— 10 — 3. Allgemeine Verwaltungssachen. Allerhöchster Grlaß, betreffend die Anwendung der unterm 16. Februar 1903 Allerhöchst genehmigten Vor- schriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten auf die Beamten der Reichs- bank. Vom 4. Januar 1904. Auf Ihren Bericht vom 20. Dezember 1903 bestimme Ich, daß die von Mir mittels Erlasses vom 16. Februar 1903 genehmigten Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten unter Ausschluß der Bestimmungen in § 8 Abs. 1 und 2, §5 18 Abs. 2, 4 und 5, § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 3 sowie unter Fortfall des Wortes „außeretatsmäßigen“, in § 20 Abs. 2, vom 1. Januar 1904 ab auf die Beamten der Reichsbank mit folgenden Maßgaben sinngemäße Anwendung finden: 1. Die in § 8 Abs. 4, in § 26 Abs. 1 Satz 2 und in § 29 Abs. 2 Satz 2 vorbehaltenen Entscheidungen werden durch den Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums mit Genehmi- gung des Reichskanzlers getroffen. In den Fällen der Anmerkung 2 zu § 16 Nr. 3 und im Falle des § 4 Abs. 3 Unter der Voraussetzung, daß es sich um einen Beitrag von mehr als 1000 X handelt, entscheidet das Reichsbank-Direktorium mit Genehmigung des Reichskanzlers. 3. Welche Beamten der Reichsbank zu den Unterbeamten im Sinne der Vorschriften über die Dienstwohnungen zu zählen sind, bestimmt der Reichskanzler. 4. Für die Dienstwohnung des Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums gelten nachstehende besondere Vorschriften: . a) die in § 25 getroffene Bestimmung findet auf die sämtlichen Räume der Dienstwohnung Anwendung; b) die Unterhaltung des zur Dienstwohnung gehörigen Gartens fällt der Reichsbank zur Last; c) die aus der Erleuchtung und Heizung der Dienstwohnung sich ergebenden Kosten, einschließlich der in § 15 Nr. 2 und 3 bezeichneten, trägt die Reichsbank; d) die sämtlichen auf Kosten der Reichsbank für die Dienstwohnung beschafften und im Bestandsverzeichnis eingetragenen Geräte und Ausstattungsgegenstände, einschließlich der Beleuchtungskörper sowie der Gartenmöbel und Gartengerätschaften, sind auf Kosten der Reichsbank in Stand zu halten und im Falle der Abnutzung ersatzweise zu erneuern. Dabei dürfen an Stelle abgenutzter Stücke auch Stücke, die ihrer Zweckbestimmung nach anderer Art sind, unter der Voraussetzung beschafft werden, daß die Beschaffung dieser neuen Stücke keinen Frsenarch büüheren Kostenaufwand erfordert, als die Beschaffung der abgenutzten Stücke seinerzeit erfordert hat. 1 Eine Erweiterung der Geräte-Ausstattung der Dienstwohnung ist mit Zustimmung des Zentral- Ausschusses zulässig. Uu#. Neues Palais, den 4. Januar 1904. Wilhelm. Graf v. Posadowsky. An den Reichskanzler.