Gymnasium), 
Oberhausen, 
Osnabrück: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Osterode i. Hannover, 
Perleberg, 
Potsdam, 
Quakenbrück, 
Reichenbach i. Schlesien: Wilhelmsschule, 
Remscheid: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Rendsburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Ruhrort, 
Schalke: Realgymnasium (verbunden mit ' Pro- 
gymnasium),) 
Siegen, 
Stettin: Friedrich-Wilhelmsschule, 
Schiller-Realgymnasium, 
Stralsund, 
Tarnowitz, 
Thorn: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Tilsit, 
  
1) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1901. 
  
  
A. b. Realgymnafien. 
Realgymnasium (verbunden mit Kaiser 
Wilhelms-Gymnasium), 
Trier: 
Wiesbaden, 
Witten: Realgymnasium (verbunden mit Realschule). 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg, 
München: Realgymnasium, 
Kadettenkorps, 
Nürnberg, 
Würzburg. 
III. Königreich Sachsen. 
Annaberg, 
Borna, 
Chemnitz, 
Döbeln: Realgymnasium (verbunden mit höherer 
Landwirtschaftsschule), 
Dresden: Annen-Realgymnasium, 
Dreikönigsschule (Realgymnasium), 
Kadettenkorps, 
Freiberg, 
Leipzig, 
Plauen i. Voigtlande: Realgymnasium (verbunden 
mit Realschule), ) 
Zittau: Realgymnasium (verbunden mit Handels- 
abteilung), 
Zwickau: Realgymnasium (verbunden mit Realschule). 
IV. Königreich Württemberg. 
Gmünd, 
Stuttgart, 
Ulm. 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden: Realgymnasium“ (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Ettenheim, 
Karlsruhe: Realgymnasium mit Gymnasialabteilung, 
Mannheim. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Darmstadt, 
Gießen: Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Mainz: Realgymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule). 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
7od7 « 
Gütrow:Realgymnasium(verbundenmitReal- 
schule),3) 
2) Am Realgymnasium beginnt der Unterricht im Latein erst mit der Quarta. 
3) Der Unterricht im Latein beginnt erst mit der Untertertia.
        <pb n="489" />
        A. b. Realgymnasien. A. c. Oberrealschulen. 
Ludwigslust, 
Malchin, 
Rostock: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Schwerin. 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Eisenach, 
Weimar. 
IX. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig. 
X. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Meiningen, 
Saalfeld. 
XI. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Ernst-Realgymnasium (verbunden mit 
Realschule). 
  
461 
XII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha: Realklassen des Gymnasiums. 
XIII. Herzogtum Anhalt. 
Bernburg: Karls-Realgymnasium, 
Dessau: Friedrichs-Realgymnasium. 
XIV. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera. 
XV. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Realgymnasium des Catharineums. 
XVI. Freie Hansestadt Bremen. 
Vegesack. 
XVIl. Freie und Hanfestadt Hamburg. 
Hamburg: Realgymnasium des Johanneums.)) 
e. Oherreals chulen. 
I. Königreich Preußen. 
Aachen: +Oberrealschule, 
Barmen-Wupperfeld, 
Berlin: #Friedrichs-Werdersche Oberrealschule, 
« +# Luisenstädtische Oberrealschule, 
+ Bochum, 
Bonn: +Oberrealschule (verbunden mit Städtischem 
Gymnasium), « 
Breslau, « 
+ Cassel, 
Charlottenburg, 
+Cöln, 
+# Crefeld, 
Danzig: Oberrealschule zu St. Petri, 
Dortmund,?) 
Düren: 1 Oberrealschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
+ Düsseldorf, 
+Elberfeld, 
# Elbing, 
1Essen, 
Flensburg: K Oberrealschule (mit wahlfreiem 
Unterricht in der Handelswissen- 
schaft — verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule —), 
Frankfurt a. Main: 1 Klinger-Oberrealschule, 
Gleiwitz, 
1 Graudenz, 
1# Halberstadt, 
." - 
  
  
  
Halle a. d. Saale: I#Oberrealschule, 
Halle a. d. Saale: 1JOberrealschule bei den 
Franckeschen Stiftungen, 
+ Hanau, 
+ Hannover, 
+ Kiel, 
Königsberg i. Ostpreußen: E““““: (Oberreal= 
ule), 
Magdeburg: Guericke-Schule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Marburg, 
München-Gladbach, 
Posen: Berger-Oberrealschule, 
Rheydt: Oberrealschule (verbunden mit Pro— 
gymnasium), 
+Saarbrücken, 
+Weißenfels, 
+Wiesbaden. 
II. Königreich Württemberg. 
Cannstatt: # Realanstalt, 
Eßlingen: 1 Realanstalt, 
Hall: Realanstalt, 
Heilbronn: 1 Realanstalt, 
Reutlingen: 1Realanstalt, 
Stuttgart: # Friedrich Eugens-Realschule, 
1 Wilhelms-Realschule, 
Ulm: J Realanstalt. 
1) Der Unterricht im Latein beginnt erst mit der Untertertia. 
5 Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903. 
70
        <pb n="490" />
        462 A.c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. 
  
  
  
III. Großherzogtum Baden. V. Großherzogtum Oldenburg. 
Baden: 1 Oberrealschule (verbunden mit Real- 4 Oldenburg. 
gymnasium), VI. Herzogtum Braunschweig. 
Freiburg, +1 Braunschweig. 
hen g VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
1.Konstanz, 7 Coburg: JOberrealschule (Ernestinum). 
Mannheim, VIII. Freie Hausestadt Bremen. 
Pforzheim. Bremen: J Handelsschule (Oberrealschule). 
IV. Großherzogtum Hessen.:) IX. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Darnstadt Hamburg: 1 Oberrealschule vor dem Holstentore. 
Mainz: 1 Oberrealschule (verbunden mit Real- X. Elsaß-Lothringen. 
gymnasium), 1Metz, 
Offenbach a. Main: 1Oberrealschule, Muhausen i. Elsaß: #1# Oberrealschule (Gewerbe- 
Worms: JOberrealschule (verbunden mit Gym- schule), 
nasium), #L#. Straßburg i. Elsaß. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) Klasse zur 
Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Drogymnasien. 
I. Königreich Württemberg. III. Großherzogtum Hessen. 
Oehringen: Lyzeum. Alze): Progymnasium (verbunden mit Kbschhe 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule), 
II. Großherzogtum Baden. « Diesurg: Egrogymnasialabteilung der höheren 
onaueschingen, i Bürgerschule (verbunden mit Real- 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- schule) 
abteilung), " 
Karlsruhe: Gymnasialabteilung (verbunden mit IV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Realgymnasium),#5) DOhrdruf: Progymnasium (verbunden mit Realschule). 
b. Kealprogymnasien. 
I. Königreich Württemberg. III. Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Böblingen: Reallyzeum, Ribnitz. 
Calw: Reallyzeum, 
Geislingen: Reallyzeum, IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums, Schönberg: Realschule. 
Nürtingen: Reallyzeum. 
II. Großherzogtum Baden. V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, Frankenhausen. 
Lörrach: Realprogymnasin bund it Gym- 
4 nasiun), fium (verbunden mit Gym VI. Fürstentum Reuß üälterer Linie. 
  
Weinheim. Greiz: Realabteilung des Gymnasiums. 
  
) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Beruse des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises 
der Reife für die Obersekunda einer neunstusigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
2) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903. 
3) Mit rückwirkender Kraft bis zum Schlusse des Schuljahrs 1901/2. 
4) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der 
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche 
die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender 
Kraft für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
        <pb n="491" />
        B. b. Realprogymnasien. B.c. Realschulen. 
VII. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Realprogymnasium (verbunden 
Gymnasium und Lehrerseminar). 
mit 
C. a. Progymnasien. 463 
VIII. Freie Hausestadt Bremen. 
Bremerhaven: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium). 
Tc. Kealschulen. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: #Realanstalt, 
Biberach: 1 Realanstalt, 
Göppingen: 1 Realanstalt, 
Heidenheim: XRealanstalt, 
Ludwigsburg: Realanstalt, 
Ravensburg: Realanstalt, 
Rottweil! Realanstalt, 
Tübingen: # Realanstalt. 
II. Großherzogtum Baden. 
+ Bruchsal, 
+ Karlsruhe, 
+Villingen. 
III. Großherzogtum Hessen.]) 
+# Alsfeld, 
Alzey: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Bingen: HRealschule (verbunden mit 
gymnasium), 
Pro- 
4 Butzbach, 
Dieburg: 1 Realschulabteilung der höheren Bürger- 
schule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Friedberg: #Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
##Gernsheim, 
Gießen: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Groß-Umstadt: NRealschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
+Heppenheim a. d. Bergstraße, 
1 Michelstadt, 
+ Oppenheim, 
Wimpfen am Berg. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neustrelitz. 
V. Freie Hausestadt Bremen. 
Bremen: Realschule in der Altstadt,?) 
# Realschule beim Doventore. 
  
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reife-(Schluß= prüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
a. Drogymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Andernach, 
Berent, 
Boppard, 
* Borbeck, 
* Cöln-Ehrenfeld, 
Dirschau: * Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Dorsten, 
  
DDuderstadt, - 
Eschwege: Progymnasium (verbunden mit Real— 
schule), 
Eschweiler: Progymnasium (verbunden mit Real- 
1 progymnasium), 
* Eupen, 
Euskirchen, 
JForst i. d. Lausitz: Progymnasium (verbunden mit 
I Realprogymnasium), 
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der 
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüsung zu unterziehen, für welche die 
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Kraft 
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 
2) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die obige Realschule über- 
gegangenen und in einer besonderen Abteilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur Erlangung des Be- 
fähigungszengnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungsprüfung nach den für die 
Debbe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich. 
70=
        <pb n="492" />
        464 
Frankenstein, 
Genthin, 
* Grevenbroich, 
* Hattingen, 
Hörde, 
* Hofgeismar, 
Jülich, 
* Kalk, 
Kempen i. Posen, 
Kosel i. Oberschlesien, 
* Lauenburg i. Pommern, 
Linz, 
Löln i. Westpreußen, 
Lötzen, 
Malmedy, 
Mayen,.) 
Minster i. Westfalen: Staatliches Progymnasium,)) 
Städtisches Progymnasium 
(verbunden mit Real- 
gymnasium),y) 
Myslowitz, 
Neumark i. Westpreußen, 
Neumünster: Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
* Neunkirchen (Reg.-Bez. Trier, Kreis Ottweiler), 
* Nienburg, 
*Northeim, 
Oberlahnstein: Progymnasium (verbunden mit 
Realprogymnasium), 
* Pasewalk, 
Preußisch-Friedland, 
Rathenow: Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Rheinbach, 
Rheydt: Progymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Rietberg, « 
St. Wendel, 
Schalke: * Progymnasium (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Schlawe, 
Schwelm: * Progymnasium (verbunden mit Real- 
. chule), 
* Schwerte, 
Schwetz, 
7 Sprottau:, 
7 Steele, 
* Striegau, 
Tremessen, 
Viersen, 
* Wattenscheid, 
Wipperfürhh, 
1) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1908. 
  
  
  
  
1 
l 
C. a. Progymnasien. 
Zaborze,!) 
Zehlendorf bei Berlin. 
II. Königreich Bayern. 
Bergzabern, " 
Dinkelsbühl, 
Donauwörth, 
Dürkheim, 
Edenkoben, 
Frankenthal, 
Germersheim, 
Grünstadt, 
Kirchheimbolanden, 
Kitzingen, 
Kusel, 
Memmingen, 
Miltenberg, 
Neustadt a. d. Aisch, 
Nördlingen, 
Oettingen, 
Pirmasens, 
Rothenburg o. d. Tauber, 
St. Ingbert, 
Schäftlarn, 
Schwabach, 
Traunstein, 
Uffenheim, 
Weißenburg am Sand, 
Windsbach, 
Windsheim, 
Wunsiedel. 
III. Königreich Württemberg. 
Kornthal: Gemeinde-Lateinschule (Progymnasial- 
abteilung und 1 Realschulabteilung). 
IV. Herzogtum Braunschweig. 
Gandersheim: * Progymnasium nebst Realabteilung. 
V. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Bergedorf: Progymnasialabteilung der Hansaschule 
(verbunden mit Realschule), 
Cuxhaven: Progymnasialabteilung der häöheren 
Staatsschule (verbunden mit Real- 
schule). 
VI. Elsaß-Lothringen. 
Oberehnheim, 
Thann.
        <pb n="493" />
        C. b. Realprogymnasien. C. c. Realschulen. 
465 
b. Kealproghmnasien. 
1. Königreich Preußen. 
Altena i. Westfalen, ) 
Biedenkopf, 
Düren: Realprogymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Eilenburg, 
Einbeck, 
Eschweiler: Realprogymnasium (verbunden mit 
Progymnasiun), 
Forst i. d. Lausitz: Realprogymnasium (verbunden 
mit Progymnasium), 
Görlitz, « 
Hameln: Realprogymnasium 
Gymnasium), 
Höchst a. Main: Realprogymnasium (verbunden 
mit Gymnasium), 
(verbunden mit 
Langenberg, 
Langensalza, 
Limburg a. d. Lahn: Realprogymnasium (ver- 
bunden mit Gymnasium), 
  
Oberlahnstein: Realprogymnasium (verbunden mit 
Progymnasium), 
Papenburg, 
Ratibor, 
Spremberg, 
Swinemünde, 
Uelzen, 
Wolgast, 
Wollin, 
Wriezen. 
II. Großherzogtum Baden. 
Mosbach. 
III. Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Grabow, 
Parchim: Realprogymnasium mit 
Gymnasium). 
IV. Herzogtum Anhalt. 
Zerbst: Realklassen des Gymnasiums. 
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Realklassen des Gymnasiums. 
VI. Fürstentum Waldeck. 
(verbunden 
Arolsen. 
VII. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Stadthagen.) 
C. Kealschulen. 
Luckenwalde, 
Lüdenscheid: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule),!) 
Nauen, 
Naumburg: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule, 1) 
Neuwied: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
I. Königreich Preußen. 
+dAllenstein, 
Altona: Realschule (verbunden mit Realgymnasium), 
Altona — Ottensen: Realschule (mit wahlfreiem 
Unterricht in der Handels- 
Berlin: Achte Realschule, 
# Neunte Realschule, 
x+Zehnte Realschule, 
1 Elfte Realschule, 
Zwölfte Realschule, 
+Beuthen i. Oberschlesien,!) 
wissenschaft), 1Biebrich 
+Arnswalde, " 1 Bielefeld, 
Barmen: ##Realschule (verbunden mit Realgym= 1Bitterfeld, 
· nasium), #Blankenese, . 
Realschule, Breslau: 1 Erste evangelische Realschule, 
Berlin: 1 Erste Realschule, 
Zweite evangelische Realschule, 
+BZweite Realschule, 
+Katholische Realschule, 
# Dritte Realschule, +# Buxtehude, 
#Vierte Realschule, +Cassel, 
+ Fünfte Realschule, +#Celle, 
  
+Sechste Realschule, 
Charlottenburg: Kaiser Friedrich-Schule (Real- 
Siebente Realschule, i 
schulenebstGymnasium),I) 
  
1) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1908. 
2) Die Berechtigung gilt für die Zeit bis Ostern 1905 einschließlich mit rückwirkender Kraft für die im Januar und 
Februar 1908 abgehaltene Schlußprüfung.
        <pb n="494" />
        466 
Cöln: FRealschule, 
Handelsschule (Realschule), 
Dirschau: Realschuleverbunden mit Progymnasium), 
Dülken, 
1 Düsseldorf, 
+SEisleben, 
+ Elberfeld, 
Elmshorn, 
Emden: Kaiser Friedrichs-Schule, 
Ems, 
+Erfurt, 
Eschwege: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Frankfurt a. Main: # Realschule der israelitischen 
Religionsgesellschaft, 
Realschule der israelitischen 
Gemeinde, 
Adlerflychtschule, 
+Liebig-Realschule, 
+Selektenschule, 
Freiburg i. Schlesien, 
+ Fulda, 
Gardelegen: # Realschule mit progymnasialen Neben- 
abteilungen in den drei unteren Klassen, 
+Geestemünde, 
+Geisenheim, 
Gevelsberg, 
Görlitz, 
+BGöttingen, 
Greifswald: Realschule verbunden mit Gymnasium), 
+Groß-Lichterfelde, 
Guben: J Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Gumbinnen, 
Gummersbach,!) 
+Hagen i. Westfalen, 
Hannover: J Erste Realschule, 
#Zweite Realschule, 
Dritte Realschule, 
Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Harburg: 
+oHavelberg, 
Hechingen, 
Herford: Realschule (verbunden mit Landwirt- 
schaftsschule), 
Hildesheim: Ks Realschule (verbunden mit dem 
Andreas-Realgymnasium), 
Homburg v. d. Höhe: 1 Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Realschule (verbunden mit Real- 
Iserlohn: 
gymnasium), 
  
C. c. Realschulen. 
E— 
Kattowitz, 
l 
! 
  
  
1) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903. 
Kiel: 1 Realschule (verbunden mit Realgymnasium), 
Königsbergi. Ostpreußen: #Löbenicht'sche Realschule, 
#+Steindammer Realschule, 
LVorstädtische Realschule, 
#Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Koöpenick: Realschule mit progymnasialen Neben- 
abteilungen in den drei unteren Klassen, 
Königshütte: 1 
+Kottbus, 
Kreuznach, 
Krossen: L Realschule mit wahlfreiem Lateinunter- 
richt in den Klassen Sexta, Quinta 
und Quarta, 
# Realschule (verbunden 
mit Gymnasium), 
Langfuhr: Pvon Conradi'sche Erziehungsanstalt, 
+Lennep, 
Liegnit: Wilhelmsschule, 
Kulm, 
Landsberg a. d. Warthe: 
Lippstadt: —1 Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Löwenberg, 
# Lübben, 
Lüdenscheid: 1# Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Nagdeburg, 
Marne, 
+ Meiderich, 
Minden: # Realschule (verbunden mit Gymnasium),#) 
Mühlhausen i. Thüringen, 
Mülheim a. Rhein: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), y 
Mülheim a. d. Ruhr: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Naumburg a. d. Saale: „Nealschule verbunden mit 
Phalhlod Vornaliboen 
  
Neumünster: 1 Realschule (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
1Oldesloe, 
Oschersleben: 1 Realschule mit gymnasialem Neben- 
kursus in den drei unteren 
Klassen, 
Osnabrück: 1 Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Otterndorf, 
Pankow, 
1Peine, 
1 Pillau, 
# Potsdam, 
+ Quedlinburg,
        <pb n="495" />
        C. c. Realschulen. 
Rathenow: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Remscheid: F Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Riesenburg, 
+Rixdorf, 
Sangerhausen: 1#Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Seehausen i. d. Altmark, 
Schleswig Raalschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
+ Schmalkalden, 
Schönebeck: PRealschule mit gymnasialem Neben- 
kurses in den drei unteren Klassen, 
Schöneberg bei Berlin: Hohenzollernschule (# Real- 
  
  
  
schule, verbunden mitl 
Gymnasium), 
Schwelm: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
+Sobernheim, 
Solingen: 1 Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
+Sonderburg, 
+Stargard i. Pommern,!) 
+Steglitz, 
Stolp: HRealschule (verbunden mit Gymnasium), 
+Tiegenhof, 
+ Unna, 
Wandsbek: 1 Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Wesel: 1 Realschule (verbunden mit Gymnasium),) 
Wilhelmshaven, ! 
Wilten: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Wittenberge. 
II. Königreich Bayern. 
+Amberg, 
+ Ansbach, 
Aschaffenburg, 
Augsburg: J Kreisrealschule, 
+Bamberg, 
Bayreuth: Kreisrealschule, 
Dinkelsbühl, 
+# Eichstätt, 
+ Erlangen, 
1Freising, 
- 1 
Gunzenhausen, I 
Hof- 
fdngolstadt 
KatserslauternfKrecsrealschule 
1) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903. 
  
467 
+Kaufbeuren, 
+ Kempten, 
+Kissingen, 
+Kitzingen, 
+Kronach, 
+Kulmbach, 
L Landau, 
+Landsberg, 
Landshut, 
Lindau, 
Ludwigshafen a. Rhein, 
Memmingen, 
München: 1 Ludwigs-Kreisrealschule, 
+ Luitpold-Kreisrealschule, 
+# Maria Theresia-Kreisrealschule, 
+ Neuburg a. d. Donau, 
Neumarkt i. d. Oberpfalz, 
+Neustadt a. d. Haardt, 
+Neu-Ulm, 
+ Nördlingen, 
Nürnberg: J Kreisrealschule, 
Passau: J Kreisrealschule, 
+ Pirmasens, 
Regensburg: Kreisrealschule, 
1# Rosenheim, 
Rothenburg o. d. Tauber, 
+Schweinfurt, 
Speyer, 
+Straubing, 
Traunstein, 
Wasserburg, 
# Weiden, 
Weilheim, 
Weißenburg a. Sand, 
Würzburg: | Kreisrealschule, 
1 Wunsiedel, 
+Zweibrücken. 
III. Königreich Sachsen. 
+ Aue, 5 
Auerbach, 
+Bautzen, 
+Chemnitz, 
+Crimmitschau, 
Dresden: Realschule Johannvorstadt, 
+Realschule Seevorstadt,) 
Dresden = Striesen: 1f Realschule 
Institut), 
  
(Freimaurer= 
+Frankenberg,) 
+ Glauchau,) 
##Grimma, 
2) Mit diesen Schulen sind Progymnasialklassen verbunden, welche den Klassen Sexta, OQuinta und Ouarta der Gym- 
nasien entsprech en. 
:) Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1902.
        <pb n="496" />
        468 
Großenhain,) 
Leipzig: 1Erste Realschule, 
Zweite Realschule, 
+# Dritte Realschule, 
Vierte Realschule (Lindenau), 
+ Leisnig,1) 
+Löbau,) 
+Meerane, 
1 Meißen,) 
# Mittweida, 
+ Oelsnitz i. Voigtlande, 
1Oschatzt)) 
4 Pirna, . 
Plauen i. Voigtlande: Realschule (verbunden mit 
Realgymnasium), 
#eReichenbach i. Voigtlande, ) 
Rochlitz,)) 
JStollberg, ) 
+Werdau, 
Zwickau: Realschule (verbunden mit Realgym= 
nasium).5) 
IV. Königreich Württemberg. 
Ebingen: Realanstalt, 
Freudenstadt: # Realanstalt, 
Kirchheim unter Teck: Realanstalt, 
Schwenningen: JRealanstalt, 
Sindelfingen: Realanstalt, 
Tuttlingen: J Realanstalt. 
V. Großherzogtum Baden. 
+Bretten, 
+Eberbach, 
1 Emmendingen, 
4 Eppingen, 
Ettlingen, 
Kehl, 
+# Kenzingen, 
+Ladenburg, 
Müllheim, 
Offenburg, 
4 Schopfheim, 
+öSinsheim, 
+#Ueberlingen, 
+SWaldshut, 
Wiesloch. 
VI. Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Güstrow: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
  
  
C. c. Realschulen. 
Rostock, 
Teterow, 
Wismar: Realschule der großen Stadtschule. 
VII. Großherzogtum Sachsen. 
1 Wilhelm und Louis Zimmermanns 
Realschule, 
Apolda: 
I Neustadt a. d. Orla. 
VIII. Großherzogtum Oldenburg. 
+Oberstein-Idar. 
IX. Herzogtum Braunschweig. 
#Wolfenbüttel. 
X. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
+# Pößneck, 
+Sonmeberg. 
XI. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
+TAltenburg (verbunden mit dem Ernst-Realgym-= 
nasium). 
XII. Herzogtum Sachsen-Coburg und. Gotha. 
+ Gotha, 
Ohrdruf: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium). 
XIII. Herzogtum Anhalt. 
Cöthen: Friedrichs-Realschule. 
  
XIV. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
Arnstadt: Realschule (verbunden mit Handels- 
abteilung), 
+Sondershausen. 
XV. Fürstentum Waldeck. 
1Nieder-Wildungen. 
XVI. Fürstentum Lippe. 
Detmold: # Realschule (verbunden mit Gymnasium 
Leopoldinum), 
1 Salzuflen. « 
UMItdIefenSchulensindProgymnasialklassenVerbuudeu,welchedenKlassenSexta,QuintaundQuartader 
Gymnasien entsprechen. 
Verbunden mit Realgymnasiakklassen, zu denen der obligatorische Latein unterricht mit Klasse 4 beginnt. 
3) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903.
        <pb n="497" />
        C. c. Realschulen. C. d. PSffentliche Schullehrerseminare. 
XVII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
+ Lübeck. 
XVIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Bergedorf: Realschulabteilung der Hansaschule 
(verbunden mit Progymnasium), 
# Realschulabteilung der häöheren 
Staatsschule (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
Hamburg: Realschule in Eilbeck, 
#1 Realschule in Eimsbüttel, 
#Realschule vor dem Lübeckerthore, 
#1 Realschule in St. Pauli, 
Realschule auf der Uhlenhorst. 
Cuxhaven: 
  
469 
XIX. Elsaß-Lothringen. 
+ Barr, 
+# Bischweiler, 
Buchsweiler: Realabteilung des Gymnasiums, 
Colmar: fRealabteilung des Lyzeums, 
# Forbah, 
Hagenau: Realabteilung des Gymnasiums, 
+Markirch, 
# Münster, 
Rappoltsweiler, 
Saargemünd: 1 Realabteilung des Gymnasiums, 
Straßburg i. Elsaß: EN“N’ bei St. Jo- 
ann. 
d. Offentliche Sckullekirerseminare. 
I. Königreich Preußen. 
Alfeld: Evangelisches Seminar, 
Altdöbern: Evangelisches Seminar, 
Angerburg: Epangelisches Seminar, 
Aurich: Evangelisches Seminar, 
Barby: Evangelisches Seminar, 
Bederkesa: Evangelisches Seminar, 
Berent: Katholisches Seminar, 
Berlin: Enpangelisches Seminar für Stadtschul- 
lehrer, 
Boppard: Katholisches Seminar, 
Braunsberg: Katholisches Seminar, 
Breslau: Katholisches Seminar, 
Brieg: Enpangelisches Seminar, 
Bromberg: Epvangelisches Seminar, 
Brühl: Katholisches Seminar, 
Büren: Katholisches Seminar, 
Bütow: Eopangelisches Seminar, 
Bunzlau: Eovangelisches Seminar, 
Cornelimünster: Katholisches Seminar, 
Delitzsch: Evangelisches Seminar, 
Dillenburg: Paritätisches Lehrerseminar, 
Dramburg: Evangelisches Seminar, 
Drossen: Evangelisches Seminar, 
Eckernförde: Evangelisches Seminar, 
Eisleben: Evangelisches Seminar, 
Elsterwerda: Evangelisches Seminar, 
Elten: Katholisches Seminar, 
Erfurt: Evangelisches Seminar, 
Exin: Katholisches Seminar, 
Franzburg: Evangelisches Seminar, - 
Friedeberg i. d. Neumark: Evangelisches Seminar, 
Fulda: Katholisches Seminar, 
Genthin; Evangelisches Seminar, 
Graudenz: Katholisches Seminar, 
  
Gütersloh: Evangelisches Seminar, 
Habelschwerdt: Katholisches Seminar, 
Hadersleben: Evangelisches Seminar, 
Halbersagt Evangelisches Seminar, 
annover: Enangelisches Seminar, 
Heiligenstadt: Katholisches Seminar, 
Herdecke: Evangelisches Seminar, 
Hilchenbach: Evangelisches Seminar, 
Hildesheim: Katholisches Seminar, 
Hohenstein: Evangelisches Seminar, 
Homberg: Evangelisches Seminar, 
Kammin: Evangelisches Seminar, 
Karalene: Epangelisches Seminar, 
Kempen (Regierungsbezirk Düsseldorf): Katholisches 
Seminar, 
Königsberg i. d. Neumark: Epangelisches Seminar, 
Köpenick: Evangelisches Seminar, 
Köslin: Evangelisches Seminar, 
Koschmin: Envangelisches Seminar, 
Kreuzburg: Evangelisches Seminar, 
Kyritz: Evangelisches Seminar, 
Liebenthal: Katholisches Seminar, 
Liegnitz: Evangelisches Seminar, 
Linnich: Katholisches Seminar, 
Löbau: Evangelisches Seminar, 
Lüneburg: Epvangelisches Seminar, 
Marienburg i. Westpreußen: Evangelisches Seminar, 
Mettmann: Eovangelisches Seminar, 
Mörs: Epangelisches Seminar, 
Montabaur: Paritätisches Lehrerseminar, 
Mühlhausen i. Thüringen: Evangelisches Seminar, 
Münsterberg: Evangelisches Seminar, 
Münstermaifeld: Katholisches Seminar, 
Neu-Ruppin: Evangelisches Seminar, 
Neuwied: Evangelisches Seminar, 
Neuzelle: Evangelisches Seminar, 
71
        <pb n="498" />
        470 
Northeim: Evangelisches Seminar, 
Ober-Glogau: Katholisches Seminar, 
Odenkirchen: Katholisches Seminar, 
Dels: Evangelisches Seminar, 
Oranienburg: Evangelisches Seminar, 
Ortelsburg: Evangelisches Seminar, 
Osnabrück: Evangelisches Seminar, 
Osterburg: Evangelisches Seminar, 
Osterode i. Ostpreußen: Evangelisches Seminar, 
Ottweiler: Evangelisches Seminar, 
Paradies: Katholisches Seminar, 
Peiskretscham: Katholisches Seminar, 
Petershagen: Evangelisches Seminar, 
Pilchowitz: Katholisches Seminar, 
Pölitz: Evangelisches Seminar, 
Prenzlau: Evangelisches Seminar, 
Preußisch-Eylau: Evangelisches Seminar, 
Preußisch-Friedland: Evangelisches Seminar, 
Proskau: Katholisches Seminar, 
Prüm: Katholisches Seminar, 
Pyritz: Evangelisches Seminar, 
Ragnit: Evangelisches Seminar, 
Ratzeburg: Evangelisches Seminar, 
Rawitsch: Paritätisches Seminar, 
Reichenbach i. d. Ober-Lausitz: Evangelisches Seminar, 
Rheydt: Epvangelisches Seminar, 
Rosenberg: Katholisches Seminar, 
Rüthen: Katholisches Seminar, 
Sagan: Enpangelisches Seminar, 
Schlüchtern: Evangelisches Seminar, 
Segeberg: Evangelisches Seminar, 
Siegburg: Katholisches Seminar, 
Soest: Evangelisches Seminar, 
Stade: Envangelisches Seminar, 
Steinau a. d. Oder: Evangelisches Seminar, 
Tondern: Epangelisches Seminar, 
Tuchel: Katholisches Seminar, 
Uetersen: Evangelisches Seminar, 
Usingen: Paritätisches Lehrerseminar, 
Verden: Evangelisches Seminar, 
Waldau: Eovangelisches Seminar, 
Warendorf: Katholisches Seminar, 
Weißenfels: Evangelisches Seminar, 
Wittlich: Katholisches Seminar, 
Wunstorf: Evangelisches Seminar, 
Ziegenhals: Katholisches Seminar, 
Zülz: Katholisches Seminar. 
II. Königreich Bayern. 
Altdorf: Schullehrerseminar, 
Amberg: Lehrerbildungsanstalt, 
Bamberg: Schullehrerseminar, 
Bayreuth: Lehrerbildungsanstalt, 
Eichstätt: Lehrerbildungsanstalt, 
  
C. d. OSffentliche Schullehrerseminare. 
Freising: Schullehrerseminar, 
Kaiserslautern: Lehrerbildungsanstalt, 
Lauingen: Schullehrerseminar, 
Schwabach: Schullehrerseminar, 
Speyer: Lehrerbildungsanstallt, 
Straubing: Schullehrerseminar, 
Würzburg: Schullehrerseminar. 
III. Königreich Sachsen. 
Annaberg: Königliches Seminar, 
Auerbach: Königliches Seminar, 
Bautzen: Landständisches evangelisches Seminar, 
Domstiftliches katholisches Seminar, 
Borna: Königliches Seminar, 
Dresden-Friedrichstadt: Königliches Seminar, 
Dresden-Neustadt: Freiherrlich v. Fletcher'sches 
Seminar, 
Dresden-Plauen: Königliches Seminar, 
Frankenberg: Königliches Lehrerseminar, 
Grimma: Königliches Seminar, 
Löbau: Königliches Seminar, 
Nossen: Königliches Seminar, 
Oschatz: Königliches Seminar, 
Pirna: Königliches Seminar, 
Plauen i. Voigtlande: Königliches Seminar, 
Rochlitz: Königliches Seminar, 
Schneeberg: Königliches Seminar, 
Stollberg: Königliches Lehrerseminar, 
Waldenburg: Fürstlich Schönburg'sches Seminar, 
Zschopau: Königliches Seminar. 
IV. Königreich Württemberg. 
Eßlingen: Evangelisches Schullehrerseminar, 
Gmünd: Katholisches Schullehrerseminar, 
Künzelsau: Evangelisches Schullehrerseminar, 
Nagold: Evangelisches Schullehrerseminar, 
Nürtingen: Evangelisches Schullehrerseminar, 
Saulgau: Katholisches Schullehrerseminar. 
V. Großherzogtum Baden. 
Ettlingen: Großherzogliches Lehrerseminar, 
Karlsruhe: Großherzogliches Lehrerseminar I, 
Großherzogliches Lehrerseminar H, 
Meersburg: Großherzogliche Lehrerbildungsanstalt. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Alzey: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Bensheim: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Friedberg: Großherzogliches Schullehrerseminar. 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Neukloster: Großherzogliches Lehrerseminar.
        <pb n="499" />
        C. d. Pffentliche Schullehrerseminare. C. e. Andere öffentliche Lehranstalten. 471 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Eisenach: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Weimar: Großherzogliches Schullehrerseminar. 
IX. Großherzogtum Oldenburg. 
Oldenburg: Evangelisches Schullehrerseminar. 
X. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig: Herzogliches Lehrerseminar, 
Wolfenbüttel: Herzogliches Lehrerseminar. 
XI. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen: Herzogliches Landes-Schullehrer- 
seminar. 
XII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Herzogliches Schullehrerseminar. 
XIII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: Herzogliches Ernst Albert-Schullehrer- 
seminar, 
Gotha: Herzog Ernst-Seminar. 
XIV. Herzogtum Anhalt. 
Cöthen: Herzogliches Landesseminar. 
XV. Fürstentum Schwarzburg-Sondershaufen. 
Sondershausen: Fürstliches Landesseminar. 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Fürstlich evangelisch-lutherisches Landes- 
seminar. 
  
XVII. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Fürstliches Schullehrerseminar. 
XVIII. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Schleiz: Fürstliches Seminar. 
XIX. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Fürstliches Lehrerseminar (verbunden 
mit Gymnasium Adolphinum und Real- 
progymnasium). 
XX. Fürstentum Lippe. 
Detmold: Fürstliches Lehrerseminar. 
XXI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Schullehrerseminar. 
XXII. Freie Hausestadt Bremen. 
Bremen: Staatliches Volksschullehrerseminar. 
XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Staatliches Lehrerseminar. 
XXIV. Elsaß-Lothringen. 
Colmar: Lehrerseminar, 
Metz: Lehrerseminar, 
Oberehnheim: Lehrerseminar, 
Pfalzburg: Lehrerseminar, 
Straßburg i. Elsaß: Lehrerseminar. 
C. Andere öffentliche Lekrranstalten. 
I. Königreich Preußen. 
Bitburg: 1 Landwirtschaftsschule, 
Brieg: 1Landwirtschaftsschule, 
Dahme: 1J Landwirtschaftsschule, 
Eldena: 1 Landwirtschaftsschule, 
Flensburg: 1 Landwirtschaftsschule 
mit Oberrealschule), 
Heiligenbeil: #Landwirtschaftsschule, 
Herford: Landwirtschaftsschule (verbunden mit 
Raalschule), 
Hildesheim: ## Landwirtschaftsschule, 
Kleve: 1J Landwirtschaftsschule, 
Liegnitz: #Landwirtschaftsschule, 
Lüdinghausen: #Landwirtschaftsschule, 
  
(verbunden 
  
Marggrabowai. Ostpreußen: #Landwirtschaftsschule, 
Marienburg i. Westpreußen: +1 Landwirtschaftsschule, 
Samter: 1# Landwirtschaftsschule, 
Schivelbein i. Pommern: 1 Landwirtschaftsschule, 
Weilburg: Landwirtschaftsschule. 
  
II. Königreich Bayern. 
Augsburg: Industrieschule, 
Kaiserslautern: 1 Industrieschule, 
Lichtenhof: K#Kreislandwirtschaftsschule, 
München: THandelsschule, 
Industrieschule, 
Nürnberg: J Handelsschule, 
1 Industrieschule. 
71“7
        <pb n="500" />
        472 
III. Königreich Sachsen. 
Chemnitz: #Offentliche Handelslehranstalt, 
Döbeln: # Höhere Landwirtschaftsschule (verbunden 
mit Realgymnasium), 
#Offentliche Handelslehranstalt der 
Dresdener Kaufmannschaft (höhere 
Haoandelsschule), 
Leipzig: P Offentliche Handelslehranstalt, 
Zittau: #Handelsabteilung des Realgymnasiums. 
Dresden: 
IV. Großherzogtum Hessen. 
Groß-Umstadt: 1Landwirtschaftsschule (verbunden 
mit Realschuleh. 
  
C. e. Andere öffentliche Lehranstalten. Privat-Lehranstalten. 
V. Großherzogtum Oldenburg. 
Varel: 1 Landwirtschaftsschule. 
VI. Herzogtum Braunschweig. 
Helmstedt: +# Landwirtschaftliche Schule Marienberg 
nebst # Realabteilung. 
VII. Fürstentum Schwarzburg-Soudershausen. 
Arnstadt: P Handelsabteilung der Realschule. 
VIII. Elsaß-Lothringen. 
Rufach: # Landwirtschaftsschule. 
  
Brivat-Lehranstalten. 
Königreich Prenußen. 
Berlin: J Handelsschule von Paul Lach, 
Falkenberg i. d. Mark: Viktoria-Institut von 
Albert Siebert, - 
FrankfurtæMaimfRuofszassekschesErziehungs- 
institut von Karl Schwarz, 
Friedrichsdorf bei Homburg v. d. Höhe: 1 Gar- 
nier'sche Lehr= und Erziehungsanstalt 
des Professors Dr. Ludwig Pröscholdt, 
Gaesdonck (Rheinprovinz): Privat-Unterrichts= und 
Erziehungsanstalt unter Leitung des 
Dr. Joseph Brunn,# 
Gnadenfrei: 1Höhere Privat-Bürgerschule unter 
Leitung des Diakonus G. Lentz, 
Godesberg (Rheinprovinz): Evangelisches Päda- 
gogium (##realistische und progym- 
nasiale Abteilung) von Otto Kühne, 
Kemperhof bei Koblenz: 1Katholische Knaben-Unter- 
richts= und Erziehungsanstalt des 
Dr. Christian Joseph Jonas, 
Bad Lauterberg i. Harz": 1# Ahn'sche Realschule, 
höhere Privat-Knabenschule des 
Dr. Paul Bartels, 
  
  
Niesky: Pädagogium unter Leitung des Vorstehers 
Friedrich Drexler (früher Hermann 
Bauer), ) 
Obercassel bei Bonn: # Unterrichts= und Erziehungs- 
anstalt von Ernst Kalkuhl, 
Osnabrück: Nölle'sche Handelsschule des 
Dr. L. Lindemann,) 
Ostrau (früher Ostrowo) bei Filehne: Progymnasiale 
und realprogymnasiale Abteilung 
des Pädagogiums des Professors 
Dr. Max Beheim-Schwarzbach, 
Paderborn: Unterrichtsanstalt (Privatrealschule) 
von Heinrich Reismann, 
Plötzensee bei Berlin: Pädagogium (Progymnasium) 
des evangelischen Johannesstifts 
unter Leitung des Stiftsvorstehers 
Pastors W. Philipps und des Ober- 
lehrers Theodor Menzel, 
Sachsa a. Harz" #Lehr= und Erziehungsanstalt 
(Privatrealschule) von Wilbrand 
Rhotert, · 
X)DienachfolgendenAnstaltendürfenBefähiguugszeugnissenuraufGrunddesBestehenseinerünterLeitungeines 
Regierungskommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von der Aussichts- 
behörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind unstatthaft. 
) Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen Schülern 
der Untersekunda auszustellen, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eines staatlichen Kommissaxs auf Grund der 
Ordnung der Reifeprüfung für die preußischen Progymnasien vom 6. Januar 1892 bestanden haben. 
2) Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Jahre 1905 einschließlich mit rückwirkender Kraft für die Oster- 
prüfung 1903 Geltung. - '.
        <pb n="501" />
        Privat-Lehranstalten. 473 
St. Goarshausen: 1 Erziehungsinstitut (Institut 
6„ Hoffmann) des Dr. Gustav Müller 
(früher Karl Harrach), 
Telgte: Progymnasiale und khöhere Bürgerschul- 
abteilung des Erziehungsinstituts 
des Dr. Franz Knickenberg, 
Wiesbaden: Höhere Privat-Knabenschule von Hof- 
rat Karl Faber (Realschule und 
Realprogymnasium).) 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg: —#Allgemeine Handelslehranstalt von 
Gustav Hoffmann,t) 
Donnersberg bei Marnheim (Pfalz): T Real= und 
Erziehungsanstalt unter Leitung des 
Dr. Ernst Goebel und des Gustav 
Goebel (früher Dr. Ernst Goebel), 
Dürkheim a. H: Realschule des Heinrich Bär- 
mann,?) 
Frankenthal (Pfalz): # Reallehrinstitut von Valentin 
Trautmann und Eugen 
Wehrle, 
Fürth: 1 Israelitische Realschule des Dr. Alfred 
Feilchenfeld,) 
Marktbreit a. Main: Real= und Handelsschule 
» des Joseph Damm, 
Nürnberg: 1Real= und Handelslehranstalt (In- 
stitut M. Gombrich).) 
III. Königreich Sachsen. 
Dresden: 1 Privatrealschule mit Pensionat von 
Oskar Koldewey (früher Ernst 
Böhme), . 
fRealinstitutVonG.Müller-Gelinek 
(früherG.Müller-Gelinekund 
Dr.P.Th.Schumann),6) 
fRealklassenderUnterrichts-undEr- 
ziehungsanstalt des Dr. Ernst Zeid- 
ler,n) · 
  
  
Leipzig: 1 Erziehungsanstalt des Dr. Robert Barth 
(früher Dr. E. J. Barth), 
Privatschule des Dr. Friedrich Thomas 
t 
Roth, 
Privatrealschule von Otto Albert Toller.) 
IV. Königreich Württemberg. 
Stuttgart: P Höhere Handelsschule unter Leitung 
des Professors Eugen Bonhöffer, 
Realistische Abteilung der Privat- 
Lehranstalt des Professors Karl 
Widmann (des Instituts Rauscher). 
V. Großherzogtum Baden. 
Wealdkirch: 1 Exziehungsanstalt des Dr. Rudolph 
· Plähn. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Offenbach a. Main: 1 Goetheschule des Ober- 
lehrers a. D. Ernst 
Gerloff (früher Dr. Pius 
Sack).5) 
VII. Großherzogtum Sachsen. 
Jena: ] Lehr= und Erziehungsanstalt von Ernst 
Pfeiffer, 
Erziehungsanstalt des Dr. Heinrich Stoy. 
VIII. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig: 1 Privat-Lehranstalt des Dr. Her- 
" mann Jahn, 
Harzburg-Bad: Privat-Lehranstalt (progymnasiale) 
unter Leitung des Lic. Dr. Kolde- 
wey,) 
Seesen a. Harz: 1Jacobson-Schule unter Leitung 
des Professors Dr. Emil 
Philippson, 
Wolfenbüttel: Samson-Schule unter Leitung des 
Dr. Ludwig Tachau. 
*) Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1902. Die Berechtigung hat vorläufig bis zum Ostertermin 1904 
einschließlich Geltung. 
1) Die bis zum Michaelistermin 1902 einschließlich gewährte Berechtigung ist bis zum Jahre 1905 einschließlich 
verlängert worden. 
) Die Berechtigung gilt bis zum Jahre 1905 einschließlich und zwar mit rückwirkender Kraft für die Abschluß- 
prüfung von 1902. 
„) Die seiner Zeit bis zum Herbst 1902 einschließlich erteilte Berechtigung hat noch für das Schuljahr 1902/8 Geltung. 
) Die Berechtigung hat vorläufig bis zum Prüfungstermin 1904 einschließlich Geltung. 
5) -Die Berechtigung hat vorläufig bis zu Ostern 1903 einschließlich Geltung. » 
6) Auf dieser Anstalt ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
7!) Die Berechtigung hat vorläufig bis zum Ostertermin 1905 einschließlich Geltung. 
s) Die Berechtigung hat vorläufig bis zum Herbsttermin 1908 einschließlich Geltung. 4„ # 
9) Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1901. Die Berechtigung hat vorläufig bis zum Prüfungstermin 1904 
einschließlich Geltung. s
        <pb n="502" />
        474 Privat-Lehranstalten. Lehranstalten im Auslande. 
IX. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Salzungen: 1 Privatrealschule von Heinrich Christian 
Wehner. 
X. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Gumperda bei Kahla: 1 Lateinlose Abteilung der 
Lehr= und Erziehungsanstalt des 
Professors Dr. Siegfried Schaffner. 
XI. Herzogtum Anhalt. 
Ballenstedt: Progymnasiale Abteilung (Privat-Pro- 
gymnasium) und 1( Realabteilung 
des Privat-Instituts des Professors 
Dr. Otto Wolterstorff. 
XII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Keilhau: T Erziehungsanstalt von Dr. Otto Wächter 
(früher Professor Barop). 
XIII. Fürstentum Waldeck. 
Pädagogium des Dr. Hermann Karl 
Gotthilf Caspari (Progymnasial- 
abteilung und 1 Realschulabteilung 
mit kaufmännischem Rechnen und 
Unterricht in der Buchführung).)) 
Pyrmont: 
  
XIV. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera: 1##Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule 
unter Leitung des Dr. Friedrich 
Claußen. 
XV. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: 1 Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann. 
XVI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: 1 Schule des Dr. T. A. Bieber, 
Stiftungsschule von 1815, unter Leitung 
des Dr. Oskar Dränert, 
+Schule des Dr. A. Wichard Lange, 
Schule des Dr. Th. Wahnschaff, 
nRealschule der Talmud-Tora, unter 
Leitung des Dr. Joseph Goldschmidt, 
# Realschule des unter Leitung des 
Direktors M. Hennig und des 
wissenschaftlichen Lehrers Karl Ha- 
rald von Dameck stehenden Pauli- 
nums, Pensionat des Rauhen 
Hauses. 
  
Lehranstalten im Auslande. 
Brüssel: #Realprogymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Dr. Richard Jahnke,.) 
Constantinopel: |Realschule der deutschen und schweizer Schulgemeinde unter Leitung des Dr. Hans 
Karl Schwatlo. 
Berlin, den 18. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
1) Die bis zum Michaelistermin 1902 gewährte Berechtigung ist bis dahin 1905 einschließlich verlängert worden. 
2) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Regierungs- 
kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von Aufsichts- 
wegen genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind 
unstatthaft. 
  
  
# Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="503" />
        — 476 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und ZVuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. Juli 1903. 6 V 34. 
Inhalt: 1. Konsnlatwesen: Exequaturerteilungen Seite 475 Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen 
2. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des Nautischen Jahr- durch Landesbehörden ... 477 
buchs für das Jahr 10 475 5. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Postordnung 
3. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs vom 20. März 100 43738 
für die Zeit vom 1. April 1903 bis Ende Juni 1908 476 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
4. Verficherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die Reichsgebiete.. .... 478 
  
  
1. Kon sulatwesen. 
  
Dem Kaiserlich Russischen Konsul, Kollegienrat Alexander Fedotchenko in Bremen ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Generalkonsul der Republik Nicaragua, Otto Schiffmann in Berlin ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
  
Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder 
Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1906 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See 
nach astronomischen Beobachtungen“ ist im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymanns Verlag“ in 
Berlin soeben erschienen. 1 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,25 AX für das Exemplar geliefert. Im Buchhandel ist dasselbe zum 
Preise von 1,50 AXK für das Exemplar zu beziehen. 
  
72
        <pb n="504" />
        476 
— 
3. Finan zwesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1903 bis zum Schlusse des Monats Juni 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll-Ei E unterschied 
Bezeichnung detig om 7ol Ausfuhr- .0 zn n * 6on ron 
« raume e oUr-ß alten 
der ns —““odie E Vergütungen Bleiben jahrs mehr 
Einnahmen. Monats Juni 1908 24. (Sballe 4) — weniger 
4 4 4 4 
1. 2. 3. 4. b. 6. 
Zölle 123 350 874 6 479 89393 117 870 9811 115 771 294 + 2099 687 
Tabaksteuer .. .... 2 372 615 17 449 2 355 166 2496 002 — 140 836 
Zuckersteuer und Zuschlag ...- 80731358 9 983 700 20 747 658 16 169 44344 + 4578224 
Salzstuer .... 10 947 095 —1 13 10 947 108 10 668 892 — 278 279 
Maischbottichsteuer . 4162 280 5 770 755ö— 1 608 475 4 588 554 — 6 197 069 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und du- 
schlag ... . 31 825 303 127 172 31 698 131 30 842 5068 855 573 
Brennsteuer 2 427 829 1 681 136 746 693 — 3090 — 747 002 
Schaumweinsteuer 1 068 137 24 468 1 043 679 — 1048679 
Brausteuer 8 144 506 2 3344 8 142 162 8218632 — 76 470 
übergangsabgabe von Bier 861 780 — 861 780 876 525 — 14 745 
Summe 215 891777 23 086 894 192 804 888 189 631 59 + 3 173 324 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 3 504 562 — 8 504 562 9 358 80o8 — 5849241 
¾ Kauf= u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 3 170 455 11 871 3 158 584 3 488 49 — 324 875 
e) Lose zu: 
Privatlotterien 1 626 024 — 1 626 024 1 667 453— 41 429 
Staatslotterien 4152.241 — 4 152 241 6 555979 — 2 403 738 
) Schiffsfrachturkunden. 201 326 — 201 326 194 709— 6 567 
Spielkartenstempel. 322 031 — 322 031 346 6071— 24 666 
Wechselstempelsteuer . 3024965 — 3 024 965 2989 1899 — 35 776 
Post-= und Telegraphenverwaltung —1 — 109 378 073104 618 015 + 4 760 058 
Reichs-Eisenbahnverwaltung . — — 22 980 000 21627 0009 + 1 353 000 
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 549 429 .X höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
„% . «. Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Juni bis zum Schlusse des Monats Juni 
der 1003 Mithin 1903 Mithin 1903 
Einnahmen. 1902 — ern 1903 1902 — zre 
M A MA. 4 AMA MA 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 7. 
Zölle .. 86 703 696 34 110 936 + 2 592 661111 346 548 1028391260 +M 8 955 298 
Tabaksteuer 800 059 884 103 — 34 044 2271 040 2 474 634 — 203 594 
Zuckersteuer und Buschiag 9272 005 4322 881 + 4949624 29278 157 18 736 976 + 10 541 181 
Salzsteuer . 3877675 8579 100 +— 298 566 12 194 860 11437 519 757 331 
Maischbottichsteuer .. ——I73746 1579243——1752989—777679 5806947—6584626 
Verbrauchsabgabe von Vranntwein « 
und Zuschlag .. 10317 225 9111789 4 1205 436 31 077 325 28 767924 + 2309 401 
Brennsteuer — 13 910 — 40— 13 870 746 693 — 309 4 747 002 
Schaumweinsteuer 397 411 — + 397 411 899 368 — + 899 868 
Brausteuer und übergangsabgake 
von Bier . 2525825 2489716 4 86109 7 653 997 7 731 634 — 77 637 
Summe. 63 706 140 56 027236 + 7678 90494 690 299177846 575 (+ 17 343 724 
Spielkartenstempel 118 240 126 246 — 8 006 426 789 453 176 — 26 387
        <pb n="505" />
        — 477 — 
4. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch Landes- 
behörden. 
  
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 10. November 1902 bestimme ich auf Grund 
des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, daß bis auf weiteres 
die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines 
Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, 
in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich: 
A. Preußen. 
1. Kranken= und Totenlade der Reepschlägergesellen zu Grohn, Fähr und Vegesack, genannt 
„Die brüderliche Liebe“, mit dem Sitze in Aumund, 
2. Pferdegilde für die ehemaligen Amter Reinfeld, Rethwisch und Umgegend mit dem Sitze 
in Heidekamp, · 
3. Allgemeine Sterbekasse „Einigkeit“ mit dem Sitze in Grohn. 
B. Bayern. 
Beerdigungs-Verein der Bediensteten der Kategorie D (mit Frauen) der Königlich Bayerischen 
Verkehrsanstalten des Bahnamts Oberndorf mit dem Sitze in Schweinfurt. 
C. Königreich Sachsen. 
1. Witwen-, Waisen= und Invaliden-Kasse der Arzte, Wundärzte, Zahnärzte, Tierärzte und 
Apotheker des Königreichs Sachsen und der benachbarten Herzog= und Fürstentümer mit dem Sitze 
in Leipzig, 
2. Witwen= und Waisen-Unterstützungs-Kasse des Dresdener Vereins der Beamten der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnen mit dem Sitze in Chemnitz, 
3. Sterbekassen-Verein von Bediensteten der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen ein- 
schließlich der mitverwalteten Privateisenbahnen mit dem Sitze in Dresden, 
. 4. Unterstützungskasse für Todesfälle von Beamten, Aspiranten und ständigen Arbeitern der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen und der mit denselben verwalteten Privateisenbahnen mit dem 
Sitze in Dresden. 
D. Sachsen-Meiningen. 
Vieh-Versicherungs-Verein Unterneubrunn mit dem Sitze in Unterneubrunn, 
Vieh-Versicherungsverein zu Mupperg, 
Orts-Viehversicherungsverein zu Igelshieb, 
Viehversicherungsverein für Milda und umliegende Ortschaften mit dem Sitze in Milda, 
Saalfelder Viehversicherungsverein mit dem Sitze in Saalfeld, 
Begräbnisverein zu Unterwirbach. 
Berlin, den 16. Juli 1903. 
er W — 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
  
72•
        <pb n="506" />
        5. 
47S8 
Post= und Telegraphenwesen. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900, wie folgt, geändert: 
Hinter § 70 ist folgender neue Paragraph einzuschalten: 
§/ T0 a. 
„Rohrpostbeförderung.“ 
Die Bedingungen für die Benutzung der Nohrpost werden durch eine besondere Rohrpost- 
ordnung festgesetzt. 
Die Anderung tritt mit dem 1. August 1903 in Kraft. 
Berlin W. 66, den 25. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
6. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
2 —— — 2 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
. 2. 1 ¾ 4. ¾ 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Franz Sarka, geboren am 1. (4.) Oktober 1865 zu diebsta lim Rückfalles Königlich Preußischer 16. Juli d. J. 
Fleischergeselle, Sestroun, Bezirk Selcan, Böhmen, (2 Jahre 1 Monat Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, Zuchthaus, laut Er- Caßsel 
kenntnis vom 30. 
» « August 1901), 
2.] Wilhelm (Vinzent) 81 Jahre alt, geboren zu Grigolischken, Münzverbrechen Königlich Preußischer 113. Juli d. J. 
« Schaeperies, Rußland, russischer Staatsange-(6 Jahre Zuchthaus, Regierungspräsident zu 
Knecht, höriger, laut Erkenntnis vom Königsberg, 
Kaspar Valenta, 
Fabrikarbeiter, 
  
geboren am 4. Januar 1869 zu Unter- 
lags, Bezirk Blatna, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
  
28. Juni 1898), 
versuchter Diebstahl 
im Rückfalle und 
Widerstand gegen 
die Staatsgewalt 
(1 Jahr 1 Monat 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 14.Fe- 
bruar 1902), 
Stadtmagistrat Augs- 
burg, Bayern, 
  
28. April d. J.
        <pb n="507" />
        479 
  
  
  
  
  
  
  
8 2 
s RNam# und Stand Alter und Heimat 6 Grund Behörde, welche die datm 
— —. 
# .% der Bestrafung. Lerluemeung! Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
4.| Isidor Aratin geboren am 12. Juni 1884 zu Jastko-Betteln, Königlich Preußischer 15. Juli d. J. 
(Aratyn, Aradin), wice, Galizien, österreichischer Staats- Regierungspräsident zu . 
Siuckateur und Ar- angehöriger, Stade, 
eiter, 
5. Moritz Falkenflück, geboren am 12. April 1862 zu Bu-Landstreichen und Königlich Bayerische Po-5. Juni d. J. 
Reisender, t“–kßpas ortsangehörig eben= Betteln, lizeidirektion München, 
naie k · 
6. Josef Fritsche, geboren am 26. Februar 1847 zu Ober-Betteln, Königlich Sächsische 7. Mai d. J. 
Schlossergehilfe, liebich, Bezirk Böhmisch-Leipa, orts- Kreishauptmannschaft 
angehörig ebendaselbst, Bautzen, 
7. Karl Hauptmann,geboren am 13. März 1871 zu Sonne-lNichtbeschaffungeines Königlich Preußischer 13. Juli d. J. 
Kesselschmied, berg, Böhmen, österreichischer Staats= Unterkommens, Regierungspräsident zu 
angehöriger, Stade, 
8. Georg Hubl, Schuh-geboren am 24. April 1878 zu Schön-Betteln, Königlich Sächsische 23. Mai d. J. 
machergehilfe, feld, Böhmen, ortsangehörig eben- Kreishauptmannschaft 
daselbst, Chemnitz, 
9. Anton Moser, geboren am 19. Februar 1884 zuldesgleichen, Polizeibehörde zu Ham--:7. Juli d. J. 
Schlosser, Winzendorf, Bezirk Wiener-Neustadt, burg, 
Osterreich, ortsangehörig ebendaselbst, 
10. Anna Novatius, geboren am 26. Juni 1861 zu Kladrau, desgleichen, Königlich Sächsische 5. Mai d. J. 
Fabrikarbeiterin, Bezirk Mies, Böhmen, österreichische Kreishauptmannschaft 
Staatsangehörige, " Zwickau, 
11. Johann Martin geboren am 9. Mai 1874 zu Libau, Landstreichen und Königlich Preußischer 10. Juli d. J. 
Gustapv Nowicky! Gouvernement Kurland, Rußland, Betteln, Regierungspräsident zu 
(Nawitzky), Former, ortsangehörig ebendaselbst, Hildesheim, 
12. Ferdinand Ernst geboren am 1b. Mai 1843 zu Metz, desgleichen, Kaiserlicher Bezirksprä--8#. Juli d. J. 
  
Thiriot, ehe- 
maliger Schreiner, 
  
Lothringen, ortsangehörig zu Nancy, 
Frankreich, 
  
  
  
sident zu Straßburg, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        — 481 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Bu beziehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. August 1903. V 35. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen; — Ermächti- 2. Zoll= und Stenerwesen: Veränderungen in dem Stande 
gung zur Vornahme von Cirilstandsakten; — Ent- 3 wer “ 3 der Zoll- znd Penerelen 452 
lasigagaa Seite 481 4Polizeiwesen: weisung von än 
Reichsgebiete. ....... 483 
  
  
1. Koufulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Gustav Adolf Wallenstein 
zum Konsul in San Miguel (Azoren) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs die Kaufleute Thomas Siggelkow und 
August Schernau zu Vizekonsuln in Caldera bezw. Coquimbo (Chile) zu ernennen geruht. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Vizekonsulat in Jaffa beschäftigten Sekretär Murad ist auf Grund des 
&amp; 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Vizekonsulats die Ermächtigung erteilt worden, während der Beurlaubung des mit 
der Verwaltung des Vizekonsulats betrauten Kanzler-Dragomans Büge als dessen Vertreter bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem 
Schute lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Max Schiffer in Roman (Rumänien) ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
73
        <pb n="510" />
        — 482 — 
2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Das Steueramt II zu Obisfelde im Bezirke des Hauptsteueramts zu Stendal ist auf- 
gehoben worden. 
Die dem Steueramt I zu Oberhausen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Duisburg 
beigelegte Befugnis zur Abfertigung der für die Firma Terlinden daselbst mit Begleitzetteln unter 
Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Möbel der Nummern 13f und 13 # des Zolltarifs und etwaiger 
Zubehörstücke, sowie zur Erledigung von Begleitscheinen I über die für die Firma unter Kollo= oder 
Eisenbahnwagenverschluß eingehenden gleichen Gegenstände ist zurückgezogen worden. 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramt 1 zu Höchst a. M. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Biebrich die Befugnis 
zur Abfertigung des von der Zuckerfabrik Maingau in Hattersheim mit dem Anspruch auf Gewährung 
von Steuervergütung und Ausfuhrzuschuß auszuführenden Invertzuckersirups (Fruchtzuckers), 
dem Steueramt 1 zu Schwedt a. O. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Prenzlau die Be- 
fugnis zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I, mit denen kristallisierter steuerpflichtiger Zucker zur 
Herstellung von Seifen für die Seifenfabrik von Hahn &amp; Co. in Schwedt a. O. eingeht, 
der Zollabfertigungsstelle am Kanalhafen zu Münster im Bezirke des Hauptsteueramts zu 
Münster die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I und II, 
dem Steueramt l zu Reichenbach i. Schl. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schweidnitz 
die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über kupferne Druckwalzen, die im Veredelungs- 
verkehre für die Firma F. Suckert in Langenbielau eingehen, 
dem Hauptsteueramt in Gleiwitz die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über 
Waren, die für die Handlung Otto Kramarczyk daselbst eingehen, 
dem Steueramt 1 zu Lauenburg i. P. die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen 1 
über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen. 
Im Königreiche Bayern. 
Die Befugnis zur Erhebung der Stempelabgabe und Abstempelung von Lotterielosen ist von 
dem Stadtrentamte München IV auf das Stadtrentamt München 1, von dem Rentamte Nürnberg II 
auf das Rentamt Nürnberg l und von dem Landrentamte Würzburg links des Mains auf das Land- 
rentamt Würzburg übergegangen. 
Die dem Hauptzollamte München II unterstellte Zollexpositur am Ostbahnhofe zu München 
ist als selbständige Dienststelle aufgehoben worden. 
Den Hauptzollämtern München I, Augsburg, Ingolstadt und Landshut, den Zoll- 
exposituren a. Bhf. zu Augsburg, Hof und Passau, und dem Nebenzollamte zu Straubing im 
Bezirke des Hauptzollamts zu Landshut ist die Befugnis zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I 
erteilt worden. 
Im Königreiche Sachsen. 
Dem Untersteueramte zu Burgstädt im Bezirke des Hauptzollamts zu Chemnitz ist die Be- 
fugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über mit der Eisenbahn eingehende Retourwagen bei- 
gelegt worden. 
Im Großherzogtume Hessen. 
Das Steueramt zu Alzey ist von dem Bezirke des Hauptsteueramts zu Worms abgetrennt 
und dem des Hauptsteueramts zu Mainz zugeteilt worden. 
Im Gebiete der freien Hansestadt Bremen. 
Die Zollabfertigungsstelle Freibezirk in Bremen führt von jetzt ab die Bezeichnung „Zoll- 
abfertigungsstelle Zollausschlußgebiet“.
        <pb n="511" />
        — 483 — 
In Elsaß-Lothringen. . 
Zu Rodemachern im Bezirke des Hauptzollamts zu Diedenhofen ist eine Ubergangssteuer- 
stelle mit der Befugnis zur Erhebung der Ubergangsabgabe von Bier und für Branntwein sowie der 
Weinsteuer, ferner zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über diese Getränke und 
zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen über die aus dem freien Verkehre Luxemburgs eingehenden 
Spielkarten errichtet worden. 
  
  
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
2 — — run *e½ des 
2 Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweifungs= 
" der Ausgewiesenen. strasung beschlossen hat. beschlufses. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1.] Pietro Bedin (Bi.s geboren am 25. März 1871 zu Padua, schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer #21. Juli d. J. 
dino), Gestein- Italien, italienischer Staatsange-2 Fällen (6 Jahre Regierungspräsident zu 
arbeiter, höriger, Zuchthaus, laut Er-Bromberg, 
kenntnis vom 15 
Juni 1897), 
b) Auf Grund des § 181 a in Verbindung mit § 362 des Strafgesetzbuchs: 
2.] Hans Prokosch, Jgeboren am 7. Juni 1876 zu Groß-Zuhälterei, Königlich Württember-/15. Juli d. J. 
Schaustellergehilfe, ebersdorf, Bezirk Kronenberg, Oster- gische Regierung des 
reich, ortsangehörig zu Gramma- Neckarkreises zu Lud- 
stetten, Bezirk Linz, ebendaselbst, wigsburg, 
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
  
  
3.Eduard Ackel, geboren am 3. Juli 1853 zu Neukarls-Landstreichen und Königlich Preußischer /25. Juli d. J. 
Müller, thal, Bezirk Freudenthal, Oster- Betteln, Regierungspräsident zu 
reichisch = Schlesien, österreichischer Breslau, 
Staatsangehöriger, - 
4.DionysiuöDona,60Jahrealt,geborenzuTrambilleno,deggleichen, Kaiserlicher Bezirksprä- 27. Juli d. J. 
Maurer, Bezirk Rovereto, Tirol, österreichischer · sident zu Straßburg, 
Staatsangehöriger, 
5. Franz Klima, ggeboren am 9. April 1858 zu Eipel, Betteln, Königlich Preußischer 4. Juni d. J. 
Bäcker und Bahn-Bezirk Trautenau, Böhmen, orts- Polizeipräsident zu 
arbeiter, angehörig ebendaselbst, Berlin, 
6. Josef Konak, Ar-geboren am 4. Dezember 1875 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 27. Juli d. J. 
beiter, Racitz, Bezirk Rakonitz, Böhmen, Betteln, Regierungspräfident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, Merseburg, 
7. August Langhans,geboren am 23. August 1877 zu Filipps-Betteln, Königlich Preußischer 24. Juli d. J. 
Arbeiter, dorf-Georgswalde, Bezirk Schluckenau, Regierungspräfident zu 
Böhmen, österreichischer Staats- Erfurt, 
angehöriger, 
8. Johann Hubert geboren am 3. August 1857 (1859) zu desgleichen, Königlich Preußischer desgleichen. 
Peters, Maurer, Roermond, Provinz Limburg, Nieder- Regierungspräsident zu 
E— niederländischer Staatsange- Düsseldorf, 
öriger, 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="512" />
        <pb n="513" />
        — 485 — 
Tentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
im. 
Reichsamte des Innern. 
  
Bu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchbandlungen. 
XXXII. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 11. August 1903. W36. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—. 
  
Inhalt: Militärwesen: Gesamtverzeichnis der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen Seite 487 
Gesamtverzeichnis der Privateisenbahnen, welche zur Anstellung von Militäranwärtern ver- 
pflichtetid ç Seite 578 
  
Militär wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Nachstehend wird . 
1. ein Tis „Gesamtverzeichnis der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen 
ellen", 
2. ein neues „Gesamtverzeichnis der Privateisenbahnen und durch Private betriebenen Eisen- 
bahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militär- 
anwärter vorzugsweise zu berücksichtigen“, 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Das Verzeichnis zu 1 tritt an die Stelle des durch Bekanntmachung vom 26. November 1895 
(Centralblatt S. 397) nebst den hier zu ergangenen Nachträgen veröffentlichten Verzeichnisses, das Ver- 
zeichnis zu 2 an die Stelle des durch Bekanntmachung vom 19. Juli 1901 (Centralblatt S. 278) 
veröffentlichten Verzeichnisses. 
Berlin, den 3. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
  
74
        <pb n="514" />
        <pb n="515" />
        — 487 — 
1. Gesamtverzeichnis 
der 
den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen. 
Anmerkungen: 1. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf- 
rückens oder der Beförderung zugängig find, sind mit einem ’ bezeichnet. 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bel den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
I. Königreich Preußen. 
I. Kei fämtlichen Verwaltungen. 
Kanzleibeamte (Kanzleisekretäre, Kanzlisten, Kanzlei- 
assistenten, Kanzleidiätare, Kanzleigehilfen, 
Kopisten, Lohnschreiber usw.), 
Botenmeister, 
Aufseher (Magazin-, Haus-, Bau= und andere 
Aufseher), 
Diener (Bureau-, Haus-, Kanzlei-, Kassen-, Amts-, 
Oberamts-, Archiv-, Bibliothek-, Galerie-, 
Gerichts-, Instituts-, Laboratorien-, Mu- 
seums--, Polzzei- Schul= und andere Diener, 
Wärter und Boten), 
Exekutoren, 
Gärtner, soweit nicht erhöhte Anforderungen ge- 
stellt werden, 
Hausknechte, 
Kastellane, Hausinspektoren, Inspektoren, soweit sie 
den Dienst als Kastellane versehen, Haus- 
warte, Hausverwalter, Hausmeister, 
Heizer, 
Portiers, Pförtner, Haushälter, Pedelle, 
Wächter (Instituts-, Magazin-, Nacht= und andere 
Wätchter). 
  
  
Wegen der Stellen der 
preußisch-hessischen Eisen- 
bahngemeinschaft siehe 
Abschnitt IV Ziffer 1. 
Wegen der Amtsdiener- 
stellen bei der Allgemeinen 
Bauverwaltung an den 
betreffenden Regierungs- 
präsidenten. 
Bei der Bezirks-, Kreis- 
und Amtsverwaltung an 
die Regierungspräsidenten 
und Regierungen. 
Bei den Gerichten, den 
Staatsanwaltschaften und 
den Gefängnissen an 
den Oberlandesgerichts- 
präsidenten und den Ober- 
staatsanwalt des Bezirkes. 
Bei der Domänenver= 
waltung an die betreffen- 
den Regierungen. 
ü—sssr'4 
Mit Ausnahme der 
Stellen dieser Art bei 
den Gesandtschaften. 
  
  
74“
        <pb n="516" />
        488 
S.° 
Bezeichnung der Stellen. 
  
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfanze dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Vehördin, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
Posen: 
* Sekretäre, 
Diüätare. 
2. Verwaltung des Deutschen Reichs= und Königlich 
Preußischen Staats-Anzeigers: 
Expedierende Sekretäre und Kalkulatoren. 
1. Oberpräsidien, Negierungen, Ministerial- Militär- 
und Bau-Kommission zu Berlin: 
Kassiererassistenten, 
* Sekretäre, 
* Buchhalter, 
Bureaudiätare, 
Kassendiätare. 
2. Rentenbanken: 
* Sekretäre, 
* Buchhalter, 
Bureaudiätare. 
3. Lotterieberwaltung: 
* Registrator, 
Korrespondenzsekretär, 
* Buchhalter, 
Bureaudiätar. 
4. Münzverwaltung: 
Bureaubeamte, 
Buchhalter. 
5. Seehandlungs-Jnstitut: · 
* Bureaubeamte, der Königlichen Leihämter 
Bureaudiätare in Berlin. 
6. Preußische Centralgenossenschaftskasse: 
* Sekretäre, 
Kassenassistenten, 
Bureaudiätare. 
7. Direktion für die Verwaltung der direkten * 
zu Berlin: 
* Sekretäre, 
* Buchhalter, 
Bureaudiätare, 
Kassendiätare. 
  
mindefens zur Hälfte. 
III. Finanzministerium. 
—9D zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte 
mindesiens zur Hälfte 
  
mindestens zur Hälfte. 
· .- « II.Htaat-ministe«rium., 
LAnsicVelUUUs-Kkasivlt"füt-Westpreußenund· —«·· 
  
mindestens zur Hälfte. 
nn destens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
— — —m — 
kasse 
  
Präsident der Ansiedelungs- 
Kommission. 
Rentenb ankdirektionen. 
J 
General-Lotteriedirektion. V.inn 
Berlin. 
Münzdirektion in Berlin. 
Generaldtrektion der See- 
handlungsfozietät in Ber- 
lin. 
Präsident der Preußischen 
E#mtralgenossensthafts= 
  
  
Zu Ziffer 1. Die Stel- 
len sind vorzugsweise 
mit Offizieren zu be- 
setzen, denen Aller- 
höchsten Orts die Aus- 
sicht auf Anstellung 
im Civildienste ver- 
liehen worden ist.
        <pb n="517" />
        — 489 
— — —— —— ——— — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Ang abe 
bei den —* Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
8. Einkommensteuer. Veranlagungs. Kommissionen 
und Gewerbesteuer-Ausschüsse: 
* Steuersekretäre, 
Bureaudiätare. 
9. Kreiskasse zu Frankfurt a. M.: 
* Buchhalter. 
10. Kreiskassen: 
(Siehe Bemerkungsspalte.) 
11. Verwaltung der indirekten Steuern: 
a) Schiffer, Matrosen und Heizer auf 
Wasserfahrzeugen, - 
Bootsführer; 
b) Grenzaufseher des Grenzbewachungs- 
dienstes!. 
c) * Grenzaufseher des Zollabfertigungs- 
dienstes und Steueraufseher; 
d) ' Zoll= und Steuereinnehmer 1. und 
2. Klasse, * Zoll= und Steueramts- 
assisten 
„Meshlrnten und Assistenten auf Wasser- 
fahrzeugen, 
* Assistenten bei 
magazin; 
e) Ober-Kontrolle-Asssstenten, 
* Hauptzollamts= und Hauptsteueramts- 
assistenten. 
dem Hauptstempel- 
s:miindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
—“äNfRNät 
mindestens zu zwei 
Dritteln. 
mindestens zueinem 
  
utmürh 
Drittel. 
  
  
Die Regierungen. 
Regierung zu Wiesbaden. 
Provinzial- 
Steuerdirektionen. 6 
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 
1. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft: 
* Hauptkassenkassierer, 
* Betriebskontrolleure, 
* Stationsvorsteher 1. Klasse, 
* Stationskassenrendanten, 
* Güterexpeditionsvorsteher und 
ein- 
(nichttechnische, Eisenbahnsekretäre 
schließlich d 
Maferiolienverwalter 1. Klasse, 
* Stationsvorsteher 2. Klasse, 
* Stationseinnehmer und 
* Güterexpedienten, 
Stationsverwalter sowie etatsmäßige 
Assistenten des Burequ-, Bahnhofs-, Ab- 
fertigungs= und Telegraphendienstes, 
Diätare und Aspiranten des. Bureau-, 
Bahnhofs- und Abfertigungsdienstes, 
* 
  
zusammen als eine 
o Gruppe mindestens 
zur Hälfte. 
  
Gruppe mindestens 
zur Hälfte. 
zusammen als eine 
Gruppe zu zwei 
Dritteln. 
bu zwei Dritteln. 
arse als eine 
  
  
Für die preußischen Stellen 
der Eisenbahndirektions- 
bezirke Breslau, Kattowitz 
und Magdeburg die Eisen- . 
bahndirektion in Breslau. 
Für die preußischen Stellen 
der Eisenbahndirektions- 
bezirke Erfurt, Halle a. S. 
und Posen die Eisenbahn- 
direktion in Halle a. S. 
Für alle übrigen preußi- 
schen Stellen die Eisen- 
bahndirektion, in deren 
Bezirk die Stelle zu besetzen 
ist. Für die hessischen 
Stellen die Königlich Preu- 
Pßische und Großherzoglich 
Hessische Eisenbahndirek- 
tion in Mainz oder die 
Königliche Eisenbahndirek- 
tion in Frankfurt a. M. 
  
  
Bei 
  
Zu Ziffer 10. Die Stel- 
len der Königlichen 
Rentmeister find 
für die aus dem Mi- 
litärstande hervorge- 
gangenen eamten, 
wenn sie die erforder- 
liche Befähigung be- 
sitzen, in gleicher Weise 
wie für die aus dem 
Ceivilstande hervorge- 
gangenen erreichbar. 
all 
Stellen en ehesscchen 
· ½ chen Staatsange- 
örigen den Vorzug 
(§. 18 Ziffer 1 der An- 
stellungsgrundsäßze). 
  
Das Aufrücken der 
Miillitär= und der Ci- 
vilanwärter in höhere 
Gruppen erfolgt nach 
der Reihenfolge, die 
ch aus dem Anteils- 
si 
verhältnis ergibt.
        <pb n="518" />
        — 490 — 
An abe 
gatbe. 
* r F iin der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Suvb’ Bemerkungen. 
Stellen, in welchem - . 
« selbst ist, bei welcher die An. 
Umfange dieselben » 
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
II 
  
Bezeichnung 
  
Brückengeldeinnehmer, mindestens zur Hälfte. DP 6 
Materialienverwalter 2. Klasse, — Die Stellen der Ma- 
2. Klasse werden mit 
geeigneten ver- 
sorgungsberechtigten 
Bureaundiätaren be- 
Fahrkartenausgeber, slett. 
Magazinaufseher, Für die preußischen Stelle 
* Kanzlisten 1. Klasse, der Eisenbahndirektions- 
Kanzlisten, bezirke Breslau, Kattowitz 
Kanzleidiätare, und Magdeburg die Eisen- 
Kanzleiaspiranten, bahndirektion in Breslau. 
Fahrkartendrucker, Für die preußischen Stellen 
Bureau= und Kassendiener, der Eisenbahndirektions- 
  
111111111111111111 
Lademeister, bezirke Erfurt, Halle a. S. 
Lademeisterdiätare, und Posen die Eisenbahn- 
nes n“N□- 
akmelster, schen Stellen die Eisen- 
Schaffner, bahndirektion, in deren 
Bremser, Bezirk die Stelle zu be- 
Portiers, setzen ist. Für die beffischen 
Bahnsteigschaffner, Stellen die Königlich Preu- 
Steuerleute auf Trajektschiffen, sofern die ßische und Großherzoglich 
nötigen Kenntnisse nachgewiesen werden, Hessische Eisenbahndirek- 
Matrosen, tion in Mainz oder die 
Königliche Eisenbahndirek- 
* Haltestellenaufseher 
Haltes ffeher, tion in Frankfurt a. M. 
* Weichensteller 1. Klasse, 
Weichensteller, 
Krammeister, 
Brückenwärter, 
Bahnwärter, 
Kranwärter, 
Nachtwächter. 
  
2. Allgemeine Bauberwaltung: 
Hafenausseher und Schleusenmeister, 
ünenmeister bei erwiesener hinreichender 
Befähigung, Leuchtfeuerschiffsführer, 
Schiffsführer, Maschinisten und Bagger- Diebetreffenden Regierungs- 
meister, sofern die erforderlichen Kenntnisse präsidenten, sowie die 
des Schiffahrts-, Maschinen= und Bagger- Ministerial-, Militär- 
betriebs nachgewiesen werden, und Bau-Kommission zu 
Brückenmeister, — Berlin. 
Schleusenmeister, — Im Bereiche der Weichsel-, 
Fährmeister, — Oeder-, Elb-, Weser= und 
Kanalaufseher, — Rheinstrom = Bauverwal- 
Kanaloberaufseher und — tungen, sowie der Dort- 
Flößereikontrolleur, — mund — Ems-Kanalver- 
Magazinverwalter, — waltung fnd Hewerbungen 
Materialienschreiber, — an die Chefs derselben 
* Leuchtfeueroberwärter, – zu richten. 
Lagerhofverwalter, – 
Steuermänner, — 
  
  
  
  
Strommeister,
        <pb n="519" />
        Bezeichnung der Stellen. 
— 491 — 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behäörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
Ruhrs 
waltung: 
zu Münster: 
Wehr= und Schleusenmeister, 
Materialienaufseher, 
Ballastmeister, 
Maschinenführer, 
Wehrmeister, 
Maschinenmeistergehilfen, 
Schiffbrückenaufseher, 
Schiffbrückenwärter, 
Schloßaufseher, 
Obersteuermann, 
Brückenaufseher, 
Polizeisergeant, 
Hafenpflanzungsaufseher, 
Dünenaufseher, 
Leuchtseuerwärter, 
Feuerwärter, 
Kranmeister, 
Buhnen= und Pflanzungsaufseher, 
Maschinenwärter, · 
Brückenmatrosen, 
Schleusenmeistergehilfen, 
Buschwärter, 
Pflanzungsaufseher, 
Stakmeister, 
Brückenaufzieher, 
Brückenwärter. 
  
  
  
Hafenrentmeister, 
Hafenkassenassistent, 
Hafenaufseher, 
Strommeister, 
Hafenpolizeisergeant, 
Hafenwächter, 
Brückenaufseher. 
Bei der Köni 
Bureaubeamte. 
chiffahrts= und Ruhrhafen-Ver- 
glichen Kanalkommission 
11111111111111111111111111 
z:mindestens zur Hälfte. 
  
mindestens zur Hälfte. 
  
  
  
Diebetreffenden Regierungs- 
präsidenten, sowie die 
Ministerial-, Militär- 
und Bau-Kommission zu 
Berlin. 
Im Bereiche der Weichsel-, 
Oder-, Elb-, Weser- und 
Rheinstrom = Bauverwal- 
tungen, sowie der Dort- 
mund — Ems-Kanalver= 
waltungsind ewerbungen · 
en 
an die Chefs dersel 
zu richten. 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf. 
  
Die Stelle des Hafen- 
rentmeisters ist für 
die aus dem Mi- 
litärstande hervorge- 
angenen Beamten in 
9 
Fleicher Weise wie für 
ie aus dem Civil- 
sctande hervorgegan- 
genen erreichbar, wenn 
sie die erforderliche 
Befähigung besttzen. 
Die Stellen bestehen 
nur für die Dauer 
des Baues des Schiff- 
fahrtskanals von 
Dortmund nach den 
Emshäfen.
        <pb n="520" />
        SBezeichnung der Stellen. 
  
— 492. — 
  
Angabe 
bei den aüt ntr 6% 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
— 
V. Ministerinm für Handel und. Gemerbe. 
1. Handels= und Gewerbeberwaltung, gewerbliches 
Unterrichtswesen: 
Hafenmeister, 
Hafenpolizeisekretäre, 
Bureaubeamter bei dem Staatskommissar 
der Berliner Börse, 
Untere Schiffahrts= und Hafenpolizeibeamte 
(Hafenpolizeiwachtmeister, Hafenpolizei- 
sergeanten, Revierschutzmänner, Hafen-, 
Kanal-, Strom- undSSchiffahrts-Aufseher, 
Strompolizeiauffeher und Boten), 
Lotsenamtsassistenten, Seelotsen, Strom- 
lotsen, Revierlot,se, 
Nechnungsfährer und Bureaubeamte bei 
den Eichämtern, 
Kassen- und Bureaubeamte bei den Bern- 
steinwerken in Königsberg, 
Unterbeamte dieser Werke als Produkten= 
guffeher, Wächter und Strandaufseher, 
  
ausschließlich mit Aus- 
nahme der selbstän- 
digen Hafenvor- 
steherstellen zu Har- 
burg, Geestemünde 
und Emden sowie 
der Hafeninspektor- 
stellen in Danzig, 
Stettin und Kiel. 
mindestens zur Hälfte. 
zwischen Militär- 
und Civilanwärter 
abwechselnd. 
ausschließlich für Mi- 
litäranwärter der 
Marine: diese Stel- 
len können auch mit 
Nichtanwärtern be- 
setzt werden, falls 
die sich bewerben- 
den Militäranwär- 
ter der Marine 
das 36. Lebensjahr 
überschritten haben. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte 
mit Ausschluß der 
Stellen des Haupt- 
buchhalterei = Vor- 
stehers und Vor- 
stehers der Han- 
delsabteilung, des 
Lagerverwalters 
und eines Sekretärs 
als Buchhalter. 
soweit die Anwärter 
nicht aus den zur 
Grubenarbeit nicht 
mehr tauglichen 
Bergleuten der 
Bernsteinwerke ent- 
nommen werden. 
  
Oberpräsident zu Breslau, 
Regierungspräsidenten zu 
Königsberg, Stralsund, 
Terseb urg, Schleswig und 
tade 
Regterungspräsidenten zu. 
Königsberg, Stettin, Schles- 
wig, Stade. 
Oberpräsident zu Potsdam. 4“*“ 
negierungspräfdenten zu 
Königsberg, Gumbinnen, 
Danzig, Potsdam, Stettin, 
Bromberg, Lüneburg, 
Stade, Osnabrück, Aurich, 
Wiesbaden, Schleswig. 
Negierungspräsidenten zu 
Königsberg, Danzig, Stet- 
tin, Köslin, Stralsund. 
Eichungsinspektoren zu Ber- 
lin, Magdeburg, Breslau, 
Cassel, Kiel, Cöln. 
Direktion der Bernsteinwerke 
zu Königsberg. · 
Direktion der Bernsteinwerke 
zu Königsberg.
        <pb n="521" />
        — 493 — 
  
  
  
  
  
  
— —TF — . — —. — Ô O — 
— 
  
Angabe Bezei 
· « är- zeichnung 
bei den für Militice. (der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Bewerbungen zu richten sind, Bemerkungen. 
Stellen, in welchem wenn es nicht die Behörde 
Umfange dieselben selbst ist, bei welcher die An. 
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
Bleichschreiber bei der Musterbleiche zu — Regierungspräsident zu 
Sohlingen, ildesheim. 
Sekretäre und Rechnungsführer bei den mindestens zur Hälfte. Regierungspräsidenten in 
Handen, und Gewerbeschulen in Posen Posen und Düsseldorf. 
und Rheydt 
Sekretär und Rechnungsführer an der Kunst= abwechselnd zwischen Regierungspräsident in 
gewerbe= und gewerblichen Zeichenschulel Civil= und Militär-Cassel. 
in Cassel. anwärter. 
2. Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung: 
* Sekretäre und ' Buchhalter bei den Ober- D ee der Eerre 
bergämtern, der Bergwerksdirektion zu den Oberbergämtern, 
Saarbrücken und der Verwaltung der . Verzwerksderer 
e- 2 l aar ru en 
Köntglichen Steinkohlenbergwerke in und der Verwaltung 
ormmund. der Königlichen Stein- 
kohlenbergwerke in 
Dortmund werden im 
Wege des Aufrückens 
» mit geeigneten etats- 
Dasjenige Oberbergamt, in mäßigen Bureaube- 
. . amten der Staats- 
  
besetzen ist. dienstes besetzt. 
Schichtmeister bei den staatlichen Berg-, mindestens zur Halfte. 
ütten= und Salzwerken und bei den 
Badeanstalten einschließlich der Central- 
verwaltung der Steinkohlenbergwerke 
König und Königin Luise zu Zabrze, 
Revierbureauassistenten, Bureaudiätarien 
bei sämtlichen Verwaltungsstellen und 
im Revierdienste, » 
Verwaltungsbeamte bei der geologischen — 2 Stellen gerhürnen 
Landesanstalt und Bergakademie zu etatsmäßigen Bureau- 
Berlin, soweit für sie eine besondere beamten der Ober- 
technische oder wissenschaftliche Vor- bergamtsbezirke. 
  
bildung nicht erfordert wird, 4 
Telegraphisten und Telegraphengehilfen, 
Hüttenvögte, Platzmeister und Visitatoren, 
Wagemeister, 
Salzausgeber, Matertalienabnehmer und 
Materialienausgeber, 
Steinanweiser, 
Kohlenmesser und Wächter aller Art (mit 
Ausschluß der auf den fiskalischen Salz- 
bergwerken, Stein-- und Braunkohlen= 
gruben erforderlichen Funktionäre dieser 
ftert sowie der Salzverwieger, welche 
sämtlich aus den wegen vorgerückten 
Alters oder körperlicher Gebrechen zur 
Bergarbeit nicht mehr tauglichen Berg- 
leuten zu entnehmen sind), 
Bademeister, soweit für sie eine besondere — — 
technische Vorbildung nicht erfordert 
wird. 
  
  
  
75
        <pb n="522" />
        494 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
— 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
  
VI. Justizministerinm. 
1. Gerichte und Staatsanwaltschaften: 
Gerichtsvollzieher, 
Etatsmäßige Gerichtsschreibergehilfen bei 
den Landgerichten und den Amtsgerichten 
sowie etatsmäßige Assistenten bei den 
Staatsanwaltschaften der Landgerichte 
und der Amtzgerichte, 
Diätarische Gerichtsschreibergehilfen bei den 
Landgerichten und den Amtsgerichten so- 
wie diätarische Assistenten bei den Staats- 
anwaltschaften der Landgerichte und der 
Amtsgerichte. 
2. Gefängnisverwaltung: 
Gefängnisinspektoren, 
Gefängnisoberausseher, 
Gefangenaufseher, 
Hauspäter, 
Maschinenmeister, 
Gasmeister, 
Werkmeister, 
Küchenmeister, 
Wasch= und Bademeister, 
Maschinisten, 
Köche, 
Inspektionsassistenten. 
  
sämtlich, mit Aus- 
nahme derjenigen 
Stellen, welche für 
Dolmetscher be- 
stimmt und für 
welche als Dol- 
metscher befähigte 
Civilanwärter 
vorhanden sind. 
zu einem Fünftel. 
mindestens zur Hälfte. 
Oberlandesgerichtspräsident 
des Bezirkes. 
Oberlandesgerichtspräsident 
und Oberstaatsanwalt 
des Bezirkes. 
  
Oberlandesgerichtspräsident 
und Oberstaatsanwalt 
des Bezirkes. 
  
4 
  
VII. Ministerium des Innern. 
1. Statistisches Bureau: 
* Expedierende Sekretäre und Kalkulatoren, 
* Plankammerinspektor, 
Bureaudiätare. 
2. Polizei-Präsidium zu Berlin: 
* Polizeisekretäre, 
* Oberbuchhalter, 
Kassierer, 
* Buchhalter, 
Bureaudiätare, 
* Meldeamts-Bureauassitenten, 
Meldeamts-Bureaudiätare, 
  
ineten zur Hälfte. 
mindestens die eine 
Hälfte unter An- 
rechnung der von 
der Besetzung mit 
Militäranwärtern 
ausgeschlossenen 
Stellen des Ren- 
danten der Polizei- 
Hauptkasse, es 
Vorstehers der Kal- 
kulatur und des 
Vorstehers des Prä- 
sidialbureaus auf 
die andere Hälfte. 
  
  
Der Direktor des Statisti- 
schen Bureaus. 
l—. 
D 
olizeipräsident zu Berlin. 
  
..— 
  
  
Aeltere befähigte Mi- 
litäranwärter haben 
auch für die Dol- 
metscherstellen den 
Vorrang.
        <pb n="523" />
        Bezeichnung der Stellen. 
495 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten. 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
—- 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
6 
Bemerkungen. 
  
*Obertelegraphisten, 
* Telegraphisten, 
* Leitungsrevisoren, 
Hilfstelegraphisten. 
Abteilungswachtmeister, 
Polizeiwacht- 
meister und Schutzmänner. 
3. Ubrige Königliche Polizeiverwaltungen: 
* Polizeisekretäre, 
Bureaudiätare, 
* Meldeamts-Bureauassistenten, 
Meldeamts-Bureaudiatare. 
Polizeiwachtmeister und Schutzmänner. 
4. Straf= und Gefängnisanstalten: 
Sekretäre und Bureauhilfsarbeiter, 
Hauspäter, 
Oberaufseher und Aufseher. 
5. Landgendarmerie: 
Zahrmeister und Bureaubeamte beim Korps- 
stabe. . 
  
sämtlich, jedoch 
unter Ausschluß 
derjenigen Stellen 
für Wachtmeister 
und Schutzmänner, 
welche im Krimi- 
naldienste verwen- 
det werden. 
mindestens zur Hälfte. 
sämtlich, jedoch mit 
Ausschluß derjeni- 
gen Stellen für 
Wachtmeister und 
Schutzmänner, 
welche im Krimi- 
naldienste verwen- 
det werden. 
mindestens zur Hälfte. 
sämtlich jedoch un- 
ter Ausschluß der- 
jenigen Stellen, in 
welchen Beamte zu 
technischen Dienst- 
leistungen und zur 
Leitung oder Be- 
aufsichtigung von 
handwerksmäßiger 
Arbeit verwendet 
werden. 
  
mindestens zur Hälfte. 
Polizeipräsident zu Berlin. 
  
Der Vorsteher der betreffen- 
den Polizeiverwaltung. 
Minister des Innern. 
Der Vorsteher der betreffen- 
den Straf= oder Ge- 
fängnisanstalt. - 
  
TllLmkuistetinmfürkandwictschafhsomäuenüudForli-m 
1. Oberlandeskulturgericht: 
* Sekretäre. 
mindestens zur Hälfte. 
  
Die Anzahl der aus- 
zuschließenden Stellen 
wird durch den Mi- 
nister des Innern nach 
vorgängigem Beneh- 
men mit dem Kriegs- 
minister bestimmt. 
Die Anzahl der aus- 
zuschließenden Stellen 
wird durch den Mi- 
ntster des Innern nach 
vorgängigem Beneh- 
men mit dem Kriegs- 
minister bestimmt. 
Die Anzahl der aus- 
zuschließenden Stellen 
wird durch den Mi- 
nister des Innern nach 
vorgängigem Beneh- 
men mit dem Kriegs- 
minister bestimmt. 
76*
        <pb n="524" />
        Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An. 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
2. Generalkommissionen: 
* Sekretäre, 
Diätare, 
Drucker (in der Kanzlei). 
3. Spezialkommissionen: 
* Sekretäre, 
Diätare. 
4. Landwirtschaftliche und Gärtner-Lehranstalten: 
* Rendanten (Rechnungsführer), 
* Sekretäre (Kalkulator, Registrator), 
Diätare. 
5. Tierärztliche Hochschulen: 
* Administrator, 
* Rendanten, 
* Sekretäre, 
Okonomieinspektoren. 
Diätare. 
6. Meliorations- und Deichbeamte: 
Deichvögte in der Provinz Hannover, 
Dünenmeister, 
Wallmeister, 
Dünenaufseher, Strommeister, 
Kanalaufseher. 
7. Gestütverwaltung: 
* Rendanten der Hauptgestüte, Rechnungs- 
führer und Sekretäre der Landgestüte, 
sowie Sekreläre der Hauptgestüte, 
Futter= und Sattelmeister bei sämtlichen 
Gestütanstalten. 
8. Domänenverwaltung: 
a) Domanial-Bade= und Mineral- 
brunnen-Verwaltungen: 
Bademeister, Brunnenmeister; 
b) Sonstige der Domänenverwaltung 
unterstellte Verwaltungen: 
Stakmeister, Damm-, Graben= und 
Fehnmeister. 
  
indestens zur Hälfte. 
Imind estens zur Hälfte. 
etn zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
zu drei Fünfteln. 
Generalkommissionspräsi- 
denten. 
Generalkommissionspräsi- 
denten. 
Ministerium für Landwirt- 
schaft, Domänen und 
Forsten. - 
schaft, Domänen und 
Ministerium für Landwirt- 
Forsten. 
u0"0 betreffende Regierungs- 
. präsident. 
Ministerium für Landwirt- 
schaft, Domänen und 
Forsten. 
  
Die betreffenden Regie- 
rungen. 
  
  
U 
Diese Stellen sind zu 
½ der den Militär- 
anwärtern vorbehal- 
tenen Stellen mit 
Offizieren zu besetzen, 
denen Allerhöchsten 
Orts die Aussicht auf 
Anstellung im Civil- 
dienste verliehen wor- 
den ist. 
Die Stellen der Ren- 
danten und Sekretäre 
der Hauptgestüte und 
der Rechnungsführer 
bei den Landgestüten 
sind zu ½ der den Mi- 
litäranwärtern vorbe- 
haltenen Stellen Offi= 
zieren zugängig, denen 
Allerhöchsten Orts die 
Aussicht auf Anstel- 
lung im Eivildienste 
verliehen worden ist.
        <pb n="525" />
        497 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
9. Forstverwaltung: 
Hausmeister und Pedelle bei den König- 
lichen Forstakademien zu Eberswalde 
und Münden, 
Wald-, Torf-, Wiesen-, Wege= und Flöß- 
wärter. 
  
soweit diese Stellen 
nicht mit Forstver- 
sorgungsberechtig- 
ten bezw. mit auf 
Forstversorgung 
dienenden Anwär- 
tern der Jäger- 
Bataillone besetzt 
werden können. 
  
Direktoren der Königlichen 
Forstakademien. 
Die betreffenden 
rungen. 
Regie- 
IX. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal--Angelegenheiten. 
1. Bei sämtlichen Verwaltungen: 
Maschinisten, Heizer, Röhrmeister 
sonstige gleichartige Stellen. 
2. Konsistorien: 
* Bureaubeamte. 
3. Provinzial-Schulkollegien: 
* Bureaubeamte. 
4. Universitäten: 
* Bureau= und Kassenbeamte, 
und 
Expedienten bei den Universitätsbiblio- 
theken. 
5. Lehrerinnen-Seminar zu Droyssig: 
Rendant. 
6. Kunstgewerbe-Museum zu Berlin: 
Sekretär der Unterrichtsanstalt. 
7. Königliche Nationalgalerie zu Berlin: 
* Bureaubeamte. 
  
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
zu drei Vierteln, mit 
Ausnahme derStel- 
len der Rendanten 
und Ouästoren. 
mindestens zur Hälfte. 
zwischen Militär= und 
Civilanwärter ab- 
wechselnd. 
ausschließlich, sofern 
unter den Bewer- 
bern eine geeignete 
Persönlichkeit sich 
befindet. 
mindestens zur Hälfte. 
  
-——n 
Die Königlichen Konsistorien, 
einschl. des Landeskonsisto- 
riums zu Hannover. 
Rektor und Senat der Uni- 
versität zu Berlin sowie 
die Kuratorien der übrigen 
Universitäten. 
Der Direktor der Universi- 
tätsbibliothek in Berlin 
sowie die Kuratorien der 
übrigen Universitäten. 
Der Seminardirektor. 
Die Generalverwaltung der 
Königlichen Museen. 
* 
  
J— 
  
  
Die Stellen werden bei 
eintretender Erledi- 
gung ausgeschrieben. 
Die etatsmäßigen Stel- 
len der Königlichen 
Forstkassenren- 
danten fsind für die 
aus dem Militärstande 
#ro orgegangenen 
eamten in gleicher 
Weise wie für die aus 
dem Cirilstande her- 
vorgegangenen er- 
reichbar, wenn sie die 
erforderliche Befähi- 
gung besitzen.
        <pb n="526" />
        — 498 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
— 
Angabe 
bei den für Militär. 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
8. Königliche Bibliothek zu Berlin: 
* Bureaubeamte, 
Expedienten. 
9. Königliches meteorologisches Justitut zu Berlin 
nebst Obserdatorien bei Potsdam: 
* Bureaubeamte. 
10. Kunstakademien und Kunstschulen: 
* Bureaubeamte. 
11. Technische Hochschulen: 
* Bureaubeamte, 
Bibliothekexpedienten. 
12. Königliche Charité zu Berlin: 
* Bureaubeamte und Hkonomiebeamte, 
* Stationsbeamte. 
13. Institut für Infektionskrankheiten zu Berlin. 
Versuchs= und Prüfungs-Anstalt für die Zwecke 
der Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung 
zu Berlin. Hygienisches Institut zu Posen. 
* Bureaubeamte. 
14. Unter Staatsverwaltung stehende Stiftungsfonds: 
* Bureaubeamte. 
15. Kirchliche Institute, welche aus staatlichen oder 
städtischen Fonds unterhalten werden: 
Die Stellen der Küster und Organisten, so- 
fern solche nicht zugleich öffentliche Lehrer 
sind, der Kalkanten, Kirchendiener, Glöck- 
ner, Totengräber und andere niedere 
Kirchenbediente. 
zu drei Vierteln. 
  
X. Ariegsministerium. 
1. Verwaltung des Zeughaufes zu Berlin: 
Sekretär und Registrator, 
Bureauassistent, 
*vOberzeugwart, 
Zeugwarte, 
Maschinist und Heizer. 
2. Potsdamsches großes Militär-Waisenhaus: 
a) Militär-Waisenhaus zu Potsdam: 
* Rendant, 
* Sekretär, 
Kontrolleur, 
* Okonomieinspektor, 
* Hausinspektor, 
Bekleidungsinspektor, 
  
111111 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
smindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
Der Generaldirektor der 
Königlichen Bibliothek. 
Der Direktor des Königlichen 
meteorologischen Instituts. 
die Rektoren der Köni lichen 
technischen Hochschulen. 
Die Leiter bezw. Direktoren 
der Institute. 
Die Verwaltungen der be- 
treffenden Stiftungen. 
  
  
Direktion des großen Mili- 
tär-Waisenhauses zu Pots- 
dam und Schloß Pretsch.
        <pb n="527" />
        499 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Maschinist, 
Heilgehilfe, 
Brotschneider: 
b) Militär-Mädchen-Waisenhaus zu 
Schloß Pretzsch: 
* Rendant, 
* Kontrolleur. 
  
  
Direktion des großen Mili- 
tär-Waisenhauses zu Pots- 
dam und Schloß Pretzsch. 
II. Königreich Bayern. 
A. Staatsministerium des Kgl. Hausfen und den Außbern. 
1. Staatsministerium: 
* Boten, 
* Portier, 
* Heizer, 
* Hausmeister. 
2. Geheimes Haus- und Staatsarchib: 
* Bote. 
3. Verkehrsanstalten: 
a) Staatseisenbahnverwaltung, Bodensee- 
dampfschiffahrt und Ludwig-Donau- 
Main-Kanal: 
*Oberexpeditoren und Oberrevisoren, 
*Oberbauführer, 
* Expeditoren und Revisoren, 
Bauführer, 
*Kapitäne I. Klasse, 
Adjunkten, 
* Zugführer, 
* Kapitäne II. Klasse, 
Werkführer I. Klasse im Wagenaussichts- 
dienste, 
* Oberrangiermeister, 
* Oberpackmeister, 
Bahnmeister, 
* Unterbeamte im (bautechnischen und geo- 
metrischen) Zeichnerdienste, 
* Amtsgehilfen, 
* Wagenmeister, 
* Statusmäßige Bauzeichner, 
* Statusmäßige Vermessungszeichner, 
* Oberbureaudiener, 
* Oberportiers, 
* Geldzähler und Kassadiener, 
* Werft= und Hafenmeister, -r 
Hafenmeister bei dem Floß- und Lände- 
hafen zu Aschaffenburg, 
* Kanalmeister, 
zur Hälfte. 
zu zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
q1 zwei Dritteln. 
zu einem Drittel. 
zur Hälfte. 
zu zwei Dritteln. 
)eur Hälfte. 
— 
zu zwei Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
  
Staatsministerium des Kgl. 
Hauses und des Außern. 
Staatsministerium des Kgl. 
Hauses und des Außern. 
Generaldirektion der K0gl. 
Bayer. Staatseisen bahnen.
        <pb n="528" />
        500 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
– 
  
* Stations= und Ländemeister, 
Obersteuermänner, 
* Kondukteure, 
* Rangiermeister, 
* Packmeister, 
* Wagenwärter und Wagenaufseher, 
* Lokomotipyheizer I. Klasse, 
* Turmwärter, 
Bauausfseher, 
* Bureaudiener, 
* Portiers, 
Werkstätteaufseher, 
Fahrkartendrucker, 
Steindrucker, 
Buchbinder, 
Lichtdrucker, 
* Magazinsgehilfen, 
* Meßgehilfen I. Klasse, 
* Steuermänner, · 
*Schleusenoberwärter, 
Stationsdiener, 
Wagenwärtergehilfen, 
dtheier II. Klasse und Dampfboot- 
eizer, 
Heizer für elektrische und Gasbeleuchtung, 
Wechselwärter, 
* Blockwärter, 
Vorarbeiter im Bahnunterhaltungsdienste, 
Meßgehilfen llI. Klasse, 
Nachtwächter, 
Bureaudienergehilfen, 
Magazinsdiener, 
Matrosen, 
Schleusenwärter, 
Bahnwärter, 
Diätare im Administrativ= und Kanzlei- 
dienste (Kanzleigehilfen, Kassa= und Rech- 
nungsgehilfen, Baurechner, Bauschreiber, 
Telegraphisten), 
Diätare im bautechnischen Dienste (Bau- 
zeichner), · 
Diätare im Vermessungsdienste (Ver- 
messungszeichner), 
  
zwei Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
zu einem Drittel. 
zu zwei Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
4 Hälfte. 
zu zwei Dritteln. 
zur Halfte. 
— 
  
Generaldirektion der Kagl. 
Bahgyer. Staatseisenbahnen. 
  
  
Zunächst wird noch ein 
Drittel dieser Stellen 
für die vor 1886 auf- 
genommenen, in nicht 
statusmäßiger Verwen- 
dung stehenden Be- 
diensteten vorbehalten. 
Zunächst wird noch ein 
Drittel dieser Stellen 
für dle vor 1886 auf- 
genommenen, in nicht 
statusmäßiger Verwen- 
dung stehenden Be- 
dtenfteten vorbehalten. 
Zunächst wird noch ein 
Viertel dieser Stellen 
für die vor 1886 auf- 
genommenen, in nicht 
statusmäßiger Verwen- 
dung stehenden Be- 
diensteten vorbehalten.
        <pb n="529" />
        — 501 — 
  
Bozeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
2 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Wagenaufschreiber, 
Kopisten; 
b) Post= und Telegraphenverwaltung: 
* Oberexpeditoren 
* Expeditoren I. Klaf e, 
* Bauführer, 
* Expeditoren II. Klasse, 
Adjunkten, 
Statusmäßige Postgehilfen, 
* Oberkondukteure, 
* Oberpacker, 
* Oberbriefträger, 
* Obertelegraphenwärter, 
* Geldzähler und Kassadiener, 
* Statusmäßige Bauzeichner, 
* Kondukteure, 
* Packer, 
* Briefträger, 
Telegraphenwärter, 
* Bureaudiener, 
* Depeschenboten-Obmänner, 
Bureaudienergehilfen, 
Briefträgerg ehüsen, 
Telegraphenwärtergehilfen, 
Heizer, 
Paketboten, 
Depeschenboten, 
Briefeinsammler, 
Postboten, 
Diätare im Expeditionsdienste (Kassa= und 
Rechnungsgehilfen), 
Diätare im Kanzleidienste (Kanzleigehilfen), 
Diätare im bautechnischen Dienste (Bau- 
zeichner). 
1. Staatsministerium: 
* Kanzleisekretäre, 
* Kanzleifunktionäre, 
* Boten. 
2. Oberstes Landesgericht: 
* Sekretariatsassistenten, 
* Sekretariatsgehilfen, 
* Boten. 
3. Oberlandesgerichte: 
* Sekretariatsassistenten, 
* Sekretariatsgehilfen, 
Boten. 
zu drei Vierteln. 
4„„ Hälfte. 
zu einem Drittel. 
zur Hälfte. 
zu einem Drittel. 
zu drei Vierteln. 
% zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
zu drei Vierteln. 
zu zwei Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
au zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
zu zwei Dritteln. 
zu drei Vierteln. 
zur Hälfte. 
  
[eralireliom der Kgl. 
Bayer. Staatseisenbahnen. 
Generaldireltion der Kgl. 
Posten und Telegraphen. 
  
  
B. Itaatsministerium der Justiz. 
zu einem Drittel. 
  
Staatsministerium der Justiz. 
  
  
  
  
76
        <pb n="530" />
        Bezeichnung der Stellen. 
— 502 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
4. Landgerichte: 
Boten. 
5. Amtsgerichte: 
* Gerichtsvollzieher I. Klasse, 
Gerichtsvollzieher II. Klasse, 
* Sekretariatsassistenten, 
Sekretariatsgehilfen, 
Amtsgerichtsdiener mit Gefängnisdienst, 
Erste aemtsgerichtsdiener ohne Gefängnis- 
ienst, " — 
Zweite Amtsgerichtsdiener. 
6. Staatsanwaltschaften: 
* Sekretariatsasfsistenten und Sekretariats- 
gehilfen bei der Generalstaatsanwalt- 
schaft und den Oberstaatsanwaltschaften, 
* Sekretariatsassistenten und Sekretariats- 
gehilfen bei den Staatsanwaltschaften. 
7. Strafrechtspflege: 
* Gefängnisverwalter, 
* Gefängniswärter, 
* Gefängnisoberaufseher, 
Gefängnisaufseher, 
Heizer in den Gerichtsgefängnissen, 
Zu Gerichtsvollziehern in Strafsachen be- 
stellte Amtsgerichtsdiener. 
8. Strafanstalten: 
Sicherheitsaufseher, 
Küchenaufseher, 
* Waschaufseher, 
* Spitalaufseher, 
* Oberaufseher, 
Küchenmeister, 
* Waschmeister, 
* Oberkrankenwärter, 
* Hausverwalter, 
Schreibgehilfen, 
* Rechnungsgehilfen, 
* Buchhalter. 
— 
Feur Hälfte. 
. 
zur Hälfte. 
111111 
111111111 
  
hur Hälfte. 
  
Staatsministerium der Justiz. 
  
k 
C. Staatsministerium des Innern. 
1. Etat der allgemeinen inneren Verwaltung: 
a) Staatsministerium: 
* Kanzleisekretäre, 
* Kanzleifunktionäre, 
* Boten und Diener (Portier und Heizer): 
zu einem Drittel. 
— 
Staatsministerium des In- 
nern.
        <pb n="531" />
        Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
b) Statistisches Bureau: 
*% Je7s I. Ordnung, 
unktionäre II. Ordnung, 
* Bote und Diener:; 
c) Verwaltungsgerichtshof: 
* Kanzleifunktionäre, 
* Boten und Diener; 
d) Regierungen, Kammern des Innern: 
* Sekretäre, 
Regierungsfunktionäre, in Sekretariat und 
Recgistratur beschäftigt, einschließlich der 
Funktionäre bei den land= und forst- 
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, 
* Registratoren, 
* Kanzlisten, · 
Regierungsfunktionäre,inderKanzlei 
verwendet, 
Boten und Diener (Hausmeister und Haus- 
diener); * ·- 
s)PT-o1izeidirektion: 
* Offizianten, 
Polizeifunktionäre, 
Boten und Diener, 
Sch utzmannschaft München: 
*Oberwachtmeister, 
* Wachtmeister, 
* Stationskommandanten, 
Schutzmänner: 
f) Bezirksämter: 
2. und 3. Bezirksamtsschreiber, 
Bezirksamtsdiener: 
g) Maß= und Gewichtspolizei: 
Eichmeister. 
2. Etat der Landesarchive: 
* Reichsarchivfunktionäre, 
Kreisarchivfunktionäre, 
Boten und Diener bei dem allgemeinen 
Reichsarchiv und den Kreisarchiven. 
3. Etat der Staatsbauverwaltung: 
* Registrator und Kanzleisekretär bei der 
Obersten Baubehörde, 
* Statusmäßige Bauzeichner bei der Obersten 
Baubehörde und dem hydrotechnischen 
Bureau, 
1 Hälfte. 
biu zwei Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
Jeu zwei Dritteln. 
zu drei Vierteln. 
zu drei Vierteln. 
au zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte, jedoch nur 
rtutuc 
  
insoweit, als nicht 
vorzugsweise zu be- 
rücksichtigende Bau- 
praktikanten vor- 
handen sind. 
  
Bureau zu 
München. 
Fräsident des Verwaltungs- 
gerichtshofs zu München. 
Der betreffende Regierungs- 
präsident. 
jiaetenurn zu München. 
e zu München. 
Die betreffende Regierung, 
Kammer des Innern. 
Staatsministerium des 
Innern. 
Allgemeines Reichsarchiv 
zu München. 
Staatsministerium des 
Innern. 
  
  
76*
        <pb n="532" />
        504 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An 
stellung gewünscht wird. 
Bewerbungen zu richten sind, 
Bemerkungen. 
  
*Kanzleifunktionär bei dem hydrotechnischen 
Bureau, 
* Bote und Diener bei der Obersten Bau- 
behörde und dem hydrotechnischen Bureau, 
Statusmäßige Bauführer und Baupaliere 
bei der äußeren Staatsbauverwaltung, 
* Statusmäßige Bauzeichner bei der äußeren 
Staatsbauverwaltung, 
Bauamtsaktuare bei der äußeren Staats- 
bauverwaltung, 
Hausmeister bei dem Glaspalaste, 
Flußwärter, 
Schleusenwärter, 
Straßenwärter, 
Donaumooswegmacher, 
Brunnenwärter, 
Ländeplatz= und Magazinsaufseher, 
Nichtstatusmäßige Bauführer, Baupaliere 
und Bauzeichner bei der äußeren Staats- 
bauverwaltung. 
4. Etat der Bergbehörden: 
* Sekretär, 
dann Aktuare beim Oberbergamte, 
Bote und Diener beim Oberbergamte. 
5. Etat für Sicherheit, Arbeitshäuser und Er- 
ziehungsanstalten: 
Sicherheitsaufseher, 
* Hausmeister, 
* Oberaufseher, 
Schreibgehilfen und Rechnungsgehilfen, 
Nichtpragmatischer Verwalter und Buch- 
halter im Arbeitshause Rebdorf. 
6. Etat für Industrie und Kultur. Geflütswesen: 
Offiziant bei der Landgestütsverwaltung, 
* Oberaufseher bei den Land= und Stamm- 
gestüten, « 
* Bote und Diener bei der Landgestüts- 
verwaltung, 
Aufseher bei den Land= und Stamm- 
gestüten, 
Gestütswärter bei den Land= und Stamm- 
gestüten. 
7. Unmittelbare Stiftungsadministrationen: 
Boten und Diener. 
zur Hälfte, jedoch nur 
insoweit, als nicht 
vorzugsweise zu be- 
rücksichtigende ge- 
prüfte Bauprakti- 
kanten vorhanden 
sind. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
% zwei Dritteln. 
6% Hälfte. 
–... 
— 
. 
hur Hälfte. 
  
Staatsministerium des 
Innern. 
— 
Die betreffende Regierung, 
Kammer des Innern. 
Das betreffende Bauamt. 
  
orerienn zu München. 
waltung. 
Landgestütsverwaltung zu 
München. 
  
Die betreffende Stiftungs- 
  
administration. 
Die betreffende Anstaltsver-
        <pb n="533" />
        — 505 — 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär. 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an Vesche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
" 
8. Kgl. Versicherungskammer: 
* Revisoren, 
Funktionäre, 
Diener. 
9. Kgl. Landesversicherungsamt: 
* Offiziant, 
Funktionär. 
10. Kgl. Agrikulturbotanische Anstalt: 
Diener. 
)zur Hälfte. 
par Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
6bn Versicherungskammer. 
Landesversicherungs- . 
amt. 
Kgl. Agrikulturbotanische 
  
Anst talt. 
D. G#taatsministerium den Junern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 
1. Staatsministerinm: 
* Kanzleisekretäre, 
* Kanzleifunktionäre, 
* Boten, 
* Diener, 
* Portier, 
* Heizer. 
2. Universttäten: 
a) Allgemein: 
* Registratoren, 
* Kanzlisten, 
Sekretariats-, Verwaltungs= und Kanzlei- 
funktionäre, 
* Pedelle, Pedellsubstituten, * Pedellgehilfen 
* Hausmeister, 
Haus-, Kanzlei-, Kassa-, Bibliothek-, Labora- 
toriums-, Klinik= und Sammlungsdiener, 
Maschinenmeister, Maschinenwärter, Heizer; 
b) bei der Universität München: 
* Ha uptkassa-Offiziant, 
Kassafunktionär, 
Bibliothekoffizianten; 
e) bei der Universität Würzburg: 
* Universitätsaktuar, 
* Sekretär des Verwaltungsausschusses, 
Bibliothekfunktionär, 
Fechtmeister; 
d) bei der Universität Erlangen: 
Krankenhausverwalter, 
Kassafunktionär, 
Reitlehrer, 
Fechtmeister. 
3.#echnische Hochschule: 
Kassier (zugleich Rechnungsführer) 
Kassafunktionär, 
*Registraturoffiziant, 
* Aktuar (Kanzlist), 
zu einem Drittel. 
1II 111 11 111 
  
4½ Hälfte. 
Staatsministerium des In- 
nern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
Der Senat der betreffenden 
Kal. Universität. 
  
J. 
tt0 Senat. 
Der Senat. 
  
Der Senat. 
  
nischen Hochschule. 
  
ꝛ Senat der Kgl. tech-
        <pb n="534" />
        — 2— — 
506 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den —* Militär. 
anwärter nicht aus- 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
  
9. Lehrerbildungsanstalten, 
Präparandenschulen, einschließlich der Kreis- 
Lehrerinnen-Bildungsanstalt zu München: 
  
Werkmeister, Maschinenmeister, Vorarbeiter 
an den Realschulen und an der Bauge- 
werkschule. 
8. Kgl. öffentliche Turnansat München: 
Hausmeister. 
Schullehrerseminarien, 
Haus= und Speisemeister, 
Portier. 
Pedelle, Hausdiener, Diener, Heizer. 
  
  
Innern. 
  
Kgl. Regierung, Kammer 
des Innern, von Ober- 
bayern. 
regierung, 
  
Innern. 
  
Die betreffende Kal. Kreis- 
Kammer des 
schließlich bestimmten wenn es nicht die Behörd“ Bemerkungen. 
e- gän welchem selbft ist, bei welcher die An. 
1 vrorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
12 . 
Kanzletfunkttonay — 
* Hausmeister, — 
* Pedell, - — 
.Buewa gli Dberheer — 
ureau- (zuglei assa-) Diener — 
Sammlungs-, Laboratoriums-, Schul= und — der- ench der, Kal. tech- 
Hausdiener, einschl. des Dieners bei der mi 
landwirtschaftlichen Central-Versuchs- 
station, 
Werkmeister- Maschinenmeister b, Beleuch- — 
tungsmei ter. 
4. Lyceen zu Bambery, Dillingen, Freisfing, Passau 
und Leebensburg: - - -- «- 
Ped — d Rektorat des betressen- 
Bdele Bbliothek- und Sammlungsdiener. * — den Kgl. Lyceums. 
5. Humanistische und Neal-Gymmaßen: 
Fear * Die betreffende Kgl. Kreis- 
Pedellgehilfen, Turndiener, — kecierung, Kammer des 
Schul= und Hausdiener. — -' 
6. Industrieschulen: 
Kassiere (zugleich Rechnungsführer), zur Hälfte. 
ausmeister (zu Nünchen , 
eiger, is Huldiener — Das Rektorat der betreffen- 
erfälte= Laberatoriums, Schultgiener, # den Kl. Industrieschule. 
Hausdiener, — · 
Werkmeister, Vorarbeiter. — · 
7. Progymnasien, Lateinschulen, Kreis= und sonstige 
Realschulen, Kreisbaugewerkschule zu Kaisers- 
lautern: 
Pedelle, — Soweit die Aufstellung 
5 — 
Hausmeister, — Die betreffende Kal. Areis- Siwatrhirde aeh 
Hausdiener, — regierung, Kammer des und nicht durch Pr 
ttuttree be- 
chränkt ist
        <pb n="535" />
        — 507 — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
**“ 6 
1. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorhehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
—- — · 
10. Akademie der Wissenschaften, einschließlich der 
meteorologischen Centralstation: 
Kanzlist, 
Aktuar, 
Kassafunktionär, 
* Hausmeister, 
Diener, Hausdiener. 
11. Generalkonserbatorium der wissenschaftlichen 
Sammlungen des Staates: 
* Hausinspektor des chemischen Labora- 
toriums, 
Maschinisten, 
Kabinetts-, Sammlungs-, Laboratoriums-, 
Instituts= und Anstaltsdiener, 
Bureaudiener, 
* Hausmeister. 
12. Bibliotheken: 
a) Hof= und Staatsbibliothek zu 
München: · 
* Hausmeister, 
Portier, 
Bote, 
Bibliothekdiener; 
b) Bibliothek zu Bamberg: 
Bibliothekdiener. 
13. Akademie der bildenden Künste: 6 
Kassa= und Rechnungsgehilfe, 
* Hausmeister, 
Diener. 
14. Gemäldegalerien und Vasenkabinett: 
Portier, 
* Hausmeister, 
* Oberaufseher, 
Diener. 
15. Kupferstich= und Haudzeichnungen-Kabinett: 
* Oberaufseher, 
Diener. 
16. Kunstausstellungsgebände: 
Hausmeister. 
17. Kunstgewerbeschulen: 
Sekretäre (zugleich Kasstere), 
* Haus= (und Werk-nmeister, 
Schuldiener, - 
Heizer. 1 
  
4 l 
zur Hälfte. 
Die Kgl. Akademie 
Wissenschaften. 
Das Kgl. Generalkonserva- 
torium der wissenschaft- 
lichen Sammlungen des 
Staates. 
Die Direktion. 
Der Bibliothekar. 
[Die Kal. Akademie der bil- 
I denden Künste. 
Die Kgl. Central-Gemälde- 
galerie-Direktion. 
Die Direltion. 
Die Kgl. Akademie der bil- 
denden Künste. 
Die Direktion der betreffen- 
den Kgl. Kunstgewerbe- 
schule. 
  
der
        <pb n="536" />
        508 
  
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
  
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten wenn es nicht die Behörde Bemerkungen. 
5 zunieichen .selbst ist, bei welcher die An 
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
18. Nationalmuseum: 
Kassier und Sekretär ur Hälfte. 
*Kanzlist, u zur H fte. 
Kanzleifunktionär — .. 
xObemufschm D Die Direktion. 
* Hausmeister, — 
Diener. — 
19. Walhalla: 
Der Vorstand des Kgl. Land- 
Zerwallten, bauamts zu Regensburg 
Wegmacher. als ie miar für die 
20. Ruhmeshalle: 
* Oberaufseher, – 1Die Kgl. Polizeidirektion 
Galeriediener. — München. · 
21. Musikschulen: 
a) Akademie der Tonkunst zu München: 
* Sekretär (zugleich Kassier), zur Hälfte. 
* Hausverwalter, — 
Bureau-, Klassen= und Schuldiener, — 
Heizer (zugleich Hausdiener); — . 
b) Musikschule zu Würzburg: Die Direktion. 
* Sekretär, zur Hälfte. 
* Hausmeister, — 
Diener. — 
22. a) Tierärztliche Hochschule zu München: 
55 Sekretär), zur Healfte. 
anzleifunktionär — ... 
* Hausmeister, — de Direktion. 
Diener und Stallwärter; — 
b) Hufbeschlagschule zu Würzburg: 
Schmiedgehilfe. — Die Kgl. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, zu 
23. Hebammenschule zu München: Würzburg. · 
Kanzleifunktionär, — Die Kgl. Kreisregierung, 
Pförtner und Hausdiener, — Kammer des Innern, von 
Heizer. — Oberbayern. 
24. Akademie für Landwirtschaft und Brauerei zu 
Weihenstephan, Kreis= und sonstige Landwirt- 
schafts= und Ackerbau-Schulen: Vei der Kgl. Alademie ft 
ei der Kgl. Akademie für 
#alserpi- zur Hälfte Landwirtschaft und Braue- Soweit die Aufstellung 
gehitse — rei zu Weihenstephan diellhieser Bediensteten 
Kanzleifunktionär, Direktion; bei den Land= einer unmittelbaren 
Hausmeister, — wuirtschaftz- und AckerbauszSiatgeehorde m 
Speisemeister, — und nicht durch Prä- 
Schulen die betreffendennl#ntationsrechte be- 
Pedelle, Anstaltsdiener, + Kal. Kreisregierungen, setn ist. 
Schul= und Hausdiener. 
  
  
  
Kammernides Innern. 
  
  
—
        <pb n="537" />
        509 
  
  
Bezeichnung der Stellen.“ 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
25. Maximilianeum, Julianum, Max-Joseph-Stift 
und sonstige unter staatlicher Leitung stehende 
Erziehungs-Institute; höhere weibliche Bilbungs- 
anstalt zu Aschaffenburg; Central-Blinden= und 
Central-Taubstummen-Institut; Central-Anstalt 
für Erziehung und Bildung krüppelhafter Kinder: 
  
Hausmeister, 
Speisemeister, 
Pförtner. 
26. Unmittelbare Kultus= und Unterrichts-, Stiftungs-= 
oder Fonds-Administrationen: 
Boten, 
Diener. 
27. Protestantisches Oberkonsistorium: 
* Kanzlisten, 
* Diener und Boten. 
28. Protestantische Konsistorien: 
* Sekretäre (zugleich Registratoren), 
* Kanzlisten, 
Funktionäre, 
Boten und Diener. 
29. Mesner= oder Kirchendiener-Stellen: 
Katholische und protestantische Mesner oder 
Kirchendiener. 
30. Allgemeine protestantischt Pfarr· Unterstützungs- 
anstalten zu Nürnberg: · 
Amtsgehilfen, 
Amtsdiener. 
  
zur Hälfte und mit 
Ausnahme der 
Sekretärstelle am 
Kgl. Konsistorium 
zu Speyer. 
zur Hälfte. 
Das Kuratorium des Kal. 
Maximilianeums, die Di- 
rektion des Kagl. Magx- 
Joseph-Stiftes und die 
Direktorate der übrigen 
Kal. Erziehungs--Institute, 
sowie der Kgl. höheren 
weiblichen Bildungsan- 
stalt in Aschaffenburg! 
dann die Inspektion der 
betreffenden Kgl. Central= 
#Anstalt. 
  
ie betreffende Kgl. Admini- 
stration. 
d Kgl. protestantische 
Oberkonsistorium. 
Das betreffende Kgl. prote- 
stantische Konsistorium. 
  
Bei den katholischen Stellen 
dieser Art die betreffende 
Kal. Kreisregierung, Kam- 
mer des Innern, bei den 
protestantischen das be- 
treffende Kgl. Konsisto-= 
rium. 
asl. Administration. 
  
In Konkurrenz mit 
dem im Dienstboten- 
verhältnisse stehenden 
x Versonale der betref- 
fenden Anstalt von 
mindestens zwölf- 
jähriger Dienstzeit. 
  
  
  
Soweit dic betreffen- 
den Stellen nicht mit 
Schuldiensten ver- 
bunden sind und auch 
im übrigen nur in- 
soweit, als einer un- 
mittelbaren Staats- 
behörde oder den Kgl. 
Konsistorien das Be- 
setzungsrecht zusteht 
und dieses nicht durch 
Präsentationsrechte 
beschränkt ist. 
77
        <pb n="538" />
        — 510 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn cs nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
E. ##taatsministerium der Finanzen. 
1. Allgemeine Finanzverwaltung: 
à) Staatsministerium: 
* Kanzleisekretäre, 
* Kanzleifunktionäre, 
* Boten und Diener, 
* Hausmeister, 
Heizer; 
b) Oberster Rechnungshof: 
*Kanzleifunktionär, 
* Boten und Diener: 
c) Rechnungskammer: 
* Sekretär, 
* Registrator, 
* Kanzlist, 
Kanzleifunktionäre, 
Boten und Diener; 
d) Centralstaatskasse: 
* Geldzähler und Kassadiener; 
e) Regierungsfinanzkammern: 
* Sekretäre, 
* Registratoren, 
* Kanzlisten, 
Regierungsfunktionäre im Sekretariat und 
in der Registratur beschäftigt, 
Regierungsfunktionäre in der Kanzlei ver- 
wendet, 
Boten und Diener; 
f) Kreiskassen: 
*Offizianten, 
Kassafunktionäre, 
Kassadiener; 
go) -Rentämter: 
Rentamtsdiener, 
Rentamtsbeiboten; 
2. Katasterbureau: 
Kassier, 
* Kontrolleur, 
* Sekretär, 
Konservatoriumsgehilfe, 
Registraturfunktionär, 
Kanzleifunktionär, 
Boten und Diener, 
Steindrucker, 
zu einem Drittel. 
zur Hälfte. 
hur Hälfte 
zur Hälfte 
zur Hälfte. 
zu drei Vierteln. 
zur Hälfte. 
Jzur Hälfte. 
  
zu drei Vierteln. 
Staatsministerium der Fi- 
nanzen. 
pberster Rechnungshof. 
arinungefam 
Centralstaatskasse. 
Das betreffende Regierungs- 
präsidium. 
Die betreffende Regierungs- 
1 finanzkammer. 
nanzen. 
Die betreffende Regierungs- 
finanzkammer. 
Katasterbureau. 
  
  
Staatsmintsterium der Fi.
        <pb n="539" />
        — 511 — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Buchbinder, 
Zu Abschristen und Auszügen vorüber- 
gehend verwendete Hilfsarbeiter des 
Kataster-Renovationsdienstes. 
3. Etat der Zölle und indirekten Steuern: 
a) Aeußere Aemter: 
Grenz-, Revisions= und Hafenaufseher, 
Salzsteneraufseher, 
Leuchtturmwächter in Lindau, 
Ländehüter in Passau, 
* Hafenmeister, 
* Ständiger Rübenzuckersteueraufseher, 
* Zolleinnehmer, 
* Uebergangssteuereinnehmer, 
* Steueraufseher, 
* Aufschlageinnehmer, 
* Aufschlagverwalter, 
* Assistenten, 
* Nebenzollamts-Kontrolleure, 
* ZBollverwalter, 
* Hauptzollamtsoffiziale, 
* Steuer-Oberkontrolleure, 
* Salzsteuer-Kontrolleure; 
b) Generaldirektion der Zölle und 
in direkten Steuern: 
* Boten, 
* Kassadiener, 
* Registratur= und Kanzleifunktionäre, 
* Kanzlisten, 
* Registratoren, 
* Sekretäre, 
* Assistenten des Rechnungs-Kommissariats 
und Grenzwachbureaus, 
* Offiziale, 
*Kassaoffizianten. 
4. Bergwerks-, Hütten-- und Salinenverwaltung: 
a) General-Bergwerks= und Salinen- 
Administration: 
* Registrator, 
* Registraturoffiziant, 
Registraturfunktionär, 
* Buchhalter, 
Funktionäre der Buchhaltung und der 
Hauptkasse, 
Bauzeichner, 
Kanzleifunktionäre, 
* Geldzähler und Kassadiener, 
Boten und Diener: 
b) Betriebsämter: 
* Materialverwalter, 
Materialrechner bei Bergwerken, Hütten 
und Salinen, 
zu drei Vierteln. 
zur Hälfte. 
hur Hälfte. 
zu zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
uu zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
lur Hälfte. 
I 
l 
kzur Hälfte. 
l 
  
6½ drei Vierteln. 
Katasterbureau. 
GCeneraldirektion der Zölle 
und indirekten Steuern. 
  
Generaldirektion der Zölle 
öund indirekten Steuern. 
  
General-Bergwerks= und 
Salinen-Administration. 
  
Salinen-Administration. 
  
Fe Bergwerks= und 
  
77 °
        <pb n="540" />
        512 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, Bemerkungen 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An. 
stellung gewünscht wird. 
  
* Offizianten, 
* Hauptsalzamtsschreiber, 
Grubeneinnehmer und Grubenkontrolleure, 
Grubenrechner und Filialeinnehmer, 
Funktionäre, 
Boten und Diener. 
5. Münzanstalt: 
* Geldzähler und Kassadiener des Haupt- 
münzamts, 
Affistent im Kassabureaudienste. 
6. Königliche Bank zu Nürnberg: 
a) Bei der Bankdirektion: 
* Sekretär, zugleich Registrator, 
Funktionär, 
Bankdiener:; 
b) Bei der Hauptbank und den Filialen: 
EWedent, zugleich Registrator der Haupt- 
Bankdiener und Geldzähler. 
7. Etat der Okonomien und Gewerbe: 
Funktionäre des Hofbräuamts, 
Diener bei dem Hofbräuamte, 
Seewart bei der Hoffischerei auf dem 
Chiemsee, 
Fischereigehilfe bei der Hoffischerei auf 
dem Chiemsee, 
Tor= und Schloßwärter, 
Wiesenwärter, 
Aufseher, 
Hausmeister, 
Brunnwart in Dachau, Grünwald und 
Berchtesgaden. 
8. Frankenthaler Kanal: 
Kranenmeister, 
Wagmeister, 
Kranenknecht. 
9. Staatsschuldentilgungs-Kommission: 
*Kanzlist, 
Kanzleifunktionär, 
7 Geldzähler und Kassadiener, 
Boten und Diener. 
10. Anflalten für forsfilichen Unterricht: 
a) Forstlehranstalt Aschaffenburg: 
Boten und Diener:; 
I.) Forstliche Versuchsanstalt zu München: 
Boten und Diener. " 
  
l 
l 
zur Hälfte. 
zu drei Vierteln. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
* Bergwerks= und 
— Salinen-Administration. 
esuntem 
O zu Nürnberg. 
Hofbräuamt. 
(Regierungsfinanzkammer 
von Oberbayern. 
Die betreffende Regierungs- 
finanzkammer. 
Regierungsfinanzkammer 
von Oberbayern. 
Regierungsfinanzkammer 
der Pfalz. 
Staatsschuldentilgungs= 
Kommission. 
  
Forstlehranstalt Aschaffen- 
burg. 
Forstliche Versuchsanstalt zu 
  
München. 
Vantdureion zu Nürnberg.
        <pb n="541" />
        — 613 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
1. Ministerium: 
* Geheime Registratoren, 
* Geheimer Kanzleivorsteher, 
* Geheime Kanzuleisekretäre, 
Kalkulatoren, " 
Kanzleifunktionäre, 
* Werkmeister, 
Drucker (Oberdrucker), 
Pförtner, 
Kanzleidiener. 
2. Militär-Kassenwesen: 
a) Generalmilitärkasse: 
* General-Kriegs-Zahlmeister, 
* Kontrolleur, 
* Pensions-Zahlmeister, 
Buchhalter, 
Kanzleifunktionäre, 
Kassendiener; 
b) Korpszahlungsstellen: 
* Rendanten, 
Buchhalter, 
Kassendiener. 
3. Militär-Intendanturen: 
Intendantur-Sekretäre, 
Intendantur-Registratoren, 
* Kanzlisten, 
Bureaudiener, 
Bureaudiätarien für den Sekretariatsdienst, 
Bureaudiätar für den Registraturdienst. 
4. Oberkriegsgerichte, Kriegsgerichte: 
* Militärgerichtsschreiber bei den komman- 
dierenden Generalen, 
* Militärgerichtsschreiber bei den Divisions- 
kommandeuren, dem Kommandeur der 
10. Infanterie-Brigade und dem Gou- 
verneur der Festung Ingolstadt, 
Militärgerichtsboten. 
5. Generalstab und Vermessungswesen: 
Rendant, 
* Kanzleisekretär und Registrator, 
Kanzleifunktionäre, 
Kanzleidiener. 
  
F. Kriegsministerium. 
l llllll l llllllll 
1111 
Kriegsministerium. 
  
Kriegsministerium. 
— — — — — 
Kriegsministerium. 
— 
Kriegsministerium. 
  
Kriegsministerium. 
lartegeminitertum. 
  
l 
  
Die Pförtner werden 
aus der Zahl der 
Kanzleidiener im 
Kriegsministerium 
entnommen. 
Soweit sie nicht aus 
Zahlmeisteraspiranten 
ergänzt werden. 
Soweit sie nicht aus 
Zahlmeisteraspiranten 
ergänzt werden.
        <pb n="542" />
        Bezeichnung der Stellen. 
— 514 — 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
—1 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
6. Naturalverpflegung: 
* Proviantamtsdirektoren, 
* Proviantmeister, 
* Proviantamtsrendanten, 
* Proviantamtskontrolleure, 
Proviantamtsassistenten, 
Mühlenmeister, 
Backmeister, 
* Magazinsoberaufseher, 
Maschinisten und Heizer, 
Magazinsaufseher, 
Bureaudiener. 
7. Bekleidung und Ausrüstung der Truppen: 
* Rendanten, 
* Kontrolleure, 
Assistenten, 
Maschinisten und Heizer, 
Packmeister, 
Lagerdiener. 
8. Garnisonsverwaltungs= und Serviswesen: 
* Garnisonsverwaltungs-Direktoren, 
* Garnisonsverwaltungs-Oberinspektoren, 
* Garnisonsverwaltungs -Inspektoren und 
* Kontrolleure, 
Kaserneninspektoren, 
Kasernenwärter, 
  
Waldwärter, 
Maschinisten und Heizer. 
9. Garnisonsbauwesen: 
Garnisonsbauschreiber. 
10. Militär-Medizinalwesen: 
* Lazarett-Oberinspektoren, 
* Lazarettverwaltungs . Inspektoren bezw. 
* alleinstehende Lazarettinspektoren, 
Lazarettinspektoren, « 
Hausdiener, 
Maschinisten und Heizer. 
11. Remonte-Juspektion: 
* Wirtschaftsinspektor, 
Verwaltungsassistent, 
* Kanzleisekretär und Registrator, 
Kanzleifunktionär; 
Remonte-Depots: 
*' Administratoren, 
* Wirtschaftsinspektoren, 
Verwaltungsassistenten, 
Sekretäre. 
Futtermeister. 
  
[Illil! 
I! 
lllll 
Kriegsministerium. 
  
l 
Friegsmtnisterium 
Kriegsministerium. 
  
Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. 
  
  
  
Der jeweilige Bedarf 
an Hausdienern im 
Kriegsministerium 
wird aus den Kaser- 
nenwärtern gedeckt.
        <pb n="543" />
        — 616 
—trtstf#. 
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
12. Militär-, Erziehungs= und Bildungswesen: 
Inspektion der Militär-Bildungs- 
anstalten: 
* Rendant, 
* Kontrolleur, 
Hausinspektoren, 
Kanzleifunktionär, 
Maschinisten und Heizer, 
Bureau= und Hausdiener; 
Kriegsakademie: 
Kanzleifunktionär, 
Bureau= und Hausdiener: 
Artillerie= und Ingenieurschule: 
Kanzleifunktionär, 
Bureau-= und Hausdiener; 
Kriegsschule: 
Pförtner; 
Kadettenkorps: 
Kanzleifunktionär, 
Kompagnieverwalter, 
Pförtner, 
Aufwärter; 
Unteroffizierschule mit Vorschule: 
Maschinist, 
Kasernenwärter. 
13. Militär-Gefängniswesen: 
* Rendant. 
14. Technische Inslitute: 
Artilleriewerkstätten: 
Pförtner, 
Hausdiener, 
Nachtwächter; 
Geschützgießerei und 
fabrik: 
Pförtner, 
Hausdiener, 
Nachtwächter; 
Hauptlaboratorium: 
Pförtner, 
Hausdiener, 
Nachtwächter:; 
Pulverfabrik: 
Pförtner, 
Hausdiener; 
Gewehrfabrik: 
Pförtner, 
Hausdiener, 
Nachtwächter. 
Geschoß- 
  
— 
Inspektion der Militär-Bil- 
dungsanstalten. 
Kriegsministerium. 
Kriegsakademie. 
Kriegsministerium. Z 
Artillerie= und Ingenieur- 
schule. . 
Kriegsschule. 
Kriegsministerium. 
Inspettion der Militär-Bil- 
dungsanstalten. 
Kadettenkorps. 
riegsministerium. 
Kriegsministerium. 
Inspektion der Technischen 
Institute.
        <pb n="544" />
        — 516 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Unfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
15. Gendarmerie-Korps-Kommando: 
Rendant. 
16. Allgemein: 
Kopisten, Lohnschreiber, Hilfsschreiber, 
Aufseher (Magazins-, Haus-, Bau-, Ma- 
schinen= und andere Aufseher), 
Diener und Boten, 
Heizer und Hausknechte, 
Pförtner, Türsteher, Wächter und Wärter 
(Straßen-, Magazins-, Nacht= und andere 
Wächter und Wärter), 
Zeichner, Gärtner (Festungsgärtner bei der 
Fortifikation Ingolstadt), Küster, 
Wasch= und Werkmeister. 
  
Kriegsministerium. 
An diejenige Behörde, bei 
welcher der Militäran- 
wärter in Tätigkeit zu 
treten wünscht. 
  
  
III. Königreich Sachsen. 
Die Militäranwärter sind von dem in verschiedenen Prüfungsordnungen für Subalternbeamte erforderlichen Nachweise 
einer gewissen höheren Schulbildung befreit und beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch ohne diesen 
Nachweis zu den betreffenden Prüfungen zuzulassen. 
I. Cei fämtlichen Berwaltungen. 
Expeditionsbeamte, denen lediglich die Besor- 
gung des Schreibwerkes und der damit zu- 
sammenhängenden Dienstverrichtungen ob- 
liegt (Diätisten, Lohnschreiber usw.). 
Diener (Bureau-, Kanzlei-, Kassen-, Registratur-, 
Archiv= und andere Diener — einschließlich 
der Arresthausinspektoren, Wachtmeister, 
Oberaufseher, Aufseher, Ministerialfouriere, 
Aufwärter, Aktenträger, Aktenhefter, Aus- 
läufer, Botenmeister, Boten, Kastellane, 
Hausmeister, Hausmänner, Portiers und 
Wächter —). 
II. Gesamtministerinm. 
Hauptstaatsarchid: 
Bureauassistent, 
* Sekretäre. 
  
  
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
  
  
Wegen der Stellen der Diener 
im Bereiche des Justiz- 
ministeriums an dieses. 
Bezüglich der Diätisten bei 
den Kreis= und Amts- 
hauptmannschaften, sowie 
bei den Expeditionen des 
Dresdener Journals, der 
Leipziger Zeitung, des 
akademischen Rates und 
der Landesanstalten: Mi- 
nisterium des Innern. 
Wegen der Stellen der Diener 
im Geschäftsbereiche der 
I., II., III. Abteilung des 
Ministeriums des Innern 
— mit Ausnahme jedoch 
derjenigen bei der Polizei- 
direktion zu Dresden — 
an dieses. 
Hcesamtminiferium. 
  
  
Insoweit diese Stellen 
aus Sachausgabenbe- 
stritten werden, oder, 
insofern dieselben nicht 
bei den unter Ziffer 1 
bis 15 bezeichneten Be- 
hörden, Verwaltungen 
u. s. w. bereits beson- 
ders aufgeführt sind. 
Zu vergleichen die Be- 
merkungen bei 1IV 
(Ministerium des Kul- 
tus und öffentlichen 
Unterrichts) 2c und 5. 
Der unter die Kate- 
gorie der „Diener“ 
jallende „Schloßauf- 
seher“ bei der Al- 
brechtsburg zu Meißen 
wird vom Jahre 1900 
ab als „Schloßver- 
walter“ bezeichnet.
        <pb n="545" />
        517 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär. 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
III. Ministerium des Innern. 
1. Kreishauptmannschaften, einschließlich der Abtei- 
lung für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen 
und Amtshauptmannschaften: 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
2. Akademie für graphische Künste und Buchgewerbe 
zu Leipzig: 
Heizer, 
Expedient, 
* Bureauassistent, 
* Sekretär. 
3. Kunstgewerbeschule mit Vorschule und Kunsige- 
werbemuseum zu Dresden: 
Hausarbeiter, 
Expedient, 
Bibliotheksexpedienten, 
* Bibliotheksassistent, 
* Bureauassistent, 
* Sekretär, zugleich Kassierer. 
4. Technische Staatslehranstalten zu Chemnitz: 
Heizer, 
* Oberheizer, 
Maschinenwärter, 
Expedienten, 
* Bureauassistent, 
* Sekretäre. 
5. Bangewerkenschule zu Plauen: 
Heizer. 
6. Industrieschule zu Plauen: 
Heizer, 
Maschinist, 
Sammlungsausseher, 
Expedient, 
* Bureauassistent, 
* Sekretär, zugleich Kassierer. 
7. Baugewerkenschule mit Tiefbauschule in Zittan: 
Expedient. 
8. Landstallamt Moritzburg: 
Gestütswärter, 
Lokalgestütsaufseher und Futtermeister, 
Beschlagschmied, 
Expedient oder Bureauassistent, zugleich 
Rechnungsführer, 
„Gestütsinspektor. 
Hälfte. 
ebwe cselnd. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
abwethselnd. 
zur Hälste. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
sabwechlelnd. 
abwechselnd. 
rte 
  
  
6 
Ministerium des Innern. 
Ministerium 
I llll 
l llllll 
des Innern. 
  
78
        <pb n="546" />
        — 518 — 
s...--——□—— 
  
  
  
Angabe Bezei 
“ itäg zeichnung 
pei den für Rilten-, der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten weergen zu Richten sünd. Bemerkungen. 
Stellen, in welchem selbst is, ei welcher die An- 
2 « 
tinsange geesiben stellung gewünscht wird. 
  
9. Botanischer Garten zu Dresden: 
Stationsaufseher, 
Expedient. abwechselnd. — 
10. Laudwirtschaftliche Versuchsstation zu Möckern: 
Laboratoriumsdiener, — — 
Expedient. abwechselnd. Ministerium des Innern. 
11. Pflanzenphysiologische Versuchsstation Tharand: 
Expedient. abwechselnd. Ministerium des Innern. 
12. Meteorologisches Institut zu Chemnih: 
Expedienten, zur Hälfte. — 
* Bureauassistent. abwechselnd. — 
13. Aufsicht über Gewerbe= und Dampfkesselanlagen: 
Steinbruchsaufseher, — — 
Expedienten. 
* Bureauassistenten, zur Halfte. auen des Innern. 
* Sekretäre. 
14. Obereichungs-Kommission und Technische Depu- 
tation: 
* Sekretär. abwechselnd. Ministerium des Innern. 
15. Staatseichämter: 
Expedienten, zur Hälfte. 
* sistent 
„Bureanasss ent, sab wechselnd. 
16. Landes-Versicherungsamt: 
* ert sabwechselnd. — 
17. Gendarmerieanstalt: 
Gendarmen, 
Bureaugendarmen, 
* Obergendarmen, 
* Kreisobergendarmen. 
18. Polizeidirektion zu Dresden: 
Diener (einschl. der Boten, Hausmänner, 
Wärter für die Heizungs= und Beleuch- 
tungsanlage, Gefangenaufseher, Kutscher, 
Pferdewärter), 
Stadtgendarmen, — —- 
* Gefangenhausinspektor, abwechselnd. — 
*Polizeiwachtmeister, — 
*Polizeiinspektoren, · 
Expedienten, zur Hälfte. . 
* Bureauassistenten, « IMinrsternxm des Innern, 
*Sekretäre, II. Abteilung. 
Ministerium des Innern, 
II. Abteilung.
        <pb n="547" />
        — 519 
—.. 
  
  
  
——.— . -.... — — ——. 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schlieblich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
* Sportelkassierer, 
* Bureauvorstände, 
* Hauptkassierer. 
19. Frauenklinik und 
Dresden: 
Heizer, 
Maschinenwärter, 
Operationswärter, 
Expedient, 
* Bureauassistent, 
* Sekretär, 
* Hausinspektor. 
Hebammenlehranstalt zu 
20. Kommission für das Veterinärwesen: 
* Bureauassistent, 
* Sekretär, 
* Hausinspektor. 
21. Landes-Medizinalkollegium: 
Expedient, 
* Sekretär. 
22. Centralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in 
Dresden: 
* Bureauassistent. 
23. Untersuchsunganstalt für Nahrungs= und Genuß- 
mittel und Gebrauchsgegenstände bei dem Hy- 
gienischen Institute der Universität Leipzig: 
Expedient. 
24. Tierärztliche Hochschule sowie Physiologisch= 
chemische Versuchsstation und Physiologisches 
Institut: 
Wärter, 
Civilvorschmieder. 
25. Staatliche Schlachtviehversicherung: 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
iekretäre, 
* Obersekretär. 
26. Akademie der bildenden Künfte zu Dresden: 
Maschinist, 
Kastellan, 
Expedient, 
* Sekretär, zugleich Kassierer. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
eswesem 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd: 
E Hälfte. 
  
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechend 
  
Ministerium des Innern, 
| II. Abteilung. 
ln#e des Innern, 
II. Abteilung. 
[Winisterium des Innern, 
II. Abteilung, 
Ministerium des Innern, 
II. Abteilung. 
Ministerium des Innern, 
II. Abteilung. 
Ministerium des Innern, 
II. Abteilung. 
[Ninisterium des Innern, 
II. Abteilung. 
Ministerium des Innern, 
II. Abteilung. 
  
787
        <pb n="548" />
        520 — 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
27. Landes-Heil= und Pfleg-Anstalten, Landes- 
Blindenanstalt, Landes-Erziehungsanstalten für 
schwachsinnige und für sittlich gefährdete Kinder, 
Landes-Straf= und Korrektions-Anstalten, nebst 
zugehörigen Okonomien: 
Hausdienstbeamte#s), insoweit solche nicht 
gelernte Handwerker sein müssen, 
Aufseher bei den Straf= und Korrektions- 
anstalten ), 
* Oberaufseher bei den Straf= und Korrek- 
tionsanstalten, 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
28. Dresdner Journal: 
Expedient, 
* Bureauassistent, 
* Inspektor. 
29. Statistisches Bureau: 
Bureaudiätare, 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
30. Baudirektion im Ministerium des Innern: 
* Bureauassistent. 
31. Badeverwaltung zu Elster: 
Wegewärter, 
Expedient, 
* Sekretär. 
32. Leipziger Zeitung: 
* Bureauassistenten, 
* Sekretär, 
* Expeditionsvorstand (Inspektor). 
33. Stenographisches Justitut: 
Expedient, 
* Bureauassistent, zugleich Kassenverwalter, 
  
Hälfte. 
abmehileind. 
#% Hälfte. 
abwechselnd. 
sabwechselnd. 
zur Hälfte. 
sabwechselnd 
labwechselnd. 
Direktionen und Verwal- 
tungen der Landesan- 
stalten. 
  
4 
Ministerium des 
IV. Abteilung. 
Innern, 
Winisteriumn des Innern. 
inite des Innern 
Ministerium des 
IV. Abteilung. 
Innern, 
Aisterin des Innern, 
IV. Abteilung. 
Ministerium des Innern. 
l 
Ministerium des Innern. 
  
  
) Unter Hausdienst- 
beamtenwerdenalle 
unteren Beamten ver- 
standen, die nicht zum 
Bureau-, Aussichts- 
oder Pflegerdienste ge- 
hören. 
Ir)Ausgenommen 
bleiben die Stellen, bei 
denen Handwerks- 
oder sonstige tech- 
nische Kenntnisse er- 
forderlich sind. 
Die Stelle wird in der 
Regel aus dem 
Bureaupersonale der 
Landesanstalten be- 
setzt. 
Besonderes Erforder- 
nis für beide Stellen 
ist Kenntnis der 
Stenographie Gabels- 
bergerschen Systems.
        <pb n="549" />
        Angabe Bezei 
42 zeichnung 
bei den für Kritüör der Behörden, an welche die 
Bezei varter Bewerbungen zu richten sind, 
zeichnung der Stellen. schließlich bestimmten wenn es nichk die Behörde Bemerkungen. 
Stenen n 3 selbst ist, bei welcher die An- 
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
34. Brandversicherungskammer: 
Expedienten, L » 
* Bureauassistenten, #ur Hälfte. 
* Sekretäre, 
* Bureauinspektor « Ministerium des Innern 
* Buchhalter, I sabwechselnd II. Abteilung. I 
„Rechnungeinspektoren, zur Hälfte. 1. 
Obersekretär 
Kassierer. J abwechselnd. D4 
35. Landes-Versicherungsanstalt Königreich Sachsen: 
Expedienten, " — 
* Bureauassistenten, zur Hälfte. — 
* Sekretäre. 
  
  
  
IV. Ministerium des Kultus nud öffentlichen Anterrichts. 
1. Apostolisches Vikariat und Katholisch-geistliches 
Konfistorium zu Dresden: 
Bureauassistent, abwechselnd. — 
* Sekretäre, zur Hälfte. — 
* Kassierer. abwechselnd. — 
2. Uniberstität Leipzig: 
a) Universitätskanzlei und Universitäts- 
gericht: 
#ebeenten Hälft 
edelle und Diener zur Hälfte. » 
* Bureauassistenten, " ndenie Senat. 
* Sekretär; abwechselnd. 
b) Universitäts-Rentamt: 
Haus= und Bauaufseher, abwechselnd. D4 
Expedienten, 
„Lureanassistentem, zur Hälfte. 
ekretäre, äts-Rentmeifter. 
* Anstaltsinspektor, abwechselnd. Universitäts-Rentmeift 
* Buchhalter, zur Hälfte 
* Obersekretärz abwechselnd. 
c) Akademische Institute: 
* Obermaschinist, 
Maschinisten, 
Mechaniker, 
Heizer, 
Krankenwärter, 
Gärtner, 
Garderobier. " 
Wärter bei der Veterinärklinik, 
„% , . Ausgenommen sind das 
Universitäts-Rentmeister. Aufsichts= und Wär- 
terpersonal bei der 
psychtatrischen und 
Nervenklinik der Uni- 
versität und 2 Stellen 
bei der Pathol. anat. 
Anstalt.
        <pb n="550" />
        — 522 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bewerbungen zu richten sind, 
  
  
Bemerkungen. 
  
Inspektor der akademischen Lesehalle, 
Benngltungsbeamter bei dem Kinderkranken- 
ause « 
Expedient bei demselben, 
Heizer bei demselben, 
Maschinist bei demselben, 
Expedient bei der psychiatrischen und Nerven- 
klini 
Expedient bei der Frauenklinik, 
Kanzlist bei der Bibliothek. 
3. Technische Hochschule zu Dresden: 
Drucker, 
Heizer, 
Hausarbeiter, 
Hausmann und Kesselwärter, 
Oberfeuermann, 
Mechaniker und Maschinisten, 
Expedient, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre, 
Hausinspektor, 
Kassierer. 
4. Fürsten= und Landesschulen zu Grimma und Meißen: 
Krankenwärter, 
Maschinenwärter, 
Expedient in Grimma, 
Expedient in Meißen, 
* Bureauassistent in Grimma, 
* Sekretär in Meißen. 
5. Andere Gymnasten und Realgymnasien: 
Gärtner in Döbeln, 
* Bureauasfistent in Leipzig. 
6. Seminare: 
Maschinisten. 
7. Taubstummenanstalten zu Dresden, Dresden-Plauen 
und Leipzig: 
Heizer, 
Werkmeister, 
Expedient in Dresden, 
* Wirtschaftsbeamter in Dresden, 
Wirtschaftsbeamter in Leipzig. 
  
abwechselnd. 
4 wechselnd. 
— 
Pu 
abwechselnd. 
Pur Hälfte. 
sabwechselnd. 
rn 
abwechselnd. 
sabwechselnd. 
Vorstand der akademischen 
Lesehalle bei der Univer- 
sität Leipzig. 
Vorstand des Vereins zur 
Errichtung und Erhaltung 
des Kinderkrankenhauses 
zu Leipzig. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
  
En des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Ninisterium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts.
        <pb n="551" />
        — 523 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
— TA— 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
Landgerichte, Staatsanwaltschaften bei den Land- 
gerichten, Amtsgerichte und Gefangenanstalten: 
Dienergehilfen (einschließlich der Gerichts- 
vollziehergehilfen), 
remunerierte (das sind aushilfsweise zu 
Expedientenarbeiten verwendete) Lohn- 
schreiber, 
Expedienten, 
* Aktuare (Bureauassistenten), 
* Sekretäre. 
VI. FKinanzministerium. 
1. Staatsschuldenberwaltung: 
Bureauassistenten, 
Sekretäre. 
2. Land-, Landeskultur= und Altersrentenbank-Ver- 
waltung: 
Bureauassistenten, 
Sekretäre. 
3. Lotterieverwaltung: 
Expedienten, 
*-Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
4. Verwaltung der direkten Steuern: 
„Spdiienten bei den Kreissteuer- 
* Bureauassistenten rüten, 
Expedienten 
* Bureauassistenten bei den 
* Sekretäre Bezirkssteuer- 
Verwaltungsvollstreckungs- einnahmen. 
beamte 
5. Verwaltung der indirekten Steuern: 
Kopisten, 
Plombeure, 
Grenzaufseher, 
* Steueraufseher, 
* Revisionsaufseher, 
Obergrenzaufseher, 
* Obersteueraufseher, 
V. Justizministerium. 
zur Hälfte. 
— — 
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
ur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
Hälfte. 
1 
  
(Justizministerium. 
i 
  
Wandtagsausschuß zur Ver- 
waltung der Staats- 
schulden. 
Finanzministerium. 
D 
(Finanzministerium. 
PFinanzministerium. 
  
Fol- und Steuerdirektion. 
5 ν
        <pb n="552" />
        — 524 
—. 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
—— 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
der Behörden, an welche die 
Bemerkungen. 
  
*Schlachtsteuereinnehmer, 
* Zolleinnehmer, 
* Nebenzolleinnehmer, 
* Steuereinnehmer, 
* Untersteuereinnehmer, 
* Bollassistenten, 
* Oberkontrollassistenten, 
* Zollsekretäre, 
* Bureauassistenten bei der Zoll= und 
* Sekretäre .. 
- Wirtschaftskon trolleur Steuerdirektion. 
6. Intradenverwaltung: 
Kalkmesser, 
Aufseher im Großen Garten. 
7. Berg= und Hüttenberwaltung: 
Die nicht technisch vorgebildeten Expedienten 
(einschließlich der Hülfsexpedienten), 
* Bureauassistenten und 
* Sekretäre bei 
der Königlichen Porzellanmanufaktur zu 
Meißen, 
dem Königlichen Steinkohlenwerke zu 
Zauckerode, 
den fiskalischen Hüttenwerken bei Frei- 
berg, einschließlich des Oberhütten- 
amts, der Hüttenraiterexpedition und 
des Hüttenhandelsbureaus, 
den Königlichen Erzbergwerken, 
dem Königlichen Blaufarbenwerke zu 
Oberschlema, 
dem Bergamte und 
der Bergakademie zu Freiberg. 
8. Forstverwaltung: 
Expedienten bei den Oberforstmeistereien, 
Registrator bei der Forstakademie. 
9. Straßen= und Wasserbau-Verwaltung: 
Straßenwärter, 
Straßenbauaufseher, 
Dampfbootführer, 
Kanal= und Schleusenwärter, 
Dampfbaggerboots= bezw. Taucherschiffs- 
Führer, « 
Lotsenmeister, 
Ufermeister, 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Amtsstraßenmeister, 
zur Hälfte. 
  
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
  
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
1 
hur Hälfte. 
  
Finanzministerium. 
  
Finanzministerium. 
Die Direktionen der in 
Spalte 1 bemerkten Ver- 
waltungsstellen. 
  
öimanzministerium. 
Die betreffende Amtshaupt- 
mannschaft. 
Finanzministerium.
        <pb n="553" />
        — — 
525 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten find. 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, Bemerkungen 
  
* Dammeister, 
* Strommeister, 
*Hafenmeister. 
10. Hochbau-Verwaltung: 
Expedienten bei den Landbauämtern, 
* Bureauassistenten bei den Landbauämtern, 
Hausmann und Werksmaurer beim Fern- 
heiz= und Elektrizitätswerke, 
Schloßverwalter, Heizer Ii der Albrechts- 
und Hilfsfremdenführer burg Meißen. 
11. Bauverwaltereien Dresden I und II und 
Grimma: 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
12. Eisenbahnverwaltung: 
Bahnwärter, 
Packer, 
Weichenwärter 2. Klasse, 
Schaffner, 
Bahnsteigschaffner, 
Materialausgeber, 
Fahrkartendrucker. 
Werkstattsaufseher, 
Bureauschreiber und Stationsschreiber, 
* Schirrmeister und Bodenmeister, 
* Oberschaffner, » 
Stationsassistenten II. Klasse für den 
äußeren sowie für den Betriebstele- 
graphendienst, 
Bureauaspiranten und Stationsaspiranten 
* Weichenwärter 1. Klasse, 
* Bureauassistenten, 
Stationsassistenten 2. Klasse für den Ex- 
peditionsdienst, 
* Stationsasststenten 1. Klasse, 
* Stationsverwalter 1. und 2. Klasse, 
7 Betriebssekretäre, 
* Fahrgeldkassierer, 
* Güterkassierer, 
* Güterverwalter 2. Klasse, 
* Inspektionsassistenten, 
* Bahnhofsinspektoren 2. Klasse, 
* Bahnhofsinspektoren 1. Klasse, 
* Güterverwalter 1. Klasse, 
Eisenbahnsekretäre, 
Kassierer, 
4b„ Hälfte. 
)zur Hälfte. 
Hälfte. 
11111111 
zur Hälfte. 
  
  
l 
[Finanzministerium. 
l 
l 
kFin anzministerium. 
Finanzministerium. 
Generaldirektion der sächsi- 
schen Staatseisenbahnen 
zu Dresden. 
  
  
  
Die Bewerbungen um 
Stationsaspiranten 
sind bei derjenigen Be- 
triebsdirektion 
einzureichen, welche die 
Helien ausgeschrieben 
at. 
79
        <pb n="554" />
        — 526 — 
Angabe 
litar Bezeichnung 
bei den für Mltt- der Behörden, an welche die 
Bezei .. . Bewerbungen zu richten sind, 
ezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Bemerkungen. 
wenn es nicht die Behörde 
Stellen, in welchem 
"UQ selbst ist, bei welcher die An- 
tuneeselne stellung gewünscht wird. 
  
  
  
  
— 
VII. Generaldirektion der Königlichen Hammlungen für Kunst und Wissenschaft. 
Heizer, 
Aufseher, hur Hälfte. 
* Oberaufseher. 
1. Gemäldegalerie: " Generaldirektion der König- 
* Sekretär. abwechselnd. liche b „Sammlungen in 
2. Königliche öffentliche Bibliothek: 
* Bureaua ssistent, sabwechf elnd. 
  
  
  
IV. Königreich Württemberg. 
I. Bei dem Königlichen Stantsministerium, dem Königlichen Geheimen Rat und dem Königlichen 
VNerwaltungsgerichtshofe. 
1. Kanzlisten bei dem Königlichen Staatsmini- — 
sterium und dem Königlichen Geheimen Rat, 
2. Kopist bei dem Königlichen Verwaltungsgerichts- — 
len · Kanzleidirektion des König- 
3. Kanzleidiener bei dem Königlichen Staats- — . 
ministerium und dem Königlichen Geheimen lichen Geheimen Rates. 
at 
Kanzleiaufwärter bei dem Königlichen Ver- — 
waltungsgerichtshofe. 
  
  
  
II. Im Justizdepartement. 
1. Kanzlisten bei dem Justizministerium, dem – 
Oberlandesgericht und den Landgerichten, so- 
wie bei dem Strafanstaltenkollegium, 
2. Kopisten bei den Kollegialgerichten, — 
3. duehtber bei den zu Ziffer 1 genannten — 
ehörden, .·—-- 
4. * Kanzleidiener bei dem Justizministerium und — Justizministerium. 
dem Oberlandesgerichte, 
5. Kanzleiaufwärter bei dem Justizministerium — 
und den Kollegialgerichten, 
6. Hilfsaufwärter bei den in Ziffer 5 genannten — 
Behörden, 
7. * Gefängnisinspektoren, — 
8. Hausmeister an den Strafanstalten, — 
9. Oberaufseher an den Strafanstalten, — 
0. Aufseher an den Strafanstalten und an den — Strafanstaltenkollegium. 
amtsgerichtlichen Gefängnissen, auch derzeit ' 
gttt äuffeher bei dem Amtsgerichte Stuttgart- 
a 7 4
        <pb n="555" />
        Bezeichnung der Stellen. 
  
527 
  
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
G1 
W 0S 
.Kanzleidiener, 
4Kanzleiaufwärter, 
Portier; , 
" b) Staatsarchiv Stuttgart: 
Kanzlist, 
Kanzleiaufwärter; 
c) Filialarchiv Ludwigsburg: 
.Kanzleiaufwärter. 
B. Abteilung für die Verkehrsanstalten. 
a) Ministerium: 
.Kanzlisten, 
.#Kanzleiaufwärter; 
.Kanzleiassistenten, 
.Kanzlisten, 
. Kopisten, 
Tagschreiber, 
Bauschreiber und Werlschreiber, 
* Amtsgerichtsdiener und Gefangenwärter, 
Kanzlei= und Schreibgehilfen bei den Ver- 
waltungen der Strafanstalten und bei den 
Gerichtsgefängnissen, 
Heilgehilfen bei den Strafanstalten, 
Heizer und Maschinenwärter an den Justiz- 
gebäuden zu Stuttgart und Ulm, 
Zustellungsbeamte, deren Stelle 
bloßes Nebenamt versehen wird. 
nicht als 
  
  
Strafanstaltenkollegium. 
Justizministerium. 
Strafanstaltenkollegium. 
Justizministerium. 
III. Im Bepartement der ausmärtigen Angelegenheiten. 
A. Politische Abteilung. 
a) Ministerium: 
b) Eisenbahn= und Dampfschiffahrts- 
verwaltung: 
a) Eisenbahnbau und Ve#trieb: 
  
zur Hälfte. 
  
Kanzleidirektion des König- 
lichen Ministeriums der 
auswärtigen Angelegen- 
heiten. 
auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abteilung für die 
Königliches Ministerium der 
1 Verkehrsanstalten. 
Königliche Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen. 
  
  
Ziffer 11. Die Stellen 
ohne Gefängnisdienst 
bei den Amtsgerichten 
Stuttgart-Stadt, 
Stuttgart-Amt und 
Ulm sind der aus- 
schließlichen Besetzung 
im Wege des Auf- 
rückens nicht vorbe- 
halten. 
Ziffer 15. Es ist der 
Bezug eines nach Ab- 
zug des Aufwandes 
für Dienstbedürfnisse 
verbleibenden Ein- 
kommens von minde- 
stens 1000 Mark, je- 
doch ohne Gewähr- 
leistung der Erlangung 
desselben vorausge- 
setzt. In einzelnen 
Fällen können Zu- 
schüsse gewährt werden. 
  
Ziffer . In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
Ztffer 2. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 4. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
79°
        <pb n="556" />
        Bezeichnung der Stellen. 
528 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
7—S-.. 
— — 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An. 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
1b. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
26. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30 
31. 
32. 
33. 
34. 
36. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
2. 
43. 
64. 
Hausverwalter bei der Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen, 
Kanzleiaufwärter 
a) bei der Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen, 
b) bei der Eisenbahnhauptkasse, 
* Oberzugmeister, 
* Zugmeister, 
Schaffner (einschl. der Gepäckschaffner), 
Wagenwärter und Wagenrevidenten, 
Bremser, 
Güterschaffner, 
* Bahnhofoberaufseher und Bahnhofaufseher, 
Bahnhof= und Werkstätteportiers. 
* Haltestellenvorsteher und Haltepunktvorsteher, 
* Oberbahnwärter, 
Weichen-, Stations= und Bahnwärter, 
Stationsdiener, 
Fahrkartendrucker, 
* Stationsmeister, 
* Stationskassiere, 
* Expedienten, 
* Eisenbahngehilfen, 
Eisenbahnanwärter: 
6) Vodenlseedamplsch#a#t: 
* Expedient, 
Verwaltungsdiener, 
* Steuermänner, 
Schleppschifführer und Matrosen, 
* Maschinisten, 
Heizer I. und II. Klasse. 
Tc) Post= und Telegraphenverwaltung: 
* Kanzlisten, 
Kopisten, 
Tagschreiber, 
Bauschreiber, 
Kanzleiaufwärter . 
a) bei der Generaldirektion der Posten und 
Telegraphen, « 
b) bei der Oberpostkasse, 
FTelegraphenaufseher, 
Landpostboten, 
* Kanzleiassistenten, 
*Obertelegraphisten, Telegraphisten, 
* Postexpeditoren, 
Postexpedienten, 
I 
  
czu zwei 
aiuliliin 
Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
Königliche Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen. 
  
  
(Königliche Generaldirektion 
(der Posten und Telegraphen. 
  
  
Ziffer 8. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
iffer 60. In der Regel 
. Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 34. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 39. Die Be- 
setzung eines Teiles 
der Stellen im Wege 
des Vorrückens aus 
der Zahl der Post- 
unterbeamten ist vor- 
behalten. 
iffer 41. In der Regel 
gif Wege des Vor- 
rückens.
        <pb n="557" />
        Bezeichnung der Stellen. 
529 — 
.. 
  
Angabe 
bei den fuͤr Militär— 
anwärter nicht aus— 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
45. 
46. 
47. 
48. 
. Kopisten 
* Postgehilfen, 
Postanwärter, 
* Magazinsverwalter bei der Druckerei= und 
Drucksachenverwaltung, 
Post= und Telegraphen-Unterbeamte: 
a) Postschaffner, Briefträger, Paketbesteller, 
* Bahnpostschaffner, Telegrammbesteller, 
b) Unterbeamte bei der Telegraphenin- 
spektion (Hilfstelegraphenaufseher), 
c) Unterbeamte bei der Telegraphenwerkstätte. 
  
ba Hälfte. 
# zwei Dritteln. 
  
Königliche Generaldirektion 
der Posten und Telegraphen. 
  
  
IV. Im Bepartement des Innern. 
.Kanzlisten bei dem Ministerium des Innern 
und. der Ministerialabteilung für das Hochbau- 
wesen, bei der Centralstelle für die Landwirt- 
schaft, bei der Centralstelle für Gewerbe und 
Handel, bei den Kreisregierungen, bei dem 
Medizinalkollegium, bei dem Oberrekrutierungs- 
rate, 
bei dem Ministerium und den 
Ministerialabteilungen, bei dem Medizinal- 
kollegium, bei der Centralstelle für die Land- 
wirtschaft, bei den Kreisregierungen, 
.Kanzleidiener (Hausmeister) bei dem Ministe- 
rium des Innern, 
Kanzleiaufwärter bei dem Ministerium des 
Innern, bei den Kollegialbehörden des Depar- 
tements des Innern und bei dem Staatsanzeiger, 
Oberamtsdiener bei der Stadtdirektion Stutt- 
gart, bei den 63 Oberämtern, 
Oberamtsdienergehilfen zu Ulm, zu Heilbronn, 
. * Der Oberaufseher bei dem Arbeitshause zu 
Vaihingen, 
Der erste Aufseher bei dem Arbeitshause zu 
Vaihingen, 
Die weiteren Aufseher (einschl. eines Küchen- 
meisters) und der Torwart bei dem Arbeits- 
ause zu Vaihingen, 
Oberwärter bei den Staatsirrenanstalten, 
Irrenwärter bei den Staatsirrenanstalten, 
Haus= und Bureaudiener bei den Staats- 
irrenanstalten, 
Torwarte bei den Staatsirrenanstalten, 
Stallwärter bei den Staatsirrenanstalten, 
uGärtner bei den Staatsirrenanstalten, 
. Maschinisten bei den Staatsirrenanstalten, 
Heizer bei den Staatsirrenanstalten, 
Bäcker, Bäckerburschen, 
schweizer, Pferdeknechte bei den Staatsirren- 
Gutsaufseher, Stall- 
anstalten, 
Hausdiener bei der Landeshebammenschule, 
  
zur Hälfte. 
  
Ministerium des Innern. 
Regierung für den Neckar- 
kreis zu Ludwigsburg. 
Medizinalkollegium, Abtei- 
lung für die Staatskranken- 
anstalten, zu Stuttgart. 
  
  
  
Ziffer 47. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 48. Die Verwen- 
dung als Bahnpost- 
schaffner erfolgt 
t nach mehrjähriger 
Verwendung als Post- 
schaffner. 
Ziffer 1. In der Regel 
nur im Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 3. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 7. In der Regel. 
nur im Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 10. In der Regel 
nur im Wege des Vor- 
rückens aus der Zahl 
der Wärter.
        <pb n="558" />
        530 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
Gutsverwalter zu St. Johann, 
Guts= und Gestütsaufseher auf den Gestüts- 
höfen Marbach, Offenhausen und Güterstein, 
Gestütsschmied zu Offenhausen, 
* Die zugleich mit der Kostreichung an die 
übrigen Gestütswarte betrauten Gestütswarte 
auf den Gestütshöfen, 
die sonstigen Gestütswarte auf den Gestüts- 
öfen, 
Bureaugehilfe und Hilfsschreiber bei 
Centralstelle für Gewerbe und Handel, 
Aufseher und Hausknecht im Landesgewerbe- 
museum, Aufwärter bei dem chemischen Labora- 
torium und der Modellierwerkstätte und zu- 
maliger Aufseher bei der Sammlung der Gips- 
abgüsse, Schuldiener an der Fachschule für 
Feinmechanik zu Schwenningen, 
Bibliothekdiener bei der Centralstelle für Ge- 
werbe und Handel, 
Diener des Centraleichungsamts, 
Walzmeister, 
Straßenwärter, 
Flußwärter, 
Schleusenwärter, 
Floßaufseher. 
Bureauassistenten bei dem hydrographischen 
Bureau, 
der 
  
Landgestütskommission zu 
Stuttgart. 
„Centralstelle für Gewerbe 
und Handel zu Stuttgart. 
Ministerialabteilung für den 
Straßen= und Wasserbau 
zu Stuttgart. 
  
  
V. Im Bepartement des Kirchen- und Schulwesens. 
Kanzlisten bei dem Ministerium und bei den 
Kollegien (Evangelisches Konsistorium, Katho- 
lischer Kirchenrat und Kultministerialabtei- 
lung für Gelehrten- und Realschulen), 
4.Kopisten bei den Kollegien, 
  
Kopist und Hilfsschreiber bei der Universttät 
Tübingen, 
Kopist bei der Technischen Hochschule, 
Hilfsschreiber, 
. Kanzleidiener bei dem Ministerium, 
. Kanzleiaufwärter bei dem Ministerium und 
bei den Kollegien, Hilfsaufwärter bei dem 
Epangelischen Konsistorium, 
Assistent (Expedient) bei der Universitätsbiblio- 
thek zu Tübingen, 
Kanzlist und Kassenamtsgehilfe an der land- 
wirtschaftlichen Anstalt zu Hohenheim, 
Kankleipsarbeiter (Kopist) an der Bau- 
gewerkeschule in Stuttgart, 
u Unterbeamte an den Unterrichts-, Bildungs- 
und Erziehungs-Anstalten und den mit solchen 
verbundenen Instituten; 
  
zur Hälfte. 
Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens. 
Akademisches Rektoramt zu 
Tübingen. 
Ministerium des Kirchen- 
aund Schulwesens. 
l 
Akademisches Rektoramt zu 
Tübingen. 
Direktion der landwirt- 
schaftlichen Anstalt zu 
Hohenheim. 
Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens. 
  
  
  
Ziffer 1. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 1. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens.
        <pb n="559" />
        — 531 — 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bezeichnung der Stellen. Bemerkungen. 
  
A. Bei der Universität Tübingen t(allge- 
meine Verwaltung). 
* Erster Pedell, 
*zweiter Pedell, 
* dritter Pedell, 
Die Anstellung der Pe- 
delle erfolgt nach 
Umständen im Wege 
des Vorrückens. 
Pedellgehilfe, 
Kassenamtsdiener, 
Hausdiener. 
1411111 
B. Bei den Universitätsinstituten zu 
Tübingen. 
a) Medizinische Klinik: 
Hausmeister, 
Maschinist, 
Heizer, 
Hausdiener, 
Krankenwärter, 
Portier; 
b) Chirurgische Klinik: 
Hausmeister, Heizer (zugleich zweiter 
Hausdiener), 
Hausdiener, 
Krankenwärter (darunter 1 Ober- 
wärter), 
Maschinist, 
Portier; — 
e) Augenklinik: 
Hausmeister, 
Oberwärter, 
Hausdiener: 
d) Frauenklinik: 
Hausmeister, Maschinist, Heizer, 
Hausdiener, 
Portter; 
e) Poliklinik: 
Diener: 
f) Psychiatrische Klinik: 
Hausmeister, 
Schreibgehilfe, 
Oberwärter, 
Wärter, 
Maschinist, 
Heizer, 
Portier, 
Hausdiener; 
9) Universitätsbibliothek: 
Aufwärter, 
Hilfsaufwärter:; 
h) Physikalisches Institut: 
Mechaniker; — 
i) Chemisches Institut: 
Erster Diener, — 
zweiter Diener; — 
111111 
11 
Akademisches Rektoramt zu 
Tübingen. 
3
        <pb n="560" />
        532 — 
  
  
  
  
Angabe ; 
Bezeichnung 
bei den stis, dter Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schliehlich bestimmten. waewerbungen zu achen hud Bemerkungen. 
Stellen, in welchem wenn &amp;5 # orde 
. - selbst ist, bei welcher die An- 
kian beselbe sctellung gewünscht wird. 
  
k) Physiologisch- chemisches Institut! 
Diener; — 
1) Geologisch-mineralogisches Institut: . 
Diener, « —- 
Hilfsdiener; — 
m) Botanisches Institut: 
Diener; — 
n) Zoologisches Institut: 
Diener; — 
o) Anatomisches Institut: 
Diener:; — 
D) Physiologisches Institut: Akademisches Rektoramt zu 
Diener; — Tübingen. 
q) Pathologisch-anatomisches Institut: 
Erster und zweiter Diener; — 
r) Evangelisches Predigerinstitut: 
Schloßmesner (zugleich Schloßtor- — 
wart); 
s) Landwirtschaftliches Institut und forst- 
liche Institute: 
Diener; — 
t) Turnanstalt: 
Diener. — 
  
o.-VeideklandwirtschaftlichenAnstalt 
zu Hohenheim. 
*Hausmeister, — Der Hausmeister wird 
nach Umständen im 
Wege des Vorrückens 
Hausmeistereigehilfe, — . ernannt. 
Gehilfe für Phyfik, — 
Diener bei der landwirtschaftlich- zur Hälfte. 
chemischen Versuchsstation Direktion der landwirt- 
Diener für Mineralogie, Botanik und — schaftlichen Anstalt zu 
Zoologie, Hohenheim. 
Gehilfe des Wirtschaftsinspektors — 
(Gutsaufseher), 
Bediente für die Studierenden, — 
Diener am botanischen Institut. — 
  
D. Bei der Technischen Hochschule zu 
Stuttgart. 
* Erster Diener (Hausmeister), — Die Anstellung der 
zweiter, dritter und vierter Diener, Schuigiener ersoen 
Sammlungsdiener (Schlosser) der – des Vorrückens. 
Maschineningenieurabteilung, 
Diener am Laboratorium für all- — Ministerium des Kirchen- 
gemeine Chemie, und Schulwesens. 
Diener am Laboratorium für — 
chemische Technologie, 
Diener für Zoologie, Botanik und — 
Mineralogie. 
l
        <pb n="561" />
        — 533 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
— 
.Bei der Kunstgewerbeschule zu Stutt- 
gart. 
Schuldiener, 
Diener bei der Lehr= und Versuchs- 
werkstätte. 
. Bei der Baugewerkeschule zu Stutt- 
gart. 
Schuldiener. 
.Bei der Tierärztlichen Hochschule zu 
Stuttgart. 
Hausmeister, 
Diener am anatomischen Institut, 
Diener am pathologisch-anatomischen 
Institut, 
Diener am Laboratorium, 
Diener am physiologischen Institut, 
Wärter, 
Hausdiener, 
Diener am Institut für Seuchen- 
lehre, Geburtshilfe und auswärtige 
Klinik, 
Maschinist (Heizer) an den Pferde- 
kliniken. 
Bei der Akademie der bildenden 
Künste und den Kunstsammlungen 
des Staates zu Stuttgart. 
Hausverwalter der Kunstsammlungen, 
Hausmeister der Akademie der bilden- 
den Künste, 
Aufwärter bei der Bildhauerschule, 
Diener für das Kupferstichkabinett, 
Heizer bei der Dampfheizung. 
. Bei dem höheren evangelisch-theo- 
logischen Seminar zu Tübingen. · 
* Hausmeister, 
Unteraufseher, 
* Repetentendiener, 
* Aufwärter, 
Seminaristendiener. 
Bei den 4niederen evangelisch-theo- 
logischen Seminarien zu Blaubeuren, 
Urach, Maulbronn und Schönthal. 
Famuli (je 1), 
Famulatsgehilfen (je 1). 
. Bei den Gymnasien. 
à) bei dem Eberhard Ludwigs-Gym- 
nasium zu Stuttgart: 
Famulus, 
Famulatsgehilfe; 
  
lllll llI 
  
Ministerium des Kirchen— 
und Schulwesens. 
  
  
Die Anstellung des 
Hansmeisters, des 
Repetentendite- 
ners und der Auf- 
wärter erfolgt in 
der Regel im Wege 
des Vorrückens. 
80
        <pb n="562" />
        — 534 — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
b) bei dem Karls-Gymnasium zu 
Stuttgart: 
Famulus; 
c) bei dem Realgymnasium zu Stutt- 
gart: 
Famulus, 
Heizer und Maschinenwärter: 
d) bei dem Gymnasium zu Heilbronn: 
Famulus; 
e) bei dem GEymnasium zu Ellwangen: 
Famulus:; 
f) bei dem Gymnasium zu Rottweil: 
Famulus; 
8) bei dem Gymnasium zu Ehingen: 
Zamulus, zugleich Meßner an der 
katholischen Gymnasialkirche. 
mBei den Realanstalten zu Stuttgart. 
Famulus an der Friedrich Eugens- 
Realschule, 
Famulus an der Wilhelms-Realschule, 
Hausmeister an der Turnhalle der 
Friedrich-Eugens-Realschule. 
.Bei der Turnlehrerbildungsanstalt 
zu Stuttgart. 
Hausmeister. 
. Bei den 4evangelischen Schullehrer- 
Seminarien zu Eßlingen, Nürtingen, 
Künzelsau und Nagold. 
Diener (je 1). 
. Bei den 2 katholischen Schullehrer- 
Seminarien zu Gmünd und Saulgau. 
Diener (je 1). 
. Bei demhöheren katholischen Konvikt 
(Wilhelmsstift) zu Tübingen. 
Hausmeister, 
Unteraufseher (Torwart), 
Repetentendiener, 
Krankendiener, 
Konviktorendiener (einer zugleich 
Mesnereigehilfe). 
.Bei den 2 niederen katholischen Kon- 
vikten zu Rottweil und Ehingen. 
Diener (je 8). 
  
11111 
  
„Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens.
        <pb n="563" />
        — 535 — 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
10. 
S 
S## 
S. Bei dem evangelischen Waisenhause 
zu Stuttgart. 
Hausdiener. 
T. Bei dem evangelischen Waisenhause 
zu Markgröningen t(zugleich Lehrerinnen- 
Seminar). 
Diener. 
U. Bei dem katholischen Waisenhause zu 
Ochsenhausen. 
Diener (Hausmeister). 
V. Bei der Weinbauversuchsanstalt zu 
Weinsberg. 
Diener. 
Diener bei den Sammlungen des Staates: 
A. Bei der Königlichen Landesbibliothek 
zu Stuttgart. 
* Hausmeister, Diener, 
Buchbinder. 
B. Bei der Königlichen Naturalien- 
sammlung zu Stuttgart. 
Hausmeister. 
C. Bei der Königlichen Staatssammlung 
vaterländischer Kunst= und Alter- 
tumsdenkmale zu Stuttgart. 
Kustos. 
  
  
Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens. 
  
VI. Im Bepartement der Finanzen. 
. Kanzlisten bei dem Ministerium und den Kol- 
legien (der Domänendirektion und Forstdirek- 
tion, dem Bergrat, der Oberrechnungskammer 
und Staatskassenverwaltung, dem Steuerkol- 
legium, Abteilung für direkte Steuern und 
Abteilung für Zölle und indirekte Steuern, 
und dem Statistischen Landesamte), 
.. Kopisten bei dem Ministerium und den Kol- 
legien wie zu 1, 
Ordentliche Tagschreiber, 
Hilfstagschreiber, 
.DKanzleidiener bei dem Ministerium, 
. Kanzleiaufwärter bei dem Ministerium und 
den Kollegien wie zu 1, 
  
Finanzministerium. 
  
  
  
  
Die Stelle des Haus= 
meisters wird nach 
Umständen im Wege 
des Vorrückens besetzt. 
Ziffer 2. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
Ziffer 5. In der Negel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
90
        <pb n="564" />
        536 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
– 
24. 
25. 
26. 
27. 
1% 
S. 
Schreibgehilfen 
uFahrkartendruckereigehilfen, 
Hauptzollamts-, Hauptsteueramts= und Zoll- 
amtsdiener, ein Kopist bei dem Hauptsteuer- 
amte Stuttgart, 
. Kameralamtsdiener, 
. Schloßdiener 
.Schloßportier . 
Hartenportier beim epanageichloß 
.Alleenaufseher . "X 
.Schloßklnecht 
Berufsmäßige Ortsstenerbeamte, 
Steuerwächter, 
Zolleinnehmer, 
.. Revisionsaufseher, 
..Salzsteuerausseher, 
Zuckersteueraufseher, 
u Grenzaufseher, 
Lithographen und Drucker bei 
der litho- 
raphischen Anstalt, 
ithographen und Drucker bei dem Statistischen 
Landesamte, 
  
  
1111111 
  
Steuerkollegium, Abteilung 
für Zölle und indirekte 
Steuern. 
Domänendirektion. 
Steuerkollegium, Abteilung 
für Zölle und indirekte 
Steuern. 
Kommando der Steuerwache. 
Stenerkollegium, Abteilung 
für Zolle und indirekte 
Steuern. 
Kommando der Steuerwache. 
Steuerkollegium, Abteilung 
für direkte Steuern. 
Statistisches Landesamt. 
Bergrat. 
  
V. Großherzogtum ZBaden. 
2. Eisenbahnverwaltung. 
Bureaudiener, Pförtner, 
* Kanzlei= und Kassendiener, 
(Kanzleigehilfen), 
Kanzlei- 
assistenten bei der Generaldirektion, 
m Rechnungsgehilfen, Rechnungsführer, 
.Bureaugehilfen, Expeditionsgehilfen, 
*Stationsaufseher, Stationsvorsteher, 
* Bureauassistenten bei den Bezirks= und Lokal- 
stellen, 
* Fahrkarten- 
drucker, 
Magazinsaufseher, 
*Magazinsmeister, 
Stationsmeister, 
  
.Platzmeister r — 
.. bei den Berg- 
Hüttenknechte unnd Hüten- – 
Kohlenmesser werken sowie — 
Hüttenwerks-, Salinen= Salinen. 
bezw. Magazinsdiener 
Salzpacker — 
1. Ministerium des Grohherzoglichen Hauses 
1. Ministerium. 
Kanzleidiener. — 
&amp;s 
zur Hälfte. 
und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Ministerium des Großherzog- 
lichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
eisenbahnen. 
  
  
  
Generaldirektion der Staats- 
  
Ziffer 9— 13. Zum 
Teil im Wege des 
Vorrückens. 
Ziffer 14,16—19. Vor- 
gängiger Dienst in der 
Grenz= oder Steuer- 
wache. 
Ziffer 21 u. 22. Voll= 
sndige technische Be- 
ähigung. 
Ziffer 23. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens. 
) Diejenigen Stellen, 
für welche die Be- 
fähigung durch Ab- 
legung einer Prü- 
fung nachzuweisen 
ist, sind mit einem '# 
bezeichnet.
        <pb n="565" />
        537 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
10. 
11. 
— 
□ 
Schreibgehilfen 
.Kanzleidiener, 
Schaffner, 
*yOberschaffner, # Zugmeister, 
Wagenwärter, Wagenrevidenten, 
Bahn= und Weichenwärter. 
  
  
asnr der Staats- 
eisenbahnen. 
II. Ministerium der Justiz, des Kultus und Anterrichts. 
und Kanzleigehilfen des 
Ministeriums, der Gerichte und Staatsanwalt- 
schaften, 
Schreibgehilfen und Kanzleigehilfen der No- 
tariate, « 
Hilfsdiener, Heizer des Mi- 
nisteriums, der Gerichte, Staatsanwaltschaften 
und Notariate, 
Incipienten der Gerichte und Staatsanwalt- 
schaften, 
5. Aktuare, Kanzlei= und - Registraturassistenten, 
13. 
14. 
16. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
Diener der Kunstgewerbeschulen und der Bau— 
22. 
* FExpeditoren und *Registratoren der Gerichte 
und Staatsanwaltschaften, 
Aktuare und Bureauassistenten der Notariate, 
Gerichtsvollzieher, 
Hilfsgefangenwärter, 
* PGefangenwärter, 
Hilfsausseher und '[Aufseher (einschließlich der 
sog. #Werkaufseher), wobet die bestandene Auf- 
seherprüfung nur ein Anrecht auf Stellen der Ge- 
werbegattung gibt, für welche sie bestanden ist, 
Aktuare der Hochschulen, 
Oberpedelle, Pedelle, Kanzlei-, Kassen-, 
Bibliothek-, Instituts= und Hausdiener der 
Hochschulen, 
Fecht- und Reitlehrer, 
Diener der Akademie der bildenden Künste, der 
Altertumshalle, des Naturalienkabinetts, der 
Hof= und Landesbibliothek, Heizer und Pförtner 
im Sammlungengebäude, 
Kanzleidiener des Oberschulrats und des Ge- 
werbeschulrats, 
Schuldiener der Gymnasien, Progymnasien und 
Lehrer-Seminarien, 
Diener der Turnlehrerbildungsanstalt, 
Schreibgehilsen und Kanzleigehilfen des Ober- 
schulrats, 
Schreibgehilfen und Kanzleigehilfen des Ge- 
werbeschulrats, 
Kanzleidiener des Gewerbeschulrats, 
gewerkeschule, 
Aufseher der Kunstgewerbeschulen. 
G15r Hälfte. 
zu zwei Drittteln. 
zu zwei Dritteln. 
zu zwei Dritteln. 
zur Hälfte 
  
  
„Ministerium der Justiz, des 
Kultus und Unterrichts. 
  
N 
Centralstrafanstalts-Direk- 
tionen. 
Ministerium der Justiz, des 
Kultus und Unterrichts. 
  
Oberschulrat. 
Gewerbeschulrat. 
1 
l 
III. Ministerium des Innern. 
Diener der beiden Kammern der Stände— 
versammlung, 
Ministerium des Innern. 
  
  
Diejenigen Siellen, 
für welche die Befähi- 
gung durch Ablegung 
einer Prüfung nach- 
zuweisen ist, sind mit 
einem bezeichnet.
        <pb n="566" />
        538 
— 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
— ——————— 1 J 
—n — 
S—S—————— — 
———————— 
21. 
22. 
23. 
Kanzleidiener, Hilfsdiener bei dem Ministerium 
des Innern, dem Verwaltungsgerichtshofe, dem 
Verwaltungshofe, der Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues, dem Generallandesarchiov, 
dem Verwaltungsrate der Generalbrandkasse 
und dem Statistischen Bureau (bezw. Statistischen 
Landesamte), 
Diener (etatsmäßige und nichtetatsmäßige) bei 
den Landeskommissären und Bezirksämtern, 
Schutzmänner, (Polizeisergeanten, sPolizei- 
wachtmeister, 
Trinkhalleverwalter in Baden, 
Verwalter des Friedrichsbades in Baden, 
sBadewärter im Friedrichsbad in Baden, 
Portier im Friedrichsbad in Baden, 
Heizer bei der Bad-Anstalten-Verwaltung in 
Baden, 
Hausmeister im Landesbad in Baden, 
. Wärter bei der Heil-- und Pflegeanstalt zu 
Pforzheim, 
Aufseher beim polizeilichen Arbeitshause, 
Brückenwärter, 
uStraßenwärter, 
Straßenmeister, 
. Brückenmeister, 
.Dammeister, 
.Floßaufseher, 
HBauaufseher, 
4Kanzleigehilfen 
bei dem Ministerium des 
Innern, dem Verwaltungsgerichtshofe, dem 
Verwaltungshofe, der Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues, dem Generallandesarchiv, 
dem Verwaltungsrate der Generalbrandkasse, 
bei der Landesgewerbehalle, beim Statistischen 
Landesamt und bei sämtlichen Bezirksstellen, 
Bureauassistenten bei den Wasser-und Straßen- 
bau-Inspektionen, 
+Incipienten der Bezirksämter, 
Aktuare, Polizeiaktuare und #Registratoren 
der Bezirksämter, 
.Gendarmen, Wachtmeister, JOberwacht- 
meister. 
  
zu zwei Dritteln. 
— 
4# 
Hälfte. 
31 Hälfte. 
#n. , . 
Ministerium des Innern. 
  
Verwaltungshof. 
— 
Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues. 
Verwaltungshof. 
Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues. 
Verwaltungshof. 
Ministerium des Innern. 
Kommando des Gen- 
darmeriekorps. 
  
IV. Ministerium der Einanzen. 
1. Kanzleidiener (auch Hilfskanzleidiener) beim 
Ministerium, bei der Domänendirektion, Steuer- 
direktion und Zolldirektion, 
Finanzministerium. 
  
Es können auch Unter- 
offiziere angestellt wer- 
den, welche nicht im 
Besitze des Civilver- 
sorgungsscheins sind; 
dieselben müssen je- 
doch neun Jahre bei 
der Fahne, darunter 
fünf Jahre als Unter- 
offiziere, oder — wenn 
solche Leute nicht in 
hinreichender Zahl vor- 
handen — mindestens 
drei Jahre als Unter- 
offizier gedient haben.
        <pb n="567" />
        539 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
– □ 
11. 
12. 
13. 
14. 
16. 
16. 
17. 
18. 
20. 
21. 
d 
LL 
Schreibgehilfen 
Schreibgehilfen 
Zolleinnehmer, 
*Schiffsbegleiter, ##Hafen= und'Lager- S 
hausaufseher, S 
+Gewichtssetzer, Wagmeister, – 
.Hafemmeister,“Hafenmeistergehilfen, 
Privatlagerauffeher, Hilfsaufseher, 8 
Ständige Arbeiter, Fährleute, *r 
. Kassendiener bei den Landeskassen der Finanz- 
verwaltung, 
Diener bei den Bezirksstellen der Finanzver- 
waltung, sowie bei Nebenzoll= und Untersteuer- 
ämtern, 
(Kanzleigehilfen), Kanzlei- 
assistenten beim Ministerium, bei den Landes- 
kassen der Finanzverwaltung und den Bezirks- 
bauinspektionen, 
(Kanzleigehilfen), Kanzlei- 
assistenten bei der Domänendirektion, Steuer- 
direktion und Zolldirektion, 
Stempelverwaltungsgehilfen, 
Steuereinnehmer, Etatsmäßige Steuerein- 
nehmergehilfen (Steuereinnehmereiassistenten), 
bBureaugehilfen bei Steuereinnehmereien (nicht 
etatsmäßige), 
*. Untersteueramtsassistenten, 
10. Steueraufseher,Steueroberaufseher, 
0. 
+Grenzaufseher, Zuckersteueraufseher, Salz= 
steueraufseher, +4Revisionsaufseher, 
Diener bei Steuerkommissärdiensten, 
* Steuerboten, von der Steuerdirektion ernannte 
Steuermahner und Zettelträger, 
Salineschreiber und Salinediener, 
Güter-, Wiesen-, Torf= und Rebaufseher, 
Gartenausseher, 
Bauaufseher beim Hochbauwesen, bei der 
Domänen= und Zollverwaltung, Gebäude- 
aufseher bei der Domänenverwaltung, 
Kanzleiassistenten, Bureaugehilfen der Bezirks- 
finanzstellen. 
* Nebenzollamtsassistenten, 
  
iill Il 
zur Hälfte. 
Finanzministerium. 
Zolldirektion. 
Finanzministerium. 
Steuerdirektion. 
n. 
— 
Zolldirektion. 
Steuerdirektion. 
Zolldirektion. 
O 
1 
Domänendirektion. 
Zolldirektion. 
  
Steuerdirektion. 
  
V. Gberrechnungskammer. 
Kanzleidiener, 
Schreibgehilfen und Kanzleigehilfen. 
  
berrechnungskammer. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
I. Geschäftsbereich des ##taatsministeriums. 
Ständehausbeschließer, 
4.Kanzleidiener des Staatsministeriums, 
Kanzleidiener des Verwaltungsgerichtshofs, 
Kanzleidiener der Haus= und Staatsarchiv- 
direktion, 
Staatsministerium.
        <pb n="568" />
        — 540 
#———i# 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
  
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten wenn es nicht die Behörde Bemerkungen. 
S#elen, in melchem iälbst is, bei welcher die An- 
vorbehallen find. stellung gewünscht wird. 
5. Kanzlisten und Kanzleigehilfen der Oberrech- — ... 
nungskammer, Präsident der, Oberrech 
6. Kanzleidiener der Oberrechnungskammer, — ung « 
7. Kanzleiwärter der Oberrechnungskammer. — 
II. Geschãftabereich des Ministeriums des Innern. 
1. Kanzlisten und Kanzleigehilfen bei dem — 
Ministerium, — 
2. Kanzleidiener bei dem Ministerium, — 
3. Hauswärter bei dem Ministerium, giffer 1. nerwoerber 
4. Kanzlei= und Registraturbeamter der Oberen Ministerium des Innern. ffen genügende 
··□—G 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
Pedell und Hilfspedell an den Gymnasien, 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
Bergbehörde und des Landes-Versicherungs- 
amts, 
uVerwalter des Arbeitshauses, 
Werkmeister im Arbeitshause in Dieburg, 
Aufseher und Wärter im Arbeitshause in Dieburg, 
IBureaugehilfe an den Landesirrenanstalten, 
v10. Pförtner an den Landesirrenanstalten, 
p1. Kanzleigehilfe bei der Landesuniversität, 
13. 
14. 
15. 
16. 
Kreisdiener, 
Bureaubeamter bei der Landesuniversität, 
Verwalter der Universitäts-Kliniken, 
Bureaugehilfe für die Universitäts-Kliniken, 
Universitätsdiener, 
Hausbeschließer 
Landesuniversttät, 
Kanzleidiener bei der Landesuniversität, 
Universitäts-Bibliothekdiener, 
Diener an den Instituten der Landesuniversität, 
Bureau= und Registraturbeamter bei der Tech- 
nischen Hochschule, « 
Pedell der Technischen Hochschule, 
Pförtner bei der Technischen Hochschule, 
Diener bei der Technischen Hochschule, 
Bibliothekdiener der Technischen Hochschule, 
Diener an den Instituten der Technischen Hoch- 
schule, 
Hofbibliothek-Kanzleiinspektor, 
Hofbibliothekdiener, 
Museumsbeschließer, 
Museumsdiener, 
im Kollegiengebäude 
Realgymnasien und Oberrealschulen, 
Pedell und Hilfspedell an den Realschulen, 
Seminardiener, 
Schuldiener an der Wein= und Obstbauschule 
zu Oppenheim und der Obstbauschule zu 
riedberg, 
Revisor bei der Centralstelle für die Landes- 
statistik, 
Landgestüts-Fouragemeister. 
der 
  
1 
3 Hälfte. 
1. 
zu einem Drittel. 
hur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
  
Provinzialdirektion Starken- 
burg. 
Ministerium des Innern. 
  
  
Kenntnisse im Regi- 
straturdienst und im 
geometrischen Zeich- 
nen besitzen. 
Stellen, zu deren 
Erlangung der Nach- 
weis einer bestande- 
nen Prüfung er- 
forderlich ist, sind mit 
einem Fbezeichnet.
        <pb n="569" />
        Bezeichnung der Stellen. 
  
— 541 — 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
36. 
37. 
38. 
— 
——. 2 
12. 
3. 
14. 
16. 
16. 
O NJooh5hse 1— 
1— 
□ 
Kanzleidiener bei der Centralstelle für die 
Landesstatistik, 
Diener bei der Kandesbaugewerrschule, 
Kanzleidiener bei der Brandversicherungs- 
kammer. 
  
Ministerium des Innern. 
  
  
III. Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz. 
Kanzlisten und Kanzleigehilfen bei dem 
Ministerium, 
Kanzleidiener bei dem Ministerium, 
Werkmeister an der Zellenstrafanstalt Butzbach, 
an dem Landeszuchthause Marienschloß und an 
den Gefängnissen, 
. Kanzleidiener, Hilfsdiener und Hausbeschließer 
bei den Kollegialgerichten und Staatsanwalt- 
schaften, 
Registratoren bei den Kollegialgerichten, 
Kanzleiinspektoren und Kanzlisten bei den 
Kollegialgerichten, 
4. Kanzleigehilfen bei den Kollegialgerichten, 
Kanzleigehilfen des Generalstaatsanwalts, 
Kanzleigehilfen bei den Staatsanwaltschaften, 
uAmtsgerichtsdiener, Hilfsdiener und Haus- 
wärter bei den Amtsgerichten, 
4Kriminalschutzmänner bei der Staatsanwalt- 
schat am Landgerichte der Provinz Starken- 
urg, 
Verwalter an den Provinzialarresthäusern, 
Gefangenaufseher und Gefangenwärter an der 
Zellenstrafanstalt zu Butzbach, an dem Landes- 
zuchthause Marienschloß, an den Gefängnissen 
und an den Provinzialarresthäusern, 
Gefangenaufseher und Gefangenwärter an den 
Haftlokalen, 
Hilfsgerichtsschreiber bei den Untersuchungs- 
richtern, - 
Gerichtsvollzieher. 
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
Ministerium der Justiz. 
  
Präsident des Gerichts. 
Generalstaatsanwalt. 
Oberstaatsanwalt. 
Generalstaatsanwalt. 
— der Justiz. 
  
  
  
O der Justiz. 
IV. Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen. 
Kanzlisten und Kanzleigehilsen bei dem 
Ministerium, 
Kanzleidiener bei dem Ministerium, 
Kanzleiwärter bei dem Ministerium, 
4Kanzlisten bei der Hauptstaatskasse, 
AKanzleigehilfen bei der Hauptstaatskasse, 
4Kassediener bei der Hauptstaatskasse, 
4Kanzleiwärter bei der Hauptstaatskasse, 
Kanzlist bei der Staatsschuldenkasse, 
Kanzleidiener, (zugleich Wärter bei der Staats- 
schuldenkasse), 
Kanzlisten bei der Direktion der Hessisch- 
Thüringischen Staatslotterie, 
  
111111111 
Ministerium der Finanzen. 
  
  
  
Stellen, zu deren Er- 
langung der Nach- 
weis einer bestan- 
denen Prüfung er- 
9 
forderlich ist, sind mit 
einem bezeichnet. 
81
        <pb n="570" />
        Bezeichnung der Stellen. 
542 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behäörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
11. 
12. 
18. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
. TDammwärter, 
25 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
Kanzleidiener bei der Direktion der Hessisch- 
Thüringischen Staatslotterie, 
Kanzleigehilfe bei dem Erbschaftssteueramte, 
Pfandmeister, 
Steuer= und Salzsteueraufseher, 
Hauptsteueramtsdiener, 
Materialrechner und Kontrolleur bei den 
Salinen und Bergwerken, 
Aufseher bei den Badeanstalten und Salinen, 
AUnterkassier bei den Salinen= und Berg- 
werken, · 
Diener bei den Badeanstalten und Salinen, 
Hausverwalter und Bademeister bei der Saline 
Bad Nauheim, 
Kapitän des Dampfboots, 
Schiffsmaschinisten, 
Brückenmeister, 
Schleusen= und Hafenmeister, 
Schleusenmeister, 
+FHafenmeister, 
# Schleusenwärter, 
Brückenwärter, 
Diener und Schreibgehilfe bei dem Hochbau- 
amte Darmstadt. 
  
11111111 
  
Ministerium der Finanzen. 
  
  
  
  
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Portiers, 
Kanzleidiener, 
Kanzleiboten, 
Aktenboten, 
Heizer, 
Nachtwächter. 
1. 
  
I. Stantsministerium. 
il 
  
lGroßherzoglichess Militär- 
Departement zu Schwerin. 
II. Ministerium den Innern. 
Beim Ministerium: 
*Kanzlisten, 
Kopisten. 
  
6 
Großherzogliches Militär-= » 
Departement zu Schwerin. zi eeschaftichen ri- 
ddenen 
Ziffer 21. 
Stellen, zu deren Er- 
langung der Nach= 
weis einer bestan- 
Prüfung 
erforderlich ist, sind 
mit einem be- 
zeichnet. 
Die An- 
wärter für diese Stelle 
müssen im Besitze eines 
37 einschifferpatents 
ein 
Ziffer 22. Von den 
Anwärtern auf diese 
Stellen wird ver- 
langt, daß sie gelernte 
Schlosser oder Ma- 
hinenbauer sind und 
ie erforderlichen tech- 
nischen Kenntnisse be- 
sitzen. 
Stellen, zu deren Er- 
langung der Nach- 
weis einer bestan- 
denen Prufung 
erforderlich ist, find 
mit einem Fbe- 
zeichnet. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Rüstigkeit erforderlich. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige —lirr 
Seseren der höheren
        <pb n="571" />
        543 — 
—— zxJ 5S-. 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
— — 
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
2. Bei der Chaussee= und Flußbau-Verwaltungs- 
Kommission: 
Aktuar, 
Kopist, 
Bureaudiener, 
Schleusenmeister,) 
Stromaufseher zu Parchim und Grabow. 
3. Bei der Gewerbe-Kommission: 
Aktuar, 
Bureaugehilfen, 
Diener. 
4. Bei der Cidvilstands-Kommission: 
Aktuar, 
Bureaugehilfe. 
5. Bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig- 
Freiwillige und den Civilborsitzenden der beiden 
Ober-Ersatzkommissionen: 
Aktuar. 
6. Bei den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen: 
Aktuare. « 
7. Beim Leuchtturme zu Bastorf: 
Oberwärter, 
Wärter. 
  
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
(Großherzogliches 
Militär- 
Departement zu Schwerin. 
  
  
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
ung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
1) Soweit diese Stellen 
Geistige Besähigung: 
h 
nicht als Nebenämter 
zu betrachten sind. 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
ng. 
Geistlge Vesähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige delähung- 
Bestehen der höheren 
Geistige welchigung: 
1 Wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Geistige Befähigung: 
besen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
ung. 
Die Aktuare sind auf 
Erfordern zur Bestel- 
lung einer angemesse- 
nen Kaution ver- 
pflichtet. 
2) Soweit die Stellen 
durch Anstellung sei- 
tens der Regierung 
besetzt werden und 
nicht die Besorgung 
der bezüglichen Ge- 
schäfte durch kontrakt- 
liche Annahme der 
erforderlichen Schreib- 
kräfte seitens der Ci- 
vilvorsitzenden selbst 
erfolgt. 
,I Geistige » 
Bestehen der gewöhn- 
wissenschaft- 
Befähigung: 
  
I lien Prüfung. 
817
        <pb n="572" />
        — 541 — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
m———ee 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
8. Beim Landarbeitshause zu Güstrow: 
Sekretär, 
Registrator, 
Protokollisten, 
Hausmeister, 
Sergeant, 
— 
Aufseher'!) 
Hausbote. 
9. Bei der Regierungsbibliothek: 
Kanzlist, 
Diener. 
10. Bei der Eisenbahnverwaltung: 
* Hauptkassen-Kassierer, 
Hauptbuchhalter, 
7* Eisenbahnsekretäre, 
* Stationsvorsteher I. Klasse, 
* Güterexpedienten I. Klasse, 
* Betriebssekretäre, 
* Stationsvorsteher II. Klasse, 
* Güterexpedienten II. Klasse, 
* Expeditionskassierer, 
Stations-, Expeditions= und Bureau- 
assistenten, 
Eisenbahndiätare, 
Stationsaufseher, 
Stations= und Expeditionsgehilfen, 
* Zugführer, 
Telegraphisten I. Klasse, 
Güterbodenmeister, 
* Packmeister, 
Drucker, 
Materialien-Aufseher, 
Wägemeister, 
Portiers, 
Kassendiener, 
Bureaudiener, 
Materialien-Vorarbeiter, 
Bureaugehilfen, 
Stationswärter, 
Schaffner und Bahnsteigschaffner, 
Telegraphisten II. Klasse, 
— 
rnessen 
* Hälfte. 
  
  
111111111111111 
  
  
Großherzogliches Militär 
Departement zu Schwerin. 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
ng. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfunf. 
VBolle Rüstigkeit erfor- 
derlich. 
r 1) Volle Rüstigkeit er- 
forderlich; die Be- 
werber müssen auch 
eines in der Anstalt 
betriebenen Hand- 
werks kundig sein und 
solches für dieselbe in 
Notfällen persönlich 
ausüben. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige l- 
—.t 
  
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wsienschaf richen Prů- 
n 
g. 
Geistige Befähjgung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
.— 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Leistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung.
        <pb n="573" />
        — 545 — 
— D2 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Güterboden-Vorarbeiter, 
Bremser und Schmierer, 
Dampfpumpenwärter, 
Druckergehilfen, 
Weichen= und Hilfsweichenwärter, 
Bahn= und Hilfsbahnwärter, 
Stationsnachtwächter, 
11. Beim Statistischen Amte: 
Kalkulatoren. 
III. Finanzministerinm. 
1. Beim Ministerium (Finanz-Abteilung): 
*Kanzlisten, 
Kopisten, 
Kanzleidiener. 
2. Bei der Abteilung für Domänen und Forsten 
und im Bereiche der Verwaltung derselben: 
* Kanzlisten, 
Kopisten, 
Pedell, 
Kanzleidiener, 
Aktenb te, 
Salzschreiber zu Sülze, 
Salzmesser zu Sülze, 
Amtslandreiter, 
Amtspolizeidiener, 
Amtspolizeidienergehilfen. 
  
  
abwechselnd. 
1II 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
  
  
  
  
A 
  
Großherzogliches Militär- 
6 
  
— 
Departement zu Schwerin. 
  
l 
Großherzogliches Militär- 
Departement zu Schwerin. 
  
3 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
wissenschaftlichen Prü- 
Sfung. 13 
Höhere wissenschaftliche 
Prüfun 
g. 
Einjährige Probezeit 
erforderlich. 
Geistige Heähung- 
Befieen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
deisüige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prii- 
fung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
ng. 
geisigge Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Erfahrung im Reiten 
erforderlich. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Früfung. 
Besondere üstigkeit 
Geserderlche h 
eistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Besondere Rüstigkeit= 
erforderlich.
        <pb n="574" />
        546 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
— 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten find. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
3. Beim Revisions-Departement Gugleich bei) der 
Kommission zur Verwaltung des Domanyial= 
Kapitol-Fonds): 
Bote. 
4. Bei der Renterei: 
Boten. 
5. Bei der Steuer= und Zolldirektion: 
Kanzlisten und Kopisten, 
Pedell, 
Steuer-, Zoll= und Grenzaufseher, 
Zollbootsleute zu Timmendorf, 
Amts= und Bureaudiener bei der Direktion 
und bei den Steuer= und Zollämtern. 
6. Bei der Landes-Steuer-Direktion zu Rostock: 
Pedell und Expedient, 
Kopist (Diätar). 
7. Beim Hoftheater: 
Bureauassistent, 
Tageskassier, 
Portier, 
Bureau= und Kassendiener. 
  
drei Viertel, 
ein Viertel mit mecklb. 
Steuer= und Zoll- 
Supernumeraren. 
Großherzogliches Militär- 
— sDepartement zu Schwerin. 
sabwechselnd. 
  
  
Geisttge Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Bestehen der höheren. 
wistenschafiechen Prü- 
n 
ing. 
geische Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Für die berittenen Auf- 
seher ist Erfahrung 
im Reiten not- 
Geistige Befähigung: 
Best d öhn- 
Sechen ver gewh 
wendig. 
Geistige Befähigung: 
lichen 
lichen Prüfung. 
Geistige Lefähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
u 
ng. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
5 Befähigung: 
ung. 
Bestehen der niederen 
rüfung. 4 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
  
IV. Justizministerium und die Abteilungen desselben für geistliche, Anterrichts= und Medizinal-Angrlegenheiten. 
1. Beim Ministerium: 
* Kanzlisten, 
Kopisten. 
2. Beim Grundbuchamte für ritterschaftliche Land- 
güter zu Schwerin: 
Kanzlist, 
Diener. 
  
1- 
(Großherzogliches Militär- 
Departement zu Schwerin. 
  
  
  
Bestehen der höheren 
Geistige Befähigung: 
Ü wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
ng. 
Bestehen der niederen 
Prüfung.
        <pb n="575" />
        — 547 — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
  
3. Bei den Gerichten: 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichtsdiener und Gefangenwärter. 
4. Bei der Strafanstalt zu Dreibergen: 
Polizeimeister, 
Hausverwalter, #) 
Stationsaufseher, 
Aufseher.) 
5. Beim Central-Gefängnis zu Bützow: 
Inspektor, 
Hausmeister,) 
Gefangenwärter. 
6. Bei dem Vorstande und der Kasse der Witwen- 
Institute: 
* Kanzlist, 
Kopist, 
Kassenbote. 
7. Bei der Universität zu Rostock 
Pedell, 
Famulus, 
Hausverwalter im Museum, 
Rendant am Universitäts-Krankenhause, 
Bureaugehilfe am Universitäts-Krankenhause. 
abwechselnd. 
  
jabwechselnd. 
(Großherzogliches Militär- 
  
  
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
erforderlich. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Bollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
erforderlich. 
  
Geistige Befähigung: 
Sesteten der eherer 
wissenschaftlichen Prü- 
un 
g. 
1) Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
erforderlich. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
erforderlich. 
2) Die Bewerber müssen 
zum Teil eines be- 
stimmten Handwerks 
kundig und zur per- 
sönlichen Ausübung 
desselben fähig sein. 
— 
  
Departement zu Schwerin. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
g. 
) Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
erforderlich. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
Lchen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
erforderlich. 
Bestehen der höheren 
. enschaftlichen Prü- 
n 
ung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
7 Befähigung: 
D4 Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
fung.
        <pb n="576" />
        – 548 — 
  
  
Angabe Bezei 
litzr. zeichnung 
gasben für Rlbr, der Behörden, an welche die 
Bezelchnung der Stellen. schließlich bestimmten Bewerbungen zu richeen sin Bemerkungen. 
Stellen, in welchem wenn nicht die Behörde 
1 selbst ist, bei welcher die An- 
tunsenetelrn stelung gewünscht wird 
  
  
  
8. Bei der Landesirrenheilanstalt zu Sachsenberg: a D4 
Rendant. abwechselnd. .. ».» 
Großherzogliches Militär- . Ssienm heleheunge 
9. Bei der Landesirrenanstalt zu Gehlsheim: Departement zu Schwerin. wifeenschaltüichen Prů. 
Rendant 
Bureaugehilfe. sabwechselnd. J 
  
  
  
T.Militär-Itpattemtnt. 
*Sekretär, 
* Registrator, 
* Kanzlist oder Kopist, 
Militärgerichtsschreiber, 
ede 
Kedel,8 ierüfeer zu Schwerin, 
Geistige Befähigung: 
isenenreaee 
(Großherzogliches Militär- ung. · 
DepartementzuSchwerin.GelstigeVefzhigunM 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
  
  
  
  
  
  
  
Militärgerichtsbote. sihen Prüfung. 
VI. Cberkircheurat. 
« Geisti ähigung: 
* Kanzlist, — Gisigem besuhlzung: 
Kopist, — wefenschaflcher vn. 
Pedell, — Großherzogliches Militär— lsem Hesähigunge 
# Departement zu Schwerin.] lichen wilssenschaft- 
. lisen Prüfung. 
Aktenbote. — Geistige Befähigung: 
elsehen der niederen 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
I. Kei sämtlichen Nermaltungen. 
Kanzlisten und Kopisten, sowie ständige Hilfs- – Ausnahme: ein Kanz- 
schreiber, soweit solche aus Staatskassen un- 1 Tie bei dem ii- 
mittelbar gelohnt werden, des Außern. 
Diener und Boten, mit Einschluß ständiger Ge- — 
hilfen solcher, soweit sie aus Staatskassen un- 
mittelbar gelohnt werden, 
Wirtschaftsbeamte (darunter derjenige bei dem — Das betreffende Groß-Ausgenommen sind 
Carl Friedrich-Hospital zu Blankenhain), Haus- #herzogliche Ministerial- hichenigen Unterter 
meister, Wachtmeister, Wächter, Aufseher, Ober- Departement. Landwirtschaft kun- 
wärter, Abteilungswärter, Wärter (Ge- dig sein afen wie 
fangenenwärter), Badewärter (auch bei der e, der Kirkschsts- 
medizinischen Abteilung des Landkranken- Frrenheilanstalt zu 
hauses zu Jena), Hausmänner und Pförtner Jena und der Dko- 
nebst Gehilfen bei den Staatsanstalten. nom bei dem Carl 
  
  
  
  
Friedrich-Hospitale zu 
3 Blankenhain.
        <pb n="577" />
        549 
  
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
  
Bemerkungen. 
  
Gerichtsvollzieher, 
Registratur= und Kanzleibeamte (Gerichtsschreiber-= 
gehilfen) bei dem gemeinschaftlichen thürin- 
gischen Oberlandesgerichte zu Jena, 
Gerichtsschreibergehilfen bei den Landdgerichten, 
mit Ausnahme der Kassierer bei den letzteren, 
Gerichtsschreibergehilfen bei den Amtsgerichten, 
Bureauassistenten der Staatsanwaltschaften bei dem 
Oberlandesgericht und bei den Landgerichten. 
II. Im Bereiche des Bepartements der Justiz. 
Departement der Justiz, 
ezüglich Präsident oder 
Oberstaatsanwalt am 
Oberlandesgerichte zu 
Jena, bezüglich Präfi- 
dent oder erster Staats- 
anwalt des betr. Land- 
gerichts. 
  
mindestens zur Hälfte. 
—"- 
  
  
  
  
III. Im Bereiche des Bepartements des Innern. 
Wegemeister, 
Chausseeaufseher, 
Gendarmen, 
Expeditionsgehilfen, Hilfsexpedient und Kassen- 
beamte bei den Bezirksdirektionen, 
Expedienten, Kassen= und Sekretariatsgehilfe, 
Hilfsschreiber bei den Landesheilanstalten. 
— 
mindestens zur HälIfte. 
mindestens zur Hälfte. 
Departement des Innern 
mindestens zur Hälfte. 
  
  
  
IV. Im Bereiche des Bepartements der Finanzen. 
Steueraufseher, 
Vollstreckungsbeamte bei den Rechnungsämtern, 
soweit sie aus Staatskassen unmittelbar ge- 
lohnt werden und soweit es sich nicht um 
Stellen von ganz geringem Umfang und Ein- 
kommen handelt ¾- 3 der Verordnung vom 
28. September 1882), 
Expedienten bei Rechnungsämtern sowie Expedienten 
und Kassegehilfen bei den Steuereinnahmen, 
soweit sie aus Staatskassen unmittelbar be- 
zahlt werden, 
Expeditionsgehilfen bei den Steuerrevisionen, 
V. Kei der Grohherzogl. 
Oberpedell und Pedelle, 
Karzerwärter und Kollegienpförtner, 
Hausmeister im neuen Kollegiengebäude, 
Diener bei den Anstalten der Universität, insbe- 
sondere bei der Bibliothek, der Anatomie, dem 
chemischen Laboratorium u. a. m. 
mindestens zu zwei 
Dritteln. 
Departement der Finanzen. 
  
K#miindestens zur Hälfte. 
  
  
q 
und Herzogl. sächs. Gesamt-Universität Jena. 
Universität Jena. 
  
  
  
Kurator der Universität Jena. 
Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
erforderlich, wie auch 
das Bestehen der an- 
geordneten Prüsung 
im Tiefbau. 
Es können auch Unter- 
offizlere angestellt 
werden, welche nicht 
im Besitze des Civil- 
versorgungsscheins 
sind; dieselben müssen 
jedoch neun Jahre bei 
der Fahne, darunter 
fünf Jahre als Unter- 
offizier, oder — wenn 
solche Leute nicht in 
hinreichender Zahl 
vorhanden — min- 
destens drei Jahre 
als Unteroffizier ge- 
dient haben. 
82
        <pb n="578" />
        Bezeichnung der Stellen. 
  
550 — 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
IX. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
1. Staatsministerium und Landesregierung. 
Pedelle und zwei Schreiber. 
2. Großherzogliche Finanzkommission. 
2 Renteischreiber, 
Wächter bei der Hauptkasse zu Schönberg. 
3. Großherzogliche Landvogtei zu Schönberg. 
Kopist, 
Diätarische Schreiber, 
Exekutor, Landreiter, Pedell und Polizeivogt. 
4. Großherzogliche Steuer= und Zolldirektion. 
Holl- und Steueraufseher, 
iener bei dem Hauptsteueramte. 
5. Großherzogliche Oberinspektion des Landarbeits-, 
Zucht= und Irrenhauses. 
— Inspektor, Aufseher und Krankenwärter. 
6. Flußbaukommission. 
Schleusenwärter. 
7. Großherzogliches Oberlandesgericht. 
Gerichtsdiener. 
8. Großherzogliches Landgericht. 
Gerichtsdiener (Pedell, Hilfspedell und 
Pförtner). 
9. Großherzogliche Amtsgerichte. 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichtsdiener (Pförtner). 
10. Großherzogliches Konfistorium. 
Kopist,) 
Pedell, 
Schuldiener bei den Schulen landesherr- 
lichen Patronats. 
11. Großherzogliches Kammer= und Forstkolleginm. 
Kopisten, Pedelle, Portier, Hilfsdiener, 
Bauschreiber. 
12. Domanialämter. 
Diätarische Schreiber, 
Amtsreiter und Amtsdiener. 
13. Großherzogliches Baudepartement. 
Hafenmeister und Schleusenwärter (Aufseher) 
am Kammerkanal. 
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zu drei Fünfteln. 
zu zwei Dritteln. 
zur Hälfte. 
zu drei Fünfteln. 
  
Großherzogliches Militär- 
kollegium zu Neustrelitz. 
  
  
Soweit diese Stellen 
nicht Nebenämter sind. 
1) Soweit diese Stelle 
nicht im Nebenamte 
besetzt wird. 
Soweit diese Stellen 
micht Nebenämter find.
        <pb n="579" />
        Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. echiich bestimten wenn es nicht die Behörde Bemerkungen. 
Umfange dieselben selbst ist, bei welcher die An- 
vorbehallten sind. stelung gewünscht wird. 
14. Großherzogliches Militärkollegium. 
Aktuar ç *“ 
Diätartscher Schreiber, — Großherzogliches Militär- 
Pedell. —1 kollegium zu Neustrelitz. 
X. Großherzogtum oldenburg. 
A. BZei sämtlichen Staatsvermaltungrn. 
1. Kopiisten, Expedienten und die vom Staate be- — Für die Stellen im Eisen-] Bestimmungen dar- 
zahlten Lohnschreiber, für deren Tätigkeit 
8. 3 Ziffer 1 der Grundsätze für die Besetzung 
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei 
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern zutrifft, 
2. Pedelle (Amtsdiener, Kanzleidiener) und Boten, 
3. Hauswarte, Portiers und Kassenwächter. 
  
  
bahndienste an die Groß- 
herzogliche Eisenbahn- 
direktion zu Oldenburg; 
Hür die Stellen im Zoll= und 
Steuerdienst an die Groß- 
herzogliche Zolldirektion 
daselbst; 
im übrigen an das Sekre- 
tariat des Gesamtministe- 
riums zu Oldenburg bezw. 
hinsichtlich derjenigen Stel- 
len, bei welchen die Ver- 
gütung nach der Arbeits- 
stunde oder nach Maß- 
gabe der geleisteten Arbeit 
(z. B. bei den auf Schreib- 
gebühren angewiesenen 
Lohnschreibern) gewährt 
wird, an diejenige Be- 
hörde, bei welcher der 
Militäranwärter in Thä- 
tigkeit zu treten wünscht. 
  
B. ZKei den einzelnen Uerwaltungen. 
I. Justizverwaltung. 
1. Registraturbeamte (Expedienten) bei der Staats- 
anwaltschaft, 
2. Gerichtsschreibergehilfen, 
3. Gerichtsvollzieher. 
II. Verwaltung der öffentlichen Bibliothek. 
Bibliothekschreiber (auch Registratur= und Revisions- 
beamter). 
III. Strafanstalten, Gefängnisse und Besserungs- 
anstalten. 
Oberaufseher, · 
.Auffeher,Werkmeister-- 
.Gefangenwärter,Schließer, 
Kassierer in der Strafanstalt zu Vechta. 
BMchhalter 
IV. Schulverwaltung. 
Registraturbeamte bei den Oberschulkollegien. 
Se — 
  
hur Hälfte. 
zur Hälfte. 
eur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
Sekretariat des Gesamt- 
ministeriums zu Olden- 
burg. 
  
  
  
ülber, welche von den 
im oldenburgischen 
Staatsdienste den Mi- 
litäranwärtern vor- 
behaltenen Stellen 
denselben nur im 
Wege des Aufrückens 
oder der Beförderung 
zugängig sind, sind 
nicht erlassen. 
82
        <pb n="580" />
        Bezeichnung der Stellen. 
552 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
V. Zoll= und Steuerverwaltung. 
1. Grenzaufseher und Steueraufseher, 
2. Die Renisions= 
der Zolldirektion, 
3. Die Zoll= und Steuereinnehmer, die Rezeptur- 
verwalter, die Steuerrezeptoren, die Kassen- 
gehilfen, die Ansagepostenverwalter und die 
Nebenamtsassistenten. 
VI. Kataster-, Vermessungs= und Abschätzungswesen 
im Herzogtum Oldenburg. 
Die Revisions= und Registraturbeamten. 
VII. Domäneninspektion. 
Expedient (auch Registraturbeamter). 
VIII. Ersparungskasse und Bodenkredit-Anstalt. 
Die Ersparungskassengehilfen sowie die Kassen- 
und Registraturbeamten bei 
gehilfen und der Kontrolleur der Bodenkredit-- 
Anstalt. 
IX. Polizeidirektion. 
Expedient (zugleich Registraturbeamter). 
X. Bauwesen. 
u Die Registkatur= und Revisionsbeamten bei 
der Baudirektion, 
u. Bauaufseher, 
Chaussee-, Straßen-, Kanalaufseher, 
u Chausseewärter, Straßenwärter. 
XI. Schiffahrtswesen. 
afenmeister, 
chleusenwärter. 
XII. Frrenuheilanstalt. 
Verwalter, 
. Aufseher. 
XIII. Eisenbahnverwaltung. 
. Zugführeh 
ackmeister, 
. Bahnwärter, 
Weichenwärter, 
Schaffner, Hilfsschaffner, 
Bremser, 
u Wäger, 
Schmierer, 
. Billetdrucker, 
Stationsverwalter, 
. Güterverwalter, 
Stationsassistenten, 
Stationsaufseher, 
Haltestellenaufseher, 
— 
— □.i9 
S. 
—— — 
———————— ¡â - 
— — 
0 
— Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
l 
llilllll 
In einzelnen Fällen 
können auch Civil- 
personen angestellt 
werden. 
  
Großherzogliche Zolldirek- 
tion zu Oldenburg. 
Sekretariat des Gesamt- 
ministeriums zu Olden- 
burg. 
  
Großherzogliche Eisenbahn- 
direktion zu Oldenburg. 
  
  
  
Ziffer 1. Bewerber dür- 
fen das 36. Lebens- 
jahr nicht überschritten 
haben.
        <pb n="581" />
        Bezeichnung der Stellen. 
  
— 553 — 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
! 
Bemerkungen. 
  
15. Registratoren, 
16. Revisoren, 
17. Rechnungsführer, 
18. Buchhaltereigehilfen, 
19. Kanzleivorstand, 
20. Werkschreiber, 
21. Hilfskassierer, 
22. Materialienverwalter, 
23. Magazinaufseher 
24. Telegraphisten (Hilfstelegraphisten), 
25. Stationseinnehmer, 
26. Hilfsarbeiter bei sämtlichen Bureaus der 
Centralverwaltung sowie im Stationsdienste. 
XIV. Aemter. 
Die Aktuariatsbeamten. 
XV. Regierungen. 
1. Die Aktuariats-, Registratur= und Revisions= 
beamten, 
2. Kassierer. 
XVI. 
Die Gendarmen in den Fürstentümern Lübeck und 
Birkenfeld. · 
  
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
hur Hälfte. 
Großherzogliche Eisenbahn- 
Sekretariat des Gesamt- 
ministeriums zu Olden- 
burg. 
  
  
XlI. Derzogtum Braunschweig. 
I. Bei sämtlichen Zehörden, 
mit Ausnahme des Herzogl. Staatsministeriums rücksichtlich der unter a. bezeichneten Stellen. 
a. 
Kanzlisten, 
Kanzleigehilfen, 
Remunerierte und Lohnschreiber, denen nicht ledig- 
lich die Besorgung des Schreibwerks und 
der mit demselben zusammenhängenden 
Dienstverrichtungen obliegt, 
Lohnschreiber, welchen nur die Besorgung des 
Schreibwerks obliegt. 
b. 
Pedelle, 
Hausverwalter (Hausmeister, Hauswärter), 
Boten, 
Diener, 
Portiers, 
Heizer, 
Wächter. 
  
mindestens zur Hälfte. 
1 
  
1 
Herzogliches Statistisches 
Bureau, Centralstelle für 
Bewerbungen um Militär- 
anwärterstellen, zu Braun- 
schweig. 
  
  
direktion zu Oldenburg 
  
  
1. Unter den allgemet- 
nen Begriff „Kanz- 
listen“ fallen bei den 
Unter II. 1 genannten 
Behörden auch die 
neben den Gerichts- 
schreibern mit Ge- 
richtsschreiber= und 
Registraturgeschäften 
betrauten, desgleichen 
die bei den Staats- 
anwaltschaften die Re- 
gistratur besorgenden 
Beamten. . 
2. Die Bewerber um 
die Stellen unter I. à 
bei den nachstehend 
unter III bezeichneten 
Behörden und Ver- 
waltungen haben als 
geringstes Maß der 
erworbenen Schul- 
bildung die Befähi- 
gung zum einjährig- 
freiwilligen Militär= 
  
dienste nachzuweisen.
        <pb n="582" />
        554 
— — —. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten wenn es nicht die Behörde Bemerkungen. 
k gein welchem selbst st, bei welcher die An. 
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
II. Kei der Instizverwaltung. 
1. Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften: D— 
Gerichtsvollzieher, mindestens zur Hälfte. Gerichtsvollzieher- 6 
Gerichtsdiener. . — Herzogliches Statistisches enen tonen de 
Gefangenwärter bei den Amtsgerichten. — Bureau, Centralstelle für #emäß nur aus soche 
— - ---«, er iehen 
2. Bei den Strafaustaten n“]“ n 
Anstaltsinspektor · « » smonatigen Vor- 
nltlieins zmindestenszurHälste schweig. gocmngahien zu- 
Hauspäter —I uggelegt und eine 
Gefangenauffeher. — . —-- 
  
III. Kei den BHerjogl. Kinanzbehörden, einschließlich der Kassenverwaltung, bei Herzogl. Lauverwaltung und bei 
Herzogl. Landes-Oekonomiekommisston. 
Revisionsgehilfen, 
Kassenschreiber, q 
Kreiskassenexekutoren, 
Steuereinnehmer, 
Steueraufseher, . 
Wagemeister, 
Packhofswärter, 
Niederlagewärter, 
Bauaufseher, 
Steinbruchsaufseher, 
Schlagtmeister, 
Schleusenaufseher und -Wärter. 
  
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zu zwei 
Dritteln. 
mindestens zu zwei 
Dritteln. 
IV. BZei den Berzogl. Kreiz-Birektionen. 
Registratoren, 
Amtsvogte. 
V. AKei der Herzogl. Polizei-Birektion zu 6 
Registrator, 
Registraturgehilfen, 
Polizeiwachtmeister, - 
Polizeisergeanten. 
mindestens zur Hälfte. 
raunschweig. 
mindestens zur Hälfte. 
VI. Bei dem Herzogl. Gendarmeriekorps. 
Stationskommandanten, 
Gendarmen. 
VII. Gei dem Perzogl. Landgest 
1 
Bereiter, 
Landgestütsbediente. 
te. 
mindestens zu zwei 
Dritteln. 14 
  
Dr 
Herzogliches Statistisches 
Bureau, Centralstelle für 
Bewerbungen um Mili- 
täranwärterstellen, zu 
Braunschweig. 
  
  
1. Für die Revistons. 
gehilfen und Kassen- 
schreiber gilt die unter 
1 für das Kanzlei- 
personal bei den 
Finanzbehörden ge- 
machte Bemerkung. 
2. Die den Militäran= 
wärtern nicht zuge- 
wiesenen Stellen der 
Steueraufseher sind 
anur für Aspiranten 
des höheren Steuer- 
dienstes bestimmt. 
Es findet Einstellung 
von Unteroffizieren in 
das Exekutiokorps der 
Herzogl. Polizei-Direk- 
tion zu Braunschweig 
auch schon nach neun- 
jähriger Dienstzeit 
statt. 
Es findet Einstellung 
von Unteroffizieren in 
das Herzogl. Gendar- 
meriekorps auch schon 
nach neunjähriger 
Dienstzeit statt.
        <pb n="583" />
        — 555 — 
  
  
  
Angabe . 
« s- -«-· Bezeichnung 
keinen für nüiltr -der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. Dschließlich bestimmten, Bewerbungen zu richten sind,rkungen. 
wenn es nicht die Behörde 
Stellen, in welchemelost ist, bei welcher die An- 
Unsange bieseiren stellung gewünscht wird 
  
  
VIII. Gei der Erziehungsanstalt zu Gevern (Wilbelmstift). 
Inspektor, « 
Registrator, 
Oberaufseher, 
Aufseher. 
mindestens zur Hälfte. 
  
IX. Kei der Beil= und Pflegeanstalt zu Königslutter. 
nspektor 
#uwvertart r derzogliches. Stansuich 
Rendant ; ilfte. ureau, Centralstelle für 
58 tter, 60bnW4 zur Hälfte . 
Wärter. 1 
Bewerbungen um Militär- 
anwärterstellen, zu Braun- 
schweig. 
X. Hei dem Herzogl. Krankenhaufe zu Braunschweig. 
Inspektor, D— 
Registrator, 
Rendant, mindestens zur Hälfte. 
Oberwärter, 
Krankenwärter (Bademeister, Leichendiener). 6 · 
  
  
  
xLBkidemHerzogl.koc-sistorinm,dkrhetzoghbibliotytbnnddemyerzogh Xandes-Haupiatchio zu Wolfenbüttel, 
bei dem Herzogl. Museum, der Technischen Hochschule und der mit BHerausgabe der VBraunschmeigischen Anzeigen 
(Regierungsblatt) beauftragten Gehörde. 
  
  
Lergogliches. Statistisches 
s tralstelle für 
» — mindestens zur Hälfte. Bewerbungen um Militär- 
Registraturgehilfen, anwärterstellen, zu Braun- 
schweig. 
  
XII. Derzogtum Sachsen-Meiningen. 
1. Die Kanzlisten bei dem Staatsministerium, — Staatsministerium. Der Sitz der in neben- 
2. Die Schreiber bei der Landeskreditanstalt, — Staatsministerium, Abtei- Heemer Spalichur 
lung der Finanzen. befindet sich, soweit 
3. Die Schreiber bei den Landräten, — Staatsministerium, Abtei-nicht anderes bemertt, 
4. Die Schreiber bei dem Bergamte, — lung des Innern. zu Meiningen. 
5. Die Kopisten bei den Landgerichten, — Der betreffende Landge- 
richtspräsident zu Mei- 
v ningen bzw. Rudolstadt. 
6. Die Gerichtsvollzieher, — Der Landgerichtspräsident 
zu Meiningen. 
7. Der Inspektor bei dem Zuchthause zu Maßfeld — 
(bis auf weiteres), 
» - Staatsministerium, Abtei- 
8. Der Rechnungsführer bei dem Zuchthause zu — S.ntl 
Maßfeld (bis auf weiteres), soweit diese Stelle lung der Justiz- 
selbständig besetzt wird, . 
9. Die Hausmeister (einschließlich bis auf weiteres — Die Ministerialstellen, inner- 
des Hausmeisters bei dem Arbeitshause zu halb deren Ressorts die 
Dreißigacker und bei dem Zuchthause zu Maß- Stellen erledigt sind. 
feld), die Boten, Diener, Beidiener und Hilfs- 
diener bei allen Behörden und Anstalten, soweit 
die Dienerstellen nicht bloße Nebenämter sind,
        <pb n="584" />
        556 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich vestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
* 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behäörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
10. 
11. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
26. 
26. 
27. 
28. 
Die Aufseher im Arbeitshause zu Dreißigacker, 
Die Gefangenwärter und Gefängnisaufseher 
aller Gattungen, 
Die Heizer bei der Landesirrenanstalt, 
18. 
14. 
15. 
16. 
Die Salzsteueraufseher, 
Die Exekutoren bei den Amtseinnahmen, 
Die Straßenwärter, 
Die Schreiber bei der Landesirren-Heil- und 
Pflege-Anstalt, 
Die Schuldiener an den Staatsschulanstalten, 
Die Registratoren und deren Assistenten bei 
dem Staatsministerium, sowie die Registratur- 
gehilfen im Rechnungs= und Revisionsbureau, 
Die Registratoren und deren Assistenten bei 
der Landeskreditanstalt, 
bei den Landräten und dem Bergamte, der 
Registraturgehilfe bei der Landesirrenanstalt, 
die Registraturgehilfen bei den Landräten, 
Die Hilfsarbeiter (Zähler) im Statistischen 
Bureau, . 
Die Schreiber in der Buchhalterei und der 
Expedient bei der Landeskreditanstalt, « 
Die Gerichtsschreibergehilfen, 
Die sämtlichen Kopisten bei den Amtsgerichten, 
Die Schreiber bei den Amtseinnahmen, Steuer- 
ämtern und den Herzoglichen Schieferbrüchen, 
Die Gehilfen der Katasterämter, 
Der Hausverwalter bei der Landesirrenanstalt, 
Die Steueraufseher, 
Der Bureaugehilfe bei der Stiftsverwaltung 
zu Meiningen. 
  
1 
I 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
min destens zur Hälfte. 
Oà zur Hälfte. 
nach § 5 der „Grund- 
sätze“. 
mindestens zu zwei 
Dritteln. 
abwechselnd. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung des Innern. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung der Justiz. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung des Innern. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung der Finanzen. 
Herzogliches Staatsministe- 
  
lung des Innern. 
XIII. DHerzogtum Sachsen-Altenburg. 
u. Mundierbeamte, Botenmeister und Kanzleiboten, 
einschließlich etwaiger Lohnschreiber und Hilfs- 
boten bei den Ministerien und der General- 
kommission für Ablösungen und Zusammen- 
legungen, - 
. Die Hausmänner bei dem Gymnasium, dem 
Realgymnasium und dem Schullehrerseminar zu 
Altenburg und bei dem Gymnasium zu Eisen- 
erg, 
. Der Kolporteur bei der Verwaltung des Amts- 
und Nachrichtsblatts, 
.Gendarmen, einschließlich der Oberwachtmeister. 
  
Herzogliches Gesamtministe- 
rium. 
Herzogliches Ministerium, 
Abteilung für Kultus. 
Herzogliches Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
  
rium, Abteilung des 
Innern. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung für Kirchen= und 
Schulensachen. 
Staatsministerium. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung der Finanzen. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung des Innern. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung des Innern. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung der Finanzen. 
Staatsministerium, Abtei- 
1 lung der Justiz. 
lStaatsministerium, Abtei- 
lung der Finanzen. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung des Innern. 
Staatsministerium, Abtei- 
lung der Finanzen. 
Staatsministerium, Abtei- 
  
  
Der Sitz der in neben- 
stehender Spalte auf- 
geführten Behörden 
befindet sich zu Alten- 
burg.
        <pb n="585" />
        557 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
Kanzlisten, 
. Die Hausmänner bei dem Museum zu Alten- 
burg und bei dem Genesungshause zu Roda, 
Die Kopisten und Diener bei den Landrats- 
ämtern, einschließlich der Lohnschreiber und 
Hilfsdiener, 
Die Kopisten bei den Gerichten und der Staats- 
anwaltschaft, einschließlich der Lohnschreiber, 
Die Gerichtsvollzieher, 
Die Diener bei den Gerichten und der Staats- 
anwaltschaft, einschließlich der mit dem Ge- 
fangenmeister= und Hausmannzdienst beauf- 
tragten und einschließlich etwaiger Hilfsdiener, 
Kopisten und Lohnschreiber bei dem Hauptsteuer- 
amte, den Steuer= und Rentämtern und den 
Bauämtern, « 
Diener bei dem Hauptsteueramte, den Steuer- 
und Rentämtern und den Bauämtern, einschließ- 
lich der Hausmänner und etwaiger Hilfsdiener, 
Straßenaufseher, 
Vollstreckungsbeamte in Verwaltungssachen, 
Sportelbeamte bei den Steuer= und Rentämtern, 
Steueraufseher, 
Kopisten, Botenmeister und Diener bei der 
Landesbank, einschließlich etwaiger Hilfsdiener 
und Lohnschreiber, 
Der Inspektor und der demselben beigegebene 
Hilfsarbeiter bei der Verwaltung des Amts- 
und Nachrichtsblatts, 
Der Anstaltskontrolleur bei dem Genesungshause 
zu Roda, 
Expedienten bei den Landratsämtern. 
Kopisten, 
Ständige Hilfsschreiber, 
1 
  
  
  
mindestens zu zwei 
Dritteln. 
mindestens zur Hälfte, 
beziehentlich 
täranmärtern. 
XIV. Herzogtum Sachsen-Tob 
ab- 
wechselnd mit Mili- 
Herzogliches Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Herzogliches Ministerium, 
Abteilung für Justizan- 
gelegenheiten. 
Herzogliches Ministerium, 
Abteilung für Finanzen. 
  
Direktion der Herzoglichen 
Landesbank. 
Herzogliches Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
  
  
urg und Gotha. 
Herzogliches Staatsmini- 
sterium zu Gotha. 
  
  
Soweit 
  
Die Stellen unter Ziffer 
14 mit dem Vorbe- 
alt, Aspiranten zum 
öheren Steuerdienst 
aus dem Civilstande 
zunächst solche Stellen 
zu übertragen, jedoch 
höchstens bis zu einem 
Drittel der Stellen. 
solche aus 
Staatskassen unmit- 
telbar gelohnt werden, 
jedoch mit Ausschluß 
des Kanzlisten bei 
dem Ministerial-De- 
partement der aus- 
wärtigen Angelegen- 
heiten. 
83
        <pb n="586" />
        558 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Diener und Boten, einschließlich der Kastellane, Por- 
tiers, Botenmeister, Gerichtsdiener, Gefangen- 
wärter und Exekutoren sowie der ständigen 
Gehilfen von Exekutoren, 
Aufseher in den Strafanstalten, 
Gerichtsvollzieher, 
Chausseewärter, 
Chausseegeld-Einnehmer, 
Steueraufseher,#) 
Bureaubeamte, Registratoren, Journalführer, Expe- 
dienten und deren Gehilfen bei den Landes- 
anstalten, einschließlich der Strafanstalten, den 
Landeskredit= und Ablösungskassen, den Land- 
rathsämtern, den Rent= und Steuerämtern, 
Straßenmeister, 
Gerichtsschreibergehilfen. 
I 
  
1111 
5 Hälfte. 
  
Herzogliches Staatsmini- 
sterium zu Gotha. 
  
XV. Derzogtum Anhalt. 
I. Allgemeine Staatsverwaltung. 
Kalkulatoren beim Revisionsbureau und Statistischen 
Bureau, 
Registratoren beim Staatsministerium, 
Registraturassistenten daselbst, 
Bureauassistenten beim Statistischen Bureau, 
Kanzlisten, 
Botenmeister, 
Boten beim Staatsministerium und beim Herzogl. 
Haus= und Staatsarchiv zu Zerbst, 
Gefängniswärter bei den Amtsgerichten zu Dessau, 
Cöthen, Bernburg, Zerbst und Ballenstedt, 
Sattelmeister . » 
Stalldiener bei dem Landgestüt. 
Gerichtsschreibergehilfen bei dem Herzoglichen Land- 
gerichte und den Herzoglichen Amtsgerichten, 
Bureauassistent des Rechnungsrevisors, 
Kassierer der Gerichtskassen, 
Kanzlisten, 
Gerichtsvollzieher, 
  
mindestens zur Hälfte. 
II. Justizverwaltung. 
mindestens zur Hälfte. 
  
D 
Herzogliches Staatsmini- 
sterium zu Dessau. 
  
Der Herzogliche Landge- 
richtspräsident zu Dessan. 
  
  
Soweit solche aus 
Staatskassen unmit- 
telbar gelohnt werden, 
jedoch mit Ausschluß 
eines Dieners bei dem 
Ministerial-Departe- 
ment der auswärtigen 
Angelegenheiten und 
der Diener bei pri- 
vaten wissenschaft- 
lichen Anstalten. 
Mit Ausschluß der- 
jenigen Stellen — 
8 in der Strafanstalt 
zu Tonna, 5 in der 
Strafanstalt zu Ich- 
tershausen —, für 
welche technische oder 
leandwirgschostliche 
Kenntnisse erfordert 
werden. 
1) Mit dem Vorbehalte, 
Kausnahmsweise Aspi- 
ranten zum höheren 
Steuerdienst aus dem 
Civilstande zunächst 
Steueraufseherstellen 
zu übertragen, jedoch 
höchstens bis zu einem 
Drittel der Stellen.
        <pb n="587" />
        Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
— 
Bemerkungen. 
  
Gerichtsdiener, 
Gerichtsdiener und Gefängniswärter bei den mit 
einem Richter besetzten Amtsgerichten, 
Bureauassistenten, 
Bureaudiener 
bei der Staatsanwaltschaft. 
mindestens zur Hälfte. 
  
richtspräsident zu Dessau. 
anwalt zu Dessau. 
  
e Herzogliche Erste Staats- 
III. Strafanstaltsuerwaltung. 
Inspektor, 
Rendant, 
Bureaugehilfe, 
Oberaufseher, 
Hausvater, 
Aufseher, 
Hilfsaufseher 
bei der Landesstrafanstalt zu Coswig. 
O zur Hälfte. 
  
IV. Kultusnerwaltung. 
Kalkulator, 
Registrator, 
Kanzlist, 
Kanzleidiätar, 
Boten 
bei dem Herzoglichen Konsistorium. 
Expedierender Sekretär, 
Kalkulatoren, 
Registratoren, 
Journalführer, 
Kalkulaturgehilfe, 
Kanzlisten, 
Botenmeister, 
Boten 
bei der Herzoglichen Finanzdirektion, 
Kastellan (Hausmeister) des Behördenhauses zu Dessau, 
Rendanten, 
Einnehmer, 
Buchhalter, 
Kontrolleure, 
Kassenschreiber, 
Kassenbote, 
Schleusengeld-Einnehmer, 
Schleusenmeister, 
Streckenwärter 
bei der Landeshauptkasse, den Kreiskassen 
und Steuerämtern, 
Kalkulatoren, 
Katastersekretär, 
Bote 
bei dem Katasterbureau zu Dessau, 
mindestens zur Hälfte. 
  
V. Finanzverwaltung. 
l 
jmindestens zur Hälfte. 
—9 zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
  
l 
(Herzogliche Strafanstalts- 
1. kommission zu Dessau. 
  
Herzogliches Konsistorium zu 
Dessau. 
  
Herzogliche Finanzdirektion 
zu Dessau. 
  
  
Herzogliche Landge- 
  
  
  
  
837
        <pb n="588" />
        560 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Bauschreiber, 
Kunstmeister (Aufseher), 
Boten, 
Wallmeister, 
Buhnenmeister 
bei den Bauverwaltungen. 
Kassierer, 
Registrator, 
Bergschreiber, 
Materialverwalter 
Haldensteiger, 
Kassenbote, 
Portier 
beider Salzwerksverwaltung zu Leopoldshall. 
Berittene Steueraufseher, 
Revisionsaufseher, 
Steuereinnehmer, 
Steuerempfänger, 
Hauptamtsassistenten (mit Ausschluß der für den 
Zolldienst bestimmten), 
Hauptamtsdiener, 
Bezirkssteueraufseher, 
Steueraufseher der Rübenzuckerkontrolle, 
Salzsteueraufseher. 
Expedierender Sekretär, 
Kalkulatoren, 
Registratoren, 
Journalführer, 
Kanzleisekretär, 
Bureaugehilfen, 
Kanzlisten, 
Botenmeister, 
Boten 
bei der Herzoglichen Regierung, 
Kreissekretäre, 
Registratoren, 
Kanzlisten, 
Boten 
bei den Kreisdirektionen, 
Rendant, 
Kassierer, 
Kanzleisekretär, 
Bote 
· bei der Landesbrandkasse und Landrentenbank, 
Stromaufseher, 
Laboratoriumdiener bei der landwirtschaftlichen 
Versuchsstation zu Bernburg, 
  
VI. Bergverwaltung. 
1 
-- 
  
VII. Nollverwaltung. 
zmindestens zur Hälfte. 
. 
  
mindestens zur Hälfte. 
— — — 
mindestens zur Hälfte. 
irdesene zur Hälfte. 
  
benentae Finanzdirektion 
zu Dessau. 
  
Imindestens zur Hälfte. 
  
  
(Herzogliche Salzwerksdirek- 
tion zu Leopoldshall. 
  
  
  
Der Herzoglich Anhaltische 
JZolldirektor zu Magde- 
burg. 
  
1 
VIII. Nerwaltung des Innern. 
Herzogliche Regierung, Ab- 
teilung des Innern zu 
Dessau.
        <pb n="589" />
        — 561 — 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Wachtmeister, 
Reitende Jäger, 
Fußjäger 
der Herzoglichen Jägerbrigade. 
  
— 
— 
LX. Schulverwaltung. 
Kalkulator, 
Registrator, 
Journalführer, 
Bureaugehilfen, 
Kanzlisten, 
Boten 
bei der Herzoglichen Regierung, 
Schuldiener 
bei den höheren Schulanstalten des Landes. 
  
  
mindestens zur Hälfte. 
  
Herzogliche Regierung, Ab- 
teilung des Innern, zu 
Dessau. 
Herzogliche Regierung, Ab- 
teilung für das Schul- 
wesen, zu Dessau. 
  
  
  
XVI. FTürstentum Schwarzburg Sonderxshaus en. 
1. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, 
außer bei der Ministerial-Abteilung, wo die 
auswärtigen Angelegenheiten bearbeitet werden: 
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber. 
. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden: 
Kastellane, Boten, Diener und Beidiener. 
u In der Gendarmerie: 
Wachtmeister, Obergendarmen, Gendarmen. 
mWegewärter. 
. Im Steueraufsichtsdienste: 
** Salinenkontrolleure, Steueraufseher, 
diätarische Steueraufseher.1) 
Chausseegeld-Einnehmer.) 
u Gefangenmeister, Gefangenwärter. 
**Gerichtsvollzieher. 
Bei den Landräten: 
x*Registratoren.?) 
10. Bei den Steuerämtern, der Staatshauptkasse 
und den Bezirkskassen: 
*Kassenschreiber.3) 
11. Bei den Gerichten: 
*Registratoren) 
** Gerichtsschreibergehilfen.)) 
12. Bei dem Krankenhause in Sondershausen: 
**Krankenwärter. 
—.———. 
——— 
XVII. Fürstentum schwarkburg-Mndolstavt. 
1. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, 
außer bei der Ministerial-Abteilung, bei welcher 
die auswärtigen Angelegenheiten bearbeitet 
werden: 
Kanzlisten, Kopisten, ständige Hilfsschreiber. 
2. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden: 
a) Kastellane und Hausmeister, Diener, Bei- 
diener und Boten, Exekutoren; ferner 
b) Gerichtsvollzieher, 
  
  
nur zur Hälfte. 
nur zur Hälfte. 
  
  
(Fürstliches Ministerium zu 
Sondershausen. 
  
(Fürstliches Ministerium zu 
Rudolstadt. 
  
  
  
*) Nur durch Aufrücken. 
*) Die definitive An- 
stellung setzt den Nach- 
weis der Befähi- 
gung voraus. 
1) Es bleibt vorbe- 
halten, die Stellen der 
Steueraufseher vor- 
übergehend (bis höch- 
stens zu einem Drittel) 
mit Aspiranten des 
höheren Steuer- 
dienstes zu besetzen. 
2) Soweit die Chaussee- 
geld-Einnahmen nicht 
verpachtet oder als 
Nebengeschäft besorgt 
werden. 
:) Militäranwärter, 
welche sich in diesen 
Stellen bewährt 
haben, sollen nach ge- 
höriger Vorbereitung 
unter Absehung von 
den sonstigen in der 
Verordnung vom 
27. März 1886 bzw. 
13. Dezember 1899 
geforderten Bedin- 
gungen zum Nachweis 
ihrer Qualifikation für 
höhere Stellen zur vor- 
geschriebenen Prüfung 
zugelassen werden. 
Die vorgeschriebenen 
Listen werden beie 
dem Fürstlichen Mi- 
nisterium geführt.
        <pb n="590" />
        562 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Angabe Bezei 
. . ..»· zeichnung 
bei den für Militär= der Behörden, an welche die 
anwärter nicht aus Bewerbungen zu richten sind 
schließlich bestimmten gen 3 Bemerkungen. 
  
c) Gefängniswärter, 
d) Aufseher in Staatsanstalten, 
e) Steueraufseher (mit dem Vorbehalte, vor- 
übergehend auch Civilaspiranten des höheren 
Steuerdienstes als solche zu verwenden), 
f) Straßenwärter, 
g) Chausseegeld = Erheber, soweit solche im 
Staatsdienste angestellt sind, 
h) Registratoren, 
i) Bureau= und Kanzleiassistenten, 
k) Gerichtsschreibergehilfen, 
1) Straßenoberaufseher. 
  
XVIII. gü 
Kanzlisten beim Landesdirektorium, 
Boten beim Landesdirektorium, 
Boten bei den Kreisämtern, 
Steuerexekutoren, 
Hilfsexekutoren, 
Wegewärter, 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichts diener, 
Pedell beim Gymnasium zu Corbach, 
Kanzleigehilfen bei den Amtsgerichten, 
Gerichtsschreibergehilfen. 
  
(Fürstliches Ministerium zu 
Rudolstadt. 
mindestens zur Hälfte. 
  
  
1 
Waldeck. 
feerstentum 
Diejenige Behörde, bei wel- 
ccher die Anstellung ge- 
wünscht wird. 
  
  
mindestens zur Hälfte. ), 
XIX. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Die Stellen: 
1. der lediglich mit der Besorgung des Schreib- 
wesens betrauten Expedienten der Landes- 
regierung, des Landratsamts, der Gerichte 
und der Staatsanwaltschaft sowie der Bezirks- 
steuereinnahme, 
.der Diener bei der Landesregierung, 
Landratsamt und bei den Gerichten, 
. der Straßenmeister und Straßenaufseher, 
. der Gerichtsvollzieher, 
kl der Steueraufseher, 
dem. 
——— d 
6. der Hausmänner beim Steueramte, Landkranken- 
haus und Landgerichte Greiz, 
7. eines Dieners beim Katasterbureau und bei 
der Landrentenbank (zugleich Austräger des 
Amts-- und Verordnungsblatts), 
8. eines Vollstreckungsbeamten beim Landrats- 
amte Greiz, 
9. eines Sportelkassierers und Kopisten, zweier 
Bureaubeamten beim Landratsamte Greiz, 
10. 
Einnehmer beim Landbaumeisteramt und bei 
der Straßenbauinspeltion Greiz, 
  
eines Bureaubeamten und zweier Chausseegeld- 51—4 zur Hälfte. 
— 1 
1! 
Fürstliche Landesregierung 
zu Greiz. 
  
  
  
  
  
Zuh und i: Mit Aus- 
nahme der Stellen bei 
dem Ministerium. 
Ziffer 5. Soweit nicht 
Civilaspiranten des 
höheren Steuer- 
dienstes in Betracht 
kommen.
        <pb n="591" />
        563 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
—84 
—— 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
0 
11. 
eines Kontrolleurs bei der Gerichtssportelkasse 
zu Greiz, · 
eines Sportelkassierers beim Landgericht und 
Amtsgerichte Greiz, 
eines Bureaudiätars bei der Staatsanwaltschaft 
reiz 
dreier Bureaubeamten beim Amtsgerichte Greiz, 
eines Bureaudiätars beim Amtsgerichte Zeulen- 
roda, 
von sechs Gerichtsschreibergehilfen bei den Ge- 
richtsbehörden. 
XX. Fürstentum Reu 
Kanzlisten und Kopisten sowie ständige Hilfs- 
schreiber, soweit solche aus Staatskassen un- 
mittelbar bezahlt werden, jedoch mit Ausnahme 
eines Kanzlisten für das Ministerium, Ab- 
teilung für die auswärtigen Angelegenheiten, 
Diener und Boten mit Einschluß ständiger Ge- 
hilfen solcher, soweit sie aus Staatskassen 
unmittelbar bezahlt werden, 
Gefangenwärter, 
Hausmänner, 
Steueraufseher mit dem Vorbehalt, ausnahms- 
weise Aspiranten zum höheren Steuerdienst 
aus dem Civilstande zunächst Steueraufseher- 
stellen zu übertragen, jedoch höchstens bis zu 
einem Drittel der Stellen, 
Gerichtsvollzieher, 
Vollstreckungsbeamte in Verwaltungssachen, 
4Gerichtsschreibergehilfen bei dem Landgerichte 
mit Ausnahme der Kassierer bei demselben, 
6 Gerichtsschreibergehilfen bei den Amtsgerichten, 
Bureauassistenten der Staatsanwaltschpft beim 
Landgerichte, 
Assistenten bei den Landratsämtern. 
Lreeten zur Hälfte. 
  
  
177 
lninbenens zur Hälfte, 
beziehertlich ab- 
wechselnd mit Mili- 
täranwärtern. 
  
  
  
Fürstliche Landesregierung 
êzu Greiz. 
  
füngerer Linie. 
(Fürstliches Ministerium zu 
Gera. 
  
XXI. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Die Stellen: 
.l der lediglich mit der Besorgung des Schreib- 
wesens betrauten Expedienten (Schreiber) des 
Konsistoriums, der Landratsämter, der Gerichte 
und der Staatsanwaltschaft, 
der Pedellen bzw. Boten bei dem Ministerium, 
dem Konsistorium, dem Gymnasium, den Land- 
ratsämtern und der Gerichtsdiener, 
#der Gefangenwärter und Gefangenaufseher, 
der Straßenmeister, 
. der Gerichtsvollzieher. 
  
mindestens zur Hälfte. 
  
Sämtliche Bewerbungen 
sind ausschließlich an das 
Fürstliche Ministe- 
rium in Bückeburg 
zu richten, welches zu- 
gleich die Anstellungs- 
ehörde ist. 
  
  
  
  
Unter den, den Militär- 
anwärtern vorbe- 
haltenen Stellen be- 
finden sich keine, 
welche nur im Wege 
des Aufrückens oder 
der Beförderung zu- 
gängig sind.
        <pb n="592" />
        564 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
## 
— „ 4 
10. 
11. 
12 
13. 
— 
r 
XXI. gü 
.Hilfsschreiber der Verwaltungsbehörden und 
der Gerichte, 
m. Pedelle der Regierung, des Konsistoriums, der 
Katasterverwaltung, der Kassenverwaltungen, 
der Gerichte, der Gymnasien zu Detmold und 
Lemgo, 
Kastellane des Landgerichtsgebäudes, des Kassen- 
gebäudes und des Museums, der Hausmeister 
des Seminargebäudes, 
u Gefangenwärter bei den Gerichten und Ver- 
waltungsämtern, 
. der Oberaufseher und die Aufseher in der 
Strafanstalt, 
.0 der Aufseher in der Badeanstalt, 
Wärter in der Heil= und Pflegeanstalt Linden- 
haus bei Lemgo und im Lan 
Detmold, 
krankenhause zu 
Oberwegaufseher, Wegemeister und Wegaufseher 
sowie der Krippmeister zu Erder, 
. Oberwachtmeister und Gendarmen, 
Bauerrichter und sonstige Untererheber der 
Staatssteuern, 
Der Katastergehilfe, 
Der Kontrolleur der Landessparkasse, 
Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieher- 
gehilfen. 
  
Hibeten zur Hälfte. 
  
feestentum TLippe. 
Fürstliche Regierung zu Det- 
mold. 
  
k 
XXIII. Freie und Hausestadt Tübeck. 
Rathausberwaltung: 
Ratsdiener, 
Rathauswärtergehilfe. 
2. Senatskanzlei: 
3. 
4. 
Boten. 
Stadt= und Landamt: 
+HKanzlisten, 
* Kontrolleur der Gesindekrankenkasse, 
Schreiber und Boten, 
Hauswärter. 
Polizeiamt: 
* Wachtmeister, 
Schutzmänner, 
  
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
— 
  
Senatskanzlei zu Lübeck, 
als Centralstelle für die 
Meldung von Militär- 
anwärtern. 
  
  
  
)Für die mit einem 
+-versehenen Stellen 
ist eine besondere 
Prüfung vorge- 
schrieben.
        <pb n="593" />
        — – 
565 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den * Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behördin, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Kanzlisten und Registratoren, 
Bureaugehilfen und Schreiber, 
Boten, 
* Oberaufseher, V. am Untersuchungs= und 
Gefangenwärter J. Strafgefängnis. 
5. Militär-Ersatzkommission: 
Kanzlist. 
6. Katasteramt: 
Schreiber, 
Bote. 
7. Gerichte: 
J Gerichtsvollzieher, 
+6erichtsschreibergehilfen, 
Gerichtskassengehilfe, 
hBureaugehilfen beim Amtsgerichte, 
Bureaugehilfen beim Landgerichte, 
Schreiber, 
Gerichtsdiener, 
Hauswärter. 
8. Staatsanwaltschaft: 
Kanzlisten, 
Bureaugehilfe, 
Schreiber, 
Bote. 
9. Zollkommission des Senats: 
* Hauptzollamtsassistenten, 
Revisionsaufseher, 
Grenzaufseher, 
Hauptzollamtsdiener, 
Maschinist, 
Schiffer, 
Heizer. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
jabwechselnd. 
hur Hälfte. 
abwechselnd. 
  
zur Hälfte. 
Senatskanzlei zu Lübeck, als 
Centralstelle für die Mel- 
dung von Millitäran= 
wärtern. 
  
  
" XXIV. Freie Hansestadt Bremen. 
1. Regierungskanzlei: 
Schreiber 8), 
Boten. 
2. Staatsarchid: 
Schreiber, 
— Baoten.- 
3. Inspektion des Rathauses und der Verwaltungs- 
gebäude zu Bremen: 
Rathausdiener, 
Stadthausdiener. 
  
Regierungzkanzlei. 
  
  
  
Soweit fie nicht von 
anderen Bundesregie- 
rungen abgeordnet 
werden. 
9 Die Hilfsschreiber 
bei den Bremischen 
Staatsbehörden füh- 
ren jetzt die Amtsbe- 
zeichnung,Schreiber“. 
84
        <pb n="594" />
        Bezeichnung der Stellen. 
— 566 — 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
tellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
4. Polizei-Direktion: 
* Rendant, 
* Bureauvorsteher, 
* BMchhalter, 
* Kanzlisten, 
Kanzleigehilfen, 
Schreiber (Distriktsschreiber), 
Polizeiwachtmeister, 
Schutzmänner, 
Parkwächter, 
Latrinenbesichtiger. 
5. Behörde für Krankenversicherung: 
Kanzlist, 
Schreiber. 
6. Landherrnamt: 
* Bureauvorsteher, 
Kanzlisten, 
Schreiber, 
* Wachtmeister, 
Landjäger. 
7. Katasteramt: 
* Kanzlisten, 
Kassierer, 
Kanzleigehilfen, 
Schreiber. 
8. Amt Bremerhaben: 
* Bureauvorsteher, 
Kanzlisten, 
Schreiber, 
Polizeiwachtmeister, 
Schutzmänner, 
Hafenpolizisten. 
9. Amt Vegesack: 
Amssschreiber, 
Schutzmänner, 
Schreiber. 
10. Ersatzkommission: 
Kanzlisten, 
Schreiber. 
11. Seemannsämter Bremen, Bremerhaben, Vege- 
sack 
Schreiber. 
12. Seefahrtschule: 
Schuldiener. 
zur Hälfte. 
11111 
zur Hälfte. 
Pur Hälfte. 
Hälfte. 
— 
zur Hälfte. 
zur Halfte. 
* 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
L 
IRegierungskanzlei 
Negierungslanzlei 
Putrt s 
Negierungstanzlet 
Regierungskanzlei. 
Regierungskanzlei. 
Regierungskanzlei. 
Regierungskanzlei. 
  
  
Behörde für die Seefahrt- 
schule.
        <pb n="595" />
        — 567 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
— —„ — — — 
Bezeichnung . 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
13. Landgericht Bremen, Amtsgerichte Bremen und 
Bremerhaben: 
* Kanzlisten, 
Kanzleigehilfen, 
Schreiber, 
Gerichtsdiener, 
Gerichtsboten. 
14. Gerichtskasse: 
Kanzlist, 
Schreiber, 
Boten. 
15. Gerichte: 
Pfandaufseher, 
Gerichtsvollzieher. 
16. Inspektion des Gerichtshauses: 
Hausmeister. 
17. Staatsanwaltschaft: 
* Kanzlisten, 
Kanzleigehilfen, 
Schreiber, 
Gerichtsdiener. 
18. Amtsanwaltschaft Bremerhaven: 
Schreiber. 
19. Deputation für die Gefängnifse: 
Kassenbeamter der Strafanstalt, 
Schreiber der Strafanstalt, 
Oberaufseher in der Strafanstalt, 
Portier der Strafanstalt, 
Aufseher (Schließer) im Gefangenhause, 
Ausseher im Untersuchungsgefängnis zu 
Bremen, 
Schreiber im Untersuchungsgefängnis zu 
Bremen. 
20. Baudepntation: 
Abteilungen: 
Allgemeine Bauverwaltung. Hochbau. Wasser- 
bau. Wegbau. 
* Bureauvorsteher, 
* Baukanzlist, 
* Kanzlisten, 
Kanzleigehilfen, 
* Buchhalter, 
Schreiber, 
Boten, 
Matrosen, 
Heizer, 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
aur Hälfte. 
538 Hälfte. 
1 
  
eerner 
Regierun gskanzlei. 
Justizlommission des Senats. 
Justizkommission des Senats. 
if 
Regierungskanzlei. 
Megierungskanzlel 
Regierungskanzlei. 
  
  
Nur für Militäran= 
wärter der Marine. 
T
        <pb n="596" />
        568 
2 . 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An. 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
Lagerausseher, – 
Wegaufseher, — — 2. 
, . ür Militäran- 
gnseher (#ugleis Weideaufseher beim tur. 1# d#r. vitoran 
Bureaudiener. – 1 
21. Deputation zur Regulierung der Baulinien: 
Kanzüitt 
zur Hälfte. 
Schreiber. — 
Negierungskanzler. 
22. Deputation für Häfen und Eisenbahnen: 
Allgemeine Verwaltung. Häfen und Eisenbahnen 
in der Stadt Bremen. Desgl. in Vegesack 
und Bremerhaven. 
* Vorsteher des Weserbahnhofs, 
* Stationsvorsteher im Freibezirke, 
* Stationsassistenten, 
Telegraphisten, 
Hilfstelegraphisten, 
*Kanzlisten, 
Kanzleigehilfen, 
Kassengehilfen, 
Schreiber, 
Stationsschreiber, 
Hafenschreiber, 
Buchhalter, 
Kassenboten, 
Maschinenwärter, 
Nachtwächter, 
Portier, 
* Weichensteller, 
Hilfsweichensteller, 
Brückenwärter, 
Hafenwächter, 
Schleusenwärter, 
Molenwärter, 
Anruderer, 
Stromwächter, 
Boten, 
Aufseher, 
Hauswarte. 
23. Tounen= und Bakenamt: 
* Kanzlist, 
* Kanzleigehilfen, 
Leuchtfeuerwärter, 
Aufseher. · 
Signalwärter(mitAusnahmeder1.tech- 
nischen Stelle), 
Schreiber. 
zur Hälfte. 
% Hälfte. 
aur Hälfte. 
zur Hälfte. 
aur Hälfte. 
  
unnertn 
111111111111111 
Regierungskanglei. 
Regierungskanzlei.
        <pb n="597" />
        Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
24. Steuerdeputation: 
Die Hälfte der nachstehend genannten Beamten 
und Angestellten: 
*1 Kassiererstelle am Generalsteueramte, 
*K Kanzlisten (Schreiber), 
Kanzleigehilfen, 
Schreiber, 
Einnehmer, 
SWachtleute, 
Einsammler, 
Vollziehungsbeamte, 
Bureaudiener. 
25. Finanzdeputation: 
Schreiber, 
Hilfsarbeiter, 
Boten 1 der Generalkasse. 
26. Zoll= und Stenerberwaltung: 
a) Heizer, Matrosen und Schiffer auf Wacht- 
und Kreuzerschiffen, Amtsdiener und 
Bootsführer, 
b) Aufseher im ausübenden Grenzaussichts- 
dienste, 
* Revisions= und Steueraufseher, 
Maschinisten auf Barkassen, 
c) “ Assistenten II. Klasse (einschließlich der 
Assistenten auf Zollkreuzern und Wacht- 
schiffen), 
* Assistenten J. Klasse, 
Einnehmer I. und II. Klasse, 
* Bureauassistenten bei der Zolldirektion, 
¾ Einsammler der Schiffahrtsabgabe, 
6) Kanzlisten der Zolldirektion, 
) Bureaudiener, 
g) Hilfsbureaudiener, 
b) Laboranten, ] bei den Fleischbeschau- 
stellen. 
  
i) Einsammler, 
Kk) Diener 
27. Senatskommission für das Unterrichtswesen: 
Kanzleigehilfen, 
Schreiber, 
Schuldiener am Volksschullehrer-Seminar. 
28. Behörde für das Technikum: 
Hilfsschuldiener, 
Schreiber, 
* Kanzleigehilfen. 
29. Behörde für das Gewerbemuseum: 
2. Aufseher, 
Hilfsauss eh er. 
Gur Hälfte. 
  
  
zur Hälfte. 
zu d) zusammenge- 
rechnet mindestens 
zur Halfte. 
zu c) zusammenge- 
rechnet mindestens 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
Regierungskanzlei. 
  
Regierungskanzlei. 
Zolldirektion 
  
Regierun gskanzlei. 
Regierungskanzlei. 
  
Diese Beamten und 
Angestellten dienen 
zur Hälfte Zwecken 
der Staatsverwal- 
tung, zur anderen 
Hälfte solchen der 
Kommunalverwal- 
tung der Stadt 
Bremen, die mit einem 
Kreuz (7) versehenen 
sind zur Hälfte im 
Verzeichnisse der den 
Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stellen 
des Kommunal-= 
dienstes aufgeführt.
        <pb n="598" />
        Bezeichnung der Stellen. 
— 570 — 
  
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
30. Deputation für das Gesundheitswesen: 
Diener am Chemischen Laboratorium, 
Diener am Bakteriologischen Institut. 
31. Deputation 
Grundflücke: 
Aufseher am Pulvermagazin. 
zur Verwaltung der öffentlichen 
1. Senatskanzlei: . 
Diätarische Hilfsarbeiter, 
Boten. 
2. Staatsarchin: 
Bureaugehilfen, 
Boten. 
3. Rathausverwaltung und Bedienung des Senats: 
* Gehilfen des Hausinspektors im Rathause, 
Kastellan im alten Rathause, 
Ka bellan im Verwaltungsgebäude, Bleichen- 
rücke 
n im ehemaligen Postgebäude, Post- 
traße 
Gehilfe des Kastellans im Verwaltungs- 
gebäude, Bleichenbrücke, 
Portier daselbst. 
4. Erbschaftsamt: 
* Bureauassistenten, 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Bote und Kassengehilfe. 
5. Seeamt: 
* Protokollführer, 
* Hilfsprotokollführer, 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Boten. 
6. Militär-Ersatzbehörden: 
* Registratoren, 
Bureauassistenten, 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Boten, 
Kastellan. 
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
46 Hälfte. 
Hälfte. 
ba Hälfie. 
— 
— 
  
  
XXV. Freie und Hansestadt Hhamburg. 
Senatskanzlei zu Hamburg, 
als Centralstelle für die 
Meldung von Militäran- 
wärtern.
        <pb n="599" />
        571 — 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
— — 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten. 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
7. Bureau der Instizverwaltung: 
Hilfsschreiber, 
Boten, 
* Kastellane, Dammtorstraße und Straf- 
justizgebäude, 
Kastellangehilfen, Gänsemarkt, Welcker- 
straße und Strafjustizgebäude, 
Hausknechte. 
8. Hanseatisches Oberlandesgericht nach den Be- 
schlüssen der drei Senate: 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Gerichtsdiener. 
9. Landgericht: 
* Gerichtsschreibergehilfen, 
* Kanzlisten, 
Bureaugehilfen, 
Kanzleigehilfen, 
Hilfeschreiber, 
erichtsdiener. 
10. Amtsgerichte Hamburg, Ritzebüttel und Bergedorf. 
* Gerichtsschreibergehilfen, 
* Kanzlisten, 
* Gerichtsvollzieher bei den Amtsgerichten 
Ritzebüttel und Bergedorf, 
Bureaudiätare, 
Hilfsschreiber, 
erichtsdiener. 
11. Gewerbegericht: 
* Bureauassistenten und Gerichtsschreiber- 
gehülfen, 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Boten. 
12. Staatsanwaltschaft: 
* Registratoren, 
* Bureauassistenten, 
*Kanzlisten, 
Bureaugehilfen, 
Hilfsschreiber, 
Botenmeister, 
Boten und Bureaudiener. 
13. Gerichtsvollzieheramt: 
Kassierer, 
* Kontrolleur, 
Registratoren und Gerichtsvollzieher, 
* Gerichtsvollzieher, 
* Bureauassistenten, 
zur Hälfte. 
aur Hälfte. 
— 
4n Hälfte. 
I 
lzur Hälfte. 
Hälfte. 
jñ ur 
ba Hälfte. 
— 
  
I 
fzur Hälfte. 
Senatskanzlei zu Hamburg, 
als Centralstelle für die 
Meldung von Nilitär— 
anwärtern.
        <pb n="600" />
        Bezeichnung der Stellen. 
  
— 572 — 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten find. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
**. 
*i 
* Pfändungsbeamte, 
*Kanzlisten, 
Bureaugehilfen, 
Kanzleigehilfen, 
Boten. 
14. Polizei-Behörde: 
* Bureauvorsteher (künftig Registrator) der 
Gewerbeinspektion, 
* Polizei-Registrator, 
* Polbei-Kasierer, 
* Polizei-Assistenten, 
* Polizei-Schreiber, 
Bureaudiätare, 
Lohnschreiber, 
Boten und Bureaudiener, 
* Oberwachtmeister, 
* Wachtmeister, 
* Kommandeure der Hafenpolizei, 
Offizianten der Hafenpolizei, 
* Magazinverwalter, 
* Materialverwalter, 
* Aufseher des Pulvermagazins Winterhude, 
* Marktpolizei-Aufseher, 
* Kontrollbeamte für Maße und Gewichte, 
* Badeausfseher, 
Kastellan, 
* Offizianten für den Krankentransport, 
Schutzmänner, 
Hafenpolizisten, 
Leichenhausaufseher, 
Portiers. 
15. Baupolizei-Behörde: 
* Registrator, 
* Bureauassistenten, 
* Kanzlisten, 
Diätare, 
Boten. 
16. Aufihtsbehörde für die Standesämter 
un 
Standesämter: 
* Bureauassistenten, 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Boten. 
17. Medizinal-Kollegium: 
*Registrator, 
* Bureauassistenten, 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Boten und Bureaudiener, 
Bureaudiener. 
— — 
zur Hälfte. 
4è Hälfte. 
hur Hälfte. 
— 
O4 Hälfte. 
— 
  
  
  
Senatskanzlei zu Hamburg, 
als Centralstelle für die 
Meldung von Militär- 
anwärtern.
        <pb n="601" />
        Bereichnung der Steilen. 
*5 
573 — 
14 
  
  
  
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Unmffanzge dieselben 
vorbehalten sind. 
—. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
18. Landesherrenschaften: 
a) Verwaltungsbureau: 
* Registrator, 
* Bureauassistenten, 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Boten. 
b) Geestlande: 
Polizei-Offizianten. 
JU) Marschlande: 
Polizei-Offizianten. 
) Ritzebüttel: 
* Bureauassistenten, 
* Kanzlisten, 
Hilfsschreiber, 
Amtsbote, 
* Oberwachtmeister, 
* Polizei-Offizianten, 
Schutzmänner, 
Gefängnisbeamter. 
e) Bergedorf: 
* Bureauassistenten, 
Kanzlisten 
Hilfsschreiber, 
WOberwachtmeister, 
* Polizei-Offizianten, 
Schutzmänner, 
Gefängnisbeamter. 
19. Senats-Kommission für das Zollwesen: 
Schreiber und Bote, 
Kastellan. 
20. Zollverwaltung: " 
* Zoll= und Steueramtsassistenten I. und 
II. Klasse, 
* Zoll= und Steuereinnehmer, 
* Bureauassistenten und Kanzlisten der Ge- 
neral-Zolldirektion, 
Bureaudiener, 
Amtsdiener, 
Kastellan, 
Kassendiener, 
Aufseher, * 
Maschinisten und Heizer auf Barkassen, 
Bootsleute. 
2 Hälfte. 
% Hälfte. 
hur Hälfte. 
5 
zusammengerechnet 
mindestens zur 
Hälfte. 
  
  
Senatskanzlei zu Hamburg, 
als Centralstelle für die 
Meldung von Militär- 
anwärtern. 
  
„General-Zolldirektion zu 
Hamburg. 
  
  
  
  
  
85
        <pb n="602" />
        #J—————— —.———————————. 7.— —Qe8——ei 
— —.O 
  
Angabe Bezei 
-. zeichnung 
bei der für Milltr. der Behörden, an welche die 
B .« anyaernchau· Bewerbungen zu richten sind, 
ezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Bemerkungen. 
wenn es nicht die Behörde 
elen, in eem selost ist, bei welcher die An- 
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
  
  
  
  
XXVI. Ellaß-Lothringen. 
I. Kureau des Statthalters. 
Kanzleisekretäre, — onn in Elsaß- des Aufrückens durch 
In der Regel im Wege 
eranziehung von 
Kastellan, Kanzleidiener, Portier, Hausdiener. — Lothringen. anzlei= und unter- 
x beamten, welche be- 
reits anderweit in der 
Landesverwaltung 
von Elsaß-Lothringen 
angestellt sind. 
  
  
  
II. Lanbesausschuß. 
Kastellan, welcher zugleich Botenmeister ist. — Prskhsidsfnt des Landesaus- 
usses. 
III. Ministerinm. 
Kanzleisekretäre, Kanzleidiätare, — — 
Botenmeister, Kastellan, Kanzleidiener, Portier, — — 
Hilfsboten (ausgenommen den mit der Wahr- 
nehmung der Paörmmergeschäfn“ in der Dienst- 
wohnung des Staatssekretärs beauftragten 
Hilfsboten). 
IV. Unterrichtsvermaltung. 
1. Verwaltung der Universität Straßburg: - 
Universitä n- z in dem fru 
Universitätskassen-Buchhalter, zur Hälfte. r zan ben feübere 
s#chrie Kassenassistent 
rt jetzt den Titel 
Buchhalter. 
Kanzlist und Pedell beim Universitäts- — Universitätskuratorium. 
kuratorium, 
Hausverwalter und Diener bei den Uni- — 
versitäts-Instituten, 
Maschinist und Oberheizer des Universitäts- — 
  
Kollegiengebäudes, 
Hausmeister und Pförtner des Universitäts- — 
Kollegiengebäudes, Rektor und Senat der Uni- 
Kanzlist und Pedelle beim Rektorat der — versität. 
Universität. « 
2.upiversitiitgsundLaudcgbivliothekzuStmßbukg: 
Sekretäre, zur Hälfte. Ministerium. ver in ven fruleten 
führte Sekretartats- 
asststent ist mit den 
Sekretären zu einer 
Hausmeister, Diener. — Direktor. Klasse vereimigt wor- 
3. Lehrerbildungsanstalten und Tanbstummenanstalt: 
Hausdiener. — Oberschulrat. 
4. Geologische Landesuntersuchung: 
Diener. — Universitätskuratorium.
        <pb n="603" />
        — — ——— — — — — — 
Bezeichnung der Stellen. 
  
— 575 
  
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
  
  
V. Nnerwaltung des Innern. 
1. Bezirkspräsidien: 
Sekretäre, 
Kanzlisten, Hilfsschreiber, 
Kanzleidiener, Hilfsboten. 
2. Kreisdirektionen: 
Sekretäre,. 
Kanzlisten, Kreisboten. 
3. Polizeidirektionen: 
Sekretäre. 
Botenmeister, 
Kanzlisten und Boten, 
Schutzmänner. 
4. Gendarmerie: 
Rendant der Brigadekasse. 
5. Bergverwaltung: 
Bergrevierschreiber bei den Bergrevieren 
zu Straßburg, Metz, Saargemünd und 
Diedenhofen. 
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
Ministerium. Die in dem früheren 
Verzeichnis aufge- 
führten Sekretariats- 
assistenten sind mtt 
den Sekretären zu 
einer Klasse vereinigt 
worden. 
Ministerium. » 
Der betreffende Bezirkspräsi- 
dent. 
Ministerium. Die in dem früheren 
Verzeichnis aufge- 
führten Sekretariats- 
asfistenten stud mit 
den Sekretären zu 
einer Klasse vereinigt 
worden. 
% betreffende Bezirkspräsi- 
dent. 
Gendarmeriebrigade in 
Elsaß-Lothringen. 
Ministerium. 
  
VI. Verwaltung der Justiz und des Kultus. 
1. Oberlandesgericht, Landgerichte, Amtsgerichte: 
Sekretariatsassistenten, 
Gerichtsvollzieher, 
Kanzleidiener. 
2. Strafanstalten, Bezirksgefängnisse, Erziehungs- 
und Besserungsanstalten und Arbeitshausber- 
waltung: · 
Inspektoren, Oberaufseher und Aufseher 
bei den Strafanstalten, Bezirksgefäng- 
nissen und der Arbeitshausverwaltung. 
Inspektoren bei den Erziehungs= und Besse- 
rungsanstalten. 
  
zur Hälfte. 
Die Stellen der In- 
spektoren können 
bis zu einem 
Fünftel anstel- 
lungsberechtigten 
Offizieren verliehen 
werden. 
zur Hälfte. 
  
äiert - 
Ministerium. 
  
  
85“
        <pb n="604" />
        Bezeichnung der Stellen. 
  
576 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
— — — 
— 
— — 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
wenn es nicht die Behörde 
  
  
—–. 
— — 
Bemerkungen. 
  
VII. Lermaltung für Finanzen, Geuerhe und Aomänen. 
1. Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern: 
Grenzaufseher, Steueraufseher, 
Kanzlisten, Kanzleidiätare, Botenmeister, 
Kanzleidiener, Amtsdiener, Hilfsb oten, 
Ortseinnehmer und Verwalter von Uber- 
gangssteuerstellen. 
2. Verwaltung der Verkehrssteuern: 
Kanzlisten, Kanzleidiätare, 
Kanzleidiener und Hilfsboten. 
3. Tabakmanufaktur: 
Rendant und Kassenkontrolleur, 
Bureaudiener und Kassenbote. 
4. Verwaltung der direkten Steuern: 
Sekretäre, 
Rentmeister, 
Kanzlisten, Kanzleidiätare, Kanzleidiener, 
Hilfsboten. 
5. Landeshauptkasse zu Straßburg: 
Buchhalter, 
Kassenboten, Lohnschreiber. 
6. Staatsdepositenberwaltung: 
Sekretäre, Buchhalter, 
Kanzlist, Kanzleidiener, Kassenbote. 
  
zu drei Vierteln den 
Militäranwärtern 
und anstellungs- 
berechtigten Offi- 
zieren. - 
soweit das Jahresein- 
kommen der Stelle, 
nach einem dreijäh- 
rigen durchschnitts 
betrage berechnet, 
das Mindestgehalt 
eines Amtsdteners 
oder Boten erreicht 
oder übersteigt. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zu einem Viertel den 
Militäranwärtern 
und anstellungs- 
berechtigten Offi= 
zieren. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
— 
2 
Direktor der Zölle und in- 
burg. 
  
Direktor der Verkehrssieuern 
zu Straßburg. 
Veimisterium. 
Direktor der direkten Steuern 
zu Straßburg. 
*7 der direkten Steuern 
zu Straßburg. 
Ministerium. 
  
Mimisterium. 
direkten Steuern zu Straß- 
  
Die in dem früheren 
Verzeichnis aufge- 
führten Sekretariats- 
assistenten sind mit 
den Sekretären zu 
einer Klasse vereinigt 
worden. 
Die in dem früheren 
Verzeichnis aufge- 
führten Kassenassisten- 
ten sind mit den uge- 
haltern zu einer Klasse 
verelnigt worden. 
Wie zu 5.
        <pb n="605" />
        — 577 — 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
selbst ist, bei welcher 
stellung gewünscht 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
die An. 
wird. 
Bemerkungen. 
  
7. Meliorationsbauverwaltung: 
Bauschreiber, 
Flußwärter. 
  
zur Hälfte. 
· Miristerium. 
  
VIII. Berwaltung für #andwirtschaft und öffentliche Arbeiten. 
1. Landgestüt zu Straßburg: 
Rendant, Futtermeister. 
2. Fischzuchtanstalt Blotzheim: 
Aufseher. 
3. Wegebauberwaltung: 
Bauschreiber, 
Wegemeister. 
4. Wasserbauverwaltung: 
Bauschreiber, 
Brückenmeister, Dammeister, Kanalmeister, 
Strommeister, Hafenmeister, Fischerei- 
wärter, Schleusen-, Brücken-, Wehr- 
Tunnel-, Rheinbau-, Kanal= und Weiher- 
wärter. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
  
Ministerium. 
Ministerium. 
Ministerium. 
Der betreffende 
präsident. 
Ministerium. 
  
Bezirks-
        <pb n="606" />
        578 
2. Gesamtverzeichnis 
der 
Privat-Eisenbahnen und durch Private betriebenen Eisenbahnen, welchen die Ver- 
pflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter vorzugs- 
weise zu berücksichtigen. 
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Milktäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
10. 
.Brandenburgische 
. Braunschweigische 
Ahaus-Enscheder Eisenbahn (für 
die preußische Strecke). 
. Altdamm- Kolberger Eisenbahn. 
Altona-Kaltenkirchener Eisen- 
bahn. 
u Bentheimer Kreisbahn (Neuen- 
haus-Bentheim). 
Städtebahn 
(Treuenbrietzen-Belzig-Branden- 
burg a. H. · Rathenow - Neu- 
stadt a. D.). 
Landeseisen- 
bahn (fuͤr die preußische Strecke 
der Bahn Braunschweig-Derne- 
burg-Seesen). 
Braunschweig-Schöninger Eisen- 
bahn (für den preußischen Teil 
der Strecke Schöningen-Hötzum- 
Gliesmarode mit Abzweigung 
Hötzum-Mattierzoll). 
Breslau-Warschauer Eisenbahn 
Greußische Abtheilung). 
uBroelthal-Bahn. 
Brohlthal-Eisenbahn. 
  
I. Königreich Preußen. 
Subaltern- und Unterbeamte. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Bahnwärter, Schaffner und 
sonstige Unterbeamte, mit 
Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung bedür- 
fenden. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
140 
40 
40 
40 
35 
40 
40 
  
Direktion der Ahaus-Ensche- 
der Eisenbahngesellschaft zu 
Ahaus. 
Direktion der Altdamm.-Kol- 
berger Eisenbahngesellschaft 
zu Stettin. 
Direktion der Altona-Kalten- 
kirchener Eisenbahngesell- 
schaft zu Altona. 
Betriebsdirektion der Bent- 
heimer Kreisbahn zu Bent- 
heim. 
Direktion der Brandenbur. 
gischen Städtebahn-Aktien- 
gesellschaft zu Berlin. 
Direktion der Braunschwei- 
gischen Landeseisenbahn- 
gesellschaft zu Braunschweig. 
Vorstand der Braunschweig- 
Schöninger Eisenbahn- 
Attlengesellccaft in Braun- 
schweig. 
Direktion der Breslau-War- 
schauer Eisenbahngesell- 
schaft zu Oels. 
Direktion der Breelthaler 
Eisenbahn-Aktiengesellschaft 
zu Hennef a. d. Sieg. 
Vorstand der Brohlthal-Eisen- 
bahngesellschaft zu Cöln. 
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisen-- 
bahndienst in 
dieser Beziehung, 
insbesondere be- 
züglich der Er- 
mittelung der 
Militäranwärter 
bestehenden Vor- 
schriften zur An- 
wendung zu 
bringen. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Die Anstellung. er- 
folgt nach Maß- 
gabe der für die 
Besetzung der 
Subaltern- und 
Unterbeamten- 
stellen mit Mi- 
litäranwärtern 
jeweilig gelten- 
den Grundsätze. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1.
        <pb n="607" />
        579 
  
  
  
bislkeesgrenge äkeichmung der Behörde, 
Bezeichnun is zu welcher an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung der Stellenl an che vorzugs- Militär. zu richten sind, soweit nicht 
der , ,«,» » anwärtermdenVakanzanmelduugenBemerkungen- 
Ei ba) weise mit Militäranwärtern, berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
sen bahn, zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
11. Cöln-Bonner Kreisbahnen. Wie zu 1. 40 Jahre. Direktion der Aktiengesellschaft Wie zu 1. 
(Strecken von Cöln am Vor- der Cöln-Bonner Kreis- 
gebirge entlang nach Bonn und bahnen zu Cöln, Salier- 
von Cöln über Wesseling nach ring 17 II. 
Bonn nebst der Verbindungs- 
bahn Vochem-Brühl-Wesseling). 
12. Crefelder Eisenbahn. Wie zu 1. 35 Direktion der Crefelder Eisen-.Wie zu 1. 
bahngesellschaft zu Crefeld. 
13. Cronberger Eisenbahn. Wie zu 8. 35 Verwaltungsrat der Cron- 
berger Eisenbahngesellschaft 
zu Cronberg. 
14. Dahme-Uckroer Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Direktion der Dahme-UckroerWie zu 1. 
Eisenbahngesellschaft zu 
Dahme. 
15. Dortmund - Gronau-Enscheder Wie zu 8. 35 Direktion der Dortmund-Gro- 
Eisenbahn. nau-Enscheder Eisenbahn- 
gesellschaft zu Dortmund. 
16. Eckernförde-Kappelner Schmal-Wie zu 1. 40 Direktion der EckernfördeWie zu 1. 
spurbahn. Kappelner Schmalspurbahn-= 
Gesellschaft zu Eckernförde. 
17. Eisern-Siegener Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Direktion der Eisern-Siege-2Wie zu 1. 
ner Eisenbahngesellschaft zu 
Siegen. 
18. Farge-Vegesacker Eisenbahn. Wie zu 1. 40 #nigiiche EisenbahndirektionWie zu 1. 
zu Hannover. 
19. Gera - Meuselwitz - Wuitzer Wie zu 1. 40 Direktion der Gera-Meusel-ie zu 1. 
Eisenbahn (für die preußische witz -Wuitzer Eisenbahn- 
Strecke). Aktiengesellschaft zu Berlin, 
S. W. 46, Bernburger- 
straße 15/16. 
20. Eisenbahn Greifswald-Grim-Wie zu 1. 40 Direktion der Eisenbahn. Wie zu 1. 
men. gesellschaft. Greifswald- 
Z Grimmen zu Grimmen. 
21. Halberstadt-Blankenburger Wie zu 1. 40 Direktion der Halberstadt-Wie zu 1. 
Eisenbahn (für die preußischen Blankenburger Eisenbahn- 
Strecken). esellschaft zu Blanken- 
.. urg (Harz). 
22. Hannsdorf-Ziegenhals (für die Wie zu 1. 40 K. K. Eisenbahn-Ministerium Wie zu 1. 
preußische Strecke). zu Wien. 
23. Hildesheim- Peiner Kreiseisen. Wie zu 1. 40 Direktion der Hildesheim Wie zu 1. 
bahn (Hildesheim - Hämeler- Peiner Kreiseisenbahnge- 
wald). sellschaft zu Hildesheim. 
24. Hoyaer Eisenbahn. Wie zu 1. 35 Vorstand der Hoyaer Eisen-Wie zu 1. 
bahngesellschaft zu Hoya. 
25. Ilme-Bahn (Einbeck-Dassel). Wie zu 1. 40 Könelche Eisenbahndirettion Wie zu 1. 
zu Cassel. 
26. Kerkerbachbahn (Heckholzhausen= Wie zu 1. 40 Vorstand der Kerkerbachbahn-Wie zu 1. 
Dehrn, Heckholzhausen- Hinter- Aktiengesellschaft zu Christi- 
zrbüngen mit Rollbahn nach anshütte bei Schupbach. 
ahr). 
27. Kiel - Eckernförde- Flensburger Wie zu 1. 35 Direktion der Kiel - Eckern-Wie zu 1. 
Eisenbahn. förde - Flensburger Eisen- 
bahngesellschaft zu Kiel. 
28. Königsberg-Cranzer Eisenbahn.] Wie zu 1. 40 Wle zu 1. 
  
  
  
Direktion der Königsberf= 
Cranzer Eisenbahngesell- 
schaft zu Königsbergi. Ostpr.
        <pb n="608" />
        580 
  
  
  
3 abeichm der Behörde 
Bezeichnun Bezeichnung 6 is zu welcher an welche die Bewerbungen 
z 9 der Stellen, welche vorzugs- Militär- zu richten sind, soweit nicht 
der » anwärtermdenVakanzanmeldungenBemerkungen 
Eisen bahn. weise mit Militäranwärtern berücksichtigtandere Anstellungsbehörden 
6 zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 4 
29. Kreis Altenaer Schmalspur. Wie zu 1. 40 Jahre. Direktion der Kreis AltenaerWie zu 1. 
bahnen. 1 Schmalspurbahnen zu 
b 7 Altena. · 
30.KreisOld"e«nburgerEisenbahnWiezusz. 35 Königliche Eisenbahndirektion sWie zu 1. 
(Neustadt i. H.Oldenburg i. H. · zu Altona. · 
Heiligenhafen). 
31. Kremmen-Neuruppin-Wittstocker Wie zu 1. 40 Direktion der Kremmen-Neu. Wie zu 1. 
Eisenbahn (für die preußische ruppin - Wittstocker Eisen- 
Strecke). babhngesellschaft zu Neu- 
*55 T · " ruppin. 
32. Lausitzer Gisenbahn (Hansdorf.Wie zu 1. 40 Direktion der Lausitzer Eisen-Wie zu 1. 
Priebus, Rauscha-Freienwaldau 6 bahngesellschaft zu Sommer- 
und Muskau-Teuplitz-Sommer= J feld (Reg.-Bez. Frank. 
feld). *1* furt a. O.). 
33. Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn.Wie zu 1. 40 Direktion der Liegnitz- Ra.Wie zu 1. 
% witscher Eisenbahngesell- 
schaft zu Rawitsch. 
34. Marienburg -Mlawkaer Eisen-) Wie zu s fuͤr die Strecke 35 Direktion der Marienburg- 
bahn. Marienburg-Mlawka. Mlawkaer Eisenbahngesell- 
b) Wie zu 1 für die Strecke0 schaft zu Danzig. d) Wie zu 1. 
Z„ Zajonskowo-Löbau. « 
35. Mecklenburgische Friedrich Wil.] Wie zu 1. 37 Direktion der Mecklenburgi- Bei der Ansteluns 
helm-Eisenbahn (für die preu- schen Friedrich Wilhelm- siden die fürdie 
ßische Strecke). Eisenbahngesellschaft zu dlklsung uerr#u- 
Wesenberg. beamtenstellen mit 
s- Militäranwärtern 
jeweilig geltenden 
. Grundsätze An- 
; ·.« - - wendung. 
36. Meppen- Haselünner Eisenbahn.Wie zu 1. 40 Kreis F Eisenbahnkommison Wie zu 1. 
J « - zu Meppen. 
37. Mühlhausen - Ebelebener Eisen. Wie zu 1. 40 Vorstand der Eisenbahngeselll.#ie zu 1. 
bahn (für die preußische Strecke). s- schaft Mühlhausen-Ebeleben 
zu Mühlhausen i. Thür. 
38. Nauendorf- Gerlebogker Eisen-, Wie zu 1. 40 Direktion der Nauendorf-Wie zu 1. 
bahn (für die preußische Strecke). Gerlebogker Eisenbahn- 
gesellschaft zu Berlin, W. 66, 
« — Wilhelmstr. 46/47. 
39. Neuhaldensleben - Eilslebener Wie zu 1. 40 VVorstand der Neuhaldens-Wie zu 1. 
Eisenbahn. « lebener Eisenbahngesell- 
7 " , schaft zu Neuhaldensleben. 
40. Neustadt-Gogoliner Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Direktion der Neustadt-Gogo= Wie zu 1. 
Z " liner Eisenbahngesellschaft 
«. zu Neustadt O. S. 
41. Niederlausitzer Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Direktion der Niederlausitzer Wie zu 1. 
« · s« Eisenbahngesellschaft zu 
, · , Berlin, W. 9, Linkstr. 19. 
4. Nordbrabant-Deutsche Eisenbahn] Wiezus, außerdem Stations-35 Direktion der Nordbrabant-Wie zu rV n 
(für den preußischen Teil derrsteher, Stationsauf- Deutschen Eisenbahngesell- Die Sieleen der 
Bahnstrecke Gennep-Wesel). seher und Assistenten, Tele- schaft zu Gennep. stud nur im Wege 
„N „ graphisten, Materialienver= t 
s.sz.", J. walter, Magazinanfseher. den wiilüa- 
.«.· »· ; wärtern zugängig. 
43. Nordhausen-Wernigeroder Eisen. Wie zu 1. 40 Direktion der Nordhausen.#ie zu 1. 
bahn (für die preußische Strecke. 
1 
  
  
i «- 
  
Wernigeroder Eisenbahn- 
gesellschaft zu Nordhausen.
        <pb n="609" />
        581 
  
  
  
Altersgrenze, 
Bezeichnung der Behärde, 
  
« Bezeichnung bis zu welcher un welche die Bewerbungen 
ichn » . .. 
Bezeichnung der Stellen, welche vorzugs. Militär zu richten sind, soweit nicht 
der , n anwärter in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
weise mit Militäranwärtern! berücksichtigt. ndere Anstellungsbehörden 
Eisenbaqhn. Fhtr . 
zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
44. Oschersleben - Schöningen (für Wie zu 1. 40 Jahre. Vorstand der Oschersleben-Wie zu 1. 
die preußische Strecke). Schöninger Eisenbahn- 
gesellschaft zu Oschersleben 
45. Osterwieck-Wasserlebener Eisen-Wie zu 1. 40 Direktion der Osterwieck-ie zu 1. 
bahn. Wasserlebener Eisenbahn- 
Aktiengesellschaft zu Berlin, 
S. W. 46, Großbeerenstr. 88 
46. Ostpreußische Südbahn. a) Wie zu 8 für Pillau35. Direktion der Ostpreußischen 
Königsberg-Prostken. Südbahngesellschaft zu 
b) Wie zu 1 für Fischhau--40 Königsberg i. Oftpr. b) Wie zu 1. 
sen - Palmnicken. » 
47.PaulinenauesNeuruppinerEisen-WiezuL 35 Direktion der Paulinenaue-Wie zu 1. 
bahn. Neuruppiner Eisenbahn- 
gesellschaft zu Neuruppin. 
48. Pfälzische Ludwigsbahn: 
a) r den breu cchen Teil. derWie zu 8. 35 
ahnstrecke t. ert- 
Stühysteege Ingbert Direktion der Pfälzischen 
b) für die preußischen Strecken Wie zu 1. 40 Eisenbahnen zu Ludwigs-, de Anstellondg rr- 
einer Eisenbahn von Lauter- hafen a. Rhein. leishg. undandes 
ecken über Meisenheim nach Techtlichen Bestim- 
Staudernzeim Fulisture 
setzung der Sub- 
altern= und Un- 
terbeamteustellen 
mit Militäran- 
wärtern gelten. 
49. Pfälzische Nordbahnen und Wie zu 1. — Wie zu 48. Wie zu 46 
Pfälzische Ludwigsbahn (für den 
preußischen Teil der Strecke 
Münster a. Stein- Scheidt). 
50. Prignitzer Eisenbahn (Perle-Wie zu 1. 40 Direktion der Prignitzer Wie zu 1. 
berg-Pritzwalk-Wittstock-Landes. Eisenbahngesellschaft zu 
grenze in der Richtung auf Perleberg. 
Miroy). 
51. Reinickendorf-Liebenwalde-Groß.] Wie zu 1. 40 Direktion der Reinickendorf-Wie zu 1. 
Schönebecker Eisenbahn. Liebenwalde-Groß-Schöne- 
becker Eisenbahn-Aktien= 
gesellschaft zu Berlin, W. 64, 
Rosmarienstr. 10. 
52. Rhene-Diemelthal-Eisenbahn.Wie zu 1. 40 Vorstand der Rhene-Diemel-Wie zu 1. 
thal -Eisenbahngesellschaft 
zu Siegen. 
53. Rinteln - Stadthagener Eisen-Wie zu 1. 40 Vorstand der Rinteln-StadtWie zu 1. 
bahn (fürdiepreußischen Strecken). · hagener Eisenbahngesell- 
schaft zu Rinteln. 
54. Ruppiner Kreisbahn (Neustadt Wie zu 1. 40 Direktion der Ruppiner Kreis-Wie zu 1. 
a. D.-Neuruppin Herzberg). bahn, Eisenbahn-Aktien- 
gesellschaft, in Neuruppin. 
55. Sittard -Herzogenrath (für die Wie zu 1. 40 Direktion der Niederländischen Wie zu 1. 
preußische Strecke). Süd-Eisenbahngesellschaft 
zu Maastricht. 
56. Stargard-Cüstriner Eisenbahn.Wie zu 1. 40 Direktion der Stargard- Wie zu 1. 
  
  
  
Cüstriner Eisenbahngesell- 
schaft zu Soldin N.M. 
  
86
        <pb n="610" />
        Altersgrenze, Bezeichnung der Behörde, 
Bezeichnung Bezeichnung bis Juzwescher an zech- 14 eerbunfen 
der Stellen, welche vorzugs- tlär soweit nich . 
der 46 mit Miln * anwärter in den Vakauzanmeldungen Bemerkungen. 
Eisenbahn. weise mit itäranwärtern berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichner 
müssen. werden. 
57. Stendal -Tangermünder Eisen. Wie zu 1. 40 Jahre. Direktion der Stendal-Tan-Wie zu 1. 
bahn. germünder Eisenbahngesell- 
schaft zu Tangermünde. 
58. Stralsund-Tribseer Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Vorstand der Eisenbahngesell.Wie zu 1. 
schaft Stralsund-Tribsees 
zu Stralsund. 
59. Teutoburger Wald= Eisenbahn Wie zu 1. 40 Direktion der TeutoburgerWie zu 1. 
(Strecke Ibbenbüren-Brochter- Wald-Eisenbahngesellschaft⅜ 
beck-Tecklenburg-Lengerich-Vers- zu Tecklenburg. 
mold - Gütersloh -Hövelhof mit 
Abzweigung Brochterbeck-Dort- 
mund-Emskanal). 
60. Vorwohle- Emmerthaler Eisen= Wie zu 1. — Direktion der Vorwohle-de Lstellung er- 
bahn (für diepreußischen Strecken). Emmerthaler Eisenbahn- 9 uchir Ve 
gesellschaft zu Eschershausen.| Besetzung der Sub- 
altern- und Unler- 
beamtenstellen mit 
Militäranwärkern 
jeweilig geltenden 
Grundsätze. 
61. Westfälische Landeseisenbahn(für Wie zu 1. 40 Direktion der Westfälischen Wie zu 1. 
die preußische Strecke). Landeseisenbahngesellschaft 
zu Lippstadt. - 
62. Wittenberge Perleberger Eisen= Wie zu 1. 40 Mazistrat der Stadt Perle-Wie zu 1. 
ahn. erg. 
63. Wie zu 1. 40 Direklion der Zschipkau-Fin-sWie zu 1. 
Sschipkau-Finsterwalder Eisen- 
bahn. 
Pfälzische Eisenbahnen. 
  
  
  
  
sterwaler Eisenbahngesell- 
chaft zu Finsterwalde. 
II. Königreich Bayern. 
Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen, zum Teil: 
3 « drei 
Bahnwarter,We1chen-3U. 
wärter, Vier- 
  
teln. 
Schaffner (Konduk- 
teure), Bureru. zu 
diener, Stations-] Gu- 
meister, Portiere lein- 
(Stationsdiener), eln. 
Hausmeister, Zug- 
führer (Oberkon- 
dukteure), Obleute 
und Lademeister # 
Güterbestätter, Bil-1 Saen 
lettdrucker, Rangierer, 1 1 « 
Bahnhofaufseher, el. 
Haltestelleverwalter, 
Telegraphisten, 
Stationsverwalter, 
Gehilfen der Cen- 
tralbureaus, Ex- 
peditionsgehillen, zu 
Gepäckexpedienten, (Du- 
Einnehmereigehil- 0P1. ·- 
fen, Gehilfen der el. 
Magazinverwal- 
tung, 
  
35 Jahre. 
Direktion der 
Eisenbahnen zu Ludwigs- 
hafen a. Rhein. 
  
  
Pfälzischen
        <pb n="611" />
        Altersgrenze, 
Bezeichnung der Behörde, 
  
  
  
  
  
  
bis zu welcher san welche die Bewerbungen 
Bezeichnun Bezeichnung 1. 
l 9 der Stellen, welche vorzugs- Militär- u richten sind, soweit nicht 
der Z„ — » anwärter n den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
Eifenbahn weise mit Militaͤranwärtern] beruͤcksichtigt andere Anstellungsbehörden 
n · zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
s müssen. werden. 
2. Strecken der Lokalbahn-Aktien- 
gesellschaft zu München: 
a) Fürth-Zirndorf-Cadolzburg.Dienftpersonal. 40 Jahre. 6 se’iber - 
gn ddi un den 
dienst geltenden 
Grundsätze in An- 
wendung zu brin- 
gen. 
b) München - Wolfratshausen .ise zu 2a 40 * s 
ewendnn e 
e) Murnau- Garmisch - Parten= Wie zu 2a. 40 keng z Wie zu 2a 
München. 
klrchen. · » 
d) Markt Oberdorf-Füssen. Wie zu 2a. 40 Wie zu 2a. 
e) Sonthofen-Oberstdorf. Wie zu 2a. 40 Wie zu 2a. 
.) Stadtamhof - Donaustauf - Wie zu 2a. 40 Wie zu 2a— 
Wörth a. D. (Walhallabahn). 
3. Lokalbahn für den Gütertrans-Wie zu ’a. 40 Aktiengesellschaft AugsburgerWie zu 2a. 
port in Augsburg mit Fort- Lokalbahn zu Augsburg. 
setzung nach Göggingen und 
Pfersee. 
4. Lokalbahn Deggendorf-Metten. Wie zu 2. 40 Vorstand der AktliengesellschaftWie zu 20. 
Lokalbahn Deggendorf- 
Metten zu Deggendorf. 
5. Lokalbahn Gotteszell-Viechtach. Wie zu 2a. 40 Vorstand der Aktiengesellschaft Wie zu 2a. 
Lokalbahn Gotteszell-Viech- 
tach zu Viechtach. 
6. Lokalbahn Kahl-Schöllkrippen. Wie zu 2a.. 40 Vorstand der Eisenbahn= und 
« Industriegesellschaft, Aktien— 
gesellschaft zu Schöllkrippen. 
7. Lokalbahn Lam-Kötzting. Wie zu 2a. 40 Aktiengesellschaft Lokalbahnie zu 2a. 
Lam-Kötzting zu Lam. 
8. Drahtseilbahn Leoni-Rottmanns. Wie zu za. 40 Drahtseilbahn Rottmanns.Wie zu 24. 
höhe. höhe-Gesellschaft mit be. 
schränkter Haftung zu Leoni. 
9. Lokalbahn Prien-Steck (Chiem= Wie zu 2a. 40 Chiemseebahn-Gesellschaft Wie zu 2a. 
seebahn). Feßler &amp; Co. zu Prien. 
10. Lokalbahn Röthenbach beis Wie zu 23. 10 „ Marktgemeinde-Verwaltungsie zu 23. 
Lindau-Weiler. Weiler. 
11. Lokalbabn Schaftlach-Gmund-Wie zu 23#. 40 Vorstand der Eisenbahn-Ak.wie zu 20. 
Tegernsee. tiengesellschaft Schaftlach- 
Gmund zu Gmund. 
12. Süddeutsche elektrische Lokal- 
kahnenf Vorstand der Aktiengesell-Wi 
a) Bad Aibling-Feilnbach (Wen= Wie zu 2a. 40 scet Südremt 60 alel.ie 3 28, 
delsteinbahn). 40 trische Lokalbahnen“ zu 
b) Murnau-Oberammergau. Wie zu 2a. | München. 
13. Lokalbahn Türkheim-Wörishofen.Wie zu za. 40 Lokalbahn = Aktiengesellschaft Wie zu 2a. 
Wörishofen zu Wörishofen. 
  
86*
        <pb n="612" />
        584 
  
  
2 
  
  
Altersgrenze, Beeichmung der Behörde 
bis zu welcher an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung Aeteihnuns 8 eh zu richten sind, soweit nicht 
der der Stellen, we che vorzug anwärter in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
weise mit Militäranwärterberücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
Eisenbahn. zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
  
  
  
  
  
III. Königreich Württemberg. 
1. Albhalbahn (Karlsruhe-Herren- 
alb). 
2. a) Nebeneisenbahn Anmstetten 
Laichingen. — , 
b)NebeneisenbahnEbingei;- 
.Onstmettingen. 
chebeneifenbahnNürtingen- 
Neuffen. 
3. Filderbahn: Hohenh 
Hohenheim. 
Stangart en a. d. F. 
g'ns-Vaihingen a. d. F. 
4. a) Härdtsfeldbahn (Aalen-Ball- 
mertshofen). 
b) Nebenbahn Reutlingen-Gön- 
ningen. 
5. Hohenzollernsche Kleinbahnen: 
a) Eyach - Stetten (württemb. 
Teilstrecke). 
b) Kleinengstingen- Gammer= 
tingen (württemb. Teilstrecke). 
6. à) Lokalbahn Meckenbeuren-Tet.- 
nang. 
b) Dampfstraßenbahn Ravens- 
burg·Weingarten. 
7. Nebeneisenbahn Möckmühl- 
Dörzbach. 
  
Stationsassistent, Schaffner, 
Weichensteller. 
Bahnverwalter, Zugführer, 
Stationswärter. 
Stationsvorsteher, Haltestelle- 
vorsteher, Zugführer, Sta- 
tionswärter. 
Bahnverwalter, Haltestelle- 
vorsteher, Zugführer, Sta- 
tionswärter. 
Zugführer, Schaffner, Sta- 
tionswärter. 
gehilfe, Zugführer, Sta- 
Stationsaufseher, Stations- 
tionsdiener, Hilfsschaffner 
Zugführer, Streckenwärter. 
Zugführer, Streckenwärter. 
Expedient (Stationsvorsteher), 
Zugführer, Weichensteller, 
Stationsdiener. 
Expedien (Stationsvorsteher#, 
Zugführer (Schaffner), Re- 
serve-Zugführer (Schaffner), 
Stationsdiener. 
Subalternbeamte für den Sta 
tions, und Abfertigungs 
dienst: Stationsvorsteher, 
Stationsaufseher, Stations. 
assistenten, Stationsdiätare. 
Bahnmeister. 
Unterbeamte: Schaffner, 
Stationswärter. 
  
40 Jahr-. 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
  
Direktion der badischen Lokal- 
Eisenbahnen. Aktiengesell- 
schaft zu Karlsruhe. 
Direktion der württembergi- 
schen Eisenbahngesehsschaft 
zu Stuttgart. 
  
Direktion der Filderbahn in 
Stuttgart. 
Direktion der württembergi- 
schen Lokal-Eisenbahnen in 
Stuttgart, Hölderlinstr. 27. 
Bahnverwaltung der Hohen- 
zollernschen Kleinbahnen 
in Hechingen. 
Lokalbahn-Aktiengesellschaft 
zu München. 
Vorstand der Nebeneisenbahn 
Möckmühl - Dörzbach zu 
Karlsruhe, Lammstr. 12. 
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn. 
dienst in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere begüglich 
der Ermittelung 
der Militäranwär- 
ter bestehendenund 
noch zu erlassenden 
Vorschriften zur 
Anwendung zu 
bringen.Dabei soll 
Stellenanwärtern 
württember- 
gischer Staats- 
angehörigkeit der 
Vorzug gegeben 
werden. 
Bei der Besetzung 
find die für den 
Staatseifenbahn- 
dienst in dieser Be- 
iehung, insbe- 
sonders bezüglich 
der Ermittelung 
der Militäranwär- 
ter bestehenden 
und noch zu erlas- 
senden Vorschrif. 
ten zur Anwen- 
dung zu bringen. 
Wie zu 2. 
Wie zu 2. 
Wie zu 1.
        <pb n="613" />
        585 
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — — — 
Altersgrenze,, Bezeichnung der Behörde, 
Bertitnuns ———————J3 
der Stellen, welche vorzugs. uc icht 
der » anwärter in den VakanzanmeldungenBemerkungen. 
Eisen bahn weise mit Militäranwärtern! berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
en bahn. zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
« müssen. werden. 
8. Lokalbahn Reutlingen-Eningen. Schaffner, Stationsdiener.40 Jahre. Lokalbahn Reutlingen- Enin 
gen zu Eningen. 
9. Elektrische Elsenbahn zwischen Schaffner, Wagenführer. 35 Vorftand der Aktiengesellschaft 
der Eisenbahnstation Trossingen „Elektrizitätswerk und Ver- 
und dem Pfarrdorfe Trossingen bindungsbahn Trossingen“ 
" zu Trossingen. 
10. Elektrische Straßenbahn von| Wagensührer. 35 Direktion der Ulmer Straßen— 
Ulm nach Neuulm. 
1. Nebenbahn Achern - Ottenhöfen 
(Acherthalbahn). 
2. a) Albthalbahn 
Herrenalb; 
(Karlsruhe# 
Ettlingen-Pforz- 
heim). 
5’) Nebenbahn Bruchsal-Hils- 
bach -Menzingen. 
c) Nebenbahn Bühl-Oberthal 
(Bühlerthalbahn). 
d) Nebenbahn Neckarbischofs- 
heim-Hüffenhardt. 
8) Rebenbahn Wiesloch-Meckes- 
eim. 
f) Nebenbahn Wiesloch Stadt- 
Waldangelloch. 
3. Nebenbahn Haltingen- Kandern. 
4. Lokalbahnen berbl-Lishnan hül 
. ttenheim 
und Kehl- Altenheim.Of-enhurg . 
5. Nebenbahn Krozingen-Staufen- 
Sulzburg. 
  
  
  
  
bahn und des Elektrizitäts- 
werkes zu Ulm. 
IV. hrobherzogtum Baden. 
Subaltern- und Unterbeamte. 
Wie zu 1. 
41# 
r 
Wie zu 
Wie zu 1. 
— 
2 
Wie zu 
Wie zu 1. 
— 
" 
Wie zu 
1.— 
6 
Wie zu 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
  
  
Vorstand der Nebenbahn 
Achern-Ottenhöfen zu Frei- 
burg i. Breisgau. 
Direktion der badischen Lo- 
kal-Eisenbahnen zu Karls- 
ruhe, Ettlingerstr. 53. 
  
4 
Vorstand der Nebenbahn 
Haltingen - Kandern zu 
Freiburg i. Breisgau. 
Straßburger Straßenbahnge- 
sellschaft zu Straßburg i. Elf. 
Vorstand der Nebenbahn Kro- 
zingen- Staufen - Sulzburg 
zu Freiburg i. Breisgau. 
  
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn-= 
dienst in dieser 
Beziehung, ins. 
besondere bezüg- 
lich der Er- 
mittelung der 
Militäranwärter 
bestehenden und 
noch zu erlassen- 
den Vorschriften 
zur Anwendung 
zu bringen. Da- 
bei soll Stellen- 
anwärtern ba- 
discher Staats- 
angehörigkeit vor 
allen übrigen der 
Vorzug gegeben 
werden. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1.
        <pb n="614" />
        586 
  
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
Bemerkungen. 
  
6. Lahrer Straßenbahn. 
7. Nebenbahn Möckmühl-Dörzbach. 
8. Lokalbahn Müllheim - Baden- 
weiler. 
9. Lokalbahn Rhein - Ettenheim- 
münster. 
10. Im Eigenthum und Betriebe der 
Süddeutschen Eisenbahngesell- 
schaft befindliche Nebenbahnen: 
a) Bregthalbahn (Furtwangen- 
üfingen), 
b) Kaiserstuhlbahn (Riegel-Brei- 
sach und Gottenheim), 
c) Karlsruhe - Durmersheimer 
Eisenbahn, 
d) Karlsruhe-Spöcker Eisenbahn, 
e)Mannheim-Weinheim-Heidel- 
berg-Mannheimer Eisenbahn, 
f) Lokalbahn Zell i. W.-Todtnau. 
11. Nebenbahn Waldhof-Sandhofen. 
Nebenbahnen: 
a) Darmstädter Dampfstraßen= 
bahnen, 
b) Mainzer Vorortbahnen, 
c) Mannheim - Weinheim Hei- 
delberg - Mannheimer Eisen- 
bahn (für die hesffische Strecke), 
d) Reinheim-Reichelsheim, 
e) Osthofen-Westhofen, 
f) Sprendlingen-Fürfeld, 
86) Worms-Offstein. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu l. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
40 
40 
40 
  
Vorstand der Lahrer Straßen-= 
bahngesellschaft zu Lahr. 
Vorstand der Nebenbahn Möck- 
mühl-Dörzbach zu Karls- 
ruhe, Lammstr. 12. 
Vorstand der Lokalbahn Müll- 
heim-Badenweiler zu Frei- 
burg i. Breisgau. 
Vorstand der Lokalbahn Rhein- 
Ettenheimmünster zu Frei- 
burg i. Breisgau. 
Direktion der Süddeutschen 
Eisenbahngesellschaft zu 
Darmstadt. 
  
Direktion der Zellstofffabrik 
zu Waldhof. 
V. Großherzogtum Hellen. 
Weichenwärter, Stations- 
wärter, Schaffner. 
Subaltern= und Unterbeamte. 
Wie zu b. 
Stationsassistenten, Sta- 
tionsaufseher, Zugführer, 
Schaffner, Weichenwärter, 
Bahnwärter. 
  
— 
40 Jahre. 
  
  
Direktion der süddeutschen 
Eisenbahngesellschaft zu 
.Darmstadt. · 
  
  
  
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte- 
lung der Militär- 
anwärter be- 
stehenden und noch 
zu erlassenden 
Voischriften zur 
Anwendung zu 
bringen. Dabei 
soll Stellenan- 
wärtern hes- 
sischer Staats- 
angehörigkeit vor 
allen übrigen der 
Vorzug gegeben 
werden.
        <pb n="615" />
        Altersgrenze,, Bezeichnung der Behörde, 
———snssB————————————¾e. 
der Stellen, welche vorzugs umnwärter in den Vakanzanmeldungen, Bemerkungen. 
Eisenbahn weise mit Militäranwärternberücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
« zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
VI. Großherzogtum Mmecklenburg-Schwerin. 
1. Boizenburger Stadt= und |Subaltern= und Unterbeamte.37 Jahre. Vorstand der Boizenburger Ueider Besetung üin 
Hafenbahn. Stadt= und Hafenbahn zu derser den SHie. 
Boizenburg a. E. ziehung, insbeson- 
dere bezüglich der 
Ermittelung der Mi- 
litäranwärter be- 
stebenden und noch 
erlassenden Vor- 
scriften in Anwen- 
dung zu bringen 
(vgl. das Publi- 
kandum vom 22. 
September 1882, be- 
treffend die im Bun- 
desrate vereinbar- 
ten Grundsätze für 
die Besetzung der 
Subaltern- und 
Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern). 
2. Kremmen - Neuruppin - Witt Subaltern- und Unterbcamte.Eine Alters. Direktion der Kremmen-Neu- hei der! Sesetung 
stocker Eisenbahn (für die in · grenzeiftnichtruppin-WittstockersEisen- Eåtssdenkszseskg 
denMcklenbutgsschwermschev- bahugeseuschaftiuNeu-Anwendung.sseispnst 
tQ 
O 
Enklaven Rossow und Netze- 
band belegenen Teile). 
Feldabahn. 
Weimar-Berka-Blankenhainer 
Eisenbahn. 
Weimar - Rastenberger Eisen- 
bahn. 
Wutha-Ruhlaer Eisenbahn. 
  
  
festgesetzt. 
ruppin. 
  
VII. Großherzogtum Sachsen. 
Zugführer, Expedienten (Sta- 
tionsvorsteher), Bureau- 
und Expeditionsgehilfen. 
Zugführer, 
führender), Weichensteller, 
Bremser, Bahn= und andere 
Wärter, Wächter. 
Zugführer, Bremser, Bahn- 
wärter, Wächter. 
Betriebspersonal. 
  
Schaffner (zug- 
  
40 Jahre. 
40 
40 
Eine Alters- 
grenzeiist nicht 
festgesetzt. 
Betriebsverwaltung der Felda- 
bahn zu Dermbach. 
Betriebsverwaltung Thürin- 
gischer Nebenbahnen zu 
Weimar. 
  
  
  
gleicher Befähigung 
der Bewerber ist in- 
nerhalb des mecklen- 
burgischen Gebiets 
auf die Bewerbungen 
mecklen burgi- 
scher Staatsange- 
hörizer, innerhalb 
des preußischen Ge- 
biels auf diejenigen 
preußischer Staats- 
angehöriger beson- 
dere Rücksicht zu 
nehmen.
        <pb n="616" />
        588 
  
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahrn. 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze. 
is zu welcher 
Kilitär= 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behörde, 
in welche die Bewerbungen 
su richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
VIII. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
1. Mecklenburgische Friedrich Wil- 
helm-Eisenbahn. 
2. Neubrandenburg - Friedländer 
Eisenbahn. 
  
Subaltern= und Unterbeamte. 
Stationsvorsteher, Stations- 
wärter, Zugführer, Güter- 
bodenvorarbeiter, Güter- 
boden= und Stationsar- 
beiter, Weichensteller. 
  
37 Jahre. 
37 
  
Direktion der Mecklenburgi- 
schen Friedrich Wilhelm- 
Eisenbahngesellschaft zu 
Wesenberg. 
Betriebsverwaltung der Neu- 
brandenburg - Friedländer 
Eisenbahn zu Berlin S.W. 
(Großbeerenstraße Nr. 88). 
IX. Grohherzogtum Oldenburg. 
Eutin-Lübecker Eisenbahn. 
Zugführer, Packmeister, Schaff- 
ner, Schmierer, Weichenwär- 
ter, Bahnwärter, Brücken- 
wärter, Stationsverwalter, 
Stationsassistenten, Sta- 
tionsaufseher, Schreiber. 
35 Jahre. 
Direktion der Eutin-Lübecker 
Eisenbahngesellschaft zu 
Lübeck. 
X. Derzogtum Braunschweig. 
!1 Braunschweigische Landeseisen- 
bahn. 
  
Bureaudiätare, Kanzlisten, 
Stationsassistenten, Tele- 
graphisten, Bureauboten, 
Portiers, Nachtwächter, 
Bremser und Schumierer, 
Schaffner, Rangierer und 
Koppler, Magazin-und Ma- 
terialienaufseher, Billett- 
drucker, Bahnwärter, 
Weichenwärter. 
  
40 Jahre. 
  
Direktion der Braunschwei- 
gischen Landeseisenbahn- 
gesellschaft zu Braun- 
schweig. 
  
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatsdlenst in 
dieser Beztehung, 
insbesondere be- 
züglich der Ermit- 
telung der Militär- 
anwärter bestehen- 
den und noch zu 
erlassenden Vor- 
schriften in Au- 
wendung zu brin- 
gen (vergleiche Pu- 
likandum vom 
22. September 
1882, Offizieller 
Anzesger von 1882 
Nr. 32 S. 199 und 
Publikandum vom 
17. September 
1885, Offizieller 
Anzeiger von 1885 
Nr. 33 S. 179). 
Wie zu 1. 
Sämtliche Stellen 
sind zu zwei 
Dritteln den 
Militäranwärtern 
vorbekalten. 
Die nach beendeter 
Probedienstzeit in 
nebenstehenden 
unteren Stellen 
ctatemäßig ange- 
stellten Militär- 
anwärter haben 
bei genügender 
Befähigung bzw. 
nach Ablegung der 
vorschriftsmäßi- 
en Prüfung gleich 
aben Civilanwär= 
tern Anrecht zum 
Aufrücken in hö- 
here Dienststellen, 
und zwar im 
Büreaudienst: 
als Registrator, 
Betriebsf.kretär 
usw., im Stati- 
onsdienst: als 
Stationsverwal- 
ter, Stationsin-= 
spektor, im Fahr- 
dienst: als Zug- 
führer und Pack- 
meister.
        <pb n="617" />
        Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär-= 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
Bezeichnung der Behäörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
Bemerkungen. 
  
— 
2. Braunschweig-Schöninger Eisen. 
bahn. (Strecken Schöningen- 
Hötzum- Gliesmarode und 
Hötzum- Mattierzoll.) 
3. Gernrode Harzgeroder Eisen- 
bahn (braunschweigischer Teil). 
4. Halberstadt - Blantenburger 
Eisenbahn (braunschweigischer 
Teil). 
  
Subaltern, und Unterbeamte. 
Subaltern= und Unterbeamte. 
Bureandiätare, 
Expeditions- 
diätare,. 
Expeditions- 
assistenten, 
Kanzlisten, 
reau= und 
Stations- 
dienst, 
Stations- 
assiftenten 
Telegraphisten, Bureau- 
boten, Portiers, Nacht- 
wächter, Bremser und 
Schmierer, Schaffner, 
Rangierer und Koppler, 
Bahnwärter, Weichen- 
wärter. 
— — 
für den Bu 
  
40 Jahre. 
40 
40 
  
Direktion der Braunschweig- 
Schöninger Eisenbahn- 
Aktiengesellschaft zu Braun- 
schweig, Geysostraße 15. 
Vorstand der Gernrode-Harz- 
geroder Eisenbahngesellschaft 
zu Ballenstedt. 
Direktion der Halberstadt- 
Blankenburger Eisenbahn- 
esellschaft zu Blanken. 
urg (Harz). 
  
Bei der Besetzung sind 
die nach den vom 
Bundesrat aufge- 
siellten Grundsätzen 
in dieser Beziehung, 
und insbefondere be. 
züglich der Ermitte- 
lung der Milltäron- 
wärter erlassenen und 
noch zu erlassenden 
Vorschriften zur An- 
wendung zu bringen. 
Innerhalb des 
braunschweigischen 
Gebiets ist bei sonst 
gleicher Befähigung 
auf die Bewerbungen 
braunschweigi- 
scher Staatsange- 
höriger besondere 
Rücksicht zu nehmen. 
Bei der Besetzung sind 
die für den preußi- 
schen Staatseisen- 
bahndienst in dieser 
Beziehung, insbe- 
sondere bezüglich der 
Ermittelung der 
Militäranwärter 
gültigen Vorschriften 
zur Anwendung zu 
bringen. Bei Be- 
setzung der unteren 
Beamtenstellen des 
stationären Dienstes 
sinera braun. 
weigischen e- 
biets soll bei sonst 
gleicher Befähigung 
auf die Bewerbungen 
braunschweigi- 
scher Staatsan- 
gehöriger besondere 
Rücksicht genommen 
werden. 
Die nach beendeter 
Probedienstzeit in 
den nebenstehenden 
unteren Stellen an- 
gestellten Militäran- 
wärter haben bei 
genügender Befähi- 
gung bezw. nach Ab- 
legung der vorge- 
schriebenen Prüfung 
gleich den Civilan- 
wärtern Anrecht zum 
Aufrücken in die hö- 
heren Dienststellen, 
und zwar 
im Büreau- 
dienst: als 
Eisenbahnsekretär, 
im Stations-= 
dienst: als Sta- 
tionsverwalter und 
Stationsvorsteher, 
im Fahrdienst: 
als Zugführer und 
Packmeister. 
87
        <pb n="618" />
        590 — 
  
  
  
  
Altersgrenze,, Bezeichnung der Behörde, 
Bezeichnung Bezeichnung bis Hiecher kiese 1h “½ 
der Stellen, welche vorzugs- r 8 
der « * anwärter in den Vakanzanmeldungen s Bemerkungen. 
Eisenbahn weise mit Militäranwärtern berücksichtigt andere Anstellungsbehörden « 
« zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
5. Nordhausen-Wernigeroder Eisen. Wie zu 3. 40 Jahre. Direktion der Nordhausen- Seist, 5 29 
bahn (braunschweigische Strecke). Wernigeroder Eisenbahn], der Deletzug 
gesellschaft zu Nordhausen. preußischen 
6. Oschersleben-Schöninger Eisen-Wie zu 3. 40 Vorstand der Oschersleben.K 
bahn (für die braunschweigische Schöninger Eisenbahnge.Beziehung, insbe- 
Strecke). sellschaft zu Oschersleben. jon ei kens nich 
7. Vorwohle- Emmerthaler Eisen.Wie zu 3. 40 Direktion der Vorwohle- ber Niltzrau.? 
bahn (für die braunschweiglschen Emmerthaler Eisenbahn-, n 
Strecken). gesellschaftzu Eschershausen. den Vorschriften 
8. Walkenried-Braunlage-Tanner Wie zu 3. 40 Betriebsverwaltung der Süd. pelowendung z 
Eisen- Harz-Eisenbahn zu Berlirde 
Eisenb Süde 
bape)bahn (Süd-Harz 
  
  
  
SW. 46, Großbeerenstr. Nr. 
88/89. 
XI. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Feldabahn. 
Gera - Meuselwitz -Wuitzer 
Expedient, Expeditions- 
gehilfe. 
  
40 Jahre. 
  
Betriebsverwaltung der Felda- 
bahn zu Dermbach. 
XII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Eisen- 
bahn (für die in Sachsen-Alten- 
burg gelegene Strecke). 
  
Subaltern- und Unterbeamte. 
  
Eine Alters- 
grenze istnicht 
festgesetzt. 
  
Direktion der Gera-Meusel-- 
witz-Wuitzer Eisenbahn- 
Aktiengesellschaft zu Berlin. 
Tlll. Herzogtum Sachsen-doburg und chtha. 
2. Arnstadt-Ichtershausener 
Eisen- 
bahn (für die sachsen-coburg und 
gothaische Strecke). 
  
Subaltern= und Unterbeamte. 
  
40 Jahre. 
  
Betriebsverwaltung Thürin. 
ischer Nebenbahnen zu 
eimar. 
  
  
  
braunschweigi- 
schen Gebiets ist 
bei sonst gleicher 
Befähigung ouf 
die Bewerbungen 
braunschweigi- 
scher Staatsan. 
gehöriger beson- 
dere Rücksicht zu 
nehmen. 
Bei Besetzung ist 
bel sonst gleicher 
Befähigung der 
Bewerber inner- 
halb des Staats- 
Hebiets von 
Sachsen . Alten- 
burg auf die Be- 
werbungen der An- 
gehörigen dieses 
Staates unter An- 
wendung der be- 
stehenden und noch 
ergehenden Vor- 
schriften besondere 
Rücksicht zu 
nehmen. 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen 
Staatseisenbahn- 
dienst in dieser 
Beziehung gülti- 
hen Vorschriften 
zur Anwendung 
zu bringen.
        <pb n="619" />
        591 
  
  
–. — — — 
  
Altersgrenze., Bezeichnung der Behörde, 
4 : bi 
Bezeichnung Bezeichnung is n el7her koche 9 sdsre 
der der Stellen, welche vorzugs- .. Z - 
« « » » anwärter in den VakanzanmeldungenBemerkungen 
weise mit Militäranwärtern berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
Eisenbayhn. al 
zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
2. Mühlhausen-Ebelebener Eisen.]Wie zu 1. 40 Jahre. Vorstand der Eisenbahngesell-Wie zu 1. 
bahn (für die sachsen-coburg schaft Mühlhausen-Ebeleben 
und gothaische Strecke). zu Mühlhausen i. Thür. 
3. Wutha-Ruhlaer Eisenbahn (fürExpeditionsdiätar, Schaffner,35 Betriebsverwaltung Thürin- 
die sachsen-coburg und gothaische 
Strecke). zolhaisch 
. Deffau-Wörlitzer Eisenbahn. 
. Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn. 
. Nauendorf-Gerlebogker Eisenbahn 
(für die anhaltische Strecke). 
  
  
Weichensteller, Bahnwärter. 
  
  
XIV. Herzogtum Anhalt. 
Subaltern= und Unterbeamte. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
Eine Alters- 
grenze ist nicht 
festgesetzt. 
Eine Allters- 
grenze ist nicht 
festgesetzt. 
40 Jahre. 
gischer Nebenbahnen zu 
Weimar. 
Betriebsverwaltung der 
Dessau-Wörlitzer Eisen- 
bahn zu Dessau. 
Vorstand der Gernrode Harz- 
geroder Eisenbahngesell- 
schaft zu Ballenstedt. 
Direktion der Nauendorf- 
Gerlebogker Eisenbahnge- 
sellschaft zu Berlin. 
  
XV. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
. Arnstadt-Ichtershausener Eisen- 
bahn. 
Greußen-Ebeleben-Keula. 
Hohenebra-Ebelebener Eisenbahn. 
. Ilmenau-Großbreitenbacher 
Eisenbahn. 
. Mühlhausen - Ebelebener Eisen. 
bahn (für die schwarzburg-sonders- 
hausensche Strecke). 
  
Weichensteller, 
Bahnwärter. 
Schaffner, 
Subaltern- und Unterbeamte. 
Weichensteller, Schaffner. 
Stationsdiätar, 
steller, Schaffner. 
Subaltern- und Unterbeamte. 
Weichen- 
  
40 Jahre. 
40 
40 
40 ôJ 
40 
  
Betriebsverwaltung Thürin- 
zHgischer Nebenbahnen zu 
Weimar. 
  
Vorstand der Eisenbahngesell- 
schaft Mühlhausen-Ebeleben 
zu Mühlhausen i. Thür. 
  
  
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatödienst be- 
stehenden oder noch 
u erlassenden Be- 
stimmungen sinn- 
bemäß zur Anwen- 
ung zu bringen. 
Bei der Besetzung 
sind bis zum Er- 
lasse reichsgesetz- 
licher Bestimmun- 
en die für den 
taatödienst be- 
stehenden oder 
noch zu erlassenden 
Vorschriften sinn- 
gemä# zur Anwen- 
ung zu bringen 
Wie zu 1. 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen 
Staatseisenbahn“ 
dienst in dieser 
Beziehung gülti- 
gen Vorschriften 
zur Anwendung 
zu bringen. 
Wie zu 1. 
87°“
        <pb n="620" />
        — 592 
  
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
XVI. Fürstentum Schwarzburg-AUMudolstadt. 
Vorstand der Eisenbahngesell-.] Bei der Besetzung 
Mühlhausen Ebelebener Eisenbahn 
(für die Ichwarzburgz-rudolstädtisce 
* e). 
Subaltern. und Unterbeamte. 40 Jahre. 
schaft Mühlh ausen- Ebeleben 
zu Mühlhausen i. Thür. 
XVII. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera-Meuselwitz-Wuitzer Eisenbahn 
(kür die in Reuß jüngerer Linie 
gelegenen Strecke). 
Rhene-Diemelthal-Eisenbahn. 
Subaltern-= und Unterbeamte. 
  
  
Eine Alters- 
grenze ist nicht 
festgesetzt. 
  
Direktion der Gera-Meusel- 
witz-Wuitzer Eisenbahn- 
Aktiengesellschaft zu Berlin. 
XVIII. Fürstentum Waldeck. 
Subaltern= und Unterbeamte. 
  
  
40 Jahre. 
  
Vorstand der Rhene-Diemel- 
thal - Eisenbahngesellschaft 
zu Siegen. 
XIX. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Rinteln-Stadthagener Eisenbahn (für 
die schaumburg-lippische Strecke). 
Subaltern= und Unterbeamte. 
  
  
40 Jahre. 
  
Vorstand der Rinteln-Stadt- 
hagener Eisenbahngesell. 
schaft zu Rinteln. 
  
  
  
sind die für den 
preußischen 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser 
Beziehung gülti- 
gen Vorschriften 
zur Anwendung 
zu bringen. 
Bei Besetzung ist 
bei sonst gleicher 
Befahigung der 
Bewerber inner- 
halb des Staats- 
ebiets von Reuß 
süngerer Linie auf 
die Bewerbungen 
der Angehörigen 
dleses Staates be- 
sondere Ricksicht 
zu nehmen. 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen 
Staatseisenbahn= 
2Sbienst in diefer 
Beziehung gülti- 
gen Vorschriften. 
zur Anwendung 
zu bringen. 
Bei der Befitzung 
ist innerhalb des 
Staatögebiets 
von Schaumburg- 
Lippe bei sonst 
gleicher Befähi- 
zung der Bewer- 
er auf die Be- 
werbungen 
schaumburg lip- 
pischer Staats- 
ehöriger 
sonhere gfert 
zu nehmen.
        <pb n="621" />
        593 
  
t5 
  
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
  
XX. Freie und Hansestadt Tübeck. 
1. Eutin - Lübecker Eisenbahn (be- 
üglich des im läbecischen Gebiete 
stalionierten Personals). 
2. Lübeck-Büchener Eisenbahn für 
die Zweigbahn Lübeck - Trave- 
münde. 
Kaysersberger Talbahn (Colmar- 
Kaysersberg-Schnierlach). 
. Nebenbahn Diedenhofen - Mon- 
dorf. 
i 
Nebenbahn Rosheim-St. Nabor. 
Straßenbahn Colmar - Winzen- 
heim. 
Straßenbahn von Erstein (Rhein- 
straße) nach Erstein (Reichseisen- 
bahnhof#). 
Fettrbenbahn Mülhausen-Ensis- 
eim. 
Straßenbahn Mülhausen - Ill- 
zach -Wittenheim. 
hStrsßenbahn Mülhausen - Pfa- 
zenbeh von Straßburg nach 
Markolsheim mit Abzweigung 
von Boofzheim nach Rheinau. 
Straßenbahn von Straßburg 
nach Truchtersheim. 
1.— 
% % J 
S 
10. 
  
  
Stationsverwalter, Stations- 
assistenten, Brückenwärter, 
Weichensteller, Bahnwärter. 
Bahnhofsvorsteher in Trave- 
münde, Telegraphisten, 
Weichensteller, Bahnwärter, 
Schaffner, Nachtwächter. 
  
35 Jahre. 
35 Jahre. 
  
Direktion der Eutin-Lübecker 
Eisenbahngesellschaft zu 
Lübeck. 
Direktion der Lübeck-Büchener 
Eisenbahngesellshaft zu 
XXI. Elsaß- Lothringen. 
Unterbeamte, soweit die- 
selben einer technischen Aus- 
bildung nicht bedürfen. 
Subaltern= und Unterbeamte. 
Subaltern- und Unterbeamte. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
Straßburger 
Vorstand der Kaysersberger 
Talbahne Mtiengesellschaft 
zu Colmar i. Elfs. 
Vorstand der Nebenbahn 
Diedenhofen --Mondorf in 
Straßburg i. Els., Vo- 
gesenstraße 59. 
Vorstand der Nebenbahn Ros- 
heim-St. Nabor in Straß- 
burg i. Elf. 
Vorstand der Kaysersberger 
Talbahn= Aktiengesellschaft 
zu Colmar i. Elf. 
Straßburger Straßenbahn- 
Hekenschaft zu Straßburg 
urser der Straßenbahn= 
gesellschaft Mülhausen- 
Ensisheim-Wittenheim zu 
Mülhausen i. Elf. 
Straßenbahn= 
Felelschaft zu Straßburg 
I 
j 
t 
  
  
  
Nach einer Verein- 
n mitder 
roßherzogli 
Oldenburgischen 
Reglerung vom 
Oktober 1884 find 
die nebenverzeich. 
neten Stellen in 
eine Bekannt- 
machung des 
Großherzoglich 
Oldenburgkschen 
Staatsministeri- 
ums mit aufge- 
nommen und zwar 
mit dem Rat 
zu zwei Drit- 
teln den Militär- 
anwärtern vorbe- 
bhalten. 
Bei der Besetzung 
sind die für die 
Reichs-Eisenbah- 
nen geltenden Be- 
stimmungen, ins- 
besondere auch die 
über die Ermitte- 
lung civilversor— 
gungsberechtigter 
Bewerber erlasse- 
nen oder noch zu 
erlassenden Vor- 
schriften in An- 
wendung zu brin- 
  
gen. 
  
  
Berlin, 
Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="622" />
        <pb n="623" />
        — 595 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und ZGuchhandlungen. 
XXXlI. Jahrgang. 6 Berlin, Freitag, den 14. August 1903. V 37. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Koufulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme 3. Post= und Telegraphenwesen: Nohrpostordnung für 
von Civilstandsakten; — Exequaturerteilungen Seite 595 —.4.I 598. 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Juli 190o3. 596 Reichsgebtte 601 
  
  
1. Konsulatwesen. 
—□... .. — 
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Generalkonsuls in Athen beauftragten Kaiser- 
lichen Konsul Roth in Piräus ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amts- 
bezirk des Generalkonsuls und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Königlich Spanischen Honorar-Vizekonsul W. Stefen in Saarbrücken ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
Dem Konsul der Argentinischen Republik in Aachen, Hans Aschoff, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. « 
Dem Konsul der Republik Chile in Braunschweig, Carl Meinken, ist das Erequatur namens des 
Reichs erteilt worden. 
  
88.
        <pb n="624" />
        Passiva. 
59 
6 
2. Bank- 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver- Event. 
Sonstige Ver- 
SBezeichnung Gegen Un- Gegen Jtäglich Gegen bindti Gegen degen umme Gegen bindlich- 
— Grund-HReserve= Noten- ¾ D! 8 fällige eg leiten ¾ Sonstige 9 g keiten 
ã* der 30. Juni gedeckte 30. Juni 30. Juni ] mit 30. Junt 30. Juni] der 830. Junt aus 
2 Kapital.] Fonds. Umlauf Ver- Kündl- Passtoa. weiterge- 
Banken. 1903. Noten. 1903. bindlich4909 1903. 1903. Passiva.. 1903. sgebenen 
S . gungs- inlaͤn- 
Z leiten. frist. dischen 
G#. Wechseln. 
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
1. Reichsbank. 150 000% S7 I1216 141-218 421 252 660 - 2619321 503 378 62 „ — — 24 011 32,223|1 941 120— 280 23z1— 
2. Bayerische Notenbank 75000 2887 63023 21122733— 2896 7300|S 300 — — 5084— 16385704 1 9TI 1 079 
3. Sächsische Bank zu Dresdben30000132 37592 — 11 17310 326— 6 4027332— 3383 30 313- 3 170 998 + 139 132 397— 11247 1 395 
4. Württembergische Notenbank 9000 1 112 23078— 357 9665— 802 7934#. 439 7— 3 718J 674849 146 720 
5. Badlsche Bank 90000 1982 17457— 7988 9983NN2821 786 — — 655 8606 41 373— 2488 1 187 
6. Braunschwetgilsche Bankn10500 965 19114 27 1 302. 4 5161— 499 3572 — 325 97 4 1422206 783 400 
l 
Zusammen.216000606651359205—932829311268--"7l 563 381— 67652 33922.,+ 2 1 5631 1 5 261 739229 4781 
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 = 1064 288 O00 4, 
18 924 000 A (bei der Bank Nr. 3), 
276 053 000 7 (6 
500 
1 Oee 
4 
— 
— 
— 
— 
r— 
1).
        <pb n="625" />
        wesen. 
banken Ende Juli 1903 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Juni 1903. 
auf Tausend Mark.) 
Aectiva. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S. 
S. 
2 - S 
Metaun- Gegen Reichs Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Eegen Summe Gegen V 
5 30. Juni kassen= 30. Juni anderer 30. JuntWechsel 30. Juni Lombard. 30. JuniEffekten.]30. Junt 30. Junt der 30. Jun9 
Bestand. 1008. heine. 1903. Banken.1903. 1903. 1808. 18o3. Attiva. 1903. attwa. tso. I 
z 
18. 10. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 20. 27. B 20. 30. 31. 2. 33.34 
926 4611411 4220 27826+ 105 9197/+ 1204433 14 64 300 127 338 1755 2982 785011.- 505591 120| 1. 
30 375 1560 68— 7 5248 626 44140 — 3062 3375— 53 —* 1 2532 4 364 85 7944 19712. 
18 9983+ 1867 462121 7806 47505 10 345 22 5600 + 5516 15 627— 440 19 439— 1299 132397/-— 11247|3. 
10 80 990 71. 25 2 540 — 570 17 8599 1077 8189 838 1 3644 271 1 024 331 41 819 1460. 
64855— 627 20| + 13 969— 45356 22343— 2888 864 2384 633— 4 2278— 910 41 373 24885 
4905 9 3 — 111 4 64 8258— 685 1539 24 1160/ — 208 10926— 170 22 49— 626s 6. 
93616 + 44 60104 2845|— 257]25871— 5793973 116 216 533129 20 595— 3362114760 O 9 —
        <pb n="626" />
        598 
3. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung. 
– “ 
Nohrpostordnung für Berlin. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird für den 
Verkehr innerhalb des Rohrpostbezirks Berlin nachstehende Rohrpostordnung erlassen: 
§ 1. 
Umsang, 2es Der Rohrpostbezirk Berlin umfaßt die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, 
Rehirte Friedenau, Halensee, Plötzensee, Rixdorf, Schöneberg, Westend innerhalb des Charlottenburger Gemeinde- 
bezirks und Wilmersdorf. 
§ 2. 
Venutzung Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig; 
Rohrpost. 1. Briefe, 
2. Postkarten, 
3. Postkarten mit Antwort. 
Die Verwaltung hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder 
gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen. 
§ 3. 
Algemewin. Die Bestimmungen der jeweilig gültigen Postordnung hinsichtlich 
mungen. 1. der gewöhnlichen Briefe und Postkarten; * 
2. der Außerkurssetzung, der Bareinlösung, des Umtausches von Postwertzeichen sowie hin- 
sichtlich des Verbots der Verwendung ausgeschnittener Frankostempel 
finden auch auf Rohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht besondere Bestimmungen 
getroffen sind. 
84. 
eu Das Meistgewicht für Rohrpostbriefe beträgt 20 Gramm. Rohrpostbriefe dürfen 12, Zenti= 
sseit der. meter in der Länge und 8 Zentimeter in der Breite nicht überschreiten. Aufklebungen auf der Rück- 
sendungen 
. seite der Postkarten sind nur mit den durch § 8 I festgesetzten Ausnahmen zulässig. 
85. 
Ves#zeich Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die gestempelten Formulare zu Rohrpostbriefumschlägen 
Rohrpost. Uund Rohrpostkarten (&amp; 15) verwendet werden, auf der Vorderseite am oberen Rande mit der deut- 
sendungen. lichen, zu unterstreichenden Bezeichnung „Rohrpost“ versehen sein. 
86. 
Au fschrift In der Aufschrift der Rohrpostsendungen ist die Wohnung des Empfängers genau zu be- 
Rohrpost= zeichnen. 
sendungen. 8 7 
Gebnhren Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt 
#eet. 1. für Rohrpostbriefe « ... 30 Pf. 
" 2. für Rohrpostkartrtren 25 
3. für Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort 50 
Für unzureichend frankierte Rohrpostsendungen wird der einfache Betrag des fehlenden Ge- 
bührenteils (Ergänzungsgebühr) und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben.
        <pb n="627" />
        — 599 — 
88. 
I. Von der Rohrpostbeförderung werden ausgeschlossen: De ber- 
1. Sendungen, welche Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten, ng 
mit Siegellack verschlossen sind oder in die zur Beförderung dienenden Büchsen nicht ein- arsunfer 
gelegt werden können, ohne Schaden zu nehmen, oder welche bei der Verpackung und 7— 
Beförderung Schwierigkeiten bereiten; 
unfrankierte Sendungen; -- 
unzureichend frankierte Sendungen, die nur streckenweise mit der Rohrpost befördert 
werden sollen (§ 16 IUl; 
4. Wert-, Einschreib= und r achnahmesendungen; 
5. Briefe mit Zustellungsurkunde. 
II. Durch die Briefkasten ausgelieferte Sendungen, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, 
jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, so- 
weit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist und soweit die Bestimmungen im 8 16 I 
und III dem nicht entgegenstehen, wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt. 
§ 9. 
I. Rohrpostsendungen sind bei den mit Rohrpostbetrieb ausgestatteten Post= und Telegraphen- Stes Ein- 
anstalten mittelst der in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkasten oder Einwürfe für 
nahrbonsendungen und, wenn solche Einwürfe nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle auf- 
zuliefern. 
II. Rohrpostsendungen können auch den Telegraphen= und Rohrpostboten bei der Bestellung 
von Rohrpostsendungen und Telegrammen zur Besorgung der Auflieferung übergeben werden. Für 
Lezehalnahme von Rohrpostsendungen durch die Boten kommt eine besondere Gebühr nicht zur 
rhebung 
III. Rohrpostsendungen können ferner bei den innerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen Post— 
und Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden. Ein Recht, die Beförderung der— 
artiger Sendungen durch besonderen Boten nach der nächsten Rohrpostbetriebsstelle zu beanspruchen, 
besteht jedoch nicht. Das gleiche gilt von den in den gewöhnlichen Postbriefkasten vorgefundenen 
Rohrpostsendungen. 
8 10. 
I. Die Einlieferung bei den Rohrpostbetriebstellen muß während der Schalterdienststunden 3äitder Ei'- 
geschehen. 
II. Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr beginnen in der Zeit vom 1. April bis 
30. September um 7 Uhr morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8 Uhr morgens 
und dauern während des ganzen Jahres bis 10 Uhr abends. Eine Beschränkung der Dienststunden 
an den Sonn= und Feiertagen tritt nicht ein. 
III. Als Schlußzeit für die Einlieferung gilt in der Regel eine Frist von drei Minuten vor 
dem planmäßigen Abgange des Nohrpostzugs. 
IV. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rohrpostsendungen innerhalb der vorbe- 
zeichneten Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schluß- 
zeiten angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung 
größerer Mengen von Rohrpostsendungen durch denselben Absender. 
V. Die in den Schaltervorräumen der Post= und Telegraphenanstalten mit Rohrpostbetrieb 
befindlichen Briefkasten für Rohrpostsendungen werden bei Eintritt der Schlußzeit eines jeden Rohr- 
postzugs geleert. 
VI. Rohrpostsendungen, welche nach Schluß der Schalterdienststunden zur Aufgabe gelangen, 
werden, sofern sie den Bestimmungen der Postordnung entsprechen, nach Maßgabe dieser wie durch 
Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt. 
11. 
Auf welchem Wege und an welches Bestellungsamt die Rohrpostsendungen zu leiten sind, wird oitung der 
von der Postbehörde bestimmt. sendungen.
        <pb n="628" />
        — 600 — 
812. 
Vestellung I. Rohrpostsendungen werden dem Empfänger nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Rohr- 
MRrbost. postbetriebstelle durch besonderen Boten zugestellt. 
« II. Rohrpostsendungen, die mit richtiger Aufschrift versehen sind, und deren Bestellung ver— 
sucht, aber aus irgend einem Grunde bis zum Schlusse der Rohrpostbestellung nach den Bestimmungen 
der Postordnung über die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sich nicht 
mehr hat ermöglichen lassen, können während des Schlusses der Schalterdienststunden (während der 
Nacht) bei derjenigen Anstalt abgeholt werden, welche auf dem an der Tür usw. des Empfängers vom 
Boten zurückgelassenen Benachrichtigungszettel angegeben ist. Nicht abgeholte Rohrpostsendungen werden 
am nächsten Morgen durch besonderen Boten bestellt. 
8 18. 
Aushändi- Rohrpostsendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, jedoch ohne Angabe der Anstalt, bei 
Gstigren. welcher die Sendung lagern soll, werden in Berlin bei dem Hofpostamt, in Charlottenburg, Rirdorf 
Nodenot und Schöneberg bei den Postämtern Nr. 1 und in Wilmersdorf bei dem Postamt in Wilmersdorf 
sendungen. aufbewahrt. - 
§14. 
Wachsen. I. Die Nachsendung sowie die Rücksendung der Rohrpostsendungen erfolgt innerhalb des 
Behandlung Rohrpostbezirks mittelst Rohrpost und ohne Ansatz einer weiteren Gebühr. Bei der Nachsendung, 
#unbestel. Rücksendung oder weiteren Versendung nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirks wird noch das gesetz- 
[RNohrpast liche Porto für den Fernverkehr oder die postordnungsmäßige Gebühr für den Orts= oder Nachbarorts- 
gen. . 
«Verkehr1nAnsatz.gebracht. 
II. Nachgesandte, zurückgesandte oder weiter gesandte Rohrpostsendungen werden innerhalb 
des Rohrpostbezirks auch hinsichtlich der Bestellung als Rohrpostsendungen behandelt. 
8 16. 
Suf den Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten werden zum Nennwerte des Stempels an das 
brief. Publikum abgelassen und können innerhalb des Rohrpostbezirks außer bei den Post= und Telegraphen- 
unschlägqen anstalten auch bei den amtlichen Verkaufstellen bezogen werden. 
postkarten. 
8 16. 
Strecken- I. Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene 
Wesemstuer Briefe und Postkarten, deren Aufgabe= oder Bestimmungsort außerhalb des Rohrpostbezirks liegt, 
Eefördernde können auf Verlangen der Absender streckenweise mit der Rohrpost befördert werden. 
II. Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen müssen frankiert werden; dem 
gesetzlichen Porto oder der postordnungsmäßigen Gebühr tritt die nach § 7 für die Rohrpostbeförderung 
zu erhebende Gebühr hinzu. Unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art werden 
wie gewöhnliche Briefsendungen behandelt. 
III. Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb 
des Rohrpostbezirks gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach § 12 behandelt. Sind der- 
artige Sendungen an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet, so werden sie am Be- 
stimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung 
ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt den Sätzen unter § 16 H hinzu, doch ist ihre 
Vorausbezahlung nicht erforderlich. 
Berlin W 66, den 6. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
        <pb n="629" />
        601 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand 
— 
— . 
Alter und Heimat 
- 
der Ausgewiesenen. 
2. 
l g. 
  
Grund 
der Bestrafung 
  
4. 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
5. 
  
Datum 
des 
Ausweisungs= 
beschlusses. 
6. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
  
Konrad 
  
August Amann, 
Tagner, 
Therese Bauer, le- 
dige Zugeherin, 
Ludwig Kriegner, 
Bäcker, 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
geboren am 19. August 1873 zu St. 
Pierre les Calais, Frankreich, fran- 
zösischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. November 1860 zu 
Innichen, Bezirk Lienz, Tirol, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 27. Juni 1882 zu Obern- 
berg, Bezirk Schärding, Oberöster- 
reich, ortsangehörig zu Münzkirchen, 
  
Walther Franzen, 
Lumpenhändler, 
Katharina Götters- 
dorfer, ledige 
Kellnerin, 
Anton Helbich, 
Schneider, 
Lorenz Heppner, 
Gärtner, 
William 
Louis Hutzen, Zeich- 
ner und Musiker, 
Franz Köhler, 
Glaser, 
David Lewy, Kauf- 
mann, 
Gustav Sachse, 
Schuhmacher, 
Franziska Santner, 
ledige Kellnerin, 
Elias Schmerz, 
Kaufmann, 
Bezirk Schärding, 
b) Auf Grund des § 362 
geboren am 28. März 1844 zu Hell- 
mond, Provinz Nordbrabant, Nieder- 
lande, niederländischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 20. Dezember 1872 zu 
Hainfeld, Bezirk Lilienfeld, Nieder- 
österreich, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 18. August 1845 zu Sattai, 
Bezirk Dauba, Böhmen, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
geboren am 14. November 1841 zu 
Herkenbosch, Provinz Limburg, 
Niederlande, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 20. August 1861 zu Kopen- 
hagen, dänischer Staatsangehöriger, 
geboren am 23. April 1878 zu Pola, 
Bezirk Mistelbach, Niederösterreich, 
ortsangehörig zu Feldsberg, Bezirk 
Mistelbach, 
geboren am 1. Juni 1849 zu Riga, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 4. März 1857 zu Prag, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 9. Dezember 1869 zu 
Hallein, Bezirk Salzburg, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 17. Juli 1873 zu Pola, 
Istrien, ortsangehörig zu Tarnow, 
Galizien, 
  
Diebstahl im wieder- 
holten Rückfalle 
(2 Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
24. August 1901), 
einfacher Diebstahl 
im Rückfalle (1 
Jahr 6 Monate 
Zuchthaus, laut 
Erkenntnis vom 
20. Januar 1902), 
Zuhälterei (4 Mo- 
nate Gefängnis, laut 
Erkenntnis vom 
  
  
14. März 1903), 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Wasserburg, 
Königlich Bayerische Po- 
lizeidirektion München, 
T 
  
des Strafgesetzbuchs: 
Diebstahl und Nicht- 
beschaffung eines 
Unterkommens, 
gewerbsmäßige Un- 
zucht, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
desgleichen, 
gewerbsmäßige Un- 
zucht und Nicht- 
beschaffung eines 
Unterkommens, 
Landstreichen, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Berchtes- 
gaden, 
Königlich Preußischer 
Polizeipräsident zu 
Berlin, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Polizeibehörde zu Ham- 
burg, 
Königlich Preußischer 
Polizeipräsiden! zu 
Berlin, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Stadtmagistrat Würz- 
burg, Bayern, 
Königlich Bayerische Po- 
lizeidirektion München, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
31. Juli d. J. 
24. Juli d. J. 
2. Juli d. J. 
  
  
23. Juli d. J. 
13. Juni d. J. 
30. März d. J. 
23. Juli d. J. 
1. August d. J. 
2. April d. J. 
29. Juni d. J. 
10. Juli d. J. 
26. Juni d. J. 
11. Juni d. J.
        <pb n="630" />
        602 
  
  
  
" 6 Name und Stand Alter und Heimat 1 Grund Behörde, welche die Daum 
2 der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
— der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
S 
1. 2. I s. 4. b. 6. 
14. Friedrich Schwab, 80 Jahre alt, geboren zu Blamont, Landstreichen und Königlich Preußischer 1. Juli d. J. 
Handlungsdiener, Bezirk Lunéville, Frankreich, fran= Betteln, Regierungspräsident zu 
zösischer Staatsangehöriger, Aachen, 
15. Ambrosius Weber, geboren am 2. Mai 1874 (1875, 1876) desgleichen, Königlich Preußischer 29. Juli d. J. 
Fleischergeselle, zu Grünberger-Hütte, Bezirk Pilsen, Regierungspräsident zu 
hähmen, österreichischer Staatsange- Potsdam, 
öriger, 
16.| Vinzenz Wolke, Hul-geboren gm 4. April 1858 zu Jägern Betteln, Haus- Königlich Preußischer 20. Juli d. J. 
machergehilfe, dorf, Osterreichisch-Schlesien, orts-frriedensbruch Regierungspräsident zu 
angehörig ebendaselbst, Bedrohung, Breslau, 
17. Johann Wylup, geboren im Mai 1858 (1857) zu Betteln, derselbe, desgleichen. 
  
Bahnarbeiter, 
Tarnawa, Bezirk Dobromil, Galizien, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. – Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="631" />
        — 603 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
ZBu beziehen durch alle Postanstalten und SZuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXXlI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. August 1903. V 38. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennung; — Bestellung Erscheinen des Handbuchs für die deutsche Handels- 
eines Konsularagenten; — Ermächtigung zur Vornahme marine auf das Jahr 1903; — Erscheinen eines weiteren 
von Civilstandsakten; — Entlassung; — Todesfall; — Heftes der Entscheidungen des Ober-Seeamts und der 
Dienstanweisung, betressend das Strafverfahren vor Seeämter .618 
den Kaiserlichen Konsulaten als Seemannsämtern 4. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung äxztlicher 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Brasilien 
vom 1. April 1903 bis Ende Juli 19038 "617 5 . Ausländ 8 
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des zweiten Nach- 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
trags zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe; — Reichsgebiete. .... 618 
  
  
1. Koufulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Theodor Mielck an Stelle 
des bisherigen Konsuls Carl Rothe zum Konsul in Wiborg (Finland) zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in New-Orleans ist der Kaufmann J. J. Lemon in Biloxi (Mississippi) 
zum Konsularagenten daselbst bestellt worden. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Generalkonsuls in Neapel beauftragten Legations- 
rat Freiherrn von Schauenburg-Herrlisheim ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 für den Amtsbezirk des Generalkonsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese Ehe- 
schließungen zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Quito (Ecuador) Albert Herrmann ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Konsul Lambert Neumann in Lüttich ist gestorben. 
  
89
        <pb n="632" />
        — 604 — 
Dienstanweisung, 
betreffend 
das Strafverfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten als Seemannsämtern. 
–. 
Das Strafverfahren vor den Seemannsämtern ist durch die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
—ier OieichsGeseel S. 175) sowie durch die in Abdruck anliegende auf Grund des §. 123 Abs. 4 dieses 
G* esetzes erlassene Verordnung des Bundesrats vom 13. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 42) neu ge- 
regelt worden. Zur Ausführung dieser Vorschriften werden für die Konsulate als Seemannsämter im 
Auslande folgende Weisungen erlassen: 
· §.1. 
Grganisation. 
1. Die Konsulate als Seemannsämter entscheiden nach §. 5 der Seemannsordnung in Straf- 
sachen ebenso wie in allen anderen seemannsamtlichen Angelegenheiten ohne Zuziehung von Beisitzern. 
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist der Konsul von der Entscheidung ohne weiteres aus- 
geschlossen, wenn die Voraussetzungen des §. 22 der Strafprozeßordnung!) vorliegen. Er wird indes 
den Straffall auch dann nicht entscheiden dürfen, wenn er persönlich als Reeder beteiligt ist und der 
Angeschuldigte oder der zum Strafantrage Berechtigte widerspricht. 
2. Zur Aufnahme des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Seemannsamte 
kann nach §. 14 der Verordnung des Bundesrats ein vereidigter Protokollführer zugezogen werden. 
Als solcher ist, sofern dies für angezeigt erachtet wird, ein Beamter des Konsulats oder eine sonst 
geeignete Person zu bestellen. Der für Personen, die nicht den Diensteid als Konsulatsbeamte abgelegt 
haben, im §. 14 der Verordnung vorgesehene Eid ist dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Obliegenheiten 
eines Protokollführers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." . 
3. Die Zulassung eines Verteidigers ist nach 8. 6 Satz 3 der Verordnung des Bundesrat 
von dem Ermessen des Konsuls abhängig. Der Verteidiger wird hiernach stets abgelehnt werden 
können, wenn von seinem Auftreten Unzuträglichkeiten zu besorgen sind. 
8. 2. 
Zuständigkeit. 
1. Die sachliche Zuständigkeit der Seemannsämter ist im §. 122 der Seemannsordnung ge- 
regelt. Danach sind die Konsulate zur Untersuchung und Entscheidung in den Fällen des §. 93 Abs. 1, 2 
und der 98§. 95, 96, 107, 114 bis 116 der Seemannsordnung berufen; ferner sind sie zuständig in 
den Fällen des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme 
heimzuschaffender Seeleute, vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 212)2) sowie des §. 9 Abf. 1 
Nr. 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute, vom 2. Juni 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 215).2) Alle diese Fälle betreffen Personen, die zur Schiffsbesatzung gehören, also den 
1 Der 8. 22 der Strafprozeßordnung lautet: 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: 
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 
2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; 
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert 
oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis 
zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft 
begründet ist, nicht mehr besteht: - « 
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt 
des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist; 
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. 
)Den Kaiserlichen Konsulaten in den Hafenplätzen mitgeteilt durch den Runderlaß vom 5. März 1903, II. 5500.
        <pb n="633" />
        — 605 — 
Kapitän, den Schiffsoffizier oder den Schiffsmann. Die Straftaten stellen sich im allgemeinen als 
übertretungen dar, doch sind als Vergehen strafbar die Entweichung des Schiffsmanns im Falle des 
§5. 93 Abs. 2 der Seemannsordnung und die Zuwiderhandlungen gegen die 8§§. 95, 96, sofern in den 
Fällen des §. 95 und des §. 96 Abs. 1 die Monatsheuer und in den Fällen des §. 96 Abf. 3 die zwei- 
monatliche Heuer des Angeschuldigten einhundertfünfzig Mark übersteigt. 
2. Als örtlich zuständig gelten zunächst und gleichmäßig: 
3 das zum Zwecke der Abmusterung des Angeschuldigten angegangene Konsulat, 
das Konsulat für einen anderen Hafen, den das Schiff vor der Abmusterung des An- 
geschuldigten anläuft, 
c) das Konsulat für den Hafen, in dem sich der Angeschuldigte aufhält oder der seinem 
Aufenthaltsorte zunächst belegen ist. 
Doch wird hierdurch, zumal solange von diesen Stellen noch nicht eingeschritten ist, die Zu- 
ständigkeit anderer Konsulate in den dazu geeigneten Fällen nicht ausgeschlossen. 
g. 3. 
Strafantrag und Verjährung. 
1. Tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein (§. 93 Abs. 1, 2, §. 96, §. 114 Nr. 5 der See- 
mannsordnung), so kann der Antrag im Auslande bei einem der nach §. 2 Nr. 2 zuständigen Konsulate 
schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden; das Protokoll ist von dem Antragsteller zu unter- 
schreiben. Der Antrag muß in den Fällen des §. 93 Abs. 1, 2 gemäß §. 61 des Strafgesetzbuchs 
innerhalb drei Monaten und in den Fällen des F. 96, §. 114 Nr. 5 innerhalb der dort bezeichneten 
Fristen gestellt werden. 
Ein verspätet angebrachter Antrag ist durch schriftlichen Bescheid des Konsulats zurückzuweisen; 
das gleiche gilt, wenn der Strafantrag von vornherein sachlich unbegründet erscheint. Gegen den 
abweisenden Bescheid ist nur Beschwerde an den Reichskanzler (Auswärtiges eem) zulissig. 
Die Zurücknahme des Strafantrags ist in den Fällen des §. 93 Abs. 1, 2 gemäß Abs. 4 in 
Verbindung mit §. 64 des Strafgesetzbuchs bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils, 
in den Fällen des §. 96 gemäß Abs. 4 bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig, während im Falle 
des §. 114 Nr. 5 der Antrag nicht zurückgenommen werden kann. 
2. Die Verjährung der Strafverfolgung wird nach §. 67 Abs. 2 bis 4, §. 68 des Strafgesetz- 
buchs?) in der Regel anzunehmen sein, wenn im Falle des §. 93 Abs. 2 der Seemannsordnung sowie 
in den als Vergehen strafbaren Fällen der 9§. 95, 96 (vergl. §. 2 Nr. 1 der Dienstanweisung) drei 
Jahre, in allen übrigen Fällen drei Monate seit Begehung der rparen Handlung verflossen sind, 
auch eine Unterbrechung der Verjährung nicht festzustellen ist. Sind indes die strafbaren Handlungen 
auf hoher See oder sonst außerhalb des Reichsgebiets begangen, so beginnt nach §. 121 Abs. 2 der 
Seemannsordnung die Verjährung erst mit dem Tage, an dem das Schiff zuerst ein Seemanns- 
amt erreicht. 
· 8. 4. 
Zustellungen. 
Im seemannsamtlichen Strafverfahren kommen Zustellungen nach §. 4 der Verordnung des 
Bundesrats bei dem Einleitungsbeschluß und bei der Ladung des Angeschuldigten zur mündlichen Ver- 
  
:) Diese Paragraphen lauten wie folgt: 
§. 67 Abs. 2 bis 4. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen 
Gefängnisstrafe bedroht sind, verjährt, in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. 
Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf 
den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. 
C. 68. 
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, 
unterbricht die Verährung. 
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht. 
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
89*
        <pb n="634" />
        — 606 — 
handlung, ferner nach 8. 123 Abs. 1 der Seemannsordnung im Falle der Abwesenheit des Angeschul— 
digten bei der Verkündung des Strafbescheids in Betracht. Das Verfahren bei den Zustellungen ist 
im 8. 16 der Verordnung geregelt. Danach kann zur möglichsten Vereinfachung die Zustellung in allen 
Fällen durch Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks gegen einfachen Empfangsschein erfolgen, 
so daß es der förmlichen Zustellung nur bedarf, wenn ein solcher Empfangsschein von der Person, für 
welche das Schriftstück bestimmt ist, wegen Abwesenheit, Verweigerung oder aus sonstigen Gründen 
nicht zu erlangen ist. Bei der förmlichen Zustellung sind nach 8. 16 Abs. 3 der Verordnung drei 
Fälle zu unterscheiden, je nachdem die Zustellung im Ausland, im Reichsgebiet oder in einem Schutz- 
gebiete zu erfolgen hat. 
a) Bei Zustellungen an Personen im Ausland, also in den Konsularbezirken, kommt es 
darauf an, ob die Zustellung innerhalb oder außerhalb des Amtsbezirkes des als See- 
mannsamt tätigen Konsulats zu bewirken ist. In beiden Fällen hat die Zustellung nach 
den Vorschriften des §. 19 des Konsulatsgesetzes vom 8. November 1867 zu erfolgen, 
jedoch mit dem Unterschiede, daß im ersteren Falle der Konsul die Zustellung ohne das 
sonst erforderliche Ersuchen bewirkt und das vorgeschriebene schriftliche Zeugnis über die 
erfolgte Zustellung ausstellt, während im letzteren Falle das Konsulat ein Ersuchungs- 
schreiben an den Konsul erläßt, in dessen Bezirke die Zustellung zu erfolgen hat (§. 16 
Abs. 3 Satz 1 der Verordnung). 
b) Zustellungen an Personen im Reichsgebiet erfolgen durch den Gerichtsvollzieher, wobei 
zweckmäßig gemäß §. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Mitwirkung des Gerichts- 
Theber des zuständigen Amtsgerichts nachzusuchen ist (§. 16 Abs. 3 Satz 2 der Ver- 
ordnung). 
– Jc) Bei Zustellungen an Personen in den Schutzgebieten ist das Ersuchen unmittelbar an 
den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten zu richten, oder, sofern 
dieser nicht bekannt ist, die Vermittelung des Gouverneurs oder Landeshauptmanns in 
Anspruch zu nehmen (§. 16 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung). 
.. 5. 
Mündliche Uerhandlung. 
1. Im seemannsamtlichen Verfahren hat nach §. 4 der Verordnung des Bundesrats dem 
Erlasse des Strafbescheids in jedem Falle eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Diese Ver- 
handlung ist indes, wie sich aus dem §. 123 Abs. 3 der Seemannsordnung ergibt, in dem Verfahren 
vor den Konsulaten nicht öffentlich. 
2. In die mündliche Verhandlung kann nach §. 5 der Verordnung des Bundesrats ohne 
weitere Förmlichkeiten eingetreten werden, wenn, wie es meist der Fall ist, alle zur Verhandlung 
notwendigen Personen sich auf dem Seemannsamt einfinden, auch das sonst etwa erforderliche Beweis- 
material zur Stelle ist. Anderenfalls beginnt das Verfahren gemäß §. 1 der Verordnung mit dem 
Erlaß eines Einleitungsbeschlusses, dessen Erfordernisse im §. 3 näher bezeichnet sind. Dieser Beschluß 
ist dem Angeschuldigten vor oder mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Ubergabe einer 
beglaubigten Abschrift zuzustellen (§. 4); der Beschluß und die Ladung werden zweckmäßig zu verbinden 
Aulage 2, sein. Ein Beispiel für einen Einleitungsbeschluß nebst Ladung liegt bei. 
– 3. In der mündlichen Verhandlung ist zunächst der Angeschuldigte über die ihm zur Last 
gelegte strafbare Handlung verantwortlich zu vernehmen. Darauf wird, soweit dies noch erforderlich 
ist, der Tatbestand durch Abhörung von Zeugen, Einsicht des Schiffstagebuchs oder auf sonst geeignete 
Weise festgestellt; eine Vereidigung von Zeugen findet jedoch nach §. 123 Abs. 1 der Seemannsordnung 
nicht statt; die Zeugen werden im allgemeinen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden 
Zeugen zu vernehmen sein. Nach Beendigung der Beweisaufnahme ist dem Angeschuldigten zu seinen 
Ausführungen und Anträgen das Wort zu erteilen, und darauf der Bescheid unter Eröffnung der 
Gründe zu verkünden. « 
4. Nach 8. 11 der Verordnung des Bundesrats kann die mündliche Verhandlung, und zwar 
auch im Falle des 8. 93 Abs. 2 der Seemannsordnung, in Abwesenheit des Angeschuldigten erfolgen, 
wenn dieser trotz gehöriger Zustellung des Einleitungsbeschlusses und der Ladung nicht erschienen ist.
        <pb n="635" />
        — 607 — 
Das Konsulat ist indes befugt, zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des 
Angeschuldigten zu erzwingen, wenn der Konsul zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt ist, oder 
die Landesbehörden ihm den erforderlichen Beistand gewähren. Ist der Angeschuldigte bei Verkündung 
des Bescheids nicht anwesend, so muß ihm dieser nach 8. 123 Abs. 1 der Seemannsordnung zu— 
gestellt werden. 
5. Wenn ein zur mündlichen Verhandlung vor dem Konsulat als Angeschuldigter oder Zeuge 
erschienener Kapitän oder Schiffsmann sich ungebührlich benimmt und dadurch einer Zuwiderhandlung 
gegen §. 115 der Seemannsordnung schuldig macht, so kann das Konsulat die strafrechtliche Ahndung 
gemäß §. 12 der Verordnung des Bundesrats in einem kurzen Zwischenverfahren eintreten lassen. 
Diese Befugnis stellt sich indes nicht etwa als eine sitzungspolizeiliche Strafbefugnis dar; vielmehr 
kusen das Verfahren im übrigen den allgemeinen Vorschriften über das seemannsamtliche Straf- 
verfahren 
6. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, dessen Erfordernisse im §. 14 
der Verordnung angegeben sind. Eine Verlesung des Protokolls ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, 
doch wird sich eine solche empfehlen und insbesondere zur Vermeidung jeden Zweifels der Bescheid 
in seinem entscheidenden Teile stets zu verlesen sein. Ein Beispiel für die Abfassung des Protokolls 
ist angeschlossen. 
F. 6. 
Strafbescheid. 
1. Der Bescheid hat nach §. 13 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats auf Festsetzung einer 
Strafe, Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens zu lauten. Der Mindestbetrag der Geldstrafe 
ist im Falle des §. 93 Abs. 2 der Seemannsordnung sowie in den als Vergehen strafbaren Fällen der 
88. 95, 96 (vergl. §. 2 Nr. 1 der Dienstanweisung) drei Mark, in den übrigen Fällen eine Mark. Der 
Anla 
3 
Höchstbetrag der Haft ist, sofern nicht die Seemannsordnung eine besondere Vorschrift enthält, 6 Wochen, 
ihr Mindestbetrag, ebenso wie der Mindestbetrag der Gefängnisstrafe im Falle des §. 93 Abs. 2, ein 
Tag. Wird in dem Strafbescheid eine Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich für den Fall, daß sie nicht 
beigetrieben werden kann, die Dauer der an ihre Stelle tretenden Gefängnisstrafe oder Haft zu 
bestimmen; dabei ist gemätz §. 29 des Strafgesetzbuchs ) je nach den Umständen der Betrag von 1 bis 
15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. 
2. Das Verfahren vor dem Seemannsamt ist nach §. 123 Abs. 2 der Seemannsordnung 
gebührenfrei. Dagegen sind nach §. 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats dem Angeschuldigten, 
gegen den eine Strafe festgesetzt wird, die baren Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. 
3. Die Verhängung einer angedrohten Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der 
Schiffsmann aus Anlaß der ihm zur Last gelegten Tat von dem Kapitän bereits disziplinarisch bestraft 
worden ist. Jedoch muß eine erlittene Disziplinarstrafe in dem Strafbescheide des Konsuls bei Ab- 
messung der Strafe berücksichtigt werden. 
4. Der Bescheid mit den Gründen ist binnen drei Tagen nach der Verkündung zu den Akten 
zu bringen, falls er nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein Beispiel 
für die Abfassung eines Bescheids sowie für die Ausfertigung eines solchen liegt bei. 
8. 7. 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung. 
1. Nach §. 124 Abs. 1 der Seemannsordnung kann der Angeschuldigte gegen den Straf- 
bescheid innerhalb einer zehntägigen Frist von der Verkündung oder Zustellung ab auf gerichtliche Ent- 
  
!) Der §. 29 des Strafgesetzbuchs lautet: 
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der 
Betrag von drei bis zu fünfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten 
Geldstrafe der Betrag von einer bis zu fünfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. 
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchst- 
betrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängnis ein Jahr. Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahl- 
weise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die 
an * der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht 
übersteigen. 
T 51 
*
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        — 608 — 
scheidung antragen. Der Antrag ist bei dem Konsul schriftlich oder zu Protokoll anzubringen; er kann 
am Schlusse der mündlichen Verhandlung gestellt werden und ist alsdann in das über die Verhand- 
lung geführte Protokoll aufzunehmen. In dem Falle des §. 124 Abs. 2 ist auch die Einlegung des 
Einspruchs bei dem Kapitän zulässig. 
2. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung steht nicht dem 
Konsul, sondern dem Gerichte zu. Der Konsul hat gemäß §. 15 der Verordnung des Bundesrats den 
Tag des Eingangs des Antrags auf dem Schriftstücke zu vermerken und sodann die Akten der Staats- 
anwaltschaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen Gericht unmittelbar vorzulegen oder, 
sofern er über dieses Gericht im Zweifel ist, dem Auswärtigen Amte zur weiteren Veranlassung zu 
übersenden. Die Zuständigkeit ist im §. 124 Abs. 3 der Seemannsordnung geregelt. 
)2 
Vollstrechung des Strafbescheids. 
1. Lautet der Strafbescheid des Konsuls auf Geldstrafe, so kann diese nach §. 125 Abf. 1 
der Seemannsordnung noch vor Ablauf der zehntägigen Einspruchsfrist und selbst dann vollstreckt 
werden, wenn von dem Angeschuldigten bereits auf gerichtliche Entscheidung angetragen ist. Dies wird 
im Auslande regelmäßig zu geschehen haben, da sonst die Vollstreckung erschwert oder erheblich ver- 
zögert werden könnte. 1 
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und die Einziehung barer Auslagen dürfen erst erfolgen, 
nachdem die zehntägige Frist abgelaufen ist, ohne daß der Angeschuldigte auf richterliche Entscheidung 
angetragen hat. 
2. Gemäß §. 125 Abs. 2 der Seemannsordnung sind die Strafbescheide des Konsuls inner- 
halb seines Amtsbezirkes soweit angängig von ihm selbst zu vollstrecken. Bei der Beitreibung der 
Geldstrafe hat der Kapitän den Anordnungen des Konsuls Folge zu leisten, ihm also insbesondere die 
rückständige Heuer, soweit dies zulässig ist, auszuzahlen; dabei sind indes die Vorschriften der §8. 811, 
850 der Zivilprozeßordnung zu beachten, wonach namentlich die unentbehrlichen Kleidungsstücke, Betten 
und Wäsche des Angeschuldigten und regelmäßig auch die noch nicht fälligen Heueransprüche der 
Pfändung nicht unterworfen sind. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wird der Konsul, sofern er 
nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt ist, in seinem Amtsbezirke nur dann bewirken können, 
wenn der Kapitän oder die Landesbehörden zu entsprechendem Beistande bereit sind. Die Vollstreckung 
der Strafbescheide durch den Konsul erfolgt nach §. 125 Abs. 2 gebührenfrei. 
3. Kann der Strafbescheid nicht in dem Amtsbezirke des Konsuls vollstreckt werden, so hat 
dieser die zuständige deutsche Behörde um die Vollstreckung zu ersuchen. Danach sind die Ersuchen zu 
richten im Ausland an die Kaiserlichen Konsulate in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter, soweit 
diese zur Vollstreckung in der Lage sind; im Reichsgebiet an die landesgesetzlich zur Vollstreckung der 
seemannsamtlichen Strafbescheide bestimmten Behörden, in den Schutzgebieten an den Gouverneur oder 
  
5. Landeshauptmann. Ein Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden in den Bundesseestaaten liegt bei. 
4. Die Geldstrafen fließen nach §. 132 der Seemannsordnung regelmäßig der Seemannskasse 
und in Ermangelung einer solchen der Ortsarmenkasse des inländischen Heimatshafens oder Register- 
hafens des Schiffes zu, dem der Täter zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angehörte. 
Die Uberweisung an diese Stellen wird zweckmäßig durch Vermittelung des Seemannsamts dieses 
Hafens zu erfolgen haben. Fehlt es an einem inländischen Heimatshafen oder Registerhafen, so ist 
der Betrag dem Reichskanzler zu überweisen. · 
8. 9. 
Schlußbestimmungen. 
1. Die auf das seemannsamtliche Strafverfahren sich beziehenden Schriftstücke sind mindestens 
fünf Jahre nach endgültiger Erledigung der Angelegenheit aufzubewahren. 
2. Der Konsul hat über sämtliche Untersuchungsfälle ein Verzeichnis nach dem angeschlossenen 
Formulare zu führen. Die laufenden Nummern dieses Verzeichnisses beginnen mit dem Anfang und 
schließen mit dem Ende jedes Kalenderjahrs. Die Eintragungen beginnen gleichzeitig mit der Ein- 
leitung des Verfahrens und werden nach Maßgabe des Fortganges der Verhandlungen dergestalt fort-
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        — 609 — 
gesetzt, daß der Inhalt des Verzeichnisses unausgesetzt mit der jeweiligen Lage dieser Verhandlungen 
in Übereinstimmung bleibt. Am Schlusse jedes Kalenderjahrs ist dem Reichskanzler Abschrift der Ein— 
über die in diesem Jahre endgültig abgeschlossenen Fälle oder eine entsprechende Fehlanzeige 
einzureichen. 
3. Die Bestimmungen der Allgemeinen Dienst-Instruktion zu 8. 33 des Konsulatsgesetzes vom 
8. November 1867 mit Ausnahme der ersten fünf und der letzten fünf Absätze sowie der Runderlaß 
vom 29. September 1897, II. 18 522, werden aufgehoben. 
Berlin, den 30. Mai 1908. . 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Mühlberg. 
— — 
Anlagen zur Dienstanweisung, betreffend das Strafverfahren vor den 
Kaiserlichen Konsulaten als Seemannsämtern. 
Anlage 1. 
Gekanntmachung, betreffend das Strafverfahren vor den Seemaunzämltern. 
Nom 13. Mai 1903. (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 42.) 
  
Auf Grund des §. 123 Abs. 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) 
hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. März 1903 die nachstehende Verordnung beschlossen: 
Verordnung, betreffend das Strafverfahren nor den Seemannsämtern. 
S. 1. 
Die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des §. 122 der Seemannsordnung erfolgt 
unbeschadet der Vorschriften der §§. 5, 12 dieser Verordnung durch Beschluß des Seemannsamts. 
S. 2. 
In den Fällen, in welchen die Entscheidung unter Zuziehung von Beisitzern ergeht (§. 5 Abfs. 2 
der Seemannsordnung), steht die Beschlußfassung über die Einleitung des Strafverfahrens dem Vor- 
sitzenden zu. Der Vorsitzende hat auch die Obliegenheiten wahrzunehmen, welche in den §§. 3, 4, 6, 
7, 15, 16 dieser Verordnung dem Seemannsamte zugewiesen sind. 
. 8. 3. 
Der Beschluß über die Einleitung des Strafverfahrens (8. 1) ist zu den Akten des Seemanns- 
amts zu bringen. Er soll die Bezeichnung des Angeschuldigten, des Schiffes und des Heimatshafens 
in Ermangelung eines solchen des Registerhafens, der strafbaren Handlung, der verletzten Strafvorschrift, 
der etwaigen Beweismittel sowie gegebenen Falles des Antragstellers enthalten. 
8. 4. 
Der Einleitungsbeschluß ist dem Angeschuldigten zuzustellen (8. 16). Der Angeschuldigte ist 
zur mündlichen Verhandlung vor dem Seemannsamte schriftlich mit der Aufforderung zu laden, die zu 
seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder dem Seemannsamte so 
zeitig anzuzeigen, daß sie zum Termine für die mündliche Verhandlung herbeigeschafft werden können. 
Die Ladung muß ferner die Eröffnung enthalten, daß im Falle des Ausbleibens des Angeschuldigten 
in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden könne (§. 11). « 
Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend, so kann die Ladung durch mündliche 
Bestellung ersetzt werden.
        <pb n="638" />
        — 610 — 
8. 6. 
Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend und stehen der mündlichen Verhandlung 
Hindernisse nicht entgegen, so kann sofort ohne vorgängigen Einleitungsbeschluß (§. 1) in die Verhandlung 
eingetreten werden. - 
F. 6. 
Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers 
bedienen. Das Seemannsamt kann Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, als Verteidiger zurück- 
weisen. Hat das Seemannsamt seinen Sitz außerhalb des Reichsgebiets, so ist die Zulassung eines 
Verteidigers von dem Ermessen des Seemannsamts abhängig. 
8. 7. 
Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist möglichst nahe anzusetzen. Das Seemannsamt 
hat die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffen. 
8. 8. 
Die zur Entscheidung zugezogenen Beisitzer des Seemannsamts sind, falls dies nicht bereits bei 
ihrer Bestellung ein für allemal geschehen ist, von dem Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegen— 
heiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. 
8. 9. 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten sowie die 
Aufnahme des Beweises erfolgt, wenn unter Zuziehung von Beisitzern verhandelt wird, durch den 
Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung 
erschienenen Personen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen kann der 
Vorsitzende zurückweisen. 
8. 10. 
In der mündlichen Verhandlung ist der Angeschuldigte über die ihm zur Last gelegte strafbare 
Handlung zu vernehmen. Soweit erforderlich, ist der Tatbestand durch Beweisaufnahme festzustellen. 
Nach deren Abschluß ist dem Angeschuldigten das Wort zu seinen Ausführungen und Anträgen zu 
erteilen. 
S. 11. . 
Ist der Angeschuldigte, gehöriger Ladung ungeachtet, nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit 
gegen ihn verhandelt werden. Das Seemannsamt kann jedoch das persönliche Erscheinen des An- 
geschuldigten anordnen und ihn im Wege polizeilichen Zwanges vorführen lassen. 
8. 12. # 
Macht sich in der mündlichen Verhandlung ein Kapitän oder Schiffsmann einer Zuwider- 
handlung gegen §. 115 der Seemannsordnung schuldig, so kann die Festsetzung einer Strafe wegen 
dieser Zuwiderhandlung ohne Einleitung eines besonderen Verfahrens (§. 1) erfolgen. Der Zuwider- 
handelnde ist jedoch zuvor auf das Strafbare seines Verhaltens hinzuweisen; auch ist ihm zur Erklärung 
darüber Gelegenheit zu geben. 
S. 13. 
Die mündliche Verhandlung schließt mit dem Erlasse des Bescheids. Wird unter Zuziehung 
von Beisitzern verhandelt, so wird der Bescheid mit Stimmenmehrheit festgestellt. . 1 
Der Bescheid muß auf Festsetzung einer Strafe, Freisprechung oder Einstellung des Ver- 
fahrens lauten. Die Einstellung des Verfahrens ist zu beschließen, wenn sich herausstellt, daß es an 
dem erforderlichen Strafantrage fehlt oder wenn der Strafantrag zurückgenommen wird. 
Dem Angeschuldigten, gegen welchen eine Strafe festgesetzt wird, sind die baren Auslagen des 
Verfahrens aufzuerlegen. 
Der Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung des Bescheids ist zu den Akten zu 
vermerken.
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        — 611 — 
8. 14. 
Über die mündliche Verhandlung vor dem Seemannsamt ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches die Namen der an der Verhandlung Beteiligten enthalten, den Gang und die Ergebnisse der 
Verhandlung, insbesondere auch der Vernehmungen, im wesentlichen wiedergeben und die Entscheidung 
im Wortlaut anführen muß. Die Protokollführung ist, sofern sie nicht durch den leitenden Beamten 
erfolgt, einem vereidigten Protokollführer oder einem Beisitzer des Seemannsamts zu übertragen. 
Das Protokoll ist von dem leitenden Beamten und, sofern es von einem anderen geführt wird, auch 
von diesem zu unterzeichnen. 
8. 15. 
Trägt der Angeschuldigte gegen den Bescheid auf gerichtliche Entscheidung an, so hat das 
Seemannsamt den Zeitpunkt des Einganges des Antrags zu vermerken und ohne Rücksicht darauf, ob 
die Frist gewahrt ist, die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen 
Gerichte vorzulegen. 
8. 16. 
Die Zustellungen im Verfahren vor dem Seemannsamt erfolgen, wenn dieses seinen Sitz im 
Reichsgebiete hat, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen von Amts 
wegen (88. 208 bis 212 der Zivilprozeßordnung) mit der Maßgabe, daß die Obliegenheiten des Vor- 
sitzenden des Prozeßgerichts und des Gerichtsschreibers von dem Seemannsamte wahrgenommen werden, 
und daß die Zustellung auch durch einen Beamten des Seemannsamts vollzogen werden kann. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz in einem Schutzgebiete, so erfolgen die Zustellungen nach 
den in dem Schutzgebiete für Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften 
mit der Maßgabe, daß die Obliegenheiten der bei der Zustellung mitwirkenden Beamten von dem 
Seemannsamte wahrgenommen werden. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Auslande, so erfolgen die Zustellungen an Personen 
im Auslande nach den für Zustellungen durch die Konsuln geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, 
daß das Seemannsamt bei Zustellungen außerhalb seines Bezirkes die erforderlichen Ersuchungsschreiben 
erläßt. Zustellungen an Personen im Reichsgebiet erfolgen durch die Gerichtsvollzieher; der §. 162 
des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Zustellungen an Personen in den 
Schutzgebieten erfolgen durch Ersuchen der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten. 
Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen einen Empfangsschein 
derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstück bestimmt ist. 
17. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 10 in Kraft. 
Berlin, den 13. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
––— G — —„ —„ 
Anlage 2. 
Geispiel für einen Einleitungsbeschluß nebst Ladung. 
1. Der Jungmann Peter N. . .. aus Elbing, von dem deutschen Schiffe Sophie, Heimats- 
hafen Danzig, Unterscheidungssignal . . . . . . . ... „ 
wird beschuldigt, 
am 1. Mai 1903, Abends gegen 10 Uhr, während er die Wache hatte, auf Deck 
» geschlafen zu haben und betrunken gewesen zu sein. 
Ubertretung gegen §. 96 Abs. 2 Nr. 1, 7 der Seemannsordnung. 
Beweis: Zeugnis des Kapitäns Johann E aus Neufahrwasser und des Steuer- 
manns Ernst Wilhelm O . . . . .. aus Memel. 
Die Bestrafung ist beantragt von dem Kapitän Johan E 
90
        <pb n="640" />
        — 612 — 
2. Zur mündlichen Verhandlung vor dem unterzeichneten Seemannsamt in ... 
..... StraßeNr......,ifteinTerminaufden5.Mai1903,VorniittagleUhr, 
anberaumt, wozu der Angeschuldigte mit der Aufforderung geladen wird: 
die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder 
dem Seemannsamte so zeitig anzuzeigen, daß sie zum Termine für die mündliche 
Verhandlung herbeigeschafft werden können. 
Im Falle des unentschuldigten Ausbleibens des Angeschuldigten wird in seiner 
Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden oder seine Vorführung im Wege polizeilichen 
Zwanges erfolgen. 
Etwaigen Anträgen auf Ansetzung eines neuen Termins kann nur auf Grund 
bescheinigter erheblicher Hindernisse stattgegeben werden. 
2. , den 4. Mai 1903. 
Das Seemannsamt. 
Kaiserliches Konsulat. 
(Unterschrift des Konsuls.) 
  
Anlage 3. 
Beispiel für ein Protokoll über die mündliche Verhandlung. 
Verhandelt im Kaiserlichen Konsulat in A. . . .. , den 5. Mai 1903. 
Vor dem unterzeichneten Seemannsamt erschienen heute in der seemannsamtlichen Strafsache 
gegen den Jungmann Peter W. wegen Ubertretung des §. 96 Abs. 2 Nr. 1, 7 der Seemanns- 
ordnung 
1. der Angeschuldigte, 
2. als Zeugen: 
a) der Kapitän Johann E „ 
b) der Steuermann Ernst Wilhelm 0 , 
o)derMatroseAntonFriedrichR..... 
Der Einleitungsbeschlulß vom 4. Mai 1903 wurde verlesen. 
Der Angeschuldigte, über seine persönlichen Verhältnisse vernommen und befragt, ob er etwas 
auf die Anschuldigung erwidern wolle, erklärte: 
Ich heiße Peter W. „ bin geboren in . . . .. am . . . . . „ bin Jungmann des 
deutschen Schiffes Sophie. 
Ich bestreite die gegen mich erhobene Anschuldigung und berufe mich auf den Matrosen 
R . . ... , der bekunden kann, daß ich am Abend des 1. Mai ganz munter gewesen bin. 
Es wurden hierauf die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen, 
wie folgt, vernommen: 
1. Zeuge el 
Ich heiße Johan El , bin aus Neufahrwasser, 40 Jahre alt, Führer des im hiesigen 
Hafen ankernden deutschen Schiffes Sophie. 1 
Am 2. d. M. meldete mir der Steuerman 0 „daß er den Angeschuldigten am 
1. Mai Abends gegen 10 Uhr auf Deck schlafend und anscheinend betrunken angetroffen habe. Da 
der Angeschuldigte bereits öfter im Schiffsdienste betrunken und nachlässig gewesen ist, habe ich ihn 
während 3 Tage auf schmale Kost gesetzt, erachte diese Disziplinarstrafe aber nicht als ausreichend. 
2. Zeuge H 
Ich heiße Ernst Wilhelm O . . ., bin aus Memel, 34 Jahre alt, Steuermann des 
deutschen Schiffes Sophie.
        <pb n="641" />
        — 613 — 
Ich habe den Angeschuldigten zu der angegebenen Zeit, wo er die Wache hatte, an Deck 
schlafend angetroffen und ihn erst durch mehrmaliges Rütteln am Arme aufwecken können. Ob er be- 
trunken gewesen ist, kann ich nicht mit Bestimmtheit behaupten. Der Angeschuldigte ist aber schon 
öfter wegen Trunkenheit und Nachlässigkeit im Wachtdienste disziplinarisch bestraft worden. 
3. Zeuge K. 
Ich heiße Anton Friedrich R. . . „ bin aus Wolgast, 27 Jahre alt, Matrose des deutschen 
Schiffes Sophie. 
Am Abend des 1. Mai habe ich die Wache mit dem Angeschuldigten gehabt und noch um 
9 Uhr mit ihm gesprochen. Später habe ich aber, da ich durch meinen Dienst in Anspruch genommen 
war, nicht weiter auf ihn geachtet. 
Aus der von dem Kapitän vorgelegten, von dem Seemannsamt in Danzig unterm 1. April d. J 
ausgestellten Musterrolle wurde festgestellt, daß der Angeschuldigte als Jungmann für die Reise nach 
A-uUng zurück gegen eine Heuer von monatlich 40 Mark angemustert ist. 
Die Einsicht des von dem Kapitän gleichfalls mitgebrachten Schiffs-Tagebuchs ergab, daß der 
Vorfall so, wie er vom Kapitän dargestellt wird, in das Tagebuch eingetragen und dem Angeschuldigten 
von dem Inhalte der Eintragung unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Strafandrohung des §. 96 
der Seemannsordnung Mitteilung gemacht worden ist, ferner daß der Angeschuldigte bereits am 20. 
und 24. April Disziplinarstrafen wegen Nachlässigkeit im Wachtdienst erlitten hat. 
Dem Angeschuldigten wurde alsdann das Wort zu seinen Ausführungen und Anträgen erteilt. 
Er beantragte milde Bestrafung. 
Vorgelesen. Genehmigt. Unterschrieben. 
Unterschrift des Angeschuldigten 
und der Zeugen. 
Es wurde hierauf der Bescheid durch Verlesung des entscheidenden Teiles und durch mündliche 
Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe dahin verkündet: 
Der Angeschuldigte wird wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten mit einer 
Geldstrafe von fünfzehn Mark bestraft, an deren Stelle, falls sie nicht beigetrieben 
werden kann, eine Haftstrafe von einem Tage tritt. Auch werden dem Angeschuldigten 
die baren Auslagen des Verfahrens von fünfzig Pfennig auferlegt. 
Das Seemannsamt. 
Kaiserliches Konsulat. 
(Unterschrift des Konsuls.) 
Wird ohne vorgängigen Einleitungsbeschluß in die Verhandlung eingetreten, so ist der Eingang 
des Protokolls etwa folgendermaßen zu fassen: 
Verhandelt usw. 
Vor dem unterzeichneten Seemannsamt erschien heute der Kapitän Johann P. aus Neu- 
fahrwasser, Führer des im hiesigen Hafen ankernden deutschen Schiffes Sophie, und erklärte: 
Ich beantrage die Bestrafung des Jungmanns Peterds wegen gröblicher Verletzung 
seiner Dienstpflichten. Am 2. rK- M. meldete mir der Steuermann 0. ufw. 
Der Jungmann Peter W. der mit zur Stelle war, wurde darauf über seine persön- 
lichen Verhältnisse vernommen und befragl, ob er etwas auf die anschuldigung erwidern wolle. Er 
erklärte: usw. 
Es wurden hierauf 
1. der Steuermann Ernst Wilhelm 0 
2. der Matrose Anton Friedrich k. 
einzeln herbeigerufen und als Zeugen, wie folgt, vernommen: 
1. Zeuge 0 usw. 
  
90“
        <pb n="642" />
        — 614 — 
Anlage 4. 
Geispiel für einen seemannsamtlichen Strafbescheid. 
In der Strafsache gegen den Jungmann Peters. des deutschen Schiffes Sophie, 
Heimatshafen Danzig, Unterscheidungssignal. , geboren an in , wegen Uber- 
tretung des §. 96 Abs. 2 Nr. 1, 7 der Seemannsordnung hat das unterzeichnete Seemannsamt in 
A. .. ... am B. Mai 18903 folgenden Bescheid erlassen: 
Der Angeschuldigte wird wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten mit 
einer Geldstrafe von fünfzehn Mark bestraft, an deren Stelle, falls sie nicht beigetrieben 
werden kann, eine Haftstrafe von einem Tage tritt. Auch werden dem Angeschuldigten die 
baren Auslagen des Verfahrens von fünfzig Pfennig auferlegt. 
Gründe. 
Auf Grund der Aussage des Steuermanns . .. . ist als erwiesen anzu- 
nehmen, daß der Angeschuldigte am 1. Mai 1903 Abends gegen 10 Uhr, als er die Wache 
hatte, geschlafen und dadurch eine Nachlässigkeit im Wachtdienste begangen hat. Die Aus- 
sage des Matrosen 7K. ist nicht geeignet, das Gegenteil darzutun, da er von 9 Uhr 
ab auf den Angeschuldigten nicht mehr geachtet hat. Ob dieser gleichzeitig betrunken ge- 
wesen ist, kann dahingestellt bleiben, da er sich jedenfalls schon durch die erwiesene Nach- 
lässigkeit im Wachtdienst einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig gemacht 
hat und deshalb nach §. 96 Abs. 2 Nr. 1 der Seemannsordnung zu bestrafen ist. Bei Ab- 
messung der Strafe kam einerseits in Betracht, daß der Angeschuldigte sich schon früher 
nachlässig in seiner Pflichterfüllung gezeigt hat und andererseits, daß er wegen des in Rede 
stehenden Vorfalls bereits eine Disziplinar-Bestrafung erlitten hat. Es erschien deshalb 
eine Geldstrafe von fünfzehn Mark angemessen. Falls diese nicht beigetrieben werden kann, 
tritt an ihre Stelle nach §. 29 des Strafgesetzbuchs eine Haftstrafe von einem Tage. 
Die baren Auslagen des Verfahrens von fünfzig Pfennig, die durch Fuhrkosten 
des Amtsdieners bei Bestellung der Zeugen entstanden sind, hat der Angeschuldigte nach 
§. 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats vom 13. März 1903, betreffend das Straf- 
verfahren vor den Seemannsämtern, zu tragen. 
Das Seemannsamt. 
Kaiserliches Konsulat. 
(Unterschrift des Konsuls.) 
Ist eine Ausfertigung des Bescheids zu erteilen, so ist unter eine Abschrift zu setzen: 
Urkundlich ausgefertigt. 
11....... , den 10. Mai 1903. 
Das Seemannsamt. 
Kaiserliches Konsulat. 
(Siegel.) (Unterschrift des Konsuls.)
        <pb n="643" />
        Abe 
615 — 
rsicht 
Anlage 5. 
über die Behörden der Bundesseestaaten, die für die Vollstreckung von Strafbescheiden 
der Seemannsämter in Anspruch zu nehmen sind. 
  
  
  
  
Preußen 
Mecklenburg- 
Schwerin 
Oldenburg 
Lübeck 
Hamburg 
Bremen 
  
Die Königlichen 
Regierungsprä- 
sidenten, welche 
die Vollstreckung 
durch die zu- 
ständige Behörde 
zu vermitteln 
haben. 
  
Die Ortspolizei- 
behörde des 
Ortes, an dem 
der Angeschul- 
digte sich aufhält. 
  
Für das Gebiet 
des Herzogtums 
Oldenburg die 
Großherzog- 
lichen Amter und 
die Magistrate 
der Städte 
1. Klasse in 
Oldenburg, 
Varel und Jever; 
für die Gebiete 
der Fürstentümer 
Lübeck und Bir- 
kenfeld die Groß- 
herzoglichen 
Regierungen in 
Eutin und Bir- 
kenfeld. 
Das Polizeiamt 
in Lübeck. 
  
  
  
Die Polizei- 
behörde. 
  
Die Polizei- 
direktion.
        <pb n="644" />
        Anlage 6. 
616 — 
Verzeichnis 
der bei dem Kaiserlichen Konsulat in 
der Seemannsordnung eingeleiteten Untersuchungen. 
  
.......... imJahre......gemäß§.122 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vor= und Wohnort oder « - . 
, . Name HeimatshafenGegenstand Gesetzliche Name usw. 
uname t 
Laufende Heima des Schif cchem d der Straf- des Antrag- 
Nummer ; es es, welchem der JAnschuldigung bestimmun tellers 
des Angeschuldigten Angeschuldigte angehört schuldigung 8 
Die Vollstreckung der Ob und wann die 
Datum Inhalt Entscheidung Verhandlungen dem 
hat b isi beendet Amtsanwalt oder dem Bemerkungen 
« at begonnen eende taatsanwalt über- 
der Entscheidung am am wiesen worden sind
        <pb n="645" />
        617 
2. Finanzwesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1903 bis zum Schlusse des Monats Juli 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll-Einnahme Einnahme in AUnterschied 
Bezeichnung ge Pegish Verbalen ben se 
der de8 echeuns gabr, Vergütungen Bleiben Iohrs # 
Einna h men. Monats Juli 1903 2. (Sbalte 4) — weniger 
MA 4 4 
1. 2. 8. 4. . 6. 
Zölle . 175759556 7670283 168089273167198327-I- 890 946 
abaksteuer 3 328 191 24 330 3 303 861 3 583 571 — 279.710 
Zuckersteuer und zuschlag 42 439 23 13062 018 29 37727525 928 073 + 3449 202 
Salzsteer 14 801 625 3 359 14 798 266 14 375 211— 423 045 
Maischbottichstener 4 191 981 8 108 003— 3916 072 3 4765 826— 7391 898 
Verbrauchsabgabe von Branniwein und Zu- 
chlag . 42 426 156 167 842 42 258 314 42 374 32— 116 068 
Brennsteuier 2 614 018 2.528 900 85 118 1173 88 945 
Schaumweinsteuer (einschl. Rachsteuerß 1860 707 25 745 1334 962 1 896 4917 — 661 535 
Brausteuer 11 300 845 24 304 11 276 541 11 385 775— 109 234 
übergangsabgabe von Bier 1 139 019 — 1 139 019 1 175 468 — 36 449 
Summe 299 361 391 31s 614 884 267 746 557 271 394 318— 3647 756 
Stempelsteuer für . 
a) Wertpapiere 4 800 953 — 4 800 993 11 180 7600 — 6379 807 
½ Zauf= u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 4 073 485 13 714 4 059 771 4484724— 3474 953 
ose zu: 
Privatlotterien 1 910 337 — 1910337 2 402 25— 491 898 
Staatslotterien. 71921 872 — 7921 872 8 329595— 407 723 
d) Schiffsfrachturkunden. 272 145 — 272 145 259 896 — 12249 
Spielkartenstempel 47 404 — 417 401 437426— 20 022 
Wechselstempelsteuer. 4 100 661 — 4 100 661 4039934 60 727 
Post- und Tele raphenverwaltung — — 162 286 083 146 109 493 — 7 176 590 
Reichs- -Eisenbahnverwaltung — — 831 272 000) 29 214 000“)) + 2 068 000 
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 761 302 K4 höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
und der Ver- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Juli bis zum Schlusse des Monats Juli 
det 1903 o2 itn toos 1908 1902 Meihn 1008 
Einnahmen. 19 — eee + zepger 
4 4 4 m— M M 
1. 2. 8. 4. b. 6. 7. 
Zölle .. .. 47007168 48002254—995086158853716-150393504-l-7960212 
Tabaksteuier 829 561 959 688 — 130 127 3 100 600 8 434 322 — 333 722 
Zuckersteuer und zuschiag 7292 981 6 352 216 940 765 36 571 139 25 089 192 + 11 481 947 
Salzsteuer . 3587920 3595975— 8 055 15 782770 15 033 495— 749 75 
Maischbottichsteuer 193803 394 264 771 — 1668 166— 2081 073 6071 718s— 8 152 791 
Verbrauchsabgabe von Branntwein 
und Zuschlag .... 10185629-10739280—553651 41 262 954 39 507208 +— 1 755 751 
Brennsteuier — 661 575 1 482 663 057 85 118 1173 —+ 83 945 
Schaumweinsteuer iinschl. Nachsteuer) 377 558 1 b03 9663 — 1 126 410 1 276 920 1 503 9668— 227 043 
Brausteuer und Ubergangsabgabe . 
von Bier . 2 896 581 2 942 993 — 46 412 10 550 578 10 674 627— 124 049 
Summe 70 212 424 74 362 622 — 4 150 198264 902722 251 709 197|—+ 13 193 525 
Spielkartenstempel 121 712 119 460 2252 548 500 572 6386 — 24 136
        <pb n="646" />
        618 
3. Marine und Schifsahrt. 
Der zweite Nachtrag zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1903 
ist erschienen. 
  
  
Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche Han- 
delsmarine auf das Jahr 1903“ ist im Verlage der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben 
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 8,00 für das Exemplar zu beziehen. Das Buch 
wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wiederverkäufern zum Preise 
von 6,00 für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. 
  
Des vierte Heft des vierzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Ent- 
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von 
L. Friederichsen &amp; Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3)50 JAX zu beziehen. 
  
4. Militär wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte und Oberarzte der Landwehr Dr. Wolfgang Schultz zu Porto Alegre 
ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, die im § 42 
Ziffer 1à und b ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit 
derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Brasilien haben. 
Berlin, den 19. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Sydow. 
  
5. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Daum 
DX —. 
Ausweisung 
— der Bestrafung. Ausweisungs- 
5 der Ausgewiesenen. er esreafengesclassen hat, u 
I 2. I a. 4. 9 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
1. Ignatz Dura, Tage-geboren am 3. Juli 1885 zu Marscheu-Betteln, Königlich Sächsische 14. Juli d. J. 
arbeiter, rit, Gouvernement Wilna, Rußland, Kreishauptmannschaft 
russischer Staatsangehöriger, Bautzen, « 
2-JsakElsUerCElzsgeborenijprilI)-34zuTyrnova,Landstreichen, Königlich Bayerisches Be-24. Juli d. J. 
ner). früherer Kauf-Galizien, österreichischer Staats- zirksamt Bad Kissingen, 
mann, angehöriger, · 
3. Barbara Hagen, 13 Jahre alt, geboren zu Matzelbach, desgleichen, Königlich Bayerisches 26. Juni d. J. 
Schuhmachers- Begirk Eger, Böhmen, österreichische Bezirksamt Rottenburg, 
tochter,. Staatsangehörige,
        <pb n="647" />
        619 
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die deium 
S —. — 
* - « der Bestrafung. Gelemesung t Aus weisungs- 
ä der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I s. 4. 5. 6. 
4. Johann Häk (Hack), geboren am 6. Juni 1865 zu Hermanns-Betteln, Königlich Preußischer 7. August d. J. 
Arbeiter, seiffen, Bezirk Adernau, Böhmen, Regierungspräsident zu 
ortsangehörig zu Lauternwasser, Be- Hildesheim, 
zirk Hohenelbe, ebendaselbst, · 
b. Albert Kerber, geboren am 20. Oktober 1855 zu Ipp, Diebstahl und Königlich Bayerisches desgleichen. 
Buchhalter, Komitat Szilagy, Ungarn, orts-Betteln, Bezirksamt Füssen, 
’ angehörig zu Breitenwang, Tirol, 
6. Josef Koppa, geboren am 28. Oktober 1875 zu Betteln, Königlich Sächsische 8. Juni d. J. 
Schlosser, Spvejkowitz, Böhmen, ortsangehörig Kreishauptmannschaft 
ebendaselbst, Leipzig, 
7. Jakob Mlynarz, geboren im Jahre 1846 zu Chole-Landstreichen, Königlich Preußischer 7. August d. J. 
Arbeiter, wiana-Göra, Bezirk Nisko, Galizien, Regierungspräsident zuui 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
8. Jette Mühlstein, geboren im Jahre 1871 zu Tarnow, Landstreichen und Königlich Bayerisches Be-24. Juli d. J. 
genannt Jakob, Galizien, österreichische Staatsange-Konkubinat, zirksamt Bad Kissingen, 
Witwe, gehörige, « 
9.FranzSchlüssel-geborenam12.November1875zuUnterfchlagung,Dieb-StadtmagistratNürn-17.Junid.J. 
korb, Kupfer- Linz, Oberösterreich, ortsangehörig stahl, Betteln, falsche berg, 
schmied, ebendaselbst, Namensangabe und 
Führung falscher 
Legitimations = Pa- 
piere, 
10. Adolf Schranz, geboren am 13. Januar 1872, aus Landstreichen und Herzoglich Anhaltische 20. Juni d. J. 
Korbmacher, Oedenburg, Ungarn, ungarischer Betteln unter Dro-Regierung, Abteilung 
Staatsangehöriger, hungen, des Innern, zu Dessau, 
11. Isak Stapler, Berg= geboren im Jahre 1839 zu Czerno--Landstreichen und Königlich Bayerisches Be-24. Juli d. J. 
arbeiter, witz, linien österreichischer Staats- Konkubinat, zirksamt Bad Kissingen, 
angehöriger, 
12. Franz Stieglecker, geboren am 11. Februar 1876 zu Wilt-Betteln, Königlich Bayerische Po-b. August d. J 
Eisendreher, mannsdborf, Gemeinde Versbichl, Be- lizeidirektion München, 
zirk Liezen, Steiermark, ortsangehörig 
zu Lausa, Bezirk Steyr, Ober- 
österreich, 
13. Mathias Urbanek, geboren am 15. November 1879 zuHausfriedensbruch Großherzoglich Badischer S. August d. J. 
Bäcker und Konditor, Wesela, Böhmen, ortsangehörig eben= und Betteln, Landeskommissär zu 
. daselbst, . Freiburg i. Br., 
14. Franz Weber, Ar-geboren am 18. Mai 1865 zu Böh-gefährliche Körper-Königlich Preußischer 5. August d. J. 
beiter, · misch-Aicha, Bezirk Turnau, Böhmen, verletzung und Regierungspräsident zu 
  
ortsangehörig ebendaselbst, 
  
  
Betteln, 
  
  
Liegnitz, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="648" />
        <pb n="649" />
        — 621 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXl. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. August 1903. V 39. 
——. 2 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennung; — Ermähhti- 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
gungen zur Vornahme von Civilstandsakten; — Ent- Reichsgebiete.. 622 
lassungen; — Todesfall; — Exequaturerteilung Seite 621 
2. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärzllicher 
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche im südlichen 
NRußlad 622 
4. Zoll= und Steuerwesen: Berichtigung der Zuckersteuer- 
Ausführungsbestimmungen usw. vom 25. Juni 1003 
  
1. Koufulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Legationsrat Eckardt in Tientsin zum 
Konsul daselbst und den Konsul Eiswaldt zum Konsul in Canton zu ernennen geruht. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Generalkonsuls in Buenos Aires beauftragten 
Generalkonsul von Sanden ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amts- 
bezirk des Generalkonsulats in Buenos Aires und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul von Versen in Salonik ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Belize (Britisch-Oonduras), Charles Melhado, ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
92
        <pb n="650" />
        — 622 — 
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Retalhuleu (Guatemala), Gustav Kähler, ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul Hermann Güldenberg in Hudiksvall (Schweden) ist gestorben. 
Dem zum Konsul der Argentinischen Republik in Braunschweig ernannten Herrn Hermann Müller 
ist das Exequatur namens des Reichs erteilt worden. 
  
2. Militärwesen. 
  
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. Januar 1876 (Centralblatt 1876 S. 4) wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß für die Zeit vom 25. August bis 7. September d. J. 
an Stelle des Oberarztes Dr. Wagner zu Odessa dem Oberarzte des evangelischen Krankenhauses 
Dr. Fricker daselbst auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden 
ist, die im § 42 unter Ziffer 1a und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte 
Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt 
im südlichen Rußland haben. 
Berlin, den 21. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Sydow. 
  
3. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
— —.— — 
5 Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
. 2. l s. 4. 5. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetz bchs: 
1.] Johann Amberger,/geboren 1854 zu Hostiz, Bezirk Strako-Landstreichen und Königlich Bayerisches 28. Juli d. J. 
Pferdehändler, nitz, (Böhmen, ortsangehörig eben= verbotene Waffen-] Bezirksamt Burg- 
daselbst, führung, lengenfeld, 
2. Anna Amberger, geboren 1858 zu Hostiz, Bezirk Strako-Landstreichen, dasselbe, desgleichen. 
geborene Brand, nitz, Böhmen, ortsangehörig eben- 
Ehefrau des Vo- daselbst, 
Frigen, 
3. Juliane Amberger, geboren 1886 zu Niederranna, Bezirksdesgleichen, dasselbe, desgleichen. 
ledig, Tochter der Rohrbach, Ober-Osterreich, orts- 
unter 1 und 2 Ge= angehörig zu Hostiz, Bezirk Strakonitz, 
nannten, Böhmen,
        <pb n="651" />
        623 
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die dauum 
r der Bestrafung. L#luemeurg Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. b. 6. 
4. Mathias Brand, geboren am 21. August 1879 zu Lengau, Landstreichen, Königlich Bayerisches 28. Juli d. J. 
- 
9 
10. 
  
Pferdehändler, 
Johann Brand, 
Pferdehändler, 
Joseph Heppler, 
Tagelöhner, 
Die Marionetten- 
spieler-Familie 
Lursky und Anton 
Klimmt, öster- 
reichische Staats- 
angehörige, 
.Johannes van Ros- 
malen, Arbeiter, 
Alois Schober, 
Bierbrauer, 
Ferdinand Pos- 
pischil, Müller- 
geselle, 
Bezirk Braunau, Ober-Osterreich, orts- 
angehörig zu Hostiz, Bezirk Strako- 
nitz, Böhmen, 
geboren 1881 zu Pernek. Bezirk Kruman, 
Böhmen, ortsangehörig zu Hostiz, 
Bezirk Strakonitz, Böhmen, 
geboren am 27. August 1858 zu 
Prachatitz, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, · 
a) Anton, geboren 1825 zu Trin— 
pischen, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 
b) Therese, geborene Lafert, Ehefrau 
des Anton, geboren 1828 zu Schickens, 
Bezirk Barnau, 
c) Johann, geboren 1857 zu Traschin, 
Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 
d) Josefa, Ehefrau des Johann, 
geboren 1864 zu Petersburg, Bezirk 
ax, 
e) Adalbert, geboren am 9. Januar 
1875 zu Nietzau, Bezirk Schütten- 
hofen, 
f) Therese, Ehefrau des Adalbert, 
geboren am 24. Mai 1878 zu Planitz, 
8g) Mathias, geboren 1879 zu 
Steinernkirchen, Bezirk Budweis, 
Böhmen, 
h) Johann, geboren 1882 zu Bruck, 
Bezirk Plan, Böhmen, 
i) Maria, geboren 1873 zu Eule, 
Bezirk Weinberge, 
k) Anna, 24 Jahre alt, 
1) Anton Klimmt, geboren am 
18. Januar 1875 zu Zwitternmühle, 
Bezirk Joachimsthal, Böhmen, 
geboren am 30. Juni 1878 zu Berlikum, 
Provinz Nordbrabant, Niederlande, 
niederländischer Staatsangehöriger, 
geboren am 12. Februar 1841 zu 
Troppau, Osterreichisch -Schlesien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 29. Januar 1869 zu Leipa, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
  
Landstreichen und 
Führung falscher 
Legitimations- 
papiere, 
Zuhälterei,. 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen, 
Landstreichen, 
Betteln, Nichtab- 
halten ihres Kindes 
vom Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen 
Betteln, 
Landstreichen, 
und 
desgleichen, 
Landstreichen, Betteln 
und Konkubinat, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Konkubinat, 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
  
Bezirksamt Burg- 
lengenfeld, 
dasselbe. 
Stadtmagistrat Augs- 
burg, Bayern, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Dingol- 
fing, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Münster, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Pfaffen- 
hofen, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Leipzig, 
  
desgleichen. 
desgleichen. 
24. Juli d. J. 
24. Juni d. J. 
10. Augustd. J. 
5. Mai 1886. 
  
92“
        <pb n="652" />
        — 624 — 
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Berichtigung. In der Bekanntmachung, betreffend Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen und 
der Ausführungsbestimmungen zum Kakaozoll-Vergütungsgesetze vom 25. Juni 1903 muß es heißen: 
  
  
  
  
Seite 285. § 6 Zeile 2;: Stundungsanerkenntnis statt Stundenanerkenntnis; 
. 307. 2. Zeile von oben, vor- 
letzte Spalte: 28,8 28r3 
318. Zeile 7 von oben: 100 50% .100 50, 
56,2 — 
= 431. 8 12 Zeile 2;: die Ware die in den 88 die Ware in den Ss; 
= 431. 8 "14 Zeile 3: Beträge Beiträge; 
431. 5 14= 5 Versendung -Verwendung;: 
437. Zi 4 4 Abs. 1 Zeile 1: vierfachen Pielfachen; 
438. Ziffer 46 Zeile 16 von 
unten: cem Chloroform Lm Chloroform; 
440. Zeile 2 von unten: Kjeldahl « -K1edahl 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="653" />
        — 625 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
im 
Reichsamte des Innern. 
ZBu beziehen durch alle Postanstalten und ZSuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. September 1903. 6 X 40. 
s . «·— ., Behörden (Kassen), an welche ein Ersuchen um Ein— 
Juhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vor ziehung von Gerichtskosten zu richten ist 6526 
nahme von Civilstandsakten; — Exequaturerteilung 4. Medizinal= und Veterinärwesen: Bekanntmachung, be- 
- .. Seite 625 treffend Denaturierung nicht zum Genusse für Menschen 
2. Militärwesen: Berichtigung der Bekanntmachung vom bestimmten Fleisshe 626 
21. August 19083 626 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Justizwesen: Anderung des Verzeichnisses derjenigen Reichsgebte 627 
  
  
1. Koufulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Eiswaldt in Canton ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit 
Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Kobe beauftragten Dolmetscher 
Müller ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats 
und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Odieichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
— 
Dem Vize= und Deputykonsul der Vereinigten Staaten von Amerika H. Hall Hall in Hannovber ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
93
        <pb n="654" />
        — 626 — 
2. Militärwesen. 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 21. August d. J. (Centralblatt 1903 S. 622), betreffend die dem 
Oberarzte Dr. Fricker zu Odessa für die Dauer der, Abwesenheit des Oberarztes Dr. Wagner erteilte 
Befugnis zur Ausstellung glaubhafter Gesundheitszeugnisse — § 42 der Wehrordnung —, ist in der 
zweiten Zeile statt: „für die Zeit vom 25. August bis 7. September d. J.“ zu setzen: „für die Zeit vom 
25. August &amp; 6. 4% 
SEepienber d. J. bis 10. Oktober d. J. 
Berlin, den 1. September 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Sydow. 
  
  
3. Justizwesen. 
  
Das Verxzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat unter dem 
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind 
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1885 S. 79ff.), erleidet folgende Anderungen: 
1. Seite 115 fallen die auf das Amtsgericht in Nordstrand bezüglichen Angaben infolge der 
Aufhebung dieses Amtsgerichts weg. 
2. Infolge Verlegung des Amtsgerichts Tinnum nach Westerland ist unter Streichung der auf 
Tinnum (Seite 130) bezüglichen Angaben Seite 135 zwischen Wesselburen und Westerstede 
  
  
  
  
einzuschalten: 
Gehört zum 
Für den Bezirk des In dem 6 · Bd 
- Betreffende Kasse resp. Behörde 
AmtsgerihtsStaate, Land. #beg f sse resp. Beh 
gericht gericht 
  
Westerland Preußen] Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Westerland. 
  
  
  
  
  
4. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Denaturierung nicht zum Genusse für Menschen bestimmten Fleisches. 
Vom 28. August 1903. 
  
Auf Grund des § 29 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetz ist als Mittel zur Unbrauchbarmachung ausländischer, zu technischer Verwertung bestimmter 
Fette für den menschlichen Genuß auch Gerbertran zugelassen worden. 
Berlin, den 28. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf.
        <pb n="655" />
        627. 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
.— 
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
—S. – 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. b. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Josef Peter, Sattler-lggeboren am 6. März 1853 zu Wiren,seinfacher und schwerer[Kaiserlicher Bezirksprä-'21. August d. J. 
geselle, Kanton Solothurn, Schweiz, schweize-Diebstahl, Dieb- sident zu Colmar, 
rischer Staatsangehöriger, KKtahlsversuch, Be- 
drohung und Sach- 
beschädigung 
(1 Jahr 5 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 19. 
April 1902), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2.] Anton Benes (lauchfgeboren am 27. Juni 1876 zu Brix, Diebstahl und Betteln, Königlich Sächsische 15. Juli d. J. 
Benesch), Kutscher Böhmen, österreichischer Staats- Kreishauptmannschaft " 
angehöriger, Zwickau, 
10. 
11. 
12. 
13. 
  
  
  
  
Rudolf Bezdeka, 
Bäcker, 
Josef Bulva, 
Schornsteinfeger, 
Wenzel Duffek, 
Handarbeiter, 
.Lambert Hendrikx, 
Maurer, 
.Wenzel Hummel- 
haus, Former, 
Stanislaus Ka- 
wyecki, Arbeiter, 
. Veronika Kubec, 
Arbeiterin, ledig, 
Josef Muschkat, 
Arbeiter, 
Michael Pauwucko, 
Maurer, 
Eduard Pernet, 
Arbeiter, 
Maria Rehrl, 
Dienstmagd, ledig, 
geboren am 13. April 1874 zu Frauen- 
berg, Bezirk Budweis, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 5. November 1862 zu 
Dolni (Njazd) Anjezd, Bezirk Lei- 
tomischl, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 10. Juni 1852 zu Ouhle- 
jov, Bezirk Königgrätz, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 31. März 1850 zu Venray, 
Provinz Limburg, Niederlande, 
niederländischer Staatsangehöriger, 
geboren am 20. Oktober 1867 zu Zöp- 
tau, Bezirk Schönberg, Mähren, orts- 
angehörig zu Chezyowitz, Bezirk 
Horowitz, Böhmen, 
geboren am 8. Mai 1875 zu Borzo- 
zowjo, Gouvernement Warschau, 
russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 6. Februar 1858 zu Klein- 
Petrowitz, Bezirk Reichenau, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 7. März 1846 zu Ochemsen, 
Gouvernement Kalisch, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
36 Jahre alt, aus Szedliske, Komitat 
Zemplin, Ungarn, ungarischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 7. Mai 1884 zu Paris, 
französischer Staatlsangehöriger, 
geboren am 19. November 1884 zu 
Salzburg, ortsangehörig zu Mag- 
  
glan, Bezirk Salzburg, 
  
  
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen, 
Landstreichen und 
Beiteln, 
Nichtbefolgung poli- 
zeilicher Aufforde- 
rung zur Beschaf- 
fung eines Unter- 
kommens, 
gewerbsmäßige Un- 
zucht, 
  
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Leipzig, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Königlich Preußischer 
Polizeipräsident zu 
Berlin, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Karlsruhe, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Berchtes- 
  
gaden, 
  
  
9. Augustd. J. 
4. August d. J. 
22. Juli d. J. 
21. August d. J. 
10. Juli d. J. 
15. August d. J. 
18. August d. J. 
4. August d. J. 
19. Juli d. J. 
22. Juli d. J. 
13. August d. J. 
  
93“
        <pb n="656" />
        628 
  
  
  
8 
s Name und Stand Alter und Heimat 1 —2 Behörde, welche die datm 
2 1½ Ausweisung " 
der Bestrafung. beschr t Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I 3. 4. 5. 6. 
14. Johann Marie Roß-geboren am 2. Dezember 1875 zu|Gebrauch falschen Kaiserlicher Bezirksprä-18. August d. J. 
coff, QOuimper, Departement Finistere, Namens, Land- sident zu Metz, 
Frankreich, französischer Staats-streichen und Betteln, 
angehöriger, 
15. Franz Schwarzer, geboren am 6. November 1871 zu Betteln, Königlich Preußischer 16. August d. J. 
Bäcker, Grulich, Bezirk Senftenberg, Böhmen, Regierungspräsident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
16. Roman ekri- geboren am 5. Juni 1878 zu Alt-desgleichen, Königlich Preußischer 19.August d. J. 
binsky, Messere Bielau, Bezirk Mährisch-Trübau, Recgierungspräsident zu 
schmied, Nähren, ortsangehörig zu Mährisch- Liegnitz, 
. rübau, 
17.|Franz Tanz, Bäckergeboren am 30. Mai 1865 zu Vlodrop, desgleichen, Stadtmagistrat Würz-- 4. August d. J. 
Provinz Limburg, Niederlande, burg, Bayern, 
niederländischer Staatsangehöriger, 
18. Adolf Waltrich geboren am 17. Juni 1880 zu Kalten-Landstreichen und Königlich Sächsische 19. Juni d. J. 
(auch Waldrich), bach, Böhmen, österreichischer Staats= Betteln, Kreishauptmannschaft 
Handarbeiter, angehöriger, Chemnitz, 
19. Karl Wittmann, geboren am 23. April 1851 zu Gras-Betteln, Königlich Sächsische 4. August d. J. 
  
Maurer, 
litz, Böhmen, österreichischer Slaats- 
angehöriger, 
  
  
  
  
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="657" />
        — 629 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und ZSZuchhandlungen. 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 5. September 1903. V 41. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Stenerwesen: Festsetzung besonderer Zölle bei der Einfuhr von Zucker aus Prämien gewährenden 
Länrdeenö Seite 629 
  
Zoll= und Steuerwesen. 
  
Die durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 
(Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) eingesetzte ständige Kommission hat gemäß Abs. 3 unter c und Absk. 10 
des gedachten Artikels die nach Artikel 4 des Vertrags bei der Einfuhr von Zucker aus Prämien 
gewährenden Ländern seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden besonderen Zölle, wie folgt, festgesetzt: 
  
  
— — 
  
  
  
. . Der festgesetzte 
An Ausgleichszoll ist festgesetzt: der resengebnr 
beträgt in 
ür Zucker in nachstehender Art der Betra Reichswährung 
bei der Einfuhr aus für 8 hsteh 9 für 100 kg 
und Menge von 
4 
Dänemarr ,100 kg Rohzucker 1,5 Frank 1,40 
-rraffinierter Zucker 3,.00 2,80 
Rumänin .-Rohzucker 17,75 14,20 
-raffinierter Zucker 22,50 1800 
Spanien .. --ZuckerallerArt 27,00 21,60 
Japan .Rohzucker – — 
raffinierter Zucker, Kandis 2,64 2)09 
  
  
  
94
        <pb n="658" />
        – 630 — 
Für prämiierten Zucker aus Ländern, für welche die Kommission den Betrag der Prämie bis 
zum 1. September 1903 noch nicht festgestellt hat, sollen bis zur endgültigen Festsetzung die in den 
Vereinigten Staaten von Amerika bestehenden Ausgleichszölle Anwendung finden. In den Vereinigten 
Staaten sind — außer für Zucker aus Dänemark und den Vertragsländern — folgende Zollzuschläge 
festgesetzt: 
  
  
  
  
  
. . . .. Der festgesetzte 
An Ausgleichszoll ist festgesetzt: l 3 
beträgt in 
ür Zucker in nachstehender Art der Betra Reichswährung 
bei der Einfuhr aus für 3 A½ g für 100 kg 
und Menge von „ 
Argentinien 1 kgZuker aller Art (mit Aus- 
nahme des ohne Vergütung -—.- 
der Inlandssteuer ausgeführ- 
ten Zuckers) 10 Centavos 16,50 
Rußland 1 Pud Zucker von wenigstens 99° O,50 Rubel 6,51 
1 - 88° 0,44 — 5,73 
1 = = weniger als 88 np-l- 4% 
  
  
  
Berlin, den 4. September 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rauschning. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 1
        <pb n="659" />
        — 631 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
•! 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu bezsiehen durch alle Vostanstalten und SZSuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. September 1903. 1 42. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen; — Exequatur= führungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren--Ordnung 
erteilungen Seite 631 4 % 654 
*. Lewesen, Stats ver deutscen Notenbanten #nde Zolle und Stenerwesen: Bestellung von Stations- 
ugust 100888 652 SP5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus d 
3. Post- und Telegraphenwesen: Ergänzung der Aus- ½E½8 usweisung *v 395 
  
  
1. Koufulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Alfred Metting in Potosi 
(Bolivien) zum Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
Seine Maojestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Emil Zeller in Santa Cruz 
(Bolivien) zum Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
Dem zum Türkischen Generalkonsul in Danzig ernannten Kaufmann Albert Ziehm ist das Exequatur 
namens des Reichs erteilt worden. 
  
Dem Königlich Niederländischen Konsul A. A. A. Hansen in Flensburg ist das Exequatur namens 
des Reichs erteilt worden. 
Dem Konsul der Republik Costa Rica in Hamburg, Dr. Vincente Castro, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
95
        <pb n="660" />
        Passiwva. 
632 — 
2. Bank 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver- Event. 
7 Bezeichnu t bindlich- oiweret= 
— e d e num 9 Grund- Reserve- Noten- Gegen un- Gegen fälllge Gegen keiten Gegen Sonstige Segen Summe Gegen keiten 
S der 31. Juli gedeckte 31. Juli 31. Juli] mit 81. Juli 31.Julider 31. Juli? aan 
Kapital.] Fonds. Umlauf. Ver- Kündt- Passiva. eiterge- 
2 Banken. 1903. Noten. 1903. bindlich-19089 1903. 1903.Passiva. 1908. gebenen 
. ungs- mlüne 
3 besten. r dischen 
· Wechseln. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. J. 8. 9. 10. 11. 12. 18. 14. 15. 16. 17. 
1. Keichsbank 150000% 7|1 197 350 18 788%6 5 26 5851 542 5714 80 1801 — 26 24311 2232s1963 757 22 631— 
2. Bayerische Noteubaonr0t.129 2- 16955 8062| 762 — 3529J— 155583 708/T 2086 62D5 
3.Sächsische Bank zu Dresden] 80 000] 61832 35853- 17391 9974 35233275|s 594329038|— 1 30 1118 120|135 416— 30105 1195 
4. Württembergische Notenbans900022S51636342Q408 12— 5 784 66 41 8 318 
5.Badische Bank 9000 1982 17029— 42 9927— 561444 — 8351 — — 721 6640 %1 754 
6.] Braunschweigische Bankk.liuoèoo 965618611—. 50|1827. 25 509/— 64ä 8611| * 760— 21122110|— * 515 
Zusammen.16 000| 60 665 1336 391.— 22 . 282 961 28307/08 791.+ 45 407] 32 661.— 1261482 47190#2 286 979. 222403951 
l . 
  
  
Zu Spalte 5: Davon 
in Abschnitten zu 100 4# 
  
Bemerkungen. 
500 
000 
  
1 0639 505 000 4, 
17 689 000 (bei der Bank Nr. 8), 
279 197000 K∆K (⅝ 
1).
        <pb n="661" />
        wesen. 
banken Ende August 1903 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Juli 1903. 
auf Tausend Mark.) 
633 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiva. 
. « G g 
Metall- Gegen Reichs-z Gegen Noten Gegen Gegen egen Gegen Sonftige Gegen Summe Gegen 
31. Juli tassen- 31. Juli sanderer 81. Juli sWechsel. 81. Zuli sSombard. 31. Juli Effelten. 81. Juli 31. Juli bder 31. Jult1 
Bestand. 16083.chemme. 1903. Banken.103. 1003. ii isos. s Attiva. 1903. attiva. 1803. 
s 
18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 1. 32. 83. 134. 
934084 7623 27970+ 144 9227# 30|814 536| 18 475 67600 + 3291 18 763/ 17 008 91 577/ 13016 1963757|/+ 226371. 
31 2311.. 856 911. 23 4771 — 477 41 534— 2606 3173— 202 57— 1 2851 319 83 708— 20862. 
16 810— 2178 42— 39 8 636 830 43 52— 3979 29 499 6939 16 021 394 20 4911052 135 416 3. 
10 8111. 9 81 10 1 6490— 891 16 4611 1398 9773 + 1584 1767 403 1270. 246 41 812— 374. 
6843 358 100— 10 249— 720 17 828— 4515 11 907+ 3262 638 5 2701 4253 40 176 |— 1197 5. 
4855— 10 5 2 44 67 8770 N 512 1561 12 74— 418 10 824 — 102 22 41 71 6. 
l . 
1 000 274 6658 + 130 111 1 37988+ 17 393129 14% + 149542287290 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
95“
        <pb n="662" />
        — 634 — 
3. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung. 
Zu den unterm 26. März 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren- 
Ordnung (Centralblatt S. 242) treten mit der Wirkung vom 1. Oktober folgende neue Bestimmungen hinzu: 
A. Am Schlusse von Nr. 9 hinter der unterm 28. September 1902 bekannt gemachten 
Ergänzung (Centralblatt S. 366) als neuer Absatz: 
„Wenn eine Vermittelungsanstalt im dienstlichen Interesse aufgehoben und mit 
einer anderen vereinigt wird, so werden die jährlichen Zuschlaggebühren für die zur Zeit 
der Vereinigung vorhandenen und von der aufgehobenen auf die vereinigte Vermittelungs- 
anstalt übertragenen Anschlüsse auch ferner nach der Entfernung von der bisherigen Ver- 
mittelungsanstalt berechnet, sofern nicht die Berechnung nach der Entfernung von der ver- 
einigten Vermittelungsanstalt für den Teilnehmer günstiger ist. Baukostenzuschüsse werden 
aus Anlaß einer solchen Ubertragung vorhandener Anschlüsse nicht erhoben." 
B. Unter Nr. 17 hinter den Worten: „Zuschlaggebühr von 10 AK hinzu.“ (Er- 
gänzung vom 8. Dezember 1902, Centralblatt S. 416) als neuer (dritter) Absatz: 
„Bei der Verwendung von Klappenschränken werden erhoben: für jede durch eine 
Leitung besetzte Klappe, ohne Rücksicht darauf, wohin die Leitung führt 10 4. 
für jeden mit den Klappenschränken verbundenen Abfrageapparat die Gebühr nach Absatz 1 und 2 
einschließlich der Zuschlaggebühr.“ 
Berlin, den 6. August 1903. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Kraetke. 
  
4. Zoll. und Steuerwesen. 
Der Stationskontrolleur, Königlich Bayerische Zollinspektor Kätzlmeier zu Königsberg i. Pr. ist vom 
1. August 1903 ab von seinen bisherigen Dienstgeschäften bei den Königlich Preußischen Hauptzollämtern 
zu Johannisburg, Neidenburg, Pillau und Prostken sowie den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern 
zu Braunsberg, Königsberg und Osterode in Ostpreußen enthoben und an Stelle des in den dauernden 
Ruhestand versetzten Königlich Bayerischen Oberzollinspektors von Peritzhoff den Königlich Preußischen 
Hauptsteuerämtern zu Biebrich, Cassel, Frankfurt a. Main, Hanau, Marburg und Oberlahnstein als 
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Frankfurt a. Main beigeordnet worden. 
Von dem gleichen Zeitpunkt ab ist auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung 
des Deutschen Reichs nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen 
der Königlich Bayerische Zollinspektor Hösle in Nüruberg den Hauptämtern zu Johannisburg, Neiden- 
burg, Pillau, Prostken, Braunsberg, Königsberg und Osterode in Ostpreußen als Stationskontrolleur 
mit dem Wohnsitz in Königsberg beigeordnet worden.
        <pb n="663" />
        635 
–— 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
I! Ausweisung . 
»S- der Bestrafung. Ausweisungs- 
S. der Ausgewiesenen. fung beschlossen hat. bowensnns 
1. 2. I . a. 4. b. 6. 
a) Auf Grund des §&amp; 39 des Strafgesetzbuchs. 
I. Frangois Durand, geboren am 25. September 1877 zufwversuchter schwerer'Königlich Preußischer 30. Mai d. J. 
Tischler, Brüssel, belgischer Staatsangehöriger, Diebstahl (1 Jahr] Regierungspräsident zu 
6Monate Zuchthaus, Oppeln, 
laut Erkenntnis vom 
29. November 1901), i1 . 
2. Franz Eimer, geboren am 1. Juli 1858 zu Weckels-gewerbs= und ge- Königlich Preußischer 24. August d.J. 
Weber, dorf, Bezirk Brannau, Böhmen, orts- wohnheitsmäßige Regierungspräsident zu 
angehörig zu Ober-Weckelsdorf, Be-Hehlerei sowie Bei= Breslau, 
zirk Braunau, hilfe zum Betrug in 
je einem Falle (2 
Jahre 1 Monat 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 21. 
August 1901), 
3. Petronella Jec- geboren am 26. März 1863 zu Cleve, Diebstahl in 2 Fällen Königlich Preußischer 17. Juli d. J. 
9. 
10. 
11. 
12. 
  
  
minka, geborene 
Nellessen, Ehefrau, 
Ferdinand Fehnl, 
Arbeiter, 
Johann Galka, 
Arbeiter, 
Moritz Guggen- 
heim, Seiler, 
) Elias Hackel, 
Handlungsgehilfe, 
b) dessen Ehefrau 
Blüma Hackel, 
Franz Horinek, 
Arbeiter, 
Alois Krumhuber, 
Kaufmann, 
Julius Landgraf, 
Glasmacher, 
Clemens Müller, 
Arbeiter, 
Wenzel Pelant, 
Weber, 
österreichische Staats- 
Preußen, 
angehörige, 
  
im Rückfalle (1 Jahr 
6 Monate Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
  
  
30. Januar 1902), 
Regierungspräsident zu 
Aachen, 
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 25. März 1885 zu Preß= 
nitz, Bezirk Kaaden, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 13. April 1881 zu Gawlow, 
Bezirk Bochnia, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 20. Januar 1859 zu 
Lengnau, Kanton Aargau, Schweiz, 
ortsangehörig eben daselbst, 
a) geboren im Jahre 1849 zu Tarnow, 
Galizien, 
b) 44 Jahre alt, geboren zu Tarnow, 
beide österreichische Staatsangehörige, 
geboren am 21. September 1865 zu 
Laubias, Bezirk Troppau, Oster- 
reichisch-Schlesien, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
geboren am 6. April 1875 zu Atzbach, 
Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 12. Februar 1878 zu 
Außergesild, Begirk Prachatitz, Böh- 
men, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 2. Mai 1841 zu Himm- 
lisch-Rybney, Bezirk Senftenberg, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 3. Oktober 1868 zu Alt- 
Aicha, Bezirk Turnau, Böhmen, orts- 
  
Obdachlosigkeit, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen, 
—— 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Stade, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Donau- 
wörth, 
Königlich Preußischer 
Polizeipräsiden: zu 
Berlin, 
Stadtmagistrat Dil- 
lingen, Bayern, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Tirschenreuth, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
derselbe, 
  
  
  
angehörig ebendaselbst, 
25. August d. J. 
26. August d. J. 
24.Angust d. J. 
28. August d. J. 
II. Juli d. J. 
13. August d. J. 
4. August d. J. 
29. Juni d. J. 
22 August d. I
        <pb n="664" />
        636 
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
— rn — « 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 2 6. 
13. Wenzel Peony geboren am 23 (30.) September 1860 Betteln, Königlich Preußischer 22. August d.J. 
(Peomy, Peony), zu Bohdalin, Bezirk Pilgram, Böh- Regierungspräsident zu » 
Arbeiter, men, ortsangehörig ebendaselbst, Hildesheim, 
14. Johann Pessen= geboren am 5. November 1876 zu desgleichen, derselbe, 28. August d.J. 
lechner, Müller= Bubendorf, Komitat Eisenberg, Un- 
geselle, garn, ungarischer Staatsangehöriger, ½m“ » » 
15.JosefPetrsilka,geborenam26.Mär31883quasset-LandftreichenundKkuierltcherBezirkspra-26-AUgUstd-Js 
Schneider, suppen, Bezirk Taus, Böhmen, orts- Betteln, sident zu Straßburg, 
angehörig ebendaselbst, 
16. Johann Pitsch= Kgeboren am 28. Januar 1882 zu Rum-Betteln, Polizeibehörde zu Ham-25.August d. J. 
mann, Glas- burg, Böhmen, ortsangehörig zu burg, 
schleifer, Ober-Ehrenberg, ebendaselbst, » · 
17.FiburcioSanchez-geborenam3.Apri11879zuMexiko,Landstreichen, Großherzoglich Badischer 28. August d. J. 
Herrera, Mecha Amerika, ortsangehörig ebendaseibst, Landeskommissär zu 
niker, Mannheim, » 
18. Tobias Seßler, geboren am 17. Dezember 1880 zu Betteln, Königlich Preußischer 26. Mai d. J. 
  
Arbeiter, 
  
Dobczyce, Bezirk Wieliczka, Galizien, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
  
  
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="665" />
        — 637 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und VZSuchhandlungen. 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. September 1903. 43. 
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen Seite 637 
2. Zoll= und Steuerwesen: Bestellung eines Stations- 
kontrolllssssssss; 637 
3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebeee 638 
  
1. Konsulatwesen. 
Dem Vizekonsul von Schweden und Norwegen, Christian Andreas Petersen in Hadersleben, ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Deputykonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Bremen, Frederick Hoyermann, ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Bayerische Zollinspektor Scherer in München 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Zollinspektors Großmann den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Kolberg, Rügenwalde, Stralsund, Swinemünde und Wolgast 
sowie den Königlich Preußischen Hauptsteuerämtern zu Schivelbein, Stargard in Pommern, Stettin 
und Stolp als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Stettin vom 1. September 1903 ab bei- 
geordnet worden. 
  
96
        <pb n="666" />
        638 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die deum 
**5 — e 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
77 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I 8. 4. b. 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Antonie Preskar, geboren am 1. April 1868 zu Herbergk, Kuppelei (8 Monate Großherzogliches Staats-13. Augustd. J. 
Zigarrenhändlerin, Steiermark, österreichische Staats= Gefängnis, laut Er ministerium, Departe- 
angehörige, kenntnis vom 10. De ent des Innern zu 
zember 1902), Oldenburg, 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Ludwig Lange, geboren am 19. November 1885 zusLandstreichen und Königlich Preußischer 7. September 
Kaufmann, Koschminek, Gouvernement Kalisch, Führung gefälschter Regierungspräsident zuld. J. 
Rußland, russischer Staatsange= Legitimations- Hannover, 
höriger, papiere, " 
8.Franz Lionnais, geboren am 28. Juni 1876 zu Issy-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä-3. September 
Knecht, lIpEvêcque, Frankreich, französischer Betteln, sident zu Straßburg, b. J. 
Staatsangehöriger, 
4. Johann Thum, geboren am 8. Oktober 1852 zu Ober-desgleichen, Königlich Preußischer 24.August d. J. 
Arbeiter, Wölsdorf, Bezirk Königinhof, Böh- Regierungspräsident zu 
men, österreichischer Staatsange- Breslau, 
« höriger. 
5. Die Zigeuner: 
a) #man Keinrich, geboren am 4. Oktober 1888 zu Schön-Landstreichen, 
itherspieler, anger, Bezirk Weiz, Steiermark, »—- . 
b)ThereseWeinrich,geborenimJahrelssSzu,;Drt,VcsLandstreichenund LKZJZIFLYIMVUHJYTIMZZ 
ledige Zitherspiele- 
rin, 
  
  
zirk Schärding, Ober-Osterreich, 
beide orksungehorig zu Dietmanns, 
Bezirk Waidhofen a. d. Thaya, Nieder- 
Osterreich, 
  
  
Betteln, 
  
a. D., 
  
24. August d. J. 
  
Die im Centralblatte für 1903 S. 619 Ziffer 7 veröffentlichte Ausweisung des Arbeiters Jakob Mlynarz ist nicht 
zur Ausführung gelangt, 
— 
da derselbe inzwischen gestorben ist. 
  
Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
—
        <pb n="667" />
        — 639 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Ju beztehen durch alle Postanstalten und HLuchhandlungen. 
  
                 
  
  
  
  
  
  
  
  
Verlin, Freitag, den 25. September 1903. V 44. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung 3. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
r uternahme von Civilstandsakten: — Ereguatur= oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen 641 
..-......... ei 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom 1. April 1903 bis Ende August 1906 640 Reichsgebitee 642 
  
1. Kon sfulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Anton zum Generalkonsul in 
Batavia zu ernennen geruht. 
  
Dem Kanzlerdragoman Hesse bei dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- 
mächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzu- 
nehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Königlich Belgischen Konsul in Stralsund J. G. Fritsche ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
97
        <pb n="668" />
        640 
2. Finan zwesen. 
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1903 bis zum Schlusse des Monats August 1903. 
  
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 977 736 4 höher. 
  
  
  
  
  
t i 
Bezeichnun * E6 rn. Ausfuhr- E i r2 0 7 0 
. , 
der dus eihislgfeden,Vergütungen leibennm Vor. ¶ Spãitin in 
Einnahmen. Monats August 1908 ꝛc. (Spalte 4) — weniger 
MA. M. M. MA AM. 
1. 2. 3. 4. — b. 6. 
Zölle » 215538223 8759450s20677877820508198041746793 
Tabaksteuer. 4 150 976 32 255 4 118 721 4 521 8121 — 403 091 
Zuckersteuer und zuschiage 48 011 136 15 081 139 32 929 99796577 372 — 3647 375 
Salzstener 19 175 621 3 359 19 172262 18407607/ 764 655 
Maischbottichsteuer # 4208 487 10 131 911— 5 923 42442292·689W 8216 113 
Verbrauchsabgabe von e * do- · 
chlag 54211 237 203 563 54 007 6714 54 739 3966 — 731722 
Brennsteuer 2 795 072 3255 5744 460 502 4861— 465 363 
Schaumweinsteuer leinihl. Rachsteuer) 1 663 170 25 745 1 637 425 2 661 598 — 104 173 
Brausteuer Z 18 699 997 34 046 13 665 991418 666 986 — 35 
übergangsabgabe von Bier- . 1 425 480 —4 1 426 480 1483 022 — 557542 
Stempelsteuer für Summe 364 879 399 37527042 327 352 337/ 339 386 328 12 033 966 
a) Wertpapiere 6 476 234 — 5 476 294 12 146 164— 6669 980 
)v Hauf- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 4896 883 19 989 4876 944 5 269 285 — 3292341 
e) Lose zu: 
Privatlotterien 2 158 902 — 2 168 902 2698021 — 389119 
Staatslotterten. 12 275 530 — 12 275 5301223 808| 1051 727 
d) Schifsfrachturkunden. 338 996 — 338 996 325 712 13284 
Spielkartenstempddhlelemlll 529 827 — 529 827 553 466 — 23 639 
Bechselstempelsteuer 5 5 049 818 — 5 049 818 4943 004 + 106 734 
Post- und Telegraphenverwaltung — — 184 580 181 176 o79 o36 + 8501 095 
Reichs-Eifenbahnverwaltung · — — 40 213 000A 37 132 000)) + 30081,000 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. und der Ver- 
waltungskoften betruat b bei den nachbezeichneten te r vP züglich gutung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Augufst bis zum Schlusse des Monats August 
der wos 1002 Mithin 1903 1908 1902 Mithin * 
- - + mehr 
Einnahmen. 5 — weniger 
—* AM. AM. M AMA. A. 
L 2. 8. 4. 5. 6. 7. 
Zölle .. ... 37382886857668424161604419573660218616034649576256 
Tabaksteuer 755 106 791 240 — 86 134 3 855 706 4225 562 — 369 856 
Zuckersteuer und zuschiag 7 180 177 6 209 926 + 970 251433751 316 81 299 119 + 12 452 197 
Salzsteuer . 9 655 714 3 570 896 + 84 8184 4 1 834 09 
Maischbottichsteuer . ·1-192453—-42147—·1150306—3273527 6029571—9303098 
Verbrauchsabgabe von #rmneren 
und Zuschlag . 9727662 9929913—202251509906164943711641553500 
Brennsteuer 545 621 8 688 6549 300— 460 502 4861 — 465 368 
Schaumweinsteuer (einschl. Nachsteuer 279 678. 515 635 235 9567 1 556 598 2 019 598— 446 83 000 
Brausteuer und bergangsabgabe 
von Bier 2278 080 2198 561—. 74 460912823 608 873 188— 49 580 
Summe . 59516179589445544571625324418901310658752413765149 
SptelkartevstempeL . 109 560 105 535 + 4 025 658 060 678 1711.— 20 111
        <pb n="669" />
        — 641 — 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Das Steueramt II zu Berleburg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Iserlohn ist aufgehoben 
und das Steueramt I zu Carlshafen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cassel in ein Salzsteuer- 
amt I umgewandelt worden. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hanau ist die Zuckerfabrik zu Hünfeld eingegangen. 
Das Steueramt 1 zu Hünfeld hat dadurch aufgehört Zuckersteuerstelle zu sein. 
Der neuerrichteten Zollabfertigungsstelle am Kleinbahnhofe zu Gronau im Bezirke des Haupt- 
zollamts zu Vreden ist die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II 
sowie zur unbeschränkten Abfertigung im Eisenbahnverkehre beigelegt worden. 
Das Steueramt II zu Witkowo ist nach Zerkow im Bezirke des Hauptzollamts zu Pogorzeliee 
verlegt worden. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts Stettin II ist die Zuckerfabrik zu Fiddichow, für welche die 
mit dem Steueramt 1 zu Fiddichow verbundene Zuckersteuerstelle zuständig war, eingegangen. Das 
Steueramt I zu Fiddichow hat dadurch aufgehört Zuckersteuerstelle zu sein. 
Ferner ist im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schweidnitz die Zuckerfabrik zu Kroischwitz ein- 
gegangen, welche der mit dem Hauptsteueramte zu Schweidnitz verbundenen Zuckersteuerstelle unter- 
stellt war. 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramte II zu Schönlanke im Bezirke des Hauptsteueramts zu Rogasen die Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Tabak, 
dem Steueramt 1 zu Finsterwalde im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lübben die Befugnis 
zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I über Zucker, der für A. Thierack daselbst zur Herstellung 
von Seifen eingeht, 
dem Steueramt I zu Gelnhausen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hanau die Befugnis 
zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß mit Ubergangsschein eingehenden Biersendungen, 
den Nebenzollämtern I zu Czymochen im Bezirke des Hauptzollamts zu Prostken und zu 
Dlottowen im Bezirke des Hauptzollamts zu Johannisburg die unbeschränkte Befugnis zur Aus- 
fertigung von Begleitscheinen I im Durchgangsverkehr über Pferde. 
Im Königreiche Bayern. 
Es ist erteilt worden: 
der Aufschlag-Einnehmerei zu Berneck die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von 
übergangsscheinen über Bier, 
der Aufschlag-Einnehmerei zu Dettelbach im Bezirke des Hauptzollamts zu Würzburg die 
Befugnis zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen über Weinsendungen, 
den Hauptzollämtern zu Nürnberg und Würzburg die Befugnis zur Ausfertigung von 
Zuckerbegleitscheinen I und 1. 
dem Hauptzollamte München II und den Nebenzollämtern zu Kempten, Nördlingen, 
Neustadt a. H. und Pirmasens die Befugnis zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I und zur 
Ausfertigung von Zuckerbegleitscheinen II, 
den Hauptzollämtern zu Furth i. W., Rosenheim, Zwiesel, Lindau, Simbach, Bayreuth, 
Fürth und Memmingen sowie dem Salzsteueramte zu Traunstein im Bezirke des Hauptzollamts 
zu Reichenhall die Befugnis zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen J und 
den Hauptzollämtern zu Augsburg, Landau, Ingolstadt und München I sowie den 
Zollexposituren am Bahnhofe zu Augsburg und Hof die Befugnis zur Ausfertigung von Zucker- 
begleitscheinen II. 
977
        <pb n="670" />
        — 642 — 
Im Königreiche Sachsen. 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramte zu Hohenstein-Ernstthal im Bezirke des Hauptzollamts zu Chemnitz die 
Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen 1 über zollpflichtige Postsendungen sowie zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über aus dem Auslande zurückkommende Musterstücke und 
dem Nebenzollamt I zu Bärenstein-Weipert im Bezirke des Hauptzollamts zu Annaberg 
die Befugnis zur. Abfertigung von Baumwollengarn der Zolltarifnummer 2te. 1, 2 und 3 zu anderen 
als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern. * 
Im Großherzogtume Baden. 
Der Zollabfertigungsstelle am Rheinhafen zu Karlsruhe ist die Befugnis zur Untersuchung 
der aus dem Ausland eingehenden Fleischsendungen beigelegt worden. 
Die Befugnis des Nebenzollamts II zu Untereggingen im Bezirke des Hauptsteueramts zu 
Stühlingen zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 ist auf die zur Durchfuhr mit 
der Bahn bestimmten Sendungen nach und von Wunderklingen (nicht Munderklingen) Gemeinde Unter- 
hallau (Schweiz) und auf den Verkehr mit dem Nebenzollamt I zu Erzingen und den Zollämtern zu 
Basel und Waldshut beschränkt worden. 
Im Großherzogtume Sachsen. 
*êç# Dem Steueramte zu Jena ist die Befugnis zur Abfertigung von Bier, welches mit dem 
Anspruch auf Steuervergütung zur Ausfuhr angemeldet wird, beigelegt worden. 
Im Herzogtume Sachsen-Meiningen. · 
» Dem Steueramte zu Saalfeld ist die Befugnis zur Abfertigung von Kakaowaren, für welche 
Abgabenvergütung beansprucht wird, sowie zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über derartige 
Waren erteilt worden. 
  
4. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat — Behörde, welche die Datum 
— – « . run des 
S Ausweisung 
-r- der Bestrafung. Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. aswen 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.|Fanny Bronner geboren am 13. Mai 880 zu Oswieczim, Diebstahl (2 Jahres Königlich Preußischer 12.Augustd. J. 
(alias Paniczek) Galizien, ortsangehörig zu Chrzanow, Zuchthaus, laut Er= Regierungspräsident zu 
unverehelicht,. ebendaselbst, kenntnis vom 10.] Liegnitz, 
September 1901), 
2. Johann Podlaha,geboren am 16. Mai 1859 zu Elhenitz, einfacher Diebstahl im Königlich Bayerisches Be-# September 
Bäcker, Bezirk Prachatitz, Böhmen, öster-, Rückfalle (2 Jahre zirksamt Donauwörth, d. I 
reichischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er- « 
kenntnis vom 25. 
· September 1901), . 
s.Karl·Spezia,Erd-geborenam11.Septembek1877zufchwererDiebstahlsaiferlicherBezirkspräs21.Augustd.J. 
arbeiter, Cigliano, Provinz Novara, Italien, (1 Jahr Zuchthaus, sident zu Colmar, 
italienischer Staatsangehöriger, laut Erkenntnis vom 
25.September 1902),
        <pb n="671" />
        643 
  
  
  
  
  
* Name und Stand *1 Alter und Heimath Grund Behörde, welche die daum 
8 5p — Ausweisung Ausne ings 
e ung. « 
2 der Ausgewiesenen. r Bestrafung beschlossen hat. beschlufses. 
1. 2. I a. 4. 5. 6. 
4. Robert Wessely, geboren am 31. Dezember 1870 zu BVersfuch des schweren Königlich Preußischer 24. August d. J. 
Fabrikarbeiter, Bielitz, Osterreichisch-Schlesien, orts-= Diebstahls und voll- Regierungspräsident zu 
angehörig zu Iglau, Mähren, endeter einfacher Breslau, 
Diebstahl (1 Jahr 
6 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 2. Januar 
1902), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
5.] Adolf Bartl, Kauf-geboren am 28. März 1881 zu Wel-Betteln, Königlich Preußischer 14. September 
mann, warn, Bezirk Schlan, Böhmen, öster- Regierungspräsident zus d. J. 
reichischer Staatsangehöriger, Posen, 
6.Franz Ehler, Schuh-geboren am 8. Januar 1872 zu Diebstahl und Königlich Preußischer 18. Juli d. J. 
macher, Wrzesin, Bezirk Troppau, Osterreichisch= Betteln, Regierungspräsident zu 
Schlesien, ortsangehörig zu Groß- Oppeln, 
Hermsdorf, ebendaselbst, 
7.Johann Filacek, geboren am 26. (25.) September 1863s|Landstreichen und Königlich Preußischer 8. September 
Böttcher und Ar-- zu Rudimow, Bezirk Ungarisch-Brod, Betteln, Regierungspräsident zus d. J. 
beiter, 8 österreichischer Staatsange- Breslau, 
öriger, 
8. Alfred Grob, Haus-geboren am 30. April 1875 zu Gretzen-desgleichen, Großherzoglich Badischer'12. September 
knecht, bach, Kanton Solothurn, Schweiez, Landeskommissär zu d. J. 
schweizerischer Staatsangehöriger, Konstanz, 
9. Anna Marie vangeboren am 23. April 1858 zu Gorkum, gewerbsmäßige Un-Großherzoglich Olden--/29. August d.J. 
Hamm, geborene] Niederlande, niederländische Staats= zucht, burgisches Staats- 
van Biene, Witwe,angehörige, ministerium, Departe- 
ment des Innern zu 
Oldenburg, 
10. Josef Lichtenberg, geboren am b. November 1859 zu Landstreichen und Königlich Preußischer b. September 
Arbeiter, Trebitsch, Mähren, ortsangehörig Betteln, Regierungspräsident zu d. J. 
ebendaselbst, Liegnitz, 
11. Anton Luhanek, geboren am 11. April 1882 zu Wick-Betteln, Königlich Preußischer 8. Juli d. J. 
Stahlformer, litz, Bezirk Aussig, Böhmen, orts- Polizeiprästdent zu 
" angehörig zu Neuraz, Bezirk Prestitz, Berlin, 
ebendaselbst, 
12. Franz Rudolf, geboren am 16. Mai 1850 zu Wiesen, desgleichen, Königlich Preußischer 5. September 
Arbeiter, Bezirk Braunau, Böhmen, orts- Regierungspräsident zul d. J. 
angehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
13.| Stefan Tschanter, geboren am 14. Juni 1871 zu Nieder-Landstreichen und Großherzoglich Sächsi= /28. August d.S. 
Schmiedegeselle, grund, Osterreich, ortsangehörig zus Betteln, scher Bezirksdirektor zu 
Chanm heißt mit richtigem Namen Joseph Jeziorny und ist am 10. Mir 
  
  
  
  
Obergrund, ebendaselbst, 
  
  
  
  
Eisenach, 
  
  
Der im Centralblatte für 1900 S. 517 Ziffer 1 aufgeführte, aus dem Reichsgebiet ausgewiesene Arbeiter Joseph 
land geboren. 
—— ——= 
26. Februar 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
1870 zu Mielcuchy, Kreis Wielun, in Ruß- 
e.- 
–..—.....——
        <pb n="672" />
        <pb n="673" />
        — 645 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Znnern. 
Zu beriehen durch alle Vostanstalten und Zuchhandlungen. 
  
                
  
  
  
Berlin, Freitag, den 2. Oktober 1903. V 45. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme # 
von Civilstandsakten: — Entlassungen. Seite 645% 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Medizinal- und Vetertnärwesen: Denaturierung nicht Reichsgebiete.. 646 
zum Genusse für Menschen bestimmten Fleisches 646 
1. Koufulat wesen. 
  
Dem Kaiserlichen Ministerresidenten und Generalkonsul Coates in Bangkok ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das 
Gebiet des Königreichs Siam die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
— 
Dem Kaiserlichen M inisterresidenten Freiherrn von Heintze in Havana ist auf Grund des §.1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet 
der Republik Cuba die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern vorzunehmen sowie die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Paranagua (Brasilien), Emil Schmidt, ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Beira, Paul Minck, ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. 
  
98
        <pb n="674" />
        — 646 — 
2. Medizinal- und Veterinärwesen. 
Bekanutmachung, 
betreffend die Denaturierung nicht zum Genusse für Menschen bestimmten Fleisches. 
Vom 25. September 1903. 
Auf Grund des § 29 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze sind für getrocknete Schafdärme, die zu technischer Verwertung aus dem Auslande bezogen 
werden, als Mittel zur Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß Kampfer und Naphthalin 
zugelassen worden. 
Berlin, den 25. September 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
  
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die deum 
1§ - . 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
. 
1. 2. I 8. 4. b. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Franz Rudolf geboren am 24. April 1871 zu Wien, Landstreichen, Königlich Bayerisches 14. September 
Herink, Schreiner, ortsangehörig zu Luschna, Bezirk Bezirksamt Neu-Ulm, d. J. 
Rakonitz, Böhmen, 
2 Josef Nejdl, Schuh-geboren am 16. Mai 1873 zu Wien, Landstreichen, Wider-Königlich Bayerisches 29. August d. J. 
macher, ortsangehörig zu Wostratschin, Be= stand gegen die Bezirksamt Neustadt 
zirk Bischofteinitz, Böhmen, Staatsgewalt, Bet= a. W. N., 
teln und grober 
Unfug, 
3. Josef Schypulla geboren am 30. August 1873 (1864) Landstreichen und Königlich Preußischer 7. September 
(Przypula), Ar- zu Czechowitz, Bezirk Bielitz, Oster-- Betteln, Regierungspräsident zu d. J. 
beiter, reichisch = Schlesien, österreichischer Oppeln, 
Staatsangehöriger, 
4. Johann Wegmann, geboren am 12. November 1875 zu Betteln, Königlich Preußischer 20. September 
Eisendreher, Wallisellen, Kanton Zürich, Schweiz, Regierungspräsident zu|d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst. Königsberg, 
b. Franz Wolf, Erd--geboren am 28. März 1841 zu Lede-desgleichen, Stadtmagistrat Ingol- 11. Juli d. J. 
arbeiter, nitz, Bezirk Budweis, Böhmen, öster- stadt, Bayern, 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
  
  
Der im Centralblatte für 1899 S. 55 Ziffer 9 veröffentlichte Ausweisungsbeschluß gegen die Dienstmagd Karoline 
Nagel ist zurückgenommen worden. « 
-- 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="675" />
        — 647 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Zu betiehen durch alle Postanstalten und BZBuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
2 v # 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Oktober 1903. 1 V 46. 
Inhalt: 1.Konsulatwesen: Ernennungen; — Ermächtigung die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen 
zur Vornahme von Civilstandsakten; — Exequatur- Zollstlllein: 650 
erteinig "....... Seite 647 4. Zoll= und Stenerwesen: Titelverleihung an Stations- 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende kontrolllerenr 650 
September 1903. ...... 648 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Handels= und Gewerbewesen: Bekanntmachung, betreffend Reichsgebiete... 650 
  
  
1. Kounfulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Generalkonsul in Batavia, 
von Syburg, zum Generalkonsul in Yokohama zu ernennen geruht. 
  
Nachdem die Konsularbehörde des Reichs in Singapore in ein Generalkonsulat umgewandelt worden 
ist, haben Seine Majestät der Kaiser den bisherigen Konsul, charakterisierten Generalkonsul Hans 
Eschke in Singapore, namens des Reichs zum Generalkonsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Waldemar Mogensen, an 
Stelle des auf seinen Antrag ausgeschiedenen Konsuls Jörgen H. Nielsen, zum Konsul in Hjörring 
(Dänemark) zu ernennen geruht. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Kairo, Konsul Wunderlich ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
Dem zum Konsul von Peru in Stettin ernannten Herrn Arthur Kunstmann ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
—— ——————— 
99
        <pb n="676" />
        Passiva. 
648 
2. Bank 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochen 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver- vent. 
n 1 er- 
9 Bejei ch nun 6 Gegen #onicsh bindlich- gege g Su Gegen bindlich- 
6 orun-Keseroe oten. Beeen une hehennge ien seen, rensonsige Renm Smme, eie 
der 31. Aug.]gedeckte 31. Aug. 31. Aug.mit 31. Ang. 31. Aug.) der 31. Aug.)weiterge- 
* aapital.] Fonds. Umlauf. Ver- Kandi- Passtva. 8 
7 Banken. 1903.Noten.1908 pindrich1030 1903. 1903. Haffiva, 1908. gebenen 
- keiten. 2 dischen 
S · Wechseln. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. J. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
.Reichsbank 150 000%711 3OT — 80 619|J 4 3762 294 8854 830 6281 
2.Sayerlche Notenbar5002766 313 4 6131 33710|X 80744 819 130 — 3 667] 1384 1 
3.Sächsische Bank zu dresdeno Ooos 6131119 401 13 54/22019|+ 120152913 414E4s2 
4. ttembergische Notenbank 2000 1112 24 ** 19540o9416 107#1# 25L 187K 9 N3 1 751 
5.Badische Bank 9ooos 198218226 + 110] 21 6% — 821|. 100 S0 2664 
6.Braunschweigische Burüllosoo 966532013|T 12 1399 753 “ 3518 — 93 77. 122916 8061 662 
| 
Zusammen.161000 6) 66 1 676 0s0 —339 69901 109,+418 4 615992 J 720128 % 4% 7 + 4 799|2 6310601347 * 550t 
. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 .4. 
500 
1 000 
  
Bemerkungen. 
1 238 173 000 4, 
25 703 000 &amp; (bei der Bank Nr. 3), 
412 204 000 A∆K ( 
1).
        <pb n="677" />
        wesen. 
banken Ende September 1903 
übersichten, verglichen mit demjenigen Ende August 1903. 
auf Tausend Mark.) 
649 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiwva. 
8 
« 
Metall- Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 3 
31. Aug. kassen-= 31. Aug. J anderer 81. Aug. Wechsel. 31. Aung. Lombard.31. Aug.Effekten.] 31. Aug. 31. Aug. der 31. Aug. 
#estand. 190.heme 1908. Fanken, 15903 1008. 103 ioos. Atilva. 1903. attwa. isos 
z 
2 
18. 19. 20. 21. 22. 2. 21. 25. 26. 27 28 29. 30. 41. 32. 33.1J34. 
858 015— 76 069 24 122— 3848 9456% 2291127649|— 313 113150748 + 83148 39 650| 20 887 847451 68322294885M330628|1. 
29560— 1671 72— 19 30000 — 1771 49753 + 8219 3600) . 427 61|. 4 2543— 308 88 5899 4881| 2. 
18 1111. 1291 410.. 26 8 82 186 52914 4 9388 27225 — 2274 18 188 2 107 146791 — 5812 140388 4972 . 
9966 845 77— 4 4402 + 2753 18 548 + 208 9030 — 73 1 608— 159 1 31| 42|4943| 3131s|. 
7480 + 637 10 — 8151 4 566 19 955. 2127 11 601— 3600 574— 61 2405— 296 42 81| 2664. 
53 45 7 4 2 77 4 33 857— 197 15844% 33 686— 56 11765 941 2322%801|6. 
l 
923 662 — 76 24 737 — 3843 1)t + 1996 1277 392+334 7377|03 788 K+- 80 285 60 767/ 22 779 111 449 — 12 2665 4347077
        <pb n="678" />
        3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmuochung, .. 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen, 
vom 6. Oktober 1903. · 
Das unter dem 27. April 1898 (Centralblatt S. 240) veröffentlichte Gesamtverzeichnis der- 
jenigen ausländischen Zollstellen, über welche die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den an der internationalen 
Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird unter 6 (Osterreich-Ungarn a für die im 
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder) dahin geändert, daß das K. K. Nebenzollamt I. Klasse 
Voitersreuth hinzutritt. 
Berlin, den 6. Oktober 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Jonquicres. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Den Stationskontrolleuren, Königlich Sächsischen Steuerinspektoren Löffler zu Berlin und Kühne 
zu Magdeburg ist der Titel als „Zollinspektor“ verliehen worden. 
  
5. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
&amp; Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
-* – Grund . des 
7 Uusweisung Ausweisungs 
" der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. l 3. 4. 6. 6. 
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 16. Dezember 1854 zuf?2 Verbrechen des ein-Königlich Bayerisches Be-8. August d. J. 
Zbenitz, Bezirk Pisek, Böhmen, öster= fachen Diebstahls im zirksamt Bamberg II, 
reichischer Staatsangehöriger, Rückfalle (1 Jahr 
1D 
1 
1. Matthias Hlavin, 
Tagelöhner, 
  
6 Monate Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
  
18. März 1902), 
  
s 
Landstreichen, Bet- 
teln und falsche Na- 
I mensangabe, l
        <pb n="679" />
        — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1· 
3 Rame und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
« der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I 8. 4. b. 6. 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Josef Bauer, (un-geboren am 21. Februar 1866 zu Beiteln, Widerstand Königlich Bayerisches Be- 18. August d. J. 
richtig Bäuer), Silberbach, Bezirk Graslitz, Böhmen gegen die Staats= zirksamt Ansbach, 
Schneidergeselle, österreichischer Staatsangehöriger, eat und Be- 
eidigung, 
3. Arnold Bucher, geboren am 19. Januar 1853 zu Kerns, Landstreichen und Königlich Preußischer 20.Augustd. J. 
Landarbeiter, Kanton Unterwalden, Schweiz, schwei= Betteln, Regierungspräsident zu 
, zerischer Staatsangehöriger, Potsdam, 
4. Josef Karger, geboren am 9. März 1875 zu Geppers-Betteln, Königlich Preußischer 24. September 
Tischlergeselle, dorf, Bezirk Schönberg, Mähren, orts- Regierungspräsident zu d. J. 
angehörig zu Klein-Mohrau, Bezirk Liegnitz, 
Schönberg, 
5. Karl Neugebauer, geboren am 19. März 1858 zu Karls-desgleichen, Königlich Preußischer 14. September 
Maler, burg, Osterreichisch -Schlesien, öster- Regierungspräsident zu d. J. 
reichischer Staatsangehöriger, Oppeln, 
6. Anton Pennings, Fgeboren am 3. Juni 1867 zu Hertogen-Landstreichen, Königlich Preußischer 22. September 
Maurer, bosch, Niederlande, ortsangehörig Regierungspräsident zus d. J. 
ebentaselbst, zu Hildesheim, 
7. Wenzel Wottava geboren am 30. März 1874 zu Krätsch Landstreichen und Königlich Bayerisches Be-17. Seplember 
(Wottova), Blumen= (Grisch) bei Brodwin, VLezirk Pisek, Führung falscher Le= zirksamt Füßen, d. J. 
tischmacher, Böhmen, ortsangehörig zu Mahous, Pitimationspapiere, 
Bezirk Prachatitz, ebendaselbst, 
  
  
Der im Centralblatte für 1883 S. 230 Ziffer 10 veröffentlichte Ausweisungsbeschluß gegen den Staniolschläger 
Josef Bruckbauer isi zurückgenommen worden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
— —
        <pb n="680" />
        <pb n="681" />
        — 653 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Oktober 1903. W 47. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung hörden 2c., welche hinsichtlich der den Militäranwärtern 
zur Vornahme von Civilstandsakten; — Exequatur= im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen als Anstellungs- 
erteilunng Sete 653 behörden anzusehen findd 6064 
2. Militärwesen: Anderung des Verzeichnisses der den » » 
Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Stellen; — Anderung des Verzeichnisses derjenigen Be- Reichsgebiete -----—--·· 655 
  
1. Kon fu latwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm von Breymann 
zum Vizekonsul in Palmira (Columbien) zu ernennen geruht. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Kobe, Dolmetscher Führ, ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäfts- 
führung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Schwedisch-Norwegischen Generalkonsul Casper G. Nordahl in Stettin ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
— – — 
Dem Konsul der Republik Uruguay, Julius Eduard Bennert in Cöln a. Rh., ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
100
        <pb n="682" />
        — 654 — 
2. Militär wesen. 
Bekanntmachung. 
Das durch Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Centralblatt S. 191) veröffentlichte Ver- 
zeichnis der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen wird an den betreffenden 
Stellen geändert wie folgt: 
III. Militärverwaltung. 
Ziffer 17. Bekleidungsämter: 
In der Anmerkung ist hinter den Worten: „jede fünfte Stelle"“ statt „der Rendanten“ zu 
setzen: „der Kontrolleure“. 
Ziffer 21. Technische Institute der Artillerie: 
Rendant bei dem Militär-Versuchsamt in Berlin, 
Zeichnungenverwalter beim Artillerie-Konstruktionsbureau, 
Oberrevisoren und Revisoren mindestens zu drei Vierteln. 
Hinter Ziffer 26 ist einzuschalten: 
Ziffer 26a. Militär-Eisenbahn: 
Werkstättenvorsteher. 
Berlin, den 10. Oktober 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
— 
Bekanntmachung. 
Das durch Bekanntmachung vom 12. Juni 1901 (Centralblatt S. 198) veröffentlichte Ver- 
zeichnis derjenigen Behörden 2c., welche hinsichtlich der den Militäranwärtern im Reichsdienste vor- 
behaltenen Stellen als Anstellungsbehörden anzusehen sind, wird an den betreffenden Stellen 
geändert wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 
Sdes Bezeichnung Bezeichnung 
verzeich- der Behörden, bei welchen die der Behörden, an welche die An-Bemerkungen. 
nisses, Stellen vorhanden sind. meldungen zu richten sind. 
Anlage D. 
Militärverwaltung. 
a) Preußisches Kontingent. 
1 u. III, Technische Institute der Artillerie: 
21. Rendant beim Militär-Versuchsamte. Die Direktion des Militär-Ver- 
suchsamts in Berlin. 
Zeichnungenverwalter beim Artillerie= Die Direktion des Artillerie- 
  
  
  
Konstruktionsbureau. Konstruktionsbureaus in Span- 
dau. 
Revisoren, Die Direktion der technischen 
Unterbeamte. Institute der Artillerie.
        <pb n="683" />
        Nummer 
des 
Stellen- 
verzeich- 
nisses, 
Anlage D. 
  
der Behörden, bei welchen die 
Stellen vorhanden sind. 
Bezeichnung 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die An- 
meldungen zu richten sind. 
  
Bemerkungen. 
  
Hinter „Garnison-Bauwesen“ ist einzuschalten: 
III, 26a. 
Militär-Eisenbahn: 
Werkstättenvorsteher. 
Berlin, den 10. Oktober 1903. 
Die Direktion der Militär-Eisen- 
bahn in Berlin 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 der Bestrafung uswe sung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetz buchs. 
1.]David Addas, Uhr-[geboren am 13. März 1883 zu Uman, Landstreichen und Königlich Preußischer 11. September 
macherlehrling, Gouvernement Kijew, Rußland, Betteln, Regierungspräsident zud. J. 
russischer Staatsangehöriger, Aachen, 
2. Franz Cersovsky,geboren am 24. Juli 1865 zu Groß-desgleichen, Königlich Preußischer 1. Oktober 
Fleischer, Borowitz, Bezirk Gitschin, Böhmen, Regierungspräsident zus d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
3. Willibald Czerny, geboren am 27. August 1868 zu Stu-Betteln und Wider- Königlich BayerischesBe- 16. September 
Schlosser, dinke, Bezirk Hohenstadt, Mähren, stand gegen die zirksamt Cham, d. J. 
österreichischer Staatsangehöriger, Staatsgewalt, 
4. Moses Goldberg, 23 Jahre alt, geboren zu Jedwabno, Landstreichen, Betteln Kaiserlicher Bezirksprä-24. September 
Handelsmann, Gouvernement Augustowo, Rußland, und Führung falscher sident zu Colmar, d. J. 
russischer Staatsangehöriger, Legitimations- 
papiere, 
5. Adolf Heinz, Bäcker-geboren am 15. Juli 1873 zu Seifers-Landstreichen und Königlich Preußischer 30. September 
geselle, dorf, Bezirk Freudenthal, Oster-Betteln, Regierungspräsident zu d. J. 
reichisch-Schlesien, ortsangehörig zu Stade, 
Boidensdorf, Bezirk Freudenthal, · 
6.FranzKrouzek,geborenam22.Mai1851zuStruby,BettelnundSach-StadtmagistratRegens-17.September 
Kaminkehrer, Bezirk Jungbunzlau, Böhmen, orts- beschädigung, burg, Bayern, d. J. 
angehörig ebendaselbst, 
  
  
  
  
  
1007
        <pb n="684" />
        656 
  
  
  
n Name und Stand Alter und Heimat 6 Grund Behörde, welche die datum 
- 1 Ausweisung 
. der Bestrafung. Ausweisungs- 
. 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 6. 6. 
7. Franz Maschek, geboren am 18. November 1855 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 1. Oktober 
Gärtner, Rozdalowitz, Bezirk Gitschin, Böhmen, Regierungspräsident zu| d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
8. Moses Piekarsky,9 Jahre alt, geboren zu Jedwabno, Landstreichen, Betteln Kaiserlicher Bezirksprä-24. September 
Handelsmann, Gounvernement Augustowo, Rußland, und Führung falscher sident zu Colmar, d. J. 
russischer Staatsangehöriger, Legitimations- 
papiere, 
9. Franz Reuillard, geboren am 23. Mai 1874 zu Cosne, Landstreichen und Königlich Bayerische Po= 3. September 
Tagelöhner, Departement Nieèvre, Frankreich, orts--, Betteln, lizeidirektion München, d. J. 
- angehörig ebendaselbst, . 
10.JohannSobola,geborenam31.März1879zuLauter-LandstreichenundKöniglichPreußischerLOktober 
Handlungskommis, bach, Bezirk Leitomischl, Böhmen, Fälschung von Legi= Regierungspräsident zu d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst, timationspapieren, Hildesheim, 
11. Kornelia Sporn, geboren am 12. September 1881 zu Landstreichen, Königlich Bayerisches Be- 
  
ledig, Kellnerin, 
Hallein, Bezirk Salzburg, Osterreich, 
ortsangehörig zu Straßwalchen, Be- 
zirk Salzburg, 
  
  
zirksamt Aibling, 
  
  
16. September 
d. J. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="685" />
        — 657 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Oktober 1903. V 48. 
Inhalt: 1.Konfulatwesen: Ernennung; — Ermächtigungen 3. Zoll= und Stenerwesen: Bestellung von Stations- 
2 W “ αν on zuiistanhsabeen. -rf“ eite 657 kontrolluuen⅛ 659 
é Post= und Telegraphenwesen: Ausdehnung des Geltungs- 4. p 
. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte, (VII. Nachtrag Reichsgebiet tn 669 
  
1. Kon sulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Waldemar Hepp zum 
Konsul in San Juan (Puerto Rico) zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Genua Wedding ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die ihm während seiner kommissarischen Beschäftigung bei dem General- 
konsulate schon bisher beigelegt gewesene Ermächtigung auch weiter erteilt worden, in Vertretung des 
Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese 
Heiraten zu beurkunden. 
  
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai Boyé ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die ihm 
während seiner kommissarischen Beschäftigung bei dem Generalkonsulate schon bisher beigelegt gewesene 
Ermächtigung auch weiter erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Tientsin beschäftigten Vizekonful Wendschuch ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
101
        <pb n="686" />
        — 658 — 
2. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Bekanntmachung. 6 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Auf Grund des Artikel 11II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 715—719), wird der Geltungsbereich 
der Ortstaxe (§ 50,7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) 
auf die in dem nachstehenden Nachtrags-Verzeichnis aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. 
Berlin W. 66, den 15. Oktober 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
VII. Nachtrag 
zum 
Verzeichnisse der Nachbarpostorte, auf die der Geltungsbereich der Ortstaxe 
ausgedehnt wird. 
  
  
  
  
  
  
  
Namen der Nachbarpostorte. Namen der Nachbarpostorte. 
Altlässig (Bz. Breslau) Gottesberg Oberwüstegiersdorf Tannhausen (Schles.) 
Altmittweiid . Miittweida Reden (Kr. Ottweiler). Schiffweiler 
Dresden Gorditz Richtersdorf . . Gleiwitz 
— Sitetzsch-Kemnitz (Kr. Gleiwitz) 
Gelsenkirchen . . Weattenscheid Schiffweiler .. . . . Reden (Kr. Ottweiler) 
GleiwitzRichtersdorf (Kr. Gleiwitzz Steele Haferfeld 
GorbtszsDDresden « s (Kr. Hattingen) 
Gottesberg . . . Altlässig (Bez. Breslau) Stetzsch-Kemnitz. . . Dresden 
Haferfeld. . . . . Steele Tannhausen (Schles.) . Oberwüstegiersdorf 
(Kr. Hattingen) · -- - .Wüstegiersdorf 
Helenabrunn...".Oberbeberich Tente(Kr.Lennep).Hilgen 
«, (Kr. M. Gladbach) "OJ -7 Wermelskirchen 
Hilgen . Tente (Kr. Lennep) Viersen . Ouberbeberich 
Mittweida . Altmittweida (Kr. M. Gladbach) 
Oberbeberich Helenabrunn Wattenscheid Gelsenkirchen 
(Kr. M. Gladbach) Wermelskirchen. Tente (Kr. Lennep) 
OD Viersen Wüstegiersdorf Tannhausen (Schles.)
        <pb n="687" />
        — 659 — 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen 
1. der Königlich Sächsische Zollinspektor Jakobi in Zittau an Stelle des in den Landesdienst 
zurückberufenen Königlich Sächsischen Zollinspektors Hacker den Königlich Preußischen Haupt- 
zollämtern zu Liebau und Mittelwalde in Schlesien sowie den Königlich Preußischen Haupt- 
steuerämtern zu Glogau, Görlitz, Liegnitz, Sagan und Schweidnitz mit dem Wohnsitz in 
Schweidnitz, 
2. der Königlich Preußische Steuerinspektor Hartmann in Cöln an Stelle des verstorbenen 
Königlich Preußischen Steuerinspektors Hornbostel den Großherzoglich Badischen Haupt- 
steuerämtern zu Freiburg im Breisgau, Lörrach, Säckingen und Stühlingen sowie in bezug 
auf die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer und die Schaumweinsteuer den in den Bezirken 
dieser Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Groß- 
herzoglich Badischen Finanzämtern mit dem Wohnsitz in Basel 
als Stationskontrolleur vom 1. Oktober 1903 ab beigeordnet worden. 
  
4. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Laufende Nr. 
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— Erund Ausweisung —*i*se . 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschluss ⅜l! 
2. 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
2. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Jakob Ott, Spengler, geboren am 20. Januar 1854 zu Süni-schwerer Diebstahl im Großherzoglich Hessisches 17. September 
kon, Bezirk Dielsdorf, Kanton Zürich Rückfalle (3 Jahre Kreisamt Darmstadt, d. J 
Schweiz, schweizerischer Staatsange= Zuchthaus, laut Er- 
höriger, kenntnis vom 4. Ok- 
tober 1900), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
Karl Bernhard, 126 Jahre alt, österreichischer Staats-sLandstreichen und Königlich Bayerisches Be-11. September 
Mufiker, Zigeuner, angehöriger, verbotenes Waffen= zirksamt Cham, d. J. 
agen, 
Kreszenz Bern= 23 Jahre alt, österreichische Staats--Landstreichen, Betteln dasselbe, desgleichen. 
hard, Musikerin, angehörige, und Entwendung 
ledig, Zigeunerin, wvon Nahrungs- 
mitteln, - 
AdolfDix,Arbeiter,gebor·enam19.Feerar1875»Klein-BettelnundBann-KöniglichPreußiicher7.0ktobek 
« NiedersAupa,BezirkTrautenau,Böh-bruch, Regterungspräsidentzud.J. 
XIV österreichischer Staatsange- Liegnitz,' 
riger, 
Klementine Hell= geboren am 13. März 1855 zu Herr--Betteln, Königlich Preußischer 17. September 
mann, Arbeiterin, mannstadt, Osterreichisch = Schlesien, Regierungspräsident zue d. I. 
. .· österreichische Staatsangehörige, Oppeln. 
  
  
  
  
  
101“
        <pb n="688" />
        660 
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die deum 
" 5 Ausweisung „ 
S. ç der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
6. Johann Herrmann,#etwa 65 Jahre alt, geboren zu Selber-Landstreichen, Königlich Bayerisches Be--11. September 
Harfenspieler, 3i- daun, Bezirk Smichow, Böhmen, zirksamt Cham, d. J. 
geuner, österreichischer Staatsangehöriger, 
7. Johanna Herr= etwa 80 Jahre alt, österreichische Landstreichen und dasselbe, desgleichen. 
mann, geborene Staatsangehörige, Betteln, 
Bernhard, Ehefrau 
des Vorigen, 
8. Wenzel Kabes (Ka-'geboren am 28. Oktober 1851 zu Politz, Betteln, Königlich Preußischer 3. Oktober 
bis), Bäckergeselle, Bezirk Braunau, Böhmen, öster- Regierungspräsident zud J. 
10. 
11. 
12 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
  
Johann Koziol, 
Arbeiter, 
Maria Kripal, 
Näherin, ledig, 
Barbara Melcher, 
geborene Ohnrich, 
Arbeitersehefrau, 
Ludwig Mitter- 
hofer, Büchsen- 
macher, 
Barbara Pietrek, 
geborene Wolla'Wo- 
la), Arbeiterin, 
Gustav Seidel, 
Arbeiter, 
Jofef Smolon, Hut- 
macher, 
Marie Smolon, ge- 
borene Michaleki, 
Ehefrau des Vo- 
rigen, 
Albert Soja, Ar- 
beiter, 
Viktorio Valentini, 
Anstreicher, 
Joseph Vasicek 
(Waschitzel), Tage- 
löhner, 
Gerrit Helmus Vos, 
Viehwärter, 
Pieter Jan Zeven, 
Arbeiter, 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Mai 1871 zu Swie- 
cany, Bezirk Jaslo, Galizien, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 15. Juni 1864 zu Wien, 
österreichische Staatsangehörige, 
geboren am 25. Juli 1848 zu Bober, 
Bezirk Trautenau, Böhmen, orts- 
angehörig zu Lampersdorf, ebenda, 
geboren am 13. Februar 1875 zu Wien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
geboren am 4. Dezember 1868 (1871) 
zu Dombrowa (Dabrowa), Galizien, 
österreichische Staatsangehörige, 
geboren am 20. März 1880 zu Nieder- 
grund, Bezirk Tetschen, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 5. März 1869 zu Roppitz, 
Bezirk Teschen, Osterreichisch-Schlesien, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren 1863 zu Roppitz, Bezirk 
Teschen, Osterreichisch-Schlefien, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren im Jahre 1867 zu Radwan, 
Bezirk Dabrowa, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 28. April 1882 zu Wilten, 
Bezirk Innsbruck, Tirol, ortsangehörig 
zu Trient, Tirol, 
geboren am 14. Februar 1856 zu Groß- 
Kunzendorf, Bezirk Teschen, Oster- 
reichisch = Schlesien, ortsangehörig 
ebendaselbst, . 
geboren am 24. Januar 1886 zu 
Nieuwleusen, Provinz Opverijfsel, 
Niederlande, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 26. Februar 1869 zu 
Roswinkel, Niederlande, nieder- 
  
ländischer Staatsangehöriger, 
Landstreichen und 
Betteln, 
falsche Namensan- 
gabe, Landstreichen 
und gewerbsmäßige 
Unzucht, 
Betteln, 
Kuppelei, 
gewerbsmäßige Un- 
zucht, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
Betteln, 
Kuppelei, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
  
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Stadtmagistrat Rosen- 
heim, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Stadtmagistrat Traun- 
stein, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Oppeln, 
derselbe, 
derselbe, 
derselbe, 
derselbe, 
Stadtmagistrat Traun- 
stein, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Oppeln, 
Königlich Preußischer 
Düsseldorf, 
Königlich Preußischer 
  
Stade, 
  
Regierungspräsident zus d 
Regierungspräsident zus d 
  
10. Juli d. J. 
25. September 
d. J. 
29. September 
d. J. 
5ß. Oktober 
d. J. 
4. Juli d. J. 
3. September 
d. J. 
28. August d. J. 
desgleichen. 
20. Juni d. J. 
b. Oltober 
d. J. 
28. August d. J. 
6. Oktober 
. J. 
7. Oktober 
. J. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
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Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
In bettehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. 
  
           
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Berlin, Freitag, den 30. Oktober 1903. 1 X 49. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme 3. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
von Civilstandsakten; — Exequaturerteilungen Seite 661 oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 663 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom 1. April 1903 bis Ende September 1903 662 * Reichsgebiee 664 
— 
Konfulatwesen. 
—–—. — 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Para, Konsul Schlieben, ist auf. Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäfts- 
führung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Belgischen Konsul Rudolf Lengnick in Königsberg i. Pr. ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Schwedisch-Norwegischen Konsul Hermann Skröder Gerdes jr. in Bremen ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul von Uruguay Leopold Weissel in Bremen ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
102
        <pb n="690" />
        2. Finanzwesen. 
Aachmeisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1903 bis zum Schlusse des Monats September 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll-Einnahme imnahme in 
Bezeichnung beträgs erie Ausfuhr- denn.zterched 
der bis zum Schlusse des Vergütungen Bleiben aume des Vor: Spalten 4und 5 
Einnahmern. Monats September 2c. S#lais 4) — weniger 
4 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 
Zölle 258 785 482 9759 740 249 0265 7v42248 174 707— 861 035 
Tabaksteuer 4 932 339 38 707 4893 632 5 381 19— 487 517 
Zuckersteuer und Miin 67 052 430 19 128 880 47 923 56ö0047 671 716— 261 834 
Salzsteuer . 23967003· 3 358 23 963 645 23 114 870 + 848 775 
Maischbottichsteuer . 4 307 873 11 472 167 — 7 164 294 870 5010 — 8 034 796 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zu- 
schlag . 66 827 268 246 639 66 680 619 67 804 203 — 1223584 
Brennf ucth 2990239 3791432 — 801 193 8 668 — 809 881 
Schaumweinsteuer tenfall Rachstenerß 2 100 599 25 738 2 074 861 3 162 020 — 1.087 159 
Brausteuer 15 749 372 84 042 15 715 330 15 711 00— 3 740 
übergangsabgabe von Bier 1 726 495 — 1 726 495 1 788 912 — 62 417 
Summe 448 439 090 44 500 703 403 938 387 413 688 3066 — 9749 969 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 6 324 569 — 6 324 569 13 270 2322— 6945 723 
8 hauf- u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 5 820 878 22 061 5 798 817 6 322 6607/J— 6823 820 
ose zu: 
Privatlotterien 2 769 059 — 2 769 059 3 399949 — 630 890 
Staatslotterien. 14 365 128 — 14 365 128 15 132 b88 — 767 460 
d) Schiffsfrachturkunden. 415 393 — 415 393 392 817 22 546 
Spielkartenstempel .. 665726 — 665 726 697 886 — 32 110 
Wechselstempelsteuer. 6 075 125 — 6 075 125 b 95492277 120 198 
Post= und Telegraphenverwaltung — — 219 845 191 210083709 4 9761482 
Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 49 661000 46276 0009 + 4 375 000 
  
*) Die endgültige Einnahme sent sich im Vorjahr um 800 056 AMA höher. 
Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. 
Anmerkung. 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
und der Ver- 
  
Bezeichnung 
der 
Ist-Einnahme im Monat September 
Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
bis zum Schlusse des Monats September 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
190 0 Mlthin 1903 dos 1902 Mithin 1908 
Einnahmen. L 1902 n6 1 — 
4 4 m 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
Zölle 38 035 568 38 561 510 — 525 942 233 772 169 224 721 856 + 9 00 313 
Tabaksteuer 721 634 741 740 — 20 106 4577 340 4 967 302 — 389 962 
Zuckersteuer und Zuschag 9 790 088 7779 360 + 2 010 728 53 541 404 39 078 479 + 14 462 925 
Salzsteuier . 3 678 424 3 582 531 —+ 95 893 23 116 908 22 186 922 —+ 929 986 
Mai chbottichsteuer . —480667—292089—188578—3754193 5737482—9491675 
Ver rauchsabgabe von Franntwein v . 
und Zuschlag 10 244 024 9942 154 + 301 870 61 234 640 59 379 270 + 1 865 370 
Brennsteuier — 340 690 3 827— 344517— 801 193 8 688 — 809 881 
Schaumweinsteuer iinschl. Nachsteuer) 282 539 212 327+— 70212 1 839 138 2231 925 — 3292 787 
Brausteuer und Ubergangsabgabe , 
von Bier 1 998 769 1 999 706|— 937 14 822 377 14 872 894 — 50 517 
Summe 63 929 689 62 531 066 (J 1 398 62388 348 590 373 184 818 — 15 163 772 
Spielkartenstempel 77 SSS 86 454— 8 566 735 948 764 625|— 28 677
        <pb n="691" />
        — 663 — 
33. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Das Steueramt ! zu Darkehmen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Gumbinnen ist in ein 
Steueramt II und das Nebenzollamt II zu Botzanowitz im Bezirke des Hauptzollamts zu Lands- 
berg O. S. in ein Nebenzollamt 1I umgewandelt worden. 
Für das Kaliwerk in Hohenfels bei Sehnde im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hildesheim 
ist eine besondere Steuerstelle errichtet worden, welche die Bezeichnung „Steueramt II zu Hohen- 
fels“ führt und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Kalisalze von weniger als 75 Prozent 
Kochsalzgehalt befugt ist. 
Deas im Bezirke des Hauptsteueramts zu Naumburg a. S. belegene Steueramt II zu Oster— 
feld und die mit diesem Amte verbundene Zuckersteuerstelle für die Fabrik in Stößen sind, unter 
Zuteilung dieser Fabrik an die mit dem genannten Hauptamte verbundene Zuckersteuerstelle, auf— 
gehoben worden. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lüneburg ist die selbständige Zuckersteuerstelle zu Uelzen 
mit dem dortigen Steueramt 1 vereinigt worden. 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramt I zu Suhl im Bezirke des Hauptsteueramts zu Erfurt die unbeschränkte Be- 
fugnis hinsichtlich der Abfertigungen im Übergangsabgabenverkehre, 
dem Nebenzollamt ! zu Husum im Bezirke des Hauptzollamts zu Tönning die Befugnis zur 
Abfertigung der unter die Zolltarifnummer 22f fallenden Waren zu anderen als dem höchsten Satze 
dieser Nummer, 
dem Steueramt 1 zu Forst N.L. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cottbus die Befugnis 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz, 
dem Steueramt I in Mülheim a. Ruhr im Bezirke des Hauptsteueramts zu Duisburg die 
Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen 1I über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagen- 
verschluß oder in Eisenbahnkesselwagen, 
dem Steueramt I zu Obernigk im Bezirke des Hauptsteueramts Breslau II die Befugnis 
zur Abfertigung des mit Anspruch auf Steuervergütung auszuführenden Bieres, 
dem Steueramt 1 zu Fritzlar im Bezirke des Hauptsteueramts zu Cassel die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz. 
Im Königreiche Bayern. 
Zu Linderhof im Bezirke des Hauptzollamts zu Pfronten ist unter Aufhebung der dortigen 
Zollexpositur ein Nebenzollamt II verbunden mit Aufschlag-Einnehmerei errichtet worden. 
Das Nebenzollamt II mit Aufschlag-Einnehmerei zu Hindelang im Bezirke des Hauptzollamts 
zu Pfronten und die Aufschlag-Einnehmerei zu Ottacker im Bezirke des Hauptzollamts zu Memmingen 
sind aufgehoben worden. 
Zu Immenstadt im Bezirke des Hauptzollamts Pfronten ist eine Aufschlag-Einnehmerei er- 
richtet worden. Dieser ist die Befugnis zur Abfertigung des mit Anspruch auf Malzaufschlag- 
rückvergütung auszuführenden Bieres sowie zur Ausstellung und Erledigung von Übergangsscheinen 
beigelegt worden. 
Dem Nebenzollamte zu Straubing im Bezirke des Hauptzollamts zu Landshut ist das all- 
gemeine Niederlagerecht verliehen worden. 
Im Großherzogtume Baden. 
Die Steuereinnehmerei zu Durlach im Bezirke des Finanzamts zu Bretten ist zur Vornahme 
der Abfertigung von unter Wagenraumverschluß in Eisenbahnwagen abgehenden übergangssteuer- 
pflichtigen Biersendungen ermächtigt worden. 
1027
        <pb n="692" />
        Im Herzogtume 
664 
Braunschweig. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Braunschweig ist die Zuckersteuerstelle Braunschweig VIII 
aufgehoben, in Vechelde eine für die dortige Aktienzuckerfabrik zuständige, mit der Steuerrezeptur 
daselbst verbundene selbständige Zuckersteuerstelle errichtet und die Aktienzuckerfabrik Oelsburg der 
Zuckersteuerstelle Braunschweig VI zugewiesen worden. 
  
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Name und Stand 
— 
— 
  
  
— Laufende Nr. 
2. 
der Ausgewiesenen. 
Alter und Heimat 
k 
— 
  
l s. 
Grund 
der Bestrafung. 
  
4. 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
  
5. 
6. 
  
1.Emanuel Smaha, 
Glasmacher, 
Hermann Basner, 
Schneider, 
Albert Borkowski, 
Arbeiter, 
Bertram Fuchs, 
Tischlergeselle, 
Wilhelm Juckl, 
Glasarbeiter, 
Imre Matuschek- 
Hrenko, Arbeiter, 
Johann Palkonvits, 
Kürschner, 
Die Zigeunerinnen: 
a) Theresia Katha- 
rina Walter, ge- 
borene Hermann, 
b) Maria Walter, 
ledig, 
c) Anna Walter, 
ledig, 
Peter Wavrich, 
Schuhmacher, 
Franz Josef Wo- 
vasch (Vovach, Blu- 
mentischmacher, 
10. 
  
a) Auf Grund des 8 38 des Strafgesetzbuchs. 
einfacher Diebstahl im Königlich Bayerisches 
Rückfalle (4 Jahre Bezirksamt Donau- 
  
Kleinried, Bezirk Linz, Oberösterreich, 
ortsangehörig zu Kuzi, Bezirk Klattau, 
Böhmen, 
geboren am 25. Dezember 1876 9 
  
tober 1899), 
Zuchthaus, laut Erä wörth, 
kenntnis vom 81.Ok- 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 9. Februar 1854 zu Peters- 
burg, russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 20. Juni 1872 zu Sada- 
jewo bei Rypin, Gouvernement Plozk, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 13. Juli 1874 zu Els, 
Bezirk Krems, Niederösterreich, orts- 
angehörig zu Albrechtsberg, ebenda, 
geboren am 28. März 1865 zu Vods- 
liv, Bezirk Beneschau, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 20. November 1866 zu 
Dureyna, Komitat Trenczin, Ungarn, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 7. Februar 1852 zu Pan- 
kota, Komitat Arad, Ungarn, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
78 Jahre alt, 
21 Jahre alt, geboren zu Schönfeld, 
Bezirk Falkenau, Böhmen, 
20 Jahre alt, 
sämtlich ortsangehörig zu Chlistau, 
Bezirk Klattau, Böhmen, 
geboren am 28. Dezember 1850 zu 
Friedstein, Bezirk Turnau, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 19. Oktober 1868 (oder 
1863) zu Schüttenhofen, Böhmen, 
ortsangehörig zu Nemelkau, Bezirk 
Klattau, Böhmen, 
  
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
Körperverletzung und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Betteln, 
Landstreichen, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Königlich Preußischer 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Regensburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Oppeln, 
Kaiserlicher Bezirkspräsi- 
dent zu Straßburg, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt 
feld, 
desgleichen, 
desgleichen, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Füßen, 
  
  
Regierungspräsident zusd 
10. September 
d. J. 
15. Oktober 
d. J. 
14. Oktober- 
. J. 
10. Okltober 
d. J. 
desgleichen. 
14. Juli d. J. 
13. Oltober 
d. J. 
13. September 
Burglengen-d. J 
desgleichen. 
desgleichen. 
14. Oktober 
d. J. 
15. Oktober 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="693" />
        665 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
DBVu beztiehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. 
  
                
  
Berlin, Freitag, den 6. November 1903. 
Vb50. 
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Entlassung; — Exequatur- 
erteillna Seite 665 
2. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des dritten Nach- 
trags zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe 665 
  
  
— — 
3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete 666 
  
1. 
Konsulatwesen. 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Carüpano (Venezuela), Jacob Schaeffer, ist die erbetene 
Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Konsul von Peru Curt Hauschild in Leipzig ist namens des Reichs das Exequatur erteilt 
worden. 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
  
Der dritte Nachtrag zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1903 
ist erschienen. 
  
103
        <pb n="694" />
        666 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Name und Stand Alter und Heimat — Behörde, welche die Datum 
5 Grun Ausweisung Aus 
. usweisungs- 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlussee 
1. 2. 4 8. 4. . 6. 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Josel Tannert, (geboren am 11. Januar 1868 zu Elbe, Münzverbrechen (7|Stadtmagistrat Strau-/18. September 
Fabrikarbeiter, Gemeinde Neu-Ullersdorf, Bezirkt Jahre Zuchthaus, bing, Bayern, .. 
Schönberg, Mähren, österreichischer laut Erkenntnis vom 
Staatsangehöriger, 4. Dezember 189 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2.| Albert Biespalecsgeboren am 15. Januar 1866 zu Lede-Betteln und groberf Stadtmagistrat Rosen= 2. Oktober 
(Bizpolec), Bier- nitz, Böhmen, österreichischer Staats= Unfug, heim, Bayern, .J. 
brauer, angehöriger, · 
3. Iwan Didolic, geboren am 12. März 1881 zu Kra-Körperverletzung und Königlich Preußischer 8. September 
Konditor, gujewatz, Serbien, serbischer Staats-- Betteln, Regierungspräsident zus d J. 
angehöriger, ppeln, 
4. Marx Epstein, geboren am 11. Juni 1846 zu Pfaffen-Landstreichen, Betteln Großherzoglich Badischer 29. September 
Haufierer, hofen, Kreis Zabern, Elsaß, franzö= und Beamtenbelei= Landeskommissär zu d. J. 
sischer Staatsangehöriger, digung, Karlsruhe, 
5.]Rudolf Exler, geboren am 25. Mai 1871 zu Mladetzko, Landstreichen, Königlich Preußischer 11. September 
Fleischergeselle, Bezirk Troppau, Osterreichisch-Schle- Regierungspräsident zus. I. 
sien, ortsangehörig zu Christdorf, Oppeln, 
Bezirk Sternberg, Mähren, 
6. Stanislaus Gers, geboren am 8. Februar (8. Mai) 1875 Landstreichen und Königlich Preußischer 
10. 
11. 
12. 
18. 
  
Arbeiter, 
.Paul Ferdinand 
Hoffmann, Kauf- 
mann, 
Max Kaiser, Bar- 
bier, 
Anton Kohontek, 
Arbeiter, 
Alfons Lasne, Tag- 
ner (Hausbursche), 
Anna Pichler, le- 
dige Dienstmagd, 
Vinzenz Pollok, 
Arbeiter, 
Maria Anna 
Schmidt, ledige 
Arbeiterin, 
zu Sangietz, Kreis Putosk, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 8. Januar 1882 zu Cser- 
wenka, Komitat Bacs-Bodrog, Un- 
garn, ortsangehörig zu Baja, Komitat 
Bacs-Bodrog, 
geboren am 7. März 1882 zu Troplo- 
witz, Bezirk Jägerndorf, Osterreichisch- 
Schlesien, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 13. Juni 1873 zu Aussig, 
Böhmen, ortsangehörig zu Chrtnik, 
Gemeinde Choltitz, Bezirk Pardubitz, 
ebendafselbst, 
geboren am 5. Juli 1873 zu Darntétal, 
Departement Seine inferieure, Frank- 
reich, französischer Staatsangehöriger, 
geboren am 27. Mai 1879 zu Kaprun, 
Bezirk Zell am See, Salzburg, orts- 
angehörig zu Mittersill, Bezirk Zell 
am See, 
geboren am 16. Mai 1870 zu Witko- 
witz, Galizien, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
geboren am 14. Oktober 1888 zu Haida, 
Bezirk Böhmisch Leipa, ortsangehörig 
zu **e Bezirk Gmünd, ÖOster- 
reich, 
  
Führung falschen 
Namens, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Betteln und Wider- 
stand gegen die 
Staatsgewalt, 
Betteln, Widerstand 
gegen die Staats- 
gewalt und Körper- 
verletzung, 
gewerbsmäßige Un- 
zucht, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Nichtbeschaffung 
eines Unterkommens, 
  
Düsseldorf, 
Königlich Bayerische Po- 
lizeidirektion München, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfsident zu 
Liegnitz, 
derselbe. 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Berchtes- 
gaden, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Stadtmagistrat Nürn- 
berg, Bayern, 
  
12. Oktober 
Regierungspräsident zu d. I 
17. Oktober 
d. J. 
2. Oktober 
d. J. 
20. Oktober 
d. J. 
19. Oktober 
d. J. 
12. Oktober 
d. J. 
80. August d. J. 
7. Oktober 
d. J.
        <pb n="695" />
        667 
— 
  
  
  
  
  
— 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
—— Ausweisung es 
Z. der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. l s. 4. ¾ 6. 
14. Hubertus Serve, geboren am 19. Dezember 1877 zu Betteln, Königlich Preußischer 22. Oktober 
Glasarbeiter, Maastricht, Provinz Limburg, Nieder- Regierungspräfident zu d. J. 
lande, ortsangehörig ebendaselbst, Osnabrück, 
15. Franz Smaha, geboren am 3. November 1862 zu desgleichen, Königlich Bayerisches Be-f16. September 
Metzgergehilfe, Fößenbach, Niederösterreich, orts- zirksamt Kehlheim, d. J. 
angehörig zu Teinitzel, Bezirk Klattau, 
Böhmen, 
16. Franz Taje, Zim-geboren im Jahre 1844 zu Maly= Landstreichen, Königlich Bayerisches Be--23. Oktober 
mermann, Palee, Bezirk Schlan, Böhmen, orts= Betteln, Anfertigung zirksamt Neunburg d. J. 
angehörig zu Wrbican, Bezirk Schlan, von Stempelab- v. W, 
drücken und ver- 
botenes Waffen- 
tragen, 
17. Franz Thiel, Fa-geboren am 28. Dezember 1880 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 18. Oktober 
brikarbeiter,. Unter-Kratzau, Bezirk Reichenberg, Betteln, Regierungspräsident zul d. J. 
Böhmen, österreichischer Staats- Breslau, 
« angehöriger, 
18. Michael Wienzik, geboren im April 1886 zu Godziska-desgleichen, Königlich Preußischer 20. Oktober 
Arbeiter, Wilkowska, Bezirk Biala, Galizien, Regierungspräsident zu . J. 
  
ortsangehörig ebendaselbst, 
  
  
Liegnitz, 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="696" />
        <pb n="697" />
        — 669 — 
Centralblatt 
  
Deutsche Reich. 
Reichsamte des Innern. 
Du betiehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen. 
  
               
  
  
  
Berlin, Freitag, den 13. November 1903. V51. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Bestellung eines Konsular- 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
agenten; — Entlassung; — Exequaturerteilung Seite 669 Reichsgebiette 6473 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Beilage. Handels- und Gewerbewesen: Leranntmachung, 
"„ Oktober 1903 66070 betreffend diejenigen Krankenhäuser und medizinisch- 
3. Zoll= und Steuerwesen: Verlegung der zollarenze gegen wissenschaftlichen Institute, welche bis auf weiteres zur 
das hamburgische Freihafengebiel . AnnahmcvonPraktIkantenermachtIgtfmd..675 
  
  
1.Kousnlatwesen. 
Von dem Kaiserlichen Konsulat in Guatemala ist Herr Robert Clarke zum Konsularagenten in 
San José de Guatemala bestellt worden, 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Barrow in Furneß (England), James W. Little, ist die 
erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Königlich Großbritannischen Konsul Oberst A. M. Brookfield in Danzig ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
101
        <pb n="698" />
        Passiva. 
67 
0 
2. Bank 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochen 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
Ver- r* 
er- 
Bezeichnun Gege u G - Gegen bendlic Gegen gegeneumme Gegen mprch- 
9 ungrund- Reserve- WM#ten= e#en fällige en ketten gen Sonstige deg SBeg feiten 
der 30. Sept gedeckte 30. Sept. 30. Sebt.mit80. Sept. 30. Seprt,derSept. weiterge- 
2 Kapttal.] Fonds. Um auf.% do Ver- c90. Künd. Laffiva 100 190 gebente 
z Banken. 1903. Noten.1903 binduch= 41008. ungs- . ..Pafsioa. .Mån- 
keiten. — . dischen 
S · Wechseln. 
. 2. 3. 4. PH. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 
1. Reichsbark. 150 000 475871360 270 –155 311 3% 9 — — 33 986 + 88672 045 180— 249 2051 — 
2. Bayerische Notenbar.00|271244 2800— — 49921X 1825%88887 2461748 
3.Sächsische Bank zu Dresden30000 6132 86 289/— 13 112 9375— 12644% 28741 39127226| 2715 1 335|— 123129726/— 10 665 1256 
4.Wüdittembergische Notenbank 9000 1112 24322— 194444 602 8 400— 1 016 98 76 960— 961 43 892 — 1051 1148 
5. Badische Bank 9000 1982 18 6070 381 9 01— 2200 13321|# 510 — — *i 1171 4 848 + 1008 947 
6. Braunschweigische Buk10500 965 1 890 — 123 1365— 34 6 771 928 8 582 64 78 1123786| 870 870 
) , 
Zusammen.2160006·)6631506924—169 525 900 175 518 182 — 97510 30906 k. 285 42289 5 ½% 375 266 258 5 969 
i i 
c s 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spilte 5: Davon in Abschnitten zu 100 AK = 1 159 589 000 4, 
17 230 000 K (bei der Bank Nr. 3), 
330 105. 000 4 (#4 
500 I 
? 1/000 
  
  
  
1).
        <pb n="699" />
        — 671 — 
wesen. 
banken Ende Oktober 1903 
übersichten, verglichen mit demjenigen Ende September 1903. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aectiva. 
— — —..—— — — 
7 
. · , "· 
Metall- Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen · Gegen Gegen Sonstige Eegen Summe Gegen "- 
Vestand 30. Eept. lassen-80. Eept. anderer30. Sepi. Wechsel. 80. Sept. Sombard. 30. Sept.ffekten. 30. Sept. 30. Sept. der 30. Sept. 
estand. 10s. scheine. 1808. Banten. 1808. 1903. 1008. i8os. Atiiva. 1908. atniva 190ä. 
« ä 
a 
18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27 W. 29 80. 31. 32. 33.4 
  
  
  
965 779 7768924893+— 771 8646— 808970 44 1 20 365— 19 285 81 7e9 2956245 180—249 205 1. 
79501— 59 80— 8 21300 87) 50 798 1045 39716 + 116 60|—. 1 2552| 9 88 837 T 218|2. 
  
188668 7555 1 U 10665 3. 
10 62 655 88— 6 2945 — 1457 * 235 8828 202 1 601— 7 1 501 189 43 892 — 1051| 4. 
72911— 189 20| 100 1595 7980 21 157½ 1202 10 418 — 1183 636 62 27311 326 43 #46+ 1008|5. 
  
  
  
  
464 46 6— 1 35— 42 1 1 573 2069J 483 608— 78 10 791— 974 24130 9176. 
  
I . 
982511.-k-l 8«879'25«-33-I-89623850—37221119627—-157765.116927I86861s41276-l949·1·l·16765—6842375619—258748 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1.04’"
        <pb n="700" />
        – 672. — 
33. Zoll= und Steuerwesen. 
–. 
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Februar 1903 eine Verlegung der Zoll- 
grenze gegen das hamburgische Freihafengebiet zum Zwecke der Erweiterung dieses Gebiets im Süden 
genehmigt hat, ist von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom 
Bundesrat erteilten Ermächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung der 4. November 
1903 festgesetzt worden. « ,- 
Die Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafengebiet nimmt nunmehr folgenden: Lauf: 
Von dem westlichen Endpunkte der im-Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung folgt die 
Zollgrenze der elbseitigen Wasserlinie der Pallisaden und der schwimmenden Abfertigungsstelle Vorsetzen 
bis zum südlichen Pfeiler der Niederbaumbrücke und erreicht längs der Westseite dieser Brücke das 
südliche Ufer des Binnenhafens, die Brücke selbst in das Zollgebiet einschließend. Von hier ab folgt 
die Zollgrenze dem Südufer des Binnenhafens am Uferrande bis zu dem Zollgebäude am Kehrwieder 
und setzt sodann ihren Lauf an der Landseite dieses Gebäudes und demnächst an der Landseite der 
Zollschuppen bis zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der vormaligen Zollassistentur Neuer Wandrahm 
fort. Sie überschreitet dann in östlicher Richtung die Straße bei St. Annen bis zu der südwestlichen 
Ecke der Gebäude des Hauptzollamts St. Annen, setzt ihren Lauf an deren Südseite bis zum südöst- 
lichen Ende fort, von wo aus sie, sich nach Süden wendend, die Straße Alter Wandrahm schneidet, 
an der Ostseite des neuen Speicherblocks weiterläuft und nach Uberschreitung des Ausflusses des von 
der Sülze nach dem Wandrahmsfleth führenden Wasserlaufs in südwestlicher Richtung zuerst dem Ost-, 
dann dem Südufer der Flethe bis zum Ostrande der Straße Holländischereihe folgt. Von hier wendet 
sich die Zollgrenze nach Süden, läuft an der Ostseite jener Straße bis zum Brooktorkai, überschreitet 
ihn in derselben Richtung und erreicht, sich nach Westen wendend, die Ostseite der Brooktorkaibrücke, 
von wo aus sie in südöstlicher Richtung die Kaigleise überschreitet und sich am Ufer des Brooktor- 
hafens auf einer kurzen Strecke nach Osten und dann nach Südosten wendet, um die dort aufsgestellte 
Grenztafel zu erreichen. Sie überschreitet sodann den Brooktorhafen in der Richtung auf die Ostseite 
des Silospeichers, zieht sich an dieser sowie an der Südseite der Zollabfertigungsstelle Meyerstraße 
entlang bis zu dem durch eine Grenztafel bezeichneten Punkte, überschreitet die Meyerstraße, erreicht 
den nördlichen Endpunkt des Zollgitters neben dem Hannoverschen Bahnhof und folgt diesem Gitter 
bis zur Eisenbahnelbbrücke. Dem westlichen Rande dieser Brücke folgend, tritt die Grenze an das 
linke Elbufer über und nimmt ihren weiteren Lauf an dem westlichen Rande der Hannoverschen Eisen- 
bahn längs des dort angebrachten Zollgitters bis zur Unterführung der Harburger Landstraße, die 
Bahngleise in das Zollgebiet einschließend. · 
Hier wendet die Zollgrenze sich nach Westen und läuft, stets dem Zollgitter folgend, zuerst 
parallel mit der Harburger Landstraße bis zum Ernst August-Kanal, dann in nordwestlicher Richtung 
parallel mit der Landesgrenze bis an das Gebäude des Nebenzollamts Ernst August-Schleuse, welches 
sie in das Zollgebiet einschließt, und darauf wiederum parallel mit der Landesgrenze auf dem Damme 
am neuen Schutenhafen bis zur Einmündung des Veddelkanals in den Reiherstieg. 
Von dort geht sie über den Reiherstieg in gerader Linie bis zu dem durch eine Grenztafel 
bezeichneten Punkte des Ellerholzdeichs. An dem westlichen Fuße des aufgehöhten Terrains, auf 
welchem sich das Nebenzollamt Reiherstieg befindet, sodann an dem westlichen und demnächst nördlichen 
Fuße des Ellerholzdeichs entlang laufend, erreicht sie den Roßdeich, folgt demselben an dessen nörd— 
lichem Fuße bis zu dem den Kohlenschiffhafen östlich begrenzenden Deiche, läuft hierauf am östlichen 
Fuße dieses Deiches sowie weiter an der östlichen Wasserlinie der schwimmenden Zollgitter und Pontons 
entlang und springt dann von der Nordostecke des nördlichen Pontons über den Hafeneingang nach 
dem durch eine Grenztafel bezeichneten Punkte östlich vom neuen Lotsenhause. Hier wendet sie sich 
nach Norden, erreicht das Ufer der Elbe und tritt zu der hier beginnenden Abschlußvorrichtung in 
der Elbe über, folgt derselben und dem nördlichen Rande des Schwimmdocks bis an die Pontons der 
Abfertigungsstelle Fährkanal, an deren Südrande sie sich hinzieht, bis sie am östlichen Ende der Pontons 
den Punkt erreicht, von welchem aus sie in gerader Richtung auf den westlichen Endpunkt der im 
Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung die Elbe wieder überschreitet.
        <pb n="701" />
        — 
673 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
La#n 
5 Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— NI-n Grund : des 
S der 8 Ausweisung Ausweisungs 
— er Bestrafung. t 
2 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I a. 4. . 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1.Franz Götzlich, geboren am 17. August 1872 zu Her--Betteln, Königlich Württember= 21. Oktober 
Tagelöhner, nals, Bezirk Wien, ortsangehörig zu gische Regierung des d. J. 
· Neuern, Bezirk Klattau, Böhmen, Neckarkreises zu Lud- 
wigsburg, 
2. Karl Groß, An- geboren am 27. August 1881 zu Inns-Arbeitsscheu, Stadtmagistrat Nürn-- 7. Oktober 
streicher und Gärt= bruck, Tirol, ortsangehörig zu Pfunds, berg, Bayern, d. J. 
ner, Bezirk Landeck, ebendaselbst, - 
3. Isaak Lustgarten, geboren im Jahre 1878 zu Budzow, Landstreichen, Königlich Preußischer 17. September 
Tagearbeiter, Bezirk Wadowice, Galizien, öster- Regierungspräsident zud. I. 
reichischer Staatsangehöriger, Oppeln, 
4. Karl Melich, Tuch-geboren am 27. April 1866 zu Schum-Betteln, Königlich Preußischer 16. Oktober 
drucker,. burg, Bezirk Gablonz, Böhmen, Regierungspräsident zu d. J. 
österreichischer Staatsangehöriger. Potsdam, 
5. Anna Prell, ledigesgeboren am 14. Juni 1881 zu Krugs-Ubertretung sitten-Königlich Preußischer 28. Oktober 
Dirne, reut, Bezirk Asch, Böhmen, öster= polizeilicher Vor-= Regierungspräsident zusd. J. 
reichische Staatsangehörige, schriften, Erfurt, 
6. Franz Riedel, Tuch-geboren im November 1838 zu Schön-Betteln, Köntglich Preußischer 27. Oktober 
macher, berg, Mähren, österreichischer Staats- Regierungspräsident zu d. I 
angehöriger, Breslau, 
1 
1 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="702" />
        <pb n="703" />
        — 675 — 
Beilage 
Dr. 51 des Centralblatts für das Deutsche Beich. 
Berlin, Freitag, den 13. November 1903. 
  
  
  
  
Inhalt: Haudels= und Gewerbewesen: Bekanntmachung, betreffend diejenigen Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute, 
welche bis auf weiteres zur Annahme von Praktikanten ermächtigt idddddd SSeieite 675 
  
Handels= und Gewerbewesen. 
——. — — 
Rekanntmachnng. 
Gemäß §8 59 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 (Centralblatt für das Deutsche Reich 
S. 3h wird hierunter ein Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute, welche 
bis auf weiteres zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sind, bekannt gemacht. 
Berlin, den 8. November 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Verzeichnisns 
der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Institute. 
» Zahl der · · Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. enune Ort. Name der Anstalt. aniiben- 
Prakti- Prakti- 
kanten. kanten. 
..." Regierungsbezirk Marienwerder. 
1. ç Bönigreich Preußen. Schwetz Provinzial-Irrenanstalt 2 
Regiernngsbezirk Gumbinnen. Kreiskrankenhaus 1 
Gumbinnen Kreiskrankenhaus 1 
Insterburg „Q 1 Stadt Berlin. 
Goldap O= 1 Berlin Diakonissenanstalt Bethanien 3 
- Krankenhaus am Friedrichshain 
Regierungsbezirk Danzig. ·- - Moabit 
Danzig St. Marienkrankenhaus 2 am Urban » 50 
OD Provinzial-Hebammenlehr= OD Kaiser und Kaiserin Friedrich- 
anstalt 1 « Krankenhaus , 
Conradstein Provinzial-Irrenanstalt 4 O= Krankenhaus der jüdischen Ge- 
Neustadt - 2 meinde 5 
  
  
  
105
        <pb n="704" />
        676 
  
  
  
  
  
  
  
— Zabi der — gupie- 
Ort Name der Anstalt. ienn Ort. Name der Anstalt. uide 
karnen: kanten. 
Berlin St. Hedwigskrankenhaus 5 Regierungsbezirk Stralsund. 
- LandauschePrivat-Frauenklinikl-Stkalsund Städtisches Krankenhaus 12 
Dalldorf Städtische Irrenanstalt 4 
Herzberge bei - 4 Regierungsbezirk Posen. 
Lichtenberg *#- !ê*½. Posen Städtisches Krankenhaus 2 
e bei,Städtische Epileptische Anstalt ·- Evangelische Diakonissenanstalt 
lesdbr Krankenanstalt der barmher- 
Regierungsbezirk Potsdam. vzuiol. n de.hLöigen. Schwestern 1 
Potsdam St. weerhsinankeh 1 Königl Forf eis Lungenheilstätte. 
"= Städtisches Krankenhaus 2 
Bris denb Sieinantenzn, haus Regierungsbezirk Bromberg. 
randenburg ädtische ankenhau 2 - « ·- 1 
Herrmanns- zssen der Hoffbauerschen “## Samliche Diakonissenanstalt 1 
werder tiftung 2 . s- 
Neu-Weißensee Auguste Viktoria-Krankenhaus 1 Inowrazlaw Kreiskrankenhaus n 
Spandau Städtisches Krankenhaus 2 Regierungsbezirk Breslan. 
Eberswalde serctenhaus Auguste Viktoria— Breslau Krankenhaus zu Allerheiligen 10 
eim , - « - 
Zehlendorf ¶ Haus Schönow 2 N- Hanckesches Kranken= 4 
Graboyssee bei Lungenheilstätte am Grabowsee 2 SEttädtisches Irrenhaus 2. 
ranienburg Uimaigl. " 
Belzig nensen des Fi . Pradingial Hebammenlehr 1 
Brandenburgischen eil— Diakonissenanstalt 2 
stättenvereins 2 Krankenhaus der barmherzigen 
Beelitz ungsnhese und Rekon- Brüder 2 
valeszentenheim 6 - · 
Eberswalde Provinzial-Irrenanstalt 2 „ Fuae oledereaenhas 2 
Wilhelmshagen Heilanstalt für die Norddeutsche Trebnitz Malteser-Krankenhaus 1 
Holzberufsgenossenschaft 1 Brieg Provinzial-Irrenanstalt 2 
Regierungsbezirk Frankfurt. Leubus " 2 
Frankfurt a. O. Hansens Krankenhaus 7 Regierungsbezirk Liegnitz. 
Forst i. L. Städtisches Krankenhaus 1.unzlau Provimzial Irrenanstalt 2 
Landsberg a. W. Landes-Frrenanstalt 2 Hinschberg Städtisches . ankenhau 1 
Kolkwit Lungenheilstätte Landeshut Kreiskrankenhaus, Mariannen— 
Regierungsbezirk Stettin. * sitift 1 
Stettin Städtisches Krankenhaus 8.iegnitz Städtisches Krankenhaus und 
"= s Hebammenlehr- Kersbiersistung (beide ver- r 
anstalt 2 · unden 
lieckermünde Provinzial-Irrenanstalt 2 UPlagwitz Provinzial-Irrenanstalt 3 
Treptow a. R. O= 2 Warmbrunn St. Hedwigs-Krankenhaus 1 
Regierungsbezirk Köslin. Regierungsbezirk Oppeln. 
Kolberg Städtisches Krankenhaus 1 Beuthen Knappschaftslazarette 50 
Stolp Kreiskrankenhaus 1 Städtisches Krankenhaus 2 
Polzin Johanniter-Krankenhaus 2 Slawentitz August-Krankenhaus 2 
Lauenburg Provinzial-Irrenanstalt 5 Gleiwitz Städtisches Krankenhaus 1.
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        Zahl der 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ort Name der Anstalt. emrs 
Praktt 
kanten 
Kreuzburg Provinzial-Irrenanstalt 3 
Lublinitz 2 
Ratibor Städtisches Krankenhaus 3 
Loslau Volksheilstätte für Lungen— 
kranke 1 
Tarnowitz Kreiskrankenhaus 1 
Tost Provinzial-Irrenanstalt 2 
Regierungsbezirk Magdeburg. 
Staßfurt Städtisches Krankenhaus 1 
Uchtspringe Provinzial-Irrenanstalt 3 
Halberstadt Städtisches Salvator-Kranken- 
haus 2 
Vogelsang bei JVolksheilstätte fürlungenkranke 
Gommern Frauen 1 
Magdeburg Städtisches Krankenhaus 
Eudenburg 8 
Städtisches Krankenhaus Alt— 
stadt 8 
Magdeburg-Neu- Hospital (Schwiesan-Kranken- 
stadt anstalt) 1 
Magdeburg- Kahlenburg-Stiftung 1 
Wilhelmstadt 
Regierungsbezirk Merseburg. 
Halle a. S. Bergmannstrost 6 
- St. Elisabeth-Krankenhaus 1 
"O Evangelisches Diakonissenhaus 1 
Nietleben bei Landes--Heil= und Pflegeanstalt! 
Halle 
Alt-Scherbitz 3 
Hettstedt Knappschafts- Krankenhaus 1 
Zeitz Städtisches Krankenhaus 3 
Regierungsbezirk Erfurt. 
Erfurt Städtisches Krankenhaus 3 
Nordhausen OD 1 
Regierungsbezirk Schleswig. 
Kiel !Anschar-Krankenhaus, Städ- 
tisches Krankenhaus 1 
Altona Städtisches Krankenhaus 6 
Hadersleben Kreiskrankenhaus 1 
Schleswig Städtisches Krankenhaus 1 
Rendsburg — 1 
Wandsbek — 1 
Flensburg Diakonissenanstalt 2 
  
  
  
  
— — —— 
  
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalkt. arhune- 
Prakti- 
kanten. 
Regierungsbezirk Hannover. 
Hannover Städtisches Krankenhaus 1 4 
- Henriettenstift 1 
Clementinenhaus 1 
Kinderheilanstalt 1 
Provinzial = Hebammenlehr- 
anstalt 1 
Regierungsbezirk Hildesheim. 
Hildesheim Städtisches Krankenhaus 3 
O= Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 
Regierungsbezirk Lüneburg. 
Dannenberg Johanniter-Krankenhaus 1 
Lüneburg Städtisches Krankenhaus 1 
- Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 2 
Ilten Privat-Heil= und Pflegeanstalt 
für Gemütskranke 2 
Regierungsbezirk Osnabrück. 
Osnabrück Städtisches Krankenhaus 1 
- Marienhospital 1 
Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 2 
Regierungsbezirk Münster. 
Münster Clemenshospital, Städtisches 
Krankenhaus 2 
— Franziskushospital 1 
Evangelisches Krankenhaus, 
Johannisstift 1 
Provinzial-Irrenanstalt Ma- 
rienthal 1 
Lengerich Provinzial- Frrenanstalt Be- 
thesda 1 
Recklinghausen Prosper-Hospital 1 
Regierungsbezirk Minden. „ 
Bielefeld Städtisches Krankenhaus 2 
- St. Franziskus-Hospital 1 
Gadderbaum von Bodelschwingh'sche An— 
stalten 8 
Lippspringe Lungenheilstätte 1 und II 
Auguste Viktoriastift 1 
Paderborn Landeshospital 2 
  
  
  
  
1057
        <pb n="706" />
        678 
  
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. tu 
Prakti- 
kanten. 
Regierungsbezirk Arusberg. 
Lüdenscheid Städtisches Krankenhaus 1 
Hellersen Volksheilstätte 1 
Bochum Augusta-Krankenanstalt 4 
- Elisabeth-Krankenanstalt 4 
Wiemelhausen Bergmannsheil 4 
Niedermarsberg Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 4 
Dortmund Luisenhospital 6 
Gelsenkirchen Katholisches Krankenhaus 3 
- Evangelisches Krankenhaus 3 
Hagen Augenheilanstalt für den Re— 
gierungsbezirk Arnsberg 1 
— Städtisches Krankenhaus 2 
Hörde St. Josefshospital 1 
Aplerbeck Provinzial-Irrenanstalt 2 
Siegen Städtisches Krankenhaus 1 
Witten Evangelisches Diakonissenhaus 
der Grafschaft Mark 3 
Marienhospital 2 
Regiernngsbezirk Cassel. 
Cassel Landkrankenhaus 2 
Haina Landeshospital 2 
Fulda Landkrankenhaus 2 
Hanau - 2 
St. Vinzenz-Krankenhaus 1 
Hersfeld Landkrankenhaus 2 
Merxhausen Landeshospital 2 
Regierungsbezirk Wiesbaden. 
Frankfurt a. M.]Städtisches Krankenhaus 20 
O= Städtische Irrenanstalt 3 
Hospital zum heiligen Geist 8 
- Bürgerhospital 3 
— Israelit-Gemeindehospital 2 
— Bockenheimer Privatklinik 2 
Institut für experimentelle 
Therapie 2 
Eichberg Irren-Heil= und Pflegeanstalt 
Wiesbaden Städtisches Krankenhaus 12 
— Josefshospital 1 
— Paulinenstift 1 
Höchst Städtisches Krankenhaus 5 
Regierungsbezirk Coblenz. 
Ahrweiler Dr. von Ehrenwall'sche Nerven- 
heilanstalt 
Andernach Städtisches St. Josephshospitall 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
..........—— 
.— 
Zahl der 
anzuneh- 
  
  
  
  
  
Ort. Name der Anstalt. menden 
Prakti-= 
kanten. 
Andernach Irrenanstalt St. Thomas 1 
Bendorf Dr. Erlenmeyersche Heilanstalt 1 
Heddesdorf Elisabethkrankenhaus 1 
Regierungsbezirk Düsseldorf. 
Barmen Städtisches Krankenhaus 5 
- St. Petruskrankenhaus 2 
Crefeld Allgemeines städtisches Kranken- 
haus 6 
Düsseldorf Marienhospital, katholisch 1 
Evangelisches Krankenhaus 1 
Kreuzschwesterkloster, katholisch 1 
Barackenkrankenhaus 7 
St. Josefskrankenhaus, katho-- 
lisch 1 
— Departemental-Irrenanstalt 2 
Grafenberg Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 3 
Kaiserswerth a. Diakonissenkrankenhaus, evan— 
Rhein gelisch 1 
Duisburg Diakonissenkrankenhaus, evan— 
gelisch 2 
St. Vinzenzkrankenhaus, katho- 
lisch 4 
Elberfeld Städtisches Krankenhaus 9 
- St. Josefshospital, katholisch 3 
Bürgerkrankenhaus, evangelischl! 
Hospital des Vaterländischen 
Frauenvereins 1 
Bethesda-Krankenhaus, evan— 
gelisch 1 
Essen a. R. Krankenhaus der barmherzigen 
Schwestern, katholisch 2 
Evangelisches Krankenhaus, 
Huyssen-Stiftung 3 
M.-Gladbach Katholisches Krankenhaus 1 
Lennep Lungenheilstätte 1 
Lüttringshausen Provinzial-Irren-Heil= und 
Pflegeanstalt 1 
Mülheim a. HK. Evangelisches Krankenhaus 2 
Oberhausen - - 2 
« - St. Josefshospital 1 
Wesel Städtisches Krankenhaus 1 
Loaar St. Josefshospital 2 
Solingen Städtisches Krankenhaus 1 
Galkhausen Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 3
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        Ort. 
Name der Anstalt. 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
  
Zahl der 
anzuneh- 
  
Regierungsbezirk Cöln. 
Bonn 
— 
— 
Poppelsdorf 
Endenich 
Cöln 
Cöln-Deutz 
Cöln 
Mülheim a. Rh. 
vehendonnef bei 
honnef 
  
Friedrich Wilhelm-Stiftung 
Krankenhaus der barmherzigen 
Brüder, Bonner Talweg 
Rheinische Provinzial-Heil= und 
Pflegeanstalt 
St Marienhospital am Venus- 
erge 
Fribas-Heil und Pflegeanstalt 
für Gemüts= und Nerven- 
kranke 
Bürgerhospital 
Augustahospital 
Krankenanstalt Lindenberg 
Städtisches Hospital 
Provinzial= Hebammen-Lehr- 
anstalt 
Cölner Augenheilanstalt 
St. Vinzenzhaus 
Evangelisches Krankenhaus 
Dreikönige-Hospital 
Städtisches Krankenhaus 
Sanatorium Hohenhonnef 
— o EL d0 S So 
l— 
  
Regierungsbezirk Trier. 
Provinzial-Heil= und Pflege. 
Merzig 
anstalt 
Regierungsbezirk Aachen. 
Aachen 
Forst bei Aachen 
  
Mariahilf-Hospital 
Luisenhospital 
Forster Krankenhaus 
Regierungsbezirk Sigmaringen. 
Sigmaringen 
II. 
München 
  
Fürst Karl-Landeshospital 
Königreich Bayern. 
Städtisches Allgemeines Kran- 
kenhaus, München l. J. 
Städtisches Allgemeines Kran- 
kenhaus, München r. J. 
Städtisches Krankenhaus, 
—O - 
1 
21 
  
München-Schwabing 
—— — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
79 — 
« Zahlsee 
Ort Name der Anstalt. Sineen 
D · Prakti- 
« kanten. 
# . .. 
München Krankenpflegerinnen= und Heil- 
anstalt des Bayerischen 
* Frauenvereins vom Roten 
reuz (Kranken= und ortho--- 
iädische Anstalt) 2 
„Herzog s Schlössersche Augenheilanstalt 1 
" Wilhelmstr. 19 
Freising Städtisches Krankenhaus 1 
s Jngolstadt - »- 1 
Landsberg Städtisches und Distrikts-Kran- 
6 kenhaus 1 
Rosenheim Städtisches Krankenhaus 1 
Tegernsee Distrikts-Krankenhaus 1 
Krailling, Be= Vokksheilstätte bei Planegg (für 
zirksamt Lungenkranke) 1 
Starnberg .. 
Bad Tölz Lokalkrankenhaus 1 
Gabersee, Be Kreis-Irrenanstalt Gabersee 4 
zirksamt 
Wasserburg 
Weilheim Städtisches Krankenhaus 1 
Straubing Krankenhaus der barmherzigen 
l Brüder und Elisabethine- 
z nrinnen 1—2 
Deggendorf Kreis-Irrenanstalt für Nieder- 
# bayern 1 
Frankenthal Kreis-Kranken= und Pflege- 
anstalt » 
a) für Epileptische, Blöd— 
sinnige und unheilbare 
Geisteskranke, 
b) für körperlich Kranke und 
Gebrechliche 3—4 
Klingenmünster Kreis-Irrenanstalt 4—5 
1 Ludwigshafen Städtisches Krankenhaus 2 
Speyer Bürgerhospital 1 
Satserelautern Distrikts-Krankenhaus 1 
Pirmasens Städtisches Krankenhaus 1 
Frankenthal Elisabethen-Hospital 1 
Regensburg Katholisches Krankenhaus 1—2 
Amberg Marienspital 1 
Hamberg Allgemeines Krankenhaus 4—5 
« Hof Städtisches Krankenhaus 1 
ulmbach - 1 
Nürnberg Allgemeines Städtisches Kran- 
kenhaus 4 
Ü Verein für das Nürnberger 
Kinderspital und Kinder- 
Ambulatorium 1
        <pb n="708" />
        — — 
———————————————————————.————— 
— sa- 
  
  
  
Zahl der 
Ort Namie: der Anstalt. 4nen 
; Prakti- 
., E— « «»..«.-, -.«.· .— -«,... kanten. 
Nürnberg Maximilians-Augenheilanstalt 1 
Engelthal Heilstätte bei Engelthal für 
männliche Lungenkranke 1 
Erlangen I. Kreis-Frrenanstalt von Mit- 
telfranken · 2 
Aschaffenbirg Stzädtisches Krankenhaus 2 
Kitzingen - ,’ 1 
Schweinfurt — « »--1! 
szbmq « Julmsjprial Med1zmalabte1- , 
lung 8—10 
Juliusspital, Chirurgische Ab- . 
tetlung 7 
" Cthirrurgische Privatklinik 1 
Lohr Wuitpoldheim (für unbemittelte 
Lungenfranke) 1 
Werneck Kreis-Irrenanstalt 2 
Augsburg Stüädtisches Krankenhaus 22 
Neubürg #. HKrankenhaus der Barmherzigen E 
Brüder 1 
Kempten Distriktsspital 1 
IIII Rönigreich Bünhssen. 
Großschweidnitz Landes-Heil- und Pflege- 
anstalt für Geisteskrankes 2 
Bautzen Stadtkrankenhaus 2 
Zittau · - " 1-2 
Chemnitz biszus 
Dresden "· Frauenklinit und Hebammen— 
i lehranstalt « 6 
Stadtkrankenhaus Friedrichstadt 15 
Johannstadt 
Stadtirrenhaus 2 
Carolahaus · 2 
Krankenhaus der evangelisch— 
lutherischen Diakonissenan 
talt -- 1 
«TT·"" Kinderheilanstalt 3 
Trachen- Maria Anna- Kinderhospital 1 
berge 1 
Freiberg Krankenhaus 1 
Meißen .· Stadtkrankenhau= 1 
Ase 1 
bochmebschen Landes Heil- und Pfleganstalt 
(Amtshaupt. für ileptische zu Hoch- 
mamnschaft“ weitschen 2 
Leipzig); 
Leipzig 5 sus3 Et. Jakob 20 
— Pfleghaus der Stadt Leipzig 1—2 
  
  
  
  
  
  
— —— — 
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort Name der Austalt. enen 
Prakti- 
kanten. 
Leipzig, Tchonberg] Irren-Heil= und Pfleganstalt 1 
Dösen (Amts- - - 2 
hauptmann- 
cchaft Leipzig)h 
Zwickau Krankenstift Zwickau 4 
- Stadtkrankenhaus 1—2 
Dr. Köhler, Anstalt für Ortho- 
pädie, Heilgymnastik und 
» Massage 1 
Plauen Stadtkrankenhaus 3 
dAlbertsberg Volksheilstätte für Lungen- 
(Amtzhaupt- kranke 
mannschaft · 
Zwickau) 
Bad Reibolds- Lungenheilanstalt 1 
grün 
Carolagrün Volksheilstätte für lungen- 
(Amtshaupt- kfranke Frauen 1 
mannschaft 
Zwickau) 
Aue Heilanstalt Aue (Hydrothera- 
peutisches und medico-mecha- 
nisches (Zander-) Institut. 
Orthopädische und diätetische 
Heilanstalt. Sanatorium für 
Nervenkranke und Erho- 
TLungsbedürftige.) 1 
Dresden Zentralstelle für öffentliche Ge- 
sundheitspflege 2 
IV. Königreich Württemberg. 
Böblingen Bezirkskrankenhaus 1 
Cannstatt — 1 
Eßlingen Neues Krankenhaus 1 
Gmünd Städtisches Hospital zum hei— 
ligen Geist - 1 
Göppingen Städtisches Krankenhaus Göp- 
pingen 1 
Heidenheim Bezirkskrankenhaus 1 
Heilbronn Katharinenhospital 2 
Ludwigsburg Bezirkskrankenhaus 1 
Stuttgart Katharinenhospital 7 
— Bürgerhospital Stuttgart 1 
Hall Diakonissenanstalt mit Jo- 
hanniter-Kinderkrankenhaus 
und Pflegeanstalt für weib- 
liche erwachsene Schwach- 
sinnige 1
        <pb n="709" />
        — — 
  
  
  
  
681 
4. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
Haohlder FSahlder 
Ort Name der Anstalt. ankel- Ort. Name der Anstalt. el- 
HPrakti- Prakti- 
kanten. 1 kanten. 
. l 
Ravensburg Elisabethen-Krankenhaus — «» 
Stuttgart t35 bis zus V. Grohherzogtum Baden 
— Karl Olga-Krankenhaus 2 h Baden Städtisches Krankenhaus 1 
i ges „Charlotten- n Karlsruhe Neues St. Vincentiuskranken 
ilfe“ 2-2 · " aus 2 
Olgaheilanstalt (für Kinder, Slaus Wilhelm- Krankenheim 
Lehrlinge und jugendlicche „(für Augen= und Frauen- 
Arbeiter) 2 53 wkheiten, Geburtshilfeund; 
Augenheilanstalt für Unbemit- 4 ge von Wöchnerinnen) 
telte resp. Privataugenheil- . Sinn ches Krankenhaus 29 
anstalt des Hofrats Hr. « - Evangelische Diakonissenanstalt 1 
Distler 1 Konstanz Stadtspital 2 
Privataugenheilanstalt Char— Lahr .. Bezwkskrankenhaus 1. 
lottenverein für arme Augen- Lörrach Spital Lörrach. 1 
kranke » I Mannheim Diakonissenhaus 1 
Charlottenheilanstalt für Allgemeines Krankenhaus 5 
Alugenkranke 1 D. Pforzheim Städtisches Krankenhaus 2 
Reichenberg Volksheilstätte Wilhelmsheim NRastatt Bürgerspital 1 
(Kreis Back- (für Lungenkranke) 14. Blasien Bezirksspital“ « 1 
nang) ,,».. , Schopfheim Städtisches *“ 1 
Schussenried Königliche Heil-- und Pfleg- Überlingen Krankenhaus 41. 
(Kreis Waldsee] anstalt Schussenried (üür. Waldshut Städtisches Krankenhaus9!!7 
Geisteskranke) 2 %Emmendingen Heil= und Pflegeanstalt Emmen- 
Weißenau (Kreis Königliche Heil= und Pfleg- dingen (für Geisteskranke) 8 
Ravensburg) anstalt Weißenau (für Geistes- ⅜llenau Heil= und Pflegeanstalt Illenau 
.., kranke) 44 (für Geisteskranke) 4 
Winnenthal(Kreis) Königliche Heil= und Pflege- DPforzheim Heil= und Pflegeanstalt Pforze 
Waiblingen) anstalt Winnenthal (für r•r heim (für Geisteskranke) 2 
,. *½ Geisteskranke) · 3Y·OJöarzell«(A111k""-·NetltatteFriednchshetm(fur"" 
ZWEIAIHMKMSKomgbcheHeIlUndelege- Mullheim) i 2 
Münsingen) anstalt Zwiefalten (für — 
Gi “33 4 
ßöppingen Heil- und Pflegeanstalt VI. 
Christofsbad (für Geistes- s ."Gwßyerzogtumyessms· 
» kranke) 1.|Darmstadt Städtisches Krankenhaus 2—3 
Pfullingen Geheimer Hofrat Dr. Flamm- | Heppenheim a. d. Großherzogliche Landes- m-pl- 
sche Privat-Heil= und Pflege- LVL.1 nAaAnstalt · 4 
anstalt für pfychisch Kranke 1%6roß-Gerau Großherzogliches Landes- 
Rottenmünster Heil= und Pfleganstalt, Privat- hospital Hofheim (für Geistes 
(Kreis Rott- Irrenanstalt Rottenmünster 111 kranke) 2 
weil) WMainz Städtisches Krankenhaus St. 
Stuttgart Königliche Landeshebammen- Ruochus 2 
schule (Entbindungsanstalt Stadt Maii J Großherzogliche Entbindunge. 
mit gynäkologischer Privat- . anstalt Mainz 1 
abteilung und Poliklinik) 1 ⅞ Offenbach a. w. Stadttrontendaus Offenbach 
Hygienisches Laboratorium des a. M. 2. 
Medizinalkollegiums 1 Sandbach Ernst! Ludwig= Heilstätte (für 
Lungenkranke) J. H. 
s Worms Stadtkrantkenhaus 2
        <pb n="710" />
        — 
  
lOrt. 
— 
.—J“ 
Name der Anstalt. 
  
  
  
Zahl der 
anzuneh- 
menden 
Praktt- 
kanten. 
  
VII. Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Schwerin 
Ludwigslust 
Stadtkrankenhaus 
Annahospital (fürkranke Kinder) 
Staatsanstalt für geistes- 
schwache Kinder 
Staatsirrenanstalt Sachsenberg 
Stiftskrankenhaus Bethlehem 
  
Güstrow 
VIII. Großherzogtum Fachsen-Weimur. 
Blankenhain 
Weimar 
Stadtkrankenhaus 
Landes-Irren-Heil= und Pflege- 
anstalt Karl Friedrich- 
Hospital 
Städtisches Krankenhaus 
— 
— 
  
— J 
IX. Großherzogtum Mechlenburg-Strelitz. 
Neustrelitz 
Strelitz (Alt) 
  
Karolinenstift 
Landes-Irrenanstalt zu Strelitz 
(Alt) 
X. Grohherzogtum Oldenburg. 
Oldenburg · 
Wehnen 
  
Peter Friedrich Ludwig-Ho- 
spital . 
Großherzogliche Irrenanstalt 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig 
Königslutter 
Braunschweig 
Helmstedt 
Herzogliches Krankenhaus 
Herzogliche Heil- und Pflege— 
anstalt (für Geisteskranke) 
Städtisches Krankenhaus 
Evangelisch-lutherische Diako- 
nissenanstalt Marienstift 
Krankenhaus St. Marienberg 
  
(Stiftungs-Krankenanstalt) 
XII. Herzogtum Suchsen-Meiningen. 
Meiningen 
Hildburghausen 
Römhild 
Georgenkrankenhaus (Landes- 
krankenhaus) 
Herzogliche Irren-Heil= und 
Pflegeanstalt 
Lungenheilstätte 
  
Sonneberg 
Kreiskrankenhaus 
  
DdO .d 
  
  
— — C□# 
682 
Ort. 
—. 
  
  
  
  
  
#—ti 
  
  
  
  
  
— 
  
Zahl der 
unzuneh- 
menden 
Prakti-= 
kanten. 
Name der Anstalt. 
  
  
  
XIII. Derzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg 
Roda « 
Herzogliches Landeskranken- 
haus 
Herzogliches Genesungshaus 
(1. Landes-Irren-Heil= und 
Pflegeanstalt, 2. Kreiskran- 
kenhaus und Idiotenanstalt)4 
  
  
XIV. Herzogtum BFachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha Herzogliches Landkrankenhaus 4 
Ketschendorf bei OJ "D 2 
Coburg 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Bernburg Landes-Heil= und Pflegeanstalt 
· für Geisteskranke 2 
— Kreiskrankenhaus Bernburg 2 
Dessau Kreiskrankenhaus 2 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Mudolstadt. 
Rudolstadt Landes-Heil= und Pflegeanstalt) 1 
XVII Fürstentum Beuß ülterer Linie. 
Greiz Fürstliches Landkrankenhaüs 1 
XVIII. Fürstentum Reuß jüngerer Tinie. 
Gera Städtisches Krankenhaus 12 
XIX. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck Staats-Irrenanstalt 1—2 
OD Allgemeines Krankenhaus 4 
XX. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen Städtische Krankenanstalt 6 
Bremerhaven Städtisches Krankenhaus 2 
Vegesack Hartmann-Stift 1 
Ellen Heil- und Pflegeanstalt Ellen 
(für Geisteskranke) 2 
Bremen Bakteriologisches Institut 2 
— Diakonissenhaus 1—2
        <pb n="711" />
        Zahl der 
683 
— — 
  
  
  
Zahl der 
  
  
  
  
  
Ort Name der Anstalt. ic Ort. Name der Anstalt. zn- 
kanten. ari- 
Bremen St. Josef-Sti 1 . 
"O . Kindeijfrankgchaus 2 Xx11.(IBlsaß-Yottjnngen. 
VWMETHUVMStsJOsef-H9sp1tal 1 thßburg UnfallkkaukenhausG.m.b.H.2 
. agenau Bürgerspital 2 
XXI. Freie und Hansestadt Hamburg. Stephansfeld Virgerse Bezirks= Irrenan- 
Hamburg Allgemeines Krankenhaus Ep- Gandkreis stalten des Elsaß 2 
pendorf 18 Straßburg) « 
Allgemeines Krankenhaus Saales Lungenheilstätte 1 
St. Georg 10 Metz Mathildenstift (Diakonissen- 
OD Irrenanstalt Friedrichsberg 4 " · spital) 1 
- Langenhorn 2 Algringen (Kreiss Bergmanns-Krankenhaus 1 
— Seemanns-Krankenhaus und Diedenhofen 
Institut für Schiffs= und West) , . 
Tropenkrankheiten 1 Mülhausen Bürgerspital am Graben 2 
— Hafenkrankenhaus 2 — Krankenhaus am Hafenrain 2 
  
  
— — 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="712" />
        <pb n="713" />
        — 685 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und BZuchhanudlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang) Berlin, Freitag, den 20. November 1903. V2. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Bestelung von Kons ular—. Warenverzeichnisses, und des Verzeichnisses der Massen- 
7 . üter 
agenen Seite 685 3. Horizeiwesen: asweisung von Auslandern aus dem 
2. Handels- und Gewerbewesen: Anderung des statistischen Reichsgebiete 687 
  
  
1. Kon fulatwesen. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in La Corußa (Spanien) ist der Kaufmann Manuel Minones 
Barros zum Konsularagenten in Corcubion bestellt worden. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Alicante (Spanien) ist der Kaufmann Maßuel Ballester y Albentosa- 
zum Konsularagenten in Torrevieja bestellt worden. 
Vor dem Kaiserlichen Konsul in Almeria (Spanien) ist der Kaufmann Emil J. Altpeter zum 
Konsularagenten in Garrucha bestellt worden. 
  
" 107
        <pb n="714" />
        — 686 — 
2. Handels= und Gewerbewesen. 
Der Bundesrat hat beschlossen, der nachstehend abgedruckten Anderung des statistischen Waren- 
verzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, 
daß die Anderung mit dem 1. November 1903 in Kraft tritt. 
Berlin, den 14. November 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: van der Borght. 
Anderung 
des statistischen Warenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, auf welche 
die Bestimmung im 8 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die 
Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland, Anwendung findet. 
1. Statistisches Warenverzeichnis. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer des 
statistischen Waren- Warengattung. Nummer des Zolltarifs. 
verzeichnisses 
+516. Unverändert. Unverändert. 
2. Verzeichnis der Massengüter. 
Nummer des 
statistischen Waren- Warengattung. 
verzeichnisses. 
516a.#. Kabel zur Leitung elektrischer Ströme mit Umschließungen von Draht, Bleihülsen, 
Kupferblech oder dergleichen, zur Verlegung in Erde oder Wasser geeignet.
        <pb n="715" />
        O□5 
OC0 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand Alter und Heimat 
J— 
Sk 
der Ausgewiesenen. 
  
2. l 
Grund 
der Bestrafung. 
  
4. 
  
Behörde, welche die Datum 
Ausweisung Ausmen nas 
beschl t. 
eschlossen ha beschlusses. 
b. 6. 
  
10. 
11. 
  
Jakob Popinski 
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
geboren am 28. Januar 1880 zu Wels, Münzverbrechen, 
Kuppelei und An- 
deres (3 Jahre6 Mo- 
nate Zuchthaus, laut 
vom 
Erkenntnis 
16. Mai 
12. Oktober 1900), 
Raub (5 Jahre Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 9. No- 
vember 1898), 
(Königlich Bayerisches Be- 
29. Oktober 
zirksamt Kulmbach, . 
d. J 
  
1 
Königlich Preußischer (7. November 
Regierungspräsident zul d. J. 
Königsberg, 
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
Karl Begsteiger, 
Schlosser, Oberösterreich, ortsangehörig zu Sier- 
ning, Bezirk Steyr, ebendaselbst, 
Johann Papewies, 25 Jahre alt, geboren und ortsange- 
Arbeiter, hörig zu Massuika, Rußland, 
#sei Fleifcher— geboren am 14. März 1854 zu Golden- 
Tischler öls, Bezirk Trautenau, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
Wenzel Hieke, Ar-geboren am 3. Juni 1874 zu Mittel- 
beiter, grund, Bezirk Tetschen, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
Franz Kaver Kie- — am 27. November 1858 zu 
holzer, Messer-= Steyr, Oberösterreich, ortsangehörig 
schmied, ebendaselbst, 
Johann Kubin, geboren am 1. Januar 1847 zu Mischek, 
Tagelöhner, Bezirk Neuhaus, Böhmen, ortsange- 
hörig ebendaselbst, 
34 Jahre alt, geboren zu Dzieronznia, 
(Popek), Arbeiter, Kreis Pinczow, Gouvernement Kielce, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
Emanuel Reck= geboren am b. Juni 1843 zu Johannes- 
ziegel, Stein- berg, Bezirk Gablonz, Böhmen, orts- 
arbeiter, angehörig ebendaselbst, 
Ludwig Thomas, geboren am 17. August 1877 zu Hohen- 
Feilenhauer, elbe, Böhmen, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
Klemens Totzek geboren am 11. (13.) März 1883 zu 
(Toczek), Schlosser- 
geselle, 
Johann Watzla- 
witz, Erdarbeiter, 
Zawoja, Bezirk Myslenice, Galizien, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 25. Mai 1848 zu Wis- 
zoka, (Kapos), Ungarn, ungarischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Betteln und verbo- 
tenes Waffentragen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln und Führung 
eines falschen Na- 
mens, 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 4. November 
Regierungspräsident zu d. J 
Liegnitz, 
Königlich Preußischer b. November 
Regierungspräsident zu d. J. 
Magdeburg, 
Königlich Bayerisches Be- 9. Oktober 
zirksamt Burglengen= d. J. 
feld, 
Königlich Bayerisches Be-30. Oktober 
zirksamt Regensburg, 
Königlich Preußischer 8. September 
Regierungspräsident zul d. J. 
Oppeln, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Regensburg, 
Königlich Preußischer 
Negierungspräsident zu 
eln, 
Königlich Preußischer 6. November 
Regierungspräsident zu d. J. 
Düsseldorf, 
6. Oktober 
d. J. 
30. Oktober 
d. J. 
21. April d. J. 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="716" />
        <pb n="717" />
        – 689 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beriehen durch alle Vostanstalten und Buchbandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. November 1903. W 53. 
Inhalt: 1. Koufnlatwesen: Ableben eines Vizckonsuls 
— Exequaturerteilung . . Seite 689 3. Polizeiwesen: Ausweisungr von Auslaͤndern aus dem 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Reichsgebiete 691 
vom 1. April 1903 bis Ende Oklober 1908 60 
  
  
1. Konsfsulatwesen. 
— —— 
Der Kaiserliche Vizekonsul Eugenio Tori in Spezia ist gestorben. 
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Mexico Ernst Leoni in Mannheim ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
108
        <pb n="718" />
        690 
2. Finanzwesen. 
Nachmeisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1903 bis zum Schlusse des Monats Oktober 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll-Einnahme Einnahme in nt 
Bezeichnung E““ 5 Ausfuhr- dems idie Fet zun zerschien 
der bis zum Schlusse des Vergütungen Bleiben raume sedes vor Spalter 4 und n 
Einnahmen. Monat= ktober ꝛc. (Spaite 4) — weniger 
- » 4 44 4 
1. 2. 3. 4. G. 6. 
Zölle 314 917 996 12 006 334 302 911 662 303 347239— 435 577 
Tabaksteuer 5 954 585 46 751 5 907 834 6 389 488 — 481 649 
Zuckersteuer und 3uschiag 81 493 180 22 269 075 59 224 105 61 759 776 — 2535 671 
Salzsteuier 28 868 902 7 048 28 861 854 27 911 6e21 +— 9650 233 
Masschbottichsteuer .. 5317275 12977216—7659941—873293—6786648 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und zu- 
schlag ... . 78599 157 295 025 78 304 132 81641709 — 3337 577 
Prennsteuert . 3 168 425 4 858 525 — 1 690 100 31 3862 — 1721 462 
Schaumweinsteuer (einschl. nachsteuey 2 636 165 25 738 2 610 427 3 666 213— 1 055 786 
Brausteuer 18 264 296 50 286 18 214 010 18 107 567 106 423 
übergangsabgabe von Bier 2 018 720 — , 2 018 720 2 090 111 — 71 391 
Summe 541 238 701 52 535 998 488 702 708 504 071 808 — 15 369 105 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 7160 250 — 7 160 250 14 297115 — 7 136 865 
A Sauf-u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 74427 475 22 858 7 404 617 7393 9599 — 0 658 
c s 
Privatlotterien. 3 060 025 — 3 060 025 3701415 — 641 390 
Staatslotterien 20 059 740 — 20 059 740 19 289 505 — 770 235. 
d) Schiffsfrachturkunden. 502 069 — 502 069 476 308 — 25 761 
Spielkartenstempel. 831 317 — 831 317 871 005— 39 738 
Wechselstempelsteuer. . 7227 955 — 7227 955 7056 201— 171 754 
Post- und Telegraphenverwaltung — — 266 637 819 253 607 785 18 030 034 
Reichs-Eisenbahnverwaltung — — b68 416 000 63461000) + 4 965 000 
  
*) Die endgültige Einnahme hente sich im Vorjahr um 941 413 4&amp; höher. 
  
  
  
  
  
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen 2c. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. . Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeich nung Ist-Einnahme im Monat Oktober bis zum Schlusse des Monats Oktober 
ber 1903 1902 #iihi 1608 1903 1902 Mithm 0s 
Einnahmen. — weniger — weniger 
4 MA 4 A. M. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
Zölle .. .... .’44179607 45 151 937 972 330277 951 776 269 873793 + 8077 983 
Tabaksteuer 2 919 459 3 096 170 — 176711 7 496 800 8 063 472 — 566 672 
Zuclersteuer und Zuschug 8 099 385 9 498 519 — 1399 134 61 640 789 48 576 998 + 13 063 791 
alzsteuer . 4 010 133 3 938 666 + 71 467 27 127040 26 125 588 + 1 001.452 
Var zbottchfener 8 — 308 968 — 1 055 956 746 988 - 4063 161 4 681 b26 — 8744 687 
erbrauchsabgabe von zunntwein . 
BrundsZufchlag . . 9 942 642 11 632 997 — 1 690 36550551 177282 71 012 2671 16b 015 
ennsteuier — 888 907 22 674— 911 581— 1 690 100 31 362 — 1·721 462 
Fehuninweinsteuer chi * 245 803 115 526 + 130 277 2 084 941 2347 4ö51 — 262 510 
rausteuer un ergangsa ga e 
von Bier 2 369 83 2289 689— 80 144 17 192 210| 17 162 583 — 29 627 
Summe . 70 568 987 74 690 222 4 121 235 468 917 577 447 875 010 + 11 042 537 
Spielkartenstempel 98 475 95 002 — 3 473 834 423 859 627— 25 204
        <pb n="719" />
        691 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimat 1 Grund Behörde, welche die daum 
2 * Fuei Ausweisung' ausmeffungs 
* der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat beschlufses. 
1. 2. 3. 4. 6. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetz buchs. 
1.| Girolamo Cochi, sgeboren am 2. Januar 1835 in Bres-Betteln, Königlich Banerisches 
Tagelöhner, 
Rudolf Eduard 
Koschade, Tuch- 
macher, 
Heinrich Eduard 
Lambelly, Kauf- 
mann, 
Ignatz (Ignäcz) 
Nanista, Arbeiter, 
Max Napoléon, 
Schmiedegeselle, 
Schäfer, Arbeiter 
und Metzger, 
Isaak Pollag, Ar- 
beiter, 
..Jakob Streisser, 
Tagelöhner, 
.Marinus Jakobus 
Timmermann, 
Arbeiter, 
Friedrich Zieris, 
Musiker, 
  
Der im Centralblatte für 1895 auf Seite 138 unter 3 
Namen Anton Zambelli, ist Dienstknecht, am 2. Februar 1881 zu St. Florian, 
und österreichischer Staatsangehöriger. 
cia, Italien, ortsangehörig ebenda- 
selbst, 
geboren am 24. August 1860 zu Blaschki, 
Gouvernement Kalisch, Rußland, rus- 
sischer Staatsangehöriger, 
geboren am 13. Juni 1884 zu Esta- 
vayer le Lac, Kanton Freiburg, 
Schweiz, ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren im Jahre 1858 zu Kruset- 
nicza, Bezirk Nämesztô, Ungarn, un- 
garischer Staatsangehöriger, 
geboren am 8. Juni 1850 zu Donges, 
Departement Loire-Inferieure, Frank- 
reich, französischer Staatsangehöriger, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen, 
geboren am 1. Oktober 1843 zu Ober- 
Endingen, Kanton Aargau, Schweiz, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 15. Oktober 1830 zu Ettel- 
brück, Luxemburg, ortsangehörig eben- 
daselbst, 
geboren am 24. Januar 1864 zu Landstreichen und 
Middelburg, Provinz Seeland, Nie= Betteln, 
derlande, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 4. April 1878 zu Hermann-Betrug, Unterschla- 
seifen, Böhmen, ortsangehörig zu gung und Land- 
Wildschütz, Bezirk Trautenau, eben= streichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, 
  
  
  
daselbst, 1— 
  
  
Bezirksamt München, 
Polizeibehörde zu Ham- 
u 
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Mannheim, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zud 
Breslau, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Straßburg, 
derselbe, 
Königlich Preußischer 
3. November 
16. November 
18. November 
6. November 
14. November 
desgleichen. 
12. November 
d. J 
10. November 
Regierungspräsident zu d 
Düsseldorf, 
Stadtmagistrat Hof, 
Bayern, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
P. November 
  
iffer 5 aufgeführte Mathias Kübelbeck heißt mit richtigem 
Bezirk Schärding in Oberösterreich geboren
        <pb n="720" />
        <pb n="721" />
        — 693 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
  
Zu beriehen durch alle Postanstalten und SGuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXlI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. Dezember 1903. V5t4. 
1 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen Seite 6ß0s 4. Zoll- und Steuerwesen: Zollbehandlung abgenutzter 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der in Wien Akkumulatorenkasten aus Hartgummi im Ausbesserungs- 
Lerscheinenden Druckschrift „Lucifre 694 verkehre; — Veränderungen in dem Stande oder den 
3. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung äzztlicher Befugnissen der Zoll- und Steuersteleen 5694 
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in den russischen 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Ostseeproringen 56594 Reichsgebiete 6096 
  
1. Konfulatwesen. 
Dem Königlich Niederländischen Konsul Carl Scheibler in Cöln a. Rh. ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem mit der Verwaltung des Brasilianischen Vizekonsulats in Bremen betrauten Brasilianischen Konsul 
Dario Freire, sowie dem Brasilianischen Konsul Paul Theodor Fritz in Berlin ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsularagenten der Vereinigten Staaten von Amerika in Wiesbaden J. B. Breuer ist namens 
des Reichs das Erequatur erteilt worden. 
  
109
        <pb n="722" />
        — 694 — 
2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts 1 in Berlin vom 30. September 
und 28. Oktober d. J. gegen die in Wien erscheinende Druckschrift „Lucifer“ binnen Jahresfrist zweimal 
Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung 
des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 65) die fernere Ver- 
breitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 30. November 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
3. Militär wesen. 
  
Mit bezug auf die Bekanntmachung vom 24. März 1902 (Centralblatt S. 68) wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte Dr. med. Felix Pilzer in Riga für den 
Fall der Erkrankung oder sonstigen Behinderung des Untersuchungsarztes Dr. Wolfram daselbst auf 
Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, die im § 42 unter 
Ziffer 1 à und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche fihren dauernden Aufenthalt in den russischen Ostsee- 
provinzen haben. 
Berlin, den 30. November 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
4. Zoll= und Steuer wesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. November d. J. beschlossen, daß die Zolldirektivbehörden 
ermächtigt werden, für abgenutzte Akkumulatorenkasten aus Hartgummi, die aus dem Auslande zur 
Ausbesserung eingeführt und vormerkweise behandelt, demnächst aber als nicht mehr ausbesserungsfähig 
befunden worden sind, auf Antrag bei nachgewiesener Identität die Zollbehandlung als Abfälle zu 
genehmigen, sofern die Kasten unter amtlicher Aufsicht zertrümmert werden. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Stenerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Es ist erteilt worden: 
der Zollabfertigungsstelle in der Zementfabrik zu Hemmoor im Bezirke des Hauptsteueramts 
zu Stade die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über wieder eingehende leere, zur Aus- 
fuhr von Zement benutzte Emballagen, 
dem Steueramt 1 zu Freystadt i. Schl. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Sagan die Befug- 
nis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II,
        <pb n="723" />
        — 695 — 
dem Steneramt J zu Nienburg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Verden die Befugnis, 
Waren der Nummer 22 f des Zolltarifs zu einem anderen als dem hbchsten Zollsatze dieser Tarif- 
nummer abzufertigen, Zollbegleitscheine 1I über die für den Kaufmann Heynemann in Nienburg 
bestimmten Sendungen von Säcken aus Jutegeweben der Nummer 221 1 des Zolltarifs zu erledigen 
und Zollbegleitscheine 1 über die aus diesen Säcken gefertigten Matten auszufertigen, sofern die Matten 
von Heynemann als Verpackungsmaterial für die in den Glasfabriken von Heye und von Himly und 
Holscher in Nienburg hergestellten Glaswaren wieder ausgeführt werden, 
dem Hauptsteueramte zu Kreuznach die Befugnis zur Abfertigung des für das daselbst 
errichtete Privatlager der Lothringer Benzin-Raffinerie, Chemische Fabrik zu Woippy bei Metz, be- 
stimmten mit Begleitschein I unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden leichten Mineralöls. 
Im Königreiche Bayern. 
Der Aufschlageinnehmerei zu Karlstadt im Bezirke des Hauptzollamts zu Würzburg ist die 
Befugnis zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen über Wein und 
den Aufschlageinnehmereien zu Redwitz, Weiden und Wiesau im Bezirke des Hauptzollamts zu 
Waldsassen und zu Schwarzenbach a. S. im Bezirke des Hauptzollamts zu Hof die Befugnis zur 
Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier erteilt worden. 
Im Königreiche Sachsen. 
Es ist erteilt worden: 
dem Untersteueramte zu Geithain im Bezirke des Hauptzollamts Leipzig II die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz, 
dem Untersteueramte zu Schneeberg im Bezirke des Hauptzollamts zu Zwickau die Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Postgüter und 
dem Nebenzollamte II Seifhennersdorf vor Warnsdorf im Bezirke des Hauptzollamts zu 
Zittau die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Tabak johne Rücksicht auf die 
Höhe der angewiesenen Zollbeträge. 
Im Großherzogtume Baden. 
Dem Zollamte zu Kehl im Bezirke des Hauptsteueramts zu Baden ist die Befugnis zur Ab- 
fertigung von Leinwand der Tarifnummern 22f, g1 und 2 und Anmerkung zu f und g zu anderen 
als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern beigelegt worden. 
Im Großherzogtume Hessen. 
Die Ortseinnehmerei Reichelsheim ist unter Abtrennung vom Hauptsteueramtsbezirke Darm- 
stadt dem Bezirke des Hauptsteueramts Offenbach und 
die Ortseinnehmerei Höchst unter Abzweigung vom Hauptsteueramtsbezirk Offenbach dem 
Bezirke des Hauptsteueramts Darmstadt zugeteilt worden. 
In Elsaß-Lothringen. 
Die Ubergangssteuerstelle zu Stieringen-Wendel im Bezirke des Hauptsteueramts zu Saar- 
gemünd ist aufgehoben worden. « 
DemNebenzollamtIzuGroß-MoyeuvreimBezirkedesHauptzollamtszuDiedenhofenist 
allgemein die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen !1 über die von den Hüttenwerks- 
besitzern de Wendel &amp; Cie. zu Hayingen auf ihrer Privateisenbahn eingeführten, aus ihren eigenen, in 
Frankreich belegenen Werken herstammenden Waren beigelegt worden. 
  
109.
        <pb n="724" />
        696 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Name und Stand 
— 
—— 
  
— Laufende Nr. 
2. 
der Ausgewiesenen. 
Alter und Heimat 
— — 
  
1 *s 
Grund 
der Bestrafung. 
4. 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
  
b. 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
  
6. 
  
Adolf Barvinek, 
Frleischergeselle, 
Josef Bös, Müller- 
geselle, 
Karl Bulic, Weber, 
2. 
Alfred Marggi, 
Stallschweizer, 
. Johann Wilhelm 
Ludwig Nielsen, 
Reifer, 
Marie Pietsch, 
ledig, 
Hubert Rösel, 
7. 
Arbeiter, 
1| 
.. Markus Tomas, 
auch Thomas Ma- 
rek, Handarbeiter, 
Johann (Jom) 
Vendolsky, Ar- 
beiter, 
10. Wilhelm Vermeu- 
len, Arbeiter, 
11. Friedrich Vogel, 
Weber und Hand- 
1 arbeiter, 
12. Alexander Wucko- 
witz, Buchbinder, 
s 
AufGrunddes§362desStrafgesetzbuchs. 
geboren am 21. Oktober 1863 zu Vam- 
berk, Bezirk Reichenau, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 29. Mai 18067 zu Schönau, 
Bezirk Hohenstadt, Mähren, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, "% 
geboren am 12. August 1878 zu 
Uastiborice, Bezirk Turnau, Böhmen, 
ortsangehörig zu Usen, ebenda, 
geboren am 16. Februar 1872 zu 
Lenk, Kanton Bern, Schweiz, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 1. März 1848 zu Kallund- 
borg auf Seeland, Dänemark, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 24. Januar 1859 zu Neu- 
dorf, Bezirk Landskron, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 11. März 1871 zu Nieder- 
Allstadt, Bezirk Trautenau, Böhmen, 
ortsangehörig zu Königinhof, Böh- 
men, 
geboren am 25. April 1875 zu Ober- 
Brko, Bezirk Jicin, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 
geboren am 15. August 1865 zu 
Rochozne, Bezirk Policka, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, 
geboren am 25. März 1848 zu Kuilen- 
berg, Provinz Gelderland, Nieder- 
lande, niederländischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 19. November 1860 zu 
Auch, Böhmen, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren angeblich am 2. Januar 1842 
zu Semlin, Kroatisch--Slavonischer 
  
  
Grenzbezirk, ungarischer Staatsange- 
höriger, 
  
Betteln, 
desgleichen, 
Landstreichen und 
Fälschung von Le- 
gilimalions- 
papieren, 
Verbrechen wider die 
Sittlichkeit, Betteln 
und verbotenes 
Waffentragen, 
Widerstand gegen die 
Staatsgewalt und 
Betteln, 
gewerbsmäßige Un- 
zucht, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
desgleichen, 
desgleichen, 
grober Unfug, Land- 
streichen und 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
derselbe, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Bogen, 
Stadtmagistrat Amberg, 
Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Schleswig, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zweckau, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Auchach, 
1 
  
23. November 
d. J. 
desgleichen. 
November 
Oktober 
J. 
19. November 
11. Oktober 
d. J. 
20. November 
11. November 
23. November 
19. November 
31. Oktober 
d. J. ' 
27. Oktober 
d. J. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="725" />
        — 687 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und ZSuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Dezember 1903. 1V55. 
Inhakt: 1. Konfulatwesen: Exeguaturerteilungen Seite 607 5. #atels. Gewerbewesen- Anderung des derzeich- 
2. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher misses der Herkunfts= und Bestimmungsländer, be- 
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Transvaal 697 guessend die “ des Warenverkehrs des deutschen 
3. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 6. Zoll= und Steuerwesen: Ableben eines Reichsbevoll- 
November 1000 6098 mächtigten J20 
4. Allgemeine Verwaltungssachen: Verordnung über Tage- 7. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
gelder, Fuhr= und Umzugskosten der Reichsbeamten 700 Reichsgebiete . 720 
  
1. Konfulatwesen. 
  
Dem Brasilianischen Generalkonsul Arthur Teixeira de Macedo in Hamburg ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
Dem Konsul der Republik Chile in Stettin, Georg Bork, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
2. Militär wesen. 
Bekanntmuachung. 
DWempraktischen Arzte und Oberarzte der Reserve Dr. Sthamer zu Johannesburg (Südafrika) ist 
auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordmung die Ermächtigung erteilt worden, die im § 42 Ziffer 1a 
und b ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Transvaal haben. 
Berlin, den 2. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
110
        <pb n="726" />
        Passiva. 
698 
3. Bank 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochen 
(Die Beträge lauten 
  
  
7—-.- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 100 .4 
500 
1 000 
  
  
  
  
  
– 83 q 
  
Bemerkungen. 
  
1 104 202 000 , 
  
  
  
  
18 789 000 K (bei der Bank Nr. 3), 
300 514 000 ( 
. 1). 
  
  
Ver- #ee. 
9 Sonstige . er- 
SBezeichnun "Q täglt bindlich- bindlich- 
2 l ch 1 Grund= Keserve, Koten- Gegen Un Gegen * Gegen reiten Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen kesn 
* ver —’i 31. Ott gedeckte 31. Hlt.er. 31. Ott.mit 3l. det. 31. O.er 31. Olt. durk. 
3 Banken. apltal. s Fonbs. Umlauf,. Noten. 1008. bindlic 1903.Kündi. 1908 Passiva. 903. Passiva. 100. gebenen 
2 gungs- nlän- 
keiten. feit dischen 
□# " Wechsel. 
1. 2. 8. 4. F. 6. 7. 4. 10. 11.12. 13,. 14. 15 16.7. 
HRKeichebank 150 0007 1277 391— 82 679 344 846— 116 605/ 588 848|135 5111= — 36 937— . 2 951|2 100 9631+ 55783 — 
GBayerische Notenbar 2887 963/ — 1 583 31243— 7696.— 26 — — 5010 186 990— 18413 
Sächsische Bank zu Dresden0 6132 37436+ 11444 32 3964 3655 26 092 — 1134 1 444 109 133 500 3777 1409 
Wünrttembergische * 90001 1112 28372 950 9899|— 7764.— 636 *i 80%% 6 42 464 14881 166 
.Badische Bank 9 1982 18 763+ 156 9928 4 12 975— 346 — — 1067- 129 43 787— 61 1 23 
,raunschwelgische Bunb10 965 2380 + 490 688- 7 088i# 3145— 130 794 24 464- 678 7#2 
Zusammen0| 142 5 405 — 120 656 nime 22529722— 118445565 7 a82 1644 56 s981 8 30
        <pb n="727" />
        wesen. 
  
banken Ende November 1903 
übersichten, verglichen mit demjenigen Ende Oktober 1903. 
auf Tausend Mark.) 
699• 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiva. 
7t S. 
Metal- Gegen Reichs Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 
31. Okt,.ssen- 31. Okt.er 31. Ost.Wechsel.1. Okt. Lombarb.B1. Oft.Effekten.31. Okt. 81. Okt. der 31. Okt. 7 
bestand.1. scheiue. i1808. Santen. 1008. 1808. 1008. ios. Attiva. 1903. aitnoa. idos. 
z 
: 
18. 1. 20. 21. 2. 28 24. 25. 20. 27. B. 29. 30. 1. 32. 3.34 
898 942 + 331644 25 304 411 8999 35921986— 48 488 63 846— 9887 99 707+ 79342 82 17 . 390 2 100963 + 55 788 . 
296524. 131 87 72981 8544 3259 3732 J. 18 6383 8 2942. 3900086996 — 18412. 
19 119 2983 623 + 72 8988 + 1491 44 916— 3823 19586 +— 923 18 262+— 256 21 976) J 4575 500 3777. 
10 559 — 62 102 4 19 2812 — 133 17 408 905 8 32— 6505 1 601/ 0 1 649 148 12454441 
7880 598 15— 5 931 664 21 124 33 10 807 389 438— 198 2583 — 148 43 787— 61. 
611 127 11 5 80 45%0 1 2074 5 578— 30 11485 694 6% 
s I 
966802434261261324499 24791/| 19411062977— 56650 108 366/— 8559120649 79 373% 56 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
110
        <pb n="728" />
        — 700 — 
4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Auf Grund des § 22 der Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der 
Reichsbeamten vom 25. Jumni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) wird die Einreihung der Reichsbeamten 
in die unter Nr. III bis VII des § 1 und unter Nr. II bis VII des § 13 dieser Verordnung aufge- 
führten Beamtenklassen nach Maßgabe des nachstehenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt. Das durch 
das Centralblatt für das Deutsche Reich für 1876 S. 8—19 veröffentlichte Verzeichnis und die hierzu 
ergangenen Ergänzungen und Abänderungen treten außer Kraft. 
Berlin, den 5. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Verzeichnis der Reichsbeamten. 
81 9813 
der Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Amzugskosten der Reichsbeamten 
vnom 25. Juni 1901. 
Klasse III. · Klasse II. 
Vortragende Räte der obersten Reichs= Vortragende Räte der obersten Reichs- 
« behörden. i behörden. 
A. Auswärtiges Amt. 
Vortragende Räte. 
B. Reichsamt des Innern. 
Vortragende Räte des Reichsamts des Innern. 
Vorsitzender der Zentraldireftion der monumenta Germaniae historica. 
Präsident des Bundesamts für das Heimatwesen. 
Mitglieder des Bundesamts für das Heimatwesen. 
Präsident des Statistischen Amtes. 
Direktor im Statistischen Amte. 
Direktor der Normal-Eichungskommission. 
Präsident des Gesundheitsamts. 
Direktoren im Gesundheitsamte. 
Präsident des Patentamts. 
Direktoren im Patentamte. 
Präsident des Reichs-Versicherungsamts. 
Direktoren im Reichs-Versicherungsamte. 
Senatsvorsitzende im Reichs-Versicherungsamte. 
Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Direktor in der Physikalisch-Lechnischen Reichsanstalt. 
Präsident des Kaiserlichen Kanalamts. 
Präsident des Aufsichtsamts für Privatversicherimg. Pn 
Direktoren im Aufsichtsamte für Privatversicherung.
        <pb n="729" />
        81 
— 701 — 
13 
C. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen etr. 
Vortragende Räte des Kriegsministeriums. 
Militär-Intendanten. 
Feldpröpste. 
2. Sachsen. 
Abteilungs-Chef vom Zivil im Kriegsministerium. 
Justitiar. 
Militär-Intendanten. 
3. Württemberg. 
Abteilungs-Chef vom Zivil im Kriegsministerium. 
Militär-Intendant. 
D. Reichsmilitärgericht. 
Senatspräsidenten. 
Ober-Militäranwalt. 
Reichsmilitärgerichtsräte. 
Militäranwälte. 
E. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Vortragende Räte des Reichs-Marineamts. 
Ressortdirektoren für Schiffbau und Maschinenbau. 
Direktor der Seewarte. 
Marine-Intendanten. 
Werftverwaltungsdirektoren. 
F. Reichs-Justizamt. 
Vortragende Räte. 
G. Reichsgericht. 
Senatspräsidenten. 
Ober-Reichsanwalt. 
Reichsgerichtsräte. 
Reichsanwälte. 
H. Reichsschatzamt. 
Vortragende Räte. 
J. Reichs-Eisenbahnamt. 
Vortragende Räte. 
K. Rechnungshof. 
Direktoren. 
Vortragende Räte.
        <pb n="730" />
        — 702 — 
81 8 13 
L. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Vortragende Räte. 
Ober-Postdirektoren. 
NM. Verwaltung der Reichsdruckerei. 
Direktor. 
N. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
Vortragende Räte des Reichsamts. 
Präsident der Generaldirektion. 
0. Verwaltung der Reichsbank. 
Vizepräsident des Reichsbankdirektoriums. 
Mitglieder des Reichsbankdirektoriums. 
Klasse IV. Klasse III. 
Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. Mitglieder der höheren Reichsbehörden. 
A. Reichskanzlei. 
Ständiger Hilfsarbeiter. 
8. Auswärtiges Amt. 
Ständige Hilfsarbeiter. 
C. Reichsamt des Innern. 
Ständige Hilfsarbeiter des Reichsamts des Innern. 
Mathematischer Hilfsarbeiter für Versicherungswesen, landwirtschaftlicher und industrieller 
Hilfsarbeiter im Reichsamte des Innern. 
Mitglied der Zentraldirektion der monumenta Germaniae historica. 
Reichsinspektor für die Steuermanms= und Schifferprüfungen. 
Vorstand des Schiffsvermessungsamts. 
Mitglieder des Statistischen Amtes. 
Mitglieder der Normal-Eichungskommission. 
Mitglieder des Gesundheitsamts. 
Mitglieder des Patentamts. 
Ständige Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts. 
Mitglieder der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt (mit Ausschluß des Werkstattvorstehers). 
Mitglieder des Kanalamts (auch der Betriebsdirektor). 
Ständige Mitglieder des Aufsichtsamts für Privatversicherung (im Hauptamte). 
D. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen etr. 
Militär-Intendanturräte. « 
Ober-Kriegsgerichtsräte. 
Militär-Oberpfarrer. 
Intendantur- und Bauräte. 
Ober-Studiendirektor beim Kommando des Kadettenkorps. 
Studiendirektoren bei der Haupt--Kadettenanstalt. 
Kriegsgerichtsräte, denen der Stellenrang der vierten Klasse der höheren Provinzialbeamten 
verliehen worden ist.
        <pb n="731" />
        81 
— 703 — 
2. Katchsen. 
Vortragende Räte vom Zivil im Kriegsministerium. - 
Studiendireftor beim Kadettenkorps. 
Intendantur- und Bauräte. 
Ober-Kriegsgerichtsräte. 
Militär-Intendanturräte. 
Kriegsgerichtsräte, denen der Rang in Klasse IV.Nr. 1 der sächsischen Hofrangordnung ver- 
liehen ist. 
Militär-Oberpfarrer. 
3. Württemberg. 
Vortragende Räte vom Zivil im Kriegsministerium. 
Ober-Kriegsgerichtsräte. 
Militär-Intendanturräte. 
Intendantur= und Bauräte. 
Kriegsgerichtsräte, denen der Rang auf der 6. Stufe der Rangordnung verliehen worden ist. 
E. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Betriebsdirektoren für Schiffbau und Maschinenbau. 
Ressortdirektoren, *rbv " 
Betriebsdirektoren Ü für Hafenbau. 
Hilfsräte im Reichs-Marineamte. 
Intendanturräte. 
Intendantur= und Bauräte. 
Ober-Kriegsgerichtsräte. 
Kriegsgerichtsräte, denen der Stellenrang der IV. Klasse der höheren Provinzialbeamten 
verliehen worden ist. 
Oberpfarrer. 
F. Reichs-Instizamt. 
G. Reichsschatzamt. 
Ständige Hilfsarbeiter. I 
H. Reichs-Eisenbahnamt. 
Ständige Hilfsarbeiter. 
Ständige Hilfsarbeiter. 
I. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Ständige Hilfsarbeiter der Zentralbehörde. 
Abteilungsdirigenten bei den Ober-Postdirektionen (Ober-Posträte). 
Posträte. 
Postbauräte. 
Ober-Telegrapheningenieure. 
K. Verwaltung der Reichsdruckerei. 
Verwaltungsmitglieder. 
L. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
Ständige Hilfsarbeiter des Reichsamts. 
Mitglieder der Generaldirektion. 
Eisenbahn-Betriebsdirektoren.
        <pb n="732" />
        81 
— 704 — 
8 13 
M. Verwaltung der Reichsbank. 
Erste Vorstandsbeamte von Zweiganstalten der Reichsbank. 
Klasse IV. 
Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. 
A. Reichstag. 
Direktor beim Reichstage. 
Erster Registrator und Rendant der Kasse. 
Registrator und Kalkulator. 
Registratoren und expedierende Sekretäre. 
Vorsteher des stenographischen Bureaus. 
Stenographen. 
Techniker. 
Oberbibliothekar. 
Bibliothekare. 
B. Reichskanzlei. 
Bureauvorsteher. 
Bureaubeamte. 
C. Auswärtiges Amt. 
Borsand, des Zentralbureaus. 
Vorstand des Chiffrierbureaus. 
Rendant der Legationskasse. 
Expedienten. 
Chiffreure. 
Geheime Registratoren. 
Kassenbeamte. 
Bibliothekar. 
nseen der Geheimen Kanzlei. 
Bauinspektor bei der Kolonialabteilung. 
D. Reichsamt des Innern. 
Bureauvorsteher, 
Geheimme grenterenae Selretäre und Kalkulatoren, im Reichsamte des Innern. 
Kanzleivorsteher . 
Mitglieder des Schiffsvermessungsamts. · 
Technische Hilfsarbeiter beim Schiffsvermessungsamte. 
Bureauvorsteher beim Statistischen Amte. 
Technische Hilfsarbeiter bei der Normal-Eichungskommission. 
Technische Hilfsarbeiter beim Gesundheitsamte. 
Vorsteher des technischen Bureaus der 
Abteilung für Warenzeichen, 
Technische Hilfsarbeiter, 
Vorsteher des Verwaltungsbureaus 
Vorsteher der Rechnungsstelle, 
Schn Tcene mnhenenmn, beim Reichs-Versicherungsamte. 
Vorsteher des Verwaltungsbureaus . 
beim Patentamte.
        <pb n="733" />
        — 105 — 
esgurn(cieinarstehe), bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Vorsteher der Plankammer= und des 
technischen Bureaus, 
Kanalbauinspektoren, 
Maschinenbauinspektor, 
Hilfsbeamte der Bauinspektoren, 
Hafenkapitäne 
Versicherungs-Revisoren beim Aufsichtsamte für Privatversicherung. 
Die bei den dem Reichsamte des Innern nach- 
geordneten Behörden beschäftigten kommissari- 
schen Hilfsarbeiter in Stellen von Mitgliedern | 
" odeI technischen Hilfsarbeitern. 
beim Kanalamte. 
  
E. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen ete. 
Ober-Ingenieur beim Kriegsministerium. 
Ober-Stabsapotheker beim Kriegsministerium. 
Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren, Geheime Registratoren und Kanzleivor- 
steher beim Kriegsministerium. 
Garnisonbauinspektoren. 
Militär--Intendanturassessoren. 
Kriegsgerichtsräte, soweit ihnen nicht der Stellenrang der IV. Klasse der höheren 
Provinzialbeamten verliehen worden ist. · 
Divisions- und Garnisonpfarrer. 
Geistliche bei den Kadettenanstalten, dem Militärknaben-Erziehungs-Institut in Annaburg 
und dem Invalidenhause zu Berlin. 
Studienräte des Kadettenkorps. 
Oberlehrer beim Kadettenkorps. 
Zivillehrer (Professoren) bei der Kriegsakademie. 
Etatsmäßige Professoren bei der Vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule. 
Plankammerinspektor und Vermessungsdirigenten beim Großen Generalstabe. 
Archivar für das Kriegsarchiv des Großen Generalstabs- 
Rendanten, Ober-Buchhalter, Kassierer und Buchhalter bei der General-Militärkasse. 
Rendant bei der Zahlungsstelle des XIV. Armcekorps. 
Armee-Musikinspizient. 
Ober-Ingenieure. 
Königliche Garnisonbaumeister. 
Königliche Regierungsbaumeister. 
Direktor und Abteilungsvorstände, Chemiker und Physiker des Militärversuchsamts in Berlin. 
Konstrukteure, Ingenieure, Chemiker und Physiker bei den technischeu Instituten. 
Korps-Stabsapotheker. 
Stabsapotheker mit dem Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemiker. 
Ingenieur beim Bekleidungsamte VI. Armeekorps. 
2. Jachsen. 
Garnisonbauinspektoren. 
Kriegsgerichtsräte, denen der Rang in Klasse V Nr. 1 der sächsischen Hofrangordnung nicht 
verliehen ist. 
Militär-Intendanturassessoren. 
Divisions= und Garnisonpfarrer. 
111
        <pb n="734" />
        81 § 13 
Oberlehrer beim Kadettenkorps. 
Kriegszahlmeister, Kassierer und Buchhalter beim Kriegszahlamte. 
Vermessungsdirigent bei der Abteilung für Landesaufnahme. 
Regierungsbaumeister. ! 
Ingenieur bei den Bekleidungsämtern. 
Ober-Ingenieur, Ingenieure und Chemiker bei der Zeugmeisterei und den technischen Instituten. 
Korps-Stabsapotheker. 
Stabsapotheker mit dem Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemiker. 
3. Württemberg. 
Kriegsgerichtsräte, soweit ihnen nicht der Rang auf der 6. Stufe der Rangordnung ver- 
liehen worden ist. 
Militär-Intendanturassessoren. 
Garnisonbauinspektoren. 
Kriegszahlmeister. 
Korps-Stabsapotheker. 
Stabsapotheker mit dem Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemiker. 
Königliche Regierungsbaumeister. 
Regierungsbaumeister. - 
Baumeister, soweit sie die Befähigung zur An— 
stellung im Baufach ihrer Heimatstaaten be— 
sitzen. 
F. Reichsmilitärgericht. 
Bibliothekar. . « 
Obersekretäre (Militärgerichtsschreiber), darunter der Bureauvorsteher und der Kanzleidirektor. 
G. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Konstrukteur für das Seezeichenwesen. 
Phrenom beim Reichs-Marineamte. 
Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren. 
Geheime Registratoren. 
Geheime Konstruktionssekretäre. 
Kanzleivorsteher beim Reichs-Marineamte. 
Abteilungsvorstände der Seewarte. 
Vorstand des Observatoriums in Wilhelmshaven. 
Vorstand des Chronometerobservatoriums in Kiel. 
Assistenten der Seewarte und des Observatoriums in Wilhelmshaven. 
Intendanturassessoren. 
Kriegsgerichtsräte, soweit ihnen nicht der Stellenrang der vierten Klasse der ar höheren Pro- 
vinzialbeamten verliehen worden ist. 
Pfarrer. 
Garnisonbauinspektoren. 
Bausber oren, für Schiff., Maschinen- und Hafenbau. 
Oberlehrer. · 
Vorstand des Torpedolaboratoriums. 
Assistent des Torpedolaboratoriums. 
Stabsapotheker.
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        — 707 — 
81 g 13 
Marineapotheker mit dem Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemiker. 
Stabszahlmeister. 
Lotsenkommandeur. 
Regierungsbaumeister. · l 
Juristische Hilfsarbeiter beim Reichs-Marineamte. 
H. Reichs-Justizamt. 
Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren, Geheime Registratoren und Kanzlei- 
vorsteher. 
J. Reichsgericht. 
Oberbibliothekar. 
Bibliothekare. 
Bureauvorsteher, Obersekretäre und Kanzleidirektor. 
K. Reichsschatzamt. 
Technische Hilfsarbeiter für Branntweinsteuersachen. 
Bureauvorsteher. 
Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren. 
Geheime Registratoren. 
Kanzleivorsteher. 
L. Reichs-Eisenbahnamt. 
Bureauvorsteher. 
Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren. 
Geheime Registratoren. 
Kanzleivorsteher. 
M. Rechnungshof. 
Geheime Revisoren. 
Geheime Registratoren. 
Kanzleivorsteher. 
N. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
Rendant. 
Expedierende Sekretäre und Kalkulatoren. 
0. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren, Geheime Registratoren und Geheimer 
Kanzleidirektor bei der Zentralbehörde. 
Telegrapheningenieure. 
Maschineningenieure. 
Technischer Hilfsarbeiter für Bausachen und Vorsteher des technischen Baubureaus der 
Zentralbehörde. rm„„ 
Vorsteher der Bücherei der Zentralbehörde. 
Vorsteher des Postanweisungsamts. 
Vorsteher des Postmuseums. 
Direktor des Postzeitungsamts. 
Inspektor des Postzeitungsamts. 
Telegrapheninspektor bei der Telegraphenapparat-Werkstatt. 
Ober-Postinspektoren. 
Postbauinspektoren: 
Hilfsreferenten bei den Ober-Postdirektionen (Postinspektoren). 
L
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        — 708 — 
1 § 13 
8 Vorsteher von Po stämtern I. Klasse und von B ahnpostämtern (Postdirektoren). 
Vorsteher von Telegraphenämtern I. Klasse (Telegraphendirektoren). 
Ortsaufsichtsbeamte bei den Verkehrsämtern (Postinspektoren und Telegrapheninspektoren). 
Rendant der General-Postkasse. 
Ober-Buchhalter und Kassierer der General= Postkasse. · 
Die den Wohnungsgeldzuschuß nach III 2 des Tarifs beziehenden Buchhalter der General— 
Postkasse. « 
Rendanten der Ober-Postkassen. 
P. Verwaltung der Reichsdruckerei. 
Rendant. 
Vorsteher der chalkographischen Abteilung. 
Vorsteher der Gravierabteilung. 
Vorsteher der M aschinenabteilung. 
Betriebsinspektoren. 
Chemiker. 
Beamte zur Vornahme technischer Versuche. 
2. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
Eisenbahn-Bau= und Betriebsinspektor oder Maschineninspektor des Reichsamts. 
Geheime expedierende Sekretäre und Kalkulatoren sowie Geheime Registratoren des Reichs- 
amts. 
Vorstände der Betriebsinspektionen. 
Vorstände der Maschineninspektionen. 
Vorstände der Werkstätteninspektionen. 
Vorstände der Verkehrsinspektionen. 
Vorstand der Telegrapheninspektion. 
Stellvertreter der Vorsteher des betriebstechnischen, des bautechnischen und des maschinen— 
technischen Bureaus sowie Leiter der Konstruktionsabteilung des letzteren Bureaus. 
Rechnungsdirektor. 
Eisenbahn-Bau= und Betriebsinspektoren und Maschineninspektoren. 
Hauptkassenrendant. 
Hilfsarbeiter der Generaldirektion. 
Regierungsbaumeister. 
Baumeister, Ingenieure und Architekten, soweit 
sie die Qualifikation zur Anstellung im höheren 
technischen Reichs-Eisenbahndienste besitzen. 
- R. Verwaltung der Reichsbank. 
Beamter der Reichshauptbank für Abnahme der Rechnungen.) 
Bureaudirektor der Reichshauptbank. 
Bureauvorsteher, Assistenten des Bureaudirektors Lassierer, Ober-Buchhalter, Ober-Kalkulatoren, 
Geheime Registratoren, Geheime erpedierende Sekretäre und Kanzleivorsteher bei der 
Hauptbank. 
Zweite Vorstandsbeamte von Zweiganstalten der Reichsbank. 
  
*) Der gegenwärtige Inhaber der- Stelle bezieht Tagegelder= usw. gemäß- glasse III des 5 1 und Klasse II des § 13 
der Verordnung.
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        #r * 1 
Klasse V. " Klasse V. 
Sekretäre der höheren Reichsbehörden. Sekretäre der höheren Reichsbehörden. 
A. Reichstag. 
Bureaubeamte 2. Klasse. 
Kanzleisekretäre. 
B. Auswärtiges Amt. 
Setretariats-, Registratur= und Legationskassenassistenten. 
Geheime Kanzleisekretärc. 
C. Reichsamt des Innern. 
Geheime Kanzleisekretäre beim Reichsamte des Innern. 
Bureaubeamter (expedierender Sekretär und Kalkulator) beim Schiffsvermessungsamte. 
Bureaubeamte (erpedierende Sekretäre und Kalkulatoren) beim Statistischen Amte. 
Bureauvorsteher 
Gureamworseeh bei der Normal-Eichungskommission. 
Bureauvorsteher " 
. ) s) 
Uureaubeamte beim Gesundheitsamte. 
Suregubeame, 1 
Kanzleivorsteher I 
Bureaubeamte, ...... .. . 
Kanzleivorsteher beim Reichs-Versicherungsamte. 
Bureauvorstehert! .».-» ,.,.-. 
Vurcaubeaxntkå bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Sekretäre beim Kanalamtte. 
Bureauvorsteher, » «. 
»Hm.eausbmlnkz beim Aufsichtsamte für Privatversicherung. 
beim Patentamte. 
D. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen etr. 
Militär-Jutendanturreferendarien. 
Königliche Regierungsbauführer. « « 
Kalkulatoren, Plankammerverwalter und Kanzleisekretäre des Kriegsministeriums. 
Militär-Intendantursekretäre und Registratoren. 
Proviantamts-Direktoren, Proviantsmeister, Proviants-Rendanten und Kontrolleure sowie 
Ingenieure der Armec-Konservenfabriten. 
Garnisonverwaltungs-Direktoren, Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren, Garnisonverwal- 
tungs-Inspektoren und Kontrolleurc. 
Rendanten und Kontrolleure bei den Bekleidungsämtern. 
Lagarett-Oberinspektoren, Lazarett-Verwaltungsinspektoren und alleinstehende Lazarctt- 
iinspektoren. « 
Rendant bei der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen. 
Oberzahlmeister und Zahlmeister. 
Bureauvorsteher und Registratoren beim Großen Generalstabe, technische Inspektoren, Vor- 
stand der Druckerei, Oberphotograph, Rechnungsführer, Registratoren, etatsmäßige 
Trigonometer, Topograph en und Kartographen sowie etatsmäßige Kupferstecher und 
Lithographen, einschließlich Photograph beim Landesvermessungswesen und Fattor bei 
der Landesaufnahme. » 
Geheime Sekretäre bei der General-Militärkasse und Buchhalter bei der Zahlungsstelle des 
XIV. Armeekorps. · « "
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        81 8 13 
Betriebsinspektoren und erste Revisionsbeamte bei den Gewehr- und Munitionsfabriken. 
Technischer Inspektor bei der Artillerie-Prüfungskommission. 
Technischer Beamter bei der Gewehr-Prüfungskommission. 
Militärgerichtsschreiber bei den kommandierenden Generalen und dem Gouverneur von 
Berlin. 
Sctt und Registratur bei der General-Inspektion des Militär— Erziehungs- und Bildungs- 
wesens. 
Rendanten beim Kadettenkorps, Kassenkontrolleur bei der Haupt-Kadettenanstalt. 
Zivilerzieher beim Kadettenkorps. 
Sekretär beim Kommando des Kadettenkorps. 
Rendant bei der Kriegsakademie. 
Bibliothekare bei der Kriegsakademie und der Haupt-Kadettenanstalt. 
Rendant bei der Vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule. 
Rendant beim Militärknaben-Erziehungs--Institut in Annaburg. 
Rendanten bei den Unteroffiziervorschulen. 
Rendanten bei den Festungsgefängnissen. 
Korps-Stabsveterinäre und Stabsveterinäre. 
Verwaltungsinspektor bei der Militär-Veterinär-Akademie. 
Rendant des Militärversuchsamts in Berlin. 
Festungs-Oberbauwarte, Festungs-Bauwarte und Telegraphenbauwart. 
Direktor des Militär- PBrieftaubenwesens. 
Werkstättenvorsteher bei dem Luftschiffer-Bataillon. 
Rendant bei dem Invalidenhause in Berlin. 
Administratoren, Stabsveterinäre, auf Lebenszeit angestellte Wirtschaftsinspektoren, Sekretäre 
und Oberveterinäre bei den Remontedepots. 
Galvanoplastiker bei der Landesaufnahme. 
Hilfskonstrukteure bei den technischen Instituten. 
Nicht etatsmäßige Ingenieure und Chemiker sowie 
Hilfs-Ingenieure, Chemiker, -Physiker und 
Assistenten bei den technischen Instituten. l 
Wissenschaftliche Hilfslehrer beim Kadettenkorps. 
2. Sachsen. 
Regierungsbauführer. — 
Expedienten, Registratoren, Kanzleivorsteher und Kalkulatoren beim Kriegsministerium sowie 
Sekretäre beim Kriegszahlamte. 
Expedient bei dem Sächsischen Militär-Bevollmächtigten in Berlin. 
Militär-Intendantursekretäre und Registratoren. 
Proviantamts-Direktoren, Proviantmeister, Proviantamts-Rendanten und Proviantamts- 
Kontrolleure. 
Garnisonverwaltungs-Direktoren, Garnisonverwaltungs- Oberinspektoren, Garnisonverwaltungs- 
Inspektoren und Garnisonverwaltungs- Kontrolleure. 
Registratoren beim Generalstabe. 
Technischer Inspektor, etatsmäßige Topographen und Kupferstecher bei der Abteilung für 
Landesaufnahme. 
Rendanten und Kontrolleure bei den Bekleidungsämtern. 
Rendant beim Kadettenkorps. 
Lazarett-Oberinspektoren, Lazarett- Verwaltungeinspektoren und alleinstehende Lazarett- 
inspektoren. 
Festungsoberbauwart, Festungsbauwart. 
Administratoren, Stabsveterinäre und auf Lebenszeit angestellte Sekretäre, Wirtschafts- 
inspektoren und Oberveterinäre bei den Remontedepots.
        <pb n="739" />
        — 711 — 
81 · gis 
Korps-Stabsveterinäre und Stabsveterinäre. 
Militärgerichtsschreiber bei den kommandierenden Generalen. 
Rendant bei der Unteroffiziervorschule. 
Rendant beim Festungsgefängnisse. 
Oberzahlmeister und Zahlmeister. 
Wissenschaftlicher Hilfslehrer beim Kadettenkorps. 
3. Württemberg. 
Expedienten und Registratoren des Kriegsministeriums. 
Expedient bei dem Württembergischen Militär-Bevollmächtigten in Berlin. 
Militär-Intendantursekretäre und Registratoren. 
Kassierer und Buchhalter des Kriegszahlamts. 
Kartographen beim topographischen Bureau. 
Militärgerichtsschreiber bei dem kommandierenden General. 
Korps-Stabsveterinär und Stabsveterinäre. 
Oberzahlmeister und Zahlmeister. 
Proviantamts-Direktoren, Proviantmeister, Proviantamts-Rendanten und Kontrolleure. 
Rendant und Kontrolleur beim Bekleidungsamte. - 
Garnisonverwaltungs-Direktoren, Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren, Garnisonverwaltungs- 
Inspektoren und Kontrolleure. - 
Lazarett-Oberinspektoren,Lazarett-VermaltungsinfpektorenundalleinstehendeLazarett- 
inspektoren. 
Auf Lebenszeit angestellter Sekretär, Stabsveterinär und Oberveterinär beim Remontedepot. 
Königlicher Regierungsbauführer. « « 
Regierungsbauführer. 
E. Reichsmilitärgericht. 
Kanzleisekretäre. 
F. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Geheime Sekretariatsassistenten, « 
Geheime Registraturassistenten, 
Geheime Kanzleiinspektoren, 
Geheime Kanzleisekretäre, 
Konstruktionszeichner, 
Bibliothekassistent 
Kartographen beim Reichs-Marineamt und Admiralstabe. 
Bureauvorsteher beim Admiralstabe. 
Admiralstabssekretäre. 
Registratoren beim Admiralstabe. 
Intendantursekretäre. 
Intendanturregistratoren. 
Marinegerichtsschreiber bei den Oberkriegsgerichten. 
Garnisonverwaltungs-Direktoren. · 
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren. 
Garnisonverwaltungs-Inspektoren und -Kontrolleure. 
Selbständige Kaserneninspektoren. 
Lazarett-Oberinspektoren. 
Lazarett-Verwaltungsinspektoren. 
Alleinstehende Lazarettinspektoren. 
Magazindirektoren. 
beim Reichs-Marineamte.
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        S 1 
« Rendanten. 
Kontrolleure. »·· 
Werftverwaltungssekretärc. 
Konstruktionssekretäre. 
Obermeister und Maschinenmeister. 
Werftoberinspektoren. · 
Oberzahlmeister und Zahlmeister. 
Intendanturreferendare. 
Marinebauführer. 
Regierungsbauführer. I 
G.Reichs-Jnstizamt. 
ExpcdimsudcSefxsetärcimBureakndess-Sh«afregisters. 
Geheime Kanzleisekretäre. 
H. Reichsgericht. 
Sekretariatsassistenten. 
Kanzleisekretäre. · 
J. Reichsschatzamt. 
Geheime Kanzleisekretäre. · 
, ·. K. Reichs-Eisenbahnamt. 
Kanzleisekretäre 75 " 
L. Rechnungshof. 
Geheime Kanzleisekretäre. 
M. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
Kanzleisekretäre. 
J. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Bureau= und Rechnungsbeamte 1. Klasse bei der Zentralbehörde, beim Postanweisungsamte, 
beim Telegraphenversuchsamt und bei der Telegraphenapparat-Werkstatt (Ober-Postprakti- 
kanten und Ober-Postsekretäre). 
Bausekretäre bei der Zentralbehörde. 
Bureaubeamte 2. Klasse bei der Zentralbehörde. 
Bauzeichner und Kartenzeichner bei der Zentralbehörde. 
Geheime Kanzleisekretäre bei der Zentralbehörde . « » 
Die den Wohnungsgeldzuschuß nach V des Tarifs beziehenden Buchhalter der General-Postkasse. 
Kontrolleur und Kassierer beim Postzeitungsamte. «« * 
Bureau= und Rechnungsbeamte 1. Klasse bei den Ober-Postdirektionen (Ober-Postpraktikanten 
und Ober-Postsekretäre). 
Bausekretäre bei den Ober-Postdirektionen. 
Kassierer und Buchhalter bei den Ober-Postkassen. 
Kassierer bei den Post= und Telegraphenämtern (Kassierer mit dem Charakter als Post- 
inspektor oder Telegrapheninspektor, Postkassierer und Telegraphenamtskassierer). 
Obersekretäre (Ober-Postpraktikanten, Ober-Postsekretäre und Ober-Telegraphensekretäre). 
Maschinenmeister. 
Vorsteher von Postämtern II. Klasse (Postmeister). 
Kommissarische Vorsteher von Militär-Postämtern. «....«» 
Sekretäre (Ober-Postpraktikanten, etatsmäßig angestellte Postpraktikanten, Postsekretäre und 
Telegraphensekretäre).
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        — 713 — 
81 8 13 
0. Verwaltung der Reichsdruckerei. " 
Kalkulatoren. - 
Buchhalter. 
Sekretäre. 
Erster Kupferstecher. 
Erster Graveur. 
Technische Sekretäre und Oberwerkmeister (Oberfaktore, Obermaschinenmeister, Oberphotograph, 
Galvanoplastiker). 
  
P. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
Geheime Kanzleisekretäre des Reichsamts. 
Hauptkassenkassierer. 
Eisenbahn-Betriebs-Kontrolleure. 
Eisenbahnsekretäre, technische und nichttechnische. 
Werkstättenvorsteher. 
Stationsvorsteher 1. Klasse. 
Güterverwalter 1. Klasse und Stationskassenrendanten. 
Materialienverwalter 1. Klasse. 
Regierungsbauführer. 
Ingenieure und Architekten, welche den Regierungs- 
bauführern hinsichtlich ihrer Qualifikation gleich- 
stehen oder als Baumeister fungieren. 
Bureauhilfsarbeiter, welche die erste juristische 
Staatsprüfung bestanden haben (Referendare). 
2. Verwaltung der Reichsbank. 
Vorstände der Reichsbanknebenstellen. 
Ober-Buchhalter, Kontorvorsteher und Kassierer bei den Zweiganstalten der Reichsbank. 
Bankbuchhalter, Bankkalkulatoren und Bankregistratoren in Berlin und bei den Zweiganstalten 
der Reichsbank. 
Kanzleisekretäre bei der Hauptbank. 
Klasse VI. # Klasse VI. 
Subalterne der übrigen Reichsbehörden. Subalterne der übrigen Reichsbehörden. 
A. Auswärtiges Amt. 
Diätare in den Bureaus, der Kasse und in der 
Geheimen Kanzlei, soweit sie nicht bereits in 
einem anderen Ressort oder in einem Bundes- 
staat ein etatsmäßiges Amt bekleiden oder be- 
kleidet haben, mit dem ein höherer Rang ver- 
bunden ist. 
. B. Reichsamt des Innern. 
Bureaubeamter (Sekretariatsassistent) beim Schiffsvermessungsamte. 
Sekretariatsassistenten, .sp.. » 
Kanzleispkretäre beim Statistischen Amte. 
Kanzleisekretäre bei der Normal-Eichungskommission. 
Kanzleisekretäre beim Gesundheitsamte. 
Kanzleisekretäre beim Patentamte.
        <pb n="742" />
        81 8 13 
Kanzleisekretäre beim Reichs-Versicherungsamte. 
iererslürn bei der Phsikalish-Lechnischen Reichsanftalt 
Zeichner, 
Kanalschreiber, 
Kanzlisten, 
Werkmeister, 
Kanalmeister 1. Klasse, 
Baggermeister, 
Materialienverwalter, 
Oberlotsen, 
Obermaschinisten, 
Hafenmeister, 
Oberschleusenmeister, 
Erste Maschinisten 
Kanzleisekretäre beim Aufsichtsamte für Privatversicherung. 
Werkmeister in der ständigen Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt. 
Bureau= und Kanzleihilfsarbeiter sowie Kanzlei- 
diätare im Geschäftsbereiche des Reichsamts 
des Innern. I 
beim Kanalamte. 
  
C. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen rtce. 
Kanzlisten der Militär-Intendanturen. 
Bureaudiätare und Kanzleidiätare der Militär- 
Intendanturen. 
Proviantamtsassistenten. 
Garnisonbauwarte. 
Garnisonbauschreiber. 
Registrator bei der Kriegsakademie. 
Lompagmieverwalte, bei den Kadettenanstalten, soweit sie vor dem 11. Mai 1895 au- 
D 
Hausverwalter gestellt sind. 
Stabsapotheker, soweit sie den Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemiker nicht be- 
sitzen. 
Kaserneninspektoren. 
Nicht alleinstehende Lazarettinspektoren. 
Assistenten bei den Bekleidungsämtern. * 
Revisionsbeamte (Oberbüchsenmacher) bei den Gewehr= und Munitionsfabriken. 
Registrator bei der Artillerie-Prüfungskommission. 
Zeughausbüchsenmacher bei den Artilleriedepots. 
Militärgerichtsschreiber bei den Divisionskommandeuren, Gouvernenren und Kommandanten.) 
Oberveterinäre bei den Truppen und Militär-Lehrschmieden. 
Werkstättenvorsteher bei der Militär-Eisenbahn. 
Kanzleisekretäre des Großen Generalstabs und des Landesvermessungswesens. 
Kanzleidiätare des Großen Generalstabs und 
Bureauhilfsarbeiter bei der Landesaufnahme. 6 
Hilfstrigonometer, Hilfstopographen, und Hilfs- 
kartographen des Landesvermessungswesens. 
Kanzleisekretär und Registraturassistent bei der General-= Inspektion des Militär-Erziehungs- 
und Bildungswesens. 
  
*) Diese Einreihung hat rückwirkende Kraft.
        <pb n="743" />
        □ 
— 
— 715 — 
. gis 
Kassensekretär beim Kommando des Kadettenkorps. 
Registrator, Kassensekretäre und Kanzleisekretäre beim Kadettenkorps. 
Hausinspektoren bei den Kadettenanstalten. 
Registrator und Kanzleisekretäre bei der Ober-Militär-Eraminationskommission. 
Kanzleisekretäre bei der Kriegsakademic. 
Elementarlehrer bei den Kadettenanstalten. 
Lehrer bei dem Militärknaben-Erziehungs-Institut in Annaburg, bei den Unteroffizier- 
schulen, den Unteroffiziervorschulen und der Garnison-(Leopold-) Schule in Frankfurt a. O. 
Inspektoren und Sekretär beim Militärknaben-Erziehungs-Institut in Annaburg. 
Registratoren bei der Feldzeugmeisterei (Zentralabteilung, Inspektionen der technischen In- 
stitute und Artilleriedepot-Inspektion). 
Inspektor beim Invalidenhause in Berlin. 
Auf Kündigung angestellte Wirtschaftsinspektoren, Sekretäre und Oberveterinäre bei den 
Remontedepots. 
Zeichnungenverwalter, Konstruftionszeichner, Obermeister, Oberrevisoren, Meister und Re- 
visoren bei den technischen Instituten. 
Nicht etatsmäßige Maschinentechniker, Bautechniker, 
Analgytifer, Zeichnungen-Registratoren, Nutzholz- 
revisoren, Maschinenmeister, Meister, Meister- 
gehilfen, 
Lokomotivführer, Bootsführer und 
Nutzholzaufseher bei den technischen Instituten. 
2. Jachsen. 
Kanzleisekretäre des Kriegsministeriums. 
Kanzleisekretäre bei der Abteilung für Landesaufnahme. 
Kanzlisten der Militär-Intendanturen. · 
Militärgerichtsschreiber bei den Divisionskommandeuren.) 
Bureau= und Kanzleidiätare der Militär-Inten- 
danturen. 
Hilfstopographen bei der Abteilung für Landes- 
aufnahme. 
Hilfslehrer 
Obermeister, Meister, Revisoren und Revisionsbeamter (Oberbüchsenmacher) bei den technischen 
Instituten. 
Garnisonbauwarte. 
Garnisonbauschreiber. 
Lehrer bei der Unteroffizierschule und Unteroffiziervorschule, bei der Garnisonschule in 
Festung Königstein sowie bei der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt in Kleinstruppen. 
bei diesen Anstalten. 
Registrator bei der Zeugmeisterei. 
Proviantamtsassistenten. 
Kaserneninspektoren. 
Nicht alleinstehende Lazarettinspektoren. 
Assistenten bei den Bekleidungsämtern. 
Hausinspektor, Kanzlist und Förster bei der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt in Kleinstruppen. 
Stabsapotheker, soweit sie den Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemiter nicht 
besitzen. 
Kassensekretär und Kanzleisekretär beim Kadettenkorps. 
Zeughausbüchsenmacher bei den Artilleriedepots. 
Hausverwalter des Militär-Genesungsheims Glasewalds-Ruhe. 
Oberveterinäre bei den Truppen sowie bei der Militärabteilung der Tierärztlichen Hoch- 
schule und der Lehrschmiede in Dresden. 
  
  
  
*) Diese Einreihung hat rückwirkende Kraft. 
112“
        <pb n="744" />
        — 716 — 
8 1 13. 
Auf Kündigung angestellte Wirtschaftsinspektoren, Sekretäre und Oberveterinäre 9an den 
Remontedepots. 
Technische Hilfsbeamte und Schreiber bei den 
Garnisonbaubeamten. 3 
3. Mürttemberg. 
Kanzlisten des Kriegsministeriums, der Militär-Intendantur und des Kriegszahlamts. 
Bureau= und Kanzleidiätare bei der Militär-In- 
tendantur. 
Militärgerichtsschreiber bei den Divisionskommandeuren.) 
Oberveterinäre bei den Truppen. 
Proviantamtsassistenten. 
Assistenten beim Bekleidungsamte. 
Kaserneninspektoren. 
Garnisonbauwarte. 
Garnisonbauschreiber. 
Nicht alleinstehende Lazarettinspektoren. 
Stabsapotheker ohne Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemiker. 
Auf Kündigung angestellter Sekretär beim Remontedepot. 
Zeughausbüchsenmacher. 
  
D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Rechner beim Reichs-Marineamt und beim Observatorium in Wilhelmshaven. 
surrcnen beim Reichs-Marineamte. 
Photographen beim Reichs-Marineamt und bei den Werften. 
Kanzleisekretäre beim Admiralstabe. 
Kanzlisten bei den Intendanturen und Wersten. 
Marinegerichtsschreiber bei den Kriegsgerichten.) 
Lehrer, Lehrerin. 
Assistenten bei den Verpflegungs= und Bekleidungsämtern. 
Nicht selbständige Kaserneninspektoren. 
Garnisonbauassistenten. 
Werkmeister bei den Garnisonbauverwaltungen und Werften. 
Zeichner bei den Garnisonbauverwaltungen, Werften, bei der Inspektion des Torpedowesens 
und dem Torpedoversuchskommando. 
Marineapotheker, soweit sie den Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemiker nicht 
besitzen. 
Nicht alleinstehende Lazarettinspektoren. 
Sanitätsdepotinspektoren. 
Bibliothekassistent bei der Marine-Akademie und —Schule. 
Technische Sekretäre. 
Werftsekretäre für Konstruktionsbureaus (Konstruktionszeichner). 
Werftinspektoren. 
Werftmaschinisten 1. Klasse. 
Werftbetriebssekretäre. 
Werftsekretatiatsassistenten. 
Werftbuchführer. 
Werftschreiber. 
Oberlotsen. 
Schiffsführer beim Seezeichenwesen. 
*) Diese Einreihung hat rückwirkende Kraft.
        <pb n="745" />
        I 
—1 
— 
—1 
l 
81 
Geheime Kanzleidiätare, ] beim Reichs-Marine— 
Kanzleihilfsarbeiter, beim ene ichs-Marine 
Hilfszeichner · 
Kanzleidiätare beim Admiralstabe. 
Vorstände der Agenturen der Seewarte. 
Hilfsarbeiter bei der Seewarte. 
Sekretariats= und Registraturapplikanten bei den 
Intendanturen und Werften. 
Technische Sekretariatsaspiranten. 
Technische Hilfsarbeiter bei den Garnisonbau= 
verwaltungen und Werften. 
Zivilmitglieder der Küstenbezirksämter. 
E. Reichs-Justizamt. 
Kanzleisekretär im Bureau des Strafregisters. 
Hilfsbeamte. I 
E. Reichsgericht. 
Bureau= und Kanzleihilfsarbeiter. I 
P. Reichsschatzamt. 
Kanzleidiätare. 
G. Reichs-Eisenbahnamt. 
Bureau= und Kanzleidiätare. l 
H. Rechnungshof. 
Kanzleidiätare. I 
J. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Bauschreiber bei der Zentralbehörde. 
Bureaubeamte 2. Klasse beim Postanweisungsamte, beim Leegrapheiversuchsamtt, 
Telegraphenapparat-Werkstatt und bei der General-Postkasse. 
Lagerverwalter bei der Telegraphenapparat-Werkstatt. 
Bureaubeamte 2. Klasse und Kanzleibeamte bei den Ober-Postdirektionen. 
Vorsteher von Postämtern III. Klasse (Postverwalter). 
Ober-Postassistenten und Ober- Telegraphenaßsistenten. 
Etatsmäßig angestellte Postassistenten und Telegraphenassistenten. 
Lagerverwalter bei den Telegraphenzeugämtern. 
Mechaniker. 
Maschinisten. 
Etatsmäßig angestellte Dachdeckeraufseher. 
Etatsmäßig angestellte Postgehilfinnen 
Etatsmäßig angestellte Telegraphengehilfinnen. 
Nicht etatsmäßig angestellte Postpraktikanten. 
Nicht etatsmäßig angestellte Postassistenten und 
Telegraphenassistenten. 
Posteleven. 
Postanwärter und Telegraphenanwärter. 
Postgehilfen. 
  
bei der
        <pb n="746" />
        81 
Telegraphengehilfen. 
–v18 — 
Postagenten. 
Hilfsmechaniker. "% 
Hilfsmaschinisten. *1 i 
Nicht etatsmäßig angestellte Postgehilfinnen. 
Nicht etatsmäßig angestellte Telegraphengehil— 
finnen. 
Ingenieure und Architekten, soweit sie nicht zur 
K. Verwaltung der Reichsdruckerei. 
Werkmeister (Faktore). 
Revisoren. 
Betriebsassistenten. 
Bureau= und Rechnungsbeamte 2. Klasse (Assistenten). 
L. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
Betriebssekretäre. 
Bureauassistenten. 
Zeichner 1. Klasse. 
Kanzlisten 1. Klasse. 
Zeichner. 
Kanzlisten. 
Stationsvorsteher 2. Klasse. 
Stationsverwalter und Stationsassistenten. 
Güterverwalter 2. Klasse und Stationseinnehmer. 
Werkmeister. 
Materialienverwalter 2. Klasse. 
Bahnmeister 1. Klasse. 
Bahnmeister. 
Telegraphenkontrolleurc. 
Lokomotiv führer. 
Zugführer und Oberpackmeister. 
Telegraphisten. 
  
Klasse IV und V gehören. 
Bauassistenten und Ingenieurassistenten. 
Landmesser und Hilfslandmesser. 1 
Sonstige Diätare und Aspiranten im mittleren 
Beamtendienste, soweit sie nicht unter die 
Klasse V fallen. 
Diätare. 
l 
BLVerwaltuugderReichsbanb 
§ 13 
Buchhalterei-, Kalkulatur= und Registraturassistenten in Berlin und bei den Zweiganstalten 
der Reichsbank. 
Kanzleiassistenten in Berlin und Kanzleibeamte bei den Zweiganstalten der Reichsbank. 
Geldzähler in Berlin und bei den Zweiganstalten der Reichsbank. 
Klasse VII. 1 Klasse VII. 
Unterbeamte. # Unterbeamte. 
Sämtliche Unterbeamte, mit Ausnahme derjenigen, welchen vorstehend höhere Sätze zu- 
gebilligt worden sind.
        <pb n="747" />
        5. Handels= und Gewerbewesen. 
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Anderungen des Verzeichnisses 
der Herkunfts= und Bestimmungsländer — Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, be- 
treffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879 — 
mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß diese Anderungen mit dem 1. Jamar 1904 in 
Kraft treten. 
Berlin, den 8. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth. 
  
Anderung 
des Verzeichnisses der Länder der Herkunft und Bestimmung. 
Anlage der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des 
  
deutschen Zollgebiets mit dem Auslandc, vom 20. Juli 1879. 
Bisherige Länderbezeichnung. 
28. Britisch-Südafrika: Kapkolonie, Basuto-, 
Betschuana-, Nyassa-, Sulu= und Tongaland; 
Besitzungen der Britisch-Südafrikanischen Ge- 
sellschaft und Natal. 
38. Oranje-Freistaat. 
41. Südafrikanische Republik (Transvaal) und 
Swasiland. 
74. Cuba und Portorico. 
7. Vereinigte Staaten von Amerika. 
78. Britische Besitzungen und Schutzgebiete in 
Australasien und Polynesien, nämlich: 
Festland Australien; die Inseln Auck- 
loand, Britisch-Neuguinea, Caroline, Fanning, 
Fidji, Gilbert-Inseln, Hervei-(Cook-) Inseln, 
Kermandec, Lord Howe, Malden, Manihiki- 
Inseln, Neu-Seeland, Norfolk, Rotumah, 
Starbuck, Tasmania, Union--Inseln usw. 
  
  
Künftige Länderbezeichnung. 
28. Britisch-Südafrika: Kapkolonie, Basuto-, 
Betschuang-, Nyassa-, Sulu= und Tongaland; 
Besitzungen der Britisch-Südafrikanischen Ge- 
sellschaft und Natal; Oranje-Kolonie, Trans- 
vaal und Swasiland. · 
74.Cuba. 
T.VereirrigteStaatenvonAmerikaeinschließ- 
lich Portorico. 
789. Australischer Bund: Festland Australien und 
Tasmanien. 
78b. Neu-Seeland. 
78c. Ubrige britische Besitzungen und Schutzgebiete 
in Australasien und Polynesien, nämlich: 
die Inseln Auckland, Britisch-Neuguinea, 
Caroline, Fanning, Fidji, Gilbert-Inseln, 
Hervei= (Cook-) Inseln, Kermandec, Lord 
Howe, Malden, Manihiki-Inseln, Norfolk, 
Phönix-Inseln, Rotumah, Starbuck, Tonga-, 
Union--Inseln usw. 
Die bisherigen Ziffern 38, 41 und 78 der Anlage 1 (Länderverzeichnis) sind zu streichen.
        <pb n="748" />
        Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und 
Breslau ist gestorben. 
— 720 — 
6. Zoll— 
  
7. Polizeiwesen. 
und Steuerwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
Steuern, Königlich Sächsische Geheime Finanzrat Haupt in 
  
  
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
7“ 14½# — Bram Ausweisung ri-*ie 2 
s der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. 
1. 2. l 3. 4. b. 6. 
  
  
  
Auf Grund des 8 362 des Strafgesetzbuchs. 
1. Theodor Gebauer, Geboren am 9. November 1876 zu Landstreichen und 
  
  
Königlich Preußischer 
248 Fovember 
Kaufmann, Thyrn, Bezirk Troppau, Osterreichisch= Betteln, Regierungspräsident zu 
Schlesien, österreichischer Staatsan- Magdeburg, 
gehöriger, 
2. August Krause, Ar-geboren am 26. August 1852 zu Lie-Landstreichen, derselbe, desgleichen. 
beiter, benau, Bezirk Reichenberg, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger. 
8. Johann Kulka, Ar-etwa 20 Jahre alt, geboren zu To- einfacher und schwerer Königlich Preußischer 80. Oktober 
beiter, porzysko, Bezirk Myslenice, Galizien, Diebstahl, Urkunden= Regierungspräsident zu d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst, fälschung, Landstrei-= Oppeln, 
» chen und Betteln, 
4. Klemens Liebner, geboren am 5. Oktober 1880 zu Schel-Kuppelei, Königlich Preußischer 15. September 
Tischler, lenken, Bezirk Teplitz, Böhmen, orts- Polizeipräsident zu d. J. 
angehörig zu Petschau, Bezirk Karls- Berlin, 
bad, ebenda, 
5. Richard Maywald, geboren am 21. März 1863 zu Jeuthen, Betteln, Königlich Preußischer 20. Oktober 
1 Arbeiter, Ober-uSchlesien, ortsangehörig zu Regierungspräsident zu d. J. 
T Troppau, HIsterreichisch-Schlesten, Oppeln, 
6. Josef Nieger, geboren am 19. Mai 1854 zu Grün-[Landstreichen, Königlich Preußischer 13. November 
Fleischer, Regierungspräsident zu d. J. 
1 
wald, Bezirk Gablonz, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, 1 
  
Liegnitz, 
  
Die Ausweisung des Gärtners Lorenz Heppner (Centralblatt für 1903 S. 601 Ziffer 7) ist zurückgenommen worden, 
nachdem sich herausgestellt hat, daß der Ausgewiesene als preußischer Untertan naturalisiert worden ist. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="749" />
        Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
in 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und ZSuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Dezember 1903. V 56. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Ent- Befreiung von Beamten der Sparkasse der Stadt 
lassugn Seeieite 721 Straßburg i./E. von der Verpflichtung zur Invaliden= 
2. Zoll= und Steuerwesen: Brennsteuervergütung für Al- versicheng J722 
kohol; — Bestellung eines Stationskontrolleurs. 721 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Versicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die Reichsgebiete . 722 
  
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen ständigen Hilfsarbeiter im 
Auswärtigen Amte, Legationsrat Freiherrn von Schauenburg-Herrlisheim, zum Konsul in Brüssel 
zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Apothekenbesitzer Erich von Dufay in 
Salta (Argentinien) zum Vizekonsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul in Namsos (Norwegen), Hjalmar Juell, ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. d. M. beschlossen, 
zu genehmigen, daß der Brennsteuervergütungssatz von 6 Mark für das Hektoliter Alkohol 
bis auf weiteres beibehalten wird. 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
113
        <pb n="750" />
        — 722 — 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Preußische Steuerinspektor Fricke in Magde- 
burg an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Polle 
den Königlich Bayerischen Hauptzollämtern zu Kaiserslautern, Landau und Ludwigshafen am Rhein, 
dem Großherzoglich Badischen Hauptzollamt und Hauptsteueramte zu Mannheim sowie in bezug auf 
die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer und die Schaumweinsteuer den in den Bezirken der Hauptämter 
zu Mannheim gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich Badischen 
Finanzämtern als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Mannheim vom 1. Dezember 1903 ab 
beigeordnet worden. 
  
3. Versicherungs wese n. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von Beamten der Sparkasse der Stadt Straßburg i. E. von 
der Verpflichtung zur Invalidenversicherung (§§ 5, 6, 7 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes — Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463 —). Vom 15. Dezember 1903. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1903 auf Grund des § 7 des 
Invalidenversicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 
dieses Gesetzes auf die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten der Sparkasse der Stadt Straß- 
burg i. E. Anwendung finden sollen. 
Berlin, den 15. Dezember 1903. 
Der Reichskanztler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Polizeiwesen. 
  
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
2 
S Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die datum 
7 * F Ausweisung nswersungs 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlosen hat. beschluss. 
G .· 
1. 2. 8. 4. .. 6. 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1.Wenzel Dousa, geboren am 7. April 1880 zu Chejnic, Landstreichen, Königlich Preußischer 2. Dezember 
Bergmann, Bezirk Smichow, Böhmen, orts- Regierungspräsident zu d J. 
angehörig ebendaselbst, Hildesheim, » 
2. Julius Grevet, geboren am 3. August 1882 zu Calais, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä= 4. Dezember 
Arbeiter, Departement Pas-de-Calais, Frank= Betteln, sident zu Straßburg, d. J. 
reich, ortsangehörig ebendaselbst, " 
3. Kunigunde Ham. geboren am 8. April 1866 zu Weis-Bruch der Landes-Königlich Bayerisches 9. November 
merl, geborene main, Oberfranken, ortsangehörig zu verweisung, Land-#Bezirksamt Eschenbach, d. J 
Dechant, Schuh- Mühlbach, Bezirk Eger, Böhmen, streichen, Betteln und 
machersehefrau, Führung falscher Le- 
· gitimationspapiere, 
4. Johannes Lunen-geboren am 23. Dezember 1881 zu Beiteln, Königlich Preußischer 5. Dezember 
berg, Arbeiter, Deventer, Provinz Overyssel, Nieder- Regierungspräsident zu d. J. 
lande, niederländischer Staatsange- Osnabrück, 
  
  
  
  
  
höriger,
        <pb n="751" />
        723 
  
  
  
  
  
  
  
  
* 
Name und Stand Alter und Heimat * Datum 
— — — Grund Vehore, irn die des 
. der Bestrafung. usw 9 Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen beschlossen hat. beschlusses. 
l. 2. 3. 4. 5. 6. 
5. Wilhelm Oppl, geboren am 5. Mai 1875 zu Lunden-Betteln, Königlich Preußischer 2. Dezember 
Maschinenschlosser, burg (Breclava), Bezirk Göding, Regierungspräsident zul d. J. 
Mähren, ortsangehörig zu Petrufka, Breslau, 
Bezirk Ung.-Brod, Mähren, 
6. Franz Seifert, geboren am 25. Dezember 1865 zuldesgleichen, Königlich Sächsische 7. November 
Nagelschmied, Heinrichsdorf, Bezirk Komotau, Kreishauptmannschaft d. J. 
Töhmen, ortsangehörig zu Natschung, Chemnitz, 
ebenda, 
7. Katharina Sontag, geboren am 26. März 1879 zu Wein-Falsche Namensan-Köni lich Bayerische Po-#8. November 
Dienstmagd, ledig, dorf, Komitat Pest- Pilis -Solt, gabe, Landstreichen lizeidirektion München, d. J. 
Ungarn, ortsangehörig ebendaselbst, und Führung falscher 
Legitimations- · 
papiere, 
8. Josef Watzek, Ar-geboren am 22. November 1861 zu Betteln, Königlich Preußischer 2. Dezember 
beiter, Linsdorf, Bezirk Senftenberg, Böhmen, Regierungspräsident zu d. J. 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
9. Ferdinand Zacek, geboren am 30 Mai 1855 zu Schlan, Landstreichen, Königlich Preußischer 29. November 
Spinner, Böhmen, österreichischer Staats- Regierungspräsident zu d. J 
angehöriger, Potsdam, . 
  
  
* 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="752" />
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        Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhaudlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXlI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 25. Dezember 1903 V57. 
In alt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exequatur= 5. Zoll= und Steuerwesen: Übertragung von Befugnissen 
5 sal Konsulatwesen: Ernennung; - Geguaur, aus dem Süßstofgeseh anz den landrätlichen Hilss- 
2. Allgemeine Verwaltungssochen: Herausgabe des Hand- bramten und an den Gemeindevorsteher auf Helgo- 
. rn E "6 - . . - . . . . . . - . . . . . 
buchs für das Deutsche Reich für das Jahr 1901 725 6. Versicherungswesen: Veränderungsnachweis#der orts- 
3. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs üblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiker 728 
vom 1. April 1903 bis Ende November 19068 726 7. Post= und Telegraphenwesen: Abänderung der Tele- 
4. Militärwesen: Festsetzung der für die Naturalverpflegung raphenordnung vom 9. Juniel89997 J3950 
marschierender 2c. Truppen zu vergütenden Beträge 8. Poltzeiwesen Ausweisung von Ausländern aus dem 
für das Jahr 199 7727 —————————miei 
  
1. Kou fu lat wese n. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Gustav Wittrock zum 
Vizekonsul in Maceiô (Brasilien) zu ernennen geruht. 
Dem Königlich Griechischen Konsul S. Schottlaender in Breslau ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Von dem Handbuche für das Deutsche Reich wird für das Jahr 1904 eine neue Ausgabe veranstaltet. 
Das Werk erscheint im Laufe des Monats Januar k. J. im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymanns 
Verlag“ zu Berlin und wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 
4,50 J. geliefert. #. — 
Im Buchhandel ist es zum Preise von 6 M. zu beziehen. 
114
        <pb n="754" />
        3. Finanzwesen. 
Uachmeisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen (einschließlich der gestundeten Beträge) an 
Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen 
Reiche für die Zeit vom 1. April 1903 bis zum Schlusse des Monats November 1903. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Soll-Einnahme innahme in or 
Bezeichnung beträgt, om ein Ausfuhr- bein Hie uherschied 
der bis zum Schlusse des Vergütungen Bleiben raume des g= Spalten 4 und 5 
Monats November 2c. S jahrs + mehr 
Einnahmen. 1903 . ( 4) weniger 
144 
1. 2. 8. 4. 1 . 6. 
gölllt 371248 269 13 851 173 357 397 096 357 760 9145 — 363 849 
Tabaksteuer .. ...... 6997 428 74 428 6922 995 7 395 643 — 472 648 
Zuckersteuer und zuschlag ...... 93 943 588 23 904 909 70 038 674 74 151 378 — 4112 704 
Salzsteer ...... 34 784 902 7 048 34 777 854 33694442 + 1 183 412 
Maischbottichsteuer .. 9165440·14673402—5507962——759522—4748440 
Verbrauchsabgabe von Branntwein und 2 
schlag. . .. .... . 88 739 061 349 948 88 389 113 93 717 à78— 5328 465 
Brennsteuer ... 3 412 787 5 896 848 — 2484 061 205 414 25689 475 
Schaumweinsteuer inschl nachsteuer .. 3 063 615 25 738 3037877 4022166 — 9384279 
Brausteuer .. 20 403 412 60 825 20 342 58S7 20 175 404 + 167 183 
Übergangsabgabe von Bier 2 321 328 — 2321328 2 396 172— 74 844 
Summe4 S20 b8 814 319 575 235 501 592 659 610 — 17424 109 
Stempelsteuer für 
a) Wertpapiere 8 065 494 — 8 065 191, 15 277272 7211778 
B¾ Rauf= u. sonstige Anschaffungsgeschäfte 8 717 196 25 331 8 692 165 8 320 366—+— 371839 
ose zu: 
Privatlotteren 3 1965 041 — 3 195 041 3 892 413 — 697 372 
Staatslottereien 20 624 864 — 20 624 864 21 842 598 — 1217734 
d) Schiffsfrachturkunen 583 942 — 583 942 553 447 30 495 
Spielkartenstemhel 1u001 847 — 1 001 847 1 037254 — 365 407 
Wechselstempelstenuer ... 8243 952 — 8243 952 7994 642 +J+. 249 310 
Post-= und Telegraphenverwaltung ... — — 300 538 326 285 780 488 K+ 14 757 888 
Reichs-Eisenbahnverwaltungg — -— 66 192000 60837 000% + 5 55 000 
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 892 753 .4 höher. 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen rc. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
· " Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat November bis zum Schlusse des Monats November 
der m 1002 .E— 1903 1008 1002 Mithin 1903 
· mehr 
Einnahmen. weniger ket 
A 4 M. 4 
1. 2. 3. I 4. 5. 6. 7 
Zölle . . . . . . . . 12321 766 42 953 162 — 631 406320 273 533, 312 826 955.+ 7446 578 
Tabakstener .... 768 967 888 265 119.298 8 265 766 8 951 737 — 685 971 
Zuckersteuer und Zuschiag 173634 300 8020 586 — 386 08669 275 08956 597 384 + 12 677 705 
Salzsteuer .... 4 514227 4279071 J 255 166 31 641 267 30 401 659 +J+ 1236 608 
Maischbottichsteuer B 1 276 703 — 266 650 4 1543 353 - 2 786 468 4 414 876 — 7201 334 
Verbrauchsabgabe von ranntwein 
und Zuschlag. . . .. 7 852 307 1 10 044 363 — 2 192 056 79 029 588 81 056 61 — 2 027 043 
Brennsteuer — 793 962 174053 — 968015 — 2484061 205 414 — 2 689 475 
Schaumweinsteuer leinschl. Nachsteuer) 332 855 72 873 + 259 982 2 417 795 27420 324·— 2 529 
Brausteuer und Ubergangsabgabe 
von Bier 2 079654 2016 043 4 63 511 19271 764 19178 626 4 93 138 
Summe 33G — 0NNSF 
Spielkartenstemppphell 114 6e74 117075— 4401 949 097 976 702— 27 605
        <pb n="755" />
        — 727 — 
e 
4. Militär wesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag der für die Natural- 
verpflegung marschierender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1904 dahin fest- 
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:t 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskaot. 80 Pf. 65 Pf. 
b) für die Mittagskost. . . . .. .. 40 35 — 
c) für die Abendkost. . .. .. ....25- Zo- 
d)fürd·ieå))korgenkost.·.. ,. ,...15- 10 — 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
5. Zoll= und Steuerwesen. 
———. — — 
Zufolge der im §&amp; 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 
(Centralblatt für das Deutsche Reich 1903 S. 103 ff.) erteilten Ermächtigung wurden im Einvernehmen 
mit der Königlich Preußischen Regierung hiermit für Helgoland die in den gedachten Ausführungs- 
bestimmungen den Hauptzoll- oder Hauptsteuerämtern beigelegten Befugnisse dem landrätlichen Hilfs- 
beamten auf Helgoland und die den Oberbeamten der Steuerverwaltung übertragene Revisionsbefugnis 
dem Gemeindevorsteher daselbst zugewiesen. 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Stengel. 
  
(1117
        <pb n="756" />
        — 728 — 
6. Versicherungs-Wesen. 
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 385). 
Veränderungs-BNachmeis 
zu den Veröffentlichungen im Centralblatte für das Deutsche Reich 1901, Anhang zu 
Nr. 54, 1902, Nr. 27 und 54 und 1903, Nr. 27. 
Nach den Mitteilungen der Landesregierungen zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte. 
Abgeschlossen am 20. Dezember 1903. 
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weiblichemännliche weibliche 
4—462 
l 
Königreich Preußen. 
Regierungsbezirk Münster. 
Kreis Steinfurt: # 
a) Stadt Burgsteinfurt, Gemeinden Borghorst, Ems- z J 
detten, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine links der Ems, 6 
Mheine rechts der Ems, Stadt Rheine 2 — 1 601 40 1 20 
b) Gemeinden Horstmar (Stadt), Laer, M etelen-Wieg- I 
bold, Kirchspiel Metelen, Mesum, Nordwalde, , « I 
Wettringen ... .... 1E801·50120j1— 
)de1ubrcgesetldecs Keises .... . 150120120—80 
Die veränderten Lohnsätze für Kirchspiel Metelen neten E 
am 1. März 1904 in Kraft. # 1 
Regierungsbezirk Arusberg. 
Stadtfreis Gelsenkirchen (vom 21. Mai 1904 ab) 280 
Regierungsbezirk Cöln. # 
Kreis Gummersbach: « - sl 
a) Bürgermeistereien Gummersbach und Bergneustadt l 
  
  
  
(Stadt) . 250,·1.501120l1—— 
b)Burqe1me1ste1e1Uabeuderhohe 250i13011—13—·80 
)VurqermetsterecenBergneustadt (Land), Ründeroth. 2 205 1 2 880 
d) Bürgermeisterei Gimborn 2 — 1 25 – 80 
e) Bürgermeistereien Marienberghausen. und d übre 2 — 80 — 60 
f)Bürgermeisterei Marienheide . ..2-—«.1201—»——80 
g) Bürgermeisterei Wiehl 25601 2511 — — 75 
l 
Die veränderten Lohnsätze für Drabender höhe treten am « 
1. April 1904 in Kraft.
        <pb n="757" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbciter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
unter 16 Jahren 
  
  
  
  
Die veränderten Lohnsätze treten am 1 Jannar 1904 
in Kraft. 
  
  
Bez i rke über 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
—.—.——— 
Königreich Bayern. 
Regierungsbezirk Unterfranken. 
Unmittelbare Städte. 
Aschaffenburg (vom 1. Januar 1904 ab) 2 40 1 401120 — 80 
l 
Königreich Sachsen. 
Kreishauptmannschaft Dresden. 
Amtshauptmannschaft Pirna: 
a) Stadt Pirna 2 — 1 301 — 70O 
b Koönigstein 2 — 1 2] — — 70 
cy) Nreustadt 2 — 1 20| — 90 — 70 
40) Schandau 2 — 1 — — 80 — 60 
9 Sebnitz . 2—1.301.—-—7.-3 
)de1,UbUgeDeildexAmtghauptmaunschast 2 — 1 200 1 — 
Die erhöhten Lohnsätze für Sebnitz sind am 10. Juni i 1908 « 
in Kraft getreten. 
Kreishauptmannschaft Chemnitz. 
Städte mit revidierter Städteordnung. 
Olbernhau 1 40 — 90 — 80 — 60 
— 30 25 
Olbernhau ist bisher bei der Amtshauptmannschaft 
Marienberg geführt worden; die # Lohnsätze sind un- 
verändert geblieben. 
Ferzogtum Braunschmeig. 
Kreis Gandersheim: 
Antsgerichtsbezirke Gandershein, Seesen, uter 1 
a. Bb., Greene 2 — 1 20 — 80 
Die veränderten Lohnsätze treten am 1. Januar 1904 in « 
Kraft. El 
. ll 
Fürstentum eippe. 6 *1 
Stadt Lage 1 80 1 300 0 
. 
U 
  
*) Für Kinder unter 14 Jahren.
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        — 730 — 
7. Post= und Telegraphenwesen. 
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897. 
Die auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom 
9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert: 
Im § Zist am Schlusse als neuer (XII.) Absatz hinzuzufügen: 
XII. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife unter 
vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort aus an den 
wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden, — Telegramme unter Deckadresse — 
sind von der Beförderung ausgeschlossen. 1 · 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider 
unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, 
daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Aufschrift bezeichneten Empfänger 
bestimmt ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Jannar 1904 in Kraft. 
Berlin W. 66, den 22. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
8. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die daum 
– — W 6 Ausweisung Ausw zunge 
er Bestrafung. Heschlossen hat. ei - 
7 der Ausgewiesenen. · eschlossen h beschlusses. 
1. 2. 3. 4. 6. 6. 
a) Auf Grund des 838 des Strafgesetzbuchs. 
1. Johann Pos- geboren am 11. März 1870 zu Schreiben= schwere Kuppelei, Be-Königlich Preußischer 18. November 
pischel, Schlosser, dorf, Bezirk Hohenstadt, Mähren, orts= drohung, Körper= Regierungspräsident zu d. J. 
angehörig ebendaselbst, verletzung und Haus= Breslau, 
friedensbruh (ein 
Jahr drei Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom # « 
« x27.Septembek190z),s 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2. Josef Amemian= geboren am 17. Februar 1869 zu An-Landstreichen, Königlich Preußischer 16. Oktober 
czik, Arbeiter druschowietz, Russisch-Polen, orts- Regierungspräsident zu d. J. 
([Schlosser), angehörig ebendaselbst, HKoönigsberg, 
3. Johann (Jan) Bier-geboren am 19. Mai 1866 zu Mied-Landstreichen und Königlich Preußischer 10. Dezember 
czak, Arbeiter, zuybrodzie, Bezirk Wadowice, Galizien, Betteln, Regierungspräsident zu d. J. " 
# ortsangehörig ebendaselbst, Breslau, · « 
4. Ludwig Blach, geboren am 28. Oktober 1884 zu Ober-Betrug und Land= Königlich Bayerische“ 
Zigeuner, wanrngau, Oberbayern, ortsangehörigs streichen, zirksamt Füß- Se-|–. Dezember 
zuu Buchkirchen, Bezirk Wels, Ober- 5dl 
Osterreich, - „en, . J.
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        31 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
K — e 
der Bestrafung. Auswetsungs- 
2 der Ausgewiesenen. esch sen hat. beschlusses. 
l. 2. l s. 4. 5. 6. 
5.Georg Horak, Ar-geboren am 21. Februar 1857 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 7. Dezember 
beiter, Kostelne-Shota, Bezirk Podebrad, 1 Regierungspräsident zu d. J. 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Hildesheim, 
6. Stefan Horvath, geboren am 15. März 1867 zu Kor- Betteln, Königlich Bayerisches 3. Dezember 
Schreiner, mend, Komitat Eisenburg, Ungarn, Beeirksamt Mindelheim, d. J. 
ortsangehörig ebendaselbst, 
7. Andreas Hoyer, geboren am 7. Mai 1869 zu Wallhof, desgleichen, Königlich Württember-H. Dezember 
Dienstknecht, Bezirk Eger, Böhmen, ortsangehörig gische Regierung des D. J. 
zu Krondorf, Gemeinde Zweifels- Neckarkreises zu Lud- 
reuth, ebenda, wigsburg, 
8. Anton Kunze, geboren am 20. August 1864 zu Neu-desgleichen, Königlich Sächsische 17. November 
Fleischergeselle, stadt, Bezirk Friedland, Böhmen, orts- Kreishauptmannschaft d. J. 
angehörig ebendaselbst, Bautzen, 
9. August Lennartz, geboren am 2. Februar 1842 zu Roer-desgleichen, Königlich Preußischer 9. Dezember 
Weber, mond, Provinz Limburg, Nieder- Regierungsprästdent zus d. J. 
lande, niederländischer Staatsange- Düsseldorf, 
höriger, 
10. Johann Mayrzedt, geboren am 30. Mai 1858 zu Aign, Zührung eines fal-Königlich Bayerisches Be-5. Dezember 
Eisengießer, Bezirk Wels, Ober-Osterreich, orts= schen Arbeitszeug= zirksamt Bogen, d. J. 
angehörig zu Thalheim, ebenda, nisses, Landstreichen 
« und Betteln, 
I1. Eugen Paul Meixel— geboren am 21. November 1883 zu Landstreichen und Großherzoglich Badischersbl. Dezember 
berger, Kellner, Stuttgart, ortsangehörig zu Raggen= Betteln, Landeskommissär zu d. J. 
dorf, Bezirk Gr.-Enzersdorf, Nieder- Freiburg, 
Osterreich, · 
12. Karl Nedwidek, geboren am 7. Dezember 1860 zu Aicha, desgleichen, Fürstlich Schwarz- 21I. Angustd. J. 
Fleischer, Bezirk Turnau, Böhmen, öler- burgischer Landrat zuä 
reichischer Staatsangehöriger, Arnstadt, 
13. Anton Pech, Glas-geboren am 25. Juni 1879 zu Well- desgleichen, Herzoglich Anhaltische 14. Dezember 
arbeiter, nitz, Bezirk Böhmisch-Leipa, Böhmen, Regierung, Abteilungh d. J. 
i oatsangehörig zu Pihlerbaustellen, des Innern, zu Dessau, 
ebenda 
14. Anton Marie Joseph geboren am 12. Juni 1847 zu Porren= Betteln, Kasserlicher Bezirksprä-10. Dezember 
Petitrichard, truy, Kanton Bern, Schweiz, schweize- I sident zu Colmar, d. J. 
Frrcht, rischer Staatsangehöriger, 
15. Johan,Nohrsetzer, 28 Jahre alt, geboren zu Maiwald, Landstreichen und Königlich Preußischer 17. November 
Weber, Bezirk Sternberg, Mähren, L Betteln, Regierungspräsident zu d. J. 
angehörig ebendaselbst, Oppeln, 
16. Philipp Zettl, Kork= geboren am 16. März 1860 zu Platlen, desgleichen, Königlich Bayerische Po-4. November 
schneider, Bezirk Joachimsthal, Böhmen, orts- lizei direktion München, d. J. 
angehörig ebendaselbst, 
17. Wladislaus Zie= angeblich geboren am 30. März 1874, Landstreichen, Königic Preußischer #11. November 
linski, Arbeiter, zu Barcice, Bezirk Neu-Sandec, Ga- Regierungspräsident zu d. J. 
lizien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 6 
Oppeln, 
  
Die Ausweisung des Ziegeleiarbeiters Louis Julius Renz (Centralblatt für 1898 S. 281 Ziffer 7) ist zurück- 
genommen worden, nachdem sich herausgestellt hat, daß der Ausgewiesene sächsischer Staatsangehöriger ist. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
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