B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. B.c. Realschulen. 247 B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, zur Dar- legung der Befähigung nötig ist. a. Drogymnasien. .. I. Königreich Württemberg. * Ohringen. II. Großherzogtum Baden. Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- abteilung), Karlsruhe: Gymnasialabteilung (verbunden mit Realgymnasium). III. Großherzogtum Hessen.) Alzey#: Progymnasium (verbunden mit Realschule), Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule), Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren Bürgerschule (verbunden mit Real- schule). IV. Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha. Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Realschule). b. Kealprogymnasien. I. Königreich Württemberg. Böblingen, Calw, Geislingen, Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums, Nürtingen. II. Großherzogtum Baden. Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- nasium), Weinheim. III. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Ribnitz. IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. Schönberg: Realschule. V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Frankenhausen. VI. Fürstentum Schaumburg-Lippe. Bückeburg: Realprogymnasium (verbunden mit Gymnasium und Lehrerseminar). c. Kealschulen. I. Königreich Württemberg. alen, 1 Biberach, Heidenheim, #LLudwigsburg, P Rottweil, +Tübingen. II. Großherzogtum Baden. # Bruchsal, Karlsruhe, Villingen. ——.— III. Großherzogtum Hessen.) 1.Alsfeld, Alzey: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium), Bingen: PHRealschule (verbunden mit Pro- gymnasium), Butzbach, Dieburg: # Realschulabteilung der höheren Bürger- schule (verbunden mit Progym- nasium), Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- nuasium), Gernsheim, 1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 457