Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. s ————————————.—————————— Zu betiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandltungen. 6 Berlin, Freitag, den den 19. Jannar 1906. Nr. 3Z. Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- zur Herstellung von Malz; — Zulassung gemischter nahme von Zivilstandsakten . . Seite 9 Holztransitlager auf den Elbinseln Neuhof und Wil- 2. Banukwesen: Status der deutschen Nolenbanken Ende helmsburg; — Bestellung von Stationskontrolleuren 12 Dezember 19000 . 10 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Z. Zoll- und Steuerwesen: Veredelungsverkehr mit Gerste Reichsgebitte . . ....13 1.Konfulatwefen. Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Varna beauftragten Konsul a. D. Eiswaldt ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 65. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu darkunden. Da bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Kriege ist auf Grund s § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ve Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonfuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Heintze ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.