Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. In beftehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. XXII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. März 1904. vv 10. Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Zollbehandlung der von der diesjährigen internationalen Ausstellung für die Spiritusverwertung und die Gärungsgewerbe in Wien zurückgelangenden Ausstellungsgüter Seit 55 2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete... 56 1. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Februar 1904 über die Zollbehandlung der von der diesjährigen internationalen Ausstellung für die Spiritusverwertung und die Gärungsgewerbe in Wien zmrückgelangenden Ausstellungsgüter folgendes beschlossen: 1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in der Zeit vom 16. April 1904 ab in Wien stattfindenden internationalen Ausstellung für die Spiritusverwertung und die Gärungsgewerbe gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Generalkonsul in Wien unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden. Der Kaiserliche Generalkonsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das. Gewicht der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Generalkonsul eine bezügliche Bescheinigung in dem Formular abgegeben. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Generalkonsul zu liefernden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus- stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben 1