Altersgrenze, Sezeichnung der Behörde, 3 „ - ’ di ——————————-m]—]ie nr# der er Stellen, welche vorzugs= anwärter in den Vakanzanmeldungen Bemerkunge Eisenbahn weise mit Militäranwärtern berücksichtigt undere Anstellungsbehörden gen. 6 zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet müssen. werden. Lübeck-Büchener Eisenbahn für, Bahnhofsvorsteher in Trave-35 Jahre. Direktion der Lübeck-Büchener, Die bezüglich der die Zweigbahn Lübeck-Trave- münde. . Kaysersberger Talbahn (von Colmar nach Schnierlach und nach Winzenheim). Straßenbahnen von Mülhausen im Elsaß: a) nach Ensisheim, b) nach Wittenheim, J0) nach Pfastatt. . .Nebenbahn Straßburg-Markols- heim mit Abzweigungen von Er— stein (Rheinstraße) nach Erstein (Reichseisenbahnhof) und von Boofzheim nach Rheinau (Elzj.). . Nebenbahn Straßburg-Truch- tersheim. Nebenbahn Oberhausbergen- Westhofen. 3. Nebenbahn Rosheim-St. Nabor. . Nebenbahn Diedenhofen - Mon- dorf. münde Telegraxhisten, Weichensteller, Bahnwärter, Schaffner, Nachtwächter. Eisenbahngesellschaft in Lübeck. XX. Elsfah-LTothringen. Unterbeamte, soweit die- selben einer technischen Aus- bildung nicht bedürfen. Wie zu 1. 6 Wie zu 1. Wie zu 1. Subaltern= und Unterbeamte. Wie zu 5. Wie zu 5. 40 Jahre. 40 40 40 40 40 Vorstand der Aktiengesellschaft „Kaysersberger Talbahn“ in Colmar (Elsaß). Vorstand der Straßenbahn= gesellschaft Mülhausen- Ensisheim-Wittenheim in Mülhausen (Elsaß). Straßturger Straßenbahn= gesellschaft in Straßburg (Elsaß). " Vorstand der Nebenbahn Ros- heim-St. Nabor in Straß- burg (Els.), Vogesenstr. 59. Vorstand der Nebenbahn Diedenhofen - Mondorf in Straßburg (Elsaß), Vo- gesenftraße 59. · Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. Ermittelung der Militäranwärter bestehenden oder noch zu erlassen. den Bestimmun. gen sind in An.- wendung zu brin- gen. Zu 5—7: Bei der Besetzung sind die für die Reichs-Eisenbah: nen geltenden Be- stimmungen, ins- besondere auch die über die Ermitte- lung zivilverser- gungsberechtigter Bewerber erlasse- nen oder noch zu erlassenden Vor- schriften in An- wendung zu brin- gen.