237 — as Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so gibt die Empfangs- inzeige Tag und Stunde der Ubergabe an die Post an. " . Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Telegramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder he , im anderen Falle den Vermerk „Dringende Empfangsanzeige“ oder — PCD = zu setzen. Mird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangs- anzeige mittels Post“ oder — PCP niederzuschreiben. im Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als dringendes relegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches oder wie für ein dringendes kelegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pf. zu entrichten. IV Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 9 20 vor- gesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen. V Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. VI Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen und ferner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen worden ist (vgl. unter Iv und § 21, Uc). 12. 1 Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, in Vertretung der Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. - · · . UAuchsinddieTelegraphenanstalten,mitAusnahmederEisenbahn-Telegraphenstationen, ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem Wege eingehen, in Vertretung der deizpostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bevor die Postanweisungen an die Postanstalt be- stellt werden: a) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt gewünscht hat, was durch de Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder — TR auszu- rücken ist; b) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gurn nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persönlichkeit ausweisen. 8 13. 1 Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“ oder — FS — vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungs- anstalt telegraphisch nachgesandt wird. u„% . ««IlDerVermerk,,nachsenden««oder-Fs-kcmnauchvonmehrerenhintereinanderstehenden besimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen esimmungsorte, nötigenfalls bis zum letzten, befördert. - .t« III Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungs- recke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Adresse in die Wortzahl einbegriffen 46# Für jede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Ge- düer nach der Zahl der jedesmal beförderten Wörter berechnet. Die Nachsendungsgebühren werden om Empfänger erhoben. Tel IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner Adresse bei einer elegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von ihm angegebene Adresse telegraphisch 40 Telegraphi Post- anweisung Nachsendu von Telegramm