Dienststunden der Telegraphen- anstalten. Wortzählung. — 234 — 8 6. Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeit, in der sie für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, unterschieden in: · - —- a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), ·0 Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), ) Anstalten mit beschränktem Tagesdienste. An Sonn= und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstalten beschränkter Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen vom 1. April bis Ende September um 7, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden ebenso wie der Dienst an Sonn= und Festtagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend für jeden Ort besonders festgestellt. 8 6. Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: a) b) c) 4) e) H) Alles, was der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Beförderung an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgezählt mit Ausnahme der Interpunktionszeichen, Bindestriche und Apostrophe. Werden Inter- punktionszeichen nicht einzeln angewandt, sondern hintereinander wiederholt, so werden sie wie Gruppen von Ziffern taxiert. Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe werden von Amts wegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Absender diese Angaben ganz oder teilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. In den Telegrammen, deren Text ausschließlich in offener Sprache abgefaßt ist, wird jedes einzelne Wort und jede zulässige Wortbildung bis zu 15 Buchstaben nach dem (durch die Ausführungs-Ubereinkunft zum internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morsealphabet als ein Taxwort gerechnet. Bei längeren Wörtern zählt der Uberschuß, je bis zu 15 Buchstaben, für ein oder mehrere weitere Taxwörter. · Die Adreßwörter der in verabredeter, chiffrierter oder gemischter Sprache abgefaßten Telegramme werden in gleicher Weise taxiert (vgl. auch 1 1). .- f- größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buchstaben fest- gesetzt. In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener Sprache folgender- maßen gezählt: Ist der Text des gemischten Telegramms aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzt, so gelten die Textwörter in offener Sprache bis zu 10 Buchstaben für je ein Taxwort; bei längeren Wörtern wird jede folgende Reihe von 10 Buchstaben oder der etwaige Uberschuß für ein weiteres Taxwort gerechnet. Wem das gemischte Telegramm außerdem chiffrierte Stellen enthält, so werden diese nach den Bestimmungen unter h gezählt. * Enthält das gemischte Telegramm nur Stellen in offener und solche in chiffrierter Sprache, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, die in chiffrierter Sprache abgefaßten den Vorschriften unter h entsprechend gezählt. Als je ein Wort werden gezählt: 1. in der Adresse: » .. » a) der n der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der etwaigen zusätzlichen Be- zeichnung, « b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabteilung des Gebiets, ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen, 2. alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Ziffern, 3. das Unterstreichungszeichen, .A"