— 218 — 4. Militärwesen. Bekanntmachung. Das der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes über die Quartier- leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 als Beilage B beigefügte Verzeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten Verwaltungsbehörden (Bundesgesetzbl, von 1869 S. 13) wird nachstehend unter Berücksichtigung des ganzen Bundesgebiets in berichtigter Fassung von neuem veröffentlicht. Verzeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten Verwaltungsbehörden. efd de Bundesstaat Die obere Leitung des Marschwesens und die Aus— stellung der Marschroute steht zu: Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst erforder- lichen Marschbedürfnisse nach Maßgabe der Marschrouten wird vermittelt durch: Bemerkungen. 1. Königreich Preußen Königreich Bayern. 3. Königreich Sachsen. 4. Königreich Württemberg. 5.Großherzogtum Baden. 6.roßherzogtum Hessen. 7.Großherzogtum Mecklen- burg-Schwerin. 8.Eroßherzogtum Sachsen. 9. Großherzogtum Mecklen- burg-Strelitz. den Regierungs-Präsidenten. den Kreisregierungen, Kam- mern des Innern. den Kreishauptmannschaften. dem Koöniglichen Kriegs- ministerium in Stuttgart. den Großherzoglichen Lan- deskommissären. den Großherzoglichen Pro- vinzialdirektionen in Darmstadt, Mainz und Gießen. dem Großherzoglichen Mi- nisterium des Innern in Schwerin. dem Großherzoglichen Staatsministerium, De- partement des Außern und Innern, in Weimar. der Großherzoglichen Lan- desregierung in Neu- Strelitz. die Gemeinde-Vorstände. die Distriktsverwaltungsbehör- den (Bezirksämter, Magistrate der unmittelbaren Städte). die Amtshauptmannschaften. die Gemeindebehörden und die Königlichen Oberämter. die Großherzoglichen Bezirks- ämter. die Großherzoglichen Kreis- ämter, die Einquartierungs- kommissionen und die Groß- herzoglichen Bürgermeiste- reien. a) die Großherzoglichen Amter im Domanium, b) die Gutsobrigkeiten in der Ritterschaft bzw. die Kloster- ämter im Klostergebiete, e) die Magistrate in den Städten und im Stadtgebiete. die Großherzoglichen Direktoren der Verwaltungsbezirke 1. bis V. in Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach und Neustadt a. O. die Amts= und Ortsbehörden. Die örlliche Unterverteilung der Quartter= und Marsch- bedürfnifse erfolgt durch die Gemeinderäte.