— 220 Lfde Nr. Bundesstaat. Die obere Leitung des Marschwesens und die Aus- stellung der Marschroute steht zut Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst erforder- lichen Marschbedürfnisse nach Maßgabe der Marschrouten wird vermittelt durch: Bemerkungen. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. Fürstentum Reuß dlterer Linie. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Fürstentum Schaumburg- Lippe. Fürstentum Lippe Freie und Hansestadt Lübeck. Freie Hansestadt Bremen. Freie und Hansestadt Ham- burg. Elsaß-Lothringen. dem Fürstlichen Landrats- amt in Greiz. dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für das Innere, in Gera. dem Fürstlichen Ministerium in Bückeburg. der Fürstlichen Regierung in Detmold, der Militärkommission des Senats in Lübeck. der Zentral-QOuartier-Depu- tation in Bremen. der Militärkommission des Senats in Hamburg. den Bezirkspräsidenten. Berlin, den 19. August 1905. die Gemeindebehörden. das Fürstliche Landratsamt in Gera, den Stadtrat in Gera, das Fürstliche Landratsamt in Schleiz, den Stadtgemeinde- vorstand in Schleiz. die Stadtmagistrate in Bücke- burg und Stadthagen und die Landratsämter ebendaselbst. die Fürstlichen Verwaltungs- ämter und die Magistrate. a) die Einquartierungsbehörde für die Stadt Lübeck und deren Vorstädte, b) die Ortsvorstände (Bauer- vögte bzw. Gemeindevor- stände) für die Landbezirke und das Städtchen Travemünde. a) die Quartier-Deputation für die Stadt Bremen, b) die Gemeindevorsteher für die Gemeinden des Landgebiets, T) die Stadtdirektoren für die Städte Vegesack und Bremer- haven. a) die Sektion für Eingquar- tierung der Steuerdeputation für die Stadt Hamburg, b) den Magistrat zu Bergedorf für die Stadt Bergedorf, J0) die Gemeindevorstände für die Gemeinden des Landgebiets. die Gemeindevorstände (Bürger- meister). Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Sydow.