10. — 125 — anzuschreiben. Die Angabe in Spalte 6 muß dabei mit der entsprechenden Angabe in Spalte 16 der Abteilung 1 übereinstimmen. Spalte 14 bleibt vorerst unausgefüllt. In den Spalten 15 bis 20 wird die Stückzahl und der Festmeterinhalt (das Gewicht) der ausgeführten und der verzollten bearbeiteten Hölzer und zwar ohne Berücksichtigung des entsprechenden Abfalls abgeschrieben. Werden jedoch bearbeitete Hölzer von einem Lager nach einem anderen versandt, so ist stets neben der Menge bearbeiteten Holzes der entsprechende tatsächliche Abfall — nach Anweisung des Ver- sendungsamts — mit zu überweisen und in dem Niederlagebuche des Empfangsamts mit in Zu- gang zu stellen. Beim Ausfertigungsamte kommt in diesem Falle in den Spalten 18 und 19 der Abteilung II des Holzlagerbuchs neben Stückzahl und Festmeterinhalt der überwiesenen bearbeiteten Hölzer auch der Festmeterinhalt des mitüberwiesenen Abfalls zur Abschreibung. Beim Empfangs- amt ist in Spalte 6 der Festmeterinhalt der überwiesenen Ware unter Hinzurechnung des Festmeter- inhalts des überwiesenen Abfalls als der Festmeterinhalt des verwendeten Rohholzes, in den Spalten 8 bis 10 die Stückzahl und der Festmeterinhalt (das Gewicht) der überwiesenen Ware und in Spalte 13 der Festmeterinhalt des überwiesenen Abfalls in Zugang zu stellen. Zur endgültigen Abrechnung sind die Spalten 6, 8, 9, 10, 13 der Anschreibung und 18, 19, 20 der Abschreibung der Abteilung lI aufzurechnen. Es wird sodann unter Anwendung des in Spalte 12 vermerkten Vergütungssatzes der zollfreie Abfall für die gesamte verarbeitete Rohholz-= menge (Spalte 6) berechnet und in Spalte 14 vermerkt. Hierauf wird die auf die ausgeführte Menge bearbeitetes Holz entfallende zollfreie Abfallmenge berechnet nach dem Ansatze: Die gesamte hergestellte Menge bearbeitetes Holz (Spalte 9) verhält sich zu der ausgeführten Menge bearbeitetes Holz (Spalte 19) wie der gesamte zollfreie Abfall (Spalte 14) zu dem gesuchten zollfreien Abfalle für das ausgeführte bearbeitete Holz. Die gefundene Abfallmenge wird der Summe der Spalte 19 hinzugefügt und die so gefundene Gesamtabschreibung von der Anschreibung in Spalte 6 abgezogen. Das Ergebnis bildet den Sollbestand an verarbeitetem Rohholze. Bei der gleichzeitig mit der endgültigen Abrechnung stattfindenden Bestandaufnahme wird die Stück- zahl und der Festmeterinhalt des noch auf dem Lager befindlichen bearbeiteten Holzes (der Ist- bestand an Ware) festgestellt. Hieraus ist der entsprechende Bestand an verarbeitetem Rohholze (der Istbestand an Rohholz) nach folgendem Ansatze zu berechnen: Die gesamte hergestellte Warenmenge (Spalte 9) verhält sich zu dem vorgefundenen Istbestand an Ware, wie die gesamte verarbeitete Rohholzmenge (Spalte 6) zu dem gesuchten Istbestand an Rohholz. Der so gefundene Ibeßand an Rohholz (Ziffer 9) ist mit dem Sollbestand an Rohholz (Ziffer 8) zu vergleichen. Ist der Istbestand an Rohholz kleiner als der Sollbestand, so ist der Unterschied als Fehlmenge zu verzollen. Neu anzuschreiben oder in das Niederlagebuch für das nächste Jahr zu übertragen ist in diesem Falle in Spalte 6 der Istbestand an Rohholz (Ziffer 9), in Spalte 8 und 9 die bei der Bestandaufnahme vorgefundene Stückzahl und der Festmeterinhalt der noch lagernden Ware, in Spalte 13 der entsprechende wirkliche Abfall (Spalte 6 abzüglich Spalte 9). Ist dagegen der berechnete Istbestand an Rohholz (Ziffer 9) größer als der Sollbestand an Rohholz (Ziffer 8), so hat der Lagerinhaber das Recht, die mehr vorgefundene Menge zollfrei vom Lager in den freien Verkehr zu entnehmen, soweit noch genügend Ware derselben Gattung im Lager ist. Zu diesem Zwecke ist zunächst zu berechnen, welche Menge der vorhandenen Ware dem Unter- schiede zwischen dem Ist= und Sollbestand an Rohholz entspricht, nach dem Ansatze: Die gesamte verarbeitete Rohholzmenge (Spalte 6) verhält sich zu dem Unterschiede zwischen dem Ist= und Soll- bestand an Rohholz, wie die gesamte hergestellte Warenmenge (Spalte 9) zu der gesuchten Waren- menge. Eine der so gefundenen Menge entsprechende Stückzahl bearbeiteter Hölzer ist darauf zollfrei in den freien Verkehr zu setzen. Neu anzuschreiben oder in das Niederlagebuch für das nächste Jahr zu übertragen ist hierauf der nach Entnahme der zollfreien Hölzer auf dem Lager noch verbleibende Bestand, also in Spalte 6 der berechnete Istbestand an Rohholz (Ziffer 9), ver- mindert um den zollfreien Unterschied zwischen Ist= und Sollbestand an Rohholz; in den Spalten 8 und 9 Stückzahl und Festmeterinhalt der bei der Bestandaufnahme vorgefundenen Ware, vermindert um Stückzahl und Festmeterinhalt der zollfrei in den freien Verkehr gesetzten Ware; in Spalte 13 entsprechender wirklicher Abfall (Spalte 6 abzüglich Spalte 9).