2. Land= und Forstwirtschaft. Die Aufgaben der bisher dem Kaiserlichen Gesundheitsamt angegliederten Biologischen Abteilung für Land= und Forstwirtschaft sind vom 1. d. M. ab auf die an deren Stelle errichtete Kaiserliche Biologische Anstalt für Land= und Forstwirtschaft in Dahlem bei Steglitz übergegangen. Berlin, den 4. April 1905. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf v. Posadowsky. 3. Post= und Telegraphenwesen. — Bekanntmachung. . »ZwischendemRe·ichs-TelegraphennetzunddenmitFunkentelågraphenstationenausgerüsteten Seeschiffen werden Telegramme durch Vermittelung der mit Einrichtungen für Funkentelegraphie ver— sehenen öffentlichen Küstenstationen ausgewechselt. Für die Auswechselung der Funkentelegramme mit dem Reichs-Telegraphennetze gelten folgende Vorschriften. Der Text der auszutauschenden Telegramme kann in jeder der in der Londoner Ausführungs- übereinkunft zum internationalen Telegraphenvertrage zugelassenen Sprachen abgefaßt werden. Die Adresse solcher Telegramme nach Schiffen in See muß die genaue Bezeichnung des Empfängers, der Küstenstation, die die Telegramme vermitteln soll, den Namen des Schiffes oder seine amtliche Nummer und die Nationalität des Schiffes enthalten. Im Kopfe der von Schiffen in See herrührenden Telegramme erscheint als Aufgabeanstalt die vermittelnde Küstenstation. Dahinter wird der Name des Schiffes hinzugefügt. Die Ubermittelung der für Schiffe bestimmten Funkentelegramme findet nur statt, wenn das Schiff die Küstenstation beim Passieren anruft und solange es sich noch in ihrer Reichweite befindet. Wenn das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom Aufgeber bezeichneten Frist oder beim Fehlen einer solchen Angabe am Morgen des 29. Tages sich nicht bei der Küstenstation gemeldet hat, gibt die Küstenstation dem Aufgeber Nachricht. Der Aufgeber hat die Befugnis, durch gebührenpflichtiges Diensttelegramm oder brieflich zu verlangen, daß die Küstenstation sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen zur Zustellung bereit halte, uff. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am 30. Tage (Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. Für Funkentelegramme ist außer der gewöhnlichen Telegrammgebühr ein Seezuschlag von 80 zu entrichten. Diese Gebühren werden stets bei dem Aufgeber bezw. Empfänger des Telegramms an Land erhoben. Im übrigen finden die im internationalen Telegraphenvertrage nebst Ausführungsübereinkunft (Londoner Revision 1903) und der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich enthaltenen Be- stimmungen über Seetelegramme Anwendung.