— 117 — Im Königreiche Bayern. Den Aufschlageinnehmereien Dettelbach, Karlstadt und Volkach im Bezirke des Hauptzollamts iu Würzburg ist die Befugnis zur Abfertigung des mit Anspruch auf Malzaufschlagvergütung aus- gehenden Bieres sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier erteilt worden. Im Königreiche Sachsen. Die im Bezirke des Hauptzollamts zu Chemnitz für die als Zweiganstalt der „Bremer Chemischen Fabrik“ in Hude auf Klaffenbacher Flur errichtete Petroleum-Destillieranstalt zu Neukirchen begründete Zollabfertigungsstelle führt künftig die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Klaffenbach im Erzgebirge“. Erzgeb Das Steueramt Frohburg im Bezirke des Hauptzollamts Leipzig II ist in ein Untersteueramt umgewandelt worden. . Denm Steueramte zu Markneukirchen im Bezirke des Hauptzollamts zu Eibenstock ist die Be- fugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II über mit der Eisenbahn eingehende Güter unter Poststückenverschluß, von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz und von Ubergangsscheinen über Bier sowie zur Erhebung der Ubergangsabgabe von Bier erteilt worden. Im Großherzogtume Hessen. Der Ortseinnehmerei zu Vilbel im Bezirke des Hauptsteueramts zu Gießen ist die Befugnis zur Erledigung von Branntwein-Begleitscheinen I über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagen- verschluß oder in Eisenbahnkesselwagen erteilt worden. Im Herzogtume Braunschweig. Dem Steueramt 1 zu Holzminden im Bezirke des Hauptsteueramts zu Braunschweig ist die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II erteilt worden. Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen: Die in dem Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien und in den Allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu § 7 Ziffer 1 und 3 des Zoll- tarifgesetzes bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten zugestandenen Erleichterungen sind auch für Roggen- mehl mit einer Ausbeute von 1 bis 65 v. H. und für Weizenmehl mit einer Ausbeute von 1 bis 75 v. H. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen mit der Maßgabe zu gewähren, daß der Nachweis über das Ausbeuteverhältnis bis auf weiteres aus den Geschäftsbüchern zu erbringen ist. Für die Abrechnung gelten mithin 65 kg Roggenmehl der neuen dritten Ausbeuteklasse von 1 bis 65 gleich 100 kg Roggen, 75 kg Weizenmehl der neuen fünften Ausbeuteklasse von 1 bis 75 gleich 100 kg Weizen und es sind abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 kg Roggenmehl der dritten Klasse 153,5 kg Roggen und von 100 kg Weizenmehl der fünften Klasse 133,3 kg Weizen. Die näheren Bestimmungen über den Nachweis des Ausbeuteverhältnisses aus den Geschäfts- büchern, treffen die obersten Landesfinanzbehörden. Berlin, den 21. April 1904. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer. 20“