— 177 — Im Großherzogtume Mecklenburg-Strelitz. Dem Steueramte zu Neustrelitz im Bezirke des Hauptsteueramts zu Neubrandenburg ist bei- gelegt worden: a) das allgemeine Niederlagerecht, b) die unbeschränkte Berechtigung zur Ausfertigung und Erledigung von Zoll= und Steuer- begleitscheinen 1 und II, c) die Befugnis zur Abfertigung des Wareneinganges im Gisenbahnverkehre (8866-71V. 3. G.). Im Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt. Dem Bezirkssteueramt in Rudolstadt ist erteilt worden: a) die Befugnis zur Abfertigung der mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung zur Ausfuhr angemeldeten Kakaowaren der Fima F. Ad. Richter & Co. daselbst sowie zur Aus- fertigung von Zollbegleitscheinen I über solche Waren, b) die Befugnis zur Abstempelung von Kuxscheinen (Karifnummer le des Reichsstempel- gesetzes). 33. Medizinal= und Veterinärwesen. nekanntmachunn, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 28. Juni 1905. " Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnisse der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch (Anlage F zur Be- tanntmachung' vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt Beilage zu Nr. 22 —) und in dem zugehörigen Nachtrage (Zentralblatt von 1903 S. 119) 1. zu streichen: bei 14 Stralsund, Haupt-Zollamt in Spalte 4, bei 22 Beuthen O.Schl., Zoll- Abfertigungsstelle in Spalte 4 und 5, bei 31à Schlaney, Neben- Zollamt 1 in Spalte 4 und 5, bei 39 Neumünster, Steueramt l in Spalte 4. bei 55 Elten, Neben-Zollamt 1 in Spalte 4 und 5, bei 86 Landau i. Pfalz, Haupt-Zollamt in Spalte 4, bei 151 Altkirch, Haupt--Zollamt in Spalte 4; 2. hinzuzufügen: bei 47 und 48 in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Aus- nahme von Fett“. Berlin, den 28. Juni 1905. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Jonquieères. 4. Handels= und Gewerbewesen. Das durch Notenwechsel getroffene Abkommen vom 12. Februar 1899 über die deutsch-spanischen Handelsbeziehungen (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 335) gist am 27. Juni d. J. deutscherseits gekündigt worden und wird infolgedessen mit dem Ablaufe des 30. Juni 1906 außer Kraft treten. 31