— 18 —. II. 1. Der § 72 erhält folgende Fassung: «. „Die Abfertigungen in den Zuckerfabriken, in den den Zuckerfabrikanten bewilligten, auf ihren Fabrikgrundstücken belegenen oder nicht mehr als 1 Kilometer entfernten Privatlagern sowie an den Amtsstellen erfolgen gebührenfrei, wenn sie an Werktagen während der Tageszeit stattfinden und einen Zeitraum von 8 Stunden für den Kalendertag nicht übersteigen. Den Amtsstellen sind die öffentlichen Niederlagen sowie die allgemein — wenn auch nur für einzelne Warengattungen —. steueramtlich erlaubten Lösch= und Ladeplätze innerhalb und außerhalb der Häfen gleichzuachten."“ 2. Im § 73 ist a) im ersten Absatze statt der Worte „Mehraufwand an Beamtenkräften handelt, der durch“ zu setzen: · „Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung einer den Beteiligten obliegenden Verpflichtung, durch“; b) im zweiten Absatz unter c statt „zehn Stunden“ zu setzen: „8 Stunden“; 0) im zweiten Absatz unter d anzufügen: „sowie für Amtshandlungen in Gewerbsanstalten (mit Ausnahme von Zucker- fabriken), in denen unter Steueraufsicht stehender Zucker verarbeitet oder bearbeitet wird, insoweit es sich nicht um Revisionen, Bestandsaufnahmen, Gerätevermessungen und ähnliche Handlungen zu Revisionszwecken handelt“; d) dem dritten Absatze, nachdem der Punkt am Schlusse durch ein Semikolon ersetzt worden ist, anzufügen: « „f) die Begleitungen zwischen Amtsstellen desselben Ortes, insoweit die Begleitungen 1. innerhalb der Dienststunden stattfinden und an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließen oder ihnen unmittelbar vorausgehen, 2. nur aus dienstlichen Rücksichten außerhalb der Dienststunden oder nicht unmittelbar nach oder vor gebührenfreien Abfertigungen vorgenommen werden.“ 3. Im 8 74 ist a) im ersten Absatz unter a statt der Worte „für Aufseher“ bis „das Doppelte“ zu setzen: „für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges . O,so M., für Beamte höheren Ranges.. . .15,00 -,“; b) im ersten Absatze die Vorschrift unter b 1 wie folgt zu fassen: „für die Begleitung von Ladungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder Wasserweg, einschließlich der Zeit für die zum Antritte der Begleitung etwa erforderliche Hinreise und für die Rückreise nach dem Amtsorte, für jeden — wenn auch nur angefangenen — Zeitraum von 6 Stunden . . 19%6 M.“; e) im ersten Absatz unter bh 2 hinter „ebensoviel“ einzuschalten: „wie die unter a festgesetzten Gebühren, mindestens aber ebensoviel“ und hinter „Dienstreisen“ anzufügen: „ausmachen“. 4. Im § 75 ist statt „Fuhrkosten“ zu setzen a) im ersten Absatze: „Fahrgeldern und anderen besonderen Entschädigungen“ und b) im zweiten Absatze: „Fahrgelder“. 5. Im § 76 ist statt des Eingangsworts „Sind“ zu setzen: „Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten ent- prechen, der die Amtshandlung ausgeführt hat. Sind jedoch“.