— 39 — Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Januar d. J. beschlossen, daß 1. § 8 des Eisenbahn-Zollregulativs — Zentralblatt 1888 S. 573 — vom zweiten Satze ab folgende Fassung erhält: „Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten der Zollverwaltung unter Zuziehung eines Beamten der Eisenbahnverwaltung vorzunehmen. Ergeben sich bei einer solchen Besichtigung oder sonst gelegentlich der zollamt- lichen Abfertigung Abweichungen von den in den §8§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften, so ist dem zugezogenen oder zuzuziehenden Vertreter der Eisenbahnverwaltung eine Ausfertigung der Tatbestandsaufnahme zur weiteren Veranlassung wegen tunlichst baldiger Beseitigung der Mängel auszuhändigen; die erfolgte Beanstandung ist durch die Eisenbahnverwaltung an dem vorschriftswidrig befundenen Transportmittel in auffälliger und haltbarer Weise kenntlich zu machen. Die Zollbehörde kann seine Benutzung bis zur Beseitigung des Mangels untersagen." 2. an Stelle des letzten Absatzes des §5 23 des Eisenbahn-Zollregulativs und der Ziffer 11e der Anweisung zur Ausführung des Vereins-Zollgesetzes — Zentralblatt 1888 S. 489 — gesetzt wird: „Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zollamtlichen Nachverwiegung ermittelten um 2 vom Hundert oder mehr ab, so ist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 (in der „Anweisung“: „des Eisenbahn-Zollregulativs"“) zu verfahren.“ Berlin, den 8. Februar 1904. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer. Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Stenerstellen. Im Königreiche Preußen. Im Bezirke des Hauptzollamts zu Flensburg ist das Nebenzollamt II auf dem Wachtschiffe bei Schleimünde nach Maasholm verlegt worden. · * Dem Steueramte II in Frankenberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Marburg ist die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagen- verschluß oder in Eisenbahnkesselwagen und dem Steueramt 1 zu Delitzsch im Bezirke des Haupt- peiimennst zu Wittenberg die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Tabak eigelegt worden. Im Königreiche Bayern. Zu Wettringen im Bezirke des Hauptzollamts zu Fürth ist eine UÜbergangsstelle mit der Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier errichtet worden. Es ist erteilt worden: « « 5 der Aufschlageinnehmerei zu Aub im Bezirke des Hauptzollamts zu Würzburg die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier, — den Aufschlageinnehmereien zu Gerolzhofen, Münnerstadt und Stadtlauringen im Bezirke des Dauptzollamts zu Schweinfurt die Befugnis zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Malzaufschlag- übehng ausgehenden Bieres sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Übergangsscheinen