— 143 — 3. Marine und Schiffahrt. ünfte Heft des ünfzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Entschei- Des sürse Het dei ## und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen & Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3/10 ¾ zu beziehen. 41 - s — — — — 4. Auswanderungswesen. Bekanntmachung. Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen Weise die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen erteilte Erlaubnis zur Beförderung von Auswanderern erweitert. Berlin, den 30. Mai 1905. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dr. Richter. Elfter Nachtrag zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221, 273, 288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 1901 S. 306; 1902 S. 396; 1903 S. 450; 1904 S. 253 und 286). * Häfen, Länder, Namen der über welche nach welchen Art der Be= Besondere Bedingungen, deren Erfüllung Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist. werden dürfen Zu 1. Aktien- – Cuba und — Es dürfen nach Cuba und Mexico nur Gesellschaft Mexico. nichtdeutsche Auswanderer befördert Norddeutscher werden. Lloyd in Bremen. 26=