— 191 — lich zum Medizinalgebrauch oder zu anderem Gewerbegebrauch als zu Parfümeriezwecken bestimmt oder ge- eignet sind, z. B. Akonit-, Arnika-, Bibernell-, Brechnuß-, ätherische Chloreisen-, ätherische Eisenacetat-, Fingerhut-, Galläpfel-, Jod-, Koloquinten-, Lobelien-, Meerzwiebel-, Nieswurzel-, benzoesäurehaltige Opium-, einfache Opium-, safranhaltige Opium-, wässerige Rhabarber-, Spanischfliegen-, Strophantus= und Zeitlosen- Tinktur. . Dagegen sind alkohol- oder ätherhaltige Tinkturen, welche zu Genußzwecken Verwendung finden können, z. B. Alve-, zusammengesetzte Aloe-, aromatische, Baldrian-, ätherische Baldrian-, bittere, China-, zusammengesetzte China-, Enzian-, zusammengesetzte Enzian-, Galgant-, Ingwer-, Kalmus-, zusammengesetzte Kalmus-, Kardamom-, Krauseminz-, Limonen-, Muskat-, Nelken-, Pfefferminz-, Pomeranzen-Tinktur, Pomeranzentinktur aus unreifen Früchten, Sandel-, Spanischpfeffer-, Vanille-, Wermut-, Zimt= und Zitwer- wurzel-Tinktur, wie Branntwein zu verzollen; desgleichen alle alkoholhaltigen Tinkturen, bei deren Einfuhr augenscheinlich die Absicht vorliegt, den Eingangszoll für den darin enthaltenen Alkohol zu umgehen, ins- besondere solche, deren Gehalt an Alkohol oder Arzneistoffen von demjenigen vorschriftsmäßig bereiteter Tinkturen der angemeldeten Art abweicht. 2. (wie bisher).“ 11. In der Anmerkung 3 zu „Vieh“ ist der zweite Satz zu streichen. 12. Dem Artikel „Wild“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen: „Anmerkung. Auf nicht lebende Renntiere und Wildschweine sowie auf Teile dieser Tiere findet die Au- merkung 2 zu Fleisch (von Vieh) sinngemäß Anwendung.“ . Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.