— 72 — 2. Konfulatwesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsularagenten C. Werner in Tocopilla (Chile) zum Vizekonsul ebenda zu ernennen geruht. Von dem Kaiserlichen Konsul in Quelimane (Portugiesische Kolonie Mocgambique) ist der Kaufmann Paul Eddelbüttel zum Konsularagenten in Chinde bestellt worden. Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls in Constantinopel beauftragten General= konsul Steifensand ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Generalkonsulats in Constantinopel und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Kaiserlichen Generalkonsul von Syburg in Yokohama ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. - Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Ney ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Kaiserlichen Konsul Grunenwald in Manila ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die ihm als Vertreter des Konsuls Krüger schon bisher beigelegt gewesene Ermächtigung auch weiter erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar beschäftigten Dolmetscheraspiranten Zintgraff ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Bassein, Albert Koop, ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. « Der Kaiserliche Vizekonsul Francisco José Tavares in Faro (Portugal) ist gestorben.