— 248 — öhnliche Telegramme dieser Art werden am nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, wenn sie dem Enpfänger inzwischen nicht haben ausgehändigt werden können; bei dringenden Telegrammen erfolgt die Abholung bereits nach 3 bis 4 Stunden, wobei die Nachtzeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mitgerechnet wird. Nunmehr wird die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt rlassen; im übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 1X Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Telegramm ausgehändigt werden darf, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangs- shein ausgefertigt ist, oder wenn sich die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein durch Einlegen in einen Privatbriefkasten oder auf andere Weise nicht ermöglichen läßt, einen Benachrichtigungs- #rttel in der Wohnung usw. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangstür zu heften, das Lelegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. it den Telegrammen, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder — MP — tragen, wird in gleicher Weise verfahren, wenn der Empfänger gicht selbst angetroffen wird. » X Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat dieser in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen. IXI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. g 20. 1 Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ursprungsanstalt telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund vor, der nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so stellt die Ursprungsanstalt die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald als möglich zu. Dieser kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein von der Ursprungsanstalt abzu— lassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm (vgl. § 22) vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. II Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebrachtes Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm innerhalb sechs Wochen nicht ab- gefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Be- zeichnung: „telegraphen-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen; Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ in der Adresse werden einen Monat aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen von Seetelegrammen sind die Bestimmungen im § 15 maßgebend. « §21. 1DieTelegraphenverwaltungleistetfürdierichtigellberkunftderTelegrammeoderderen Uberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. « « II Auf Antrag wird jedoch erstattet: «. a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht an seine Bestimmung gelangt ist; « ·T-· “ b) die volle Gebühr für jedes. Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer des Dienstschlusses der Anstalten, sofern sie die Ursache der Verzögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist von 12 Stunden jedoch nicht eingerechnet; « c)dievolleGebührfürjedesverglicheneTelegrammingeheimerSprachesowiefürjedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der Übermittelung nach- weislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht durch gebühren- pflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vgl. § 22); **- -· d)dieGebührfürchte-besondereDienstleistung,dienichtausgeführtInnrdenjist(z.sV..-für Vergleichung); · · · Unbestellbe Telegramt Erstattung und Nach- zahlung vo Gebühren.