99. . I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Bearbeitung vorzulegenden Fragen, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. Der Lehrling erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutischen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik entnommen ist. Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt und sind sämtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfsmitteln. 8 10. II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für die Tätigkeit eines Gehilfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat. « Der Prüfling hat: 1. drei ärztliche Verordnungen zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, anzufertigen und die Preise zu berechnen; · . 2. zwei galenische Zubereitungen und ein pharmazeutisch-chemisches Präparat des Deutschen Arzneibuchs anzufertigen; 3. zwei chemische Präparate auf ihre Reinheit nach Vorschrift des Deutschen Arzneibuchs zu untersuchen. Die Aufgaben zu 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt, die Verordnungen zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter tunlichster Benutzung der Tagesrezeptur gegeben. s - « Die Lösung der Aufgaben geschieht unter ständiger Aufsicht je eines der beiden prüfenden Apotheker. 8 11. . III. Zweck der mündlichen Prüfung * ermitteln, ob der Lehrling die Arzneimittel kennt und sie von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die Grundlehren der Botanik, der pharma- zeutischen Chemie und Physik beherrscht und ob er sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche für die Tätigkeit eines Gehilfen maßgebend sind. Er hat: 1. mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zu bestimmen; 2. mehrere Drogen und pharmazeutisch-chemische Präparate zu erkennen und ihre Abstam- mung, ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken sowie die vorkommenden Ver- fälschungen zu erläutern; 3. Fragen aus den Grundlehren (Abs. 1) und aus der Apotheken-Gesetzgebung zu beant- worten. Bei der Prüfung hat der Prüfling auch die während der Ausbildungszeit angelegte Pflanzen- sammlung nebst einer Bescheinigung des ausbildenden Apothekers vorzulegen, daß, soweit ihm bekannt, der Prüfling die Pflanzen selbst gesammelt hat. « §Y12. Für die Prüfung sind zwei Tage bestimmt. « In der Regel sind nicht mehr als vier Prüflinge. zu einer mündlichen Prüfung zuzulassen. 8 18. Uber den Gang der Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift aufgenommen, welche von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und zu den Akten der Aufsichtsbehörde zu nehmen ist. 8 14. « Für diejenigen Prüflinge, welche die Pruͤfung bestanden haben, wird unmittelbar nach Beendi— gung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes Zeugnis nach dem