— 5 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. .— --2 Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Zuchhandlungen. V2. · ·s XXXIlI.Iahrgang.-, Berlin, Freitag, den 13. Januar 1905. Inhalt: 1. Konsulatwesen Ernennung; — Ermächti- 6 3. Versicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die gungen zur Vornahme von Zuoilstandsalten Seite 5 6 mnss an g aiet Bersicherungsunternehmungen » e.......... 2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Dezember 100002 6 Reichsgebiettte 8 1. Kon sulatwesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Adam Stamminger zum Konsul in Bern zu ernennen geruht. « Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Canton, Konsul Heintges ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- bezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vor- zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Madrid, Vizekonsul Schlieben ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lourenco Marques, Vizekonsul Haugh ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Amoy beauftragten Vizekonsul von Löhneysen ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.