— 191 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. —.—.. ——— Du berfiehen durch alle Vostanstalten und ZVachhandlungen. « c XXXIlI.Iahrgang." Berlin, Freitag, den 28. Juli 1905. X 31. Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Ermächti- boratorien der Versuchsfelder der biologischen Anstalt gungen zur Vornahme von Zivilstandsakten Seite 191 für Land= und Forstwirtschaft in Dahlem beschäftigten 2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Persooenn 194 für die Zeit vom 1. April 1905 bis Ende Juni 1905 192 5. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 3. Zoll= und Steuerwesen: Bekanntmachung zur Aus- Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche, welche ihren führung des Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von vom 3. Juli 1878; — Abbfertigung russischer Butter zu Amerika oder in Canada haben 194 Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß 193 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 4. Versicherungswesen: Unfallversicherung der in den La- Reichsgebetee 195 1. Kon fsulatwesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Carl Merckens zum Konsul in Charleroi (Süd-Belgien) zu ernennen geruht. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Edwin Voigt zum Vize- konsul in Santa Cruz del Sur (Cuba) zu ernennen geruht. Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Freiherrn Rüdt von Collenberg ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des General- konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbe- fälle von solchen zu beurkunden. Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Cochabamba beauftragten Kaufmann Paul Brockmeyer ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 35