— 61 — 3. Zoll= und Stenerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. d. M, beschlossen, den nachstehenden Anderungen der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung') die Gehmigung zu erteilen: I. Zu § 4 unter c. »« » An Stelle der Worte „und Pegamoid“ ist zu setzen: „Pegamoid und synthetischem Kampfer“. II. Zu Anlage 2 unter II. 1. In Ziffer 2 ist a) im ersten Satze der zweite Teil: „es soll alsbald eine deutliche kristallinische Aus- scheidung eintreten“ durch folgende Bestimmung zu ersetzen: „es soll innerhalb 10 Minuten eine reichliche kristallinische Ausscheidung eintreten. Als reichlich ist diese in Zweifelsfällen anzusehen, wenn sie, 10 Minuten nach dem Vermischen der Flüssigkeiten auf ein gewogenes Papierfilter von 9 Zentimeter Durchmesser und 0,45 bis 0,,5 Gramm Gewicht gebracht und, ohne vorhergehendes Auswaschen, auf einer Unterlage von Filtrierpapier eine Stunde bei einer Temperatur von 50 bis 70 Grad getrocknet, nicht weniger als 25 Milligramm wiegt“. b) der zweite Satz als selbständige Ziffer 2a mit der Beischrift „Verhalten gegen Neßlersches Reagens“ abzutrennen. 2. In Ziffer 3 ist hinter „140 Grad“ einzuschalten: „mindestens 50 Kubikzentimeter und bei 160 Grad“. 3. Im zweiten Satze der Ziffer 6 ist statt „10“ zu setzen: „9,5“. Berlin, den 20. März 1905. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rauschning. *) zentralblatt 1900 S. 397“. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. März d. J. beschlossen, dem § 8 des Regulativs, be- treffend die Ausfuhrvergütung für Tabak (Zentralblatt 1888 S. 834 ff.) folgende Fassung zu geben: „Die Zoll= und Steuervergütungen werden nur dann bewilligt, wenn a) die betreffenden Tabakfabrikanten in Beziehung auf die Beobachtung der Zoll= und Steuergesetze unbescholten sind, und b) entweder in den letzten drei Jahren durchschnittlich mindestens 10 000 kg Rohtabak ver- arbeitet haben oder regelmäßig ein Lager an Roh= und fabriziertem Tabak von wenigstens 5000 kg halten, und wenn J0) die Fabriken und Warenlager sich an Orten befinden, in welchen ein mit wenigstens zwei Beamten besetztes Zoll= oder Steueramt vorhanden ist. Hiierbei sind hinsichtlich der verarbeiteten Mindestmenge oder des Mindestlagerbestandes die Fabriken mit ihren Zweigfabriken als ein Unternehmen anzusehen und die in öffentlichen oder Privat- niederlagen vorhandenen Bestände des Fabrikanten an unversteuertem oder unverzolltem Tabak in den Mindestlagerbestand von 5 000 kg einzurechnen. Von der Einhaltung der unter b bezeichneten Bedingung hat sich die Steuerstelle des Fabrik- sitzes von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung durch neu entstehende Fabriken während des ersten Jahres ihres Betriebs oder durch eingehende Fabriken in der Zeit bis Gueshikwilllung ihrer Geschäfte soll jedoch diese Fabriken von dem Genusse der Vergütungen nicht ausschließen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Vergütungen auch für Fabriken in solchen Orten bewilligen, in denen sich eine mit mehreren Beamten besetzte Amtsstelle nicht befindet.“ 12